opencaselaw.ch

C3 18 219

Diverses

Wallis · 2019-03-05 · Deutsch VS

C3 18 219 C2 18 40 ENTSCHEID VOM 5. MÄRZ 2019 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ gegen BEZIRKSGERICHT A _________, Vorinstanz (Unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 19. Septem- ber 2018 [Z2 18 38]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

RVJ / ZWR 2019 239 Zivilprozessrecht - Unentgeltliche Rechtspflege - KGE (Einzel- richter der Zivilkammer) vom 5. März 2019, X. c. Bezirksgericht A.

- TCV C3 18 219 Unentgeltliche Rechtspflege: Ausdehnung auf Verfahren, die mit dem Hauptverfahren in Zusammenhang stehen

- Wird der gesuchstellenden Partei im Hauptverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, gilt diese auch für Zwischenverfahren in derselben Sache, namentlich für sol- che betreffend vorsorgliche Massnahmen, solange die Hauptsache hängig ist (E. 5).

- Soweit im Zwischenverfahren aussichtslose Begehren gestellt werden, ist hierfür die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (E. 5.3). Assistance judiciaire : extension à des procédures qui sont en lien avec la cause principale

- Si, dans la procédure principale, l’assistance judiciaire est octroyée à la partie requé- rante, elle vaut également, aussi longtemps que la cause au fond est pendante, pour une procédure connexe, notamment de mesures provisionnelles (consid. 5).

- L’assistance judiciaire doit être refusée pour la procédure connexe si les conclusions qui y sont prises sont dénuées de chance de succès (consid. 5.3).

Aus den Erwägungen

[Die Parteien stehen sich in einem Scheidungsverfahren gegenüber und haben (jeweils mit unterschiedlichen Anträgen) die vorsorgliche Neuregelung des Besuchsrechts beantragt.]

4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nur für das Hauptver- fahren Z1 18 14 und das Massnahmeverfahren Z2 18 14 die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Für das Verfahren Z2 18 38 zur Abände- rung des im Verfahren Z2 18 14 vereinbarten Besuchsrechts hat sie die unentgeltliche Rechtspflege mangels entsprechendem Antrag nicht beurteilt. (…) 5.1 Die Frage nach der Ausdehnung der unentgeltlichen Rechtspflege auf konnexe Verfahren ist in der Literatur umstritten. Unter Bezug- nahme auf die alte Aargauer Zivilprozessordnung und dazu ergangene Urteile vertritt Alfred Bühler (Berner Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Band I, Bern 2012, N. 23 ff. zu Art. 119) die An-sicht, dass sich die für das Hauptverfahren gewährte unentgeltliche Prozess- führung auch auf sachlich und zeitlich zusammenhängende Neben-, Zwischen- und Nachverfahren erstreckt, wobei dieser Kreis eher weit

240 RVJ / ZWR 2019 gezogen wird. Dem widerspricht Daniel Wuffli in seiner Dissertation, in welcher er für jedes Zwischen-, Neben- und Nachverfahren ein eigenes Rechtspflegebegehren als notwendig und zumutbar erachtet (Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2015, N. 655). In die gleiche Richtung weist Frank Emmel (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, N. 5 zu Art. 119 ZPO), der für ein weiteres Verfahren vor derselben Instanz «grundsätzlich» ein neues Begehren fordert. Aller- dings wird nicht präzisiert, ob sich dies nur auf neue Hauptverfahren oder auch auf Zwischenverfahren bezieht. 5.2 Grundsätzlich umfasst die unentgeltliche Rechtspflege das Verfah- ren, für welches diese gewährt wurde. Im Rechtsmittelverfahren ist sie aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Art. 119 Abs. 5 ZPO erneut zu beantragen. Damit ist so viel gesagt, dass die unentgeltliche Rechts- pflege das Verfahren von der Gesuchseinreichung bis zum verfahrens- abschliessenden Endentscheid oder zum Entzug derselben umfasst. Für vorsorgliche Massnahmen ist zu beachten, dass gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO die mit einem solchen Entscheid verbundenen Kosten auch erst mit der Hauptsache verlegt werden können. Aus dieser Sicht betrachtet, bilden das Hauptverfahren und die in diesem Hauptver- fahren erlassenen vorsorglichen Massnahmen eine buchhalterische Einheit. 5.3 Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, die für das Hauptver- fahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ganz grundsätzlich auch auf die im Rahmen dieses Hauptverfahrens beantragten vorsorglichen Massnahmen auszudehnen. Dies zumindest so lange, wie das Haupt- verfahren selbst noch hängig ist. Zu beachten ist jedoch, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht nur ganz oder gar nicht, sondern auch nur teilweise gewährt werden kann (Art. 118 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf beantragte vorsorgliche Massnahmen ist daher stets auch die Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu prüfen. Sollte das Massnahmebegehren aussichtslos sein, kann die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden. Die Mittellosigkeit wurde bereits für das Hauptverfahren geprüft. Sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, dass eine Partei nicht mehr mittellos ist, hat es die unentgelt- liche Rechtspflege nach Wahrung des rechtlichen Gehörs in Überein- stimmung mit Art. 120 ZPO zu entziehen. Damit ist der angefochtene Entscheid auch aus diesen Gründen aufzuheben.