RVJ/ZWR 2010 131 Rechtsprechung der Zivil- und Strafrechtlichen Abteilungen des Kantonsgerichts Jurisprudence des Cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Zivilprozessrecht Procédure civile Zivilprozessrecht - Zusprechung und Rückerstattung von Sozialhilfe - KGE (Kassationsbehörde) vom 4. November 2009, i. S. Munizipalgemeinde Z. c. X. und Y. Zusprechung und Rückerstattung von Sozialhilfe: Rechtsweg – Über Gewährung, Herabsetzung und Einstellung der Sozialhilfe entscheidet die Munizipalgemeinde mittels Verfügung, welche nach den Bestimmungen des VVRG mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 12 - 14 GES; E. 3 d/aa). – Demgegenüber entscheidet der Zivilrichter im beschleinigten Verfahren über den Rückerstattungsanspruch des Gemeinwesens und dies unabhängig davon, ob die Sozialhilfebeiträge zu Recht oder zu Unrecht bezogen wurden (Art. 24 GES; E. 3d). Ref. CH:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
RVJ/ZWR 2010 131 Rechtsprechung der Zivil- und Strafrechtlichen Abteilungen des Kantonsgerichts Jurisprudence des Cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Zivilprozessrecht Procédure civile Zivilprozessrecht - Zusprechung und Rückerstattung von Sozialhilfe - KGE (Kassationsbehörde) vom 4. November 2009, i. S. Munizipalgemeinde Z.
c. X. und Y. Zusprechung und Rückerstattung von Sozialhilfe: Rechtsweg
– Über Gewährung, Herabsetzung und Einstellung der Sozialhilfe entscheidet die Munizipalgemeinde mittels Verfügung, welche nach den Bestimmungen des VVRG mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 12 - 14 GES; E. 3 d/aa).
– Demgegenüber entscheidet der Zivilrichter im beschleinigten Verfahren über den Rückerstattungsanspruch des Gemeinwesens und dies unabhängig davon, ob die Sozialhilfebeiträge zu Recht oder zu Unrecht bezogen wurden (Art. 24 GES; E. 3d). Ref. CH: Art. 26 ZUG Ref. VS: Art. 24 GES, Art. 14 GES Octroi et remboursement de l’aide sociale: voie de droit
– La commune municipale décide de l’octroi, de la réduction et de la suppression de l’aide sociale; les modalités de recours sont réglées conformément aux dispo- sitions de la LPJA (art. 12 - 14 LIAS; consid. 3d/aa).
– Le juge civil est compétent pour connaître, en procédure accélérée, de l’action en remboursement de la collectivité publique, même si les prestations d’aide sociale ont été obtenues frauduleusement (art. 24 LIAS; consid. 3d). Réf. CH: art. 26 LAS Réf. VS : art. 24 LIAS, art. 14 LIAS Verfahren (gekürzt) Am 13. Mai 2009 reichte die Munizipalgemeinde Z. gestützt auf Art. 21 ff. des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES) beim Bezirksgericht Klage ein gegen X. und Y. auf Rückerstattung zu Unrecht bezogener Sozialhilfe im Betrag von Fr. 243’155.70 nebst Zins zu 5% seit dem 13. Mai 2009. Am 18. Mai 2009 setzte der Bezirksrichter KGVS C3 09 72
den Parteien Frist bis zum 15. Juni 2009, um sich zur Frage der Zustän- digkeit und somit der Zulässigkeit des Rechtsweges zu äussern, ver- bunden mit dem Hinweis, seiner Ansicht nach unterliege die Streitig- keit dem öffentlichrechtlichen Verfahren. X. und Y. schlossen sich der Meinung des Bezirksrichters an. Die Klägerin hielt an der Richtigkeit des eingeschlagenen Prozessweges fest. Mit Urteil vom 16. Juni 2009 trat der Bezirksrichter auf die Klage infolge Unzulässigkeit des Rechts- weges nicht ein, wogegen die Klägerin am 25. Juni 2009 beim Kantons- gericht Nichtigkeitsklage erhob. Aus den Erwägungen (...)
3. a) Vorliegend macht die Nichtigkeitsklägerin die Verletzung von Art. 21 ff., insbesondere von Art. 24 GES infolge Nichteintretens des Bezirksrichters und Verweises auf den öffentlichrechtlichen Prozess- weg, geltend. Bei der Zulässigkeit des Rechtsweges handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung nach Art. 133 Abs. 2 lit. a ZPO, welche der Richter von Amtes wegen in jedem Stadium des Prozesses zu prüfen hat (Art. 135 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Rüge der Nichtigkeitsklägerin zielt somit auf die Verletzung eines kantonalen verfahrensrechtlichen Grundsatzes hin, welche Verletzung von der Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition geprüft werden kann (Art. 228 Abs. 1 ZPO).
b) Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) richtet sich die Rückerstat- tungspflicht des Unterstützten und seiner Erben nach dem Recht des Kantons, der zur Zeit der Unterstützung Wohnsitzkanton war. Solche Ansprüche geltend zu machen und zu beurteilen, ist Sache der Behör- den und Gerichte dieses Kantons. Mit Erlass des Gesetzes über die Ein- gliederung und die Sozialhilfe (GES) vom 29. März 1996 hat der Kanton von seiner Delegationskompetenz Gebrauch gemacht und die Voraus- setzungen zur Rückerstattungspflicht sowie das anwendbare Verfah- ren umfassend geregelt (Art. 21 ff. GES).
c) Der Bezirksrichter begründet seinen Entscheid der Unzulässig- keit des Rechtsweges damit, dass die Gemeinde auf dem Gebiete der Sozialhilfe Verfügungskompetenz besitze. Wolle sie unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen zurückverlangen, so habe sie eine (beschwerdefähige) Verwaltungsverfügung zu erlassen. Dabei stützt er sich u.a. auf ein Urteil der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantons- 132 RVJ/ZWR 2010
RVJ/ZWR 2010 133 gerichts vom 5. Dezember 2008, welche festgehalten habe, die Gemeinde könne allenfalls (...) gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückforderung verfügen. Weiter führt er aus, dass der Zivilrichter nur zuständig sei, wenn es um die Rückforderung von zu Recht bezogener Sozialhilfe gehe, insofern müsse nach Art. 21 GES unterschieden wer- den, ob die Sozialhilfe zu Recht oder zu Unrecht ausbezahlt worden sei. Im vorliegenden Fall könnten die Verfügungen, welche den Sozialhilfe- leistungen für die Zeit vom 10. Dezember 2002 bis 1. Mai 2009 zugrunde lägen, als formell rechtskräftige Verwaltungsverfügungen nicht durch eine Klage an ein Zivilgericht aufgehoben werden.
d) Dieser Ansicht kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden: aa) Zwar stimmt es, dass den Gemeinden grundsätzlich im Bereich der Sozialhilfe Verfügungsmacht zukommt und sie in verschiedenen Bereichen ihrer Autonomie Verfügungen erlassen, ändern und aufhe- ben können. Im GES hat der Gesetzgeber im 4. Kapitel indessen unter dem Titel «Verfahren und Beschwerden» in Art. 12 Abs. 1 ausführlich geregelt, inwieweit den Gemeinden im Rahmen der Sozialhilfe Verfü- gungskompetenz zukommt, nämlich in der Gewährung, Herabsetzung und Einstellung der Sozialhilfe, aber eben nicht in Bezug auf die Rück- forderung. In Art. 13 GES wurde festgelegt, wie die Gemeinde die Mit- teilung an den Gesuchsteller vorzunehmen hat und in Art. 14 GES, nach welchen Bestimmungen sich das Beschwerdeverfahren richtet. Bezüg- lich Gewährung, Herabsetzung und Einstellung der Sozialhilfe hat dem- nach die Gemeinde eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen, wel- che mittels Beschwerde nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege angefoch- ten werden kann. Dieses Verfahren wollte der Gesetzgeber jedoch für die Rückforde- rung der Sozialhilfeleistung ausdrücklich nicht. Im Rahmen der Bera- tungen des GES in der ersten Lesung nahm nämlich der Grosse Rat einen Vorschlag von Grossrat Henri Carron an, der einen neuen Art. 24bis vorschlug. Unter dem Randtitel «Kompetenz und Verfahren» sollte Abs. 1 wie folgt lauten: «Das Zivilgericht ist zuständig, um den Rückerstattungsanspruch zu erkennen.» Abs. 2 hatte folgenden Wort- laut: «Das beschleunigte Verfahren ist anwendbar.» Auf Vorschlag der ersten Kommission nahm der Grosse Rat den neuen Artikel Abs. 1 an. Bezüglich Abs. 2 wollte das Departement noch juristische Abklärungen vornehmen, da es sich «hier auch um die Legalität» handle (Bulletin des
séances du Grand Conseil du Canton du Valais, Ordentliche Februar- session 1996, S. 1023 ff.). Im Rahmen der zweiten Lesung hielt der Berichterstatter zu Art. 24 GES fest: «Nachdem die juristischen Abklärungen zur Frage betreffend beschleunigtes Verfahren getroffen worden sind, schlägt die Kommis- sion vor:
– dass die Zivilgerichte zuständig sind, über den Rückerstattungsan- spruch zu entscheiden;
– dass das beschleunigte Verfahren anwendbar ist, gemäss Zivilpro- zessordnung der Republik und des Kantons Wallis» (Bulletin, a.a.O., Ordentliche Märzsession 1996, S. 298). Die Rückerstattung der Sozialhilfe wurde im Gesetz (GES) unter lit. B im 6. Kapitel in den Artikeln 21 ff. somit separat und eigenständig geregelt. Klarer Wille des Gesetzgebers war es, dass die Zivilgerichte über den Rückerstattungsanspruch, d.h. sowohl über dessen Bestand und Umfang zu entscheiden haben und dass dementsprechend die Gemeinde diesbezüglich nicht zu verfügen hat. Der Gesetzgeber hat offensichtlich auch keinen Unterschied machen wollen, ob die Sozial- hilfe seinerzeit zu Recht oder zu Unrecht (infolge unwahrer Angaben) bezogen worden ist. So hat er in Art. 21 Abs. 2 GES ausdrücklich fest- gehalten, dass der Rückerstattungsbeitrag unverzinslich sei, «es sei denn, die Hilfe sei infolge unwahrer Angaben geleistet worden.» Mithin war sich der Gesetzgeber sehr wohl bewusst, dass die Sozialhilfe ent- weder zu Recht oder zu Unrecht geleistet wurde. Dennoch hat er kei- nen Unterschied bezüglich des Verfahrens um Rückerstattung getrof- fen, was nur so verstanden werden kann, dass er eine solche nicht wollte. Bezeichnenderweise hat er die Verzinsung ausdrücklich veran- kert, wenn die Sozialhilfe aufgrund unwahrer Angaben geleistet wor- den ist, dies im Gegensatz zur Sozialhilfe, welche ordnungsgemäss bezogen worden war. Der Gesetzgeber hat mithin für jegliche Art der Rückforderung nach Art. 21 bis 24 GES das gleiche Verfahren gewählt und dabei die Kompetenz der Zivilgerichte begründet. Zudem kann es ohne weiteres zutreffen, dass jemand zum Teil Sozi- alhilfe seinerzeit zu Recht und nur zum Teil zu Unrecht bezogen hat. Es kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dass bei solchen Rückforderungen zum einen der Zivilrichter zu entscheiden und zum andern die Gemeinde zu verfügen hat. Eine solche Aufsplittung wäre kaum praktikabel und der Durchsetzung des Rechts hinderlich. Art. 24 GES ist lex spezialis gegenüber dem allgemeinen Grundsatz der Verfügungsmacht der Gemeinden. Der Gesetzgeber unseres Kantons 134 RVJ/ZWR 2010
RVJ/ZWR 2010 135 hat - anders als in vielen anderen Kantonen - die Unterscheidung bezüg- lich der Verfahren zwischen Gewährung, Herabsetzung und Einstellung einerseits und der Rückerstattung andererseits ausdrücklich gewollt und sich dazu entschlossen, die Rückforderungsklagen den Zivilgerich- ten zuzuweisen, was die urteilende Behörde zu respektieren hat. bb) Auch das Ausführungsreglement zum Gesetz über die Einglie- derung und die Sozialhilfe macht bezüglich der Rückerstattung von Sozialhilfebeiträgen keine Unterscheidung, ob diese zu Recht oder zu Unrecht bezogen worden sind. Vielmehr hält es in Art. 18 unter dem Titel «Rückerstattung der Sozialhilfe» im Einklang mit dem Gesetz allge- mein fest, dass falls keine gütliche Regelung betreffend die Rückerstat- tungsmodalitäten zwischen der Gemeinde und dem Fürsorgeempfän- ger zustande kommt, die Gemeinde ihren Anspruch beim zuständigen Zivilgericht geltend zu machen hat. Hätte der Gesetzgeber einen Ver- fahrensunterschied je nach dem, ob die Sozialhilfe zu Recht oder zu Unrecht bezogen wurde, machen wollen, wäre dem zumindest im Aus- führungsreglement Rechnung getragen worden.