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C1 25 249

Erbrecht

Wallis · 2025-12-02 · Deutsch VS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 25 249

ENTSCHEID VOM 2. DEZEMBER 2025

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer

(erbrechtliche Siegelung) Beschwerde vom 18. November 2025

- 2 - Eingesehen

die als Beschwerde bezeichnete Eingabe von X _________ vom 18. November 2025 ans Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, welche zuständigkeitshalber ans Kan- tonsgericht weitergeleitet wurde; die Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. November 2025, mit welcher X _________ eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt wurde, um den angefochtenen Entscheid nach- zureichen; die übrigen Akten;

erwägend,

dass bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder bei offensichtlich unbegründeten Begehren der Präsident eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter ohne Verhandlung und ohne Schriftenwechsel als Einzelrichter entscheiden kann (vgl. Art. 20 Abs. 1 RPflG); dass sowohl die Berufung als auch die Beschwerde schriftlich und begründet einzu- reichen sind (Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO) und der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 Abs. 2 und Art. 321 Abs. 3 ZPO); dass aus einer Rechtsmittelschrift hervorgehen muss, dass und weshalb der Rechtsu- chende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3; 4A_414/2018 vom 29. November 2018 E. 2.2); dass es auch im Falle einer Laieneingabe einer minimalen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen bedarf, so dass für die Rechtsmittelinstanz ersichtlich wird, was nach Auffassung des Rechts- mittelklägers am vorinstanzlichen Entscheid falsch ist und korrigiert werden soll; dass das Kantonsgericht den Beschwerdeführer am 20. November 2025 darauf hinwies, dass der angefochtene Entscheid beizulegen ist; dass der Beschwerdeführer sich innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen liess, womit auch nicht ersichtlich ist, welcher Entscheid oder welche Verfügung des

- 3 - Gemeinderichters angefochten wird, womit die eingereichte Beschwerde sich bereits aus diesen Gründen als unzulässig erweist und auf diese nicht einzutreten ist; dass soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe verlangt, dass die in der versiegel- ten Wohnung seiner verstorbenen Lebenspartnerin A _________ befindlichen persönli- chen Sachen sowie jene des Vereins B _________ ihm zugänglich zu machen seien, er darüber hinaus verkennt, dass im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens nicht über die Herausgabe von Sachen, welche im Eigentum eines Dritten stehen, entschieden werden kann; dass es dem Kantonsgericht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ausserdem ver- wehrt ist, zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer wieder in die versiegelte Wohnung einziehen kann; dass die Beschwerde mithin auch materiell abgewiesen werden müsste; dass ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 GTar) und auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Auf die Beschwerde vom 18. November 2025 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. Sitten, 2. Dezember 2025