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C1 23 34

Erwachsenenschutz

Wallis · 2023-03-27 · Deutsch VS

C1 23 34 URTEIL VOM 27. MÄRZ 2023 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin (Erwachsenenschutz) Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Brig vom 21. November 2022

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB).

E. 1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren be- teiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheids innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts erheben (Art. 450, 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin als betroffene Person ist zur Beschwerde legitimiert. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2023 polizeilich zugestellt. Die Beschwerde vom 9. Februar 2023 erfolgte damit fristgerecht.

E. 2 ZGB).

E. 2.1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn unter anderem die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Sie errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angele- genheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder die Person wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegen- heiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellver- tretung berechtigte Person bezeichnet hat (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Aufgaben- bereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Per- son zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Die Aufgabenbereiche betreffen die Perso- nensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte An- gelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs.

E. 2.2 Der für das Scheidungsverfahren verantwortliche Bezirksrichter führt in seinem Antrag aus, die Ehe sei mit rechtskräftigem Teilurteil vom 14. Dezember 2020 geschie- den worden und es gelte nun, die Nebenfolgen der Scheidung zu regeln. Eine Rechts-

- 4 - vertretung von X _________ erachte er für den weiteren Verfahrensgang als unerläss- lich, da sie nicht imstande sei, den Prozess selbst zu führen. Der Aufforderung des Bezirksgerichts, einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, sei die Beschwerdeführerin nicht gefolgt.

E. 2.3 Der Scheidungsprozess unterliegt gemäss Angabe des Bezirksgerichts gegenüber der KESB noch der früheren kantonalen Zivilprozessordnung. Die Zivilprozessordnung des Kantons Wallis vom 24. März 1998 kannte keine mit dem heutigen Art. 69 ZPO vergleichbaren Regelung, wonach es dem Gericht möglich ist, einer Partei einen Rechts- vertreter zu bestellen, sollte diese nicht imstande sein, den Prozess zu führen sie keinen bezeichnet. Nach Art. 34 ZPO/VS konnte der Richter zwar, wenn er fand, dass eine Partei nicht in der Lage ist, den Prozess selbst mit der erforderlichen Klarheit und in der vorgeschriebenen Form zu führen, sie auffordern, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Folgte die Person dieser Aufforderung jedoch nicht, so konnte einzig gegen sie wie gegen einen Säumigen vorgegangen werden. Die Möglichkeit, von Amtes wegen einen Rechtsbeistand zu bestellen, sah das Gesetz nicht vor. Hingegen hat das Kan- tonsgericht in seinem Urteil vom 13. September 2007 (C3 07 10) entschieden, in einem solchen – wie dem vorliegenden – Fall, habe das Bezirksgericht über die Vormund- schaftsbehörde (heute KESB), einen Prozessbeistandschaft prüfen zu lassen. Bereits im Jahre 2007 wurde für die Beschwerdeführerin vom Vormundschaftsamt eine Prozess- beistandschaft errichtet (S. 4), da es ihr aufgrund ihrer Persönlichkeit nicht möglich ge- wesen war, einen weiteren Anwalt für das Scheidungsverfahren zu mandatieren.

E. 2.4 Die Präsidentin der KESB telefonierte am 31. Mai 2021 mit der Beschwerdeführerin, erklärte ihr den Antrag des Bezirksgerichthält und hörte sie an. In der Telefonnotiz hielt sie fest, die Beschwerdeführerin sei «felsenfest überzeugt», nicht geschieden zu sein und habe sich auch nicht vom Gegenteil überzeugen lassen. Sie habe angegeben, an der Gerichtssitzung vom 14. Dezember 2020 überrumpelt worden zu sein. Sie sei der Meinung gewesen, als Zeugin vorgeladen geworden zu sein. Weder sie noch ihr Mann hätten eine Scheidungsklage eingereicht. Deshalb könne der Bezirksrichter sie gar nicht scheiden. Ihr Ehemann und sie hätten sich aussergerichtlich und ohne Anwälte geeinigt. X _________ wolle partout keinen Anwalt. Sie habe mehrmals betont, urteilfähig zu sein und keine Hilfe von Anwälten zu wollen. Sie würde genügend Geld für ihre Zukunft be- sitzen und von A _________ erhalten. Sie wünsche keine Einmischung von Behörden oder Gerichten. Sie benötige weder einen Anwalt, noch die KESB. Sie wünsche, in Zu- kunft in Ruhe gelassen zu werden.

- 5 -

E. 2.4.1 In Berücksichtigung des Antrags des Bezirksrichters und seiner Ausführungen so- wie dem Entscheid des damaligen interkommunalen Vormundschaftsamt Brig- Glis/Naters vom 29. Oktober 2007 ist erstellt, dass seit 2007 ein Scheidungsverfahren läuft, die Ehe zwischen A _________ und X _________ mit rechtskräftigen Teilurteil vom

14. Dezember 2020 geschieden wurde und derzeit noch die Nebenfolgen der Scheidung strittig sind. Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass kein Scheidungs- verfahren eingeleitet wurde und mithin auch keines aktuell rechtshängig ist. Sie ist ge- mäss der Notiz der KESB überzeugt davon, dass ihre Ehe nicht geschieden worden ist und konnte auch nicht vom Gegenteil überzeugt werden. In der Beschwerde vom

9. Februar 2023 schreibt die Beschwerdeführerin zudem es gebe keine «Prozess-Schei- dung» und bestätigt, dass es ihres Erachtens kein hängiges Scheidungsverfahren gibt. Die Beschwerdeführerin verkennt bezüglich der Scheidung und des hängigen Prozesses die Realität.

E. 2.4.2 Nach der Einschätzung des im Scheidungsverfahren verantwortlichen Bezirksrich- ters im Mai 2021, ist die Beschwerdeführerin nicht imstande, den Prozess alleine zu führen. Diese Auffassung bestätigte der Bezirksrichter wiederholt, indem er die KESB in mehreren Schreiben über rund 1.5 Jahre immer wieder aufforderte, in der Sache tätig zu werden. Der Aufforderung des Bezirksgerichts, einen Anwalt zu beauftragen, folgte die Beschwerdeführerin nicht. Gegenüber der Präsidentin der KESB Brig erklärte sie, sie brauche keinen Anwalt und sie wolle nicht für einen Anwalt bezahlen. In Ihrer Stellung- nahme vom 10. März 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, bei Bedarf habe sie ihre eigenen Anwältinnen und Anwälte.

E. 2.4.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf- grund ihrer Persönlichkeit nicht in der Lage ist, selbstständig einen Anwalt für das Schei- dungsverfahren zu mandatieren. Es liegt ein Schwächezustand im Sinne des Erwach- senenschutzrechts vor. Aus diesem sowie dem sich daraus ergebenden Unvermögen, ihre Angelegenheiten bezüglich des Scheidungsprozesses selber zu besorgen, resultiert eine Hilfs- und Schutzbedürftigkeit.

E. 2.5 Primär ist zu prüfen, ob die Unterstützung durch Familienangehörige oder naheste- hende Personen ausreichend ist (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerdeführerin hat drei erwachsene Töchter. Bezüglich der jüngsten Tochter führt sie aus, diese habe einen «Handlungsvertrag» resp. «Handlungsvollmacht-Vertrag». Ein solcher ist nicht aktenkundig. Eine Vollmacht vermag vorliegend den Bedürfnissen der Beschwerdefüh- rerin jedoch nicht gerecht zu werden. Diese kann jederzeit widerrufen werden, sodass

- 6 - weiterhin nicht gesichert wäre, dass die Interessen der Beschwerdeführerin im Schei- dungsprozess wahrgenommen würden. Zudem ist es fraglich, ob die Tochter gestützt auf die Vollmacht entgegen dem ausdrücklichen Willen der Mutter handeln und einen Anwalt beauftragen würde. Bis dato jedenfalls wurde trotz Aufforderung des Bezirksge- richts kein Anwalt für die Rechtsvertretung im Scheidungsprozess mandatiert. Die An- ordnung von Massnahmen durch die Erwachsenenschutzbehörde sind vorliegend ange- zeigt. Aufgrund der Einschätzung des Bezirksrichters, die Beschwerdeführerin könne den Scheidungsprozess nicht ohne Rechtsvertretung führen, ihrer Weigerung, einen An- walt zu mandatieren sowie anzuerkennen, dass sie geschieden ist und dass ein Prozess betreffend die Nebenfolgen der Scheidung weiterhin am Bezirksgericht hängig ist, er- achtet es das Kantonsgericht als notwendig, dass über eine Vertretungsbeistandschaft für X _________ ein Rechtsvertreter für das Scheidungsverfahren bestellt wird. Eine solche ist erforderlich, damit die Interessen der Beschwerdeführerin in einem wohl komplexen Scheidungsverfahren mit einer komplizierten güterrechtlichen Auseinandersetzung, wel- ches immerhin bereits seit 16 Jahren läuft, wahrgenommen werden können. Die Aufgabe des Vertretungsbeistands besteht einzig in der Mandatierung eines Anwalts oder einer Anwältin für das Scheidungsverfahren. Die Vertretungsbeistandschaft ist konkret und auf diese eine Aufgabe eingegrenzt. Die Handlungsfähigkeit von X _________ wird nicht weiter eingeschränkt. Damit ist die so ausgestaltete Vertretungsbeistandschaft im vor- liegenden Fall auch verhältnismässig. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen und der Entscheid der KESB Brig bestätigt.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 27. März 2023

E. 3.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB, Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Er- wachsenenschutz vom 22. August 2012). Danach hat das Gericht in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen so- wohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozess- kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens ver- teilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11.

- 7 - Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetz- gebung vorbehalten bleiben.

E. 3.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest- gesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00 (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar). Die Behörde kann ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten (Art. 14 Abs. 2 GTar). Das Dossier ist nicht umfangreich. Es fand ausschliesslich ein schriftliches Verfahren statt und Auslagen sind dem Kantonsgericht keine entstanden. Es rechtfertigt sich vor- liegend, in Berücksichtigung der obgenannten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 festzulegen. Diese wird aufgrund des Ausgangs des Verfahrens der Be- schwerdeführerin auferlegt.

E. 3.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde des Bezirks Brig bestätigt wie folgt: 1. Für X _________, geb. xx.xxxx, wird eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB angeordnet. Ihre Handlungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. 2. Dem Beistand wird im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft die Aufgabe übertragen, für X _________ eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu mandatieren, welche(r) sie in dem vor Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms hängigen Scheidungsverfahren Z1 07 90 vertritt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 23 34

URTEIL VOM 27. MÄRZ 2023

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin

(Erwachsenenschutz)

Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Brig vom 21. November 2022

- 2 - Verfahren

A. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 ersuchte das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Brig (KESB Brig), im Rahmen des Scheidungsverfahrens A _________ <> X _________ einen Prozessbei- stand zwecks Mandatierung eines Scheidungsanwalts zu ernennen, zumal der mit Be- schluss vom 29. Oktober 2007 (S. 4) für X _________ mandatierte Rechtsvertreter diese seit längerem nicht mehr vertrete und diese der Aufforderung, im noch hängigen Verfah- ren bezüglich der Nebenfolgen der Scheidung, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, nicht nachgekommen sei (S. 2). Am 31. Mai 2021 telefonierte die Präsidentin der KESB mit X _________ und hörte diese an (S. 3). Mit Schreiben vom 24. September 2021, 12. Januar 2022, 29. April 2022, 25. August 2022 und 21. November 2022 bat der Bezirks- richter die KESB Brig, in der Sache aktiv zu werden und einen Prozessbeistand zu er- nennen (S. 5-9). An der Sitzung vom 21. November 2022 entschied die KESB Brig, für X _________ antragsgemäss eine Vertretungsbeistandschaft zwecks Mandatierung ei- nes Scheidungsanwalts zu errichten und B _________ bezüglich des Amts des Bei- stands anzufragen (S. 10). Der begründete Entscheid mit Ernennung von B _________ als Vertretungsbeistand wurde den Parteien am 2. Dezember 2022 versandt und X _________ am 10. Januar 2023 polizeilich zugestellt (S. 16). B. Am 9. Februar 2023 reichte X _________ beim Kantonsgericht gegen den Entscheid der KESB Brig eine Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Sie sei urteils- und handlungsfähig, sie wolle keinen Prozessbeistand und brauche keine Einmischung der KESB. Es gebe keine Prozess-Scheidung. Der ernannte Prozessbeistand verzichtete mit Eingabe vom 28. Februar 2023 auf eine Stellungnahme und erklärte, er sei nach wie vor bereit und verfügbar, das Mandat zu übernehmen. Die KESB Brig reichte am 9. März 2023 die Akten ein und verzichtete auf eine Stellung- nahme. Die Beschwerdeführerin reichte am 10. März 2023 eine Stellungnahme ein.

- 3 - Erwägungen

1. 1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren be- teiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheids innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts erheben (Art. 450, 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB). 1.2 Die Beschwerdeführerin als betroffene Person ist zur Beschwerde legitimiert. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2023 polizeilich zugestellt. Die Beschwerde vom 9. Februar 2023 erfolgte damit fristgerecht. 2. 2.1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn unter anderem die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Sie errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angele- genheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder die Person wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegen- heiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellver- tretung berechtigte Person bezeichnet hat (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Aufgaben- bereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Per- son zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Die Aufgabenbereiche betreffen die Perso- nensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte An- gelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). 2.2 Der für das Scheidungsverfahren verantwortliche Bezirksrichter führt in seinem Antrag aus, die Ehe sei mit rechtskräftigem Teilurteil vom 14. Dezember 2020 geschie- den worden und es gelte nun, die Nebenfolgen der Scheidung zu regeln. Eine Rechts-

- 4 - vertretung von X _________ erachte er für den weiteren Verfahrensgang als unerläss- lich, da sie nicht imstande sei, den Prozess selbst zu führen. Der Aufforderung des Bezirksgerichts, einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, sei die Beschwerdeführerin nicht gefolgt. 2.3 Der Scheidungsprozess unterliegt gemäss Angabe des Bezirksgerichts gegenüber der KESB noch der früheren kantonalen Zivilprozessordnung. Die Zivilprozessordnung des Kantons Wallis vom 24. März 1998 kannte keine mit dem heutigen Art. 69 ZPO vergleichbaren Regelung, wonach es dem Gericht möglich ist, einer Partei einen Rechts- vertreter zu bestellen, sollte diese nicht imstande sein, den Prozess zu führen sie keinen bezeichnet. Nach Art. 34 ZPO/VS konnte der Richter zwar, wenn er fand, dass eine Partei nicht in der Lage ist, den Prozess selbst mit der erforderlichen Klarheit und in der vorgeschriebenen Form zu führen, sie auffordern, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Folgte die Person dieser Aufforderung jedoch nicht, so konnte einzig gegen sie wie gegen einen Säumigen vorgegangen werden. Die Möglichkeit, von Amtes wegen einen Rechtsbeistand zu bestellen, sah das Gesetz nicht vor. Hingegen hat das Kan- tonsgericht in seinem Urteil vom 13. September 2007 (C3 07 10) entschieden, in einem solchen – wie dem vorliegenden – Fall, habe das Bezirksgericht über die Vormund- schaftsbehörde (heute KESB), einen Prozessbeistandschaft prüfen zu lassen. Bereits im Jahre 2007 wurde für die Beschwerdeführerin vom Vormundschaftsamt eine Prozess- beistandschaft errichtet (S. 4), da es ihr aufgrund ihrer Persönlichkeit nicht möglich ge- wesen war, einen weiteren Anwalt für das Scheidungsverfahren zu mandatieren. 2.4 Die Präsidentin der KESB telefonierte am 31. Mai 2021 mit der Beschwerdeführerin, erklärte ihr den Antrag des Bezirksgerichthält und hörte sie an. In der Telefonnotiz hielt sie fest, die Beschwerdeführerin sei «felsenfest überzeugt», nicht geschieden zu sein und habe sich auch nicht vom Gegenteil überzeugen lassen. Sie habe angegeben, an der Gerichtssitzung vom 14. Dezember 2020 überrumpelt worden zu sein. Sie sei der Meinung gewesen, als Zeugin vorgeladen geworden zu sein. Weder sie noch ihr Mann hätten eine Scheidungsklage eingereicht. Deshalb könne der Bezirksrichter sie gar nicht scheiden. Ihr Ehemann und sie hätten sich aussergerichtlich und ohne Anwälte geeinigt. X _________ wolle partout keinen Anwalt. Sie habe mehrmals betont, urteilfähig zu sein und keine Hilfe von Anwälten zu wollen. Sie würde genügend Geld für ihre Zukunft be- sitzen und von A _________ erhalten. Sie wünsche keine Einmischung von Behörden oder Gerichten. Sie benötige weder einen Anwalt, noch die KESB. Sie wünsche, in Zu- kunft in Ruhe gelassen zu werden.

- 5 - 2.4.1 In Berücksichtigung des Antrags des Bezirksrichters und seiner Ausführungen so- wie dem Entscheid des damaligen interkommunalen Vormundschaftsamt Brig- Glis/Naters vom 29. Oktober 2007 ist erstellt, dass seit 2007 ein Scheidungsverfahren läuft, die Ehe zwischen A _________ und X _________ mit rechtskräftigen Teilurteil vom

14. Dezember 2020 geschieden wurde und derzeit noch die Nebenfolgen der Scheidung strittig sind. Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass kein Scheidungs- verfahren eingeleitet wurde und mithin auch keines aktuell rechtshängig ist. Sie ist ge- mäss der Notiz der KESB überzeugt davon, dass ihre Ehe nicht geschieden worden ist und konnte auch nicht vom Gegenteil überzeugt werden. In der Beschwerde vom

9. Februar 2023 schreibt die Beschwerdeführerin zudem es gebe keine «Prozess-Schei- dung» und bestätigt, dass es ihres Erachtens kein hängiges Scheidungsverfahren gibt. Die Beschwerdeführerin verkennt bezüglich der Scheidung und des hängigen Prozesses die Realität. 2.4.2 Nach der Einschätzung des im Scheidungsverfahren verantwortlichen Bezirksrich- ters im Mai 2021, ist die Beschwerdeführerin nicht imstande, den Prozess alleine zu führen. Diese Auffassung bestätigte der Bezirksrichter wiederholt, indem er die KESB in mehreren Schreiben über rund 1.5 Jahre immer wieder aufforderte, in der Sache tätig zu werden. Der Aufforderung des Bezirksgerichts, einen Anwalt zu beauftragen, folgte die Beschwerdeführerin nicht. Gegenüber der Präsidentin der KESB Brig erklärte sie, sie brauche keinen Anwalt und sie wolle nicht für einen Anwalt bezahlen. In Ihrer Stellung- nahme vom 10. März 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, bei Bedarf habe sie ihre eigenen Anwältinnen und Anwälte. 2.4.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf- grund ihrer Persönlichkeit nicht in der Lage ist, selbstständig einen Anwalt für das Schei- dungsverfahren zu mandatieren. Es liegt ein Schwächezustand im Sinne des Erwach- senenschutzrechts vor. Aus diesem sowie dem sich daraus ergebenden Unvermögen, ihre Angelegenheiten bezüglich des Scheidungsprozesses selber zu besorgen, resultiert eine Hilfs- und Schutzbedürftigkeit. 2.5 Primär ist zu prüfen, ob die Unterstützung durch Familienangehörige oder naheste- hende Personen ausreichend ist (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerdeführerin hat drei erwachsene Töchter. Bezüglich der jüngsten Tochter führt sie aus, diese habe einen «Handlungsvertrag» resp. «Handlungsvollmacht-Vertrag». Ein solcher ist nicht aktenkundig. Eine Vollmacht vermag vorliegend den Bedürfnissen der Beschwerdefüh- rerin jedoch nicht gerecht zu werden. Diese kann jederzeit widerrufen werden, sodass

- 6 - weiterhin nicht gesichert wäre, dass die Interessen der Beschwerdeführerin im Schei- dungsprozess wahrgenommen würden. Zudem ist es fraglich, ob die Tochter gestützt auf die Vollmacht entgegen dem ausdrücklichen Willen der Mutter handeln und einen Anwalt beauftragen würde. Bis dato jedenfalls wurde trotz Aufforderung des Bezirksge- richts kein Anwalt für die Rechtsvertretung im Scheidungsprozess mandatiert. Die An- ordnung von Massnahmen durch die Erwachsenenschutzbehörde sind vorliegend ange- zeigt. Aufgrund der Einschätzung des Bezirksrichters, die Beschwerdeführerin könne den Scheidungsprozess nicht ohne Rechtsvertretung führen, ihrer Weigerung, einen An- walt zu mandatieren sowie anzuerkennen, dass sie geschieden ist und dass ein Prozess betreffend die Nebenfolgen der Scheidung weiterhin am Bezirksgericht hängig ist, er- achtet es das Kantonsgericht als notwendig, dass über eine Vertretungsbeistandschaft für X _________ ein Rechtsvertreter für das Scheidungsverfahren bestellt wird. Eine solche ist erforderlich, damit die Interessen der Beschwerdeführerin in einem wohl komplexen Scheidungsverfahren mit einer komplizierten güterrechtlichen Auseinandersetzung, wel- ches immerhin bereits seit 16 Jahren läuft, wahrgenommen werden können. Die Aufgabe des Vertretungsbeistands besteht einzig in der Mandatierung eines Anwalts oder einer Anwältin für das Scheidungsverfahren. Die Vertretungsbeistandschaft ist konkret und auf diese eine Aufgabe eingegrenzt. Die Handlungsfähigkeit von X _________ wird nicht weiter eingeschränkt. Damit ist die so ausgestaltete Vertretungsbeistandschaft im vor- liegenden Fall auch verhältnismässig. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen und der Entscheid der KESB Brig bestätigt.

3. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 3.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB, Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Er- wachsenenschutz vom 22. August 2012). Danach hat das Gericht in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen so- wohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozess- kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens ver- teilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11.

- 7 - Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetz- gebung vorbehalten bleiben. 3.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest- gesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00 (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar). Die Behörde kann ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten (Art. 14 Abs. 2 GTar). Das Dossier ist nicht umfangreich. Es fand ausschliesslich ein schriftliches Verfahren statt und Auslagen sind dem Kantonsgericht keine entstanden. Es rechtfertigt sich vor- liegend, in Berücksichtigung der obgenannten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 festzulegen. Diese wird aufgrund des Ausgangs des Verfahrens der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde des Bezirks Brig bestätigt wie folgt: 1. Für X _________, geb. xx.xxxx, wird eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB angeordnet. Ihre Handlungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. 2. Dem Beistand wird im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft die Aufgabe übertragen, für X _________ eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu mandatieren, welche(r) sie in dem vor Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms hängigen Scheidungsverfahren Z1 07 90 vertritt. 3. Zum Beistand wird B _________ ernannt, mit der Einladung, nach Abschluss des Scheidungs- verfahrens X _________ der KESB den Schlussbericht zukommen zu lassen.

- 8 - 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr 300.00 werden X _________ auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 27. März 2023