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C3 23 141

g/ Schuldbetreibungsentscheid

Wallis · 2024-04-05 · Deutsch VS

C3 23 141 URTEIL VOM 5. APRIL 2024 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Studer, Bern 7 gegen Y _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staat Wallis, Inkassostelle und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, Sitten (definitive Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 28. September 2023 (BK 2023 64)

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungs- entscheide nicht der Berufung und können innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts an- gefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO; Art. 20 Abs. 1 ORG; Art. 20 Abs. 3 RPflG). Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wurde am 2. Oktober 2023 an die Parteien versandt und vom Beschwerdeführer am 3. Oktober 2023 in Empfang genommen. Mit Einreichung der Beschwerde am 9. Oktober 2023 erfolgte diese innert offener Rechts- mittelfrist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist durch das angefochtene Urteil hinlänglich berührt. Damit ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die frist- und formgerecht erfolgte Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt in- dessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei offensichtlich unrichtig gleichbedeutend mit willkür- lich im Sinne von Art. 9 BV ist (SPÜHLER, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 1 und N. 3 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrich- tigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmit- telinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (SPÜHLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO).

- 4 -

E. 2.2 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip. Die Beschwerdegründe sind in der Be- schwerdeschrift resp. innert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzu- weisen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des aus Art. 6 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten allgemeinen Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss ebenfalls gelten, nicht oder nicht in einer der gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu wer- den und hat grundsätzlich Bestand. Dies gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz «iura novit curia» im Be- schwerdeverfahren eine Relativierung (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT220209-O/U vom 12. Juli 2023 E. 2 mit Hinweisen). Demnach überprüft die Rechts- mittelinstanz die in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort vorgebrachten und genü- gend substanziierten Rügen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.

E. 2.3 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe- halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue rechtliche Ausführungen (Vorbringen zum Recht). Sie können auch im Beschwerdeverfahren vorgetragen werden. Sie dürfen sich jedoch nicht auf neue, vor der Vorinstanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsachen und Be- weismittel stützen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich ZH RT220209-O/U vom

12. Juli 2023 E. 2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin verlangt duplizierend, die Erläuterungen des Bundesamts für Justiz, deren Gültigkeit der Beschwerdeführer anzweifelt, zu berücksichtigen. Das mit der Quadruplik hinterlegte erläuternde Schreiben vom 24. September 2004 folgte als kausale Reaktion auf die Einwendung des Beschwerdeführers. Da sich diese neue recht- liche Ausführung nicht auf neue eingebrachte Tatsachen bezieht, kann sie im Beschwer- deverfahren vorgetragen werden.

E. 3.1 Im Einzelnen rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs, da sich die Vorinstanz mit seiner Rüge, wonach die Vertragsparteien nur gemeinsam zusätzliche Amtsstellen bezeichnen könnten, nicht auseinandergesetzt habe.

- 5 -

E. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Dabei ist nicht er- forderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Dichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen (STEIN- MANN/SCHINDLER/WYSS, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,

E. 3.3 Das Bezirksgericht hat unter Hinweis auf die Zuständigkeit und das anwendbare Recht dargelegt, im Rahmen des bilateralen Abkommens zwischen dem Schweizeri- schen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen vom 31. August 2004 würden die Vertrags- parteien dafür sorgen, dass Unterhaltsansprüche oder Unterhaltsrückerstattungen für einen Unterhaltsgläubiger gegenüber einem Unterhaltsschuldner geltend gemacht bzw. Unterhaltsentscheidungen anerkannt und vollstreckt würden. Die Vertragsparteien wür- den jede für sich eine Zentralbehörde bezeichnen. Sie könnten gemäss Artikel 3 Ziffer 4 des Abkommens andere zusätzliche Amtsstellen bezeichnen. Die Zentralbehörde oder die andere hierfür bezeichnete Amtsstelle der ersuchten Vertragspartei habe für den Ge- suchsteller alle geeigneten Schritte zu unternehmen. In der Schweiz sei in grenzüber- schreitenden Fällen für die Inkassohilfe gemäss der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 2019 (InkHV) die Fach- stelle am Ort des Wohnsitzes zuständig, wobei dies im Kanton Wallis die IBU sei.

- 6 - Das Bezirksgericht hat damit dargelegt, wie es Artikel 3 Ziffer 4 des Abkommens ver- steht. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs genügt diese Begründung. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den gerichtlichen Ent- scheid sachgerecht anzufechten. Im Übrigen kann die Rechtsmittelinstanz auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vor-in- stanz absehen, wenn und soweit derlei zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 129 I 129 E. 2.2.3 je mit Hinweisen). Selbst wenn in casu eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, könnte dies im vorliegenden Prozess als geheilt betrachtet werden.

E. 4 A., 2023, N. 65 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (Urteil des Kantonsgerichts Wallis A1 23 138 vom

19. Januar 2024 E. 3.1.1).

E. 4.1 Das Rechtsöffnungsgericht gewährte der Gläubigerin mit Entscheid vom

28. September 2023 die definitive Rechtsöffnung. Es begründete hinsichtlich der IBU, es liege eine Vertretungsvollmacht der Gläubigerin vom 31. Mai 2019 vor, in welcher sie das Bundesamt für Justiz zum Inkasso der Unterhaltsbeiträge ihrer Kinder bevollmäch- tigt habe. Das Bundesamt sei ermächtigt gewesen, die Vertretungsmacht an andere öffentlich-rechtliche Personen zu übertragen. Das Bundesamt für Justiz habe die gesetz- lich zuständige kantonale Behörde beauftragt, die Gläubigerin im Rechtsöffnungsverfah- ren zu vertreten. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten, indem er behauptet, der Wortlaut des Artikels 3 Ziffer 4 des Abkommens ermächtige die Vertragsparteien nur gemeinsam als Vertragsparteien, zusätzliche Amtsstellen zu bezeichnen. Das Bundesamt für Justiz sei somit nicht legitimiert, die IBU ohne Mitwirkung der USA als zusätzliche Amtsstelle zu bestimmen. Die IBU sei mithin für den Prozess nicht bevollmächtig gewesen. Auf diese und weitere Rügen ist hiernach näher einzugehen.

E. 4.2 Zu prüfen ist, ob die IBU als Vertreterin im Rechtsöffnungsverfahren mit internatio- naler Anbindung zuzulassen war.

E. 4.3.1 Das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhalts- verpflichtungen vom 31. August 2004 regelt die Rechtsbefehle zur Vollstreckung gültiger

- 7 - Unterhaltsverpflichtungen. Dabei werden alle Klagen und Verfahren im Rahmen des Ab- kommens von jeder Vertragspartei nach ihrem Recht durchgeführt (Art. 8 Abs. 1).

E. 4.3.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO ist jede prozessfähige Person berechtigt, ihren Pro- zess durch eine sog. gewillkürte Vertretung führen zu lassen. Dies kann grundsätzlich eine beliebige Vertrauensperson der vertretenen Person sein. Die berufsmässige Ver- tretung ist hingegen den Anwältinnen und Anwälten vorbehalten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Sodann sind in besonderen Fällen einige wenige, ausdrücklich genannte Ausnah- men zugelassen, so beispielsweise gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG, allerdings beschränkt auf die summarischen SchKG-Verfahren (Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO; vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7279 f.). Von Bundesrechts wegen hat weiter eine vom kantonalen Recht als zuständig bezeich- nete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Un- terhaltstitels in der Regel unentgeltlich zu helfen (Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB). Dabei handelt es sich um eine Pflicht der betreffenden Behörde, wobei die Ausgestaltung der Inkassohilfe Sache des kantonalen Rechts ist (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT120048-O/U vom 10. Oktober 2012 E. 5 ff.). Im Kanton Wallis ist gemäss Art. 2 des Gesetzes über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom

11. Februar 2021 (GIBU) die IBU die zuständige Fachstelle. Dabei untersteht das Rechtsverhältnis zwischen der Inkassostelle und der gesuchstellenden Person dem öf- fentlichen Recht (GLOOR / SPYCHER, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 3 zu Art. 131- 132 ZGB). Stellt eine kantonale Inkassobehörde im Namen einer Unterhaltsgläubigerin ein Rechtsöffnungsbegehren, geht es um eine amtliche Verrichtung. Die Inkassostelle selbst kann als Vertreterin des Unterhaltsberechtigten handeln und alle zum Inkasso der Unterhaltsforderung notwendigen Schritte ergreifen (FOUNTOULAKIS, Basler Kommentar,

E. 4.3.3 Im Rahmen des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhalts- verpflichtungen vom 31. August 2004 sorgen die Vertragsparteien dafür, dass die Unter-

- 8 - haltsansprüche oder Unterhaltsrückerstattungen für eine Unterhaltsgläubigerin gegen- über einem Unterhaltschuldner, der sich im anderen Vertragsstaat aufhält, geltend ge- macht werden und Unterhaltsentscheidungen anerkannt und vollstreckt werden (Art. 1). Die Vertragsparteien bezeichnen jede für sich eine Zentralbehörde, welche die Einhal- tung der Bestimmung des Abkommens erleichtern soll (Art. 3 Abs. 1). Schliesslich kön- nen die Vertragsparteien gemäss Art. 3 Abs. 4 zusätzliche Amtsstellen bezeichnen, wel- che die Bestimmungen des Abkommens in Zusammenarbeit mit der Zentralbehörde voll- ziehen. Die Auslegung zielt darauf ab, den rechtsverbindlichen Sinn der Rechtsnormen zu er- mitteln und klarzustellen. Dabei gelten grundsätzlich die auch für die übrigen nationalen, unilateralen Rechtsnormen üblichen Auslegungselemente und -regeln. Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsge- schichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben. Zu unterscheiden ist bei alledem die Auslegung von der Lückenfüllung bzw. Gesetzesergänzung. Diese spielt erst dann eine Rolle, wenn die Auslegung auf eine zu beantwortende Rechtsfrage keine Antwort zu geben vermag. Die einzelnen Auslegungselemente stehen zwar in keiner hierarchischen Ordnung zueinander (BGE 139 V 358 E. 3.1). Ausgangspunkt der Auslegung bildet frei- lich – wie erwähnt – der Wortlaut der Bestimmung, zu dem auch Überschriften und Rand- titel gehören. Der Beschwerdeführer leitet aus Art. 3 Abs. 4 des Abkommens ab, die Vertragsparteien könnten nur «gemeinsam» zusätzliche Amtsstellen bezeichnen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer verkennt, dass der Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 des Abkommens den Zentralbehörden nicht ein gemeinsames Handeln bzw. eine gemeinsame Bezeichnung der Amtsstelle auferlegt. Daran vermag die Bezeichnung «die Vertragsparteien, les parties oder the parties» nichts zu ändern. Ebensowenig wie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens, wonach die Vertragsparteien für die Durchsetzung der Ansprüche sorgen, kein gemeinsames Handeln voraussetzt, auferlegt Art. 3 Abs. 4 des Abkommens den Parteien keine Verpflichtung zur gemeinsamen Bezeichnung der zu- sätzlichen Amtsstellen. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 des Abkommens nennt jedenfalls keine gemeinsame Vorgehensweise. Dabei erweist sich der Wortlaut als unmissver-

- 9 - ständlich und zweifelsfrei, weshalb eine Auslegung nach den allgemeinen Rechtsgrund- sätzen und des Begriffs «bezeichnen bzw. designate», wie sie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift vornimmt, entfällt. Abgesehen davon gebieten Sinn und Zweck des Abkommens einen raschen Vollzug in vereinfachter Form, was einer jeweiligen gemein- samen Bezeichnung der zusätzlichen Amtsstellen diametral entgegensprechen würde. Nichts anderes lässt sich aus Art. 4 Abs. 6 des Abkommens ableiten, wonach die Ver- tragsparteien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Abkommens in den Gren- zen der eigenen Gesetze und in Übereinstimmung mit den Übereinkommen im Bereich der Rechtshilfe, einander Unterstützung leisten und einander informieren. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung würde dem Sinn und Zweck des Abkommens völlig zuwiderlaufen, indem sie eine wirksame Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ergebnis verunmöglichen würde. Damit ergibt sich, dass das Bundesamt für Justiz die zuständige innerstaatliche Inkassostelle IBU mit der Durchsetzung des Abkommens mitbeauftragen konnte. Dies rechtfertigt sich in casu auch deshalb, weil die IBU lediglich als Vertreterin der Unterhaltsgläubigerin auftritt. Mit Vollmacht vom 31. Mai 2019 (act. 61) ermächtigte die Unterhaltsgläubigerin die Zent- ralbehörde der Schweiz und bevollmächtigte diese ausdrücklich, die Vollmacht auf jede andere öffentliche Einrichtung oder Person übertragen zu können. Durch diese Substi- tutionsvollmacht wurde die Zentralbehörde durch die Unterhaltsgläubigerin persönlich berechtigt, im Einzelfall Untervollmacht zu erteilen, mithin die IBU mit der Abgabe von Willenserklärungen im Namen der Vertretenen zu bevollmächtigen. Dies hat das Bun- desamt für Justiz mit Schreiben vom 1. Juni 2021 zuhanden der IBU getan (act. 66), womit rechtlich alles seine Ordnung hat.

E. 4.4 Erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, ist die Be- schwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. 5. 5.1 Die Kostenverlegung durch die Vorinstanz wurde mit der Beschwerde nicht beson- ders gerügt, weshalb diese entsprechend dem Ausgang in der Hauptsache zu bestätigen ist. Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom

23. September 1996 (GebV SchKG) sieht in Art. 48 für einen Streitwert von Fr. 100'000.00 bis Fr. 1’000‘000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 70.00 bis Fr. 2’000.00 vor. Art. 61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungs- rechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine

- 10 - Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zuläs- sigen Gebühr beträgt, also vorliegend maximal Fr. 3’000.00. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1’000.00 festge- setzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ist durch die in amtlicher Funktion handelnde Behörde und nicht anwaltlich vertreten. Unter diesen Voraussetzungen ist keine Parteientschädigung geschuldet. Dem Beschwerdeführer steht als unterliegende Partei ebenfalls keine Par- teientschädigung zu.

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 1'000.00 werden X _________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 5. April 2024

E. 7 A., 2022, N. 5 zu Art. 290 ZGB mit Hinweisen). Die InkHV legt einen bundesweit ein- heitlichen Leistungskatalog der Inkassohilfe fest, der auch die in internationalen Sach- verhalten durch Übereinkommen festgelegten Leistungen berücksichtigt und somit die Ungleichbehandlung zwischen ausländischen und schweizerischen Unterhaltsgläubige- rinnen und -gläubigern aufhebt (MICHEL / SCHLATTER, Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A., 2018, N. 1a zu Art. 290 ZGB mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C3 23 141

URTEIL VOM 5. APRIL 2024

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Studer, Bern 7 gegen

Y _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staat Wallis, Inkassostelle und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, Sitten

(definitive Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 28. September 2023 (BK 2023 64)

- 2 - Verfahren

A. Gestützt auf die Urteile des Superior Court of California vom 21. Juli 2006 sowie vom

31. Juli 2018 betreffend Kinderalimente und die entsprechenden Rechtskraftbescheini- gungen liess die durch die kantonale Inkassostelle und Bevorschussung von Unterhalts- beiträgen (IBU) vertretene Gläubigerin Y _________ aus A _________, Kalifornien/USA, gegen den Schuldner X _________ in B _________ beim Betreibungsamt Oberwallis für ausstehende Unterhaltsbeiträge Betreibung einleiten. Hiergegen erhob der Schuldner Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 beantragte die Gläubigerin, han- delnd durch die IBU, die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 3120875 des Betreibungsamtes Oberwallis. Mit Urteil vom 28. September 2023 erteilte das Bezirksgericht Visp der Gläubigerin die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 172'645.50 nebst Zins zu 10 % seit

16. März 2022 sowie von Fr. 228'107.35 Zins von Januar 2006 bis zum 15. März 2022 und auferlegte dem Schuldner die Zahlungsbefehls- und Gerichtskosten. B. Gegen das Urteil vom 28. September 2023 erhob der Schuldner am 9. Oktober 2023 beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde. Er beantragte, der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts vom 28. September 2023 sei aufzuheben. In der Sache stellte er den Antrag, auf das Rechtsöffnungsgesuch vom 28. Februar 2023 sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Das Bezirksgericht übermittelte am 12. Oktober 2023 die Akten an das Kantonsgericht und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin reichte am 27. Okto- ber 2023 eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, welcher am 8. November 2023 replizierte und an seinen Anträgen festhielt. Daran hielt er auch im Rahmen der Triplik vom 29. Novem- ber 2023 fest, nachdem ihm die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2023 zur Kenntnis gebracht worden war. Die Quadruplik vom 12. Dezember 2023 wurde ihm am Folgetag zugestellt. Auf die Ausführungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

- 3 - Erwägungen

1. 1.1 Nach Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungs- entscheide nicht der Berufung und können innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts an- gefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO; Art. 20 Abs. 1 ORG; Art. 20 Abs. 3 RPflG). Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wurde am 2. Oktober 2023 an die Parteien versandt und vom Beschwerdeführer am 3. Oktober 2023 in Empfang genommen. Mit Einreichung der Beschwerde am 9. Oktober 2023 erfolgte diese innert offener Rechts- mittelfrist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.2 Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist durch das angefochtene Urteil hinlänglich berührt. Damit ist er zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die frist- und formgerecht erfolgte Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt in- dessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei offensichtlich unrichtig gleichbedeutend mit willkür- lich im Sinne von Art. 9 BV ist (SPÜHLER, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 1 und N. 3 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrich- tigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmit- telinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (SPÜHLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO).

- 4 - 2.2 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip. Die Beschwerdegründe sind in der Be- schwerdeschrift resp. innert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzu- weisen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des aus Art. 6 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten allgemeinen Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss ebenfalls gelten, nicht oder nicht in einer der gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu wer- den und hat grundsätzlich Bestand. Dies gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz «iura novit curia» im Be- schwerdeverfahren eine Relativierung (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT220209-O/U vom 12. Juli 2023 E. 2 mit Hinweisen). Demnach überprüft die Rechts- mittelinstanz die in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort vorgebrachten und genü- gend substanziierten Rügen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. 2.3 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe- halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue rechtliche Ausführungen (Vorbringen zum Recht). Sie können auch im Beschwerdeverfahren vorgetragen werden. Sie dürfen sich jedoch nicht auf neue, vor der Vorinstanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsachen und Be- weismittel stützen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich ZH RT220209-O/U vom

12. Juli 2023 E. 2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin verlangt duplizierend, die Erläuterungen des Bundesamts für Justiz, deren Gültigkeit der Beschwerdeführer anzweifelt, zu berücksichtigen. Das mit der Quadruplik hinterlegte erläuternde Schreiben vom 24. September 2004 folgte als kausale Reaktion auf die Einwendung des Beschwerdeführers. Da sich diese neue recht- liche Ausführung nicht auf neue eingebrachte Tatsachen bezieht, kann sie im Beschwer- deverfahren vorgetragen werden. 3. 3.1 Im Einzelnen rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs, da sich die Vorinstanz mit seiner Rüge, wonach die Vertragsparteien nur gemeinsam zusätzliche Amtsstellen bezeichnen könnten, nicht auseinandergesetzt habe.

- 5 - 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Dabei ist nicht er- forderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Dichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen (STEIN- MANN/SCHINDLER/WYSS, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,

4. A., 2023, N. 65 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (Urteil des Kantonsgerichts Wallis A1 23 138 vom

19. Januar 2024 E. 3.1.1). 3.3 Das Bezirksgericht hat unter Hinweis auf die Zuständigkeit und das anwendbare Recht dargelegt, im Rahmen des bilateralen Abkommens zwischen dem Schweizeri- schen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen vom 31. August 2004 würden die Vertrags- parteien dafür sorgen, dass Unterhaltsansprüche oder Unterhaltsrückerstattungen für einen Unterhaltsgläubiger gegenüber einem Unterhaltsschuldner geltend gemacht bzw. Unterhaltsentscheidungen anerkannt und vollstreckt würden. Die Vertragsparteien wür- den jede für sich eine Zentralbehörde bezeichnen. Sie könnten gemäss Artikel 3 Ziffer 4 des Abkommens andere zusätzliche Amtsstellen bezeichnen. Die Zentralbehörde oder die andere hierfür bezeichnete Amtsstelle der ersuchten Vertragspartei habe für den Ge- suchsteller alle geeigneten Schritte zu unternehmen. In der Schweiz sei in grenzüber- schreitenden Fällen für die Inkassohilfe gemäss der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 2019 (InkHV) die Fach- stelle am Ort des Wohnsitzes zuständig, wobei dies im Kanton Wallis die IBU sei.

- 6 - Das Bezirksgericht hat damit dargelegt, wie es Artikel 3 Ziffer 4 des Abkommens ver- steht. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs genügt diese Begründung. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den gerichtlichen Ent- scheid sachgerecht anzufechten. Im Übrigen kann die Rechtsmittelinstanz auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vor-in- stanz absehen, wenn und soweit derlei zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 129 I 129 E. 2.2.3 je mit Hinweisen). Selbst wenn in casu eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, könnte dies im vorliegenden Prozess als geheilt betrachtet werden. 4. 4.1 Das Rechtsöffnungsgericht gewährte der Gläubigerin mit Entscheid vom

28. September 2023 die definitive Rechtsöffnung. Es begründete hinsichtlich der IBU, es liege eine Vertretungsvollmacht der Gläubigerin vom 31. Mai 2019 vor, in welcher sie das Bundesamt für Justiz zum Inkasso der Unterhaltsbeiträge ihrer Kinder bevollmäch- tigt habe. Das Bundesamt sei ermächtigt gewesen, die Vertretungsmacht an andere öffentlich-rechtliche Personen zu übertragen. Das Bundesamt für Justiz habe die gesetz- lich zuständige kantonale Behörde beauftragt, die Gläubigerin im Rechtsöffnungsverfah- ren zu vertreten. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten, indem er behauptet, der Wortlaut des Artikels 3 Ziffer 4 des Abkommens ermächtige die Vertragsparteien nur gemeinsam als Vertragsparteien, zusätzliche Amtsstellen zu bezeichnen. Das Bundesamt für Justiz sei somit nicht legitimiert, die IBU ohne Mitwirkung der USA als zusätzliche Amtsstelle zu bestimmen. Die IBU sei mithin für den Prozess nicht bevollmächtig gewesen. Auf diese und weitere Rügen ist hiernach näher einzugehen. 4.2 Zu prüfen ist, ob die IBU als Vertreterin im Rechtsöffnungsverfahren mit internatio- naler Anbindung zuzulassen war. 4.3 4.3.1 Das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhalts- verpflichtungen vom 31. August 2004 regelt die Rechtsbefehle zur Vollstreckung gültiger

- 7 - Unterhaltsverpflichtungen. Dabei werden alle Klagen und Verfahren im Rahmen des Ab- kommens von jeder Vertragspartei nach ihrem Recht durchgeführt (Art. 8 Abs. 1). 4.3.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO ist jede prozessfähige Person berechtigt, ihren Pro- zess durch eine sog. gewillkürte Vertretung führen zu lassen. Dies kann grundsätzlich eine beliebige Vertrauensperson der vertretenen Person sein. Die berufsmässige Ver- tretung ist hingegen den Anwältinnen und Anwälten vorbehalten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Sodann sind in besonderen Fällen einige wenige, ausdrücklich genannte Ausnah- men zugelassen, so beispielsweise gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG, allerdings beschränkt auf die summarischen SchKG-Verfahren (Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO; vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7279 f.). Von Bundesrechts wegen hat weiter eine vom kantonalen Recht als zuständig bezeich- nete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Un- terhaltstitels in der Regel unentgeltlich zu helfen (Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB). Dabei handelt es sich um eine Pflicht der betreffenden Behörde, wobei die Ausgestaltung der Inkassohilfe Sache des kantonalen Rechts ist (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT120048-O/U vom 10. Oktober 2012 E. 5 ff.). Im Kanton Wallis ist gemäss Art. 2 des Gesetzes über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom

11. Februar 2021 (GIBU) die IBU die zuständige Fachstelle. Dabei untersteht das Rechtsverhältnis zwischen der Inkassostelle und der gesuchstellenden Person dem öf- fentlichen Recht (GLOOR / SPYCHER, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 3 zu Art. 131- 132 ZGB). Stellt eine kantonale Inkassobehörde im Namen einer Unterhaltsgläubigerin ein Rechtsöffnungsbegehren, geht es um eine amtliche Verrichtung. Die Inkassostelle selbst kann als Vertreterin des Unterhaltsberechtigten handeln und alle zum Inkasso der Unterhaltsforderung notwendigen Schritte ergreifen (FOUNTOULAKIS, Basler Kommentar,

7. A., 2022, N. 5 zu Art. 290 ZGB mit Hinweisen). Die InkHV legt einen bundesweit ein- heitlichen Leistungskatalog der Inkassohilfe fest, der auch die in internationalen Sach- verhalten durch Übereinkommen festgelegten Leistungen berücksichtigt und somit die Ungleichbehandlung zwischen ausländischen und schweizerischen Unterhaltsgläubige- rinnen und -gläubigern aufhebt (MICHEL / SCHLATTER, Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A., 2018, N. 1a zu Art. 290 ZGB mit Hinweisen). 4.3.3 Im Rahmen des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhalts- verpflichtungen vom 31. August 2004 sorgen die Vertragsparteien dafür, dass die Unter-

- 8 - haltsansprüche oder Unterhaltsrückerstattungen für eine Unterhaltsgläubigerin gegen- über einem Unterhaltschuldner, der sich im anderen Vertragsstaat aufhält, geltend ge- macht werden und Unterhaltsentscheidungen anerkannt und vollstreckt werden (Art. 1). Die Vertragsparteien bezeichnen jede für sich eine Zentralbehörde, welche die Einhal- tung der Bestimmung des Abkommens erleichtern soll (Art. 3 Abs. 1). Schliesslich kön- nen die Vertragsparteien gemäss Art. 3 Abs. 4 zusätzliche Amtsstellen bezeichnen, wel- che die Bestimmungen des Abkommens in Zusammenarbeit mit der Zentralbehörde voll- ziehen. Die Auslegung zielt darauf ab, den rechtsverbindlichen Sinn der Rechtsnormen zu er- mitteln und klarzustellen. Dabei gelten grundsätzlich die auch für die übrigen nationalen, unilateralen Rechtsnormen üblichen Auslegungselemente und -regeln. Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsge- schichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben. Zu unterscheiden ist bei alledem die Auslegung von der Lückenfüllung bzw. Gesetzesergänzung. Diese spielt erst dann eine Rolle, wenn die Auslegung auf eine zu beantwortende Rechtsfrage keine Antwort zu geben vermag. Die einzelnen Auslegungselemente stehen zwar in keiner hierarchischen Ordnung zueinander (BGE 139 V 358 E. 3.1). Ausgangspunkt der Auslegung bildet frei- lich – wie erwähnt – der Wortlaut der Bestimmung, zu dem auch Überschriften und Rand- titel gehören. Der Beschwerdeführer leitet aus Art. 3 Abs. 4 des Abkommens ab, die Vertragsparteien könnten nur «gemeinsam» zusätzliche Amtsstellen bezeichnen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer verkennt, dass der Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 des Abkommens den Zentralbehörden nicht ein gemeinsames Handeln bzw. eine gemeinsame Bezeichnung der Amtsstelle auferlegt. Daran vermag die Bezeichnung «die Vertragsparteien, les parties oder the parties» nichts zu ändern. Ebensowenig wie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens, wonach die Vertragsparteien für die Durchsetzung der Ansprüche sorgen, kein gemeinsames Handeln voraussetzt, auferlegt Art. 3 Abs. 4 des Abkommens den Parteien keine Verpflichtung zur gemeinsamen Bezeichnung der zu- sätzlichen Amtsstellen. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 des Abkommens nennt jedenfalls keine gemeinsame Vorgehensweise. Dabei erweist sich der Wortlaut als unmissver-

- 9 - ständlich und zweifelsfrei, weshalb eine Auslegung nach den allgemeinen Rechtsgrund- sätzen und des Begriffs «bezeichnen bzw. designate», wie sie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift vornimmt, entfällt. Abgesehen davon gebieten Sinn und Zweck des Abkommens einen raschen Vollzug in vereinfachter Form, was einer jeweiligen gemein- samen Bezeichnung der zusätzlichen Amtsstellen diametral entgegensprechen würde. Nichts anderes lässt sich aus Art. 4 Abs. 6 des Abkommens ableiten, wonach die Ver- tragsparteien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Abkommens in den Gren- zen der eigenen Gesetze und in Übereinstimmung mit den Übereinkommen im Bereich der Rechtshilfe, einander Unterstützung leisten und einander informieren. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung würde dem Sinn und Zweck des Abkommens völlig zuwiderlaufen, indem sie eine wirksame Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ergebnis verunmöglichen würde. Damit ergibt sich, dass das Bundesamt für Justiz die zuständige innerstaatliche Inkassostelle IBU mit der Durchsetzung des Abkommens mitbeauftragen konnte. Dies rechtfertigt sich in casu auch deshalb, weil die IBU lediglich als Vertreterin der Unterhaltsgläubigerin auftritt. Mit Vollmacht vom 31. Mai 2019 (act. 61) ermächtigte die Unterhaltsgläubigerin die Zent- ralbehörde der Schweiz und bevollmächtigte diese ausdrücklich, die Vollmacht auf jede andere öffentliche Einrichtung oder Person übertragen zu können. Durch diese Substi- tutionsvollmacht wurde die Zentralbehörde durch die Unterhaltsgläubigerin persönlich berechtigt, im Einzelfall Untervollmacht zu erteilen, mithin die IBU mit der Abgabe von Willenserklärungen im Namen der Vertretenen zu bevollmächtigen. Dies hat das Bun- desamt für Justiz mit Schreiben vom 1. Juni 2021 zuhanden der IBU getan (act. 66), womit rechtlich alles seine Ordnung hat. 4.4 Erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, ist die Be- schwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. 5. 5.1 Die Kostenverlegung durch die Vorinstanz wurde mit der Beschwerde nicht beson- ders gerügt, weshalb diese entsprechend dem Ausgang in der Hauptsache zu bestätigen ist. Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom

23. September 1996 (GebV SchKG) sieht in Art. 48 für einen Streitwert von Fr. 100'000.00 bis Fr. 1’000‘000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 70.00 bis Fr. 2’000.00 vor. Art. 61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungs- rechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine

- 10 - Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zuläs- sigen Gebühr beträgt, also vorliegend maximal Fr. 3’000.00. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1’000.00 festge- setzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ist durch die in amtlicher Funktion handelnde Behörde und nicht anwaltlich vertreten. Unter diesen Voraussetzungen ist keine Parteientschädigung geschuldet. Dem Beschwerdeführer steht als unterliegende Partei ebenfalls keine Par- teientschädigung zu.

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 1'000.00 werden X _________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 5. April 2024