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C1 18 245

Wallis · 2012-01-12 · Deutsch VS

- 10 - fristlose Kündigung verstanden werden, auch weil der Berufungsbeklagte den Beru- fungskläger bei dessen Erscheinen am Arbeitsplatz nicht mehr arbeiten liess. Seine E-Mail vom 12. Januar 2012 betitelte der Berufungskläger mit «Ihre fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages» und er beschwerte sich darin, dass ihn der Berufungsbeklagte nicht mehr habe arbeiten lassen mit der Begründung, es sei kein Arbeitsvertrag zustande gekommen, welches Vorgehen einer fristlosen Entlassung gleichkomme, wogegen er nochmals protestiere und weiterhin seine Arbeit anbiete (S. 78). In seiner Antwort per E-Mail vom 12. Januar 2012 10:24 Uhr warf ihm der Berufungsbeklagte vor, den abge- machten Vertrag nicht eingehalten zu haben, ohne die fristlose Kündigung als solche in Abrede zu stellen (S. 79). Mithin bestätigte er damit im Ergebnis seine fristlose Kündi- gung. Vorliegend stellt die fristlose Entlassung gleichzeitig eine missbräuchliche Kündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR dar, da der Berufungsbeklagte als Arbeitgeber dem Berufungskläger kündigte, weil dieser als Arbeitnehmer den ihm rechtlich zustehenden Mindestlohn geltend gemacht hatte (s. die zutreffenden E. 3.2 und 3.3 des Arbeitsge- richts sowie nachstehende E. 2.4). 2.4 Bei den vom Berufungskläger verlangten Fr. 4'800.-- pro Monat zuzüglich 13. Mo- natslohn handelte es sich, was unbestritten ist, laut Art. 10 Abs. 1/IV und Art. 13 L-GAV 2012 um den Mindestlohn für einen Koch mit seinen Qualifikationen. Der Berufungsklä- ger hat dazu in seiner Befragung klar und widerspruchsfrei ausgesagt, es sei dieser Mi-

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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 20.08.2019 C1 18 245 Valais Autre tribunal Autre chambre 20.08.2019 C1 18 245 Vallese Altro tribunale Altro camera 20.08.2019 C1 18 245

- 10 - fristlose Kündigung verstanden werden, auch weil der Berufungsbeklagte den Beru- fungskläger bei dessen Erscheinen am Arbeitsplatz nicht mehr arbeiten liess. Seine E-Mail vom 12. Januar 2012 betitelte der Berufungskläger mit «Ihre fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages» und er beschwerte sich darin, dass ihn der Berufungsbeklagte nicht mehr habe arbeiten lassen mit der Begründung, es sei kein Arbeitsvertrag zustande gekommen, welches Vorgehen einer fristlosen Entlassung gleichkomme, wogegen er nochmals protestiere und weiterhin seine Arbeit anbiete (S. 78). In seiner Antwort per E-Mail vom 12. Januar 2012 10:24 Uhr warf ihm der Berufungsbeklagte vor, den abge- machten Vertrag nicht eingehalten zu haben, ohne die fristlose Kündigung als solche in Abrede zu stellen (S. 79). Mithin bestätigte er damit im Ergebnis seine fristlose Kündi- gung. Vorliegend stellt die fristlose Entlassung gleichzeitig eine missbräuchliche Kündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR dar, da der Berufungsbeklagte als Arbeitgeber dem Berufungskläger kündigte, weil dieser als Arbeitnehmer den ihm rechtlich zustehenden Mindestlohn geltend gemacht hatte (s. die zutreffenden E. 3.2 und 3.3 des Arbeitsge- richts sowie nachstehende E. 2.4). 2.4 Bei den vom Berufungskläger verlangten Fr. 4'800.-- pro Monat zuzüglich 13. Mo- natslohn handelte es sich, was unbestritten ist, laut Art. 10 Abs. 1/IV und Art. 13 L-GAV 2012 um den Mindestlohn für einen Koch mit seinen Qualifikationen. Der Berufungsklä- ger hat dazu in seiner Befragung klar und widerspruchsfrei ausgesagt, es sei dieser Mi-

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