C3 13 50 URTEIL VOM 7. NOVEMBER 2014 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Hermann Murmann, Einzelrichter; Flurina Luginbühl, Gerichtsschreiberin ad hoc in Sachen X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher A_________ gegen Y_________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin B_________ (Arbeitsvertrag) Beschwerde gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts des Kantons Wallis vom 27. September 2012
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Nicht berufungsfähig sind dabei
- 4 - in vermögensrechtlichen Angelegenheiten getroffene Entscheide, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren - wie hier - weniger als Fr. 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann, wenn wie vorliegend erstinstanzlich das vereinfach- te Verfahren anwendbar war (Art. 319 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EG- ZPO).
E. 1.2 Die klagende Partei muss gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein schutzwürdiges Interesse haben (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 12 ff. zu Art. 59 ZPO). Der Beschwerdeführer ist vorliegend, als Partei vor der Vo- rinstanz und Kläger, welchem die Klage abgewiesen wurde, zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO), wes- halb darauf – unter Vorbehalt einer gehörigen Begründung – einzutreten ist.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
E. 2.2 Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier Kognition; die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt einer beschränkten Kognition (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zü- rich/Basel/Genf 2013, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
E. 2.3 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorgani- sation und der Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111; Sterchi, Berner Kommentar, N. 17 zu Art. 321 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26 N. 42; a. M.: Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 19 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen.
- 5 -
E. 2.4 Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO kommt im verein- fachten Verfahren bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, welche nicht von Art. 243 Abs. 2 ZPO erfasst sind, der beschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung. Die Eventualmaxime gilt im Rechtsmittelverfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung aber auch dann, wenn das Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht ist (Art. 317 und 327 ZPO; BGE 138 III 625 E. 2.2, 137 III 470, nicht publ. E. 4.5.3; Bundesgerichtsurteil 5A_405/2011; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LC130019 vom 8. Mai 2013).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 20. März 2013 vorab die Zusammensetzung des Gerichts (S. 3 der Beschwerde). Die Hauptverhandlung vor dem Arbeitsgericht habe am 31. Mai 2012 stattgefunden und inkl. Parteieinvernahmen ununterbrochen von 10.20 Uhr bis 14.30 Uhr gedauert. Praktisch während der gesam- ten Verhandlungsdauer seien nur der Präsident und der Arbeitgebervertreter anwe- send gewesen. Wegen der unerwartet langen Verhandlungsdauer habe sich der Ar- beitnehmervertreter erst um etwa 14.10 Uhr eingefunden. Offensichtlich sei er erst zur nachfolgenden Hauptverhandlung erschienen, für welche die Parteien bereits vor dem Gerichtssaal gewartet hätten. Das Arbeitsgericht tage nach Art. 30 Abs. 4 des kantona- len Arbeitsgesetzes rechtsgültig in Dreierbesetzung. Gestützt auf diese Ausführungen macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV geltend, welche den Anspruch der Parteien auf einen vollzähligen Spruchkörper mitumfasse und ver- langt, der angefochtene Entscheid sei bereits aus diesem Grund zu kassieren.
E. 3.2 Die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist Voraussetzung jeglicher Rechtspflege im gewaltenteiligen Rechtsstaat (BGE 93 I 265 E. 4a). Art. 30 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter als justiziables Grund- recht und verschafft jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beur- teilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unab- hängiges und unparteiisches Gericht (Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. A., § 42 S. 521; Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung,
2. A., N. 5 zu Art. 30 BV). Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter bezieht sich unter anderem auf die Besetzung der richterlichen Behörde und gewährleistet die gehörige Besetzung des Gerichts gemäss den geltenden Vorschriften (Ehrenzel- ler/Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.O., N. 8 zu Art. 30 BV).
- 6 -
E. 3.3 Gemäss Art. 30 Abs. 2 des kantonalen Arbeitsgesetzes setzt sich das Arbeitsge- richt aus einem Präsidenten und zwei Präsidenten-Stellvertretern, aus je einem Beisit- zer der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie je drei Ersatzpersonen der Arbeitge- ber und Arbeitnehmer zusammen. Gemäss Art. 30 Abs. 4 des kantonalen Arbeitsge- setzes tagt das Arbeitsgericht rechtsgültig in Dreierbesetzung mit Beteiligung des Prä- sidenten oder dessen Stellvertreters und kann mehrere Abteilungen bilden. Sodann kann eine Kammer nach Abs. 5 derselben Bestimmung ihrem Präsidenten die Kompe- tenz delegieren, Instruktionsentscheide zu treffen oder Beweismittel aufzunehmen.
E. 3.4 Im Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts des Kantons Wallis vom 31. Mai 2012 wird festgehalten, dass der Arbeitnehmervertreter entschuldigt abwesend gewesen sei und erst ab 13.30 Uhr an der Verhandlung teilgenommen habe. Anwesend gewesen seien an der Gerichtsverhandlung während der gesamten Verhandlungsdauer von 10.20 Uhr bis 14.30 Uhr der Präsident, der Arbeitgebervertreter sowie die Gerichts- schreiberin. Das Sitzungsprotokoll ist den Parteien am 6. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Zwischen der Zustellung des Protokolls und dem Entscheid vom 27. Septem- ber 2012 sind mehrere Monate verstrichen, in denen der Beschwerdeführer mehrere Gerichtseingaben tätigte, ohne ein einziges Mal die Zusammensetzung des Gerichtes anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 31. Mai 2012 zu rügen oder zu behaupten, das zugestellte Protokoll sei fehlerhaft. In der Stellungnahme vom 10. April 2013 führt das Arbeitsgericht hierzu aus, der Ar- beitsgerichtspräsident habe die Anwesenden über die Abwesenheit des Arbeitnehmer- vertreters informiert und zwar mit dem Hinweis, dass der Vorsitzende zusammen mit der Gerichtsschreiberin die Einvernahme durchführen könne. Diese Aussage sei zwar nicht protokolliert worden, entspreche allerdings dem üblichen Vorgehen bei Verhinde- rung eines Beisitzers. Wie bereits erwähnt, kann der Präsident nach Art. 30 Abs. 5 des Arbeitsgesetzes ohne Mitwirkung der Beisitzer, also ohne Beisein der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertre- ter, Instruktionsentscheide fällen und Beweismittel abnehmen. Insofern war das Ar- beitsgericht anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 31. Mai 2012 nicht per se vor- schriftswidrig zusammengesetzt. Es fand nämlich lediglich die Parteibefragung statt und die Schlussverhandlung wurde nicht wie mit der Vorladung angekündigt durchge- führt, weshalb das Arbeitsgericht entgegen der Rüge des Beschwerdeführers grund- sätzlich ordnungsgemäss zusammengesetzt war.
- 7 - Selbst wenn durch die Zusammensetzung des Arbeitsgerichts anlässlich der Gerichts- verhandlung vom 31. Mai 2012 der Grundsatz des verfassungsmässigen Richters ge- mäss Art. 30 Abs. 1 BV verletzt worden sein sollte, ist die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen. Als gefestigter Grundsatz und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nämlich die mangelhafte Zusammensetzung des Gerichtes im frühest möglichen Zeitpunkt geltend zu machen (BGE 136 III 605 E. 3.2.2, 114 V 61 E. 2b, 112 Ia 339 E. 1c; Bundesgerichtsurteil 4A_110/2012 vom 9. Ok- tober 2012 E. 2.1.2; Kiener/Kälin, a.a.O., § 42 S. 530). Diese aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessende Regelung bezieht sich sowohl auf die Ablehnungsgründe, die der Partei tatsächlich bekannt waren, als auch auf solche, von denen sie bei gehö- riger Aufmerksamkeit hätte Kenntnis erlangen müssen (Bundesgerichtsurteil 4A_620/2012 vom 29. Mai 2013 E. 3.2). Wer sich trotz Kenntnis eines Ablehnungs- grundes stillschweigend auf das Verfahren einlässt, verzichtet nach der Rechtspre- chung auf die Geltendmachung seiner Rechte und verwirkt den diesbezüglichen An- spruch (BGE 136 III 605 E. 3.2.2, 136 I 207 E. 3.4, 132 II 485 E. 4.3; Kiener/Kälin, a.a.O., § 42 S. 530). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gehört „der An- spruch auf einen unabhängigen Richter gemäss Art. 58 BV [heute Art. 30 BV; Anmer- kung der Unterzeichnenden] nicht zu den unverjährbaren und unverzichtbaren Grund- rechten“ (BGE 118 Ia 282 E. 6b; Gabriel/Buhr, Berner Kommentar, N. 16 zu Art. 367 ZPO).
E. 3.5 Vorliegend war dem Beschwerdeführer seit der Verhandlung vom 31. Mai 2012 die Zusammensetzung des Arbeitsgerichts bekannt oder es war ihm jedenfalls mit zumut- barer Aufmerksamkeit möglich gewesen, Kenntnis über die Zusammensetzung zu er- langen. Der Beschwerdeführer hat jedoch in keiner seiner späteren Eingaben, weder in jener vom 25. Juli 2012 noch jener vom 31. August 2012 oder der vom 9. Oktober 2012 die Zusammensetzung des Gerichtes anlässlich der betreffenden Gerichtsverhandlung gerügt. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, das Verhandlungsprotokoll enthal- te die beschönigende Darstellung, der Arbeitnehmervertreter sei bereits um 13.30 Uhr eingetroffen, eine entsprechende Rüge sei jedoch nicht protokolliert worden. Vorlie- gend ist jedoch unbeachtlich, was der Beschwerdeführer anlässlich der Gerichtsver- handlung vom 31. Mai 2012 gerügt haben will und nicht protokolliert worden sein soll. Der Beschwerdeführer hat nämlich kein Gesuch um Protokollberichtigung gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO gestellt und keine dahingehende Korrektur des Sitzungsprotokolls vom 31. Mai 2012 verlangt. Dem Gerichtsprotokoll kommt als öffentliche Urkunde posi-
- 8 - tive und negative Beweiskraft in jenem Sinn zu, dass die darin beurkundeten Vorgänge und Förmlichkeiten als geschehene, die nicht beurkundeten als unterlasse gelten und anzunehmen ist, der Protokollinhalt gebe das Geschehene richtig wieder (Willisegger, Basler Kommentar, 2. A., N. 4 zu Art. 235 ZPO). Insofern ist von der inhaltlichen Rich- tigkeit des Protokolls, wie es vom zuständigen Protokollführer in Ausübung seines Am- tes im gesetzlich geregelten Verfahren ausgestellt worden war, auszugehen (Williseg- ger, a.a.O., N. 4 und N. 38 zu Art. 235 ZPO).
E. 3.6 Erst im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV sei vorliegend dadurch ver- letzt worden, dass der in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehene Repräsentant des Arbeitnehmers praktisch während der gesamten Verhandlungsdauer und insbe- sondere während der Parteieinvernahme gefehlt habe (S. 3 der Beschwerde). Dieser Einwand erfolgt zu spät, wäre es dem Beschwerdeführer doch möglich und zu- mutbar gewesen, die allenfalls mangelhafte Zusammensetzung des Arbeitsgerichts bereits früher zu rügen. Zwischen der betreffenden Verhandlung vom 31. Mai 2012 und dem Entscheid vom 27. September 2012 hat der Beschwerdeführer mehrere Eingaben gemacht und es war ihm ausdrücklich erlaubt worden, auch nach der Verhandlung vom
31. Mai 2012 noch allfällige Beweisanträge zu stellen, die Rechtsbegehren zu bereini- gen und weitere Rechtsschriften zu hinterlegen. Trotzdem hat der Beschwerdeführer keine Einwände mehr gegen die Zusammensetzung des Arbeitsgerichts anlässlich der Verhandlung vom 31. Mai 2012 erhoben. Demzufolge hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls stillschweigend mit der Zusammensetzung des Arbeitsgerichts anlässlich dieser Verhandlung einverstanden erklärt, wodurch der Einwand der mangelhaften Zusammensetzung verwirkt ist (BGE 130 III 125 E. 2.1.2, 3.1 und 3.2, 114 V 61 E. 2b, 112 Ia 339 E. 1a; Bundesgerichtsurteile 4P.67/1999 vom 26. Juli 1999 = Pra 1/2000 Nr. 4, 4A_620/2012 vom 29. Mai 2013 E. 3.6). Es widerspricht Treu und Glauben, diesen Einwand zum jetzigen Zeitpunkt noch vorzubringen, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Vorbringen nicht zu hören ist (BGE 136 III 605 E. 3.2.2 = Pra 2001 Nr. 56; Kiener/Kälin, a.a.O., § 42 S. 530).
- 9 -
E. 4.1 Der Beschwerdeführer war zwischen dem 1. September 2007 bis zu seiner Kündi- gung per 31. Mai 2010 als Kundenberater auf Provisionsbasis mit einem entsprechen- den Fixum für den Generalagenten der C_________ Versicherungs-Gesellschaft und der C_________ Lebensversicherungs-Gesellschaft tätigt. Den als Arbeitsvertrag für Kundenberaterinnen und Kundenberater im Aussendienst bezeichneten Vertrag hat der Beschwerdeführer mit dem vormaligen Generalagenten abgeschlossen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Vertrag auf den Beschwerdegegner, den Nachfolger des vormaligen Generalagenten, übergegangen ist. Um welche Art von Vertrag es sich hierbei handelt und welche gesetzlichen Grundlagen demzufolge anwendbar sind, ist vorab durch Qualifikation des Vertrages zu bestimmen.
E. 4.2 Massgeblich für die Qualifikation des Vertrages ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien und nicht die Bezeichnung oder Aus- drucksweise, welche die Parteien verwendet haben (vgl. Ziff. 1.1 des Arbeitsvertrages; BGE 105 II 16 E. 3a).
E. 4.2.1 Der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers umfasste vorliegend die Betreu- ung eines zugeteilten Portefeuillesbestandes in einem bestimmten Tätigkeitsgebiet, das regelmässige und exklusive Vermitteln von Produkten in allen von der C_________ und deren offiziellen Partnern betriebenen Branchen, die regelmässige Erledigung und Überprüfung seiner Termine und Pendenzen sowie die entsprechende Berichterstattung an die vorgesetzte Stelle sowie weitere Aufgaben (Ziff. 5.2 des Ar- beitsvertrages). Der Beschwerdeführer war verpflichtet, die Weisungen des General- agenten und die Richtlinien und Weisungen der C_________ zu befolgen, war aufge- fordert, die vom Generalagenten oder der C_________ anberaumten Sitzungen, Schu- lungen, Veranstaltungen zu besuchen und musste innert den eingeräumten Fristen das vom Generalagenten und der C_________ verlangte Reporting in der gewünschten Form abliefern (Ziff. 9.1 des Arbeitsvertrages). Im Gegenzug verpflichtete sich der Ge- neralagent, die Tätigkeit des Beschwerdeführers entsprechend der vertraglichen Ver- einbarung zu entgelten (Ziff. 14 ff. des Arbeitsvertrages), den Beschwerdeführer indivi- duell zu fördern und ihn namentlich in den Belangen der Aus- und Weiterbildung mit gezielten Massnahmen zu unterstützen (Ziff. 10.2 des Arbeitsvertrages).
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer war damit nicht als Agent gemäss Art. 418a OR tätig, weil ihm hierfür die notwendige Selbständigkeit in der Gestaltung seiner Tätigkeit fehlte (BGE 99 II 313; Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. September 1986 = JAR
- 10 - 1987 S. 299; ZWR 1991 S. 243). Der Beschwerdeführer musste die Vermittlungstätig- keit in einer genau vorgegebenen Weise erledigen, er war nicht berechtigt die vom Generalagenten oder der C_________ ausgefertigten Dokumente abzuändern und durfte für Aktivitäten im Bereich PR, Sponsoring, Events, Werbung, Aus- und Weiter- bildung etc. nur Werbematerial, Inserate oder andere Drucksachen benützen, die aus- drücklich vorgängig schriftlich bewilligt worden waren. Dem Beschwerdeführer war es nicht gestattet, in irgendeiner Form vom Corporate Design abzuweichen (Ziff. 7.2 des Arbeitsvertrages). In der Gestaltung der übernommenen Tätigkeit war der Beschwerde- führer damit an die Weisungen seines Arbeitgebers gebunden und hatte diesem für einen vertraglich festgelegten Zeitraum - nämlich ab Vertragsbeginn am 1. September 2007 bis zur Kündigung oder Beendigung des Vertrages durch andere Modalitäten (Ziff. 4 des Arbeitsvertrages) - innerhalb dessen Organisation zur Verfügung zu stehen und periodisch zu rapportieren (Ziff. 9.1 des Arbeitsvertrages; zur Abgrenzung vom Agent zum Handelsreisenden vgl. Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Septem- ber 1986 = JAR 1987 S. 299; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag - Praxiskom- mentar zu Art. 319-362 OR, 7. A., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 3 zu Art. 347 OR).
E. 4.2.3 Insgesamt war der Beschwerdeführer in die Arbeitsorganisation des Beschwer- degegners eingegliedert, weshalb von einem Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR aus- zugehen ist. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer mehrheitlich in den Räumen des Arbeitgebers tätig war oder nicht. Dies ist jedoch ein wesentliches Abgrenzungskriterium vom Arbeitsvertrag zum Handelsreisendenvertrag, auf den die Spezialbestimmungen nach Art. 347 ff. OR zur Anwendung kommen. Der Handelsrei- sende vermittelt und schliesst in unselbständiger Stellung Geschäfte ab, und zwar aus- serhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 2 zu Art. 347 OR). Dieses wesentliche Abgrenzungskriterium zum Handelsreisendenver- trag kann offen bleiben, weil die sich stellenden Rechtsfragen auch ohne die ab- schliessende Qualifikation des betreffenden Vertrages gelöst werden können. Mithin sind die Bestimmungen des zehnten Titels des Obligationenrechts nach Art. 319 ff. OR anwendbar.
E. 4.10 des Arbeitsvertrages bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht aufgelöst, sondern die gutgeschriebenen Provisionen, bei denen die im Provisionsreglement vor- gesehene Stornofrist erst nach Abrechnung des Provisionskontos abläuft, spätestens ein Jahr nach Beendigung des Vertrages ausbezahlt.
- 13 - Demgegenüber dient das Provisionskonto zur Ausgleichung der Provisionsschwan- kungen infolge Storni sowie infolge unregelmässiger Vertragsabschlüsse, damit wäh- rend dem gesamten Arbeitsverhältnis ein gleichmässiger Provisionsvorschuss ausbe- zahlt werden kann. Indem Ziff. 4.10 des Arbeitsvertrages von der Abrechnung des Pro- visionskontos spricht, ist ersichtlich, dass die den Konten gutgeschriebenen Provisio- nen nicht gleich gehandhabt werden im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Alle dem Provisionskonto gutgeschriebenen Provisionen sind mit Beendigung des Arbeitsver- hältnisses auszubezahlen, während die Provisionen auf dem Rückstellungskonto erst ein Jahr später auszubezahlen sind. Inwiefern und ob die Vertragsbestimmungen zum Rückstellungskonto zwingenden Ge- setzesbestimmungen zuwiderlaufen ist vorliegend nicht zu klären, zumal die Vertrags- parteien vorliegend lediglich ein Provisionskonto geführt haben. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Vertragsparteien ein Rückstellungskonto geführt hätten und die Existenz eines solchen wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Nach Aus- sagen des Beschwerdeführers wurde ihm monatlich ein Provisionsvorschuss von Fr. 5‘000.-- ausbezahlt (S. 162 Dossier 255 / 2011). Die tatsächlich erzielte Provision konnte dabei monatlich schwanken, also höher oder tiefer als Fr. 5‘000.-- sein. Die ausbezahlten Provisionsvorschüsse wurden dem Provisionskonto belastet und gleich- zeitig alle Provisionen gutgeschrieben. Sobald zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Betrag von zwei monatlichen Provisionsvorschüssen auf dem Konto gutgeschrieben war, so wurde der Provisionsüberschuss - vorliegend also alle Beträge über Fr. 10‘000.-- - zusätzlich zum monatlichen Provisionsvorschuss von Fr. 5‘000.-- dem Kundenberater ausbezahlt.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht vorliegend wie auch schon im erstinstanzlichen Ver- fahren geltend, ihm sei der Saldo des Provisionskontos per Ende Mai 2010 im Betrag von Fr. 6‘946.05 sofort auszubezahlen gewesen, weil die Provision bei seinem Austritt fällig gewesen sei (S. 5 der Beschwerde). In Ziff. 4.9 des Arbeitsvertrages erblickt der Beschwerdeführer keine Formulierung, mit welcher die Fälligkeit der Provision gemäss
- 11 - Art. 339 Abs. 2 OR aufgeschoben wurde und der Beschwerdegegner gestützt darauf berechtigt gewesen wäre, den Betrag von Fr. 6‘946.05 12 Monate zurückzubehalten und mit Storni im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer vermittelten Versi- cherungsverträgen zu belasten (S. 5 f. der Beschwerde).
E. 5.2 Vorliegend haben die Parteien in Ziff. 4.9 des Arbeitsvertrages folgendes verein- bart: „Nach Beendigung des Vertrages wird das Provisionskonto noch während 12 Monaten weitergeführt. Alle Vergütungen, die nach Beendigung des Vertrages fällig werden, werden diesem Konto gutgeschrieben, allfällige Storni belastet. Zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages wird das Konto jeweils auf den letzten Tag des Monates abgerechnet und ein positiver Saldo ausbezahlt. Ein negativer Saldo hat der Kunden- berater dem Generalagenten zurück zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt in jedem Fall im Folgemonat. Vorbehalten bleibt ein zusätzlicher Rückbehalt aufgrund einer gültigen Kautionsvereinbarung.“ Diese Vertragsklausel gibt Aufschluss darüber, ob dem Beschwerdeführer bei Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses der Restbetrag auf dem Provisionskonto auszubezahlen war oder nicht. Der Inhalt und die Bedeutung dieser Vertragsklausel sind durch Ausle- gung zu ermitteln.
E. 5.2.1 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Ausle- gung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 121 III 118 E. 4b). Der tatsächliche Parteiwille ist durch das Beweisverfahren zu ermitteln (BGE 118 II 365 E. 1, 107 II 417 E. 6).
E. 5.2.2 Einen tatsächlichen übereinstimmenden Willen der Parteien zur Bedeutung der streitigen Klausel konnte das Arbeitsgericht nicht ausmachen, was im vorliegenden Verfahren von beiden Parteien unwidersprochen geblieben ist. Damit beschränkt sich das Rechtsmittelverfahren auf die vom Beschwerdeführer bestrittene Rechtsfrage der Auslegung des Vertragsinhalts nach dem Vertrauensprinzip. Als normativer Vertrags- wille ist zu betrachten, was vernünftige Parteien durch die Verwendung der fraglichen Wörter ausgedrückt und folglich gewollt haben würden (Bundesgerichtsurteile 4C.62/2004 vom 5. Mai 2004 E. 2.2, 4C.107/2004 vom 17. Juni 2004 E. 4). In einem
- 12 - ersten Schritt ist der Wortlaut der Klausel auszulegen. Das dabei festgestellte Ausle- gungsergebnis ist in einem zweiten Schritt im Rahmen des gesamten Vertragswerkes, dem Arbeitsvertrag samt seinen Anhängen zu überprüfen.
E. 5.2.3 Der Wortlaut in Ziff. 4.9 des Vertrages ist bei objektiver Betrachtung so zu ver- stehen, dass alle bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Provisionen, an den Arbeitnehmer auszubezahlen waren. Nur für „Alle Vergütungen, die nach Beendi- gung des Vertrages fällig werden“ vereinbarten die Vertragsparteien einen Aufschub der Fälligkeit um 12 Monate.
E. 5.2.4 Auch unter dem Gesichtspunkt der systematischen Auslegung, also bei Interpre- tation der Vertragsklausel im Lichte der Gesamtheit der vertraglichen Regeln, ist das Auslegungsresultat dasselbe. Ausgehend davon, dass das Vertragswerk zusätzlich zum Provisionskonto noch ein Rückstellungskonto erwähnt und regelt, sind Rück- schlüsse vom Zweck des einen Kontos auf die Bedeutung und Handhabung des ande- ren Kontos bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Die Entschädigungsordnung, die gemäss Bst. E des Arbeitsvertrages integraler Ver- tragsbestandteil bildet, unterscheidet die beiden Konten in Ziff. 3.3 wie folgt (S. 59 Dossier 255 / 2011): Für jeden Kundenberater, mit einem Provisionsvorschuss wird ein verzinsliches Provisionskonto geführt, auf dem monatlich die ausbezahlten Provisions- vorschüsse belastet und alle erzielten Provisionen, Einführungsentschädigungen und Provisionsausfallentschädigungen gutgeschrieben werden, bis der Saldo zu Gunsten des Mitarbeiters zwei monatliche Provisionsvorschüsse beträgt. Ein diesen Betrag übersteigender Saldo wird als Provisionsüberschuss ausbezahlt. Sofern die Provisionsreglemente einen Provisionsrückbehalt vorsehen, wird die zu- rückbehaltene Provision einem verzinslichen Rückstellungskonto gutgeschrieben. Nach Ablauf der Stornofrist wird der Rückbehalt dem Provisionskonto gutgeschrieben. Ausgehend von seinem Zweck dient das Rückstellungskonto dem Generalagenten als Sicherheit, indem die Provisionen erst nach Ablauf der Stornofrist dem Provisionskonto gutgeschrieben werden. Seinem Zweck nach wird das Rückstellungskonto gemäss Ziff.
E. 5.2.5 Der Beschwerdeführer durfte die Vertragsklausel Ziff. 4.9 demnach so verste- hen, dass ihm bei Vertragsbeendigung die auf dem Provisionskonto gutgeschriebenen Provisionen auszubezahlen waren. Nur für jene Provisionen für Geschäfte, für die der Beschwerdeführer kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Einladung zur Offertstellung abgegeben hatte und die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Generalagenten abgeschlossen wurden, vereinbarten die Vertragsparteien einen Aufschub der Fälligkeit.
E. 5.3 Der Beschwerdegegner verstand es ebenfalls so, gibt er doch selbst an, dass ein Überschuss auf dem Provisionskonto dem Beschwerdeführer per 31. Mai 2010 ausbe- zahlt worden war. Wiederholt führt er aus (S. 45, 154 Dossier 255 / 2011 und Stellung- nahme S. 8): „soit au 31.05.2010, l’excédent du compte de Monsieur X_________ lui a été versé et ce compte a continué d‘être alimenté par les affaires qu’ils avaient con-
- 14 - clues peu avant son départ“. Auf dieser konstanten Aussage über zwei Instanzen hin- weg, ist der Beschwerdegegner zu behaften.
E. 5.4 Entgegen der beschwerdegegnerischen wiederholten Aussage, dass der Über- schuss des Provisionskontos dem Beschwerdeführer per 31. Mai 2010 ausbezahlt worden sei, ist aktenmässig erstellt, dass die Auszahlung erst 12 Monate später erfolg- te und zwar zuzüglich allfälliger Gutschriften bzw. abzüglich allfälliger Storni nach Ver- tragsbeendigung und abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge (S. 32, 156, 167 Dos- sier 255 / 2011). Es ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass am 22. Juni 2011 das Provisionskonto abgerechnet wurde. Es wies einen Saldo von Fr. 2‘065.80 auf. Nach Abzug der Soziallasten wurde dem Beschwerdeführer der Nettobetrag von Fr. 1‘933.20 ausbezahlt (S. 167 Dossier 255 / 2011). Ungenau sind die Parteien in ihren Tatsachenbehauptungen, was den Saldo des Pro- visionskontos bzw. den auszubezahlenden Betrag per 31. Mai 2010 anbetrifft. Der Be- schwerdeführer hat in seiner Klage den Saldo des Provisionskontos per Ende Mai 2010 mit Fr. 6‘946.05 beziffert (S. 3 Dossier 255 / 2011). In der Klageantwort aner- kannte der Beschwerdegegner, dass der Saldo Ende Juni 2010 Fr. 6‘946.05 betragen habe und bestreitet damit implizit, dass der Saldo per Ende Mai Fr. 6‘946.05 betragen habe. Der Abrechnung des Provisionskontos per 22. Juni 2010 (S. 21 Dossier 255 / 2011) sowie der Abrechnung vom 31. Mai 2011 (S. 32 Dossier 255 / 2011) ist zu entnehmen, dass der Saldo des Provisionskontos per 31. Mai 2010 Fr. 6‘711.45 betrug. Zusätzlich waren für den Monat Mai 2010 noch Provisionen von Fr. 234.60 geschuldet. Für die letzte Monatsabrechnung sieht die Entschädigungsordnung in Ziff. 8 vor, dass der Stichtag der Abrechnung fünf Tage vor dem letzten Arbeitstag stattfindet. Damit waren die Provisionen des Monates Mai 2010 noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzurechnen, weshalb dem Beschwerdeführer per 31. Mai 2010 brutto Fr. 6‘946.05 auszubezahlen waren.
E. 6.1 Nachdem nun feststeht, dass dem Beschwerdeführer die auf dem Provisionskonto gutgeschriebenen Provisionen per 31. Mai 2010 auszubezahlen waren, ist noch die Frage zu klären, ob es zulässig war, das Konto nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses während weiteren 12 Monaten mit Storni zu belasten bzw. allfällige Gutschriften zurückzubehalten, um zu einem späteren Zeitpunkt eine Schlussabrechnung zu erstel- len.
- 15 -
E. 6.2 Gemäss Art. 339 Abs. 2 OR kann durch schriftliche Abrede für Provisionsforde- rungen und Geschäfte, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses erfüllt werden, die Fälligkeit hinausgeschoben werden und zwar in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bzw. bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre. Gestützt auf die Überle- gung, dass die ratio legis von Art. 350a Abs. 1 OR die endgültige und rechtsverbindli- che Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei, betrachte- ten in der Vergangenheit diverse kantonale Gerichte Art. 350a Abs. 1 OR als Sonder- vorschrift, welche als lex specialis den allgemeinen Bestimmung des Arbeitsvertrags- rechts, namentlich Art. 322b sowie Art. 339 Abs. 2 OR vorgehe und verneinten einen Aufschub der Fälligkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Urteil des Bezirks- gerichts Bülach vom 12. September 1986 = JAR 1987 S. 298 ff.; Urteil des Bernischen Appellationshofs vom 15. Februar 1997 = ZBJV 1980 S. 30 und JAR 1981 S. 194 ff.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 1. September 1988 = ZR 1998 Nr. 98). Das Bundesgericht hat sich jedoch in BGE 116 II 700 E. 4a ff. dafür ausge- sprochen, dass ein Widerspruch zwischen diesen Bestimmungen nur bei grammatikali- scher Auslegung der deutschsprachigen Fassung bestehe, sich aus dem romanischen Gesetzestext und der Entstehungsgeschichte ergebe, dass Art. 530a Abs. 1 OR sich nur zum Umfang des Provisionsanspruchs äussere, während sich die Fälligkeit der Provision nach Art. 339 OR richte (Tobler/Favre/Munoz/Gulloh EHM, Arbeitsrecht, Lausanne 2006, N. 1.1 zu Art. 350a OR; Senti, AJP 2014 S. 44). Demzufolge konnten die Parteien - selbst wenn vorliegend ein Handelsreisendenver- trag abgeschlossen worden sein sollte - gültig eine schriftliche Vereinbarung treffen, mit welcher nach Art. 339 Abs. 2 OR die Fälligkeit der Provisionen, die noch nach Be- endigung des Arbeitsverhältnisses anfallen, während 12 Monaten aufgeschoben wurde (Tobler/Favre/Munoz/Gulloh EHM, a.a.O., N. 1.1 zu Art. 350a OR; Senti, a.a.O., S. 44). Gestützt auf die Vertragsklausel Ziff. 4.9 durfte der Beschwerdegegner ab 1. Juni 2010 auf das Provisionskonto gutgeschriebene Provisionen, also Fr. 247.85 für den Monat Juni 2010, während 12 Monaten zurückzubehalten.
E. 6.3 Des Weiteren ist nun zu klären, ob es auch zulässig war, die Storni für dahingefal- lene Versicherungsverträge nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem ehemali- gen Arbeitnehmer zu belasten (Senti, a.a.O., S. 44).
E. 6.3.1 Da der Arbeitgeber an einem nicht ausgeführten Vertrag kein Interesse hat, fällt der Provisionsanspruch gemäss Art. 322b Abs. 3 OR nachträglich dahin, wenn das
- 16 - Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 2 zu Art. 322b OR). Diese Bestimmung gilt jedenfalls für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 19. Dezember 2002 = JAR 2003 S. 371). Was die Frage anbelangt, ob diese Bestimmung auch auf den Zeitpunkt nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses angewendet werden kann, existiert eine uneinheitliche Gerichtspraxis, wobei die Rückforderung von Provisionen mit Berufung auf Art. 350a OR sowie aus anderen Gründen oftmals abgelehnt wird (Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 12. September 1986 = JAR 1987 S. 298 ff.; Urteil des Bernischen Appella- tionshofs vom 15. Februar 1997 = ZBJV 1980 S. 30 und JAR 1981 S. 194 ff.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 1. September 1988 = ZR 1998 Nr. 98; Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 25. Oktober 1990 = ZWR 1991 S. 240; Urteil des Ar- beitsgerichts Zürich vom 19. Dezember 2012 = JAR 2003 S. 369 ff.; Urteil des Kan- tonsgerichts St. Gallen vom 18. Juni 2007; Streiff/Von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 3 zu Art. 350a OR mit weiteren Hinweisen). Vorab die ältere Gerichtspraxis sprach sich zum Schutz der Arbeitnehmer dafür aus, dass Art. 350a OR bei Beendigung des Arbeits- verhältnisses klare Verhältnisse schaffen wolle und daher Art. 322b Abs. 3 OR nicht anzuwenden sei (Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 12. September 1986 = JAR 1987 S. 298 ff.; Urteil des Bernischen Appellationshofs vom 15. Februar 1997 = ZBJV 1980 S. 30 und JAR 1981 S. 194 ff.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs vom
1. September 1988 = ZR 1998 Nr. 98). Das Kantonsgericht St. Gallen hat im Entscheid vom 18. Juni 2007 die diesbezügliche Frage in E. 6b offen gelassen, weil es den Rück- forderungsanspruch des Arbeitgebers mangels Beweis der Umstände, welche die Pro- visionsansprüche dahinfallen liessen, abgewiesen hat. Auch das Arbeitsgericht des Kantons Zürich hat im Entscheid vom 19. Dezember 2002 (JAR 2003 S. 369 ff.) aus demselben Grund den Rückforderungsanspruch abgewiesen, jedoch im Grundsatz nach die Anwendbarkeit von Art. 322b Abs. 3 OR für den Fall bejaht, wo im Zeitpunkt der Auseinandersetzung bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Provisi- onsansprüche bereits dahingefallen seien und daher eine abschliessende Beurteilung der Provisionsansprüche vorgenommen werden könne.
E. 6.3.2 Die Praxis, wonach Art. 322b Abs. 3 OR nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses nicht anwendbar und ein Dahinfallen der Provisionsansprüche gestützt auf die- se Bestimmung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sei, ist nach Auffassung mehrerer Autoren falsch. Streiff/von Kaenel/Rudolph vertreten die Auffassung, soweit es bei Art. 350a OR lediglich darum gehe, den Arbeitgeber zu zwingen, sofort oder in
- 17 - den Fällen der gestaffelten Fälligkeit gemäss Art. 339 Abs. 2 OR nach sechs bzw. 24 Monaten abzurechnen, so seien Provisionen von nachträglich (ohne Verschulden des Arbeitgebers) wegfallenden Geschäften vom Provisionsanspruch abzuziehen und bei vorheriger Auszahlung sogar zurückzubezahlen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 3 zu Art. 350a OR). Staehelin ist der Ansicht, dass der nachträgliche Wegfall von Provisionen gemäss Art. 322b Abs. 3 OR von Art. 350a OR "nicht berührt" werde (Staehelin, a.a.O., N. 5 zu Art. 350a OR). Rehbinder stimmt dem im Grundsatz zwar zu, sieht in einem Verzicht der Parteien auf eine Vereinbarung nach Art. 339 Abs. 2 OR aber automatisch auch einen Verzicht auf die Rückforderung bereits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlter Provisionen (Rehbinder, in: Berner Kommentar, Art. 331-355 OR, N. 5 zu Art. 350a OR).
E. 6.3.3 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (BGE 126 V 435 E. 3). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Aus- legungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahms- weise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 125 II 196 E. 3a, 125 V 130 E. 5).
E. 6.3.4 Der Gesetzestext von Art. 322b Abs. 3 OR legt dar, dass der Anspruch auf Pro- vision nachträglich dahinfällt, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschul- den nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Es ergibt sich jedoch nicht aus dem Gesetzestext, ob Provisionen auch dann nachträglich dahinfallen, wenn das Geschäft auf dem die Provision beruht, erst nach der Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt wird.
E. 6.3.5 Zu prüfen ist daher, ob die Materialien zuverlässigen Aufschluss über die Ausle- gung von Art. 322b Abs. 3 OR geben. Nach ständiger Rechtsprechung stellen sie, ge- rade bei jüngeren Gesetzen, ein wichtiges Erkenntnismittel dar, von dem im Rahmen der Auslegung stets Gebrauch zu machen ist (BGE 125 V 131 E. 5 in fine mit Hinwei- sen). Sie können namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiede- ne, einander widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden (BGE
- 18 - 126 V 435 E. 3b). Nach gefestigter Rechtsprechung sind sie aber für sich allein nicht geeignet, direkt auf den Rechtssinn einer Gesetzesbestimmung schliessen zu lassen, weil das Gesetz sich mit seinem Erlass von seinen Schöpfern löst und ein eigenständi- ges rechtliches Dasein entfaltet (BGE 124 V 189 E. 3a). Schliesslich sind die Materia- lien als Auslegungshilfe nicht dienlich, wo sie keine klare Antwort geben (BGE 124 V 190 E. 3a mit Hinweisen). Als Materialien sind vorliegend die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversamm- lung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Anstellungsverhältnis der Handels- reisenden vom 6. Dezember 1940 (BBI 1940 I 1317) sowie das Bundesgesetz über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden vom 13. Juni 1941 heranzuziehen, aus dem die heutigen Art. 339 Abs. 2 OR (vormals Art. 17 Abs. 3 HRAG) und Art. 332b Abs. 3 OR (vormals Art. 10 Abs. 3 HRAG) bei der Revision des Obligationenrechts praktisch unverändert übernommen worden sind (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titels bis des Obligationenrechts [Der Arbeitsvertrag] vom 25. August 1967, BBI 1967 II 241). Zur Bedeutung von Art. 10 Abs. 3 HRAG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 ist der Bot- schaft folgendes zu entnehmen: (BBI 1940 I 1317, S. 1347 f.): „Der Grundsatz der Fäl- ligkeit der Provision im Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses ist in- dessen nicht durchführbar für Geschäfte, die nach Beendigung des Anstellungsver- hältnisses abgeschlossen werden oder zur Erfüllung gelangen. (…) Folgerichtig muss bei diesen Geschäften die Fälligkeit noch weiter hinausgeschoben werden können, jedoch verlangen die Interessen des Reisenden, dass auch in diesem Falle die An- sprüche innert angemessener Frist endgültig liquidiert werden. Daher sieht Art. 17 Abs. 3 vor, dass die endgültige Abrechnung und damit Zahlung der ausstehenden Provisi- onsansprüche spätestens ein Jahr und bei Versicherungsverträgen spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses erfolgen muss. Diese Fristen sind so bemessen, dass sie allen berechtigten Interessen Rechnung tragen.“ Den Materialien ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber ein direkter Zusammenhang zwischen dem heutigen Art. 339 Abs. 2 OR und Art. 322b Abs. 3 OR herstellen wollte. Mit Art. 339 Abs. 2 OR (vormals Art. 17 Abs. 3 HRAG) beabsichtige der Gesetzgeber die Durchsetzung von Art. 332b Abs. 3 OR (vormals Art. 10 Abs. 3 HRAG) zu erleich- tern. Durch den Aufschub der Fälligkeit von Provisionen nach Beendigung des Arbeits- verhältnisses, erlangt der Arbeitgeber ein effektives Instrument, seinen Anspruch bei dahinfallen der Provisionen gegenüber dem Arbeitnehmer durchzusetzten. Dass der
- 19 - Gesetzgeber den Aufschub von Gutschriften postulierte, kann nur bedeuten, dass der Gesetzgeber auch die nachträgliche Belastung von Storni zulassen wollte. Denn der Aufschub der Fälligkeit (Art. 339 Abs. 2 OR) macht ohne Zulassung von Storni (Art. 332b Abs. 3 OR) keinen Sinn.
E. 6.3.6 Das Auslegungsresultat gestützt auf die Materialien ist mit dem Sinn und Zweck von Art. 332b Abs. 3 OR, der darin besteht, dass der Arbeitnehmer nur dann eine Pro- vision in Anspruch nehmen kann, wenn das entsprechende Geschäft auch ausgeführt wird, vereinbar (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 2 zu Art. 322b OR; Staehelin, a.a.O., N. 14 zu Art. 322b OR). Dem Arbeitgeber soll nicht die Verpflichtung zur Leis- tung der Provision auferlegt werden, wenn ein Geschäft ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder vom Kunden nicht erfüllt wird (BBI 1967 II 241, S. 318). Das Inte- resse des Arbeitgebers, nachträglich dahinfallende Provisionsansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer geltend zu machen, besteht nicht nur während des Arbeitsverhält- nisses sondern auch nach dessen Beendigung. Dieses Interesse steht in einem Span- nungsverhältnis zum Interesse des Arbeitnehmers, mit Beendigung des Arbeitsverhält- nisses klare Verhältnisse über die vergüteten Provisionen zu erhalten, weshalb Art. 339 Abs. 2 OR vorsieht, dass eine endgültige Abrechnung - jedenfalls für Versiche- rungsverträge sowie Geschäfte, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert
- nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat. Der Gesetzgeber hat diese Frist so bemessen, dass sie alle berechtigten Interes- sen berücksichtigt (BBI 1940 I 1317, S. 1348).
E. 6.3.7 Sowohl die Materialien, der Sinn und Zweck von Art. 322b Abs. 3 OR wie auch die Systematik der verschiedenen Bestimmungen, die vorliegend zusammenwirken - namentlich Art. 339 Abs. 2 und Art. 322b Abs. 3 OR - sprechen dafür, dass dem ehe- maligen Arbeitnehmer die Storni für dahingefallene Versicherungsverträge auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses belastet werden können.
E. 6.4 Gegen die Auferlegung der Storni nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bringt der Beschwerdeführer vor, dass die vertraglichen Bestimmungen im Wider- spruch zu folgender Klausel in den Reglementen der C_________ stünden: „Bei Ver- tragsaufhebung werden die, über das Aufhebungsdatum hinaus vergüteten Provisio- nen storniert und dem letzten Provisionsbezüger belastet. Ist dieser nicht mehr aktiv, wird die Portefeuille-Generalagentur belastet“. Es stelle sich deshalb die Frage, ob das Risiko einer vorzeitigen Vertragsauflösung mit einer Klausel im Einzelarbeitsvertrag auf den Arbeitnehmer überwälzt werden dürfe, obschon das Reglement eine andere Rege- lung vorsehe. Die Vorinstanz habe zu diesem Punkt ohne jede Auslegung und Interes-
- 20 - senabwägung festgehalten, dass aufgrund der Systematik des Vertrages sowie der Reglemente die arbeitsvertraglichen Bestimmungen den reglementarischen Bestim- mungen vorgehen würden. Sowohl der Arbeitsvertrag wie auch die fraglichen Reglemente sind vom Beschwerde- gegner einseitig vorformuliert worden und enthalten damit vorformulierte Vertragsbe- dingungen, sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (Bundesgerichtsurteil 4P.135/2002 vom 28. November 2002 E. 3). Sämtliche Anhänge und damit auch die fraglichen Reglemente sind gemäss Buchstabe E. integraler Bestandteil des Arbeits- vertrages und damit bildet das gesamte Vertragswerk eine rechtliche Einheit. Bei Wi- dersprüchen zwischen den vertraglichen und reglementarischen Bestimmungen ist jedoch vom Vorrang des Arbeitsvertrages auszugehen, der gemäss Ziff. 1.1 ausdrück- lich die Grundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen den beiden Vertragsparteien bildet. Erst durch Verweis auf die Anhänge werden die Reglemente global übernom- men und zum integralen Vertragsbestandteil, weshalb bei allfälligen Widersprüchen vom Vorrang des Arbeitsvertrages auszugehen ist, der im Gegensatz zu gewissen An- hängen auch von beiden Parteien unterzeichnet worden ist. Selbst wenn von einer Gleichrangigkeit der vertraglichen und reglementarischen Be- stimmungen ausgegangen würde, stünde die hiervor festgehaltene Klausel nicht der nachträglichen Belastung mit Storni entgegen. Sich widersprechende Vertragsklauseln sind erst dann unwirksam, wenn der Widerspruch nicht durch eine harmonisierende Auslegung beseitigt werden kann (Wiegand, in: Honsell [Hrsg.], Obligationenrecht Art. 1-529, Basel 2008, N. 31 zu Art. 18 OR), was vorliegend möglich ist. Ausgehend vom Gedanken, dass der gesamte Vertragskomplex eine Einheit bildet, sind die übri- gen Vertragsbestimmungen zur Auslegung der fraglichen Klausel heranzuziehen. Da- bei ist die Klausel aufgrund der bisherigen Ausführungen so zu verstehen, dass die Bezeichnung „aktive Provisionsempfänger“ jene Kundenberater meint, die zwar das Arbeitsverhältnis beendet haben, deren Provisionskonto aber noch während 12 Mona- ten weiter aktiv ist und die in diesem Zeitraum auch noch als Provisionsempfänger fun- gieren. Es entspricht dem Sinn und Zweck von Ziff. 4.9, die Fälligkeit der Provisionen, die nach Beendigung des Vertrages fällig werden, während 12 Monaten aufzuschieben und während dieser Zeit dem Provisionskonto allfällige Vergütungen gutzuschreiben und es mit Storni zu belasten. Es widerspräche diametral dem Zweck dieses Systems, eine Klausel in die Reglemente aufzunehmen, welche dem Aufschub der Fälligkeit zu- widerläuft. Erst nach Ablauf von 12 Monaten wird das Provisionskonto saldiert und das
- 21 - Risiko weiterer Storni geht auf den Generalagenten über. Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Kundenberater nicht mehr als aktiv zu betrachten.
E. 6.5 Der Auffassung des Beschwerdeführers, vorformulierte Vertragsbedingungen sei- en nach dem Grundsatz in dubio contra stipulatorem im Zweifel gegen den Verfasser auszulegen, weshalb die vom Beschwerdegegner vorformulierte Ziff. 4.9 nicht als Auf- schub der Fälligkeit gemäss Art. 339 Abs. 2 OR zu verstehen sei, ist entgegenzuhal- ten, dass vorformulierte Vertragsbedingungen zunächst nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste auszulegen sind (BGE 135 III 1 E. 2; Bundesgerichtsurteil 4A_316/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 2.4.2) und die Unklarheitenregel, wonach mehrdeutige Wendungen im Zweifel zulasten jener Partei auszulegen sind, welche sie verfasst hat, erst zur Anwendung gelangt, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen (124 III 155 E. 1b, 122 III 118 E. 2a). Vorliegend hat die Auslegung bereits die entspre- chenden Zweifel ausgeräumt, weshalb kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes in dubio contra stipulatorem verbleibt.
E. 6.6 Auch die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Ar- beitnehmer keinen Einfluss mehr auf den Kunden habe und diesen nicht mehr be- treuen könne, vermögen nicht zu überzeugen. Denn letztlich spielt für die Entstehung des Provisionsanspruchs nur eine Rolle, dass ein kausaler Beitrag des Arbeitnehmers vorliegt (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 2 zu Art. 322b OR). Der Arbeitnehmer muss die massgebliche Vorarbeit zum Vertragsschluss geleistet oder den Abschluss zumindest mitverursacht haben (BGE 128 III 174 E. 2b = JAR 2003 S. 207 = Pra 2002 Nr. 124). Der weitere Verlauf der Geschäftsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten und die effektive Einflussmöglichkeit des Arbeitnehmers nach dem Ar- beitsverhältnis sind für die Entstehung sowie auch den Wegfall des Provisionsan- spruchs unwesentlich. Art. 322b Abs. 3 OR nennt die Voraussetzungen, unter denen der Provisionsanspruch - unabhängig vom Einfluss des Kundenberaters - nachträglich dahinfällt. Für das Vorliegend dieser Voraussetzungen obliegt dem Arbeitgeber die Beweislast (Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 19. Dezember 2012 = JAR 2003 S. 369 ff.; Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Juni 2007 E. 6.b; Staehelin, a.a.O., N. 17 zu Art. 322b OR). Vorliegend hat der Beschwerdegegner über die Gründe für das Dahinfallen der Versi- cherungsverträge informiert und die entsprechenden Belege bei Gericht hinterlegt (S. 64 ff., S. 108 ff., S. 175 ff. Dossier 255 / 2011). Hierbei handelte es sich um Ge- schäfte, die ohne Verschulden des Arbeitgebers nicht ausgeführt wurden und die aus- serhalb des Machtbereiches des Arbeitgebers liegen (Meyer, Das Anstellungsverhält-
- 22 - nis des Handelsreisenden, Zürich 1987, S. 72). Beispielsweise haben gewisse Versi- cherungsnehmer das Fahrzeug gewechselt oder die Kontrollschilder bei der entspre- chenden Behörde deponiert, was gemäss Art. 67 Abs. 1 SVG bzw. Art. 68 Abs. 3 SVG zum Erlöschen des alten Versicherungsvertrages bzw. dazu führte, dass die Versiche- rung ruht (S. 109, S. 177 Dossier 255 / 2011). Teilweise ist eine Versicherung aufgrund veränderter Lebensumstände annulliert worden, so beispielsweise bei einem Kunden, der wieder bei seinen Eltern einzog und von deren Privathaftpflichtversicherung miter- fasst war oder bei einem Kunden, der mit seiner Partnerin eine doppelte Versicherung abschloss (S. 109 Dossier 255 / 2011). Namentlich in einem Fall ist dokumentiert, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämien nicht bezahlte und deshalb der Vertrag aufgelöst wurde, was jedoch vom Beschwerdeführer nicht bemängelt, sondern von ihm anlässlich der Parteibefragung als korrekte Vorgehensweise bezeichnet wurde (S. 157 Dossier 255 / 2011). Bei der stichprobenweisen Kontrolle stellte der Beschwer- deführer keine Unregelmässigkeiten bei den belasteten Storni fest (S. 175 Dossier 255 / 2011), weshalb das Arbeitsgericht richtigerweise in Erwägung gezogen hat, dass der Beschwerdeführer die Abrechnungen der Storni anerkennt und diese folglich unbestrit- ten sind.
E. 6.7 Das Argument des Beschwerdeführers, erfahrungsgemäss würden Versiche- rungsverträge häufig wegen der persönlichen Beziehung des Agenten zum Versiche- rungsnehmer geschlossen und wenn der Agent ausscheide, komme es oft vor, dass der Vertrag wegen des Wegfalls dieser Beziehung gekündigt würde, weshalb der Ar- beitgeber das Stornorisiko nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers tragen müsse, ist nicht stichhaltig. Eine solche Konstellation, wo ein Dritter nur aufgrund der persönli- chen Nähe zum Kundenberater einen Vertrag mit dem Generalagenten abschliesst und den Vertrag kündigt, weil der Kundenberater nicht mehr für diesen Generalagenten tätig ist, spricht im Gegenteil gerade dafür, dass der Provisionsanspruch dahinfällt. Diese Konstellation beschreibt eine Situation, in welcher den Arbeitgeber kein Ver- schulden trifft, wenn das Geschäft nicht ausgeführt wird.
E. 6.8 Die Abrechnung der ausgewiesenen und unbestrittenen Gutschriften und Storni während 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt einen Totalbe- trag von Fr. 4‘880.25, welcher dem Beschwerdeführer zu belasten ist. Aus der Abrechnung vom 31. Mai 2011 (S. 32 Dossier 255 / 2011) ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner die Storni mit den Gutschriften nach Beendigung des Arbeits- verhältnisses sowie mit den zurückbehaltenen Provisionen von Fr. 6‘946.05 verrechnet hat. Der Saldo von Fr. 2‘065.80 abzüglich Fr. 132.60 Soziallasten, mithin Fr. 1‘933.20,
- 23 - ist dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2011 ausbezahlt worden (S. 167 Dossier 255 / 2011). In der Abrechnung ist eine Verrechnungserklärung zu erblicken. Zudem hat der Beschwerdegegner in seiner Klageantwort - für den Fall, dass die Fälligkeit nicht als aufgeschoben erachtet würde - eine prozessuale Verrechnungseinrede erhoben, wes- halb vorliegend die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verrechnung zu prüfen sind (zur Unterscheidung zwischen materiellrechtlicher Verrechnungserklärung und prozessualer Verrechnungseinrede s. etwa Schmid, Die Verrechnung vor staatlichen Gerichten, in: Jusletter vom 15. September 2008).
E. 6.8.1 Die Voraussetzungen für die Verrechnung liegen vor; beide Forderungen, die miteinander verrechnet werden sollen, sind gleichartig und gegenseitig. Die Hauptfor- derung, also die Forderung des Beschwerdeführers gegenüber dem verrechnungser- klärenden Beschwerdegegner, war im Betrag von Fr. 6‘946.05 (bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gutgeschriebene Provisionen) per 31. Mai 2010 fällig. Hinsichtlich der Gutschriften, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Provisionskonto gutgeschrieben wurden sowie hinsichtlich der Verrechnungsforderungen (Storni), also die Forderungen des verrechnungserklärenden Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer, ist mit Ziff. 4.9 des Arbeitsvertrages die Fälligkeit während 12 Mo- naten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgeschoben worden. Die Verrech- nung wirkt auf denjenigen Zeitpunkt zurück (Art. 124 Abs. 2 OR), an welchem der er- füllbaren Hauptforderung die fällige Verrechnungsforderung gegenüberstand. Damit trat die Verrechnung am 31. Mai 2011 ein; im Zeitpunkt an dem die aufgeschobenen Gutschriften und Storni auf dem Provisionskonto 12 Monate nach Beendigung des Ar- beitsverhältnisses abgerechnet und der positive Saldo ausbezahlt worden ist. Mit der Verrechnung entfielen die Verzugsfolgen und Zinspflichten ab dem 31. Mai 2011.
E. 6.8.2 Mit Ausbezahlung des positiven Saldos abzüglich der Sozialversicherungsbei- träge am 22. Juni 2011 war die Forderung des Beschwerdeführers beglichen worden. Bei der Ausbezahlung des positiven Saldos per 31. Mai 2011 ist jedoch nicht berück- sichtigt worden, dass bis zur Verrechnung auf dem auszubezahlenden Betrag von Fr. 6‘946.05 Zinsen aufgelaufen sind. Für den Zeitraum zwischen dem 31. Mai 2010 und dem 31. Mai 2011 hat der Beschwerdeführer noch einen Anspruch auf 5% Zins auf den Betrag, der eigentlich per 31. Mai 2010 auszubezahlen gewesen wäre. Während eines Jahres ist auf dem Betrag von Fr. 6‘946.05 ausgehend von 5% Zins ein Zinsguthaben von Fr. 347.30 entstanden. Damit hat der Beschwerdeführer vorliegend noch einen Anspruch auf insgesamt Fr. 347.30 infolge Zinsenlaufs zwischen dem
31. Mai 2010 und dem 31. Mai 2011. Die restliche Forderung des Beschwerdeführers
- 24 - ist durch Verrechnung der Storni seitens des Beschwerdegegners getilgt sowie auf- grund der Auszahlung des positiven Saldos vom 22. Juni 2011 beglichen worden, weshalb lediglich die aufgelaufenen Zinsen von Fr. 347.30 zuzusprechen sind.
E. 7.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 96, Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betref- fend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätz- lich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
E. 7.2 Sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren wer- den in der vorliegenden Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert un- ter Fr. 30‘000.-- keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).
E. 7.3 Die Kostenlosigkeit betrifft jedoch nur die Gerichtskosten, nicht auch die Parteient- schädigung (Bundesgerichtsurteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1; Rü- egg, Basler Kommentar, 2. A., N. 1 zu Art. 114 ZPO). Beide Parteien beantragen vor- liegend die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei, wes- halb das Gericht hiernach über die entsprechenden Anträge entscheidet. Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands wird für das Beschwerdeverfahren zwi- schen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie die vom Rechts- beistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer fast gänzlich - er ist nur hinsichtlich der Verzugszinsen mit seinen Rechtsbegehren durchgedrungen und auch da nicht vollum-
- 25 - fänglich, sondern nur für den Zeitraum vom 31. Mai 2010 bis zum 31. Mai 2011 - wes- halb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es rechtfertigt sich aufgrund des niedrigen Betrages, welcher dem Beschwerdeführer im Vergleich zum eingeklagten Betrag zugesprochen wird, keine andere Regelung. Gleiches gilt für die Parteientschädigung, die dem Beschwerdeführer im erstinstanzli- chen Verfahren auferlegt worden ist. Mit dem entsprechenden Antrag, der Beschwer- degegner habe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen den Betrag von Fr. 5‘012.85 nebst Zins zu 5% seit dem 31. Mai 2010 zu bezahlen, ficht der Beschwerdeführer zwar die erstinstanzlich ausgesprochene Parteientschädigung gegenüber dem Beschwerde- gegner an, äussert sich aber in der Beschwerde mit keinem Wort zur erstinstanzlichen Kostenverteilung. Der Beschwerdeführer rügt namentlich nicht die Höhe der erstin- stanzlich ausgesprochenen Parteientschädigung, weshalb die unangefochten geblie- bene erstinstanzliche Kostenverteilung - der Beschwerdeführer unterliegt praktisch gänzlich - mit dem Rechtsmittelentscheid aufrechterhalten wird.
E. 7.4 Da der Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten ist, steht ihm keine Par- teientschädigung zu. Demgegenüber hat der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner, der eine Parteientschädigung beantragt hat, Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kri- terien, namentlich dass vorliegend mehrere komplexe Rechtsfragen zu klären waren, sowie aufgrund des mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren verbundenen Auf- wands mit einfachem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.--, Auslagen inklusive, für die berufsmässige Vertretung, als angemessen.
- 26 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Y_________ bezahlt X_________ für den Zeitraum vom 31. Mai 2010 bis zum 31. Mai 2011 Verzugszinsen im Be- trag von Fr. 347.30. 2. Die übrigen Rechtsbegehren werden abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. 4. X_________ bezahlt Y_________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 800.--.
Sitten, 7. November 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C3 13 50
URTEIL VOM 7. NOVEMBER 2014
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Hermann Murmann, Einzelrichter; Flurina Luginbühl, Gerichtsschreiberin ad hoc
in Sachen
X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher A_________
gegen
Y_________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin B_________
(Arbeitsvertrag) Beschwerde gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts des Kantons Wallis vom
27. September 2012
- 2 - Verfahren
A. Am 17. August 2011 reichte X_________ beim Arbeitsgericht des Kantons Wallis eine Klage gegen Y_________ ein und machte geltend, der Beklagte sei zu verurtei- len, dem Kläger den Betrag von Fr. 5‘012.85 nebst Zins zu 5% seit dem 31. Mai 2010 zu bezahlen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Der Kläger begründete seine Forderung damit, dass der Saldo seines Provisionskontos per Ende Mai 2010 Fr. 6‘946.05 betragen habe und ihm dieser Betrag infolge Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses per 31. Mai 2010 geschuldet gewesen sei. Die bereits geleistete Zahlung vom 24. Juni 2011 von Fr. 1‘933.20 sei dabei in Abzug zu bringen gewesen. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien die bereits aufgelaufenen Forderungen fällig geworden und zwischen den Parteien sei die Fälligkeit der aufgelau- fenen Provisionsforderungen nicht gemäss Art. 339 Abs. 2 OR hinausgeschoben wor- den. Mit der Klageantwort vom 7. September 2011 verlangte der Beklagte die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Die Vorwürfe des Klägers bestritt der Beklagte unter anderem mit folgender Aussage: „soit au 31.05.2010, l’excédent du compte de Monsieur X_________ lui a été versé et ce compte a continué d‘être alimenté par les affaires qu’ils avaient conclues peu avant son départ“. Der Beklagte brachte damit zum Ausdruck, dass der Überschuss des Pro- visionskontos per 31. Mai 2010 dem Kläger ausbezahlt worden und danach das Provi- sionskonto nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aktiv geblieben sei. Der Beklag- te machte geltend, dass die Vertragsparteien in Ziff. 4.9 des Arbeitsvertrages ein Auf- schub der Fälligkeit gemäss Art. 339 Abs. 2 OR vereinbart hätten und das Konto wäh- rend 12 Monaten weiterzuführen gewesen sei, indem Vergütungen und Storni von Ver- trägen, die der Kläger vermittelt habe, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem Konto gutzuschreiben bzw. zu belasten gewesen seien. B. Anlässlich der Verhandlung des Arbeitsgerichts vom 31. Mai 2012 wurden die Par- teien befragt und die Plädoyernotizen in laufender Sitzung hinterlegt. Die Parteien wur- den aufgefordert, bis am 31. Juli 2012 das Gericht darüber zu orientieren, ob die vom Arbeitgeber vorgenommenen Abzüge und Gutschriften korrekt seien oder welche Diffe- renzen anerkannt seien. Im Anschluss daran beabsichtigte das Gericht den Parteien eine angemessene Frist zur Hinterlegung der bereinigten Rechtsbegehren und allfälli- ger Beweismittelanträge anzusetzen. Die Hinterlegung ergänzender Rechtsschriften wurde ausdrücklich offen gelassen.
- 3 - Mit Eingabe vom 25. Juli 2012 teilte der Kläger innert angesetzter Frist mit, dass bei der stichprobenweise Kontrolle der ihm belasteten Storni keine Unregelmässigkeiten festgestellt werden konnten. Mit der Eingabe vom 30. August 2012 erklärte der Kläger, dass er an seinen Rechts- begehren und am Betrag von Fr. 5‘012.85 nebst Zins zu 5% seit dem 31. Mai 2010 festhalte. Der Beklagte seinerseits teilte mit der Eingabe vom 17. September 2012 mit, dass er an seinen Rechtsbegehren festhalte und die Klage unter Kosten- und Entschädigungs- folge abzuweisen sei. C. Am 27. September 2012 erliess das Arbeitsgericht des Kantons Wallis folgendes Urteil, das den Parteien am 26. Februar 2013 in begründeter Form zugestellt wurde:
1. Die Klage von X_________ wird abgewiesen.
2. X_________ bezahlt Y_________ eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 600.--.
3. Es werden keine Kosten erhoben. D. Gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts des Kantons Wallis reichte X_________ am 20. März 2013 beim Kantonsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen ein:
1. Der Entscheid des Arbeitsgerichts des Kantons Wallis vom 27. September 2012 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verurteilen, dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 5‘012.85 nebst Zins zu 5% seit 31. Mai 2010 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Arbeitsgericht übermittelte dem Kantonsgericht am 27. März 2013 die Vorakten. In der Stellungnahme vom 10. April 2013 äusserte sich das Arbeitsgericht zur Rüge der fehlerhaften Zusammensetzung des Gerichts, während es im Übrigen an seinem Ent- schied vom 27. September 2012 festhielt bzw. auf diesen verwies. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2013 beantragte der Beschwerdegegner die kos- ten- und entschädigungspflichtige Beschwerdeabweisung.
Erwägungen 1. 1.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Nicht berufungsfähig sind dabei
- 4 - in vermögensrechtlichen Angelegenheiten getroffene Entscheide, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren - wie hier - weniger als Fr. 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann, wenn wie vorliegend erstinstanzlich das vereinfach- te Verfahren anwendbar war (Art. 319 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EG- ZPO). 1.2 Die klagende Partei muss gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein schutzwürdiges Interesse haben (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 12 ff. zu Art. 59 ZPO). Der Beschwerdeführer ist vorliegend, als Partei vor der Vo- rinstanz und Kläger, welchem die Klage abgewiesen wurde, zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO), wes- halb darauf – unter Vorbehalt einer gehörigen Begründung – einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.2 Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier Kognition; die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt einer beschränkten Kognition (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zü- rich/Basel/Genf 2013, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 2.3 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorgani- sation und der Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111; Sterchi, Berner Kommentar, N. 17 zu Art. 321 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26 N. 42; a. M.: Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 19 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen.
- 5 - 2.4 Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO kommt im verein- fachten Verfahren bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, welche nicht von Art. 243 Abs. 2 ZPO erfasst sind, der beschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung. Die Eventualmaxime gilt im Rechtsmittelverfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung aber auch dann, wenn das Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht ist (Art. 317 und 327 ZPO; BGE 138 III 625 E. 2.2, 137 III 470, nicht publ. E. 4.5.3; Bundesgerichtsurteil 5A_405/2011; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LC130019 vom 8. Mai 2013). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 20. März 2013 vorab die Zusammensetzung des Gerichts (S. 3 der Beschwerde). Die Hauptverhandlung vor dem Arbeitsgericht habe am 31. Mai 2012 stattgefunden und inkl. Parteieinvernahmen ununterbrochen von 10.20 Uhr bis 14.30 Uhr gedauert. Praktisch während der gesam- ten Verhandlungsdauer seien nur der Präsident und der Arbeitgebervertreter anwe- send gewesen. Wegen der unerwartet langen Verhandlungsdauer habe sich der Ar- beitnehmervertreter erst um etwa 14.10 Uhr eingefunden. Offensichtlich sei er erst zur nachfolgenden Hauptverhandlung erschienen, für welche die Parteien bereits vor dem Gerichtssaal gewartet hätten. Das Arbeitsgericht tage nach Art. 30 Abs. 4 des kantona- len Arbeitsgesetzes rechtsgültig in Dreierbesetzung. Gestützt auf diese Ausführungen macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV geltend, welche den Anspruch der Parteien auf einen vollzähligen Spruchkörper mitumfasse und ver- langt, der angefochtene Entscheid sei bereits aus diesem Grund zu kassieren. 3.2 Die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist Voraussetzung jeglicher Rechtspflege im gewaltenteiligen Rechtsstaat (BGE 93 I 265 E. 4a). Art. 30 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter als justiziables Grund- recht und verschafft jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beur- teilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unab- hängiges und unparteiisches Gericht (Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. A., § 42 S. 521; Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung,
2. A., N. 5 zu Art. 30 BV). Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter bezieht sich unter anderem auf die Besetzung der richterlichen Behörde und gewährleistet die gehörige Besetzung des Gerichts gemäss den geltenden Vorschriften (Ehrenzel- ler/Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.O., N. 8 zu Art. 30 BV).
- 6 - 3.3 Gemäss Art. 30 Abs. 2 des kantonalen Arbeitsgesetzes setzt sich das Arbeitsge- richt aus einem Präsidenten und zwei Präsidenten-Stellvertretern, aus je einem Beisit- zer der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie je drei Ersatzpersonen der Arbeitge- ber und Arbeitnehmer zusammen. Gemäss Art. 30 Abs. 4 des kantonalen Arbeitsge- setzes tagt das Arbeitsgericht rechtsgültig in Dreierbesetzung mit Beteiligung des Prä- sidenten oder dessen Stellvertreters und kann mehrere Abteilungen bilden. Sodann kann eine Kammer nach Abs. 5 derselben Bestimmung ihrem Präsidenten die Kompe- tenz delegieren, Instruktionsentscheide zu treffen oder Beweismittel aufzunehmen. 3.4 Im Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts des Kantons Wallis vom 31. Mai 2012 wird festgehalten, dass der Arbeitnehmervertreter entschuldigt abwesend gewesen sei und erst ab 13.30 Uhr an der Verhandlung teilgenommen habe. Anwesend gewesen seien an der Gerichtsverhandlung während der gesamten Verhandlungsdauer von 10.20 Uhr bis 14.30 Uhr der Präsident, der Arbeitgebervertreter sowie die Gerichts- schreiberin. Das Sitzungsprotokoll ist den Parteien am 6. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Zwischen der Zustellung des Protokolls und dem Entscheid vom 27. Septem- ber 2012 sind mehrere Monate verstrichen, in denen der Beschwerdeführer mehrere Gerichtseingaben tätigte, ohne ein einziges Mal die Zusammensetzung des Gerichtes anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 31. Mai 2012 zu rügen oder zu behaupten, das zugestellte Protokoll sei fehlerhaft. In der Stellungnahme vom 10. April 2013 führt das Arbeitsgericht hierzu aus, der Ar- beitsgerichtspräsident habe die Anwesenden über die Abwesenheit des Arbeitnehmer- vertreters informiert und zwar mit dem Hinweis, dass der Vorsitzende zusammen mit der Gerichtsschreiberin die Einvernahme durchführen könne. Diese Aussage sei zwar nicht protokolliert worden, entspreche allerdings dem üblichen Vorgehen bei Verhinde- rung eines Beisitzers. Wie bereits erwähnt, kann der Präsident nach Art. 30 Abs. 5 des Arbeitsgesetzes ohne Mitwirkung der Beisitzer, also ohne Beisein der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertre- ter, Instruktionsentscheide fällen und Beweismittel abnehmen. Insofern war das Ar- beitsgericht anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 31. Mai 2012 nicht per se vor- schriftswidrig zusammengesetzt. Es fand nämlich lediglich die Parteibefragung statt und die Schlussverhandlung wurde nicht wie mit der Vorladung angekündigt durchge- führt, weshalb das Arbeitsgericht entgegen der Rüge des Beschwerdeführers grund- sätzlich ordnungsgemäss zusammengesetzt war.
- 7 - Selbst wenn durch die Zusammensetzung des Arbeitsgerichts anlässlich der Gerichts- verhandlung vom 31. Mai 2012 der Grundsatz des verfassungsmässigen Richters ge- mäss Art. 30 Abs. 1 BV verletzt worden sein sollte, ist die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen. Als gefestigter Grundsatz und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nämlich die mangelhafte Zusammensetzung des Gerichtes im frühest möglichen Zeitpunkt geltend zu machen (BGE 136 III 605 E. 3.2.2, 114 V 61 E. 2b, 112 Ia 339 E. 1c; Bundesgerichtsurteil 4A_110/2012 vom 9. Ok- tober 2012 E. 2.1.2; Kiener/Kälin, a.a.O., § 42 S. 530). Diese aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessende Regelung bezieht sich sowohl auf die Ablehnungsgründe, die der Partei tatsächlich bekannt waren, als auch auf solche, von denen sie bei gehö- riger Aufmerksamkeit hätte Kenntnis erlangen müssen (Bundesgerichtsurteil 4A_620/2012 vom 29. Mai 2013 E. 3.2). Wer sich trotz Kenntnis eines Ablehnungs- grundes stillschweigend auf das Verfahren einlässt, verzichtet nach der Rechtspre- chung auf die Geltendmachung seiner Rechte und verwirkt den diesbezüglichen An- spruch (BGE 136 III 605 E. 3.2.2, 136 I 207 E. 3.4, 132 II 485 E. 4.3; Kiener/Kälin, a.a.O., § 42 S. 530). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gehört „der An- spruch auf einen unabhängigen Richter gemäss Art. 58 BV [heute Art. 30 BV; Anmer- kung der Unterzeichnenden] nicht zu den unverjährbaren und unverzichtbaren Grund- rechten“ (BGE 118 Ia 282 E. 6b; Gabriel/Buhr, Berner Kommentar, N. 16 zu Art. 367 ZPO). 3.5 Vorliegend war dem Beschwerdeführer seit der Verhandlung vom 31. Mai 2012 die Zusammensetzung des Arbeitsgerichts bekannt oder es war ihm jedenfalls mit zumut- barer Aufmerksamkeit möglich gewesen, Kenntnis über die Zusammensetzung zu er- langen. Der Beschwerdeführer hat jedoch in keiner seiner späteren Eingaben, weder in jener vom 25. Juli 2012 noch jener vom 31. August 2012 oder der vom 9. Oktober 2012 die Zusammensetzung des Gerichtes anlässlich der betreffenden Gerichtsverhandlung gerügt. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, das Verhandlungsprotokoll enthal- te die beschönigende Darstellung, der Arbeitnehmervertreter sei bereits um 13.30 Uhr eingetroffen, eine entsprechende Rüge sei jedoch nicht protokolliert worden. Vorlie- gend ist jedoch unbeachtlich, was der Beschwerdeführer anlässlich der Gerichtsver- handlung vom 31. Mai 2012 gerügt haben will und nicht protokolliert worden sein soll. Der Beschwerdeführer hat nämlich kein Gesuch um Protokollberichtigung gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO gestellt und keine dahingehende Korrektur des Sitzungsprotokolls vom 31. Mai 2012 verlangt. Dem Gerichtsprotokoll kommt als öffentliche Urkunde posi-
- 8 - tive und negative Beweiskraft in jenem Sinn zu, dass die darin beurkundeten Vorgänge und Förmlichkeiten als geschehene, die nicht beurkundeten als unterlasse gelten und anzunehmen ist, der Protokollinhalt gebe das Geschehene richtig wieder (Willisegger, Basler Kommentar, 2. A., N. 4 zu Art. 235 ZPO). Insofern ist von der inhaltlichen Rich- tigkeit des Protokolls, wie es vom zuständigen Protokollführer in Ausübung seines Am- tes im gesetzlich geregelten Verfahren ausgestellt worden war, auszugehen (Williseg- ger, a.a.O., N. 4 und N. 38 zu Art. 235 ZPO). 3.6 Erst im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV sei vorliegend dadurch ver- letzt worden, dass der in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehene Repräsentant des Arbeitnehmers praktisch während der gesamten Verhandlungsdauer und insbe- sondere während der Parteieinvernahme gefehlt habe (S. 3 der Beschwerde). Dieser Einwand erfolgt zu spät, wäre es dem Beschwerdeführer doch möglich und zu- mutbar gewesen, die allenfalls mangelhafte Zusammensetzung des Arbeitsgerichts bereits früher zu rügen. Zwischen der betreffenden Verhandlung vom 31. Mai 2012 und dem Entscheid vom 27. September 2012 hat der Beschwerdeführer mehrere Eingaben gemacht und es war ihm ausdrücklich erlaubt worden, auch nach der Verhandlung vom
31. Mai 2012 noch allfällige Beweisanträge zu stellen, die Rechtsbegehren zu bereini- gen und weitere Rechtsschriften zu hinterlegen. Trotzdem hat der Beschwerdeführer keine Einwände mehr gegen die Zusammensetzung des Arbeitsgerichts anlässlich der Verhandlung vom 31. Mai 2012 erhoben. Demzufolge hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls stillschweigend mit der Zusammensetzung des Arbeitsgerichts anlässlich dieser Verhandlung einverstanden erklärt, wodurch der Einwand der mangelhaften Zusammensetzung verwirkt ist (BGE 130 III 125 E. 2.1.2, 3.1 und 3.2, 114 V 61 E. 2b, 112 Ia 339 E. 1a; Bundesgerichtsurteile 4P.67/1999 vom 26. Juli 1999 = Pra 1/2000 Nr. 4, 4A_620/2012 vom 29. Mai 2013 E. 3.6). Es widerspricht Treu und Glauben, diesen Einwand zum jetzigen Zeitpunkt noch vorzubringen, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Vorbringen nicht zu hören ist (BGE 136 III 605 E. 3.2.2 = Pra 2001 Nr. 56; Kiener/Kälin, a.a.O., § 42 S. 530).
- 9 - 4. 4.1 Der Beschwerdeführer war zwischen dem 1. September 2007 bis zu seiner Kündi- gung per 31. Mai 2010 als Kundenberater auf Provisionsbasis mit einem entsprechen- den Fixum für den Generalagenten der C_________ Versicherungs-Gesellschaft und der C_________ Lebensversicherungs-Gesellschaft tätigt. Den als Arbeitsvertrag für Kundenberaterinnen und Kundenberater im Aussendienst bezeichneten Vertrag hat der Beschwerdeführer mit dem vormaligen Generalagenten abgeschlossen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Vertrag auf den Beschwerdegegner, den Nachfolger des vormaligen Generalagenten, übergegangen ist. Um welche Art von Vertrag es sich hierbei handelt und welche gesetzlichen Grundlagen demzufolge anwendbar sind, ist vorab durch Qualifikation des Vertrages zu bestimmen. 4.2 Massgeblich für die Qualifikation des Vertrages ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien und nicht die Bezeichnung oder Aus- drucksweise, welche die Parteien verwendet haben (vgl. Ziff. 1.1 des Arbeitsvertrages; BGE 105 II 16 E. 3a). 4.2.1 Der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers umfasste vorliegend die Betreu- ung eines zugeteilten Portefeuillesbestandes in einem bestimmten Tätigkeitsgebiet, das regelmässige und exklusive Vermitteln von Produkten in allen von der C_________ und deren offiziellen Partnern betriebenen Branchen, die regelmässige Erledigung und Überprüfung seiner Termine und Pendenzen sowie die entsprechende Berichterstattung an die vorgesetzte Stelle sowie weitere Aufgaben (Ziff. 5.2 des Ar- beitsvertrages). Der Beschwerdeführer war verpflichtet, die Weisungen des General- agenten und die Richtlinien und Weisungen der C_________ zu befolgen, war aufge- fordert, die vom Generalagenten oder der C_________ anberaumten Sitzungen, Schu- lungen, Veranstaltungen zu besuchen und musste innert den eingeräumten Fristen das vom Generalagenten und der C_________ verlangte Reporting in der gewünschten Form abliefern (Ziff. 9.1 des Arbeitsvertrages). Im Gegenzug verpflichtete sich der Ge- neralagent, die Tätigkeit des Beschwerdeführers entsprechend der vertraglichen Ver- einbarung zu entgelten (Ziff. 14 ff. des Arbeitsvertrages), den Beschwerdeführer indivi- duell zu fördern und ihn namentlich in den Belangen der Aus- und Weiterbildung mit gezielten Massnahmen zu unterstützen (Ziff. 10.2 des Arbeitsvertrages). 4.2.2 Der Beschwerdeführer war damit nicht als Agent gemäss Art. 418a OR tätig, weil ihm hierfür die notwendige Selbständigkeit in der Gestaltung seiner Tätigkeit fehlte (BGE 99 II 313; Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. September 1986 = JAR
- 10 - 1987 S. 299; ZWR 1991 S. 243). Der Beschwerdeführer musste die Vermittlungstätig- keit in einer genau vorgegebenen Weise erledigen, er war nicht berechtigt die vom Generalagenten oder der C_________ ausgefertigten Dokumente abzuändern und durfte für Aktivitäten im Bereich PR, Sponsoring, Events, Werbung, Aus- und Weiter- bildung etc. nur Werbematerial, Inserate oder andere Drucksachen benützen, die aus- drücklich vorgängig schriftlich bewilligt worden waren. Dem Beschwerdeführer war es nicht gestattet, in irgendeiner Form vom Corporate Design abzuweichen (Ziff. 7.2 des Arbeitsvertrages). In der Gestaltung der übernommenen Tätigkeit war der Beschwerde- führer damit an die Weisungen seines Arbeitgebers gebunden und hatte diesem für einen vertraglich festgelegten Zeitraum - nämlich ab Vertragsbeginn am 1. September 2007 bis zur Kündigung oder Beendigung des Vertrages durch andere Modalitäten (Ziff. 4 des Arbeitsvertrages) - innerhalb dessen Organisation zur Verfügung zu stehen und periodisch zu rapportieren (Ziff. 9.1 des Arbeitsvertrages; zur Abgrenzung vom Agent zum Handelsreisenden vgl. Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Septem- ber 1986 = JAR 1987 S. 299; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag - Praxiskom- mentar zu Art. 319-362 OR, 7. A., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 3 zu Art. 347 OR). 4.2.3 Insgesamt war der Beschwerdeführer in die Arbeitsorganisation des Beschwer- degegners eingegliedert, weshalb von einem Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR aus- zugehen ist. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer mehrheitlich in den Räumen des Arbeitgebers tätig war oder nicht. Dies ist jedoch ein wesentliches Abgrenzungskriterium vom Arbeitsvertrag zum Handelsreisendenvertrag, auf den die Spezialbestimmungen nach Art. 347 ff. OR zur Anwendung kommen. Der Handelsrei- sende vermittelt und schliesst in unselbständiger Stellung Geschäfte ab, und zwar aus- serhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 2 zu Art. 347 OR). Dieses wesentliche Abgrenzungskriterium zum Handelsreisendenver- trag kann offen bleiben, weil die sich stellenden Rechtsfragen auch ohne die ab- schliessende Qualifikation des betreffenden Vertrages gelöst werden können. Mithin sind die Bestimmungen des zehnten Titels des Obligationenrechts nach Art. 319 ff. OR anwendbar. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht vorliegend wie auch schon im erstinstanzlichen Ver- fahren geltend, ihm sei der Saldo des Provisionskontos per Ende Mai 2010 im Betrag von Fr. 6‘946.05 sofort auszubezahlen gewesen, weil die Provision bei seinem Austritt fällig gewesen sei (S. 5 der Beschwerde). In Ziff. 4.9 des Arbeitsvertrages erblickt der Beschwerdeführer keine Formulierung, mit welcher die Fälligkeit der Provision gemäss
- 11 - Art. 339 Abs. 2 OR aufgeschoben wurde und der Beschwerdegegner gestützt darauf berechtigt gewesen wäre, den Betrag von Fr. 6‘946.05 12 Monate zurückzubehalten und mit Storni im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer vermittelten Versi- cherungsverträgen zu belasten (S. 5 f. der Beschwerde). 5.2 Vorliegend haben die Parteien in Ziff. 4.9 des Arbeitsvertrages folgendes verein- bart: „Nach Beendigung des Vertrages wird das Provisionskonto noch während 12 Monaten weitergeführt. Alle Vergütungen, die nach Beendigung des Vertrages fällig werden, werden diesem Konto gutgeschrieben, allfällige Storni belastet. Zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages wird das Konto jeweils auf den letzten Tag des Monates abgerechnet und ein positiver Saldo ausbezahlt. Ein negativer Saldo hat der Kunden- berater dem Generalagenten zurück zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt in jedem Fall im Folgemonat. Vorbehalten bleibt ein zusätzlicher Rückbehalt aufgrund einer gültigen Kautionsvereinbarung.“ Diese Vertragsklausel gibt Aufschluss darüber, ob dem Beschwerdeführer bei Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses der Restbetrag auf dem Provisionskonto auszubezahlen war oder nicht. Der Inhalt und die Bedeutung dieser Vertragsklausel sind durch Ausle- gung zu ermitteln. 5.2.1 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Ausle- gung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 121 III 118 E. 4b). Der tatsächliche Parteiwille ist durch das Beweisverfahren zu ermitteln (BGE 118 II 365 E. 1, 107 II 417 E. 6). 5.2.2 Einen tatsächlichen übereinstimmenden Willen der Parteien zur Bedeutung der streitigen Klausel konnte das Arbeitsgericht nicht ausmachen, was im vorliegenden Verfahren von beiden Parteien unwidersprochen geblieben ist. Damit beschränkt sich das Rechtsmittelverfahren auf die vom Beschwerdeführer bestrittene Rechtsfrage der Auslegung des Vertragsinhalts nach dem Vertrauensprinzip. Als normativer Vertrags- wille ist zu betrachten, was vernünftige Parteien durch die Verwendung der fraglichen Wörter ausgedrückt und folglich gewollt haben würden (Bundesgerichtsurteile 4C.62/2004 vom 5. Mai 2004 E. 2.2, 4C.107/2004 vom 17. Juni 2004 E. 4). In einem
- 12 - ersten Schritt ist der Wortlaut der Klausel auszulegen. Das dabei festgestellte Ausle- gungsergebnis ist in einem zweiten Schritt im Rahmen des gesamten Vertragswerkes, dem Arbeitsvertrag samt seinen Anhängen zu überprüfen. 5.2.3 Der Wortlaut in Ziff. 4.9 des Vertrages ist bei objektiver Betrachtung so zu ver- stehen, dass alle bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Provisionen, an den Arbeitnehmer auszubezahlen waren. Nur für „Alle Vergütungen, die nach Beendi- gung des Vertrages fällig werden“ vereinbarten die Vertragsparteien einen Aufschub der Fälligkeit um 12 Monate. 5.2.4 Auch unter dem Gesichtspunkt der systematischen Auslegung, also bei Interpre- tation der Vertragsklausel im Lichte der Gesamtheit der vertraglichen Regeln, ist das Auslegungsresultat dasselbe. Ausgehend davon, dass das Vertragswerk zusätzlich zum Provisionskonto noch ein Rückstellungskonto erwähnt und regelt, sind Rück- schlüsse vom Zweck des einen Kontos auf die Bedeutung und Handhabung des ande- ren Kontos bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Die Entschädigungsordnung, die gemäss Bst. E des Arbeitsvertrages integraler Ver- tragsbestandteil bildet, unterscheidet die beiden Konten in Ziff. 3.3 wie folgt (S. 59 Dossier 255 / 2011): Für jeden Kundenberater, mit einem Provisionsvorschuss wird ein verzinsliches Provisionskonto geführt, auf dem monatlich die ausbezahlten Provisions- vorschüsse belastet und alle erzielten Provisionen, Einführungsentschädigungen und Provisionsausfallentschädigungen gutgeschrieben werden, bis der Saldo zu Gunsten des Mitarbeiters zwei monatliche Provisionsvorschüsse beträgt. Ein diesen Betrag übersteigender Saldo wird als Provisionsüberschuss ausbezahlt. Sofern die Provisionsreglemente einen Provisionsrückbehalt vorsehen, wird die zu- rückbehaltene Provision einem verzinslichen Rückstellungskonto gutgeschrieben. Nach Ablauf der Stornofrist wird der Rückbehalt dem Provisionskonto gutgeschrieben. Ausgehend von seinem Zweck dient das Rückstellungskonto dem Generalagenten als Sicherheit, indem die Provisionen erst nach Ablauf der Stornofrist dem Provisionskonto gutgeschrieben werden. Seinem Zweck nach wird das Rückstellungskonto gemäss Ziff. 4.10 des Arbeitsvertrages bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht aufgelöst, sondern die gutgeschriebenen Provisionen, bei denen die im Provisionsreglement vor- gesehene Stornofrist erst nach Abrechnung des Provisionskontos abläuft, spätestens ein Jahr nach Beendigung des Vertrages ausbezahlt.
- 13 - Demgegenüber dient das Provisionskonto zur Ausgleichung der Provisionsschwan- kungen infolge Storni sowie infolge unregelmässiger Vertragsabschlüsse, damit wäh- rend dem gesamten Arbeitsverhältnis ein gleichmässiger Provisionsvorschuss ausbe- zahlt werden kann. Indem Ziff. 4.10 des Arbeitsvertrages von der Abrechnung des Pro- visionskontos spricht, ist ersichtlich, dass die den Konten gutgeschriebenen Provisio- nen nicht gleich gehandhabt werden im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Alle dem Provisionskonto gutgeschriebenen Provisionen sind mit Beendigung des Arbeitsver- hältnisses auszubezahlen, während die Provisionen auf dem Rückstellungskonto erst ein Jahr später auszubezahlen sind. Inwiefern und ob die Vertragsbestimmungen zum Rückstellungskonto zwingenden Ge- setzesbestimmungen zuwiderlaufen ist vorliegend nicht zu klären, zumal die Vertrags- parteien vorliegend lediglich ein Provisionskonto geführt haben. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Vertragsparteien ein Rückstellungskonto geführt hätten und die Existenz eines solchen wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Nach Aus- sagen des Beschwerdeführers wurde ihm monatlich ein Provisionsvorschuss von Fr. 5‘000.-- ausbezahlt (S. 162 Dossier 255 / 2011). Die tatsächlich erzielte Provision konnte dabei monatlich schwanken, also höher oder tiefer als Fr. 5‘000.-- sein. Die ausbezahlten Provisionsvorschüsse wurden dem Provisionskonto belastet und gleich- zeitig alle Provisionen gutgeschrieben. Sobald zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Betrag von zwei monatlichen Provisionsvorschüssen auf dem Konto gutgeschrieben war, so wurde der Provisionsüberschuss - vorliegend also alle Beträge über Fr. 10‘000.-- - zusätzlich zum monatlichen Provisionsvorschuss von Fr. 5‘000.-- dem Kundenberater ausbezahlt. 5.2.5 Der Beschwerdeführer durfte die Vertragsklausel Ziff. 4.9 demnach so verste- hen, dass ihm bei Vertragsbeendigung die auf dem Provisionskonto gutgeschriebenen Provisionen auszubezahlen waren. Nur für jene Provisionen für Geschäfte, für die der Beschwerdeführer kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Einladung zur Offertstellung abgegeben hatte und die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Generalagenten abgeschlossen wurden, vereinbarten die Vertragsparteien einen Aufschub der Fälligkeit. 5.3 Der Beschwerdegegner verstand es ebenfalls so, gibt er doch selbst an, dass ein Überschuss auf dem Provisionskonto dem Beschwerdeführer per 31. Mai 2010 ausbe- zahlt worden war. Wiederholt führt er aus (S. 45, 154 Dossier 255 / 2011 und Stellung- nahme S. 8): „soit au 31.05.2010, l’excédent du compte de Monsieur X_________ lui a été versé et ce compte a continué d‘être alimenté par les affaires qu’ils avaient con-
- 14 - clues peu avant son départ“. Auf dieser konstanten Aussage über zwei Instanzen hin- weg, ist der Beschwerdegegner zu behaften. 5.4 Entgegen der beschwerdegegnerischen wiederholten Aussage, dass der Über- schuss des Provisionskontos dem Beschwerdeführer per 31. Mai 2010 ausbezahlt worden sei, ist aktenmässig erstellt, dass die Auszahlung erst 12 Monate später erfolg- te und zwar zuzüglich allfälliger Gutschriften bzw. abzüglich allfälliger Storni nach Ver- tragsbeendigung und abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge (S. 32, 156, 167 Dos- sier 255 / 2011). Es ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass am 22. Juni 2011 das Provisionskonto abgerechnet wurde. Es wies einen Saldo von Fr. 2‘065.80 auf. Nach Abzug der Soziallasten wurde dem Beschwerdeführer der Nettobetrag von Fr. 1‘933.20 ausbezahlt (S. 167 Dossier 255 / 2011). Ungenau sind die Parteien in ihren Tatsachenbehauptungen, was den Saldo des Pro- visionskontos bzw. den auszubezahlenden Betrag per 31. Mai 2010 anbetrifft. Der Be- schwerdeführer hat in seiner Klage den Saldo des Provisionskontos per Ende Mai 2010 mit Fr. 6‘946.05 beziffert (S. 3 Dossier 255 / 2011). In der Klageantwort aner- kannte der Beschwerdegegner, dass der Saldo Ende Juni 2010 Fr. 6‘946.05 betragen habe und bestreitet damit implizit, dass der Saldo per Ende Mai Fr. 6‘946.05 betragen habe. Der Abrechnung des Provisionskontos per 22. Juni 2010 (S. 21 Dossier 255 / 2011) sowie der Abrechnung vom 31. Mai 2011 (S. 32 Dossier 255 / 2011) ist zu entnehmen, dass der Saldo des Provisionskontos per 31. Mai 2010 Fr. 6‘711.45 betrug. Zusätzlich waren für den Monat Mai 2010 noch Provisionen von Fr. 234.60 geschuldet. Für die letzte Monatsabrechnung sieht die Entschädigungsordnung in Ziff. 8 vor, dass der Stichtag der Abrechnung fünf Tage vor dem letzten Arbeitstag stattfindet. Damit waren die Provisionen des Monates Mai 2010 noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzurechnen, weshalb dem Beschwerdeführer per 31. Mai 2010 brutto Fr. 6‘946.05 auszubezahlen waren. 6. 6.1 Nachdem nun feststeht, dass dem Beschwerdeführer die auf dem Provisionskonto gutgeschriebenen Provisionen per 31. Mai 2010 auszubezahlen waren, ist noch die Frage zu klären, ob es zulässig war, das Konto nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses während weiteren 12 Monaten mit Storni zu belasten bzw. allfällige Gutschriften zurückzubehalten, um zu einem späteren Zeitpunkt eine Schlussabrechnung zu erstel- len.
- 15 - 6.2 Gemäss Art. 339 Abs. 2 OR kann durch schriftliche Abrede für Provisionsforde- rungen und Geschäfte, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses erfüllt werden, die Fälligkeit hinausgeschoben werden und zwar in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bzw. bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre. Gestützt auf die Überle- gung, dass die ratio legis von Art. 350a Abs. 1 OR die endgültige und rechtsverbindli- che Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei, betrachte- ten in der Vergangenheit diverse kantonale Gerichte Art. 350a Abs. 1 OR als Sonder- vorschrift, welche als lex specialis den allgemeinen Bestimmung des Arbeitsvertrags- rechts, namentlich Art. 322b sowie Art. 339 Abs. 2 OR vorgehe und verneinten einen Aufschub der Fälligkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Urteil des Bezirks- gerichts Bülach vom 12. September 1986 = JAR 1987 S. 298 ff.; Urteil des Bernischen Appellationshofs vom 15. Februar 1997 = ZBJV 1980 S. 30 und JAR 1981 S. 194 ff.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 1. September 1988 = ZR 1998 Nr. 98). Das Bundesgericht hat sich jedoch in BGE 116 II 700 E. 4a ff. dafür ausge- sprochen, dass ein Widerspruch zwischen diesen Bestimmungen nur bei grammatikali- scher Auslegung der deutschsprachigen Fassung bestehe, sich aus dem romanischen Gesetzestext und der Entstehungsgeschichte ergebe, dass Art. 530a Abs. 1 OR sich nur zum Umfang des Provisionsanspruchs äussere, während sich die Fälligkeit der Provision nach Art. 339 OR richte (Tobler/Favre/Munoz/Gulloh EHM, Arbeitsrecht, Lausanne 2006, N. 1.1 zu Art. 350a OR; Senti, AJP 2014 S. 44). Demzufolge konnten die Parteien - selbst wenn vorliegend ein Handelsreisendenver- trag abgeschlossen worden sein sollte - gültig eine schriftliche Vereinbarung treffen, mit welcher nach Art. 339 Abs. 2 OR die Fälligkeit der Provisionen, die noch nach Be- endigung des Arbeitsverhältnisses anfallen, während 12 Monaten aufgeschoben wurde (Tobler/Favre/Munoz/Gulloh EHM, a.a.O., N. 1.1 zu Art. 350a OR; Senti, a.a.O., S. 44). Gestützt auf die Vertragsklausel Ziff. 4.9 durfte der Beschwerdegegner ab 1. Juni 2010 auf das Provisionskonto gutgeschriebene Provisionen, also Fr. 247.85 für den Monat Juni 2010, während 12 Monaten zurückzubehalten. 6.3 Des Weiteren ist nun zu klären, ob es auch zulässig war, die Storni für dahingefal- lene Versicherungsverträge nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem ehemali- gen Arbeitnehmer zu belasten (Senti, a.a.O., S. 44). 6.3.1 Da der Arbeitgeber an einem nicht ausgeführten Vertrag kein Interesse hat, fällt der Provisionsanspruch gemäss Art. 322b Abs. 3 OR nachträglich dahin, wenn das
- 16 - Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 2 zu Art. 322b OR). Diese Bestimmung gilt jedenfalls für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 19. Dezember 2002 = JAR 2003 S. 371). Was die Frage anbelangt, ob diese Bestimmung auch auf den Zeitpunkt nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses angewendet werden kann, existiert eine uneinheitliche Gerichtspraxis, wobei die Rückforderung von Provisionen mit Berufung auf Art. 350a OR sowie aus anderen Gründen oftmals abgelehnt wird (Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 12. September 1986 = JAR 1987 S. 298 ff.; Urteil des Bernischen Appella- tionshofs vom 15. Februar 1997 = ZBJV 1980 S. 30 und JAR 1981 S. 194 ff.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 1. September 1988 = ZR 1998 Nr. 98; Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 25. Oktober 1990 = ZWR 1991 S. 240; Urteil des Ar- beitsgerichts Zürich vom 19. Dezember 2012 = JAR 2003 S. 369 ff.; Urteil des Kan- tonsgerichts St. Gallen vom 18. Juni 2007; Streiff/Von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 3 zu Art. 350a OR mit weiteren Hinweisen). Vorab die ältere Gerichtspraxis sprach sich zum Schutz der Arbeitnehmer dafür aus, dass Art. 350a OR bei Beendigung des Arbeits- verhältnisses klare Verhältnisse schaffen wolle und daher Art. 322b Abs. 3 OR nicht anzuwenden sei (Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 12. September 1986 = JAR 1987 S. 298 ff.; Urteil des Bernischen Appellationshofs vom 15. Februar 1997 = ZBJV 1980 S. 30 und JAR 1981 S. 194 ff.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs vom
1. September 1988 = ZR 1998 Nr. 98). Das Kantonsgericht St. Gallen hat im Entscheid vom 18. Juni 2007 die diesbezügliche Frage in E. 6b offen gelassen, weil es den Rück- forderungsanspruch des Arbeitgebers mangels Beweis der Umstände, welche die Pro- visionsansprüche dahinfallen liessen, abgewiesen hat. Auch das Arbeitsgericht des Kantons Zürich hat im Entscheid vom 19. Dezember 2002 (JAR 2003 S. 369 ff.) aus demselben Grund den Rückforderungsanspruch abgewiesen, jedoch im Grundsatz nach die Anwendbarkeit von Art. 322b Abs. 3 OR für den Fall bejaht, wo im Zeitpunkt der Auseinandersetzung bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Provisi- onsansprüche bereits dahingefallen seien und daher eine abschliessende Beurteilung der Provisionsansprüche vorgenommen werden könne. 6.3.2 Die Praxis, wonach Art. 322b Abs. 3 OR nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses nicht anwendbar und ein Dahinfallen der Provisionsansprüche gestützt auf die- se Bestimmung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sei, ist nach Auffassung mehrerer Autoren falsch. Streiff/von Kaenel/Rudolph vertreten die Auffassung, soweit es bei Art. 350a OR lediglich darum gehe, den Arbeitgeber zu zwingen, sofort oder in
- 17 - den Fällen der gestaffelten Fälligkeit gemäss Art. 339 Abs. 2 OR nach sechs bzw. 24 Monaten abzurechnen, so seien Provisionen von nachträglich (ohne Verschulden des Arbeitgebers) wegfallenden Geschäften vom Provisionsanspruch abzuziehen und bei vorheriger Auszahlung sogar zurückzubezahlen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 3 zu Art. 350a OR). Staehelin ist der Ansicht, dass der nachträgliche Wegfall von Provisionen gemäss Art. 322b Abs. 3 OR von Art. 350a OR "nicht berührt" werde (Staehelin, a.a.O., N. 5 zu Art. 350a OR). Rehbinder stimmt dem im Grundsatz zwar zu, sieht in einem Verzicht der Parteien auf eine Vereinbarung nach Art. 339 Abs. 2 OR aber automatisch auch einen Verzicht auf die Rückforderung bereits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlter Provisionen (Rehbinder, in: Berner Kommentar, Art. 331-355 OR, N. 5 zu Art. 350a OR). 6.3.3 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (BGE 126 V 435 E. 3). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Aus- legungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahms- weise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 125 II 196 E. 3a, 125 V 130 E. 5). 6.3.4 Der Gesetzestext von Art. 322b Abs. 3 OR legt dar, dass der Anspruch auf Pro- vision nachträglich dahinfällt, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschul- den nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Es ergibt sich jedoch nicht aus dem Gesetzestext, ob Provisionen auch dann nachträglich dahinfallen, wenn das Geschäft auf dem die Provision beruht, erst nach der Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt wird. 6.3.5 Zu prüfen ist daher, ob die Materialien zuverlässigen Aufschluss über die Ausle- gung von Art. 322b Abs. 3 OR geben. Nach ständiger Rechtsprechung stellen sie, ge- rade bei jüngeren Gesetzen, ein wichtiges Erkenntnismittel dar, von dem im Rahmen der Auslegung stets Gebrauch zu machen ist (BGE 125 V 131 E. 5 in fine mit Hinwei- sen). Sie können namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiede- ne, einander widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden (BGE
- 18 - 126 V 435 E. 3b). Nach gefestigter Rechtsprechung sind sie aber für sich allein nicht geeignet, direkt auf den Rechtssinn einer Gesetzesbestimmung schliessen zu lassen, weil das Gesetz sich mit seinem Erlass von seinen Schöpfern löst und ein eigenständi- ges rechtliches Dasein entfaltet (BGE 124 V 189 E. 3a). Schliesslich sind die Materia- lien als Auslegungshilfe nicht dienlich, wo sie keine klare Antwort geben (BGE 124 V 190 E. 3a mit Hinweisen). Als Materialien sind vorliegend die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversamm- lung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Anstellungsverhältnis der Handels- reisenden vom 6. Dezember 1940 (BBI 1940 I 1317) sowie das Bundesgesetz über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden vom 13. Juni 1941 heranzuziehen, aus dem die heutigen Art. 339 Abs. 2 OR (vormals Art. 17 Abs. 3 HRAG) und Art. 332b Abs. 3 OR (vormals Art. 10 Abs. 3 HRAG) bei der Revision des Obligationenrechts praktisch unverändert übernommen worden sind (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titels bis des Obligationenrechts [Der Arbeitsvertrag] vom 25. August 1967, BBI 1967 II 241). Zur Bedeutung von Art. 10 Abs. 3 HRAG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 ist der Bot- schaft folgendes zu entnehmen: (BBI 1940 I 1317, S. 1347 f.): „Der Grundsatz der Fäl- ligkeit der Provision im Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses ist in- dessen nicht durchführbar für Geschäfte, die nach Beendigung des Anstellungsver- hältnisses abgeschlossen werden oder zur Erfüllung gelangen. (…) Folgerichtig muss bei diesen Geschäften die Fälligkeit noch weiter hinausgeschoben werden können, jedoch verlangen die Interessen des Reisenden, dass auch in diesem Falle die An- sprüche innert angemessener Frist endgültig liquidiert werden. Daher sieht Art. 17 Abs. 3 vor, dass die endgültige Abrechnung und damit Zahlung der ausstehenden Provisi- onsansprüche spätestens ein Jahr und bei Versicherungsverträgen spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses erfolgen muss. Diese Fristen sind so bemessen, dass sie allen berechtigten Interessen Rechnung tragen.“ Den Materialien ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber ein direkter Zusammenhang zwischen dem heutigen Art. 339 Abs. 2 OR und Art. 322b Abs. 3 OR herstellen wollte. Mit Art. 339 Abs. 2 OR (vormals Art. 17 Abs. 3 HRAG) beabsichtige der Gesetzgeber die Durchsetzung von Art. 332b Abs. 3 OR (vormals Art. 10 Abs. 3 HRAG) zu erleich- tern. Durch den Aufschub der Fälligkeit von Provisionen nach Beendigung des Arbeits- verhältnisses, erlangt der Arbeitgeber ein effektives Instrument, seinen Anspruch bei dahinfallen der Provisionen gegenüber dem Arbeitnehmer durchzusetzten. Dass der
- 19 - Gesetzgeber den Aufschub von Gutschriften postulierte, kann nur bedeuten, dass der Gesetzgeber auch die nachträgliche Belastung von Storni zulassen wollte. Denn der Aufschub der Fälligkeit (Art. 339 Abs. 2 OR) macht ohne Zulassung von Storni (Art. 332b Abs. 3 OR) keinen Sinn. 6.3.6 Das Auslegungsresultat gestützt auf die Materialien ist mit dem Sinn und Zweck von Art. 332b Abs. 3 OR, der darin besteht, dass der Arbeitnehmer nur dann eine Pro- vision in Anspruch nehmen kann, wenn das entsprechende Geschäft auch ausgeführt wird, vereinbar (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 2 zu Art. 322b OR; Staehelin, a.a.O., N. 14 zu Art. 322b OR). Dem Arbeitgeber soll nicht die Verpflichtung zur Leis- tung der Provision auferlegt werden, wenn ein Geschäft ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder vom Kunden nicht erfüllt wird (BBI 1967 II 241, S. 318). Das Inte- resse des Arbeitgebers, nachträglich dahinfallende Provisionsansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer geltend zu machen, besteht nicht nur während des Arbeitsverhält- nisses sondern auch nach dessen Beendigung. Dieses Interesse steht in einem Span- nungsverhältnis zum Interesse des Arbeitnehmers, mit Beendigung des Arbeitsverhält- nisses klare Verhältnisse über die vergüteten Provisionen zu erhalten, weshalb Art. 339 Abs. 2 OR vorsieht, dass eine endgültige Abrechnung - jedenfalls für Versiche- rungsverträge sowie Geschäfte, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert
- nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat. Der Gesetzgeber hat diese Frist so bemessen, dass sie alle berechtigten Interes- sen berücksichtigt (BBI 1940 I 1317, S. 1348). 6.3.7 Sowohl die Materialien, der Sinn und Zweck von Art. 322b Abs. 3 OR wie auch die Systematik der verschiedenen Bestimmungen, die vorliegend zusammenwirken - namentlich Art. 339 Abs. 2 und Art. 322b Abs. 3 OR - sprechen dafür, dass dem ehe- maligen Arbeitnehmer die Storni für dahingefallene Versicherungsverträge auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses belastet werden können. 6.4 Gegen die Auferlegung der Storni nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bringt der Beschwerdeführer vor, dass die vertraglichen Bestimmungen im Wider- spruch zu folgender Klausel in den Reglementen der C_________ stünden: „Bei Ver- tragsaufhebung werden die, über das Aufhebungsdatum hinaus vergüteten Provisio- nen storniert und dem letzten Provisionsbezüger belastet. Ist dieser nicht mehr aktiv, wird die Portefeuille-Generalagentur belastet“. Es stelle sich deshalb die Frage, ob das Risiko einer vorzeitigen Vertragsauflösung mit einer Klausel im Einzelarbeitsvertrag auf den Arbeitnehmer überwälzt werden dürfe, obschon das Reglement eine andere Rege- lung vorsehe. Die Vorinstanz habe zu diesem Punkt ohne jede Auslegung und Interes-
- 20 - senabwägung festgehalten, dass aufgrund der Systematik des Vertrages sowie der Reglemente die arbeitsvertraglichen Bestimmungen den reglementarischen Bestim- mungen vorgehen würden. Sowohl der Arbeitsvertrag wie auch die fraglichen Reglemente sind vom Beschwerde- gegner einseitig vorformuliert worden und enthalten damit vorformulierte Vertragsbe- dingungen, sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (Bundesgerichtsurteil 4P.135/2002 vom 28. November 2002 E. 3). Sämtliche Anhänge und damit auch die fraglichen Reglemente sind gemäss Buchstabe E. integraler Bestandteil des Arbeits- vertrages und damit bildet das gesamte Vertragswerk eine rechtliche Einheit. Bei Wi- dersprüchen zwischen den vertraglichen und reglementarischen Bestimmungen ist jedoch vom Vorrang des Arbeitsvertrages auszugehen, der gemäss Ziff. 1.1 ausdrück- lich die Grundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen den beiden Vertragsparteien bildet. Erst durch Verweis auf die Anhänge werden die Reglemente global übernom- men und zum integralen Vertragsbestandteil, weshalb bei allfälligen Widersprüchen vom Vorrang des Arbeitsvertrages auszugehen ist, der im Gegensatz zu gewissen An- hängen auch von beiden Parteien unterzeichnet worden ist. Selbst wenn von einer Gleichrangigkeit der vertraglichen und reglementarischen Be- stimmungen ausgegangen würde, stünde die hiervor festgehaltene Klausel nicht der nachträglichen Belastung mit Storni entgegen. Sich widersprechende Vertragsklauseln sind erst dann unwirksam, wenn der Widerspruch nicht durch eine harmonisierende Auslegung beseitigt werden kann (Wiegand, in: Honsell [Hrsg.], Obligationenrecht Art. 1-529, Basel 2008, N. 31 zu Art. 18 OR), was vorliegend möglich ist. Ausgehend vom Gedanken, dass der gesamte Vertragskomplex eine Einheit bildet, sind die übri- gen Vertragsbestimmungen zur Auslegung der fraglichen Klausel heranzuziehen. Da- bei ist die Klausel aufgrund der bisherigen Ausführungen so zu verstehen, dass die Bezeichnung „aktive Provisionsempfänger“ jene Kundenberater meint, die zwar das Arbeitsverhältnis beendet haben, deren Provisionskonto aber noch während 12 Mona- ten weiter aktiv ist und die in diesem Zeitraum auch noch als Provisionsempfänger fun- gieren. Es entspricht dem Sinn und Zweck von Ziff. 4.9, die Fälligkeit der Provisionen, die nach Beendigung des Vertrages fällig werden, während 12 Monaten aufzuschieben und während dieser Zeit dem Provisionskonto allfällige Vergütungen gutzuschreiben und es mit Storni zu belasten. Es widerspräche diametral dem Zweck dieses Systems, eine Klausel in die Reglemente aufzunehmen, welche dem Aufschub der Fälligkeit zu- widerläuft. Erst nach Ablauf von 12 Monaten wird das Provisionskonto saldiert und das
- 21 - Risiko weiterer Storni geht auf den Generalagenten über. Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Kundenberater nicht mehr als aktiv zu betrachten. 6.5 Der Auffassung des Beschwerdeführers, vorformulierte Vertragsbedingungen sei- en nach dem Grundsatz in dubio contra stipulatorem im Zweifel gegen den Verfasser auszulegen, weshalb die vom Beschwerdegegner vorformulierte Ziff. 4.9 nicht als Auf- schub der Fälligkeit gemäss Art. 339 Abs. 2 OR zu verstehen sei, ist entgegenzuhal- ten, dass vorformulierte Vertragsbedingungen zunächst nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste auszulegen sind (BGE 135 III 1 E. 2; Bundesgerichtsurteil 4A_316/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 2.4.2) und die Unklarheitenregel, wonach mehrdeutige Wendungen im Zweifel zulasten jener Partei auszulegen sind, welche sie verfasst hat, erst zur Anwendung gelangt, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen (124 III 155 E. 1b, 122 III 118 E. 2a). Vorliegend hat die Auslegung bereits die entspre- chenden Zweifel ausgeräumt, weshalb kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes in dubio contra stipulatorem verbleibt. 6.6 Auch die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Ar- beitnehmer keinen Einfluss mehr auf den Kunden habe und diesen nicht mehr be- treuen könne, vermögen nicht zu überzeugen. Denn letztlich spielt für die Entstehung des Provisionsanspruchs nur eine Rolle, dass ein kausaler Beitrag des Arbeitnehmers vorliegt (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 2 zu Art. 322b OR). Der Arbeitnehmer muss die massgebliche Vorarbeit zum Vertragsschluss geleistet oder den Abschluss zumindest mitverursacht haben (BGE 128 III 174 E. 2b = JAR 2003 S. 207 = Pra 2002 Nr. 124). Der weitere Verlauf der Geschäftsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten und die effektive Einflussmöglichkeit des Arbeitnehmers nach dem Ar- beitsverhältnis sind für die Entstehung sowie auch den Wegfall des Provisionsan- spruchs unwesentlich. Art. 322b Abs. 3 OR nennt die Voraussetzungen, unter denen der Provisionsanspruch - unabhängig vom Einfluss des Kundenberaters - nachträglich dahinfällt. Für das Vorliegend dieser Voraussetzungen obliegt dem Arbeitgeber die Beweislast (Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 19. Dezember 2012 = JAR 2003 S. 369 ff.; Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Juni 2007 E. 6.b; Staehelin, a.a.O., N. 17 zu Art. 322b OR). Vorliegend hat der Beschwerdegegner über die Gründe für das Dahinfallen der Versi- cherungsverträge informiert und die entsprechenden Belege bei Gericht hinterlegt (S. 64 ff., S. 108 ff., S. 175 ff. Dossier 255 / 2011). Hierbei handelte es sich um Ge- schäfte, die ohne Verschulden des Arbeitgebers nicht ausgeführt wurden und die aus- serhalb des Machtbereiches des Arbeitgebers liegen (Meyer, Das Anstellungsverhält-
- 22 - nis des Handelsreisenden, Zürich 1987, S. 72). Beispielsweise haben gewisse Versi- cherungsnehmer das Fahrzeug gewechselt oder die Kontrollschilder bei der entspre- chenden Behörde deponiert, was gemäss Art. 67 Abs. 1 SVG bzw. Art. 68 Abs. 3 SVG zum Erlöschen des alten Versicherungsvertrages bzw. dazu führte, dass die Versiche- rung ruht (S. 109, S. 177 Dossier 255 / 2011). Teilweise ist eine Versicherung aufgrund veränderter Lebensumstände annulliert worden, so beispielsweise bei einem Kunden, der wieder bei seinen Eltern einzog und von deren Privathaftpflichtversicherung miter- fasst war oder bei einem Kunden, der mit seiner Partnerin eine doppelte Versicherung abschloss (S. 109 Dossier 255 / 2011). Namentlich in einem Fall ist dokumentiert, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämien nicht bezahlte und deshalb der Vertrag aufgelöst wurde, was jedoch vom Beschwerdeführer nicht bemängelt, sondern von ihm anlässlich der Parteibefragung als korrekte Vorgehensweise bezeichnet wurde (S. 157 Dossier 255 / 2011). Bei der stichprobenweisen Kontrolle stellte der Beschwer- deführer keine Unregelmässigkeiten bei den belasteten Storni fest (S. 175 Dossier 255 / 2011), weshalb das Arbeitsgericht richtigerweise in Erwägung gezogen hat, dass der Beschwerdeführer die Abrechnungen der Storni anerkennt und diese folglich unbestrit- ten sind. 6.7 Das Argument des Beschwerdeführers, erfahrungsgemäss würden Versiche- rungsverträge häufig wegen der persönlichen Beziehung des Agenten zum Versiche- rungsnehmer geschlossen und wenn der Agent ausscheide, komme es oft vor, dass der Vertrag wegen des Wegfalls dieser Beziehung gekündigt würde, weshalb der Ar- beitgeber das Stornorisiko nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers tragen müsse, ist nicht stichhaltig. Eine solche Konstellation, wo ein Dritter nur aufgrund der persönli- chen Nähe zum Kundenberater einen Vertrag mit dem Generalagenten abschliesst und den Vertrag kündigt, weil der Kundenberater nicht mehr für diesen Generalagenten tätig ist, spricht im Gegenteil gerade dafür, dass der Provisionsanspruch dahinfällt. Diese Konstellation beschreibt eine Situation, in welcher den Arbeitgeber kein Ver- schulden trifft, wenn das Geschäft nicht ausgeführt wird. 6.8 Die Abrechnung der ausgewiesenen und unbestrittenen Gutschriften und Storni während 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt einen Totalbe- trag von Fr. 4‘880.25, welcher dem Beschwerdeführer zu belasten ist. Aus der Abrechnung vom 31. Mai 2011 (S. 32 Dossier 255 / 2011) ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner die Storni mit den Gutschriften nach Beendigung des Arbeits- verhältnisses sowie mit den zurückbehaltenen Provisionen von Fr. 6‘946.05 verrechnet hat. Der Saldo von Fr. 2‘065.80 abzüglich Fr. 132.60 Soziallasten, mithin Fr. 1‘933.20,
- 23 - ist dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2011 ausbezahlt worden (S. 167 Dossier 255 / 2011). In der Abrechnung ist eine Verrechnungserklärung zu erblicken. Zudem hat der Beschwerdegegner in seiner Klageantwort - für den Fall, dass die Fälligkeit nicht als aufgeschoben erachtet würde - eine prozessuale Verrechnungseinrede erhoben, wes- halb vorliegend die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verrechnung zu prüfen sind (zur Unterscheidung zwischen materiellrechtlicher Verrechnungserklärung und prozessualer Verrechnungseinrede s. etwa Schmid, Die Verrechnung vor staatlichen Gerichten, in: Jusletter vom 15. September 2008). 6.8.1 Die Voraussetzungen für die Verrechnung liegen vor; beide Forderungen, die miteinander verrechnet werden sollen, sind gleichartig und gegenseitig. Die Hauptfor- derung, also die Forderung des Beschwerdeführers gegenüber dem verrechnungser- klärenden Beschwerdegegner, war im Betrag von Fr. 6‘946.05 (bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gutgeschriebene Provisionen) per 31. Mai 2010 fällig. Hinsichtlich der Gutschriften, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Provisionskonto gutgeschrieben wurden sowie hinsichtlich der Verrechnungsforderungen (Storni), also die Forderungen des verrechnungserklärenden Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer, ist mit Ziff. 4.9 des Arbeitsvertrages die Fälligkeit während 12 Mo- naten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgeschoben worden. Die Verrech- nung wirkt auf denjenigen Zeitpunkt zurück (Art. 124 Abs. 2 OR), an welchem der er- füllbaren Hauptforderung die fällige Verrechnungsforderung gegenüberstand. Damit trat die Verrechnung am 31. Mai 2011 ein; im Zeitpunkt an dem die aufgeschobenen Gutschriften und Storni auf dem Provisionskonto 12 Monate nach Beendigung des Ar- beitsverhältnisses abgerechnet und der positive Saldo ausbezahlt worden ist. Mit der Verrechnung entfielen die Verzugsfolgen und Zinspflichten ab dem 31. Mai 2011. 6.8.2 Mit Ausbezahlung des positiven Saldos abzüglich der Sozialversicherungsbei- träge am 22. Juni 2011 war die Forderung des Beschwerdeführers beglichen worden. Bei der Ausbezahlung des positiven Saldos per 31. Mai 2011 ist jedoch nicht berück- sichtigt worden, dass bis zur Verrechnung auf dem auszubezahlenden Betrag von Fr. 6‘946.05 Zinsen aufgelaufen sind. Für den Zeitraum zwischen dem 31. Mai 2010 und dem 31. Mai 2011 hat der Beschwerdeführer noch einen Anspruch auf 5% Zins auf den Betrag, der eigentlich per 31. Mai 2010 auszubezahlen gewesen wäre. Während eines Jahres ist auf dem Betrag von Fr. 6‘946.05 ausgehend von 5% Zins ein Zinsguthaben von Fr. 347.30 entstanden. Damit hat der Beschwerdeführer vorliegend noch einen Anspruch auf insgesamt Fr. 347.30 infolge Zinsenlaufs zwischen dem
31. Mai 2010 und dem 31. Mai 2011. Die restliche Forderung des Beschwerdeführers
- 24 - ist durch Verrechnung der Storni seitens des Beschwerdegegners getilgt sowie auf- grund der Auszahlung des positiven Saldos vom 22. Juni 2011 beglichen worden, weshalb lediglich die aufgelaufenen Zinsen von Fr. 347.30 zuzusprechen sind. 7. 7.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 96, Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betref- fend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätz- lich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 7.2 Sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren wer- den in der vorliegenden Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert un- ter Fr. 30‘000.-- keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). 7.3 Die Kostenlosigkeit betrifft jedoch nur die Gerichtskosten, nicht auch die Parteient- schädigung (Bundesgerichtsurteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1; Rü- egg, Basler Kommentar, 2. A., N. 1 zu Art. 114 ZPO). Beide Parteien beantragen vor- liegend die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei, wes- halb das Gericht hiernach über die entsprechenden Anträge entscheidet. Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands wird für das Beschwerdeverfahren zwi- schen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie die vom Rechts- beistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer fast gänzlich - er ist nur hinsichtlich der Verzugszinsen mit seinen Rechtsbegehren durchgedrungen und auch da nicht vollum-
- 25 - fänglich, sondern nur für den Zeitraum vom 31. Mai 2010 bis zum 31. Mai 2011 - wes- halb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es rechtfertigt sich aufgrund des niedrigen Betrages, welcher dem Beschwerdeführer im Vergleich zum eingeklagten Betrag zugesprochen wird, keine andere Regelung. Gleiches gilt für die Parteientschädigung, die dem Beschwerdeführer im erstinstanzli- chen Verfahren auferlegt worden ist. Mit dem entsprechenden Antrag, der Beschwer- degegner habe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen den Betrag von Fr. 5‘012.85 nebst Zins zu 5% seit dem 31. Mai 2010 zu bezahlen, ficht der Beschwerdeführer zwar die erstinstanzlich ausgesprochene Parteientschädigung gegenüber dem Beschwerde- gegner an, äussert sich aber in der Beschwerde mit keinem Wort zur erstinstanzlichen Kostenverteilung. Der Beschwerdeführer rügt namentlich nicht die Höhe der erstin- stanzlich ausgesprochenen Parteientschädigung, weshalb die unangefochten geblie- bene erstinstanzliche Kostenverteilung - der Beschwerdeführer unterliegt praktisch gänzlich - mit dem Rechtsmittelentscheid aufrechterhalten wird. 7.4 Da der Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten ist, steht ihm keine Par- teientschädigung zu. Demgegenüber hat der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner, der eine Parteientschädigung beantragt hat, Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kri- terien, namentlich dass vorliegend mehrere komplexe Rechtsfragen zu klären waren, sowie aufgrund des mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren verbundenen Auf- wands mit einfachem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.--, Auslagen inklusive, für die berufsmässige Vertretung, als angemessen.
- 26 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Y_________ bezahlt X_________ für den Zeitraum vom 31. Mai 2010 bis zum 31. Mai 2011 Verzugszinsen im Be- trag von Fr. 347.30. 2. Die übrigen Rechtsbegehren werden abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. 4. X_________ bezahlt Y_________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 800.--.
Sitten, 7. November 2014