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C3 19 92

g/ Schuldbetreibungsentscheid

Wallis · 2019-08-30 · Deutsch VS

C3 19 92 ENTSCHEID VOM 30. AUGUST 2019 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen STAAT WALLIS, Amt für Inkassoverfahren und der Spezialsteuern, 1951 Sion, Gläubiger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner gegen X _________, Schuldnerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin (Definitive Rechtsöffnung) Beschwerden gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 28. Mai 2019 (BK 19 xxx)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

RVJ / ZWR 2020 303 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Poursuite pour dettes et faillite Rechtsöffnung – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom

30. August 2019, Staat Wallis, Kantonales Inkassoamt c. Y. – TCV C3 19 92 Anrechnung von Teilzahlungen bei mehreren Steuerschulden

- Die fünf Raten beim Vorausbezug der Steuern und die nach Vornahme der Veran- lagung gemäss Schlussabrechnung geschuldete Steuer bilden eine je eigenständige abgaberechtliche Forderung (E. 2.3.1).

- Verwendet der Steuerpflichtige einen Einzahlungsschein der Steuerbehörde mit einer Referenznummer, stellt dies eine Willenserklärung dar, wonach seine Zahlung für die entsprechende Steuerschuld bestimmt ist; zumindest darf die Steuerbehörde bei mehreren offenen Steuerforderungen nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige damit jene Steuerschuld tilgen wollte, auf die sich die Zahlung laut Referenznummer des Einzahlungsscheins bezieht (E. 2.3.2 und E. 2.5). Imputation de paiements partiels en cas de dettes fiscales multiples

- Les cinq acomptes payables de manière anticipée et les impôts dus selon le décompte final constituent des prétentions fiscales indépendantes (consid. 2.3.1).

- L’utilisation par le contribuable d’un bulletin de versement de l’autorité fiscale avec un numéro de référence constitue une déclaration de volonté selon laquelle le paiement concerne la dette fiscale correspondante; en présence de plusieurs prétentions fis- cales exigibles, l’autorité fiscale doit du moins en déduire selon le principe de la confiance que le contribuable veut régler ainsi la dette fiscale à laquelle renvoie le numéro de référence du bulletin de versement (consid. 2.3.2 et 2.5).

Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)

Der Staat Wallis betrieb die Schuldnerin für die ausstehenden Kantons- steuern 2017 von Fr. 552.90. Das Bezirksgericht erteilte im Teilbetrag von Fr. 300.- definitive Rechtsöffnung. Es erwog, die von der Schuldne- rin getätigten Zahlungen vom 12. Februar 2018, 3. April 2018 und

6. Juni 2018 von je Fr. 100.- seien auf die Steuern 2018 anzurechnen. Hingegen sei jene vom 10. September 2018 in der Höhe von Fr. 251.90, welche nach Erlass der Steuerveranlagungsverfügung 2017 geleistet worden sei, gemäss Art. 87 Abs. 1 OR der Kantonssteuer 2017 zuzu- rechnen. Beide Parteien erhoben gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde beim Kantonsgericht.

304 RVJ / ZWR 2020 Aus den Erwägungen

2.3 Die Tilgung einer Steuerforderung richtet sich in erster Linie nach dem Steuerrecht und soweit dieses dazu keine Bestimmungen enthält nach dem Obligationenrecht, welches als öffentliches Recht heran- zuziehen ist (Bundesgerichtsurteil 2C_239/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.1). 2.3.1 Auf kantonaler Ebene regeln die Art. 161 ff. des kantonalen Steuergesetzes (StG; SGS/VS 642.1) den Bezug und die Sicherung der Steuer und der Beschluss des Staatsrates vom 26. August 1992 den ratenweisen Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern (SGS/VS 642.106). Jede Rate entspricht einem Fünftel der Veranlagung des Vorjahrs (Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses) und erst nach Erlass der Steuerveranlagungsverfügung erfolgt eine endgültige Abrechnung über eine allfällige Rückerstattung von Vorschüssen oder Nachforderungen (Art. 164a StG). Für die Bezahlung der fünf Raten und der gemäss Schlussabrechnung geschuldeten Steuer wird dem Steuerpflichtigen eine Zahlungsaufforderung mit Einzahlungsschein zugestellt (Art. 4 und 6 Abs. 1 des Beschlusses). Entsprechend diesem System erfolgen die Ratenzahlungen jeweils zu Gunsten einer bestimmten Steuer (vgl. auch Art. 164a Abs. 2 StG). Jede Rate bildet zudem eine eigenständige abga- berechtliche Forderung, die auf einen bestimmten Termin hin fällig wird und innert 30 Tagen zu begleichen ist, andernfalls Verzugszinsen anfallen (Art. 4 und 6 des Beschlusses; vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_239/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.1). Im Jahr 2018 waren damit grundsätzlich mehrere Steuerforderungen fällig; fünf Raten für die Kan- tonssteuer 2018 und die Schlussrechnung für die Kantonssteuer 2017. 2.3.2 Verwendet der Steuerpflichtige einen Einzahlungsschein der Steuerbehörde mit einer Referenznummer, stellt dies grundsätzlich eine Willenserklärung dar, die Zahlung für eine bestimmte Rate einer Steuerperiode oder für eine bestimmte Schlussrechnung leisten zu wollen (Art. 86 Abs. 1 OR; vgl. Bundesgerichtsurteile 9C_779/2017 vom

9. April 2018 E. 4.2.1, 2C_239/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.4). Stimmt diese Willenserklärung nicht mit dem wirklichen Willen des Steuerpflichtigen überein, so ist zuerst nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln, wie die Steuerbehörde die Erklärung unter den gegebenen Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (Bundesge- richtsurteil 9C_779/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2.1). In der Regel darf

RVJ / ZWR 2020 305 die Steuerbehörde bei mehreren offenen Steuerforderungen davon ausgehen, der Steuerpflichtige wolle mit Verwendung des betreffenden Einzahlungsscheins jene Steuerschuld tilgen, auf die sich der Ein- zahlungsschein bezieht. Erst wenn beispielsweise ein Einzahlungs- schein einer bereits bezahlten Steuerschuld verwendet würde, dürfte die Steuerbehörde nach guten Treuen gehalten sein, beim Betref- fenden nachfragen zu müssen, welche Steuerschuld er tatsächlich begleichen möchte (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_239/2014 vom

9. Februar 2015 E. 3.4). 2.4 (…) Im erstinstanzlichen Verfahren wandte die Gläubigerpartei ein, die vorerwähnten Zahlungen würden die in Rechnung gestellten Raten für das Steuerjahr 2018 betreffen, welche Steuern noch nicht veranlagt worden seien. Zugunsten der Kantonssteuer 2017 seien noch keine Zahlungen erfolgt. Sie präzisiert im Beschwerdeverfahren, die Schuld- nerin habe für die Beträge von je Fr. 100.- die Einzahlungsscheine der provisorischen Raten 2018 sowie die diesbezügliche Referenznummer verwendet. Auch der Betrag von Fr. 251.90 sei mittels optischer Einle- sung der Kantonssteuer 2018 zugweisen worden. Die Verwendung der Einzahlungsscheine entspricht auch den Aussagen der Schuldnerin, welche angibt, sie habe die Einzahlungen «per Post» getätigt. 2.5 Nach dem offensichtlich richtigen Sachverhalt hat die Schuldnerin mit den Zahlungen vom 12. Februar 2018, 3. April 2018, 6. Juni 2018 (jeweils Fr. 100.-) sowie vom 10. September 2018 (Fr. 251.90) die Raten der Kantonssteuer 2018 bezahlt. Mit der Verwendung der Ein- zahlungsscheine mitsamt Referenznummer muss sich die Schuldnerin ihre Erklärung, die Raten der Kantonssteuer 2018 bezahlen zu wollen, entgegenhalten lassen. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass die Steuern jeweils für das betreffende Jahr ratenweise vorausbezahlt werden und eine Endabrechnung erst ein Jahr später erfolgt. Selbst wenn die Noven nicht berücksichtigt werden könnten, müsste daher davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin mit den Zahlungen im Jahr 2018 die Steuerraten des Jahres 2018 bezahlen wollte. Demnach ist die Schlussrechnung der Kantonssteuer 2017 immer noch offen. Mangels urkundlich erwiesener Tilgung der Steuerschuld (Art. 81 Abs. 1 SchKG) ist für die gesamte Hauptforderung von Fr. 551.90 (…) definitive Rechtsöffnung zu gewähren.