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C1 17 340

Wallis · 2016-12-22 · Deutsch VS

- 5 - N. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 erklärten die Beschwerdeführer, eine allfäl- lige Verjährung für den Pflegegeldanspruch zu unterbrechen und verlangten gleichzei- tig erneut eine anfechtbare Verfügung. Die Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforde- rung in der Folge nicht nach. O. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 wandte sich der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nun seinerseits an die Beschwerdegegnerin und forderte sie auf, das Gesuch um Zusprechung von Pflegegeld vom 19. August bzw. 22. Oktober 2014 umgehend zu prüfen oder zumindest eine anfechtbare, begründete Verfügung zu erlassen. Gleichentags setzte der Rechtsvertreter mittels Betreibungsbe- gehren die Forderung der Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 190'974.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2006 gegen die Gemeinde F _________ in Betreibung. P. Da eine Reaktion vonseiten der Beschwerdegegnerin ausblieb, erfasste der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nach telefonischer Kontaktaufnahme am 1. September 2017 ein erneutes Schreiben an die Beschwerdegegnerin unter Fristan- setzung bis zum 15. September 2017 zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung. An- dernfalls stellte er die Einreichung einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung an das Kantonsgericht Wallis in Aussicht. Q. Mit Schreiben vom 6. September 2017 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf der Grundlage von Art. 36 JG, Art.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 17.09.2018 C1 17 340 Valais Autre tribunal Autre chambre 17.09.2018 C1 17 340 Vallese Altro tribunale Altro camera 17.09.2018 C1 17 340

- 5 - N. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 erklärten die Beschwerdeführer, eine allfäl- lige Verjährung für den Pflegegeldanspruch zu unterbrechen und verlangten gleichzei- tig erneut eine anfechtbare Verfügung. Die Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforde- rung in der Folge nicht nach. O. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 wandte sich der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nun seinerseits an die Beschwerdegegnerin und forderte sie auf, das Gesuch um Zusprechung von Pflegegeld vom 19. August bzw. 22. Oktober 2014 umgehend zu prüfen oder zumindest eine anfechtbare, begründete Verfügung zu erlassen. Gleichentags setzte der Rechtsvertreter mittels Betreibungsbe- gehren die Forderung der Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 190'974.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2006 gegen die Gemeinde F _________ in Betreibung. P. Da eine Reaktion vonseiten der Beschwerdegegnerin ausblieb, erfasste der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nach telefonischer Kontaktaufnahme am 1. September 2017 ein erneutes Schreiben an die Beschwerdegegnerin unter Fristan- setzung bis zum 15. September 2017 zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung. An- dernfalls stellte er die Einreichung einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung an das Kantonsgericht Wallis in Aussicht. Q. Mit Schreiben vom 6. September 2017 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf der Grundlage von Art. 36 JG, Art.

Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer Valais Autre tribunal Autre chambre Vallese Altro tribunale Altro camera KGVS Z1 Zivilrecht ordentlich