C1 19 1 URTEIL VOM 12. JUNI 2019 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ gegen Y _________, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N _________ (Eheschutz) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 18. Dezember 2018 (Z2 18 xxx)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wozu auch die Eheschutzmassnahmen zählen (BGE 133 III 393 E. 5 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 5A_621/2010 vom 8. März 2010 E. 1.3). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), bei tieferen Streitwerten ist die Beschwerde ge- geben (Art. 319 lit. a ZPO). Der Streitwert bemisst sich nach den zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren vor erster Instanz (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Verfahren sind der Ehegattenunterhalt und die Kostenverteilung strittig. Der Berufungskläger beantragte vor der Urteilsfällung die Abweisung des ehelichen Un- terhalts von monatlich Fr. 3'159.05 zwischen Februar 2018 und August 2018 sowie von Fr. 2'977.80 ab September 2018. Bereits der Zeitraum zwischen Februar 2018 und Au- gust 2018 (7 x Fr. 3'159.05 = Fr. 22'113.35) übersteigt die Streitwertgrenze bei weitem, weshalb vorliegend die Berufung zulässig ist.
E. 1.2 Der Berufungskläger hat am 27. Dezember 2018 gegen die Ziffern 2, 3 und 4 des Urteils vom 18. Dezember 2018 fristgerecht, schriftlich und begründet Berufung einge- reicht (Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1, Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der übrige Urteilsspruch, die Ziffer 1 wurde nicht angefochten, erwuchs mit Ablauf der Rechtsmit- telfrist in (Teil-)Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO) und bildet nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
- 5 -
E. 1.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist ein Einzelrichter des Kantonsgerichts zur Beurteilung zuständig, da die Eheschutzmassnahmen erstinstanzlich im summarischen Verfahren entschieden worden sind (Art. 248 lit. d und Art. 271 ZPO).
E. 1.4 Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Eheschutzver- fahren ist ein summarisches, weshalb blosses Glaubhaftmachen genügt (Bundesge- richtsurteil 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sut- ter/Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. A., Zürich 2016, N. 12 zu Art. 271 ZPO; Vetterli, in: Schwenzer/Fank- hauser [Hrsg.], FamKomm, 3. A., Bern 2017, N. 2 und 5 zu Anh. ZPO Art. 271). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts über das Vorhandensein be- haupteter Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3; 120 II 393 E. 4c). Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist unter Vorbehalt von Art. 272 ZPO und Art. 273 ZPO das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO, Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 271 lit. a ZPO). Nach Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt damit grundsätzlich der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz (Sut- ter-Somm/Hostettler, a.a.O., N. 11 f. u. N. 14 zu Art. 272 ZPO).
E. 2.1 Das Eheschutzverfahren basiert auf folgender – weitgehend unstrittiger – Ausgangs- lage: Y _________ (geb. xxx) und X _________ (geb. xxx) haben am 23. Juli 1993 ge- heiratet. Aus der Ehe sind zwei, heute und bereits bei der Trennung volljährige Kinder, B _________ (geb. xxx) und C _________ (geb. xxx), hervorgegangen. Sie alle wohnten in einem Einfamilienhaus in H _________. Die Parteien haben den gemeinsamen Haushalt am 11. Februar 2018 aufgehoben. Die Berufungsbeklagte zog mit den zwei Kindern in eine Wohnung in D _________ und der Berufungskläger verblieb im Einfamilienhaus. Die Tochter befindet sich bis Herbst 2019 im Bachelor-Studium in der I _________ und wird voraussichtlich den Master absolvie- ren. Der Sohn hat im August 2018 die Lehre abgeschlossen und ist wirtschaftlich selb- ständig.
- 6 - Der Berufungskläger arbeitet in der E _________ AG . Die Berufungsbeklagte führte während der Ehe den Haushalt und kümmerte sich um den Nachwuchs. Seit 2015 ar- beitet sie bei F _________ in G _________, zuerst Teilzeit und seit Februar 2018 zu 100%.
E. 2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren war nach der Teilvereinbarung vom 12. Oktober 2018 nur noch der eheliche Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens strittig. Das Bezirks- gericht legte diesen nach der Methode der Notbedarfsberechnung mit Überschussbetei- ligung für die Zeit zwischen Februar 2018 und August 2018 auf Fr. 3'159.05 und danach auf Fr. 2'977.80 fest. Es ging bei der Ehegattin von einem Nettolohn von Fr. 3'800.-- und beim Ehegatten von einem solchen von Fr. 9'476.-- aus. Den Bedarf der Gesuchstellerin kalkulierte es bis August 2018 auf Fr. 3'794.-- und danach um Fr. 362.-- tiefer, weil es davon ausging, dass sich der Sohn nach dem Lehrabschluss an den Wohnkosten betei- ligt. Beim Ehegatten berücksichtigte es einen Bedarf von Fr. 2'980.--.
E. 3.1 Der Berufungskläger rügt vorab, die Wahl der Berechnungsmethode sei nicht be- gründet worden und es hätte aufgrund der erstellten Sparquote die einstufig-konkrete Methode angewandt werden müssen.
E. 3.2 Das Gericht setzt auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge fest, die ein Ehe- gatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Grundlage bildet die Pflicht der Verheirateten, gemeinsam ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Un- terhalts der Familie zu sorgen (Art. 163 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 137 III 385 E. 3.1). Entsprechend ist bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der dadurch verur- sachte Mehraufwand von beiden Eheleuten zu tragen. Jeder hat nach seinen Möglich- keiten für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, die durch die Führung zweier paralleler Haushalte verursacht werden. Bei der Festsetzung von Geldbeträgen geht das Gericht grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarun- gen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Ge- meinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, in: FamPra 2014 S. 308 m.w.H.). Leben die Ehegatten in guten Verhältnissen, bei welchen die trennungsbedingten Mehrkosten ohne weiteres gedeckt werden, hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass er den bisherigen Lebensstandard weiterführen kann (BGE 140 III 485 E. 3.3; Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, N. 2.67). Gleichzeitig bildet aber der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard auch die
- 7 - Obergrenze des gebührenden Unterhalts (vgl. BGE 134 III 145 E. 4 mit Verweis auf BGE 132 III 593 E. 3.2, 129 III 7 E. 3.1.1 sowie Bundesgerichtsurteil 5C.43/2006 vom 8. Juni 2006 E. 2.2). Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich sodann an- rechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sog. «Eigenversorgungskapazität»). Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt (BGE 140 III 485 E. 3.3). Das Gesetz schreibt keine bestimmten Methoden für die Berechnung von Unterhaltsbei- trägen vor und lässt den Gerichten ein weites Ermessen (BGE 140 III 485 E. 3.3, 134 III 577 E. 4). Immerhin müssen sie sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (Bundesgerichtsurteil 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1). Zur Anwendung gelangen namentlich die Methode des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums mit Überschussverteilung (sog. zweistufige Methode), welche sich bei durch- schnittlichen Einkommensverhältnissen aufdrängt, und die Methode der konkreten Be- rechnung der Lebenshaltung (sog. einstufige Methode), die namentlich bei sehr guten finanziellen Verhältnissen beigezogen wird.
E. 3.3 Die zweistufige Methode führt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei durchschnittlichen Einkommensklassen meist zu einem sachgerechten Ergebnis (Bun- desgerichtsurteil 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4a mit weiteren Hinweisen etwa auf BGE 134 III 577 E. 3 und 137 III 102 E. 4.2.1.1). Hierbei wird vorab das eheliche Ein- kommen und das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Ehegatten und Kinder er- mittelt, wenn möglich durch familienspezifische Bedarfsposten erweitert und ein verblei- bender Überschuss aufgeteilt (Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A., Basel 2018, N. 7 zu Art. 163 ZGB). Diese Berechnungsmethode wird vom Bundesgericht vor allem bei mittleren Familieneinkommen von ca. Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.-- – empfohlen (Bundesgerichturteile 5A_421/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.4, 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.3; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2 f., wo ein Gesamteinkommen von Fr. 15'000.-- als Obergrenze eines durchschnittlichen Einkommens bezeichnet wurde; Fankhauser, a.a.O., N. 7 zu Art. 163 ZGB). Leben die Ehegatten in finanziell sehr guten Verhältnissen, kann die zweistufigen Me- thode jedoch zu einer Vermögensumverteilung führen, indem der eheliche Unterhalt über dem bisherigen Lebensstandard zu liegen kommt. Im Eheschutzverfahren darf in Bezug auf denjenigen Teil der Einkommen, der bisher der Vermögensbildung diente, keine antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung stattfinden. Auf das liefe aber eine
- 8 - hälftige Überschussverteilung bei finanziell sehr guten Verhältnissen unter Umständen hinaus. Die sonst anzuwendende Berechnungsmethode der Gegenüberstellung von Ein- künften und Existenzminimum mit Überschussverteilung ist in einem solchen Fall unge- eignet (Six, a.a.O., N. 2.67). Dabei sind nicht in erster Linie die finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, sondern ob die Eheleute ihr Einkommen während der Dauer des ge- meinsamen Haushalts nicht gänzlich ausgegeben und teilweise angespart haben; über- steigt die Sparquote auch die trennungsbedingten Mehrkosten, so ist der gebührende Unterhalt nach der einstufigen Methode durch Addition der einzelnen Budgetpositionen zu ermitteln (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N. 05.173, 02.65 und 05.149; BGE 115 II 424 E. 3, 119 II 314 E. 4b). Anstelle der einzelnen Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums treten damit die effektiven Ausga- ben des unterhaltsberechtigten Ehegatten, wobei dieser den konkreten Budgetposten darzulegen und glaubhaft zu machen hat (Bundesgerichtsurteil 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1; Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 02.24, 02.65c; Six, a.a.O., N 2.68l). Einkommen, welches nicht der Befriedigung dieser Bedürfnisse dient, verbleibt so dem- jenigen, der es erwirtschaftet (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 02.65b, 05.173). Wurde hin- gegen das gesamte Einkommen effektiv für den Unterhalt der Familie verwendet oder wird aufgrund der zusätzlichen Kosten des Getrenntlebens das gesamte eheliche Ein- kommen für den laufenden Unterhalt gebraucht, gelangt für die Bemessung der Unter- haltsbeiträge auch bei hohem Einkommen der Ehegatten die Methode der Grundbe- darfsberechnung mit Überschussverteilung zur Anwendung (BGE 140 III 485 E. 3.3, 137 III 102 E. 4.2.1.1; Bundesgerichtsurteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.4.2). Sehr gute finanzielle Verhältnisse sind mithin nicht bereits ab einem bestimmten Ein- kommen gegeben, sondern erst dann, wenn finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, wel- che die Bildung von Ersparnissen ermöglichen, was von jenem Ehegatten glaubhaft und substantiiert darzulegen ist, der sich auf das Vorliegen einer Sparquote beruft (Bundes- gerichtsurteile 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.4.2, 5A_323/2012 vom 8. August 2012 E. 5.1; Six, a.a.O., N. 2.68). Ein überdurchschnittliches Einkommen ist höchstens ein Indiz dafür, dass eine Sparquote verbleiben könnte (BGE 140 III 485 E. 3.5.2). Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Dass der Sachrichter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, än- dert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3; 130 I 180
- 9 - E. 3.2; 128 III 411 E. 3.2.1; Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 05.173). Kann der zuletzt ge- lebte Standard nicht zuverlässig ermittelt werden bzw. kann der Unterhaltsschuldner nicht glaubhaft darlegen, die Ehegatten hätten tatsächlich Ersparnisse anhäufen können oder aber die trennungsbedingten Mehrkosten bzw. neue Bedarfspositionen brauchten die bisherige Sparquote auf, bleibt trotz guten finanziellen Verhältnissen die zweistufige Methode anwendbar (BGE 140 III 337 E. 4.2.2; Bundesgerichtsurteile 5A_24/2016 vom
23. August 2016 E. 3.4.2 und 3.5.1, 5A_409/2015 13. August 2015 E. 3.3). In diesen Fällen kann die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Überschussverteilung den zuletzt gemeinsam gelebten Standard bzw. die zufolge ehebedingter Mehrkosten reduzierte Lebenshaltung konkretisieren, wobei die Überschussverteilung so anzupas- sen ist, dass der Unterhalt lediglich die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung deckt und nicht zu einer eigentlichen Vermögensbildung führt (BGE 115 II 424 E. 3; Bun- desgerichtsurteile 5A_409/2015 13. August 2015 E. 3.3, 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2; vgl. Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, 3. A., Bern 2017, N. 105 zu Art. 125 ZGB). Überdies können andere Gründe eine Anpassung der Überschussverteilung rechtfertigen, namentlich wenn die Ehegatten keine gemein- same Lebenshaltung begründet haben, beispielsweise indem sie stets getrennte Kassen geführt haben oder der gemeinsame Haushalt nur wenige Monate gedauert hat (Bun- desgerichtsurteil 5A_409/2015 vom 13. August 2015 E. 3.4; für weitere Beispiele: Haus- heer/Spycher, a.a.O., N. 02.52). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht willkürlich, bei einem Gesamteinkommen von Fr. 20'000.-- – obwohl eine einstufig konkrete Berechnung naheliegend wäre – mangels nachgewiesener Sparquote nach der zweistufigen Methode vorzugehen und die konkreten Verhältnisse bei der Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 5A_409/2015 vom 13. August 2015 E. 3.3).
E. 3.4 Vorliegend setzte sich die Vorinstanz zwar mit der Theorie der Unterhaltsberech- nungsmethoden auseinander (E. 6b), begründete aber nicht konkret, weshalb sie die zweistufige Methode als gerechtfertigt erachtet, obwohl der Berufungskläger im Schluss- vortrag die Existenz einer Sparquote behauptet hat.
E. 3.4.1 Die Vorinstanz ging bei einer 100%-Erwerbstätigkeit von einem monatlichen Net- toeinkommen von Fr. 3'800.-- bei der Ehefrau und von Fr. 9'476.-- beim Ehemann aus. Das Einkommen der Ehefrau ist unbestritten geblieben, womit darauf abgestellt werden kann. Hingegen hat die Ehefrau erst im Jahr 2015 die Erwerbstätigkeit wiederaufgenom- men und sich vorher während ungefähr 19 Jahren um den Haushalt und die Erziehung sowie Betreuung der nun volljährigen Kinder gekümmert. Hinsichtlich der Frage, ob die
- 10 - Ehegatten neben der Deckung der Lebenshaltungskosten noch eine Sparquote erzielen konnten, rechtfertigt es sich daher, einzig auf das Einkommen des Ehegatten abzustel- len, welches der Familie während dem Grossteil der Ehe zur Verfügung stand. Der Be- rufungskläger bestreitet die Höhe des angerechneten Einkommens und behauptet ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'510.--. Unabhängig davon, ob diese Rüge zu- trifft, lag über Jahre hinweg (bis 2015) ein mittleres Familieneinkommen von Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.-- vor, bei welchem nach der bundegerichtlichen Rechtsprechung die zwei- stufige Methode zutreffende Ergebnisse zur Unterhaltsberechnung liefert. Nicht mass- geblich ist die zunehmende wirtschaftliche Selbständigkeit der Kinder – der Sohn hat im August 2018 die Ausbildung abgeschlossen und versorgt sich nun selbst –, wodurch ein Teil des Einkommens nicht mehr für deren Unterhalt aufgewendet werden muss. Die frei gewordenen Mittel können nicht als künftige Sparquote bei der Berechnung berücksich- tigt werden, sondern sollen grundsätzlich beiden Ehegatten gleichermassen zufliessen (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.1.3). Bereits aufgrund dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, von der zweistufigen Methode auszugehen. Dies vermögen auch die Rügen des Berufungsklägers nicht zu ändern.
E. 3.4.2 Der Ehegatte hat erst im schriftlichen Schlussvortrag eine Sparquote explizit be- hauptet und berechnet. In der Stellungnahme vom 13. April 2018 stellte er lediglich die dazugehörigen Tatsachen auf, ohne die Schlussfolgerungen daraus darzulegen. So führte er in TB 30 aus: «Bereits im Jahr 2008 konnte die Hypothek auf dem Einfamilien- haus in G _________ saldiert werden. Der ursprüngliche Saldo betrug Fr. 215'200.--». Die Ehegattin anerkannte diese Tatsachenbehauptung in der Replik vom 9. Mai 2018 ohne weitere Bemerkungen. Im Schlussvortrag leitete der Berufungskläger aus diesen Tatsachen ab, die Ehegatten hätten innert 12 Jahren (1996-2008) den genannten Betrag amortisiert, was eine Sparquote von Fr. 1'494.-- pro Monat ergebe. Behauptet und belegt ist einzig die Abzahlung der Hypothek, nicht aber, mit welchen Mitteln die Amortisation erfolgt ist. Für die vorliegend wesentliche Frage, ob mit dem Einkommen neben dem Bedarf der Familie noch eine Sparquote gebildet werden konnte, hätte der Berufungs- kläger zumindest substanziiert behaupten müssen, die Amortisation sei mit seinem Lohn finanziert worden. Rein gestützt auf diese Tatsachenbehauptung – Amortisation der Hy- pothek – ist noch keine Sparquote glaubhaft gemacht. Dasselbe betrifft die Vermögens- werte, welche der Berufungskläger in der anerkannten TB 32 per 11. Februar 2016 auf Fr. 412'687.30 und per 11. Februar 2017 auf Fr. 443'322.20 bezifferte. Es wurde nicht behauptet, diese stammten allesamt aus Ersparnissen aus überschüssigem Einkom- men. Der anerkannte Überschuss in diesem Jahr von Fr. 30'634.-- vermag ebenso wenig eine dauerhafte Sparquote zu begründen. Es erscheint eher so, dass die Ehegattin mit
- 11 - ihrem Nettogesamtlohn von Fr. 28'487.-- im Jahr 2015 bzw. von Fr. 31'534.-- im Jahr 2016 zumindest zu einem wesentlichen Teil zum Unterhalt der Familie beigetragen hat und der Ehegatte weniger berappen musste (vgl. TB 5 der Berufungsbeklagten; Belege Nr. 28 ff. des Berufungsklägers). Der Berufungskläger bestreitet dies wenig glaubhaft mit der Behauptung, die Berufungsbeklagte habe «aufgrund der eingefügten Belege» (ge- meint ist die Aufstellung der Vermögensverhältnisse anhand der Bankbelege) noch Zu- griff auf seine Bankkonten gehabt; handkehrum gibt er zu, diese am 5. September 2017 gesperrt zu haben (vgl. Bestreitung TB 5 durch Berufungskläger in der Stellungnahme vom 13. April 2018). Es ist auch nicht so, dass die Ehegatten über die Jahre hinweg regelmässig Einlagen in die Säule 3a getätigt hätten. Auf einem Vorsorgekonto hat er seit 1997 lediglich Fr. 5'731.-- einbezahlt. Nach seinen eigenen Angaben schöpft er erst seit 2011 die Maximalbeträge aus.
E. 3.5 Letztlich kann vorliegend offenbleiben, wodurch die vorhandenen Vermögenswerte gebildet worden sind. Dies wird im Rahmen der Scheidung bei der güterrechtlichen Aus- einandersetzung zu beurteilen sein. Für die Methodenwahl erscheint wesentlich, dass der Berufungskläger nicht bereits zu Beginn eine Sparquote hinreichend konkret be- hauptet hat. Erst im schriftlichen Schlussvortrag schloss der Berufungskläger aus seinen Aufstellungen, die einstufige Methode sei anwendbar und die Unterhaltsberechtigte müsse infolgedessen konkret den Bedarf behaupten und beweisen. Mit diesen Vorhalten konnte sich die Ehegattin nicht auseinandersetzen und sie hat entsprechend auch ihren Bedarf nicht ausführlicher dargelegt. Im Übrigen sind die Schlussfolgerungen des Beru- fungsbeklagten teils nicht überzeugend. Zumindest kann er damit keine so hohe Spar- quote glaubhaft machen, welche zwingend zur Anwendung der einstufigen Methode füh- ren müsste. Im Ergebnis kann der zuletzt gelebte Standard anhand der Tatsachenbe- hauptungen und der Akten nicht zuverlässig ermittelt werden. Ausschlaggebend für die Methodenwahl sind daher die lange Ehe, die klassische Rollenteilung und ein mittleres Einkommen während praktisch der gesamten Ehedauer, welche Faktoren allesamt für die zweistufige Methode sprechen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von der zweistufi- gen Methode ausgegangen.
- 12 -
E. 4.1 Die Vorinstanz hat den gebührenden Unterhalt der Ehegattin bis zur Scheidung ent- sprechend der zweistufigen Methode berechnet, worauf vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen abgestützt werden kann.
E. 4.2 Der Berufungskläger kritisiert in der Berufung, sein Nettolohn sei falsch berechnet worden. Dieser betrage monatlich Fr. 8'510.-- und nicht Fr. 9'476.--. Die Vorinstanz ging vom aktuellsten Lohn aus und berechnete den durchschnittlichen Nettolohn für die Mo- nate April 2018 bis September 2018. Sie kam dabei auf einen Gesamtbetrag von Fr. 48'250.-- für die sechs Monate. Die Rüge des Berufungsklägers, wonach dieser Be- trag Fr. 46'317.10 ausmache, ist korrekt. Entsprechend beträgt der durchschnittliche mo- natliche Nettolohn Fr. 7'719.50 und abzüglich der Ausbildungszulagen von Fr. 425.-- Fr. 7'294.50. Ausgehend davon, dass der Incentive ungefähr einem Monatslohn entspricht und zuzüglich des 13. Monatslohns, verdient der Berufungskläger monatlich netto Fr. 8'510.--. Die Entschädigung von monatlich Fr. 166.-- für die Unterhaltsarbeiten in der J _________ ist hinzuzurechnen. Dabei ist unwesentlich, dass der Berufungskläger er- wägt, diese in Fronarbeit zu leisten, weil nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein freiwilliger Verzicht auf Einkommen bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge re- gelmässig unberücksichtigt bleibt (BGE 143 III 233, 128 III 4 E. 4a, 119 II 314 E. 4a). Demnach betragen die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte des Ehegatten Fr. 8'676.--.
E. 4.3 Weiter bringt der Berufungskläger vor, bei der Berufungsbeklagten sei von einem tieferen Grundbetrag von Fr. 1'200.-- und nicht wie durch die Vorinstanz angenommen von Fr. 1'350.-- auszugehen. Sodann seien die Wohnkosten mit Fr. 600.-- und die Ne- benkosten höchstens mit Fr. 125.-- zu veranschlagen. Er begründet dies damit, dass es nicht angehe, den Volljährigenunterhalt über den Ehegattenunterhalt zu alimentieren. Die volljährigen Kinder hätten eigene Ansprüche gegenüber den Kindseltern. Diese Ausführungen sind an sich korrekt, nur zieht der Berufungskläger daraus die fal- schen Schlüsse. Der Ehegatte schuldet einen gebührenden Unterhalt, welcher die Le- benshaltungskosten der Ehegattin deckt und zwar unabhängig davon, ob die volljährigen Kinder, welche nicht selbständig eine Unterhaltsklage erhoben haben, noch bei ihrer Mutter leben. Die Lebenshaltungskosten fallen nicht tiefer aus, weil die Kinder bei der Mutter wohnen und zwar auch dann nicht, wenn sie bereits wirtschaftlich selbständig sind. Es kann in insgesamt guten finanziellen Verhältnissen nicht angehen, dass sich die Unterhaltspflicht des Ehegatten auf Kosten der Kinder reduziert, indem angenommen
- 13 - wird, diese müssten sich an den Wohnkosten der Mutter beteiligen, zumal nach Ab- schluss der Ausbildung von diesen nicht verlangt werden darf, dass sie bei der Mutter wohnen bleiben. Umgekehrt sind jedoch auch die wirtschaftlich unselbständigen Kinder, welche mit der Unterhaltsberechtigten im gleichen Haushalt leben, nicht zu berücksich- tigen, so lange sie keine Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern erheben. Entsprechend werden eventuelle Kinder- bzw. Ausbildungszulagen ausgeklammert, mit der Klarstel- lung, dass diese grundsätzlich für den Unterhalt des betreffenden Kindes zu verwenden sind (Art. 2 und 8 FamZG). Bei der Berechnung des gebührenden Unterhalts ist von jener Situation auszugehen, die bestehen würde, wenn beide Ehegatten alleine einen Haushalt bewohnen würden. Dementsprechend sind – entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen – die Wohnkosten (Fr. 1'200.-- Miete und Nebenkosten von Fr. 250.--) voll- umfänglich und der tiefere Grundbetrag für eine alleinstehende Person (Fr. 1'200.--) zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite sind dem Berufungskläger unter Anwendung des gleichen Massstabs ebenso angemessene Wohnkosten zuzugestehen, selbst wenn die Liegenschaft hypothekenfrei ist. Unter Berücksichtigung der mit einem Einfamilienhaus anfallenden Nebenkosten, welche Reparaturen mitumfassen, für welche ein Mieter nicht aufkommen muss, erscheint ein monatlicher Betrag von Fr. 500.-- angemessen.
E. 4.4 Gestützt auf die nicht angefochtenen Positionen der Vorinstanz und auf die vorge- nannten Änderungen ergibt sich nachfolgende monatliche Bedarfs- und Einkommens- berechnung: Ehefrau Verfügbare Mittel Ehemann 3'800 Nettoeinkommen inkl. Incentive und
13. Monatslohn und Nebenerwerb 8'676
Existenzminimum
1’200 Grundbetrag 1'200 1’200 Wohnkosten 500 250 Nebenkosten
352 Krankenversicherungsprämien 210 150 Telekom/Mobiliarversicherung 150 192 Arbeitsweg 120
Zuschlag auswärtiges Essen 300 300 Laufende Steuern 600 3’644 Total 3‘080
- 14 -
Differenz
Gesamteinkommen exkl. Ausbildungszulage 12‘476
Gesamtexistenzminimum 6‘724
Überschuss 5‘752 Nach dieser Berechnung besteht ein Überschuss von Fr. 5'752.--. Der hohe Überschuss resultiert unter anderem daraus, dass die Ehegattin seit kurzem zu 100% arbeitet und der Bedarf für die volljährigen Kinder weggefallen bzw. nicht zu berücksichtigen ist. Dies verzerrt insofern die Unterhaltsberechnung, als dass den Ehegatten bzw. der Familie über Jahre hinweg deutlich weniger Geld zur Verfügung stand und die Ehegattin bei einer hälftigen Teilung des Überschusses mehr erhält, als zur Weiterführung des bishe- rigen Lebensstandards notwendig ist. Wird der Überschuss nämlich hälftig geteilt, hat die Ehegattin neben ihrem Einkommen (Fr. 3'800.--) einen Unterhaltsanspruch von Fr. 2'720-- (Existenzminimum Fr. 3'644.-- plus 50%-Anteil Überschuss Fr. 2'876.-- abzüglich eigenes Einkommen 3'800.--), mithin stünden ihr monatlich gesamthaft Fr. 6'520.-- zur Verfügung. Wie bereits erwähnt, hat die unterhaltsberechtigte Ehegatte einzig einen Anspruch da- rauf, ihren bisherigen Lebensstandard weiterzuführen. Zudem sollen die frei geworde- nen Mittel – durch den Wegfall der Kinderpositionen – beiden Ehegatten gleichermassen zufliessen (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.1.3). Um dem gerecht zu werden und gleichzeitig beide Ehegatten an der verbesserten Finanz- situation teilhaben zu lassen, rechtfertigt es sich, eine differenzierte Überschussvertei- lung vorzunehmen. Unter den gegebenen Umständen erscheint es angemessen, den Überschuss im Verhältnis zum Einkommen der Ehegatten aufzuteilen (30.45% : 69.55%, wobei die so erhaltenen Beträge zu runden sind). Diese Aufteilung soll es jedem Ehe- gatten ermöglichen, den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten und gleicher- massen von der verbesserten ehelichen Einkommenssituation zu profitieren (vgl. Ae- schlimann/Bähler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, 3. A., Bern 2017, N. 87 zu Anh. UB).
Überschuss 5‘752 Anteil Ehefrau 30.45% 1‘751
Anteil Ehemann 69.55% 4‘001
- 15 -
Unterhaltsanspruch
3’644 Existenzminimum 3‘080 1'751 Anteil Differenz 4‘001 5’395 Total 7‘081 ./. 3'800 abzüglich eigenes Einkommen ./. 8'676 1'595 Unterhaltsbeitrag (Saldo) -1‘595 Aufgrund der vorgenommenen Überschussverteilung hat die Ehegattin einen ehelichen Unterhaltsanspruch von Fr. 1'595.-- gegenüber ihrem Ehemann. Insoweit der erstin- stanzlich zugesprochene Unterhalt entsprechend nach unten zu korrigieren ist, obsiegt der Berufungskläger mit seiner Berufung jedenfalls teilweise.
E. 5 X _________ und Y _________ bezahlen sich gegenseitig für das erstinstanzliche Verfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von je Fr. 1’800.--. 2. Soweit weitergehend und soweit darauf einzutreten ist, wird die Berufung abgewie- sen. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Betrag von Fr. 1‘800.-- gehen je- weils zu ½, ausmachend Fr. 900.--, zu Lasten von X _________ und von Y _________. Nach Verrechnung mit dem von X _________ geleisteten Vorschuss von Fr. 1'800.-- schuldet Y _________ diesem Fr. 900.-- für geleistete Vorschüsse.
- 19 - 4. X _________ und Y _________ bezahlen sich gegenseitig für das Berufungsver- fahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von je Fr. 900.--.
Sitten, 12. Juni 2019
E. 5.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Urteils (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Berufungs- kläger dringt mit seinen Berufungsbegehren teilweise durch. Die Berufungsbeklagte be- antragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, so dass aufgrund des Verfahren- sausganges beide Parteien die Prozesskosten hälftig zu bezahlen haben (Art. 106 ZPO). Eine entsprechende Aufteilung rechtfertigt sich auch für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Kostenaufteilung macht es notwendig, vorab über den Prozesskostenvorschuss zu entscheiden, welchen die Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren gegen- über ihrem Ehegatten gestellt hat.
E. 5.2 Der Anspruch auf Vorschuss der Prozesskosten gegenüber dem Ehegatten geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Denn es ist primär Sache der Prozessparteien und nicht des Staates, für Prozesskosten aufzu- kommen. Prozesskostenvorschuss und unentgeltlicher Rechtspflege gemeinsam ist ihr Zweck, dem Vorschussempfänger, der selbst nicht über die nötigen Mittel verfügt, die Wahrnehmung seiner Interessen vor Gericht zu ermöglichen (Bundesgerichtsurteil 5A_826/2008 vom 5. Juni 2009 E. 2.1), mithin die prozessuale Waffengleichheit zwi- schen den Parteien herzustellen (dazu BGE 120 Ia 217 E. 1). Wer selbst nicht über ausreichend Mittel für die Kosten des Scheidungsverfahrens verfügt, hat Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss von seinem Ehegatten, sofern dieser zu dessen Bezah- lung in der Lage ist. Anspruchsvoraussetzung bildet demnach aufseiten des Leistungs-
- 16 - ansprechers dessen Bedürftigkeit und aufseiten des hierfür Belangten dessen Leis- tungsfähigkeit (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteile 5D_30/2013 vom 15. Ap- ril 2013 E. 2.1; 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3). Der Berufungskläger führte in diesem Zusammenhang in TB 33 der Stellungnahme vom
13. April 2018 aus, die Gesuchstellerin habe per 26. April 2017 über ein Vermögen von 93'967.70 verfügt, weshalb die Zusprechung einer provisio ad litem nicht gerechtfertigt sei. Die Berufungsbeklagte erwiderte darauf in der Replik vom 9. Mai 2018, dass es sich hierbei um eine Rechts- und nicht um eine Tatfrage handle, weshalb sie dies bestreite. Das Vermögen in der behaupteten Höhe ist belegt und es ist nicht zu erwarten, dass es bereits auf den Betrag eines Notgroschens (ungefähr Fr. 10‘000.-- bis 20‘000.--) ge- schrumpft ist. Die Berufungsbeklagte verfügt demnach über ein den Freibetrag überstei- gendes Vermögen, welches sie zur Deckung der Prozesskosten verwenden kann (vgl. BGE 119 Ia 11 E. 5a; Bundesgerichtsurteile 5A_849/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2, 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3, 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3, 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E. 3.3). Der Antrag der Berufungsbeklagten auf ei- nen Prozesskostenvorschuss ist daher mangels Bedürftigkeit abzuweisen.
E. 5.3 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschä- digung (Art. 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar). Dieses sieht eine Gerichtsgebühr von Fr. 90.-- bis Fr. 4'800.-- vor (Art. 80 GTar), welche im Berufungsverfahren bis zu 60% reduziert werden kann (Art. 90 GTar).
E. 5.3.1 Die Vorinstanz hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf Fr. 1’000.-- festgesetzt, was angemessen erscheint. Die Berufungsinstanz hat keine Veranlassung, diese anders festzulegen. Die Berufungsparteien haben diese zu je ½, d.h. Fr. 500.-- zu tragen.
E. 5.3.2 In Berücksichtigung der Tatsache, dass im Berufungsverfahren nur der Unterhalts- beitrag strittig war, die Akten nicht sehr umfangreich waren, über die aufschiebende Wir- kung zu entscheiden war und sich einige Tat- und Rechtsfragen stellten, rechtfertigt es sich aufgrund der genannten Kriterien, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf Fr. 1‘800.-- festzulegen. Diese werden zu je ½, d.h. Fr. 900.--, dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss des Berufungsklägers von Fr. 1'800.-- verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- 17 - Die Berufungsbeklagte schuldet dem Berufungskläger Fr. 900.-- für geleistete Vor- schüsse.
E. 5.4 Der anwaltlich vertretene Berufungskläger, welcher eine Parteientschädigung bean- tragt hat, hat Anspruch auf eine solche, die jedoch aufgrund des Verfahrensausgangs auf ½ zu reduzieren ist (Art. 95 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dasselbe gilt für die Berufungsbeklagte. Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der be- rufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in be- gründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Das Anwaltshonorar beträgt für das Eheschutzverfahren zwi- schen Fr. 1'100.-- bis Fr. 11'000.-- (Art. 34 Abs. 1 und 2 GTar). Für das Berufungsver- fahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 440.-- und maximal Fr. 4'400.-- beträgt (Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar).
E. 5.4.1 Das Bezirksgericht hat die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 3’600.-- festgesetzt, was angemessen erscheint. Entsprechend dem Verfahrens- ausgang schulden beide Parteien einander eine anteilsmässige Parteientschädigung von je Fr. 1'800.--.
E. 5.4.2 Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hievor genannten Kriterien, namentlich der Reduktion für das Berufungsverfahren, der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angeführten Problematik des Falls sowie des mit der Vertretung im Berufungsverfahrens verbundenen Aufwands mit (grundsätzlich) einfachem Schriften- wechsel ohne mündliche Verhandlung erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschä- digung von Fr. 1‘800.--, Auslagen und MwSt. inklusive, für die berufsmässige Vertretung als angemessen. Aufgrund des Verfahrensausgangs schulden sich Berufungskläger und Berufungsbeklagte gegenseitig eine Parteientschädigung von je Fr. 900.--.
- 18 -
Das Kantonsgericht erkennt
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts A _________ (Z2 18 xxx) vom 18. Dezember 2018 wie folgt abgeändert: 1. (…) 2. X _________ bezahlt Y _________, rückwirkend ab dem 11. Februar 2018 und für die Dauer des Getrenntlebens im Voraus, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’595.--. 3. Das Gesuch von Y _________ um Zusprechung einer provisio ad litem wird abgewie- sen. 4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- gehen je zu ½, ausmachend Fr. 500.--, zu Lasten von X _________ und von Y _________.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C1 19 1
URTEIL VOM 12. JUNI 2019
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
Y _________, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N _________
(Eheschutz) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 18. Dezember 2018 (Z2 18 xxx)
- 2 - Verfahren
A. Y _________ reichte am 14. Februar 2018 gegen ihren Ehegatten X _________ beim Bezirksgericht A _________ ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen ein, in welchem Verfahren die Parteien – nach einem gerichtlichen Teilvergleich vom 12. Okto- ber 2018 – nachfolgende Schlussanträge stellten: Gesuchstellerin:
1. X _________ ist zu verpflichten, rückwirkend für die Monate Februar 2018 bis August 2018 einen mo- natlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 3’159.05 an Y _________ zu bezahlen.
2. X _________ ist zu verpflichten, rückwirkend ab September 2018 einen monatlich vorauszuzahlenden Ehegattenunterhalt in Höhe von Fr. 2'977.80 an Y _________ zu bezahlen.
3. Die Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten von X _________.
4. X _________ bezahlt Y _________ eine provisio ad litem für Gerichtskosten und Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 5'000.--.
5. X _________ bezahlt Y _________ eine angemessene Parteientschädigung. Gesuchgegner:
1. Das Eheschutzgesuch wird in Bezug auf den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin während der Dauer der Trennung abgewiesen.
2. Das Eheschutzgesuch wird in Bezug auf die von der Gesuchstellerin verlangten provisio ad litem abge- wiesen.
3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt die Gesuchstellerin.
4. Dem Gesuchsgegner wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. B. Das Bezirksgericht fällte am 18. Dezember 2018 nachfolgenden Entscheid (Z2 18 xxx):
1. Die gerichtliche Vereinbarung vom 12. Oktober 2018 wird genehmigt und mit dem folgenden Wortlaut zum Urteil erhoben: 1. Die Parteien sind ab dem 11. Februar 2018 berechtigt, getrennt zu leben. 2. Die eheliche Wohnung mit dem Hausrat und dem Mobiliar wird ab dem Datum der Trennung dem Gesuchsgegner X _________ zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Die Gesuchstellerin holt ihre persönlichen Gegenstände und die persönlichen Gegenstände der Kinder am 16. Oktober 2018 ab 16.00 Uhr ab. 3. Die Parteien leben ab dem Datum der Trennung unter dem Güterstand der Gütertrennung.
2. Für die Dauer der Trennung bezahlt der Gesuchsgegner X _________ der Gesuchstellerin A _________:
- 3 - - rückwirkend ab dem 11. Februar 2018 bis zum 31. August 2018 monatlich im Voraus einen Unter- haltsbeitrag von Fr. 3’159.05. - ab dem 1. September 2018 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2’977.80.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsgegner X _________ auferlegt.
4. Der Gesuchsgegner X _________ bezahlt der Gesuchstellerin Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 3’600.00. C. X _________ reichte dagegen am 27. Dezember 2018 eine Berufung beim Kantons- gericht Wallis mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein: Formell:
1. Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Materiell:
2. Die Berufung sei gutzuheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 18. Dezember 2018 (Z2 18 xxx) im nachgenannten Umfang aufzuheben bzw. abzuändern: Primär: Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids vom 18. Dezember 2018 (Z2 18 xxx) sei dahingehend abzuändern, dass X ________ ab dem 11. Februar 2018 keinen monatlichen Unterhaltsbeitrag an seine Ehegattin Y _________ schuldet. Subsidiär: Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids vom 18. Dezember 2018 (Z2 18 17) sei dahingehend abzuändern, dass X _________ ab dem 11. Februar 2018 an seine Ehegattin Y _________ einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag von insgesamt CHF 760.-- schuldet. Tertiär: Es sei die Sache zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an das Bezirksgericht A _________ zurück- zuweisen. In den Kostenpunkten:
3. Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids vom 18. Dezember 2018 (Z2 18 xxx) sei dahingehend abzuändern, dass die Gerichtskosten im Umfang von CHF 1‘000.-- zu Lasten der Berufungsbeklagten Y _________ gehen.
4. Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids vom 18. Dezember 2018 (Z2 18 xxx) sei dahingehend abzuändern, dass die Berufungsbeklagte Y _________ dem Berufungskläger X _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung nach GTar bezahlt.
5. Die Kosten dieses Berufungsverfahrens werden der Berufungsbeklagten Y _________ auferlegt.
6. Die Berufungsbeklagte Y _________ hat dem Berufungskläger X _________ für das Berufungsver- fahren eine angemessene Parteientschädigung nach GTar zu bezahlen.
- 4 - D. Y _________ beantragte mit der Berufungsantwort vom 24. Januar 2019 die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des ange- fochtenen Urteils. Der Berufungskläger nahm dazu am 6. Februar 2019 nochmals Stel- lung. E. Das Kantonsgericht Wallis wies mit Verfügung vom 8. Februar 2019 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, wobei die Prozesskosten mit dem Endent- scheid erfolgen sollten. Erwägungen 1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wozu auch die Eheschutzmassnahmen zählen (BGE 133 III 393 E. 5 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 5A_621/2010 vom 8. März 2010 E. 1.3). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), bei tieferen Streitwerten ist die Beschwerde ge- geben (Art. 319 lit. a ZPO). Der Streitwert bemisst sich nach den zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren vor erster Instanz (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Verfahren sind der Ehegattenunterhalt und die Kostenverteilung strittig. Der Berufungskläger beantragte vor der Urteilsfällung die Abweisung des ehelichen Un- terhalts von monatlich Fr. 3'159.05 zwischen Februar 2018 und August 2018 sowie von Fr. 2'977.80 ab September 2018. Bereits der Zeitraum zwischen Februar 2018 und Au- gust 2018 (7 x Fr. 3'159.05 = Fr. 22'113.35) übersteigt die Streitwertgrenze bei weitem, weshalb vorliegend die Berufung zulässig ist. 1.2 Der Berufungskläger hat am 27. Dezember 2018 gegen die Ziffern 2, 3 und 4 des Urteils vom 18. Dezember 2018 fristgerecht, schriftlich und begründet Berufung einge- reicht (Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1, Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der übrige Urteilsspruch, die Ziffer 1 wurde nicht angefochten, erwuchs mit Ablauf der Rechtsmit- telfrist in (Teil-)Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO) und bildet nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
- 5 - 1.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist ein Einzelrichter des Kantonsgerichts zur Beurteilung zuständig, da die Eheschutzmassnahmen erstinstanzlich im summarischen Verfahren entschieden worden sind (Art. 248 lit. d und Art. 271 ZPO). 1.4 Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Eheschutzver- fahren ist ein summarisches, weshalb blosses Glaubhaftmachen genügt (Bundesge- richtsurteil 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sut- ter/Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. A., Zürich 2016, N. 12 zu Art. 271 ZPO; Vetterli, in: Schwenzer/Fank- hauser [Hrsg.], FamKomm, 3. A., Bern 2017, N. 2 und 5 zu Anh. ZPO Art. 271). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts über das Vorhandensein be- haupteter Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3; 120 II 393 E. 4c). Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist unter Vorbehalt von Art. 272 ZPO und Art. 273 ZPO das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO, Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 271 lit. a ZPO). Nach Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt damit grundsätzlich der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz (Sut- ter-Somm/Hostettler, a.a.O., N. 11 f. u. N. 14 zu Art. 272 ZPO). 2. 2.1 Das Eheschutzverfahren basiert auf folgender – weitgehend unstrittiger – Ausgangs- lage: Y _________ (geb. xxx) und X _________ (geb. xxx) haben am 23. Juli 1993 ge- heiratet. Aus der Ehe sind zwei, heute und bereits bei der Trennung volljährige Kinder, B _________ (geb. xxx) und C _________ (geb. xxx), hervorgegangen. Sie alle wohnten in einem Einfamilienhaus in H _________. Die Parteien haben den gemeinsamen Haushalt am 11. Februar 2018 aufgehoben. Die Berufungsbeklagte zog mit den zwei Kindern in eine Wohnung in D _________ und der Berufungskläger verblieb im Einfamilienhaus. Die Tochter befindet sich bis Herbst 2019 im Bachelor-Studium in der I _________ und wird voraussichtlich den Master absolvie- ren. Der Sohn hat im August 2018 die Lehre abgeschlossen und ist wirtschaftlich selb- ständig.
- 6 - Der Berufungskläger arbeitet in der E _________ AG . Die Berufungsbeklagte führte während der Ehe den Haushalt und kümmerte sich um den Nachwuchs. Seit 2015 ar- beitet sie bei F _________ in G _________, zuerst Teilzeit und seit Februar 2018 zu 100%. 2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren war nach der Teilvereinbarung vom 12. Oktober 2018 nur noch der eheliche Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens strittig. Das Bezirks- gericht legte diesen nach der Methode der Notbedarfsberechnung mit Überschussbetei- ligung für die Zeit zwischen Februar 2018 und August 2018 auf Fr. 3'159.05 und danach auf Fr. 2'977.80 fest. Es ging bei der Ehegattin von einem Nettolohn von Fr. 3'800.-- und beim Ehegatten von einem solchen von Fr. 9'476.-- aus. Den Bedarf der Gesuchstellerin kalkulierte es bis August 2018 auf Fr. 3'794.-- und danach um Fr. 362.-- tiefer, weil es davon ausging, dass sich der Sohn nach dem Lehrabschluss an den Wohnkosten betei- ligt. Beim Ehegatten berücksichtigte es einen Bedarf von Fr. 2'980.--. 3. 3.1 Der Berufungskläger rügt vorab, die Wahl der Berechnungsmethode sei nicht be- gründet worden und es hätte aufgrund der erstellten Sparquote die einstufig-konkrete Methode angewandt werden müssen. 3.2 Das Gericht setzt auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge fest, die ein Ehe- gatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Grundlage bildet die Pflicht der Verheirateten, gemeinsam ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Un- terhalts der Familie zu sorgen (Art. 163 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 137 III 385 E. 3.1). Entsprechend ist bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der dadurch verur- sachte Mehraufwand von beiden Eheleuten zu tragen. Jeder hat nach seinen Möglich- keiten für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, die durch die Führung zweier paralleler Haushalte verursacht werden. Bei der Festsetzung von Geldbeträgen geht das Gericht grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarun- gen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Ge- meinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, in: FamPra 2014 S. 308 m.w.H.). Leben die Ehegatten in guten Verhältnissen, bei welchen die trennungsbedingten Mehrkosten ohne weiteres gedeckt werden, hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass er den bisherigen Lebensstandard weiterführen kann (BGE 140 III 485 E. 3.3; Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, N. 2.67). Gleichzeitig bildet aber der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard auch die
- 7 - Obergrenze des gebührenden Unterhalts (vgl. BGE 134 III 145 E. 4 mit Verweis auf BGE 132 III 593 E. 3.2, 129 III 7 E. 3.1.1 sowie Bundesgerichtsurteil 5C.43/2006 vom 8. Juni 2006 E. 2.2). Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich sodann an- rechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sog. «Eigenversorgungskapazität»). Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt (BGE 140 III 485 E. 3.3). Das Gesetz schreibt keine bestimmten Methoden für die Berechnung von Unterhaltsbei- trägen vor und lässt den Gerichten ein weites Ermessen (BGE 140 III 485 E. 3.3, 134 III 577 E. 4). Immerhin müssen sie sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (Bundesgerichtsurteil 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1). Zur Anwendung gelangen namentlich die Methode des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums mit Überschussverteilung (sog. zweistufige Methode), welche sich bei durch- schnittlichen Einkommensverhältnissen aufdrängt, und die Methode der konkreten Be- rechnung der Lebenshaltung (sog. einstufige Methode), die namentlich bei sehr guten finanziellen Verhältnissen beigezogen wird. 3.3 Die zweistufige Methode führt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei durchschnittlichen Einkommensklassen meist zu einem sachgerechten Ergebnis (Bun- desgerichtsurteil 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4a mit weiteren Hinweisen etwa auf BGE 134 III 577 E. 3 und 137 III 102 E. 4.2.1.1). Hierbei wird vorab das eheliche Ein- kommen und das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Ehegatten und Kinder er- mittelt, wenn möglich durch familienspezifische Bedarfsposten erweitert und ein verblei- bender Überschuss aufgeteilt (Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A., Basel 2018, N. 7 zu Art. 163 ZGB). Diese Berechnungsmethode wird vom Bundesgericht vor allem bei mittleren Familieneinkommen von ca. Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.-- – empfohlen (Bundesgerichturteile 5A_421/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.4, 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.3; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2 f., wo ein Gesamteinkommen von Fr. 15'000.-- als Obergrenze eines durchschnittlichen Einkommens bezeichnet wurde; Fankhauser, a.a.O., N. 7 zu Art. 163 ZGB). Leben die Ehegatten in finanziell sehr guten Verhältnissen, kann die zweistufigen Me- thode jedoch zu einer Vermögensumverteilung führen, indem der eheliche Unterhalt über dem bisherigen Lebensstandard zu liegen kommt. Im Eheschutzverfahren darf in Bezug auf denjenigen Teil der Einkommen, der bisher der Vermögensbildung diente, keine antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung stattfinden. Auf das liefe aber eine
- 8 - hälftige Überschussverteilung bei finanziell sehr guten Verhältnissen unter Umständen hinaus. Die sonst anzuwendende Berechnungsmethode der Gegenüberstellung von Ein- künften und Existenzminimum mit Überschussverteilung ist in einem solchen Fall unge- eignet (Six, a.a.O., N. 2.67). Dabei sind nicht in erster Linie die finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, sondern ob die Eheleute ihr Einkommen während der Dauer des ge- meinsamen Haushalts nicht gänzlich ausgegeben und teilweise angespart haben; über- steigt die Sparquote auch die trennungsbedingten Mehrkosten, so ist der gebührende Unterhalt nach der einstufigen Methode durch Addition der einzelnen Budgetpositionen zu ermitteln (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N. 05.173, 02.65 und 05.149; BGE 115 II 424 E. 3, 119 II 314 E. 4b). Anstelle der einzelnen Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums treten damit die effektiven Ausga- ben des unterhaltsberechtigten Ehegatten, wobei dieser den konkreten Budgetposten darzulegen und glaubhaft zu machen hat (Bundesgerichtsurteil 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1; Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 02.24, 02.65c; Six, a.a.O., N 2.68l). Einkommen, welches nicht der Befriedigung dieser Bedürfnisse dient, verbleibt so dem- jenigen, der es erwirtschaftet (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 02.65b, 05.173). Wurde hin- gegen das gesamte Einkommen effektiv für den Unterhalt der Familie verwendet oder wird aufgrund der zusätzlichen Kosten des Getrenntlebens das gesamte eheliche Ein- kommen für den laufenden Unterhalt gebraucht, gelangt für die Bemessung der Unter- haltsbeiträge auch bei hohem Einkommen der Ehegatten die Methode der Grundbe- darfsberechnung mit Überschussverteilung zur Anwendung (BGE 140 III 485 E. 3.3, 137 III 102 E. 4.2.1.1; Bundesgerichtsurteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.4.2). Sehr gute finanzielle Verhältnisse sind mithin nicht bereits ab einem bestimmten Ein- kommen gegeben, sondern erst dann, wenn finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, wel- che die Bildung von Ersparnissen ermöglichen, was von jenem Ehegatten glaubhaft und substantiiert darzulegen ist, der sich auf das Vorliegen einer Sparquote beruft (Bundes- gerichtsurteile 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.4.2, 5A_323/2012 vom 8. August 2012 E. 5.1; Six, a.a.O., N. 2.68). Ein überdurchschnittliches Einkommen ist höchstens ein Indiz dafür, dass eine Sparquote verbleiben könnte (BGE 140 III 485 E. 3.5.2). Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Dass der Sachrichter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, än- dert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3; 130 I 180
- 9 - E. 3.2; 128 III 411 E. 3.2.1; Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 05.173). Kann der zuletzt ge- lebte Standard nicht zuverlässig ermittelt werden bzw. kann der Unterhaltsschuldner nicht glaubhaft darlegen, die Ehegatten hätten tatsächlich Ersparnisse anhäufen können oder aber die trennungsbedingten Mehrkosten bzw. neue Bedarfspositionen brauchten die bisherige Sparquote auf, bleibt trotz guten finanziellen Verhältnissen die zweistufige Methode anwendbar (BGE 140 III 337 E. 4.2.2; Bundesgerichtsurteile 5A_24/2016 vom
23. August 2016 E. 3.4.2 und 3.5.1, 5A_409/2015 13. August 2015 E. 3.3). In diesen Fällen kann die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Überschussverteilung den zuletzt gemeinsam gelebten Standard bzw. die zufolge ehebedingter Mehrkosten reduzierte Lebenshaltung konkretisieren, wobei die Überschussverteilung so anzupas- sen ist, dass der Unterhalt lediglich die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung deckt und nicht zu einer eigentlichen Vermögensbildung führt (BGE 115 II 424 E. 3; Bun- desgerichtsurteile 5A_409/2015 13. August 2015 E. 3.3, 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2; vgl. Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, 3. A., Bern 2017, N. 105 zu Art. 125 ZGB). Überdies können andere Gründe eine Anpassung der Überschussverteilung rechtfertigen, namentlich wenn die Ehegatten keine gemein- same Lebenshaltung begründet haben, beispielsweise indem sie stets getrennte Kassen geführt haben oder der gemeinsame Haushalt nur wenige Monate gedauert hat (Bun- desgerichtsurteil 5A_409/2015 vom 13. August 2015 E. 3.4; für weitere Beispiele: Haus- heer/Spycher, a.a.O., N. 02.52). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht willkürlich, bei einem Gesamteinkommen von Fr. 20'000.-- – obwohl eine einstufig konkrete Berechnung naheliegend wäre – mangels nachgewiesener Sparquote nach der zweistufigen Methode vorzugehen und die konkreten Verhältnisse bei der Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 5A_409/2015 vom 13. August 2015 E. 3.3). 3.4 Vorliegend setzte sich die Vorinstanz zwar mit der Theorie der Unterhaltsberech- nungsmethoden auseinander (E. 6b), begründete aber nicht konkret, weshalb sie die zweistufige Methode als gerechtfertigt erachtet, obwohl der Berufungskläger im Schluss- vortrag die Existenz einer Sparquote behauptet hat. 3.4.1 Die Vorinstanz ging bei einer 100%-Erwerbstätigkeit von einem monatlichen Net- toeinkommen von Fr. 3'800.-- bei der Ehefrau und von Fr. 9'476.-- beim Ehemann aus. Das Einkommen der Ehefrau ist unbestritten geblieben, womit darauf abgestellt werden kann. Hingegen hat die Ehefrau erst im Jahr 2015 die Erwerbstätigkeit wiederaufgenom- men und sich vorher während ungefähr 19 Jahren um den Haushalt und die Erziehung sowie Betreuung der nun volljährigen Kinder gekümmert. Hinsichtlich der Frage, ob die
- 10 - Ehegatten neben der Deckung der Lebenshaltungskosten noch eine Sparquote erzielen konnten, rechtfertigt es sich daher, einzig auf das Einkommen des Ehegatten abzustel- len, welches der Familie während dem Grossteil der Ehe zur Verfügung stand. Der Be- rufungskläger bestreitet die Höhe des angerechneten Einkommens und behauptet ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'510.--. Unabhängig davon, ob diese Rüge zu- trifft, lag über Jahre hinweg (bis 2015) ein mittleres Familieneinkommen von Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.-- vor, bei welchem nach der bundegerichtlichen Rechtsprechung die zwei- stufige Methode zutreffende Ergebnisse zur Unterhaltsberechnung liefert. Nicht mass- geblich ist die zunehmende wirtschaftliche Selbständigkeit der Kinder – der Sohn hat im August 2018 die Ausbildung abgeschlossen und versorgt sich nun selbst –, wodurch ein Teil des Einkommens nicht mehr für deren Unterhalt aufgewendet werden muss. Die frei gewordenen Mittel können nicht als künftige Sparquote bei der Berechnung berücksich- tigt werden, sondern sollen grundsätzlich beiden Ehegatten gleichermassen zufliessen (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.1.3). Bereits aufgrund dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, von der zweistufigen Methode auszugehen. Dies vermögen auch die Rügen des Berufungsklägers nicht zu ändern. 3.4.2 Der Ehegatte hat erst im schriftlichen Schlussvortrag eine Sparquote explizit be- hauptet und berechnet. In der Stellungnahme vom 13. April 2018 stellte er lediglich die dazugehörigen Tatsachen auf, ohne die Schlussfolgerungen daraus darzulegen. So führte er in TB 30 aus: «Bereits im Jahr 2008 konnte die Hypothek auf dem Einfamilien- haus in G _________ saldiert werden. Der ursprüngliche Saldo betrug Fr. 215'200.--». Die Ehegattin anerkannte diese Tatsachenbehauptung in der Replik vom 9. Mai 2018 ohne weitere Bemerkungen. Im Schlussvortrag leitete der Berufungskläger aus diesen Tatsachen ab, die Ehegatten hätten innert 12 Jahren (1996-2008) den genannten Betrag amortisiert, was eine Sparquote von Fr. 1'494.-- pro Monat ergebe. Behauptet und belegt ist einzig die Abzahlung der Hypothek, nicht aber, mit welchen Mitteln die Amortisation erfolgt ist. Für die vorliegend wesentliche Frage, ob mit dem Einkommen neben dem Bedarf der Familie noch eine Sparquote gebildet werden konnte, hätte der Berufungs- kläger zumindest substanziiert behaupten müssen, die Amortisation sei mit seinem Lohn finanziert worden. Rein gestützt auf diese Tatsachenbehauptung – Amortisation der Hy- pothek – ist noch keine Sparquote glaubhaft gemacht. Dasselbe betrifft die Vermögens- werte, welche der Berufungskläger in der anerkannten TB 32 per 11. Februar 2016 auf Fr. 412'687.30 und per 11. Februar 2017 auf Fr. 443'322.20 bezifferte. Es wurde nicht behauptet, diese stammten allesamt aus Ersparnissen aus überschüssigem Einkom- men. Der anerkannte Überschuss in diesem Jahr von Fr. 30'634.-- vermag ebenso wenig eine dauerhafte Sparquote zu begründen. Es erscheint eher so, dass die Ehegattin mit
- 11 - ihrem Nettogesamtlohn von Fr. 28'487.-- im Jahr 2015 bzw. von Fr. 31'534.-- im Jahr 2016 zumindest zu einem wesentlichen Teil zum Unterhalt der Familie beigetragen hat und der Ehegatte weniger berappen musste (vgl. TB 5 der Berufungsbeklagten; Belege Nr. 28 ff. des Berufungsklägers). Der Berufungskläger bestreitet dies wenig glaubhaft mit der Behauptung, die Berufungsbeklagte habe «aufgrund der eingefügten Belege» (ge- meint ist die Aufstellung der Vermögensverhältnisse anhand der Bankbelege) noch Zu- griff auf seine Bankkonten gehabt; handkehrum gibt er zu, diese am 5. September 2017 gesperrt zu haben (vgl. Bestreitung TB 5 durch Berufungskläger in der Stellungnahme vom 13. April 2018). Es ist auch nicht so, dass die Ehegatten über die Jahre hinweg regelmässig Einlagen in die Säule 3a getätigt hätten. Auf einem Vorsorgekonto hat er seit 1997 lediglich Fr. 5'731.-- einbezahlt. Nach seinen eigenen Angaben schöpft er erst seit 2011 die Maximalbeträge aus. 3.5 Letztlich kann vorliegend offenbleiben, wodurch die vorhandenen Vermögenswerte gebildet worden sind. Dies wird im Rahmen der Scheidung bei der güterrechtlichen Aus- einandersetzung zu beurteilen sein. Für die Methodenwahl erscheint wesentlich, dass der Berufungskläger nicht bereits zu Beginn eine Sparquote hinreichend konkret be- hauptet hat. Erst im schriftlichen Schlussvortrag schloss der Berufungskläger aus seinen Aufstellungen, die einstufige Methode sei anwendbar und die Unterhaltsberechtigte müsse infolgedessen konkret den Bedarf behaupten und beweisen. Mit diesen Vorhalten konnte sich die Ehegattin nicht auseinandersetzen und sie hat entsprechend auch ihren Bedarf nicht ausführlicher dargelegt. Im Übrigen sind die Schlussfolgerungen des Beru- fungsbeklagten teils nicht überzeugend. Zumindest kann er damit keine so hohe Spar- quote glaubhaft machen, welche zwingend zur Anwendung der einstufigen Methode füh- ren müsste. Im Ergebnis kann der zuletzt gelebte Standard anhand der Tatsachenbe- hauptungen und der Akten nicht zuverlässig ermittelt werden. Ausschlaggebend für die Methodenwahl sind daher die lange Ehe, die klassische Rollenteilung und ein mittleres Einkommen während praktisch der gesamten Ehedauer, welche Faktoren allesamt für die zweistufige Methode sprechen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von der zweistufi- gen Methode ausgegangen.
- 12 - 4. 4.1 Die Vorinstanz hat den gebührenden Unterhalt der Ehegattin bis zur Scheidung ent- sprechend der zweistufigen Methode berechnet, worauf vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen abgestützt werden kann. 4.2 Der Berufungskläger kritisiert in der Berufung, sein Nettolohn sei falsch berechnet worden. Dieser betrage monatlich Fr. 8'510.-- und nicht Fr. 9'476.--. Die Vorinstanz ging vom aktuellsten Lohn aus und berechnete den durchschnittlichen Nettolohn für die Mo- nate April 2018 bis September 2018. Sie kam dabei auf einen Gesamtbetrag von Fr. 48'250.-- für die sechs Monate. Die Rüge des Berufungsklägers, wonach dieser Be- trag Fr. 46'317.10 ausmache, ist korrekt. Entsprechend beträgt der durchschnittliche mo- natliche Nettolohn Fr. 7'719.50 und abzüglich der Ausbildungszulagen von Fr. 425.-- Fr. 7'294.50. Ausgehend davon, dass der Incentive ungefähr einem Monatslohn entspricht und zuzüglich des 13. Monatslohns, verdient der Berufungskläger monatlich netto Fr. 8'510.--. Die Entschädigung von monatlich Fr. 166.-- für die Unterhaltsarbeiten in der J _________ ist hinzuzurechnen. Dabei ist unwesentlich, dass der Berufungskläger er- wägt, diese in Fronarbeit zu leisten, weil nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein freiwilliger Verzicht auf Einkommen bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge re- gelmässig unberücksichtigt bleibt (BGE 143 III 233, 128 III 4 E. 4a, 119 II 314 E. 4a). Demnach betragen die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte des Ehegatten Fr. 8'676.--. 4.3 Weiter bringt der Berufungskläger vor, bei der Berufungsbeklagten sei von einem tieferen Grundbetrag von Fr. 1'200.-- und nicht wie durch die Vorinstanz angenommen von Fr. 1'350.-- auszugehen. Sodann seien die Wohnkosten mit Fr. 600.-- und die Ne- benkosten höchstens mit Fr. 125.-- zu veranschlagen. Er begründet dies damit, dass es nicht angehe, den Volljährigenunterhalt über den Ehegattenunterhalt zu alimentieren. Die volljährigen Kinder hätten eigene Ansprüche gegenüber den Kindseltern. Diese Ausführungen sind an sich korrekt, nur zieht der Berufungskläger daraus die fal- schen Schlüsse. Der Ehegatte schuldet einen gebührenden Unterhalt, welcher die Le- benshaltungskosten der Ehegattin deckt und zwar unabhängig davon, ob die volljährigen Kinder, welche nicht selbständig eine Unterhaltsklage erhoben haben, noch bei ihrer Mutter leben. Die Lebenshaltungskosten fallen nicht tiefer aus, weil die Kinder bei der Mutter wohnen und zwar auch dann nicht, wenn sie bereits wirtschaftlich selbständig sind. Es kann in insgesamt guten finanziellen Verhältnissen nicht angehen, dass sich die Unterhaltspflicht des Ehegatten auf Kosten der Kinder reduziert, indem angenommen
- 13 - wird, diese müssten sich an den Wohnkosten der Mutter beteiligen, zumal nach Ab- schluss der Ausbildung von diesen nicht verlangt werden darf, dass sie bei der Mutter wohnen bleiben. Umgekehrt sind jedoch auch die wirtschaftlich unselbständigen Kinder, welche mit der Unterhaltsberechtigten im gleichen Haushalt leben, nicht zu berücksich- tigen, so lange sie keine Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern erheben. Entsprechend werden eventuelle Kinder- bzw. Ausbildungszulagen ausgeklammert, mit der Klarstel- lung, dass diese grundsätzlich für den Unterhalt des betreffenden Kindes zu verwenden sind (Art. 2 und 8 FamZG). Bei der Berechnung des gebührenden Unterhalts ist von jener Situation auszugehen, die bestehen würde, wenn beide Ehegatten alleine einen Haushalt bewohnen würden. Dementsprechend sind – entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen – die Wohnkosten (Fr. 1'200.-- Miete und Nebenkosten von Fr. 250.--) voll- umfänglich und der tiefere Grundbetrag für eine alleinstehende Person (Fr. 1'200.--) zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite sind dem Berufungskläger unter Anwendung des gleichen Massstabs ebenso angemessene Wohnkosten zuzugestehen, selbst wenn die Liegenschaft hypothekenfrei ist. Unter Berücksichtigung der mit einem Einfamilienhaus anfallenden Nebenkosten, welche Reparaturen mitumfassen, für welche ein Mieter nicht aufkommen muss, erscheint ein monatlicher Betrag von Fr. 500.-- angemessen. 4.4 Gestützt auf die nicht angefochtenen Positionen der Vorinstanz und auf die vorge- nannten Änderungen ergibt sich nachfolgende monatliche Bedarfs- und Einkommens- berechnung: Ehefrau Verfügbare Mittel Ehemann 3'800 Nettoeinkommen inkl. Incentive und
13. Monatslohn und Nebenerwerb 8'676
Existenzminimum
1’200 Grundbetrag 1'200 1’200 Wohnkosten 500 250 Nebenkosten
352 Krankenversicherungsprämien 210 150 Telekom/Mobiliarversicherung 150 192 Arbeitsweg 120
Zuschlag auswärtiges Essen 300 300 Laufende Steuern 600 3’644 Total 3‘080
- 14 -
Differenz
Gesamteinkommen exkl. Ausbildungszulage 12‘476
Gesamtexistenzminimum 6‘724
Überschuss 5‘752 Nach dieser Berechnung besteht ein Überschuss von Fr. 5'752.--. Der hohe Überschuss resultiert unter anderem daraus, dass die Ehegattin seit kurzem zu 100% arbeitet und der Bedarf für die volljährigen Kinder weggefallen bzw. nicht zu berücksichtigen ist. Dies verzerrt insofern die Unterhaltsberechnung, als dass den Ehegatten bzw. der Familie über Jahre hinweg deutlich weniger Geld zur Verfügung stand und die Ehegattin bei einer hälftigen Teilung des Überschusses mehr erhält, als zur Weiterführung des bishe- rigen Lebensstandards notwendig ist. Wird der Überschuss nämlich hälftig geteilt, hat die Ehegattin neben ihrem Einkommen (Fr. 3'800.--) einen Unterhaltsanspruch von Fr. 2'720-- (Existenzminimum Fr. 3'644.-- plus 50%-Anteil Überschuss Fr. 2'876.-- abzüglich eigenes Einkommen 3'800.--), mithin stünden ihr monatlich gesamthaft Fr. 6'520.-- zur Verfügung. Wie bereits erwähnt, hat die unterhaltsberechtigte Ehegatte einzig einen Anspruch da- rauf, ihren bisherigen Lebensstandard weiterzuführen. Zudem sollen die frei geworde- nen Mittel – durch den Wegfall der Kinderpositionen – beiden Ehegatten gleichermassen zufliessen (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.1.3). Um dem gerecht zu werden und gleichzeitig beide Ehegatten an der verbesserten Finanz- situation teilhaben zu lassen, rechtfertigt es sich, eine differenzierte Überschussvertei- lung vorzunehmen. Unter den gegebenen Umständen erscheint es angemessen, den Überschuss im Verhältnis zum Einkommen der Ehegatten aufzuteilen (30.45% : 69.55%, wobei die so erhaltenen Beträge zu runden sind). Diese Aufteilung soll es jedem Ehe- gatten ermöglichen, den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten und gleicher- massen von der verbesserten ehelichen Einkommenssituation zu profitieren (vgl. Ae- schlimann/Bähler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, 3. A., Bern 2017, N. 87 zu Anh. UB).
Überschuss 5‘752 Anteil Ehefrau 30.45% 1‘751
Anteil Ehemann 69.55% 4‘001
- 15 -
Unterhaltsanspruch
3’644 Existenzminimum 3‘080 1'751 Anteil Differenz 4‘001 5’395 Total 7‘081 ./. 3'800 abzüglich eigenes Einkommen ./. 8'676 1'595 Unterhaltsbeitrag (Saldo) -1‘595 Aufgrund der vorgenommenen Überschussverteilung hat die Ehegattin einen ehelichen Unterhaltsanspruch von Fr. 1'595.-- gegenüber ihrem Ehemann. Insoweit der erstin- stanzlich zugesprochene Unterhalt entsprechend nach unten zu korrigieren ist, obsiegt der Berufungskläger mit seiner Berufung jedenfalls teilweise. 5. 5.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Urteils (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Berufungs- kläger dringt mit seinen Berufungsbegehren teilweise durch. Die Berufungsbeklagte be- antragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, so dass aufgrund des Verfahren- sausganges beide Parteien die Prozesskosten hälftig zu bezahlen haben (Art. 106 ZPO). Eine entsprechende Aufteilung rechtfertigt sich auch für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Kostenaufteilung macht es notwendig, vorab über den Prozesskostenvorschuss zu entscheiden, welchen die Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren gegen- über ihrem Ehegatten gestellt hat. 5.2 Der Anspruch auf Vorschuss der Prozesskosten gegenüber dem Ehegatten geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Denn es ist primär Sache der Prozessparteien und nicht des Staates, für Prozesskosten aufzu- kommen. Prozesskostenvorschuss und unentgeltlicher Rechtspflege gemeinsam ist ihr Zweck, dem Vorschussempfänger, der selbst nicht über die nötigen Mittel verfügt, die Wahrnehmung seiner Interessen vor Gericht zu ermöglichen (Bundesgerichtsurteil 5A_826/2008 vom 5. Juni 2009 E. 2.1), mithin die prozessuale Waffengleichheit zwi- schen den Parteien herzustellen (dazu BGE 120 Ia 217 E. 1). Wer selbst nicht über ausreichend Mittel für die Kosten des Scheidungsverfahrens verfügt, hat Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss von seinem Ehegatten, sofern dieser zu dessen Bezah- lung in der Lage ist. Anspruchsvoraussetzung bildet demnach aufseiten des Leistungs-
- 16 - ansprechers dessen Bedürftigkeit und aufseiten des hierfür Belangten dessen Leis- tungsfähigkeit (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteile 5D_30/2013 vom 15. Ap- ril 2013 E. 2.1; 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3). Der Berufungskläger führte in diesem Zusammenhang in TB 33 der Stellungnahme vom
13. April 2018 aus, die Gesuchstellerin habe per 26. April 2017 über ein Vermögen von 93'967.70 verfügt, weshalb die Zusprechung einer provisio ad litem nicht gerechtfertigt sei. Die Berufungsbeklagte erwiderte darauf in der Replik vom 9. Mai 2018, dass es sich hierbei um eine Rechts- und nicht um eine Tatfrage handle, weshalb sie dies bestreite. Das Vermögen in der behaupteten Höhe ist belegt und es ist nicht zu erwarten, dass es bereits auf den Betrag eines Notgroschens (ungefähr Fr. 10‘000.-- bis 20‘000.--) ge- schrumpft ist. Die Berufungsbeklagte verfügt demnach über ein den Freibetrag überstei- gendes Vermögen, welches sie zur Deckung der Prozesskosten verwenden kann (vgl. BGE 119 Ia 11 E. 5a; Bundesgerichtsurteile 5A_849/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2, 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3, 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3, 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E. 3.3). Der Antrag der Berufungsbeklagten auf ei- nen Prozesskostenvorschuss ist daher mangels Bedürftigkeit abzuweisen. 5.3 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschä- digung (Art. 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar). Dieses sieht eine Gerichtsgebühr von Fr. 90.-- bis Fr. 4'800.-- vor (Art. 80 GTar), welche im Berufungsverfahren bis zu 60% reduziert werden kann (Art. 90 GTar). 5.3.1 Die Vorinstanz hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf Fr. 1’000.-- festgesetzt, was angemessen erscheint. Die Berufungsinstanz hat keine Veranlassung, diese anders festzulegen. Die Berufungsparteien haben diese zu je ½, d.h. Fr. 500.-- zu tragen. 5.3.2 In Berücksichtigung der Tatsache, dass im Berufungsverfahren nur der Unterhalts- beitrag strittig war, die Akten nicht sehr umfangreich waren, über die aufschiebende Wir- kung zu entscheiden war und sich einige Tat- und Rechtsfragen stellten, rechtfertigt es sich aufgrund der genannten Kriterien, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf Fr. 1‘800.-- festzulegen. Diese werden zu je ½, d.h. Fr. 900.--, dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss des Berufungsklägers von Fr. 1'800.-- verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- 17 - Die Berufungsbeklagte schuldet dem Berufungskläger Fr. 900.-- für geleistete Vor- schüsse. 5.4 Der anwaltlich vertretene Berufungskläger, welcher eine Parteientschädigung bean- tragt hat, hat Anspruch auf eine solche, die jedoch aufgrund des Verfahrensausgangs auf ½ zu reduzieren ist (Art. 95 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dasselbe gilt für die Berufungsbeklagte. Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der be- rufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in be- gründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Das Anwaltshonorar beträgt für das Eheschutzverfahren zwi- schen Fr. 1'100.-- bis Fr. 11'000.-- (Art. 34 Abs. 1 und 2 GTar). Für das Berufungsver- fahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 440.-- und maximal Fr. 4'400.-- beträgt (Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). 5.4.1 Das Bezirksgericht hat die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 3’600.-- festgesetzt, was angemessen erscheint. Entsprechend dem Verfahrens- ausgang schulden beide Parteien einander eine anteilsmässige Parteientschädigung von je Fr. 1'800.--. 5.4.2 Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hievor genannten Kriterien, namentlich der Reduktion für das Berufungsverfahren, der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angeführten Problematik des Falls sowie des mit der Vertretung im Berufungsverfahrens verbundenen Aufwands mit (grundsätzlich) einfachem Schriften- wechsel ohne mündliche Verhandlung erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschä- digung von Fr. 1‘800.--, Auslagen und MwSt. inklusive, für die berufsmässige Vertretung als angemessen. Aufgrund des Verfahrensausgangs schulden sich Berufungskläger und Berufungsbeklagte gegenseitig eine Parteientschädigung von je Fr. 900.--.
- 18 -
Das Kantonsgericht erkennt
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts A _________ (Z2 18 xxx) vom 18. Dezember 2018 wie folgt abgeändert: 1. (…) 2. X _________ bezahlt Y _________, rückwirkend ab dem 11. Februar 2018 und für die Dauer des Getrenntlebens im Voraus, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’595.--. 3. Das Gesuch von Y _________ um Zusprechung einer provisio ad litem wird abgewie- sen. 4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- gehen je zu ½, ausmachend Fr. 500.--, zu Lasten von X _________ und von Y _________. 5. X _________ und Y _________ bezahlen sich gegenseitig für das erstinstanzliche Verfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von je Fr. 1’800.--. 2. Soweit weitergehend und soweit darauf einzutreten ist, wird die Berufung abgewie- sen. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Betrag von Fr. 1‘800.-- gehen je- weils zu ½, ausmachend Fr. 900.--, zu Lasten von X _________ und von Y _________. Nach Verrechnung mit dem von X _________ geleisteten Vorschuss von Fr. 1'800.-- schuldet Y _________ diesem Fr. 900.-- für geleistete Vorschüsse.
- 19 - 4. X _________ und Y _________ bezahlen sich gegenseitig für das Berufungsver- fahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von je Fr. 900.--.
Sitten, 12. Juni 2019