Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.0 0.5 2.5 Überschussanteile
173.00
Der Berufungsbeklagte schuldet der Berufungsklägerin mithin ab dem 1. Oktober 2026 folgende jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats monatlichen Unterhalt- beiträge von gerundet: für B _________: Fr. 1'045.00 (Barunterhalt Fr. 508.00 [+ Über- schussanteil von Fr. 173.00], Betreuungsunterhalt Fr. 364.00). Sollten die Kinder- und Ausbildungszulagen nicht von der Kindsmutter, sondern vom Kindsvater bezogen werden, sind diese zusätzlich zu den oberwähnten Unterhaltsbei- trägen geschuldet.
E. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neuten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgese- hen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGZPO]). Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Mass- nahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Zu den erstinstanzlichen Entscheiden über vorsorg- liche Massnahmen zählen Eheschutzmassnahmen und entsprechende Abänderungs- gründe (BGE 133 III 393 E. 5; Bundesgerichtsurteil 5A_621/2010 vom 8. März 2010 E. 1.3). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Fran- ken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt es, den zwan- zigfachen Betrag der Jahresleistung zu veranschlagen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Stehen so- wohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, ist die Berufung ohne Streitwerterfordernis zulässig (Bundesgerichtsurteil 5A_625/2023 vom
7. August 2024 E. 1).
E. 1.2 In Angelegenheiten, die dem Kantonsgericht obliegen, ist eine einzelne Kantons- richterin zuständig, über die Berufung zu entscheiden, wenn das summarische Verfahren
- 6 - erstinstanzlich anwendbar war (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO). Da die die Eheschutzmass- nahmen erstinstanzlich im summarischen Verfahren behandelt wurden (Art. 248 lit. d ZPO und Art. 271 lit. a ZPO), fällt das vorliegende Verfahren in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin.
E. 1.3 Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 271, 276, 302 und 305 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort je 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Anschlussberufung ist zulässig (Art. 314 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Ge- richt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Im summarischen Verfahren gelten die Bestimmungen über den Fristen- stillstand nach Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Entscheid des Bezirksgerichtes vom 21. November 2025 ging den Parteien jeweils am 24. November 2025 ein (S. 303 – 305). Die Frist begann demnach am 25. November 2025 und endete am 24. Dezember 2025. Die Berufungsklägerin reichte die Berufung am 24. Dezember 2025 ein (S. 306 und 312), womit die Frist eingehalten wurde. Am 30. Dezember 2025 wurde ein Exemplar der Berufung dem Berufungsbeklagten zu- gestellt mit der Aufforderung, eine allfällige Berufungsantwort innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen zu hinterlegen. Die Verfügung wurde dem Berufungsbeklagten am
31. Dezember 2025 zugestellt (S. 313 und 317), wodurch die Frist am 1. Januar 2026 zu laufen begann und am 30. Januar 2026 endete. Der Berufungsbeklagte hinterlegte die Berufungsantwort und Anschlussberufung am 30. Januar 2026 bei der Schweizerischen Post (S. 316 und 338), womit die Frist eingehalten wurde.
E. 1.4 Mit Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den (lit. b). Das Kantonsgericht verfügt demnach über freie Überprüfungskognition (Art. 310, 318 und 157 ZPO) und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin prüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichts- behörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn
- 7 - die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Sie hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Begründung der Parteien muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; Bundesgerichtsurteil 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1). Sie kann sich nicht darauf beschränken, ihre in erster Instanz vorgebrach- ten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtli- chen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Ge- richts nicht aufrecht erhalten lassen (Bundesgerichtsurteil 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1). Auf eine Berufung, mit der nicht alle selbständigen Begründungen des an- gefochtenen Entscheids gerügt werden, ist von vornherein nicht einzutreten (Bundesge- richtsurteile 4A_187/2021 vom 22. September 2021 E. 3.4.1; 4A_614/2018 vom 8. Ok- tober 2019 E. 3.2; 4A_525/2014 vom 5. Mai 2015 E. 2 f.).
E. 1.5 Im Summarverfahren genügt blosses Glaubhaftmachen (BGE 138 III 97 E. 3.4.2; Bundesgerichtsurteil 5A_607/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.3.2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1). Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3, 120 II 393 E. 4c).
E. 1.6 In Kinderbelangen gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO), wonach das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist und frei entscheiden kann. Auch für die Berufungsinstanz gilt der sogenannte uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz, wonach das Gericht die Pflicht hat, von sich aus alle tatsächlichen Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidrelevant sind, und diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben (BGE 150 III 385 E. 5.1). Das Gericht erforscht demnach den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt zu erforschen, entbindet die Beteiligten freilich nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (Bundesgerichtsurteil 5A_1037/2019 vom 22. April 2020
- 8 - E. 2.5). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können neue Tatsachen und Beweise im Rechtsmittelverfahren nochmals vorgebracht werden, und zwar selbst dann, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteile 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 2.5; 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2).
E. 1.7.1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Übrigen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (lit. a) ohne Verzug vorgebracht werden und (lit. b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. No- ven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismit- tel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstin- stanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BGE 143 III 42 E. 4.1; Bun- desgerichtsurteil Urteil 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013 E. 3.3). Im Falle unechter No- ven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1). Die erstmalige Ausübung von Gestaltungsrechten im Berufungs- verfahren, wie die Verrechnung, ist wiederum an die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO geknüpft, wobei diese in der Praxis nur sehr selten erfüllt sind. Ohne gleich- zeitiges Vorbringen neuer Tatsachen (oder neuer Bestreitungen von Tatsachenbehaup- tungen oder von Beweismitteln) im Berufungsverfahren hängt dabei die Begründetheit von neuen Einreden oder die Rechtswirksamkeit der Ausübung eines Gestaltungsrechts vom bisherigen Prozessstoff (und damit vom bisherigen Behauptungsfundament) ab (HILBERT/REETZ, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 317 ZPO). Die Partei, welche das Novenrecht ausüben will, trägt die ent- sprechende Substantiierungslast und auch die Beweislast für das unverzügliche Einbrin- gen der Noven und die Anwendung zumutbarer Sorgfalt d.h. von Schuldlosigkeit vor erster Instanz (HILBERT/REETZ, a.a.O., N. 34 zu Art. 317 ZPO). Es braucht den Vollbe- weis, namentlich genügt die Glaubhaftmachung nicht (HILBERT/REETZ, a.a.O., N. 34 zu Art. 317 ZPO).
- 9 - In Kinderbelangen wird der Sachverhalt wie dargelegt (E. 1.6 hiervor) von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO). Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO).
E. 1.7.2 Der Berufungsbeklagte hinterlegte mit seiner Stellungnahme und Anschlussberu- fung am 30. Januar 2026 Kontoauszüge betreffend den Zeitraum vom 22. April 2025 bis einschliesslich dem 18. Dezember 2025 (S. 333 – 337). Er will damit die Anrechnung allfälliger rückwirkend zu zahlender Unterhaltsleistungen geltend machen. Das Gericht hat vorliegend auch über rückwirkende Unterhaltsbeiträge zu befinden, welche Kinder- belange betreffen. Deshalb werden die Kontoauszüge zu den Akten genommen. Zudem reichte der Berufungsbeklagte am 20. März 2026 einen aktuellen Kontoauszug (S. 371) und am 27. März 2026 die Steuerveranlagung für das Jahr 2024 (S. 375 ff.) ein. Diese Dokumente dienen dazu die finanzielle Situation der Parteien darzulegen, welche für die Berechnung der Lebenskosten bzw. eines allfälligen Überschusses/Mankos not- wendig erscheint. Daher sind sie zu den Akten zu nehmen.
E. 1.7.3 Die Berufungsklägerin hinterlegte mit ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 5. März 2025 mehrere Belege. Der Mietvertrag vom 16. Februar 2026 (S. 250 ff.) ist für die Berechnung des Unterhalts notwendig und betrifft demnach Kinderbelange, weshalb er zu den Akten zu nehmen ist. Die E-Mail vom 26. Dezember 2025, das Kündigungsschreiben der Gemeinde vom
13. Februar 2026 und die eingereichten Mailkorrespondenzen (S. 348 ff.) dienen der Beurteilung der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit und betreffen demnach Kinderbelange, weshalb sie zu den Akten genommen werden. Die E-Mail an den Gemeindepräsidenten vom 11. Januar 2026 wie auch das Schreiben betreffend Information zur Wohnsituation vom 1. März 2026 belegen, dass die Beru- fungsklägerin alleine für die Miete der Wohnung aufkam und immer noch aufkommt. Dies ist zentral für die Berechnung des Kindesunterhalts. Aus diesem Grund sind die genann- ten Dokumente zu den Akten zu nehmen.
E. 1.8 Mit der vorliegenden Berufung wurden die Ziffern 7, 8 und 9 sowie mit der An- schlussberufung die Ziffern 4, 5, 8, 10, 11 und 12 angefochten, während die Ziffern 1, 2,
E. 3 und 6 nicht angefochten wurden und in Rechtskraft erwachsen sind (S. 307, 330 f., 342 und 368 f.).
- 10 - 2. 2.1 Das Bezirksgericht hat den Sohn unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Par- teien belassen, jedoch die Obhut der Kindsmutter zugewiesen. Der Berufungsbeklagte rügt die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Kindsmutter und verlangt in seinen Rechts- begehren die alternierende Obhut (S. 330).
2.2 Gemäss Art. 133 ZGB regelt das Gericht insbesondere die elterliche Sorge, die Ob- hut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile und den Unterhaltsbeitrag. Alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände sind dabei zu berücksichtigen. Das Gericht muss bei Verlangen eines Elternteils prüfen, ob das Betreuungsmodell der alternieren- den Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 131 III 209 E. 5). Eine alternierende Obhut kommt nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind (BGE 142 III 612 E. 4.3). Erziehungsfähigkeit bedeutet «die Bereitschaft und Fähig- keit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen und zu pflegen, auf deren Bedürfnis nach harmonischer Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht einzuge- hen und die hierfür notwendige Stabilität zu bieten» (Bundesgerichtsurteil 5A_105/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2). Ein zentraler Aspekt ist hierbei die Verlässlichkeit und Konti- nuität in der Erziehungshandlung, eine gewisse Konsequenz und Berechenbarkeit sowie das Setzen von Grenzen und das Einfordern ihrer Einhaltung (Bundesgerichtsurteil 5A_361/2010 vom 10. September 2010 E. 4.4.4). Weiter erfordert die alternierende Ob- hut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsrege- lung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfä- higkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht (BGE 142 III 612 E. 4.3). Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft (Bundesgerichtsurteil 5A_629/2019 vom 13. No- vember 2020 E. 4.2). Weitere Anknüpfungspunkte sind die geographische Situation so- wie das Kriterium der Stabilität bzw. der Kontinuität bisheriger Betreuungsregelungen (BGE 142 III 612 E. 4.3). Die Gewichtung der einzelnen Kriterien richtet sich nach dem
- 11 - Einzelfall. Je älter das Kind ist, desto grössere Bedeutung erlangt das Kriterium des so- zialen Umfelds. Bei der alternierenden Obhut betreuen beide Elternteile das Kind während mehr oder weniger gleich viel Zeit, wobei das Gesetz aber nicht definiert, ab wann von einer alter- nierenden Obhut auszugehen ist. Eine genau hälftige Aufteilung der Betreuung ist nicht notwendig. In der bundesgerichtlichen Praxis wird alternierende Obhut erst ab einem Betreuungsanteil von über 30 % in Betracht gezogen. Eine solche liegt erst vor, wenn beide Elternteile mehr als 10 Betreuungstage pro Monat oder mehr als zwei Betreu- ungstage pro Woche übernehmen. Bei einem Betreuungsanteil von über 35 % ist grund- sätzlich die alternierende Obhut anzuordnen (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich/St. Gallen, 2023, N. 570 ff., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 2.3 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Erziehungsfähigkeit beider Parteien vor- liegt, insbesondere da diese nicht bestritten werde. Ausschlaggebend für die Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter war die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien, welcher aufgrund der Schulpflicht des gemeinsamen Sohnes eine erhöhte Ge- wichtung zukomme. Die Kindsmutter gab zu Protokoll, dass die Kommunikation zwi- schen ihr und dem Kindsvater sehr schlecht laufe. Der Kindsvater hielt fest, dass er je- derzeit erreichbar und für den gemeinsamen Sohn da sei, er sehe alles ein bisschen lockerer. Die Vorinstanz erachtet die Zuteilung der alleinigen Obhut an einen Elternteil in Anbetracht des Kindeswohl als notwendig. Insbesondere sei die Betreuung bis anhin bereits überwiegend durch die Kindsmutter erfolgt. Dem Kindsvater wurde ein angemes- senes Besuchsrecht zugesprochen. Aufgrund der diffusen Wünsche des Kindsvaters und der schlechten Kommunikation zwischen den Parteien setzte die Vorinstanz einen Beistand (Art. 308 ZGB) zwecks Begleitung, Beratung und Regelung der Modalitäten des gerichtlich angeordneten Besuchsrechts ein. Dieser solle zudem allfällige notwen- dige Anpassungen bezüglich des Betreuungs-/Besuchsrechts in Richtung einer alternie- renden Obhut prüfen (angefochtener Entscheid E. 5.3 S. 289 ff.). 2.4 Der Berufungsbeklagte brachte in seiner Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 30. Januar 2026 vor, dass der Schluss der Vorinstanz auf drei Argumentationslinien beruhe (angebliche widersprüchliche Aussagen des Berufungsbeklagten zur Betreuung; eine als schlecht bezeichnete Kommunikation zwischen den Eltern; die bisher überwie- gende Betreuung durch die Kindsmutter), welche einer näheren Prüfung nicht standhal- ten würden. In Bezug auf die angeblich widersprüchliche Haltung des Berufungsbeklag- ten habe die Vorinstanz verkannt, dass sich die Äusserung der E-Mail vom 16. April 2025
- 12 - auf eine Phase bezogen habe, in welcher die Parteien noch zusammengelebt hätten und der rechtliche Rahmen der Trennung noch ungeklärt gewesen sei. Dass der Berufungs- beklagte später die alternierende Obhut beantrage, sei eine konsequente entsprechende Weiterentwicklung seiner Position im Lichte der tatsächlichen Trennungssituation. Des Weiteren machte der Berufungsbeklagte geltend, dass eine perfekte Kommunikation nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Voraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut sei. Es sei die konkrete Feststellung notwendig, dass die Eltern nicht in der Lage seien, organisatorische Absprachen im Interesse des Kindes zu treffen. Solche konkreten Feststellungen fehlten. Die Einsetzung eines Beistands erachtete der Berufungsbeklagte als widersprüchlich. Zudem gehe die Vorinstanz mit der Annahme fehl, dass die Berufungsklägerin bisher die Hauptbetreuung übernommen habe. Er selbst sei pensioniert und habe regelmässig und in erheblichem Umfang die Betreuung übernommen. Die Abweisung der alternierenden Obhut beruhe auf einer unvollständi- gen und teilweise widersprüchlichen Würdigung der relevanten Kriterien. Die Vorausset- zungen für die Anordnung der alternierenden Obhut seien erfüllt (S. 319 ff.). 2.5 Die Berufungsklägerin hielt fest, dass der Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt zu bestätigen sei. Die im Urteil festgehaltene Obhutsregelung sei mangels aufschieben- der Wirkung bis anhin gelebt worden, weshalb eine erneute Änderung nicht im Interesse des Kindes zu sein scheine. Die Berufungsklägerin brachte vor, dass sich der Berufungs- beklagte mit der Obhutsregelung abgefunden hätte, zumal er es nicht für nötig gehalten habe, eine Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz einzureichen. Zudem sei eine einfache Kommunikation zwischen den Parteien aktuell kaum möglich. Bei der Betreu- ung durch den Berufungsbeklagten sei es immer wieder zu Vorfällen gekommen, welche nicht im Interesse des Kindeswohls seien. Auch der labile Gesundheitszustand des Be- rufungsbeklagten sei zu berücksichtigen, da es schon öfters zu Zwischenfällen gekom- men sei (S. 344 f.). 2.6 2.6.1 Die Vorinstanz erwog, dass die beiden Parteien erziehungsfähig sind, was von keiner der Parteien beanstandet wurde. Aus der festgestellten Kommunikationsschwie- rigkeit allein ist keine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit abzuleiten. Die Vorinstanz unterliess es jedoch, eine allfällige Einschränkung der Erziehungsfähigkeit aufgrund der physischen Erkrankung des Berufungsbeklagten zu prüfen. Der Berufungsbeklagte gab in seinen Rechtsschriften selbst an, dass er zurzeit in seiner gesundheitlichen Verfas- sung stark beeinträchtigt sei (S. 112). Er leidet an einer schwerwiegenden Herzinsuffizi- enz mit Rhythmusstörungen, was einer intensiven medizinischen Betreuung bedarf. Eine
- 13 - dauerhafte medizinische Behandlung mit Blutverdünnern ist erforderlich, was zusätzli- che körperliche Schonung erfordert (TB 2 f. S. 114). An der Befragung anlässlich der Sitzung vom 8. September 2025 gab der Berufungsbeklagte zu Protokoll, dass ein Um- zug von seiner Leistungsfähigkeit her möglich wäre, aber er nicht möchte (F/A 25 S. 264). Auf seinen angeblich labilen Gesundheitszustand wurde im Rahmen der Sitzung vom 8. September 2025 nicht eingegangen. Es obliegt dem Beistand zu prüfen, ob we- gen der Krankheit des Berufungsbeklagten eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit vorliegt. Weitere Anhaltspunkte, dass das Kindeswohl vernachlässigt werde, sind keine ersichtlich. Insbesondere liegen keine Hinweise auf eine Suchterkrankung vor, welche die Erziehungsfähigkeit beeinträchtigen würde. 2.6.2 Für das Kriterium der Kontinuität und Stabilität sind die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls massgebend. Haben die Eltern bereits während des Getrenntlebens eine al- ternierende Betreuung praktiziert, kommt eine alternierende Obhut eher in Betracht (Bundesgerichtsurteil 5A_991/2015 vom 20. September 2016 E. 4.3). Gleiches gilt, wenn der kindliche Alltag unabhängig davon gesichert ist, bei welchem Elternteil sich das Kind aufhält – etwa weil sein soziales Umfeld erhalten bleibt, die gleiche Schule besucht wird oder wesentliche Freizeitaktivitäten weitergeführt werden können (Bundesgerichtsurteil 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.5; BÜCHLER/CLAUSEN, FamKomm Scheidung,
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass der Berufungsbeklagte berechtigt sei, den Sohn ab sofort zwei Mal wöchentlich über Mittag von ca. 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr sowie am Mitt- wochnachmittag sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend ab 17:00 Uhr
- 16 - bis Sonntag um 17:00 Uhr zu sich zu nehmen. Überdies stehen ihm zwei Ferienwochen im Sommer, eine Woche in den Herbst- oder Osterferien und eine Woche in den Weih- nachtsferien zu. Ein weitergehendes Besuchsrecht sei in gegenseitigem Einverständnis vorbehalten (angefochtener Entscheid E. 5.3 S. 289 ff.). Der Berufungsbeklagte äussert sich nicht zu den ihm zugeteilten Besuchszeiten und ver- langt lediglich, dass Ziff. 5 des Urteils vom 21. November 2025 aufzuheben und die al- ternierende Obhut zuzusprechen sei (S. 330).
E. 3.2 Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegensei- tig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei ha- ben Vater und Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Auch für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl die oberste Richtschnur (BGE 131 III 209 E. 5). Die Interessen der Eltern stehen dem- nach hinter den Bedürfnissen des Kindes (BGE 130 III 585 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3). Der persönliche Verkehr soll die positive Ent- wicklung des Kindes gewährleisten und fördern. Eine Beziehung zu beiden Elternteilen ist in der Entwicklung des Kindes wichtig, da die Eltern bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen (BGE 131 III 209 E. 4; 130 III 585 E. 2.2.2; 123 III 445 E. 3c; Bundesgerichtsurteil 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3). Der persönliche Verkehr beurteilt sich im Einzelfall nach dem Ermessen des Gerichts (Art. 4 ZGB; Bundesge- richtsurteile 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1; 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3). Insbesondere wird auf das Alter des Kindes Rücksicht genommen, wenn es um die Dauer und Häufigkeit der Besuche geht (BGE 122 III 404 E. 3a).
E. 3.3 In der Vergangenheit kümmerte sich der Berufungsbeklagte wie folgt um den ge- meinsamen Sohn: zwei Mal wöchentlich über Mittag von ca. 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr sowie am Mittwochnachmittag und an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend ab 17:00 Uhr bis Sonntag um 17:00 Uhr (S. 259). Unter Berücksichtigung des bis anhin Gelebten nahm die Vorinstanz die vorerwähnte Regelung als Besuchsrecht in Ziff. 5 des Dispositivs auf (S. 301). Der Berufungsbeklagte rügt in seiner Anschlussberufung das erteilte Besuchsrecht nicht. Er stellt lediglich darauf ab, dass die alternierende Obhut zugeteilt werden soll. Mithin würde ein Besuchsrecht dahinfallen.
E. 3.4 Der Berufungsbeklagte verlangt in Ziff. 2 der Anschlussberufung (S. 330) die Aufhe- bung der Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils. In seiner Anschlussberufung thematisiert er zu keinem Zeitpunkt die vorinstanzliche Regelung betreffend das
- 17 - Besuchsrecht. Der Berufungsbeklagte stellt schlicht darauf ab, dass eine solche Rege- lung aufgrund seines Vorbringens um alternierende Obhut nicht notwendig sei. In Anbe- tracht der bisherigen Regelung des Besuchsrechts und unter Berücksichtigung dessen, dass der Berufungsbeklagte den Umfang des Besuchsrechts nicht bemängelt hat, wird die Anschlussberufung in diesem Punkt abgewiesen und das Besuchsrecht wird in Über- einstimmung mit der Vorinstanz beibehalten.
E. 4 Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 298 ZGB). Der gemeinsame Sohn ist neun Jahre alt und besucht zurzeit die Primarschule in F _________ (S. 3 und 289). Beide Eltern haben Wohnsitz in E _________, wodurch das soziale Umfeld auch bei alternierender Obhut unverändert fortbestehen würde. Vor der Trennung wurde der gemeinsame Sohn grösstenteils von der Kindsmutter betreut. Insbesondere in den ersten drei Jahren ging die Kindsmutter keiner Arbeitsbeschäfti- gung nach und widmete sich ausschliesslich der Kindsbetreuung. Mit dem Eintritt des gemeinsamen Sohnes in den Kindergarten nahm die Berufungsklägerin eine Teilzeitbe- schäftigung von durchschnittlich 50% auf. Während der Zeit, in welcher die Mutter ihrer Arbeitstätigkeit nachging, übernahm der Berufungsbeklagte die Betreuung des gemein- samen Sohnes, sofern dieser nicht in der Schule war. Ansonsten lag die Hauptbetreuung bei der Berufungsklägerin. Der gemeinsame Sohn wird zwei Mal wöchentlich über Mittag von ca. 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr sowie am Mittwochnachmittag vom Berufungsbeklagten betreut. An den anderen Tagen, an welchen die Berufungsklägerin aufgrund ihrer Ar- beitstätigkeit nicht anwesend ist, wird er über den Mittagstisch verköstigt (S. 258 f. und 289 f.).
- 14 - Das Gericht erachtet es als erstellt, dass vor der Trennung keine alternierende Obhut gelebt wurde. Der Berufungsbeklagte unterliess es, das Urteil des Bezirksgerichts mit einer Berufung weiterzuziehen. Dies ist ein Indiz dafür, dass er sich mit der alleinigen Obhut der Kindsmutter grundsätzlich einverstanden zeigte. Erst in der Anschlussberu- fung bemängelte er die Zuteilung der Obhut. 2.6.3 Für die Zusprechung einer alternierenden Obhut ist des Weiteren eine funktionie- rende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien notwendig. Unter die- sem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis un- ter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Eltern- konflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft (Bun- desgerichtsurteil 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Insbesondere im schul- pflichtigen Alter erhält das Kriterium der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit eine grössere Gewichtung (BGE 142 III 612 E. 4.3). Aus den Akten ergibt sich, dass die Parteien unterschiedliche Ansichten in Sachen Er- ziehung haben, was insbesondere in schulischen Angelegenheiten zu Konfliktpunkten führen kann und demnach dem Kindeswohl zuwider laufen würde. Namentlich verweist die Berufungsklägerin auf den Umstand, dass die Hausaufgaben des gemeinsamen Sohnes nach der Betreuung durch den Kindsvater nicht erledigt seien und somit die Kindsmutter diese mit dem gemeinsamen Sohn machen musste (S. 345), was seitens des Berufungsbeklagten nicht bestritten wurde. Er argumentierte lediglich, dass die Aus- führungen der Berufungsklägerin einzig unterschiedliche Erziehungsstile widerspiegeln (S. 365). Der Berufungsbeklagte war zudem in der Zuteilung der Ferienwochen wenig kooperativ, was aus den hinterlegten Mailkorrespondenzen vom 25. September 2025 bzw. 11. bis 14. November 2025 hervorgeht (S. 357 ff.), und stellte seinen Willen höher als das Kindeswohl, indem er ungeachtet der Verfügbarkeit der Berufungsklägerin auf seinen Ferienwochen beharrte. Anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens zeigte sich der Berufungsbeklagte zudem wenig kooperativ. Auf die Fragen, wie sich die aktuelle Betreuungssituation gestaltet und ob die Kommunikation zwischen den Parteien funkti- oniere, konnte der Berufungsbeklagte keine passende Antwort geben. Er gab auf diese Fragen zu Protokoll, dass er jederzeit erreichbar sei und entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin kochen und waschen könne, es jedoch ein wenig lockerer sehe (F/A 14 f. S. 263). Mehrmals beharrte er darauf, nicht aus der Wohnung ausziehen zu wollen, da er sie schliesslich gefunden habe (F/A 9 S. 262; F/A 25 S. 264). Rücksicht auf das bisherige Betreuungsmodell (E. 2.6.2 hiervor) wurde keine genommen. Auf die
- 15 - Frage, weshalb ein Umzug gesundheitlich belastend sei, wich er aus und sagte lediglich, dass er noch «jede Menge Material» im Keller aufbewahre und im Estrich noch viele Steuerunterlagen habe (F/A 21 S. 264). Auf Nachfrage, ob ein Umzug aus gesundheitli- chen Gründen dann machbar wäre, wenn er die zuvor genannten Gegenstände resp. Unterlagen in der G _________ lassen könnte, gab der Beschwerdegegner zu Protokoll, dass er die Wohnung gefunden habe und dort verbleiben wolle (F/A 25 S. 264). Anzei- chen für eine diesbezügliche Kooperationsfähigkeit lassen sich keine finden. Das Aussageverhalten des Berufungsbeklagten lässt darauf schliessen, dass er zu kei- ner Kooperation bereit ist. Auch die Kommunikation fällt schwer, zumal er auf diverse E- Mails der Berufungsklägerin nur in knapper Weise geantwortet hat. In der Einvernahme anlässlich der Sitzung vom 8. September 2025 wich der Berufungsbeklagte gewissen Fragen aus, resp. gab eine unpassende Antwort auf die gestellte Frage. Das Gericht erachtet es als erstellt, dass es dem Berufungsbeklagten an einer ausreichenden Kom- munikations- und Kooperationsfähigkeit mangelt und dieser Umstand das Kindeswohl gefährdet. 2.6.4 Zusammengefasst kann in vorliegender Angelegenheit eine Einschränkung der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit festgestellt werden (E. 2.6.3 hiervor). Diese ist besonders gewichtig, da der gemeinsame Sohn im schulpflichtigen Alter ist. Inwiefern die Krankheit des Berufungsbeklagten dessen Erziehungsfähigkeit einschränkt, hat der eingesetzte Beistand im Rahmen seiner Kompetenzen zu beurteilen. Das bisherige ge- lebte Betreuungsmodell entspricht nicht dem Modell der alternierenden Obhut. Der ge- meinsame Sohn wurde in der Vergangenheit insbesondere durch die Mutter und seltener vom Vater allein betreut. Mangels aufschiebender Wirkung lag die Obhut bis heute allein bei der Kindsmutter. Zudem hat der Berufungsbeklagte keine Berufung eingereicht und macht sein Begehren um alternierende Obhut ausschliesslich in einer Anschlussberu- fung geltend. Wäre dem Berufungsbeklagten die Zuteilung der alternierenden Obhut von grosser Wichtigkeit, hätte er Berufung eingereicht, zumal er anwaltlich vertreten ist. Un- ter Berücksichtigung des Kindeswohls erachtet das Gericht die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Kindsmutter als gerechtfertigt und sieht von einer Neuregelung ab. Eine allfällige Neuzuteilung der Obhut kann nach der Beurteilung durch den Beistand erfol- gen. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.
E. 4.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin für den gemeinsamen Sohn jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats nachfolgende Unterhaltsbeiträge zu zahlen hat: rückwirkend ab dem
E. 4.2 Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 265 eine einheitliche Methodik zur Berechnung des Kindesunterhalts verbindlich festgelegt. Demnach ist die Höhe aller Unterhaltsleis- tungen und insbesondere des Kindesunterhaltsbeitrags anhand der sog. zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen. In einem ersten Schritt wird das Ge- samteinkommen der Eltern (und gegebenenfalls jenes der Kinder) ermittelt. Anschlies- send wird der Bedarf aller Betroffenen festgelegt (sog. gebührender Unterhalt). Schliess- lich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder so ver- teilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügen- den Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt wird.
- 18 - Resultiert nach der Deckung dieser Bedarfspositionen nach wie vor ein Überschuss, ist dieser auf die Erwachsenen und die Kinder grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen. Hieraus ergibt sich eine Hierarchie: aus den verbleibenden Mitteln der Differenz des Einkommens und des familienrechtlichen Existenzminimums des Un- terhaltsschuldners wird vorerst der Barunterhalt des Kindes beglichen. Anschliessend wird der Betreuungsunterhalt bezahlt. Verbleibt nach der Zahlung des Betreuungsunter- halts noch ein Überschuss, fällt die Deckung eines allfälligen ehelichen Unterhalts in Betracht. Der allein obhutsberechtigte Elternteil leistet seinen Unterhaltsbeitrag in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (Naturalunterhalt). Vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt fällt bei gegebener Leistungsfähigkeit der Geldunterhalt vollständig dem anderen Elternteil anheim. Bei alternierender Obhut hingegen sind die finanziellen Lasten von den Eltern je hälftig zu tragen, sofern gleiche Betreuungsanteile und gleiche Leistungsfähigkeit vorliegen, respektive proportional zur Leistungsfähigkeit und umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen, wenn sowohl die Betreuungsanteile als auch die Leistungsfähigkeit der Eltern unterschiedlich gross sind. Die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils ergibt sich aus der Differenz zwi- schen dem Einkommen und dem betreibungsrechtlichen respektive dem familienrechtli- chen Existenzminimum. Die genannten Grundsätze sind mit Ermessen umzusetzen (BGE 147 III 265 E. 5.5; Bundesgerichtsurteile 5A_230/2022 vom 21. September 2022 E. 5.1.1 und 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 22 153 vom 5. Juni 2023 E. 5.2; SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm Scheidung, Band 1: ZGB, 4. Aufl. 2022, N. 53n ff. zu Art. 285 ZGB ff.).
E. 4.3 Die Berufungsklägerin stellt darauf ab, dass die Mietkosten nun höher ausfallen wür- den, weshalb eine Neuberechnung des Unterhalts gerechtfertigt sei. Anders als bei der Beurteilung durch die Vorinstanz sei nicht von einem monatlichen Mietzins in der Höhe von Fr. 750.00 auszugehen, sondern von monatlichen Ausgaben von Fr. 850.00 (S. 309).
E. 4.4 Der Berufungsbeklagte bringt vor, die Vorinstanz habe zu Recht auf den bestehen- den Mietvertrag abgestellt. Solange keine Vertragsänderung ausgewiesen sei, bestehe keine Grundlage von höheren Wohnkosten auszugehen (S. 318 f.).
E. 4.5.1 Die Vorinstanz geht bei der Berufungsklägerin von einem Einkommen von Fr. 2'254.00 aus. Ihr Bedarf wird auf Fr. 2'533.00 festgelegt. Dieser setzt sich aus dem
- 19 - Grundbetrag (Fr. 1'350.00), den Wohnkosten inkl. Nebenkosten (Fr. 638.00), KVG (Fr. 272.00), Arbeitsweg/Verpflegung (Fr. 138.00), Telekommunikation (Fr. 100.00) und Steuern (Fr. 35.00) zusammen. Es entstehe ein monatliches Manko von Fr. 279.00 (Fr. 2’254.00 – Fr. 2'533.00; angefochtener Entscheid E. 8.3 S. 297 f.). Der Bedarf des gemeinsamen Sohnes wird von der Vorinstanz auf Fr. 620.00 resp. Fr. 820.00 festgelegt. Dieser besteht aus dem Grundbetrag (Fr. 400.00 resp. Fr. 600.00 ab November 2026), dem Mietanteil (Fr. 112.00), KVG (Fr. 20.00), Dritt- betreuungskosten (Fr. 68.00) und Steuern (Fr. 20.00). Nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 327.00 bestehe ein monatliches Manko von Fr. 293.00 resp. Fr. 493.00 (ange- fochtener Entscheid E. 8.3 S. 297 f.). Die Vorinstanz geht beim Berufungsbeklagten von einem Einkommen von Fr. 4'432.00 aus. Sein Bedarf wird auf Fr. 2’697.00 festgelegt und setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag (Fr. 1'200.00), Wohnkosten inkl. Nebenkosten (Fr. 533.00), Hypothekar- zinse (Fr. 217.00), KVG (Fr. 292.00), Telekommunikation (Fr. 100.00) und Steuern (Fr. 355.00). Daraus resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'735.00 (angefoch- tener Entscheid E. 8.3 S. 297 f.).
E. 4.5.2 Die Berufungsklägerin fordert eine Anpassung des gebührenden Unterhalts, da sich die Mietkosten erhöht hätten. Sie verlangt diese rückwirkend ab dem 5. Mai 2025 (S. 309 f.). Hierbei verkennt die Berufungsklägerin, dass der Mietzins zumindest bis zum
13. November 2025 Fr. 750.00 betrug, was den hinterlegten Kontoauszügen zu entneh- men ist (S. 333 ff.). Es rechtfertigt sich demnach nicht, den Lebensbedarf rückwirkend per 5. Mai 2025 anzupassen. Die Berufungsklägerin hinterlegte das Kündigungsschreiben der Gemeinde E _________ vom 13. Februar 2026 betreffend den Mietvertrag. Die Gemeinde weist darauf hin, dass die enthaltene Regelung zur Anrechnung der Hausmeisterarbeiten mit der fristlosen Kündigung aufgehoben werde (S. 354). Sodann hinterlegte die Berufungs- klägerin den neuen Mietvertrag vom 16. Februar 2026. Der Mietzins wurde auf Fr. 850.00 fixiert und der Vertrag soll rückwirkend per 1. Januar 2026 beginnen (S. 350 ff.). Das Gericht sieht es demnach als erstellt an, dass die Kosten für den gebührenden Unterhalt der Berufungsklägerin und des gemeinsamen Sohnes aufgrund der erhöhten Miete per
1. Januar 2026 um insgesamt Fr. 100.00 gestiegen sind. Die Berufungsklägerin vermag nicht darzubringen, weshalb eine Anpassung rückwirkend per 5. Mai 2025 erfolgen sollte. Das Gericht sieht eine Anpassung für den Zeitraum ab Januar 2026 als rechtmäs- sig an. Die Berufung ist somit teilweise gutzuheissen. Betreffend die Unterhaltsbeiträge
- 20 - von Mai 2025 bis einschliesslich Dezember 2025 wird das erstinstanzliche Urteil hinge- gen bestätigt.
E. 4.5.3 Der Lebensbedarf der Berufungsklägerin und des gemeinsamen Sohnes steigt aufgrund der Mieterhöhung ab Januar 2026 leicht an. Der neue Mietzins inkl. Nebenkos- ten beträgt Fr. 850.00, wobei sich der Anteil der Berufungsklägerin auf Fr. 723.00 und der Anteil des Kindes von 15% auf Fr. 127.00 beläuft. Bei der Berufungsklägerin erhöht sich der Bedarf folglich von Fr. 2'533.00 um Fr. 85.00 auf insgesamt Fr. 2'618.00, jener des gemeinsamen Sohnes von Fr. 620.00 resp. Fr. 820.00 um jeweils Fr. 15.00 auf ins- gesamt Fr. 635.00 resp. auf Fr. 835.00. Das Einkommen und der Bedarf der Parteien stellen sich rückwirkend ab Januar 2026 zusammenfassend wie folgt dar: Ab Januar 2026 bis und mit September 2026
Kindsvater Kindsmutter Sohn Total Einkommen / Kinderzulage 4’432.00 2'254.00 327.00
Grundbetrag 1'200.00 1'350.00 400.00
Wohnkosten inkl. Nebenkosten 533.00 723.00 127.00
Hypothekarzinsen 217.00
KVG 292.00 272.00 20.00
Arbeitsweg/Verpflegung
138.00
Telekommunikation 100.00 100.00
Drittbetreuungskosten
68.00
Steuern 355.00 35.00 20.00
Total familienrechtlicher Bedarf 2'697.00 2'618.00 635.00
Einkommen ./. Bedarf 1'735.00
- 364.00
- 308.00 1'063.00 Aufteilungsverhältnis
E. 5 Mai 2025 monatlich Fr. 805.00 und ab dem 1. November 2026 monatlich den Betrag von Fr. 985.00 (angefochtener Entscheid E. 8.3 S. 297 f.). Die Berufungsklägerin verlangt in ihren Rechtsbegehren die Festsetzung der Unterhalts- beiträge auf folgende Beträge: rückwirkend ab dem 5. Mai 2025 monatlich Fr. 884.00 und ab 1. November 2026 den Betrag von Fr. 1'045.00 (S. 307). Der Berufungsbeklagte verlangt die Abweisung der Berufung und fordert, dass der Un- terhalt aufgrund der Neuzuteilung der Obhut neu zu berechnen sei. Unter Berücksichti- gung der alternierenden Obhut stellt er das Begehren auf Feststellung, dass kein Kin- desunterhalt geschuldet sei (S. 330).
E. 5.1 Der Berufungsbeklagte bringt in seinen Anträgen vor, es sei festzustellen, dass die ab Mai 2025 bereits geleisteten Unterhalts- und Naturalunterhaltsleistungen vollumfäng- lich anzurechnen seien und dass er im Zeitraum von Juli bis Dezember 2025 Unterhalts- leistungen von Fr. 4'830.00 zu viel erbracht habe. Der Betrag von Fr. 4'830.00 sei mit künftigen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen, eventualiter ihm von der Berufungskläge- rin zurückzuerstatten. Subeventualiter sei festzustellen, in welcher Weise und innert wel- cher Frist der finanzielle Ausgleich zu erfolgen habe (S. 330).
E. 5.2 Wird ein Ehegatte rückwirkend zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, sind schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug zu bringen (BGE 138 III 583; 135 III 315 E. 2.4). In einem ersten Schritt berechnet der Richter die Höhe des auf diese Zeit entfallenden Unterhaltsanspruchs und legt in einem zweiten Schritt unter An- rechnung der bereits erbrachten Unterhaltsleistungen konkret den noch zu bezahlenden Unterhaltsbetrag fest. Der Eheschutzrichter ist jedoch nicht dafür zuständig, darüber zu
- 22 - entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Verrechnung zu viel bezahlter Unterhalts- beiträge mit künftig geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zulässig ist (SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, N. 2.182 f.).
E. 5.3 Der Berufungsbeklagte bringt in seiner Anschlussberufung vor, er habe die im erst- instanzlichen Entscheid ab Mai 2025 festgelegten Unterhaltsbeiträge in gutem Glauben bereits geleistet. Zudem sei der Umstand zu berücksichtigen, dass die Parteien bis Ende Dezember 2025 einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Der im vorinstanzlichen Urteil festgelegte Unterhalt belaufe sich für die Zeit von Mai 2025 bis Dezember 2025 auf insgesamt Fr. 6'440.00 und sei von ihm vollständig erfüllt worden. Er habe zudem im Zeitraum Juli bis Dezember 2025 sämtliche familienrelevanten Kosten direkt übernom- men. Hierzu zählten die vollständige Miete für den gemeinsamen Haushalt, die Kranken- kassenprämien der Kindsmutter und des gemeinsamen Sohnes, sämtliche Steuerver- bindlichkeiten der Kindsmutter und die Kosten der Tagesschule. Er habe für die Monate Juli bis Dezember 2025 sowohl direkte Zahlungen als auch Unterhaltsleistungen er- bracht, woraus sich eine Überzahlung von Fr. 4'830.00 ergebe (S. 326 f.).
E. 5.4 Die Berufungsklägerin macht geltend, dass der Berufungsbeklagte in seiner Ver- nehmlassung zum Eheschutzgesuch keinen Antrag auf Anrechnung der bereits geleis- teten Unterhaltszahlungen gestellt habe und diese dementsprechend nicht beziffert und belegt wurden. Daher sei eine Anrechnung nicht möglich und eine Verrechnung mit einer allfälligen Mehrleistung in der Höhe von Fr. 4'830.00 für die Monate Juli bis Dezember 2025 sei nicht statthaft. Eine Anrechnung würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, da die Parteien das Konto bis August 2025 gemeinsam geführt hätten und bis April 2025 auch die Einkünfte der Berufungsklägerin auf dieses Konto geflossen seien (S. 345 f.).
E. 5.5 Da es im Bereich der Untersuchungsmaxime und als Folge dieser Maxime keine unzulässigen Klageänderungen gibt (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 19 zu Art. 317 ZPO), war der Berufungsbeklagte berechtigt, im Berufungsverfahren neue Anträge betreffend die seiner Meinung nach zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge zu stellen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 6-9 S. 330). Er legt aber nicht dar, wie sich die von ihm angeblich zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 4'830.00 zusammensetzen. Aus dem von ihm hinterlegten Bankaus- zug kann nicht geschlossen werden, dass er der Berufungsklägerin die erstinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge von jeweils monatlich Fr. 805.00 tatsächlich überwiesen hat. Aus diesem Kontoauszug lässt sich zwar herauslesen, dass von diesem Konto je- weils monatlich der Mietzins von Fr. 750.00, Krankenkassenprämien von Fr. 626.85
- 23 - sowie Steuerverbindlichkeiten bezahlt wurden. Es ist jedoch auch ersichtlich, dass im April 2025 Einkünfte der Berufungsklägerin auf dieses Konto geflossen sind (S. 333 ff.). Diese macht denn auch geltend, dass dieses Konto bis im August 2025 gemeinsam ge- führt worden sei (S. 346). Der Berufungsbeklagte hat zudem selbst ausgeführt, dass er über das gemeinsame Konto erhebliche Beiträge an den Unterhalt geleistet habe (S. 366). Es erscheint nicht sachgerecht, die vorgenannten Zahlungen für Miete, Kranken- kassenprämien und Steuerforderungen als ausschliesslich vom Berufungsbeklagten ge- tätigt zu qualifizieren, weil auch Einkünfte der Berufungsklägerin auf das entsprechende Konto überwiesen worden sind. Zudem betreffen die Krankenkassenprämien etwa zur Hälfte und die Steuerforderungen sogar grossmehrheitlich den Bedarf des Berufungsbe- klagten. Insgesamt gelingt es dem Berufungsbeklagten nicht hinreichend nachzuweisen, dass er der Berufungsklägerin Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'830.00 zu viel bezahlt hat. Folglich rechtfertigt sich keine Verrechnung, Rückerstattung oder Vornahme eines anderen finanziellen Ausgleichs dieses Betrags im Rahmen des vorliegenden Be- rufungsverfahrens. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 6.1 Die Vorinstanz trat weder auf den Antrag der Berufungsklägerin auf Feststellung der während des ehelichen Zusammenlebens resp. bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu leistenden Unterhaltsbeiträge (angefochtener Entscheid E. 7 S. 292 f.) noch auf jenen zur Bezahlung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen ein (angefochtener Entscheid E. 8.3 S. 298).
E. 6.2 Der eheliche Unterhalt wird im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder vorsorgli- cher Massnahmen geltend gemacht; damit unterliegt er zwar ebenfalls der Dispositions- maxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), für die Sachverhaltsfeststellung gilt aber die Untersu- chungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO), freilich im Sinn der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 147 III 301 E. 2.2). Die Novenregelung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt auch in Verfahren mit («sozialer» d.h. ab- geschwächter) Untersuchungsmaxime (GASSER/RICKLI/JOSI, in: ZPO Kurzkommentar,
3. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 317 ZPO). Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten unterliegt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, wonach das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 2 ZPO; BGE 149 III 172 E. 3.4.1; Bundesgerichtsurteil 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.4). Der im Eheschutzverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) vermag daran nichts zu ändern, denn er beschlägt einzig die Feststellung des Sachverhalts und nicht die Bindung an die Parteianträge (BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Was den
- 24 - Ehegattenunterhalt betrifft, ist das Gericht an die Rechtsbegehren gebunden und nicht befugt, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr an Unterhalt zuzusprechen, als er ver- langt hat (Bundesgerichtsurteil 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.4). Dies gilt insbe- sondere auch, wenn dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nach Abzug seiner Leistungen an die Kinder noch verfügbare Mittel bleiben, die an sich mit dem anderen Ehegatten zu teilen wären (BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Das Gesuch um Ehegattenunterhalt hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten bzw. muss beziffert werden (SIX, a.a.O., N 1.16a). Ist dem Ehegatten die Bezifferung nicht möglich oder unzumutbar, weil ihm zuverlässige Angaben über das Einkommen und das Vermögen des anderen Ehegatten fehlen, hat er einen Mindestbetrag zu nen- nen (Art. 84 Abs. 1 ZPO; SIX, a.a.O., N 2.62). Die Unterhaltsbeiträge sind sodann zu beziffern, sobald der sie beantragende Ehegatte nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den anderen Ehegatten dazu in der Lage ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Unzulässig ist das Begehren, der Richter solle die Ehegattenunterhaltsbei- träge nach Ermessen oder im üblichen Umfang festlegen. Von anwaltlich vertretenen Gesuchstellern kann willkürfrei verlangt werden, dass sie im Eheschutzgesuch ihre Be- gehren um Ehegattenunterhalt beziffern oder wenigstens einen Mindestbetrag angeben, den sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den gesuchsgegnerischen Ehegatten ziffernmässig festlegen (Bundesgerichtsurteil 5A_704/2013 E. 3.3).
E. 6.3 Die Vorinstanz hielt fest, dass es sich um eine anwaltlich vertretene Gesuchstellerin handle (angefochtener Entscheid E. 7.1 S. 292). Diese habe vor erster Instanz lediglich die Feststellung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge verlangt, es jedoch unterlassen, die zu leistenden Beiträge jedes Ehegatten zu beziffern. Es liege demnach kein rechts- genügliches Begehren betreffend Ehegattenunterhalt vor. Die Bezifferung des Begeh- rens gehöre zu den Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO, welche von Amtes we- gen zu prüfen und zu beachten seien (BGE 148 III 332 E. 4 mit Hinweisen). Mangels Bezifferung des Rechtsbegehrens sei vorliegend nicht auf das Begehren einzutreten. Diese Ausführungen gelten gleichermassen für den Ehegattenunterhalt während des Zusammenlebens wie auch für jenen nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts (an- gefochtener Entscheid E. 7.1 S. 292 und E. 8.3 S. 298).
E. 6.4 Die Berufungsklägerin geht davon aus, dass im gesamten Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz gelte, wonach das Gericht nicht an den von den Parteien vor- getragenen Sachverhalt gebunden sei, sondern diesen und ihre Vorbringen mit den Par- teien gemeinsam abzuklären habe, wodurch ein Ungleichgewicht der Parteien
- 25 - ausgeglichen werden soll. Insbesondere gelte die Verhandlungsmaxime diesbezüglich nicht. Die Berufungsklägerin anerkennt, dass es zu einem zweiten Schriftenwechsel ge- kommen ist, stellt jedoch darauf ab, dass sie vor Gericht keine Möglichkeit erhalten hat, in einem Parteivortrag ihre Begehren auf ehelichen Unterhalt zu beziffern oder entspre- chend der vorliegenden Unterlagen einen Mindestbetrag anzugeben. Das Gericht habe die Parteien zudem nicht zum ehelichen Unterhalt oder zur Höhe des ehelichen Unter- halts befragt, obwohl es aufgrund der Untersuchungsmaxime dazu verpflichtet gewesen wäre. Weder der zuletzt gelebte Standard noch der gebührende Unterhalt seien im Rah- men des Eheschutzverfahrens gesondert darzulegen. Letzterer ergebe sich direkt aus der Berechnung des Kindesunterhalts. Deshalb sei der Berufungsklägerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz der eheliche Unterhalt zuzusprechen, auch wenn diesbezüg- lich lediglich die Feststellung gefordert, aber nicht beziffert wurde (S. 308 f.).
E. 6.5 Der Berufungsbeklagte hält bezüglich des geforderten ehelichen Unterhalts fest, die Berufungsklägerin verkenne, dass die im Eheschutzverfahren geltende Untersuchungs- maxime die Dispositionsmaxime nicht vollständig aufhebe, insbesondere nicht bei ver- mögensrechtlichen Ansprüchen wie dem ehelichen Unterhalt. Die Rechtsbegehren seien zu beziffern oder es sei ein Mindestbetrag anzugeben (S. 317 f.). Der Berufungs- beklagte stützt sich auf die Vorinstanz und verlangt daher die vollumfängliche Abweisung der Berufung (S. 330).
E. 6.6 Die Berufungsklägerin hat in ihrem am 5. Mai 2025 hinterlegten Eheschutzgesuch in den Rechtsbegehren (Ziff. 5) den ehelichen Unterhalt weder beziffert noch einen Mi- nimalbetrag dafür eingesetzt (S. 2). Am 11. August 2025 hat sie eine Stellungnahme hinterlegt, in welcher sie die Festsetzung des ehelichen Unterhalts während des Zusam- menlebens wie auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts verlangt wird (S. 201). Auch hier hat die Berufungsklägerin es unterlassen, den Betrag zu beziffern oder einen Minimalbetrag einzusetzen. Der Berufungsklägerin war bereits im Zeitpunkt der Hinterlegung des Eheschutzgesu- ches bekannt, wie hoch die Krankenkassenprämie des Berufungsbeklagten ausfiel, zu- mal sie diesen Beleg selbst hinterlegte (S. 26). Auch dessen Einkommen konnte die Berufungsklägerin mittels der von ihr hinterlegten Steuererklärung des Jahres 2023 zu- mindest mutmassen (S. 29 ff.). Der Grundbetrag für den Berufungsbeklagten ist bekannt, weshalb dieser auch eingesetzt werden konnte. Die Berufungsklägerin hätte mit diesen Angaben zumindest einen Mindestbetrag einsetzen und diesen allenfalls nach Erhalt der übrigen Information anpassen können, was sie jedoch unterliess. Mit Eingabe des Beru- fungsbeklagten vom 3. Juli 2025 (S. 110 ff.) wurden der Berufungsklägerin die
- 26 - Wohnkosten (Mietzins inkl. Zins) für die Eigentumswohnung des Berufungsbeklagten bekannt gegeben. Demnach waren der Berufungsklägerin spätestens mit der Eingabe vom 3. Juli 2025 sämtliche Faktoren bekannt, welche zur Berechnung des gebührenden Unterhalts und des Einkommens notwendig gewesen wären. Spätestens zu diesem Zeit- punkt wäre es der Berufungsklägerin möglich gewesen, ihr Begehren um Ehegattenun- terhalt konkret zu beziffern, was sie jedoch unterliess. Die im Berufungsverfahren bezifferten Rechtsbegehren vermögen nichts daran zu än- dern. Die Vorinstanz entschied zu Recht, dass auf die Begehren nicht einzutreten sei. Die Berufungsklägerin ist auf den Weg der Abänderungsklage zu verweisen. Die Beru- fung wird in diesem Punkt abgewiesen und das Gericht bestätigt das Urteil der Vo- rinstanz in den Ziffern 7 (mit Präzisierung) und 9.
E. 7.1 Die Berufungsklägerin beantragt für das Berufungsverfahren eine provisio ad litem im Betrag von Fr. 2'500.00 zzgl. Auslagen und MwSt, ohne Gerichtskostenanteil. Sub- sidiär beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 307). Der Be- rufungsbeklagte erachtet die Voraussetzungen für eine Zusprechung der provisio ad li- tem als nicht erfüllt und beantragt die Abweisung des Begehrens (S. 329). Betreffend den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege äusserte sich der Berufungsbeklagte nicht.
E. 7.2.1 Der Anspruch auf Vorschuss der Prozesskosten gegenüber dem Ehegatten geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 142 III 39 E. 2.3). Die Beurtei- lungskriterien für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind dieselben wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege. Vorausgesetzt ist zunächst, dass die ersuchende Par- tei mittellos ist und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Bundesgerichts- urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011). Die gesuchstellende Partei hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämt- liche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a, 124 I 1 E. 2a, 118 Ia 369 E. 4a; Bundesgerichtsurteil 4D_41/2009 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2). Das Beweismass ist im Verfahren betreffend Erlass vor- sorglicher Massnahmen auf das Glaubhaftmachen beschränkt (Bundesgerichtsurteil 5A_446/2019 vom 5. März 2020 E. 4.2.4; Bundesgerichtsurteil 5A_928/2016 vom
22. Juni 2017 E. 3.2). Im Übrigen gilt für die Ermittlung der Bedürftigkeit im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die eingeschränkte Untersuchungsmaxime, weshalb es nicht willkürlich ist, wenn ein Gericht, welches zwecks Abklärung der Bedürf- tigkeit der Gesuchstellerin auch die Leistungsfähigkeit des Ehegatten zu prüfen hat,
- 27 - hierzu auf bereits vorhandene Angaben des vorangegangenen Verfahrens zurück greift (Bundesgerichtsurteil 5D_87/2015 vom 06. Januar 2016 E. 2.4.3.3). Die Rüge, dass sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert hätten, wäre unerheblich, da die Parteien Gelegenheit hatten, sich substanziiert zu den finanziellen Verhältnissen zu äussern (Bundesgerichtsurteil 5D_87/2015 vom 06. Januar 2016 E. 2.4.3.4).
E. 7.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Begehren als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Entscheidend ist jeweils, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf ei- gene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 133 III 614 E. 5; 129 I 129 E.2.3.1, 128 I 224; Bundesge- richtsurteil 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E.2.2). Familienrechtliche Prozesse gelten in der Regel nicht als aussichtslos (Bundesgerichtsurteil 5D_158/2013 vom 24. Septem- ber 2013 E. 3).
E. 7.2.3 Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht aus Einkommen oder Vermögen bestreiten kann, ohne dass sie Mittel beanspruchen müssten, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). In Bezug auf die Feststellung der Mittellosigkeit muss die gesuchstellende Par- tei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und so weit wie möglich auch dokumentiert darstellen (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, N. 794). Die Mitwirkung gilt als ungenügend, wenn die gesuchstellende Partei ihre finanziellen Verhältnisse nicht vollständig und nachvollzieh- bar offenlegt – namentlich, wenn unklar bleibt, woraus sie ihren Lebensunterhalt bestrei- tet (Bundesgerichtsurteil 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 5.3.5; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 817).
E. 7.3 Die Berufungsklägerin begründet ihr Begehren mit der Annahme, dass der Beru- fungsbeklagte finanziell leistungsfähig sei und dieser daher ihre Prozesskosten vor- schiessen könne. Sie stellt insbesondere auf die Ersparnisse von Fr. 50'000.00 ab, da diese ohnehin Errungenschaft darstellen würden, welche im Rahmen der Scheidung ge- teilt werden würde. Subsidiär verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege, sollte es dem Berufungsbeklagten nicht möglich sein, die Prozesskosten vorzuschiessen. Das Begeh- ren scheine nicht aussichtslos, da es um eheliche Unterhaltsbeiträge geht, die aufgrund des vorhandenen Überschusses zweifellos geschuldet seien. Die Mittelosigkeit ergebe sich aus dem Entscheid der Vorinstanz (S. 311).
- 28 -
E. 7.4 Der Berufungsbeklagte argumentierte, dass sein Vermögen infolge mehrerer ge- richtlicher Verfahren erheblich reduziert worden sei. Am 27. März 2026 reichte er die Steuerveranlagung für das Jahr 2024 ein (S. 375 ff.). Einen aktuellen Kontoauszug, wel- cher die angebliche Vermögensverminderung belegen würde, reichte er hingegen nicht ein.
E. 7.5.1 Dem Gericht liegen mit Ausnahme der Steuerveranlagung für das Jahr 2024 keine aktuellen Unterlagen vor, welche die finanzielle Lage des Berufungsbeklagten belegen. Ebenso unterliess es die Berufungsklägerin, aktuelle Unterlagen zur Mittellosigkeit ein- zureichen, und verwies diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz. Aufgrund der eingeschränkten Untersuchungsmaxime kann das Gericht für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse mangels neuer Belege bzw. substanziiert dargelegter finanziel- ler Verhältnisse die Akten der Vorinstanz beiziehen. Wie zuvor ausgeführt (E. 4.5.3), beträgt das monatliche Einkommen der Berufungsklä- gerin Fr. 2'254.00 und ihr Bedarf Fr. 2'618.00. Zuzüglich eines Zuschlags von 20% zum Grundbetrag von Fr. 1'350.00 ergibt sich ein Bedarf von Fr. 2'888.00 (Fr. 2'618.00 + Fr. 270.00). Das Sparkapital der Berufungsklägerin beläuft sich bei der H _________ gemäss ihrer Aussage auf Fr. 1'900.00 sowie bei der I _________ auf € 161.00 (F/A 22 S. 260). Aufgrund der Mankosituation der Berufungsklägerin ist nicht davon auszugehen, dass sich das Sparguthaben in der Zwischenzeit vermehrt hat. Mit einem Einkommen von durchschnittlich Fr. 2‘254.00 ist die Berufungklägerin nicht in der Lage, ihren Bedarf zu decken, womit sie als mittellos zu betrachten ist. Der Berufungsbeklagte hat gemäss der Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 4’432.00 pro Monat. Er wendet nicht ein, dass sich das Einkommen inzwischen geändert hätte, weshalb das Gericht auf die Feststellug der Vorinstanz abstellt. Den Bedarf des Berufungsbeklagten setzt die Vorinstanz auf Fr. 2‘697.00 fest, was vom Berufungsbeklagten nicht beanstandet wurde. Somit resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'735.00. Des Weiteren belief sich das Sparkapital gemäss Steuererklärung 2024 auf Fr. 94'861.00 (Beleg Nr. 14 S. 228). Der Berufungsbeklagte wendet lediglich ein, dass sich sein Vermögen aufgrund der gerichtlichen Verfahren geschmälert habe, unterlässt es aber, seine Vorbringen zu substanziieren und mittels Urkunden zu belegen. Daran vermag auch die am 27. März 2026 hinterlegte Steuererveranlagung für das Jahr 2024 (S. 375 f.) nichts zu ändern, da diese grösstenteils mit der bereits in den Akten befindlichen Steuererklärung für das Jahr 2024
- 29 - (S. 226 ff.) übereinstimmt. Zudem ist der Berufungsbeklagte Eigentümer der Liegenschaft in E _________.
E. 7.5.2 Das Verfahren ist nicht aussichtslos, da es sich um eine familienrechtliche Ange- legenheit handelt, welche in der Regel als nicht aussichtslos gelten. Es liegen keine ge- wichtigen veränderten finanziellen Verhältnisse vor, welche der Erteilung einer Provisio ad litem entgegenstehen würden. Dem Berufungsbeklagten ist es aufgrund seiner finan- ziellen Lage (monatlicher Überschuss und Sparkapital) möglich, den beantragten Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) an die Berufungsklä- gerin zu bezahlen. Über das subsidiäre Rechtsbelehrung bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach nicht zu befinden. Die Vorinstanz hiess das Gesuch um Provisio ad litem gut und verpflichtete den Berufungsbeklagten, der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 5'400.00 zu bezahlen (vgl. Dispositivziffer 10 S. 302). Dies ist aufgrund der vorgenannten Gründe zu bestätigen.
E. 8.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient- schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess- kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Kanton Wallis ist die Höhe im Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) festgesetzt. Die Verteilung der Pro- zesskosten wird grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens bestimmt, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei einer Berufung und einer Anschlussberufung werden die Pro- zesskosten in gleicher Weise verteilt, wie wenn beide Parteien je selbständig Berufung ergriffen hätten, d.h. nach Massgabe des jeweiligen Obsiegens in der Hauptberufung einerseits und in der Anschlussberufung andererseits (HILBERT/REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 39 zu Art. 313 ZPO). Da die Berufung teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufung abgewiesen wird, rechtfertigt sich eine Teilung der Gerichtskosten. Es wird berücksichtigt, dass der erstin- stanzliche Entscheid nur in einem kleinen Rahmen abgeändert wurde. Unter Berücksich- tigung, dass die Berufungsklägerin teilweise obsiegt und der Berufungsbeklagte
- 30 - unterliegt, erscheint eine Verteilung der Gerichtskosten von 1/3 zu Lasten der Berufungs- klägerin und von 2/3 zu Lasten des Berufungsbeklagten als gerechtfertigt. Da einzig die Höhe der Unterhaltsbeiträge des erstinstanzlichen Urteils abgeändert wurde, bleibt es bezüglich der erstinstanzlichen Kostenverteilung beim Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron (Art. 318 Abs. 3 [e contrario] ZPO).
E. 8.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten, bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Für das vorliegende Verfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 90.00 bis Fr. 4'800.00 vorgesehen (Art. 18 Abs. 1 GTar). Die Gebühr wird entsprechend der für Fälle erster Instanz geltenden Tabelle festgelegt und kann einen Reduktions-Koeffizienten von 60 Prozent berücksichtigen (Art. 19 GTar). Im Berufungsverfahren hinterlegten die Parteien jeweils zwei Rechtsschriften und der Berufungsbeklagte deponierte zusätzlich einen Beleg. Es war eine Berufung und eine Anschlussberufung zu beurteilen. Insgesamt waren Fragen von rechtlicher und tatsäch- licher Natur von mittlerer Schwierigkeit zu prüfen, welche teilweise bereits vor der ersten Instanz thematisiert wurden. Das Dossier war insgesamt nicht besonders umfangreich. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’800.00 festzusetzen. Diese sind zu 1/3, ausmachend Fr. 600.00, von der Be- rufungsklägerin und zu 2/3, ausmachend Fr. 1'200.00, vom Berufungsbeklagten zu tra- gen. Der Anteil des Berufungsbeklagten wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 600.00 verrechnet. Der ausstehende Betrag von Fr. 600.00 wird beim Berufungsbeklagten nachgefordert.
E. 8.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif
- 31 - nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Das Anwaltshonorar beträgt für das Eheschutzverfahren zwischen Fr. 1'100.00 bis Fr. 11'000.00 (Art. 34 Abs. 1 und 2 GTar). Für das Berufungs- verfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 440.00 und maximal Fr. 4'400.00 beträgt (Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Die Berufungsklägerin obsiegt teilweise, während der Berufungsbeklagte unterliegt, weshalb es rechtmässig erscheint, dass er ihr eine reduzierte Parteientschädigung be- zahlt. Sie verfasste die sechsseitige Berufungsschrift sowie eine siebenseitige Stellung- nahme. Die Berufungsklägerin hatte die Rechtsschriften des Berufungsbeklagten zur Kenntnis zu nehmen. Unter Berücksichtigung Rahmentarifs und der genannten Kriterien erachtet das Kantonsgericht für die teilweise obsiegende Berufungsklägerin eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird vom Berufungsbeklagten be- zahlt. Aufgrund seines Unterliegens hat der Berufungsbeklagte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Berufungsverfahren.
Das Kantonsgericht erkennt:
- in teilweiser Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung - 1. Das Urteil der Vorinstanz wird unter Berücksichtigung der unangefochten in Rechts- kraft erwachsenen Ziffern 1, 2, 3 und 6 wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt spätestens per 5. Mai 2025 aufgehoben wurde.
2. Die eheliche Wohnung am D _________, in E _________, wird samt Inventar für die Dauer des Getrenntlebens X _________ zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Mobiliar und Hausrat verbleiben in der ehelichen Wohnung. Y _________ ist aber berechtigt, seine persönlichen Gegenstände mitzunehmen. Y _________ hat die bisherige eheliche Wohnung am D _________, in E _________, innert
E. 10 Das Gesuch um Provisio ad litem wird gutgeheissen und Y _________ bezahlt X _________ den Betrag von Fr. 5'400.00.
E. 11 Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 750.00) auferlegt.
E. 12 Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen und jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten. 2. Das Gesuch um Provisio ad litem für die Berufungsverhandlung wird gutgeheissen und Y _________ bezahlt X _________ den Betrag von Fr. 2'500.00. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 1’800.00, werden den Parteien auferlegt. Davon trägt X _________ 1/3, ausmachend Fr. 600.00, und Y _________ 2/3, ausmachend Fr. 1'200.00. Der Anteil von Y _________ wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.00 verrechnet. Der ausste- hende Betrag von Fr. 600.00 wird bei Y _________ nachgefordert. 4. Y _________ zahlt X _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 600.00. Sitten, 9. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C1 25 277 C2 25 192
ENTSCHEID VOM 9. JUNI 2026
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Lynn Kalbermatter, Gerichtsschreiberin ad hoc
in Sachen
X _________, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Jöhr, Bern
gegen
Y _________, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Borter, Visp
(Eheschutz / Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 21. November 2025 [LWR Z2 25 39]
- 2 - Sachverhalt und Verfahren
A. X _________ und Y _________ heirateten am xx.xx 2016 in A _________. Im De- zember 2021 haben die Ehegatten ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt. Aus der Ehe stammt das gemeinsame Kind B _________, geb. xx.xx1 2016 (S. 3 und 111). Der ge- meinsame Haushalt wurde mit Einreichung des Eheschutzgesuchs von X _________ vom 5. Mai 2025 aufgelöst (S. 301). Y _________ verfügt über die A _________ und die C _________ Staatsangehörigkeit (S. 3 und 111). X _________ und B _________ ver- fügen demgegenüber lediglich über eine B-Aufenthaltsbewilligung, welche vorerst bis zum November 2026 gültig ist (S. 3). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens vor dem Be- zirksgericht Leuk und Westlich-Raron (nachfolgend: Bezirksgericht) wurde am 8. Sep- tember 2025 ein schriftlicher Vergleich betreffend die Zeit des Zusammenlebens erzielt (S. 257 ff.). B. Das Bezirksgericht fällte am 21. November 2025 folgenden Entscheid (S. 281 ff.): 1. Es wird festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt spätestens per 5. Mai 2025 aufgehoben wurde. 2. Die eheliche Wohnung am D _________, in E _________, wird samt Inventar für die Dauer des Ge- trenntlebens X _________ zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
Mobiliar und Hausrat verbleiben in der ehelichen Wohnung. Y _________ ist aber berechtigt, seine persönlichen Gegenstände mitzunehmen.
Y _________ hat die bisherige eheliche Wohnung am D _________, in E _________, innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids, zu verlassen. 3. Die elterliche Sorge über B _________, geb. am xx.xx1 2016, wird den Kindseltern X _________ und Y _________ gemeinsam belassen. 4. Die Obhut für B _________, geb. am xx.xx1 2016, wird X _________ zugeteilt. Der Wohnsitz von B _________ ist bei der Kindsmutter. 5. Y _________ ist berechtigt, den Sohn B _________ ab sofort zwei Mal wöchentlich über Mittag von ca. 11:30 bis 13:00 Uhr sowie am Mittwochnachmittag sowie an jedem zweiten Wochenende von Frei- tagabend ab 17:00 Uhr bis Sonntag um 17:00 Uhr zu sich zu nehmen. Überdies stehen ihm zwei Ferienwochen im Sommer, eine Woche in den Herbst- oder Osterferien und eine Woche in den Weih- nachtsferien zu.
Ein weitergehendes Besuchsrecht in gegenseitigem Einverständnis bleibt vorbehalten.
- 3 - 6. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leuk Westlich-Raron wird gerichtlich angewiesen, einen Beistand zwecks Begleitung, Beratung und Reglung der Modalitäten des Besuchsrechts zu ernennen. Dieser hat ferner allfällige notwendige Anpassungen bezüglich des Betreuungs-/Besuchsrechts in Richtung einer alternierenden Obhut zu prüfen. Die Kosten des Beistands gehen im Umfang von 70% zu Lasten des Vaters und zu 30% zu Lasten der Mutter. 7. Auf den Antrag die während des ehelichen Zusammenlebens zu leistende Beiträge jedes Ehegatten wird nicht eingetreten. 8. Y _________ bezahlt X _________ für B _________ folgende jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates monatliche vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge: Rückwirkend ab dem 5. Mai 2025: Fr. 805.00 Ab dem 1. November 2026: Fr. 985.00 9. Auf den Antrag auf Bezahlung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen wird nicht eingetreten.
10. Das Gesuch um Provisio ad litem wird gutgeheissen und Y _________ bezahlt X _________ den Be- trag von Fr. 5'400.00.
11. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 750.00) auferlegt.
12. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen und jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten. C. Gegen diesen Entscheid reichte X _________ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am
24. Dezember 2025 Berufung beim Kantonsgericht Wallis mit nachfolgenden Rechtsbe- gehren ein (S. 307): 1. Die Ziffern 7, 8 und 9 des Entscheides vom 21.11.2025 seien aufzuheben. 2. Es sei die Höhe der Mietkosten der Klägerin für die Berechnungen um Fr. 100.00 zu erhöhen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, rückwirkend ab dem 5.5.2025 einen monatlichen zum voraus zu be- zahlenden Unterhaltsbeitrag für B _________ in der Höhe von Fr. 884.00 (Barunterhalt Fr. 304.00 + Ueberschussanteil Fr. 212.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 368.00) zu bezahlen sowie ab dem 1.11.2026 einen monatlich zum voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'045.00 (Barun- terhalt Fr. 504.00 + Ueberschussanteil Fr. 172.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 369.00) zu bezahlen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen monatlich zum Voraus zu bezahlender ehelicher Unterhaltsbeitrag rückwirkend ab dem 5.5.2025 bis zum November 2026 in der Höhe von Fr. 425.00 und ab November 2026 in der Höhe von Fr. 345.00 zu bezahlen. Gesuch um Prozesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag für das Beru- fungsverfahren in der Höhe von Fr. 2'500.00 zzgl. Auslagen und MWSt, ohne Gerichtskostenanteil zu bezahlen.
- 4 - 6. Eventualiter: Es sei der Gesuchstellerin das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungs- verfahren zu gewähren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - D. Am 30. Januar 2026 reichte Y _________ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) die Be- rufungsantwort und die Anschlussberufung beim Kantonsgericht Wallis mit folgenden Rechtsbegehren ein (S. 330 f.): 1. Die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Anschlussberufung wird gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz ist in Ziffer 4, 5, 8, 10, 11 und 12 aufzuheben. 3. Ziffer 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 21. November 2025 sei aufzuheben und das gemeinsame Kind B _________, geb. xx.xx1.2016, unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien der alternierenden Obhut der Eltern zu unterstellen. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Obhutsfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. In Abänderung von Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids sei der Kindesunterhalt infolge der alternie- renden Obhut vollständig neu zu berechnen und es sei festzustellen, dass kein Kindesunterhalt ge- schuldet ist. 6. Es sei festzustellen, dass die vom Berufungsbeklagten für die Zeit ab Mai 2025 bereits geleisteten Unterhalts- und Naturalunterhaltsleistungen vollumfänglich anzurechnen sind und dass der Berufungs- beklagte damit im Zeitraum Juli bis Dezember 2025 Unterhaltsleistungen im Umfang von Fr. 4'830.00 zu viel erbracht hat. 7. Der Betrag von Fr. 4'830.00 sei mit künftigen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. 8. Eventualiter sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten den Betrag von Fr. 4'830.00 zurückzuerstatten. 9. Subeventualiter sei festzustellen, in welcher Weise und innert welcher Frist der finanzielle Ausgleich zu erfolgen hat.
10. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das vor- instanzliche Verfahren sei abzuweisen.
11. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Beru- fungsverfahren sei abzuweisen.
12. Eventualiter sei auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungs- verfahren abzuweisen.
13. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 1'500.00 werden vollum- fänglich der Berufungsklägerin auferlegt.
- 5 -
14. Die Berufungsklägerin bezahlt dem Berufungsbeklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine ange- messene Parteientschädigung.
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen; sie sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. E. Am 5. März 2026 reichte die Berufungsklägerin eine Stellungnahme ein, beantragte die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest (S. 341 ff.). F. Der Berufungsbeklagte deponierte daraufhin am 20. März 2026 eine weitere Ver- nehmlassung und hielt an seinen Rechtsbegehren fest (S. 362 ff.). G. Der Berufungsbeklagte hinterlegte am 27. März 2026 die Steuerveranlagung für das Jahr 2024 (S. 374 ff.).
Erwägungen
1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neuten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgese- hen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGZPO]). Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Mass- nahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Zu den erstinstanzlichen Entscheiden über vorsorg- liche Massnahmen zählen Eheschutzmassnahmen und entsprechende Abänderungs- gründe (BGE 133 III 393 E. 5; Bundesgerichtsurteil 5A_621/2010 vom 8. März 2010 E. 1.3). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Fran- ken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt es, den zwan- zigfachen Betrag der Jahresleistung zu veranschlagen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Stehen so- wohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, ist die Berufung ohne Streitwerterfordernis zulässig (Bundesgerichtsurteil 5A_625/2023 vom
7. August 2024 E. 1). 1.2 In Angelegenheiten, die dem Kantonsgericht obliegen, ist eine einzelne Kantons- richterin zuständig, über die Berufung zu entscheiden, wenn das summarische Verfahren
- 6 - erstinstanzlich anwendbar war (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO). Da die die Eheschutzmass- nahmen erstinstanzlich im summarischen Verfahren behandelt wurden (Art. 248 lit. d ZPO und Art. 271 lit. a ZPO), fällt das vorliegende Verfahren in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin. 1.3 Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 271, 276, 302 und 305 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort je 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Anschlussberufung ist zulässig (Art. 314 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Ge- richt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Im summarischen Verfahren gelten die Bestimmungen über den Fristen- stillstand nach Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Entscheid des Bezirksgerichtes vom 21. November 2025 ging den Parteien jeweils am 24. November 2025 ein (S. 303 – 305). Die Frist begann demnach am 25. November 2025 und endete am 24. Dezember 2025. Die Berufungsklägerin reichte die Berufung am 24. Dezember 2025 ein (S. 306 und 312), womit die Frist eingehalten wurde. Am 30. Dezember 2025 wurde ein Exemplar der Berufung dem Berufungsbeklagten zu- gestellt mit der Aufforderung, eine allfällige Berufungsantwort innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen zu hinterlegen. Die Verfügung wurde dem Berufungsbeklagten am
31. Dezember 2025 zugestellt (S. 313 und 317), wodurch die Frist am 1. Januar 2026 zu laufen begann und am 30. Januar 2026 endete. Der Berufungsbeklagte hinterlegte die Berufungsantwort und Anschlussberufung am 30. Januar 2026 bei der Schweizerischen Post (S. 316 und 338), womit die Frist eingehalten wurde. 1.4 Mit Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den (lit. b). Das Kantonsgericht verfügt demnach über freie Überprüfungskognition (Art. 310, 318 und 157 ZPO) und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin prüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichts- behörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn
- 7 - die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Sie hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Begründung der Parteien muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; Bundesgerichtsurteil 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1). Sie kann sich nicht darauf beschränken, ihre in erster Instanz vorgebrach- ten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtli- chen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Ge- richts nicht aufrecht erhalten lassen (Bundesgerichtsurteil 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1). Auf eine Berufung, mit der nicht alle selbständigen Begründungen des an- gefochtenen Entscheids gerügt werden, ist von vornherein nicht einzutreten (Bundesge- richtsurteile 4A_187/2021 vom 22. September 2021 E. 3.4.1; 4A_614/2018 vom 8. Ok- tober 2019 E. 3.2; 4A_525/2014 vom 5. Mai 2015 E. 2 f.). 1.5 Im Summarverfahren genügt blosses Glaubhaftmachen (BGE 138 III 97 E. 3.4.2; Bundesgerichtsurteil 5A_607/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.3.2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1). Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3, 120 II 393 E. 4c). 1.6 In Kinderbelangen gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO), wonach das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist und frei entscheiden kann. Auch für die Berufungsinstanz gilt der sogenannte uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz, wonach das Gericht die Pflicht hat, von sich aus alle tatsächlichen Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidrelevant sind, und diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben (BGE 150 III 385 E. 5.1). Das Gericht erforscht demnach den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt zu erforschen, entbindet die Beteiligten freilich nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (Bundesgerichtsurteil 5A_1037/2019 vom 22. April 2020
- 8 - E. 2.5). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können neue Tatsachen und Beweise im Rechtsmittelverfahren nochmals vorgebracht werden, und zwar selbst dann, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteile 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 2.5; 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). 1.7 1.7.1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Übrigen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (lit. a) ohne Verzug vorgebracht werden und (lit. b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. No- ven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismit- tel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstin- stanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BGE 143 III 42 E. 4.1; Bun- desgerichtsurteil Urteil 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013 E. 3.3). Im Falle unechter No- ven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1). Die erstmalige Ausübung von Gestaltungsrechten im Berufungs- verfahren, wie die Verrechnung, ist wiederum an die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO geknüpft, wobei diese in der Praxis nur sehr selten erfüllt sind. Ohne gleich- zeitiges Vorbringen neuer Tatsachen (oder neuer Bestreitungen von Tatsachenbehaup- tungen oder von Beweismitteln) im Berufungsverfahren hängt dabei die Begründetheit von neuen Einreden oder die Rechtswirksamkeit der Ausübung eines Gestaltungsrechts vom bisherigen Prozessstoff (und damit vom bisherigen Behauptungsfundament) ab (HILBERT/REETZ, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 317 ZPO). Die Partei, welche das Novenrecht ausüben will, trägt die ent- sprechende Substantiierungslast und auch die Beweislast für das unverzügliche Einbrin- gen der Noven und die Anwendung zumutbarer Sorgfalt d.h. von Schuldlosigkeit vor erster Instanz (HILBERT/REETZ, a.a.O., N. 34 zu Art. 317 ZPO). Es braucht den Vollbe- weis, namentlich genügt die Glaubhaftmachung nicht (HILBERT/REETZ, a.a.O., N. 34 zu Art. 317 ZPO).
- 9 - In Kinderbelangen wird der Sachverhalt wie dargelegt (E. 1.6 hiervor) von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO). Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). 1.7.2 Der Berufungsbeklagte hinterlegte mit seiner Stellungnahme und Anschlussberu- fung am 30. Januar 2026 Kontoauszüge betreffend den Zeitraum vom 22. April 2025 bis einschliesslich dem 18. Dezember 2025 (S. 333 – 337). Er will damit die Anrechnung allfälliger rückwirkend zu zahlender Unterhaltsleistungen geltend machen. Das Gericht hat vorliegend auch über rückwirkende Unterhaltsbeiträge zu befinden, welche Kinder- belange betreffen. Deshalb werden die Kontoauszüge zu den Akten genommen. Zudem reichte der Berufungsbeklagte am 20. März 2026 einen aktuellen Kontoauszug (S. 371) und am 27. März 2026 die Steuerveranlagung für das Jahr 2024 (S. 375 ff.) ein. Diese Dokumente dienen dazu die finanzielle Situation der Parteien darzulegen, welche für die Berechnung der Lebenskosten bzw. eines allfälligen Überschusses/Mankos not- wendig erscheint. Daher sind sie zu den Akten zu nehmen. 1.7.3 Die Berufungsklägerin hinterlegte mit ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 5. März 2025 mehrere Belege. Der Mietvertrag vom 16. Februar 2026 (S. 250 ff.) ist für die Berechnung des Unterhalts notwendig und betrifft demnach Kinderbelange, weshalb er zu den Akten zu nehmen ist. Die E-Mail vom 26. Dezember 2025, das Kündigungsschreiben der Gemeinde vom
13. Februar 2026 und die eingereichten Mailkorrespondenzen (S. 348 ff.) dienen der Beurteilung der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit und betreffen demnach Kinderbelange, weshalb sie zu den Akten genommen werden. Die E-Mail an den Gemeindepräsidenten vom 11. Januar 2026 wie auch das Schreiben betreffend Information zur Wohnsituation vom 1. März 2026 belegen, dass die Beru- fungsklägerin alleine für die Miete der Wohnung aufkam und immer noch aufkommt. Dies ist zentral für die Berechnung des Kindesunterhalts. Aus diesem Grund sind die genann- ten Dokumente zu den Akten zu nehmen. 1.8 Mit der vorliegenden Berufung wurden die Ziffern 7, 8 und 9 sowie mit der An- schlussberufung die Ziffern 4, 5, 8, 10, 11 und 12 angefochten, während die Ziffern 1, 2, 3 und 6 nicht angefochten wurden und in Rechtskraft erwachsen sind (S. 307, 330 f., 342 und 368 f.).
- 10 - 2. 2.1 Das Bezirksgericht hat den Sohn unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Par- teien belassen, jedoch die Obhut der Kindsmutter zugewiesen. Der Berufungsbeklagte rügt die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Kindsmutter und verlangt in seinen Rechts- begehren die alternierende Obhut (S. 330).
2.2 Gemäss Art. 133 ZGB regelt das Gericht insbesondere die elterliche Sorge, die Ob- hut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile und den Unterhaltsbeitrag. Alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände sind dabei zu berücksichtigen. Das Gericht muss bei Verlangen eines Elternteils prüfen, ob das Betreuungsmodell der alternieren- den Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 131 III 209 E. 5). Eine alternierende Obhut kommt nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind (BGE 142 III 612 E. 4.3). Erziehungsfähigkeit bedeutet «die Bereitschaft und Fähig- keit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen und zu pflegen, auf deren Bedürfnis nach harmonischer Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht einzuge- hen und die hierfür notwendige Stabilität zu bieten» (Bundesgerichtsurteil 5A_105/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2). Ein zentraler Aspekt ist hierbei die Verlässlichkeit und Konti- nuität in der Erziehungshandlung, eine gewisse Konsequenz und Berechenbarkeit sowie das Setzen von Grenzen und das Einfordern ihrer Einhaltung (Bundesgerichtsurteil 5A_361/2010 vom 10. September 2010 E. 4.4.4). Weiter erfordert die alternierende Ob- hut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsrege- lung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfä- higkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht (BGE 142 III 612 E. 4.3). Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft (Bundesgerichtsurteil 5A_629/2019 vom 13. No- vember 2020 E. 4.2). Weitere Anknüpfungspunkte sind die geographische Situation so- wie das Kriterium der Stabilität bzw. der Kontinuität bisheriger Betreuungsregelungen (BGE 142 III 612 E. 4.3). Die Gewichtung der einzelnen Kriterien richtet sich nach dem
- 11 - Einzelfall. Je älter das Kind ist, desto grössere Bedeutung erlangt das Kriterium des so- zialen Umfelds. Bei der alternierenden Obhut betreuen beide Elternteile das Kind während mehr oder weniger gleich viel Zeit, wobei das Gesetz aber nicht definiert, ab wann von einer alter- nierenden Obhut auszugehen ist. Eine genau hälftige Aufteilung der Betreuung ist nicht notwendig. In der bundesgerichtlichen Praxis wird alternierende Obhut erst ab einem Betreuungsanteil von über 30 % in Betracht gezogen. Eine solche liegt erst vor, wenn beide Elternteile mehr als 10 Betreuungstage pro Monat oder mehr als zwei Betreu- ungstage pro Woche übernehmen. Bei einem Betreuungsanteil von über 35 % ist grund- sätzlich die alternierende Obhut anzuordnen (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich/St. Gallen, 2023, N. 570 ff., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 2.3 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Erziehungsfähigkeit beider Parteien vor- liegt, insbesondere da diese nicht bestritten werde. Ausschlaggebend für die Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter war die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien, welcher aufgrund der Schulpflicht des gemeinsamen Sohnes eine erhöhte Ge- wichtung zukomme. Die Kindsmutter gab zu Protokoll, dass die Kommunikation zwi- schen ihr und dem Kindsvater sehr schlecht laufe. Der Kindsvater hielt fest, dass er je- derzeit erreichbar und für den gemeinsamen Sohn da sei, er sehe alles ein bisschen lockerer. Die Vorinstanz erachtet die Zuteilung der alleinigen Obhut an einen Elternteil in Anbetracht des Kindeswohl als notwendig. Insbesondere sei die Betreuung bis anhin bereits überwiegend durch die Kindsmutter erfolgt. Dem Kindsvater wurde ein angemes- senes Besuchsrecht zugesprochen. Aufgrund der diffusen Wünsche des Kindsvaters und der schlechten Kommunikation zwischen den Parteien setzte die Vorinstanz einen Beistand (Art. 308 ZGB) zwecks Begleitung, Beratung und Regelung der Modalitäten des gerichtlich angeordneten Besuchsrechts ein. Dieser solle zudem allfällige notwen- dige Anpassungen bezüglich des Betreuungs-/Besuchsrechts in Richtung einer alternie- renden Obhut prüfen (angefochtener Entscheid E. 5.3 S. 289 ff.). 2.4 Der Berufungsbeklagte brachte in seiner Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 30. Januar 2026 vor, dass der Schluss der Vorinstanz auf drei Argumentationslinien beruhe (angebliche widersprüchliche Aussagen des Berufungsbeklagten zur Betreuung; eine als schlecht bezeichnete Kommunikation zwischen den Eltern; die bisher überwie- gende Betreuung durch die Kindsmutter), welche einer näheren Prüfung nicht standhal- ten würden. In Bezug auf die angeblich widersprüchliche Haltung des Berufungsbeklag- ten habe die Vorinstanz verkannt, dass sich die Äusserung der E-Mail vom 16. April 2025
- 12 - auf eine Phase bezogen habe, in welcher die Parteien noch zusammengelebt hätten und der rechtliche Rahmen der Trennung noch ungeklärt gewesen sei. Dass der Berufungs- beklagte später die alternierende Obhut beantrage, sei eine konsequente entsprechende Weiterentwicklung seiner Position im Lichte der tatsächlichen Trennungssituation. Des Weiteren machte der Berufungsbeklagte geltend, dass eine perfekte Kommunikation nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Voraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut sei. Es sei die konkrete Feststellung notwendig, dass die Eltern nicht in der Lage seien, organisatorische Absprachen im Interesse des Kindes zu treffen. Solche konkreten Feststellungen fehlten. Die Einsetzung eines Beistands erachtete der Berufungsbeklagte als widersprüchlich. Zudem gehe die Vorinstanz mit der Annahme fehl, dass die Berufungsklägerin bisher die Hauptbetreuung übernommen habe. Er selbst sei pensioniert und habe regelmässig und in erheblichem Umfang die Betreuung übernommen. Die Abweisung der alternierenden Obhut beruhe auf einer unvollständi- gen und teilweise widersprüchlichen Würdigung der relevanten Kriterien. Die Vorausset- zungen für die Anordnung der alternierenden Obhut seien erfüllt (S. 319 ff.). 2.5 Die Berufungsklägerin hielt fest, dass der Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt zu bestätigen sei. Die im Urteil festgehaltene Obhutsregelung sei mangels aufschieben- der Wirkung bis anhin gelebt worden, weshalb eine erneute Änderung nicht im Interesse des Kindes zu sein scheine. Die Berufungsklägerin brachte vor, dass sich der Berufungs- beklagte mit der Obhutsregelung abgefunden hätte, zumal er es nicht für nötig gehalten habe, eine Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz einzureichen. Zudem sei eine einfache Kommunikation zwischen den Parteien aktuell kaum möglich. Bei der Betreu- ung durch den Berufungsbeklagten sei es immer wieder zu Vorfällen gekommen, welche nicht im Interesse des Kindeswohls seien. Auch der labile Gesundheitszustand des Be- rufungsbeklagten sei zu berücksichtigen, da es schon öfters zu Zwischenfällen gekom- men sei (S. 344 f.). 2.6 2.6.1 Die Vorinstanz erwog, dass die beiden Parteien erziehungsfähig sind, was von keiner der Parteien beanstandet wurde. Aus der festgestellten Kommunikationsschwie- rigkeit allein ist keine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit abzuleiten. Die Vorinstanz unterliess es jedoch, eine allfällige Einschränkung der Erziehungsfähigkeit aufgrund der physischen Erkrankung des Berufungsbeklagten zu prüfen. Der Berufungsbeklagte gab in seinen Rechtsschriften selbst an, dass er zurzeit in seiner gesundheitlichen Verfas- sung stark beeinträchtigt sei (S. 112). Er leidet an einer schwerwiegenden Herzinsuffizi- enz mit Rhythmusstörungen, was einer intensiven medizinischen Betreuung bedarf. Eine
- 13 - dauerhafte medizinische Behandlung mit Blutverdünnern ist erforderlich, was zusätzli- che körperliche Schonung erfordert (TB 2 f. S. 114). An der Befragung anlässlich der Sitzung vom 8. September 2025 gab der Berufungsbeklagte zu Protokoll, dass ein Um- zug von seiner Leistungsfähigkeit her möglich wäre, aber er nicht möchte (F/A 25 S. 264). Auf seinen angeblich labilen Gesundheitszustand wurde im Rahmen der Sitzung vom 8. September 2025 nicht eingegangen. Es obliegt dem Beistand zu prüfen, ob we- gen der Krankheit des Berufungsbeklagten eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit vorliegt. Weitere Anhaltspunkte, dass das Kindeswohl vernachlässigt werde, sind keine ersichtlich. Insbesondere liegen keine Hinweise auf eine Suchterkrankung vor, welche die Erziehungsfähigkeit beeinträchtigen würde. 2.6.2 Für das Kriterium der Kontinuität und Stabilität sind die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls massgebend. Haben die Eltern bereits während des Getrenntlebens eine al- ternierende Betreuung praktiziert, kommt eine alternierende Obhut eher in Betracht (Bundesgerichtsurteil 5A_991/2015 vom 20. September 2016 E. 4.3). Gleiches gilt, wenn der kindliche Alltag unabhängig davon gesichert ist, bei welchem Elternteil sich das Kind aufhält – etwa weil sein soziales Umfeld erhalten bleibt, die gleiche Schule besucht wird oder wesentliche Freizeitaktivitäten weitergeführt werden können (Bundesgerichtsurteil 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.5; BÜCHLER/CLAUSEN, FamKomm Scheidung,
4. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 298 ZGB). Der gemeinsame Sohn ist neun Jahre alt und besucht zurzeit die Primarschule in F _________ (S. 3 und 289). Beide Eltern haben Wohnsitz in E _________, wodurch das soziale Umfeld auch bei alternierender Obhut unverändert fortbestehen würde. Vor der Trennung wurde der gemeinsame Sohn grösstenteils von der Kindsmutter betreut. Insbesondere in den ersten drei Jahren ging die Kindsmutter keiner Arbeitsbeschäfti- gung nach und widmete sich ausschliesslich der Kindsbetreuung. Mit dem Eintritt des gemeinsamen Sohnes in den Kindergarten nahm die Berufungsklägerin eine Teilzeitbe- schäftigung von durchschnittlich 50% auf. Während der Zeit, in welcher die Mutter ihrer Arbeitstätigkeit nachging, übernahm der Berufungsbeklagte die Betreuung des gemein- samen Sohnes, sofern dieser nicht in der Schule war. Ansonsten lag die Hauptbetreuung bei der Berufungsklägerin. Der gemeinsame Sohn wird zwei Mal wöchentlich über Mittag von ca. 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr sowie am Mittwochnachmittag vom Berufungsbeklagten betreut. An den anderen Tagen, an welchen die Berufungsklägerin aufgrund ihrer Ar- beitstätigkeit nicht anwesend ist, wird er über den Mittagstisch verköstigt (S. 258 f. und 289 f.).
- 14 - Das Gericht erachtet es als erstellt, dass vor der Trennung keine alternierende Obhut gelebt wurde. Der Berufungsbeklagte unterliess es, das Urteil des Bezirksgerichts mit einer Berufung weiterzuziehen. Dies ist ein Indiz dafür, dass er sich mit der alleinigen Obhut der Kindsmutter grundsätzlich einverstanden zeigte. Erst in der Anschlussberu- fung bemängelte er die Zuteilung der Obhut. 2.6.3 Für die Zusprechung einer alternierenden Obhut ist des Weiteren eine funktionie- rende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien notwendig. Unter die- sem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis un- ter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Eltern- konflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft (Bun- desgerichtsurteil 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Insbesondere im schul- pflichtigen Alter erhält das Kriterium der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit eine grössere Gewichtung (BGE 142 III 612 E. 4.3). Aus den Akten ergibt sich, dass die Parteien unterschiedliche Ansichten in Sachen Er- ziehung haben, was insbesondere in schulischen Angelegenheiten zu Konfliktpunkten führen kann und demnach dem Kindeswohl zuwider laufen würde. Namentlich verweist die Berufungsklägerin auf den Umstand, dass die Hausaufgaben des gemeinsamen Sohnes nach der Betreuung durch den Kindsvater nicht erledigt seien und somit die Kindsmutter diese mit dem gemeinsamen Sohn machen musste (S. 345), was seitens des Berufungsbeklagten nicht bestritten wurde. Er argumentierte lediglich, dass die Aus- führungen der Berufungsklägerin einzig unterschiedliche Erziehungsstile widerspiegeln (S. 365). Der Berufungsbeklagte war zudem in der Zuteilung der Ferienwochen wenig kooperativ, was aus den hinterlegten Mailkorrespondenzen vom 25. September 2025 bzw. 11. bis 14. November 2025 hervorgeht (S. 357 ff.), und stellte seinen Willen höher als das Kindeswohl, indem er ungeachtet der Verfügbarkeit der Berufungsklägerin auf seinen Ferienwochen beharrte. Anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens zeigte sich der Berufungsbeklagte zudem wenig kooperativ. Auf die Fragen, wie sich die aktuelle Betreuungssituation gestaltet und ob die Kommunikation zwischen den Parteien funkti- oniere, konnte der Berufungsbeklagte keine passende Antwort geben. Er gab auf diese Fragen zu Protokoll, dass er jederzeit erreichbar sei und entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin kochen und waschen könne, es jedoch ein wenig lockerer sehe (F/A 14 f. S. 263). Mehrmals beharrte er darauf, nicht aus der Wohnung ausziehen zu wollen, da er sie schliesslich gefunden habe (F/A 9 S. 262; F/A 25 S. 264). Rücksicht auf das bisherige Betreuungsmodell (E. 2.6.2 hiervor) wurde keine genommen. Auf die
- 15 - Frage, weshalb ein Umzug gesundheitlich belastend sei, wich er aus und sagte lediglich, dass er noch «jede Menge Material» im Keller aufbewahre und im Estrich noch viele Steuerunterlagen habe (F/A 21 S. 264). Auf Nachfrage, ob ein Umzug aus gesundheitli- chen Gründen dann machbar wäre, wenn er die zuvor genannten Gegenstände resp. Unterlagen in der G _________ lassen könnte, gab der Beschwerdegegner zu Protokoll, dass er die Wohnung gefunden habe und dort verbleiben wolle (F/A 25 S. 264). Anzei- chen für eine diesbezügliche Kooperationsfähigkeit lassen sich keine finden. Das Aussageverhalten des Berufungsbeklagten lässt darauf schliessen, dass er zu kei- ner Kooperation bereit ist. Auch die Kommunikation fällt schwer, zumal er auf diverse E- Mails der Berufungsklägerin nur in knapper Weise geantwortet hat. In der Einvernahme anlässlich der Sitzung vom 8. September 2025 wich der Berufungsbeklagte gewissen Fragen aus, resp. gab eine unpassende Antwort auf die gestellte Frage. Das Gericht erachtet es als erstellt, dass es dem Berufungsbeklagten an einer ausreichenden Kom- munikations- und Kooperationsfähigkeit mangelt und dieser Umstand das Kindeswohl gefährdet. 2.6.4 Zusammengefasst kann in vorliegender Angelegenheit eine Einschränkung der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit festgestellt werden (E. 2.6.3 hiervor). Diese ist besonders gewichtig, da der gemeinsame Sohn im schulpflichtigen Alter ist. Inwiefern die Krankheit des Berufungsbeklagten dessen Erziehungsfähigkeit einschränkt, hat der eingesetzte Beistand im Rahmen seiner Kompetenzen zu beurteilen. Das bisherige ge- lebte Betreuungsmodell entspricht nicht dem Modell der alternierenden Obhut. Der ge- meinsame Sohn wurde in der Vergangenheit insbesondere durch die Mutter und seltener vom Vater allein betreut. Mangels aufschiebender Wirkung lag die Obhut bis heute allein bei der Kindsmutter. Zudem hat der Berufungsbeklagte keine Berufung eingereicht und macht sein Begehren um alternierende Obhut ausschliesslich in einer Anschlussberu- fung geltend. Wäre dem Berufungsbeklagten die Zuteilung der alternierenden Obhut von grosser Wichtigkeit, hätte er Berufung eingereicht, zumal er anwaltlich vertreten ist. Un- ter Berücksichtigung des Kindeswohls erachtet das Gericht die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Kindsmutter als gerechtfertigt und sieht von einer Neuregelung ab. Eine allfällige Neuzuteilung der Obhut kann nach der Beurteilung durch den Beistand erfol- gen. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass der Berufungsbeklagte berechtigt sei, den Sohn ab sofort zwei Mal wöchentlich über Mittag von ca. 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr sowie am Mitt- wochnachmittag sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend ab 17:00 Uhr
- 16 - bis Sonntag um 17:00 Uhr zu sich zu nehmen. Überdies stehen ihm zwei Ferienwochen im Sommer, eine Woche in den Herbst- oder Osterferien und eine Woche in den Weih- nachtsferien zu. Ein weitergehendes Besuchsrecht sei in gegenseitigem Einverständnis vorbehalten (angefochtener Entscheid E. 5.3 S. 289 ff.). Der Berufungsbeklagte äussert sich nicht zu den ihm zugeteilten Besuchszeiten und ver- langt lediglich, dass Ziff. 5 des Urteils vom 21. November 2025 aufzuheben und die al- ternierende Obhut zuzusprechen sei (S. 330). 3.2 Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegensei- tig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei ha- ben Vater und Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Auch für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl die oberste Richtschnur (BGE 131 III 209 E. 5). Die Interessen der Eltern stehen dem- nach hinter den Bedürfnissen des Kindes (BGE 130 III 585 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3). Der persönliche Verkehr soll die positive Ent- wicklung des Kindes gewährleisten und fördern. Eine Beziehung zu beiden Elternteilen ist in der Entwicklung des Kindes wichtig, da die Eltern bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen (BGE 131 III 209 E. 4; 130 III 585 E. 2.2.2; 123 III 445 E. 3c; Bundesgerichtsurteil 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3). Der persönliche Verkehr beurteilt sich im Einzelfall nach dem Ermessen des Gerichts (Art. 4 ZGB; Bundesge- richtsurteile 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1; 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3). Insbesondere wird auf das Alter des Kindes Rücksicht genommen, wenn es um die Dauer und Häufigkeit der Besuche geht (BGE 122 III 404 E. 3a). 3.3 In der Vergangenheit kümmerte sich der Berufungsbeklagte wie folgt um den ge- meinsamen Sohn: zwei Mal wöchentlich über Mittag von ca. 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr sowie am Mittwochnachmittag und an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend ab 17:00 Uhr bis Sonntag um 17:00 Uhr (S. 259). Unter Berücksichtigung des bis anhin Gelebten nahm die Vorinstanz die vorerwähnte Regelung als Besuchsrecht in Ziff. 5 des Dispositivs auf (S. 301). Der Berufungsbeklagte rügt in seiner Anschlussberufung das erteilte Besuchsrecht nicht. Er stellt lediglich darauf ab, dass die alternierende Obhut zugeteilt werden soll. Mithin würde ein Besuchsrecht dahinfallen. 3.4 Der Berufungsbeklagte verlangt in Ziff. 2 der Anschlussberufung (S. 330) die Aufhe- bung der Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils. In seiner Anschlussberufung thematisiert er zu keinem Zeitpunkt die vorinstanzliche Regelung betreffend das
- 17 - Besuchsrecht. Der Berufungsbeklagte stellt schlicht darauf ab, dass eine solche Rege- lung aufgrund seines Vorbringens um alternierende Obhut nicht notwendig sei. In Anbe- tracht der bisherigen Regelung des Besuchsrechts und unter Berücksichtigung dessen, dass der Berufungsbeklagte den Umfang des Besuchsrechts nicht bemängelt hat, wird die Anschlussberufung in diesem Punkt abgewiesen und das Besuchsrecht wird in Über- einstimmung mit der Vorinstanz beibehalten. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin für den gemeinsamen Sohn jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats nachfolgende Unterhaltsbeiträge zu zahlen hat: rückwirkend ab dem
5. Mai 2025 monatlich Fr. 805.00 und ab dem 1. November 2026 monatlich den Betrag von Fr. 985.00 (angefochtener Entscheid E. 8.3 S. 297 f.). Die Berufungsklägerin verlangt in ihren Rechtsbegehren die Festsetzung der Unterhalts- beiträge auf folgende Beträge: rückwirkend ab dem 5. Mai 2025 monatlich Fr. 884.00 und ab 1. November 2026 den Betrag von Fr. 1'045.00 (S. 307). Der Berufungsbeklagte verlangt die Abweisung der Berufung und fordert, dass der Un- terhalt aufgrund der Neuzuteilung der Obhut neu zu berechnen sei. Unter Berücksichti- gung der alternierenden Obhut stellt er das Begehren auf Feststellung, dass kein Kin- desunterhalt geschuldet sei (S. 330). 4.2 Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 265 eine einheitliche Methodik zur Berechnung des Kindesunterhalts verbindlich festgelegt. Demnach ist die Höhe aller Unterhaltsleis- tungen und insbesondere des Kindesunterhaltsbeitrags anhand der sog. zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen. In einem ersten Schritt wird das Ge- samteinkommen der Eltern (und gegebenenfalls jenes der Kinder) ermittelt. Anschlies- send wird der Bedarf aller Betroffenen festgelegt (sog. gebührender Unterhalt). Schliess- lich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder so ver- teilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügen- den Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt wird.
- 18 - Resultiert nach der Deckung dieser Bedarfspositionen nach wie vor ein Überschuss, ist dieser auf die Erwachsenen und die Kinder grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen. Hieraus ergibt sich eine Hierarchie: aus den verbleibenden Mitteln der Differenz des Einkommens und des familienrechtlichen Existenzminimums des Un- terhaltsschuldners wird vorerst der Barunterhalt des Kindes beglichen. Anschliessend wird der Betreuungsunterhalt bezahlt. Verbleibt nach der Zahlung des Betreuungsunter- halts noch ein Überschuss, fällt die Deckung eines allfälligen ehelichen Unterhalts in Betracht. Der allein obhutsberechtigte Elternteil leistet seinen Unterhaltsbeitrag in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (Naturalunterhalt). Vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt fällt bei gegebener Leistungsfähigkeit der Geldunterhalt vollständig dem anderen Elternteil anheim. Bei alternierender Obhut hingegen sind die finanziellen Lasten von den Eltern je hälftig zu tragen, sofern gleiche Betreuungsanteile und gleiche Leistungsfähigkeit vorliegen, respektive proportional zur Leistungsfähigkeit und umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen, wenn sowohl die Betreuungsanteile als auch die Leistungsfähigkeit der Eltern unterschiedlich gross sind. Die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils ergibt sich aus der Differenz zwi- schen dem Einkommen und dem betreibungsrechtlichen respektive dem familienrechtli- chen Existenzminimum. Die genannten Grundsätze sind mit Ermessen umzusetzen (BGE 147 III 265 E. 5.5; Bundesgerichtsurteile 5A_230/2022 vom 21. September 2022 E. 5.1.1 und 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 22 153 vom 5. Juni 2023 E. 5.2; SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm Scheidung, Band 1: ZGB, 4. Aufl. 2022, N. 53n ff. zu Art. 285 ZGB ff.). 4.3 Die Berufungsklägerin stellt darauf ab, dass die Mietkosten nun höher ausfallen wür- den, weshalb eine Neuberechnung des Unterhalts gerechtfertigt sei. Anders als bei der Beurteilung durch die Vorinstanz sei nicht von einem monatlichen Mietzins in der Höhe von Fr. 750.00 auszugehen, sondern von monatlichen Ausgaben von Fr. 850.00 (S. 309). 4.4 Der Berufungsbeklagte bringt vor, die Vorinstanz habe zu Recht auf den bestehen- den Mietvertrag abgestellt. Solange keine Vertragsänderung ausgewiesen sei, bestehe keine Grundlage von höheren Wohnkosten auszugehen (S. 318 f.). 4.5 4.5.1 Die Vorinstanz geht bei der Berufungsklägerin von einem Einkommen von Fr. 2'254.00 aus. Ihr Bedarf wird auf Fr. 2'533.00 festgelegt. Dieser setzt sich aus dem
- 19 - Grundbetrag (Fr. 1'350.00), den Wohnkosten inkl. Nebenkosten (Fr. 638.00), KVG (Fr. 272.00), Arbeitsweg/Verpflegung (Fr. 138.00), Telekommunikation (Fr. 100.00) und Steuern (Fr. 35.00) zusammen. Es entstehe ein monatliches Manko von Fr. 279.00 (Fr. 2’254.00 – Fr. 2'533.00; angefochtener Entscheid E. 8.3 S. 297 f.). Der Bedarf des gemeinsamen Sohnes wird von der Vorinstanz auf Fr. 620.00 resp. Fr. 820.00 festgelegt. Dieser besteht aus dem Grundbetrag (Fr. 400.00 resp. Fr. 600.00 ab November 2026), dem Mietanteil (Fr. 112.00), KVG (Fr. 20.00), Dritt- betreuungskosten (Fr. 68.00) und Steuern (Fr. 20.00). Nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 327.00 bestehe ein monatliches Manko von Fr. 293.00 resp. Fr. 493.00 (ange- fochtener Entscheid E. 8.3 S. 297 f.). Die Vorinstanz geht beim Berufungsbeklagten von einem Einkommen von Fr. 4'432.00 aus. Sein Bedarf wird auf Fr. 2’697.00 festgelegt und setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag (Fr. 1'200.00), Wohnkosten inkl. Nebenkosten (Fr. 533.00), Hypothekar- zinse (Fr. 217.00), KVG (Fr. 292.00), Telekommunikation (Fr. 100.00) und Steuern (Fr. 355.00). Daraus resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'735.00 (angefoch- tener Entscheid E. 8.3 S. 297 f.). 4.5.2 Die Berufungsklägerin fordert eine Anpassung des gebührenden Unterhalts, da sich die Mietkosten erhöht hätten. Sie verlangt diese rückwirkend ab dem 5. Mai 2025 (S. 309 f.). Hierbei verkennt die Berufungsklägerin, dass der Mietzins zumindest bis zum
13. November 2025 Fr. 750.00 betrug, was den hinterlegten Kontoauszügen zu entneh- men ist (S. 333 ff.). Es rechtfertigt sich demnach nicht, den Lebensbedarf rückwirkend per 5. Mai 2025 anzupassen. Die Berufungsklägerin hinterlegte das Kündigungsschreiben der Gemeinde E _________ vom 13. Februar 2026 betreffend den Mietvertrag. Die Gemeinde weist darauf hin, dass die enthaltene Regelung zur Anrechnung der Hausmeisterarbeiten mit der fristlosen Kündigung aufgehoben werde (S. 354). Sodann hinterlegte die Berufungs- klägerin den neuen Mietvertrag vom 16. Februar 2026. Der Mietzins wurde auf Fr. 850.00 fixiert und der Vertrag soll rückwirkend per 1. Januar 2026 beginnen (S. 350 ff.). Das Gericht sieht es demnach als erstellt an, dass die Kosten für den gebührenden Unterhalt der Berufungsklägerin und des gemeinsamen Sohnes aufgrund der erhöhten Miete per
1. Januar 2026 um insgesamt Fr. 100.00 gestiegen sind. Die Berufungsklägerin vermag nicht darzubringen, weshalb eine Anpassung rückwirkend per 5. Mai 2025 erfolgen sollte. Das Gericht sieht eine Anpassung für den Zeitraum ab Januar 2026 als rechtmäs- sig an. Die Berufung ist somit teilweise gutzuheissen. Betreffend die Unterhaltsbeiträge
- 20 - von Mai 2025 bis einschliesslich Dezember 2025 wird das erstinstanzliche Urteil hinge- gen bestätigt. 4.5.3 Der Lebensbedarf der Berufungsklägerin und des gemeinsamen Sohnes steigt aufgrund der Mieterhöhung ab Januar 2026 leicht an. Der neue Mietzins inkl. Nebenkos- ten beträgt Fr. 850.00, wobei sich der Anteil der Berufungsklägerin auf Fr. 723.00 und der Anteil des Kindes von 15% auf Fr. 127.00 beläuft. Bei der Berufungsklägerin erhöht sich der Bedarf folglich von Fr. 2'533.00 um Fr. 85.00 auf insgesamt Fr. 2'618.00, jener des gemeinsamen Sohnes von Fr. 620.00 resp. Fr. 820.00 um jeweils Fr. 15.00 auf ins- gesamt Fr. 635.00 resp. auf Fr. 835.00. Das Einkommen und der Bedarf der Parteien stellen sich rückwirkend ab Januar 2026 zusammenfassend wie folgt dar: Ab Januar 2026 bis und mit September 2026
Kindsvater Kindsmutter Sohn Total Einkommen / Kinderzulage 4’432.00 2'254.00 327.00
Grundbetrag 1'200.00 1'350.00 400.00
Wohnkosten inkl. Nebenkosten 533.00 723.00 127.00
Hypothekarzinsen 217.00
KVG 292.00 272.00 20.00
Arbeitsweg/Verpflegung
138.00
Telekommunikation 100.00 100.00
Drittbetreuungskosten
68.00
Steuern 355.00 35.00 20.00
Total familienrechtlicher Bedarf 2'697.00 2'618.00 635.00
Einkommen ./. Bedarf 1'735.00
- 364.00
- 308.00 1'063.00 Aufteilungsverhältnis 1.0 1.0 0.5 2.5 Überschussanteile
213.00
Der Berufungsbeklagte schuldet der Berufungsklägerin mithin rückwirkend ab Januar 2026 folgende jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats monatlichen Unter- haltsbeträge von gerundet: für B _________: Fr. 885.00 (Barunterhalt Fr. 308.00 [+ Überschussanteil von Fr. 213.00], Betreuungsunterhalt Fr. 364.00). Ab dem 1. Oktober 2026 (B _________ wird 10 Jahre alt) ändert sich die Situation wie folgt:
Kindsvater Kindsmutter Sohn Total
- 21 - Einkommen / Kinderzulage 4’432.00 2'254.00 327.00
Grundbetrag 1'200.00 1'350.00 600.00
Wohnkosten inkl. Nebenkosten 533.00 723.00 127.00
Hypothekarzinsen 217.00
KVG 292.00 272.00 20.00
Arbeitsweg/Verpflegung
138.00
Telekommunikation 100.00 100.00
Drittbetreuungskosten
68.00
Steuern 355.00 35.00 20.00
Total familienrechtlicher Bedarf 2'697.00 2'618.00 835.00
Einkommen ./. Bedarf 1'735.00
- 364.00
- 508.00 863.00 Aufteilungsverhältnis 1.0 1.0 0.5 2.5 Überschussanteile
173.00
Der Berufungsbeklagte schuldet der Berufungsklägerin mithin ab dem 1. Oktober 2026 folgende jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats monatlichen Unterhalt- beiträge von gerundet: für B _________: Fr. 1'045.00 (Barunterhalt Fr. 508.00 [+ Über- schussanteil von Fr. 173.00], Betreuungsunterhalt Fr. 364.00). Sollten die Kinder- und Ausbildungszulagen nicht von der Kindsmutter, sondern vom Kindsvater bezogen werden, sind diese zusätzlich zu den oberwähnten Unterhaltsbei- trägen geschuldet. 5. 5.1 Der Berufungsbeklagte bringt in seinen Anträgen vor, es sei festzustellen, dass die ab Mai 2025 bereits geleisteten Unterhalts- und Naturalunterhaltsleistungen vollumfäng- lich anzurechnen seien und dass er im Zeitraum von Juli bis Dezember 2025 Unterhalts- leistungen von Fr. 4'830.00 zu viel erbracht habe. Der Betrag von Fr. 4'830.00 sei mit künftigen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen, eventualiter ihm von der Berufungskläge- rin zurückzuerstatten. Subeventualiter sei festzustellen, in welcher Weise und innert wel- cher Frist der finanzielle Ausgleich zu erfolgen habe (S. 330). 5.2 Wird ein Ehegatte rückwirkend zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, sind schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug zu bringen (BGE 138 III 583; 135 III 315 E. 2.4). In einem ersten Schritt berechnet der Richter die Höhe des auf diese Zeit entfallenden Unterhaltsanspruchs und legt in einem zweiten Schritt unter An- rechnung der bereits erbrachten Unterhaltsleistungen konkret den noch zu bezahlenden Unterhaltsbetrag fest. Der Eheschutzrichter ist jedoch nicht dafür zuständig, darüber zu
- 22 - entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Verrechnung zu viel bezahlter Unterhalts- beiträge mit künftig geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zulässig ist (SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, N. 2.182 f.). 5.3 Der Berufungsbeklagte bringt in seiner Anschlussberufung vor, er habe die im erst- instanzlichen Entscheid ab Mai 2025 festgelegten Unterhaltsbeiträge in gutem Glauben bereits geleistet. Zudem sei der Umstand zu berücksichtigen, dass die Parteien bis Ende Dezember 2025 einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Der im vorinstanzlichen Urteil festgelegte Unterhalt belaufe sich für die Zeit von Mai 2025 bis Dezember 2025 auf insgesamt Fr. 6'440.00 und sei von ihm vollständig erfüllt worden. Er habe zudem im Zeitraum Juli bis Dezember 2025 sämtliche familienrelevanten Kosten direkt übernom- men. Hierzu zählten die vollständige Miete für den gemeinsamen Haushalt, die Kranken- kassenprämien der Kindsmutter und des gemeinsamen Sohnes, sämtliche Steuerver- bindlichkeiten der Kindsmutter und die Kosten der Tagesschule. Er habe für die Monate Juli bis Dezember 2025 sowohl direkte Zahlungen als auch Unterhaltsleistungen er- bracht, woraus sich eine Überzahlung von Fr. 4'830.00 ergebe (S. 326 f.). 5.4 Die Berufungsklägerin macht geltend, dass der Berufungsbeklagte in seiner Ver- nehmlassung zum Eheschutzgesuch keinen Antrag auf Anrechnung der bereits geleis- teten Unterhaltszahlungen gestellt habe und diese dementsprechend nicht beziffert und belegt wurden. Daher sei eine Anrechnung nicht möglich und eine Verrechnung mit einer allfälligen Mehrleistung in der Höhe von Fr. 4'830.00 für die Monate Juli bis Dezember 2025 sei nicht statthaft. Eine Anrechnung würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, da die Parteien das Konto bis August 2025 gemeinsam geführt hätten und bis April 2025 auch die Einkünfte der Berufungsklägerin auf dieses Konto geflossen seien (S. 345 f.). 5.5 Da es im Bereich der Untersuchungsmaxime und als Folge dieser Maxime keine unzulässigen Klageänderungen gibt (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 19 zu Art. 317 ZPO), war der Berufungsbeklagte berechtigt, im Berufungsverfahren neue Anträge betreffend die seiner Meinung nach zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge zu stellen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 6-9 S. 330). Er legt aber nicht dar, wie sich die von ihm angeblich zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 4'830.00 zusammensetzen. Aus dem von ihm hinterlegten Bankaus- zug kann nicht geschlossen werden, dass er der Berufungsklägerin die erstinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge von jeweils monatlich Fr. 805.00 tatsächlich überwiesen hat. Aus diesem Kontoauszug lässt sich zwar herauslesen, dass von diesem Konto je- weils monatlich der Mietzins von Fr. 750.00, Krankenkassenprämien von Fr. 626.85
- 23 - sowie Steuerverbindlichkeiten bezahlt wurden. Es ist jedoch auch ersichtlich, dass im April 2025 Einkünfte der Berufungsklägerin auf dieses Konto geflossen sind (S. 333 ff.). Diese macht denn auch geltend, dass dieses Konto bis im August 2025 gemeinsam ge- führt worden sei (S. 346). Der Berufungsbeklagte hat zudem selbst ausgeführt, dass er über das gemeinsame Konto erhebliche Beiträge an den Unterhalt geleistet habe (S. 366). Es erscheint nicht sachgerecht, die vorgenannten Zahlungen für Miete, Kranken- kassenprämien und Steuerforderungen als ausschliesslich vom Berufungsbeklagten ge- tätigt zu qualifizieren, weil auch Einkünfte der Berufungsklägerin auf das entsprechende Konto überwiesen worden sind. Zudem betreffen die Krankenkassenprämien etwa zur Hälfte und die Steuerforderungen sogar grossmehrheitlich den Bedarf des Berufungsbe- klagten. Insgesamt gelingt es dem Berufungsbeklagten nicht hinreichend nachzuweisen, dass er der Berufungsklägerin Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'830.00 zu viel bezahlt hat. Folglich rechtfertigt sich keine Verrechnung, Rückerstattung oder Vornahme eines anderen finanziellen Ausgleichs dieses Betrags im Rahmen des vorliegenden Be- rufungsverfahrens. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz trat weder auf den Antrag der Berufungsklägerin auf Feststellung der während des ehelichen Zusammenlebens resp. bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu leistenden Unterhaltsbeiträge (angefochtener Entscheid E. 7 S. 292 f.) noch auf jenen zur Bezahlung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen ein (angefochtener Entscheid E. 8.3 S. 298). 6.2 Der eheliche Unterhalt wird im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder vorsorgli- cher Massnahmen geltend gemacht; damit unterliegt er zwar ebenfalls der Dispositions- maxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), für die Sachverhaltsfeststellung gilt aber die Untersu- chungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO), freilich im Sinn der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 147 III 301 E. 2.2). Die Novenregelung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt auch in Verfahren mit («sozialer» d.h. ab- geschwächter) Untersuchungsmaxime (GASSER/RICKLI/JOSI, in: ZPO Kurzkommentar,
3. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 317 ZPO). Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten unterliegt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, wonach das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 2 ZPO; BGE 149 III 172 E. 3.4.1; Bundesgerichtsurteil 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.4). Der im Eheschutzverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) vermag daran nichts zu ändern, denn er beschlägt einzig die Feststellung des Sachverhalts und nicht die Bindung an die Parteianträge (BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Was den
- 24 - Ehegattenunterhalt betrifft, ist das Gericht an die Rechtsbegehren gebunden und nicht befugt, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr an Unterhalt zuzusprechen, als er ver- langt hat (Bundesgerichtsurteil 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.4). Dies gilt insbe- sondere auch, wenn dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nach Abzug seiner Leistungen an die Kinder noch verfügbare Mittel bleiben, die an sich mit dem anderen Ehegatten zu teilen wären (BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Das Gesuch um Ehegattenunterhalt hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten bzw. muss beziffert werden (SIX, a.a.O., N 1.16a). Ist dem Ehegatten die Bezifferung nicht möglich oder unzumutbar, weil ihm zuverlässige Angaben über das Einkommen und das Vermögen des anderen Ehegatten fehlen, hat er einen Mindestbetrag zu nen- nen (Art. 84 Abs. 1 ZPO; SIX, a.a.O., N 2.62). Die Unterhaltsbeiträge sind sodann zu beziffern, sobald der sie beantragende Ehegatte nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den anderen Ehegatten dazu in der Lage ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Unzulässig ist das Begehren, der Richter solle die Ehegattenunterhaltsbei- träge nach Ermessen oder im üblichen Umfang festlegen. Von anwaltlich vertretenen Gesuchstellern kann willkürfrei verlangt werden, dass sie im Eheschutzgesuch ihre Be- gehren um Ehegattenunterhalt beziffern oder wenigstens einen Mindestbetrag angeben, den sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den gesuchsgegnerischen Ehegatten ziffernmässig festlegen (Bundesgerichtsurteil 5A_704/2013 E. 3.3). 6.3 Die Vorinstanz hielt fest, dass es sich um eine anwaltlich vertretene Gesuchstellerin handle (angefochtener Entscheid E. 7.1 S. 292). Diese habe vor erster Instanz lediglich die Feststellung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge verlangt, es jedoch unterlassen, die zu leistenden Beiträge jedes Ehegatten zu beziffern. Es liege demnach kein rechts- genügliches Begehren betreffend Ehegattenunterhalt vor. Die Bezifferung des Begeh- rens gehöre zu den Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO, welche von Amtes we- gen zu prüfen und zu beachten seien (BGE 148 III 332 E. 4 mit Hinweisen). Mangels Bezifferung des Rechtsbegehrens sei vorliegend nicht auf das Begehren einzutreten. Diese Ausführungen gelten gleichermassen für den Ehegattenunterhalt während des Zusammenlebens wie auch für jenen nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts (an- gefochtener Entscheid E. 7.1 S. 292 und E. 8.3 S. 298). 6.4 Die Berufungsklägerin geht davon aus, dass im gesamten Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz gelte, wonach das Gericht nicht an den von den Parteien vor- getragenen Sachverhalt gebunden sei, sondern diesen und ihre Vorbringen mit den Par- teien gemeinsam abzuklären habe, wodurch ein Ungleichgewicht der Parteien
- 25 - ausgeglichen werden soll. Insbesondere gelte die Verhandlungsmaxime diesbezüglich nicht. Die Berufungsklägerin anerkennt, dass es zu einem zweiten Schriftenwechsel ge- kommen ist, stellt jedoch darauf ab, dass sie vor Gericht keine Möglichkeit erhalten hat, in einem Parteivortrag ihre Begehren auf ehelichen Unterhalt zu beziffern oder entspre- chend der vorliegenden Unterlagen einen Mindestbetrag anzugeben. Das Gericht habe die Parteien zudem nicht zum ehelichen Unterhalt oder zur Höhe des ehelichen Unter- halts befragt, obwohl es aufgrund der Untersuchungsmaxime dazu verpflichtet gewesen wäre. Weder der zuletzt gelebte Standard noch der gebührende Unterhalt seien im Rah- men des Eheschutzverfahrens gesondert darzulegen. Letzterer ergebe sich direkt aus der Berechnung des Kindesunterhalts. Deshalb sei der Berufungsklägerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz der eheliche Unterhalt zuzusprechen, auch wenn diesbezüg- lich lediglich die Feststellung gefordert, aber nicht beziffert wurde (S. 308 f.). 6.5 Der Berufungsbeklagte hält bezüglich des geforderten ehelichen Unterhalts fest, die Berufungsklägerin verkenne, dass die im Eheschutzverfahren geltende Untersuchungs- maxime die Dispositionsmaxime nicht vollständig aufhebe, insbesondere nicht bei ver- mögensrechtlichen Ansprüchen wie dem ehelichen Unterhalt. Die Rechtsbegehren seien zu beziffern oder es sei ein Mindestbetrag anzugeben (S. 317 f.). Der Berufungs- beklagte stützt sich auf die Vorinstanz und verlangt daher die vollumfängliche Abweisung der Berufung (S. 330). 6.6 Die Berufungsklägerin hat in ihrem am 5. Mai 2025 hinterlegten Eheschutzgesuch in den Rechtsbegehren (Ziff. 5) den ehelichen Unterhalt weder beziffert noch einen Mi- nimalbetrag dafür eingesetzt (S. 2). Am 11. August 2025 hat sie eine Stellungnahme hinterlegt, in welcher sie die Festsetzung des ehelichen Unterhalts während des Zusam- menlebens wie auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts verlangt wird (S. 201). Auch hier hat die Berufungsklägerin es unterlassen, den Betrag zu beziffern oder einen Minimalbetrag einzusetzen. Der Berufungsklägerin war bereits im Zeitpunkt der Hinterlegung des Eheschutzgesu- ches bekannt, wie hoch die Krankenkassenprämie des Berufungsbeklagten ausfiel, zu- mal sie diesen Beleg selbst hinterlegte (S. 26). Auch dessen Einkommen konnte die Berufungsklägerin mittels der von ihr hinterlegten Steuererklärung des Jahres 2023 zu- mindest mutmassen (S. 29 ff.). Der Grundbetrag für den Berufungsbeklagten ist bekannt, weshalb dieser auch eingesetzt werden konnte. Die Berufungsklägerin hätte mit diesen Angaben zumindest einen Mindestbetrag einsetzen und diesen allenfalls nach Erhalt der übrigen Information anpassen können, was sie jedoch unterliess. Mit Eingabe des Beru- fungsbeklagten vom 3. Juli 2025 (S. 110 ff.) wurden der Berufungsklägerin die
- 26 - Wohnkosten (Mietzins inkl. Zins) für die Eigentumswohnung des Berufungsbeklagten bekannt gegeben. Demnach waren der Berufungsklägerin spätestens mit der Eingabe vom 3. Juli 2025 sämtliche Faktoren bekannt, welche zur Berechnung des gebührenden Unterhalts und des Einkommens notwendig gewesen wären. Spätestens zu diesem Zeit- punkt wäre es der Berufungsklägerin möglich gewesen, ihr Begehren um Ehegattenun- terhalt konkret zu beziffern, was sie jedoch unterliess. Die im Berufungsverfahren bezifferten Rechtsbegehren vermögen nichts daran zu än- dern. Die Vorinstanz entschied zu Recht, dass auf die Begehren nicht einzutreten sei. Die Berufungsklägerin ist auf den Weg der Abänderungsklage zu verweisen. Die Beru- fung wird in diesem Punkt abgewiesen und das Gericht bestätigt das Urteil der Vo- rinstanz in den Ziffern 7 (mit Präzisierung) und 9. 7. 7.1 Die Berufungsklägerin beantragt für das Berufungsverfahren eine provisio ad litem im Betrag von Fr. 2'500.00 zzgl. Auslagen und MwSt, ohne Gerichtskostenanteil. Sub- sidiär beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 307). Der Be- rufungsbeklagte erachtet die Voraussetzungen für eine Zusprechung der provisio ad li- tem als nicht erfüllt und beantragt die Abweisung des Begehrens (S. 329). Betreffend den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege äusserte sich der Berufungsbeklagte nicht. 7.2 7.2.1 Der Anspruch auf Vorschuss der Prozesskosten gegenüber dem Ehegatten geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 142 III 39 E. 2.3). Die Beurtei- lungskriterien für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind dieselben wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege. Vorausgesetzt ist zunächst, dass die ersuchende Par- tei mittellos ist und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Bundesgerichts- urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011). Die gesuchstellende Partei hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämt- liche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a, 124 I 1 E. 2a, 118 Ia 369 E. 4a; Bundesgerichtsurteil 4D_41/2009 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2). Das Beweismass ist im Verfahren betreffend Erlass vor- sorglicher Massnahmen auf das Glaubhaftmachen beschränkt (Bundesgerichtsurteil 5A_446/2019 vom 5. März 2020 E. 4.2.4; Bundesgerichtsurteil 5A_928/2016 vom
22. Juni 2017 E. 3.2). Im Übrigen gilt für die Ermittlung der Bedürftigkeit im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die eingeschränkte Untersuchungsmaxime, weshalb es nicht willkürlich ist, wenn ein Gericht, welches zwecks Abklärung der Bedürf- tigkeit der Gesuchstellerin auch die Leistungsfähigkeit des Ehegatten zu prüfen hat,
- 27 - hierzu auf bereits vorhandene Angaben des vorangegangenen Verfahrens zurück greift (Bundesgerichtsurteil 5D_87/2015 vom 06. Januar 2016 E. 2.4.3.3). Die Rüge, dass sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert hätten, wäre unerheblich, da die Parteien Gelegenheit hatten, sich substanziiert zu den finanziellen Verhältnissen zu äussern (Bundesgerichtsurteil 5D_87/2015 vom 06. Januar 2016 E. 2.4.3.4). 7.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Begehren als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Entscheidend ist jeweils, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf ei- gene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 133 III 614 E. 5; 129 I 129 E.2.3.1, 128 I 224; Bundesge- richtsurteil 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E.2.2). Familienrechtliche Prozesse gelten in der Regel nicht als aussichtslos (Bundesgerichtsurteil 5D_158/2013 vom 24. Septem- ber 2013 E. 3). 7.2.3 Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht aus Einkommen oder Vermögen bestreiten kann, ohne dass sie Mittel beanspruchen müssten, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). In Bezug auf die Feststellung der Mittellosigkeit muss die gesuchstellende Par- tei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und so weit wie möglich auch dokumentiert darstellen (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, N. 794). Die Mitwirkung gilt als ungenügend, wenn die gesuchstellende Partei ihre finanziellen Verhältnisse nicht vollständig und nachvollzieh- bar offenlegt – namentlich, wenn unklar bleibt, woraus sie ihren Lebensunterhalt bestrei- tet (Bundesgerichtsurteil 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 5.3.5; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 817). 7.3 Die Berufungsklägerin begründet ihr Begehren mit der Annahme, dass der Beru- fungsbeklagte finanziell leistungsfähig sei und dieser daher ihre Prozesskosten vor- schiessen könne. Sie stellt insbesondere auf die Ersparnisse von Fr. 50'000.00 ab, da diese ohnehin Errungenschaft darstellen würden, welche im Rahmen der Scheidung ge- teilt werden würde. Subsidiär verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege, sollte es dem Berufungsbeklagten nicht möglich sein, die Prozesskosten vorzuschiessen. Das Begeh- ren scheine nicht aussichtslos, da es um eheliche Unterhaltsbeiträge geht, die aufgrund des vorhandenen Überschusses zweifellos geschuldet seien. Die Mittelosigkeit ergebe sich aus dem Entscheid der Vorinstanz (S. 311).
- 28 - 7.4 Der Berufungsbeklagte argumentierte, dass sein Vermögen infolge mehrerer ge- richtlicher Verfahren erheblich reduziert worden sei. Am 27. März 2026 reichte er die Steuerveranlagung für das Jahr 2024 ein (S. 375 ff.). Einen aktuellen Kontoauszug, wel- cher die angebliche Vermögensverminderung belegen würde, reichte er hingegen nicht ein. 7.5 7.5.1 Dem Gericht liegen mit Ausnahme der Steuerveranlagung für das Jahr 2024 keine aktuellen Unterlagen vor, welche die finanzielle Lage des Berufungsbeklagten belegen. Ebenso unterliess es die Berufungsklägerin, aktuelle Unterlagen zur Mittellosigkeit ein- zureichen, und verwies diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz. Aufgrund der eingeschränkten Untersuchungsmaxime kann das Gericht für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse mangels neuer Belege bzw. substanziiert dargelegter finanziel- ler Verhältnisse die Akten der Vorinstanz beiziehen. Wie zuvor ausgeführt (E. 4.5.3), beträgt das monatliche Einkommen der Berufungsklä- gerin Fr. 2'254.00 und ihr Bedarf Fr. 2'618.00. Zuzüglich eines Zuschlags von 20% zum Grundbetrag von Fr. 1'350.00 ergibt sich ein Bedarf von Fr. 2'888.00 (Fr. 2'618.00 + Fr. 270.00). Das Sparkapital der Berufungsklägerin beläuft sich bei der H _________ gemäss ihrer Aussage auf Fr. 1'900.00 sowie bei der I _________ auf € 161.00 (F/A 22 S. 260). Aufgrund der Mankosituation der Berufungsklägerin ist nicht davon auszugehen, dass sich das Sparguthaben in der Zwischenzeit vermehrt hat. Mit einem Einkommen von durchschnittlich Fr. 2‘254.00 ist die Berufungklägerin nicht in der Lage, ihren Bedarf zu decken, womit sie als mittellos zu betrachten ist. Der Berufungsbeklagte hat gemäss der Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 4’432.00 pro Monat. Er wendet nicht ein, dass sich das Einkommen inzwischen geändert hätte, weshalb das Gericht auf die Feststellug der Vorinstanz abstellt. Den Bedarf des Berufungsbeklagten setzt die Vorinstanz auf Fr. 2‘697.00 fest, was vom Berufungsbeklagten nicht beanstandet wurde. Somit resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'735.00. Des Weiteren belief sich das Sparkapital gemäss Steuererklärung 2024 auf Fr. 94'861.00 (Beleg Nr. 14 S. 228). Der Berufungsbeklagte wendet lediglich ein, dass sich sein Vermögen aufgrund der gerichtlichen Verfahren geschmälert habe, unterlässt es aber, seine Vorbringen zu substanziieren und mittels Urkunden zu belegen. Daran vermag auch die am 27. März 2026 hinterlegte Steuererveranlagung für das Jahr 2024 (S. 375 f.) nichts zu ändern, da diese grösstenteils mit der bereits in den Akten befindlichen Steuererklärung für das Jahr 2024
- 29 - (S. 226 ff.) übereinstimmt. Zudem ist der Berufungsbeklagte Eigentümer der Liegenschaft in E _________. 7.5.2 Das Verfahren ist nicht aussichtslos, da es sich um eine familienrechtliche Ange- legenheit handelt, welche in der Regel als nicht aussichtslos gelten. Es liegen keine ge- wichtigen veränderten finanziellen Verhältnisse vor, welche der Erteilung einer Provisio ad litem entgegenstehen würden. Dem Berufungsbeklagten ist es aufgrund seiner finan- ziellen Lage (monatlicher Überschuss und Sparkapital) möglich, den beantragten Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) an die Berufungsklä- gerin zu bezahlen. Über das subsidiäre Rechtsbelehrung bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach nicht zu befinden. Die Vorinstanz hiess das Gesuch um Provisio ad litem gut und verpflichtete den Berufungsbeklagten, der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 5'400.00 zu bezahlen (vgl. Dispositivziffer 10 S. 302). Dies ist aufgrund der vorgenannten Gründe zu bestätigen. 8. 8.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient- schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess- kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Kanton Wallis ist die Höhe im Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) festgesetzt. Die Verteilung der Pro- zesskosten wird grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens bestimmt, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei einer Berufung und einer Anschlussberufung werden die Pro- zesskosten in gleicher Weise verteilt, wie wenn beide Parteien je selbständig Berufung ergriffen hätten, d.h. nach Massgabe des jeweiligen Obsiegens in der Hauptberufung einerseits und in der Anschlussberufung andererseits (HILBERT/REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 39 zu Art. 313 ZPO). Da die Berufung teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufung abgewiesen wird, rechtfertigt sich eine Teilung der Gerichtskosten. Es wird berücksichtigt, dass der erstin- stanzliche Entscheid nur in einem kleinen Rahmen abgeändert wurde. Unter Berücksich- tigung, dass die Berufungsklägerin teilweise obsiegt und der Berufungsbeklagte
- 30 - unterliegt, erscheint eine Verteilung der Gerichtskosten von 1/3 zu Lasten der Berufungs- klägerin und von 2/3 zu Lasten des Berufungsbeklagten als gerechtfertigt. Da einzig die Höhe der Unterhaltsbeiträge des erstinstanzlichen Urteils abgeändert wurde, bleibt es bezüglich der erstinstanzlichen Kostenverteilung beim Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron (Art. 318 Abs. 3 [e contrario] ZPO). 8.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten, bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Für das vorliegende Verfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 90.00 bis Fr. 4'800.00 vorgesehen (Art. 18 Abs. 1 GTar). Die Gebühr wird entsprechend der für Fälle erster Instanz geltenden Tabelle festgelegt und kann einen Reduktions-Koeffizienten von 60 Prozent berücksichtigen (Art. 19 GTar). Im Berufungsverfahren hinterlegten die Parteien jeweils zwei Rechtsschriften und der Berufungsbeklagte deponierte zusätzlich einen Beleg. Es war eine Berufung und eine Anschlussberufung zu beurteilen. Insgesamt waren Fragen von rechtlicher und tatsäch- licher Natur von mittlerer Schwierigkeit zu prüfen, welche teilweise bereits vor der ersten Instanz thematisiert wurden. Das Dossier war insgesamt nicht besonders umfangreich. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’800.00 festzusetzen. Diese sind zu 1/3, ausmachend Fr. 600.00, von der Be- rufungsklägerin und zu 2/3, ausmachend Fr. 1'200.00, vom Berufungsbeklagten zu tra- gen. Der Anteil des Berufungsbeklagten wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 600.00 verrechnet. Der ausstehende Betrag von Fr. 600.00 wird beim Berufungsbeklagten nachgefordert. 8.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif
- 31 - nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Das Anwaltshonorar beträgt für das Eheschutzverfahren zwischen Fr. 1'100.00 bis Fr. 11'000.00 (Art. 34 Abs. 1 und 2 GTar). Für das Berufungs- verfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 440.00 und maximal Fr. 4'400.00 beträgt (Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Die Berufungsklägerin obsiegt teilweise, während der Berufungsbeklagte unterliegt, weshalb es rechtmässig erscheint, dass er ihr eine reduzierte Parteientschädigung be- zahlt. Sie verfasste die sechsseitige Berufungsschrift sowie eine siebenseitige Stellung- nahme. Die Berufungsklägerin hatte die Rechtsschriften des Berufungsbeklagten zur Kenntnis zu nehmen. Unter Berücksichtigung Rahmentarifs und der genannten Kriterien erachtet das Kantonsgericht für die teilweise obsiegende Berufungsklägerin eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird vom Berufungsbeklagten be- zahlt. Aufgrund seines Unterliegens hat der Berufungsbeklagte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Berufungsverfahren.
Das Kantonsgericht erkennt:
- in teilweiser Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung - 1. Das Urteil der Vorinstanz wird unter Berücksichtigung der unangefochten in Rechts- kraft erwachsenen Ziffern 1, 2, 3 und 6 wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt spätestens per 5. Mai 2025 aufgehoben wurde.
2. Die eheliche Wohnung am D _________, in E _________, wird samt Inventar für die Dauer des Getrenntlebens X _________ zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Mobiliar und Hausrat verbleiben in der ehelichen Wohnung. Y _________ ist aber berechtigt, seine persönlichen Gegenstände mitzunehmen. Y _________ hat die bisherige eheliche Wohnung am D _________, in E _________, innert 10 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids zu verlassen.
3. Die elterliche Sorge über B _________, geb. am xx.xx1 2016, wird den Kindseltern X _________ und Y _________ gemeinsam belassen.
4. Die Obhut für B _________, geb. am xx.xx1 2016, wird X _________ zugeteilt. Der Wohnsitz von B _________ ist bei der Kindsmutter.
- 32 -
5. Y _________ ist berechtigt, den Sohn B _________ ab sofort zwei Mal wöchentlich über Mittag von ca. 11:30 bis 13:00 Uhr sowie am Mittwochnachmittag sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend ab 17.00 Uhr bis Sonntag um 17.00 Uhr zu sich zu nehmen. Überdies stehen ihm zwei Ferienwochen im Sommer, eine Woche in den Herbst- oder Osterferien und eine Woche in den Weihnachtsferien zu. Ein weitergehendes Besuchsrecht in gegenseitigem Einverständnis bleibt vorbehalten.
6. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leuk Westlich-Raron wird gerichtlich angewiesen, einen Beistand zwecks Begleitung, Beratung und Regelung der Modalitäten des Besuchsrechts zu ernennen. Dieser hat ferner allfällige notwendige Anpassungen bezüglich des Betreuungs- /Besuchsrechts in Richtung einer alternierenden Obhut zu prüfen. Die Kosten des Beistands gehen im Umfang von 70 % zu Lasten des Vaters und zu 30 % zu Lasten der Mutter.
7. Auf den Antrag, die während des ehelichen Zusammenlebens zu leistenden Beiträge jedes Ehegatten seien gerichtlich zu bestimmen, wird nicht eingetreten.
8. Y _________ bezahlt X _________ für B _________ folgende jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge: Rückwirkend ab dem 5. Mai 2025 Fr. 805.00 Rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 Fr. 885.00 Ab dem 1. Oktober 2026 Fr. 1‘045.00
9. Auf den Antrag auf Bezahlung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen wird nicht eingetreten.
10. Das Gesuch um Provisio ad litem wird gutgeheissen und Y _________ bezahlt X _________ den Betrag von Fr. 5'400.00.
11. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 750.00) auferlegt.
12. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen und jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten. 2. Das Gesuch um Provisio ad litem für die Berufungsverhandlung wird gutgeheissen und Y _________ bezahlt X _________ den Betrag von Fr. 2'500.00. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 1’800.00, werden den Parteien auferlegt. Davon trägt X _________ 1/3, ausmachend Fr. 600.00, und Y _________ 2/3, ausmachend Fr. 1'200.00. Der Anteil von Y _________ wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.00 verrechnet. Der ausste- hende Betrag von Fr. 600.00 wird bei Y _________ nachgefordert. 4. Y _________ zahlt X _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 600.00. Sitten, 9. Juni 2026