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C3 12 126

g/ Endentscheid

Wallis · 2013-06-28 · Deutsch VS

C3 12 126 URTEIL VOM 28. JUNI 2013 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Hermann Murmann, Einzelrichter; Agneska Turek Gerichtsschreiberin ad hoc In Sachen X_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen BURGERGEMEINDE B_________, Beschwerdegegnerin (Kündigung Pachtvertrag) Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 25. Juli 2012

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Es sei festzustellen, dass die angefochtene Kündigung des Pachtvertrages für die Parzellen Nr. xxx und xxx vom 08. März 2011 rechtens und somit gültig ist.

E. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwer- den, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streit- wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), bei tieferen Streitwerten ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist mithin zulässig gegen nicht berufungsfähige erstin- stanzliche Endentscheide.

E. 1.2 Strittig ist vorliegend, wie im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, die Gültigkeit der Kündigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrages, Grund- stücke auf dem Gebiete der Gemeinde B_________ betreffend. Der Streitwert wurde vom Bezirksgericht C_________ anlässlich der Instruktionssitzung 16. Mai 2012 auf Fr. 1'300.-- festgesetzt, was von den Parteien nicht in Frage gestellt wurde und von Seiten des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden ist. Somit ist das erstinstanzliche Ur- teil mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde wurde innert 30 Tagen frist- und formgerecht beim Kantonsgericht als der zuständigen Rechtsmitte- linstanz eingereicht (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO; Art. 3, 4 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 1.3 In Angelegenheiten, die dem Kantonsgericht obliegen, ist ein einzelner Kantons- richter zuständig über Beschwerden zu entscheiden, wenn das vereinfachte oder summarische Verfahren erstinstanzlich anwendbar war (Art. 5 Abs. 2 lit.c EGZPO). Vorliegend kam das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO) erstinstanzlich zur Anwendung, weshalb ein einzelner Kantonsrichter zur Beurteilung zuständig ist.

E. 1.4 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier Kognition; die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt einer beschränkten Kognition (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).

E. 1.5 In Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen Nichtigkeitsklage gilt für die Beschwerde das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111; Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 17 zu Art. 321 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkom-

- 5 - mentar, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Sthaehelin/Grolimund, Zivilpro- zessrecht, Zürich 2008, § 26 N. 42; a. M.: Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 19 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anfor- derungen nicht erfüllen. Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere Vorbehalte ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Diese negative Novenregelung entspricht dem ausserordentlichen Charakter der Beschwerde, welche eher einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde als einem kantonalen Rekurs gleicht (Spühler, in: Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 2 zu Art. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde das erstinstanzliche Verfahren nicht wei- ter, sondern die Beschwerdeinstanz urteilt nach den vor erster Instanz abgenommenen Beweisen. 2.

E. 2 Die Kündigung des Pachtvertrags vom 14. Dezember 2000 gilt bezüglich der Parzelle Nr. xxx als per

8. September 2011 erfolgt.

E. 2.1 Die Burgergemeinde B_________ unterzeichnete mit Frau X_________ am

14. Dezember 2000 einen Pachtvertrag bezüglich der Parzellen Nr. xxx sowie Nr. xxx (Anteil ½). Dabei handelt es sich insgesamt um eine Fläche von 5'060 m2 Ackerland, wovon nach Abzug des Burgerloses von 750 m2 noch 4'310 m2 zum Pachtzins von Fr. 0.05, d.h. jährlich Fr. 215.50 verpachtet wurden. Pachtbeginn war Herbst 1999 und der Pachtzins war jährlich geschuldet, erstmals am 31. Dezember 2000. Der Pachtvertrag wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Weiter wurde in dem Pachtvertrag fest- gehalten, dass entgegen der einschlägigen Bestimmungen des LPG die Kündigung seitens des Verpächters jederzeit und fristlos möglich sei. Diese Regelung wurde damit begründet, dass sich die für landwirtschaftliche Zwecke überlassenen Parzellen teil- weise oder gänzlich in der Industrie-, Gewerbe- oder Bauzone der (früheren) Gemein- de D_________ befinden würden und die Verpächterin kurzfristig die Möglichkeit ha- ben sollte, im Zwecke des öffentlichen Interesses, für die Erstellung von Wohn- Indust- rie- oder Gewerbebauten, über diese Parzellen zu verfügen. Es wurde ferner verein- bart, dass die Verpachtung grundsätzlich zur Eigenbewirtschaftung durch die Pächterin erfolgt. Eine Unterpacht oder Weiterverpachtung bedürfe ausdrücklich der Zustimmung der Verpächterin.

E. 2.2 Am 8. März 2011 kündigte die Burgergemeinde B_________ den Pachtvertrag per

31. März 2011, weil bei einer Kontrolle festgestellt wurde, dass X_________ den von der Burgergemeinde gepachteten Boden an Dritte weiterverpachtet hatte. Diese bestritt mit Schreiben vom 15. März 2011 an die Gemeinde B_________ die Parzellen in Un- terpacht an einen Dritten weitergegeben zu haben und erklärte sie habe diese Parzel- len für ihren Sohn gepachtet. Ihr Gatte, der den Pachtvertrag unterzeichnet habe, sei zudem auf dem Betriebstrukturerhebungsformular 2010 ihres Sohnes aufgeführt. Zu- dem wies sie darauf hin, dass die Kündigungsvereinbarungen im Pachtvertrag den zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht widersprächen.

- 6 -

E. 2.3 Das Bezirksgericht C_________ entschied mit Urteil vom 25. Juli 2012, dass die Kündigung des Pachtverhältnisses rechtsgültig erfolgt sei. Die Burgergemeinde habe aus wichtigem Grund gemäss Art. 17 LPG aufgrund der Weiterverpachtung an Dritte durch die Beklagte ausserordentlich kündigen können, jedoch nicht mit einer zwanzig- tätigen, sondern mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist frühestens auf den Herbst- termin, d.h. den 30. September 2011 (Grundstück Nr. 1326) bzw. auf den 8. Septem- ber 2011 (Grundstück Nr. 2602).

3. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhob X_________ am 23. August 2012 Be- schwerde. In dieser brachte sie zunächst vor, dass das Bezirksgericht das LPG falsch auslege, wenn es festhalte, dass das LPG nicht auf die Parzelle Nr. xxx anwendbar sei, da diese weniger als 2'500 m2 messe. Weiter bemängelt sie den durch die Be- schwerdegegnerin nicht erbrachten Nachweis, wonach sich die gepachteten Parzellen in der Bauzone befinden würden. Zudem bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor, die Beschwerdegegnerin habe bereits bei Vertragsunterzeichnung gewusst, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht mehr von der Beschwerdeführerin selbst, sondern seit 1997 von Herrn F_________, H_________ und I_________ geführt werde. Als Pächte- rin sei die Beschwerdeführerin nur daher im Pachtvertrag aufgetreten, da sie als einzi- ge von der Familie J_________ Burgerin von D_________ sei und man durch Nen- nung von deren Namen in den Genuss eines Burgerloses gekommen sei. Es handle sicher daher nicht, wie von der Beschwerdegegnerin als Kündigungsgrund vorge- bracht, um eine unzulässige Weiterverpachtung an Dritte, sondern sei die Situation schon immer so gewesen und von der Beschwerdegegnerin geduldet. 4.

E. 3 Die Kündigung des Pachtvertrages vom 14. Dezember 2000 gilt bezüglich der Parzelle Nr. xxx als per

30. September 2011 erfolgt.

E. 4 Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Burgergemeinde B_________ und X_________ je zur Hälfte (je Fr. 300.--) auferlegt und mit dem von der Klägerpartei geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Der Saldo von Fr. 400.-- wird der Burgergemeinde B_________ zurück überwiesen. X_________ erstattet der Burgergemeinde B_________ Fr. 300.-- für Kostenvorschüsse.

E. 4.1 Die Gültigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrages ist vor- liegend nicht strittig.

E. 4.2 Das LPG ist anwendbar, wenn ein Grundstück von einer bestimmten Grösse oder ein Gewerbe zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet wird (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b und Art. 2 LPG, Bundesgerichtsurteil 2C_534/2007 vom 29. Februar 2008 E. 3). Das LPG gilt nicht für sogenannte kleine Grundstücke, nämlich Rebgrundstücke unter 15 Aren und andere landwirtschaftliche Grundstücke ohne Gebäude und unter 25 Aren (Art. 2 Abs. 1 LPG). Zwar können die Kantone auch diese kleineren Grundstücke dem LPG unterstellen, davon machte jedoch der Kanton Wallis - soweit vorliegend von Inte- resse - keinen Gebrauch. Zu beachten gilt es, dass die Pacht von mehreren kleinen Grundstücken des gleichen Eigentümers an den gleichen Pächter wiederum dem LPG unterliegt, wenn die Flächen insgesamt 15 bzw. 25 Aren übersteigen (Schmid- Tschirren, Landwirtschaftliches Pachtrecht I, SJK, S. 14). Nach Art. 276a Abs. 1 OR gilt für Pachtverträge über landwirtschaftliche Gewerbe oder über Grundstücke zur land- wirtschaftlichen Nutzung das LPG, soweit es besondere Regelungen enthält. Absatz 2 dieser Bestimmung regelt, dass im Übrigen das OR Anwendung findet, ausser den Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und denjenigen über die Behörden und das Verfahren. Die Bestimmungen des OR finden somit auf land- wirtschaftliche Pachtverträge nur subsidiär Anwendung (Studer, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, N. 1 zu Art. 276a OR; Schmid-Tschirren, a.a.O., S. 3; Guhl/Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, § 44 N. 25).

- 7 -

E. 4.3 Die Parteien, die Burgergemeinde B_________ einerseits und X_________ ande- rerseits, haben einen Pachtvertrag zur landwirtschaftlichen Nutzung zweier Parzellen abgeschlossen, nämlich der Parzelle Nr. xxx mit einer Fläche von 860 m2 und der Par- zelle Nr. xxx mit einer Fläche von 4'200 m2. Die gleiche Verpächterin hat der gleichen Pächterin mithin zwei verschieden grosse Parzellen, eine kleiner die andere grösser als 25 Aren verpachtet, sodass deren Flächen zusammengezählt werden müssen. Übersteigt die Gesamtfläche die 25 Aren, unterliegen die Parzellen dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, was vorliegend der Fall ist (Art. 2 Abs. 3 LPG). Mit- hin unterliegen beide Parzellen dem LPG.

E. 4.4 Daran ändert auch nichts, wenn sich die verpachteten Parzellen vollumfänglich in der in der Bauzone der Gemeinde B_________ befinden würden. Die Änderung wo- nach das LPG nämlich nicht für die Pacht von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung gilt, wenn der Pachtgegenstand vollständig in einer Bauzone nach Art. 15 des Raumplanungsgesetzes liegt (Art. 2a), wurde durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007, in Kraft seit dem 1. September 2008, eingefügt. Gemäss Art. 60b Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Oktober 2007 bleiben Verträge über die Pacht von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Gegenstand voll- ständig in einer Bauzone nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 liegt, dem landwirtschaftlichen Pachtrecht während der laufenden gesetzlichen Pachtdauer unterstellt. Der zwischen den Parteien am 14. Dezember 2000 unterschriebene Pachtvertrag sieht als Pachtbeginn Herbst 1999 vor und wurde für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Für einzelne Grundstücke beträgt die erste Pachtdauer mindestens sechs Jahre (Art. 7 Abs. 1 LPG) und der Pachtvertrag gilt unverändert für weitere sechs Jahre, wenn er nicht ordnungsgemäss gekündigt wurde (Art. 8 Abs. 1 lit. a LPG). Mithin endete die erstmalige Pacht im Herbst 2005 und aufgrund der Tatsache, dass der Vertrag auf die- sen Termin nicht gekündigt worden war, galt er für weitere sechs Jahre bis Herbst

2011. Bis zu diesem Zeitpunkt unterliegt der abgeschlossene Pachtvertrag diesbezüg- lich dem LPG, auch wenn sich die verpachten Parzellen vollumfänglich in der Bauzone der Gemeinde B_________ befinden.

E. 4.5 Die Vertragsparteien haben in dem von ihnen abgeschlossenen Pachtvertrag unter Punkt IV „Kündigung“ vereinbart, dass entgegen den einschlägigen Bestimmungen im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht die Kündigung seitens des Verpäch- ters jederzeit und fristlos möglich sei. Das Bezirksgericht hat in seinem Urteil zu Recht, wenn auch nur in Bezug auf die Parzelle Nr. xxx, festgehalten, dass sämtliche Bestim- mungen des 2. Kapitels (Art. 4 - 28) des LPG zwingend anwendbar sind und die ge- genteiligen Vereinbarungen betreffend die jederzeitige und fristlose Kündigung des Pachtvertrages nichtig sind (Art. 29 LPG). Da jedoch das LPG nicht nur für die Parzelle Nr. 1326 sondern auch die Parzelle Nr. xxx, zur Anwendung gelangt, sind diese Best- immungen bezüglich aller gepachteten Parzellen nichtig.

E. 5 Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten.

D. Gegen dieses den Parteien am 25. Juli 2012 zugestellte Urteil reichte X_________ am 23. August 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgericht C__________ vom 25. Juli 2012 im Dossier Z1 11 54 aufzuheben. 3. Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten der Burgergemeinde B_________. 4. X_________ ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit Stellungnahme vom 14. September 2012 erklärte sich die Beschwerdegegnerin mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung einverstanden, woraufhin mit Entscheid vom

18. September 2012 das Kantonsgericht die beantragte aufschiebende Wirkung ge- währte. Mit weiterer Stellungnahme vom 11. Oktober 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtes C__________.

- 4 -

DAS KANTONSGERICHT stellt fest und zieht in Erwägung 1.

E. 5.1 In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass von der Familie J_________ nur sie Burgerin von D_________ war, so dass durch Nennung von deren

- 8 - Namen die Familie J_________ in den Genuss eines Burgerloses kam. Zudem habe den Burgergemeinde bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gewusst, dass der landwirtschaftliche Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt nicht von X_________, sondern seit 1997 von den Herren F_________, H_________ und I_________ geführt wurde. Um diesen Umstand zu dokumentieren sei auch Beleg 6 (Strukturerhebungs- formular der kantonalen Dienststelle für Landwirtschaft) eingereicht worden.

E. 5.2 Die in E. 5.1 wiedergegebenen Behauptungen der Beschwerdeführerin sind neu. Gemäss Artikel 326 ZPO sind jedoch neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, so dass sie vorlie- gend unberücksichtigt zu bleiben haben.

E. 5.3 Selbst wenn diese so vorgebrachten Tatsachenbehauptungen berücksichtigt wer- den müssten, gilt es festzuhalten, dass sie eindeutig den bisherigen Ausführungen der Beschwerdeführerin widersprechen. In ihrer Stellungnahme vom 22. März 2012 hielt sie nämlich in Tatsachenbehauptung 8 noch fest: „Da die Ehegatten X_________ und G_________ sowie F_________ Burger von D_________ sind, wurde ihnen ein Bur- gerlos von 750m2 entschädigungslos zur Pacht überlassen.“ In Tatsachenbehauptung 13 führte sie dann weiter aus: „Im Übrigen ist festzuhalten, dass auf dem landwirt- schaftlichen Betriebsstrukturerhebungsformular betreffend Direktzahlungen, der Ehe- gatte H_________ auf dem Formular von F_________ aufgeführt ist. Dies weil die Ehegatten X__________ und G___________ sowie deren Sohn F___________ seit jeher gemeinsam im Nebenerwerb Ackerbau und Viehwirtschaft betreiben.“ Schluss- endlich wird in Tatsachenbehauptung 15 Nachfolgendes behauptet: „Durch die Kündi- gung des Pachtvertrages würde die Familie J_________ in arge Probleme geraten, wenn ihnen diese namhafte Fläche für ihren landwirtschaftlichen Betrieb wegfallen würde.“ Sie wurden in der Beschwerde wohl nur zum Selbstzweck aufgeführt und sind unglaubwürdig. Wie zudem das Betriebsstrukturerhebungsformular vom 4. Mai 2010 den Umstand do- kumentieren soll, dass der landwirtschaftliche Betrieb bei Vertragsabschluss nicht mehr von X_________, sondern bereits seit 1997 von F_________, H_________ und I_________ geführt wurde, ist nicht nachvollziehbar.

E. 6.1 Im Pachtvertrag wurde unter Punkt VIII „übrige Bestimmungen“ auch klar festge- halten, dass die Verpachtung grundsätzlich zur Eigenbewirtschaftung der Pachtgrund- stücke durch den Pächter erfolge. Eine allfällige Unterpacht oder Weiterverpachtung bedürfe der Zustimmung der Verpächterin. Aufgrund der Tatsache, dass die Verpäch- terin feststellte, dass die Pächterin die gepachteten Parzellen nicht mehr zur Eigenbe- wirtschaftung nutzte, wurde ihr der Pachtvertrag gekündigt.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der hinterlegten Steuerveranlagungen (2009 und

2010) der Eheleute G__________ und X_________ und F_________, sowie der Jah- resrechnungen für F_________ der Treuhand Valesia für dieselbe Periode zu Recht eine zustimmungsbedürftige und unzulässige Unterpacht angenommen und darin ei- nen Kündigungsgrund gesehen. Diesbezüglich kann auf die einschlägigen und zutref-

- 9 - fenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.2 ff. ihres Urteils verwiesen werden. Zu präzisieren bleibt allerdings, dass die Kündigung für beide Parzellen, da beide dem LPG unterstellt, per 30. September 2011 rechtsgültig erfolgt ist.

E. 7 Die Prozesskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Vorliegend wird das erstinstanzliche Urteil in der Weise abgeändert, dass auch für die Parzelle Nr. 2602 die Kündigung per 30. Septem- ber 2011 als erfolgt gilt statt per 8. September 2011. Die minime Abänderung des erst- instanzlichen Urteils rechtfertigt jedoch eine Kostenteilung nicht, weshalb die Be- schwerdeführerin sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid des Rechtsmittelver- fahrens zu tragen hat. Dies gilt ebenfalls für die Kosten betreffend den Entscheid um aufschiebende Wirkung. Da die Beschwerdegegnerin die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangt, bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenaufteilung für das Verfahren vor Bezirksge- richt.

E. 7.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichts- kosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 ZPO), von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kan- tonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009.

E. 7.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin- zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich bei einem Streitwert von Fr. 1’300.-- zwischen Fr. 180.-- und Fr. 1'000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar), wobei im Beru- fungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 19 GTar). Der Bezirksrichter hat die Gerichtsgebühr erstinstanzlich auf Fr. 600.-- festge- setzt, was als angemessen erscheint. Auslagen sind dem Bezirksgericht keine ent- standen. Die Berufungsinstanz hat keine Veranlassung, diese anders festzulegen. Die- se Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdegegnerin erstinstanzlich geleis- teten Vorschuss von Fr. 1’000.-- verrechnet. Der Saldo von Fr. 400.-- ist durch das Be- zirksgericht an die Beschwerdegegnerin zurück zu erstatten. Die Beschwerdeführerin vergütet der Beschwerdegegnerin Fr. 300.-- für den geleisteten Vorschuss. Was das Beschwerdeverfahren betrifft, gilt es festzuhalten, dass das Dossier nicht sehr umfang- reich und die zu beurteilenden Rechtsfragen nicht allzu schwer waren. In Berücksichti- gung dieser Kriterien sowie des Streitwerts ist vorliegend, für das Beschwerdeverfah- ren und den Entscheid um aufschiebende Wirkung, nach richterlichem Ermessen eine Gebühr von Fr. 600.-- gerechtfertigt und angemessen, die der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen ist und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 600.-- verrechnet wird.

- 10 -

E. 7.3 Auch bei der Parteientschädigung bleibt es bei der Aufteilung gemäss erstinstanz- lichem Urteil für das Verfahren vor Bezirksgericht, da die Beschwerdegegnerin die Be- stätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangt hat. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da keine verlangt wurde.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass die vorzeitige Kündigung des Pachtverhältnisses vom
  2. März 2011 bezüglich der Parzellen Nr. 2602 und 1326 mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten rechtsgültig erfolgt ist.
  3. Die Kündigung des Pachtvertrages vom 14. Dezember 2000 gilt als per 30. Sep- tember 2011 erfolgt.
  4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden zur Hälfte (je Fr. 300.--) der Burgergemeinde B_________ und X_________ auferlegt und mit dem Kos- tenvorschuss der Burgergemeinde B_________ verrechnet. Das Bezirksgericht erstattet der Burgergemeinde B_________ den Betrag von Fr. 400.-- zurück. X_________ bezahlt der Burgergemeinde B_________ den Betrag von Fr. 300.-- für geleistete Vorschüsse.
  5. Jede Partei trägt ihre erstinstanzlichen Interventionskosten.
  6. X_________ bezahlt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Entscheides um aufschiebende Wirkung im Betrag von Fr. 600.--Dieser Betrag wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  7. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Sitten, 28. Juni 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C3 12 126

URTEIL VOM 28. JUNI 2013

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Hermann Murmann, Einzelrichter; Agneska Turek Gerichtsschreiberin ad hoc

In Sachen

X_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

BURGERGEMEINDE B_________, Beschwerdegegnerin

(Kündigung Pachtvertrag) Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 25. Juli 2012

- 2 -

VERFAHREN A. Nachdem die Burgergemeinde B_________, welche aus der Fusion der Gemein- den D_________ und E_________ hervorging, den Urteilsspruch der Schlichtungs- kommission für Mietverhältnisse vom 4. Oktober 2011 nicht angenommen hatte, stellte diese am 9. November 2011 der Burgergemeinde B_________ die Klagebewilligung aus und letztere reichte alsdann am 12. Dezember 2011 beim Bezirksgericht C_________ eine Klage gegen X_________ mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Kündigung des Pachtvertrages für die Parzellen Nr. xxx und xxx vom 08. März 2011 rechtens und somit gültig ist.

2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beklagten und der Klägerin ist eine an- gemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Sie machte im Wesentlichen geltend, die Parteien hätten im zwischen ihnen abge- schlossenen Pachtvertrag ausdrücklich festgehalten, dass insbesondere die Kündi- gungsbestimmungen nicht dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) unterstellt sein sollten. Dies, weil die verpachteten Parzellen unbestrittenermassen in der Bauzone gelegen seien und es für die verpachtende Burgergemeinde nicht zumut- bar wäre, die langfristigen Kündigungsbestimmungen anzuwenden, falls eine allfällige Überbauung kurzfristig hätte realisiert werden können. Des Weiteren sei mit Wirkung ab 1. September 2008 das LPG geändert worden, sodass nunmehr vollständig in der Bauzone gelegene Grundstücke nicht mehr dem LPG unterstellt seien, sondern der Pacht gemäss OR. Die Pächterin habe zudem in unzulässiger Weise die gepachteten Parzellen an Dritte weiter verpachtet. Eine allfällige Unterpacht oder Weiterverpach- tung bedürfe jedoch der Zustimmung der Verpächterin. In ihrer Stellungnahme vom 22. März 2012 beantragte X_________ sämtliche Rechts- begehren der Klägerin abzuweisen und den Entscheid der Schlichtungskommission für Mietverhältnisse vom 4. Oktober 2011 zu bestätigen. Die Kosten des Verfahrens und des Entscheids seien der Klägerin zu überbinden und diese habe der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Sie führte insbesondere aus, dass die einschlägigen Bestimmungen des LPG zwingend seien, weshalb die in Pachtvertrag vereinbarten Kündigungsfristen unzulässig seien. Der Pachtvertrag habe daher nicht auf den 31. März 2011 gekündigt werden können und laufe dementsprechend mindes- tens bis Herbst 2017 unverändert weiter. Zudem habe sie die gepachteten Parzellen nicht weiterverpachtet, sondern ihr Sohn sowie sie selbst und ihr Ehegatte würden ge- meinsam im Nebenerwerb Ackerbau und Viehzucht betreiben. B. Am 16. Mai 2012 fand die Verhandlung vor dem Bezirksgericht C_________ statt, bei der die Parteien ihre bisherigen Tatsachenbehauptungen aufrechterhielten, sie er- gänzten und an ihren Rechtsbegehren festhielten. Als Beweismittel beantragten sie Hinterlage von Urkunden, verschiedene Editionen und kamen schlussendlich überein, dass auf die Partei- und Zeugenverhöre verzichtet werden könne.

- 3 -

C. Nach Abschluss des Beweisverfahrens reichten die Parteien, am 11. Juli 2012 die Burgergemeinde B_________ und am 13. Juli 2012 Frau X_________, Schlussdenk- schriften ein. Die Klägerin wollte festgestellt haben, dass die Kündigung vom 8. März 2011 rechtgültig sei, eventualiter sei diese auf den 31. März 2012 unter Auflage der Kosten von Verfahren und Entscheid zu Lasten der Klägerin (recte: Beklagten) rechts- gültig. Die Beklagte schloss auf kostenpflichtige Abweisung sämtlicher Rechtsbegeh- ren der Klage und forderte eine Parteientschädigung von Fr. 3'765.60. Am 25. Juli 2012 fällte das Bezirksgericht folgendes Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass die vorzeitige Kündigung des Pachtverhältnisses vom 8. März 2011 bezüg- lich der Parzelle Nr. xxx und Nr. xxx mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten rechtsgültig erfolgt ist. 2. Die Kündigung des Pachtvertrags vom 14. Dezember 2000 gilt bezüglich der Parzelle Nr. xxx als per

8. September 2011 erfolgt. 3. Die Kündigung des Pachtvertrages vom 14. Dezember 2000 gilt bezüglich der Parzelle Nr. xxx als per

30. September 2011 erfolgt. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Burgergemeinde B_________ und X_________ je zur Hälfte (je Fr. 300.--) auferlegt und mit dem von der Klägerpartei geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Der Saldo von Fr. 400.-- wird der Burgergemeinde B_________ zurück überwiesen. X_________ erstattet der Burgergemeinde B_________ Fr. 300.-- für Kostenvorschüsse. 5. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten.

D. Gegen dieses den Parteien am 25. Juli 2012 zugestellte Urteil reichte X_________ am 23. August 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgericht C__________ vom 25. Juli 2012 im Dossier Z1 11 54 aufzuheben. 3. Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten der Burgergemeinde B_________. 4. X_________ ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit Stellungnahme vom 14. September 2012 erklärte sich die Beschwerdegegnerin mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung einverstanden, woraufhin mit Entscheid vom

18. September 2012 das Kantonsgericht die beantragte aufschiebende Wirkung ge- währte. Mit weiterer Stellungnahme vom 11. Oktober 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtes C__________.

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DAS KANTONSGERICHT stellt fest und zieht in Erwägung 1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwer- den, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streit- wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), bei tieferen Streitwerten ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist mithin zulässig gegen nicht berufungsfähige erstin- stanzliche Endentscheide. 1.2 Strittig ist vorliegend, wie im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, die Gültigkeit der Kündigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrages, Grund- stücke auf dem Gebiete der Gemeinde B_________ betreffend. Der Streitwert wurde vom Bezirksgericht C_________ anlässlich der Instruktionssitzung 16. Mai 2012 auf Fr. 1'300.-- festgesetzt, was von den Parteien nicht in Frage gestellt wurde und von Seiten des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden ist. Somit ist das erstinstanzliche Ur- teil mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde wurde innert 30 Tagen frist- und formgerecht beim Kantonsgericht als der zuständigen Rechtsmitte- linstanz eingereicht (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO; Art. 3, 4 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3 In Angelegenheiten, die dem Kantonsgericht obliegen, ist ein einzelner Kantons- richter zuständig über Beschwerden zu entscheiden, wenn das vereinfachte oder summarische Verfahren erstinstanzlich anwendbar war (Art. 5 Abs. 2 lit.c EGZPO). Vorliegend kam das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO) erstinstanzlich zur Anwendung, weshalb ein einzelner Kantonsrichter zur Beurteilung zuständig ist. 1.4 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier Kognition; die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt einer beschränkten Kognition (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 1.5 In Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen Nichtigkeitsklage gilt für die Beschwerde das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111; Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 17 zu Art. 321 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkom-

- 5 - mentar, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Sthaehelin/Grolimund, Zivilpro- zessrecht, Zürich 2008, § 26 N. 42; a. M.: Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 19 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anfor- derungen nicht erfüllen. Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere Vorbehalte ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Diese negative Novenregelung entspricht dem ausserordentlichen Charakter der Beschwerde, welche eher einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde als einem kantonalen Rekurs gleicht (Spühler, in: Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 2 zu Art. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde das erstinstanzliche Verfahren nicht wei- ter, sondern die Beschwerdeinstanz urteilt nach den vor erster Instanz abgenommenen Beweisen. 2. 2.1 Die Burgergemeinde B_________ unterzeichnete mit Frau X_________ am

14. Dezember 2000 einen Pachtvertrag bezüglich der Parzellen Nr. xxx sowie Nr. xxx (Anteil ½). Dabei handelt es sich insgesamt um eine Fläche von 5'060 m2 Ackerland, wovon nach Abzug des Burgerloses von 750 m2 noch 4'310 m2 zum Pachtzins von Fr. 0.05, d.h. jährlich Fr. 215.50 verpachtet wurden. Pachtbeginn war Herbst 1999 und der Pachtzins war jährlich geschuldet, erstmals am 31. Dezember 2000. Der Pachtvertrag wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Weiter wurde in dem Pachtvertrag fest- gehalten, dass entgegen der einschlägigen Bestimmungen des LPG die Kündigung seitens des Verpächters jederzeit und fristlos möglich sei. Diese Regelung wurde damit begründet, dass sich die für landwirtschaftliche Zwecke überlassenen Parzellen teil- weise oder gänzlich in der Industrie-, Gewerbe- oder Bauzone der (früheren) Gemein- de D_________ befinden würden und die Verpächterin kurzfristig die Möglichkeit ha- ben sollte, im Zwecke des öffentlichen Interesses, für die Erstellung von Wohn- Indust- rie- oder Gewerbebauten, über diese Parzellen zu verfügen. Es wurde ferner verein- bart, dass die Verpachtung grundsätzlich zur Eigenbewirtschaftung durch die Pächterin erfolgt. Eine Unterpacht oder Weiterverpachtung bedürfe ausdrücklich der Zustimmung der Verpächterin. 2.2 Am 8. März 2011 kündigte die Burgergemeinde B_________ den Pachtvertrag per

31. März 2011, weil bei einer Kontrolle festgestellt wurde, dass X_________ den von der Burgergemeinde gepachteten Boden an Dritte weiterverpachtet hatte. Diese bestritt mit Schreiben vom 15. März 2011 an die Gemeinde B_________ die Parzellen in Un- terpacht an einen Dritten weitergegeben zu haben und erklärte sie habe diese Parzel- len für ihren Sohn gepachtet. Ihr Gatte, der den Pachtvertrag unterzeichnet habe, sei zudem auf dem Betriebstrukturerhebungsformular 2010 ihres Sohnes aufgeführt. Zu- dem wies sie darauf hin, dass die Kündigungsvereinbarungen im Pachtvertrag den zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht widersprächen.

- 6 - 2.3 Das Bezirksgericht C_________ entschied mit Urteil vom 25. Juli 2012, dass die Kündigung des Pachtverhältnisses rechtsgültig erfolgt sei. Die Burgergemeinde habe aus wichtigem Grund gemäss Art. 17 LPG aufgrund der Weiterverpachtung an Dritte durch die Beklagte ausserordentlich kündigen können, jedoch nicht mit einer zwanzig- tätigen, sondern mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist frühestens auf den Herbst- termin, d.h. den 30. September 2011 (Grundstück Nr. 1326) bzw. auf den 8. Septem- ber 2011 (Grundstück Nr. 2602).

3. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhob X_________ am 23. August 2012 Be- schwerde. In dieser brachte sie zunächst vor, dass das Bezirksgericht das LPG falsch auslege, wenn es festhalte, dass das LPG nicht auf die Parzelle Nr. xxx anwendbar sei, da diese weniger als 2'500 m2 messe. Weiter bemängelt sie den durch die Be- schwerdegegnerin nicht erbrachten Nachweis, wonach sich die gepachteten Parzellen in der Bauzone befinden würden. Zudem bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor, die Beschwerdegegnerin habe bereits bei Vertragsunterzeichnung gewusst, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht mehr von der Beschwerdeführerin selbst, sondern seit 1997 von Herrn F_________, H_________ und I_________ geführt werde. Als Pächte- rin sei die Beschwerdeführerin nur daher im Pachtvertrag aufgetreten, da sie als einzi- ge von der Familie J_________ Burgerin von D_________ sei und man durch Nen- nung von deren Namen in den Genuss eines Burgerloses gekommen sei. Es handle sicher daher nicht, wie von der Beschwerdegegnerin als Kündigungsgrund vorge- bracht, um eine unzulässige Weiterverpachtung an Dritte, sondern sei die Situation schon immer so gewesen und von der Beschwerdegegnerin geduldet. 4. 4.1 Die Gültigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrages ist vor- liegend nicht strittig. 4.2 Das LPG ist anwendbar, wenn ein Grundstück von einer bestimmten Grösse oder ein Gewerbe zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet wird (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b und Art. 2 LPG, Bundesgerichtsurteil 2C_534/2007 vom 29. Februar 2008 E. 3). Das LPG gilt nicht für sogenannte kleine Grundstücke, nämlich Rebgrundstücke unter 15 Aren und andere landwirtschaftliche Grundstücke ohne Gebäude und unter 25 Aren (Art. 2 Abs. 1 LPG). Zwar können die Kantone auch diese kleineren Grundstücke dem LPG unterstellen, davon machte jedoch der Kanton Wallis - soweit vorliegend von Inte- resse - keinen Gebrauch. Zu beachten gilt es, dass die Pacht von mehreren kleinen Grundstücken des gleichen Eigentümers an den gleichen Pächter wiederum dem LPG unterliegt, wenn die Flächen insgesamt 15 bzw. 25 Aren übersteigen (Schmid- Tschirren, Landwirtschaftliches Pachtrecht I, SJK, S. 14). Nach Art. 276a Abs. 1 OR gilt für Pachtverträge über landwirtschaftliche Gewerbe oder über Grundstücke zur land- wirtschaftlichen Nutzung das LPG, soweit es besondere Regelungen enthält. Absatz 2 dieser Bestimmung regelt, dass im Übrigen das OR Anwendung findet, ausser den Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und denjenigen über die Behörden und das Verfahren. Die Bestimmungen des OR finden somit auf land- wirtschaftliche Pachtverträge nur subsidiär Anwendung (Studer, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, N. 1 zu Art. 276a OR; Schmid-Tschirren, a.a.O., S. 3; Guhl/Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, § 44 N. 25).

- 7 - 4.3 Die Parteien, die Burgergemeinde B_________ einerseits und X_________ ande- rerseits, haben einen Pachtvertrag zur landwirtschaftlichen Nutzung zweier Parzellen abgeschlossen, nämlich der Parzelle Nr. xxx mit einer Fläche von 860 m2 und der Par- zelle Nr. xxx mit einer Fläche von 4'200 m2. Die gleiche Verpächterin hat der gleichen Pächterin mithin zwei verschieden grosse Parzellen, eine kleiner die andere grösser als 25 Aren verpachtet, sodass deren Flächen zusammengezählt werden müssen. Übersteigt die Gesamtfläche die 25 Aren, unterliegen die Parzellen dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, was vorliegend der Fall ist (Art. 2 Abs. 3 LPG). Mit- hin unterliegen beide Parzellen dem LPG. 4.4 Daran ändert auch nichts, wenn sich die verpachteten Parzellen vollumfänglich in der in der Bauzone der Gemeinde B_________ befinden würden. Die Änderung wo- nach das LPG nämlich nicht für die Pacht von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung gilt, wenn der Pachtgegenstand vollständig in einer Bauzone nach Art. 15 des Raumplanungsgesetzes liegt (Art. 2a), wurde durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007, in Kraft seit dem 1. September 2008, eingefügt. Gemäss Art. 60b Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Oktober 2007 bleiben Verträge über die Pacht von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Gegenstand voll- ständig in einer Bauzone nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 liegt, dem landwirtschaftlichen Pachtrecht während der laufenden gesetzlichen Pachtdauer unterstellt. Der zwischen den Parteien am 14. Dezember 2000 unterschriebene Pachtvertrag sieht als Pachtbeginn Herbst 1999 vor und wurde für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Für einzelne Grundstücke beträgt die erste Pachtdauer mindestens sechs Jahre (Art. 7 Abs. 1 LPG) und der Pachtvertrag gilt unverändert für weitere sechs Jahre, wenn er nicht ordnungsgemäss gekündigt wurde (Art. 8 Abs. 1 lit. a LPG). Mithin endete die erstmalige Pacht im Herbst 2005 und aufgrund der Tatsache, dass der Vertrag auf die- sen Termin nicht gekündigt worden war, galt er für weitere sechs Jahre bis Herbst

2011. Bis zu diesem Zeitpunkt unterliegt der abgeschlossene Pachtvertrag diesbezüg- lich dem LPG, auch wenn sich die verpachten Parzellen vollumfänglich in der Bauzone der Gemeinde B_________ befinden. 4.5 Die Vertragsparteien haben in dem von ihnen abgeschlossenen Pachtvertrag unter Punkt IV „Kündigung“ vereinbart, dass entgegen den einschlägigen Bestimmungen im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht die Kündigung seitens des Verpäch- ters jederzeit und fristlos möglich sei. Das Bezirksgericht hat in seinem Urteil zu Recht, wenn auch nur in Bezug auf die Parzelle Nr. xxx, festgehalten, dass sämtliche Bestim- mungen des 2. Kapitels (Art. 4 - 28) des LPG zwingend anwendbar sind und die ge- genteiligen Vereinbarungen betreffend die jederzeitige und fristlose Kündigung des Pachtvertrages nichtig sind (Art. 29 LPG). Da jedoch das LPG nicht nur für die Parzelle Nr. 1326 sondern auch die Parzelle Nr. xxx, zur Anwendung gelangt, sind diese Best- immungen bezüglich aller gepachteten Parzellen nichtig. 5. 5.1 In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass von der Familie J_________ nur sie Burgerin von D_________ war, so dass durch Nennung von deren

- 8 - Namen die Familie J_________ in den Genuss eines Burgerloses kam. Zudem habe den Burgergemeinde bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gewusst, dass der landwirtschaftliche Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt nicht von X_________, sondern seit 1997 von den Herren F_________, H_________ und I_________ geführt wurde. Um diesen Umstand zu dokumentieren sei auch Beleg 6 (Strukturerhebungs- formular der kantonalen Dienststelle für Landwirtschaft) eingereicht worden. 5.2 Die in E. 5.1 wiedergegebenen Behauptungen der Beschwerdeführerin sind neu. Gemäss Artikel 326 ZPO sind jedoch neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, so dass sie vorlie- gend unberücksichtigt zu bleiben haben. 5.3 Selbst wenn diese so vorgebrachten Tatsachenbehauptungen berücksichtigt wer- den müssten, gilt es festzuhalten, dass sie eindeutig den bisherigen Ausführungen der Beschwerdeführerin widersprechen. In ihrer Stellungnahme vom 22. März 2012 hielt sie nämlich in Tatsachenbehauptung 8 noch fest: „Da die Ehegatten X_________ und G_________ sowie F_________ Burger von D_________ sind, wurde ihnen ein Bur- gerlos von 750m2 entschädigungslos zur Pacht überlassen.“ In Tatsachenbehauptung 13 führte sie dann weiter aus: „Im Übrigen ist festzuhalten, dass auf dem landwirt- schaftlichen Betriebsstrukturerhebungsformular betreffend Direktzahlungen, der Ehe- gatte H_________ auf dem Formular von F_________ aufgeführt ist. Dies weil die Ehegatten X__________ und G___________ sowie deren Sohn F___________ seit jeher gemeinsam im Nebenerwerb Ackerbau und Viehwirtschaft betreiben.“ Schluss- endlich wird in Tatsachenbehauptung 15 Nachfolgendes behauptet: „Durch die Kündi- gung des Pachtvertrages würde die Familie J_________ in arge Probleme geraten, wenn ihnen diese namhafte Fläche für ihren landwirtschaftlichen Betrieb wegfallen würde.“ Sie wurden in der Beschwerde wohl nur zum Selbstzweck aufgeführt und sind unglaubwürdig. Wie zudem das Betriebsstrukturerhebungsformular vom 4. Mai 2010 den Umstand do- kumentieren soll, dass der landwirtschaftliche Betrieb bei Vertragsabschluss nicht mehr von X_________, sondern bereits seit 1997 von F_________, H_________ und I_________ geführt wurde, ist nicht nachvollziehbar. 6. 6.1 Im Pachtvertrag wurde unter Punkt VIII „übrige Bestimmungen“ auch klar festge- halten, dass die Verpachtung grundsätzlich zur Eigenbewirtschaftung der Pachtgrund- stücke durch den Pächter erfolge. Eine allfällige Unterpacht oder Weiterverpachtung bedürfe der Zustimmung der Verpächterin. Aufgrund der Tatsache, dass die Verpäch- terin feststellte, dass die Pächterin die gepachteten Parzellen nicht mehr zur Eigenbe- wirtschaftung nutzte, wurde ihr der Pachtvertrag gekündigt. 6.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der hinterlegten Steuerveranlagungen (2009 und

2010) der Eheleute G__________ und X_________ und F_________, sowie der Jah- resrechnungen für F_________ der Treuhand Valesia für dieselbe Periode zu Recht eine zustimmungsbedürftige und unzulässige Unterpacht angenommen und darin ei- nen Kündigungsgrund gesehen. Diesbezüglich kann auf die einschlägigen und zutref-

- 9 - fenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.2 ff. ihres Urteils verwiesen werden. Zu präzisieren bleibt allerdings, dass die Kündigung für beide Parzellen, da beide dem LPG unterstellt, per 30. September 2011 rechtsgültig erfolgt ist.

7. Die Prozesskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Vorliegend wird das erstinstanzliche Urteil in der Weise abgeändert, dass auch für die Parzelle Nr. 2602 die Kündigung per 30. Septem- ber 2011 als erfolgt gilt statt per 8. September 2011. Die minime Abänderung des erst- instanzlichen Urteils rechtfertigt jedoch eine Kostenteilung nicht, weshalb die Be- schwerdeführerin sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid des Rechtsmittelver- fahrens zu tragen hat. Dies gilt ebenfalls für die Kosten betreffend den Entscheid um aufschiebende Wirkung. Da die Beschwerdegegnerin die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangt, bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenaufteilung für das Verfahren vor Bezirksge- richt. 7.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichts- kosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 ZPO), von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kan- tonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. 7.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin- zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich bei einem Streitwert von Fr. 1’300.-- zwischen Fr. 180.-- und Fr. 1'000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar), wobei im Beru- fungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 19 GTar). Der Bezirksrichter hat die Gerichtsgebühr erstinstanzlich auf Fr. 600.-- festge- setzt, was als angemessen erscheint. Auslagen sind dem Bezirksgericht keine ent- standen. Die Berufungsinstanz hat keine Veranlassung, diese anders festzulegen. Die- se Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdegegnerin erstinstanzlich geleis- teten Vorschuss von Fr. 1’000.-- verrechnet. Der Saldo von Fr. 400.-- ist durch das Be- zirksgericht an die Beschwerdegegnerin zurück zu erstatten. Die Beschwerdeführerin vergütet der Beschwerdegegnerin Fr. 300.-- für den geleisteten Vorschuss. Was das Beschwerdeverfahren betrifft, gilt es festzuhalten, dass das Dossier nicht sehr umfang- reich und die zu beurteilenden Rechtsfragen nicht allzu schwer waren. In Berücksichti- gung dieser Kriterien sowie des Streitwerts ist vorliegend, für das Beschwerdeverfah- ren und den Entscheid um aufschiebende Wirkung, nach richterlichem Ermessen eine Gebühr von Fr. 600.-- gerechtfertigt und angemessen, die der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen ist und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 600.-- verrechnet wird.

- 10 - 7.3 Auch bei der Parteientschädigung bleibt es bei der Aufteilung gemäss erstinstanz- lichem Urteil für das Verfahren vor Bezirksgericht, da die Beschwerdegegnerin die Be- stätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangt hat. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da keine verlangt wurde.

DEMNACH WIRD ERKANNT (in fast gänzlicher Abweisung der Beschwerde)

1. Es wird festgestellt, dass die vorzeitige Kündigung des Pachtverhältnisses vom

8. März 2011 bezüglich der Parzellen Nr. 2602 und 1326 mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten rechtsgültig erfolgt ist.

2. Die Kündigung des Pachtvertrages vom 14. Dezember 2000 gilt als per 30. Sep- tember 2011 erfolgt.

3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden zur Hälfte (je Fr. 300.--) der Burgergemeinde B_________ und X_________ auferlegt und mit dem Kos- tenvorschuss der Burgergemeinde B_________ verrechnet. Das Bezirksgericht erstattet der Burgergemeinde B_________ den Betrag von Fr. 400.-- zurück. X_________ bezahlt der Burgergemeinde B_________ den Betrag von Fr. 300.-- für geleistete Vorschüsse.

4. Jede Partei trägt ihre erstinstanzlichen Interventionskosten.

5. X_________ bezahlt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Entscheides um aufschiebende Wirkung im Betrag von Fr. 600.--Dieser Betrag wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Sitten, 28. Juni 2013