RVJ / ZWR 2023 145 Zivilprozessrecht – Schlichtungsversuch – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 23. November 2022, X., Y. und Z. c. Stockwer- keigentümergemeinschaft A. – TCV C3 22 23 Schlichtungs- und Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde bei Säumnis der beklagten Partei (Art. 206 Abs. 2 und Art. 212 ZPO); Anforderungen an die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung - Die Schlichtungsbehörde kann bis zu einem Streitwert von Fr. 2000.- auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid fällen. Die klagende Partei kann ihr Rechtsbegehren im Schlichtungsverfahren, auch erst an der Schlichtungsverhandlung, ohne Rechts- verlust reduzieren und dadurch die Durchführung des Entscheidverfahrens ermögli- chen (E. 2.1). - Zieht die Schlichtungsbehörde im Falle der Säumnis der beklagten Partei bei einem Streitwert über Fr. 2000.- direkt die Durchführung des Entscheidverfahrens in Betracht, so muss sie dies in ihrer Vorladung ankündigen und darin gleichzeitig auf die Möglich- keit einer entsprechenden Reduktion der klägerischen Rechtsbegehren hinweisen. Ansonsten ist ein sofortiger Übergang vom Schlichtungs- ins Entscheidverfahren bei Säumnis der beklagten Partei unzulässig (E. 2.1 und 2.2). Procédure de conciliation et de décision devant l’autorité de concilia-
Sachverhalt
A. Am 29. September 2021 reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft A _________ dem Gemeinderichteramt Brig-Glis ein Schlichtungsgesuch ein, mit dem sie gegen die Erben des B _________, namentlich X _________, Z _________ und Y _________ Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft in der Höhe von Fr. 2'958.00 geltend machte. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 lud das Gemeinde- richteramt die Parteien für den 4. November 2021 zur Schlichtungsverhandlung vor. Die Vorladung enthält folgende Belehrung: Bei Säumnis der beklagten Partei stellt der Gemeinderichter die Klagebewilligung aus; zudem kann der Gemeinderichter unter bestimmten Voraussetzungen einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder einen Ent- scheid fällten (Art. 209-212 ZPO). Da die Vorladungen den Beklagten nicht zeitgerecht zugestellt werden konnten, wurde am 8. November 2021 neu zur Schlichtungsverhandlung vom 25. November 2022 vor- geladen. Die neue Verladung enthielt ebenfalls die vorstehend zitierte Belehrung über die Säumnisfolgen. B. Die Beklagten blieben an der Schlichtungsverhandlung säumig. Die Klägerin redu- zierte daraufhin ihre Forderungen auf Fr. 2'000.00 und beantragte einen materiellen Ent- scheid des Gemeinderichters. Dieser eröffnete daraufhin das Entscheidverfahren und setzte der Klägerin Frist, um einen Kostenvorschuss zu leisten. In den Akten findet sich weiter das von der Klägerin hinterlegte Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 8. Oktober 2021 mit Bilanz und Erfolgsrechnung 2020, wobei unklar ist, ob diese Urkunden anlässlich der Verhandlung hinterlegt oder zu einem späteren Zeitpunkt zuge- schickt wurden. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das Protokoll der Schlichtungs- verhandlung, die Kostenvorschussverfügung oder die weiteren von der Klägerin hinter- legten Urkunden den Beklagten zugestellt worden wären. C. Mit Urteil vom 25. Januar 2022 verpflichtete der Gemeinderichter die Beklagten dazu, der Klägerin Fr. 2'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2020, eine Parteient- schädigung von Fr. 250.00 und Ersatz für vorgeschossene Prozesskosten von Fr. 400.00 zu bezahlen. D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 erhob Z _________ Beschwerde gegen diesen Entscheid und machte sinngemäss eine fehlerhafte Vorladung zur Schlichtungsverhand- lung geltend. Innert einer vom Kantonsgericht gewährten Nachfrist schlossen sich die
- 3 - beiden anderen Beklagten der Beschwerde an und erteilten Z _________ eine Voll- macht. Die Vorinstanz übermittelte ihre Akten am 3. März 2022. Die Klägerin erklärte mit Ein- gabe vom 9. Mai 2022, sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligen zu wollen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zuläs- sig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Da die Streitwertgrenze zur Berufung nicht erreicht ist, ist das Rechtsmittel der Be- schwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Da vorinstanzlich das vereinfachte Verfahren anwendbar war, fällt die vorliegende Beschwerde in die Zuständigkeit des Einzelrichters am Kantonsgericht (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO).
E. 1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer sich als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt hat (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger Hrsg., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
E. 1.3 Die Beschwerdefrist im vereinfachten Verfahren beträgt 30 Tage, wobei die Be- schwerde unter Beilage des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet ein- zureichen ist (Art. 321 Abs. 1 2 ZPO). Der Entscheid des Gemeinderichters wurde den Beschwerdeführern frühestens am 26. Januar 2022 zugestellt. Die gegen das Urteil des Gemeinderichters eingereichte Beschwerde, welche dem Kantonsgericht am
21. Februar 2022 zugegangen ist, erfolgte mithin fristgerecht.
- 4 -
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier Kognition, während die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung einer Willkür- rüge gleichkommt (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
E. 1.5 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorga- nisation und der Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011 S. 101). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Be- schwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen, wobei rein appellatori- sche Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. In der Beschwerdeschrift ist detail- liert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und geän- dert werden muss. Die Beschwerdeschrift muss sich bei mehreren alternativen Begrün- dungen mit jeder einzelnen dieser Begründungen des angefochtenen Entscheids ausei- nandersetzen und darglegen, weshalb diese fehlerhaft sind (Gasser/Rickli, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., 2014, N. 5 zu Art. 311 ZPO). Gerin- gere Anforderungen an Rüge und Begründung gelten bei offensichtlichen Mängeln und schweren Verfahrensfehlern (Sterchi, Berner Kommentar, 2012, N. 8c zu Art. 327 ZPO und N. 11 ff. zu Art. 318 ZPO; Urteil des Kantonsgerichts Waadt ML/2014/64 vom
10. April 2014 E. II. b; a. M. Urteil des Obergerichts Zürich PS130225 vom 22. Januar 2014 E. 3.1; s. aber auch BGE 142 III 413 E. 2.2.4 in Bezug auf den inhaltlich mit Art. 321 Abs. 1 ZPO übereinstimmenden Art. 311 Abs. 1 ZPO). Diese Anforderungen gelten grundsätzlich auch für Eingaben von juristischen Laien, wie den Beschwerdeführern. Allerdings sind die Anforderungen in diesen Fällen insoweit zu reduzieren, dass grundsätzlich hinreichend ist, wenn sich der Beschwerde zumindest sinngemäss entnehmen lässt, welche Rügen erhoben werden. Diesen Anforderungen vermag die Eingabe der Beschwerdeführer knapp zu genügen, wenn sie beanstanden, sie seien nicht korrekt zur Verhandlung vorgeladen worden, welche schliesslich zum Ur- teil geführt hat, und wenn sie die Herabsetzung der geforderten Summe auf Fr. 2'000.00 in Frage stellen.
E. 1.6 Die Beklagten sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft und stellen als solche eine notwendige Streitgenossenschaft dar. Dringliche Verwaltungshandlungen, wie die Er- greifung von Rechtsmitteln, können von einem Mitglied der Erbengemeinschaft allein gültig vorgenommen werden (BGE 144 III 277 E. 3.3.5). Die übrigen Erben haben sich
- 5 - diesem Vorgehen angeschlossen und dieses genehmigt. Die Beschwerde wurde unter diesem Gesichtspunkt rechtsgültig erhoben.
E. 1.7 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin unter Berücksich- tigung der vorstehenden Erwägungen einzutreten. 2. 2.1 Auf Antrag der klagenden Partei kann die Schlichtungsbehörde (im Kanton Wallis in der Regel die Gemeinderichterämter; Art. 3 EGZPO) in vermögensrechtlichen Streitig- keiten bis Fr. 2'000.00 direkt einen Entscheid fällen (Art. 212 ZPO). Sie hat dabei (bei erfolgter Nichteinigung) das Schlichtungsverfahren zu schliessen und anschliessend ein neues mündliches Verfahren zu eröffnen, in dem die Anträge, Tatsachenbehauptun- gen und Beweisanträge der Parteien protokolliert werden (ZWR 2018 S. 130 ff.; Urteile des Kantonsgerichts Wallis C3 14 197 vom 22. Dezember 2014, des Kantonsgerichts Luzern 1C 11 37 vom 23. März 2012 LGVE 2012 I Nr. 40 E. 6.2 und des Obergerichts Zürich RU170057 vom 30. Januar 2018 E 5.1, RU140062 vom 20. Februar 2015 E. 5.1). Der klagenden Partei steht es im Schlichtungsverfahren frei, ihren Anspruch im Sinne einer Teilklage zu reduzieren und damit erst die Durchführung eines Entscheidverfah- rens zu ermöglichen. Den entsprechenden Antrag kann sie auch (erst) an der Schlich- tungsverhandlung stellen (Urteile des Kantonsgerichts Luzern 1C 11 37 vom 23. März 2012 LGVE 2012 I Nr. 40 E. 5.2 und des Obergerichts Zürich RU110009 vom 8. August 2011 E. 2). Problematisch ist ein solches Vorgehen unter dem Gesichtspunkt des recht- lichen Gehörs dann, wenn die beklagte Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung er- scheint. Hat die klagende Partei eine Forderung von mehr als Fr. 2'000.00 geltend ge- macht, ist bei Säumnis der beklagten Partei üblicherweise die Ausstellung der Klagebe- willigung zu erwarten (Art. 206 Abs. 2 i.V.m. Art. 209 Abs.1 ZPO), nicht aber die Ausfäl- lung eines materiellen Entscheids, bei welchem zudem die Säumnisfolgen von Art. 234 Abs. 1 ZPO zum Tragen kommen. Entsprechend sieht die Praxis anderer Kantone in der Durchführung eines Entscheidverfahrens ohne Mitteilung, dass der Streitwert reduziert wurde, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urteile des Obergerichts Solothurn ZKBS.2015.63 vom 13. August 2015 E. 4.1, des Obergerichts Zürich RU140005 vom
E. 3 A., 2016, N. 7 f. zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerdeführer wurden von der Vorinstanz im Abwesenheitsverfahren zu Zahlungen an die Beschwerdegegnerin verurteilt. Damit sind sie zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 3.1 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom
E. 3.2 Die Beschwerdeführer sind nicht anwaltlich vertreten und hatten für das Beschwer- deverfahren keinen besonderen Aufwand. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegne- rin hat sich nicht am Verfahren beteiligt und keinen Entschädigungsantrag gestellt. Es sind daher mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde vom 17. Februar 2022 wird gutgeheissen, das Urteil vom
25. Januar 2022 aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an das Gemeinderichteramt Brig-Glis zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 400.00, werden der Gemeine Brig-Glis auferlegt und vorab aus dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. Die Gemeinde Brig-Glis hat den Beschwerdeführern Fr. 400.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 23. November 2022
E. 6 Mai 2014 E. 4.2 und der Cour de Justice Genf ACJC/1350/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4). Zieht die Schlichtungsbehörde in Erwägung, im Falle der Nichteinigung und bei Säumnis der beklagten Partei direkt das Entscheidverfahren durchzuführen, hat sie dies in der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung entsprechend anzukündigen
- 6 - (Urteile des Kantonsgerichts Luzern 1C 11 37 vom 23. März 2012 LGVE 2012 I Nr. 40 E. 5.2, des Obergerichts Zürich RU110009 vom 8. August 2011 E. 2 und RU160057 vom
19. Oktober 2016 E. 3.5.2). Wären die Voraussetzungen zur Durchführung eines Ent- scheidverfahrens aufgrund des Streitwerts eigentlich nicht gegeben, hat sie die beklagte Partei kumulativ dazu darauf hinzuweisen, dass die klagende Partei ihre Forderung an der Schlichtungsverhandlung im Sinne einer Teilklage – ohne Verzicht auf den Fr. 2'000.00 überschiessenden Teil der Forderung – reduzieren könnte (Urteile des Obergerichts Bern vom 13. Dezember 2016 E. 14.6 und des Obergerichts Zürich RU210035 vom 1. Juli 2021 E. 3.3.2). Im Entscheid des Kantonsgerichts Grau- bünden ZK2 2012 37 vom 30. Mai 2013 wurde die Durchführung des Entscheidverfah- rens nach Reduktion der Klageforderung nicht thematisiert. Nur unter diesen kumulativen Voraussetzungen ist die Schlichtungsbehörde berechtigt, bei Säumnis der beklagten Partei im Schlichtungsverfahren unmittelbar ein Entscheid- verfahren durchzuführen und ohne Weiterungen einen Endentscheid zu erlassen. An- dernfalls hat sie – wenn sie dem Antrag auf Durchführung des Entscheidverfahrens zu- stimmt – zu einer neuen Verhandlung im Entscheidverfahren vorzuladen und dabei auf die Säumnisfolgen von Art. 234 Abs. 1 ZPO hinzuweisen. 2.2 Die hier strittige Vorladung vermag diesen Anforderungen nur teilweise zu genügen. Zwar weist sie die beklagte Partei zutreffend darauf hin, dass unter gewissen Voraus- setzungen ein Entscheid gefällt werden kann und verweist dazu auf die einschlägigen Artikel in der ZPO. Sie lässt jedoch unerwähnt, dass diese Voraussetzungen, insbeson- dere jene des Streitwerts, auch erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung geschaffen werden können. Der juristische Laie muss nicht damit rechnen, dass, wenn der Streitwert ein Entscheidverfahren eigentlich ausschliessen würde, die klagende Partei ohne jeden Rechtsnachteil die Möglichkeit hat, ihr Begehren entsprechend zu reduzieren, um ein Entscheidverfahren zu ermöglichen. Ausserdem hat der Gemeinderichter seine Verfü- gung vom 25. November 2021, in welcher er auf den Antrag auf Entscheid eintrat und von der Klägerseite dafür einen Kostenvorschuss verlangte, den Beklagten offensichtlich nicht zugestellt. Zu einem mündlichen Entscheidverfahren wurden die Beklagten nie vor- geladen. Als Folge davon ist der angefochtene Entscheid wegen einer unzulässigen Durchführung des Säumnisverfahrens im Entscheidverfahren und damit einhergehender Verletzung des rechtlichen Gehörs der beklagten Partei aufzuheben und die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 7 - 2.3 Darüber hinaus enthalten die Akten lediglich ein Protokoll des Schlichtungsverfah- rens, aber keines des Erkenntnisverfahrens. Es ist damit nicht bekannt, ob die Vor- instanz lediglich auf die Behauptungen im Schlichtungsgesuch abgestellt hat oder ob die Klägerin noch weitere Sachverhaltsbehauptungen vorgetragen hat. Mit dem Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung wurden aber jedenfalls weitere Beweise erho- ben, was ebenfalls zu protokollieren gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid wäre damit auch wegen der Verletzung der Protokollie- rungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zur Durchführung eines ordentlichen Er- kenntnisverfahrens zurückzuweisen.
3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel- che sowohl die Gerichtskosten, namentlich die Entscheidgebühr, als auch die Parteient- schädigung umfassen (Art. 95, Art. 104 f. ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im All- gemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Aus- nahmsweise kann das Gericht die Kosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). Un- nötige Kosten können dem Verursacher auferlegt werden. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, sich am vorliegenden Verfah- ren zu beteiligen und keine Anträge gestellt. Allerdings hat sie selbst mit der Reduktion ihrer Forderung und dem Antrag auf Durchführung eines Entscheidverfahrens in Abwe- senheit der Beklagten auch das vorliegende Verfahren veranlasst. Entsprechend wäre eine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich. Hingegen hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der beklagten Partei in erheblicher Art und Weise verletzt und damit das vorliegende Verfahren verursacht. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz bzw. der Ge- meinde Brig-Glis aufzuerlegen. Dabei wird auch berücksichtigt, dass die Beschwerde- führer ihre Pflicht zur Bezahlung der Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht grundsätzlich in Frage stellen und vor allem Zweifel an deren Höhe sie an den Verzugszinsen und Kosten geltend machen.
E. 11 Februar 2009. Gemäss Art. 16 Abs. 1 GTar bewegt sich die Gebühr im vereinfachten Verfahren bei einem Streitwert bis und mit Fr. 2'000.00 in einem Rahmen von Fr. 180.00 bis Fr. 1'200.00. Im Beschwerdeverfahren kann zusätzlich ein Reduktions-Koeffizient
- 8 - von bis zu 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Die Höhe der Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation nach dem Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Das Kantonsgericht hatte sich mit Fragen des Zivilprozessrechts zu beschäftigen, wel- che keinen besonders hohen Schwierigkeitsgrad aufwiesen. Mit Rücksicht darauf ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.00 festzusetzen und der Gemeinde Brig-Glis aufzuerlegen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C3 22 23
URTEIL VOM 23. NOVEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________, 3127 Mühlethurnen, Y _________, 8207 Schaffhausen, Z _________, 8207 Schaffhausen,
Beklagte und Beschwerdeführer, gemeinsam vertreten durch Z _________ gegen
STOCKWERKEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT NEUE A _________, Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, 3900 Brig-Glis
(Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft) Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderichteramts Brig-Glis vom 25. Januar 2022
- 2 - Verfahren und Sachverhalt
A. Am 29. September 2021 reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft A _________ dem Gemeinderichteramt Brig-Glis ein Schlichtungsgesuch ein, mit dem sie gegen die Erben des B _________, namentlich X _________, Z _________ und Y _________ Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft in der Höhe von Fr. 2'958.00 geltend machte. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 lud das Gemeinde- richteramt die Parteien für den 4. November 2021 zur Schlichtungsverhandlung vor. Die Vorladung enthält folgende Belehrung: Bei Säumnis der beklagten Partei stellt der Gemeinderichter die Klagebewilligung aus; zudem kann der Gemeinderichter unter bestimmten Voraussetzungen einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder einen Ent- scheid fällten (Art. 209-212 ZPO). Da die Vorladungen den Beklagten nicht zeitgerecht zugestellt werden konnten, wurde am 8. November 2021 neu zur Schlichtungsverhandlung vom 25. November 2022 vor- geladen. Die neue Verladung enthielt ebenfalls die vorstehend zitierte Belehrung über die Säumnisfolgen. B. Die Beklagten blieben an der Schlichtungsverhandlung säumig. Die Klägerin redu- zierte daraufhin ihre Forderungen auf Fr. 2'000.00 und beantragte einen materiellen Ent- scheid des Gemeinderichters. Dieser eröffnete daraufhin das Entscheidverfahren und setzte der Klägerin Frist, um einen Kostenvorschuss zu leisten. In den Akten findet sich weiter das von der Klägerin hinterlegte Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 8. Oktober 2021 mit Bilanz und Erfolgsrechnung 2020, wobei unklar ist, ob diese Urkunden anlässlich der Verhandlung hinterlegt oder zu einem späteren Zeitpunkt zuge- schickt wurden. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das Protokoll der Schlichtungs- verhandlung, die Kostenvorschussverfügung oder die weiteren von der Klägerin hinter- legten Urkunden den Beklagten zugestellt worden wären. C. Mit Urteil vom 25. Januar 2022 verpflichtete der Gemeinderichter die Beklagten dazu, der Klägerin Fr. 2'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2020, eine Parteient- schädigung von Fr. 250.00 und Ersatz für vorgeschossene Prozesskosten von Fr. 400.00 zu bezahlen. D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 erhob Z _________ Beschwerde gegen diesen Entscheid und machte sinngemäss eine fehlerhafte Vorladung zur Schlichtungsverhand- lung geltend. Innert einer vom Kantonsgericht gewährten Nachfrist schlossen sich die
- 3 - beiden anderen Beklagten der Beschwerde an und erteilten Z _________ eine Voll- macht. Die Vorinstanz übermittelte ihre Akten am 3. März 2022. Die Klägerin erklärte mit Ein- gabe vom 9. Mai 2022, sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligen zu wollen.
Erwägungen
1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zuläs- sig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Da die Streitwertgrenze zur Berufung nicht erreicht ist, ist das Rechtsmittel der Be- schwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Da vorinstanzlich das vereinfachte Verfahren anwendbar war, fällt die vorliegende Beschwerde in die Zuständigkeit des Einzelrichters am Kantonsgericht (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO). 1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer sich als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt hat (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger Hrsg., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. A., 2016, N. 7 f. zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerdeführer wurden von der Vorinstanz im Abwesenheitsverfahren zu Zahlungen an die Beschwerdegegnerin verurteilt. Damit sind sie zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Die Beschwerdefrist im vereinfachten Verfahren beträgt 30 Tage, wobei die Be- schwerde unter Beilage des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet ein- zureichen ist (Art. 321 Abs. 1 2 ZPO). Der Entscheid des Gemeinderichters wurde den Beschwerdeführern frühestens am 26. Januar 2022 zugestellt. Die gegen das Urteil des Gemeinderichters eingereichte Beschwerde, welche dem Kantonsgericht am
21. Februar 2022 zugegangen ist, erfolgte mithin fristgerecht.
- 4 - 1.4 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier Kognition, während die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung einer Willkür- rüge gleichkommt (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 1.5 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorga- nisation und der Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011 S. 101). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Be- schwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen, wobei rein appellatori- sche Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. In der Beschwerdeschrift ist detail- liert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und geän- dert werden muss. Die Beschwerdeschrift muss sich bei mehreren alternativen Begrün- dungen mit jeder einzelnen dieser Begründungen des angefochtenen Entscheids ausei- nandersetzen und darglegen, weshalb diese fehlerhaft sind (Gasser/Rickli, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., 2014, N. 5 zu Art. 311 ZPO). Gerin- gere Anforderungen an Rüge und Begründung gelten bei offensichtlichen Mängeln und schweren Verfahrensfehlern (Sterchi, Berner Kommentar, 2012, N. 8c zu Art. 327 ZPO und N. 11 ff. zu Art. 318 ZPO; Urteil des Kantonsgerichts Waadt ML/2014/64 vom
10. April 2014 E. II. b; a. M. Urteil des Obergerichts Zürich PS130225 vom 22. Januar 2014 E. 3.1; s. aber auch BGE 142 III 413 E. 2.2.4 in Bezug auf den inhaltlich mit Art. 321 Abs. 1 ZPO übereinstimmenden Art. 311 Abs. 1 ZPO). Diese Anforderungen gelten grundsätzlich auch für Eingaben von juristischen Laien, wie den Beschwerdeführern. Allerdings sind die Anforderungen in diesen Fällen insoweit zu reduzieren, dass grundsätzlich hinreichend ist, wenn sich der Beschwerde zumindest sinngemäss entnehmen lässt, welche Rügen erhoben werden. Diesen Anforderungen vermag die Eingabe der Beschwerdeführer knapp zu genügen, wenn sie beanstanden, sie seien nicht korrekt zur Verhandlung vorgeladen worden, welche schliesslich zum Ur- teil geführt hat, und wenn sie die Herabsetzung der geforderten Summe auf Fr. 2'000.00 in Frage stellen. 1.6 Die Beklagten sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft und stellen als solche eine notwendige Streitgenossenschaft dar. Dringliche Verwaltungshandlungen, wie die Er- greifung von Rechtsmitteln, können von einem Mitglied der Erbengemeinschaft allein gültig vorgenommen werden (BGE 144 III 277 E. 3.3.5). Die übrigen Erben haben sich
- 5 - diesem Vorgehen angeschlossen und dieses genehmigt. Die Beschwerde wurde unter diesem Gesichtspunkt rechtsgültig erhoben. 1.7 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin unter Berücksich- tigung der vorstehenden Erwägungen einzutreten. 2. 2.1 Auf Antrag der klagenden Partei kann die Schlichtungsbehörde (im Kanton Wallis in der Regel die Gemeinderichterämter; Art. 3 EGZPO) in vermögensrechtlichen Streitig- keiten bis Fr. 2'000.00 direkt einen Entscheid fällen (Art. 212 ZPO). Sie hat dabei (bei erfolgter Nichteinigung) das Schlichtungsverfahren zu schliessen und anschliessend ein neues mündliches Verfahren zu eröffnen, in dem die Anträge, Tatsachenbehauptun- gen und Beweisanträge der Parteien protokolliert werden (ZWR 2018 S. 130 ff.; Urteile des Kantonsgerichts Wallis C3 14 197 vom 22. Dezember 2014, des Kantonsgerichts Luzern 1C 11 37 vom 23. März 2012 LGVE 2012 I Nr. 40 E. 6.2 und des Obergerichts Zürich RU170057 vom 30. Januar 2018 E 5.1, RU140062 vom 20. Februar 2015 E. 5.1). Der klagenden Partei steht es im Schlichtungsverfahren frei, ihren Anspruch im Sinne einer Teilklage zu reduzieren und damit erst die Durchführung eines Entscheidverfah- rens zu ermöglichen. Den entsprechenden Antrag kann sie auch (erst) an der Schlich- tungsverhandlung stellen (Urteile des Kantonsgerichts Luzern 1C 11 37 vom 23. März 2012 LGVE 2012 I Nr. 40 E. 5.2 und des Obergerichts Zürich RU110009 vom 8. August 2011 E. 2). Problematisch ist ein solches Vorgehen unter dem Gesichtspunkt des recht- lichen Gehörs dann, wenn die beklagte Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung er- scheint. Hat die klagende Partei eine Forderung von mehr als Fr. 2'000.00 geltend ge- macht, ist bei Säumnis der beklagten Partei üblicherweise die Ausstellung der Klagebe- willigung zu erwarten (Art. 206 Abs. 2 i.V.m. Art. 209 Abs.1 ZPO), nicht aber die Ausfäl- lung eines materiellen Entscheids, bei welchem zudem die Säumnisfolgen von Art. 234 Abs. 1 ZPO zum Tragen kommen. Entsprechend sieht die Praxis anderer Kantone in der Durchführung eines Entscheidverfahrens ohne Mitteilung, dass der Streitwert reduziert wurde, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urteile des Obergerichts Solothurn ZKBS.2015.63 vom 13. August 2015 E. 4.1, des Obergerichts Zürich RU140005 vom
6. Mai 2014 E. 4.2 und der Cour de Justice Genf ACJC/1350/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4). Zieht die Schlichtungsbehörde in Erwägung, im Falle der Nichteinigung und bei Säumnis der beklagten Partei direkt das Entscheidverfahren durchzuführen, hat sie dies in der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung entsprechend anzukündigen
- 6 - (Urteile des Kantonsgerichts Luzern 1C 11 37 vom 23. März 2012 LGVE 2012 I Nr. 40 E. 5.2, des Obergerichts Zürich RU110009 vom 8. August 2011 E. 2 und RU160057 vom
19. Oktober 2016 E. 3.5.2). Wären die Voraussetzungen zur Durchführung eines Ent- scheidverfahrens aufgrund des Streitwerts eigentlich nicht gegeben, hat sie die beklagte Partei kumulativ dazu darauf hinzuweisen, dass die klagende Partei ihre Forderung an der Schlichtungsverhandlung im Sinne einer Teilklage – ohne Verzicht auf den Fr. 2'000.00 überschiessenden Teil der Forderung – reduzieren könnte (Urteile des Obergerichts Bern vom 13. Dezember 2016 E. 14.6 und des Obergerichts Zürich RU210035 vom 1. Juli 2021 E. 3.3.2). Im Entscheid des Kantonsgerichts Grau- bünden ZK2 2012 37 vom 30. Mai 2013 wurde die Durchführung des Entscheidverfah- rens nach Reduktion der Klageforderung nicht thematisiert. Nur unter diesen kumulativen Voraussetzungen ist die Schlichtungsbehörde berechtigt, bei Säumnis der beklagten Partei im Schlichtungsverfahren unmittelbar ein Entscheid- verfahren durchzuführen und ohne Weiterungen einen Endentscheid zu erlassen. An- dernfalls hat sie – wenn sie dem Antrag auf Durchführung des Entscheidverfahrens zu- stimmt – zu einer neuen Verhandlung im Entscheidverfahren vorzuladen und dabei auf die Säumnisfolgen von Art. 234 Abs. 1 ZPO hinzuweisen. 2.2 Die hier strittige Vorladung vermag diesen Anforderungen nur teilweise zu genügen. Zwar weist sie die beklagte Partei zutreffend darauf hin, dass unter gewissen Voraus- setzungen ein Entscheid gefällt werden kann und verweist dazu auf die einschlägigen Artikel in der ZPO. Sie lässt jedoch unerwähnt, dass diese Voraussetzungen, insbeson- dere jene des Streitwerts, auch erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung geschaffen werden können. Der juristische Laie muss nicht damit rechnen, dass, wenn der Streitwert ein Entscheidverfahren eigentlich ausschliessen würde, die klagende Partei ohne jeden Rechtsnachteil die Möglichkeit hat, ihr Begehren entsprechend zu reduzieren, um ein Entscheidverfahren zu ermöglichen. Ausserdem hat der Gemeinderichter seine Verfü- gung vom 25. November 2021, in welcher er auf den Antrag auf Entscheid eintrat und von der Klägerseite dafür einen Kostenvorschuss verlangte, den Beklagten offensichtlich nicht zugestellt. Zu einem mündlichen Entscheidverfahren wurden die Beklagten nie vor- geladen. Als Folge davon ist der angefochtene Entscheid wegen einer unzulässigen Durchführung des Säumnisverfahrens im Entscheidverfahren und damit einhergehender Verletzung des rechtlichen Gehörs der beklagten Partei aufzuheben und die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 7 - 2.3 Darüber hinaus enthalten die Akten lediglich ein Protokoll des Schlichtungsverfah- rens, aber keines des Erkenntnisverfahrens. Es ist damit nicht bekannt, ob die Vor- instanz lediglich auf die Behauptungen im Schlichtungsgesuch abgestellt hat oder ob die Klägerin noch weitere Sachverhaltsbehauptungen vorgetragen hat. Mit dem Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung wurden aber jedenfalls weitere Beweise erho- ben, was ebenfalls zu protokollieren gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid wäre damit auch wegen der Verletzung der Protokollie- rungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zur Durchführung eines ordentlichen Er- kenntnisverfahrens zurückzuweisen.
3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel- che sowohl die Gerichtskosten, namentlich die Entscheidgebühr, als auch die Parteient- schädigung umfassen (Art. 95, Art. 104 f. ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im All- gemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Aus- nahmsweise kann das Gericht die Kosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). Un- nötige Kosten können dem Verursacher auferlegt werden. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, sich am vorliegenden Verfah- ren zu beteiligen und keine Anträge gestellt. Allerdings hat sie selbst mit der Reduktion ihrer Forderung und dem Antrag auf Durchführung eines Entscheidverfahrens in Abwe- senheit der Beklagten auch das vorliegende Verfahren veranlasst. Entsprechend wäre eine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich. Hingegen hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der beklagten Partei in erheblicher Art und Weise verletzt und damit das vorliegende Verfahren verursacht. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz bzw. der Ge- meinde Brig-Glis aufzuerlegen. Dabei wird auch berücksichtigt, dass die Beschwerde- führer ihre Pflicht zur Bezahlung der Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht grundsätzlich in Frage stellen und vor allem Zweifel an deren Höhe sie an den Verzugszinsen und Kosten geltend machen. 3.1 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom
11. Februar 2009. Gemäss Art. 16 Abs. 1 GTar bewegt sich die Gebühr im vereinfachten Verfahren bei einem Streitwert bis und mit Fr. 2'000.00 in einem Rahmen von Fr. 180.00 bis Fr. 1'200.00. Im Beschwerdeverfahren kann zusätzlich ein Reduktions-Koeffizient
- 8 - von bis zu 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Die Höhe der Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation nach dem Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Das Kantonsgericht hatte sich mit Fragen des Zivilprozessrechts zu beschäftigen, wel- che keinen besonders hohen Schwierigkeitsgrad aufwiesen. Mit Rücksicht darauf ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.00 festzusetzen und der Gemeinde Brig-Glis aufzuerlegen. 3.2 Die Beschwerdeführer sind nicht anwaltlich vertreten und hatten für das Beschwer- deverfahren keinen besonderen Aufwand. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegne- rin hat sich nicht am Verfahren beteiligt und keinen Entschädigungsantrag gestellt. Es sind daher mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde vom 17. Februar 2022 wird gutgeheissen, das Urteil vom
25. Januar 2022 aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an das Gemeinderichteramt Brig-Glis zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 400.00, werden der Gemeine Brig-Glis auferlegt und vorab aus dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. Die Gemeinde Brig-Glis hat den Beschwerdeführern Fr. 400.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 23. November 2022