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C3 12 6

Diverses

Wallis · 2012-08-27 · Deutsch VS

JUGCIV C3 12 6 C1 12 160 URTEIL VOM 27. AUGUST 2012 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Jérôme Emonet, Eve- Marie Dayer-Schmid und Gerichtsschreiber Dr. Adrian Walpen im Zivilverfahren X__________, Rechtsmittelklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt A__________ gegen Y__________, Rechtsmittelbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt B__________ (Ehevertrag

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Es wird festgestellt, dass der Ehevertrag vom 23. April 2003 sowie der Nachtrag vom 4. Juli 2003 gültig sind.

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid wurde nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 versandt und damit eröffnet (Art. 239 ZPO; BGE 137 III 130 E. 2; 137 III 127 E. 2), weshalb gestützt auf Art. 405 Abs. 1 ZPO für das Rechtsmittel das neue Recht zur Anwendung gelangt (vgl. auch BGE 137 III 424 E. 2.3.2).

E. 1.2 Hauptrechtsmittel der ZPO sind die Berufung und die Beschwerde. Mit Berufung anfechtbar sind, vorbehältlich bestimmter Ausnahmen (vgl. Art. 309 ZPO), erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung indessen nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10'000 Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit Beschwerde anfechtbar sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist bei End-, Zwischen- und vorsorglichen Massnahmeentscheiden die Beschwerde also subsidiär zur Berufung, wobei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert das zulässige Rechtsmittel bestimmt. Bei anderen erstinstanzlichen Entscheiden und prozessleitenden Verfügungen ist die Beschwerde zulässig, soweit das Gesetz dies so bestimmt oder durch jene ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Ein Beweismittelentscheid kann, da das Gesetz die Beschwerde dagegen nicht ausdrücklich vorsieht, nur unter dieser letzten Voraussetzung, welche vom Rechtsmittelkläger darzutun ist, selbständig angefochten werden; im Übrigen müssen Beweismittelentscheide im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid

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beanstandet werden (Botschaft ZPO S. 7377; Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 12 f. zu Art. 319 ZPO; Jeandin, in: François Bohnet et. al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 14 zu Art. 319 ZPO; Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 8 ff. zu Art. 319 ZPO; Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], a.a.O., N. 11 zu Art. 310 ZPO). Die Beschwerde ist schliesslich bei Fällen von Rechtsverweigerung gegeben (Art. 319 lit. c ZPO). Berufungs- und Beschwerdefrist betragen ordentlicherweise jeweils 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 312 Abs. 1 ZPO) und im summarischen Verfahren jeweils 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 bzw. 321 Abs. 2 ZPO). Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht (Art.

E. 1.3 Die Rechtsmittelklägerin hat gestützt auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Bezirksrichters statt einer Berufung eine Beschwerde eingereicht. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittel schadet einer Partei nicht, sofern die Prozessvoraussetzungen desjenigen Rechtsmittels, das hätte eingereicht werden müssen, erfüllt sind und es möglich ist, das Rechtsmittel als Ganzes umzuwandeln. Die Berufungseingabe muss Anträge enthalten, welche eine Beurteilung erlauben. Da die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist, sind grundsätzlich Anträge in der Sache zu stellen, also bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Begehren; ein simpler Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt bloss ausnahmsweise, d.h. nur dann, wenn die Rechtsmittelinstanz im Falle der Gutheissung der Berufung nicht in der Lage ist, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. Botschaft ZPO S. 7376 sowie Art. 318 ZPO). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbestimmte oder unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbeitrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen. Eine Nachfrist zur Ergänzung der Begehren kann hingegen nicht gewährt werden (BGE 137 III 617 E. 4, 6.2 und 6.4; 137 III 379 E. 1.2 und 1.3; 137 II 313 E. 1.3). Überdies darf jedenfalls der rechtsunkundigen Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (BGE 135 III 374). Die Rechtsmittelinstanz prüft im jeweiligen Einzelfall, ob eine Umwandlung möglich ist bzw. ob sich die Partei auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung berufen darf. In Anlehnung an diese bundesgerichtliche Rechtsprechung hat der Zivilgerichtshof II des Kantonsgerichts bereits mehrfach und nach einem Meinungsaustausch der beiden Gerichtshöfe und der Zivilkammer am 31. Mai 2012 sodann auch der Zivilgerichtshof I von Amtes wegen eine solche Umwandlung vorgenommen. Daran ist im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsprechung und die Rechtssicherheit, welche Grundsätze ebenfalls in prozessualen Fragen bedeutsam sind, festzuhalten, auch wenn der Hinweis des Rechtsmittelbeklagten zutrifft, dass sich vorstehend zitierte Urteile vornehmlich auf das BGG mit einem zur ZPO verschiedenen Rechtsmittelsystem beziehen, gewisse Autoren und Gerichte anderer Kantone im Zusammenhang mit den Rechtsmitteln der ZPO eine restriktivere Praxis befürworten (hingegen wohl für eine Umwandlung: Hohl, Procédure civile, Tome II, Bern 2010, N. 2228 allgemeine Ausführungen mit Verweis auf die N. 2622 ff. zum BGG; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 67 f. Vor Art. 308-334 ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N. 11 zu Art. 311 ZPO; Mathys, in: Baker & McKenzie, a.a.O., N. 12 zu Art. 311 ZPO) und die kantonale Praxis unter Geltung des kantonalen Prozessrechts strenger war. Ein prozessualer Nachteil ist dem Rechtsmittelbeklagten daraus, dass das Kantonsgericht das Rechtsmittel vorerst als Beschwerde entgegengenommen und die Umwandlung in eine Berufung erst nachträglich thematisiert hat, nicht entstanden, weil die Vorinstanz im Streitpunkt der

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Gültigkeit des Ehevertrages vollumfänglich seinem Standpunkt gefolgt ist, so dass für eine Anschlussberufung ohnehin kein Raum blieb. In casu erfüllt die als Beschwerde bezeichnete Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufung; sie wurde innert Frist eingereicht. Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und mit der Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz verlangt die Rechtsmittelklägerin jedoch ein Vorgehen, welches im Berufungsverfahren laut Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO nur dann ausnahmsweise zulässig ist, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Letztere Voraussetzung ist hier erfüllt, falls die Rechtsmittelklägerin entweder mit ihrem Rechtsstandpunkt, wonach der Ehevertrag nichtig oder ungültig ist, durchdringt, oder die Gültigkeit des Ehevertrages aufgrund der Akten nicht schlüssig beurteilt werden kann; denn alsdann müssten in beiden Fällen vorab Sachverhaltsabklärungen bezüglich des ehelichen Vermögens und der Gütermassen getroffen werden. Folglich ist die Eingabe der Rechtsmittelklägerin als Berufung zu behandeln. Weiter gehende Rechte aus der mit Blick auf die ZPO offensichtlich falschen Rechtsmittelbelehrung sind der anwaltlich vertretenen Rechtsmittelklägerin nicht zuzugestehen. 2.

E. 2 ...

E. 2.1 Die Prozessparteien haben am 30. August 1991 geheiratet. Im Jahre 2000 erkrankte die Ehefrau an Krebs und sie musste sich die Brust entfernen lassen (X__________, HD S. 503). Am 23. April 2003 schlossen die Eheleute einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag ab und vereinbarten den Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zum vertraglichen Güterstand der Gütertrennung; dabei übernahm der Ehemann nebst verschiedenen Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau sein Aktienpaket von 50% der D__________ mit Sitz in H__________ sowie sämtliche Aktien sowohl der E__________ mit Sitz in H__________ als auch der F__________ mit Sitz in I__________, die Gattin übernahm das auf ihrem Boden gebaute Mehrfamilienhaus in G__________ samt Mobiliar und Hypothekarschulden (HD S. 84 ff.). Am gleichen Tag schlossen sie für den Fall der Trennung bzw. Ehescheidung und unter Vorbehalt einer wesentlichen Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien sowie des andauernden Konsenses eine schriftliche Vereinbarung über die Unterhaltsleistungen des Ehemannes und die Aufteilung der 3. Säule (HD S. 89). Am 23. April 2003 liessen sie einen Nachtrag zum Ehevertrag stipulieren (S. 91 ff.). Am 5. Mai 2003 hob der Ehemann den ehelichen Haushalt faktisch auf, indem er die bisherige gemeinsame Familienwohnung für immer verliess (Y__________, HD S. 494 F2). Die Rechtsmittelklägerin vertritt wie schon im Scheidungsverfahren vor Bezirksgericht (vgl. HD S. 68 ff. Tatsachenbehauptungen 50, 53, 54, 56. 57, 58, 59, 60 und 63 der Klageantwort) den Standpunkt, der Ehevertrag sei nichtig bzw. ungültig. Nach dem Willen der Parteien habe die Vereinbarung über die Unterhaltsleistungen, gerade auch der Vorbehalt veränderter Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Teil des Ehevertrages gebildet, was allein wegen der unrichtigen Rechtsauskunft der Notarin nicht so stipuliert worden sei. Ausserdem sei sie von ihrem Gatten durch den

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Ehevertrag übervorteilt und in Bezug auf die damalige Vermögens- und Einkommenssituation getäuscht worden; weiter habe sie keinen Ehevertrag abschliessen wollen, schliesslich aber geschwächt durch ihr Krebsleiden sich dem ständigen Druck ihres Ehemannes nicht mehr widersetzen können. Der Bezirksrichter erkannte in seinem Urteil auf Gültigkeit von Ehevertrag und Nachtrag, was die Rechtsmittelklägerin anficht.

E. 2.2 Die Rechtsmittelklägerin hat zwar behauptet, aber nicht bewiesen, dass der Vorbehalt der wesentlichen Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nur für die Unterhaltsvereinbarung, sondern auch für den Ehevertrag gelten sollte. Die Parteien wurden dazu nicht befragt. Die stipulierende Notarin sagte zwar aus, dass die Eheleute den Unterhalt ebenfalls im Ehevertrag geregelt haben wollten, was ihrer Meinung nach rechtlich nicht möglich gewesen sei (J__________, HD S. 554). Damit ist jedoch keineswegs erstelllt, dass der fragliche Vorbehalt nach dem Willen der Parteien umfassende Gültigkeit haben sollte. Eine solche Sichtweise stünde im offensichtlichen Widerspruch zu dem vom Ehegatten mit dem Ehevertrag verfolgten Ziel einer endgültigen Vermögensausscheidung. Im Übrigen knüpft der Wortlaut der Unterhaltsvereinbarung klar und unmissverständlich bloss die Unterhaltsregelung an den Vorbehalt veränderter Verhältnisse. Schliesslich ist ein Ehevertrag insoweit bedingungsfeindlich, als dass er den Übergang von einem zum andern Güterstand und damit verbunden die güterrechtliche Auseinandersetzung auf einen bestimmten Zeitpunkt hin vornimmt, was die Berücksichtigung künftiger Entwicklungen bei vereinbarter Gütertrennung begrifflich gerade ausschliesst. Mithin kann die Rechtsmittelklägerin aus den Vorbehalten in der Unterhaltsvereinbarung und aus dem Umstand, dass Güterrecht und Unterhalt entgegen der ursprünglichen Absicht der Parteien in zwei separaten Verträgen geregelt wurden, was rechtlich durchaus zulässig ist, nichts zu ihren Gunsten in Bezug auf die (Un-)Gültigkeit und (Un-)Verbindlichkeit des Ehevertrages ableiten.

E. 2.3 Eine Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR kann gemäss dessen Abs. 1 innerhalb Jahresfrist geltend gemacht werden; nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung beginnt die Jahresfrist bereits mit dem Abschluss des Vertrages. Dass die Rechtsmittelklägerin innert dieser kurz bemessenen Frist erklärt hätte, sie halte den Vertrag nicht, wurde weder behauptet noch bewiesen.

E. 2.4 Leidet der Ehevertrag (Art. 182 ZGB) an einem Willensmangel zufolge Irrtums, absichtlicher Täuschung oder Furchterregung, ist er gemäss Art. 23 ff. OR einseitig unverbindlich, solange nicht aufgrund des Zeitablaufs eine Heilung eingetreten ist (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 59 zu Art. 182 ZGB mit Verweis auf Lemp, Berner Kommentar, N. 35 zu aArt. 179 ZGB).

E. 2.4.1 Ein mit einem Willensmangel behafteter Vertrag kann von demjenigen, der dem Willensmangel unterlegen ist, während eines Jahres seit Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung bzw. seit Beseitigung der Drohung angefochten werden (Art. 31 OR). Dies führt zur Aufhebung des Vertrages ex tunc. Trotz Vorliegens eines Willensmangels hat ein Vertrag jedoch dann Bestand, wenn er vom Betroffenen

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nachträglich genehmigt worden ist. Eine Genehmigung unterstellt das Gesetz, wenn der Vertrag nicht innerhalb der erwähnten Jahresfrist angefochten wird (Art. 31 OR). Schon vor Ablauf dieser Frist kann eine Genehmigung durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung erfolgen (Schwenzer, Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 31 OR; Schmidlin, Berner Kommentar, N. 115 zu Art. 31 OR). Eine konkludente Genehmigung wurde von der Rechtsprechung beispielsweise bejaht, wenn sich der Käufer auf die kaufrechtliche Sachgewährleistung beruft und damit zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag trotz ihm bekannter Mängel gelten lassen - mithin genehmigen - will (BGE 127 III 83 E. 1b S. 85 f.). Analog wurde für den Mietvertrag entschieden, dass der Mieter, der eine Klage auf Mietzinsherabsetzung erhebt, damit konkludent zum Ausdruck bringt, den Vertrag trotz ihm bekannter Mängel gelten zu lassen (Bundesgerichtsurteil 4C.326/2002 vom 7. Februar 2003 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine konkludente Genehmigung des Vertrages setzt dabei voraus, dass der Genehmigende in sicherer Kenntnis des Willensmangels gehandelt hat. Bloss unbestimmte, nicht näher belegte Zweifel genügen nicht. Insbesondere bei einer Täuschung ist die sichere Erkenntnis erforderlich, dass der Mangel durch falsche Vorspiegelung von Tatsachen verursacht worden ist. Angesichts der Tragweite des Rechtsverzichts, der in einer Genehmigung liegt, kann namentlich bei einer absichtlichen Täuschung nicht leichthin auf vorbehaltloses Einverständnis geschlossen werden (Bundesgerichtsurteil 4C.326/2002 vom 7. Februar 2003 E. 3.2; BGE 108 II 102 E. 2a S. 105 f. m.w.H., vgl. auch BGE 109 II 319 E. 4c S. 327). Art. 31 OR kennt neben der relativen einjährigen Verwirkungsfrist keine absolute Ausschlussfrist (BGE 114 II 140 f.; Schwenzer, a.a.O., N. 11-13 zu Art. 31 OR). Einredeweise kann die Täuschung u.U. auch nach Ablauf der Einjahresfrist noch geltend gemacht werden (Schwenzer, a.a.O., N. 21 zu Art. 31 OR; Schmidlin, a.a.O., N. 135 ff. zu Art. 31 OR; jeweils mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

E. 2.4.2 Wohl nicht strittig ist, dass die Initiative zum Abschluss des Ehevertrages mit dem Wechsel von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung vom Ehemann ausging. Die Ehefrau sagte dazu aus, ihr Ehemann habe ihr eines Tages im Jahr 2003 eröffnet, K__________ wolle ihn zerstören, dieser sei im Begriffe, ihn kaputt zu machen und er würde alles verlieren, weshalb die Gütertrennung eine gute Sache sei (HD S. 504). Der Ehemann erklärte den Wechsel damit, dass die E__________, an welcher er 50% der Aktien hält, den Auftrag für die Errichtung des Golfplatzes L__________ erhalten hatte, wobei man nicht gewusst habe, wie dieses Geschäft ausgehe, weshalb man sich auch wegen des Baus in G__________ habe absichern wollen, um zu verhindern, dass auf ihr privates Vermögen gegriffen werde, falls die Sache schief laufe (HD S. 498 F3). Diese Argumentation ist nicht zwingend, handelt es sich doch bei einer Aktiengesellschaft um ein selbständiges Rechtssubjekt, so dass die Inanspruchnahme von Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft nicht ohne Weiteres möglich ist. Für das Kantonsgericht ist aufgrund der Zeugenaussagen von M__________ (HD S. 531), Schwester des Ehemannes, und N__________(HD S. 534 F1 und S. 535 F7, F8 und F9), Schwägerin des Ehemannes, sodann erstellt, dass dieser seine Ehefrau wie von derselben behauptet und ausgesagt (HD S. 504 f. F9, F10 und F14) bezüglich des Abschlusses des Ehevertrages unter Druck setzte. Wie sich jedoch aus der hinterlegten Korrespondenz (HD S. 118 ff.) und den Aussagen

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ihres damaligen Rechtsvertreters (O__________, HD S. 515 f.) ergibt, war eine Scheidung bereits im Jahr nach der Trennung, also 2004, für die Ehefrau ein Thema. Folglich war spätestens dann der Druck entfallen und einer allfälligen Drohung mit der Scheidung bei Nichtunterzeichnung des Ehevertrages die Grundlage entzogen, womit die Einjahresfrist in Gang gesetzt wurde und inzwischen längstens abgelaufen ist. Mithin helfen der Rechtsmittelklägerin ihre Ausführungen, wonach der Rechtsmittelbeklagte den Ehevertrag mittels Druck und Drohung erwirkt habe, rechtlich nicht weiter.

E. 2.4.3 Näher zu prüfen ist die Behauptung der Ehefrau, ihr Gatte habe sie bei Abschluss des Ehevertrages bezüglich der damaligen Einkommens- und insbesondere Vermögensverhältnisse absichtlich getäuscht, indem er die finanzielle Lage der Firmen als äusserst schlecht hingestellt habe, weshalb das eheliche Vermögen mittels Ehevertrags geschützt werden müsse, er ihr die für eine korrekte güterrechtliche Auseinandersetzung benötigten Belege, namentlich die einschlägigen Firmenunterlagen, vorenthalten habe, und so ihre Unterschrift unter den von ihm gewollten Ehevertrag erwirkt habe, welcher eine stossende und ungleiche Verteilung des ehelichen Vermögens vorgesehen habe. In prozessualer Hinsicht bringt die Rechtsmittelklägerin vor, sie sei für den Nachweis der von ihr geltend gemachten Täuschung auf Beweiserhebungen angewiesen, welche der Bezirksrichter abgewiesen habe. Ohne die von ihr beantragten Beweise könne nicht beurteilt werden, ob und inwieweit sie getäuscht worden sei; sie habe daher bis heute keine sichere Kenntnis von der Täuschung durch den Rechtsmittelbeklagten.

E. 2.4.3.1 Bei ihrer Befragung führte die Ehefrau aus, ihr Gatte habe mit ihr über die Gütertrennung nie ein vernünftiges Wort gesprochen. Verkehrswertschatzungen der beiderseitigen Vermögen hätten nicht vorgelegen. Die Verteilung der Vermögenswerte sei von ihrem Mann beschlossen worden (HD S. 504 f. F10-13). Der Ehemann sagte demgegenüber aus, dies sei in gegenseitiger Absprache, nachdem man die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaften miteinander angeschaut habe, erfolgt. Hingegen räumte er ein, dass er glaube, dass sie keine Verkehrswertschätzungen der Aktien hätten machen lassen (HD S. 498 F6). Gemäss Zeugenaussage der stipulierenden Notarin wurde sie vom Ehemann kontaktiert. Sie habe sich mit diesem am 9. April 2003 zu einer Besprechung getroffen und dabei von ihm die notwendigen Angaben erhalten. Am 11., 14. und 15. April 2003 habe er ihr telefonisch weitere Details mitgeteilt und sie gebeten, den Ehevertrag zu erstellen. Anlässlich einer Zusammenkunft vom 16. April 2003 habe sie mit den Eheleuten den Vertragsentwurf besprochen. Die Ehefrau habe dabei erklärt, sie wolle vorläufig, jedenfalls bis zur Regelung der Probleme mit dem Haus, keinen Ehevertrag. Am 22. April 2003 habe der Ehemann sie informiert, dass seine Frau nun doch einverstanden sei, den Ehevertrag zu unterzeichnen. Nachdem er ihr am 23. April 2003 telefonisch noch kleinere Änderungen durchgegeben habe, sei der Ehevertrag gleichentags verurkundet worden (HD S. 550 F2). Der Ehemann habe ihr laut Besprechungsnotiz die Bilanzen seiner Firmen zustellen wollen, dies, wie sie glaube, jedoch nicht getan (HD S. 552 F 4). Sie habe aufgrund seiner Angaben eine

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entsprechende Aufstellung mit dem Titel „Güterrechtliche Auseinandersetzung“ gemacht und mit den Eheleuten besprochen; die Eigengüter habe sie nicht berechnet (F5). Schätzungen der Vermögenswerte, welche im Rahmen des Ehevertrages den Ehegatten zugeteilt worden seien, hätten ihr nicht vorgelegen. Wenn sich die Ehegatten über die Anrechnungswerte einig seien, benötige sie keine Schätzungen (FN 6). Die Bedingungen von III. Ziff. 1 bis 6 des Ehevertrages habe sie auf Vorschlag des Ehemannes in den Ehevertrag aufgenommen (F7). Verkehrswertschatzungen der Liegenschaften und der Aktienpakete habe sie keine gehabt, sie selbst habe keine Berechnungen betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen (F8, F9 und F10). Sie habe die Parteien grundsätzlich umfassend beraten, wobei sie natürlich die Angaben über die Vermögenswerte nicht habe überprüfen können (F11). Aufgrund der Aussage der Notarin ist erwiesen, dass diese keine inhaltliche Kontrolle des Ehevertrages hinsichtlich der korrekten Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorgenommen hat und dass ihr in diesem Zusammenhang keinerlei Dokumente vorgelegt wurden. Vielmehr verfasste sie den Ehevertrag ausschliesslich gestützt auf die Instruktionen des Ehemannes. Weitere Personen neben den Vertragsparteien und der Notarin waren bei der Vorbereitung und dem Abschluss des Ehevertrages direkt nicht beteiligt. Immerhin besprach die Rechtsmittelklägerin den Vertragsentwurf Punkt für Punkt mit M__________, welche ihr riet, diesen in zwei Punkten nicht zu unterzeichnen (HD S. 530 F7), welchem Ratschlag die Ehefrau offenbar Folge leistete, wurden doch noch vor Unterzeichung der Notarin telefonisch Änderungen durchgegeben. Der Umstand, dass die Ehefrau den fertigen Vertragsentwurf mit einer Drittperson Punkt für Punkt besprach, bildet ein Indiz dafür, dass der Vertragsinhalt nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann so vorgeschlagen worden war. Ebenfalls dafür spricht die von der Notarin bestätigte Tatsache, dass die Ehefrau vorerst an sich überhaupt keinen Ehevertrag wollte und den ersten Verurkundungstermin ungenutzt verstreichen liess. Schliesslich war es der Ehemann, welcher wegen angeblicher Geschäftsrisiken, die er allein als solche einschätzte, die Gütertrennung wollte und sich deshalb diesbezüglich sicherlich und als Erster seine Gedanken machte. Selbst wenn man auf dessen Aussagen abstellt, wurde im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung keine saubere Aufstellung der verschiedenen Gütermassen mit den unerlässlichen Wertangaben ausgearbeitet. Er will mit seiner Gattin nur die Jahresabschlüsse angeschaut haben, was offensichtlich nicht ausreicht, um sich ein verlässliches Bild über den finanziellen Zustand einer Aktiengesellschaft und insbesondere über deren Wert bzw. den Verkehrswert der Aktien zu machen; als Realschülerin mit einem zweijährigen Schnellhandel an einer Privatschule, einem Lehrabschluss als Telegrafistin sowie einem einige Zeit nach Abschluss des Ehevertrages besuchten Buchhaltungskurs (HD S. 506 F23 und S. 507 F5) war die Ehefrau dazu selbst bei mehrjähriger Mitarbeit im Büro nicht befähigt. Für das Kantonsgericht ist daher erstellt, dass es der Ehemann war, welcher den Vertragsentwurf inhaltlich vorgab, und dass er denselben weder gegenüber seiner Ehefrau noch gegenüber der Notarin dokumentierte. Beide verliessen sich hier letztlich auf seine Angaben. Der Nachtrag zum Ehevertrag beinhaltete lediglich

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Ausführungsbestimmungen zu diesem und änderte nichts am eigentlichen Vertragsinhalt.

E. 2.4.3.2 Grundsätzlich hat jeder Ehegatte dem anderen, soweit dieser ein Rechtsschutzinteresse hat, umfassend Auskunft zu erteilen über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Bei Abschluss eines Ehevertrages mit Wechsel vom ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zum vertraglichen Güterstand der Gütertrennung haben die Eheleute sich gegenseitig von sich aus vollständig Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu geben, nicht nur eine „Bilanz“, sondern vielmehr eine detaillierte Abrechnung, gegebenfalls mit Belegen, vorzulegen und über eingetretene Vermögensveränderungen zu informieren. Desinteresse, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit oder Nachlässigkeit der einen Partei entbindet deren Ehepartner nicht von seinen Auskunftspflichten; ein Ehegatte, der seine Auskunftspflichten nicht oder nicht gehörig oder nicht vollständig erfüllt, vermag sich daher nicht damit zu entlasten, dass seine Ehefrau nicht nachfrägt (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen BF.2003/15 vom 19. August 2004, publ. in FamPra.ch 1/2005 S. 126 ff.; Schwander, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 170 ZGB). Aufgrund der gesetzlichen Aufklärungspflicht, aber auch wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Eheleuten, kann selbst eine blosse Tatsachenverschweigung bereits den Tatbestand der absichtlichen Täuschung erfüllen. Bei dieser gereicht dem Irrenden der fahrlässige Irrtum nicht zum Nachteil (Schwenzer, a.a.O., N. 3 und 6 ff. zu Art. 28 OR; Schmidlin, a.a.O., N. 16, 27, 36, 58, 70, 77, 83 f. und 90 zu Art. 28 OR). Soweit also der Rechtsmittelbeklagte beim Ehevertrag von falschen, namentlich von zu tiefen Werten bei der Errungenschaft ausgegangen ist, hat er, da er - nötigenfalls mit Hilfe seines Treuhänders - über die richtigen Zahlen verfügte, die Rechtsmittelklägerin absichtlich getäuscht. In casu besteht die Besonderheit darin, dass aufgrund der vorhandenen Akten nicht schlüssig beurteilt werden kann, ob der Rechtsmittelbeklagte die Rechtsmittelklägerin in Bezug auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages mit falschen Angaben bzw. Annahmen getäuscht hat. Aus dem Ehevertrag selbst gehen weder die Berechnungsgrundlagen für die güterrechtliche Auseinandersetzung noch die berücksichtigten Werte der einzelnen Vermögensbestandteile hervor. Die Notarin erwähnte eine von ihr nach den Angaben des Ehemannes gemachte Aufstellung, welche indes nicht zu den Akten genommen wurde. Der Ehemann selbst hat diesbezüglich keine Ausführungen gemacht und auch keine Unterlagen eingereicht. Zuverlässige Bewertungen der Vermögenswerte sowie Nachweise für den jeweiligen Erfolg der Aktiengesellschaften und die Einkommen des Ehemannes fehlen. Glaubhaft erscheint, dass die Ehefrau nicht über solche Dokumente verfügt. Damit ist aber völlig offen, ob der ehevertragliche Wechsel von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung auf einer korrekten güterrechtlichen Auseinandersetzung beruht. Die zeitliche Nähe von Ehevertragsabschluss und Auszug des Ehegatten aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung, sein Drängen auf einen Vertragsabschluss sowie seine kaum triftigen Gründe für den Abschluss des Ehevertrages wecken diesbezüglich etwelche Bedenken, auch wenn die zum Teil detaillierte Regelung der Zusatzverpflichtungen des Ehemannes einen angemessenen

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Ausgleich der gegenseitigen Forderungen aus Güterrecht nicht zum vornherein ausschliessen. Nach dem Gesagten besteht bis heute keine sichere Kenntnis von der Täuschung, Verdachtsmomente wegen einer luxuriösen Lebensführung genügen nicht, weshalb die Rechtsmittelklägerin eine allfällige Täuschung durch ihre Handlungen, z.B. durch ihre frühere Beanstandung, der Rechtsmittelkläger habe den Ehevertrag nicht korrekt erfüllt, auch nicht genehmigt haben kann.

E. 2.4.3.3 Die Vorinstanz hat eine Täuschung der Ehefrau verneint, da sie aufgrund ihrer zehnjährigen Mitarbeit im Betrieb und ihrer Funktion als Verwaltungsratspräsidentin - laut Handelsregisterauszug: einzige Verwaltungsrätin vom 26. Oktober 1994 bis zum

20. Juni 2003 - der D__________ Einblick in die finanziellen Verhältnisse dieser Firma gehabt habe. Mit dieser Begründung verkennt das Bezirksgericht die in vorangehender E. 2.4.3.2 dargelegte rechtliche Bedeutung der gegenseitigen umfassenden Auskunfts- und Abrechnungspflichten der Eheleute bei einem Wechsel vom ordentlichen zum vertraglichen Güterstand. Dort wurde auch dargetan, dass der Einblick in Jahresabschlüsse dafür nicht ausreicht. Gleiches gilt für die Mitarbeit im Büro, welche zwar gewisse Kenntnisse über den Geschäftsverlauf vermittelt, einen Mitarbeiter jedoch noch nicht in die Lage versetzt, den finanziellen Ist-Zustand einer Aktiengesellschaft oder deren Wert bzw. den Wert der Aktien zuverlässig zu schätzen. Dies gilt gerade für die Ehefrau, welche diesbezüglich über keine qualifizierte Ausbildung verfügt (vgl. E. 2.4.3.1). Die Parteien sprechen von zehn Jahren Mitarbeit im Betrieb. Der Ehemann führte aus, seine Gattin habe bis zur Gründung der E__________ stundenweise einen Teil der Büroarbeiten der damals noch kleineren Firma gemacht, Rechnungen geschrieben und Zahlungen veranlasst. Ab 2001 sei eine Büroangestellte beschäftigt worden. Seine Frau habe weiterhin stundenweise gearbeitet (HD S. 498). Diese gab an, nach der Gründung der E__________ sei eine kaufmännische Angestellte zur Erledigung der Buchhaltung angestellt worden; diese habe sie nämlich nicht gelernt (HD S. 506 F23). Sie habe Rechnungen erstellt, Verträge und Offerten geschrieben, Zahlungen getätigt, jedoch keinen Einblick in das Finanzielle gehabt (HD S. 507 F8). Weiter räumte sie ein, in den zehn Jahren zusammen mit ihrem Gatten die Post geöffnet zu haben (HD S. 512). Bis zu welchem genauen Zeitpunkt die Ehefau in der Firma ihres Mannes tätig war, ergibt sich aus den Parteiaussagen nicht, auch wenn der Ehemann in der Replik behauptet hat (HD S. 110 Tatsachenbehauptungen 88 und 96), sie habe bis anfangs 2003 Einblick und Kenntnis sämtlicher finanziellen Angelegenheiten geschäftlicher und privater Natur gehabt. Zutreffend ist, dass die Ehefrau als Verwaltungsrätin der D__________ laut Gesetz Einblick in alle Angelegenheiten der Gesellschaft nehmen konnte und dass sie als Gesellschaftsorgan auch gewisse Pflichten hatte. Bei einer faktisch vom Ehemann geleiteten Familien-AG schliesst dies im internen Verhältnis unter den Eheleuten die Berufung auf Willensmängel infolge Täuschung durch den Gatten indessen wohl kaum aus, drängt hier doch das bei Ehepaaren vorausgesetzte Vertrauensverhältnis mit den daraus abgeleiteten Auskunfts- und Treuepflichten aktienrechtliche Pflichten in den Hintergrund, zumal dem Getäuschten ganz allgemein selbst die Fahrlässgkeit seines Irrtums nicht vorgehalten werden darf. Vorliegend hat dieser Punkt ohnehin nur wenig praktische Bedeutung. Denn die D__________ entstand am 28. August 1991, also vor

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der Eheschliessung am 31. August 1991, und zwar durch Übernahme der Aktiven und Passiven der vorbestehenden Kollektivgesellschaft Strassenunterhalt K__________, so dass das Aktienpaket des Ehemannes von 50% wahrscheinlich sein Eigengut bildet. Anders verhält es sich bei der E__________ sowie der F__________, welche während der Ehe am 2. Februar 2001 bzw. am 17. Dezember 2002 gegründet wurden und deren Aktien demzufolge Errungenschaft darstellen dürften. Das voll liberierte Aktienkapital der E__________ wurde im Umfange von Fr. 46'000.-- durch eine Sacheinlage des Ehemannes geleistet; wie das restliche Aktienkapital sowie das im Betrage von Fr. 50'000.-- liberierte Aktienkapital der F__________ aufgebracht wurde, ist unklar. Jedenfalls handelt es sich bei diesen Aktiengesellschaften entgegen der Aussage des Brufungsbeklagten (HD S. 500 F22) nicht um Tochtergesellschaften der D__________ (P__________, Treuhänder des Ehemannes, HD S. 547 Zusatzfrage). In diesen beiden Firmen war die Ehefrau nicht Organ oder Zeichungsberechtigte und es ist nicht ersichtlich, inwieweit ihr hier zuverlässige Angaben zu den Geschäftszahlen und insbesondere zu den Aktienwerten zur Verfügung gestanden hätten. Der Rechtsmittelklägerin kann demzufolge nicht unterstellt werden, sie habe die für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den Abschluss des Ehevertrages relevanten Kennzahlen gekannt oder kennen müssen.

E. 2.4.3.4 Lassen die Akten eine Beurteilung der Frage, ob die Rechtsmittelklägerin vom Rechtsmittelbeklagten bei Abschluss des Ehevertrages getäuscht wurde, nicht zu, so kann auch nicht darüber befunden werden, ob der seinerzeit geschlossene Ehevertrag samt Nachtrag gültig ist. Der Bezirksrichter hat demnach seinen diesbezüglichen Entscheid ohne die nötigen Beweisabklärungen und insoweit verfrüht gefällt. Das angefochtene Urteil ist daher in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache ist für die zusätzlichen Abklärungen und den nachfolgend neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seine Beweisverfügung wird das Bezirksgericht vor dem Hintergrund des gesetzlichen Güterrechts erlassen müssen; nachträgliche Vollzugsprobleme bei der Umsetzung des Ehevertrages sind im Allgemeinen nicht geeignet, dessen Gültigkeit in Frage zu stellen.

3. In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dieses Vorgehen ist insbesondere dann angezeigt, wenn wie hier das Beweisverfahren ergänzt werden muss, so dass für die Rechtsmittelinstanz kaum absehbar ist, welche Partei letztlich obsiegen wird (Botschaft ZPO S. 7296). Diesfalls beschränkt sich die obere Instanz auf die Festsetzung der Höhe der Prozesskosten (Rüegg, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 104 ZPO und N. 6 zu Art. 106 ZPO; Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N. 6 zu Art. 104 ZPO; Fischer, in: Baker & McKenzie, a.a.O., N. 19 zu Art. 104 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N. 10.35), die einerseits die Gerichtskosten, welche mit dem von der Rechtsmittelklägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 99 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteienschädigung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO).

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E. 3

E. 3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze rechtfertigen (Art. 13 Abs. 3 ZPO). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sie sich bei einem Streitwert von Fr. 30'000.-- in einem Rahmen von Fr. 1'800.-- bis 5'000.-- für das Verfahren vor Bezirksgericht (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren beträgt der Rahmen aufgrund des Reduktions-Koeffizienten von 60% (Art. 19 GTar) Fr. 720.-- bis Fr. 2'000.--. Wird ein Verfahren nicht bis zum Ende geführt oder bei einem Vor-, Teil- oder Säumnisurteil sowie einem Urteil ohne Begründung ist die Gebühr verhältnismässig zu kürzen (Art. 14 Abs. 1 GTar). Die Behandlung der strittigen Rechtsfragen war mit keinem ausserordentlichen Aufwand verbunden; Gegenstand des Verfahrens bildete die Gültigkeit eines Ehevertrages, wobei diese Streitfrage materiell nicht entschieden werden musste. Deshalb erscheint in Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- als angemessen.

E. 3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 30'000.-- beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 4’700.-- bis Fr. 6’800.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit sich das Honorar im Prinzip zwischen minimal Fr. 1'880.-- und maximal Fr. 2’720.-- bewegt (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar). Eine Kürzung des Honorars ist ebenfalls im Falle des Prozessabstandes, der Rückzuges des Rechtsmittels, des Säumnisurteils, des Vergleichs, des Nichteintretens und allgemein, wenn der Fall nicht durch Sachurteil endet, statthaft (Art. 29 Abs. 3 GTar). Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der vorgenannten Kriterien, namentlich des mit dem Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne materiellen Entscheid verbundenen Aufwands, erachtet das Kantonsgericht eine

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Parteientschädigung von Fr. 2’000.--, Auslagen inklusive, für die berufsmässige Vertretung der Rechtsmittelklägerin als angemessen. Der Rechtsmittelbeklagte hat sich lediglich zur Frage der Umwandlung geäussert, weshalb sich bei ihm die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.-- reduziert. Welche Partei die andere letztendlich zu entschädigen haben wird, richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens bzw. nach dem derzeit noch ausstehenden Kostenentscheid des Bezirksrichters.

E. 4 Folgende Beweismittelanträge werden abgewiesen:

a) die Editionen

- der Erfolgsrechnungen und Bilanzen der D__________, E__________ sowie F__________ mit Ausnahme der Jahre 2008 bis 2010;

- die Bankkontoauszüge von Y__________ seit dem 23.04.2003 mit Ausnahme der Auszüge ab 2008;

- sämtliche Lebensversicherungspolicen;

- sämtliche WIR-Konti seiner Firmen;

- sämtlicher Grundbuchauszüge lautend auf den Namen der Firmen D__________, der E__________ sowie der F__________

- das Kreditdosssier der Darlehen Nr. xxxxx und xxxxx mit Zahlungsbelegen lautend auf Y__________ und X__________ seit dem 23.04.2003. Diese Unterlagen kann X__________ als Kontoinhaberin selber bei der Bank einverlangen.

b) die Expertisen betreffend

- der Verkehrswerte der Aktien der D__________, E__________ sowie F__________ per 23.04.2003 sowie per 01.02.2011;

- den Verkehrswert des Mehrfamilienhauses in G__________, Parzelle Nr. xxx;

- den Minderwert des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. xxx betreffend vorhandener Mängel am Geländer, Dach, Kellertüren, Umgebung und Küche.

E. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO; Art. 14 Abs. 1 RPflG). Die Eheleute haben am 23. April 2003 einen Ehevertrag abgeschlossen, worin sie Gütertrennung vereinbart und die güterrechtliche Auseinandersetzung geregelt haben. In einem Nachtrag dazu haben sie am 4. Juli 2003 in Bezug auf den Vollzug des Ehevertrages zusätzliche Abmachungen getroffen (HD S. 84 ff., 91 ff.). Im Scheidungsverfahren vertritt der Ehemann den Standpunkt, dass aufgrund der Gütertrennung die güterrechtliche Auseinandersetzung entfällt. Die Ehefrau macht demgegenüber Willensmängel geltend und bestreitet die Gültigkeit des Ehevertrages; sie verlangt die güterrechtliche Auseinandersetzung unter Berücksichtigung des gesamten vor dem Ehevertrag vorhandenen ehelichen Vermögens (HD S. 77, Rechtsbegehren 7 gemäss Klageanwort). Im angefochtenen Entscheid hat das Bezirksgericht erkannt, dass der Ehevertrag samt Nachtrag gültig ist, womit die güterrechtliche Auseinandersetzung enfällt, und dementsprechend die zwecks Feststellung der Gütermassen gestellten Beweismittelanträge abgewiesen. Es handelt sich hierbei um ein Sachurteil in Form eines Vorurteils gemäss Art. 210 Abs. 1 der erstinstanzlich anwendbaren ZPO-VS [bzw. eines Zwischenentscheides gemäss Art. 125 lit. a i.V.m. Art. 237 ZPO], indem das Bezirksgericht laut Urteilsdispositiv zwar bloss die Gültigkeit des Ehevertrages festgestellt, damit aber im Ergebnis die Klage auf güterrechtliche Auseinandersetzung abgewiesen hat. Mit der Anfechtung dieses Entscheides hält die Rechtsmittelklägerin ihre güterrechtlichen Ansprüche aufrecht; diese sind vermögensrechtlicher Natur, weshalb sich das Rechtsmittel nach deren Streitwert richtet. Dazu merkte die Rechtsmittelklägerin in ihrer Klageantwort an, eine Präzisierung der diesbezüglichen Begehren könne erst nach durchgeführtem Beweisverfahren vorgenommen werden (HD S. 79). Sie gab keinen Mindestwert an (vgl. Art. 85 Abs. 1 ZPO) und die Parteien haben sich darüber nicht geeinigt; daher hat das Kantonsgericht diesen zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf die Ausführungen der Beklagten im Scheidungsverfahren, wonach der Ehevertrag eine derart stossende und ungleiche Vermögensverteilung des ehelichen Vermögens vorsah (HD S. 80), wird der Streitwert aufgrund der in diesem Punkt lückenhaften Akten auf Fr. 30'000.-- festgesetzt. Bei diesem Streitwert ist der beanstandete Entscheid des Bezirksgerichts mit Berufung anfechtbar. Im Rahmen der Berufung kann auch beanstandet werden, dass damit zusammenhängende Beweismittel nicht abgenommen wurden.

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Dispositiv
  1. Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Bezirksgerichtes C__________ (Z2 11 60 bzw. Z2 10 108) vom 15. November 2011 im Dispositiv Ziff. 1 und 4, soweit mit Letzterer die Beweisanträge der Rechtsmittelklägerin abgewiesen wurden, aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. a) Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'200.-- festgesetzt und mit dem von der Rechtsmittelklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. b) Die Parteientschädigung wird auf Fr. 2'000.-- für die Rechtsmittelklägerin und auf Fr. 1'000.-- für den Rechtsmittelbeklagten festgesetzt. c) Der Bezirksrichter entscheidet über die Kostenverteilung. Sitten, 27. August 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

JUGCIV

C3 12 6 C1 12 160

URTEIL VOM 27. AUGUST 2012

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Jérôme Emonet, Eve- Marie Dayer-Schmid und Gerichtsschreiber Dr. Adrian Walpen

im Zivilverfahren

X__________, Rechtsmittelklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt A__________

gegen

Y__________, Rechtsmittelbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt B__________

(Ehevertrag)

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Verfahren eingesehen

A. Im Rahmen des bei ihm hängigen Scheidungsverfahrens fällte das Bezirksgericht C__________ am 15. November 2011 nachstehenden am 24. November 2011 versandten Entscheid: 1. Es wird festgestellt, dass der Ehevertrag vom 23. April 2003 sowie der Nachtrag vom 4. Juli 2003 gültig sind. 2. ... 3. … 4. Folgende Beweismittelanträge werden abgewiesen:

a) die Editionen

- der Erfolgsrechnungen und Bilanzen der D__________, E__________ sowie F__________ mit Ausnahme der Jahre 2008 bis 2010;

- die Bankkontoauszüge von Y__________ seit dem 23.04.2003 mit Ausnahme der Auszüge ab 2008;

- sämtliche Lebensversicherungspolicen;

- sämtliche WIR-Konti seiner Firmen;

- sämtlicher Grundbuchauszüge lautend auf den Namen der Firmen D__________, der E__________ sowie der F__________

- das Kreditdosssier der Darlehen Nr. xxxxx und xxxxx mit Zahlungsbelegen lautend auf Y__________ und X__________ seit dem 23.04.2003. Diese Unterlagen kann X__________ als Kontoinhaberin selber bei der Bank einverlangen.

b) die Expertisen betreffend

- der Verkehrswerte der Aktien der D__________, E__________ sowie F__________ per 23.04.2003 sowie per 01.02.2011;

- den Verkehrswert des Mehrfamilienhauses in G__________, Parzelle Nr. xxx;

- den Minderwert des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. xxx betreffend vorhandener Mängel am Geländer, Dach, Kellertüren, Umgebung und Küche. 5. Die Kosten dieses Zwischenentscheides werden auf den Haupthandel genommen. … Rechtsmittelbelehrung Der vorliegende Entscheid ist mit Beschwerde ans Kantonsgericht anfechtbar (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzuzreichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen, soweit die Partei ihn in Händen hat (Art. 321 ZPO).

B. Gegen den am 25. November 2011 in Empfang genommenen Entscheid erklärte X__________ am 10. Januar 2012 Beschwerde mit den Rechtsbegehren: 1. Der Zwischenentscheid des Bezirksgerichtes C_________ vom 15. November 2011 in den Verfahren Z2 11 60 / Z2 10 108 ist bezüglich der Dispositiv-Ziffer 1 (Feststellung betr. Gültigkeit des Ehevertrages vom 23. April 2003 sowie des Nachtrages vom 4. Juli 2003) sowie bezüglich Dispositiv-Ziffer 4 (Beweismittelanträge) aufzuheben. 2. Die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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3. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid trägt der Beschwerdegegner. 4. Der Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung gemäss Gerichtskostentarif zuzusprechen.

Das Bezirksgericht und Y__________ verzichteten auf eine Stellungnahme, Letzter mit der Anmerkung, es stelle sich die Frage nach dem zulässigen Rechtsmittel. C. Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 legte der mit dem Fall befasste Richter den Parteien die vom Kantonsgericht beschlossene Umwandlungspraxis bei Einreichung eines falschen Rechtsmittels dar. Gleichzeitig setzte er den Parteien eine Frist, X__________ für den Rückzug des von ihr eingereichten Rechtsmittels und Y__________ für die Einreichung einer Berufungsantwort und einer Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 3. Juli 2012 wandte sich Y__________ gegen eine Umwandlung der Beschwerde und beantragte Nichteintreten auf dieselbe.

Das Kantonsgericht stellt fest und zieht in Erwägung

1. 1.1 Der angefochtene Entscheid wurde nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 versandt und damit eröffnet (Art. 239 ZPO; BGE 137 III 130 E. 2; 137 III 127 E. 2), weshalb gestützt auf Art. 405 Abs. 1 ZPO für das Rechtsmittel das neue Recht zur Anwendung gelangt (vgl. auch BGE 137 III 424 E. 2.3.2). 1.2 Hauptrechtsmittel der ZPO sind die Berufung und die Beschwerde. Mit Berufung anfechtbar sind, vorbehältlich bestimmter Ausnahmen (vgl. Art. 309 ZPO), erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung indessen nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10'000 Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit Beschwerde anfechtbar sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist bei End-, Zwischen- und vorsorglichen Massnahmeentscheiden die Beschwerde also subsidiär zur Berufung, wobei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert das zulässige Rechtsmittel bestimmt. Bei anderen erstinstanzlichen Entscheiden und prozessleitenden Verfügungen ist die Beschwerde zulässig, soweit das Gesetz dies so bestimmt oder durch jene ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Ein Beweismittelentscheid kann, da das Gesetz die Beschwerde dagegen nicht ausdrücklich vorsieht, nur unter dieser letzten Voraussetzung, welche vom Rechtsmittelkläger darzutun ist, selbständig angefochten werden; im Übrigen müssen Beweismittelentscheide im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid

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beanstandet werden (Botschaft ZPO S. 7377; Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 12 f. zu Art. 319 ZPO; Jeandin, in: François Bohnet et. al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 14 zu Art. 319 ZPO; Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 8 ff. zu Art. 319 ZPO; Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], a.a.O., N. 11 zu Art. 310 ZPO). Die Beschwerde ist schliesslich bei Fällen von Rechtsverweigerung gegeben (Art. 319 lit. c ZPO). Berufungs- und Beschwerdefrist betragen ordentlicherweise jeweils 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 312 Abs. 1 ZPO) und im summarischen Verfahren jeweils 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 bzw. 321 Abs. 2 ZPO). Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO; Art. 14 Abs. 1 RPflG). Die Eheleute haben am 23. April 2003 einen Ehevertrag abgeschlossen, worin sie Gütertrennung vereinbart und die güterrechtliche Auseinandersetzung geregelt haben. In einem Nachtrag dazu haben sie am 4. Juli 2003 in Bezug auf den Vollzug des Ehevertrages zusätzliche Abmachungen getroffen (HD S. 84 ff., 91 ff.). Im Scheidungsverfahren vertritt der Ehemann den Standpunkt, dass aufgrund der Gütertrennung die güterrechtliche Auseinandersetzung entfällt. Die Ehefrau macht demgegenüber Willensmängel geltend und bestreitet die Gültigkeit des Ehevertrages; sie verlangt die güterrechtliche Auseinandersetzung unter Berücksichtigung des gesamten vor dem Ehevertrag vorhandenen ehelichen Vermögens (HD S. 77, Rechtsbegehren 7 gemäss Klageanwort). Im angefochtenen Entscheid hat das Bezirksgericht erkannt, dass der Ehevertrag samt Nachtrag gültig ist, womit die güterrechtliche Auseinandersetzung enfällt, und dementsprechend die zwecks Feststellung der Gütermassen gestellten Beweismittelanträge abgewiesen. Es handelt sich hierbei um ein Sachurteil in Form eines Vorurteils gemäss Art. 210 Abs. 1 der erstinstanzlich anwendbaren ZPO-VS [bzw. eines Zwischenentscheides gemäss Art. 125 lit. a i.V.m. Art. 237 ZPO], indem das Bezirksgericht laut Urteilsdispositiv zwar bloss die Gültigkeit des Ehevertrages festgestellt, damit aber im Ergebnis die Klage auf güterrechtliche Auseinandersetzung abgewiesen hat. Mit der Anfechtung dieses Entscheides hält die Rechtsmittelklägerin ihre güterrechtlichen Ansprüche aufrecht; diese sind vermögensrechtlicher Natur, weshalb sich das Rechtsmittel nach deren Streitwert richtet. Dazu merkte die Rechtsmittelklägerin in ihrer Klageantwort an, eine Präzisierung der diesbezüglichen Begehren könne erst nach durchgeführtem Beweisverfahren vorgenommen werden (HD S. 79). Sie gab keinen Mindestwert an (vgl. Art. 85 Abs. 1 ZPO) und die Parteien haben sich darüber nicht geeinigt; daher hat das Kantonsgericht diesen zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf die Ausführungen der Beklagten im Scheidungsverfahren, wonach der Ehevertrag eine derart stossende und ungleiche Vermögensverteilung des ehelichen Vermögens vorsah (HD S. 80), wird der Streitwert aufgrund der in diesem Punkt lückenhaften Akten auf Fr. 30'000.-- festgesetzt. Bei diesem Streitwert ist der beanstandete Entscheid des Bezirksgerichts mit Berufung anfechtbar. Im Rahmen der Berufung kann auch beanstandet werden, dass damit zusammenhängende Beweismittel nicht abgenommen wurden.

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1.3 Die Rechtsmittelklägerin hat gestützt auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Bezirksrichters statt einer Berufung eine Beschwerde eingereicht. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittel schadet einer Partei nicht, sofern die Prozessvoraussetzungen desjenigen Rechtsmittels, das hätte eingereicht werden müssen, erfüllt sind und es möglich ist, das Rechtsmittel als Ganzes umzuwandeln. Die Berufungseingabe muss Anträge enthalten, welche eine Beurteilung erlauben. Da die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist, sind grundsätzlich Anträge in der Sache zu stellen, also bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Begehren; ein simpler Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt bloss ausnahmsweise, d.h. nur dann, wenn die Rechtsmittelinstanz im Falle der Gutheissung der Berufung nicht in der Lage ist, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. Botschaft ZPO S. 7376 sowie Art. 318 ZPO). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbestimmte oder unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbeitrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen. Eine Nachfrist zur Ergänzung der Begehren kann hingegen nicht gewährt werden (BGE 137 III 617 E. 4, 6.2 und 6.4; 137 III 379 E. 1.2 und 1.3; 137 II 313 E. 1.3). Überdies darf jedenfalls der rechtsunkundigen Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (BGE 135 III 374). Die Rechtsmittelinstanz prüft im jeweiligen Einzelfall, ob eine Umwandlung möglich ist bzw. ob sich die Partei auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung berufen darf. In Anlehnung an diese bundesgerichtliche Rechtsprechung hat der Zivilgerichtshof II des Kantonsgerichts bereits mehrfach und nach einem Meinungsaustausch der beiden Gerichtshöfe und der Zivilkammer am 31. Mai 2012 sodann auch der Zivilgerichtshof I von Amtes wegen eine solche Umwandlung vorgenommen. Daran ist im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsprechung und die Rechtssicherheit, welche Grundsätze ebenfalls in prozessualen Fragen bedeutsam sind, festzuhalten, auch wenn der Hinweis des Rechtsmittelbeklagten zutrifft, dass sich vorstehend zitierte Urteile vornehmlich auf das BGG mit einem zur ZPO verschiedenen Rechtsmittelsystem beziehen, gewisse Autoren und Gerichte anderer Kantone im Zusammenhang mit den Rechtsmitteln der ZPO eine restriktivere Praxis befürworten (hingegen wohl für eine Umwandlung: Hohl, Procédure civile, Tome II, Bern 2010, N. 2228 allgemeine Ausführungen mit Verweis auf die N. 2622 ff. zum BGG; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 67 f. Vor Art. 308-334 ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N. 11 zu Art. 311 ZPO; Mathys, in: Baker & McKenzie, a.a.O., N. 12 zu Art. 311 ZPO) und die kantonale Praxis unter Geltung des kantonalen Prozessrechts strenger war. Ein prozessualer Nachteil ist dem Rechtsmittelbeklagten daraus, dass das Kantonsgericht das Rechtsmittel vorerst als Beschwerde entgegengenommen und die Umwandlung in eine Berufung erst nachträglich thematisiert hat, nicht entstanden, weil die Vorinstanz im Streitpunkt der

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Gültigkeit des Ehevertrages vollumfänglich seinem Standpunkt gefolgt ist, so dass für eine Anschlussberufung ohnehin kein Raum blieb. In casu erfüllt die als Beschwerde bezeichnete Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufung; sie wurde innert Frist eingereicht. Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und mit der Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz verlangt die Rechtsmittelklägerin jedoch ein Vorgehen, welches im Berufungsverfahren laut Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO nur dann ausnahmsweise zulässig ist, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Letztere Voraussetzung ist hier erfüllt, falls die Rechtsmittelklägerin entweder mit ihrem Rechtsstandpunkt, wonach der Ehevertrag nichtig oder ungültig ist, durchdringt, oder die Gültigkeit des Ehevertrages aufgrund der Akten nicht schlüssig beurteilt werden kann; denn alsdann müssten in beiden Fällen vorab Sachverhaltsabklärungen bezüglich des ehelichen Vermögens und der Gütermassen getroffen werden. Folglich ist die Eingabe der Rechtsmittelklägerin als Berufung zu behandeln. Weiter gehende Rechte aus der mit Blick auf die ZPO offensichtlich falschen Rechtsmittelbelehrung sind der anwaltlich vertretenen Rechtsmittelklägerin nicht zuzugestehen. 2. 2.1 Die Prozessparteien haben am 30. August 1991 geheiratet. Im Jahre 2000 erkrankte die Ehefrau an Krebs und sie musste sich die Brust entfernen lassen (X__________, HD S. 503). Am 23. April 2003 schlossen die Eheleute einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag ab und vereinbarten den Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zum vertraglichen Güterstand der Gütertrennung; dabei übernahm der Ehemann nebst verschiedenen Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau sein Aktienpaket von 50% der D__________ mit Sitz in H__________ sowie sämtliche Aktien sowohl der E__________ mit Sitz in H__________ als auch der F__________ mit Sitz in I__________, die Gattin übernahm das auf ihrem Boden gebaute Mehrfamilienhaus in G__________ samt Mobiliar und Hypothekarschulden (HD S. 84 ff.). Am gleichen Tag schlossen sie für den Fall der Trennung bzw. Ehescheidung und unter Vorbehalt einer wesentlichen Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien sowie des andauernden Konsenses eine schriftliche Vereinbarung über die Unterhaltsleistungen des Ehemannes und die Aufteilung der 3. Säule (HD S. 89). Am 23. April 2003 liessen sie einen Nachtrag zum Ehevertrag stipulieren (S. 91 ff.). Am 5. Mai 2003 hob der Ehemann den ehelichen Haushalt faktisch auf, indem er die bisherige gemeinsame Familienwohnung für immer verliess (Y__________, HD S. 494 F2). Die Rechtsmittelklägerin vertritt wie schon im Scheidungsverfahren vor Bezirksgericht (vgl. HD S. 68 ff. Tatsachenbehauptungen 50, 53, 54, 56. 57, 58, 59, 60 und 63 der Klageantwort) den Standpunkt, der Ehevertrag sei nichtig bzw. ungültig. Nach dem Willen der Parteien habe die Vereinbarung über die Unterhaltsleistungen, gerade auch der Vorbehalt veränderter Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Teil des Ehevertrages gebildet, was allein wegen der unrichtigen Rechtsauskunft der Notarin nicht so stipuliert worden sei. Ausserdem sei sie von ihrem Gatten durch den

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Ehevertrag übervorteilt und in Bezug auf die damalige Vermögens- und Einkommenssituation getäuscht worden; weiter habe sie keinen Ehevertrag abschliessen wollen, schliesslich aber geschwächt durch ihr Krebsleiden sich dem ständigen Druck ihres Ehemannes nicht mehr widersetzen können. Der Bezirksrichter erkannte in seinem Urteil auf Gültigkeit von Ehevertrag und Nachtrag, was die Rechtsmittelklägerin anficht. 2.2 Die Rechtsmittelklägerin hat zwar behauptet, aber nicht bewiesen, dass der Vorbehalt der wesentlichen Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nur für die Unterhaltsvereinbarung, sondern auch für den Ehevertrag gelten sollte. Die Parteien wurden dazu nicht befragt. Die stipulierende Notarin sagte zwar aus, dass die Eheleute den Unterhalt ebenfalls im Ehevertrag geregelt haben wollten, was ihrer Meinung nach rechtlich nicht möglich gewesen sei (J__________, HD S. 554). Damit ist jedoch keineswegs erstelllt, dass der fragliche Vorbehalt nach dem Willen der Parteien umfassende Gültigkeit haben sollte. Eine solche Sichtweise stünde im offensichtlichen Widerspruch zu dem vom Ehegatten mit dem Ehevertrag verfolgten Ziel einer endgültigen Vermögensausscheidung. Im Übrigen knüpft der Wortlaut der Unterhaltsvereinbarung klar und unmissverständlich bloss die Unterhaltsregelung an den Vorbehalt veränderter Verhältnisse. Schliesslich ist ein Ehevertrag insoweit bedingungsfeindlich, als dass er den Übergang von einem zum andern Güterstand und damit verbunden die güterrechtliche Auseinandersetzung auf einen bestimmten Zeitpunkt hin vornimmt, was die Berücksichtigung künftiger Entwicklungen bei vereinbarter Gütertrennung begrifflich gerade ausschliesst. Mithin kann die Rechtsmittelklägerin aus den Vorbehalten in der Unterhaltsvereinbarung und aus dem Umstand, dass Güterrecht und Unterhalt entgegen der ursprünglichen Absicht der Parteien in zwei separaten Verträgen geregelt wurden, was rechtlich durchaus zulässig ist, nichts zu ihren Gunsten in Bezug auf die (Un-)Gültigkeit und (Un-)Verbindlichkeit des Ehevertrages ableiten. 2.3 Eine Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR kann gemäss dessen Abs. 1 innerhalb Jahresfrist geltend gemacht werden; nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung beginnt die Jahresfrist bereits mit dem Abschluss des Vertrages. Dass die Rechtsmittelklägerin innert dieser kurz bemessenen Frist erklärt hätte, sie halte den Vertrag nicht, wurde weder behauptet noch bewiesen. 2.4 Leidet der Ehevertrag (Art. 182 ZGB) an einem Willensmangel zufolge Irrtums, absichtlicher Täuschung oder Furchterregung, ist er gemäss Art. 23 ff. OR einseitig unverbindlich, solange nicht aufgrund des Zeitablaufs eine Heilung eingetreten ist (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 59 zu Art. 182 ZGB mit Verweis auf Lemp, Berner Kommentar, N. 35 zu aArt. 179 ZGB). 2.4.1 Ein mit einem Willensmangel behafteter Vertrag kann von demjenigen, der dem Willensmangel unterlegen ist, während eines Jahres seit Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung bzw. seit Beseitigung der Drohung angefochten werden (Art. 31 OR). Dies führt zur Aufhebung des Vertrages ex tunc. Trotz Vorliegens eines Willensmangels hat ein Vertrag jedoch dann Bestand, wenn er vom Betroffenen

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nachträglich genehmigt worden ist. Eine Genehmigung unterstellt das Gesetz, wenn der Vertrag nicht innerhalb der erwähnten Jahresfrist angefochten wird (Art. 31 OR). Schon vor Ablauf dieser Frist kann eine Genehmigung durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung erfolgen (Schwenzer, Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 31 OR; Schmidlin, Berner Kommentar, N. 115 zu Art. 31 OR). Eine konkludente Genehmigung wurde von der Rechtsprechung beispielsweise bejaht, wenn sich der Käufer auf die kaufrechtliche Sachgewährleistung beruft und damit zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag trotz ihm bekannter Mängel gelten lassen - mithin genehmigen - will (BGE 127 III 83 E. 1b S. 85 f.). Analog wurde für den Mietvertrag entschieden, dass der Mieter, der eine Klage auf Mietzinsherabsetzung erhebt, damit konkludent zum Ausdruck bringt, den Vertrag trotz ihm bekannter Mängel gelten zu lassen (Bundesgerichtsurteil 4C.326/2002 vom 7. Februar 2003 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine konkludente Genehmigung des Vertrages setzt dabei voraus, dass der Genehmigende in sicherer Kenntnis des Willensmangels gehandelt hat. Bloss unbestimmte, nicht näher belegte Zweifel genügen nicht. Insbesondere bei einer Täuschung ist die sichere Erkenntnis erforderlich, dass der Mangel durch falsche Vorspiegelung von Tatsachen verursacht worden ist. Angesichts der Tragweite des Rechtsverzichts, der in einer Genehmigung liegt, kann namentlich bei einer absichtlichen Täuschung nicht leichthin auf vorbehaltloses Einverständnis geschlossen werden (Bundesgerichtsurteil 4C.326/2002 vom 7. Februar 2003 E. 3.2; BGE 108 II 102 E. 2a S. 105 f. m.w.H., vgl. auch BGE 109 II 319 E. 4c S. 327). Art. 31 OR kennt neben der relativen einjährigen Verwirkungsfrist keine absolute Ausschlussfrist (BGE 114 II 140 f.; Schwenzer, a.a.O., N. 11-13 zu Art. 31 OR). Einredeweise kann die Täuschung u.U. auch nach Ablauf der Einjahresfrist noch geltend gemacht werden (Schwenzer, a.a.O., N. 21 zu Art. 31 OR; Schmidlin, a.a.O., N. 135 ff. zu Art. 31 OR; jeweils mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 2.4.2 Wohl nicht strittig ist, dass die Initiative zum Abschluss des Ehevertrages mit dem Wechsel von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung vom Ehemann ausging. Die Ehefrau sagte dazu aus, ihr Ehemann habe ihr eines Tages im Jahr 2003 eröffnet, K__________ wolle ihn zerstören, dieser sei im Begriffe, ihn kaputt zu machen und er würde alles verlieren, weshalb die Gütertrennung eine gute Sache sei (HD S. 504). Der Ehemann erklärte den Wechsel damit, dass die E__________, an welcher er 50% der Aktien hält, den Auftrag für die Errichtung des Golfplatzes L__________ erhalten hatte, wobei man nicht gewusst habe, wie dieses Geschäft ausgehe, weshalb man sich auch wegen des Baus in G__________ habe absichern wollen, um zu verhindern, dass auf ihr privates Vermögen gegriffen werde, falls die Sache schief laufe (HD S. 498 F3). Diese Argumentation ist nicht zwingend, handelt es sich doch bei einer Aktiengesellschaft um ein selbständiges Rechtssubjekt, so dass die Inanspruchnahme von Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft nicht ohne Weiteres möglich ist. Für das Kantonsgericht ist aufgrund der Zeugenaussagen von M__________ (HD S. 531), Schwester des Ehemannes, und N__________(HD S. 534 F1 und S. 535 F7, F8 und F9), Schwägerin des Ehemannes, sodann erstellt, dass dieser seine Ehefrau wie von derselben behauptet und ausgesagt (HD S. 504 f. F9, F10 und F14) bezüglich des Abschlusses des Ehevertrages unter Druck setzte. Wie sich jedoch aus der hinterlegten Korrespondenz (HD S. 118 ff.) und den Aussagen

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ihres damaligen Rechtsvertreters (O__________, HD S. 515 f.) ergibt, war eine Scheidung bereits im Jahr nach der Trennung, also 2004, für die Ehefrau ein Thema. Folglich war spätestens dann der Druck entfallen und einer allfälligen Drohung mit der Scheidung bei Nichtunterzeichnung des Ehevertrages die Grundlage entzogen, womit die Einjahresfrist in Gang gesetzt wurde und inzwischen längstens abgelaufen ist. Mithin helfen der Rechtsmittelklägerin ihre Ausführungen, wonach der Rechtsmittelbeklagte den Ehevertrag mittels Druck und Drohung erwirkt habe, rechtlich nicht weiter. 2.4.3 Näher zu prüfen ist die Behauptung der Ehefrau, ihr Gatte habe sie bei Abschluss des Ehevertrages bezüglich der damaligen Einkommens- und insbesondere Vermögensverhältnisse absichtlich getäuscht, indem er die finanzielle Lage der Firmen als äusserst schlecht hingestellt habe, weshalb das eheliche Vermögen mittels Ehevertrags geschützt werden müsse, er ihr die für eine korrekte güterrechtliche Auseinandersetzung benötigten Belege, namentlich die einschlägigen Firmenunterlagen, vorenthalten habe, und so ihre Unterschrift unter den von ihm gewollten Ehevertrag erwirkt habe, welcher eine stossende und ungleiche Verteilung des ehelichen Vermögens vorgesehen habe. In prozessualer Hinsicht bringt die Rechtsmittelklägerin vor, sie sei für den Nachweis der von ihr geltend gemachten Täuschung auf Beweiserhebungen angewiesen, welche der Bezirksrichter abgewiesen habe. Ohne die von ihr beantragten Beweise könne nicht beurteilt werden, ob und inwieweit sie getäuscht worden sei; sie habe daher bis heute keine sichere Kenntnis von der Täuschung durch den Rechtsmittelbeklagten. 2.4.3.1 Bei ihrer Befragung führte die Ehefrau aus, ihr Gatte habe mit ihr über die Gütertrennung nie ein vernünftiges Wort gesprochen. Verkehrswertschatzungen der beiderseitigen Vermögen hätten nicht vorgelegen. Die Verteilung der Vermögenswerte sei von ihrem Mann beschlossen worden (HD S. 504 f. F10-13). Der Ehemann sagte demgegenüber aus, dies sei in gegenseitiger Absprache, nachdem man die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaften miteinander angeschaut habe, erfolgt. Hingegen räumte er ein, dass er glaube, dass sie keine Verkehrswertschätzungen der Aktien hätten machen lassen (HD S. 498 F6). Gemäss Zeugenaussage der stipulierenden Notarin wurde sie vom Ehemann kontaktiert. Sie habe sich mit diesem am 9. April 2003 zu einer Besprechung getroffen und dabei von ihm die notwendigen Angaben erhalten. Am 11., 14. und 15. April 2003 habe er ihr telefonisch weitere Details mitgeteilt und sie gebeten, den Ehevertrag zu erstellen. Anlässlich einer Zusammenkunft vom 16. April 2003 habe sie mit den Eheleuten den Vertragsentwurf besprochen. Die Ehefrau habe dabei erklärt, sie wolle vorläufig, jedenfalls bis zur Regelung der Probleme mit dem Haus, keinen Ehevertrag. Am 22. April 2003 habe der Ehemann sie informiert, dass seine Frau nun doch einverstanden sei, den Ehevertrag zu unterzeichnen. Nachdem er ihr am 23. April 2003 telefonisch noch kleinere Änderungen durchgegeben habe, sei der Ehevertrag gleichentags verurkundet worden (HD S. 550 F2). Der Ehemann habe ihr laut Besprechungsnotiz die Bilanzen seiner Firmen zustellen wollen, dies, wie sie glaube, jedoch nicht getan (HD S. 552 F 4). Sie habe aufgrund seiner Angaben eine

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entsprechende Aufstellung mit dem Titel „Güterrechtliche Auseinandersetzung“ gemacht und mit den Eheleuten besprochen; die Eigengüter habe sie nicht berechnet (F5). Schätzungen der Vermögenswerte, welche im Rahmen des Ehevertrages den Ehegatten zugeteilt worden seien, hätten ihr nicht vorgelegen. Wenn sich die Ehegatten über die Anrechnungswerte einig seien, benötige sie keine Schätzungen (FN 6). Die Bedingungen von III. Ziff. 1 bis 6 des Ehevertrages habe sie auf Vorschlag des Ehemannes in den Ehevertrag aufgenommen (F7). Verkehrswertschatzungen der Liegenschaften und der Aktienpakete habe sie keine gehabt, sie selbst habe keine Berechnungen betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen (F8, F9 und F10). Sie habe die Parteien grundsätzlich umfassend beraten, wobei sie natürlich die Angaben über die Vermögenswerte nicht habe überprüfen können (F11). Aufgrund der Aussage der Notarin ist erwiesen, dass diese keine inhaltliche Kontrolle des Ehevertrages hinsichtlich der korrekten Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorgenommen hat und dass ihr in diesem Zusammenhang keinerlei Dokumente vorgelegt wurden. Vielmehr verfasste sie den Ehevertrag ausschliesslich gestützt auf die Instruktionen des Ehemannes. Weitere Personen neben den Vertragsparteien und der Notarin waren bei der Vorbereitung und dem Abschluss des Ehevertrages direkt nicht beteiligt. Immerhin besprach die Rechtsmittelklägerin den Vertragsentwurf Punkt für Punkt mit M__________, welche ihr riet, diesen in zwei Punkten nicht zu unterzeichnen (HD S. 530 F7), welchem Ratschlag die Ehefrau offenbar Folge leistete, wurden doch noch vor Unterzeichung der Notarin telefonisch Änderungen durchgegeben. Der Umstand, dass die Ehefrau den fertigen Vertragsentwurf mit einer Drittperson Punkt für Punkt besprach, bildet ein Indiz dafür, dass der Vertragsinhalt nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann so vorgeschlagen worden war. Ebenfalls dafür spricht die von der Notarin bestätigte Tatsache, dass die Ehefrau vorerst an sich überhaupt keinen Ehevertrag wollte und den ersten Verurkundungstermin ungenutzt verstreichen liess. Schliesslich war es der Ehemann, welcher wegen angeblicher Geschäftsrisiken, die er allein als solche einschätzte, die Gütertrennung wollte und sich deshalb diesbezüglich sicherlich und als Erster seine Gedanken machte. Selbst wenn man auf dessen Aussagen abstellt, wurde im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung keine saubere Aufstellung der verschiedenen Gütermassen mit den unerlässlichen Wertangaben ausgearbeitet. Er will mit seiner Gattin nur die Jahresabschlüsse angeschaut haben, was offensichtlich nicht ausreicht, um sich ein verlässliches Bild über den finanziellen Zustand einer Aktiengesellschaft und insbesondere über deren Wert bzw. den Verkehrswert der Aktien zu machen; als Realschülerin mit einem zweijährigen Schnellhandel an einer Privatschule, einem Lehrabschluss als Telegrafistin sowie einem einige Zeit nach Abschluss des Ehevertrages besuchten Buchhaltungskurs (HD S. 506 F23 und S. 507 F5) war die Ehefrau dazu selbst bei mehrjähriger Mitarbeit im Büro nicht befähigt. Für das Kantonsgericht ist daher erstellt, dass es der Ehemann war, welcher den Vertragsentwurf inhaltlich vorgab, und dass er denselben weder gegenüber seiner Ehefrau noch gegenüber der Notarin dokumentierte. Beide verliessen sich hier letztlich auf seine Angaben. Der Nachtrag zum Ehevertrag beinhaltete lediglich

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Ausführungsbestimmungen zu diesem und änderte nichts am eigentlichen Vertragsinhalt. 2.4.3.2 Grundsätzlich hat jeder Ehegatte dem anderen, soweit dieser ein Rechtsschutzinteresse hat, umfassend Auskunft zu erteilen über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Bei Abschluss eines Ehevertrages mit Wechsel vom ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zum vertraglichen Güterstand der Gütertrennung haben die Eheleute sich gegenseitig von sich aus vollständig Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu geben, nicht nur eine „Bilanz“, sondern vielmehr eine detaillierte Abrechnung, gegebenfalls mit Belegen, vorzulegen und über eingetretene Vermögensveränderungen zu informieren. Desinteresse, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit oder Nachlässigkeit der einen Partei entbindet deren Ehepartner nicht von seinen Auskunftspflichten; ein Ehegatte, der seine Auskunftspflichten nicht oder nicht gehörig oder nicht vollständig erfüllt, vermag sich daher nicht damit zu entlasten, dass seine Ehefrau nicht nachfrägt (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen BF.2003/15 vom 19. August 2004, publ. in FamPra.ch 1/2005 S. 126 ff.; Schwander, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 170 ZGB). Aufgrund der gesetzlichen Aufklärungspflicht, aber auch wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Eheleuten, kann selbst eine blosse Tatsachenverschweigung bereits den Tatbestand der absichtlichen Täuschung erfüllen. Bei dieser gereicht dem Irrenden der fahrlässige Irrtum nicht zum Nachteil (Schwenzer, a.a.O., N. 3 und 6 ff. zu Art. 28 OR; Schmidlin, a.a.O., N. 16, 27, 36, 58, 70, 77, 83 f. und 90 zu Art. 28 OR). Soweit also der Rechtsmittelbeklagte beim Ehevertrag von falschen, namentlich von zu tiefen Werten bei der Errungenschaft ausgegangen ist, hat er, da er - nötigenfalls mit Hilfe seines Treuhänders - über die richtigen Zahlen verfügte, die Rechtsmittelklägerin absichtlich getäuscht. In casu besteht die Besonderheit darin, dass aufgrund der vorhandenen Akten nicht schlüssig beurteilt werden kann, ob der Rechtsmittelbeklagte die Rechtsmittelklägerin in Bezug auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages mit falschen Angaben bzw. Annahmen getäuscht hat. Aus dem Ehevertrag selbst gehen weder die Berechnungsgrundlagen für die güterrechtliche Auseinandersetzung noch die berücksichtigten Werte der einzelnen Vermögensbestandteile hervor. Die Notarin erwähnte eine von ihr nach den Angaben des Ehemannes gemachte Aufstellung, welche indes nicht zu den Akten genommen wurde. Der Ehemann selbst hat diesbezüglich keine Ausführungen gemacht und auch keine Unterlagen eingereicht. Zuverlässige Bewertungen der Vermögenswerte sowie Nachweise für den jeweiligen Erfolg der Aktiengesellschaften und die Einkommen des Ehemannes fehlen. Glaubhaft erscheint, dass die Ehefrau nicht über solche Dokumente verfügt. Damit ist aber völlig offen, ob der ehevertragliche Wechsel von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung auf einer korrekten güterrechtlichen Auseinandersetzung beruht. Die zeitliche Nähe von Ehevertragsabschluss und Auszug des Ehegatten aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung, sein Drängen auf einen Vertragsabschluss sowie seine kaum triftigen Gründe für den Abschluss des Ehevertrages wecken diesbezüglich etwelche Bedenken, auch wenn die zum Teil detaillierte Regelung der Zusatzverpflichtungen des Ehemannes einen angemessenen

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Ausgleich der gegenseitigen Forderungen aus Güterrecht nicht zum vornherein ausschliessen. Nach dem Gesagten besteht bis heute keine sichere Kenntnis von der Täuschung, Verdachtsmomente wegen einer luxuriösen Lebensführung genügen nicht, weshalb die Rechtsmittelklägerin eine allfällige Täuschung durch ihre Handlungen, z.B. durch ihre frühere Beanstandung, der Rechtsmittelkläger habe den Ehevertrag nicht korrekt erfüllt, auch nicht genehmigt haben kann. 2.4.3.3 Die Vorinstanz hat eine Täuschung der Ehefrau verneint, da sie aufgrund ihrer zehnjährigen Mitarbeit im Betrieb und ihrer Funktion als Verwaltungsratspräsidentin - laut Handelsregisterauszug: einzige Verwaltungsrätin vom 26. Oktober 1994 bis zum

20. Juni 2003 - der D__________ Einblick in die finanziellen Verhältnisse dieser Firma gehabt habe. Mit dieser Begründung verkennt das Bezirksgericht die in vorangehender E. 2.4.3.2 dargelegte rechtliche Bedeutung der gegenseitigen umfassenden Auskunfts- und Abrechnungspflichten der Eheleute bei einem Wechsel vom ordentlichen zum vertraglichen Güterstand. Dort wurde auch dargetan, dass der Einblick in Jahresabschlüsse dafür nicht ausreicht. Gleiches gilt für die Mitarbeit im Büro, welche zwar gewisse Kenntnisse über den Geschäftsverlauf vermittelt, einen Mitarbeiter jedoch noch nicht in die Lage versetzt, den finanziellen Ist-Zustand einer Aktiengesellschaft oder deren Wert bzw. den Wert der Aktien zuverlässig zu schätzen. Dies gilt gerade für die Ehefrau, welche diesbezüglich über keine qualifizierte Ausbildung verfügt (vgl. E. 2.4.3.1). Die Parteien sprechen von zehn Jahren Mitarbeit im Betrieb. Der Ehemann führte aus, seine Gattin habe bis zur Gründung der E__________ stundenweise einen Teil der Büroarbeiten der damals noch kleineren Firma gemacht, Rechnungen geschrieben und Zahlungen veranlasst. Ab 2001 sei eine Büroangestellte beschäftigt worden. Seine Frau habe weiterhin stundenweise gearbeitet (HD S. 498). Diese gab an, nach der Gründung der E__________ sei eine kaufmännische Angestellte zur Erledigung der Buchhaltung angestellt worden; diese habe sie nämlich nicht gelernt (HD S. 506 F23). Sie habe Rechnungen erstellt, Verträge und Offerten geschrieben, Zahlungen getätigt, jedoch keinen Einblick in das Finanzielle gehabt (HD S. 507 F8). Weiter räumte sie ein, in den zehn Jahren zusammen mit ihrem Gatten die Post geöffnet zu haben (HD S. 512). Bis zu welchem genauen Zeitpunkt die Ehefau in der Firma ihres Mannes tätig war, ergibt sich aus den Parteiaussagen nicht, auch wenn der Ehemann in der Replik behauptet hat (HD S. 110 Tatsachenbehauptungen 88 und 96), sie habe bis anfangs 2003 Einblick und Kenntnis sämtlicher finanziellen Angelegenheiten geschäftlicher und privater Natur gehabt. Zutreffend ist, dass die Ehefrau als Verwaltungsrätin der D__________ laut Gesetz Einblick in alle Angelegenheiten der Gesellschaft nehmen konnte und dass sie als Gesellschaftsorgan auch gewisse Pflichten hatte. Bei einer faktisch vom Ehemann geleiteten Familien-AG schliesst dies im internen Verhältnis unter den Eheleuten die Berufung auf Willensmängel infolge Täuschung durch den Gatten indessen wohl kaum aus, drängt hier doch das bei Ehepaaren vorausgesetzte Vertrauensverhältnis mit den daraus abgeleiteten Auskunfts- und Treuepflichten aktienrechtliche Pflichten in den Hintergrund, zumal dem Getäuschten ganz allgemein selbst die Fahrlässgkeit seines Irrtums nicht vorgehalten werden darf. Vorliegend hat dieser Punkt ohnehin nur wenig praktische Bedeutung. Denn die D__________ entstand am 28. August 1991, also vor

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der Eheschliessung am 31. August 1991, und zwar durch Übernahme der Aktiven und Passiven der vorbestehenden Kollektivgesellschaft Strassenunterhalt K__________, so dass das Aktienpaket des Ehemannes von 50% wahrscheinlich sein Eigengut bildet. Anders verhält es sich bei der E__________ sowie der F__________, welche während der Ehe am 2. Februar 2001 bzw. am 17. Dezember 2002 gegründet wurden und deren Aktien demzufolge Errungenschaft darstellen dürften. Das voll liberierte Aktienkapital der E__________ wurde im Umfange von Fr. 46'000.-- durch eine Sacheinlage des Ehemannes geleistet; wie das restliche Aktienkapital sowie das im Betrage von Fr. 50'000.-- liberierte Aktienkapital der F__________ aufgebracht wurde, ist unklar. Jedenfalls handelt es sich bei diesen Aktiengesellschaften entgegen der Aussage des Brufungsbeklagten (HD S. 500 F22) nicht um Tochtergesellschaften der D__________ (P__________, Treuhänder des Ehemannes, HD S. 547 Zusatzfrage). In diesen beiden Firmen war die Ehefrau nicht Organ oder Zeichungsberechtigte und es ist nicht ersichtlich, inwieweit ihr hier zuverlässige Angaben zu den Geschäftszahlen und insbesondere zu den Aktienwerten zur Verfügung gestanden hätten. Der Rechtsmittelklägerin kann demzufolge nicht unterstellt werden, sie habe die für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den Abschluss des Ehevertrages relevanten Kennzahlen gekannt oder kennen müssen. 2.4.3.4 Lassen die Akten eine Beurteilung der Frage, ob die Rechtsmittelklägerin vom Rechtsmittelbeklagten bei Abschluss des Ehevertrages getäuscht wurde, nicht zu, so kann auch nicht darüber befunden werden, ob der seinerzeit geschlossene Ehevertrag samt Nachtrag gültig ist. Der Bezirksrichter hat demnach seinen diesbezüglichen Entscheid ohne die nötigen Beweisabklärungen und insoweit verfrüht gefällt. Das angefochtene Urteil ist daher in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache ist für die zusätzlichen Abklärungen und den nachfolgend neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seine Beweisverfügung wird das Bezirksgericht vor dem Hintergrund des gesetzlichen Güterrechts erlassen müssen; nachträgliche Vollzugsprobleme bei der Umsetzung des Ehevertrages sind im Allgemeinen nicht geeignet, dessen Gültigkeit in Frage zu stellen.

3. In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dieses Vorgehen ist insbesondere dann angezeigt, wenn wie hier das Beweisverfahren ergänzt werden muss, so dass für die Rechtsmittelinstanz kaum absehbar ist, welche Partei letztlich obsiegen wird (Botschaft ZPO S. 7296). Diesfalls beschränkt sich die obere Instanz auf die Festsetzung der Höhe der Prozesskosten (Rüegg, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 104 ZPO und N. 6 zu Art. 106 ZPO; Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N. 6 zu Art. 104 ZPO; Fischer, in: Baker & McKenzie, a.a.O., N. 19 zu Art. 104 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N. 10.35), die einerseits die Gerichtskosten, welche mit dem von der Rechtsmittelklägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 99 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteienschädigung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO).

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3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze rechtfertigen (Art. 13 Abs. 3 ZPO). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sie sich bei einem Streitwert von Fr. 30'000.-- in einem Rahmen von Fr. 1'800.-- bis 5'000.-- für das Verfahren vor Bezirksgericht (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren beträgt der Rahmen aufgrund des Reduktions-Koeffizienten von 60% (Art. 19 GTar) Fr. 720.-- bis Fr. 2'000.--. Wird ein Verfahren nicht bis zum Ende geführt oder bei einem Vor-, Teil- oder Säumnisurteil sowie einem Urteil ohne Begründung ist die Gebühr verhältnismässig zu kürzen (Art. 14 Abs. 1 GTar). Die Behandlung der strittigen Rechtsfragen war mit keinem ausserordentlichen Aufwand verbunden; Gegenstand des Verfahrens bildete die Gültigkeit eines Ehevertrages, wobei diese Streitfrage materiell nicht entschieden werden musste. Deshalb erscheint in Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- als angemessen. 3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 30'000.-- beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 4’700.-- bis Fr. 6’800.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit sich das Honorar im Prinzip zwischen minimal Fr. 1'880.-- und maximal Fr. 2’720.-- bewegt (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar). Eine Kürzung des Honorars ist ebenfalls im Falle des Prozessabstandes, der Rückzuges des Rechtsmittels, des Säumnisurteils, des Vergleichs, des Nichteintretens und allgemein, wenn der Fall nicht durch Sachurteil endet, statthaft (Art. 29 Abs. 3 GTar). Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der vorgenannten Kriterien, namentlich des mit dem Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne materiellen Entscheid verbundenen Aufwands, erachtet das Kantonsgericht eine

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Parteientschädigung von Fr. 2’000.--, Auslagen inklusive, für die berufsmässige Vertretung der Rechtsmittelklägerin als angemessen. Der Rechtsmittelbeklagte hat sich lediglich zur Frage der Umwandlung geäussert, weshalb sich bei ihm die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.-- reduziert. Welche Partei die andere letztendlich zu entschädigen haben wird, richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens bzw. nach dem derzeit noch ausstehenden Kostenentscheid des Bezirksrichters.

Demnach wird beschlossen

Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Rechtsmittelklägerin vom 10. Januar 2012 wird als Berufung behandelt.

Und erkannt

1. Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Bezirksgerichtes C__________ (Z2 11 60 bzw. Z2 10 108) vom 15. November 2011 im Dispositiv Ziff. 1 und 4, soweit mit Letzterer die Beweisanträge der Rechtsmittelklägerin abgewiesen wurden, aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.

a) Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'200.-- festgesetzt und mit dem von der Rechtsmittelklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

b) Die Parteientschädigung wird auf Fr. 2'000.-- für die Rechtsmittelklägerin und auf Fr. 1'000.-- für den Rechtsmittelbeklagten festgesetzt.

c) Der Bezirksrichter entscheidet über die Kostenverteilung.

Sitten, 27. August 2012