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C3 19 69

g/ unentgeltl. Proz'entscheid

Wallis · 2019-07-26 · Deutsch VS

C3 19 69 URTEIL VOM 26. JULI 2019 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Lisa Codeluppi, Gerichtsschreiberin ad hoc in Sachen X _________, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ gegen BEZIRKSGERICHT A _________, Beschwerdegegner (Unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 3. April 2019 [Z1 16 xxx und Z2 19 xxx]

Sachverhalt

qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist (Art. 320 lit. b ZPO; Spühler, a.a.O., N. 3 zu Art. 320 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivil- prozessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 26 N. 36). Die Prüfung der Feststellung des Sachver- halts ist somit auf eine Willkürprüfung beschränkt (Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sar- bach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. A., Zürich 2015, N. 2 zu Art. 320 ZPO). Willkür liegt beispielsweise vor, wenn ein Gericht eine Feststellung auf Grund einer willkürlichen Be- weiswürdigung trifft oder eine beweisbedürftige Tatsache als bewiesen annimmt, obwohl die Akten darüber keinen Aufschluss geben (Spühler, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 320 ZPO). 3.2 Mit der eingereichten Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, indem sie darlegt, dass das Bezirksgericht nicht in Betracht gezogen habe, dass sie vom 15. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 nicht in der Lage gewesen sei, die Prozess- und Anwaltskosten zu übernehmen

- 8 - und demzufolge den Sachverhalt betreffend das Vermögen der Beschwerdeführerin of- fensichtlich falsch festgestellt habe. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwir- kungspflicht nachgekommen, indem sie sämtliche Beweise eingereicht habe, die ihre finanzielle Situation belegten und dass aus den nicht verlangten und demnach auch nicht eingereichten Unterlagen falsche Annahmen getroffen worden seien. 4. 4.1 Die unentgeltliche Rechtspflege ist als prozessuales Grundrecht in der Bundesver- fassung sowie in der EMRK verankert. Sie gewährleistet finanzschwachen Personen Zugang namentlich zu den Gerichten, um ihre Rechte zu wahren, wenn ein Rechtsver- lust oder ein als unzulässig erachteter Eingriff in ihre Rechte droht und sorgt dadurch für prozessrechtliche Gleichheit (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, N. 1 zu Art. 117 ZPO). Mit Art. 117 ff. ZPO ist die verfassungsrechtliche Minimalgarantie auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die Vo- raussetzungen der Art. 117 f. ZPO stimmen mit denjenigen der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie überein (BGE 142 III 131 E. 4.1, 138 III 217 E. 2.2.3). Laut Art. 117 Abs. 1 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. 4.2 Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO liegt vor, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1, 127 I 202 E. 3b, 125 IV 161 E. 4a, 124 I 1 E. 2a, 124 I 97 E. 3b, 120 Ia 179 E. 3a, 119 Ia 11 E. 3a). Mit anderen Worten bezeichnet der Begriff der Mittelosig- keit das relative Unvermögen, mit den vorhandenen Mitteln zusätzlich die mutmasslichen Kosten eines konkreten Prozesses zu tragen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO). Konkret bestimmt sich die Mittelosigkeit aus einer Gegenüberstellung der gesam- ten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei auf der einen und ihrer not- wendigen Auslagen zum Lebensunterhalt auf der andern Seite unter gleichzeitiger Be- rücksichtigung beider Kriterien. Auszugehen ist grundsätzlich vom betreibungsrechtli- chen Existenzminimum, wobei den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Mittellosigkeit kann auch bejaht werden, wenn das Einkommen leicht über dem Exis- tenzminimum liegt (BGE 124 I 2 E. 2a).

- 9 - 4.3 Das für die Ermittlung der Bedürftigkeit massgebliche Einkommen setzt sich zusam- men aus dem Erwerbseinkommen, allfälligen Ersatzeinkünften, Mitteln aus familien- rechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten, sowie dem Vermögensertrag. Als Er- werbseinkommen ist dem Gesuchsteller das gesamte Nettoeinkommen inkl. 13. Monats- lohn, Zulagen, Gratifikationen, Provisionen, Boni, Nacht-, Feiertags- und Überzeitzu- schlägen anzurechnen (Bundesgerichtsurteil 5A_44/2012 vom 20. März 2012 E. 4.4.3; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 26 f. zu Art. 117 ZPO). 4.4 Aus dem verfassungsrechtlichen Begriff der Mittellosigkeit folgt, dass auf die aktuelle ökonomische Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abgestellt wird und nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich effektiv vorhanden und verfügbar oder we- nigstens kurzfristig realisierbar sind (BGE 118 Ia 369 E. 4b, 108 Ia 9 E. 3, 143 III 233 E. 3.4; Bundesgerichtsurteil 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.1.1). Gemäss bun- desrechtlicher Rechtsprechung ist „die Bedürftigkeit grundsätzlich anhand der wirtschaft- lichen Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen". Wenn allerdings feststeht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Entscheids nicht oder nicht mehr bedürftig ist, kann auf die Verhältnisse in diesem Zeit- punkt abgestellt werden (Bundesgerichtsurteil 5A_428/2015 vom 9. Oktober 2015 E. 4.2). „Dies ergibt sich aus Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist" (Bundesgerichtsurteile 5D_79/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2.2, 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3, 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.2). Die unentgeltliche Rechtspflege kann demnach verweigert werden, wenn der monatliche Einkommensüberschuss es der gesuchstellenden Partei im Entscheidungszeitpunkt er- möglicht, die - auch bisher bereits aufgelaufenen - Prozesskosten bei weniger aufwän- digen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen. Gegebenenfalls ist jedoch zu berücksichtigen, dass die betroffene Person binnen relativ kurzer Frist tätig werden muss und dass sie deshalb keine Rückstellungen machen kann, um Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse zu leisten (BGE 135 I 221 E. 5.1; Bundes- gerichtsurteil 5D_79/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1). 4.5 Im vorliegenden Fall legt die Beschwerdeführerin dar, dass sie im Jahr 2016 über ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 14'877.-- verfügte, das heisst über ein monatli- ches Nettogehalt von Fr. 1'239.75.

- 10 - Diesen Einkünften steht ein monatlicher Lebensaufwand von Fr. 2’300.-- gegenüber, nämlich: - Grundbetrag Fr. 1'200.-- - Mietkosten Fr. 550.-- - Krankenkassenprämien Fr. 350.-- - Arbeitsweg Fr. 200.-- 4.6 Aus den oben erwähnten Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung der Klage im Jahr 2016 einen Fehlbetrag von Fr. 1'060.25 tragen musste. Allerdings belegen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohn- ausweise für die Jahre 2017 und 2018, dass diese nunmehr einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4'923.55 erzielt und demnach im jetzigen Zeitpunkt über einen mo- natlichen Überschuss von Fr. 2'623.55 verfügt. Mit anderen Worten ist die Beschwerde- führerin heute ohne weiteres dazu in der Lage, die geschuldeten und von der Vorinstanz berechneten Prozesskosten von ca. Fr. 12'000.-- binnen eines bis zwei Jahren zu tilgen. Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, müsste - sofern nebst der be- haupteten Bedürftigkeit das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erstellt wäre - die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und gleichzeitig durch Anordnung einer entspre- chenden Rückzahlung wieder entzogen werden, was nicht der Sinn der Art. 117 ff. ZPO sein kann (BGE 108 V 265 E. 4; Bundesgerichtsurteil 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3), selbst wenn der Bezirksrichter bei zeitnaher Behandlung des Gesuches das- selbe vorerst hätte bewilligen müssen. Folglich ist die Bedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht mehr massgebend und inzwi- schen nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Diese setzen sich aus den Prozesskosten und aus den Gerichtskosten zusammen. Die Gegenpartei des Hauptverfahrens hat trotz der Mög- lichkeit der fakultativen Anhörung im Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung inne und keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 139 III 334 E. 4.2). 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt nur für das Gesuchsverfahren und nicht für das Beschwer-

- 11 - deverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 und 137 III 470 E. 6.5.5 f.), wobei sich der Kos- tenrahmen gemäss dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Ver- waltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.8; GTar) zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.-- bewegt. Die Gebühr wird entsprechend der für Fälle erster Instanz geltenden Tabelle festgelegt und es kann ein Reduktions-Koeffizient von 60 Prozent berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). 5.3 Im vorliegenden Verfahren sind die Gerichtskosten in Berücksichtigung der vorge- nannten Kriterien – die sich stellenden Rechtsfragen waren von keinem besonderen Schwierigkeitsgrad und angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse – auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Als unterlie- gende Partei hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

- 12 -

Das Kantonsgericht erkennt

- in Abweisung der Beschwerde – 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- werden X _________ aufer- legt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Sitten, 26. Juli 2019

Erwägungen (9 Absätze)

E. 4.1 Die unentgeltliche Rechtspflege ist als prozessuales Grundrecht in der Bundesver- fassung sowie in der EMRK verankert. Sie gewährleistet finanzschwachen Personen Zugang namentlich zu den Gerichten, um ihre Rechte zu wahren, wenn ein Rechtsver- lust oder ein als unzulässig erachteter Eingriff in ihre Rechte droht und sorgt dadurch für prozessrechtliche Gleichheit (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, N. 1 zu Art. 117 ZPO). Mit Art. 117 ff. ZPO ist die verfassungsrechtliche Minimalgarantie auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die Vo- raussetzungen der Art. 117 f. ZPO stimmen mit denjenigen der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie überein (BGE 142 III 131 E. 4.1, 138 III 217 E. 2.2.3). Laut Art. 117 Abs. 1 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint.

E. 4.2 Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO liegt vor, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1, 127 I 202 E. 3b, 125 IV 161 E. 4a, 124 I 1 E. 2a, 124 I 97 E. 3b, 120 Ia 179 E. 3a, 119 Ia 11 E. 3a). Mit anderen Worten bezeichnet der Begriff der Mittelosig- keit das relative Unvermögen, mit den vorhandenen Mitteln zusätzlich die mutmasslichen Kosten eines konkreten Prozesses zu tragen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO). Konkret bestimmt sich die Mittelosigkeit aus einer Gegenüberstellung der gesam- ten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei auf der einen und ihrer not- wendigen Auslagen zum Lebensunterhalt auf der andern Seite unter gleichzeitiger Be- rücksichtigung beider Kriterien. Auszugehen ist grundsätzlich vom betreibungsrechtli- chen Existenzminimum, wobei den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Mittellosigkeit kann auch bejaht werden, wenn das Einkommen leicht über dem Exis- tenzminimum liegt (BGE 124 I 2 E. 2a).

- 9 -

E. 4.3 Das für die Ermittlung der Bedürftigkeit massgebliche Einkommen setzt sich zusam- men aus dem Erwerbseinkommen, allfälligen Ersatzeinkünften, Mitteln aus familien- rechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten, sowie dem Vermögensertrag. Als Er- werbseinkommen ist dem Gesuchsteller das gesamte Nettoeinkommen inkl. 13. Monats- lohn, Zulagen, Gratifikationen, Provisionen, Boni, Nacht-, Feiertags- und Überzeitzu- schlägen anzurechnen (Bundesgerichtsurteil 5A_44/2012 vom 20. März 2012 E. 4.4.3; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 26 f. zu Art. 117 ZPO).

E. 4.4 Aus dem verfassungsrechtlichen Begriff der Mittellosigkeit folgt, dass auf die aktuelle ökonomische Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abgestellt wird und nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich effektiv vorhanden und verfügbar oder we- nigstens kurzfristig realisierbar sind (BGE 118 Ia 369 E. 4b, 108 Ia 9 E. 3, 143 III 233 E. 3.4; Bundesgerichtsurteil 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.1.1). Gemäss bun- desrechtlicher Rechtsprechung ist „die Bedürftigkeit grundsätzlich anhand der wirtschaft- lichen Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen". Wenn allerdings feststeht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Entscheids nicht oder nicht mehr bedürftig ist, kann auf die Verhältnisse in diesem Zeit- punkt abgestellt werden (Bundesgerichtsurteil 5A_428/2015 vom 9. Oktober 2015 E. 4.2). „Dies ergibt sich aus Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist" (Bundesgerichtsurteile 5D_79/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2.2, 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3, 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.2). Die unentgeltliche Rechtspflege kann demnach verweigert werden, wenn der monatliche Einkommensüberschuss es der gesuchstellenden Partei im Entscheidungszeitpunkt er- möglicht, die - auch bisher bereits aufgelaufenen - Prozesskosten bei weniger aufwän- digen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen. Gegebenenfalls ist jedoch zu berücksichtigen, dass die betroffene Person binnen relativ kurzer Frist tätig werden muss und dass sie deshalb keine Rückstellungen machen kann, um Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse zu leisten (BGE 135 I 221 E. 5.1; Bundes- gerichtsurteil 5D_79/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1).

E. 4.5 Im vorliegenden Fall legt die Beschwerdeführerin dar, dass sie im Jahr 2016 über ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 14'877.-- verfügte, das heisst über ein monatli- ches Nettogehalt von Fr. 1'239.75.

- 10 - Diesen Einkünften steht ein monatlicher Lebensaufwand von Fr. 2’300.-- gegenüber, nämlich: - Grundbetrag Fr. 1'200.-- - Mietkosten Fr. 550.-- - Krankenkassenprämien Fr. 350.-- - Arbeitsweg Fr. 200.--

E. 4.6 Aus den oben erwähnten Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung der Klage im Jahr 2016 einen Fehlbetrag von Fr. 1'060.25 tragen musste. Allerdings belegen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohn- ausweise für die Jahre 2017 und 2018, dass diese nunmehr einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4'923.55 erzielt und demnach im jetzigen Zeitpunkt über einen mo- natlichen Überschuss von Fr. 2'623.55 verfügt. Mit anderen Worten ist die Beschwerde- führerin heute ohne weiteres dazu in der Lage, die geschuldeten und von der Vorinstanz berechneten Prozesskosten von ca. Fr. 12'000.-- binnen eines bis zwei Jahren zu tilgen. Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, müsste - sofern nebst der be- haupteten Bedürftigkeit das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erstellt wäre - die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und gleichzeitig durch Anordnung einer entspre- chenden Rückzahlung wieder entzogen werden, was nicht der Sinn der Art. 117 ff. ZPO sein kann (BGE 108 V 265 E. 4; Bundesgerichtsurteil 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3), selbst wenn der Bezirksrichter bei zeitnaher Behandlung des Gesuches das- selbe vorerst hätte bewilligen müssen. Folglich ist die Bedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht mehr massgebend und inzwi- schen nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Diese setzen sich aus den Prozesskosten und aus den Gerichtskosten zusammen. Die Gegenpartei des Hauptverfahrens hat trotz der Mög- lichkeit der fakultativen Anhörung im Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung inne und keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 139 III 334 E. 4.2).

E. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt nur für das Gesuchsverfahren und nicht für das Beschwer-

- 11 - deverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 und 137 III 470 E. 6.5.5 f.), wobei sich der Kos- tenrahmen gemäss dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Ver- waltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.8; GTar) zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.-- bewegt. Die Gebühr wird entsprechend der für Fälle erster Instanz geltenden Tabelle festgelegt und es kann ein Reduktions-Koeffizient von 60 Prozent berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar).

E. 5.3 Im vorliegenden Verfahren sind die Gerichtskosten in Berücksichtigung der vorge- nannten Kriterien – die sich stellenden Rechtsfragen waren von keinem besonderen Schwierigkeitsgrad und angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse – auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Als unterlie- gende Partei hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

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Das Kantonsgericht erkennt

- in Abweisung der Beschwerde – 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- werden X _________ aufer- legt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Sitten, 26. Juli 2019

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C3 19 69

URTEIL VOM 26. JULI 2019

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Lisa Codeluppi, Gerichtsschreiberin ad hoc

in Sachen

X _________, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________

gegen

BEZIRKSGERICHT A _________, Beschwerdegegner

(Unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 3. April 2019 [Z1 16 xxx und Z2 19 xxx]

- 2 - Verfahren

A. Am 15. Januar 2016 reichte X _________ Klage gegen die B _________ SA ein und beantragte festzustellen, dass die an die Beschwerdeführerin gerichtete fristlose Kündi- gung ungerechtfertigt sei. Sie machte einerseits die Zahlung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 23'089.80 geltend und verlangte anderseits die Entrichtung des anteiligen

13. Monatslohns für das Jahr 2015 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. September 2015 und die Auszahlung je eines Betrags für Spesen sowie die Überstunden- und Feriensaldi, Stand Februar 2015, zzgl. 5 % Zins seit dem 1. März 2015. Schliesslich beantragte die Be- schwerdeführerin eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen in der Höhe von mindestens 4 Monatslöhnen à Fr. 4'715.--, ausmachend Fr. 18'860.-- zzgl. 5% Zins seit dem 2. März 2015. Mit derselben Rechtsschrift beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (S. 1 ff., 3 f.). B. Am 20. Mai 2015 erstattete die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen dringenden Tatverdachts auf Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), Betrug (Art. 146 StGB) sowie eventuell Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und reichte dazu einen von der Beklagten erarbeiteten Bericht zu den Akten (S. 117 ff.). C. Die Vorinstanz eröffnete für die Hauptsache das Verfahren Z1 16 xxx und setzte der Beklagten Frist, um eine Klageantwort einzureichen. Am 23. Februar 2016 stellte die Beklagte ein Sistierungsgesuch für das Zivilverfahren, da ein hängiges Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Veruntreuung, Betrug und Urkundenfälschung laufe (S. 108). Mit Verfügung vom 14. März 2016 setzte das Bezirksgericht der Klägerin Frist an, um zum Sistierungsgesuch Stellung zu nehmen (S. 133), was sie mit Datum vom 11. April 2016 tat (S. 134). D. Am 12. April 2016 informierte das Bezirksgericht A _________, dass über das Sis- tierungsbegehren demnächst entschieden werde (S. 146). Am 19. Oktober 2016 wies das Bezirksgericht das Sistierungsgesuch ab und verfügte, dass nach erlangter Rechts- kraft der Beklagten eine Nachfrist zwecks Beantwortung der am 15. Januar 2016 einge- reichten Klage eingeräumt werde (S. 147 f.). E. Mit Verfügung vom 2. November 2016 setzte das Bezirksgericht der Beklagten eine letzte Frist an, um Ihre Klageantwort beim Gericht zu hinterlegen (S. 150). Daraufhin reichte die Beklagte am 18. November 2016 eine Klageantwort und Widerklage ein. Sie

- 3 - beantragte zum einen die Abweisung der eingereichten Klage und des Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zum anderen verlangte sie mit Widerklage Schadenersatz von mindestens Fr. 78'000.-- plus Zins zu 5% ab dem 1. März 2015 (S. 151 ff.). F. Am 22. November 2016 räumte das Bezirksgericht beiden Parteien eine Frist ein zwecks einerseits Einreichung der noch fehlenden Unterlagen der Beschwerdeführerin und anderseits genauerer Bezeichnung der Tatsachenbehauptungen und der Beziffe- rung des Widerklagebegehrens der Beklagten (S. 221). Das Bezirksgericht teilte den Parteien gleichzeitig mit, dass am Anfang des Jahres 2017 voraussichtlich mit dem Po- lizeibericht zu rechnen sei und demzufolge die Frist zur Replik und Widerklageantwort bis dahin nicht angesetzt werde (S. 221). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 verlangte die Beklagte eine Fristerstreckung, worauf die Frist mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 abgenommen wurde (S. 222 f.). Am 16. Dezember 2016 liess die Beschwerdefüh- rerin die verlangten Unterlagen dem Bezirksgericht zukommen (S. 224 f.). G. Zwei Jahre verstrichen, ohne dass eine Prozesshandlung vorgenommen wurde. Am

11. Dezember 2018 teilte das Bezirksgericht den Parteien mit, dass das Verfahren seit beinahe zwei Jahre sistiert sei und es forderte von den Parteien, zum sistierten Verfah- ren innert angesetzter Frist Stellung zu nehmen (S. 260). Infolgedessen nahm die Be- klagte am 23. Januar 2019 Stellung, wobei sie im Zusammenhang mit dem Beschleuni- gungsgebot i.S.v. Art. 5 StPO die Notwendigkeit erwähnte, dass sich das Bezirksgericht über den Stand des laufenden Strafverfahrens erkundige (S. 261). Daraufhin fragte das Bezirksgericht am 24. Januar 2019 die Staatsanwaltschaft an, ob in der Angelegenheit ein Polizeibericht oder eine Anklageschrift vorliege (S. 263). Mit Schreiben vom 25. Ja- nuar 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Verfahrens (S. 264 f.). Am selben Tag stellte die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht die ange- fragten Polizeiberichte zu (S. 266 ff.). H. Am 28. Januar 2019 setzte das Bezirksgericht das Verfahren fort und setzte der Beklagten und Widerklägerin zwecks Bezifferung des Widerklagebegehrens eine neue Frist an (S. 279). Diese kam der Aufforderung mit Eingabe vom 22. Februar 2019 nach und verwies auf die Klageantwort und Widerklage vom 18. November 2016 (S. 280 ff.). Anschliessend gewährte das Bezirksgericht der Klägerin und Widerbeklagten am

25. Februar 2019 eine Frist, um zur Klageantwort zu replizieren und die Widerklage zu beantworten (S. 320). Mit Schreiben vom 11. März 2019 beantragte die Beschwerdefüh- rerin, einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu fällen und die am 25. Feb-

- 4 - ruar 2019 angesetzte Frist neu zu eröffnen (S. 321). Das Bezirksgericht nahm den An- trag der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und verlangte mit Schreiben vom 18. März 2019 die Herausgabe sämtlicher Lohnausweise der Beschwerdeführerin seit dem

15. September 2015 bis im März 2019 (S. 322). I. Am 29. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen ein: Abrech- nungen der Arbeitslosenkasse vom Monat Juni bis Dezember 2015, Lohnausweise für die Jahre 2016 bis 2018 und Lohnblätter für die Monate Januar und Februar 2019 (S. 323 ff.). Unmittelbar danach fällte das Bezirksgericht einen Entscheid betreffend un- entgeltliche Rechtspflege, in dem die unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdefüh- rerin angesichts ihrer aktuell guten finanziellen Lage verweigert wurde (S. 341 ff.). Der Entscheid ging erst am 8. April 2019 bei der Beschwerdeführerin ein. J. Am 18. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin vorliegende Beschwerde ein. In den Rechtsbegehren stellte sie folgende Anträge (S. 347 ff.): 1. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 2. Ziff. 1 des Entscheids des Bezirksgerichts A _________ vom 3. April 2019 wird aufgehoben und X _________ wird die unentgeltliche Rechtspflege ab Einreichung des Gesuchs am 15.01.2016 bis 31.12.2016 gewährt. 3. Die Kosten von Verfahren und des Entscheids werden dem Staat Wallis auferlegt. 4. Der Staat Wallis bezahlt der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung nach GTar. K. Mit Schreiben vom 23. April 2019 setzte das Kantonsgericht dem Bezirksgericht eine zehntägige Frist zwecks Einreichung der Akten der Verfahren Z1 16 xxx und Z2 19 xxx sowie, um eine allfällige Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen (S. 346). Am

24. April 2019 nahm das Bezirksgericht zur eingereichten Beschwerde Stellung, wobei es deren Abweisung beantragte. Es führte im Wesentlichen aus, dass die aktuellen fi- nanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ihr mühelos ermöglichten, die Verfah- renskosten von ca. Fr. 12'000.-- zu decken. Ausserdem schliesse der monatlich von der Beschwerdeführerin erzielte Überschuss die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege offensichtlich aus.

- 5 -

Sachverhalt und Erwägungen 1. 1.1 Gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht über das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren. Wird ein im summarischen Verfah- ren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid vom 3. April 2019 ging erst am 8. April 2019 bei der Be- schwerdeführerin ein. Die am 18. April 2019 eingereichte Beschwerde erfolgte demzu- folge fristgerecht. 1.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit Be- schwerde sind andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen an- fechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht in aller Regel durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeistän- dung, wenn z.B. dem Gericht innert kurzer Frist ein Kostenvorschuss geleistet werden muss oder wenn z.B. der Beschwerdeführer seine Interessen im Verfahren ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen muss (BGE 126 I 207 E. 2a, 129 I 129 E. 1.1; Bundesgerichtsurteil 5A_931/2013 vom 25. Juni 2014 E. 2). 1.3 Laut Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Rechtsschrift muss hervorgehen, dass und wes- halb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder auf- gehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). In der Eingabe sind damit die Rechts- begehren zu stellen. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung des Rechtsmittels unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus die- sem Prozessgrundsatz folgt, dass die Parteien ihre auf Geldzahlung gerichteten Anträge zu beziffern haben (BGE 137 III 617 E. 4.3). 1.4 Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab Einreichung des Gesuchs vom 15. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und damit für einen abgeschlossenen Zeitraum, ohne allerdings die Anträge bzw. den in diesem Zeitraum geleisteten Aufwand zu beziffern, was an sich möglich gewesen

- 6 - wäre. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde gegen die Nichtgewährung des unent- geltlichen Rechtsbeistands für eine exakte Zeitspanne in der Vergangenheit mit Kenntnis des konkreten Aufwands diesbezüglich hätte beziffert werden müssen. 2. 2.1 Zwischen Staat und unentgeltlichem Rechtsbeistand besteht ein durch Verfügung begründetes mandatsähnliches öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Wird der bedürf- tigen Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, übernimmt dieser eine staatliche Aufgabe und tritt zum Staat in ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen er einen öffentlich- rechtlichen Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Vor- schriften hat (BGE 122 I 322 E. 3b, 117 Ia 22 E. 4a). Darin ist u.a. die Verpflichtung enthalten, mit der mittelosen Partei ein Auftragsverhältnis sui generis über die Interes- senwahrung in einem rechtlichen Verfahren einzugehen, wobei die Honorierung nicht Gegenstand des Auftragsverhältnisses, sondern des Verhältnisses des Rechtsbeistan- des zum Staat ist (Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 9 zu Art. 118 ZPO). 2.2 Gestaltungsklagen, die auf eine rechtliche Abänderung abzielen, sind nicht zwin- gend zu beziffern (Bohnet, in: Bohnet/Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 16 zu Art. 87 ZPO). Sie richten sich auf ge- richtliche Gestaltung der Rechtslage durch ein Urteil (Gauch/Schluep/Schmid/Emme- negger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. A., Zürich 2014, N. 75). Mit anderen Worten verlangt die klagende Partei die Begründung, Ände- rung oder Aufhebung eines bestimmten Rechtes oder Rechtsverhältnisses (Art. 87 ZPO). Prozessuale Gestaltungsklagerechte unterscheiden sich von den materiellrechtli- chen, weil sie nicht eine Veränderung des materiellrechtlichen, sondern eines prozessu- alen Rechtsverhältnisses bewirken sollen. Insofern und aus dieser Perspektive wirken die meisten zivilprozessualen Klagen und Instrumente als „gestaltend", weil die Parteien das Verfahren nicht privatautonom gestalten können. Aus dieser Sicht sind jedenfalls alle Entscheide nach der ZPO, die ein Verfahren irgendwie voranbringen, als Gestal- tungsentscheide zu betrachten (Markus, Berner Kommentar, 2012, N. 13 ff. zu Art. 87 ZPO). Eine Eigenheit der gutgeheissenen Gestaltungsklage ist, dass sie keiner Vollstre- ckung bedarf. Mit Rechtskraft des Urteils tritt die Gestaltungswirkung ein (Besse- nich/Bopp, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, N. 4 zu Art. 87 ZPO). 2.3 Im vorliegenden Fall soll mit der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. der vorliegenden Beschwerde durch Rechtsanwalt M _________ ein

- 7 - Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Staat entstehen. Die Vorinstanz wies das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die eingereichte Beschwerde zielt darauf ab, die unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und bezweckt somit, dass Rechtsanwalt M _________ für seinen Aufwand vom Staat Wallis entschädigt wird bzw., dass durch das Urteil ein entsprechendes öffentlich-rechtliches Verhältnis begründet wird. Aus die- sem Grund würde die Beschwerde, wenn sie gutgeheissen wird, mit Rechtskraft des Urteils Gestaltungswirkungen entfalten. Aus den erwähnten Gründen braucht folglich die eingereichte Beschwerde nicht beziffert zu sein und es ist auf die unbezifferte Be- schwerde einzutreten. Die Frage der Höhe der Entschädigung würde sich ohnehin erst in einer zweiten Etappe nach Gutheissung des Gesuchs stellen und die Bemessung wäre vom Bezirksrichter also gerade nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorzu- nehmen. Die Entschädigung aus unentgeltliche Rechtspflege stünde ausserdem dem Rechtsvertreter zu, welcher im vorliegenden Verfahren nicht Partei ist. 3. 3.1 Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; Spühler, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 1 f. zu Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz hat in rechtlicher Hinsicht freie bzw. volle Kognition. Insofern ist die Beschwerde ein vollkom- menes Rechtsmittel. Gleich wie bei der Berufung kann mit der Beschwerde die Verlet- zung des Rechtes aller Stufen, also eidgenössischen und kantonalen Rechts frei gerügt werden (Spühler, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 320 ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist die Kogni- tion eingeschränkt. So können mit der Beschwerde nur offensichtlich unrichtige Sach- verhaltsfeststellungen geltend gemacht werden, d.h. wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist (Art. 320 lit. b ZPO; Spühler, a.a.O., N. 3 zu Art. 320 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivil- prozessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 26 N. 36). Die Prüfung der Feststellung des Sachver- halts ist somit auf eine Willkürprüfung beschränkt (Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sar- bach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. A., Zürich 2015, N. 2 zu Art. 320 ZPO). Willkür liegt beispielsweise vor, wenn ein Gericht eine Feststellung auf Grund einer willkürlichen Be- weiswürdigung trifft oder eine beweisbedürftige Tatsache als bewiesen annimmt, obwohl die Akten darüber keinen Aufschluss geben (Spühler, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 320 ZPO). 3.2 Mit der eingereichten Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, indem sie darlegt, dass das Bezirksgericht nicht in Betracht gezogen habe, dass sie vom 15. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 nicht in der Lage gewesen sei, die Prozess- und Anwaltskosten zu übernehmen

- 8 - und demzufolge den Sachverhalt betreffend das Vermögen der Beschwerdeführerin of- fensichtlich falsch festgestellt habe. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwir- kungspflicht nachgekommen, indem sie sämtliche Beweise eingereicht habe, die ihre finanzielle Situation belegten und dass aus den nicht verlangten und demnach auch nicht eingereichten Unterlagen falsche Annahmen getroffen worden seien. 4. 4.1 Die unentgeltliche Rechtspflege ist als prozessuales Grundrecht in der Bundesver- fassung sowie in der EMRK verankert. Sie gewährleistet finanzschwachen Personen Zugang namentlich zu den Gerichten, um ihre Rechte zu wahren, wenn ein Rechtsver- lust oder ein als unzulässig erachteter Eingriff in ihre Rechte droht und sorgt dadurch für prozessrechtliche Gleichheit (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, N. 1 zu Art. 117 ZPO). Mit Art. 117 ff. ZPO ist die verfassungsrechtliche Minimalgarantie auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die Vo- raussetzungen der Art. 117 f. ZPO stimmen mit denjenigen der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie überein (BGE 142 III 131 E. 4.1, 138 III 217 E. 2.2.3). Laut Art. 117 Abs. 1 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. 4.2 Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO liegt vor, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1, 127 I 202 E. 3b, 125 IV 161 E. 4a, 124 I 1 E. 2a, 124 I 97 E. 3b, 120 Ia 179 E. 3a, 119 Ia 11 E. 3a). Mit anderen Worten bezeichnet der Begriff der Mittelosig- keit das relative Unvermögen, mit den vorhandenen Mitteln zusätzlich die mutmasslichen Kosten eines konkreten Prozesses zu tragen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO). Konkret bestimmt sich die Mittelosigkeit aus einer Gegenüberstellung der gesam- ten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei auf der einen und ihrer not- wendigen Auslagen zum Lebensunterhalt auf der andern Seite unter gleichzeitiger Be- rücksichtigung beider Kriterien. Auszugehen ist grundsätzlich vom betreibungsrechtli- chen Existenzminimum, wobei den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Mittellosigkeit kann auch bejaht werden, wenn das Einkommen leicht über dem Exis- tenzminimum liegt (BGE 124 I 2 E. 2a).

- 9 - 4.3 Das für die Ermittlung der Bedürftigkeit massgebliche Einkommen setzt sich zusam- men aus dem Erwerbseinkommen, allfälligen Ersatzeinkünften, Mitteln aus familien- rechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten, sowie dem Vermögensertrag. Als Er- werbseinkommen ist dem Gesuchsteller das gesamte Nettoeinkommen inkl. 13. Monats- lohn, Zulagen, Gratifikationen, Provisionen, Boni, Nacht-, Feiertags- und Überzeitzu- schlägen anzurechnen (Bundesgerichtsurteil 5A_44/2012 vom 20. März 2012 E. 4.4.3; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 26 f. zu Art. 117 ZPO). 4.4 Aus dem verfassungsrechtlichen Begriff der Mittellosigkeit folgt, dass auf die aktuelle ökonomische Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abgestellt wird und nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich effektiv vorhanden und verfügbar oder we- nigstens kurzfristig realisierbar sind (BGE 118 Ia 369 E. 4b, 108 Ia 9 E. 3, 143 III 233 E. 3.4; Bundesgerichtsurteil 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.1.1). Gemäss bun- desrechtlicher Rechtsprechung ist „die Bedürftigkeit grundsätzlich anhand der wirtschaft- lichen Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen". Wenn allerdings feststeht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Entscheids nicht oder nicht mehr bedürftig ist, kann auf die Verhältnisse in diesem Zeit- punkt abgestellt werden (Bundesgerichtsurteil 5A_428/2015 vom 9. Oktober 2015 E. 4.2). „Dies ergibt sich aus Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist" (Bundesgerichtsurteile 5D_79/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2.2, 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3, 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.2). Die unentgeltliche Rechtspflege kann demnach verweigert werden, wenn der monatliche Einkommensüberschuss es der gesuchstellenden Partei im Entscheidungszeitpunkt er- möglicht, die - auch bisher bereits aufgelaufenen - Prozesskosten bei weniger aufwän- digen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen. Gegebenenfalls ist jedoch zu berücksichtigen, dass die betroffene Person binnen relativ kurzer Frist tätig werden muss und dass sie deshalb keine Rückstellungen machen kann, um Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse zu leisten (BGE 135 I 221 E. 5.1; Bundes- gerichtsurteil 5D_79/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1). 4.5 Im vorliegenden Fall legt die Beschwerdeführerin dar, dass sie im Jahr 2016 über ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 14'877.-- verfügte, das heisst über ein monatli- ches Nettogehalt von Fr. 1'239.75.

- 10 - Diesen Einkünften steht ein monatlicher Lebensaufwand von Fr. 2’300.-- gegenüber, nämlich: - Grundbetrag Fr. 1'200.-- - Mietkosten Fr. 550.-- - Krankenkassenprämien Fr. 350.-- - Arbeitsweg Fr. 200.-- 4.6 Aus den oben erwähnten Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung der Klage im Jahr 2016 einen Fehlbetrag von Fr. 1'060.25 tragen musste. Allerdings belegen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohn- ausweise für die Jahre 2017 und 2018, dass diese nunmehr einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4'923.55 erzielt und demnach im jetzigen Zeitpunkt über einen mo- natlichen Überschuss von Fr. 2'623.55 verfügt. Mit anderen Worten ist die Beschwerde- führerin heute ohne weiteres dazu in der Lage, die geschuldeten und von der Vorinstanz berechneten Prozesskosten von ca. Fr. 12'000.-- binnen eines bis zwei Jahren zu tilgen. Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, müsste - sofern nebst der be- haupteten Bedürftigkeit das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erstellt wäre - die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und gleichzeitig durch Anordnung einer entspre- chenden Rückzahlung wieder entzogen werden, was nicht der Sinn der Art. 117 ff. ZPO sein kann (BGE 108 V 265 E. 4; Bundesgerichtsurteil 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3), selbst wenn der Bezirksrichter bei zeitnaher Behandlung des Gesuches das- selbe vorerst hätte bewilligen müssen. Folglich ist die Bedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht mehr massgebend und inzwi- schen nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Diese setzen sich aus den Prozesskosten und aus den Gerichtskosten zusammen. Die Gegenpartei des Hauptverfahrens hat trotz der Mög- lichkeit der fakultativen Anhörung im Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung inne und keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 139 III 334 E. 4.2). 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt nur für das Gesuchsverfahren und nicht für das Beschwer-

- 11 - deverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 und 137 III 470 E. 6.5.5 f.), wobei sich der Kos- tenrahmen gemäss dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Ver- waltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.8; GTar) zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.-- bewegt. Die Gebühr wird entsprechend der für Fälle erster Instanz geltenden Tabelle festgelegt und es kann ein Reduktions-Koeffizient von 60 Prozent berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). 5.3 Im vorliegenden Verfahren sind die Gerichtskosten in Berücksichtigung der vorge- nannten Kriterien – die sich stellenden Rechtsfragen waren von keinem besonderen Schwierigkeitsgrad und angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse – auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Als unterlie- gende Partei hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

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Das Kantonsgericht erkennt

- in Abweisung der Beschwerde – 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- werden X _________ aufer- legt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Sitten, 26. Juli 2019