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C3 10 9

g/ Schuldbetreibungsentscheid

Wallis · 2009-02-10 · Deutsch VS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zivilrecht – Sachenrecht – Stockwerkeigentum – Beschluss der Stockwerkei- gentümerversammlung – KGE (Zivilkammer) vom 15. November 2011, Stock- werkeigentümergemeinschaft X. c. Y. u.a. – TCV C3 10 9 Entscheidbefugnissse der Versammlung der Stockwerkeigentümer (Art. 712m ZGB)

– Rechtsnatur und -wirkungen des Urteils, welches einen angefochtenen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung aufhebt (E. 5a).

– Die Versammlung der Stockwerkeigentümer darf ihre Beschlüsse grundsätzlich jederzeit und voraussetzungslos abändern; hat indessen der Richter einen sol- chen Beschluss erst einmal aufgehoben, so ist die Stockwerkeigentümerver- sammlung fürderhin an dieses Urteil bzw. an die richterliche Rechtsauffassung gebunden (E. 5b). Ref. CH: Art. 75 ZGB, Art. 712m ZGB Ref. VS: – Pouvoirs de décision de l’assemblée des propriétaires d’étages (art. 712m CC)

– Nature juridique et effets d’un jugement qui annule une décision contestée de l’assemblée des propriétaires d’étages (consid. 5a).

– L’assemblée des propriétaires d’étages peut, en principe, modifier ses décisions en tout temps et sans conditions; cependant, une fois que le juge a annulé une telle décision, l’assemblée des propriétaires d’étages est, par la suite, liée par ce jugement, respectivement par l’appréciation juridique du juge (consid. 5b). Réf. CH: art. 75 CC, art. 712m CC Réf. VS: – Verfahren (gekürzt) A. Nachdem das Bezirksgericht Brig mit Entscheid vom 10. Februar 2009 den Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft X. (fortan: StWE X.) vom 14. Februar 2008 betreffend die Aufhebung der Sondernut- zungsrechte von Abstellplätzen auf der Grundparzelle Nr. … in … für ungültig erklärt und aufgehoben hatte und das Kantonsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2009 auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Nichtig- keitsklage infolge Unzulässigkeit des gewählten Rechtsmittels nicht ein- getreten war, stimmte die StWE X. am 4. März 2010 erneut über denselben Antrag ab, wonach die Benutzungsrechte an den Abstellplätzen auf der Grundparzelle allen Stockwerkeigentümern zur Verfügung stehen sollen. 166 RVJ/ZWR 2012 KGVS C3 10 9

RVJ / ZWR 2012 167 Dieser Antrag wurde wiederum mit Mehrheitsbeschluss gegen die Stim- men der Nichtigkeitsbeklagten angenommen. B. Mit Eingabe vom 1. April 2010 reichten Y. und weitere Personen fristgerecht beim Bezirksgericht Brig eine Anfechtungsklage gegen die- sen Beschluss ein und beantragten die Aufhebung und Ungültigerklä- rung des StWE-Beschlusses. Sie führten an, dass der angefochtene Beschluss genau dieselbe Tat- und Rechtsfrage, welche das Bezirksge- richt Brig mit Urteil vom 10. Februar 2009 im Sinne der Kläger/innen entschieden hatte, beschlage. Die Tat- und Rechtsfrage habe sich seit- her nicht geändert. Das Vorgehen der Verwaltung und der diesem Beschluss zustimmenden StWE-Eigentümer sowie des Rechtsvertre- ters der StWE-Gemeinschaft müsse daher als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. … D. Mit Urteil vom 17. November 2010 hielt der Bezirksrichter fest, dass das Vorliegen einer res judicata als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen sei, dass in den beiden Verfahren identische Klagen anhängig gemacht wurden und dem in materielle Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichts vom 10. Februar 2009 die Wir- kung einer res judicata zukomme. Er erklärte den Beschluss der StWE X. vom 4. März 2010 für ungültig und hob ihn unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der StWE X. auf. E. Gegen dieses Urteil reichte die StWE X. am 29. November 2010 Nichtigkeitsklage ein. … Aus den Erwägungen

5. Der Richter hat sich in seinem Entscheid vom 17. November 2010 lediglich mit der Frage der res judicata auseinandergesetzt, diese bejaht und trotzdem dann materiell entschieden, dass der Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. März 2010 ungültig sei und daher aufgehoben werde. Dies ist zwar nicht stimmig, dennoch ist der Entscheid des erstinstanzlichen Richters aus nachfolgenden Grün- den im Ergebnis richtig:

a) Die Anfechtungsklage gegen einen StWE-Beschluss ist eine Gestaltungsklage; das Urteil, das diesen Beschluss aufhebt, ein Gestal- tungsurteil, mit welchem eine Rechtsänderung bewirkt wird (Riemer,

Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschafts- recht, Bern 1998, N. 210; ZWR 2008 S. 160 E. 5.2). Es ist somit ein Urteil in materieller Hinsicht. Die Aufhebung erfolgt mit retroaktiver Wirkung (ex tunc). Das die Anfechtungsklage gutheissende Urteil wirkt im Übri- gen erga omnes, kann also sämtlichen StWE-Eigentümern – und auch Dritten – entgegengehalten werden. Die erfolgreiche Anfechtungsklage hat grundsätzlich lediglich kassatorische Wirkung (Riemer, Berner Kommentar, N. 82 zu Art. 75 ZGB). Der damalige Bezirksrichter hat denn auch mit seinem Urteil vom 10. Februar 2009 den mittels Mehrheitsbeschluss gefassten StWE-Beschluss vom 14. Februar 2008 aufgehoben und für ungültig erklärt, da dieser nicht dem StWE-Reglement und den bei der Begründung eingeräumten Sonder- nutzungsrechten entsprach. Mit der Ungültigerklärung des Beschlusses durch das Bezirksgerichtsurteil wurde der vormals bestehende Rechts- zustand wieder hergestellt (ZWR 2008 S. 160; Foëx, Commentaire romand, Code civil I, Basel 2010, N. 32 zu Art. 75 ZGB; Riemer, a.a.O., N. 210). Denn, wie gesagt, kann der Richter wegen der kassatorischen Wirkung der Anfechtungsklage einen Beschluss der Stockwerkeigentümergemein- schaft nicht verbessern oder ersetzen. Eine solche Zuständigkeit steht nur dem Entscheidungsträger zu, welcher in Anbetracht des Rechts- spruchs einen neuen Beschluss fassen kann oder muss (Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Zürich 2004, N. 234 f. zu Art. 712m ZGB). Indessen ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft darin nicht völlig frei.

b) Die Wirkung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemein- schaft richtet sich nach Vereinsrecht. Solche Beschlüsse treten nicht wie ein Urteil in Rechtskraft. Sie werden zwar für alle Mitglieder ver- bindlich und können grundsätzlich jederzeit und voraussetzungslos widerrufen oder abgeändert werden, was bedeutet, dass ein früherer Beschluss nur soweit verbindlich bleibt, als er nicht durch einen spä- teren Beschluss abgeändert wird (Bundesgerichtsurteil 5C.40/2005 vom 16. Juni 2005 E. 3). Diese der Stockwerkeigentümerversammlung zustehende Freiheit endet jedoch dort, wo ein Versammlungsbe- schluss, wie vorliegend, Gegenstand einer erfolgreichen Anfechtungs- klage war und aufgehoben wurde. Diesfalls ist die Stockwerkeigentü- merversammlung nicht mehr frei zu entscheiden, wie ihr beliebt, sondern ist an die Rechtsauffassung des Richters, der den bereits ein- mal gefassten Beschluss aufgehoben hat, gebunden (Riemer, Berner Kommentar, N. 82 zu Art. 75 ZGB). Mit anderen Worten, die Stockwerk- eigentümerversammlung muss sich der Rechtsauffassung des Richters unterziehen und kann einen neuen Beschluss nur in diesem Rahmen 168 RVJ / ZWR 2012

RVJ / ZWR 2012 169 fassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Stockwerkeigentümerver- sammlung die in der Begründung vertretene Ansicht des Richters teilt oder für falsch hält. Die körperschaftliche Selbstbestimmungsfreiheit wird mithin in dem Masse eingeschränkt, wie der Richter die Rechts- lage in seinen Erwägungen beurteilte resp. neu gestaltete. Beschliesst die Stockwerkeigentümergemeinschaft neu unter ausdrücklicher Miss- achtung der richterlichen Rechtsauffassung, ist dieser neuerliche Beschluss bei rechtkonformer Anfechtung durch den Richter für ungül- tig zu erklären und aufzuheben. Genau dies hat der Richter vorliegend getan und daher völlig zu Recht den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom

4. März 2010, der den seinerzeit ergangenen Richterspruch missachtet, für ungültig erklärt und aufgehoben und zwar unter Kosten- und Ent- schädigungspflicht.

c) Das Verhalten der StWE X. ist zudem rechtsmissbräuchlich. Sie fasste nicht nur einen neuen Beschluss, der nicht der im ersten Urteil dargelegten Rechtsauffassung des Richters entsprach, sondern setzte sich offensichtlich absichtlich darüber hinweg und zwang damit die Nichtigkeitsbeklagten, den erneut gefassten Beschluss anzufechten. Ein solches Verhalten ist nicht zu schützen.