RVJ / ZWR 2024 125 Jurisprudence des cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe des Kantonsgerichts Zivilprozessrecht Procédure civile Zivilprozessrecht – unentgeltliche Rechtspflege – KGE (Einzelrich- ter der Zivilkammer) vom 11. Mai 2023, X. c. Bezirksgericht Visp – C3 23 42, C2 23 19 Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO) bei Bezug von Sozialhilfe- leistungen; Prozesskostenvorschuss in einem Gerichtsverfahren zwi- schen Vater und Kind - Im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB) tragen die Eltern auch die Kosten für den Rechtsschutz ihrer minderjährigen Kinder, weshalb grund- sätzlich sie deren Prozesskosten zu übernehmen und für diese einen Prozesskosten- vorschuss zu leisten haben; der Anspruch ihrer minderjährigen Kinder auf unentgeltliche Rechtspflege gegenüber dem Staat ist dazu subsidiär (E. 2.2). - Das Gericht prüft die Bedürftigkeit der antragstellenden Person eigenständig aufgrund
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RVJ / ZWR 2024 125 Jurisprudence des cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe des Kantonsgerichts Zivilprozessrecht Procédure civile Zivilprozessrecht – unentgeltliche Rechtspflege – KGE (Einzelrich- ter der Zivilkammer) vom 11. Mai 2023, X. c. Bezirksgericht Visp – C3 23 42, C2 23 19 Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO) bei Bezug von Sozialhilfe- leistungen; Prozesskostenvorschuss in einem Gerichtsverfahren zwi- schen Vater und Kind
- Im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB) tragen die Eltern auch die Kosten für den Rechtsschutz ihrer minderjährigen Kinder, weshalb grund- sätzlich sie deren Prozesskosten zu übernehmen und für diese einen Prozesskosten- vorschuss zu leisten haben; der Anspruch ihrer minderjährigen Kinder auf unentgeltliche Rechtspflege gegenüber dem Staat ist dazu subsidiär (E. 2.2).
- Das Gericht prüft die Bedürftigkeit der antragstellenden Person eigenständig aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen und ohne jede Bindung an Entscheide von Verwal- tungsbehörden über sozialrechtliche Unterstützungsleistungen (E. 2.3).
- Bei anwaltlicher Vertretung ist das Gericht nicht verpflichtet, gestützt auf Art. 97 ZPO eine Nachfrist anzusetzen, um ein unklares oder unvollständiges Gesuch zu verbes- sern oder fehlende Belege nachzureichen (E. 2.4).
- Der Vorrang der elterlichen Unterhaltspflicht gilt selbst in dem vom Vater eingeleiteten Klageverfahren auf Anfechtung seiner Vaterschaftsanerkennung, weshalb primär die- ser dem beklagten Kind einen Prozesskostenvorschuss schuldet (E. 2.5). Assistance judiciaire gratuite (art. 117 CPC) en cas de perception de prestations d'aide sociale ; avance de frais de justice dans une procédure judiciaire entre le père et l'enfant
- Dans le cadre de leur obligation d'entretien (art. 276 ss CC), les parents sont tenus de couvrir également les frais de protection juridique de leurs enfants mineurs, raison pour laquelle ils doivent en principe prendre en charge leurs frais de justice et avancer ces frais ; le droit de leurs enfants mineurs d'obtenir l'assistance judiciaire gratuite de l'Etat est subsidiaire à cette prétention (consid. 2.2).
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- Le tribunal examine de manière autonome l'indigence du requérant sur la base des pièces qui lui sont soumises et sans être lié par aucune décision des autorités administratives concernant des prestations d'aide sociale (consid. 2.3).
- Si le requérant est représenté par un avocat, le tribunal n'est pas tenu de fixer un délai supplémentaire sur la base de l'art. 97 CPC pour améliorer une requête peu claire ou incomplète ou pour fournir des pièces justificatives manquantes (consid. 2.4).
- La primauté de l'obligation d'entretien des parents s'applique même dans une procédure introduite par le père pour contester sa reconnaissance de paternité, raison pour laquelle c'est en premier lieu à ce dernier qu'il incombe d'avancer les frais de justice de l'enfant défendeur (consid. 2.5).
Aus den Erwägungen
2.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ab. Zur Begründung führte sie an, die anwaltlich ver- tretene Gesuchstellerin habe ihre Mittellosigkeit allein mit der Darstellung einer «Verfügung Sozialhilfebudget 1.1.2023 – 31.12.2023» der Einwohnergemeinde B. begründet und als Beweismittel einzig die entsprechende, nicht unterzeichnete Verfügung hinterlegt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfe aus dem blossen Bezug von Sozialhilfe nicht auf die Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO geschlossen werden, ohne dass die erforderlichen Angaben und Un- terlagen vorliegen würden. Insbesondere sei nicht ausreichend, auf eine knappe Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfeleistungen zu verweisen und die Edition weiterer Beweismittel betreffend die Bedürf- tigkeit zu offerieren. Vorliegend seien die Bemühungen der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin, welche nicht einmal weitere Urkunden zur Edition offeriert habe, ungenügend und die Mittellosigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden, zumal auch aus den übrigen Akten nicht auf eine Mittellosigkeit geschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass der vorliegende Fall nicht mit dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid vergleichbar sei. Mit dem Gesuch sei nicht auf eine knappe Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfeleistungen verwiesen worden. Vielmehr sei eine aktuelle Verfügung zum Sozialhilfebudget 1. Januar 2023 bis
31. Dezember 2023 eingereicht worden, welcher detailliert die Ausga- ben und Einnahmen der Beschwerdeführerin sowie der Fehlbetrag ent- nommen werden könne. Irrtümlicherweise sei die nicht unterzeichnete Version der Verfügung eingereicht worden. Mit Ansetzung einer kurzen
RVJ / ZWR 2024 127 Nachfrist hätte dieser Umstand umgehend aufgeklärt werden können. Im Übrigen sei im Gesuch bei der Auflistung der Beweismittel darauf hingewiesen worden, dass weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehal- ten würden. Dem Gesuch sei klar zu entnehmen, dass keinesfalls be- absichtigt gewesen sei, die Mitwirkung zu verweigern. Aufgrund der eingereichten Verfügung und mit Blick auf die Lebensumstände der Be- schwerdeführerin / Gesuchstellerin als alleinerziehende Mutter hätte die Vorinstanz auf eine Mittellosigkeit schliessen müssen. Auf eine Ver- fügung einer Gemeinde könne im Rechtsverkehr grundsätzlich abge- stellt werden. Das Unterlassen des Ansetzens einer kurzen Nachfrist erscheine im vorliegenden Fall mit Blick auf die vorhandene Verfügung einer Gemeinde und die im Gesuch geschilderten Lebensumstände der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern als überspitzt formalistisch. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen, wobei beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die gerichtliche Bestel- lung eines Rechtsbeistands setzt überdies voraus, dass dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichts- losen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist sub- sidiär gegenüber familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten (BGE 142 III 36 E. 2.3, 138 III 672 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteil 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010 E. 5). Zur Unterhaltspflicht der El- tern nach Art. 276 ff. ZGB gegenüber ihren minderjährigen Kindern ge- hört auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind gehalten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen, wenn sie über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, was zugleich die un- entgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3; Bundesgerichtsurteile 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.2, 5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 4, 5A_442/2016, 5A_443/2016 vom 7. Februar 2017 E. 7.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein min- derjähriges Kind bedürftig ist, sind daher auch die finanziellen Verhält- nisse der Eltern zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 5.3). Dabei trifft das minderjährige Kind bzw. seine Eltern eine Mitwirkungsobliegenheit betreffend die Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Art. 119 Abs. 2 Satz 1
128 RVJ / ZWR 2024 ZPO). Im Übrigen gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Bundesgerichtsurteil 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2). 2.3 Der Beschwerdeführerin kann zugestimmt werden, dass beim von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteil 4A_333/2022 vom 9. No- vember 2022 im Gegensatz zum vorliegenden Fall mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine detaillierte Verfü- gung über das Sozialhilfebudget eingereicht wurde, sondern lediglich eine knappe Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfeleistungen. Je- doch erwähnt das Bundesgericht in seinem Entscheid auch, dass die von den Gesuchstellern eingegebenen Belege umfassend Aufschluss über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sämtliche fi- nanzielle Verpflichtungen geben müssen. Die Gerichtsbehörden sind bei der Beurteilung der zivilprozessualen Bedürftigkeit denn auch nicht bedingungslos an den Entscheid einer Verwaltungsbehörde über sozi- alrechtliche Unterstützungsleistungen gebunden (vgl. Bundesgerichts- urteil 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 11.4.1). Eine Verfügung einer Einwohnergemeinde kann somit nicht ohne Weiteres übernom- men werden. Es sind vielmehr auch die Unterlagen, auf die sich die in der Verfügung erwähnten Beträge über die Ein- und Ausgaben stützen, dem Gericht einzureichen, damit eine abschliessende Überprüfung der Verfügung bzw. der Bedürftigkeit stattfinden kann. Dies gilt umso mehr, als die dem Bezirksgericht eingereichte Verfügung über das Sozialhil- febudget nicht unterzeichnet ist, weshalb im erstinstanzlichen Verfah- ren fraglich gewesen ist, ob und inwiefern die Verfügung über das Sozialhilfebudget überhaupt seine Gültigkeit hat. Der Sozialhilfebezug kann lediglich als Indiz herhalten, wie dies auch für den Bezug von Er- gänzungsleistungen gilt (vgl. Bundesgerichtsurteile 4A_696/2016 vom
21. April 2017 E. 3.2, 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 4.2; vgl. auch HUBER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2016, N. 16 zu Art. 117 ZPO). 2.4 Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Ansetzung ei- ner Nachfrist betrifft, hat das Bundesgericht verschiedentlich darauf hin- gewiesen, dass das Gericht bei einer anwaltlich vertretenen Partei nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet ist, eine Nachfrist anzusetzen, um ein un- vollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Bundesgerichtsur- teile 4A_100/2021 vom 10. Mai 2021 E. 3.2, 4A_622/2020 vom
5. Februar 2021 E. 2.4, 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3, 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin ist
RVJ / ZWR 2024 129 durch eine Rechtsanwältin vertreten und kann damit nicht als unbehol- fen gelten, bei welchen Personen das Gericht allenfalls auf die Anga- ben hinzuweisen hat, die es zur Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege benötigt. Das Bezirksge- richt war daher im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, weder um die Verfügung über das Sozialhilfebudget unter- zeichnet einzureichen, noch um weitere Unterlagen zur Darlegung ihrer finanziellen Situation ins Recht zu legen. Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch weitere Be- weismittel ausdrücklich vorbehalten hat. Der angefochtene Entscheid ist folglich nicht überspitzt formalistisch, wenn er der Beschwerdeführe- rin auch streng erscheinen mag. 2.5 Im Übrigen wäre das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aufgrund der Verletzung der Subsidiarität abzu- weisen. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Aus- bildung und Kindesschutzmassnahmen. Nach Rechtsprechung und Lehre gehört zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind gehalten, für die Pro- zesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3; Bundesgerichtsurteil 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. auch FOUNTOULAKIS, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 22 zu Art. 276 ZGB). Vorliegend wurde das Kindsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kläger des beim Bezirksgericht hän- gigen Verfahrens durch Anerkennung begründet. Diese Anerkennung wird zwar vom Vater im Rahmen des Hauptverfahrens vor Bezirksge- richts nunmehr angefochten. Da ein Kindsverhältnis zwischen Vater und Tochter derzeit besteht, kann es nicht angehen, dass der Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Bezahlung von Kos- ten für einen Prozess einspringen muss, für welchen der Kläger durch seine Anerkennung seiner Vaterschaft den Grund gesetzt hat. Die Be- schwerdeführerin verlangte im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren nur die unentgeltliche Rechtspflege. Sie bean- tragte keinen Prozesskostenvorschuss von ihrem Vater und legte auch nicht dar, weshalb ein solches Begehren von vornherein aussichtslos wäre. Folglich ist auch das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der Subsi- diarität der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.