RVJ / ZWR 2020 235 Zivilprozessrecht – unentgeltliche Rechtspflege – KGE (Einzel- richter der Zivilkammer) vom 20. April 2020, X. – TCV C3 20 39 Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - Die unentgeltliche Rechtspflege kann bei mehreren selbständige Rechtsbegehren, die unabhängig voneinander beurteilt werden können, auch bloss teilweise gewährt wer- den (Art. 118 Abs. 2 ZPO; E. 4.1). - Umfasst ein Rechtsbegehren mehrere Forderungsposten, ist eine Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen. Diesfalls ist die unentgeltliche Rechts- pflege entweder vollständig zu gewähren oder - bei offensichtlichem und massivem Überklagen - komplett abzuweisen (Art. 118 Abs. 2 ZPO; E. 4.1). - Aussichtslosigkeit darf bei heiklen Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht leichthin an- genommen werden, weil deren Beurteilung dem Sachgericht vorbehalten ist (E. 4.1). - Anwendungsfall (E. 4.2). Octroi partiel de l’assistance judiciaire
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte, welche die unentgeltliche Rechtspflege ablehnen oder entziehen, können mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis angefochten werden, wobei ein Einzelrichter darüber entscheiden kann, weil erstinstanzlich das summarische Verfahren anwendbar war (Art. 103, Art. 119 Abs. 3, Art. 121, Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs.
E. 1.2 Die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist innerhalb von zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheids schriftlich und begrün- det bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (in Analogie zu Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO; Bundesgerichtsurteil 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.1; Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 54 Vorb. zu Art. 308-318 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde am 28. Februar 2020 an die Parteien versandt und von der Beschwerdeführerin frühestens am 2. Februar 2020 in Empfang genommen. Mit Ein- reichung der Beschwerde am 12. Februar 2020 erfolgte diese fristgerecht (Art. 321 Abs.
E. 1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo- bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog- nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be- schränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere Vorbehalte aus- drücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven können zumindest soweit vorgebracht werden, als dass der angefochtene Entscheid hierzu erst Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Bundesgerichtsurteil 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1 ff.; Freiburghaus/Af- heldt, a.a.O., N. 4a zu Art. 327 ZPO; Spühler, Basler Kommentar, 3. A., N. 1 zu Art. 326 ZPO).
E. 2 X _________ reichte am 27. November 2019 eine Forderungsklage gegen Rechts- anwalt B _________ ein und verlangte von ihm gestützt auf die Haftung als Anwalt Fr. 822‘600.-- zuzüglich Zins. Sie warf ihm vor, er habe es als ihr Rechtsbeistand im Scheidungsverfahren verpasst, sichernde Massnahmen zu veranlassen, damit ihr Ex- Ehemann nicht Vermögenswerte nach C _________ verschieben konnte (konkret Fr. 369'091.--). Ihr Klagebegehren setzte sie aus den hypothetischen Forderungen aus Güterrecht von Fr. 600'000.-- und nachehelichem Unterhalt von Fr. 222'600.--zusam- men, die sie ihrer Meinung nach im Rahmen der Scheidung erhalten hätte, wenn ihre Ansprüche abgesichert worden wären. Das Bezirksgericht gewährte der Klägerin mit Entscheid Z2 19 xxx vom 28. Februar 2020 nur teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, weil es die Klage einzig im Umfang von Fr. 184‘545.50 als nicht aussichtslos erachtete. Es kam dabei zum Schluss, dass die Klägerin in der Scheidungskonvention zwar auf einen nachehelichen Unterhalt verzichtet und dem güterrechtlichen Anspruch gegen ihren Ehegatten von Fr. 120'000.-- zuge- stimmt habe, aber eine gerichtliche Anweisung wegen der Gefährdung ihrer Ansprüche durch eine mögliche Auswanderung des Ehegatten nach C _________ wohl angezeigt gewesen wäre. Soweit es um die Vermögenswerte von Fr. 369'091.-- gehe, erweise sich die Klage nicht zum vornherein als aussichtslos. Die Hälfte der Werte stelle nach der gesetzlichen Vermutung Errungenschaft dar (Art. 200 Abs. 3 ZGB), womit die Klägerin in der Scheidung Fr. 184'545.50 hätte geltend machen können. Hingegen seien die Lie- genschaften im Zeitpunkt der Scheidung Ende März 2016 noch vorhanden gewesen und
- 5 - deren Schicksal in der Konvention einvernehmlich geregelt worden. Es sei nicht ersicht- lich, wie eine Grundbuchsperre oder Anweisung an die Käufer zur Kaufpreiszahlung die Situation der Klägerin hätte verbessern können. Das anfänglich vom Beklagten bestrit- tenen Mandatsverhältnis könne nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden und sei akten- kundig. Die Klägerin sei zudem bedürftig. Schlussendlich verpflichtete das Bezirksgericht die Klägerin dazu, für den aussichtslo- sen Teil der Klage einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.-- zu leisten, andernfalls auf das Fr. 184'545.50 übersteigende Klagebegehren nicht eingetreten werde. Zusätzlich ernannte es den aktuellen Verteidiger zu ihrem Offizialanwalt. Die Beschwerdeführerin rügte den angefochtenen Entscheid in verschiedenen Punkten, worauf näher einzuge- hen ist.
E. 3 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen, wo- bei beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands setzt überdies voraus, dass dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO), wobei dieses im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen ist (Art. 119 Abs. 1 Abs. 5 ZPO). Die Vorinstanz ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen, woran aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse – sie lebt von einem AHV-Vor- bezug und Ergänzungsleistungen – festzuhalten ist. Demgegenüber beurteilte das Be- zirksgericht nur einen Teil des Klagebegehrens (Fr. 184'545.50 von Fr. 822'600.--) als nicht aussichtslos, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird.
E. 4.1 Nach Art. 118 Abs. 2 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege auch bloss teilweise gewährt werden. Dies ist bei teilweiser Aussichtslosigkeit möglich, wenn mehrere selb- ständige Begehren unabhängig voneinander beurteilt werden können. Dann ist die Be- schränkung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die nicht aussichtslosen Begehren zu- lässig (Bundesgerichtsurteile 5A_872/2018 vom 27. Februar 2019 E. 3.3.3, 5A_186/2017 vom 20. Juli 2017 E. 4.2). Hingegen sind die Erfolgsaussichten für ein Be- gehren mit mehreren Forderungsposten einheitlich und gesamthaft abzuschätzen. Es ist nämlich kaum je möglich und wenig praktikabel, bereits bei der summarischen Beurtei- lung der Erfolgschancen zuverlässig abzuschätzen, in welchem prozentualen Umfang
- 6 - die Klageforderung berechtigt erscheint. Es würde zu weit gehen, in diesem Prozesssta- dium immer schon detailliert prüfen zu müssen, inwieweit die eingeklagte Geldforderung voraussichtlich zuzusprechen sein wird. Soweit nicht mehrere selbständige Begehren vorliegen, sondern verschiedene Forderungsposten ein und desselben Klagebegehrens, ist die blosse Teilgewährung aus praktischen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen und die unentgeltliche Rechtspflege daher vollständig zu gewähren (BGE 142 III 138 E. 5.6; Bundesgerichtsurteile 5A_872/2018 vom 27. Februar 2019 E. 3.3.3). Anders ist in- des vorzugehen, wenn eine offensichtlich übersetzte Forderung eingeklagt wird. Denn es geht nicht an, dass die bedürftige Partei auf Kosten des Steuerzahlers einen über- höhten Streitwert verfolgt und so offensichtlich unnötige Kosten generiert. Bei einem kla- ren Überklagen darf die unentgeltliche Rechtspflege vollständig verweigert werden, wenn die bedürftige Partei an der überhöhten Forderung festhält (BGE 142 III 138 E. 5.7). Allgemein kann gesagt werden, dass je schwieriger und je umstrittener die sich stellen- den Fragen sind, umso eher von genügenden Gewinnaussichten auszugehen ist. Sind umfangreiche Abklärungen nötig, spricht dies gegen die Aussichtslosigkeit der Begeh- ren. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Unguns- ten der Gesuchstellerin Aussichtslosigkeit angenommen werden. Sie sind vielmehr dem Sachgericht zur Beurteilung zu überlassen, denn sie eignen sich von vornherein nicht, um im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten beurteilt zu werden. Andernfalls würde der Hauptprozess vorweggenommen (Bundesgerichtsurteile 5A_632/2017 vom
15. Mai 2018 E. 5.4, 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2, 5A_842/2011 vom 24. Februar 2012 E. 5.3, nicht publ. in BGE 138 III 217, wohl aber in FamPra.ch 2012 S. 799).
E. 4.2 Indem die Vorinstanz, ohne zwischen mehreren selbständigen Begehren zu unter- scheiden, die teilweise unentgeltliche Rechtspflege gewährt und im Mehrbetrag die Leis- tung eines Kostenvorschusses verlangt hat, verkennt sie die diesbezügliche, konstante Praxis des Bundesgerichts. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die un- entgeltliche Rechtspflege im Verfahren Z1 19 69 im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neu zu beurteilen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Dabei wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass der Beklagte nur für allfällige Versäumnisse während seiner zeitlich beschränkten Mandatsdauer haftet, eventuelle Fehler weiterer Rechtsvertreter dürfen ihm nicht angelastete werden, und andererseits wird summarisch zu prüfen sein,
- 7 - ob die Klägerin bei sorgfältiger Mandatsführung durch den Beklagten gegen ihren Ehe- mann im Scheidungsverfahren weitergehende Ansprüche hätte durchsetzen können, als sie schliesslich in der Scheidungskonvention akzeptiert hat.
E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, denn Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nur für das Gesuchs- und nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 und 137 III 470 E. 6). Die Gerichtskosten sind nach dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) zu bestimmen und betragen hier zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.--, wobei ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden kann (Art. 18 f. GTar). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt mit dem Subsidiärbegehren Ziffer 3 der Beschwerde (Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung), weshalb die Kosten dem Staat Wallis aufzuerlegen sind, welcher ihr eine Parteientschädigung auszurichten hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
E. 5.2 Im Beschwerdeverfahren war einzig die Frage der Aussichtslosigkeit zu behandeln. Das Dossier war zudem nicht umfangreich, weshalb in Berücksichtigung des Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzips eine Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- angemessen er- scheint. Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang dem Staat Wallis aufzuerlegen.
E. 5.3 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der gesetzliche Rahmen für die Parteient- schädigung Fr. 550.-- bis Fr. 8'880.-- (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). In diesem Rahmen ist die Parteientschädigung nach Natur, Umfang und Schwierigkeit sowie Bedeutung des Falls und der durch den Anwalt nützlich aufgewendeten Zeit festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rück- sicht darauf, dass die Beschwerdeführerin eine 13-seitige Beschwerdeschrift eingereicht hat und sich wenig komplexe Sach- und Rechtsfragen stellten, erachtet das Kantonsge- richt eine volle Parteientschädigung von Fr. 1’450.-- (inkl. MwSt.) als gerechtfertigt.
- 8 -
Das Kantonsgericht erkennt
1. Das Subsidiärbegehren Ziffer 3 der Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 28. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Staates Wallis. 3. Der Staat Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 1’450.--. 4. Das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (C2 20 13) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Sitten, 20 April 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C3 20 39 C2 20 13
ENTSCHEID VOM 20. APRIL 2020
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
BEZIRKSGERICHT A _________, Vorinstanz
(Unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 28. Februar 2020 [Z2 19 xxx]
- 2 - Verfahren
A. X _________ reichte am 27. November 2019 beim Bezirksgericht A _________ eine Forderungsklage von Fr. 822'600.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Juni 2019 gegen Rechtsanwalt B _________ ein. In diesem Zusammenhang ersuchte sie das Bezirksge- richt, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere auf den Gerichts- kostenvorschuss zu verzichten und Rechtsanwalt M _________ zu ihrem amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen. B. Das Bezirksgericht fällte am 28. Februar 2020 betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege nachfolgenden Entscheid (Z2 19 xxx):
1. X _________ wird für das Verfahren Z1 2019 xxx bis zu einem Streitwert von Fr. 184'545.50 die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt M _________ wird zu ihrem Offizialanwalt eingesetzt. Darüber hinaus wird ihr die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt.
2. Von X _________ wird für die Fortsetzung des Verfahrens, soweit es über den Streitwert von Fr. 184‘545.50 hinausgeht, ein Kostenvorschuss von Fr. 15'000.00 gemäss beiliegender Rechnung ver- langt. Im Falle der Nichtleistung dieses Kostenvorschusses wird auf die Klage, soweit sie die Forderung von Fr. 184'545.50 nebst Zins überschreitet, nicht eingetreten.
3. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. C. Dagegen reichte X _________ (hiernach Beschwerdeführerin) am 12. März 2020 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein: A. Hauptbegehren
1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.
2. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
3. Die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Bezirksrichters des Bezirksgerichts A _________ vom 28. Feb- ruar 2020 seien aufzuheben. Subsidiär: Die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren Z1 2019 xxx ab dem 14. November 2018 (Mandatsbeginn) die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt M _________ als Offizial- anwalt einzusetzen. Subsidiär: Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren Z1 2019 xxx ab dem 14. November 2018 (Man- datsbeginn) bis zu einem Streitwert von CHF 484'545.50 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt M _________ als Offizialanwalt einzusetzen.
- 3 - Subsubsidiär: Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren Z1 2019 xxx ab dem 14. November 2018 (Mandatsbeginn) bis zu einem Streitwert von CHF 369'091.00 die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und Rechtsanwalt M _________ als Offizialanwalt einzusetzen.
5. Die Gerichtskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen.
6. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von mind. CHF 1’750.00 (exkl. MwSt.) zuzusprechen. B. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Auf das Gesuch sei einzutreten.
2. Das Gesuch sei gutzuheissen.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
4. Rechtsanwalt M _________ sei als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu ernennen.
5. Im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege seien keine Gerichtskosten zu erheben.
Erwägungen 1. 1.1 Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte, welche die unentgeltliche Rechtspflege ablehnen oder entziehen, können mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis angefochten werden, wobei ein Einzelrichter darüber entscheiden kann, weil erstinstanzlich das summarische Verfahren anwendbar war (Art. 103, Art. 119 Abs. 3, Art. 121, Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 20 Abs. 1 ORG). 1.2 Die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist innerhalb von zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheids schriftlich und begrün- det bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (in Analogie zu Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO; Bundesgerichtsurteil 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.1; Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 54 Vorb. zu Art. 308-318 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde am 28. Februar 2020 an die Parteien versandt und von der Beschwerdeführerin frühestens am 2. Februar 2020 in Empfang genommen. Mit Ein- reichung der Beschwerde am 12. Februar 2020 erfolgte diese fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
- 4 - 1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo- bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog- nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be- schränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere Vorbehalte aus- drücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven können zumindest soweit vorgebracht werden, als dass der angefochtene Entscheid hierzu erst Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Bundesgerichtsurteil 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1 ff.; Freiburghaus/Af- heldt, a.a.O., N. 4a zu Art. 327 ZPO; Spühler, Basler Kommentar, 3. A., N. 1 zu Art. 326 ZPO).
2. X _________ reichte am 27. November 2019 eine Forderungsklage gegen Rechts- anwalt B _________ ein und verlangte von ihm gestützt auf die Haftung als Anwalt Fr. 822‘600.-- zuzüglich Zins. Sie warf ihm vor, er habe es als ihr Rechtsbeistand im Scheidungsverfahren verpasst, sichernde Massnahmen zu veranlassen, damit ihr Ex- Ehemann nicht Vermögenswerte nach C _________ verschieben konnte (konkret Fr. 369'091.--). Ihr Klagebegehren setzte sie aus den hypothetischen Forderungen aus Güterrecht von Fr. 600'000.-- und nachehelichem Unterhalt von Fr. 222'600.--zusam- men, die sie ihrer Meinung nach im Rahmen der Scheidung erhalten hätte, wenn ihre Ansprüche abgesichert worden wären. Das Bezirksgericht gewährte der Klägerin mit Entscheid Z2 19 xxx vom 28. Februar 2020 nur teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, weil es die Klage einzig im Umfang von Fr. 184‘545.50 als nicht aussichtslos erachtete. Es kam dabei zum Schluss, dass die Klägerin in der Scheidungskonvention zwar auf einen nachehelichen Unterhalt verzichtet und dem güterrechtlichen Anspruch gegen ihren Ehegatten von Fr. 120'000.-- zuge- stimmt habe, aber eine gerichtliche Anweisung wegen der Gefährdung ihrer Ansprüche durch eine mögliche Auswanderung des Ehegatten nach C _________ wohl angezeigt gewesen wäre. Soweit es um die Vermögenswerte von Fr. 369'091.-- gehe, erweise sich die Klage nicht zum vornherein als aussichtslos. Die Hälfte der Werte stelle nach der gesetzlichen Vermutung Errungenschaft dar (Art. 200 Abs. 3 ZGB), womit die Klägerin in der Scheidung Fr. 184'545.50 hätte geltend machen können. Hingegen seien die Lie- genschaften im Zeitpunkt der Scheidung Ende März 2016 noch vorhanden gewesen und
- 5 - deren Schicksal in der Konvention einvernehmlich geregelt worden. Es sei nicht ersicht- lich, wie eine Grundbuchsperre oder Anweisung an die Käufer zur Kaufpreiszahlung die Situation der Klägerin hätte verbessern können. Das anfänglich vom Beklagten bestrit- tenen Mandatsverhältnis könne nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden und sei akten- kundig. Die Klägerin sei zudem bedürftig. Schlussendlich verpflichtete das Bezirksgericht die Klägerin dazu, für den aussichtslo- sen Teil der Klage einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.-- zu leisten, andernfalls auf das Fr. 184'545.50 übersteigende Klagebegehren nicht eingetreten werde. Zusätzlich ernannte es den aktuellen Verteidiger zu ihrem Offizialanwalt. Die Beschwerdeführerin rügte den angefochtenen Entscheid in verschiedenen Punkten, worauf näher einzuge- hen ist.
3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen, wo- bei beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands setzt überdies voraus, dass dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO), wobei dieses im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen ist (Art. 119 Abs. 1 Abs. 5 ZPO). Die Vorinstanz ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen, woran aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse – sie lebt von einem AHV-Vor- bezug und Ergänzungsleistungen – festzuhalten ist. Demgegenüber beurteilte das Be- zirksgericht nur einen Teil des Klagebegehrens (Fr. 184'545.50 von Fr. 822'600.--) als nicht aussichtslos, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird. 4. 4.1 Nach Art. 118 Abs. 2 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege auch bloss teilweise gewährt werden. Dies ist bei teilweiser Aussichtslosigkeit möglich, wenn mehrere selb- ständige Begehren unabhängig voneinander beurteilt werden können. Dann ist die Be- schränkung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die nicht aussichtslosen Begehren zu- lässig (Bundesgerichtsurteile 5A_872/2018 vom 27. Februar 2019 E. 3.3.3, 5A_186/2017 vom 20. Juli 2017 E. 4.2). Hingegen sind die Erfolgsaussichten für ein Be- gehren mit mehreren Forderungsposten einheitlich und gesamthaft abzuschätzen. Es ist nämlich kaum je möglich und wenig praktikabel, bereits bei der summarischen Beurtei- lung der Erfolgschancen zuverlässig abzuschätzen, in welchem prozentualen Umfang
- 6 - die Klageforderung berechtigt erscheint. Es würde zu weit gehen, in diesem Prozesssta- dium immer schon detailliert prüfen zu müssen, inwieweit die eingeklagte Geldforderung voraussichtlich zuzusprechen sein wird. Soweit nicht mehrere selbständige Begehren vorliegen, sondern verschiedene Forderungsposten ein und desselben Klagebegehrens, ist die blosse Teilgewährung aus praktischen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen und die unentgeltliche Rechtspflege daher vollständig zu gewähren (BGE 142 III 138 E. 5.6; Bundesgerichtsurteile 5A_872/2018 vom 27. Februar 2019 E. 3.3.3). Anders ist in- des vorzugehen, wenn eine offensichtlich übersetzte Forderung eingeklagt wird. Denn es geht nicht an, dass die bedürftige Partei auf Kosten des Steuerzahlers einen über- höhten Streitwert verfolgt und so offensichtlich unnötige Kosten generiert. Bei einem kla- ren Überklagen darf die unentgeltliche Rechtspflege vollständig verweigert werden, wenn die bedürftige Partei an der überhöhten Forderung festhält (BGE 142 III 138 E. 5.7). Allgemein kann gesagt werden, dass je schwieriger und je umstrittener die sich stellen- den Fragen sind, umso eher von genügenden Gewinnaussichten auszugehen ist. Sind umfangreiche Abklärungen nötig, spricht dies gegen die Aussichtslosigkeit der Begeh- ren. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Unguns- ten der Gesuchstellerin Aussichtslosigkeit angenommen werden. Sie sind vielmehr dem Sachgericht zur Beurteilung zu überlassen, denn sie eignen sich von vornherein nicht, um im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten beurteilt zu werden. Andernfalls würde der Hauptprozess vorweggenommen (Bundesgerichtsurteile 5A_632/2017 vom
15. Mai 2018 E. 5.4, 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2, 5A_842/2011 vom 24. Februar 2012 E. 5.3, nicht publ. in BGE 138 III 217, wohl aber in FamPra.ch 2012 S. 799). 4.2 Indem die Vorinstanz, ohne zwischen mehreren selbständigen Begehren zu unter- scheiden, die teilweise unentgeltliche Rechtspflege gewährt und im Mehrbetrag die Leis- tung eines Kostenvorschusses verlangt hat, verkennt sie die diesbezügliche, konstante Praxis des Bundesgerichts. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die un- entgeltliche Rechtspflege im Verfahren Z1 19 69 im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neu zu beurteilen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Dabei wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass der Beklagte nur für allfällige Versäumnisse während seiner zeitlich beschränkten Mandatsdauer haftet, eventuelle Fehler weiterer Rechtsvertreter dürfen ihm nicht angelastete werden, und andererseits wird summarisch zu prüfen sein,
- 7 - ob die Klägerin bei sorgfältiger Mandatsführung durch den Beklagten gegen ihren Ehe- mann im Scheidungsverfahren weitergehende Ansprüche hätte durchsetzen können, als sie schliesslich in der Scheidungskonvention akzeptiert hat. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, denn Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nur für das Gesuchs- und nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 und 137 III 470 E. 6). Die Gerichtskosten sind nach dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) zu bestimmen und betragen hier zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.--, wobei ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden kann (Art. 18 f. GTar). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt mit dem Subsidiärbegehren Ziffer 3 der Beschwerde (Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung), weshalb die Kosten dem Staat Wallis aufzuerlegen sind, welcher ihr eine Parteientschädigung auszurichten hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 5.2 Im Beschwerdeverfahren war einzig die Frage der Aussichtslosigkeit zu behandeln. Das Dossier war zudem nicht umfangreich, weshalb in Berücksichtigung des Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzips eine Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- angemessen er- scheint. Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang dem Staat Wallis aufzuerlegen. 5.3 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der gesetzliche Rahmen für die Parteient- schädigung Fr. 550.-- bis Fr. 8'880.-- (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). In diesem Rahmen ist die Parteientschädigung nach Natur, Umfang und Schwierigkeit sowie Bedeutung des Falls und der durch den Anwalt nützlich aufgewendeten Zeit festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rück- sicht darauf, dass die Beschwerdeführerin eine 13-seitige Beschwerdeschrift eingereicht hat und sich wenig komplexe Sach- und Rechtsfragen stellten, erachtet das Kantonsge- richt eine volle Parteientschädigung von Fr. 1’450.-- (inkl. MwSt.) als gerechtfertigt.
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Das Kantonsgericht erkennt
1. Das Subsidiärbegehren Ziffer 3 der Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 28. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Staates Wallis. 3. Der Staat Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 1’450.--. 4. Das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (C2 20 13) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Sitten, 20 April 2020