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C1 15 61

Diverses

Wallis · 2026-03-09 · Deutsch VS
Sachverhalt

3.1 Ausgangslage Die Immobilienfirma E _________ verfügt über ein Industriegelände von 175'000 m2 in Martigny (S. 1783). Die G _________ GmbH war eine Aluminiumproduzentin und hatte vor dem Konkurs 78 Personen angestellt (anerkannte TB 5). Sie mietete ab dem 1. Mai 2004 die Hallen und Produktionsanlagen von der E _________ (S. 975 ff.; Handelsregisterauszug 2007 auf S. 1515; Grundbuchauszug S. 1517; es bestehen unterschiedliche Aussagen darüber, wie lange der Mietvertrag angedauert habe [vgl. S. 954]). Die G _________ GmbH ist eine Tochtergesellschaft der V _________ AG in Deutsch- land und gehört zu 99 % der Muttergesellschaft (Bestätigung von O _________ vom

5. Februar 2020). O _________ gab an, er habe über 1 Prozent der Aktien der G _________ GmbH und 90 % der Aktien der V _________ AG verfügt. Die G _________ GmbH habe in AA _________ eine neue Giesserei gebaut. Die Realisie- rung der Giessgrube habe in ca. 18 Metern Tiefe einen Grundwassereinbruch verur-

- 36 - sacht. Die damit einhergehenden mehrmonatigen Verzögerungen in der Produktion hät- ten den Verlust eines grossen Auftrags von Volkswagen nach sich gezogen. Die Banken hätten ab Ende Februar 2007 keine Kredite mehr gewährt (S. 1806; S. 1826). Das Bezirksgericht Martigny hat am 12. März 2007 den Konkurs über die GmbH eröffnet (anerkannte TB 1; S. 2011). Die juristische Person habe zu jenem Zeitpunkt gemäss Bilanz Aktiven von Fr. 28.70 Mio. verfügt (bestrittene TB 6). Die V _________ AG, die W _________ Aktiengesellschaft Bank (auch als Rechtsnach- folgerin der BB _________) und die X _________ sind Gläubigerinnen. Sie vereinen 95 % der Drittklassgläubigerforderungen auf sich (anerkannte TB 2). Ein freihändiger Verkauf von Metallen im Wert von Fr. 3'610'000.00 der G _________ GmbH an die V _________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Z _________ (S. 1454) vom 5. April 2007 ist aktenkundig (S. 1444 ff.). Die erste Gläubigerversammlung hat am 11. April 2007 stattgefunden (S. 801 ff. oder S. 2011 ff.). Die Anwesenden haben Rechtsanwalt K _________ als ausserordentlichen Konkursverwalter eingesetzt (anerkannte TB 3; S. 805). Die gleiche Versammlung hat einen Gläubigerausschuss ernannt (anerkannte TB 8; S. 806) in welchem neben Ge- werkschaftsvertretern und der Arbeitslosenkasse auch Advokat Z _________ eingeses- sen hat (S. 806). Die Gläubigerversammlung hat Notverkäufe im Wert von Fr. 5'233'719.17 und die Fortführung des Betriebs durch eine dritte Unternehmung ge- nehmigt (S. 803). Letzteres ist oppositionslos akzeptiert worden (S. 809). Es sind keine Beschwerden gegen die Entscheide der ersten Gläubigerversammlung eingegangen (anerkannte TB 139). Die D _________, Tochtergesellschaft der CC _________ (CC _________; S. 853), ist am 19. April 2007 im Handelsregister eingetragen worden. Sie hat nach der Konkurser- öffnung nahtlos den Betrieb der G _________ GmbH übernommen. Die D _________ ist allerdings rund ein Jahr später selbst in Konkurs gegangen (S. 811; S. 852). Ein Erstentwurf des Kollokationsplans ist am 12. Juni 2008 erstellt worden (so aner- kannte TB 43; S. 241 ff.). Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat diesen am

20. August 2008 aufgelegt (so anerkannte TB 49) und er ist in Rechtskraft erwachsen (anerkannte TB 98). Die Forderungen der Klägerinnen sind vollumfänglich anerkannt

- 37 - worden und haben, laut deren Tatsachenbehauptungen, 95 % der gesamten Dritt- klasskonkursforderungen ausgemacht (so bestrittene TB 49). Die V _________ AG und die E _________ haben 2009 Aussonderungsprozesse ein- geleitet. Dies hat langjährige Gerichtsverfahren gegen die Konkursmasse nach sich ge- zogen (vgl. E. 7). Verjährungsunterbrechende Handlungen der Klägerinnen sind ab dem 20. August 2009 für Beträge über jeweils Fr. 5 Mio. durchgeführt worden (anerkannte TB 58 ff.). Einreden der Verjährung sind keine erhoben worden. Der Konkursverwalter hat jährlich eine Erstreckung der Frist für den Konkursabschluss erhalten (S. 2062 und S. 2024 ff.). Die Klägerinnen haben ab Mitte Juli 2011 mittels Beschwerdeverfahren die Absetzung der ausserordentlichen Konkursverwaltung gefordert (so TB 69). Sie haben eine «Ver- mögenssperre» und Sicherheitsmassnahmen verlangt (S. 819). Sie haben teilweise die Argumente vorgebracht, die nachfolgend erneut zu prüfen sind. Die Untere und Obere Aufsichtsbehörde (Bezirks- [S. 818 ff.; S. 828] und Kantonsgericht [S. 829 ff.; S. 840]) haben die Beschwerden mit Hinweis auf die sachliche Unzuständigkeit abgewiesen, so- weit sie darauf eingetreten sind. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Be- schwerde am 4. Juni 2012 gutgeheissen und die Angelegenheit der Unteren Aufsichts- behörde zur Neubeurteilung zurückübermittelt (S. 332 ff.; Bundesgerichtsurteil 5A_25/2012 vom 4. Juni 2012). Diese hat das Gesuch um Absetzung der Konkursver- waltung am 2. August 2012 abgewiesen, was die Obere Aufsichtsbehörde (S. 342 ff.) und das Bundesgericht bestätigt haben (teilweise bestrittene TB 70 ff.). Die Obere Auf- sichtsbehörde hat die Konkursverwaltung jedoch aufgefordert, ein definitives Inventar zu erstellen, zur zweiten Gläubigerversammlung vorzuladen, sämtliche nützlichen Siche- rungsmassnahmen einzuleiten und zu prüfen, ob die Fortsetzung der zum damaligen Zeitpunkt teilweise sistierten Aussonderungsprozesse Sinn ergäbe (S. 355). Die Konkursmasse und die E _________ haben mit der H _________ am 11. Juni 2012 einen Mäklervertrag zur Veräusserung von Anlagengegenständen abgeschlossen (Dos- sier Schwarz Punkt 7). Das Inventar ist im Amtsblatt vom 28. Dezember 2012 publiziert (S. 2280) und am

7. Januar 2013 an Rechtsanwalt Z _________ zugeschickt worden (anerkannte TB 135).

- 38 - Die zweite Gläubigerversammlung hat am 1. März 2013 stattgefunden (S. 1126 ff.). Das Quorum ist nicht erfüllt worden. Der Konkursverwalter hat die Anwesenden über den Konkurs der D _________ sowie die hängigen Verfahren unterrichtet. Der Konkurs der G _________ GmbH ist bis heute nicht abgeschlossen. Dieser Sachverhalt ist mehrheitlich im Urteil der Unteren Aufsichtsbehörde vom

2. August 2012 umschrieben (S. 842 ff.). 3.2 Involvierte Personen Es erscheint sinnvoll, nachfolgend genannte Personen (in alphabetischer Reihenfolge aufgrund der Nachnamen) darzustellen: L _________ ist von der E _________ als Hausmeister für das Gelände angestellt ge- wesen (S. 1724; S. 1776). DD _________ und I _________ sind Gesellschafter und Geschäftsführer der A _________ gewesen (S. 1878 ff.). Letztere hat im Konkurs der G _________ GmbH 15 Gutachten/Inventaraufnahmen zuhanden der Konkursmasse redigiert (S. 1499). Der Gewerkschafter R _________ sitzt im Gläubigerausschuss (S. 1834; S. 1922; S. 2047). EE _________ hat 2007 als Walliser Staatsrat das Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung geleitet. FF _________ ist Gewerkschaftsmitglied (S. 452) und hat im Gläubigerausschuss ge- sessen, bis ihn U _________ ersetzt hat (S. 2054). GG _________ ist Angestellter der Firma HH _________, welche teilweise treuhänderi- sche Aufgaben für die Konkursverwaltung übernommen hat (S. 1407). B _________ hat eine Wertschätzung für die Klägerinnen erstellt (S. 214 ff.). J _________ vertritt seit 2014 die E _________ (S. 1104; S. 1723). II _________ ist Mitglied der Arbeitslosenkasse und sitzt im Gläubigerausschuss (S. 2044 und S. 2047). Q _________ hat bei der G _________ GmbH wie auch bei der V _________ AG als verantwortlicher Mitarbeiter bei der Finanzbuchhaltung gearbeitet (S. 1829).

- 39 - Y _________ fungiert als Rechtsanwalt der Klägerinnen und Insolvenzverwalter der V _________ AG (S. 859; S. 1458; S. 1819). Das Ehepaar JJ _________ (S. 519; S. 852; technischer Direktor) und KK _________ F _________ (S. 516; Personalverantwortliche) sind vorgängig von der G _________ GmbH angestellt gewesen und haben anschliessend in leitender Position bei der D _________ gearbeitet. P _________ ist bei der V _________ AG für den An- und Verkauf der Produkte verant- wortlich gewesen (S. 1826). LL _________ ist von der G _________ GmbH als Wächter angestellt worden und hat schon vor dem Konkurs für dieses Unternehmen gearbeitet (S. 1771). Er wurde des Diebstahls von Firmenmaterial beschuldigt und aus verschiedenen Gründen verurteilt (S. 460). MM _________ steht dem Konkurs- und Betreibungsamt Martigny vor. Er hat zwischen dem 12. März und dem 11. April 2007 als ordentlicher Konkursverwalter der Konkurs- masse G _________ GmbH geamtet (S. 1407). N _________ ist Verwaltungsrat der H _________ (S. 989) und war an Verkaufsbemü- hungen der Konkursiten G _________ GmbH beteiligt (S. 1801). Rechtsanwalt K _________ amtet seit dem 11. April 2007 als ausserordentlicher Kon- kursverwalter der Konkursmasse G _________ GmbH (S. 1413; S. 1753). Rechtsanwältin NN _________ hat zeitweise als Mitarbeiterin des Anwaltsbüros T _________ die E _________ als Advokatin vertreten (S. 1706; siehe auch die Ordner T _________). Rechtsanwalt Z _________ ist Advokat der Klägerinnen (S. 523) und sitzt im Gläubiger- ausschuss der Konkursmasse G _________ GmbH. M _________ war früher als Geschäftsführer, Verwaltungsrat und Verwaltungsratsprä- sident der E _________ (S. 1108; S. 1781 und 1783) sowie von H _________ (S. 989) tätig. Advokat OO _________ hat zeitweilig die E _________ vertreten (S. 514).

- 40 - O _________ ist Aktionär der V _________ AG und der G _________ GmbH. Er fungiert als Hauptaktionär der V _________ AG in Deutschland, welche ihrerseits Hauptbeteiligte der G _________ GmbH ist (S. 1108 und S. 1806). Das Gewerkschaftsmitglied U _________ sitzt im Gläubigerausschuss, wo sie FF _________ ersetzt hat (S. 1922; S. 2044; S. 2047 f.; S. 2054). S _________, bis 2010 Vorsteher der kantonalen Arbeitslosenkasse, hat als Mitglied des Gläubigerausschusses gehandelt (S. 1856 und S. 1848). C _________ hat für die E _________ einen Bericht zu den unbeweglichen Anlagengü- tern verfasst, welche von der G _________ GmbH als Ersatz für bestehende Anlagen- teile angeschafft und mit der von der E _________ angemieteten Infrastruktur verbunden worden sind (S. 1536 ff.). 3.3 Aktenkundige Berichte/Gutachten Diverse Gutachten und Berichte werden nachfolgend zur Bemessung von Schäden wie- derholt herangezogen. Es macht folglich Sinn, deren Inhalt einleitend zu präsentieren. 3.3.1 A _________ Hauptsächlich die Konkursverwaltung hat Inventare (Anlagen-/Metallbestände und Rest- wertbestimmungen; S. 1499) der A _________ erstellen lassen (S. 564 ff.). Die Berichte datieren vom 26. Juni 2007 (Anlagengegenstände), 23. August 2007 (Anlagengegen- stände), 15. Juni 2008 (Anlagengegenstände), 15. Juni 2008 (Metalle), 22. Juni 2008 (Metalle), 13. Juli 2008 (Metalle), 31. Mai 2011 (Maschinen), 6. Dezember 2011 (Ma- schinen) und 30. April 2012 (Metalle). Diese Aufstellungen enthalten regelmässig Tabellen zum vorhandenen Stock. Jede Zeile führt einen Gegenstand auf, wobei jede Spalte weitere Informationen wie Fotos, Fundort, Baujahr, Anschaffungswert, Zeitwert (bei Anlagengegenständen) oder Gewicht (bei Metallen) enthalten kann. Die Verzeichnisse beginnen teilweise mit einem erläutern- den Vorbericht (z.B. S. 606 ff.). Ein Wertgutachten der A _________ vom 23. August 2007 differenziert zwischen be- weglichen Anlagengütern (Kategorie A), unbeweglichen Anlagengütern (Kategorie B) sowie beweglichen Anlagengütern, bei denen die Anzahlung von der G _________ GmbH und die Restzahlung von der D _________ geleistet worden sei (Kategorie C; S. 1534 f.):

- 41 - Neu ist jetzt die Einführung einer Klassifizierung der Anlagengüter in die Kategorien A, B und C. Hierdurch soll insbesondere berücksichtigt werden, welche Komponenten als beweg- liche Anlagengüter zusätzlich neu gekauft wurden und welche als unbewegliche Anlagen- güter lediglich als Ersatz für früher bereits vorhanden gewesene Anlagenteile dienen. Die detaillierte Bedeutung der Klassenzuordnung ist in der nachfolgenden Tabelle beschrie- ben: Kategorie Beschreibung A Bewegliche Anlagengüter, die seinerzeit von der G _________ ange- schafft wurden B Unbewegliche Anlagengüter, die seinerzeit von der G _________ vor- zugsweise als Ersatz für frühere Anlagenteile angeschafft wurden und mit der angemieteten Substanz fest verbunden sind C Bewegliche Anlagengüter, bei denen die Anzahlung von der G _________ und die Restzahlung von der heutigen D _________ ge- leistet wurde Demzufolge ergibt sich die folgende Bewertung: Aktueller Zeitwert der vor Ort erfassten Objekte; anhand von Rechnungskopien aus Va _________ aktualisiert: Gesamt: 4'077’616.00 € davon Kategorie A: 281’331.00 € Kategorie B: 3’734.285.00 € Kategorie C 62’000.00 €

Aktueller Zeitwert der zusätzlich anhand von Rechnungskopien aus Va _________ ermittel- ten Objekte: Gesamt: 307'352.00 € davon Kategorie A: 8'367.00 € Kategorie B: 298’985.00 €

- 42 - Kategorie C 0.00 €

Gesamtzeitwert 4’384'968.00 € davon Kategorie A: 289’698,00 € Kategorie B: 4’033’270.00 € Kategorie C 62’000,00 € Diese wörtlich wiedergegebenen Passagen zeigen eine Differenzierung der Anlagenge- genstände auf, welche wiederum die Frage aufwirft, ob sämtliche inventarisierten Ob- jekte Bestandteil der Konkursmasse bilden. Das Kantonsgericht kommt darauf zu einem späteren Zeitpunkt zurück (vgl. E. 7.3). Der Gerichtsgutachter hat u.a. diese Informationen zur Abfassung seiner Expertise be- achtet und selbst Excel-Tabellen errichtet, die den Parteien und dem Gericht vorliegen. 3.3.2 B _________ Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift, der von ihr selbst eingeholte Be- richt B _________ vom 20. August 2008 habe die Aufstellungen der A _________ korri- giert (S. 2397). Die knapp vier Seiten umfassende «Stellungnahme zu den Gutachten vom 31. März 2008 und dem 22. Juni 2008 der Firma A _________ GmbH» von (sic!) B _________ gemäss meiner Erfahrung als Giessereileiter bei PP _________» stammt gemäss Unterschrift von (sic!; S. 217) B _________ «gemäss meiner Erfahrung als Gies- sereileiter bei PP _________» (S. 214 ff.). Der Sachverständige kritisiert in seinem kurzen Bericht nicht die Feststellungen der A _________ zu vorhandenen oder verloren gegangenen Bestandteilen der Konkurs- masse, sondern die Bewertung verschiedener Metallkategorien. Er verweist auf das Vor- liegen von Tageskursen bei Metallen (S. 214): Eine vergleichende Analyse zwischen den Soll- und Ist-Mengen ohne Berücksichtigung der Preisentwicklung innerhalb der Referenzpunkte erscheint mir problematisch. Dies ist darin begründet, dass neben der LME-Entwicklung für Aluminium auch die LME-Entwicklungen für die anderen an der Börse kotierten Metalle wie z.B. Kupfer oder Nickel zu berücksichtigen sind. Des Weiteren hat sich das Preisniveau anderer Metalle wie z.B. Magnesium, Silizium

- 43 - oder Wismut stark verändert. Ausserdem werden die Marktschwankungen im Einkauf sowie im Verkauf im Aluminiumgeschäft nicht berücksichtigt. Der Bericht hat folglich die Darlegungen der A _________ nicht «praktisch in allen Punk- ten korrigiert» (so aber TB 37). Er postuliert vielmehr eine andere Kalkulationsmethode. Der Bericht B _________ erhält gemäss revidierter ZPO Urkundenqualität. Die Stellung- nahme B _________ wird im Übrigen vom Gerichtsgutachter bei der Bewertung der Me- tallwerte durchaus einbezogen. Das Gerichtsgutachten ist deutlich fundierter als der Be- richt B _________ (Expertise S. 19). 3.3.3 C _________ C _________ hat für die E _________ am 14. September 2007 ein Gutachten zu unbe- weglichen Anlagengüter verfasst, die zwischen 2005 bis 2007 von der G _________ GmbH als Ersatz für bestehende Anlagengegenstände angeschafft und mit der von E _________ angemieteten Infrastruktur verbunden worden sind (S. 1536 f.). Der Rap- port umfasst drei Seiten plus Beilage. Der private Sachverständige hat eine Inventarliste erstellt. Der Wert dieser Positionen Ersatz/Erneuerungen, Systembestandteile und dedi- zierte Ersatzteile beläuft sich, gemäss diesem Sachverständigen, auf EUR 4'037'113.00 (S. 1538). Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift, dieser Bericht sei vom gerichtlich ernannten Sachverständigen ignoriert worden (S. 2416). Das Schreiben hat sich jedoch in den Gerichtsakten befunden und es ist nicht einzusehen, wieso der Gerichtsexperte, der sich fundiert mit den Gerichtsakten auseinandergesetzt hat, diesen Rapport überse- hen haben sollte. Es wäre ausserdem, sofern die Klägerpartei die Bewertungen C _________ als zu wenig gewürdigt beurteilt hätte, ihr oblegen, über Ergänzungsfragen oder im Rahmen diverser Besprechungen mit dem Sachverständigen stärker darauf Be- zug zu nehmen. Die unbeweglichen Anlagenteile, welche mit dem Mietgegenstand verbunden worden sind, dürften im übrigen Bestandteil des Vergleichs zwischen der Konkursverwaltung und der E _________ bilden. Es stellt sich bei diesen Objekten die Frage, ob sämtliche im Bericht C _________ enthaltenen Anlagenteile tatsächlich Bestandteil der Konkurs- masse bilden oder ob nicht zumindest ein beachtlicher Teil davon der E _________ ge- hört, weil diese Anlagenteile fest mit dem Boden verbunden wurden (vgl. E. 7.3.3). Es ist sonst nicht einzusehen, weshalb und inwiefern das Privatgutachten «Gutachten C _________» das Gerichtsgutachten infrage zu stellen vermag.

- 44 - 3.3.4 Gerichtsgutachten 3.3.4.1 METHODIK Das Gericht hat, nach Rücksprache mit der Eidgenössischen Materialprüfungs- und For- schungsanstalt (S. 1232) den deutsch- und französischsprachigen Ingenieur EPFL QQ _________ am 17. Juni 2021 als Gerichtsgutachter beauftragt, die von den Parteien gestellten Fragen nach Durchführung der notwendigen Untersuchungen zu beantworten (S. 2099). Letzterer hat am 21. Mai 2021 bestätigt, über keinerlei relevante Beziehungen zu den Parteien oder deren Anwälten zu verfügen (S. 2096). Das Gutachten und das Ergänzungsgutachten stützent sich u.a. auf umfangreiche Kal- kulationen, die mit Hilfe von aktenkundigen Exceltabellen erstellt worden sind. Der Sachverständige hat vorab seine vorbereitende Tätigkeit beschrieben (Expertise S. 4 f.) und, teils gemeinsam mit den Parteien, das Gelände besichtigt (Expertise S. 5 f.). Er hat über sämtliche Gerichtsakten verfügt (Expertise S. 4 und Ergänzungsexpertise S. 5) und hat im Ergänzungsgutachten von den Parteien weitere Dokumente bezogen (Ergänzungsexpertise S. 6). Der Sachverständige hat ferner gemäss Auftrag Fragen an die A _________ und H _________ gestellt, wobei er die entsprechenden Fragen/Ant- worten hinterlegt hat (Expertise S. 6 plus Beilagen zur Expertise). Der Experte unterscheidet zwischen Anlagengegenstände (Equipement, hier habe es fast 230 Teile [Expertise S. 8]) und Material (Matériaux [Expertise S. 16 ff.; Ergänzungs- expertise S. 14]). Die Gebäude bilden unbestrittenermassen nicht Bestandteil seines Gutachtens (Ergänzungsexpertise S. 14). Der Sachverständige nennt anschliessend Augenscheine, Gutachten und die Unterla- gen als seine Datenquellen. Er habe bei der umfangreichen Untersuchung oder Kalku- lationen auch ein verhältnismässiges Vorgehen gewählt (Expertise S. 9). 3.3.4.2 UNTERSCHIED BILANZWERT UND VERKEHRSWERT Der Sachverständige erörtert, die Bilanz vom 31. Dezember 2006 sei in Bezug auf die Anlagengegenstände nicht detailliert. Die Aufstellung nenne nur 40 Positionen, während in den Berichten von A _________ von fast 230 Objekten die Rede ist (Expertise S. 8). Der Gutachter erklärt den Unterschied zwischen dem bilanzierten Wert der Anlagenge- genstände und den deutlich niedrigeren Schatzungen des Verkaufswerts durch die A _________. Er veranschaulicht dies danach mit Hilfe einer Tabelle, welche Wertschät- zungen gemäss Bilanz vom 31. Dezember 2006 und drei Kalkulationen von A _________ vom 9. Juli 2007, 23. August 2007 und vom 23. August 2008 enthält. Die

- 45 - Ergebnisse weichen erheblich voneinander ab, zumal die Bilanz einen Gesamtwert von mehr als 10 Mio. EUR bescheinigt, während die Schatzungen von A _________ bei Be- trägen zwischen 3.7 Mio. und 4.4 Mio. liegen. Die Bewertung gemäss der Bilanz im Ge- richtsgutachten erfolge nach Fortführungswerten, diejenige der A _________ nach Ver- kaufswerten. Der Sachverständige ergänzt, die Schätzung nach Verkaufswerten könne sich von den tatsächlichen Verkaufspreisen erheblich unterscheiden, was er erneut mit Beispielen untermauert (Expertise S. 8 f.). 3.3.4.3 VERBLEIBENDE ANLAGENGEGENSTÄNDE Der Gerichtsgutachter kommt zu folgenden Ergebnissen: Wert noch existierender Anlagengegenstände Der Gutachter hat den Wert der zum Zeitpunkt der Expertise noch vorhandenen An- lagengegenstände nach einem Minimal- und einem Maximalbetrag geschätzt. Der Mi- nimalwert ergebe sich aufgrund der theoretischen Lebensdauer der einzelnen Anla- gengegenstände. Der Maximalbetrag sei aufgrund des Expertenermessens unter Be- achtung von Alter, Zustand, Schutzniveau und Unterhalt fixiert worden (Expertise S. 10 f.). Der Maximalwert der Anlagen beträgt EUR 92'800.85. Der Minimalwert der Anlagen beträgt EUR 157'571.85.

Schäden an noch vorhandenen Anlagen Der Sachverständige kalkuliert anschliessend gestützt auf den Ausgangswert der noch vorhandenen Anlagen im Jahr 2007 den Wertverlust. Dieser beliefe sich maximal auf EUR 1.17 Mio. und minimal auf EUR 1.11 Mio. (Expertise S. 12; vgl. dazu auch Ergänzungsexpertise S. 19). Der Sachverständige kürzt diesen Betrag anschliessend um einen Faktor, welcher die Verkaufswahrscheinlichkeit beachtet (Expertise S. 13): Der Maximalverlust der Anlage beträgt EUR 323'934.95 Der Minimalverlust der Anlage beträgt EUR 260'228.55

- 46 -

3.3.4.4 VERSCHWUNDENE ANLAGENGEGENSTÄNDE Schäden verschwundene Anlagengegenstände Der Sachverständige differenziert aufgrund von zwei Expertisen der A _________ so- wie seinen eigenen Feststellungen zwischen den Gegenständen, die bereits am

30. Oktober 2011 verschwunden waren, und denjenigen, welche erst danach bei sei- ner Expertiseverfassung (im Jahr 2022) verschwunden sind. Die erwiesenermassen verkauften Gegenstände gelten nicht als «verschwunden» (Expertise S. 14). Der Gut- achter differenziert folglich, ob die nicht mehr vorhandenen, aber auch nicht verkauften Anlagen vor oder nach dem 30. Oktober 2011 abhandengekommen sind (Expertise S. 15). Die Anlagenteile wären, laut Gutachter, frühestens am 12. März 2007 oder frühes- tens am 30. Oktober 2011 verschwunden. Die fehlenden Gegenstände hätten zu je- nem Zeitpunkt den folgenden Höchstwert gehabt (Expertise S. 16; Ergänzungsex- pertise S. 19 f.): Die Anlagenteile wären, laut Gutachter, spätestens am 30. Oktober 2011 oder im Jahr 2022 verschwunden. Die fehlenden Gegenstände hätten zu jenem Zeitpunkt den folgenden Niedrigstwert gehabt (Ex- pertise S. 16; Ergänzungsexpertise S. 19 f.): Schaden maximal EUR 426'801.50. Schaden minimal EUR 105'325.12.

Der Sachverständige kalkuliert den höchst- und den tiefstmöglichen Schaden, ohne zu unterscheiden, wann Anlagengegenstände in einem mehrjährigen Zeitintervall (vor oder nach dem 30. Oktober 2011) frühestmöglich (12. März 2007 oder 30. Oktober 2011) und Schäden an noch vorhandenen Anlagegengegenständen wegen ungenügen- dem Unterhalt/Schutz Der Experte kalkuliert zu einem späteren Zeitpunkt seines Gutachtens den Wertverlust für die noch vorhandenen Anlagegenstände aufgrund von ungenügendem Unterhalt und Schutz (Expertise S. 23 ff.). Er postuliert, diese Reduktionen seien bereits in der Gesamtentwertung gemäss Frage 2 (EUR 260'228.55 resp. EUR 434'934.95) enthal- ten (S. 25; Ergänzungsexpertise S. 40). Schäden maximal EUR 47’183.69 Schäden minimal EUR 31'802.69

- 47 - im anderen Zeitintervall spätestmöglich (spätestens 30. Oktober 2011 oder im Jahr

2022) verschwunden wären. Der Experte hat bei diesem Vorgehen nur zwei Varianten gewählt: Entweder sind sämt- liche Gegenstände frühest- (d.h. 12. März 2007 resp. 30. Oktober 2011) oder spätest- möglich (d.h. 30. Oktober 2011 resp. 2022) verschwunden. Es stellt sich jedoch, wie nachfolgend ersichtlich, die Frage, wie der Schaden kalkuliert würde, wenn die vor dem Stichtag entwendeten Anlagengegenstände frühest- und diejenigen nach dem Stichtag spätestmöglich abhandengekommen wären. Die vom Experten deponierte, sehr detail- lierte Exceltabelle ermöglicht eine genauere Differenzierung zwischen den Werten, wel- che vor und welche nach dem Stichtag (30. Oktober 2011) entzogen worden sind. Die Spalte «D» in der aktenkundigen Excel-Datei ist das entscheidende Kriterium, um zu differenzieren, ob ein Anlagengegenstand vor oder nach dem 30. Oktober 2011 ver- schwunden ist. Eine Differenzierung durch das Gericht ist folglich möglich. Es verfeinert sodann die vom Experten vorgegebene Unterteilung selbst, indem es die in der Excelta- belle enthaltenen Begrifflichkeiten in der Spalte D in einer eigenen Formel verwendet. Die dort erwähnten, relevanten Termini (z.B. «Plus sur le site [inventaire 02-2022]») wer- den nachfolgend wörtlich wiedergegeben. Es lässt sich daraus ersehen, ob der Gegen- stand vor oder nach dem Stichtag verschwunden ist. Das Kantonsgericht addiert an- schliessend die mit der entsprechenden Spalte verknüpften Beträge in den Excelspalten AC und AD und stellt fest, dass die Gesamtwerte (Zeile 1) dem gleichen Betrag entspre- chen wie die Summe (Zeile 10) der einzelnen Werte (Zeile 2 – Zeile 9). Das Ergebnis ist gleich, womit bewiesen ist, dass sämtliche relevanten Werte in der Addition enthalten sind. Dies ergibt folgende Zusammenstellung (die zwei letzten Spalten enthalten die Ergän- zungen des Kantonsgerichts; die Beträge lauten auf Franken):

- 48 -

Der Klägerpartei gelingt, wie nachfolgend ersichtlich (vgl. E. 6.8) der Beweis, die Anla- gengegenstände, die vor dem 30. Oktober 2011 verschwunden sind, seien bereits zum Zeitpunkt des Betriebs der D _________ entnommen worden. Es ist für den Wert dieser Gegenstände, annäherungsweise und zugunsten der Klägerpartei, der höchstmögliche Betrag anzunehmen. Die Klägerinnen vermögen hingegen nicht nachzuweisen, dass die nach dem 30. Oktober 2011 verschwundenen Anlagengegenstände möglichst bald nach diesem Datum gestohlen worden sind. Der Experte führt aus, auf dem Gelände würden sich mittlerweile diverse andere Firmen aufhalten (Ergänzungsexpertise S. 27). Letzte- res erhöht die Gefahr späterer unerlaubter Entnahmen von Objekten. Das Gericht nimmt also für diese Anlagengegenstände das niedrigere Kalkulationsergebnis an. Die zu be- achtenden Zahlen sind in obiger Tabelle in Fettdruck angegeben. Der Wert der im Jahr 2007 verschwundenen Anlagengegenstände beträgt Fr. 119'965.00, während die im Jahr 2022 verschwundenen Objekte auf insgesamt Fr. 57’220.42 zu schätzen sind. Stichwort Insgesamt verloren spä- testmöglich Insgesamt verloren frü- hestmöglich Verloren bis 2011 frühest- möglich Verloren nach 2011 frühest- möglich Verloren nach 2011 spätest- möglich

105'325.12 426'801.50

Plus sur le site (inventaire 02-2022) 12'355.17 124'193.50 124'193.50 12'355.17 Plus sur le site (Inventaire 10-2011) 41'103.74 102'403.00 102'403.00 Plus sur le site (démonté et évacué) (inventaire 02-2022) 35'464.63 149'359.00 149'359.00 35'464.63 Présent sur site 9.00 0.00 0.00 9.00 Plus sur le site (inventaire 02-2022) 0.00 2'650.00 2'650.00 0.00 Plus sur le site (Inventaire 10-2011) 7'000.97 17'562.00 17'562.00 «Leer» 4'500.00 9'065.00

9'065.00 4'500.00 Plus sur le site (Inventaire 10-2011) 4'891.63 20'000.00 20'000.00 4'891.63 Plus sur le site (inventaire 02-2022) 0.00 1'569.00

1'569.00 0.00 Gesamtsumme 105'325.12 426'801.50 119'965.00 306'836.50 57'220.42

- 49 - 3.3.4.5 VERSCHWUNDENE METALLE Wie nachfolgend ersichtlich haben die Verzögerungen der Metallverkäufe zu keinem Wertverlust der Metalle durch «Standschäden» geführt, wie dies bei den Anlagengegen- ständen der Fall sein könnte. Der Gutachter stellt fest, die Preise für Metalle seien variabel und würden sich aus ver- schiedenen Faktoren wie Tageskurse, Qualität, Verarbeitung zusammensetzen (Exper- tise S. 19). Es ist bei diesen Objekten somit zu prüfen, wie hoch sich der Schaden wegen der Metallfehlbestände beläuft: Metallfehlbestände Der Gutachter kalkuliert vorab den Wert des verschwundenen Metalls, indem er das Inventar von A _________ und Notverkäufe beachtet. Er hinterfragt das Gutachten der A _________ vom 22. Juni 2008 (Expertise S. 18) und stellt letztlich das Fehlen von 212'044 kg Metall fest (Expertise S. 16 ff.). Der Experte erwägt, es sei erneut ausgeschlossen, den Zeitpunkt des Verschwin- dens des Materials festzustellen. Letzteres könne zwischen dem 12. März 2007 bis zur Expertiseverfassung abhandengekommen sein (Expertise S. 18). Der Sachver- ständige geht davon aus, Verkäufe seien bis Anfang 2012 blockiert gewesen. Er nimmt an, danach wäre sämtliches noch vorhandenes Material veräussert worden. Ein Verkauf im März/April 2007 hätte fol- genden Erlös ermöglicht (Expertise S. 19 ff.): EUR: 275'947.33 Ein Verkauf im Mai/Juni 2012 hätte fol- genden Erlös ermöglicht (Expertise S. 19 ff.): EUR: 189'065.12

3.3.4.6 SÄGE BEHRINGER Es folgen Ausführungen zur Säge Behringer (Expertise S. 22 f.) auf die das Kantonsge- richt später zurückkommt (vgl. E. 3.3.5.6 und E. 9). 3.3.4.7 ZEITPUNKT DES ABHANDENKOMMENS DER METALLE Der Experte führt aus, es lasse sich nicht eruieren, welche Metallbestände von der D _________ entwendet worden sind (Expertise S. 23).

- 50 - 3.3.5 Ergänzungsgerichtsgutachten 3.3.5.1 METHODIK Der Sachverständige umschreibt das Zustandekommen der zweiten Expertise. Er führt die erhaltenen Unterlagen auf (Ergänzungsexpertise S. 6) und umschreibt zwei Sitzun- gen mit den Anwälten (Ergänzungsexpertise S. 7 und 9) sowie weitere Vorkehren (Er- gänzungsexpertise S. 8 ff.). Der Gutachter erklärt, wie er seine Annahmen zu den notwendigen Instandhaltungs- massnahmen hergeleitet hat (Ergänzungsexpertise S. 26). Diese hätten sich im konkre- ten Fall primär danach gerichtet, die Anlagenwerte gegen Umwelteinflüsse und Dieb- stähle zu schützen. Die jahrzehntealte Fabrik habe ihren Betrieb vor 15 Jahren einge- stellt und der Allgemeinzustand sei als verfallen oder als stark verfallen zu qualifizieren. Ca. 12 andere Unternehmen seien mittlerweile auf dem Gelände tätig, wobei der Gut- achter nicht feststellen könne, seit wann dies der Fall sei (Ergänzungsexpertise S. 27). Der Gutachter bestätigt, er habe die Berichte von A _________ beachtet, um sich ein Bild von der Vernachlässigung des Unterhalt und der Instandhaltung der Anlagengegen- stände zu machen (Ergänzungsexpertise S. 28). Der Gutachter erörtert die Kriterien, wie er die Verkaufswahrscheinlichkeit von Gegen- ständen eruiert hat. Es wäre unverhältnismässig gewesen, Scheinverkäufe durchzufüh- ren, um die Verkaufswahrscheinlichkeit realitätsnah zu eruieren. Die H _________, die eng mit der E _________ zusammenhänge, hätte ferner die Verkäufe durchführen sol- len. Der tatsächlich erzielte Verkaufserlös bilde einen guten Indikator, um die Verkäuf- lichkeit der Anlagengegenstände zu prüfen (Ergänzungsexpertise S. 17). Der Wertver- lust der Anlagengegenstände, ohne reduzierenden Faktor Verkaufswahrscheinlichkeit, betrage zwischen EUR 1'116’011.15 bis EUR 1'179'782.15 (Ergänzungsexpertise S. 19). Der Gutachter erklärt ferner, gestützt auf welcher Grundlage er die Werte der Anlagen- gegenstände berechnet hat (Ergänzungsexpertise S. 32). 3.3.5.2 UNTERSCHIED BILANZWERT UND VERKEHRSWERT Der Gutachter erklärt in seiner Ergänzungsexpertise erneut, warum er die in der Bilanz vom 31. Dezember 2006 angeführten, deutlich höheren Werte nicht übernommen hat. Die Bilanz enthalte weniger Positionen als das Inventar von A _________. Der Sachver- ständige führt Beispiele von Anlagengegenständen an, die seine Korrektur bestätigen (Ergänzungsexpertise S. 11 f.; vgl. auch S. 20) und zeigt auf, wie sich das vorhandene Metall vom Bilanzstichtag (31. Dezember 2006) bis zum 13. März 2007 reduziert hat. Er

- 51 - bestätigt erneut, über genügend Informationen zu verfügen, um den Wert der Anlagen- gegenstände und des Metalls zu schätzen (Ergänzungsexpertise S. 12). Der Sachver- ständige erklärt, wie er den Wert der Anlagengegenstände kalkuliert hat und wie sich dieser vom Kaufpreis, der Einschätzung gemäss A _________ und dem effektiven Ver- kaufspreis unterscheidet (vgl. v.a. Ergänzungsexpertise S. 13 Absätze 4 und 5). Die Bi- lanz vom 31. Dezember 2006 sei weniger exakt als der Bericht von A _________. Der Sachverständige betont, im Konkurs müsse Letzterer bei der Wertberechnung mitbeach- tet werden. Er zitiert O _________, der seinerseits zwischen Bilanzwert und Liquidati- onswert unterscheide. Die Güter seien in der Bilanz weniger detailliert aufgeführt. Der Gutachter habe Anlagengegenstände und Metalle geschätzt, nicht aber Gebäude. Er habe dies den Parteien und dem Gericht so angekündigt (Ergänzungsexpertise S. 14). Die Expertisen der A _________ vom 9. Juli 2007 und vom 30. Oktober 2007 reichten, gemeinsam mit den Augenscheinen des Sachverständigen als Grundlage für die Schät- zungen in Bezug auf die Anlagengegenstände aus. Der Gutachter habe Wertminderun- gen sowie die Verkaufswahrscheinlichkeit mitberücksichtigt. Die tatsächlich erfolgten Verkäufe seien ebenso in Betracht gezogen worden (Ergänzungsexpertise S. 15). Der Gutachter führt in einem Beispiel hinsichtlich eines Ofens zum wiederholten Male an, wie er den Wertverlust kalkuliert. Er habe die Abwertung seit dem Verkauf sowie einen von der Verkaufswahrscheinlichkeit abhängigen Faktor verwendet (Ergänzungsexper- tise S. 16 f.). Der Gutachter bestätigt den bereits kalkulierten Wert der verschwundenen Anlagenge- genstände. Er erörtert erneut, warum er dies nicht gestützt auf die letzte Bilanz vom

31. Dezember 2006 tun könne (S. 20). Der Gutachter beantwortet schliesslich Fragen der Klägerpartei, gestützt auf das Postu- lat, die Aktiven aufgrund der Bilanzierung zu bewerten. Er präzisiert und erklärt dabei zum wiederholten Mal, warum er die Anwendung der Bilanz zur Schadensberechnung als falsch beurteilt (Ergänzungsexpertise S. 31). Die Metallfehlbestände hätten, ginge man von dieser Hypothese aus, einen gerundeten Wert zwischen rund EUR 804'016.61 und EUR 1'173'000.00 (Ergänzungsexpertise S. 32). Dem Experte ist es nicht möglich, den Preis der verschwundenen Anlagengegenstände noch exakter zu fixieren, indem er zwischen einem üblichen Verkaufswert und einem Notverkauf unterscheidet. Er betont aber, ein Käufer müsste im Fall eines Notverkaufs zusätzliche Risiken und Aufwände auf sich nehmen, was den Preis negativ beeinflusst (Ergänzungsexpertise S. 37 f.). Es habe nur beim Material, nicht aber bei den Anlage- gengegenständen Versteigerungen gegeben (Ergänzungsexpertise S. 38).

- 52 - 3.3.5.3 KORREKTUR DER ANGENOMMENEN VERKAUFSBLOCKADEN WEGEN AUSSONDERUNGS- PROZESSEN Der Sachverständige erörtert danach, woraus er geschlossen habe, Verkäufe der Anla- gengegenstände und von Metallen seien von 2009 bis 2012 blockiert gewesen. Er ver- weist dabei auf die aktenkundigen Dossiers C1 13 175 und C1 09 27, auf den Makler- vertrag vom 11. Juni 2012 mit H _________ und auf die tatsächlich realisierten Verkäufe aus dem Jahr 2012 (Ergänzungsexpertise S. 21), wobei das erste Metall nach der Ein- leitung des Prozesses vom 2. Februar 2009 am 21. Juni 2012 verkauft werden können. Das am 2. Februar 2009 in Bezug auf die Metalle eingeleitete Verfahren sei im Mai 2009 sistiert worden, was sich aus den Beilagen (Ordner Schwarz Beleg 28) ergebe. Der Gut- achter vertritt die Ansicht, dass Metalle bereits ab dieser Verfahrenssistierung im Mai 2009 hätten veräussert werden können, in der Ergänzungsexpertise erstmalig (Ergän- zungsexpertise S. 21 f.). Der Sachverstände verweist in Bezug auf die Anlagengegen- stände auf ein Vergleichsprotokoll vom März 2011 (Ergänzungsexpertise S. 22; Ordner Schwarz Beleg 27a; von einem Notverkauf von Anlagengegenständen ist darin aller- dings keine Rede). Verkäufe von Anlagengegenständen hätten von Januar 2009 bis März 2011 nicht stattfinden können. Der Gutachter revidiert folglich seine Meinung, wie lange die Blockade für den Verkauf der Metalle stattgefunden habe (Ergänzungsexpertise S. 21 f.). Metallverkäufe hätten in den Jahren 2009, 2010 und 2011 jedoch keine stattgefunden. Das letzte Metall sei am

21. Juni 2012 veräussert worden (Ergänzungsexpertise S. 21). Der Sachverständige stellt anschliessend fest, ein Verkauf der Metalle gemäss Erstannahme (Blockade des Verkaufs bis Mai 2012) sei für die Klägerpartei vorteilhafter, weil die Aluminiumpreise im Jahr 2012 (EUR 1'510.00/Tonne) deutlich höher gewesen seien als 2009 (EUR 1'070.00/Tonne; S. 25 f.). Der Verkauf von Metall sei leicht möglich gewesen (Er- gänzungsexpertise S. 25). Die Verkaufsblockade habe demnach keinen negativen Effekt auf den Verkaufserlös des Materials gehabt (Ergänzungsexpertise S. 26 und S. 38). Der Sachverständige bildet bei den Anlagengegenständen verschiedene Kategorien, um zu prüfen, inwiefern die Blockade den Verkaufserlös beeinflusst haben könnte. Er geht davon aus, die Blockade habe nur für die tatsächlich veräusserten Anlagengegenstände eine relevante Folge gehabt. Es gebe dabei Gegenstände, für welche vor der Blockade bereits eine Offerte vorgelegen habe (Kategorie 1) und später veräusserte Gegenstände, für die vor der Blockade noch kein Angebot existiert habe (Ergänzungsexpertise S. 24). Der Sachverständige geht davon aus, der Wert der Anlagengegenstände habe sich we- gen der Verkaufsblockade von Januar 2009 bis März 2011 um mindestens

- 53 - EUR 132'929.67 und höchstens EUR 151'813.00 reduziert (Ergänzungsexpertise S. 25 f. und S. 34 f.). 3.3.5.4 SCHÄDEN WEGEN VERKAUFSBLOCKADEN WEGEN AUSSONDERUNGSVERFAHREN Schäden Blockade Anlagengegenstände Der Verlust aufgrund der Blockaden durch die Prozesse beläuft sich gemäss Gutach- ten auf: Schaden minimal EUR 132'929.67 Schaden maximal EUR 151'813.00 Der Sachverständige schätzt anschliessend, zu welchem Wert das Metall und die Anla- gengegenstände nach der Blockade hätten veräussert werden können. Er geht, wie be- reits beschrieben, davon aus, die verschwundenen Metalle von 212'044 kg hätten einen Verkaufswert zwischen EUR 189'065.00 und EUR 275'947.00 gehabt. Der negative Ein- fluss der Blockade auf den Verkaufserlös der Anlagenteile hätte sich, gemäss obigen Ausführungen, auf EUR 132'929.67 bis EUR 151'813.00 belaufen (Ergänzungsexpertise S. 34 f.). 3.3.5.5 WERTVERLUST ANLAGENGEGENSTÄNDE WEGEN UNGENÜGENDER SICHERSTELLUNG UND WARTUNG Der Gutachter postuliert, die Wertverluste für die noch vorhandenen Anlagengegen- stände wegen mangelndem Schutz und Unterhalt (mindestens EUR 31'802.96; höchs- tens EUR 47'183.93) sei in der oben erwähnten Kalkulation zu den allgemeinen Wert- verlusten der verbleibenden Anlagengegenstände enthalten. Seine Möglichkeit, sich ver- bindlich dazu zu äussern, seien limitiert, weil die werthaltigen Anlagengegenstände ent- weder bereits veräussert oder verschwunden seien. Der Sachverstände trifft demnach die Annahme, das Total der Wertverluste der noch vorhandenen Anlagengegenstände belaufe sich auf mindestens EUR 260'228.55 und höchstens EUR 323'934.95. Nament- lich die Unterhaltsarbeiten seien nicht durchgeführt worden. Diese hätten das teilzeit- mässige Engagement eines Elektrikers und eines Mechanikers erfordert. Die Öfen hät- ten allerdings auch diesfalls nicht mehr betrieben werden können. Die Kosten für diesen Unterhalt hätten sich auf Fr. 1'600.00 pro Monat belaufen, was sich für 15 Jahre auf eine Summe von Fr. 288'000.00 belaufe (S. 41).

- 54 - 3.3.5.6 SÄGE BEHRINGER Der Experte erklärt anschliessend, wie er den Schaden in Zusammenhang mit der Säge Behringer kalkuliert habe. Er verweist dazu auf diverse Beilagen (Ergänzungsexpertise S. 28). Das Kantonsgericht kommt darauf zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. E. 9) zurück. 3.3.5.7 BELEG VOM 6. MÄRZ 2007 Der Sachverständige wird anschliessend mit einem angeblich vorhandenen Beleg vom

6. März 2007 konfrontiert, welcher höhere Metallfehlbestände beweisen soll. Er erklärt seine bisherige Kalkulation. Der Gutachter hält danach fest, er habe in den Akten keine Aufstellung vom 6. März 2007 (oder 12. März 2023) gefunden und dazu von der Kläger- partei am 8. Februar 2023 und 4. April 2023 erfolglos Präzisierungen verlangt (Ergän- zungsexpertise S. 29 f.; vgl. dazu die S. 2187 und 2273). 3.3.5.8 AUFWAND SICHERSTELLUNG ANLAGEGENGEGENSTÄNDE Der Gutachter bestätigt anschliessend, die verschwundenen Anlageteile seien entweder bewegliche Sachen oder leicht zu demontieren gewesen. Es wäre demnach leicht reali- sierbar gewesen, diese an einen sichereren Ort zu verbringen. Dies hätte sich aufgrund des Werts der verschwundenen Anlagenteile von EUR 105'325.12 bis EUR 426'801.50 gerechtfertigt, umso mehr, als das Gutachten A _________ aus dem Jahr 2007 die An- lagenwerte auf mehr als EUR 800'000.00 bewertet habe. Der Sachverständige geht zu- sammenfassend davon aus, die transportierbaren Gegenstände hätten an einen siche- ren Ort verbracht werden müssen und für die nicht transportierbaren Anlagengegen- stände hätte eine zielgerichtetere Überwachung vor Ort erfolgen müssen (Ergänzungs- expertise S. 36). Der Gutachter schätzt die Kosten für den Bau eines Lokals innerhalb der bereits vorhandenen Hallen, welches rund 300 m2 betragen hätte, sowie eines Alar- mierungssystems auf einmalig EUR 89'000.00 bis EUR 126'000.00 (Ergänzungsexper- tise S. 37). Der Sachverstände bestätigt in seiner nächsten Antwort den wiederholt kalkulierten Wert der verschwundenen Metalle, der sich auf EUR 189'065.00 bis EUR 275'947.00 beläuft. Diese hätten leicht in einem abschliessbaren Raum aufbewahrt werden können, was Kosten von Fr. 29'000.00 bis Fr. 38'000.00 verursacht hätte (Ergänzungsexpertise S. 39 f.). Der Gutachter schliesst daraus, die Konkursverwaltung hätte mindestens Fr. 164'000.00 investieren müssen, wenn sie Anlagengegenstände im Wert von EUR 105’325.25 / EUR 426'801.50 und Metalle im Wert von EUR 189’06512 / EUR 275'947.33 hätte si- chern wollen. Die Konkursverwaltung hätte ferner für 15 Jahre Personal engagieren

- 55 - müssen, um einen Verlust von EUR 292’030.84 / EUR 371'118.88 wegen ungenügen- den Unterhalts zu verhindern. Die damit einhergehenden Kosten hätten sich auf Fr. 288'000.00 belaufen. 3.3.6 Zusammenfassung Der Gerichtsgutachter hat sich in den zwei Berichten, namentlich aber in den der Exper- tise beiliegenden Exceldateien fundiert mit den einzelnen Vermögensgegenständen aus- einandergesetzt und deren Werte detailliert dargelegt. Seine Vorgehensweise hat es dem Kantonsgericht ermöglicht, mit Hilfe der digitalisiert vorhandenen Exceldatei eine noch differenziertere Kalkulation der Wertminderungen bei den Anlagegengegenstän- den vorzunehmen. Der Gerichtsexperte hat die weniger detaillierte und im Vergleich zu den Berichten A _________ ältere Unternehmensbilanz von Ende Dezember 2006 nicht zur Berech- nung der Quantität und des Werts der Anlagengegenstände und Metalle beigezogen. Er hat den Grund dafür überzeugend erklärt und mit Beispielen untermauert. Es ist allein schon deswegen nachvollziehbar, warum die hohen, von der Klägerpartei geltend ge- machten Verluste nicht akzeptiert werden können. Der Gerichtsgutachter hat auch argumentiert, wieso er die Inventare der A _________ für verwertbar hält und wieso er seine Kalkulationen darauf basiert. Auch dieses Vorge- hen überzeugt. Gerade die Auseinandersetzung mit der Säge Behringer zeigt auf, wie vertieft sich der Gerichtsgutachter ins Gerichtsdossier eingearbeitet hat, zumal die Klägerschaft fälschli- cherweise behauptet hatte, dieser Anlagengegenstand befinde sich nach wie vor auf dem Gelände (vgl. die Antwort 25 S. 1810 und die nachfolgende E. 9). Der vom Gericht ernannte Sachverständige ist gemäss Ergänzungsfrage 12 der Kläger- partei auf eine Bestandsmeldung vom 6. März 2007 angesprochen worden und hat diese anschliessend gesucht. Er hat die Klägerpartei zwei Mal vergeblich angeschrieben, um das Dokument zu erhalten und es ist ihm trotzdem nicht vorgelegt worden (Ergänzungs- expertise S. 29). Dies zeigt erneut die exakte Vorgehensweise des Gutachters und seine Professionalität auf, die an ihn gestellten Fragen vollständig und exakt zu beantworten. Der nicht juristisch geschulte Sachverständige kennt das Aussonderungsverfahren ge- mäss Art. 242 SchKG nicht. Er war in der Ergänzungsexpertise bereit, seine Einschät-

- 56 - zung zur Dauer der Verkaufsblockade wegen der Aussonderungsprozesse zu überden- ken und (aus seiner Sicht) richtig zu stellen. Das Kantonsgericht hält diesbezüglich fest, dass sich die entsprechende Beurteilung auch auf die Rechtsfrage stützt, inwiefern Aus- sonderungsforderungen im Konkurs den vorzeitigen Verkauf der davon betroffenen Ob- jekte verhindern. Eine Abweichung von der Meinung des Gutachters ist folglich in diesem Punkt möglich, worauf später zurückgekommen wird (vgl. E. 2.6.6, E. 7.2.3 und E. 7.3.3). Der Sachverständige hat verschiedene Zeitwerte für die Metalle berechnet. Er hat dabei nicht beachtet, dass ein Teil davon zum Zeitpunkt der Notverkäufe, also unmittelbar nach dem Konkurs, bereits verschwunden war (vgl. S. 58 f.). Diese Differenzierung ist aller- dings von ihm in der Fragestellung nicht verlangt worden. Der Gutachter hat allfällige Schäden, die der Konkursmasse entstanden sein könnten, kalkuliert. Er hat hingegen nicht dargelegt, wie sich diese Reduktionen auf die Dividen- den der Klägerinnen auswirken. Er hat bei seinen Kalkulationen sämtliche inventarisier- ten Metalle und Anlagengegenstände beachtet. Die Gerichtsverfahren/-vergleiche, in de- nen das Eigentum strittig ist, musste er nicht berücksichtigen. Dies ist v.a. im Prozess der E _________ relevant, wonach nur ein Teil des Verkaufserlöses aus der Veräusse- rung der Anlagengegenstände in die Konkursmasse fällt (vgl. zu dieser wichtigen Prob- lematik E. 7.3.3). Der Gutachter musste ausserdem keine Fragen zur Auswirkung der Werte wegen der Weitervermietung an die D _________ beantworten. Letzteres wäre aber für die Schadensberechnung ebenso wichtig gewesen. Diese Präzisierungen sind von ihm in der Fragestellung nicht verlangt worden. Die Berechnung ist in Bezug auf mehrere Fakten zu undifferenziert, was aber nicht dem Experten anzulasten ist. Die Klägerpartei kritisiert das Gerichtsgutachten in der Schlussdenkschrift ab S. 2412 und fordert eine zweite Expertise. Die Kritik ab S. 2412 unten (in kursiver Schrift) ent- spricht derjenigen im Beweisantrag vom 15. Februar 2024 (Dossier C2 24 12 ab S. 4/5), wobei der verfahrensleitende Präsident im rechtskräftigen Entscheid C2 24 12 vom

11. April 2024 auf die einzelnen Aspekte bereits eingegangen ist. Es kann darauf ver- wiesen werden, da sich die Klägerschaft in ihrer abschliessenden Vernehmlassung nicht mit der damaligen Entscheidbegründung auseinandersetzt. Die Klägerinnen gehen im Übrigen kaum auf den Inhalt des detaillierten Gutachtens ein, womit die Begründung nicht ausreicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Expertise zu wecken. Ergänzend kann schliesslich Folgendes festgehalten werden: Wenn die Klägerpartei da- von ausgeht, der Gutachter hätte wegen der Fortsetzung des Betriebs durch die D _________ die Fortführungswerte der Anlagengegenstände beachten müssen, ist auf

- 57 - die oben wiedergegebenen Erörterungen hinzuweisen, wonach die Eigentümerin dieser Anlagengegenstände Konkurs gegangen ist. Dies allein verursacht, gemäss überzeu- gender Argumentation des Sachverständigen, eine deutliche Wertminderung der Ob- jekte. Der Gutachter legt folglich ausführlich und wiederholt dar, die Ende 2006 bilanzier- ten Werte könnten für eine konkrete Schadensberechnung im vorliegenden Fall nicht beachtet werden. Der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Behringersäge ist im Übrigen unbegründet, hat doch der Gutachter die fehlerhafte Annahme der Klägerpartei berichtigt, der Gegenstand sei nicht veräussert worden (Ex- pertise S. 22 f.). Die Antworten des Gerichtsgutachters sind insgesamt überzeugend, wobei er nicht verpflichtet ist, ungenau gestellte Fragen zu korrigieren und gestützt auf diese Anpassungen zu beantworten. Das Gericht weicht in einigen Punkten ab, erklärt aber auch sein Vorgehen.

4. Ungenügende Inventarisierung und Orientierung der Gläubiger 4.1 Tatsachenbehauptungen Die Klägerinnen kritisieren das Verhalten des ausserordentlichen Konkursverwalters ge- nerell als zu passiv (bestrittene TB 10, 29, 30, 31, 32). Er habe z.B. kein Konkursinventar aufgenommen (bestrittene TB 9), den Gesamtbestand des Materiallagers nicht sicher- gestellt (bestrittene TB 9 oder TB 38) und den Gläubigerausschuss nicht orientiert (be- strittene TB 9 und 12). Die Klägerinnen hätten am 7. November 2008 und am 12. De- zember 2008 schriftlich gerügt, der Gläubigerausschuss sei nicht regelmässig orientiert oder einberufen worden. Einverlangte Unterlagen seien nicht deponiert worden (bestrit- tene TB 54 ff.). Die Klägerinnen beanstandeten, seit Einreichung der Staatshaftungs- klage werde der Konkurs nicht fortgesetzt und die Aktiven der Konkursmasse würden weder unterhalten noch verwertet (bestrittene TB 194 ff). Der Beklagte verweigere aus- serdem in einem parallelen Verfahren die Herausgabe von Akten und verzögere dadurch auch einen parallelen Prozess (bestrittene TB 203). Der Kanton Wallis bestreitet derlei Behauptungen, weshalb die vorhandenen Beweise zu würdigen sind und das Kantonsgericht zu prüfen hat, inwiefern die Passivität der Kon- kursverwaltung den behaupteten Schaden verursacht hat. 4.2 Protokolle und Urkunden 4.2.1 Die Akten enthalten die Protokolle von zwei Gläubigerversammlungen vom

11. April 2007 und vom 1. März 2013 (S. 2011 ff. und S. 2020 ff.). Die Klägerinnen halten nach Konsultation der Konkursakten fest, es seien zwei Gläubigerausschusssitzungen

- 58 - abgehalten worden (S. 1922) und es gebe nur bis zum 26. April 2013 Zirkularbeschlüsse (S. 1923). 4.2.2 Es liegen Gesuche aus den Jahren 2016, 2018 und 2019 vor, die Jahresfrist des Konkursverfahrens nach Art. 270 SchKG zu verlängern (S. 2024 ff.). 4.2.3 Die Akten enthalten eine Mitteilung der HH _________ vom 29. März 2007, wo- nach sie zunächst davon ausgegangen sei, ein physisches Inventar zum Konkurszeit- punkt sei errichtet worden. Sie habe von JJ _________ F _________ verlangt, das letzte Inventar, welches Anfang März redigiert worden sei, vollständig zu deponieren. Die G _________ GmbH habe den Stock täglich, unter Beachtung des variablen Handels- werts (LME) aktualisiert (S. 1441). Das Treuhandunternehmen hat am 10 April 2007 be- stätigt, es werde am 25. April 2007 gemeinsam mit zwei Verantwortlichen der G _________ GmbH und mit zwei Angestellten der Treuhänderin den Stock verifizieren (S. 1443). 4.2.4 Der Konkursverwalter hat am 10. April 2007 eine Mitteilung der HH _________ erhalten, wonach diese am 25. April 2007 den Stock verifizieren könne (S. 2028). 4.2.5 Ein Konkursinventar befindet sich im Dossier (S. 913 ff.). Es ist auf den 8. August 2008 datiert und von K _________ unterzeichnet worden (S. 921). 4.2.6 Ein Inventar ist im Amtsblatt vom 28. Dezember 2012 publiziert worden (S. 2280 f.; S. 559 ff.). Es ist per Faxmitteilung vom 7. Januar 2013 vom ausserordentlichen Kon- kursverwalter an Z _________ gesandt worden (S. 949). Das Inventar ist nicht ange- fochten worden (S. 563; vgl. aber die Ausführungen zu den Aussonderungsklagen). 4.2.7 Die Akten enthalten eine Liste der Zirkularschreiben (Ordner Schwarz Punkt 5) und Unterlagen zu sieben Freihandverkäufen zwischen 2012 bis 2016 (Ordner Schwarz Punkt 7). 4.2.8 Der Gläubigerausschuss hat am 5. März 2020 getagt, wobei Rechtsanwalt Z _________ nicht anwesend gewesen ist (S. 2047). 4.2.9 Die Beklagtenpartei hat am 18. Mai 2020 Mitteilungen der Konkursverwaltung an Z _________ deponiert (Ordner Schwarz Punkt 6).

- 59 - 4.3 Mündliche und schriftliche Antworten 4.3.1 Der ordentliche Konkursverwalter hat am 10. Oktober 2019 dem Kantonsgericht schriftlich erklärt, es sei ihm nicht möglich gewesen, zwischen dem 12. März 2007 und dem 11. April 2007 ein Inventar und eine Schatzung der Güter vorzunehmen. Es seien nur sichernde Massnahmen ausgeführt worden. Sie hätten jedoch die Treuhandfirma HH _________ beauftragt, ein Inventar und den Stock zu kontrollieren (S. 1407). Feh- lende Metallbestände in der Höhe von 50'653 Tonnen seien ihm zum Zeitpunkt der Ver- steigerung vom 5. April 2007 nicht bekannt gewesen. Dies könne jedoch auch daran liegen, dass der Freihandverkauf im Büro der Konkursverwaltung durchgeführt worden sei (S. 1407). Letzteres deutet darauf hin, dass die Parteien den Verkaufsgegenstand bei der Veräusserung nicht gesehen haben. 4.3.2 Der ausserordentliche Konkursverwalter gibt am 3. Februar 2020 an, es habe im Konkursverfahren zwei Phasen gegeben. Rechtsanwalt Z _________ habe an den ers- ten Gläubigerausschusssitzungen teilgenommen, danach aber in den Ausstand treten müssen, weil er für die V _________ AG eine Aussonderungsklage eingereicht habe. Es habe mehrere Sitzungen ohne ihn gegeben. Der Prozess sei allerdings wegen einer Klage blockiert gewesen, weshalb die Mitglieder des Gläubigerausschusses entschie- den hätten, eine Vorladung zu einer nächsten Gläubigerversammlung erfolge erst, so- bald sich etwas Neues ergebe. Seines Wissens habe kein Kommissionsmitglied die Ein- berufung einer Sitzung verlangt (S. 1758). Die erste Gläubigerversammlung habe eine ausserordentliche Konkursverwaltung gewählt und dem Fortbetrieb des Unternehmens zugestimmt. Das Quorum sei bei der zweiten Versammlung nicht erreicht worden, wes- halb der Konkursverwalter einen Zirkulationsbeschluss initiiert habe. Weitere solcher Be- schlüsse hätten die Verfahren der Ehegatten F _________ sowie freihändige Verkäufe betroffen (S. 1766). Ein Konkursinventar sei, laut Konkursverwalter, wahrscheinlich im Dezember 2012 im Amtsblatt publiziert und auch Rechtsanwalt Z _________ übermittelt worden. Die Aufstellung sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (S. 1768). Das Inventar sei, laut Konkursverwaltung, wahrscheinlich gestützt auf die Angaben von HH _________ und A _________ verfasst worden (S. 1769). Das Treuhandunterneh- men HH _________ sei sofort nach dem Konkurs mandatiert worden, den Aluminium- stock zu inventarisieren. Es habe dieses Inventar mit Belegen von Z _________ vergli- chen (S. 1769). Der Entscheid, dieses Unternehmen zu beauftragen, sei eine gemein- same Entscheidung des Konkursamts und der ausserordentlichen Konkursverwaltung gewesen. Das Unternehmen habe das existierende Material feststellen und den Arbeits- beginn von D _________ AG überwachen sollen (S. 1770). Die V _________ AG habe

- 60 - die Werte variabel bilanziert, dies habe die HH _________ nicht machen können. Sie habe die Tageskurse nicht beachten können. Die Treuhänderin habe einzig das Metall inventarisiert. Der Konkursverwalter habe bereits vor seiner Ernennung mit HH _________ Kontakt aufgenommen und die Idee sei gewesen, dass sich das Treu- handunternehmen mit der Inventarisierung beschäftige. Es habe von der V _________ AG kein Inventar für den Tag des Konkurses gegeben, aber eines, das eine Woche vor Konkurseröffnung verfasst worden sei. Der Konkursverwalter habe mit GG _________ vereinbart, dieses Inventar als Grundlage zu übernehmen. Das Inventar sei mit zwei Angestellten der V _________ erstellt worden. Es handle sich dabei um ein Inventar, welches nicht innerhalb von einem Tag aufgenommen werden könne (S. 1770). Es habe ein Kantonsgerichtsurteil vom 26. November 2012 gestützt auf eine SchKG Beschwerde hinsichtlich des Inventars gegeben. Der Konkursverwalter habe das Inventar anschlies- send, nachdem die Angelegenheit durch das Bundesgericht abgehandelt worden war, publiziert (S. 1771). 4.3.3 Der ausserordentliche Konkursverwalter erörtert am 22. Februar 2021 schriftlich, es habe zwei Gläubigerversammlungen gegeben. Das Konkursamt habe die erste im Jahr 2007 abgehalten. Die zweite, bei welcher das Quorum nicht erreicht worden sei, habe am 1. März 2013 stattgefunden. Die erste sei durch das Konkursamt bei Konkurser- öffnung geleitet worden. Weitere Versammlungen seien nicht obligatorisch, es seien Zir- kularbeschlüsse erfolgt (S. 2004). Ein Inventar sei fünf Tage vor dem Konkurs durch die V _________ AG redigiert worden. Der ausserordentliche Konkursverwalter habe dieses Inventar verwendet, obwohl es eigentlich dem Vorsteher des Konkursamts oblegen hätte, derlei aufzunehmen. Sie hätten dieses Inventar verwendet, um am 18. und 25. April 2007 den Stock mit Hilfe der HH _________ Treuhandgesellschaft zu prüfen. Ein anderer Vergleich sei nicht möglich gewesen, weil die D _________ den Betrieb ohne Unterbruch übernommen habe (S. 2008). Der Konkursverwalter habe den Stock schon vor diesem Vertrag vom 25. April 2007 von der HH _________ überprüfen lassen (S. 2008 i.v.m. S. 2028). Der ausserordentliche Konkursverwalter habe der Treuhand- gesellschaft am 10. April 2007 den Auftrag erteilt, alles Erforderliche vorzukehren, damit der Stock in Anwesenheit der Interessierten am 18. und 25. April 2007 kontrolliert werden könne. Er habe somit gehandelt, bevor er überhaupt am 11. April 2007 von der Gläubi- gerversammlung als ausserordentlicher Konkursverwalter ernannt worden sei. Er habe den Stock aufgrund des Inventars der V _________ AG, welches fünf Tage vor dem Konkurs verfasst worden sei, überprüfen lassen (S. 2009).

- 61 - 4.3.4 Die Klägerpartei hat nach Durchsicht der Konkursakten beanstandet, es lägen un- ter der Rubrik «Comptes» nur Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2007 bis 2008 vor (S. 1920). Der ausserordentliche Konkursverwalter argumentiert dazu in seiner schriftli- chen Einvernahme vom 22. Februar 2021, es habe für die Jahre 2008 und 2009 eine kaufmännische Buchhaltung gegeben, da das Geschäft des Gemeinschuldners auf Ini- tiative von Staatsrat EE _________ durch die D _________ fortgesetzt worden sei und somit ein Fall nach Art. 36 KOV vorgelegen habe. Die Firma haben Räumlichkeiten, An- gestellte und Anlagengegenstände gemietet. Die Konkursverwaltung habe dieser Kon- trolle der Geschäftsführung jedoch ein Ende gesetzt, nachdem die D _________ die Anlagen verlassen habe. Eine Task Force habe nach dem Konkurs der G _________ GmbH rasch handeln wollen, um einen relevanten Unterbruch der Geschäftstätigkeit zu vermeiden. Die D _________ habe mit ihrer Arbeit bereits begonnen, als der ausseror- dentliche Konkursverwalter sein Amt angetreten habe. Diese Buchhaltung betreffe den Weiterbetrieb durch die D _________. Die ausserordentliche Konkursverwaltung habe gleichzeitig eine Buchhaltung zur Liquidation geführt (S. 2000). Sie habe ab 2009, nach- dem die Fortsetzung des Betriebs abgeschlossen gewesen sei, die getrennte Buchhal- tung beendet und mit Hilfe der Bankunterlagen und des Geschäftsbuchs im Namen der Gesellschaft eine neue Buchhaltung erstellt (S. 2001). Es existierten zwei Bankkonten, nämlich das Hauptkonto und dasjenige, welches gemeinsam mit der E _________ ge- führt werde (S. 2002). 4.3.5 Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat am 12. Oktober 2020 schriftlich er- klärt, sie habe die Vorgaben der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkurs- ämter (KOV) beachtet und nach Mandatserteilung im Namen der Konkursmasse bei der WKB ein Konsignationkonto im Sinne von Art. 23 KOV eröffnet. Es sei folglich erforder- lich gewesen, eine für Gesellschaften vergleichbare Buchhaltung zu führen. Er werde dem Konkursgericht einen schriftlichen Schlussbericht der Konkursverwaltung (Art. 268 SchKG und Art. 36 KOV) abfassen und dem Konkursgericht mit sämtlichen Akten und Belegen, mit Einschluss der Quittungen der Gläubiger für die Konkursdividende, einrei- chen (S. 1976 f.). Der Konkursverwalter bestätigt dies am 22. Februar 2021 schriftlich (S. 2000). Die separate Buchhaltung sei 2009, nach Beendigung des Betriebs durch die D _________, beendet worden (S. 2001). 4.3.6 O _________ erklärt am 5. Februar 2020, am 4. August 2008 habe der Konkurs- verwalter bestätigt, er habe kein Konkursinventar aufgenommen. Das letzte Inventar der G _________ GmbH werde als Konkursinventar betrachtet (S. 1810). Die A _________ habe ein Inventar erstellt und er denke, dieses sei an Advokat Z _________ übermittelt

- 62 - worden. Die V _________ AG habe die Inventare geprüft, selbst ein Gutachten durch B _________ in Auftrag gegeben und hinterlegt. O _________ wisse nicht, ob die V _________ AG auch eine Beschwerde eingereicht habe (S. 1816). 4.3.7 R _________ geht davon aus, es sei ein Standardverfahren durchgeführt worden. Der Gläubigerausschuss sei angemessen orientiert worden (S. 1835). Die Angelegen- heit liege lange zurück und er könne sich an nichts Spezielles erinnern (S. 1836). Der Zeuge könne sich keiner Aussonderungsklage der E _________ entsinnen (S. 1837). Er wisse nicht, ob er nach wie vor Mitglied des Gläubigerausschusses sei, da er in dieser Angelegenheit seit Jahren nicht mehr kontaktiert worden sei. Die Akten seien bei ihm seit Jahren archiviert (S. 1842). Er habe die Interessen der Angestellten vertreten (S. 1843). R _________ will an einem anderen, vergleichbar grossen Konkurs partizipiert haben. Er habe keinen Unterschied beim Vorgehen erkannt (S. 1844). 4.3.8 S _________ erklärt, nach dem Konkurs hätten der Gemeindepräsident von AA _________ und Staatsrat EE _________ eine Sitzung abgehalten, um die Alumini- umfabrik zu retten. Auch die Gewerkschaften und sämtliche Beteiligten seien mit der Rettung der Aluminiumfabrik einverstanden gewesen. Es sei nach ungefähr 6 Monaten festgestanden, dass dieses Vorhaben nicht gelinge (S. 1847). S _________ gibt an, er sei von der ausserordentlichen Konkursverwaltung enttäuscht gewesen. Der Zeuge, der aufgrund eines familiären Vorfalls Gedächtnisprobleme bekundet (S. 1847) was glaub- hafte Gedächtnislücken im Rahmen bestätigen. Er beanstandet den Gebrauch von öf- fentlichen Geldern im Rahmen des Konkursverfahrens und kritisiert den ausserordentli- chen Konkursverwalter (S. 1857). 4.4 Gerichtsverfahren gegen die ausserordentliche Konkursverwaltung 4.4.1 Die Beschwerdeführer fordern am 14. Juli 2011 neben der Absetzung des ausser- ordentlichen Konkursverwalters die Sicherstellung der Vermögenswerte der Konkurs- masse. Sie verlangen hingegen keine Notverkäufe (S. 842). 4.4.2 Die Untere Aufsichtsbehörde hat am 2. August 2012 nach einer ausführlichen Be- gründung (S. 857 ff.) folgende Schlussfolgerung gezogen (S. 860): Si la procédure d’exécution forcée a ainsi pu connaître quelques temps morts –parfois imputables à l’intimé qui, outre sa fonction d’administrateur spécial (Art. 237 LP) qui lui a été confiée selon décision prise à l’unanimité par la 1re assemblée des créanciers, doit suivre de nombreux autres dossiers en tant qu’avocat disposant d’une étude multi-sites -, force est de retenir, au vu des éléments mis en évidence ci-dessus et pour les motifs qui ont été exposés (complexité du dossier,

- 63 - caractère international de celui-ci, procédures judiciaires engagées et à l’issue incertaine, déci- sion de poursuivre l’industrie par l’entremise de D _________ SA avant que celle-ci ne connaisse à son tour une déconfiture), qu’aucun retard injustifié ne peut être reproché à l’intéressé dans le traitement de ce qui constitue davantage une saga qu’une faillite (S. 860). Sie hat weiter erklärt, wie die Inventarisierung nach der Konkurseröffnung erfolgt ist (S. 864). Die erste Gläubigerversammlung vom 11. April 2007 habe entschieden, eine ausserordentliche Konkursverwaltung zu ernennen und den Betrieb durch eine Drittper- son fortzusetzen. JJ _________ F _________, der bereits bei der konkursiten Gesell- schaft geamtet habe und deswegen die vorhandenen Metalle und Anlagen besonders gut gekannt habe, sei Geschäftsführer gewesen. Es habe deswegen keiner weiteren Sicherheitsmassnahmen bedurft. Die Konkursverwaltung habe die Hilfe der spezialisier- ten A _________ beigezogen, welche am 11. Mai 2007 ein erstes Gutachten und im Jahr 2008 mehrere weitere Gutachten deponiert habe. Das definitive Inventar vom

8. August 2008 sei einzig von der E _________ angefochten worden, welche das Rechtsmittel jedoch wieder zurückgezogen habe. Die jetzigen Beschwerdeführer hätten sich folglich nicht innert angemessener Frist dagegen gewehrt (S. 865 f.). Niemand habe sich gegen die Betriebsübernahme durch die D _________ gewehrt. De- ren Vizedirektor sei ausserdem vorgängiger Geschäftsführer der G _________ GmbH gewesen (S. 866). 4.4.3 Die Obere Aufsichtsbehörde hält zum damaligen Inventar am 26. November 2012 fest (S. 875): Ainsi, depuis le retrait de l’inventaire définitif intervenu au mois de septembre 2008, aucun inven- taire n’a été déposé. L’intimé apporte certes une explication à ce retard. Il n’en demeure pas moins que l’inventaire doit être réalisé dès que l’office a reçu communication de l’ouverture de la faillite (art. 221 LP). Il s’agit d’un délai dont le non-respect constitue une violation de la loi (Jean- din, Les actions en responsabilité dans la LP, in JdT 2010 II p. 99), laquelle peut fonder une action en responsabilité au sens de l’article 5 LP. Das Kantonsgericht hat, wie aus der damaligen Begründung ersichtlich, die Existenz eines Inventars durchaus bestätigt. Die Obere Aufsichtsbehörde hat jedoch das fehlende Vorgehen nach Art. 228 SchKG (Erklärung des Schuldners) kritisiert, dass dem Schuld- ner das Inventar nicht mit der Aufforderung vorgelegt wurde, sich über dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu erklären, und den Konkursverwalter aufgefordert, dies nachzuho- len.

- 64 - Die Obere Aufsichtsbehörde führt zur ungenügenden Orientierung über den Fortgang der Liquidation aus (S. 878): C’est le lieu de rappeler au mandataire des recourantes qu’en tant que membre de la commission de surveillance, il lui était loisible de solliciter des renseignements ou d’enjoindre l’administrateur à convoquer la réunion de la commission in corpore. S’aggisant du prétendu manque d’informa- tion sur l’avancée de la liquidation, les différentes pièces du dossier sont de nature à convaincre la juge de céans que les reproches à l’encontre de l’administrateur sont injustifiés. L’intéressé a donné suite à la majorité des courriers de l’avocat des recourants, soit à ceux qui nécessitaient une réponse. Die Obere Aufsichtsbehörde nimmt am 26. November 2012 auch auf das Gutachten der A _________ vom 31. Mai 2011 Bezug (S. 879) und geht davon aus, es seien möglich- erweise nicht alle möglichen Schutzmassnahmen getroffen worden. Die Erklärung des Konkursverwalters, er habe Reparaturarbeiten vornehmen lassen, sei ungenügend. Die Oberer Aufsichtsbehörde fordert die ausserordentliche Konkursverwaltung auf, ein korrektes Inventar aufzunehmen, innert nützlicher Frist zur zweiten Gläubigerversamm- lung vorzuladen, die nützlichen Sicherungsmassnahmen vorzunehmen und zu prüfen, ob die aktuell sistierten Prozesse wiederaufzunehmen sind (S. 882). 4.4.4 Das Bundesgericht (Bundesgerichtsurteil 5A_918/2012 vom 18 Februar 2013) hat am 18. Februar 2013 zum fehlenden Inventar erwogen (S. 363): 5.3.1.3 L'intimé rappelle qu'il a établi un tableau répertoriant le matériel et les matériaux stockés de la faillie qui a servi de base au rapport d'expertise de F.________ GmbH du 11 mai 2007, rapport remplissant la fonction d'inventaire, que le 27 avril 2008 un nouveau rapport a été établi, qu'aucun matériel n'était manquant et qu'un inventaire définitif a été dressé le 8 août 2008 mais a dû être retiré à la suite d'une plainte de G.________ SA. Il fait donc valoir qu'aucune consé- quence préjudiciable aux créanciers n'a découlé du défaut d'inventaire. 5.3.1.4 En l'occurrence, la cour cantonale a expressément reconnu une violation de la loi en raison du défaut d'inventaire. Lorsque les recourantes prétendent que cette constatation suffit, à elle seule, à justifier la révocation de l'administrateur spécial, leur critique toute générale ne per- met pas de démontrer que l'instance précédente aurait abusé de son pouvoir d'appréciation. De plus, F.________ GmbH a effectué un rapport d'expertise avant la reprise par E.________ SA et un autre juste après la cessation des activités de celle-ci. Aussi, même si dits rapports ne rem- placent pas l'inventaire de l'art. 221 LP, ils permettent d'évaluer les biens et de comparer les situations respectivement d'avant et d'après la reprise, en particulier de déterminer si des biens ont disparu. Le grief des recourantes est donc infondé.

- 65 - Das Bundesgericht prüft auch die kritisierte, mangelhafte Information durch die ausser- ordentliche Konkursverwaltung (S. 367): De plus, même si la commission de surveillance n'a été convoquée qu'à deux reprises, si elle n'a pas été informée de la restitution d'une partie des sûretés et de la faillite toute proche de E.________ SA et s'il n'existe pas de procès-verbal des séances, les recourantes ne prétendent pas que l'administrateur aurait violé des dispositions légales ou des prescriptions arrêtées par l'assemblée des créanciers sur ce point. En effet, selon la doctrine, l'administration décide quand elle entend solliciter un préavis de la commission de surveillance, sans n'avoir aucune obligation à cet égard à moins que l'assemblée des créanciers n'ait prévu des règles particulières sur ce point (JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, op. cit., n° 13 ad art. 237 LP; JEANDIN/FISCHER, op. cit., n° 37 ad art. 237 LP). Les critiques des recourantes sont donc mal fondées dans la me- sure où elles sont recevables. 4.5 Gerichtsgutachten Der Experte konstatiert, für die Schatzung der Anlagengüter könne auf die Expertisen der A _________ vom 9. Juli 2007 und vom 30. Oktober 2011 abgestellt werden. Das Inventar der A _________ vom 13. März 2007 reiche aus, um die Metallmengen zu be- urteilen (Gerichtsgutachten S. 9). 4.6 Zusammenfassung Die ordentliche und ausserordentliche Konkursverwaltung haben nicht unmittelbar nach dem Konkurs ein Inventar der Anlagengegenstände und der Metalle aufgenommen. Dies ist problematisch, zumal die Nachfolgegesellschaft D _________ den Betrieb nahtlos von der G _________ GmbH übernommen hat. Die Zeugenaussagen bestätigen jedoch, die Konkursverwaltung habe frühzeitig mit Hilfe der HH _________ und JJ _________ F _________ sowie weiteren Personen versucht, die Metalle zu inventarisieren. Dies habe jedoch aufgrund des Umfangs der Aktiven Zeit beansprucht. Ein Inventar der konkursiten G _________ GmbH (ev. auch der V _________ AG), dass mehrere Tage vor dem Konkurs aufgenommen worden ist, hat dazu Grundlage gebildet. Es ist in Anbetracht der engen Zusammenarbeit zwischen Mut- ter- und Tochtergesellschaft nicht anzunehmen, die V _________ AG habe kurz vor der Konkurseröffnung über ihrer Tochter grössere Mengen Metall zur Verarbeitung in die Schweiz geliefert. Die G _________ GmbH wird andererseits bis zur Konkurseröffnung für die Muttergesellschaft aktiv geblieben sein, ist der Betrieb doch anschliessend naht- los von der D _________ übernommen worden. Das von der G _________ GmbH kurz vor dem Konkurs redigierte «Arbeitsinventar» wird folglich am Konkurstag nicht zu wenig

- 66 - Material umfasst haben. Das von der ausserordentlichen Konkursverwaltung gestützt darauf redigierte Konkursinventar wird mithin nicht zuungunsten der Klägerinnen ausfal- len. Die Inventarisierung hat ab dem Jahr 2011 zu Rechtsmitteln im SchKG-Bereich geführt. Die Aufsichtsbehörden haben dabei weniger die Inventarisierung an sich, sondern das formell unkorrekte Vorgehen beanstandet und die ausserordentliche Konkursverwaltung aufgefordert, ein formell korrektes Inventar zu errichten. Der ausserordentliche Konkurs- verwalter hat daraufhin am 28. Dezember 2012 ein Inventar im Amtsblatt in der gemäss Art. 228 SchKG vorgesehenen Form publiziert, welches (unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen zu den Aussonderungsklagen) rechtskräftig ist. Letzteres bestätigt erneut, es liege kein Inventar vor, das die Gläubiger benachteilige. Auch der Gerichtsexperte gibt an, zur Beantwortung seiner Frage reiche das ihm vorge- legte Inventar aus. Die Auffassung der Klägerpartei, Probleme bei der Inventarisierung müssten das Gericht veranlassen, die Bestände gemäss letzter Bilanz der konkursiten Firma zu berücksichtigen (S. 2426), ist aufgrund der Feststellungen gemäss Gerichtsex- pertise abzulehnen. Der Vorwurf der fehlenden oder ungenügenden Orientierung der Gläubiger ist von den Aufsichtsbehörden und vom Bundesgericht nicht bestätigt worden. Die Akten enthalten z.B. eine Liste mit Zirkularschreiben, Besprechungsprotokollen oder Mitteilungen an Z _________. Das Kantonsgericht kommt in diesem Verfahren aufgrund diverser Aus- sagen zum Schluss, es hätte der anwaltlich vertretenen Klägerpartei oblegen, ihre Infor- mationsrechte selbst durchzusetzen, sofern sie sich zu wenig orientiert gefühlt hat. Dies ergibt sich auch aus den oben zitierten Urteilen. Die Klägerinnen zitieren in der Schlussdenkschrift die Obere Aufsichtsbehörde, welche dargelegt hat, eine ungenügende Inventarisierung könne Haftungsklagen begründen (S. 2405). Das Kantonsgericht vermag jedoch im konkreten Fall keinen Zusammenhang zwischen der formell ungenügenden Inventarisierung oder Orientierung der Gläubiger und den behaupteten Schäden festzustellen. Die Klägerinnen beanstanden auch, die HH _________ habe nur bis 2008 eine Buch- haltung geführt (S. 2409). Die ausserordentliche Konkursverwaltung erklärt jedoch mit Hinweis auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen ausführlich und überzeugend, warum sie das Mandat mit dem Treuhandunternehmen gekündigt hat. Die Kausalität zum behaupteten Schaden wäre wiederum nicht nachgewiesen. Die Klägerinnen hätte

- 67 - schliesslich eine ausführlichere Buchhaltung mit Hilfe von Rechtsmitteln einfordern müs- sen, wenn sie eine andere Meinung vertreten. Die Klägerinnen haben in der Betreibungsbeschwerde Verschiedenes verlangt, nicht aber die Durchführung von Notverkäufen. Diese Feststellung ist bei der Frage, ob andere Massnahmen verhältnismässig gewesen wäre (vgl. E. 8), relevant.

5. Diebstähle von Metallen und Anlagengegenständen Fehlbestände von Anlagen und Gegenständen sind unstrittig. Die Klägerinnen behaup- ten, diese resultierten teilweise aus Diebstählen, welche sie (konkreter Fall: LL _________/Wegtransport durch Lastwagen) umschreiben. Das Kantonsgericht hat folglich in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwiefern diese substantiiert dargelegten Diebstähle nachgewiesen sind und wie die ausserordentliche Konkursverwaltung darauf reagiert hat: 5.1 Tatsachenbehauptungen Die Klägerpartei macht geltend, ein Teil der am 5. April 2007 versteigerten Metalle habe bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Verkaufsgegenstands gefehlt (bestrittene TB 10). Die Klägerpartei behauptet ferner (TB 13 ff.), anlässlich einer Sitzung vom 12. Juni 2007 sei der Konkursverwalter auf Diebstähle aufmerksam gemacht worden, welche sich im Verlauf der Monate April und Mai ereignet hätten. Eine Person habe beispielsweise mit Wissen der Konkursverwaltung 30 Tonnen Aluminium im Wert von rund Fr. 100'000.00 mit einem Lastwagen vom Gelände entfernt (TB 14 Diebstähle aner- kannt, Rest bestritten). Verschiedene Berichte der A _________ bestätigen Diebstähle (so zugegebene TB 64). Die Konkursverwaltung habe am 25. Juni 2007 mitgeteilt, die Konkursmasse sei gegen solche Diebstähle nicht versichert. Die Klägerpartei habe daraufhin die Einreichung einer Strafanzeige verlangt, wisse aber nicht, was danach passiert sei (bestrittene TB 15). Der ausserordentliche Konkursverwalter habe vorab den ehemaligen Techniker LL _________ beauftragt, das Gelände zu überwachen und die Schäden zu reparieren (bestrittene TB 147). Der Angestellte sei am 23. März 2010 verurteilt worden und es liege ein Verlustschein vor (anerkannte TB 148). Der Vertrag mit LL _________ sei nach den strafrechtlich relevanten Vorfällen fristlos gekündigt worden. Das daraufhin beauftragte Sicherheitsunternehmen RR _________ hätte anschliessend allfällige Schäden melden

- 68 - sollen (bestrittene TB 149). Die E _________ habe im Rahmen der Vergleichsverhand- lungen zugesagt, den Abwart L _________ zur Reduktion des Aufwands der RR _________ zur Verfügung zu stellen (bestrittene TB 153 ff.). Dieser hätte Schäden mitteilen sollen und nehme auch die Reparaturen vor, soweit dies finanziell tragbar sei. Diverse Maschinen seien Spezialstücke, weshalb es schwierig sei, sie weiter zu veräus- sern. Schäden seien ausserdem aufgrund des Zeitablaufs entstanden und ein Transport der Maschinen an eine besser geschützte Stelle sei aufgrund deren Volumens nicht möglich gewesen (bestrittene TB 156 ff.). Die RR _________ müsse deswegen nur noch zwei Mal pro Nacht das Gelände prüfen (bestrittene TB 154). Die Klägerschaft postuliert in der Schlussdenkschrift, der Vorfall mit dem Lastwagen habe sich «im Verlaufe der Monate April und Mai 2007» ereignet (S. 2393). 5.2 Beweismittel 5.2.1 Eine Mitteilung des Vertreters der Klägerpartei vom 12. April 2007 enthält die Be- hauptung, M _________ sei von ihr als Qualitätsbeauftragter vor Ort zur Abholung der mittels Versteigerung vom 5. April 2007 gekauften Ware beauftragt worden. Es hätten 50’653 Kilogramm vom gekauften Material gefehlt. Die Käuferschaft werde den Ver- kaufserlös vorab auf ein Sperrkonto einzahlen und erst überweisen, wenn sie im Besitz des Materials sei (S. 59). 5.2.2 Der Konkursverwalter schreibt am 25. Juni 2007, er komme auf den Diebstahl von 30'000.00 Tonnen (sic!) Aluminium im Wert von Fr. 100'000.00 zurück. Die Versicherung werde diesen Schaden nicht decken (S. 60). Der Konkursverwalter verweist dabei aber auf eine Erklärung der Versicherung vom 26. Februar 2007, in welcher vom Diebstahl- schaden Aluminium vom 16. Februar 2007 die Rede ist (S. 61). Die behaupteten Dieb- stähle von 30 Tonnen Aluminium dürften sich somit vor der Konkurseröffnung vom

12. März 2007 ereignet haben. Die Wegnahme kann keinesfalls der Konkursverwaltung angelastet werden. Die konkursite Gesellschaft hat die ungenügende Versicherungsde- ckung selbst zu verantworten. 5.2.3 Akten aus einem Straf- und Betreibungsverfahren zeigen auf, dass LL _________ am 23. Januar 2008 ein Fahrzeug der Konkursmasse und kurze Zeit später einen Auf- satz («Nacelle») an eine Drittperson veräussert hat. Der Erlös betrage Fr. 19'000.00 und habe beim Verurteilten nicht eingetrieben werden können. Es ist weiter davon die Rede, LL _________ habe an einer Drittperson rund 80 Tonnen Aluminium veräussern wollen und daher einen Kostenvorschuss von Fr. 17'000.00 erhalten. Er habe das Geld behal- ten und das Material nicht geliefert. Der Konkursmasse wäre durch dieses Verhalten kein

- 69 - Schaden erwachsen, eher dem Kaufsinteressenten. Der Strafbefehl aus dem Jahr 2010 führt weitere Verurteilungen von LL _________ auf, welche aber nichts mit der Entwen- dung des Aluminiums zu tun haben (S. 460 ff.). Die Akten enthalten ein Betreibungsbe- gehren der Konkursmasse gegen LL _________ für Fr. 19'000.00 und einen Verlust- schein über Fr. 19'707.10 (S. 464). 5.2.4 Die D _________ hat das Gelände Ende April 2008 verlassen (S. 80). 5.2.5 Die Akten bestätigen Kontrollen durch die RR _________ ab Ende Mai 2008 (Ord- ner Schwarz Punkt 3). Der Vertrag mit diesem Unternehmen datiert jedoch ausdrücklich ab dem 1. Mai 2008 (Ordner Schwarz Punkt 3). 5.2.6 E-Mails zwischen der D _________ und der ausserordentlichen Konkursverwal- tung vom 2. Juli 2008 bestätigen eine Uneinigkeit, wer die Fahrzeuge bis auf Weiteres besitzen dürfe (Weisser Ordner Correspondences 6). 5.2.7 Z _________ hat der Konkursverwaltung am 28. Mai 2008 schriftlich dargelegt, die Bestandeszahlen seien bei der Konkurseröffnung zutreffend und korrekt aufgenom- men worden. Die Bewertung sei jedoch nicht zutreffend oder nicht nachvollziehbar. Er gehe davon aus, der Konkursverwalter habe für die von der A _________ festgehaltenen Bestände entsprechende Garantien erhalten (S. 424 f.). 5.2.8 Im Protokoll vom 24. Juli 2008 ist vom Kaufinteresse der CC _________ für Autos die Rede. Die Konkursverwaltung solle diese offerieren (S. 970). 5.2.9 Das von der Klägerpartei verfasste Protokoll über die Besprechung vom 4. August 2008 erwähnt, LL _________ habe 30 Tonnen Schrott ohne Genehmigung vom Firmen- gelände der konkursiten Gesellschaft abtransportieren lassen und dafür EUR 750.00 pro Tonne erhalten. Dieser Preis sei laut O _________ zu niedrig. Der Konkursverwalter behaupte, er habe sowohl LL _________ wie auch dem Käufer mit einem Strafverfahren gedroht, falls der Restkaufpreis oder das Material nicht zurückerstattet werde (S. 237 f.). 5.2.10 Eine aktenkundige E-Mail von JJ _________ F _________ vom 1. September 2008 an den ausserordentlichen Konkursverwalter erwähnt einen Audi A4 als Dienst- fahrzeug. Ein Beauftragter der D _________ habe dieses am gleichen Tag eingefordert. Es gehöre jedoch nach Meinung von JJ _________ F _________ der G _________ GmbH. Er bitte deswegen um eine Stellungnahme (Weisser Ordner Correspondences 6).

- 70 - 5.2.11 Ein Polizeirapport bestätigt ein Eindringen auf das Gelände im März 2010 durch Beschädigung eines Zauns und eines Fensters. Es ist aber nur von Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, nicht aber von Diebstahl die Rede (S. 987). 5.2.12 Die Akten enthalten digitale Mitteilungen zwischen dem Konkursverwalter und der RR _________ oder LL _________ aus den Jahren 2009 - 2012 (S. 883 ff.). Darin sind verschiedene Arbeiten und eine Offerte enthalten. 5.2.13 Der ordentliche Konkursverwalter hat am 10. Oktober 2019 schriftlich bestätigt, der Zugang für Kraftfahrzeuge auf das Betriebsgelände sei nach der Konkurseröffnung mit Hilfe einer Barriere eingeschränkt gewesen. JJ _________ F _________ habe den Zugang überwacht. Zusätzlich sei ein Sicherheitsunternehmen mit der Überwachung des Betriebsareals beauftragt worden (S. 1407). Letzteres wird durch einen Beleg be- stätigt, wonach ab dem 12. März 2007 ein Mandat an die SS _________ erteilt worden ist, wonach jeweils ein Agent ausserhalb der Bürozeiten sowie am Wochenende und an den Feiertagen auf dem Betriebsgelände der G _________ GmbH anwesend sein müsse (S. 1435). 5.2.14 Die Untere Aufsichtsbehörde hat am 2. August 2012 erörtert, die einzigen nach- gewiesenen Diebstähle hätten sich im Februar 2007 ereignet. Die G _________ GmbH sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Konkurs gewesen (S. 866 f.). 5.2.15 Das Kantonsgericht hat am 26. November 2012 erwogen (S. 349 f.): Les recourantes font ensuite grief à l’intimé de n’avoir pas pris de mesures suffisantes à la suite des vols de 50 tonnes de métal entre février et mars 2007 et de n’avoir pas déposé de plaintes pénales. Elles lui reprochent également de ne pas avoir tout entrepris pour s’assurer que le ma- tériel volé soit récupéré par la police, quand bien même une partie des vols aurait eu lieu avant sa prise de fonction. Elles estiment que l’administrateur spécial, en tolérant et acceptant ces vols, a violé l’article 223 LP. Les seuls vols établis sont ceux commis au mois de février 2007, soit avant que l’administrateur spécial ne prenne ses fonctions, ainsi que ceux commis par LL _________, alors chargé de sur- veiller le site de l’usine. Selon les pièces du dossier, dès qu’il a été informé que l’ancien employé de la faillie avait disposé de biens appartenant à la masse, l’administrateur a pris les mesures qui s’imposaient : il a licencié le voleur, mandaté une société afin d’effectuer des rondes de surveil- lance, déposé une dénonciation pénale à l’encontre du précité, obtenu la condamnation pénale de celui-ci et introduit une poursuite à son encontre pour récupérer la contre-valeur des biens vendus à des tiers. S’agissant des prétendus vols de métal (50 tonnes) allégués par les recou- rantes, ceux-ci ne sont nullement établis. Certes, le rapport de A _________ remis le 6 décembre

- 71 - 2011 (cf. rapport no 11-004, classeur « Expertises 2 ») fait état de matériel manquant (« not avai- lable »). Cela ne signifie pas encore que ces biens auraient été volés. Les recourantes font grief à l’intimé de n’avoir pas tout entrepris pour récupérer (ou faire récupé- rer) les biens volés. Les vols commis en janvier et février 2007 – soit avant la mise en faillite de G _________ Sàrl – ont fait l’objet d’une plainte auprès de la police cantonale, le 16 février 2007. Le rapport de police du même jour mentionne que les vols de 30 tonnes de lingots d’aluminium, d’une valeur de 100'000 fr. environ, ont été commis entre le 31 janvier 2007 et le 12 février 2007. Par courrier du 14 juin 2007, l’administrateur spécial a transmis le rapport de police à HH _________, Société fiduciaire SA, afin d’interpeller de TT _________ pour le remboursement du dommage. Dans sa réponse du 21 juin 2007, le fiduciaire informait l’administration spéciale, décision de TT _________ à l’appui, que ce genre de vol n’était pas couvert par l’assurance-vol (cf. classeur « Correspondance n 2 »). Les recourantes ne démontrent pas précisément ce qui pourrait être reproché à l’administrateur spécial. On ne voit d’ailleurs pas ce que ce dernier aurait concrètement pu faire de plus. Il va de soi qu’une fois un vol annoncé à la police, c’est à cette dernière qu’il appartient d’investiguer et d’entreprendre des démarches afin de retrouver le butin volé. 5.2.16 Die Klägerpartei hat am 17. August 2020 selbst bestätigt, LL _________ sei nach Schliessung der Fabrik im Anschluss an den Konkurs der D _________ angestellt wor- den. LL _________ habe sich in der Folge am Inventar bedient und ihm sei ein Diebstahl nachgewiesen worden. Dessen Fehlverhalten habe einen Verlustschein von Fr. 19'707.10 verursacht (S. 1925). 5.2.17 Die Beklagtenpartei hat Befragungsprotokolle aus dem Prozess zwischen der E _________ und der Konkursmasse G _________ GmbH vom 3. Mai 2010 (vgl. S. 521) deponiert. M _________ gibt auf die Frage, ob Zubehör gestohlen oder anderweitig ent- fernt worden sei an, er habe das Fehlen eines Kastens bemerkt, wisse aber nicht, ob dieser gestohlen, verkauft oder aus einem anderen Grund entfernt worden sei (S. 515). 5.2.18 M _________ sagt am 4. Februar 2020 aus, die Metallbestände seien «sicher noch vorhanden» gewesen, als die D _________ den Betrieb übernommen habe. Er habe mit der D _________ keine Beziehung gehabt. Diese habe zunächst «von diesem Metall gelebt». Sie habe es aber nicht darauf angelegt, den Betrieb zu übernehmen, die Anlagen zu veräussern und dann in Konkurs zu gehen. Die Betriebsübernahme durch die D _________ und deren späterer Konkurs sei vielmehr auf eine gewisse Naivität der Beteiligten zurückzuführen. JJ _________ F _________ sei sowohl Geschäftsführer der D _________ wie auch der G _________ GmbH gewesen. Er habe in Berlin einen Fi- nancier, nämlich die CC _________, gefunden (S. 1793), welche über einen zweifelhaf- ten Ruf verfüge. Die CC _________ habe viel Geld und die Verantwortlichen ihre Stelle

- 72 - verloren. 2'300 Tonnen Metalle seien bei der Konkurseröffnung der G _________ GmbH vorhanden gewesen (S. 1794). Ein Teil des Metalls sei von der D _________ verwendet worden, weil sie vor dem Kon- kurs die Geschäfte weitergeführt habe. Der Zeuge will nach der Geschäftsfortsetzung D _________ einen Lkw beobachtet haben, der in die Werkhalle gefahren sei und dort Metall gefüllt habe. Er habe die ihm unbekannten Personen angesprochen, welche be- stätigt hätten, der Lastwagen werde mit Metall gefüllt. M _________ will anschliessend den Konkursverwalter kontaktiert haben, der Metallverkäufe bestritten habe. Der Schrott- wert einer solchen Ladung betrage Fr. 30'000.00. Das Verschwinden von Gegenständen sei Tatsache. Dies betreffe auch einen Audi A4. Die Diebstahlsicherheit auf dem Be- triebsgelände habe sich erst nach Installation eines Wachdienstes und einer Kamera verbessert. Dies sei erst passiert, nachdem viele Dinge verschwunden seien (S. 1792). 5.2.19 O _________ erklärt am 5. Februar 2020, es hätten bereits nach der Versteige- rung vom 5. April 2007 50'000 Kilo Metalle gefehlt (S. 1808). Er will von M _________ erfahren haben, dass in den Monaten April und Mai 2007 auf dem Fabrikareal 30 Tonnen Reinaluminium, welches relativ teuer und einfach zu transportieren sei, gestohlen wor- den sei. M _________ will beobachtet haben, wie ein Lkw mit Metall das Gelände ver- lassen habe. Er habe dies der Konkursverwaltung gemeldet, welche nicht reagiert habe. Die D _________ habe, bis auf das versteigerte Metall (900 Tonnen) das gesamte An- lagenvermögen genutzt und weiterproduziert. O _________ nehme an, sie hätten die Metallbestände verwendet. Sie hätten diese zur Herstellung von Produkten genutzt und dann unter dem Namen D _________ weiterveräussert (S. 1809). Die Forderung der Konkursmasse gegenüber der D _________ berechne sich, indem die Differenz zwi- schen Metallbeständen gemäss Unterlagen und den tatsächlich versteigerten Metallen berechnet werde (S. 1811). 5.2.20 Der ordentliche Konkursverwalter geht davon aus, die G _________ GmbH habe am 12. März 2007 über 350 bis 400 Tonnen Aluminium, 1000 Tonnen halbfertige Er- zeugnisse und 610 Tonnen fertige Ware verfügt. Er leitet dies aus einer internen Notiz ab (S. 1434), welche aktenkundig ist. Er will sich nicht über die Aussagekraft des Schrei- bens äussern (S. 1407). 5.2.21 Der ausserordentliche Konkursverwalter umschreibt am 3. Februar 2020, wie er zunächst LL _________ angestellt hat, damit dieser das Gelände prüft und den notwen- digen Unterhalt an den Maschinen besorgt. Der ausserordentliche Konkursverwalter

- 73 - habe ihn jedoch aufgrund von Diebstählen entlassen müssen und eine Strafanzeige de- poniert. Er habe danach das SS _________unternehmen beauftragt, rund 10 Mal pro Tag das Geländer zu inspizieren. Dieses hätte ihm Schäden / Mängel bei der Lagerhalle angezeigt, worauf er jemanden zur Reparatur geschickt habe. Er habe schliesslich in einer letzten Phase, nachdem er eine Lösung mit der E _________ gefunden hatte, de- ren Abwart, L _________ mit der Überwachung des Terrains beauftragt. Es habe vor dem Konkurs, im Februar, Diebstähle gegeben, woraufhin er die Versicherung orientiert habe. Diese habe die Schäden nicht begleichen wollen. Die Angelegenheit LL _________ habe sich später ereignet, was zu einer strafrechtlichen Verurteilung ge- führt habe. Das Betreibungsverfahren gegen LL _________ habe mit einem Verlust- schein geendet. Die SS _________ habe ihm schliesslich Beschädigungen am Zaun angezeigt, die er jedoch rasch habe beheben lassen. Es habe zwei Hallen gegeben, wobei nur in der einen Material der konkursiten Gesellschaft gelagert worden sei. Die zweite Halle habe alte Maschinen, Schrott und Abfälle enthalten. Die erste Halle habe sich in einem guten Zustand befunden. Der Konkursverwalter habe jedes Mal, da ihm Schäden mitgeteilt worden seien, diese sofort beheben lassen (S. 1757; vgl. die zusam- menfassenden Ausführungen auf S. 1771). 5.2.22 P _________, damals Angestellter der V _________ AG, behauptet am 5. Feb- ruar 2020, die G _________ GmbH habe über ein Warenlager von 5.5 Mio, Schrott von 1.1 Mio. und Legierung von 1.4 Mio. verfügt (S. 1827). Q _________, Verantwortlicher für die Finanzbuchhaltung bei der Mutter- und Tochtergesellschaft, geht am 5. Februar 2020 von 8.1 Mio. Rohstoffen aus. Er sei sich nicht sicher, wie viel davon fertig oder unfertig gewesen sei. Der Wert des Anlagenvermögens habe 17.2 Mio. betragen (S. 1829). Die beiden Angestellten sprechen vom Bilanzwert der Aktiven. 5.2.23 Der Gerichtsgutachter kann die Frage nicht beantworten, welche Metallbestände von der D _________ aus den Beständen der Konkursmasse verwertet und verkauft worden sind (Expertise S. 23). 5.3 Zusammenfassung 5.3.1 Diebstähle vor der Konkurseröffnung vom 12. März 2007 sind bewiesen. Hier liegt jedoch kein staatliches Fehlverhalten vor, welches dessen Haftung rechtfertigen würde. Die G _________ GmbH müsste sich diesbezüglich selbst vorhalten lassen, keine aus- reichende Versicherung abgeschlossen oder sich ungenügend gegen Diebstähle abge- sichert zu haben.

- 74 - 5.3.2 Die Klägerpartei vermag weiter den Diebstahl eines Fahrzeugs und eines Aufsat- zes nachzuweisen, der durch LL _________ im Januar 2008 erfolgt sein soll. Das Ei- gentum am Automobil Audi A4 erscheint jedoch ungeklärt, zumal die Excel-Aufstellung der Anlagengüter kein solches Fahrzeug erwähnt. Es ist gemäss obigen Ausführungen auch nicht nachvollziehbar, ob die Konkursmasse oder die D _________ am Automobil berechtigt gewesen ist. Eine Verurteilung von LL _________ liegt freilich vor, ein ent- sprechender Diebstahl ist begangen worden. Die Frage des geschädigten Eigentümers dürfte den im Strafprozess nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten jedoch nicht inte- ressiert haben. Die D _________ hat Anfang 2008 noch auf dem Gelände produziert. Die Entnahmen des Audi A4 und des Aufsatzes zulasten der Konkursmasse dürften folg- lich, sofern überhaupt bewiesen, bei den nachfolgend diskutierten Verlusten von Anla- gengegenständen bei der D _________ berücksichtigt werden. 5.3.3 LL _________ hat zweifellos auf dem Gelände gearbeitet. Er ist aber erst nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ von der Konkursverwaltung angestellt worden und er dürfte bereits vorgängig von dieser beschäftigt worden sein. Die zu die- sem Zeitpunkt von ihm begangenen Diebstähle führen somit nicht zu einer Staatshaftung wegen des Fehlverhaltens einer Hilfsperson der Konkursverwaltung, weil der Arbeitneh- mer zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Aufgabe innegehabt hat. Es ist freilich noch von anderen Entwendungen durch LL _________ die Rede. Die Kon- kursverwaltung hat diesbezüglich jedoch interveniert und die Rückzahlung des zu tiefen Kaufpreises oder die Rückleistung des Materials verlangt. Der weitere Verlauf dieser Vorfälle ist nicht aktenkundig, einzig, dass LL _________ in dieser Angelegenheit weder verurteilt noch betrieben worden ist. Der ausserordentliche Konkursverwalter erwähnt ferner einen Verkaufsversuch inkl. Inkasso eines Vorschusses durch LL _________. Letzterer hat das Metall jedoch nicht übergeben, womit der Konkursmasse kein Schaden entstanden ist. Die Klägerschaft vermischt in der Schlussdenkschrift (S. 2393) die Diebstähle, welche sich im Jahr 2007, vor dem Konkurs, ereignet haben mit denjenigen, die LL _________ im Jahr 2008 verübt haben soll und stellt somit einen nicht nachgewiesenen Zusammen- hang her. Die Konkursverwaltung hat den «Gardien» mitnichten zwei Jahre unbehelligt Material und Rohstoffe verschieben lassen, zumindest ist das so nicht genügend erstellt. LL _________ ist im Übrigen durch die G _________ GmbH beschäftigt worden und es erscheint widersprüchlich, wenn die Klägerinnen nachträglich kritisieren, dessen krimi- nelle Vergangenheit hätte bei genügend Sorgfalt vor Arbeitsbeginn entdeckt werden sol- len.

- 75 - 5.3.4 Die Angelegenheit mit dem unbekannten Lastwagen, der Metalle abtransportiert, erscheint nicht hinreichend aufgeklärt. M _________ behauptet, der Diebstahl habe sich erst nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ ereignet. O _________ geht hingegen davon aus, der Vorfall sei in den Monaten April und Mai 2007 erfolgt. Das umzäunte Gelände ist nach der Rückgabe von der D _________ an die G _________ GmbH geschlossen und von einer SS _________ überwacht worden. Es erscheint nach Vorliegen dieser Sicherungsmassnahmen schwer glaubwürdig, dass ein Lastwagen auf das Gelände fährt, mit Metallen beladen wird und sich danach aus dem Staub macht. Dieser Diebstahl könnte sich ausserdem, sofern er denn überhaupt bewiesen ist, wäh- rend der Miete durch die D _________ ereignet haben. Dieser Aspekt wird nachfolgend behandelt. 5.3.5 Das Verschwinden von weiteren Metallen und Anlagengegenständen ist unzwei- felhaft. Es dürfte sich aber, wie nachfolgend ersichtlich, während der Geschäftsfortset- zung durch die D _________ ereignet haben. Dies wird in der nachfolgenden Erwägung geprüft (vgl. E. 6). 5.3.6 Die Klägerinnen sind selbst frühzeitig über den ungenügenden Versicherungs- schutz, den das Unternehmen G _________ GmbH bei Diebstählen hatte, orientiert wor- den. Sie hätten, soweit sie eine Ersatzpflicht des Staats mit einer ungenügenden Dieb- stahlversicherung begründen, rechtzeitig intervenieren und von der Konkursverwaltung und/oder der D _________ einen zusätzlichen Versicherungsabschluss einfordern müs- sen.

6. Geschäftsfortsetzung durch die D _________ 6.1 Tatsachenbehauptungen Der Konkursverwalter habe, entgegen den Anträgen der Klägerinnen, entschieden, den Betrieb durch die D _________ AG, eine 100-%-Tochter der CC _________ GmbH, fort- setzen zu lassen. Die Klägerinnen hätten die Namen renommierter Übernahmeinteres- senten ins Spiel gebracht, welche die ausserordentliche Konkursverwaltung aber nicht berücksichtigt habe (bestrittene TB 11). Es habe weder ein Übernahmeinventar noch eine Orientierung des Gläubigerausschus- ses gegeben (bestrittene TB 12). Niemand habe gegen diesen Beschluss Beschwerde eingereicht (anerkannte TB 139). Die Klägerpartei habe dem Konkursverwalter am

12. Oktober 2007 erneut Übernahmeinteressenten genannt (bestrittene TB 17).

- 76 - Die D _________ sei zu wenig kontrolliert worden (bestrittene TB 12; S. 363). Sie habe praktisch uneingeschränkt über das ehemalige Materiallager der Konkursitin von 600 Tonnen verfügen können (bestrittene TB 13) und der Konkursmasse diverse Bestände entzogen (bestrittene TB 38). Der Konkursverwalter sei wiederholt erfolglos auf ein Ma- teriallager im Wert von mehreren Millionen auf dem Fabrikgelände aufmerksam gemacht und zur Durchführung von Sicherungsmassnahmen resp. Einleitung von rechtlichen Schritten aufgefordert worden (bestrittene TB 27). Der Rechtsvertreter der Klägerinnen habe ab dem 17. September 2008 wiederholt die Herausgabe sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen der D _________ und der Konkursitin verlangt (bestrittene TB 52). Der Klägervertreter habe die Betriebseinstellung der D _________ ab März 2008 wegen Liquiditätsproblemen vorausgesehen. Die Klägerinnen hätten daraufhin wiederholt Si- cherungsmassnahmen wie die Erstellung eines Konkursinventars, die Sicherstellung von Lagerbeständen und Vorräten sowie die Sicherstellung allfälliger Ansprüche ver- langt (bestrittene TB 22). Die Konkursverwaltung habe dem Gläubigerausschuss in einer Sitzung vom 10. März 2008 und in einer Mitteilung vom 13. März 2008 die Betriebsein- stellung der D _________ per Ende April 2008 angekündigt (bestrittene TB 25 und 28). Der Konkurs sei am 18. März 2008 publik gemacht worden (anerkannte TB 33). Der Konkursverwalter habe am 22. April 2008 das Firmengelände und die Lokalitäten an die Grundeigentümerin E _________ zurückgeben wollen. Die Klägerinnen hätten sich dagegen gewehrt und erneut eine Bestandsaufnahme der Aktiven und Warenbestände sowie ein Übernahmeprotokoll der D _________ verlangt (bestrittene TB 34 ff.). Die A _________ GmbH habe am 27. April 2008 und am 22. Juni 2008 einen Bericht über die Metallrestbestände der Konkursitin erstellt. Die Klägerinnen hätten diesen Bericht mit dem Gegenbericht «B _________» praktisch in allen Punkten korrigiert (mehrheitlich be- strittene TB 37). Die Forderungen der Konkursmasse gegenüber der D _________ betrügen laut dem Gegengutachten B _________ EUR 1‘612‘969.00 (bestrittene TB 50). Der Konkursver- walter sei am 10. Juni 2008 erneut erfolglos aufgefordert worden, einen Kollokationsplan zu erstellen, Sicherungsmassnahmen und rechtliche Schritte gegen die D _________ einzuleiten. Letztere habe sich wie in einem Selbstbedienungsladen auf Kosten der Kon- kursmasse bereichert (bestrittene TB 38 ff.). Der ausserordentliche Konkursverwalter habe am 4. August 2008 bestätigt, der D _________ von der ursprünglich geleisteten Sicherheit von Fr. 600'000.00

- 77 - Fr. 200‘000.00 zurückbezahlt zu haben. Er würde dies nachträglich nicht mehr tun (be- strittene TB 46). Dieser Entscheid sei den Klägerinnen, laut Beklagtenpartei, übermittelt worden. Erstere habe dagegen keine Beschwerde eingereicht. Die Rückzahlung sei auf- grund wirtschaftlicher Interessen, namentlich der Arbeitsplätze, erfolgt. Der Entscheid sei durch den Gläubigerausschuss am 28. Januar 2009 genehmigt worden, was sich aus dem Sitzungsprotokoll ergebe. Es sei keine Beschwerde erhoben worden und die Fr. 400‘000.00 seien weiterhin vorhanden (bestrittene TB 184 ff.). Die Klägerinnen behaupten in der Schlussdenkschrift, der Konkursverwalter sei von ei- ner Forderung von 2.5 Mio. gegenüber der D _________ ausgegangen. Er habe den Schaden in diesem Punkt durch seine Eingaben selbst bestätigt. Aus dem Konkursver- fahren der D _________ habe ein Verlustschein resultiert (S. 2407). Die Tatsachenbehauptungen sind mehrheitlich bestritten, weshalb das Kantonsgericht zu prüfen hat, ob sie bewiesen sind. Die Richter müssen ferner kontrollieren, inwiefern aufgrund dieser Gegebenheiten überhaupt Schäden entstanden sind. 6.2 Verträge 6.2.1 Die Akten enthalten einen Mietvertrag «Contrat de Location d’entreprise» zwi- schen der G _________ GmbH und der D _________ vom 25. April 2007, wonach Ers- tere das Lokal inkl. Inventar und Angestellten der D _________ bis Ende August 2007 zur Verfügung stellt. Die Miete entspreche den Betriebskosten gemäss dem den Parteien vorgelegten Budget, welches noch exakter kalkuliert werde. Der Mietvertrag könne um zwei Monate verlängert werden (S. 957). 6.2.2 Die Akten enthalten einen Vertrag zwischen der G _________ GmbH in Liquida- tion und der D _________ vom 27. November 2007. Die D _________ habe verschie- dene Verträge und die Belegschaft der G _________ GmbH übernommen. Die Konkurs- masse überlasse die Halle und die Installationen der D _________. Diese werde die Mietverträge aus dem Jahr 2004, welche die E _________ mit der G _________ GmbH geschlossen habe, übernehmen und bezahle der Konkursmasse ab dem 1. Januar 2008 für das verwendete Material jährlich Fr. 35'000.00 (S. 955). Die übrigen Verträge würden direkt von der D _________ und den anderen Partnern übernommen, sodass die Kon- kursmasse nicht daran gebunden werde. D _________ engagiere UU _________ und JJ _________ F _________ ab dem 1. Januar 2008. Die Konkursmasse behalte sich vor, Material zu veräussern, welches nicht Streitgegenstand einer Aussonderungsklage bilde (S. 956).

- 78 - 6.3 Protokolle 6.3.1 Das Protokoll der ersten Gläubigerversammlung bestätigt die Überlegung des Konkursamts, die Fortsetzung des Betriebs durch eine dritte Firma liege im Interesse der Gläubiger, weil dadurch die Maschinen und Öfen ihren Wert behielten. Die allfälligen Wiederinstandstellungskosten nach einem Stopp wären sehr hoch. Das übernehmende Unternehmen solle eine hinreichende Garantie für den Betrieb von vier Monaten gewäh- ren, bis in der zweiten Gläubigerversammlung über einen allfälligen Verkauf entschieden werden könne. Die Lohnzahlung an die Angestellten müsse garantiert und die Rohstoffe müssten zur Verfügung gestellt werden. Die Gläubigerversammlung hat dies mit 91 Stim- men ohne Enthaltung oder Gegenstimmen angenommen (S. 2013). 6.3.2 Ein handschriftliches Protokoll vom 25. März 2008 behandelt die Frage, inwiefern D _________ den Stock von Material verwendet habe. Es enthält u.a. die Unterschrift des ausserordentlichen Konkursverwalters (S. 962 f.). 6.3.3 Der Konkursverwalter hat am 8. April 2008 eine Sitzung durchgeführt, in welcher die Rückgabe des Geländes durch die D _________ an die G _________ GmbH be- sprochen worden ist. JJ _________ F _________ und M _________ würden sich am

14. April 2008 treffen, um ein Inventar über die Vermögensgegenstände auf dem Be- triebsgelände aufzunehmen (S. 961). 6.3.4 Ein weiteres handschriftliches Protokoll vom 30. Mai 2008 enthält die Bestätigung, laut Expertise der A _________ vom 24. Mai 2008 sei der Materialstock in Ordnung (S. 964). 6.3.5 Ein vom Anwalt der Klägerinnen verfasstes Protokoll der Besprechung vom 4. Au- gust 2008 bestätigt, der Vertreter der D _________, JJ _________ F _________, habe den Gutachter der A _________ hart kritisiert, weshalb Letzterer ein zweites Gutachten redigiert habe, das von der ersten Expertise erheblich abweiche (S. 235 f.). Der ausser- ordentliche Konkursverwalter habe zunächst eine Sicherheit von Fr. 600'000.00 einver- langt, sei aber aufgrund eines schriftlichen Antrags der D _________ einverstanden ge- wesen, Fr. 200'000.00 zurückzubezahlen. O _________ gehe davon aus, die D _________ schulde der Konkursmasse Fr. 3 Mio. Der Konkursverwalter sei bereit, die Vereinbarung zwischen der D _________ und der Konkursmasse auszuhändigen (S. 237).

- 79 - 6.3.6 Das Protokoll des Gläubigerausschusses vom 28. Januar 2009 erwähnt, es lägen drei Gutachten vor. Das erste bestehe aus einer Berechnung der V _________ AG, wo- nach noch ein erheblicher Betrag aus dem Verhältnis zwischen der Konkursmasse und der D _________ offen sei. Die anderen zwei Expertisen stammten von der ausseror- dentlichen Konkursverwaltung. Ein erstes Gutachten der A _________ bestätige, es fehle tatsächlich eine bestimmte Menge an Material. Der Sachverständige habe sich auf Platz begeben und eine zweite Expertise erstellt, gemäss der kein Material fehle. Die Konkursmasse verfüge über eine Sicherheit von Fr. 400'000.00 und dieser Betrag werde erst zurückerstattet, wenn über das weitere Vorgehen entschieden sei. Es bestünden zwei Möglichkeiten, welche im Rahmen der zweiten Gläubigerversammlung diskutiert würden: Entweder werde ein Prozess gegen die D _________ eingeleitet oder der Rechtsanspruch auf Schadenersatz werde abgetreten. Eine Forderung von Fr. 2.5 Mio. werde auf Wunsch des Gläubigerausschusses in Betreibung gesetzt (S. 300; S. 1130 ff.). 6.3.7 Das Protokoll einer Sitzung des Konkursverwalters mit JJ _________ F _________ sowie zwei Vertretern der CC _________/D _________ vom 24. Juli 2008 behandelt u.a. die Sicherheit über Fr. 400'000.00. Die letztgenannten fordern deren Rückgabe. Der Konkursverwalter verweist auf zwei Expertiseberichte mit unterschiedli- chen Schlüssen. Ein erstes Gutachten bestätige Minderwerte von Fr. 800'000.00. Der Gutachter habe sich anschliessend mit JJ _________ F _________ getroffen und einen zweiten Bericht verfasst, der den Verlust bestreitet. Die V _________ AG habe den zwei- ten Bericht nicht akzeptiert (S. 967). Die Beteiligten sind sich anschliessend uneinig, ob die vorhandenen Kokillen (metallische Gussformen) noch brauchbar sind und wem die vorhandenen Giesstische gehörten (S. 968). Die Sitzungsteilnehmer diskutieren, wie lange die D _________ Miete zahlen muss und wer die Kosten der RR _________ tra- gen soll (S. 969 f.). Es ist von der Veräusserung von Fahrzeugen und von der Mehrwert- steuer die Rede. Rechnungen, welche auf die konkursite Gesellschaft ausgestellt wor- den sind, sollten durch die D _________ bezahlt werden (S. 971). Die Beteiligten disku- tieren, wer das Ehepaar F _________ angestellt habe (S. 971). Die G _________ GmbH habe ausserdem einen Gabelstapler geleast, den die D _________ anschliessend über- nommen habe. Es sei zu prüfen, wer nun die Leasingraten begleiche (S. 971). Die Be- teiligten diskutieren anschliessend über Beschädigungen und Mehrwerte, wobei die D _________ beides verrechnen will und der ausserordentliche Konkursverwalter dies für möglich hält. Die D _________ habe die Öfen umgebaut. Die Belichtung und die Elektrizität seien von der D _________ erneuert worden. Der Konkursverwalter argu- mentiert, Investitionen ins Gebäude seien für ihn nutzlos, weil er diese der Vermieterin

- 80 - nicht in Rechnung stellen könne. Das gelte aber nicht für Investitionen in die Anlagenge- genstände (S. 972). Die offenen zwei Punkte würden in den nächsten zwei Wochen ge- regelt, worauf der Rückzahlung von Fr. 400'000.00 nichts mehr im Wege stehen sollte (S. 973). 6.3.8 Ein Vergleichsprotokoll zwischen der Konkursmasse und der E _________ enthält den Passus, die A _________ werde mit verschiedenen Kontrollen der Anlagengegen- stände beauftragt. Sie solle prüfen, ob diese frei beweglich oder mit dem Mietgegenstand fest verbunden sind. Sie solle weiter kontrollieren, ob Gegenstände ersetzt worden sind, welche schon vor dem 1. Mai 2004, also dem Mietbeginn, vorhanden gewesen waren (Beilage 27a Ergänzungsexpertise). 6.4 Mitteilungen 6.4.1 Die CC _________ hat dem ordentlichen Konkursverwalter am 16. März 2007 mit- geteilt, sie sei bereit, den Betrieb der G _________ GmbH für drei bis vier Monate zu mieten und dafür Fr. 600'000.00 als Sicherheit zu leisten. Eine Bankgarantie erfordere Zeit, weshalb die CC _________ Fr. 600'000.00 auf ein vom Konkursverwalter genann- tes Konto (xx-xx-xx der VV _________) überwiesen habe. Sie sei einverstanden, wäh- rend der Mietzeit den laufenden betrieblichen Aufwand von bis zu Fr. 800'000.00 pro Monat bzw. pro rata temporis zu decken. Sie werde in der folgenden Woche die Einzel- heiten des Mietverhältnisses und des Verkaufsrechts im Rahmen der Erwerbsofferten mit dem Ziel eines schnellen Abschlusses einreichen (S. 950). 6.4.2 Der Konkursverwalter hat den Ausschussmitgliedern am 19. Juni 2007 eröffnet, das Unternehmen CC _________/D _________ führe den Betrieb unter Übernahme der Kosten (Löhne, Mieten, Strom, Sozialkosten) weiter. Die Konkursmasse habe dazu ein Bankkonto mit Kollektivunterschrift eröffnet, auf welchem die Mieterin pro Woche Fr. 200'000.00 einzahle. Das Treuhandbüro HH _________ kontrolliere die Zahlungen. Die Konkursmasse verfüge über ein weiteres Konto, auf welchem sich die Aktiven und Verkaufserlöse befänden (S. 407). Der Mietvertrag mit der CC _________/D _________ ende auf den 31. August 2007. Der ausserordentliche Konkursverwalter werde versu- chen, den Betrieb auf dieses Datum hin an einen Käufer zu veräussern, sodass der Be- trieb ohne Unterbruch weitergeführt werden könne (S. 408). 6.4.3 Die Klägerinnen haben dem Konkursverwalter am 12. Oktober 2007 kommuni- ziert, sie verfügten über Übernahmeinteressenten für die gesamte Unternehmung. Sie haben jedoch weder Namen noch Übernahmekonditionen genannt (S. 64).

- 81 - 6.4.4 Der Konkursverwalter hat dem Vertreter der D _________ am 21. November 2007 ein Angebot unterbreitet, das Unternehmen weiterzuvermieten (S. 959). 6.4.5 Die Klägerinnen haben dem Konkursverwalter am 3. März 2008 schriftlich mitge- teilt, ihnen sei zugetragen worden, die D _________ werde Ende März den Betrieb ein- stellen und allenfalls sogar einen Konkursantrag stellen. Sie gingen davon aus, die Kon- kursverwaltung habe die notwendigen Vorkehren getroffen (S. 71). 6.4.6 Die Klägerinnen haben den Konkursverwalter am 13. März 2008 auf Schrotte und Masseln im Wert von mehreren Millionen Franken aufmerksam gemacht, welche sich noch auf dem Gelände befänden. «Die entsprechenden Verträge zwischen der Konkurs- masse der G _________ GmbH und der D _________ sind uns nicht bekannt» (S. 73 f.). 6.4.7 Die Klägerinnen haben am 26. März 2008 nachgefragt (S. 77 f.), «Nach wie vor fehlen uns Angaben darüber, welche Sicherheitsvorkehren Sie gegenüber der D _________ AG getroffen haben, um die Ansprüche der Konkursmasse gegenüber der D _________ AG sicher zu stellen. Der Metallbestand im Konkursinventar ist uns nach wie vor unbekannt. Diesbezüglich fehlt uns auch der entsprechende Vertrag zwischen der Kon- kursmasse und der D _________ AG. Wurde anlässlich dieses Vertragsabschlusses durch die D _________ AG eine Sicherheitsleistung hinterlegt? Wie gestaltet sich der Zahlungs- ein- und ausgang zwischen der Konkursmasse und der D _________ AG?». 6.4.8 Der Konkursverwalter hat bezugnehmend auf diese Mitteilung vom 26. März 2008 am 27. März 2008 geantwortet, er habe einen Experten beauftragt, das Inventar am Tag des Konkurses mit dem aktuellen Inventar zu vergleichen, um zu prüfen, ob etwas fehle. Eine Inverzugsetzung erfolge, sofern Material der G _________ GmbH fehle (S. 79). 6.4.9 Die Akten enthalten eine zweite Mitteilung des ausserordentlichen Konkursverwal- ters vom 27. März 2008 an Z _________, woraus ersichtlich ist, dass sich Ersterer selbst auf Platz begeben habe. Man habe ihm bestätigt, dass sich die Kokillen nach wie vor auf dem Betriebsgelände befänden (S. 416). 6.4.10 Der Konkursverwalter hat am 31. März 2008 ergänzt, die D _________ werde das Gelände Ende April 2008 grundsätzlich verlassen und dort einzig ein Büro für admi- nistrative Arbeiten besetzen. Es bestünden keine Mietzinsrückstände (S. 80). 6.4.11 Die Klägerinnen haben am 1. April 2008 auf die Mitteilungen vom 27. und

31. März 2008 Bezug genommen und die Übergabe der Kokillen an die V _________

- 82 - AG verlangt (S. 82). Die Klägerinnen seien erstaunt, «dass erst jetzt eine Expertise be- treffend Konkursinventar» erstellt werde. Der Konkursverwalter erhalte eine Liste der Metallbestände der G _________ GmbH bei der Konkurseröffnung. Der ausserordentli- che Konkursverwalter habe am 31. März 2008 angekündigt, den Mietvertrag aufzuhe- ben. Die Gläubigerinnen seien damit nicht einverstanden, weil das rechtliche Schicksal der Öfen ungeklärt sei und eine Kündigung die Position der Konkursmasse schwäche. Die Öfen könnten problemlos ausgeschaltet werden (S. 83). Die Klägerinnen seien in der Lage, innert kürzester Zeit Interessenten und Personen zur Räumung des Werks zu organisieren (S. 84). 6.4.12 Der Konkursverwalter hat Z _________ am 15. Mai 2008 ein Gutachten der A _________ zu den fehlenden Bestandteilen übermittelt und darauf hingewiesen, D _________ werde dieses bestreiten (S. 421). 6.4.13 Die Klägerinnen haben dem Konkursamt am 10. Juni 2008 u.a. mitgeteilt, sie hätten nach Rücksprache mit dem Konkursamt die noch vorhandenen Kokillen der V _________ AG abholen wollen. Diese seien jedoch verschwunden (S. 225). Der dazu beauftragte M _________ habe JJ _________ F _________ beobachtet, wie er «als letzte Amtshandlung» die Kofferräume ihrer Privatfahrzeuge mit Metallabfällen gefüllt hätte. M _________ schätze den Wert des vorhandenen Restmetalls auf maximal Fr. 300'000.00 ein. Das Ganze gleiche einem «Raubzug der D _________» kurz vor Verabschiedung aus dem Wallis (S. 226). Es solle eine Gläubigerausschusssitzung ein- berufen werden, in welcher sofortige Sicherungsmassnahmen gegen die D _________ und Dritte sowie Strafanzeigen gegen die D _________ und JJ _________ F _________ besprochen würden (S. 227). 6.4.14 Der Anwalt der D _________ hat diesbezüglich am 13. Juni 2008 gegenüber der Konkursverwaltung Stellung bezogen und sämtliche Vorwürfe bestritten (S. 429): «Je vous demande d’intervenir auprès de notre confrère, Me Z _________, pour qu’il cesse une fois pour toute d’affirmer n’importe quoi sur la base d’informations qu’il n’a pas véri- fiées.» 6.4.15 Die Klägerinnen haben vom Konkursverwalter bezugnehmend auf die Sitzung vom 4. August 2008 am 1. September 2008 «sämtliche Unterlagen, welche das Verhält- nis zwischen der G _________ GmbH in Konkurs mit der D _________ regeln, insbe- sondere Mietverträge und ähnliche Vereinbarungen betreffend die seinerzeitige Weiter- führung des Betriebs», eingefordert. Sie verweisen auf das Gutachten B _________,

- 83 - wonach die Konkursmasse der G _________ GmbH von der D _________ 1'612'969 Mio. verlangen könne (S. 285). 6.4.16 Die G _________ GmbH hat am 4. September 2008 angekündigt, im Konkurs der D _________ gestützt auf das Gutachten B _________ Fr. 1'612’969.00 einzugeben (S. 965). 6.4.17 Der Konkursverwalter hat die Geltendmachung am 9. September 2008 erneut bestätigt, die Forderung mit Hinweis auf das Gutachten der A _________ aber relativiert. Er müsse wegen des neuen Berichts aufgrund seiner Verantwortlichkeit entsprechend handeln (S. 966). 6.4.18 Die Klägerinnen haben am 5. September 2008 das «vollständige Gutachten von B _________ vom 20. August 2008» deponiert. Sie halten die Bewertungen der D _________ als «völlig untauglich». Die eingeforderte Sicherheit sei gänzlich ungenü- gend (S. 286). 6.4.19 Die Klägerinnen haben am 17. September 2008 erneut «sämtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der D _________ und der G _________ GmbH» sowie «das komplette Inventar der G _________ GmbH in Konkurs» eingefordert (S. 289; S. 293 f.). 6.4.20 Am 12. Dezember 2008 wiederholten die Klägerinnen ihre Forderung (S. 295). 6.4.21 Die Klägerinnen verweisen in der Schlussdenkschrift (S. 2401) auf ein Schreiben des Konkursverwalters vom 17. September 2009 an die kantonale Aufsichtsbehörde (Ordner weiss, correspondence 8). K _________ beziffere den möglichen Verlust auf- grund eines Berichtes der A _________ als Folge der Betriebsführung durch die D _________ auf maximal EUR 1'187'820.00. Die Sicherheit der D _________ hätte demnach nicht genügt. Diese Aussage aus der Mitteilung vom 17. September 2009 wird aus dem Zusammen- hang gerissen, da der Konkursverwalter im gleichen Schreiben erklärt, es gebe verschie- dene Gutachten zur Fixierung der Forderung gegenüber der D _________ und die Kal- kulation sei nach einem Augenschein deutlich angepasst worden. 6.4.22 Der Konkursverwalter hat der CC _________ am 2. März 2011 mitgeteilt, die Sicherheit von Fr. 400'000.00 könne ihr frühestens am Schluss des Konkurses, der un- gefähr in 12 Monaten stattfinde, zurückerstattet werden (S. 951).

- 84 - Der Konkursverwalter schätzt die Verfahrensdauer folglich noch zu diesem Zeitpunkt komplett falsch ein. 6.4.23 Der ausserordentliche Konkursverwalter hat die Beziehung zwischen der G _________ GmbH und der D _________ in einer Mitteilung an das Kantonsgericht vom 12. Oktober 2020 wie folgt umschrieben: Erstere habe den Betrieb auf Initiative von Staatsrat EE _________ der D _________ hinsichtlich einer möglichen Übernahme ver- pachtet. Die D _________ habe nicht nur die Räumlichkeiten, sondern auch die Ange- stellten und Maschinen «gemietet» (S. 1977). 6.5 Mündliche und schriftliche Antworten 6.5.1 Der ordentliche Konkursverwalter hat die Parteien am 10. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass das Vermögen der G _________ GmbH zu Fortführungs- und nicht zu Liquidationswerten bilanziert worden war (S. 1406). 6.5.2 I _________ bestreitet am 21. November 2019 schriftlich, vor Beginn seiner Arbeit vom Konkursverwalter ein Konkursinventar erhalten zu haben. Eine Bilanz vom 12. März 2007 habe ihm nicht zur Verfügung gestanden. Er habe das Inventar selbst, nach Au- genschein vor Ort, gemäss Vieraugenprinzip zusammengestellt. Er habe im Gutachten vom 27. April 2008 Fehlmengen an Metallbeständen festgestellt. Dies bedeute, zwischen den Begehungen von 2007 und 2008 habe Metall gefehlt. Er habe über keine Daten verfügt, um zu eruieren, was die D _________ mit dem in Konkurs der G _________ GmbH vorhandenen Metallrestbeständen gemacht habe und ob die D _________ mit diesem Metall Gewinne erzielt habe (S. 1500). 6.5.3 Der Konkursverwalter hat am 6. Februar 2020 zur D _________ vor Kantonsge- richt ausgesagt, sobald der Konkurs ausgesprochen worden sei, sei der damalige Staatsrat EE _________ mit einer Task Force erschienen, weil 100 Arbeitsplätze betrof- fen gewesen seien. Die Task Force habe einen Übernahmekandidaten gesucht, wobei MM _________ Mitglied dieser Gruppe gewesen sei. Soweit sich der Konkursverwalter erinnere, habe die erste Gläubigerversammlung die Übernahme bestätigt. Die Bewilli- gung zum Weiterbetrieb sei in der ersten Versammlung erteilt worden. Es wisse aber nicht mehr, ob D _________ in diesem Moment vorgestellt worden sei. Er nehme an, das Konkursamt habe die D _________ als Übernehmerin bestätigt (S. 1755). Das Un- ternehmen habe ab April 2007 den Betrieb mit dem Ziel aufgenommen, die Unterneh- mung später aufzukaufen. D _________ habe nach ein paar Monaten um eine Verlän- gerung des Betriebs bis Juni 2008 gebeten. Der Konkursverwalter habe dem unter der Bedingung zugestimmt, dass die Verträge mit den Angestellten weitergeführt würden.

- 85 - Dies habe nämlich Erstklassforderungen gegenüber der Konkursmasse verhindert. Es sei – Irrtum vorbehalten – das Konkursamt gewesen, welches eine Sicherheit von Fr. 600'000.00 verlangt habe. Der ausserordentliche Konkursverwalter habe Fr. 200'000.00 zurückerstattet, weil die D _________ inständig darum gebeten habe und er die Risiken niedrig eingeschätzt hatte. Er habe trotzdem Fr. 400'000.00 behalten (S. 1756). Der Konkursverwalter habe gegenüber der D _________ im Namen der Konkurs- masse keine Ansprüche im Konkurs der D _________ eingereicht, weil ein Bericht der A _________ besage, es habe nichts gefehlt. Der Konkurs der D _________ sei ausser- dem mangels Aktiven eingestellt worden und es sei kein Schuldenruf erfolgt. Es habe keine Verluste der G _________ GmbH im Konkurs der D _________ gegeben (S. 1758). 6.5.4 Der Konkurs sei, so der Konkursverwalter am 22. Februar 2021 schriftlich, am

12. März 2007 ausgesprochen worden. Die wirtschaftliche Aktivität sei in Erwartung der ersten Gläubigerversammlung vom 11. April 2007 mit Zustimmung potenzieller Über- nehmer (die für die Löhne aufgekommen seien), der Task Force und dem Konkursamt fortgesetzt worden. Die D _________ habe die Gebäude bei der Ernennung der ausser- ordentlichen Konkursverwaltung bereits benutzt (S. 2007). Der Mietvertrag zwischen der Konkursmasse und der D _________ vom 25. April 2007 stütze sich auf eine Vereinba- rung zwischen dem Vorsteher des Konkursamts und dem Staatsrat EE _________. Letz- terer habe eine Task Force gebildet, welche wiederum auf eine Weiterbeschäftigung al- ler Angestellten, bis auf die Direktoren, hingearbeitet habe (S. 2008). Der Konkursver- walter kritisiert schliesslich den Anwalt der Klägerinnen und verweist auf das Bundesge- richtsurteil 5A_918/2012 zum Ausstandsverfahren gegen ihn, welches bereits eine Viel- zahl der nun aufgeworfenen Fragen behandelt habe (S. 2010). 6.5.5 Die Task Force habe, gemäss Aussage der ausserordentlichen Konkursverwal- tung vom 19. April 2021, gewünscht, dass keine Angestellten entlassen würden. Sie habe dem Konkursamt eine Übernehmerin beigebracht, welche den Betrieb ohne Kün- digung weiterführe. Es habe nicht mehr als 2-4 Tage Stillstand gegeben. Die D _________ habe die Organisation übernommen, bevor der ausserordentliche Kon- kursverwalter seine Tätigkeit aufgenommen habe. Die Task Force habe dies gemeinsam mit dem Konkursamt geregelt, der ausserordentliche Konkursverwalter habe das Inven- tar, welches die Klienten von Rechtsanwalt Z _________ wenige Tage vor dem Konkurs redigiert habe, prüfen müssen. Der Staatsrat habe sich auf Platz begeben, um zu ver- künden, dass kein einziger Arbeitsplatz verloren gehe (S. 2062).

- 86 - 6.5.6 O _________ behauptet am 5. Februar 2020, die V _________ AG habe nach dem Konkurs an drei Versteigerungen von Metallen teilgenommen. Der Gesamtwert der Verkäufe habe ca. EUR 3.5 Mio. betragen, was annähernd dem Marktwert entsprochen habe (S. 1807). Die V _________ AG habe am 5. April 2007 900 Tonnen Material ge- kauft und das Metall aus AA _________ wegfahren wollen. Sie hätten aber nur 850 Ton- nen davon übernehmen können. 50'000 Kilo hätten demnach gefehlt (S. 1808). Er habe renommierte Übernahmeinteressenten gesucht und die V _________ AG hätte selbst Interesse an der Giesserei gehabt. Ihr Angebot sei unbeachtet geblieben. Die D _________ habe nach seinem Eindruck uneingeschränkt und ohne jegliche Kontrolle den Betrieb der Konkursitin weiterführen können. Die Klägerinnen hätten in einem Ge- spräch mit MM _________ und K _________ erwähnt, dass zumindest einer der Inhaber in Deutschland wegen Betrugs verurteilt worden sei (S. 1808). D _________ habe die Vermögenswerte, bis auf diejenigen, welche ersteigert worden waren, genutzt und wei- terproduziert. Er nehme an, dass dieses Unternehmen die Metallbestände verwendet habe (S. 1809). Der Konkursverwalter habe von der D _________ ursprünglich eine Si- cherheit von Fr. 600'000.00 verlangt, um den Betrieb weiterzuführen, und habe davon Fr. 200'000.00 zurückerstattet (S. 1810; S. 1813). Der Konkursverwalter sei über die Forderung gegenüber der D _________ von über 3 Mio. orientiert worden, da die D _________ den gesamten Metallbestand der Konkursmasse verarbeitet und veräus- sert habe. Dies sei die Differenz zwischen dem versteigerten Metallbestand und demje- nigen laut «Unterlagen». Der ausserordentliche Konkursverwalter sei über die Dieb- stähle orientiert worden. Die Konkursmasse habe seines Wissens gegenüber der D _________ keine Forderung gestellt und entsprechende Forderungen seien auch nicht beglichen worden. Das Gutachten B _________ vom 20. August habe ergeben, dass die Konkursmasse gegenüber der D _________ eine Forderung von EUR 1'612'969.00 geltend zu machen habe (S. 1811). 6.5.7 M _________ wird das Schreiben vom 10. Juni 2008 (S. 225 ff.) von Rechtsanwalt Z _________ vorgelegt, wonach diverse Gegenstände verschwunden sind. Er bestätigt, das Fortkommen von Kokillen selbst festgestellt zu haben. Die noch vorhandenen Ga- belstapler seien defekt gewesen. Zwei davon fehlten (S. 1791). Der Zeuge will hingegen nicht selbst beobachtet haben, wie «sich die Herren F _________ und XX _________ letzten Freitag im Werk verabschiedet und als letzte Amtshandlung […] ihre Kofferräume der Privatautos mit Metallabfällen gefüllt» hätten, sondern dies über seine Mitarbeiter erfahren haben. Die Herren F _________ und XX _________ hätten jedoch nur ein paar hundert Franken in den Kofferraum gepackt. Ein Tresorschlüssel sei nie mehr zu Vor- schein gekommen. M _________ geht weiter davon aus, die D _________ habe einen

- 87 - Teil des inventarisierten Metalls «vermutlich» gebraucht, zumal sie zunächst Geld ver- dient habe (S. 1792). M _________ bestätigt, vor dem Betriebsbeginn der D _________ sei noch alles vorhanden gewesen. Die Geschäftsfortsetzung durch die D _________ sei durch Naivität herbeigeführt worden. JJ _________ F _________ habe sowohl als Geschäftsführer der G _________ GmbH wie auch der D _________ geamtet und habe in Berlin einen Financier, die CC _________, gefunden, der die D _________ habe be- treiben wollen. Es seien aber wiederum die gleichen Fehler wie bei der konkursiten Firma gemacht worden (S. 1793). Die CC _________ habe über einen zweifelhaften Ruf ver- fügt und die Geschäftsfortführung in AA _________ habe ihr fast das Genick gebrochen (S. 1794). 6.5.8 S _________ mag sich an viele Diskussionen erinnern. Er habe sich auf Platz begeben müssen, weil das Personal nicht bezahlt worden sei, und die Arbeitslosenkas- sen hätten entsprechende Pflichten gehabt. Die Stadt AA _________, Staatsrat EE _________ und die Gewerkschaften wären alle mit dem weiteren Vorgehen einver- standen gewesen, aber nach rund 6 Monaten sei allgemein festgestellt worden, dass das neu eingeleitete Vorgehen nicht funktioniere (S. 1848). 6.6 Gerichtsurteile 6.6.1 Die Untere Aufsichtsbehörde erinnert am 2. August 2012 daran, dass die Konkur- sitin zum Zeitpunkt der Überschuldung keine geeigneten Übernahmekandidaten vorge- schlagen hat (S. 865 f.). Die Betriebsfortsetzung sei auch von den jetzigen Klägerinnen akzeptiert worden (S. 866). Die D _________ sei erst 2009 in Konkurs gegangen, was entsprechende Sicherheitsmassnahmen gegenüber dieser Gesellschaft im Jahr 2008 verhindert habe (S. 865). 6.6.2 Das Kantonsgericht hat am 26. November 2012 zur Rückgabe der Sicherheit Fol- gendes erwogen (S. 349): Lors de la première assemblée des créanciers, le 11 avril 2007, le préposé de l’office des faillites (administration ordinaire) a exposé que la poursuite de l’activité de l’usine corres- pondait, à son avis, à l’intérêt des créanciers. Les entreprises intéressées à reprendre l’ac- tivité de la faillie ont dû satisfaire les conditions émises par l’office, à savoir délivrer une garantie suffisante pour les frais d’exploitation sur une période de quatre mois permettant à la deuxième assemblée de se prononcer sur une offre de reprise, garantir le paiement des salaires et fournir les matières premières pendant cette période et s’engager à faire une offre de reprise au terme de la période d’exploitation. L’assemblée des créanciers a ratifié les mesures d’urgence prises par le préposé à l’office des faillites (cf. procès-verbal de la

- 88 - première assemblée des créanciers, classeur « Divers – classeur OP Martigny »). Selon le procès-verbal de la séance tenue le 8 août 2008 entre Me Y _________, Me Z _________, mandataire des recourantes, O _________ et l’administrateur spécial, ce dernier a annoncé qu’il avait restitué la somme de 200'000 fr. à D _________ SA. Cette information n’a, semble-t-il, suscité aucune opposition des recourantes (cf. dossier MAR LP 2011 786, p. 87 ss). Si celles-ci entendaient contester la remise d’une partie des sûretés à la société reprenante, il leur appartenait de déposer une plainte contre cette mesure, dans les dix jours dès la connaissance de celle-ci. Elles n’ont pas considéré cette démarche utile et sont dès lors malvenues de se plaindre de cette restitution dans la présente plainte pour déni de justice. Les reproches formulés à l’égard de l’administrateur spécial concernant la restitution d’une partie des sûretés fournies par D _________ SA, qui constitue un simple acte de gestion de la part de l’intéressé, sont dès lors tardifs. 6.6.3 Das Bundesgericht hat dazu 18. Februar 2013 ergänzt (S. 364): 5.3.2.2 Les recourantes contestent avoir pu s'opposer à la remise d'une partie des sûretés. Invoquant l'arbitraire dans la constatation des faits, elles avancent que l'administrateur avait décidé de remettre une partie des actifs de la faillie à E.________ SA sans avoir préalable- ment établi un inventaire des biens transmis et informé la commission de surveillance, qu'une somme de 600'000 fr. avait été remise à la masse en faillite au titre de sûretés, que les recourantes, informées de ce que la reprenante était insolvable, avaient requis de l'ad- ministrateur spécial, en mars 2008, qu'il établisse un inventaire, prenne des mesures de sûreté concernant le matériel, les stocks et d'éventuelles prétentions de la masse en faillite, que, ayant constaté qu'une grande partie des biens de la masse en faillite avait disparu, elles réclamèrent, en juin 2008, le dépôt d'une plainte pénale contre les responsables de E.________ SA, qu'elles n'ont appris que le 4 août 2008, soit après la faillite de la repre- nante, qu'une partie des sûretés avait été restituée et que, immédiatement, elles ont réclamé que l'administrateur en requière le remboursement, que, le 1er septembre 2008, elles ont demandé qu'une prétention d'au moins 1'612'969 EURs soit invoquée à l'encontre de la reprenante et que des mesures de sûreté soient prises à cet effet. […] En effet, quel que fût le comportement de l'administrateur spécial en relation avec la reprise des activités de la faillie, il n'en demeure pas moins que les recourantes, pourtant dûment informées le 8 août 2008 de la restitution d'une partie des sûretés, n'ont pas saisi l'autorité de surveillance dans un délai de dix jours. Den Klägerinnen ist somit frühzeitig vorgehalten worden, sie hätten den Weiterbetrieb durch die D _________ akzeptiert und sich zu spät gegen die Rückgabe der Sicherheiten

- 89 - gewehrt. Die Gerichtsurteile umschreiben das Verhalten der ausserordentlichen Kon- kursverwaltung im Übrigen deutlich weniger kritisch, als dies im vorliegenden Prozess von der Klägerpartei getan wird. 6.7 Expertisen 6.7.1 Das Wertgutachten der A _________ vom 23. August 2007 differenziert zwischen beweglichen Anlagengütern (Kategorie A), unbeweglichen Anlagengütern (Kategorie B) sowie beweglichen Anlagengütern, bei denen die Anzahlung von der G _________ und die Restzahlung von der D _________ geleistet worden sei (Kategorie C; S. 1534 f.). 6.7.2 Die Metallfehlbestände belaufen sich, laut Gerichtsgutachten, zwischen EUR 189'065.12 bis EUR 275'947.33. Ein Verkauf dieser nicht mehr vorhandenen Me- talle im Jahr 2012 hätte einen niedrigeren Betrag ergeben als eine sofortige Veräusse- rung (vgl. E. 3.3.5.3). Er geht im Übrigen davon aus, die Konkursverwaltung hätte zwi- schen Fr. 29'000.00 bis Fr. 38'000.00 investieren müssen, um die Metalle zu sichern (Ergänzungsexpertise S. 38 f. und S. 42 f.). Der Gerichtsgutachter nimmt ferner an, ab Konkurs bis zum 30. Oktober 2011 seien Anlagenwerte von maximal Fr. 119'965.00 verschwunden (Expertise S. 15). Der Schutz der Anlagengegenstände hätte bauliche Massnahmen plus Transportkosten von Fr. 89'000.00 bis Fr. 126'000.00 verursacht (Ergänzungsexpertise S. 37 f.). Auch der Gerichtsgutachter vermag nach Durchsicht sämtlicher Gerichtsakten nicht ge- nauer zu differenzieren, wann die Objekte verschwunden sind (Expertise S. 15 und S. 18). 6.8 Zusammenfassung 6.8.1 Das Kantonsgericht hält einleitend fest, dass der aufsehenerregende Konkurs der G _________ GmbH mit einer hohen zweistelligen Anzahl Angestellter die kantonale Wirtschaftspolitik veranlasst hat, sich für die Arbeitsplätze einzusetzen. Eine Task Force hat folglich ein Unternehmen gesucht, welches die nahtlose Fortsetzung des Betriebs inkl. Erhalt der Arbeitsplätze hätte garantieren sollen und dies auch über Monate getan hat. Die D _________ scheint letztlich unmittelbar nach dem Konkurs vom 12. März 2007 den grössten Teil der Belegschaft übernommen zu haben. Dies könnte, wie der ausser- ordentliche Konkursverwalter behauptet, die Höhe der Erstklassforderungen im Konkurs der G _________ GmbH reduziert haben. Ein solches Vorgehen könnte sich wiederum positiv auf die Befriedigung der Drittklassforderungen auswirken.

- 90 - Die erste Gläubigerversammlung ist mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen. Die Klägerschaft oder O _________ behaupten, sie hätten bessere Übernahmekandidaten genannt. Die Fortführung durch die D _________ ist von der ersten Gläubigerversamm- lung jedoch oppositionslos genehmigt und nicht angefochten worden. Es fehlt ausser- dem der Nachweis, die angeblich interessierten Unternehmen hätten die Angelegenheit (erstens) tatsächlich zu vergleichbaren Konditionen übernommen, (zweitens) erfolgrei- cher durchgeführt oder (drittens) Entscheide gefällt, die sich zugunsten der Drittklass- gläubiger ausgewirkt hätten. Die Behauptung, die Wahl der D _________ als Nachfol- gegesellschaft habe den Klägerinnen einen Schaden verursacht, ist weder bewiesen noch hat sich die Klägerschaft rechtzeitig dagegen gewehrt. Die Klägerpartei kritisiert in der Schlussdenkschrift die Ernennung der HH _________ Treuhandgesellschaft (S. 2409), die Übertragung der Geschäfte an die D _________ (S. 2392; S. 2434) oder den zu niedrigen Mietzins, welchen die D _________ zu leisten hatte (S. 2410). Sie hat allerdings in diesen Fällen zugestimmt oder zumindest keinerlei rechtliche Schritte dagegen unternommen. Eine Verletzung des Ermessens ist ohnehin nicht dargetan. 6.8.2 Die konkrete Ausgestaltung des Vertrags zwischen der Konkursmasse und der D _________ bleibt auch nach dem Beweisverfahren weder vollständig behauptet noch bewiesen. Die Akten enthalten mehrere unterschiedliche Vereinbarungen, was darauf schliessen lässt, die Konditionen hätten sich während der Dauer der Miete teilweise ge- ändert. Es ist in diesem Zusammenhang auch bemerkenswert, dass die Kläger als Mit- glieder des Gläubigerausschusses im Jahr 2008, also nach dem Ausscheiden der D _________, mehrfach von der ausserordentlichen Konkursverwaltung grundlegende Informationen über die Fortführung des Geschäfts durch die D _________ wünschen. Die Klägerinnen scheinen folglich in der ersten Gläubigerversammlung einem wichtigen Pachtvertrag zugestimmt zu haben, ohne sich vorgängig über dessen Details zu infor- mieren. Es scheint gemäss Besprechung zwischen der CC _________ und der ausserordentli- chen Konkursverwaltung sowie gemäss oben zitierten Akten nicht endgültig geklärt, in- wiefern die Übernehmerin auch Mehrwertsteuern für die G _________ GmbH erstattet hat oder ab wann der leitende Mitarbeiter JJ _________ F _________ tatsächlich von der D _________ angestellt worden ist. Es ist auch nicht geklärt, ob dieser mit dem Wechsel des Arbeitgebers einverstanden gewesen ist, hat er doch bei der G _________ GmbH über einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag zu vorteilhaften Konditionen verfügt (vgl. E. 7.4).

- 91 - Die D _________ könnte, betrachtet man z.B. den Vertrag vom 27. November 2007 (S. 955) auch Mietentschädigungen an die E _________ sowie (gemäss Ausführungen der A _________ [S. 1535] oder gemeinsamer Besprechung vom 24. Juli 2008 [S. 972]) Investitionen in bereits vorhandenen Anlagengegenständen mitgetragen haben. Dies dürfte den Wert dieser Objekte gar erhöht und allfällige Mietkosten reduziert haben. Es ist ferner von übernommenen Leasingraten (S. 971), von einer Mietentschädigung für Abnutzungen (S. 972) oder von Anlagengegenständen, die vor Mietbeginn vorhanden gewesen und durch die D _________ ersetzt worden sind (Beilage 27a Ergänzungsex- pertise), die Rede. Die Geschäftsfortsetzung durch die D _________ könnte, zusam- mengefasst, bei Anlagengegenständen sogar dazu geführt haben, dass sich der Wert gewisser Objekte für die Konkursmasse erhöht hat. Wertminderungen wegen gewöhnli- cher Alterung und üblicher Abnutzung wären ausserdem im vorliegenden Prozess nicht entschädigungspflichtig (Art. 299 OR), weil jene mit der Mietentschädigung abgegolten worden sind. 6.8.3 Die vom Gerichtsexperten durchgeführte Kalkulation der Schadenshöhe wegen verlorener oder beschädigter Anlagengegenstände ist somit aus mehreren Gründen fragwürdig: • Anlagengegenstände, die Bestandteil der Gutachten bilden, fallen nur teilweise in die Konkursmasse. Der Rest gehört der E _________ (vgl. dazu E. 7.3.3.1); • Anlagengegenstände können während der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ von dieser ersetzt und somit erneuert worden sein. • Eine aus üblichem Gebrauch erfolgte Entwertung der Anlagengegenstände wäh- rend der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ könnte mit der Mietent- schädigung abgegolten worden sein.

Der Verlust aufgrund der Übernahme durch die D _________ beträfe im Übrigen die Konkursmasse und nicht automatisch die Drittklassgläubiger. Der behauptete Schaden ist gerade hinsichtlich der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ ungenügend substanziiert. Auch Verluste aus der Vermietung des Betriebs an die D _________ wären nicht hinrei- chend substanziiert dargelegt. Dies wirkt sich umso gewichtiger auf die Schadensbe- rechnung (zulasten der Konkursmasse) aus, weil die D _________ laut Akten auch in den Betrieb investiert hat.

- 92 - 6.8.4 Die D _________ hat das Gelände Ende April 2008 verlassen (S. 80). Das Kantonsgericht stellt gestützt auf das Gerichtsgutachten das Fehlen von Anlagen- gegenständen und Metallen fest. Der Sachverständige, dem sämtliche Berichte der A _________ und der Text B _________ vorgelegen sind, ist einzig im Stande, den Zeit- punkt der Entfernung der Metalle auf einen Zeitraum zwischen 2007 und 2012 festzule- gen. Er kann ferner bei den verschwundenen Anlagengegenständen danach unterschei- den, ob diese zwischen 2007 bis 2011 oder von 2011 bis 2022 verschwunden sind. Der Gutachter vermag die Termine aber auch diesbezüglich nicht genauer zu eruieren. Die Klägerinnen haben bereits am 12. April 2007, also kurz nach dem Konkurs, das Fehlen von 50 Tonnen Metallen, welche sie gekauft hätten, beanstandet. I _________ hat 2008 Fehlmengen von Metall festgestellt. O _________ nimmt an, die D _________ habe den Metallbestand der Konkursmasse verarbeitet und veräussert. M _________ behauptet, vor Betriebsbeginn der D _________ sei noch alles vorhanden gewesen und ein Teil des inventarisierten Metalls sei «vermutlich» verwendet worden. Die damaligen Angestellten von D _________ haben nach dem Konkurs der G _________ GmbH auf gleichem Platz für ein neues Unternehmen weitergearbeitet. Sie haben folglich gewusst, wo sich die gelieferten Metalle und Anlagengegenstände befinden. Die D _________ hat ausserdem eine vergleichbare Tätigkeit wie ihre Vorgängerin fortgesetzt. Die Konkursverwaltung hat unverzüglich nach dem Wegzug der D _________ weitere Sicherheitsmassnahmen ge- troffen, z.B. ab dem 1. Mai 2008 die RR _________ engagiert, um Entwendungen zu verhindern (Ordner Schwarz Punkt 3; vgl. dazu E. 5). Diebstähle durch LL _________ sind ab dem 1. Mai 2008 nicht nachgewiesen (vgl. dazu E. 5.3). Es ist aus allen diesen Gründen naheliegend, dass die Gegenstände (Verschwunden vor 2011) während der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ verschwunden sind. Auch die Klägerpartei postuliert in der Schlussdenkschrift, die Metalle seien hauptsächlich durch die D _________ entwendet worden (S. 2426). Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Auffassung (auch in Bezug auf die Anlagengegenstände) an und folgert, die im Jahr 2011 resp. 2012 nicht mehr vorhandenen Metalle und Anlagengegenstände seien wäh- rend des Weiterbetriebs durch die D _________ in den Jahren 2007 und Anfang 2008 verschwunden. Was die nach 2011 fortgekommenen Gegenstände betrifft, ist in Anwendung der übli- chen Beweislastregeln davon auszugehen, diese seien deutlich später abhandengekom- men. Der Experte hat 2021 festgestellt, mittlerweile würden sich 12 andere Unternehmen auf dem Gelände befinden (Ergänzungsexpertise S. 27). Diese Öffnung des Betriebsge- ländes könnte eine weitere Entfernung von Anlagengegenständen ermöglicht haben.

- 93 - 6.8.5 Die Klägerinnen schätzen den Wert der bis 2008 verschwundenen Objekte ge- mäss Gutachten B _________ auf einen siebenstelligen Betrag. Der Gerichtsgutachter, dem sämtliche Privatexpertisen und Berichte vorgelegen haben und der bei seiner Kal- kulation selbst auf den Bericht B _________ Bezug nimmt (Expertise S. 19), berechnet hingegen überzeugend, die verschwundenen Metalle hätten 2007 über einen im Wert von EUR 275'947.33 und 2012 über einen Wert von EUR 189'065.12 verfügt. Das Kan- tonsgericht geht davon aus, die Metalle seien während der Geschäftsfortsetzung durch die D _________, also eher im Jahr 2007, und spätestens Anfang 2008 abhandenge- kommen. Die Metallwerte sind allerdings variabel, und zwar auch, weil deren Wert auf- grund von Tageskursen kalkuliert wird. Die Schadenskalkulation würde sich in die Rich- tung des höheren Betrags laut Gerichtsgutachten bewegen. Ein Verkauf wäre aber, wie nachfolgend ersichtlich (vgl. E. 7.2.3), wegen einer Aussonderungsklage, ohnehin frü- hestens 2012 möglich gewesen. Der Schutz der Metalle vor Diebstahl hätte gemäss Sachverständigem Investitionen von Fr. 29'000.00 bis Fr. 38'000.00 erfordert (Ergän- zungsexpertise S. 42 f.). Dieser Betrag müsste vom Schaden aus Metallfehlbeständen abgezogen werden. Der Schaden (für die Konkursmasse) wegen der abhandengekom- menen Metalle läge bei rund Fr. 247'000.00 (EUR 275'947.22 – Fr. 29'000.00). Die obigen Überlegungen zum Zeitpunkt des Verschwindens der Metalle gelten auch für die Anlagengegenstände. Auch diese sind im Moment der Vermietung an die D _________ verschwunden. Der Wert ist folglich gemäss Kalkulation des Kantonsge- richts (vgl. E. 3.3.4.4), die sich auf die Expertise stützt, auf Fr. 119'965.00 zu fixieren. Die vom Gerichtsexperten berechneten baulichen Schutzmassnahmen und Transport- kosten von Fr. 89'000.00 bis Fr. 126'000.00 müssten in diesem Fall (noch) nicht ange- rechnet werden, weil die Anlagengegenstände zu einem Zeitpunkt verschwunden sind, da sie von der D _________ gemietet und benutzt worden sind. Sie hätten somit, wäh- rend der Geschäftsfortsetzung durch die D _________, nicht gesondert gelagert und unterhalten werden können. Der Wertverlust der Anlagengegenstände wegen ungenü- gendem Unterhalt ist aus obigen Gründen nicht kalkulierbar. Dies gilt zusätzlich, weil der Betrieb mit der Idee fortgesetzt worden ist, derlei Standschäden zu verhindern. Wertver- luste könnten aufgrund von Abnutzung bei üblichem Gebrauch oder Altersentwertung erfolgt sein. Die wären jedoch durch die Miete abgegolten. Es ist somit nicht gesagt, dass sämtliche Fr. 119'000.00 tatsächlich in die Konkursmasse fielen. Der Wert der abhandengekommenen Objekte (die nicht zwingend in die Konkursmasse fielen) läge bei unter Fr. 400'000.00 (Fr. 247'000.00 + Fr. 119'965.00).

- 94 - 6.8.6 Das Gericht kann sich der Behauptung der Klägerinnen, die Konkursverwaltung habe «ohne Sicherungsmassnahmen die gesamten Aktiven nahtlos einer neuen Firma» übergeben (S. 2435), nicht anschliessen. Die Konkursverwaltung hat nämlich von der CC _________ eine Sicherheit von Fr. 600'000.00 erhalten. Es ist weder hinreichend behauptet noch nachvollziehbar, wofür das gegenwärtig noch beim ausserordentlichen Konkursverwalter aufbewahrte Geld verwendet werden darf und unter welchen Voraus- setzungen diese Kaution an die CC _________ zurückzuerstatten ist. Die Klägerschaft scheint davon auszugehen, diese Summe falle ohne Weiteres in die Konkursmasse. Es wäre jedoch lebensfern, wenn die CC _________ der Konkursmasse eine sechsstellige Summe grund- und voraussetzungslos überlässt. Letzteres erscheint auch wegen der Mitteilung vom 2. März 2011 (S. 951) fragwürdig. Die Konkursverwaltung hat am 24. Juli 2008 gegenüber der CC _________ angekündigt, die verbleibende Sicherheit oder ei- nen grösseren Teil davon zurückzuerstatten (S. 973). Dies ist jedoch gemäss Akten (noch) nicht geschehen. Es stellt sich somit die Frage, ob die Sicherheit von Fr. 400'000.00 mit Forderungen aus Metallfehlbeständen und verschwundenen oder be- schädigten Anlagengütern verrechnet werden kann. Der Schaden der Konkursmasse könnte diesfalls mit der Sicherheit kompensiert werden. Das Protokoll zwischen dem Konkursverwalter und Vertretern der CC _________/ D _________ vom 24. Juli 2008 bezieht sich auch auf diese Kaution. Es ginge um die «Freigabe des genannten Betrags, welcher V _________ als Sicherheit bezüglich allfäl- liger Forderungen gegen D _________ aus dem Pachtvertrag dient» (S. 967). Die vor- handene Sicherheit von Fr. 400'000.00 könnte folglich, sofern dies vertraglich zulässig ist, den Schaden aus Fehlbeständen an Metallen und Anlagengegenständen decken. Die Konkursmasse könnte sich, sofern der Schaden in der Höhe des Gerichtsgutachtens entstanden und eine Verrechnung möglich ist, mit dieser Sicherheit schadlos halten. Ein diesbezüglicher Schaden für die Drittklassgläubiger aus den Fehlbeständen wäre umso weniger nachgewiesen. Es drängt sich somit die Frage auf, ob die weitere Verwendung der verbleibenden Si- cherheit keine Folgeprozesse im Konkursverfahren verursachen wird. Das Kantonsge- richt erachtet es unter diesen Umständen als fragwürdig, ob die Liquidation der G _________ GmbH tatsächlich vor ihrem Ende steht, wie der ausserordentliche Kon- kursverwalter behauptet. 6.8.7 Es fehlt schliesslich der Beweis für eine ohnehin unrealistische Annahme, die Kau- tion von insgesamt Fr. 600'000.00 wäre ohne Weiteres in die Konkursmasse gefallen. Die Klägerinnen müssten in diesem Zusammenhang somit behaupten und beweisen,

- 95 - dass sie mit den rückerstatteten Fr. 200'000.00 einen Schaden gegenüber der D _________ hätten ausgleichen und dies wegen der Rückleistung nun nicht mehr tun können. Das Gericht vermag somit aus der teilweisen Rückzahlung der Sicherheit in der Höhe von Fr. 200'000.00 keinen Schaden zuhanden der Konkursmasse oder der Dritt- klassgläubiger herzuleiten. Die Klägerinnen sind ausserdem gemäss oben zitierten Ge- richtsentscheiden hinreichend darauf aufmerksam gemacht worden, sie hätten die Rück- zahlung mittels Beschwerde anfechten müssen und sie haben dies zu keinem Zeitpunkt getan.

7. Gerichtsprozesse Vier mit dem Konkurs zusammenhängende Gerichtsverfahren erscheinen für die Beur- teilung der vorliegenden Angelegenheit besonders relevant. Es geht dabei um zwei Aus- sonderungsverfahren, welche die Liquidation verzögert haben sollen. Zwei weitere Zivil- verfahren betreffen Löhne des in der Direktion tätigen Ehepaars JJ _________ und KK _________ F _________. Deren hohe Forderungen könnten die Zahlungen an Dritt- klassgläubiger beeinflussen. 7.1 Allgemeine Ausführungen zu den Aussonderungsklagen 7.1.1 Der Staat Wallis argumentiert, das Konkursverfahren sei durch das Verhalten der Klägerschaft, namentlich systematische Obstruktion, Aussonderungsgesuche und Be- schwerden verzögert worden. Dies habe die Veräusserung von Aktiven verzögert (be- strittene TB 143 ff.). 7.1.2 Der Konkursverwalter hat die Ausschussmitglieder am 14. November 2007 orien- tiert, er befürchte, wegen der Aussonderungsprozesse könne er diverse Gegenstände nicht verkaufen (S. 412 f.). Er hat dazu festgehalten, «dans ces conditions, je dois, dans le cadre du dépot de l’état de collocation et de l’inven- taire, statuer également sur cette revendication. ». 7.1.3 Der ausserordentliche Konkursverwalter hat die Aussonderungsersuchen der E _________ am 15. Januar 2009 (teilweise) abgelehnt und dabei auf die Fristen zum Depot von Aussonderungsklagen gemäss Art. 242 SchKG verwiesen (S. 473). Ein glei- ches Schreiben der ausserordentlichen Konkursverwaltung dürfte der V _________ AG am 13. Januar 2009 übermittelt worden sein (S. 524). Dies erklärt den Zeitpunkt der Ein- leitung der zwei Aussonderungsklagen. Die Einleitung der Klagen muss jedoch, wie nachfolgend ersichtlich, nicht mit dem Zeitpunkt gleichgesetzt werden, ab welchem Ver- käufe wegen der Geltendmachung von Eigentum eingeschränkt worden sind.

- 96 - 7.1.4 Das Kantonsgericht hat am 26. November 2012 zur Verfahrensverzögerung auf- grund von Gerichtsprozessen ausgeführt (S. 878): Par ailleurs, la procédure de liquidation a été pendant de nombreux mois, voire des années, blo- quée par les procédures en revendication et/ou en contestation de l’état de collocation, périodes durant lesquelles la tenue de réunions de la commission de surveillance pouvait ne pas être in- diquée. 7.1.5 Der ausserordentliche Konkursverwalter gibt im Rahmen seiner Befragung wie- derholt an, zwei Aussonderungsverfahren hätten den Verkauf von Anlagengegenstän- den und Metallen verzögert (S. 2062). Er verweist am 18. Mai 2020 auf diverse edierte Akten, welche diese hängigen Verfahren belegen sollen (S. 1910 f.). 7.1.6 Die Aussonderungsersuchen sind frühzeitiger deponiert worden und die Konkurs- verwaltung hat ab diesem Zeitpunkt ein Verfahren gemäss Art. 242 SchKG anstrengen müssen. Die Auffassung der Beklagtenpartei, den Zeitpunkt der Verkaufsblockade der Metalle mit der Einleitung der Aussonderungsklagen im Jahr 2009 gleichzusetzen (S. 2180), igno- riert somit das vorausgehende Verfahren gemäss Art. 242 SchKG. 7.1.7 Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift mit Hinweis auf Akten (Zir- kulare im Ordner weiss III Circulaires) es sei sehr wohl auch in den Jahren 2008 und 2009 zu drei Feihandverkäufen gekommen (S. 2412). Die von ihr angerufenen Zirkulare stellen jedoch bloss Anträge der Konkursverwaltung dar und belegen keinen abge- schlossenen Freihandverkauf. Ein Zirkular betrifft ferner die Säge Behringer und hier lässt sich, wie nachfolgend ersichtlich (vgl. E. 9), genau nachvollziehen, wie der vorge- schlagene Freihandverkauf durch die E _________ verhindert worden ist. Der Hinweis auf Zirkulare reicht folglich nicht aus, um Freihandverkäufe in den Jahren 2008 und 2009 zu beweisen. Entsprechende Verkäufe wären im Übrigen auch nicht hinreichend be- hauptet worden. 7.2 V _________ AG 7.2.1 PARTEIBEHAUPTUNGEN Die V _________ AG habe am 2. Februar 2009 am Bezirksgericht Martigny eine Aus- sonderungsklage gegen die Konkursmasse in der Höhe von Fr. 6.2 Mio. deponiert. Das Verfahren sei zum Zeitpunkt der Klageeinleitung sistiert gewesen (anerkannte TB 56 und TB 129 sowie bestrittene TB 130 ff.; TB 146; S. 811; S. 1270; S. 1289, S. 1319).

- 97 - Die Beklagtenpartei habe am 29. November 2022 ein am 24. November 2022 in Rechts- kraft erwachsenes Kantonsgerichtsurteil vom 6. Oktober 2022 als Novum präsentiert (S. 2226 ff.). Der Aussonderungsprozess habe ab 2. Februar 2009 bis zum 6. Oktober 2022 angedauert. Die V _________ AG sei für die Blockade der auszusondernden Ge- genstände verantwortlich (S. 2225). Die Tatsachenbehauptungen sind innert angesetz- ter Frist unbestritten geblieben. 7.2.2 BEWEISE 7.2.2.1 Das Protokoll der ersten Gläubigerversammlung vom 11. April 2007 bestätigt Notverkäufe über Fr. 5'233'719.17. Niemand habe in der ersten Gläubigerversammlung dagegen gestimmt (S. 2013). 7.2.2.2 Eine Mitteilung von Z _________ vom 17. September 2007 verweist auf eine Anfrage vom 15. Juli 2007, wonach Eigentumsvorbehalte geltend gemacht würden (S. 62). 7.2.2.3 Die Konkursmasse hat sich gemäss Mietvertrag zwischen der G _________ GmbH und der D _________ vom 27. November 2007 vorbehalten, Material zu veräus- sern, welches nicht Streitgegenstand einer Aussonderungsklage bilde (S. 956). 7.2.2.4. Der Anwalt der Klägerinnen hat den Konkursverwalter am 11. Februar 2008 angeschrieben, auf eine Mitteilung vom 10. Juli 2007 verwiesen und erörtert (S. 67): «Gemäss diesen Belegen ist ersichtlich, dass im fraglichen Zeitraum Schrotte im Wert von EUR 1’41’962.68 geliefert und Masseln im Wert von EUR 2'422'282.58 geliefert wurden. Aufgrund des in Deutschland rechtsgültig begründeten Eigentumsvorbehalts, welcher auch in der Schweiz mindestens für die letzten drei Monate vor Konkurs Gültigkeit behält, ist daher zumindest für den Gesamtwert von EUR 3'833'245.26 der Eigentumsvorbehalt anzuerkennen. Ich habe Sie in der Sitzung vom 22. November 2007 um die Bekanntgabe Ihrer Position ersucht» (S. 67). 7.2.2.5 Das von der Klägerschaft redigierte Protokoll über die Besprechung vom 4. Au- gust 2008 bestätigt, die Konkursverwaltung wolle die Kokillen nicht der V _________ AG überlassen (S. 238) und Letztere könnte eine Klage einleiten (S. 239). 7.2.2.6 Die Akten enthalten Rechtsschriften zum am 2. Februar 2009 eingeleiteten Aus- sonderungsprozess zwischen der V _________ AG gegen die G _________ GmbH in Liquidation (S. 523). Die Klageanträge beziehen sich einerseits auf den Erlös der bereits verkauften Metalle, aber auch auf den gesamten noch existierenden Stock von Metallen aus Lieferungen von Dezember 2006, Januar 2007 und Februar 2007 (S. 536). Der

- 98 - Streitwert belaufe sich auf mindestens Fr. 6'201'224.10. Die Begründung enthält die An- nahme, das Metall gehöre der V _________ AG und die G _________ GmbH verarbeite dieses nur. Es liege ein Eigentumsvorbehalt vor (S. 527 f.). Weder die Anträge noch die Parteibehauptungen im vorliegenden Prozess erwähnen vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Metalle (z.B. Notverkäufe; gesonderte Aufbewahrung der Metalle). Das Ver- fahren ist auf Ersuchen der Klägerin am 18. Mai 2009 sistiert worden (S. 548). Der Kon- kursverwalter fordert den Bezirksrichter am 26. April 2013 auf, eine Sistierungsverfügung vom 20. Oktober 2010 aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, da sich die Parteien nicht hätten einigen können (S. 550). 7.2.2.7 Die Untere Aufsichtsbehörde hat das Konkursverfahren im Beschwerdeent- scheid vom 2. August 2011 detailliert wiedergegeben und dabei zum Prozess der V _________ AG erwogen (S. 848): « On rajoutera sur ce point, ce qui n’a pas été mentionné par les sociétés plaignantes, que dit cause est suspendue, conformément à la volonté commune des parties depuis le 18 mai 2009, la suspension ayant été prolongée pour une durée indéterminée la dernière fois selon ordonnance du 20 octobre 2010. « 7.2.2.8 Das Protokoll der zweiten Gläubigerversammlung vom 1. März 2013 bestätigt den geltend gemachten Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht, welcher Streitge- genstand bilde. Das Verfahren sei suspendiert (S. 2021). 7.2.2.9 Der ausserordentliche Konkursverwalter teilt dem Kanton am 7. März 2018 mit, eine Aussonderungsklage sei am 2. Februar 2009 beim Bezirksgericht Martigny einge- reicht worden und noch hängig (S. 1270). 7.2.2.10 Das Bezirksgericht Martigny hat die Aussonderungsklage am 17. Dezember 2019 mit der Argumentation abgewiesen, der Eigentumsvorbehalt sei in keine Register eingetragen worden (S. 1874). Die Klägerinnen hätten von der Konkursmasse zunächst rund Fr. 4.8 Mio, die Abtretung von Forderungsansprüchen aus Materialbeständen ge- genüber der D _________ und die Übergabe der gesamten noch vorhandenen Materi- albestände, die aus Materiallieferungen der V _________ AG der Monate Dezember 2006, Januar und Februar 2007 resultierten, verlangt (S. 1869). Das Verfahren sei auf Antrag beider Parteien zwischen dem 18. Mai 2009 bis zum 26. April 2013 sistiert gewe- sen. Der Bezirksrichter erwähnt keinerlei vorsorgliche Massnahmen zur frühzeitigen Ver- äusserung von Metallen (S. 1869). Die V _________ AG habe spätestens am 16. März 2007 einen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht. Die Konkursverwaltung habe trotz-

- 99 - dem kurz darauf Notverkäufe für 1.2 Mio. und 3.61 Mio. durchgeführt (S. 1871). Die Klä- gerinnen hätten am 4. April 2019 von der Konkursmasse einzig eine Zahlung von Fr. 6’201'424.10 verlangt (S. 1869). Die Konkursverwaltung habe das Herausgabeersu- chen am 13. Januar 2009 abgelehnt (S. 1871), weil die Klägerin den Eigentumsvorbehalt nicht in ein Register eingetragen habe (S. 1873 f.). 7.2.2.11 Der Konkursverwalter hat diesen Prozess am 3. Februar 2020 als Erschwernis für weitere kostspielige Schutzmassnahmen angeführt, weil die Klägerschaft die Beträge eingefordert hatte, die das Konkursamt mit den Notverkäufen eingenommen hatte. Dies habe ein erhebliches Risiko für grössere Investitionen verursacht, weil die Verwaltung bei Gutheissung der Klage die Beträge nicht mehr zur Ausgleichung von Massaforde- rungen hätte verwenden können (S. 1761). 7.2.2.12 Die Beklagtenpartei hat am 29. November 2022 bestätigt, die Klage sei auch zweitinstanzlich abgewiesen worden (S. 2224 ff. mit entsprechenden Sachverhaltsbe- hauptungen und dem Urteil). Das aktenkundige Urteil vom 6. Oktober 2022 inkl. Rechts- kraftbescheinigung (S. 2240) bestätigt diese Version (S. 2226 ff.). Die V _________ AG hätte dem Konkursamt bereits am 16. März 2007 den Eigentumsvorbehalt eröffnet (S. 2231). Das Kantonsgericht schliesst am 29. November 2022 (S. 2234): Il suit de là que le juge de première instance n'a pas méconnu le droit en constatant que, faute de validation en temps utile des réserves de propriété de droit allemand, l'appelante n'était pas fondée à revendiquer dans la faillite de V _________ Sàrl les biens qui en fai- saient l'objet, pas plus que le produit de leur réalisation. L'appel doit, partant, être rejeté en tant qu'il porte sur cette question. Die Klage ist mithin aus einem formalen Grund im Jahr 2022 endgültig abgewiesen wor- den. 7.2.2.13 Der Gerichtsgutachter stellt fest, die Preise für Metalle seien variabel und wür- den sich aus verschiedenen Faktoren wie Tageskurse, Qualität, Verarbeitung zusam- mensetzen (Expertise S. 19). Die Kalkulationen des Gutachters erwähnen Metallveräusserungen im April 2007 und Juni 2012. Der Sachverständige erkennt darüber hinaus keine weiteren Verkäufe (Ex- pertise S. 17; vgl. Ergänzungsexpertise S. 21 f.). Es habe, laut Akten, keine Materialver- käufe in den Jahren 2009, 2010 und 2011 gegeben (Ergänzungsexpertise S. 22). Der Sachverständige geht somit in seiner Expertise davon aus, der Verkauf von Material sei von 2009 bis Anfang 2012 blockiert gewesen (Expertise S. 19). Er schliesst aufgrund der

- 100 - Prozesssistierung, Verkäufe seien nach der Verfahrenssistierung im Jahr 2009 möglich gewesen (Ergänzungsexpertise S. 22). Verkäufe im Jahr 2009, also zum Zeitpunkt, an welchem der Gutachter neu das Ende der Blockade annimmt, wären zum Preis von EUR 1040 pro Tonne möglich gewesen. Verkäufe im Juni 2012 zum Preis von EUR 1510 pro Tonne (Ergänzungsexpertise S. 25). Ein Verkauf im Jahr 2012 hätte demnach einen deutlich höheren Erlös ermöglicht als im Jahr 2009 (Ergänzungsexpertise S. 25). 253'684 Tonnen Metalle seien am 21. Juni 2012 gemäss Zirkular vom 31. Mai 2012 ver- kauft worden (Gutachten S. 17 ff. und 21). Die Metallfehlbestände hätten laut Gutachter, wenn sie im März/April 2007 veräussert worden wären, einen Wert von EUR 275'947.33 gehabt. Der Wert hätte sich im Mai/Juni 2012 auf EUR 189'065.12 belaufen (Expertise S. 21). Die verbleibenden Metalle sind 2012 verkauft worden. Der Mehr- oder Minderwert des später tatsächlich veräusserten Materials im Vergleich zum Wert 2007 lässt sich aus dem Gutachten nicht nachvollziehen. Es ist ferner unklar, ob und wann ein Verkauf überhaupt stattgefunden hätte, wenn die V _________ AG kein Aussonderungsgesuch deponiert hätte. Der Ausgangswert zur Kalkulation des Scha- dens wegen allfälliger Verzögerungen fehlt. 7.2.2.14 Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift, ihre Aussonderungs- klage vom 2. Februar 2009 habe «einzig die im März 2007 kurz nach Konkurseröffnung versteigerten Waren und Metalle, deren Erlös von 5.2 Mio. Franken bereits auf dem Konto des Konkursbeamten waren», beschlagen und hätte den Rest der Aktiven der Konkursmasse nicht berührt (S. 2415). Dies widerspricht jedoch in Bezug auf die Metalle (nicht die Anlagengegenstände) den aktenkundigen Anträgen. Die versteigerten und die noch vorhandenen Metalle haben Streitgegenstand gebildet (S. 536). 7.2.3 ZUSAMMENFASSUNG 7.2.3.1 Die V _________ AG hat der Konkursverwaltung frühzeitig mitgeteilt, sie mache Aussonderungsansprüche in Bezug auf die Metalle resp. die Erlöse aus deren Notver- käufen geltend. Dies führt, wie der ausserordentliche Konkursverwalter zu bedenken gibt, tatsächlich zu einer Einschränkung allfälliger Metallverkäufe. Der Konkursverwalter hat am 13. Januar 2009 die Frist gemäss Art. 242 SchKG zur Einleitung des Aussonde- rungsverfahrens angesetzt. Auch dies impliziert nicht, vorgängige Verkäufe der entspre- chenden Objekte wären möglich gewesen.

- 101 - Der Wert der Metalle wird – anders als derjenige von Anlagengegenständen – nicht we- gen Nichtgebrauchs vermindert. Deren bessere Sicherung hätte – im Gegensatz zu den Anlagengegenständen – weniger hohe Kosten verursacht. Weitere Notverkäufe nach Konkurseröffnung drängen sich somit nicht auf und sind von den Klägerinnen auch nicht auf gerichtlichem Wege eingefordert worden. Ein Verkauf im Jahr 2012 hat ausserdem, laut Gutachter, einen höheren Erlös ermöglicht als eine mögliche Veräusserung im Jahr

2009. Dies resultiert, laut Gerichtsexperten, auch aus wechselhaften Tageskursen. Die ausserordentliche Konkursverwaltung ist folglich nach Anzeige der Aussonderungs- begehren nicht verpflichtet gewesen, weitere Notverkäufe durchzuführen oder Metallver- käufe zu beschleunigen. 7.2.3.2 Die Klägerinnen haben gegenüber der Konkursmasse einen erheblichen Anteil des vorhandenen Vermögens im Rahmen eines Aussonderungsgesuches und eines Ge- richtsprozesses eingeklagt. Der Eigentumsvorbehalt ist, obwohl die Klage erst im Januar 2009, nach angesetzter Frist, eingereicht wurde, kurz nach Konkurseröffnung bei der Konkursverwaltung geltend gemacht worden. Die Muttergesellschaft V _________ AG hat ihrer Tochter G _________ GmbH Ende 2006 und Anfang 2007, wie betrieblich vorgesehen, Rohmetalle zur Verarbeitung gelie- fert und hat diese anschliessend wieder zurückholen wollen. Sie hat die kritische finan- zielle Situation der Tochtergesellschaft gekannt. Es liegt auf der Hand und dürfte auch dem ausserordentlichen Konkursverwalter bekannt gewesen sein, dass sich die Liefe- rantin bei diesem Geschäftsmodell vorsorglich schadlos zu halten versucht. Die V _________ AG hat dazu einen Eigentumsvorbehalt nach deutschem und nicht nach eidgenössischem Recht angewandt. Sie hat diesen aber laut späterem Kantonsgerichts- urteil ungenügend einregistriert. Deren Aussonderungsklage ist aus diesem formellen Grund abgewiesen worden. Die Konkursmasse hätte sich, sofern die sonst keineswegs aussichtslose Klage mit Bezug auf internationale Sachverhalte sowie deutschem Recht gutgeheissen worden wäre, drastisch reduziert. Es ist somit nachvollziehbar, dass der ausserordentliche Konkursverwalter nach Eingang des entsprechenden Aussonde- rungsersuchens im Jahr 2007 damit rechnet, die Konkursmasse werde erheblich redu- ziert. Er hat verständlicherweise zurückhaltend und vorsichtig agiert und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des entsprechenden Aussonderungsverfahrens. 7.2.3.3 Die Konkursverwaltung hat frühzeitig einen Teil der Metalle veräussert, was un- strittig ist. Es ist jedoch weder behauptet noch bewiesen, wann der Rest veräussert wor-

- 102 - den wäre, sofern der ausserordentliche Konkursverwalter die Verkäufe nicht aus obge- nannten Gründen sistiert hätte. Die Konkursmasse hat bei einer Veräusserung der ver- bleibenden Metallfehlbestände im Jahr 2012 einen erheblich höheren Preis erzielt als bei einem allfälligen Verkauf im Jahr 2009. Das Kantonsgericht stellt somit aufgrund der Gerichtsexpertise fest, dass der Wert dieses Aktivums unter anderem von Tageskursen abhängt und sich im Laufe der Jahre deutlich geändert hat. Ein frühzeitigeres Veräus- sern muss keineswegs einen höheren Erlös bewirken. Das Gericht vermag daher nicht zu kalkulieren, inwiefern allfällige Verzögerungen bei den Metallverkäufen, die zum ge- gebenen Zeitpunkt von niemandem hinreichend beanstandet worden sind, einen höhren Kaufpreis verhindert und somit überhaupt einen Schaden verursacht haben. 7.2.3.4 Die Durchführung des parallelen Zivilprozesses darf schliesslich nicht ignoriert werden. Die Parteien haben keine zivilrechtlichen vorsorglichen Massnahmen oder sonstigen juristischen Schritte behauptet, die darauf abgezielt hätten, die Metalle mög- lichst rasch zu veräussern. Auch das Urteil im Aussonderungsverfahren erweckt nicht den Eindruck, als hätten Klägerinnen oder Beklagter versucht, die noch vorhandenen Metalle während des Prozesses unter Anwendung vorsorglicher Massnahmen (i.S.v. Art. 272 ff. ZPO) zu sichern oder mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung zu veräussern. Weder die Prozessparteien noch die Gläubiger oder die Mitglieder des Gläubigeraus- schusses haben sich, soweit ersichtlich, um eine vorzeitige Veräusserung der Metalle unter Anwendung von Art. 243 Abs. 2 SchKG bemüht. Die jetzige Geltendmachung von Schadenersatz wegen verspäteter Metallverkäufe verstiesse in mehrfacher Hinsicht ge- gen den Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes (vgl. E. 2.8), weil sich die Gläubige- rinnen frühzeitiger hätten juristisch zur Wehr setzen können. 7.3 E _________ 7.3.1 SACHVERHALTSBEHAUPTUNGEN Die G _________ GmbH habe das Firmengelände von der E _________ gemietet. Die E _________ habe unmittelbar nach der Konkurseröffnung ein Aussonderungsverfahren zu den Anlagengegenständen eingeleitet und am 25. November 2015 nach einem Ver- gleich zurückgezogen (TB 210 f.). Die Anlagengegenstände seien nicht rechtzeitig ver- kauft worden (TB 63). Die E _________ habe alle Verkäufe verhindert (TB 212 und 217). Die Klägerinnen hätten sich gegen das Ansinnen der Konkursverwaltung gewehrt, das Gelände der Vermieterin zurückzugeben (bestrittene TB 34).

- 103 - Die Parteien hätten vereinbart, den Mietzins von Fr. 289'068.00 ab 2013 auf Fr. 144'534.00 und auf Fr. 120'000.00 zu senken. Ab 2016 wurden keine Mietzinsent- schädigung mehr geschuldet (TB 219). Dies habe auch den Verkauf von rasch an Wert verlierenden Anlagengegenständen (TB 224) ermöglicht. Veräusserungen seien vorgän- gig ausgeschlossen gewesen (TB 220). Die Verhandlungen hätten ermöglicht, die Kos- ten für die Sanierung des Geländes zu halbieren, sonst hätte die G _________ GmbH diese alleine tragen müssen (TB 221 ff.). Das Unternehmen H _________ sei beauftragt worden, Maschinen zu verkaufen (TB 229). 7.3.2 BEWEISE 7.3.2.1 Die Akten enthalten einen Mietvertrag aus dem Jahr 2004 zwischen der G _________ GmbH und der E _________ (S. 1108 ff.; S. 1518 ff.) inkl. Zusatzverein- barung aus dem Jahr 2005 (S. 1114 f.; S. 1525 f.). Die Parteien haben in Bezug auf die Rückgabe der Mietsache vereinbart (S. 1112): a V _________ ist verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen Sachen vollstän- dig zu entfernen. b V _________ hat die von E _________ nicht bewilligten Bauten nach § 8.2 zu entfernen und den bewilligten Zustand sachgerecht wiederherzustellen, und zwar alles auf Kosten der V _________. Weist das Mietobjekt infolge der durch V _________ bezahlte Installationen oder der durch den Mieter, mit Zustimmung von E _________ vorgenommenen Innenausbauten einen erheblichen Mehrwert auf, so kann V _________ dafür keine Entschädigung verlangen, soweit nicht im Ein- zelfall schriftlich zwischen E _________ und V _________ anders vereinbart. 7.3.2.2 Eine Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2005 erlaubt der Mieterin, anders als bisher geregelt, verschiedene bauliche Massnahmen ohne Bewilligung der Vermieterin. Der neue Vertrag regelt aber allfällige Entschädigungen nicht neu. Folgende Bestim- mung erscheint in dieser Zusatzvereinbarung als wichtig (S. 1115): V _________ kann in den gemieteten Hallen alle Baumassnahmen durchführen, die für den Be- trieb, die Erweiterung oder Modernisierung der Giesserei nötig sind, soweit sie keine behördliche Baugenehmigung erfordern. Bauliche Massnahmen, die Eingriffe in die Statik, die Gebäudehülle und dergleichen darstellen, brauchen zudem das schriftliche Einverständnis der E _________. Die Parteien halten darin ausdrücklich fest, die übrigen Bestimmungen des Mietvertrags blieben durch die Zusatzvereinbarung unberührt (S. 1562).

- 104 - 7.3.2.3 Weitere Anpassungen sind 2011 (S. 1116) und 2013 (S. 1117 ff.) erfolgt. Die Parteien haben 2015 eine Reduktion der Miete, gemeinsame Verkaufsanstrengungen sowie die Räumung des Mietgegenstands vereinbart (S. 1107). 7.3.2.4 O _________ gibt bei der Überschuldungsanzeige vor Bezirksgericht Martigny am 12. März 2007 in Anwesenheit von JJ _________ F _________ und Z _________ an (S. 1431): Dans tous les cas, la valeur de liquidation serait plus basse, car la S.à.r.l. est locatrice de nom- breuses machines (installations, etc.) et les investissements effectués ne peuvent être directe- ment récupérés. Diese Aussage ist sehr bedeutsam, weil sie beweist, dass O _________ bereits im März 2007 erkannt hat, dass nicht sämtliche Anlagengegenstände in die Konkursmasse fallen. Dies wird im vorliegenden Prozess von der Klägerseite ignoriert. 7.3.2.5 Das Wertgutachten der A _________ vom 23. August 2007 differenziert zwi- schen beweglichen Anlagengütern (Kategorie A, Wert von EUR 281'331.00 + EUR 8'367.00), unbeweglichen Anlagengütern (Kategorie B, EUR 3’734'285.00 + EUR 298'985.00) sowie beweglichen Anlagengütern, bei denen die Anzahlung von der G _________ GmbH und die Restzahlung von der D _________ geleistet worden sei (Kategorie C, EUR 62'000.00 S. 1535; vgl. E. 3.3.1). Der Gerichtsgutachter hat diese Kategorisierung ebenso vorgenommen (vgl. Excelta- belle Zeile E). 7.3.2.6 Das Gutachten C _________ vom 14. September 2007 behandelt die unbeweg- lichen Anlagengüter, die in der Zeit von 2005 bis 2007 von der G _________ GmbH als Ersatz für bestehende Anlagenteile angeschafft worden und mit der von E _________ angemieteten Substanz verbunden sind. Es gehe dabei um die durch A _________ als «B» kategorisierten, unbeweglichen Anlagengüter. Diese seien seinerzeit von der G _________ GmbH als Ersatz für bestehende Anlagenteile angeschafft und installiert worden. Sie seien mit der angemieteten Substanz fest verbunden bzw. isoliert nicht ver- wendbar. Die entsprechenden Zeitwerte würden rund EUR 4 Mio. betragen. Der Privat- gutachter behauptet (S. 1536 f.): «über die durch den Mieter […] vorgenommenen Erneuerungen, die in den meisten Fällen über die Instandhaltungsmassnahmen zum Erhalt der Funktionsfähigkeit hinausgehen, wur- den mit dem Vermieter keinerlei spezifischen Vereinbarungen getroffen».

- 105 - Diese Erörterung widerspricht obigen Ausführungen zum Mietvertrag. 7.3.2.7 Der ausserordentliche Konkursverwalter hat dem Gläubigerausschuss am

14. November 2007 mitgeteilt (S. 412): Je reviens par la présente sur le dossier cité en exergue pour vous faire part des éléments nouveaux depuis ma dernière communication. La société E _________ SA, propriétaire des locaux, a déposé une revendication auprès de la masse en faillite concernant les objets immobilisés placés dans la catégorie « B du rapport d'inventaire A _________ ». A toute fin utile, je vous remets, en annexe, copie du courrier que j'ai reçu du mandataire de E _________ en date du 24 octobre 2007. Dans ces conditions, je dois, dans le cadre du dépôt de l'état de collocation et de l'inventaire, statuer également sur cette revendication. Le cas échéant, si le matériel appartient effecti- vement à E _________, il y aura lieu d'examiner l'opportunité d'une action en enrichissement illégitime. Ces nouveaux éléments m'amènent à penser qu'à la suite du dépôt de l'état de collocation, diverses procédures en revendication seront très vraisemblablement portées devant les autorités judiciaires. Cela signifie que je ne peux pas disposer, ni réaliser les éléments re- vendiqués avant l'issue de ces procédure. 7.3.2.8 Der Konkursverwalter erörtert am 11. April 2008 in einer Mitteilung an Z _________, eine Aussonderung für das Zubehör sei abzulehnen (S. 420): Pour ce qui a trait aux fours, je suis d’avis qu’il s’sagit d’une partie intégrante de l’immeuble. Néanmoins, d’un point de vue tactique, il me paraît que votre avis est pertinent et qu’il y a lieu de refuser également la revendication en ce qui concerne les fours, voire de demander l’indemnité. L’avis de droit que vous avez produit n’est pas sans pertinance. Es könne dafür, gemäss einem von Z _________ deponierten Gutachten, möglicher- weise auch eine Entschädigung verlangt werden (S. 420). 7.3.2.9 Das Protokoll über eine Besprechung vom 4. August 2008 von Z _________ bestätigt, die E _________ behaupte, der Mietvertrag statuiere, entsprechende Investi- tionen könnten nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin durchgeführt werden. Dies widerspreche einer Zusatzvereinbarung. Die Grundeigentümerin verfüge über ge- naueste Kenntnis der entsprechenden Investitionen (S. 234). Man rechne bereits mit

- 106 - einem mehrjährigen Prozess der E _________, sofern sie den Eigentumsanspruch ge- richtlich geltend mache (S. 240). 7.3.2.10 Die Konkursverwaltung empfiehlt den Gläubigern am 5. August 2008, rund fünfzig Kokillen plus 3 Tische auszusondern (S. 1528 f.). LL _________ bestätigt am

4. November 2008 in einer E-Mail an den ausserordentlichen Konkursverwalter, M _________ habe abmachungsgemäss Tische und Kokillen abgeholt (S. 883). Ein Teil der aufgelisteten Anlagengegenstände ist im Jahr 2008 ohne Gegenleistung an Drittei- gentümer übergeben worden. Dies alleine wirft die Frage auf, ob die ältere A _________- Listen mit der Aufzählung der Aktiven, die tatsächlich in die Konkursmasse fallen sollten, übereinstimmt. 7.3.2.11 Das Inventar vom 8. August 2008 enthält die Bemerkung, «l’entier de l’inven- taire est revendiqué par E _________ AG» (S. 916). 7.3.2.12 Die E _________ kündigt in drei gesonderten Briefen vom 18. August 2008, welche teilweise den gleichen Wortlaut haben, eine Aussonderungsklage für diverse Ob- jekte an (S. 1574). Sie verlangt die Aussetzung von Entscheiden zur Herausgabe, weil die Tische und Kokillen ihr gehörten (S. 1511) und wehrt sich auch gegen den Freihand- verkauf der Behringersäge (S. 1640 f.). Die E _________ vertritt schliesslich den Stand- punkt, unter Beachtung der Ausführungen gemäss A _________ und C _________ bil- deten die Anlagengegenstände gemäss Kategorie B ihr Eigentum, weil diese fest mit dem Boden verbunden seien (S. 1510 und S. 1638 ff.). 7.3.2.13 Der Konkursverwalter erklärt der E _________ am 15. Januar 2009, er lehne eine Aussonderung der Gegenstände, welche in der Kategorie A und C aufgeführt sind, ab. Er macht die E _________ auf die Frist zur Klageerhebung aufmerksam (S. 473 f.). Dies stellt eine Verfügung gemäss Art. 242 SchKG dar. Die in der wertvollsten Kategorie B enthaltenen Anlagengegenstände werden im Schreiben nicht erwähnt. 7.3.2.14 Der ausserordentliche Konkursverwalter erklärt dem Gläubigerausschuss am

28. Januar 2009, der Aussonderungsantrag gegenüber der E _________ für das fixe und mobile Material der Konkursmasse sei abgewiesen worden (Ordner Schwarz Regis- ter 4). 7.3.2.15 Die Aussonderungsklage vom 27. Januar 2009 und weitere Verfahrensakten des Prozesses liegen in den Akten (S. 475 ff.). Es geht gemäss Anträgen um die Anla- gengegenstände, die gemäss zitiertem Bericht der A _________ vom 23. August 2007 (S. 1535) in die Kategorie A und C eingeteilt worden sind (S. 482). M _________ wird

- 107 - nur zu diesen Anlagengegenständen befragt (S. 515). Der Streitwert beläuft sich auf EUR 289'698.00 plus EUR 62'000.00, was zum damaligen Zeitpunkt ca. Fr. 521'000.00 entspreche. Die Anlagengegenstände der Kategorie B werden sowohl in der Klage (S. 477 ff.) und der Klageantwort (S. 503 f.) ausdrücklich thematisiert, sie bilden aber nicht Streitgegenstand. Das Verfahren ist am 5. September 2013 auf gemeinsames Er- suchen der Parteien weiter sistiert worden (S. 522). 7.3.2.16 Die Streitparteien haben am 4. April 2011 einen aussergerichtlichen Verfah- rensvergleich abgeschlossen, um das Inventar neu zu evaluieren. Sie prüfen darin, ob es sich bei den Gegenständen um individuelle Sachen, um Zugehör oder um eine fest verbundene Sache handelt. Die A _________ solle dazu beauftragt werden (Ergän- zungsexpertise S. 22 und Beilage 27a des Ergänzungsgutachtens). Der Vergleich vom 4. April 2011 behandelt nicht nur die Qualifizierung der Kategorien A und C, sondern auch diejenigen der Kategorie B. Letzteres wäre nicht nötig, sofern diese Zuteilung vor dem 4. April 2011 endgültig entschieden gewesen wäre. 7.3.2.17 Der Konkursverwalter teilt am 6. Juni 2011 mit, die Gerichtsverfahren seien weiterhin am Laufen. Die E _________ sei bis anhin nicht kompromissbereit gewesen. Sie habe nun aber die Vertretung gewechselt und suche mit Hilfe des Anwaltsbüros T _________ nach einer gemeinsamen Lösung. Die E _________ habe die Aussonde- rung der Maschinen und des Materials der G _________ GmbH in Liquidation verlangt. Es sei in einem ersten Schritt abgemacht worden, dass sowohl die G _________ GmbH wie auch die E _________ existierendes Material verkaufen könnten. Die Erlöse wurden auf ein gemeinsames Konto deponiert, um sie anschliessend gestützt auf ein Urteil oder einen Vergleich zu verteilen (S. 450). 7.3.2.18 Die Konkursmasse hat am 11. Juni 2012 gemeinsam mit der E _________ einen Mäklervertrag mit der H _________, vertreten u.a. durch M _________, abge- schlossen (S. 989). Die Parteien haben darin auch den Verkauf sämtlicher Anlagenge- genstände vereinbart (S. 990). 7.3.2.19 Der Konkursverwalter hat dem Kantonsgericht am 17. August 2012 geschrie- ben, die Parteien hätten sich entschieden, gemeinsam Anlagengegenstände der Fabrik in AA _________ zu veräussern und das Geld auf ein gemeinsames Konto einzuzahlen. Sie würden gleichzeitig verhandeln, wie der Erlös aufgeteilt werde (S. 953).

- 108 - 7.3.2.20 Das Protokoll der zweiten Gläubigerversammlung vom 1. März 2013 bestätigt die Erklärung des Konkursverwalters, E _________ verhindere seit Beginn des Konkur- ses aufgrund ihrer Klage mit Hilfe von Beschwerden jeden Verkaufsversuch. Verhand- lungen seien seit dem Wechsel von deren Verwaltungsrat möglich geworden. Der Pro- zess sei zu suspendieren, Verkäufe zu realisieren und Erlöse auf ein gemeinsames Konto zu überweisen. Die Parteien müssten sich nach den Veräusserungen über die Aufteilung der Gelder einigen oder den Prozess fortsetzen (S. 2021). Das Protokoll die- ser Gläubigerversammlung befindet sich im Dossier. 7.3.2.21 Der ausserordentliche Konkursverwalter schreibt am 4. Juni 2013 an FF _________, Anlagen würden in Zusammenarbeit mit der E _________ veräussert. Diese Verkäufe in Zusammenarbeit mit dem Vermieter hätten die einzige Möglichkeit gebildet, das Verfahren zu suspendieren. M _________ sei mit der Suche nach Käufern beauftragt worden. Der ausserordentliche Konkursverwalter erhoffe «vivement» die voll- ständige Räumung der Fabrik Ende 2013 (S. 453). 7.3.2.22 Die Konkursverwaltung und die E _________ haben den Bezirksrichter am

2. September 2013 gebeten, das Verfahren aufgrund der stattfindenden Verhandlungen weiterhin zu sistieren (S. 952). 7.3.2.23 Die Akten enthalten einen Vergleich zwischen der G _________ GmbH und der E _________ (S. 1104 ff.). Die Parteien haben am 19. Januar 2015 vereinbart, al- leine oder mit Hilfe von H _________ weitere Gegenstände zu veräussern. Die Erlöse würden auf ein gemeinsames Bankkonto überwiesen und halbiert. Die Sanierungskos- ten würden hälftig übernommen (S. 1106). 7.3.2.24 Die Klage der E _________ ist am 26. November 2015 zurückgezogen worden. Der Abschreibungsentscheid datiert vom 6. Januar 2016 (S. 1101 f.). 7.3.2.25 H _________ teilt am 24. Juni 2019 mit, nach fünf Jahren seien die verkäufli- chen Installationen und Maschinen veräussert worden. Die verbleibenden Objekte hät- ten wenig wert und seien erheblich beschädigt. Sie müssten repariert werden, was aber nicht profitabel wäre (S. 2082). 7.3.2.26 J _________ gibt, rechtshilfeweise einvernommen, an, er sei erst ab 2014 Ge- schäftsführer der E _________ geworden (S. 1723). Es sei im Laufe des Aussonde- rungsprozesses vereinbart worden, Räume für das Material zu mieten. Die Parteien hät- ten weiter abgemacht, Material und Abfall zu beseitigen. Diese Vereinbarung habe den Verkauf von Aktiven ermöglicht. Der Erlös sei auf ein gemeinsames Konto einbezahlt

- 109 - worden (vgl. dazu auch die Frage 5 auf S. 1256). Das verbleibende Material habe keinen Wert mehr gehabt und müsse von den Parteien bei je hälftiger Kostenbeteiligung ent- sorgt werden. Das verbleibende Guthaben werde nach Abzug der Entsorgungskosten halbiert. Die Parteien hätten sich nach der Vereinbarung um den Verkauf der Anlagen bemüht. Der Zeuge bestätigt, der Wechsel in der Leitung der E _________ habe diese Vereinbarung ermöglicht. Die ausserordentliche Konkursverwaltung habe anschliessend Schritte zum Verkauf von Material unternehmen können (vgl. dazu auch die Fragen 12

f. S. 1257). Er wisse nicht, ob vorgängig Beschwerden gegen Verkäufe deponiert worden seien. Die Parteien hätten nach der Vereinbarung zwei Maschinen und Kleinteile ver- äussert, das andere Material sei unverkäuflich gewesen. Der Mietvertrag sei nicht mehr gültig, wohl aber die Vereinbarung in Bezug auf den Verkauf und die Sanierung. Es habe einen Mäklervertrag mit der H _________ gegeben. Die Beteiligten hätten sich getroffen und E-Mails ausgetauscht. Sie hätten wiederholt Verkaufsfristen verlängert. Die Kon- kursverwaltung habe die Firma YY _________ AG getroffen, um ammoniakhaltige Ab- fälle zu entsorgen. Der Mietzins sei nach und nach reduziert worden. L _________ sei der Hausmeister der E _________ gewesen. Er habe Instandhaltungen für die E _________ vorgenommen, sei aber nicht mit der Reparatur von Maschinen betraut gewesen. Der Abwart habe Reinigungs- und Gartenarbeiten ausgeführt und über allfäl- lige Wassereinbrüche, Schäden am Zaun, Eindringlinge oder Ähnliches berichtet. Er habe nicht das Dach repariert. Die Anlagen seien wegen fehlender Nutzung gealtert (S. 1724). Der Zeuge habe die Vereinbarung sofort nach seinem Stellenantritt als Ge- schäftsführer getroffen. Es habe nur zwei Verkäufe gegeben. Alle Unternehmen seien kontaktiert worden. Die Verkaufsbemühungen hätten mit spärlichen Erfolgen Jahre ge- dauert (S. 1725). 7.3.2.27 Der Konkursverwalter gibt am 3. Februar 2020 an, es habe eine Aussonde- rungsklage der E _________ auf sämtliches Material in der Halle der G _________ GmbH gegeben. Dieses Verfahren habe Verkäufe verhindert. Die Prozesse seien früh- zeitig nach der Konkurseröffnung eingeleitet worden. Die Verkäufe hätten nach der Ver- gleichsfindung mit der E _________ begonnen, seiner Meinung nach wohl in den Jahren 2012-2013. Er sei sich aber nicht mehr sicher. Die Parteien hätten sich im Prozess mit der E _________ geeinigt, das Verfahren zu sistieren, ein gemeinsames Konto zu eröff- nen und so viel wie möglich zu veräussern. Dieses Konto hätte auch dazu gedient, die obligatorischen Kosten zu begleichen. Die Konkursmasse habe nämlich vom Kanton auch den Auftrag erhalten, gefährliche Abfälle zu veräussern. Die Konkursverwaltung habe dafür Fr. 20'000.00 aus dem entsprechenden Konto investiert. Sie hätten diese

- 110 - Kosten mit der E _________ halbiert und sich später verglichen, wobei sich der Kon- kursverwalter nicht mehr an die Klauseln erinnern könne (S. 1761). Die Konkursmasse habe über mehrere Jahre Miete bezahlt. Letztere sei gemäss Vergleich halbiert und spä- ter auf Null reduziert worden. Der Konkursverwalter habe durchaus überlegt, das ge- samte Material an einen anderen, günstiger zu mietenden Ort zu transferieren. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil ein grösserer Teil, z.B. die Öfen, Bestandteil des Ge- bäudes gebildet habe. Eine Verlagerung hätte mehrere Millionen Schweizer Franken ge- kostet. Die Konkursverwaltung habe H _________ dazu beauftragt, Übernehmer für die Anlagengegenstände zu finden. Es gehe ausserdem darum, Material aus der Fabrik wegzuschaffen, was auch aufgrund der Umweltbelastung sehr teuer sei. Sie hätten schliesslich eine Lösung gefunden, welche Fr. 400'000.00 koste. Diese Kosten würden zur Hälfte von der E _________ und der Konkursmasse übernommen. Er werde den Vorschlag demnächst dem Gläubigerausschuss präsentieren. Das Gelände sei noch nicht vollständig gesäubert (S. 1762). Der Konkursverwalter habe seit 2011 wenig Akti- ven der Masse veräussert, u.a. eine Behringer-Säge, einen Ofen, eine Maschine der Marke Liebherr und Aluminium. Die grossen Öfen seien immer noch auf Platz, weshalb die Fr. 400'000.00 teure Lösung zur Räumung des Geländes sehr interessant sei. Es habe aus Deutschland, Russland und Rumänien Interessenten für die Öfen gegeben. Es seien jedoch keine Verträge abgeschlossen worden, weil die Demontage der Öfen zu teuer geworden wäre (S. 1763). Der Aussonderungsprozess mit der E _________ habe Verkäufe behindert. Der Konkursverwalter behauptet, er habe dem Gegenanwalt angeboten, Gegenstände gemeinsam zu verkaufen, was dieser jedoch abgelehnt habe. Er habe den Vermittlungsvertrag mit H _________ abgeschlossen, sobald der Vergleich mit der E _________ abgeschlossen gewesen sei (S. 1765). Ein Deplatzieren der Ge- genstände aus der Halle hätte Millionen gekostet (S. 1767). Die jetzt verbleibenden Ma- schinen seien unverkäuflich. Weder der Konkursverwalter noch H _________ hätten Käufer gefunden (S. 1768). 7.3.2.28 Eine Mitteilung des Konkursverwalters an FF _________ vom 11. Februar 2020 konkretisiert, die G _________ GmbH habe von der E _________ eine ältere Halle gemietet. Die Vermieterin werde den grösseren Teil der Räumungskosten übernehmen müssen, aber einen Teil davon der konkursiten Gesellschaft in Rechnung stellen. Die E _________ schlage vor, in einer Offerte kalkulierte Kosten von Fr. 390'337.10 zu hal- bieren. Der Konkursverwalter hätte dies gerne mit dem Gläubigerausschuss diskutiert und schlägt mehrere Termine im Februar oder März vor (S. 2075).

- 111 - 7.3.2.29 M _________ gibt am 4. Februar 2020 an, früher Geschäftsführer der E _________ gewesen zu sein. Er kenne O _________ seit 20 Jahren (S. 1781). Er habe sich drei, vier Mal mit Vertretern der H _________ getroffen, um zu wissen, wie die Verkaufsbemühungen gediehen seien. Es habe hin und wieder E-Mailverkehr gegeben. Die G _________ GmbH und die E _________ haben mit der H _________ einen Ver- trag abgeschlossen (S. 1782). Es sei darum gegangen, wer den Kaufpreis erhalte, wenn etwas verkauft werde. Dies sei allerdings wenig erfolgreich gewesen. Ziel wäre gewesen, die Gegenstände zu veräussern. Die G _________ GmbH habe nämlich vorgängig rund 20 Mio. investiert. Eine grosse Bandsäge und ein Schmelzofen sowie diverses Kleinzeug seien veräussert worden. Alles andere stehe aber leider noch immer da. Grund für die ungenügenden Verkäufe sei der fehlende Unterhalt. Alles sei ziemlich verrottet (S. 1783). Der Zeuge gibt auf die Frage, ob die E _________ mit Hilfe von SchKG-Be- schwerden systematisch alle Verkaufsbemühungen blockiert habe, zur Antwort (S. 1784): Ich weiss, dass es grosse Diskussionen gegeben hat, wem was gehört. Der aktuelle Vertreter der E _________ wollte zunächst sicherstellen, dass die Eigentumsfragen geklärt sind. Das hat Blo- ckierungen verursacht. Es habe Deadlines für die Verkäufe durch H _________ gegeben (S. 1784), die aber nicht eingehalten worden seien. Die E _________ habe auf die Fortsetzung der Ver- kaufsbemühungen gehofft, damit das Werk einer neuen Nutzung zugeführt werden könne (S. 1785). Die Entscheide hätten von der Konkursverwaltung gemeinsam mit der E _________ gefällt werden müssen, weil es zunächst um die Besitzverhältnisse und danach um die Preisgestaltung gegangen sei. Die Anlagen seien beim Konkurs noch fast neu gewesen. D _________ habe anschliessend das Werk übernommen und bis zum eigenen Konkurs während fast eines Jahres betrieben. Die Einrichtungen seien an- schliessend noch in Ordnung gewesen. Es sei daraufhin allerdings nichts mehr gemacht worden. Die Räume seien unbeheizt gewesen und es habe sich rasch Korrosion gebil- det. Dies habe Wertverluste verursacht. Derlei erfolge wegen der Feuchtigkeit in der Halle in Verbindung mit Chlor, welches bei der Verarbeitung von flüssigen Metallen ver- braucht werde. Es entstehe Salzsäure, welche das Verrosten fördert. Man hätte in der Halle die Rückstände wie Schnee entfernen müssen und dort, wo sich Rost gebildet hat, neu streichen sollen. Die Anlagen seien branchenspezifisch und somit nur für einige spezialisierte Firmen interessant (S. 1786). Die Apparate seien modern gewesen, nun seien sie aber nur noch Schrott. M _________ führte weiter aus, sie hätten viele Firmen kontaktiert. Niemand habe die Preise festlegen wollen und die Kunden seien über den Anlagenzustand schockiert gewesen. Es sei nicht klar gewesen, ob die Konkursmasse

- 112 - oder die E _________ einem allfälligen Kauf hätte zustimmen müssen (S. 1787). Eine schnelle Liquidation der Anlagen der G _________ GmbH sei aus seiner Sicht geschei- tert, weil weder die Konkursmasse noch die E _________ hätten Verkaufspreise fixieren wollen. Es sei ausserdem nicht klar gewesen, wer das Geld erhalte. Die Konkursverwal- tung habe beim Unterhalt und bei der Werterhaltung der Anlagen versagt (S. 1791). Die meisten Maschinen inkl. der Öfen seien im Boden eingebaut und sehr schwer und volu- minös gewesen (S. 1790). 7.3.2.30 N _________ bestätigt am 4. Februar 2020 die vertragliche Vereinbarung zwi- schen der H _________ und der G _________ GmbH, Maschinen zu veräussern. Es sei allerdings wenig gelaufen, weil «viel Uneinigkeit geherrscht hat» (S. 1797 f.). Er habe die Auftraggeber nicht getroffen, weil sie aus dem Kanton Zürich aus operiert hätten und in Martigny über eine Zweigstelle verfügt hätten, die vom Geschäftsmitglied M _________ betrieben worden sei (S. 1798). Er kenne keinen Vertrag zwischen der Konkursverwaltung und der E _________ und er wisse nicht, ob die E _________ sys- tematisch alle Verkaufsbemühungen blockiert habe (S. 1798). Die ausserordentliche Konkursverwaltung habe der H _________ nicht den Abschluss der Verkäufe spätestens 2014 angekündigt. Derlei hätte eine gute Organisation erfordert. Die E _________ habe gewünscht, die Verkaufsbemühungen auch 2014 weiterzuverfolgen. Die Verkaufsent- scheide hätten immer gemeinsam zwischen der E _________ und der Konkursverwal- tung vereinbart werden müssen, was «das Problem» gewesen sei, weil man sich «sehr uneinig war». Die noch vorhandenen Gerätschaften seien unverkäuflich, weil dem Gan- zen nicht Sorge getragen worden sei. Nur spezialisierte Firmen würden sich für solche Geräte interessieren (S. 1799). Die Maschinen seien heute alt und nicht mehr modern. Sie könnten heute aber vielleicht noch verkauft werden, wenn sie regelmässig verwendet und gewartet worden wären. Es existierten durchaus Länder, die Interesse an dieser Technologie hätten. Der Preis wäre aber nicht mehr so hoch. Ein Verkauf in den Osten würde voraussetzen, dass die Maschinen wieder in einen funktionsfähigen Zustand ge- bracht würden. Er könne aber nicht beantworten, ob dies möglich sei. Der Zeuge müsste dazu die Maschinen einzeln sehen. Die Kontaktaufnahme mit potenziellen Käufern sei hauptsächlich von Martigny aus über M _________ erfolgt (S. 1800). Die grösste Wahr- scheinlichkeit eines Verkaufs habe mit osteuropäischen Firmen bestanden, selbst wenn die Maschinen überall angeboten worden seien. H _________ habe Gerätschaften vor dem Verkauf wieder in Funktion bringen müssen. Der grösste Teil der Maschinen und Öfen sei im Boden eingebaut oder sehr gross gewesen. Ein Transport solcher Maschi- nen an einen anderen Ort wäre möglich gewesen (S. 1801). Sie hätten in ein trockenes und überdachtes Lager transportiert werden müssen. Es müsste eine Kosten-Nutzen-

- 113 - Analyse verfasst werden, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob sich derlei gelohnt hätte (S. 1802). 7.3.2.31 Das Sitzungsprotokoll des Gläubigerausschusses vom 5. März 2020 enthält die Erwägung, die E _________ werde für mehrere Mio. Franken Maschinen, Staub und Abfälle vom Gelände entfernen müssen. Der Kanton Wallis habe das Unternehmen zu- sätzlich aufgefordert, den Untergrund zu entgiften. Die E _________ schlage nun eine Halbierung der Entfernungskosten vor, wobei die Konkursmasse Fr. 200'000.00 bezah- len müsste. Dieses Angebot erscheine interessant (S. 2047). Der Gläubigerausschuss entscheidet, ein Zirkular in Umlauf zu setzen und den Gläubigern vorzuschlagen, den Vorschlag anzunehmen. Nach Abschluss dieser Aufgabe seien keine weiteren Liquida- tionsmassnahmen erforderlich. Es müssten nur noch die verschiedenen hängigen Ver- fahren abgeschlossen werden (S. 2048). 7.3.2.32 Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat am 22. September 2020 die Be- scheinigung eines Bankkontos der VV _________ mit Bankkonto-Nummer xx-xx-xx1 de- poniert (S. 1941 ff.). Der Beleg enthalte Erlöse aus Veräusserungen, wobei der Verkauf der Gegenstände zunächst wegen der Aussonderungsklage der E _________ blockiert worden sei. Das Geld könne nur nach gemeinsamer Zustimmung mit der E _________ und der ausserordentlichen Konkursverwaltung abgehoben werden. Alle Verkaufserlöse seien auf dieses Konto gegangen. Es habe auch Abzüge gegeben und zwar für Ausla- gen, die von beiden je hälftig zu tragen gewesen seien (S. 1939 f.). Das Bankkonto ver- fügte am 30. September 2020 über ein Guthaben von Fr. 9'735.45 (S. 1942 und 1974). 7.3.2.33 Der Konkursverwalter bestätigt am 22. Februar 2021 im Rahmen einer schrift- lichen Befragung, die Parteien hätten im Prozess mit der E _________ mehrere Verein- barungen getroffen. Es sei unter anderem um die Veräusserung der verkaufbaren Ge- genstände gegangen. Die Erlöse seien auf ein Konto einbezahlt worden, welches der Säuberung des Geländes gedient habe. Die Beteiligten hätten sich geeinigt, den Miet- zins zu reduzieren und ab 1. Januar 2016 vollkommen zu streichen. Die E _________ habe die Klage im November 2015 endgültig zurückgezogen. Die Vereinbarungen hätten sich vollkommen zugunsten der Konkursmasse ausgewirkt, weshalb sie nicht der Gläu- bigerversammlung hätten zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Die Gläubiger- versammlung könnte den Aussonderungsklagerückzug der Gegenpartei ausserdem nicht beeinflussen (S. 2005). Ein Vorschlag zur Verwendung der Veräusserungserlöse sei von der E _________ übermittelt worden und müsse von den Gläubigern der G _________ GmbH genehmigt werden. Die Verkäufe liessen sich aufgrund der am

12. September 2020 deponierten Bankunterlagen nachvollziehen. Das Geld befinde sich

- 114 - auf dem gemeinsamen Bankkonto und werde zur Reinigung des Geländes und zur Er- stattung von Kosten im Zusammenhang mit Verkäufen verwendet (S. 2006). 7.3.2.34 Der Konkursverwalter erklärt am 16. April 2021 schriftlich, die Vereinbarungen mit der E _________ hätten dem Gläubigerausschuss nicht zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, weil es beim Klagerückzug um einen einseitigen Akt und bei der Re- duktion der Mietzinsforderungen um Entscheide zugunsten der Konkursmasse gegan- gen sei. Die vorzeitigen Verkäufe hätten hingegen einen Zirkulationsbeschluss erfordert. Es liege derzeit ein Vorschlag der E _________ vor, wie das verbleibende Material vom Gelände entfernt werde. Dies werde in einem Zirkularbeschluss durch die Gläubiger ge- prüft und allenfalls genehmigt (S. 2045). 7.3.2.35 Der Konkursverwalter erläutert am 19. April 2021, die Mietverträge mit der E _________ hätten erst im Jahr 2016 gekündigt werden können, weil sich vorgängig noch angeblich wertvolle Gegenstände der konkursiten Gesellschaft auf dem Gelände befunden hätten. Diese hätten wegen den Aussonderungsklagen nicht veräussert wer- den können. Ein Wegtransport hätte zu viel gekostet. Ein Verkauf der Anlagengegen- stände und die Reduktion der Miete seien erst nach einer Vereinbarung mit der E _________ möglich gewesen. Die Miete der Jahre 2009 bis 2016 sei beachtlich ge- wesen. Es hätte sich, laut in Auftrag gegebenem Inventar, ein Guthaben im Wert von mehreren Mio. Franken auf dem Gelände befunden. Die Aussonderungsverfahren hät- ten jedoch Verkäufe verunmöglicht. Die E _________ habe z.B. eine Beschwerde depo- niert, als er einen Tisch für Fr. 500'000.00 habe verkaufen wollen. Der Anwalt der E _________ habe zunächst auf keinen Fall Aktiven veräussern wollen. Dies habe sich erst geändert, als der Vertreter der Gesellschaft gewechselt habe. Die Parteien hätten 2016 einen Vergleich vereinbaren können. Die Einnahmen, welche gestützt auf diesen Vergleich eingegangen seien, seien auf ein Konto der VV _________ (BCV xx-xx-xx1; S. 1941 ff.) einbezahlt worden. Die Verkäufe und die dazu erforderlichen Entscheide seien von den Gläubigern per Zirkular genehmigt worden. Es habe in Bezug auf die Verkäufe keinen Vergleich gegeben, sondern eine Vereinbarung, die verkaufbaren Akti- ven zu veräussern und die Erlöse auf das Konto zu überweisen (S. 2060). E _________ habe einzig die Klage zurückgezogen und die Mietzinsforderungen sukzessive reduziert. Die Konkursmasse habe dazu keine Gegenleistungen bieten müssen. Alles sei seither verkauft worden, was veräusserbar sei. Der Rest müsse nun entsorgt werden. E _________ wäre bereit, die entsprechenden Kosten je hälftig zu tragen. Der ausser- ordentliche Konkursverwalter plane, in Kürze ein Zirkularschreiben an alle Gläubiger zu verfassen, da er annehme, die entsprechenden Kosten bildeten Massakosten. Er sei

- 115 - zufrieden, wenn E _________ die Hälfte dieser Entsorgungskosten übernehme. Die Miete sei gerechtfertigt gewesen, weil die Aktiven zunächst einen Wert von mehreren Millionen gehabt hätten. Die Gegenstände hätten aber im Verlauf der Zeit an Wert ver- loren, weshalb die Mietzinsforderung herabgesetzt und schliesslich ganz darauf verzich- tet worden sei. Der Konkursverwalter hätte nicht mit so langen Gerichtsverfahren ge- rechnet. Er habe sein Honorar mittels Vorschüssen beglichen. Der ausserordentliche Konkursverwalter werde mit dem Schlussbericht eine Liste der Kosten der Konkursver- waltung an die Aufsichtsbehörde übermitteln, welche die entsprechende Forderung prüft. Anschliessend würde die Verteilliste veröffentlicht (S. 2061). Die Abrechnung zu den Kosten der ausserordentlichen Konkursverwaltung befinde sich im eigenen Buch- haltungssystem (S. 2062). 7.3.2.36 U _________ hat am 19. April 2021 eine Besprechung des Gläubigerausschus- ses vom 5. März 2020 zur Sanierung des Geländes bestätigt (S. 2055). 7.3.2.37 Der Gerichtsgutachter schätzt den Wert der noch vorhandenen Anlagengegen- stände auf EUR 92'800.85 / EUR 157'571.85 (vgl. E. 3.3.4.3). 7.3.2.38 Es liegt ein undatierter Text in den Nebenakten (Ordner Weiss Principal IV), in welchem konkreter auf die Gerichtsprozesse Bezug genommen wird. Die E _________ habe demnach eine Frist von 20 Tagen eingeräumt erhalten, die Aussonderungsklage einzureichen. «Pour le reste des machines, on leur a pas imparti formellement un delai pour ouvrir action». Diese Erklärung, gemäss Wortlaut von der Konkursverwaltung redigiert, bestätigt die üb- rigen Gerichtsakten (Fristansetzung nach Art. 242 SchKG, Gerichtsunterlagen zum Aus- sonderungsprozess, Vergleiche), wonach die Konkursverwaltung zu keinem Zeitpunkt endgültig über Aussonderung der wirtschaftlich bedeutsamsten Kategorie B von Anla- gengegenständen entschieden hat. 7.3.3 ZUSAMMENFASSUNG Die obgenannten Akten zum Prozess zwischen der E _________ und der Konkursmasse ermöglichen, zusammengefasst, folgende Erkenntnisse: 7.3.3.1 Der Mietvertrag aus dem Jahr 2004 und der Zusatz aus dem Jahr 2005 enthalten keine Hinweise, wonach die Parteien vereinbart hätten, dass nach dem Ende / mit dem Ablauf des Mietvertrags die von der V _________ AG realisierte ortsfeste Infrastruktur von der Vermieterin zu entschädigen sei.

- 116 - Die Aussage von O _________ vom 12. März 2007 beweist die frühzeitige Kenntnis der Problematik, dass nicht sämtliche bilanzierten Anlagengegenstände in die Konkurs- masse fallen. Die A _________ und der Gerichtsgutachter haben drei Kategorien (A, B und C) von Gegenständen gebildet und u.a. danach differenziert, ob die Aktiven fest mit dem Boden verbunden sind. Die fest mit dem Boden verbundenen Aktiven sind in die Kategorie B eingegliedert worden, welche, laut Gutachten, der mit Abstand wertvollste Vermögensteil der Anlagengegenstände umfasst. Auch das Privatgutachten C _________ behandelt diese Anlagengegenstände und konkretisiert, diese seien fest mit dem Boden verbunden oder isoliert nicht verwendbar. M _________ gibt ebenso an, der grösste Teil der Ma- schinen inkl. Öfen sei im Boden eingebaut gewesen. Der Konkursverwalter schliesst am 11. April 2008 in einer Mitteilung an Z _________, eine Aussonderung der festverbundenen Öfen sei aus taktischen Gründen zu verwei- gern, möglicherweise könne eine Entschädigung verlangt werden. Dies alles spricht für die Auffassung, die Anlagengegenstände der wertvollsten Katego- rie B hätten entschädigungslos der E _________ überlassen werden müssen. Die Klä- gerinnen vermögen somit das Eigentum an den beschädigten Anlagengegenständen nicht zu beweisen. Der Nachweis, allfällige Schäden an den Anlagengegenständen be- einflussten direkt den Wert der Konkursmasse und (allenfalls indirekt) die Dividenden, misslingt ihnen somit. Das ist für den Beweis dieses grossen Schadenspostens verhee- rend. 7.3.3.2 Die E _________ hat laut rechtskräftigem Inventar und aktenkundigen Rechts- schriften die Aussonderung sämtlicher Anlagengegenstände verlangt. Die ausserordent- liche Konkursverwaltung hat dies für die Kategorien A und C bestritten, was zu einer entsprechenden Aussonderungsklage geführt hat. Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat die allfällige Aussonderung von Gegen- ständen der werthaltigsten Kategorie B mit Gläubigerinnen besprochen. Sie hat jedoch weder eine Aussonderungsersuchen akzeptiert noch, inkl. Fristansetzung, abgewiesen. Dies erklärt, warum diese Kategorie im Aussonderungsprozess (zu den Kategorien A und C) zwar thematisiert wird, aber keine entsprechenden Anträge vorliegen. Das Ei- gentum an der Kategorie B hätte auch nicht Gegenstand eines späteren Vergleichs bil- den müssen, wenn die Konkursverwaltung das Aussonderungsgesuch im Voraus end-

- 117 - gültig entschieden hätte. Entsprechendes ergibt sich schliesslich aus einem obgenann- ten Protokoll (E. 7.3.2.37), worin festgehalten wird, die Frage der Aussonderung der Ka- tegorie B sei nicht entschieden worden. 7.3.3.3 Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift, es seien keine Beschwer- den bei Freihandverkäufen von Anlagen belegt (S. 2415). Das mag zutreffen. Die E _________ hat jedoch, kurz nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________, die Aussonderung sämtlicher Anlagengegenstände verlangt. Die Beteiligten haben das Gesuch nicht als vollumfänglich aussichtslos beurteilt, was die obige Mitteilung (vgl. das Schreiben des ausserordentlichen Konkursverwalters an Rechtsanwalt Z _________

11. April 2008) belegt. Das Anlagenvermögen hat danach teilweise Gegenstand eines Zivilprozesses gebildet, was Notverkäufe zusätzlich behindert hat. Oben zitierte Berichte und Expertisen belegen eine Uneinigkeit zwischen der Konkursverwaltung und der E _________, wem welche Anlagengegenstände gehören. Dies ergibt sich auch aus den Aussagen von M _________ und O _________ bei der Überschuldungsanzeige. Eine Blockade von Verkäufen wird nicht nur von der ausserordentlichen Konkursverwal- tung, sondern auch von J _________ und N _________ bestätigt. Der Gerichtsexperte geht freilich davon aus, die Verkaufblockade für Anlagengegenstände habe ab eingelei- tetem Zivilprozess im Jahr 2009 begonnen (Ergänzungsexpertise S. 21). Die Geschäfts- fortsetzung durch die D _________, welche die Anlagegengegenstände gemietet hatte, darf in diesem Zusammenhang jedoch nicht ignoriert werden. Verkäufe sind während dieser Zeit nicht möglich gewesen, weil die Objekte von der potenziellen Übernehmerin verwendet wurden und bei Vertragsabschluss übernommen worden wären. Der Sach- verständige verkennt ausserdem das Verfahren nach Art. 242 SchKG, wonach die Kon- kursverwaltung nach Eingang eines Aussonderungsbegehrens gezwungen ist, allenfalls mittels Fristansetzung über den Aussonderungsantrag zu entscheiden. Die E _________ hat sich frühzeitig gegen Notverkäufe oder Freihandverkäufe ausgespro- chen. Deren Vertreter haben im Übrigen während dieses Staatshaftungsprozesses be- stätigt, sie hätten in einem ersten Teil des Gerichtsverfahrens keine Verkäufe der Anla- gengegenstände gewollt. Dies lässt sich auch durch die zitierten Vergleiche oder das schriftliche Mandat an die H _________ bestätigen, weil diese nicht erforderlich gewesen wären, wenn sich die Parteien frühzeitig einig gewesen wären, diese Objekte zu veräus- sern. Das oben zitierte Schreiben vom ausserordentlichen Konkursverwalter an Rechtsanwalt Z _________ 11. April 2008 belegt, dass sich die Parteien bereits 2008 der entsprechen-

- 118 - den Problematik bewusst gewesen sind und eine Aussonderung teilweise nur aus «tak- tischen Gründen» abgelehnt haben. Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat unter den vorliegenden Umständen die Aussonderungsbegehren nicht ignorieren können und keine weiteren Notverkäufe von Anlagengegenständen angesetzt, bis sie sich mit der E _________ geeinigt hatte. Der Vertreter der Klägerinnen ist z.B. am 14. November 2007 über diesen Entscheid des ausserordentlichen Konkursverwalters, vorab auf Verkäufe zu verzichten, orientiert wor- den und es ist nicht aktenkundig, dass die Klägerinnen bis zur Einleitung der Aussonde- rungsprozesse dagegen opponiert hätten. Die Verkaufsverzögerungen sind wegen der Aussonderungsbegehren der E _________ nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ nachvollziehbar. 7.3.3.4 Die Parteien haben sich ab 2012 darum bemüht, gemeinsam Anlagengegen- stände zu veräussern und haben dazu das Unternehmen H _________ engagiert sowie ein gemeinsames Bankkonto eröffnet. Die H _________ scheint jedoch bei ihren Ver- kaufsbemühungen, welche im Interesse beider Parteien erfolgt sind, wenig erfolgreich gewesen zu sein. Das auf dem entsprechenden Bankkonto befindliche Guthaben aus Verkäufen von Anlagenvermögen enthält im Jahr 2020 ein Guthaben von Fr. 9'735.45. Gelder des Bankkontos sind verwendet worden, um gemeinsame Kosten der Konkurs- masse und der E _________ zu begleichen. Es scheint aufgrund der Akten, dass noch weitere Kosten in sechsstelliger Höhe für die Geländesanierung ausstehen könnten, wo- bei das Kantonsgericht nicht vorauskalkulieren kann, ob und inwiefern die Umsetzung realisiert werden kann. Diese Angelegenheit, welche die Konkursdividenden beeinflus- sen kann, bleibt zum jetzigen Zeitpunkt zu vage. Die E _________ und die Konkurs- masse haben sich entschieden, die bisherigen Verkaufserlöse zur Deckung gemeinsa- mer Kosten zu verwenden und einen allfälligen Restbetrag zu halbieren. Der vorliegende Vergleich erweckt sogar den Eindruck, als würden die verbleibenden Erlöse aus dem Verkauf der Anlagengegenstände nicht ausreichen, um die Sanierungskosten zu de- cken. Die auf Platz vorhandenen Anlagengegenstände konnten trotz diverser Bemühungen nicht mehr sinnvoll veräussert werden. Die Parteien könnten aufgrund der geringen Ver- kaufserfolge den Vergleich abgeschlossen haben, um nicht noch weitere Prozesskosten zu verursachen. Das Vergleichsergebnis erlaubt somit keine Interpretation, ob die Anla- gengegenstände tatsächlich hälftig aufgeteilt worden wären, sofern sie werthaltiger ge- wesen wären.

- 119 - Die verbleibenden Anlagengegenstände erscheinen nach den langjährigen erfolglosen Verkaufsbemühungen als unverkäuflich. Das Kantonsgericht bezweifelt unter diesen Umständen den vom Gerichtsgutachter kalkulierten Wert von rund EUR 100'000.00 für die verbleibenden Anlagengegenstände. 7.3.3.5 Die gesamte Schadenskalkulation der Klägerinnen zu den Anlagengegenstän- den setzt im vorliegenden Prozess voraus, dass diese Aktiven vollumfänglich in die Kon- kursmasse fallen. Derlei erscheint wenig glaubwürdig, zumindest aber ist es nicht be- wiesen. Wertvolle Anlagengegenstände sind gemäss obigen Ausführungen ausgeson- dert worden oder hätten laut aktenkundigem Mietvertrag ausgesondert werden müssen, weil sie fest mit dem Untergrund verbunden waren. Die Parteien des Aussonderungs- verfahrens haben sich letztlich geeinigt, die Miete zu reduzieren, möglichst viele Anla- gengegenstände gemeinsam zu veräussern und die Einnahmen auf ein gemeinsames Sperrkonto einzuzahlen. Das aus den wenigen erfolgreichen Verkäufen eingegangene Geld ist mehrheitlich verwendet worden, um Geländesanierungskosten oder weitere ge- meinsame Auslagen zu decken. Das verbleibende Guthaben von rund Fr. 10'000.00 dürfte nicht einmal ausreichen, um die Sanierung abzuschliessen. Die Halbierung des geringen Guthabens auf dem Sperrkonto erlaubt somit unter den vorliegenden Umstän- den nicht den zwingenden Schluss, ein zu Ende geführter Aussonderungsprozess über die Anlagengegenstände hätte zu einer Halbierung des Anlagenvermögens geführt. 7.4 Ehepaar F _________ 7.4.1 SACHVERHALTSBEHAUPTUNGEN Das Ehepaar JJ _________ und KK _________ F _________ hätte ein Verfahren gegen die Konkursmasse eingeleitet, was die Liquidation weiter verzögert habe (TB. 190 ff.). Wie das Prozessverfahren ausgegangen ist, lässt sich aus den Tatsachenbehauptungen nicht nachvollziehen. 7.4.2 BEWEISMITTEL 7.4.2.1 Der Vertrag zwischen der Konkursmasse und der D _________ vom 25. April 2007 erwähnt, die G _________ GmbH vermiete der D _________ das Unternehmen inkl. der Angestellten. Die Miete entspreche den Betriebskosten (S. 957). 7.4.2.2 Die Konkursverwaltung teilte UU _________ und JJ _________ F _________ am 14. September 2007 mit, die Angestellten der G _________ GmbH seien von der D _________ übernommen worden, ausser diejenigen, welche nicht arbeiten könnten.

- 120 - Auch die Arbeitsverträge des Ehepaars F _________ seien nicht übernommen worden (S. 958). 7.4.2.3 Die Akten enthaltenen einen Vertrag zwischen der Konkursmasse und der D _________ vom 27. November 2007, worin statuiert wird, D _________ werde JJ _________ und KK _________ F _________ ab dem 1. Januar 2008 direkt engagie- ren (S. 956). 7.4.2.4 Ein Sitzungsprotokoll vom 24. Juli 2008 zwischen dem Konkursverwalter und Vertretern der D _________ resp. CC _________ sowie JJ _________ F _________ erweckt den Eindruck, als sei ungeklärt geblieben, wer seit der Konkurseröffnung der G _________ GmbH Arbeitgeber des Ehepaars war und folglich die Löhne zu bezahlen habe. Der ebenso anwesende «Geschäftsführer der D _________» (S. 967) JJ _________ F _________ behauptet, er und seine Frau seien weiterhin von der G _________ GmbH angestellt gewesen. Der Vertreter der D _________ stellt dies in Frage. Der ausserordentliche Konkursverwalter ging davon aus, die G _________ GmbH habe das Ehepaar nach dem Konkurs übernommen und deswegen die Kündi- gung nach Ende des Pachtvertrags ausgesprochen. Die Saläre für Februar und März 2008 bildeten Konkursforderungen, bei KK _________ F _________ wahrscheinlich eine Forderung erster Klasse (S. 971). 7.4.2.5 Ein vom Anwalt der Klägerinnen verfasstes Protokoll der Besprechung vom

4. August 2008 bestätigt, die letzten zwei Monatslohnforderungen JJ _________ F _________ vor Konkurseröffnung würden in die 3. Klasse der Konkursforderungen aufgenommen. Der Arbeitsvertrag von JJ _________ F _________ sei anschliessend, wie derjenige sämtlicher anderer Arbeitnehmer, von der D _________ übernommen wor- den (S. 234). 7.4.2.6 Ein Sitzungsprotokoll des Gläubigerausschusses vom 28. Januar 2009 themati- siert den Prozess des Ehepaars F _________. Dieses habe schriftliche Arbeitsverträge mit der D _________ abgeschlossen (S. 457). 7.4.2.7 Der Konkursverwalter übermittelte Z _________ am 30. Januar 2009 Arbeits- verträge zwischen der D _________ und KK _________ F _________ sowie der D _________ und JJ _________ F _________. KK _________ F _________ und JJ _________ F _________ hätten zwei Lohnforderungsklagen beim Bezirksrichter von Martigny eingereicht, das Verfahren aber unmittelbar nach Eingang der Rechtsschriften sistiert (S. 442).

- 121 - 7.4.2.8 Das Sitzungsprotokoll der zweiten Gläubigerversammlung vom 1. März 2013 enthält die Erklärung, KK _________ F _________ habe per Kollokationsklage gefordert, ihre Lohnforderungen solle bis zu den Entschädigungen für 2010 in die erste Klasse aufgenommen werden. Dem sei für die Lohnforderungen bis zum Konkurs stattzugeben. Der Konkursverwalter lehne ein entsprechendes Begehren aber für die späteren Lohn- forderungen ab, weil KK _________ F _________ danach von der D _________ ange- stellt worden sei. Die Lohnforderung von JJ _________ F _________ seien in die dritte Klasse kolloziert worden, weil dieser eine leitende Funktion im Unternehmen innegehabt habe. Der Lohn müsse auch nicht bis 2010 kolloziert werden, da JJ _________ F _________ von der D _________ angestellt worden sei. Das Bezirksgericht sei vorab nicht auf die Klagen eingetreten, das Kantonsgericht habe diese Entscheide jedoch kas- siert. Das Verfahren sei noch am Laufen (S. 1127 f.; S. 2021 f.). 7.4.2.9 Die Akten enthalten zwei Urteile des Bezirksgerichts Martigny vom 10. Juli 2013, womit die Klagen von JJ _________ und KK _________ F _________ mehrheitlich ab- gewiesen worden sind (S. 995 ff. und S. 1004 ff.). Die Klägerin habe u.a. verlangt, dass eine Lohnforderung von Fr. 250'000.00 in die erste Klasse kolloziert werde (S. 996), JJ _________ F _________ fordere Gleiches für Fr. 350'000.00. Der Bezirksrichter ging davon aus, die D _________ habe die bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Arbeits- verträge der Arbeitnehmer möglicherweise nicht übernommen und führte in Bezug auf die Kontrakte aus (S. 1001 und S. 1010 [vgl. Wortlaut beim Kläger]): «En l’occurrence, il ne fait aucun doute qu’après le prononcé de faillite du 12 mars 2007, la masse en faillite – qui a assuré elle-même dans un premier temps la poursuite des activités de l’em- ployeur – a repris le contrat de travail de la demanderesse, à tout le moins jusqu’à fin 2007 […]. La masse a par ailleurs continué à payer le salaire de cette dernière jusqu’en juillet 2008 […]. Peu importe au stade de l’état de collocation de savoir si et cas échéant à partir de quand le contrat a été repris par D _________. En effet, les éventuelles prétentions du travailleur à l’en- contre de la masse en faillite pour la période postérieure au 12 mars 2007, qu’il s’agisse du paie- ment de salaires ou d’indemnités pour résiliation injustifiée, constituent des dettes de la masse au sens de l’art 262 LP. C’est donc à bon droit que l’administrateur spécial de la faillite ne les a pas inscrites à l’état de collocation. Ces prétentions devront, le cas échéant, être portées devant l’autorité compétente pour statuer sur le fond.» 7.4.3 ZUSAMMENFASSUNG Es kann, auch unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Tatsachenbehaup- tung, festgehalten werden, dass der Konkurs wegen der Gerichtsverfahren des Ehe- paars F _________ verzögert wurde. Ein gewichtiger Anteil der von diesen einverlangten Summe könnte, laut oben wörtlich zitiertem Urteil, eine Massaschuld darstellen. Die

- 122 - Frage, ob die behaupteten Lohnforderungen über Fr. 600'000.00 Massaschulden bilden, bleibt aufgrund der vorliegenden Unterlagen ungeklärt.

8. Proportionalität sichernder Massnahmen 8.1 Weitere sichernde Massnahmen 8.1.1 Die Klägerschaft erwähnt in der Schlussdenkschrift die fatalen Folgen der Unter- lassungen der Konkursverwaltung in Sachen Sicherung der Anlagengegenstände und des Metallbestands. Ende 2011 sei ein Grossteil der Aktiven der Konkursmasse völlig entwertet und der Verlust für die Konkursmasse enorm gewesen (S. 2403). 8.1.2 Die Beklagtenpartei hat darauf hingewiesen, die E _________ habe ihren Abwart zur Verfügung gestellt, um das Gelände zu überwachen und Reparaturarbeiten vorzu- nehmen (bestrittene TB 123 und 153 ff.). Die Konkursverwaltung habe, soweit möglich und von den Mitteln der Konkursmasse gedeckt, Schutzmassnahmen vorgenommen (bestrittene TB 157). Weitere Massnahmen, z.B. die Errichtung von Schutzabdeckun- gen, seien für die Konkursverwaltung nicht realisierbar gewesen (bestrittene TB 159). Die Reparatur von Material, welches nur schwer verkäuflich sei, wäre unverhältnismäs- sig gewesen (bestrittene TB 163 ff.) und hätte mehr gekostet, als die Anlagengegen- stände wert sind (bestrittene TB 173). Letztere seien ständig unterhalten und repariert worden (bestrittene TB 169 f.). Das Verlegen der Maschinen an einen anderen Ort sei nicht möglich gewesen (bestrittene TB 171 ff.). Die Gläubigerinnen waren mit der Ankündigung der ausserordentlichen Konkursverwal- tung vom 31. März 2008, den Mietvertrag zu kündigen, nicht einverstanden, weil das rechtliche Schicksal der Öfen ungeklärt sei und eine Kündigung des Mietvertrags die Position der Konkursmasse geschwächt hätte. Die Öfen hätten problemlos ausgeschal- tet werden können (S. 83). Die Klägerinnen, die ebenfalls eine Klägerposition innehaben, tragen somit eine Mitverantwortung dafür, dass der Mietvertrag über das Gelände nach der Geschäftsfortführung durch die D _________ weitergelaufen ist. Die Beklagtenpartei macht folglich geltend, weitere Massnahmen zum Schutz der Me- talle und der Anlagengegenstände wären unverhältnismässig gewesen. Der Experte hat sowohl für die Metalle wie auch für die Anlagengegenstände derlei Vorgehen geprüft und die Kosten kalkuliert.

- 123 - Das Kantonsgericht prüft anschliessend gesondert, aufgeteilt nach Metallen (vgl. E. 8.2) und Anlagengegenstände (vgl. E. 8.3), ob weitere sichernde Massnahmen möglich ge- wesen wären. 8.2 Metalle Der Schutz der Metalle hätte, laut Gutachter, die Errichtung eines gesicherten Gebäudes sowie die Installation eines Alarmierungssystems erfordert. Die Gegenstände hätten durch zwei Personen mit Hilfe von Transportmitteln in die Halle überführt werden müs- sen. Die damit zusammenhängenden Kosten hätten sich auf Fr. 29'000.00 bis Fr. 38'000.00 belaufen (Ergänzungsexpertise S. 39). Das Kantonsgericht beachtet weiter, dass die Metalle nach dem Konkurs der G _________ GmbH nicht von der D _________ hätten verwendet werden dürfen, sich aber trotzdem auf dem Firmengeländer befunden haben. Dieses Material hätte verhält- nismässig günstig an einem sicheren Ort gelagert werden können. Zusätzliche Auf- wände für den Unterhalt wären nicht erforderlich gewesen. Die vom Gerichtsgutachter vorgeschlagene Sicherung, unmittelbar nach dem Konkurs, wäre aus allen diesen Grün- den naheliegend und verhältnismässig gewesen. Das Kantonsgericht geht folglich davon aus, die Konkursverwaltung hätte bei den Me- tallen zeitiger handeln müssen, indem sie z.B. keiner sofortigen Übernahme durch die D _________ zustimmt und stattdessen das Material zunächst an einen sicheren Ort lagert. Dies hätte die unerlaubte Entfernung der Metalle während der Vermietung des Betriebs an die D _________ verhindert. Auch die Klägerinnen (ebensowenig wie all die anderen Gläubigerinnen) hätten in die- sem Zusammenhang eine sofortige Übernahme des Betriebs durch eine Drittunterneh- mung ablehnen sollen. V.a. O _________ muss die kritische Situation erkannt haben. Die anwaltlich vertretenen Klägerinnen hätten bereits an der ersten Gläubigerversamm- lung die vorgängige Sicherstellung der Metalle einfordern müssen, was Fr. 29'000.00 bis Fr. 38'000.00 gekostet hätte und von einem allfälligen Schaden wegen Unterlassung ab- zuziehen wäre. Die Gläubiger tragen somit eine Mitverantwortung für den entstandenen Schaden. Die Höhe allfälliger Schadenersatzforderungen der Konkursmasse gegenüber dem Staat müsste wegen Mitverschuldens zumindest reduziert werden. Es bleibt aber gemäss obigen Ausführungen fraglich, ob der Konkursmasse überhaupt ein Schaden erwachsen ist. Sie verfügt über eine Sicherheit der D _________ in der

- 124 - Höhe von Fr. 400'000.00 und kann möglicherweise allfällige Schäden aus Metallfehlbe- ständen damit verrechnen (vgl. E. 6.8 in fine). 8.3 Anlagengegenstände 8.3.1 AUSGANGSLAGE Die Sicherung der Anlagengegenstände gestaltet sich aus verschiedenen Gründen deut- lich komplexer als der Schutz / die diebstahlsichere Lagerung der Metalle nach Eröffnung des Konkurses der G _________ GmbH: 8.3.1.1 Die Anlagengegenstände sind unmittelbar nach dem Konkurs von der D _________ gemietet und von deren Angestellten zum Weiterbetrieb verwendet wor- den. Die Gläubiger haben dieser Betriebsübernahme zugestimmt. Der Fortsetzung der Tätigkeit hat zum einen Standschäden verhindert. Die gleichen Gegenstände können zum andern, konsequenterweise, nicht in einen separaten Raum aufbewahrt werden, weil die Arbeiter sie weiterhin nutzen. Die Konkursverwaltung ist folglich erst nach der Rückgabe der Anlagengegenstände durch die Mieterin im Jahr 2008 vor der Frage gestanden, ob sie weitere Sicherungs- und Unterhaltsmassnahmen vorkehren soll. Sie hätte dannzumal, laut Gutachter, ein Lo- kal von 300 m2 inkl. Alarmierungssystem errichten resp. organisieren müssen. Dies hätte, laut Sachverständigem, zusätzlich zwischen Fr. 62'000.00 und Fr. 93'000.00 ge- kostet (Ergänzungsexpertise S. 37). Die transportierbaren Anlagengegenstände hätten anschliessend für Fr. 27'000.00 bis Fr. 33'000.00 dorthin verschoben werden müssen (Ergänzungsexpertise S. 37). Die Investitionen für Bau- und Transport hätten laut Sach- verständigem somit zwischen Fr. 89'000.00 – Fr. 126'000.00 betragen. Die bereits be- stehende Überwachung hätte, laut Gerichtsexperten, für die nicht transportierbaren (mit dem Boden verbundenen) Anlagengegenstände ausgereicht. Die Kontrollen hätten aber gezielter organisiert sein müssen (Ergänzungsexpertise S. 36). Das Kantonsgericht lässt in diesem Zusammenhang offen, ob diese Gegenstände tatsächlich durch die Konkurs- verwaltung und nicht durch die E _________ hätten geschützt werden müssen. Der Gut- achter geht weiter davon aus, die Anlagengegenstände hätten monatlich von einem Elektriker und einem Mechaniker unterhalten werden müssen, um Standschäden zu ver- hindern. Dies hätte monatliche Kosten von Fr. 1'600.00 oder in 15 Jahren einen Aufwand von Fr. 288'000.00 verursacht (Ergänzungsexpertise S. 41). Die Investition von Fr. 288'000.00 während 15 Jahren hätte einen Wertverlust der Anlagengegenstände von EUR 292'030.85 bis EUR 371'118.88 verhindert (Ergänzungsexpertise S. 42 f.).

- 125 - Der Gutachter setzt diese Investitionen mit dem Guthaben zu Beginn des Konkurses der G _________ GmbH gemäss A _________ (EUR 839'111.81 im Jahr 2007 [Ergän- zungsexpertise S. 36]) oder Höchstwert der bis 2011 verschwundenen Anlagengegen- stände (EUR 426'801.50 [Ergänzungsexpertise S. 36 und S. 37]) in Zusammenhang. Die entsprechenden Investitionen hätten sich, wenn die Geldsummen verglichen werden, tatsächlich gelohnt. Der Sachverständige ignoriert bei dieser Berechnung jedoch, dass eine Sicherstellung der Anlagegengegenstände erst im Jahr 2008, nach der Vermietung an die D _________, möglich gewesen wäre (vgl. Ergänzungsexpertise S. 37, die Werte datieren auf März 2007 oder Oktober 2011). Das Gericht geht weiter davon aus, dass eine erhebliche Anzahl Anlagengegenstände bereits während des Gebrauchs durch die D _________ verschwunden sind, d.h. der Gesamtwert der verbleibenden Anlagenge- genstände wäre zum Zeitpunkt, da Sicherstellungsmassnahmen in Betracht gekommen wären, niedriger gewesen (vgl. E. 6.8). Eine Reduktion des Anlagenwerts dürfte auch durch den üblichen Gebrauch während der rund einjährigen Mietdauer eingetreten sein. Die Kalkulation des Experten ist folglich in Bezug auf die Fehlbestände bei den Anlagen- gegenständen so nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso weniger, weil zu jenem Zeitpunkt ungeklärt gewesen ist, welche Anlagengegenstände an die E _________ auszusondern sind (vgl. E. 7.3.3). Der vom Gutachter ausgeführte Vergleich (der ungefähren Wert sämtlicher Anlagenge- genstände im Jahr 2007 zu den ungefähren Investitionskosten zum Schutz der Anlagen- gegenstände) greift folglich zu kurz um festzustellen, ob der eingetretene Schaden hätte verhindert werden können, wenn der Konkursverwalter die anbegehrten Massnahmen umgesetzt hätte. 8.3.1.2 Die Klägerinnen kritisieren das Verhalten des Konkursverwalters in Bezug auf die Wahl von LL _________, um das Firmengelände zu überwachen und zu sichern. Dieser ist nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ u.a. beauftragt worden, die Anlagengegenstände zu sichern und zu unterhalten. Er ist später wegen Unregel- mässigkeiten entlassen worden (vgl. E. 5.3). Es darf dabei nicht ignoriert werden, dass LL _________ zunächst von der G _________ GmbH beschäftigt gewesen war. Letztere hat ihm offenbar selbst vertraut. Der Entscheid des ausserordentlichen Konkursverwalters, unmittelbar nach dem Weg- zug der D _________ einen ehemaligen technischen Angestellten der G _________ GmbH mit der Überwachung und Instandhaltung von Anlagengegenständen sowie Ma- terial zu beauftragen, erscheint durchaus sinnvoll. Der Konkursverwaltung kann mithin

- 126 - diesbezüglich keine haftpflichtrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden. 8.3.1.3 Die Klärung der Frage, ob eine weitere Sicherstellung erforderlich ist, hat sich erst bei der fristlosen Entlassung von LL _________ aufgedrängt. Es sind dazu zusätzlich nachfolgende Überlegungen zu beachten: 8.3.2 WEITERE SICHERNDE MASSNAHMEN 8.3.2.1 Die Klägerschaft verlangte im Beschwerdeverfahren die Absetzung des ausser- ordentlichen Konkursverwalters sowie Vermögenssperren und Versiegelungen. Sie be- antragte aber keine zusätzlichen Notverkäufe (S. 842). Letzteres wäre im vorliegenden Fall die naheliegendste Lösung gewesen, sofern keine Aussonderungsproblematik vor- gelegen hätte. 8.3.1.2 Bemühungen der Klägerschaft, Notverkäufe nach der Entlassung von LL _________ anzustrengen, sind weder behauptet noch bewiesen. 8.3.1.3 Das Kantonsgericht hat zur Verantwortlichkeit der ausserordentlichen Konkurs- verwaltung im Urteil LP 12 36 vom 26. November 2012 Folgendes erwogen (S. 879): La loi ne comporte que très peu d’indications sur ce que l’administration de la masse doit faire pour conserver ou administrer les actifs du failli. C’est l’intérêt de la masse, c’est-à-dire l’intérêt des créanciers à obtenir le meilleur désintéressement possible qui, dans les limites fixées par la loi, doit guider l’administration dans tous ses choix (de Coulon, La préservation de l’entreprise du failli et sa vente d’urgence, in BschK 2008 p. 207 et les réf.). Au vu du rapport d’expertise de A _________ précité, force est d’admettre que toutes les mesures de conservation que l’on aurait pu exiger de l’administrateur spécial n’ont pas été prises. Les explications données par ce dernier, qui affirme avoir fait réparer les écoulements d’eau et donné toutes les instructions nécessaires pour limiter les détériorations, ne suffisent pas. L’intéressé ne saurait se contenter de renvoyer à la responsabilité de la société de surveillance engagée, qui ne l’aurait pas informé des éventuelles réparations à entreprendre dans l’usine. Diese Beurteilung kann sich, im Unterschied zum vorliegenden Urteil des Kantonsge- richts, nicht auf ein Gerichtsgutachten stützen, welches die Kosten für weitere Massnah- men darstellt. Es erscheint auch fraglich, ob das Kantonsgericht im Urteil vom 26. No- vember 2012 über die Kategorienbildung der Anlagengegenstände informiert gewesen ist und die hängige Aussonderungsklage beachtet hat.

- 127 - 8.3.2.4 I _________ sagte am 21. November 2019 schriftlich aus, das Anlagenvermö- gen sei zu wenig geschützt worden und habe massiv an Wert verloren. Die meisten An- lagengegenstände, die er 2011 besichtigt habe, hätten nur noch über Schrottwert verfügt und dieser Wertverlust sei auf fehlende Schutzmassnahmen zurückzuführen (S. 1501). 8.3.2.5 O _________ erklärte am 5. Februar 2020, diverse Anlagengegenstände seien nicht fachgerecht unterhalten worden. Der ausserordentliche Konkursverwalter habe sich nicht darum gekümmert, das Vermögen zu schützen (S. 1812). Der Zustand der übrigen Anlagen, die bei Kursbeginn einen Bilanzwert von ca. 17 Mio. Franken gehabt hätten, tendiere nun gegen null (S. 1813). Das Anlagenvermögen hätte unmittelbar nach dem Konkurs gemäss grober Schätzung für eine Summe zwischen 5-8 Mio. Franken veräussert werden können (S. 1813). Es müsse zwischen den Öfen, welche sich schon vor der Miete durch die G _________ GmbH auf dem Betriebsgelände befunden hätten, und denjenigen drei Öfen sowie der Giessgrube, der Giessanlage und den anderen An- lagen, welche die G _________ GmbH neu angeschafft habe, unterschieden werden. Die Öfen seien ca. 2005 und 2006 gekauft worden. Er wisse den Wert nicht mehr und verweise auf die Akten. Der Wert der Öfen und der Giessanlage betrage zwischen 8 bis 9 Mio. Franken. Derlei hätten bei der Konkurseröffnung «mehr oder weniger Neuwert» gehabt. Die Öfen hätten dem damaligen Stand der Technik entsprochen und in West- oder Osteuropa verkauft werden können. Es wäre auch physisch möglich gewesen, sie aus dem Fabrikareal zu entfernen (S. 1814). Ein Ofen bestehe im Wesentlichen aus drei Teilen: Einer Stahlhülle, einem Steuerungsequipment und einer Feuerfestausmauerung. Letztere hätte entfernt werden müssen, alles andere verkauft und transportiert werden können. Das Gleiche gelte für die Giessanlage und für die Säge. Die Öfen hätten heute nur noch Schrottwert. Die D _________ habe ein Jahr produziert und während dieser Zeit müsse die Konkursverwaltung auf eine regelmässige Wartung und Reparatur ach- ten. Der Zeuge wisse nicht, ob derlei erfolgt sei. Die Anlagen unterlägen nach der Ab- schaltung einem Verfall, der von der Feuchtigkeit, den Salzen und Ölen herrühren könne. Dieser könne anlagespezifisch sehr schnell erfolgen. Ein höherer Verkaufserlös wäre möglich gewesen, wenn die Anlagengegenstände schneller veräussert worden wären (S. 1815). Die V _________ AG habe selbst Angebote für Anlagengegenstände abge- geben und Interessenten vermittelt, worauf die Konkursverwaltung aber nicht reagiert habe (S. 1816). Es fällt bei dieser Aussage erneut auf, dass wertvolle Anlagengegenstände fest mit dem Boden verbunden gewesen sind. Es erscheint nachvollziehbar, wenn sich die ausseror-

- 128 - dentliche Konkursverwaltung nach dem Aussonderungsbegehren, das nicht aussichts- los erscheint, mit teueren Schutzmassnahmen für solche Objekte zurückhält, zumindest soweit auch die E _________ passiv geblieben ist. Die Behauptung des Zeugen, der Konkursverwalter habe auf Kaufangebote der V _________ AG nicht reagiert, ist aktenwidrig. Das Problem war vielmehr das Ausson- derungsbegehren der E _________ gewesen. O _________ kritisiert als Gläubiger frei- lich fehlende Schutzvorkehren, stellt sich aber nicht die Frage, ob diese auch verhältnis- mässig gewesen wären. 8.3.2.6 Der ausserordentliche Konkursverwalter hat zu weiteren Sicherheitsmassnah- men ausgeführt, die Anlagengegenstände hätten die ganze Zeit, da sie nicht benutzt worden seien, an Wert verloren. Er habe jedoch alle finanziell sinnvollen Massnahmen getroffen, um die Maschinen zu schützen. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen, welche nur verhältnismässige Kosten verursacht hätte (S. 1770). Alternativen wären ge- wesen, die Gerätschaften zu veräussern oder an einen anderen Ort zu verbringen. Bei- des sei nicht möglich gewesen. Er habe zunächst LL _________, der bei der G _________ GmbH als Techniker gearbeitet hatte, für den Unterhalt der Halle und der Maschinen engagiert. Der Konkursverwalter habe danach Schäden an den Dächern re- parieren lassen, als ihm die RR _________ das entsprechende Problem zur Kenntnis gebracht habe. Diese Arbeit sei schliesslich durch L _________ übernommen worden (S. 1771). Der Konkursverwalter gibt schliesslich zu bedenken, die Aussonderungsklage der V _________ AG habe sein Vorgehen besonders erschwert, weil diese auch auf die Beträge abgezielt habe, die das Konkursamt mit den Notverkäufen eingenommen hatte. Dies habe zu einem erheblichen Risiko für die Konkursmasse geführt, was sie davon abgehalten habe, grössere Investitionen zu tätigen (S. 1761). 8.3.2.7 L _________ hat am 6. Februar 2020 argumentiert, er sei nicht von der ausser- ordentlichen Konkursverwaltung beauftragt worden (S. 1775). Er habe nicht mit dieser diskutiert. Er habe LL _________ ersetzt, wobei der Auftrag über E _________ gelaufen sei. Er habe einzig das Äussere der Gebäude unterhalten müssen, aber keine Arbeiten in deren Innern getätigt. Er habe keine Schlüssel gehabt. Es habe in den Gebäuden noch Maschinen und Metalle gehabt. Er wisse aber nicht, wem sie gehört (S. 1776). Der Hauswart habe niemanden die Gebäude betreten sehen. Er selbst sei nicht häufig vor Ort gewesen. L _________ habe weder die Maschinen noch die Öfen unterhalten, er sei nie vom Unternehmen beschäftigt worden. Sein Lohn habe er von der E _________ erhalten. Er habe bis 2018 für dieses Unternehmen gearbeitet (S. 1777).

- 129 - 8.3.2.8 Die Beauftragung des Abwarts, der sich nur um die Gebäude und das Gelände kümmerte, sowie eines Sicherheitsunternehmens vermag Diebstähle zu verhindern. Derlei reicht aber, laut Expertise (Expertise S. 24), nicht aus, um Standschäden an den Anlagengegenständen zu verhindern. 8.3.3 ZUSAMMENFASSUNG Die Anlagengegenstände sind zumindest zeitweilig zu wenig geschützt resp. unterhalten worden, um Schäden zu verhindern. Es stellt sich deshalb die Frage, ob weitere Mass- nahmen sinnvoll gewesen wären: Die Konkursmasse hätte nach dem Weggang von LL _________ im Spätsommer 2009 die verbleibenden Anlagengegenstände, gemäss Sachverständigem, mittels baulicher Massnahmen im Wert von mindestens 89'000.00 plus Instandstellungsarbeiten im Wert von Fr. 1'600.00 pro Monat vor Standschäden schützen müssen. Sie hätte die Räum- lichkeit, laut Gutachter (Ergänzungsexpertise S. 37), in einer Halle auf dem Gelände der E _________ errichtet. Dies hätte zusätzliche Massnahmen (Einholung der Zustimmung durch die Vermieterin; ev. Baubewilligung usw. [vgl. S. 2370]) erfordert. Der Wert der im Sommer 2009 noch vorhandenen Anlagengegenstände lässt sich aber nicht mehr ab- schätzen. Dies gilt umso weniger, weil Aussonderungsklagen hängig waren und die aus- serordentliche Konkursverwaltung nicht damit rechnen konnte, dass sämtliche Anlagen- gegenstände in die Konkursmasse fallen würden (vgl. E. 7.3.3.1). Es bestehen, wie der ausserordentliche Konkursverwalter zusätzlich beanstandet, Unabwägbarkeiten in Be- zug auf das gleichzeitig hängige Aussonderungsverfahren der V _________ AG mit ei- nem Streitwert in Millionenhöhe. Eine allfällige Klagegutheissung hätte Folgekosten nach sich gezogen (vgl. E. 7.2.3.1). Die Streitigkeit in Bezug auf die Anlagengegen- stände hat mit einem Vergleich geendet, was darauf hinweist, dass die Investitionen ins Anlagenvermögen teilweise zugunsten der E _________ erfolgt wären. Die Konkurs- masse hätte somit im damaligen Zeitpunkt fünfstellige Summen bezahlen müssen, um Anlagengüter zu schützen, die ihr nach damaligem Ermessen möglicherweise nicht ein- mal gehört hätten. Die ausserordentliche Konkursverwaltung konnte zum damaligen Zeitpunkt schliesslich weder den Verlauf noch die Dauer der Aussonderungsprozesse abschätzen können. Dies betrifft v.a. das Verfahren gegen die V _________ AG, wel- ches zu einer erheblichen Reduktion der Aktiven geführt hätte, falls die Konkursmasse unterlegen wäre (vgl. E. 7.2.3.2). Der Entscheid der Konkursverwaltung, auf die vom Experten vorgeschlagenen Mass- nahmen zum Schutz der Anlagengegenstände zu verzichten, ist unter den damals ge-

- 130 - gebenen Umständen, u.a. der Frage, ob diese Gegenstände überhaupt in die Konkurs- masse fallen, nachvollziehbar. Auch die Gläubiger sowie die Aussonderungskläger ha- ben zum damaligen Zeitpunkt (noch) keine juristischen Schritte unternommen, um wei- tere Sicherheitsmassnahmen für die Anlagengegenstände vorzukehren. Es ist schliesslich bemerkenswert, dass sich auch die Klägerschaft nicht dafür eingesetzt hat, die Anlagengegenstände vorzeitig zu veräussern. Diese Lösung wäre naheliegen- der gewesen als hohe Investitionen in die Sicherung oder den Unterhalt der Anlagenge- genstände auf Kosten der Konkursmasse oder sogar des Kantons Wallis. Es erscheint allerdings auch fragwürdig, ob im vorliegenden Fall weitere Notverkäufe über Streitge- genstände von parallel geführten zivilprozessualen Aussonderungsverfahren überhaupt zulässig gewesen wären. Der finanzielle Verlust aus dem Unterlassen der Notverkäufe im vorliegenden Prozess über die Verantwortlichkeit des Kantons Wallis wieder wettma- chen zu wollen, entspräche auf jeden Fall einer Verletzung des einmaligen Rechtsschut- zes.

9. «Beispielfall» - Säge Behringer Der Fall Behringer-Säge wird von der Klägerpartei gesondert hervorgehoben, aber in den Anträgen korrekterweise nicht einzeln genannt. Es rechtfertigt sich tatsächlich, auf diesen nachfolgend einzugehen, auch wenn es sich dabei um einen Bestandteil des An- lagenvermögens handelt: 9.1 Tatsachenbehauptungen Die Klägerin bot dem ausserordentlichen Konkursverwalter am 10. Juni 2008 Fr. 250'000.00 an für den Kauf der Behringersäge, welche ursprünglich für Fr. 415'000. erworben worden war. Der ausserordentliche Konkursverwalter habe darauf nicht rea- giert (bestrittene TB 42 ff.). Die Expertenfragen der Klägerpartei zielen darauf hin, dass die Säge sich nach wie vor im Anlagenbestand befinde (S. 2027). Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift, sie habe dem ausserordentlichen Konkursverwalter am 10. Juni 2008 angeboten, die noch vorhandene Bandsäge für Fr. 250'000.00 zu erwerben. Diese sei für EUR 415'000.00 gekauft worden und stelle einen bedeutenden Inventarwert dar. «Der Konkursbeamte reagierte auf dieses Angebot nicht» und habe den Anlagengegenstand 2012 für Fr. 70'000.00 veräussert. Dies komme einem Mindererlös von Fr. 180'000.00 gleich (S. 2398).

- 131 - 9.2 Beweismittel 9.2.1 Die Akten enthalten einen Kaufvertrag vom 29. September 2006 für die Bandsäge Behringer über EUR 415'000.00 (S. 228 ff.). Eine erste Abschlagszahlung ist am 6. März 2006 geleistet worden (S. 231). 9.2.2 Die Konkursverwaltung schlug am 5. August 2008 den Freihandverkauf der Säge Behringer (Fotos S. 1502 f.) für Fr. 250'000.00 vor (S. 1528 f.). Das Objekt ist recht gross. Wie es mit dem Boden verbunden ist, lässt sich aufgrund der vorhandenen Ablichtungen nicht nachvollziehen (vgl. aber E. 9.2.6). 9.2.3 Das Protokoll über die Besprechung vom 4. August 2008 bestätigt, die Klägerin 1 habe ein Angebot für die Behringer Säge hinterlegt. Derlei werde in einem Zirkular auf- genommen, was zwischenzeitlich auch erfolgt sei (S. 238 f.). 9.2.4 Ein Zirkulationsschreiben vom 5. August 2008, welches den Freihandverkauf des Anlagengegenstands vorschlägt, befindet sich in den Akten (S. 435). 9.2.5 Die E _________ wehrte sich am 18. August 2008 gegen den Freihandverkauf der Behringersäge. Diese sei im Gutachten A _________ in die Kategorie B (Position

122) eingefügt worden und stehe ihr somit zu (S. 1640 f.). 9.2.6 Das Gutachten der A _________ vom 19. Mai 2009 führt die Behringer Säge in der Position 122 mit einem Wert von Fr. 295'148.00 auf. Sie ist tatsächlich in der Kate- gorie B verzeichnet (S. 621). 9.2.7 I _________ hielt am 21. November 2019 schriftlich fest, er habe die Behringer- säge am 13. Juni 2007 gesehen. Sie sei damals und wohl noch 2008 sporadisch betrie- ben worden. Der Schätzwert betrage EUR 295'148.00. Er habe aber die Originalrech- nungsunterlagen nicht einsehen können. Mit dem Gegenstand sei bis zu seinem letzten Besuch im Jahr 2012 «offenbar nichts» geschehen. I _________ habe 2012 starke Kor- rosion an allen ehemals blanken Flächen feststellen können (S. 1501). Er hat dazu Fotos deponiert (S. 1502). 9.2.8 O _________ gab am 5. Februar 2020 an, die Bandsäge Behringer sei Ende No- vember 2006 zu einem Neupreis von Fr. 415'000.00 gekauft und im Zeitpunkt des Kon- kurses quasi neuwertig gewesen (S. 1809). Der Rechtsvertreter der Klägerinnen habe auf seine Anweisung hin der Konkursverwaltung ein Angebot von Fr. 250'000.00 unter- breitet, auf welches der Konkursverwalter nicht eingetreten sei. Soweit er wisse, stehe

- 132 - die Säge noch in AA _________. Sie sei nie richtig geschützt worden und habe nur noch Schrottwert (S. 1810). Die Aussage zum Standort der Säge widerspricht, wie nachfolgend ersichtlich, den Tat- sachen. 9.2.9 Der Konkursverwalter legte am 6. Februar 2020 dar, es habe tatsächlich eine Kaufofferte der Klägerinnen für die Säge gegeben. Der Verkauf sei jedoch damals wegen der zwei Aussonderungsklagen nicht möglich gewesen. Der Konkursverwalter habe die Säge schliesslich zu einem späteren Zeitpunkt, als ein Vergleich mit der E _________ geschlossen worden sei, aufgrund einer Offerte von Fr. 70'000.00 veräussert (S. 1759). 9.2.10 M _________ hat in Bezug auf die Säge Behringer bestätigt, diese habe der G _________ GmbH gehört. Sie habe vor ihrem Verkauf gelitten, «es war aber noch nicht so schlimm, dass sie der Kunde nicht übernommen hätte. Wir hatten im Vorfeld einige Tage gebraucht, um die Säge zu reinigen.» (S. 1793). Die Behringer Säge sei laut M _________ an eine Firma in Rumänien veräussert worden. 9.2.11 Der Gerichtsgutachter stellt fest, die Behringersäge befinde sich nicht mehr im Anlagenbestand. Sie sei für EUR 70'000.00 an die ZZ _________ GmbH veräussert worden (Expertise S. 22). Die Auffassung des Sachverständigen wird durch Belege, auf die er verweist (Beilagen 12 und 13 der Expertise), bestätigt. Der Gutachter verweist in der Ergänzungsexpertise vom 30. Juni 2023 auf Akten, die das Kaufangebot von Fr. 250'000.00 (entsprechend EUR 153'101.00) beweisen. Hätte die ausserordentliche Kon- kursverwaltung das Kaufangebot der Klägerin 1 angenommen und die Behringersäge zum entsprechenden Preis verkauft, hätte ein Gewinn von EUR 83'101.00 erwirtschaftet werden können (Ergänzungsexpertise S. 28). Die Gläubiger seien anschliessend vom Konkursverwalter orientiert worden, die E _________ habe eine Beschwerde gegen den Kauf eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid zum Freihandverkauf bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu sistieren (Ergänzungsexpertise S. 29). Der Experte ver- mag seine Ausführungen mit Hilfe von Unterlagen zu belegen (Ordner zur Ergänzungs- expertise Beleg Nr. 32 Punkt 5, welcher den Gerichtsakten ab S. 1640 f. entnommen worden ist). Sie sind nachvollziehbar. 9.3 Zusammenfassung 9.3.1 Die Säge Behringer bildet einen Anlagengegenstand. Sie ist in der Expertise bei den Anlagen beachtet worden und befindet sich auf der Position 122 der Exceldatei MGG VS 23-06-30 Annexe I et Annexe II. Die Säge kann somit nicht ein zweites Mal

- 133 - separat als Schadensposten aufgeführt werden, was in den Anträgen korrekterweise be- achtet wird. Es stellt sich allerdings die Frage, ob sie überhaupt in die Konkursmasse gefallen wäre, da sie der Kategorie «B» zugeteilt worden ist. Die Klägerinnen haben die Behringersäge im Rahmen des Verfahrens als nicht verkauf- ten Anlagengegenstand bezeichnet, der Bestandteil der Konkursmasse bildet. Letzteres ist falsch. 9.3.2 Der Konkursverwalter hat nach dem Kaufangebot durchaus ein Zirkular vorberei- tet. Die E _________ hat den Freihandverkauf vorerst verhindert. Die Klägerschaft hat den Gerichtsgutachter, welcher den Sachverhalt in Bezug auf den freihändigen Verkauf richtig dargestellt hat, bei den Ergänzungsfragen zu Unrecht in Frage gestellt. Separate Schadenersatzansprüche wären ohnehin zweifelhaft, weil die Säge Behringer im Be- reich der Anlagengegenstände aufgeführt ist. Ein sofortiger Verkauf erscheint im vorlie- genden Fall tatsächlich fraglich, weil dieses Objekt fest mit dem Boden verbunden ist und somit der E _________ gehören könnte. 9.3.3 Die separate Geltendmachung von Schadenersatz für den angeblich verspäteten Verkauf der Behringer Säge wäre aus diesen Gründen unberechtigt und dies ist auch nicht geschehen. Der Fall konkretisiert aber beispielhaft Probleme, die sich bei der Gel- tendmachung von Schadenersatz wegen der angeblich verspäteten Veräusserung von Anlagengegenständen ergeben.

10. Konkursdividende Das Konkursverfahren ist nicht abgeschlossen. Die Kläger behaupten, der Konkursmasse sei wegen den obgenannten Vorkommnissen ein Schaden entstanden. Das reicht aber noch nicht, weil nicht die Konkursmasse klagt. Das Gericht müsste zusätzlich prüfen, ob sich die entsprechenden Verantwortlichkeits- forderungen auf die Konkursdividende der Drittklassgläubiger auswirken. 10.1 Tatsachenbehauptungen Die Klägerschaft hat die bilanzierten Aktiven vor dem Konkurs (TB 6; Aktiven von insge- samt 28.7 Mio., Rohstoffe 4.71 Mio., Metallerzeugnisse 5.68 Mio.) und die Reduktion des Werts der Konkursmasse aufgrund von Handlungen und Unterlassungen der aus- serordentlichen Konkursverwaltung (zusammenfassend: TB 76) behauptet. Die von der Klägerschaft eingegebenen Forderungen betragen insgesamt 95 % der Drittklassforde- rungen (anerkannte TB 2, vgl. allerdings die Antwort zur TB 49, wonach die Behauptung,

- 134 - die Forderungen der Klägerinnen würden 95 % der gesamten Drittklasskonkursforderun- gen ausmachen, bestritten wird). Der Kollokationsplan sei gemäss Tatsachenbehaup- tungen unangefochten geblieben (anerkannte TB 98). Die Klägerinnen machen, zusammengefasst, folgende Schäden geltend (bestrittene TB 76): Verschwundene Anlagengegenstände EUR 223‘352.00 Schaden infolge verminderter Metallbestände EUR 1‘720‘000.00 Teilrückzahlung der von der D _________ geleisteten Sicherheit Fr. 200‘000.00 Entwertete Anlagengegenstände EUR 3’172‘982.00 Die Klägerinnen beziffern in der Klageschrift, im Teil «III. Sachverhalt» ihre Konkursein- gaben, die kollozierten Forderungen oder die nach Klassen unterteilten Gesamtforde- rungen nicht. Auch die voraussichtliche Dividende der Drittklassgläubiger ist nicht sub- stanziiert. Der insgesamt eingeforderte Schadenersatz entspricht, wenn einzig auf die Tatsachenbehauptungen abgestellt wird, der Minderung des Vollstreckungssubstrats und nicht der Reduktion der individuellen Konkursdividenden. Die entsprechende Min- derung ist aber nicht zwangsläufig mit dem individuellen Schaden der Klägerinnen gleichzusetzen, weil die Kläger in der dritten Klasse kolloziert sind und im Konkursver- fahren nicht alle Schuldner gleichbehandelt werden (vgl. E. 2.6.7). Die Drittklassgläubi- ger müssten vielmehr behaupten und beweisen, dass die anderen Klassen sowie die Massaforderungen auf jeden Fall gedeckt sind, damit sie eigenen Schaden nachweisen können. Die Klägerinnen behaupten in der Replik vom 3. Juni 2016: «Die Gläubiger sind somit nicht über allfällige Verbindlichkeiten, über die Aktiven und Passiven sowie über die zu erwartende mutmassliche Konkursdividende orientiert» (bestrittene TB 199 S. 1082). Die Klägerschaft erörtert in der Schlussdenkschrift, das definitive Schadensausmass könne zum heutigen Zeitpunkt nicht beziffert werden, belaufe sich aber sicherlich höher als die mit der vorliegenden Teilklage geltend gemachte Summe (S. 2388). Die Kläger- schaft konkretisiert, welche Forderungen in der ersten, zweiten und dritten Klasse kollo- ziert worden seien (S. 2389). Von Massaforderungen oder den Kollokationsprozessen des Ehepaars F _________ ist in diesem Teil der abschliessenden Vernehmlassung keine Rede. Die Klägerinnen führen in der Schlussdenkschrift weiter das Guthaben an, welches aufgrund der Notverkäufe zunächst Fr. 5'320'670.35 betragen habe und sich

- 135 - bis zum 31. Dezember 2019 auf Fr. 1'185'922.55 reduziert habe. Diese Verluste redu- zierten die flüssigen Mittel um Fr. 4'134'747.80. Der Mittelabfluss habe erst nach Vorlie- gen der Konkursakten, also nach Ablauf des Schriftenwechsels, rekonstruiert werden können. Eine präzise Schadensbilanz sei aufgrund der fehlenden Buchhaltung sowie der fehlenden Konkursakten nicht erstellbar (S. 2408 f.). Die Schlussdenkschrift verweist auf die «hohen Kosten in den Jahren 2019 ff.» zur Räumung des Areals (S. 2417). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerpartei die Schadenskalkulationen nicht in der gebotenen Form deponiert hat und auch keine Aktualisierung der Konkursunterlagen gefordert hat. Sie hat vor Einleitung dieses Prozesses darauf verzichtet, mit Hilfe einer vorsorglichen Beweisaufnahme (vgl. dazu E. 2.4.1) den Sachverhalt genauer abzuklä- ren. Der ihr erwachsene Schaden ist nicht hinreichend substanziiert dargelegt. 10.2 Beweismittel 10.2.1 Die Erstklassforderungen beliefen sich, gemäss Protokoll vom 11. April 2007 der ersten Gläubigerversammlung, auf mehr als Fr. 900'000.00 (S. 2014). 10.2.2 Die Erstklassforderungen würden, laut Protokoll der zweiten Gläubigerversamm- lung vom 1. März 2013, um die Fr. 800'000.00 betragen, « mais en tenant compte de ce qu’a avancé la caisse de chômage » (S. 2023). 10.2.3 Das Urteil des Bezirksgericht Martigny vom 2. August 2012 erwähnt, «a lire ce communiqué, la Caisse publique cantonale de chômage avait pris, dès le 26 février 2007

– compte tenu de la faillite prévisible de la maison-mère, en Allemagne -, les mesures pour assurer le paiement des salaires des employés ». Die Arbeitslosenkasse habe ei- nen Vorschuss geleistet (S. 851, S. 1129). 10.2.4 Auch die Aussagen von S _________ (vgl. E. 6.5.8) erweckt den Eindruck, die kantonale Ausgleichskasse habe im Rahmen des Konkurses Gelder für Angestellten- löhne bevorschusst. 10.2.5 Die Erstklassforderungen beliefen sich, laut Mitteilung vom 4. Juni 2013 an FF _________, auf Fr. 146'556.70, wobei zwei Prozesse des Ehepaars F _________ zu Lohnforderungen (hauptsächlich bis zum 31. Dezember 2010) über Fr. 425'050.50 sowie Fr. 795'598.65 hängig seien. Das Guthaben belaufe sich derzeit auf Fr. 2’654'199.55. Sanierungsarbeiten hätten Fr. 158'000.00 gekostet (S. 452). Ein gemeinsames Konto der Konkursmasse G _________ GmbH und E _________ enthalte EUR 70'000.00 und

- 136 - Fr. 5'000.00. Das Honorar des Konkursverwalters belaufe sich auf Fr. 162'604.30 (S. 453 f.). 10.2.6 Die Guthaben seien, laut Frage an den Konkursverwalter, gemäss deponierten Bankkonten von Fr. 5'320'670.35 am 31. Dezember 2007 (vgl. dazu das Protokoll der ersten Gläubigerversammlung S. 2013) auf Fr. 1'185'922.25 am 31. Dezember 2019 re- duziert worden. Die Minimierung resultiere aus einer Vorauszahlung von Fr. 500'000.00 an die V _________ AG, aus Mietzinszahlungen sowie der Auslagen für den Unterhalt inkl. dem Lohn eines Angestellten. Ebenso hätten giftige Stoffe behandelt werden müs- sen und schliesslich gehe es um Expertisekosten. Auch gewisse Prozesskosten seien entstanden sowie weitere Massakosten (S. 2003). Der Konkursverwalter sei nicht im- stande, die Aktiven der Konkursmasse definitiv zu berechnen, weil der Liquidationspro- zess noch nicht abgeschlossen sei (S. 2004). 10.2.7 Derzeit entstünden, laut Aussage des ausserordentlichen Konkursverwalters vom 3. Februar 2020 keine Kosten, abgesehen von den Gerichtskosten und kleineren Honoraren (S. 1763). 10.2.8 Es ist in den Akten wiederholt von einer Geländesanierung die Rede. Der Prozess i.S. E _________ thematisiert einen Vergleich und eine Zahlung von Fr. 200'000.00 zur Räumung des Geländes (vgl. E. 7.3.2.26 ff.). Der Vorschlag von E _________ sei laut Aussage des Konkursverwalters vom 3. Februar 2020 interessant, weil die Öfen immer noch da seien. Das Kantonsgericht vermag allerdings nicht nachzu- vollziehen, ob dieser Vergleich abgeschlossen und erfolgreich umgesetzt worden ist. Die Konkursmasse wird aber laut diesen Akten eine erhebliche Summe investieren müssen oder bezahlt haben, um das Gelände vor Umweltschäden zu säubern. Aus den Akten ist ebensowenig ersichtlich, ob die zuständigen Verwaltungsbehörden die im Vergleich er- wähnte Konzeption der Sanierung akzeptiert haben. 10.2.9 Der Konkursverwalter hat der CC _________ am 2. März 2011 mitgeteilt, die Sicherheit von Fr. 400'000.00 könne ihr frühestens am Schluss des Konkurses zurück- erstattet werden (S. 951). Es stellt sich die Frage, ob die Verwendung der verbleibenden Sicherheit von Fr. 400'000.00 (Rückgabe oder Verrechnung mit Schäden und Fehlbe- ständen aus der Geschäftsfortsetzung durch die D _________) nicht erneut Gerichts- prozesse verursachen könnte.

- 137 - 10.2.10 Das Bankkonto xx-xx-xx2 ist dasjenige, welches die Ein- und Ausgaben der Konkursverwaltung enthält. Seine Detaillierungen befinden sich im Ordner II Weiss, Re- gister 2. Es liegen diesbezüglich keine Tatsachenbehauptungen vor. Das Gericht stellt fest, dass sich das Guthaben in der Zeit vom 31. Dezember 2007 (Fr. 5'320'670.35) bis zum 31. Dezember 2019 (Fr. 1'185'922.55) deutlich reduziert hat. Der erste verbuchte Zahlungseingang über Fr. 600'000.00 stammt vom 16. März 2007 und dürfte die Sicher- heit der CC _________ bescheinigen. Ein Zahlungsauftrag über Fr. 200'000.00 vom

18. Mai 2007 ist ebenso ersichtlich, wobei nicht geklärt ist, ob es sich dabei um die teil- weise Rückzahlung der Kaution handelt. Die davon noch vorhandenen Fr. 400'000.00 müssen entweder zurückgeleistet oder können ev. mit Forderungen gegenüber der D _________ verrechnet werden. Wie sich das Vermögen in den vergangenen sechs Jahren entwickelt hat, ist aufgrund dieses Kontoauszugs nicht nachvollziehbar. Die Klä- ger haben im Übrigen in Bezug auf dieses Konto keine Tatsachenbehauptungen depo- niert. 10.2.11 Die Konkursverwaltung habe, laut Aussage vom 3. Februar 2020 den Haupt- gläubigern oder der V _________ AG einen Vorschuss von Fr. 500'000.00 geleistet (S. 1763 bestätigt auf S. 1921). Die ausserordentliche Konkursverwaltung dürfte V _________ AG den Vorschuss von Fr. 500'000.00, der in den Tatsachenbehauptun- gen unerwähnt bleibt, in einer frühen Phase des Konkurses gewährt haben, da sie mit einer höheren Dividende für Drittklassgläubiger gerechnet hat. Eine solche Abschlag- zahlung wird folglich vor der Geltendmachung der Aussonderungsanträge erfolgt sein. Die Sachlage hat sich nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________, den Aus- sonderungsklagen, den Wertverlusten bei den Anlagengegenständen und den kostspie- ligen Umweltmassnahmen erheblich geändert. Eine Rückforderung dieser Vorauszah- lung ist unter den gegebenen Umständen nicht auszuschliessen. 10.2.12 Die Klägerpartei gab am 17. August 2020 selbst an, die Geldflüsse zwischen dem 31. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2019 könnten nur mit Hilfe der Buch- haltung rekonstruiert werden (S. 1921). Das Guthaben der Konkursmasse habe sich von Fr. 5'320'670.35 auf Fr. 1'185'922.55 verringert. Die Hauptgläubiger hätten eine Zahlung von Fr. 500'000.00 erhalten (S. 1921). Der ausserordentliche Konkursverwalter habe grössere Barbezüge getätigt, wofür die entsprechenden Detailbelege fehlten. Es könne bereits jetzt festgestellt werden, dass der grösste Teil der Vermögensmasse der konkur- siten Gesellschaft durch den Konkursverwalter «verbrannt» worden sei (S. 1922). «Es wird Sache einer entsprechenden Expertise sein, festzustellen, was es damit auf sich hat».

- 138 - Eine Ergänzung resp. Präzisierung der Tatsachenbehauptungen dränge sich gestützt auf die hinterlegten Konkursakten auf, aber erst nach Beizug sämtlicher Konkursakten (S. 1926). Das von der Klägerpartei angekündigte, prozessual durchaus nachvollziehbare Vorge- hen ist allerdings ausgeblieben (vgl. dazu E. 2.5.3). 10.2.13 Das Kantonsgericht hat die Parteien am 12. März 2018 angefragt, ob der Pro- zess zu sistieren sei, zumal der Konkurs noch nicht abgeschlossen worden ist. Es stelle sich die Frage, ob der Schaden auch bei den Klägerinnen eingetreten sei (S. 1272 vgl. auch S. 1267). Beide Parteien haben eine Suspendierung abgelehnt (S. 1275 ff. und S. 1283 f.), wobei die Klägerseite ausgeführt hat (S. 1283 f.): Der mittels Staatshaftungsklage eingeklagte Teilschaden wurde laut Behauptungen der Klägerinnen durch den ausserordentlichen Konkursverwalter mittels Handlungen und Unterlassungen verursacht, welche bereits erfolgt sind und durch den weiteren Verlauf des Konkursverfahrens nicht mehr beein- flusst werden können. Der Schaden wurde durch die Handlungen bzw. Unterlassungen des ausseror- dentlichen Konkursverwalters in der eingeklagten Höhe von Fr. 5'757'710.30 bereits verursacht und ist für diesen Teilklagebetrag gestützt auf die Prozessakten bereits berechenbar. Dies unabhängig davon, wie sich der Verlauf des Konkursverfahrens entwickeln wird. […] Aufgrund des Vorgesagten drängt sich daher eine Sistierung des Prozessverfahrens C1 15 61 nicht auf und ich beantrage dem Kantonsgericht Wallis, den Prozess fortzusetzen wie rechtens. Möglicherweise noch bevorstehende Streitigkeiten über die Verwendung der Sicherheit (vgl. E. 6.8.6), über möglicherweise noch ausstehende Löhne (vgl. E. 7.4.3) sowie über die Geländesanierung (vgl. E. 7.3.3.3) erwecken Zweifel, ob die Liquidation unmittelbar vor dem Abschluss steht. 10.3 Zusammenfassung Ein allfälliger Schaden der Konkursmasse wegen Fehlverhalten der staatlichen Organe kann aufgrund obiger Ausführungen nicht berechnet werden. Er würde aber, beachtet man die Kalkulationen des Gerichtsgutachters (welche verschiedene wichtige schadens- mindernde Elemente nicht berücksichtigen), viel tiefer ausfallen als von der Klägerpartei behauptet. Dieser Schaden entsteht ausserdem zunächst einmal bei der Konkursmasse. Das Kantonsgericht vermag in Anbetracht der noch ausstehenden, möglichen Kosten für die Sanierung des Geländes oder Löhne, des Honorars für die ausserordentliche Konkursverwaltung sowie des unbekannten Vorschusses der Arbeitslosenversicherung

- 139 - nicht nachzuvollziehen, ob nach vollständiger Zahlung der Massaschulden sowie der Erst- und Zweitklassforderungen überhaupt Beträge an die Drittklassgläubiger zu bezah- len sind. Die Klägerpartei könnte sogar verpflichtet werden, den bereits erhaltenen Kos- tenvorschuss von Fr. 500'000.00 zurückzuleisten und folglich überhaupt keine Konkurs- dividenden erhalten.

11. Zusammenfassung der obigen Erörterungen Die Klage ist aus folgenden Gründen abzuweisen: Ein allenfalls der Konkursmasse entstandener Schaden ist von allfälligen Schäden der Drittklassgläubiger auseinanderzuhalten. Der Klägerschaft ist bis zum Zeitpunkt der Ur- teilsfällung kein Schaden im Sinne von reduzierten Dividenden entstanden und Letzterer wäre auch nicht liquide (vgl. E. 2.7.3). Eine Schadenskalkulation nach Art. 42 OR schei- tert ausserdem, weil die Klägerpartei nicht sämtliche Informationen beigebracht hat, die sie deponieren könnte (vgl. E. 10.1). Die Klage ist alternativ aus folgenden weiteren Gründen ganz oder teilweise abzuweisen: • Anträge dürfen im vorliegenden Fall nicht in EUR gestellt werden (vgl. E. 2.3). • Die Geltendmachung von Reflexschaden ist nicht zulässig (vgl. E. 2.7.2). • Es hat keine Abtretung nach Art. 260 SchKG stattgefunden. Die Klägerinnen ver- fügen keinesfalls über eine Prozessführungsbefugnis zugunsten der Konkurs- masse und können keine Forderungen zu deren Gunsten geltend machen (vgl. E. 2.2). • Es besteht kein Schaden wegen unvollendeter oder fehlender Inventarisierung der Aktiven durch die Konkursverwaltung. Die verspätet abgeschlossene Inven- tarisierung nach Art. 228 SchKG, die inhaltlich zumindest nicht zuungunsten der Klägerschaft Fehler enthält, wäre für die behaupteten Schäden auch nicht kausal (vgl. E. 4.6). • Die Konkursmasse hat nach Eingang der Aussonderungsbegehren zu Recht auf den weiteren Verkauf von Metallen und Anlagengegenständen verzichtet, womit in Bezug auf den Zeitablauf keine widerrechtliche Handlung vorliegt. Die Kläge- rinnen haben sich zwar für Sicherungsmassnahmen, nicht aber für Notverkäufe eingesetzt. Die nachträgliche Geltendmachung von Schadenersatz wegen Wert- verlusts, verursacht durch verspätete Veräusserungen, die ohnehin nicht mit ju- ristischen Mitteln beschleunigt worden wären, verstösst somit gegen den Grund- satz des einmaligen Rechtsschutzes (vgl. E. 7.2.3 und 7.3.3).

- 140 - • Die Klägerinnen sind in einer frühen Phase des Konkurses über den ungenügen- den Diebstahlsversicherungsschutz durch die G _________ GmbH orientiert worden. Sie hätten folglich, auch mit juristischen Mitteln, auf eine zusätzliche Ver- sicherung durch die D _________ oder die Konkursverwaltung hinwirken kön- nen, soweit derlei wirtschaftlich überhaupt sinnvoll erscheint. Eine ungenügende Versicherung zu kritisieren, statt sie zum gegebenen Zeitpunkt mit ausreichender Vehemenz einzufordern, erscheint unter den vorliegenden Umständen als Verstoss gegen den Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes (vgl. E. 5.3.1). • Die Klägerinnen haben der Fortführung des Gewerbes durch die D _________ ausdrücklich zugestimmt. Dies nachträglich vollumfänglich oder teilweise (Aus- wahl des Unternehmens, Höhe der Miete oder Höhe der Sicherheit) in Frage zu stellen, verstösst gegen den Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes. Die Fortführung der meisten Arbeitsverträge durch die D _________ könnte ausser- dem die Erstklassforderungen reduziert haben, was im Interesse der Drittklass- gläubiger läge (vgl. E. 6.8.1). • Die Geschäftsfortsetzung durch die D _________ beeinflusst die Fixierung und Kalkulation von Schäden. Dieser Vorgang ist im vorliegenden Prozess nicht hin- reichend thematisiert (E. 6.8). • Die CC _________ hat bei der Betriebsübernahme durch die D _________ eine Sicherheit von Fr. 600'000.00 geleistet. Die Konkursverwaltung hat der D _________ den Betrieb somit nicht ohne Garantien überlassen. Die Klägerin- nen haben im Übrigen weder behauptet noch nachgewiesen, inwiefern diese Si- cherheit in die Konkursmasse fällt und nicht an die CC _________ zurückgeleis- tet werden muss (vgl. E. 6.8.6). • Die Klägerinnen haben weder die Höhe der zunächst eingeforderten Sicherheit beanstandet noch gegen die Rückzahlung der Fr. 200'000.00 ein Rechtsmittel deponiert. Die nachträgliche Geltendmachung von Schadenersatz wegen sol- cher Handlungen verstösst gegen den Grundsatz des einmaligen Rechtsschut- zes (vgl. E. 6.8.6). • Die Konkursmasse kann möglicherweise Schäden aus Metallverlusten (höchs- tens Fr. 250'000.00; vgl. E. 6.8.5) mit der Sicherheit von Fr. 400'000.00 der D _________/CC _________ verrechnen. Es ist somit nicht bewiesen, ob den Gläubigern durch die Fortsetzung des Geschäfts in Bezug auf die verschwunde- nen Metalle überhaupt ein Schaden entstanden ist (vgl. E. 6.8.6). Die Verhinderung eines allfälligen Schadens wegen der Metallfehlbestände hätte Sicherungsmassnahmen erfordert, deren Kosten von der Schadenersatzforde- rung abzuziehen wären (vgl. E. 8.2).

- 141 - • Die später verkauften Metalle haben wegen des Zeitablaufs keine Schäden da- vongetragen. Schäden aus der Wertminderung der Metalle wegen einer Verzö- gerung aufgrund des Gerichtsprozesses wären nicht kalkulierbar, weil die Metall- preise variabel sind und nicht geklärt ist, ob die Metalle ohne Aussonderungsver- fahren zu einem (früheren) Zeitpunkt veräussert worden wären, da ein geringerer Preis erzielt worden wäre (vgl. E. 7.2.3.1). • Den Klägerinnen misslingt erstens der Nachweis, dass sämtliche bilanzierten und in den Expertisen aufgeführten Anlagengegenstände in die Konkursmasse fallen und nicht zu einem grösseren Teil der E _________ gehören. Wertminderungen der Anlagengegenstände während der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ könnten sich zweitens aus vertragsgemässem Gebrauch ergeben, was keinen Schaden im Sinne des Haftpflichtrechts darstellt, da die Konkursver- waltung für die Gebrauchsüberlassung Mietzins erhalten hat. Die D _________ hat drittens ihrerseits in Anlagenvermögen investiert, was einen allfälligen Scha- den reduziert. Der ersatzfähige Schaden aus der Wertminderung des Anlagenvermögens lässt sich aus allen diesen Gründen mit den vorliegenden Gerichtsakten weder bewei- sen noch kalkulieren (vgl. E. 6.8 und E. 7.3.3). • Die Konkursverwaltung hat keine zusätzlichen, teuren Schutzvorkehren für die Anlagengegenstände treffen können, weil sie wegen der Aussonderungsklagen nicht kalkulieren konnte, welche Anlagen resp. Geldbeträge ihr zur Begleichung von Massaschulden verbleiben. Die Klägerinnen haben dies im Übrigen auch nicht rechtzeitig verlangt. Die nachträgliche Geltendmachung von Schadenersatz wegen ungenügendem Schutz der Anlagengegenstände verstösst gegen den Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes (vgl. E. 8.3.3). • Die Konkursmasse kann möglicherweise Schäden aus Wertminderungen und Verlusten von ihr gehörenden Anlagengegenständen mit der immer noch vorhan- denen Sicherheit der D _________/CC _________ von Fr. 400'000.00 verrech- nen. Es erscheint somit fragwürdig, ob den Gläubigern durch die Fortsetzung des Geschäfts in Bezug auf die verschwundenen Anlagengegenstände überhaupt ein Schaden entstanden ist (höchstens Fr. 119'000.00 vgl. E. 6.8.5 f.). • Es lässt sich nicht nachvollziehen, ob die Konkursmasse über ein ausreichendes Vermögen verfügt, die Erst- und Zweitklassforderungen sowie allfällige Massa- schulden (z.B. Direktionslöhne, Sanierungskosten) zu begleichen. Selbst die Annahme, die Konkursmasse wäre durch fehlerhafte Handlungen der

- 142 - ausserordentlichen Konkursverwaltung geschädigt worden, liesse somit nicht au- tomatisch den Schluss zu, die Konkursdividende der Drittklassgläubiger werde dadurch tangiert (vgl. E. 10.3). Der zukünftige Schaden muss, sofern das schädigende Ereignis bereits eingetreten ist, liquid sein. Er muss sich mit der für ein Urteil erforderlichen Genauigkeit berechnen las- sen (vgl. E. 2.7.3). Dies ist im vorliegenden Fall weder für den Schaden, welcher der Konkursmasse erwachsen wäre noch für die relevantere Reduktion der Konkursdividen- den möglich. Auch eine Schadensschätzung (vgl. E. 2.7.4) ist unter den vorliegenden Umständen ausgeschlossen, weil die Klägerpartei dazu mehr Informationen hätte depo- nieren können und dies teilweise sogar angekündigt hatte.

12. Kosten 12.1 12.1.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kosten- vorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 11 ZPO), und andererseits die Partei- entschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Art. 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Ent- schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die aktuelle Version des Gesetzes ist anwendbar (Art. 46 Abs. 2 GTar). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Ver- fahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einrei- chen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 12.1.2 Die Klage wird abgewiesen, weshalb die Klägerparteien sämtliche Kosten zu tra- gen haben. Ausgenommen davon bleiben die Kostenfolgen, die in den formell rechts- kräftigen Entscheiden, bereits festgelegt worden sind. 12.2 12.2.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kos-

- 143 - ten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ge- richtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge- setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maxi- mum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres na- mentlich, wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Die Gerichtsgebühr beläuft sich bei einem Streitwert von Fr. 5.7 Mio. Franken bei Fr. 27'000.00 bis Fr. 120'000.00 (Art. 16 Abs. 1 GTar). Das Kantonsgericht hat im lau- fenden Verfahren mehrere Entscheide fällen müssen. Die Kostenfolgen sind teilweise dort geregelt und abgerechnet worden («Interessenkonflikt» [S. 1049; nicht in einem se- paraten Dossier individuell abgerechnet], vorsorgliche Massnahme [Dossier C2 21 34; in eigenem Dossier individuell abgerechnet]. Das Kantonsgericht hat in anderen Ent- scheiden die Kosten nicht kalkuliert (Verfahrenssprache [S. 1092]; Beweiseinrede [C3 20 165; Kosten gehen mit dem Haupthandel]; Edition [C2 20 4; Kosten gehen mit dem Haupthandel]; zusätzliche Expertise [Verfahren C2 24 12; Kosten gehen mit dem Haupt- handel]). Auch das Vorurteil zur Aktivlegitimation vom 3. Juli 2019 enthält keine Konkre- tisierungen zu den Verfahrenskosten. Dies ist bei der Fixierung der vorliegenden Ge- richtskosten zu beachten. Einzig die bereits berechneten Kosten, die teils in separaten Dossiers und teils im Hauptverfahren abgerechnet worden sind, bleiben – soweit dies überhaupt erforderlich ist – bestätigt. 12.2.2 Der Streitwert beläuft sich auf mehr als 5 Mio. Franken. Es besteht eine subjek- tive und objektive Klagehäufung. Der Fall behandelt eine Vielzahl von Sachverhalts- und Rechtsfragen, die teils aussergewöhnlich sind. Die Anzahl Verfahrenshandlungen, Akten und der Umfang des Urteils sind überdurchschnittlich. Der Prozess inkl. die mehrtägigen Einvernahmen vor Gericht sind zweisprachig durchgeführt worden, was gerade bei den technischen Begriffen zusätzlichen Aufwand verursacht. Das Gericht hat ferner rogato- rische und schriftliche Befragungen getätigt, teils in der dritten Amtssprache. Es befinden sich ausserdem englisch- und italienischsprachige Urkunden im Dossier. Die Angele- genheit ist schliesslich alleine vom Kantonsgericht instruiert worden. Der Fall ist aus allen diesen Gründen aussergewöhnlich, was eine hohe Gerichtsgebühr rechtfertigt. 12.2.3 Das Kantonsgericht hat am 4. Mai 2015 von den Klägerinnen zwei Kostenvor- schüsse von insgesamt Fr. 120'000.00 erhalten (S. 377). Es hat ferner dem Kanton für

- 144 - das Verfahren «Interessenkonflikt» am 23. Februar 2016 Fr. 600.00 (Gerichtskosten In- teressenkonflikt zulasten Kanton) und am 3. Mai 2016 Fr. 900.00 (Parteientschädigung Verfahren Interessenkonflikt zulasten Kanton) in Rechnung gestellt (S. 1057). Die Klä- gerinnen haben am 3. April 2017 nach der Beweisverfügung vom 3. März 2017 (S. 1142) einen Vorschuss von Fr. 1'500.00 (S. 1145) geleistet, der Kanton von Fr. 1'000.00 (S. 1146). Beide Parteien haben am 4. Dezember 2017 nach einer weiteren Verfügung zu den Beweisanträgen vom 14. November 2017 je Fr. 2'000.00 erstattet (S. 1231 ff.). Die V _________ AG hat am 20. Oktober 2021 (S. 2103; Fr. 60'000.00) und am 2. Mai 2022 (S. 2171; Fr. 3’794.76) Kostenvorschüsse für das Beweisverfahren übermittelt. Beide Parteien haben am 14. November 2022 einen Kostenvorschuss von je Fr. 15'000.00 (S. 2219) für das Ergänzungsgutachten erstattet und diesen am 14. März 2023 um je Fr. 8'000.00 (S. 2290) und am 4. Juni 2023 um je Fr. 4'000.00 (S. 2300) erhöht. Die Parteien haben am 28. August 2023 und am 31. August 2023 noch einmal einen Kostennachschuss von je Fr. 2'500.00 bezahlt (S. 2323). Die Gesamteinzahlun- gen an das Kantonsgericht betragen, wenn der abgeschlossene und abgerechnete Pro- zess zum Interessenkonflikt ignoriert wird, Gesamteinnahmen von Fr. 249'294.76 (Fr. 120'000.00 [Kostenvorschüsse Gerichtsgebühr] + Fr. 6’5000.00 [Kostenvorschüsse Beweisaufnahme] + Fr. 63'794.76 [Kostenvorschüsse Expertise] + Fr. 59’0000.00 [Kos- tenvorschüsse Zweitgutachten]. Die Klägerseite hat davon Fr. 216'794.76 (Fr. 120'000.00 + Fr. 3'500.00 + Fr. 63'794.76 + 29'500.00), die Beklagtenpartei Fr. 32'500.00 (Fr. 3'000.00 + Fr. 29'500.00) geleistet. 12.2.4 Das Kantonsgericht hat dem Fiskus am 23. Februar 2016 aufgrund eines verfah- rensleitenden Prozesses Gerichtskosten von Fr. 600.00 abgerechnet (S. 1057; Gerichts- kosten für abgelehntes Gesuch Interessenkonflikt zulasten Kanton) und am 4. Mai 2015 Fr. 900.00 als Entschädigungen für das gleiche Verfahren an die Klägerparteien über- wiesen (S. 1058; Parteientschädigung für das abgelehnte Gesuch Interessenkonflikt). Weitere Auslagen betreffen Vergütungen für die Übersetzungen Fr. 1'047.70 (= Fr. 556.60 [S. 1393] + Fr. 491.10 [S. 1744]). Die Zeugenentschädigungen belaufen sich auf Fr. 908.40 (Fr. 456.80 [S. 1803] + Fr. 98.00 [S. 1795] + Fr. 82.40 [S. 1779] + Fr. 82.40 [S. 1832 f.] + Fr. 106.40 [S. 1832]) plus die Zahlung von Fr. 82.40 vom 19. April 2021 (S. 2051). Die Übersetzungskosten für die ersten Einvernahmen belaufen sich auf Fr. 1'100.00 (S. 1897). Das Kantonsgericht hat dem Sachverständigen für das Erstgut- achten am 20. Mai 2022 Fr. 63’794.76 erstattet (S. 2161 i.V.m. S. 2175). Die Ergän- zungsexpertise von Fr. 57'993.30 (= Fr. 57'404.10 plus Fr. 589.20) ist mit einem Vor- schuss von Fr. 28'002.00, von Fr. 14'001.00 vom 5. Juni 2023 und einer Schlusszahlung gemäss Rechnung vom 30. Juni 2023 am 12. September 2023 von Fr. 15'990.30

- 145 - (S. 2307) vergütet worden (S. 2307). Die Gesamtauslagen belaufen sich, ohne den ab- gerechneten verfahrensleitenden Entscheid «Interessenkonflikt», auf Fr. 124'844.16. 12.2.5 Weder die finanzielle Situation der Parteien noch die Art der Prozessführung rechtfertigen eine Reduktion der Gerichtsgebühr. Es erscheint demnach angemessen, die im Gesetz statuierte maximale Gerichtsgebühr von Fr. 120'000.00 für das erwähnte umfangreiche und schwierige Verfahren plus diejenigen Prozesse, bei denen die Kosten auf den Haupthandel genommen werden, festzusetzen. Die Gerichtskosten belaufen sich demnach auf insgesamt Fr. 244'843.90. Diese sind mit dem von den Parteien ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Beklagtenpartei erhält Fr. 4'450.86 zu- rückerstattet (Fr. 249'294.76 – Fr. 244'843.90). Die Klägerinnen schulden dem Kanton Wallis unter Solidarhaftung für geleisteten Kostenvorschuss noch Fr. 28'049.14 (Fr. 32'500.00 – Fr. 4'450.86). 12.2.6 Das Kantonsgericht bestätigt ferner die bisherigen, in formelle Rechtskraft er- wachsenen Kostenentscheide («Interessenkonflikt» und vorsorgliche Massnahme [C2 21 34]). 12.3 12.3.1 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn die Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das ordentliche Honorar beläuft sich laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beim gegebenen Streitwert auf 3.3 Prozent des Streitwerts, ohne Fr. 140'000.00 zu über- schreiten. Die Mehrwertsteuer ist darin inbegriffen (Art. 27 Abs. 5 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbei- stand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). 12.3.2 Die obigen Ausführungen zum Streitwert und zum entstandenen Aufwand gelten, mutatis mutandis, auch für die beteiligten Rechtsanwälte. Es erscheint somit gerechtfer- tigt, die Parteientschädigung auf Fr. 140'000.00 festzusetzen.

13. Die Konkursakten bilden nicht Bestandteil der Gerichtsakten (vgl. E. 1.4) und sind einzig auf Antrag der Klägerinnen beim Kantonsgericht verblieben. Letzteres erkennt nach der vorliegenden Beurteilung der Angelegenheit keine Gründe, diese Unterlagen weiter bei sich aufzubewahren. Die Konkursakten werden folglich in Kürze der ausser-

- 146 - ordentlichen Konkursverwaltung zurückübermittelt. Die übrigen edierten Unterlagen bil- den Bestandteil des Gerichtsdossiers und werden – wie üblich – nach rechtskräftigem Abschluss der Angelegenheit an die Beteiligten versandt.

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Konkursakten werden 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils an den ausser- ordentlichen Konkursverwalter zurückgesandt.

Die übrigen edierten Akten werden frühestens 30 Tage nach rechtskräftigem Ab- schluss der Angelegenheit zurückgesandt.

2. Die Klage der W _________ Aktiengesellschaft, X _________ und V _________ AG wird vollumfänglich abgewiesen.

3. Die Kosten für den Entscheid «Interessenkonflikt» und für die vorsorgliche Mass- nahme (C2 21 34) sind rechtskräftig beurteilt und abgerechnet.

Die Kosten von insgesamt Fr. 244'843.90 inkl. die auf den Haupthandel übernomme- nen Kosten der zusätzlich im Prozess gefällten Zwischenentscheide/vefahrensleiten- den Verfügungen werden den solidarisch haftenden Klägerinnen auferlegt. Sie wer- den mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet, womit das Kantonsgericht der Beklagtenpartei Fr. 4'450.86 zurückerstattet.

4. Die Klägerinnen bezahlen dem Kanton Wallis unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 140’000.00 und für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 28'049.14.

Sitten, 9. März 2026

Erwägungen (133 Absätze)

E. 5 Februar 2020). O _________ gab an, er habe über 1 Prozent der Aktien der G _________ GmbH und 90 % der Aktien der V _________ AG verfügt. Die G _________ GmbH habe in AA _________ eine neue Giesserei gebaut. Die Realisie- rung der Giessgrube habe in ca. 18 Metern Tiefe einen Grundwassereinbruch verur-

- 36 - sacht. Die damit einhergehenden mehrmonatigen Verzögerungen in der Produktion hät- ten den Verlust eines grossen Auftrags von Volkswagen nach sich gezogen. Die Banken hätten ab Ende Februar 2007 keine Kredite mehr gewährt (S. 1806; S. 1826). Das Bezirksgericht Martigny hat am 12. März 2007 den Konkurs über die GmbH eröffnet (anerkannte TB 1; S. 2011). Die juristische Person habe zu jenem Zeitpunkt gemäss Bilanz Aktiven von Fr. 28.70 Mio. verfügt (bestrittene TB 6). Die V _________ AG, die W _________ Aktiengesellschaft Bank (auch als Rechtsnach- folgerin der BB _________) und die X _________ sind Gläubigerinnen. Sie vereinen 95 % der Drittklassgläubigerforderungen auf sich (anerkannte TB 2). Ein freihändiger Verkauf von Metallen im Wert von Fr. 3'610'000.00 der G _________ GmbH an die V _________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Z _________ (S. 1454) vom 5. April 2007 ist aktenkundig (S. 1444 ff.). Die erste Gläubigerversammlung hat am 11. April 2007 stattgefunden (S. 801 ff. oder S. 2011 ff.). Die Anwesenden haben Rechtsanwalt K _________ als ausserordentlichen Konkursverwalter eingesetzt (anerkannte TB 3; S. 805). Die gleiche Versammlung hat einen Gläubigerausschuss ernannt (anerkannte TB 8; S. 806) in welchem neben Ge- werkschaftsvertretern und der Arbeitslosenkasse auch Advokat Z _________ eingeses- sen hat (S. 806). Die Gläubigerversammlung hat Notverkäufe im Wert von Fr. 5'233'719.17 und die Fortführung des Betriebs durch eine dritte Unternehmung ge- nehmigt (S. 803). Letzteres ist oppositionslos akzeptiert worden (S. 809). Es sind keine Beschwerden gegen die Entscheide der ersten Gläubigerversammlung eingegangen (anerkannte TB 139). Die D _________, Tochtergesellschaft der CC _________ (CC _________; S. 853), ist am 19. April 2007 im Handelsregister eingetragen worden. Sie hat nach der Konkurser- öffnung nahtlos den Betrieb der G _________ GmbH übernommen. Die D _________ ist allerdings rund ein Jahr später selbst in Konkurs gegangen (S. 811; S. 852). Ein Erstentwurf des Kollokationsplans ist am 12. Juni 2008 erstellt worden (so aner- kannte TB 43; S. 241 ff.). Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat diesen am

20. August 2008 aufgelegt (so anerkannte TB 49) und er ist in Rechtskraft erwachsen (anerkannte TB 98). Die Forderungen der Klägerinnen sind vollumfänglich anerkannt

- 37 - worden und haben, laut deren Tatsachenbehauptungen, 95 % der gesamten Dritt- klasskonkursforderungen ausgemacht (so bestrittene TB 49). Die V _________ AG und die E _________ haben 2009 Aussonderungsprozesse ein- geleitet. Dies hat langjährige Gerichtsverfahren gegen die Konkursmasse nach sich ge- zogen (vgl. E. 7). Verjährungsunterbrechende Handlungen der Klägerinnen sind ab dem 20. August 2009 für Beträge über jeweils Fr. 5 Mio. durchgeführt worden (anerkannte TB 58 ff.). Einreden der Verjährung sind keine erhoben worden. Der Konkursverwalter hat jährlich eine Erstreckung der Frist für den Konkursabschluss erhalten (S. 2062 und S. 2024 ff.). Die Klägerinnen haben ab Mitte Juli 2011 mittels Beschwerdeverfahren die Absetzung der ausserordentlichen Konkursverwaltung gefordert (so TB 69). Sie haben eine «Ver- mögenssperre» und Sicherheitsmassnahmen verlangt (S. 819). Sie haben teilweise die Argumente vorgebracht, die nachfolgend erneut zu prüfen sind. Die Untere und Obere Aufsichtsbehörde (Bezirks- [S. 818 ff.; S. 828] und Kantonsgericht [S. 829 ff.; S. 840]) haben die Beschwerden mit Hinweis auf die sachliche Unzuständigkeit abgewiesen, so- weit sie darauf eingetreten sind. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Be- schwerde am 4. Juni 2012 gutgeheissen und die Angelegenheit der Unteren Aufsichts- behörde zur Neubeurteilung zurückübermittelt (S. 332 ff.; Bundesgerichtsurteil 5A_25/2012 vom 4. Juni 2012). Diese hat das Gesuch um Absetzung der Konkursver- waltung am 2. August 2012 abgewiesen, was die Obere Aufsichtsbehörde (S. 342 ff.) und das Bundesgericht bestätigt haben (teilweise bestrittene TB 70 ff.). Die Obere Auf- sichtsbehörde hat die Konkursverwaltung jedoch aufgefordert, ein definitives Inventar zu erstellen, zur zweiten Gläubigerversammlung vorzuladen, sämtliche nützlichen Siche- rungsmassnahmen einzuleiten und zu prüfen, ob die Fortsetzung der zum damaligen Zeitpunkt teilweise sistierten Aussonderungsprozesse Sinn ergäbe (S. 355). Die Konkursmasse und die E _________ haben mit der H _________ am 11. Juni 2012 einen Mäklervertrag zur Veräusserung von Anlagengegenständen abgeschlossen (Dos- sier Schwarz Punkt 7). Das Inventar ist im Amtsblatt vom 28. Dezember 2012 publiziert (S. 2280) und am

E. 5.1 Tatsachenbehauptungen Die Klägerpartei macht geltend, ein Teil der am 5. April 2007 versteigerten Metalle habe bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Verkaufsgegenstands gefehlt (bestrittene TB 10). Die Klägerpartei behauptet ferner (TB 13 ff.), anlässlich einer Sitzung vom 12. Juni 2007 sei der Konkursverwalter auf Diebstähle aufmerksam gemacht worden, welche sich im Verlauf der Monate April und Mai ereignet hätten. Eine Person habe beispielsweise mit Wissen der Konkursverwaltung 30 Tonnen Aluminium im Wert von rund Fr. 100'000.00 mit einem Lastwagen vom Gelände entfernt (TB 14 Diebstähle aner- kannt, Rest bestritten). Verschiedene Berichte der A _________ bestätigen Diebstähle (so zugegebene TB 64). Die Konkursverwaltung habe am 25. Juni 2007 mitgeteilt, die Konkursmasse sei gegen solche Diebstähle nicht versichert. Die Klägerpartei habe daraufhin die Einreichung einer Strafanzeige verlangt, wisse aber nicht, was danach passiert sei (bestrittene TB 15). Der ausserordentliche Konkursverwalter habe vorab den ehemaligen Techniker LL _________ beauftragt, das Gelände zu überwachen und die Schäden zu reparieren (bestrittene TB 147). Der Angestellte sei am 23. März 2010 verurteilt worden und es liege ein Verlustschein vor (anerkannte TB 148). Der Vertrag mit LL _________ sei nach den strafrechtlich relevanten Vorfällen fristlos gekündigt worden. Das daraufhin beauftragte Sicherheitsunternehmen RR _________ hätte anschliessend allfällige Schäden melden

- 68 - sollen (bestrittene TB 149). Die E _________ habe im Rahmen der Vergleichsverhand- lungen zugesagt, den Abwart L _________ zur Reduktion des Aufwands der RR _________ zur Verfügung zu stellen (bestrittene TB 153 ff.). Dieser hätte Schäden mitteilen sollen und nehme auch die Reparaturen vor, soweit dies finanziell tragbar sei. Diverse Maschinen seien Spezialstücke, weshalb es schwierig sei, sie weiter zu veräus- sern. Schäden seien ausserdem aufgrund des Zeitablaufs entstanden und ein Transport der Maschinen an eine besser geschützte Stelle sei aufgrund deren Volumens nicht möglich gewesen (bestrittene TB 156 ff.). Die RR _________ müsse deswegen nur noch zwei Mal pro Nacht das Gelände prüfen (bestrittene TB 154). Die Klägerschaft postuliert in der Schlussdenkschrift, der Vorfall mit dem Lastwagen habe sich «im Verlaufe der Monate April und Mai 2007» ereignet (S. 2393).

E. 5.2 Beweismittel

E. 5.2.1 Eine Mitteilung des Vertreters der Klägerpartei vom 12. April 2007 enthält die Be- hauptung, M _________ sei von ihr als Qualitätsbeauftragter vor Ort zur Abholung der mittels Versteigerung vom 5. April 2007 gekauften Ware beauftragt worden. Es hätten 50’653 Kilogramm vom gekauften Material gefehlt. Die Käuferschaft werde den Ver- kaufserlös vorab auf ein Sperrkonto einzahlen und erst überweisen, wenn sie im Besitz des Materials sei (S. 59).

E. 5.2.2 Der Konkursverwalter schreibt am 25. Juni 2007, er komme auf den Diebstahl von 30'000.00 Tonnen (sic!) Aluminium im Wert von Fr. 100'000.00 zurück. Die Versicherung werde diesen Schaden nicht decken (S. 60). Der Konkursverwalter verweist dabei aber auf eine Erklärung der Versicherung vom 26. Februar 2007, in welcher vom Diebstahl- schaden Aluminium vom 16. Februar 2007 die Rede ist (S. 61). Die behaupteten Dieb- stähle von 30 Tonnen Aluminium dürften sich somit vor der Konkurseröffnung vom

E. 5.2.3 Akten aus einem Straf- und Betreibungsverfahren zeigen auf, dass LL _________ am 23. Januar 2008 ein Fahrzeug der Konkursmasse und kurze Zeit später einen Auf- satz («Nacelle») an eine Drittperson veräussert hat. Der Erlös betrage Fr. 19'000.00 und habe beim Verurteilten nicht eingetrieben werden können. Es ist weiter davon die Rede, LL _________ habe an einer Drittperson rund 80 Tonnen Aluminium veräussern wollen und daher einen Kostenvorschuss von Fr. 17'000.00 erhalten. Er habe das Geld behal- ten und das Material nicht geliefert. Der Konkursmasse wäre durch dieses Verhalten kein

- 69 - Schaden erwachsen, eher dem Kaufsinteressenten. Der Strafbefehl aus dem Jahr 2010 führt weitere Verurteilungen von LL _________ auf, welche aber nichts mit der Entwen- dung des Aluminiums zu tun haben (S. 460 ff.). Die Akten enthalten ein Betreibungsbe- gehren der Konkursmasse gegen LL _________ für Fr. 19'000.00 und einen Verlust- schein über Fr. 19'707.10 (S. 464).

E. 5.2.4 Die D _________ hat das Gelände Ende April 2008 verlassen (S. 80).

E. 5.2.5 Die Akten bestätigen Kontrollen durch die RR _________ ab Ende Mai 2008 (Ord- ner Schwarz Punkt 3). Der Vertrag mit diesem Unternehmen datiert jedoch ausdrücklich ab dem 1. Mai 2008 (Ordner Schwarz Punkt 3).

E. 5.2.6 E-Mails zwischen der D _________ und der ausserordentlichen Konkursverwal- tung vom 2. Juli 2008 bestätigen eine Uneinigkeit, wer die Fahrzeuge bis auf Weiteres besitzen dürfe (Weisser Ordner Correspondences 6).

E. 5.2.7 Z _________ hat der Konkursverwaltung am 28. Mai 2008 schriftlich dargelegt, die Bestandeszahlen seien bei der Konkurseröffnung zutreffend und korrekt aufgenom- men worden. Die Bewertung sei jedoch nicht zutreffend oder nicht nachvollziehbar. Er gehe davon aus, der Konkursverwalter habe für die von der A _________ festgehaltenen Bestände entsprechende Garantien erhalten (S. 424 f.).

E. 5.2.8 Im Protokoll vom 24. Juli 2008 ist vom Kaufinteresse der CC _________ für Autos die Rede. Die Konkursverwaltung solle diese offerieren (S. 970).

E. 5.2.9 Das von der Klägerpartei verfasste Protokoll über die Besprechung vom 4. August 2008 erwähnt, LL _________ habe 30 Tonnen Schrott ohne Genehmigung vom Firmen- gelände der konkursiten Gesellschaft abtransportieren lassen und dafür EUR 750.00 pro Tonne erhalten. Dieser Preis sei laut O _________ zu niedrig. Der Konkursverwalter behaupte, er habe sowohl LL _________ wie auch dem Käufer mit einem Strafverfahren gedroht, falls der Restkaufpreis oder das Material nicht zurückerstattet werde (S. 237 f.).

E. 5.2.10 Eine aktenkundige E-Mail von JJ _________ F _________ vom 1. September 2008 an den ausserordentlichen Konkursverwalter erwähnt einen Audi A4 als Dienst- fahrzeug. Ein Beauftragter der D _________ habe dieses am gleichen Tag eingefordert. Es gehöre jedoch nach Meinung von JJ _________ F _________ der G _________ GmbH. Er bitte deswegen um eine Stellungnahme (Weisser Ordner Correspondences 6).

- 70 -

E. 5.2.11 Ein Polizeirapport bestätigt ein Eindringen auf das Gelände im März 2010 durch Beschädigung eines Zauns und eines Fensters. Es ist aber nur von Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, nicht aber von Diebstahl die Rede (S. 987).

E. 5.2.12 Die Akten enthalten digitale Mitteilungen zwischen dem Konkursverwalter und der RR _________ oder LL _________ aus den Jahren 2009 - 2012 (S. 883 ff.). Darin sind verschiedene Arbeiten und eine Offerte enthalten.

E. 5.2.13 Der ordentliche Konkursverwalter hat am 10. Oktober 2019 schriftlich bestätigt, der Zugang für Kraftfahrzeuge auf das Betriebsgelände sei nach der Konkurseröffnung mit Hilfe einer Barriere eingeschränkt gewesen. JJ _________ F _________ habe den Zugang überwacht. Zusätzlich sei ein Sicherheitsunternehmen mit der Überwachung des Betriebsareals beauftragt worden (S. 1407). Letzteres wird durch einen Beleg be- stätigt, wonach ab dem 12. März 2007 ein Mandat an die SS _________ erteilt worden ist, wonach jeweils ein Agent ausserhalb der Bürozeiten sowie am Wochenende und an den Feiertagen auf dem Betriebsgelände der G _________ GmbH anwesend sein müsse (S. 1435).

E. 5.2.14 Die Untere Aufsichtsbehörde hat am 2. August 2012 erörtert, die einzigen nach- gewiesenen Diebstähle hätten sich im Februar 2007 ereignet. Die G _________ GmbH sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Konkurs gewesen (S. 866 f.).

E. 5.2.15 Das Kantonsgericht hat am 26. November 2012 erwogen (S. 349 f.): Les recourantes font ensuite grief à l’intimé de n’avoir pas pris de mesures suffisantes à la suite des vols de 50 tonnes de métal entre février et mars 2007 et de n’avoir pas déposé de plaintes pénales. Elles lui reprochent également de ne pas avoir tout entrepris pour s’assurer que le ma- tériel volé soit récupéré par la police, quand bien même une partie des vols aurait eu lieu avant sa prise de fonction. Elles estiment que l’administrateur spécial, en tolérant et acceptant ces vols, a violé l’article 223 LP. Les seuls vols établis sont ceux commis au mois de février 2007, soit avant que l’administrateur spécial ne prenne ses fonctions, ainsi que ceux commis par LL _________, alors chargé de sur- veiller le site de l’usine. Selon les pièces du dossier, dès qu’il a été informé que l’ancien employé de la faillie avait disposé de biens appartenant à la masse, l’administrateur a pris les mesures qui s’imposaient : il a licencié le voleur, mandaté une société afin d’effectuer des rondes de surveil- lance, déposé une dénonciation pénale à l’encontre du précité, obtenu la condamnation pénale de celui-ci et introduit une poursuite à son encontre pour récupérer la contre-valeur des biens vendus à des tiers. S’agissant des prétendus vols de métal (50 tonnes) allégués par les recou- rantes, ceux-ci ne sont nullement établis. Certes, le rapport de A _________ remis le 6 décembre

- 71 - 2011 (cf. rapport no 11-004, classeur « Expertises 2 ») fait état de matériel manquant (« not avai- lable »). Cela ne signifie pas encore que ces biens auraient été volés. Les recourantes font grief à l’intimé de n’avoir pas tout entrepris pour récupérer (ou faire récupé- rer) les biens volés. Les vols commis en janvier et février 2007 – soit avant la mise en faillite de G _________ Sàrl – ont fait l’objet d’une plainte auprès de la police cantonale, le 16 février 2007. Le rapport de police du même jour mentionne que les vols de 30 tonnes de lingots d’aluminium, d’une valeur de 100'000 fr. environ, ont été commis entre le 31 janvier 2007 et le 12 février 2007. Par courrier du 14 juin 2007, l’administrateur spécial a transmis le rapport de police à HH _________, Société fiduciaire SA, afin d’interpeller de TT _________ pour le remboursement du dommage. Dans sa réponse du 21 juin 2007, le fiduciaire informait l’administration spéciale, décision de TT _________ à l’appui, que ce genre de vol n’était pas couvert par l’assurance-vol (cf. classeur « Correspondance n 2 »). Les recourantes ne démontrent pas précisément ce qui pourrait être reproché à l’administrateur spécial. On ne voit d’ailleurs pas ce que ce dernier aurait concrètement pu faire de plus. Il va de soi qu’une fois un vol annoncé à la police, c’est à cette dernière qu’il appartient d’investiguer et d’entreprendre des démarches afin de retrouver le butin volé.

E. 5.2.16 Die Klägerpartei hat am 17. August 2020 selbst bestätigt, LL _________ sei nach Schliessung der Fabrik im Anschluss an den Konkurs der D _________ angestellt wor- den. LL _________ habe sich in der Folge am Inventar bedient und ihm sei ein Diebstahl nachgewiesen worden. Dessen Fehlverhalten habe einen Verlustschein von Fr. 19'707.10 verursacht (S. 1925).

E. 5.2.17 Die Beklagtenpartei hat Befragungsprotokolle aus dem Prozess zwischen der E _________ und der Konkursmasse G _________ GmbH vom 3. Mai 2010 (vgl. S. 521) deponiert. M _________ gibt auf die Frage, ob Zubehör gestohlen oder anderweitig ent- fernt worden sei an, er habe das Fehlen eines Kastens bemerkt, wisse aber nicht, ob dieser gestohlen, verkauft oder aus einem anderen Grund entfernt worden sei (S. 515).

E. 5.2.18 M _________ sagt am 4. Februar 2020 aus, die Metallbestände seien «sicher noch vorhanden» gewesen, als die D _________ den Betrieb übernommen habe. Er habe mit der D _________ keine Beziehung gehabt. Diese habe zunächst «von diesem Metall gelebt». Sie habe es aber nicht darauf angelegt, den Betrieb zu übernehmen, die Anlagen zu veräussern und dann in Konkurs zu gehen. Die Betriebsübernahme durch die D _________ und deren späterer Konkurs sei vielmehr auf eine gewisse Naivität der Beteiligten zurückzuführen. JJ _________ F _________ sei sowohl Geschäftsführer der D _________ wie auch der G _________ GmbH gewesen. Er habe in Berlin einen Fi- nancier, nämlich die CC _________, gefunden (S. 1793), welche über einen zweifelhaf- ten Ruf verfüge. Die CC _________ habe viel Geld und die Verantwortlichen ihre Stelle

- 72 - verloren. 2'300 Tonnen Metalle seien bei der Konkurseröffnung der G _________ GmbH vorhanden gewesen (S. 1794). Ein Teil des Metalls sei von der D _________ verwendet worden, weil sie vor dem Kon- kurs die Geschäfte weitergeführt habe. Der Zeuge will nach der Geschäftsfortsetzung D _________ einen Lkw beobachtet haben, der in die Werkhalle gefahren sei und dort Metall gefüllt habe. Er habe die ihm unbekannten Personen angesprochen, welche be- stätigt hätten, der Lastwagen werde mit Metall gefüllt. M _________ will anschliessend den Konkursverwalter kontaktiert haben, der Metallverkäufe bestritten habe. Der Schrott- wert einer solchen Ladung betrage Fr. 30'000.00. Das Verschwinden von Gegenständen sei Tatsache. Dies betreffe auch einen Audi A4. Die Diebstahlsicherheit auf dem Be- triebsgelände habe sich erst nach Installation eines Wachdienstes und einer Kamera verbessert. Dies sei erst passiert, nachdem viele Dinge verschwunden seien (S. 1792).

E. 5.2.19 O _________ erklärt am 5. Februar 2020, es hätten bereits nach der Versteige- rung vom 5. April 2007 50'000 Kilo Metalle gefehlt (S. 1808). Er will von M _________ erfahren haben, dass in den Monaten April und Mai 2007 auf dem Fabrikareal 30 Tonnen Reinaluminium, welches relativ teuer und einfach zu transportieren sei, gestohlen wor- den sei. M _________ will beobachtet haben, wie ein Lkw mit Metall das Gelände ver- lassen habe. Er habe dies der Konkursverwaltung gemeldet, welche nicht reagiert habe. Die D _________ habe, bis auf das versteigerte Metall (900 Tonnen) das gesamte An- lagenvermögen genutzt und weiterproduziert. O _________ nehme an, sie hätten die Metallbestände verwendet. Sie hätten diese zur Herstellung von Produkten genutzt und dann unter dem Namen D _________ weiterveräussert (S. 1809). Die Forderung der Konkursmasse gegenüber der D _________ berechne sich, indem die Differenz zwi- schen Metallbeständen gemäss Unterlagen und den tatsächlich versteigerten Metallen berechnet werde (S. 1811).

E. 5.2.20 Der ordentliche Konkursverwalter geht davon aus, die G _________ GmbH habe am 12. März 2007 über 350 bis 400 Tonnen Aluminium, 1000 Tonnen halbfertige Er- zeugnisse und 610 Tonnen fertige Ware verfügt. Er leitet dies aus einer internen Notiz ab (S. 1434), welche aktenkundig ist. Er will sich nicht über die Aussagekraft des Schrei- bens äussern (S. 1407).

E. 5.2.21 Der ausserordentliche Konkursverwalter umschreibt am 3. Februar 2020, wie er zunächst LL _________ angestellt hat, damit dieser das Gelände prüft und den notwen- digen Unterhalt an den Maschinen besorgt. Der ausserordentliche Konkursverwalter

- 73 - habe ihn jedoch aufgrund von Diebstählen entlassen müssen und eine Strafanzeige de- poniert. Er habe danach das SS _________unternehmen beauftragt, rund 10 Mal pro Tag das Geländer zu inspizieren. Dieses hätte ihm Schäden / Mängel bei der Lagerhalle angezeigt, worauf er jemanden zur Reparatur geschickt habe. Er habe schliesslich in einer letzten Phase, nachdem er eine Lösung mit der E _________ gefunden hatte, de- ren Abwart, L _________ mit der Überwachung des Terrains beauftragt. Es habe vor dem Konkurs, im Februar, Diebstähle gegeben, woraufhin er die Versicherung orientiert habe. Diese habe die Schäden nicht begleichen wollen. Die Angelegenheit LL _________ habe sich später ereignet, was zu einer strafrechtlichen Verurteilung ge- führt habe. Das Betreibungsverfahren gegen LL _________ habe mit einem Verlust- schein geendet. Die SS _________ habe ihm schliesslich Beschädigungen am Zaun angezeigt, die er jedoch rasch habe beheben lassen. Es habe zwei Hallen gegeben, wobei nur in der einen Material der konkursiten Gesellschaft gelagert worden sei. Die zweite Halle habe alte Maschinen, Schrott und Abfälle enthalten. Die erste Halle habe sich in einem guten Zustand befunden. Der Konkursverwalter habe jedes Mal, da ihm Schäden mitgeteilt worden seien, diese sofort beheben lassen (S. 1757; vgl. die zusam- menfassenden Ausführungen auf S. 1771).

E. 5.2.22 P _________, damals Angestellter der V _________ AG, behauptet am 5. Feb- ruar 2020, die G _________ GmbH habe über ein Warenlager von 5.5 Mio, Schrott von 1.1 Mio. und Legierung von 1.4 Mio. verfügt (S. 1827). Q _________, Verantwortlicher für die Finanzbuchhaltung bei der Mutter- und Tochtergesellschaft, geht am 5. Februar 2020 von 8.1 Mio. Rohstoffen aus. Er sei sich nicht sicher, wie viel davon fertig oder unfertig gewesen sei. Der Wert des Anlagenvermögens habe 17.2 Mio. betragen (S. 1829). Die beiden Angestellten sprechen vom Bilanzwert der Aktiven.

E. 5.2.23 Der Gerichtsgutachter kann die Frage nicht beantworten, welche Metallbestände von der D _________ aus den Beständen der Konkursmasse verwertet und verkauft worden sind (Expertise S. 23).

E. 5.3 Zusammenfassung

E. 5.3.1 Diebstähle vor der Konkurseröffnung vom 12. März 2007 sind bewiesen. Hier liegt jedoch kein staatliches Fehlverhalten vor, welches dessen Haftung rechtfertigen würde. Die G _________ GmbH müsste sich diesbezüglich selbst vorhalten lassen, keine aus- reichende Versicherung abgeschlossen oder sich ungenügend gegen Diebstähle abge- sichert zu haben.

- 74 -

E. 5.3.2 Die Klägerpartei vermag weiter den Diebstahl eines Fahrzeugs und eines Aufsat- zes nachzuweisen, der durch LL _________ im Januar 2008 erfolgt sein soll. Das Ei- gentum am Automobil Audi A4 erscheint jedoch ungeklärt, zumal die Excel-Aufstellung der Anlagengüter kein solches Fahrzeug erwähnt. Es ist gemäss obigen Ausführungen auch nicht nachvollziehbar, ob die Konkursmasse oder die D _________ am Automobil berechtigt gewesen ist. Eine Verurteilung von LL _________ liegt freilich vor, ein ent- sprechender Diebstahl ist begangen worden. Die Frage des geschädigten Eigentümers dürfte den im Strafprozess nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten jedoch nicht inte- ressiert haben. Die D _________ hat Anfang 2008 noch auf dem Gelände produziert. Die Entnahmen des Audi A4 und des Aufsatzes zulasten der Konkursmasse dürften folg- lich, sofern überhaupt bewiesen, bei den nachfolgend diskutierten Verlusten von Anla- gengegenständen bei der D _________ berücksichtigt werden.

E. 5.3.2.2 Les recourantes contestent avoir pu s'opposer à la remise d'une partie des sûretés. Invoquant l'arbitraire dans la constatation des faits, elles avancent que l'administrateur avait décidé de remettre une partie des actifs de la faillie à E.________ SA sans avoir préalable- ment établi un inventaire des biens transmis et informé la commission de surveillance, qu'une somme de 600'000 fr. avait été remise à la masse en faillite au titre de sûretés, que les recourantes, informées de ce que la reprenante était insolvable, avaient requis de l'ad- ministrateur spécial, en mars 2008, qu'il établisse un inventaire, prenne des mesures de sûreté concernant le matériel, les stocks et d'éventuelles prétentions de la masse en faillite, que, ayant constaté qu'une grande partie des biens de la masse en faillite avait disparu, elles réclamèrent, en juin 2008, le dépôt d'une plainte pénale contre les responsables de E.________ SA, qu'elles n'ont appris que le 4 août 2008, soit après la faillite de la repre- nante, qu'une partie des sûretés avait été restituée et que, immédiatement, elles ont réclamé que l'administrateur en requière le remboursement, que, le 1er septembre 2008, elles ont demandé qu'une prétention d'au moins 1'612'969 EURs soit invoquée à l'encontre de la reprenante et que des mesures de sûreté soient prises à cet effet. […] En effet, quel que fût le comportement de l'administrateur spécial en relation avec la reprise des activités de la faillie, il n'en demeure pas moins que les recourantes, pourtant dûment informées le 8 août 2008 de la restitution d'une partie des sûretés, n'ont pas saisi l'autorité de surveillance dans un délai de dix jours. Den Klägerinnen ist somit frühzeitig vorgehalten worden, sie hätten den Weiterbetrieb durch die D _________ akzeptiert und sich zu spät gegen die Rückgabe der Sicherheiten

- 89 - gewehrt. Die Gerichtsurteile umschreiben das Verhalten der ausserordentlichen Kon- kursverwaltung im Übrigen deutlich weniger kritisch, als dies im vorliegenden Prozess von der Klägerpartei getan wird. 6.7 Expertisen 6.7.1 Das Wertgutachten der A _________ vom 23. August 2007 differenziert zwischen beweglichen Anlagengütern (Kategorie A), unbeweglichen Anlagengütern (Kategorie B) sowie beweglichen Anlagengütern, bei denen die Anzahlung von der G _________ und die Restzahlung von der D _________ geleistet worden sei (Kategorie C; S. 1534 f.). 6.7.2 Die Metallfehlbestände belaufen sich, laut Gerichtsgutachten, zwischen EUR 189'065.12 bis EUR 275'947.33. Ein Verkauf dieser nicht mehr vorhandenen Me- talle im Jahr 2012 hätte einen niedrigeren Betrag ergeben als eine sofortige Veräusse- rung (vgl. E. 3.3.5.3). Er geht im Übrigen davon aus, die Konkursverwaltung hätte zwi- schen Fr. 29'000.00 bis Fr. 38'000.00 investieren müssen, um die Metalle zu sichern (Ergänzungsexpertise S. 38 f. und S. 42 f.). Der Gerichtsgutachter nimmt ferner an, ab Konkurs bis zum 30. Oktober 2011 seien Anlagenwerte von maximal Fr. 119'965.00 verschwunden (Expertise S. 15). Der Schutz der Anlagengegenstände hätte bauliche Massnahmen plus Transportkosten von Fr. 89'000.00 bis Fr. 126'000.00 verursacht (Ergänzungsexpertise S. 37 f.). Auch der Gerichtsgutachter vermag nach Durchsicht sämtlicher Gerichtsakten nicht ge- nauer zu differenzieren, wann die Objekte verschwunden sind (Expertise S. 15 und S. 18). 6.8 Zusammenfassung 6.8.1 Das Kantonsgericht hält einleitend fest, dass der aufsehenerregende Konkurs der G _________ GmbH mit einer hohen zweistelligen Anzahl Angestellter die kantonale Wirtschaftspolitik veranlasst hat, sich für die Arbeitsplätze einzusetzen. Eine Task Force hat folglich ein Unternehmen gesucht, welches die nahtlose Fortsetzung des Betriebs inkl. Erhalt der Arbeitsplätze hätte garantieren sollen und dies auch über Monate getan hat. Die D _________ scheint letztlich unmittelbar nach dem Konkurs vom 12. März 2007 den grössten Teil der Belegschaft übernommen zu haben. Dies könnte, wie der ausser- ordentliche Konkursverwalter behauptet, die Höhe der Erstklassforderungen im Konkurs der G _________ GmbH reduziert haben. Ein solches Vorgehen könnte sich wiederum positiv auf die Befriedigung der Drittklassforderungen auswirken.

- 90 - Die erste Gläubigerversammlung ist mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen. Die Klägerschaft oder O _________ behaupten, sie hätten bessere Übernahmekandidaten genannt. Die Fortführung durch die D _________ ist von der ersten Gläubigerversamm- lung jedoch oppositionslos genehmigt und nicht angefochten worden. Es fehlt ausser- dem der Nachweis, die angeblich interessierten Unternehmen hätten die Angelegenheit (erstens) tatsächlich zu vergleichbaren Konditionen übernommen, (zweitens) erfolgrei- cher durchgeführt oder (drittens) Entscheide gefällt, die sich zugunsten der Drittklass- gläubiger ausgewirkt hätten. Die Behauptung, die Wahl der D _________ als Nachfol- gegesellschaft habe den Klägerinnen einen Schaden verursacht, ist weder bewiesen noch hat sich die Klägerschaft rechtzeitig dagegen gewehrt. Die Klägerpartei kritisiert in der Schlussdenkschrift die Ernennung der HH _________ Treuhandgesellschaft (S. 2409), die Übertragung der Geschäfte an die D _________ (S. 2392; S. 2434) oder den zu niedrigen Mietzins, welchen die D _________ zu leisten hatte (S. 2410). Sie hat allerdings in diesen Fällen zugestimmt oder zumindest keinerlei rechtliche Schritte dagegen unternommen. Eine Verletzung des Ermessens ist ohnehin nicht dargetan. 6.8.2 Die konkrete Ausgestaltung des Vertrags zwischen der Konkursmasse und der D _________ bleibt auch nach dem Beweisverfahren weder vollständig behauptet noch bewiesen. Die Akten enthalten mehrere unterschiedliche Vereinbarungen, was darauf schliessen lässt, die Konditionen hätten sich während der Dauer der Miete teilweise ge- ändert. Es ist in diesem Zusammenhang auch bemerkenswert, dass die Kläger als Mit- glieder des Gläubigerausschusses im Jahr 2008, also nach dem Ausscheiden der D _________, mehrfach von der ausserordentlichen Konkursverwaltung grundlegende Informationen über die Fortführung des Geschäfts durch die D _________ wünschen. Die Klägerinnen scheinen folglich in der ersten Gläubigerversammlung einem wichtigen Pachtvertrag zugestimmt zu haben, ohne sich vorgängig über dessen Details zu infor- mieren. Es scheint gemäss Besprechung zwischen der CC _________ und der ausserordentli- chen Konkursverwaltung sowie gemäss oben zitierten Akten nicht endgültig geklärt, in- wiefern die Übernehmerin auch Mehrwertsteuern für die G _________ GmbH erstattet hat oder ab wann der leitende Mitarbeiter JJ _________ F _________ tatsächlich von der D _________ angestellt worden ist. Es ist auch nicht geklärt, ob dieser mit dem Wechsel des Arbeitgebers einverstanden gewesen ist, hat er doch bei der G _________ GmbH über einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag zu vorteilhaften Konditionen verfügt (vgl. E. 7.4).

- 91 - Die D _________ könnte, betrachtet man z.B. den Vertrag vom 27. November 2007 (S. 955) auch Mietentschädigungen an die E _________ sowie (gemäss Ausführungen der A _________ [S. 1535] oder gemeinsamer Besprechung vom 24. Juli 2008 [S. 972]) Investitionen in bereits vorhandenen Anlagengegenständen mitgetragen haben. Dies dürfte den Wert dieser Objekte gar erhöht und allfällige Mietkosten reduziert haben. Es ist ferner von übernommenen Leasingraten (S. 971), von einer Mietentschädigung für Abnutzungen (S. 972) oder von Anlagengegenständen, die vor Mietbeginn vorhanden gewesen und durch die D _________ ersetzt worden sind (Beilage 27a Ergänzungsex- pertise), die Rede. Die Geschäftsfortsetzung durch die D _________ könnte, zusam- mengefasst, bei Anlagengegenständen sogar dazu geführt haben, dass sich der Wert gewisser Objekte für die Konkursmasse erhöht hat. Wertminderungen wegen gewöhnli- cher Alterung und üblicher Abnutzung wären ausserdem im vorliegenden Prozess nicht entschädigungspflichtig (Art. 299 OR), weil jene mit der Mietentschädigung abgegolten worden sind. 6.8.3 Die vom Gerichtsexperten durchgeführte Kalkulation der Schadenshöhe wegen verlorener oder beschädigter Anlagengegenstände ist somit aus mehreren Gründen fragwürdig: • Anlagengegenstände, die Bestandteil der Gutachten bilden, fallen nur teilweise in die Konkursmasse. Der Rest gehört der E _________ (vgl. dazu E. 7.3.3.1); • Anlagengegenstände können während der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ von dieser ersetzt und somit erneuert worden sein. • Eine aus üblichem Gebrauch erfolgte Entwertung der Anlagengegenstände wäh- rend der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ könnte mit der Mietent- schädigung abgegolten worden sein.

Der Verlust aufgrund der Übernahme durch die D _________ beträfe im Übrigen die Konkursmasse und nicht automatisch die Drittklassgläubiger. Der behauptete Schaden ist gerade hinsichtlich der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ ungenügend substanziiert. Auch Verluste aus der Vermietung des Betriebs an die D _________ wären nicht hinrei- chend substanziiert dargelegt. Dies wirkt sich umso gewichtiger auf die Schadensbe- rechnung (zulasten der Konkursmasse) aus, weil die D _________ laut Akten auch in den Betrieb investiert hat.

- 92 - 6.8.4 Die D _________ hat das Gelände Ende April 2008 verlassen (S. 80). Das Kantonsgericht stellt gestützt auf das Gerichtsgutachten das Fehlen von Anlagen- gegenständen und Metallen fest. Der Sachverständige, dem sämtliche Berichte der A _________ und der Text B _________ vorgelegen sind, ist einzig im Stande, den Zeit- punkt der Entfernung der Metalle auf einen Zeitraum zwischen 2007 und 2012 festzule- gen. Er kann ferner bei den verschwundenen Anlagengegenständen danach unterschei- den, ob diese zwischen 2007 bis 2011 oder von 2011 bis 2022 verschwunden sind. Der Gutachter vermag die Termine aber auch diesbezüglich nicht genauer zu eruieren. Die Klägerinnen haben bereits am 12. April 2007, also kurz nach dem Konkurs, das Fehlen von 50 Tonnen Metallen, welche sie gekauft hätten, beanstandet. I _________ hat 2008 Fehlmengen von Metall festgestellt. O _________ nimmt an, die D _________ habe den Metallbestand der Konkursmasse verarbeitet und veräussert. M _________ behauptet, vor Betriebsbeginn der D _________ sei noch alles vorhanden gewesen und ein Teil des inventarisierten Metalls sei «vermutlich» verwendet worden. Die damaligen Angestellten von D _________ haben nach dem Konkurs der G _________ GmbH auf gleichem Platz für ein neues Unternehmen weitergearbeitet. Sie haben folglich gewusst, wo sich die gelieferten Metalle und Anlagengegenstände befinden. Die D _________ hat ausserdem eine vergleichbare Tätigkeit wie ihre Vorgängerin fortgesetzt. Die Konkursverwaltung hat unverzüglich nach dem Wegzug der D _________ weitere Sicherheitsmassnahmen ge- troffen, z.B. ab dem 1. Mai 2008 die RR _________ engagiert, um Entwendungen zu verhindern (Ordner Schwarz Punkt 3; vgl. dazu E. 5). Diebstähle durch LL _________ sind ab dem 1. Mai 2008 nicht nachgewiesen (vgl. dazu E. 5.3). Es ist aus allen diesen Gründen naheliegend, dass die Gegenstände (Verschwunden vor 2011) während der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ verschwunden sind. Auch die Klägerpartei postuliert in der Schlussdenkschrift, die Metalle seien hauptsächlich durch die D _________ entwendet worden (S. 2426). Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Auffassung (auch in Bezug auf die Anlagengegenstände) an und folgert, die im Jahr 2011 resp. 2012 nicht mehr vorhandenen Metalle und Anlagengegenstände seien wäh- rend des Weiterbetriebs durch die D _________ in den Jahren 2007 und Anfang 2008 verschwunden. Was die nach 2011 fortgekommenen Gegenstände betrifft, ist in Anwendung der übli- chen Beweislastregeln davon auszugehen, diese seien deutlich später abhandengekom- men. Der Experte hat 2021 festgestellt, mittlerweile würden sich 12 andere Unternehmen auf dem Gelände befinden (Ergänzungsexpertise S. 27). Diese Öffnung des Betriebsge- ländes könnte eine weitere Entfernung von Anlagengegenständen ermöglicht haben.

- 93 - 6.8.5 Die Klägerinnen schätzen den Wert der bis 2008 verschwundenen Objekte ge- mäss Gutachten B _________ auf einen siebenstelligen Betrag. Der Gerichtsgutachter, dem sämtliche Privatexpertisen und Berichte vorgelegen haben und der bei seiner Kal- kulation selbst auf den Bericht B _________ Bezug nimmt (Expertise S. 19), berechnet hingegen überzeugend, die verschwundenen Metalle hätten 2007 über einen im Wert von EUR 275'947.33 und 2012 über einen Wert von EUR 189'065.12 verfügt. Das Kan- tonsgericht geht davon aus, die Metalle seien während der Geschäftsfortsetzung durch die D _________, also eher im Jahr 2007, und spätestens Anfang 2008 abhandenge- kommen. Die Metallwerte sind allerdings variabel, und zwar auch, weil deren Wert auf- grund von Tageskursen kalkuliert wird. Die Schadenskalkulation würde sich in die Rich- tung des höheren Betrags laut Gerichtsgutachten bewegen. Ein Verkauf wäre aber, wie nachfolgend ersichtlich (vgl. E. 7.2.3), wegen einer Aussonderungsklage, ohnehin frü- hestens 2012 möglich gewesen. Der Schutz der Metalle vor Diebstahl hätte gemäss Sachverständigem Investitionen von Fr. 29'000.00 bis Fr. 38'000.00 erfordert (Ergän- zungsexpertise S. 42 f.). Dieser Betrag müsste vom Schaden aus Metallfehlbeständen abgezogen werden. Der Schaden (für die Konkursmasse) wegen der abhandengekom- menen Metalle läge bei rund Fr. 247'000.00 (EUR 275'947.22 – Fr. 29'000.00). Die obigen Überlegungen zum Zeitpunkt des Verschwindens der Metalle gelten auch für die Anlagengegenstände. Auch diese sind im Moment der Vermietung an die D _________ verschwunden. Der Wert ist folglich gemäss Kalkulation des Kantonsge- richts (vgl. E. 3.3.4.4), die sich auf die Expertise stützt, auf Fr. 119'965.00 zu fixieren. Die vom Gerichtsexperten berechneten baulichen Schutzmassnahmen und Transport- kosten von Fr. 89'000.00 bis Fr. 126'000.00 müssten in diesem Fall (noch) nicht ange- rechnet werden, weil die Anlagengegenstände zu einem Zeitpunkt verschwunden sind, da sie von der D _________ gemietet und benutzt worden sind. Sie hätten somit, wäh- rend der Geschäftsfortsetzung durch die D _________, nicht gesondert gelagert und unterhalten werden können. Der Wertverlust der Anlagengegenstände wegen ungenü- gendem Unterhalt ist aus obigen Gründen nicht kalkulierbar. Dies gilt zusätzlich, weil der Betrieb mit der Idee fortgesetzt worden ist, derlei Standschäden zu verhindern. Wertver- luste könnten aufgrund von Abnutzung bei üblichem Gebrauch oder Altersentwertung erfolgt sein. Die wären jedoch durch die Miete abgegolten. Es ist somit nicht gesagt, dass sämtliche Fr. 119'000.00 tatsächlich in die Konkursmasse fielen. Der Wert der abhandengekommenen Objekte (die nicht zwingend in die Konkursmasse fielen) läge bei unter Fr. 400'000.00 (Fr. 247'000.00 + Fr. 119'965.00).

- 94 - 6.8.6 Das Gericht kann sich der Behauptung der Klägerinnen, die Konkursverwaltung habe «ohne Sicherungsmassnahmen die gesamten Aktiven nahtlos einer neuen Firma» übergeben (S. 2435), nicht anschliessen. Die Konkursverwaltung hat nämlich von der CC _________ eine Sicherheit von Fr. 600'000.00 erhalten. Es ist weder hinreichend behauptet noch nachvollziehbar, wofür das gegenwärtig noch beim ausserordentlichen Konkursverwalter aufbewahrte Geld verwendet werden darf und unter welchen Voraus- setzungen diese Kaution an die CC _________ zurückzuerstatten ist. Die Klägerschaft scheint davon auszugehen, diese Summe falle ohne Weiteres in die Konkursmasse. Es wäre jedoch lebensfern, wenn die CC _________ der Konkursmasse eine sechsstellige Summe grund- und voraussetzungslos überlässt. Letzteres erscheint auch wegen der Mitteilung vom 2. März 2011 (S. 951) fragwürdig. Die Konkursverwaltung hat am 24. Juli 2008 gegenüber der CC _________ angekündigt, die verbleibende Sicherheit oder ei- nen grösseren Teil davon zurückzuerstatten (S. 973). Dies ist jedoch gemäss Akten (noch) nicht geschehen. Es stellt sich somit die Frage, ob die Sicherheit von Fr. 400'000.00 mit Forderungen aus Metallfehlbeständen und verschwundenen oder be- schädigten Anlagengütern verrechnet werden kann. Der Schaden der Konkursmasse könnte diesfalls mit der Sicherheit kompensiert werden. Das Protokoll zwischen dem Konkursverwalter und Vertretern der CC _________/ D _________ vom 24. Juli 2008 bezieht sich auch auf diese Kaution. Es ginge um die «Freigabe des genannten Betrags, welcher V _________ als Sicherheit bezüglich allfäl- liger Forderungen gegen D _________ aus dem Pachtvertrag dient» (S. 967). Die vor- handene Sicherheit von Fr. 400'000.00 könnte folglich, sofern dies vertraglich zulässig ist, den Schaden aus Fehlbeständen an Metallen und Anlagengegenständen decken. Die Konkursmasse könnte sich, sofern der Schaden in der Höhe des Gerichtsgutachtens entstanden und eine Verrechnung möglich ist, mit dieser Sicherheit schadlos halten. Ein diesbezüglicher Schaden für die Drittklassgläubiger aus den Fehlbeständen wäre umso weniger nachgewiesen. Es drängt sich somit die Frage auf, ob die weitere Verwendung der verbleibenden Si- cherheit keine Folgeprozesse im Konkursverfahren verursachen wird. Das Kantonsge- richt erachtet es unter diesen Umständen als fragwürdig, ob die Liquidation der G _________ GmbH tatsächlich vor ihrem Ende steht, wie der ausserordentliche Kon- kursverwalter behauptet. 6.8.7 Es fehlt schliesslich der Beweis für eine ohnehin unrealistische Annahme, die Kau- tion von insgesamt Fr. 600'000.00 wäre ohne Weiteres in die Konkursmasse gefallen. Die Klägerinnen müssten in diesem Zusammenhang somit behaupten und beweisen,

- 95 - dass sie mit den rückerstatteten Fr. 200'000.00 einen Schaden gegenüber der D _________ hätten ausgleichen und dies wegen der Rückleistung nun nicht mehr tun können. Das Gericht vermag somit aus der teilweisen Rückzahlung der Sicherheit in der Höhe von Fr. 200'000.00 keinen Schaden zuhanden der Konkursmasse oder der Dritt- klassgläubiger herzuleiten. Die Klägerinnen sind ausserdem gemäss oben zitierten Ge- richtsentscheiden hinreichend darauf aufmerksam gemacht worden, sie hätten die Rück- zahlung mittels Beschwerde anfechten müssen und sie haben dies zu keinem Zeitpunkt getan.

7. Gerichtsprozesse Vier mit dem Konkurs zusammenhängende Gerichtsverfahren erscheinen für die Beur- teilung der vorliegenden Angelegenheit besonders relevant. Es geht dabei um zwei Aus- sonderungsverfahren, welche die Liquidation verzögert haben sollen. Zwei weitere Zivil- verfahren betreffen Löhne des in der Direktion tätigen Ehepaars JJ _________ und KK _________ F _________. Deren hohe Forderungen könnten die Zahlungen an Dritt- klassgläubiger beeinflussen.

E. 5.3.3 LL _________ hat zweifellos auf dem Gelände gearbeitet. Er ist aber erst nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ von der Konkursverwaltung angestellt worden und er dürfte bereits vorgängig von dieser beschäftigt worden sein. Die zu die- sem Zeitpunkt von ihm begangenen Diebstähle führen somit nicht zu einer Staatshaftung wegen des Fehlverhaltens einer Hilfsperson der Konkursverwaltung, weil der Arbeitneh- mer zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Aufgabe innegehabt hat. Es ist freilich noch von anderen Entwendungen durch LL _________ die Rede. Die Kon- kursverwaltung hat diesbezüglich jedoch interveniert und die Rückzahlung des zu tiefen Kaufpreises oder die Rückleistung des Materials verlangt. Der weitere Verlauf dieser Vorfälle ist nicht aktenkundig, einzig, dass LL _________ in dieser Angelegenheit weder verurteilt noch betrieben worden ist. Der ausserordentliche Konkursverwalter erwähnt ferner einen Verkaufsversuch inkl. Inkasso eines Vorschusses durch LL _________. Letzterer hat das Metall jedoch nicht übergeben, womit der Konkursmasse kein Schaden entstanden ist. Die Klägerschaft vermischt in der Schlussdenkschrift (S. 2393) die Diebstähle, welche sich im Jahr 2007, vor dem Konkurs, ereignet haben mit denjenigen, die LL _________ im Jahr 2008 verübt haben soll und stellt somit einen nicht nachgewiesenen Zusammen- hang her. Die Konkursverwaltung hat den «Gardien» mitnichten zwei Jahre unbehelligt Material und Rohstoffe verschieben lassen, zumindest ist das so nicht genügend erstellt. LL _________ ist im Übrigen durch die G _________ GmbH beschäftigt worden und es erscheint widersprüchlich, wenn die Klägerinnen nachträglich kritisieren, dessen krimi- nelle Vergangenheit hätte bei genügend Sorgfalt vor Arbeitsbeginn entdeckt werden sol- len.

- 75 -

E. 5.3.4 Die Angelegenheit mit dem unbekannten Lastwagen, der Metalle abtransportiert, erscheint nicht hinreichend aufgeklärt. M _________ behauptet, der Diebstahl habe sich erst nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ ereignet. O _________ geht hingegen davon aus, der Vorfall sei in den Monaten April und Mai 2007 erfolgt. Das umzäunte Gelände ist nach der Rückgabe von der D _________ an die G _________ GmbH geschlossen und von einer SS _________ überwacht worden. Es erscheint nach Vorliegen dieser Sicherungsmassnahmen schwer glaubwürdig, dass ein Lastwagen auf das Gelände fährt, mit Metallen beladen wird und sich danach aus dem Staub macht. Dieser Diebstahl könnte sich ausserdem, sofern er denn überhaupt bewiesen ist, wäh- rend der Miete durch die D _________ ereignet haben. Dieser Aspekt wird nachfolgend behandelt.

E. 5.3.5 Das Verschwinden von weiteren Metallen und Anlagengegenständen ist unzwei- felhaft. Es dürfte sich aber, wie nachfolgend ersichtlich, während der Geschäftsfortset- zung durch die D _________ ereignet haben. Dies wird in der nachfolgenden Erwägung geprüft (vgl. E. 6).

E. 5.3.6 Die Klägerinnen sind selbst frühzeitig über den ungenügenden Versicherungs- schutz, den das Unternehmen G _________ GmbH bei Diebstählen hatte, orientiert wor- den. Sie hätten, soweit sie eine Ersatzpflicht des Staats mit einer ungenügenden Dieb- stahlversicherung begründen, rechtzeitig intervenieren und von der Konkursverwaltung und/oder der D _________ einen zusätzlichen Versicherungsabschluss einfordern müs- sen.

6. Geschäftsfortsetzung durch die D _________ 6.1 Tatsachenbehauptungen Der Konkursverwalter habe, entgegen den Anträgen der Klägerinnen, entschieden, den Betrieb durch die D _________ AG, eine 100-%-Tochter der CC _________ GmbH, fort- setzen zu lassen. Die Klägerinnen hätten die Namen renommierter Übernahmeinteres- senten ins Spiel gebracht, welche die ausserordentliche Konkursverwaltung aber nicht berücksichtigt habe (bestrittene TB 11). Es habe weder ein Übernahmeinventar noch eine Orientierung des Gläubigerausschus- ses gegeben (bestrittene TB 12). Niemand habe gegen diesen Beschluss Beschwerde eingereicht (anerkannte TB 139). Die Klägerpartei habe dem Konkursverwalter am

E. 7 Januar 2013 an Rechtsanwalt Z _________ zugeschickt worden (anerkannte TB 135).

- 38 - Die zweite Gläubigerversammlung hat am 1. März 2013 stattgefunden (S. 1126 ff.). Das Quorum ist nicht erfüllt worden. Der Konkursverwalter hat die Anwesenden über den Konkurs der D _________ sowie die hängigen Verfahren unterrichtet. Der Konkurs der G _________ GmbH ist bis heute nicht abgeschlossen. Dieser Sachverhalt ist mehrheitlich im Urteil der Unteren Aufsichtsbehörde vom

2. August 2012 umschrieben (S. 842 ff.). 3.2 Involvierte Personen Es erscheint sinnvoll, nachfolgend genannte Personen (in alphabetischer Reihenfolge aufgrund der Nachnamen) darzustellen: L _________ ist von der E _________ als Hausmeister für das Gelände angestellt ge- wesen (S. 1724; S. 1776). DD _________ und I _________ sind Gesellschafter und Geschäftsführer der A _________ gewesen (S. 1878 ff.). Letztere hat im Konkurs der G _________ GmbH 15 Gutachten/Inventaraufnahmen zuhanden der Konkursmasse redigiert (S. 1499). Der Gewerkschafter R _________ sitzt im Gläubigerausschuss (S. 1834; S. 1922; S. 2047). EE _________ hat 2007 als Walliser Staatsrat das Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung geleitet. FF _________ ist Gewerkschaftsmitglied (S. 452) und hat im Gläubigerausschuss ge- sessen, bis ihn U _________ ersetzt hat (S. 2054). GG _________ ist Angestellter der Firma HH _________, welche teilweise treuhänderi- sche Aufgaben für die Konkursverwaltung übernommen hat (S. 1407). B _________ hat eine Wertschätzung für die Klägerinnen erstellt (S. 214 ff.). J _________ vertritt seit 2014 die E _________ (S. 1104; S. 1723). II _________ ist Mitglied der Arbeitslosenkasse und sitzt im Gläubigerausschuss (S. 2044 und S. 2047). Q _________ hat bei der G _________ GmbH wie auch bei der V _________ AG als verantwortlicher Mitarbeiter bei der Finanzbuchhaltung gearbeitet (S. 1829).

- 39 - Y _________ fungiert als Rechtsanwalt der Klägerinnen und Insolvenzverwalter der V _________ AG (S. 859; S. 1458; S. 1819). Das Ehepaar JJ _________ (S. 519; S. 852; technischer Direktor) und KK _________ F _________ (S. 516; Personalverantwortliche) sind vorgängig von der G _________ GmbH angestellt gewesen und haben anschliessend in leitender Position bei der D _________ gearbeitet. P _________ ist bei der V _________ AG für den An- und Verkauf der Produkte verant- wortlich gewesen (S. 1826). LL _________ ist von der G _________ GmbH als Wächter angestellt worden und hat schon vor dem Konkurs für dieses Unternehmen gearbeitet (S. 1771). Er wurde des Diebstahls von Firmenmaterial beschuldigt und aus verschiedenen Gründen verurteilt (S. 460). MM _________ steht dem Konkurs- und Betreibungsamt Martigny vor. Er hat zwischen dem 12. März und dem 11. April 2007 als ordentlicher Konkursverwalter der Konkurs- masse G _________ GmbH geamtet (S. 1407). N _________ ist Verwaltungsrat der H _________ (S. 989) und war an Verkaufsbemü- hungen der Konkursiten G _________ GmbH beteiligt (S. 1801). Rechtsanwalt K _________ amtet seit dem 11. April 2007 als ausserordentlicher Kon- kursverwalter der Konkursmasse G _________ GmbH (S. 1413; S. 1753). Rechtsanwältin NN _________ hat zeitweise als Mitarbeiterin des Anwaltsbüros T _________ die E _________ als Advokatin vertreten (S. 1706; siehe auch die Ordner T _________). Rechtsanwalt Z _________ ist Advokat der Klägerinnen (S. 523) und sitzt im Gläubiger- ausschuss der Konkursmasse G _________ GmbH. M _________ war früher als Geschäftsführer, Verwaltungsrat und Verwaltungsratsprä- sident der E _________ (S. 1108; S. 1781 und 1783) sowie von H _________ (S. 989) tätig. Advokat OO _________ hat zeitweilig die E _________ vertreten (S. 514).

- 40 - O _________ ist Aktionär der V _________ AG und der G _________ GmbH. Er fungiert als Hauptaktionär der V _________ AG in Deutschland, welche ihrerseits Hauptbeteiligte der G _________ GmbH ist (S. 1108 und S. 1806). Das Gewerkschaftsmitglied U _________ sitzt im Gläubigerausschuss, wo sie FF _________ ersetzt hat (S. 1922; S. 2044; S. 2047 f.; S. 2054). S _________, bis 2010 Vorsteher der kantonalen Arbeitslosenkasse, hat als Mitglied des Gläubigerausschusses gehandelt (S. 1856 und S. 1848). C _________ hat für die E _________ einen Bericht zu den unbeweglichen Anlagengü- tern verfasst, welche von der G _________ GmbH als Ersatz für bestehende Anlagen- teile angeschafft und mit der von der E _________ angemieteten Infrastruktur verbunden worden sind (S. 1536 ff.). 3.3 Aktenkundige Berichte/Gutachten Diverse Gutachten und Berichte werden nachfolgend zur Bemessung von Schäden wie- derholt herangezogen. Es macht folglich Sinn, deren Inhalt einleitend zu präsentieren. 3.3.1 A _________ Hauptsächlich die Konkursverwaltung hat Inventare (Anlagen-/Metallbestände und Rest- wertbestimmungen; S. 1499) der A _________ erstellen lassen (S. 564 ff.). Die Berichte datieren vom 26. Juni 2007 (Anlagengegenstände), 23. August 2007 (Anlagengegen- stände), 15. Juni 2008 (Anlagengegenstände), 15. Juni 2008 (Metalle), 22. Juni 2008 (Metalle), 13. Juli 2008 (Metalle), 31. Mai 2011 (Maschinen), 6. Dezember 2011 (Ma- schinen) und 30. April 2012 (Metalle). Diese Aufstellungen enthalten regelmässig Tabellen zum vorhandenen Stock. Jede Zeile führt einen Gegenstand auf, wobei jede Spalte weitere Informationen wie Fotos, Fundort, Baujahr, Anschaffungswert, Zeitwert (bei Anlagengegenständen) oder Gewicht (bei Metallen) enthalten kann. Die Verzeichnisse beginnen teilweise mit einem erläutern- den Vorbericht (z.B. S. 606 ff.). Ein Wertgutachten der A _________ vom 23. August 2007 differenziert zwischen be- weglichen Anlagengütern (Kategorie A), unbeweglichen Anlagengütern (Kategorie B) sowie beweglichen Anlagengütern, bei denen die Anzahlung von der G _________ GmbH und die Restzahlung von der D _________ geleistet worden sei (Kategorie C; S. 1534 f.):

- 41 - Neu ist jetzt die Einführung einer Klassifizierung der Anlagengüter in die Kategorien A, B und C. Hierdurch soll insbesondere berücksichtigt werden, welche Komponenten als beweg- liche Anlagengüter zusätzlich neu gekauft wurden und welche als unbewegliche Anlagen- güter lediglich als Ersatz für früher bereits vorhanden gewesene Anlagenteile dienen. Die detaillierte Bedeutung der Klassenzuordnung ist in der nachfolgenden Tabelle beschrie- ben: Kategorie Beschreibung A Bewegliche Anlagengüter, die seinerzeit von der G _________ ange- schafft wurden B Unbewegliche Anlagengüter, die seinerzeit von der G _________ vor- zugsweise als Ersatz für frühere Anlagenteile angeschafft wurden und mit der angemieteten Substanz fest verbunden sind C Bewegliche Anlagengüter, bei denen die Anzahlung von der G _________ und die Restzahlung von der heutigen D _________ ge- leistet wurde Demzufolge ergibt sich die folgende Bewertung: Aktueller Zeitwert der vor Ort erfassten Objekte; anhand von Rechnungskopien aus Va _________ aktualisiert: Gesamt: 4'077’616.00 € davon Kategorie A: 281’331.00 € Kategorie B: 3’734.285.00 € Kategorie C 62’000.00 €

Aktueller Zeitwert der zusätzlich anhand von Rechnungskopien aus Va _________ ermittel- ten Objekte: Gesamt: 307'352.00 € davon Kategorie A: 8'367.00 € Kategorie B: 298’985.00 €

- 42 - Kategorie C 0.00 €

Gesamtzeitwert 4’384'968.00 € davon Kategorie A: 289’698,00 € Kategorie B: 4’033’270.00 € Kategorie C 62’000,00 € Diese wörtlich wiedergegebenen Passagen zeigen eine Differenzierung der Anlagenge- genstände auf, welche wiederum die Frage aufwirft, ob sämtliche inventarisierten Ob- jekte Bestandteil der Konkursmasse bilden. Das Kantonsgericht kommt darauf zu einem späteren Zeitpunkt zurück (vgl. E. 7.3). Der Gerichtsgutachter hat u.a. diese Informationen zur Abfassung seiner Expertise be- achtet und selbst Excel-Tabellen errichtet, die den Parteien und dem Gericht vorliegen. 3.3.2 B _________ Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift, der von ihr selbst eingeholte Be- richt B _________ vom 20. August 2008 habe die Aufstellungen der A _________ korri- giert (S. 2397). Die knapp vier Seiten umfassende «Stellungnahme zu den Gutachten vom 31. März 2008 und dem 22. Juni 2008 der Firma A _________ GmbH» von (sic!) B _________ gemäss meiner Erfahrung als Giessereileiter bei PP _________» stammt gemäss Unterschrift von (sic!; S. 217) B _________ «gemäss meiner Erfahrung als Gies- sereileiter bei PP _________» (S. 214 ff.). Der Sachverständige kritisiert in seinem kurzen Bericht nicht die Feststellungen der A _________ zu vorhandenen oder verloren gegangenen Bestandteilen der Konkurs- masse, sondern die Bewertung verschiedener Metallkategorien. Er verweist auf das Vor- liegen von Tageskursen bei Metallen (S. 214): Eine vergleichende Analyse zwischen den Soll- und Ist-Mengen ohne Berücksichtigung der Preisentwicklung innerhalb der Referenzpunkte erscheint mir problematisch. Dies ist darin begründet, dass neben der LME-Entwicklung für Aluminium auch die LME-Entwicklungen für die anderen an der Börse kotierten Metalle wie z.B. Kupfer oder Nickel zu berücksichtigen sind. Des Weiteren hat sich das Preisniveau anderer Metalle wie z.B. Magnesium, Silizium

- 43 - oder Wismut stark verändert. Ausserdem werden die Marktschwankungen im Einkauf sowie im Verkauf im Aluminiumgeschäft nicht berücksichtigt. Der Bericht hat folglich die Darlegungen der A _________ nicht «praktisch in allen Punk- ten korrigiert» (so aber TB 37). Er postuliert vielmehr eine andere Kalkulationsmethode. Der Bericht B _________ erhält gemäss revidierter ZPO Urkundenqualität. Die Stellung- nahme B _________ wird im Übrigen vom Gerichtsgutachter bei der Bewertung der Me- tallwerte durchaus einbezogen. Das Gerichtsgutachten ist deutlich fundierter als der Be- richt B _________ (Expertise S. 19). 3.3.3 C _________ C _________ hat für die E _________ am 14. September 2007 ein Gutachten zu unbe- weglichen Anlagengüter verfasst, die zwischen 2005 bis 2007 von der G _________ GmbH als Ersatz für bestehende Anlagengegenstände angeschafft und mit der von E _________ angemieteten Infrastruktur verbunden worden sind (S. 1536 f.). Der Rap- port umfasst drei Seiten plus Beilage. Der private Sachverständige hat eine Inventarliste erstellt. Der Wert dieser Positionen Ersatz/Erneuerungen, Systembestandteile und dedi- zierte Ersatzteile beläuft sich, gemäss diesem Sachverständigen, auf EUR 4'037'113.00 (S. 1538). Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift, dieser Bericht sei vom gerichtlich ernannten Sachverständigen ignoriert worden (S. 2416). Das Schreiben hat sich jedoch in den Gerichtsakten befunden und es ist nicht einzusehen, wieso der Gerichtsexperte, der sich fundiert mit den Gerichtsakten auseinandergesetzt hat, diesen Rapport überse- hen haben sollte. Es wäre ausserdem, sofern die Klägerpartei die Bewertungen C _________ als zu wenig gewürdigt beurteilt hätte, ihr oblegen, über Ergänzungsfragen oder im Rahmen diverser Besprechungen mit dem Sachverständigen stärker darauf Be- zug zu nehmen. Die unbeweglichen Anlagenteile, welche mit dem Mietgegenstand verbunden worden sind, dürften im übrigen Bestandteil des Vergleichs zwischen der Konkursverwaltung und der E _________ bilden. Es stellt sich bei diesen Objekten die Frage, ob sämtliche im Bericht C _________ enthaltenen Anlagenteile tatsächlich Bestandteil der Konkurs- masse bilden oder ob nicht zumindest ein beachtlicher Teil davon der E _________ ge- hört, weil diese Anlagenteile fest mit dem Boden verbunden wurden (vgl. E. 7.3.3). Es ist sonst nicht einzusehen, weshalb und inwiefern das Privatgutachten «Gutachten C _________» das Gerichtsgutachten infrage zu stellen vermag.

- 44 - 3.3.4 Gerichtsgutachten 3.3.4.1 METHODIK Das Gericht hat, nach Rücksprache mit der Eidgenössischen Materialprüfungs- und For- schungsanstalt (S. 1232) den deutsch- und französischsprachigen Ingenieur EPFL QQ _________ am 17. Juni 2021 als Gerichtsgutachter beauftragt, die von den Parteien gestellten Fragen nach Durchführung der notwendigen Untersuchungen zu beantworten (S. 2099). Letzterer hat am 21. Mai 2021 bestätigt, über keinerlei relevante Beziehungen zu den Parteien oder deren Anwälten zu verfügen (S. 2096). Das Gutachten und das Ergänzungsgutachten stützent sich u.a. auf umfangreiche Kal- kulationen, die mit Hilfe von aktenkundigen Exceltabellen erstellt worden sind. Der Sachverständige hat vorab seine vorbereitende Tätigkeit beschrieben (Expertise S. 4 f.) und, teils gemeinsam mit den Parteien, das Gelände besichtigt (Expertise S. 5 f.). Er hat über sämtliche Gerichtsakten verfügt (Expertise S. 4 und Ergänzungsexpertise S. 5) und hat im Ergänzungsgutachten von den Parteien weitere Dokumente bezogen (Ergänzungsexpertise S. 6). Der Sachverständige hat ferner gemäss Auftrag Fragen an die A _________ und H _________ gestellt, wobei er die entsprechenden Fragen/Ant- worten hinterlegt hat (Expertise S. 6 plus Beilagen zur Expertise). Der Experte unterscheidet zwischen Anlagengegenstände (Equipement, hier habe es fast 230 Teile [Expertise S. 8]) und Material (Matériaux [Expertise S. 16 ff.; Ergänzungs- expertise S. 14]). Die Gebäude bilden unbestrittenermassen nicht Bestandteil seines Gutachtens (Ergänzungsexpertise S. 14). Der Sachverständige nennt anschliessend Augenscheine, Gutachten und die Unterla- gen als seine Datenquellen. Er habe bei der umfangreichen Untersuchung oder Kalku- lationen auch ein verhältnismässiges Vorgehen gewählt (Expertise S. 9). 3.3.4.2 UNTERSCHIED BILANZWERT UND VERKEHRSWERT Der Sachverständige erörtert, die Bilanz vom 31. Dezember 2006 sei in Bezug auf die Anlagengegenstände nicht detailliert. Die Aufstellung nenne nur 40 Positionen, während in den Berichten von A _________ von fast 230 Objekten die Rede ist (Expertise S. 8). Der Gutachter erklärt den Unterschied zwischen dem bilanzierten Wert der Anlagenge- genstände und den deutlich niedrigeren Schatzungen des Verkaufswerts durch die A _________. Er veranschaulicht dies danach mit Hilfe einer Tabelle, welche Wertschät- zungen gemäss Bilanz vom 31. Dezember 2006 und drei Kalkulationen von A _________ vom 9. Juli 2007, 23. August 2007 und vom 23. August 2008 enthält. Die

- 45 - Ergebnisse weichen erheblich voneinander ab, zumal die Bilanz einen Gesamtwert von mehr als 10 Mio. EUR bescheinigt, während die Schatzungen von A _________ bei Be- trägen zwischen 3.7 Mio. und 4.4 Mio. liegen. Die Bewertung gemäss der Bilanz im Ge- richtsgutachten erfolge nach Fortführungswerten, diejenige der A _________ nach Ver- kaufswerten. Der Sachverständige ergänzt, die Schätzung nach Verkaufswerten könne sich von den tatsächlichen Verkaufspreisen erheblich unterscheiden, was er erneut mit Beispielen untermauert (Expertise S. 8 f.). 3.3.4.3 VERBLEIBENDE ANLAGENGEGENSTÄNDE Der Gerichtsgutachter kommt zu folgenden Ergebnissen: Wert noch existierender Anlagengegenstände Der Gutachter hat den Wert der zum Zeitpunkt der Expertise noch vorhandenen An- lagengegenstände nach einem Minimal- und einem Maximalbetrag geschätzt. Der Mi- nimalwert ergebe sich aufgrund der theoretischen Lebensdauer der einzelnen Anla- gengegenstände. Der Maximalbetrag sei aufgrund des Expertenermessens unter Be- achtung von Alter, Zustand, Schutzniveau und Unterhalt fixiert worden (Expertise S. 10 f.). Der Maximalwert der Anlagen beträgt EUR 92'800.85. Der Minimalwert der Anlagen beträgt EUR 157'571.85.

Schäden an noch vorhandenen Anlagen Der Sachverständige kalkuliert anschliessend gestützt auf den Ausgangswert der noch vorhandenen Anlagen im Jahr 2007 den Wertverlust. Dieser beliefe sich maximal auf EUR 1.17 Mio. und minimal auf EUR 1.11 Mio. (Expertise S. 12; vgl. dazu auch Ergänzungsexpertise S. 19). Der Sachverständige kürzt diesen Betrag anschliessend um einen Faktor, welcher die Verkaufswahrscheinlichkeit beachtet (Expertise S. 13): Der Maximalverlust der Anlage beträgt EUR 323'934.95 Der Minimalverlust der Anlage beträgt EUR 260'228.55

- 46 -

3.3.4.4 VERSCHWUNDENE ANLAGENGEGENSTÄNDE Schäden verschwundene Anlagengegenstände Der Sachverständige differenziert aufgrund von zwei Expertisen der A _________ so- wie seinen eigenen Feststellungen zwischen den Gegenständen, die bereits am

30. Oktober 2011 verschwunden waren, und denjenigen, welche erst danach bei sei- ner Expertiseverfassung (im Jahr 2022) verschwunden sind. Die erwiesenermassen verkauften Gegenstände gelten nicht als «verschwunden» (Expertise S. 14). Der Gut- achter differenziert folglich, ob die nicht mehr vorhandenen, aber auch nicht verkauften Anlagen vor oder nach dem 30. Oktober 2011 abhandengekommen sind (Expertise S. 15). Die Anlagenteile wären, laut Gutachter, frühestens am 12. März 2007 oder frühes- tens am 30. Oktober 2011 verschwunden. Die fehlenden Gegenstände hätten zu je- nem Zeitpunkt den folgenden Höchstwert gehabt (Expertise S. 16; Ergänzungsex- pertise S. 19 f.): Die Anlagenteile wären, laut Gutachter, spätestens am 30. Oktober 2011 oder im Jahr 2022 verschwunden. Die fehlenden Gegenstände hätten zu jenem Zeitpunkt den folgenden Niedrigstwert gehabt (Ex- pertise S. 16; Ergänzungsexpertise S. 19 f.): Schaden maximal EUR 426'801.50. Schaden minimal EUR 105'325.12.

Der Sachverständige kalkuliert den höchst- und den tiefstmöglichen Schaden, ohne zu unterscheiden, wann Anlagengegenstände in einem mehrjährigen Zeitintervall (vor oder nach dem 30. Oktober 2011) frühestmöglich (12. März 2007 oder 30. Oktober 2011) und Schäden an noch vorhandenen Anlagegengegenständen wegen ungenügen- dem Unterhalt/Schutz Der Experte kalkuliert zu einem späteren Zeitpunkt seines Gutachtens den Wertverlust für die noch vorhandenen Anlagegenstände aufgrund von ungenügendem Unterhalt und Schutz (Expertise S. 23 ff.). Er postuliert, diese Reduktionen seien bereits in der Gesamtentwertung gemäss Frage 2 (EUR 260'228.55 resp. EUR 434'934.95) enthal- ten (S. 25; Ergänzungsexpertise S. 40). Schäden maximal EUR 47’183.69 Schäden minimal EUR 31'802.69

- 47 - im anderen Zeitintervall spätestmöglich (spätestens 30. Oktober 2011 oder im Jahr

2022) verschwunden wären. Der Experte hat bei diesem Vorgehen nur zwei Varianten gewählt: Entweder sind sämt- liche Gegenstände frühest- (d.h. 12. März 2007 resp. 30. Oktober 2011) oder spätest- möglich (d.h. 30. Oktober 2011 resp. 2022) verschwunden. Es stellt sich jedoch, wie nachfolgend ersichtlich, die Frage, wie der Schaden kalkuliert würde, wenn die vor dem Stichtag entwendeten Anlagengegenstände frühest- und diejenigen nach dem Stichtag spätestmöglich abhandengekommen wären. Die vom Experten deponierte, sehr detail- lierte Exceltabelle ermöglicht eine genauere Differenzierung zwischen den Werten, wel- che vor und welche nach dem Stichtag (30. Oktober 2011) entzogen worden sind. Die Spalte «D» in der aktenkundigen Excel-Datei ist das entscheidende Kriterium, um zu differenzieren, ob ein Anlagengegenstand vor oder nach dem 30. Oktober 2011 ver- schwunden ist. Eine Differenzierung durch das Gericht ist folglich möglich. Es verfeinert sodann die vom Experten vorgegebene Unterteilung selbst, indem es die in der Excelta- belle enthaltenen Begrifflichkeiten in der Spalte D in einer eigenen Formel verwendet. Die dort erwähnten, relevanten Termini (z.B. «Plus sur le site [inventaire 02-2022]») wer- den nachfolgend wörtlich wiedergegeben. Es lässt sich daraus ersehen, ob der Gegen- stand vor oder nach dem Stichtag verschwunden ist. Das Kantonsgericht addiert an- schliessend die mit der entsprechenden Spalte verknüpften Beträge in den Excelspalten AC und AD und stellt fest, dass die Gesamtwerte (Zeile 1) dem gleichen Betrag entspre- chen wie die Summe (Zeile 10) der einzelnen Werte (Zeile 2 – Zeile 9). Das Ergebnis ist gleich, womit bewiesen ist, dass sämtliche relevanten Werte in der Addition enthalten sind. Dies ergibt folgende Zusammenstellung (die zwei letzten Spalten enthalten die Ergän- zungen des Kantonsgerichts; die Beträge lauten auf Franken):

- 48 -

Der Klägerpartei gelingt, wie nachfolgend ersichtlich (vgl. E. 6.8) der Beweis, die Anla- gengegenstände, die vor dem 30. Oktober 2011 verschwunden sind, seien bereits zum Zeitpunkt des Betriebs der D _________ entnommen worden. Es ist für den Wert dieser Gegenstände, annäherungsweise und zugunsten der Klägerpartei, der höchstmögliche Betrag anzunehmen. Die Klägerinnen vermögen hingegen nicht nachzuweisen, dass die nach dem 30. Oktober 2011 verschwundenen Anlagengegenstände möglichst bald nach diesem Datum gestohlen worden sind. Der Experte führt aus, auf dem Gelände würden sich mittlerweile diverse andere Firmen aufhalten (Ergänzungsexpertise S. 27). Letzte- res erhöht die Gefahr späterer unerlaubter Entnahmen von Objekten. Das Gericht nimmt also für diese Anlagengegenstände das niedrigere Kalkulationsergebnis an. Die zu be- achtenden Zahlen sind in obiger Tabelle in Fettdruck angegeben. Der Wert der im Jahr 2007 verschwundenen Anlagengegenstände beträgt Fr. 119'965.00, während die im Jahr 2022 verschwundenen Objekte auf insgesamt Fr. 57’220.42 zu schätzen sind. Stichwort Insgesamt verloren spä- testmöglich Insgesamt verloren frü- hestmöglich Verloren bis 2011 frühest- möglich Verloren nach 2011 frühest- möglich Verloren nach 2011 spätest- möglich

105'325.12 426'801.50

Plus sur le site (inventaire 02-2022) 12'355.17 124'193.50 124'193.50 12'355.17 Plus sur le site (Inventaire 10-2011) 41'103.74 102'403.00 102'403.00 Plus sur le site (démonté et évacué) (inventaire 02-2022) 35'464.63 149'359.00 149'359.00 35'464.63 Présent sur site 9.00 0.00 0.00 9.00 Plus sur le site (inventaire 02-2022) 0.00 2'650.00 2'650.00 0.00 Plus sur le site (Inventaire 10-2011) 7'000.97 17'562.00 17'562.00 «Leer» 4'500.00 9'065.00

9'065.00 4'500.00 Plus sur le site (Inventaire 10-2011) 4'891.63 20'000.00 20'000.00 4'891.63 Plus sur le site (inventaire 02-2022) 0.00 1'569.00

1'569.00 0.00 Gesamtsumme 105'325.12 426'801.50 119'965.00 306'836.50 57'220.42

- 49 - 3.3.4.5 VERSCHWUNDENE METALLE Wie nachfolgend ersichtlich haben die Verzögerungen der Metallverkäufe zu keinem Wertverlust der Metalle durch «Standschäden» geführt, wie dies bei den Anlagengegen- ständen der Fall sein könnte. Der Gutachter stellt fest, die Preise für Metalle seien variabel und würden sich aus ver- schiedenen Faktoren wie Tageskurse, Qualität, Verarbeitung zusammensetzen (Exper- tise S. 19). Es ist bei diesen Objekten somit zu prüfen, wie hoch sich der Schaden wegen der Metallfehlbestände beläuft: Metallfehlbestände Der Gutachter kalkuliert vorab den Wert des verschwundenen Metalls, indem er das Inventar von A _________ und Notverkäufe beachtet. Er hinterfragt das Gutachten der A _________ vom 22. Juni 2008 (Expertise S. 18) und stellt letztlich das Fehlen von 212'044 kg Metall fest (Expertise S. 16 ff.). Der Experte erwägt, es sei erneut ausgeschlossen, den Zeitpunkt des Verschwin- dens des Materials festzustellen. Letzteres könne zwischen dem 12. März 2007 bis zur Expertiseverfassung abhandengekommen sein (Expertise S. 18). Der Sachver- ständige geht davon aus, Verkäufe seien bis Anfang 2012 blockiert gewesen. Er nimmt an, danach wäre sämtliches noch vorhandenes Material veräussert worden. Ein Verkauf im März/April 2007 hätte fol- genden Erlös ermöglicht (Expertise S. 19 ff.): EUR: 275'947.33 Ein Verkauf im Mai/Juni 2012 hätte fol- genden Erlös ermöglicht (Expertise S. 19 ff.): EUR: 189'065.12

3.3.4.6 SÄGE BEHRINGER Es folgen Ausführungen zur Säge Behringer (Expertise S. 22 f.) auf die das Kantonsge- richt später zurückkommt (vgl. E. 3.3.5.6 und E. 9). 3.3.4.7 ZEITPUNKT DES ABHANDENKOMMENS DER METALLE Der Experte führt aus, es lasse sich nicht eruieren, welche Metallbestände von der D _________ entwendet worden sind (Expertise S. 23).

- 50 - 3.3.5 Ergänzungsgerichtsgutachten 3.3.5.1 METHODIK Der Sachverständige umschreibt das Zustandekommen der zweiten Expertise. Er führt die erhaltenen Unterlagen auf (Ergänzungsexpertise S. 6) und umschreibt zwei Sitzun- gen mit den Anwälten (Ergänzungsexpertise S. 7 und 9) sowie weitere Vorkehren (Er- gänzungsexpertise S. 8 ff.). Der Gutachter erklärt, wie er seine Annahmen zu den notwendigen Instandhaltungs- massnahmen hergeleitet hat (Ergänzungsexpertise S. 26). Diese hätten sich im konkre- ten Fall primär danach gerichtet, die Anlagenwerte gegen Umwelteinflüsse und Dieb- stähle zu schützen. Die jahrzehntealte Fabrik habe ihren Betrieb vor 15 Jahren einge- stellt und der Allgemeinzustand sei als verfallen oder als stark verfallen zu qualifizieren. Ca. 12 andere Unternehmen seien mittlerweile auf dem Gelände tätig, wobei der Gut- achter nicht feststellen könne, seit wann dies der Fall sei (Ergänzungsexpertise S. 27). Der Gutachter bestätigt, er habe die Berichte von A _________ beachtet, um sich ein Bild von der Vernachlässigung des Unterhalt und der Instandhaltung der Anlagengegen- stände zu machen (Ergänzungsexpertise S. 28). Der Gutachter erörtert die Kriterien, wie er die Verkaufswahrscheinlichkeit von Gegen- ständen eruiert hat. Es wäre unverhältnismässig gewesen, Scheinverkäufe durchzufüh- ren, um die Verkaufswahrscheinlichkeit realitätsnah zu eruieren. Die H _________, die eng mit der E _________ zusammenhänge, hätte ferner die Verkäufe durchführen sol- len. Der tatsächlich erzielte Verkaufserlös bilde einen guten Indikator, um die Verkäuf- lichkeit der Anlagengegenstände zu prüfen (Ergänzungsexpertise S. 17). Der Wertver- lust der Anlagengegenstände, ohne reduzierenden Faktor Verkaufswahrscheinlichkeit, betrage zwischen EUR 1'116’011.15 bis EUR 1'179'782.15 (Ergänzungsexpertise S. 19). Der Gutachter erklärt ferner, gestützt auf welcher Grundlage er die Werte der Anlagen- gegenstände berechnet hat (Ergänzungsexpertise S. 32). 3.3.5.2 UNTERSCHIED BILANZWERT UND VERKEHRSWERT Der Gutachter erklärt in seiner Ergänzungsexpertise erneut, warum er die in der Bilanz vom 31. Dezember 2006 angeführten, deutlich höheren Werte nicht übernommen hat. Die Bilanz enthalte weniger Positionen als das Inventar von A _________. Der Sachver- ständige führt Beispiele von Anlagengegenständen an, die seine Korrektur bestätigen (Ergänzungsexpertise S. 11 f.; vgl. auch S. 20) und zeigt auf, wie sich das vorhandene Metall vom Bilanzstichtag (31. Dezember 2006) bis zum 13. März 2007 reduziert hat. Er

- 51 - bestätigt erneut, über genügend Informationen zu verfügen, um den Wert der Anlagen- gegenstände und des Metalls zu schätzen (Ergänzungsexpertise S. 12). Der Sachver- ständige erklärt, wie er den Wert der Anlagengegenstände kalkuliert hat und wie sich dieser vom Kaufpreis, der Einschätzung gemäss A _________ und dem effektiven Ver- kaufspreis unterscheidet (vgl. v.a. Ergänzungsexpertise S. 13 Absätze 4 und 5). Die Bi- lanz vom 31. Dezember 2006 sei weniger exakt als der Bericht von A _________. Der Sachverständige betont, im Konkurs müsse Letzterer bei der Wertberechnung mitbeach- tet werden. Er zitiert O _________, der seinerseits zwischen Bilanzwert und Liquidati- onswert unterscheide. Die Güter seien in der Bilanz weniger detailliert aufgeführt. Der Gutachter habe Anlagengegenstände und Metalle geschätzt, nicht aber Gebäude. Er habe dies den Parteien und dem Gericht so angekündigt (Ergänzungsexpertise S. 14). Die Expertisen der A _________ vom 9. Juli 2007 und vom 30. Oktober 2007 reichten, gemeinsam mit den Augenscheinen des Sachverständigen als Grundlage für die Schät- zungen in Bezug auf die Anlagengegenstände aus. Der Gutachter habe Wertminderun- gen sowie die Verkaufswahrscheinlichkeit mitberücksichtigt. Die tatsächlich erfolgten Verkäufe seien ebenso in Betracht gezogen worden (Ergänzungsexpertise S. 15). Der Gutachter führt in einem Beispiel hinsichtlich eines Ofens zum wiederholten Male an, wie er den Wertverlust kalkuliert. Er habe die Abwertung seit dem Verkauf sowie einen von der Verkaufswahrscheinlichkeit abhängigen Faktor verwendet (Ergänzungsexper- tise S. 16 f.). Der Gutachter bestätigt den bereits kalkulierten Wert der verschwundenen Anlagenge- genstände. Er erörtert erneut, warum er dies nicht gestützt auf die letzte Bilanz vom

31. Dezember 2006 tun könne (S. 20). Der Gutachter beantwortet schliesslich Fragen der Klägerpartei, gestützt auf das Postu- lat, die Aktiven aufgrund der Bilanzierung zu bewerten. Er präzisiert und erklärt dabei zum wiederholten Mal, warum er die Anwendung der Bilanz zur Schadensberechnung als falsch beurteilt (Ergänzungsexpertise S. 31). Die Metallfehlbestände hätten, ginge man von dieser Hypothese aus, einen gerundeten Wert zwischen rund EUR 804'016.61 und EUR 1'173'000.00 (Ergänzungsexpertise S. 32). Dem Experte ist es nicht möglich, den Preis der verschwundenen Anlagengegenstände noch exakter zu fixieren, indem er zwischen einem üblichen Verkaufswert und einem Notverkauf unterscheidet. Er betont aber, ein Käufer müsste im Fall eines Notverkaufs zusätzliche Risiken und Aufwände auf sich nehmen, was den Preis negativ beeinflusst (Ergänzungsexpertise S. 37 f.). Es habe nur beim Material, nicht aber bei den Anlage- gengegenständen Versteigerungen gegeben (Ergänzungsexpertise S. 38).

- 52 - 3.3.5.3 KORREKTUR DER ANGENOMMENEN VERKAUFSBLOCKADEN WEGEN AUSSONDERUNGS- PROZESSEN Der Sachverständige erörtert danach, woraus er geschlossen habe, Verkäufe der Anla- gengegenstände und von Metallen seien von 2009 bis 2012 blockiert gewesen. Er ver- weist dabei auf die aktenkundigen Dossiers C1 13 175 und C1 09 27, auf den Makler- vertrag vom 11. Juni 2012 mit H _________ und auf die tatsächlich realisierten Verkäufe aus dem Jahr 2012 (Ergänzungsexpertise S. 21), wobei das erste Metall nach der Ein- leitung des Prozesses vom 2. Februar 2009 am 21. Juni 2012 verkauft werden können. Das am 2. Februar 2009 in Bezug auf die Metalle eingeleitete Verfahren sei im Mai 2009 sistiert worden, was sich aus den Beilagen (Ordner Schwarz Beleg 28) ergebe. Der Gut- achter vertritt die Ansicht, dass Metalle bereits ab dieser Verfahrenssistierung im Mai 2009 hätten veräussert werden können, in der Ergänzungsexpertise erstmalig (Ergän- zungsexpertise S. 21 f.). Der Sachverstände verweist in Bezug auf die Anlagengegen- stände auf ein Vergleichsprotokoll vom März 2011 (Ergänzungsexpertise S. 22; Ordner Schwarz Beleg 27a; von einem Notverkauf von Anlagengegenständen ist darin aller- dings keine Rede). Verkäufe von Anlagengegenständen hätten von Januar 2009 bis März 2011 nicht stattfinden können. Der Gutachter revidiert folglich seine Meinung, wie lange die Blockade für den Verkauf der Metalle stattgefunden habe (Ergänzungsexpertise S. 21 f.). Metallverkäufe hätten in den Jahren 2009, 2010 und 2011 jedoch keine stattgefunden. Das letzte Metall sei am

21. Juni 2012 veräussert worden (Ergänzungsexpertise S. 21). Der Sachverständige stellt anschliessend fest, ein Verkauf der Metalle gemäss Erstannahme (Blockade des Verkaufs bis Mai 2012) sei für die Klägerpartei vorteilhafter, weil die Aluminiumpreise im Jahr 2012 (EUR 1'510.00/Tonne) deutlich höher gewesen seien als 2009 (EUR 1'070.00/Tonne; S. 25 f.). Der Verkauf von Metall sei leicht möglich gewesen (Er- gänzungsexpertise S. 25). Die Verkaufsblockade habe demnach keinen negativen Effekt auf den Verkaufserlös des Materials gehabt (Ergänzungsexpertise S. 26 und S. 38). Der Sachverständige bildet bei den Anlagengegenständen verschiedene Kategorien, um zu prüfen, inwiefern die Blockade den Verkaufserlös beeinflusst haben könnte. Er geht davon aus, die Blockade habe nur für die tatsächlich veräusserten Anlagengegenstände eine relevante Folge gehabt. Es gebe dabei Gegenstände, für welche vor der Blockade bereits eine Offerte vorgelegen habe (Kategorie 1) und später veräusserte Gegenstände, für die vor der Blockade noch kein Angebot existiert habe (Ergänzungsexpertise S. 24). Der Sachverständige geht davon aus, der Wert der Anlagengegenstände habe sich we- gen der Verkaufsblockade von Januar 2009 bis März 2011 um mindestens

- 53 - EUR 132'929.67 und höchstens EUR 151'813.00 reduziert (Ergänzungsexpertise S. 25 f. und S. 34 f.). 3.3.5.4 SCHÄDEN WEGEN VERKAUFSBLOCKADEN WEGEN AUSSONDERUNGSVERFAHREN Schäden Blockade Anlagengegenstände Der Verlust aufgrund der Blockaden durch die Prozesse beläuft sich gemäss Gutach- ten auf: Schaden minimal EUR 132'929.67 Schaden maximal EUR 151'813.00 Der Sachverständige schätzt anschliessend, zu welchem Wert das Metall und die Anla- gengegenstände nach der Blockade hätten veräussert werden können. Er geht, wie be- reits beschrieben, davon aus, die verschwundenen Metalle von 212'044 kg hätten einen Verkaufswert zwischen EUR 189'065.00 und EUR 275'947.00 gehabt. Der negative Ein- fluss der Blockade auf den Verkaufserlös der Anlagenteile hätte sich, gemäss obigen Ausführungen, auf EUR 132'929.67 bis EUR 151'813.00 belaufen (Ergänzungsexpertise S. 34 f.). 3.3.5.5 WERTVERLUST ANLAGENGEGENSTÄNDE WEGEN UNGENÜGENDER SICHERSTELLUNG UND WARTUNG Der Gutachter postuliert, die Wertverluste für die noch vorhandenen Anlagengegen- stände wegen mangelndem Schutz und Unterhalt (mindestens EUR 31'802.96; höchs- tens EUR 47'183.93) sei in der oben erwähnten Kalkulation zu den allgemeinen Wert- verlusten der verbleibenden Anlagengegenstände enthalten. Seine Möglichkeit, sich ver- bindlich dazu zu äussern, seien limitiert, weil die werthaltigen Anlagengegenstände ent- weder bereits veräussert oder verschwunden seien. Der Sachverstände trifft demnach die Annahme, das Total der Wertverluste der noch vorhandenen Anlagengegenstände belaufe sich auf mindestens EUR 260'228.55 und höchstens EUR 323'934.95. Nament- lich die Unterhaltsarbeiten seien nicht durchgeführt worden. Diese hätten das teilzeit- mässige Engagement eines Elektrikers und eines Mechanikers erfordert. Die Öfen hät- ten allerdings auch diesfalls nicht mehr betrieben werden können. Die Kosten für diesen Unterhalt hätten sich auf Fr. 1'600.00 pro Monat belaufen, was sich für 15 Jahre auf eine Summe von Fr. 288'000.00 belaufe (S. 41).

- 54 - 3.3.5.6 SÄGE BEHRINGER Der Experte erklärt anschliessend, wie er den Schaden in Zusammenhang mit der Säge Behringer kalkuliert habe. Er verweist dazu auf diverse Beilagen (Ergänzungsexpertise S. 28). Das Kantonsgericht kommt darauf zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. E. 9) zurück. 3.3.5.7 BELEG VOM 6. MÄRZ 2007 Der Sachverständige wird anschliessend mit einem angeblich vorhandenen Beleg vom

6. März 2007 konfrontiert, welcher höhere Metallfehlbestände beweisen soll. Er erklärt seine bisherige Kalkulation. Der Gutachter hält danach fest, er habe in den Akten keine Aufstellung vom 6. März 2007 (oder 12. März 2023) gefunden und dazu von der Kläger- partei am 8. Februar 2023 und 4. April 2023 erfolglos Präzisierungen verlangt (Ergän- zungsexpertise S. 29 f.; vgl. dazu die S. 2187 und 2273). 3.3.5.8 AUFWAND SICHERSTELLUNG ANLAGEGENGEGENSTÄNDE Der Gutachter bestätigt anschliessend, die verschwundenen Anlageteile seien entweder bewegliche Sachen oder leicht zu demontieren gewesen. Es wäre demnach leicht reali- sierbar gewesen, diese an einen sichereren Ort zu verbringen. Dies hätte sich aufgrund des Werts der verschwundenen Anlagenteile von EUR 105'325.12 bis EUR 426'801.50 gerechtfertigt, umso mehr, als das Gutachten A _________ aus dem Jahr 2007 die An- lagenwerte auf mehr als EUR 800'000.00 bewertet habe. Der Sachverständige geht zu- sammenfassend davon aus, die transportierbaren Gegenstände hätten an einen siche- ren Ort verbracht werden müssen und für die nicht transportierbaren Anlagengegen- stände hätte eine zielgerichtetere Überwachung vor Ort erfolgen müssen (Ergänzungs- expertise S. 36). Der Gutachter schätzt die Kosten für den Bau eines Lokals innerhalb der bereits vorhandenen Hallen, welches rund 300 m2 betragen hätte, sowie eines Alar- mierungssystems auf einmalig EUR 89'000.00 bis EUR 126'000.00 (Ergänzungsexper- tise S. 37). Der Sachverstände bestätigt in seiner nächsten Antwort den wiederholt kalkulierten Wert der verschwundenen Metalle, der sich auf EUR 189'065.00 bis EUR 275'947.00 beläuft. Diese hätten leicht in einem abschliessbaren Raum aufbewahrt werden können, was Kosten von Fr. 29'000.00 bis Fr. 38'000.00 verursacht hätte (Ergänzungsexpertise S. 39 f.). Der Gutachter schliesst daraus, die Konkursverwaltung hätte mindestens Fr. 164'000.00 investieren müssen, wenn sie Anlagengegenstände im Wert von EUR 105’325.25 / EUR 426'801.50 und Metalle im Wert von EUR 189’06512 / EUR 275'947.33 hätte si- chern wollen. Die Konkursverwaltung hätte ferner für 15 Jahre Personal engagieren

- 55 - müssen, um einen Verlust von EUR 292’030.84 / EUR 371'118.88 wegen ungenügen- den Unterhalts zu verhindern. Die damit einhergehenden Kosten hätten sich auf Fr. 288'000.00 belaufen. 3.3.6 Zusammenfassung Der Gerichtsgutachter hat sich in den zwei Berichten, namentlich aber in den der Exper- tise beiliegenden Exceldateien fundiert mit den einzelnen Vermögensgegenständen aus- einandergesetzt und deren Werte detailliert dargelegt. Seine Vorgehensweise hat es dem Kantonsgericht ermöglicht, mit Hilfe der digitalisiert vorhandenen Exceldatei eine noch differenziertere Kalkulation der Wertminderungen bei den Anlagegengegenstän- den vorzunehmen. Der Gerichtsexperte hat die weniger detaillierte und im Vergleich zu den Berichten A _________ ältere Unternehmensbilanz von Ende Dezember 2006 nicht zur Berech- nung der Quantität und des Werts der Anlagengegenstände und Metalle beigezogen. Er hat den Grund dafür überzeugend erklärt und mit Beispielen untermauert. Es ist allein schon deswegen nachvollziehbar, warum die hohen, von der Klägerpartei geltend ge- machten Verluste nicht akzeptiert werden können. Der Gerichtsgutachter hat auch argumentiert, wieso er die Inventare der A _________ für verwertbar hält und wieso er seine Kalkulationen darauf basiert. Auch dieses Vorge- hen überzeugt. Gerade die Auseinandersetzung mit der Säge Behringer zeigt auf, wie vertieft sich der Gerichtsgutachter ins Gerichtsdossier eingearbeitet hat, zumal die Klägerschaft fälschli- cherweise behauptet hatte, dieser Anlagengegenstand befinde sich nach wie vor auf dem Gelände (vgl. die Antwort 25 S. 1810 und die nachfolgende E. 9). Der vom Gericht ernannte Sachverständige ist gemäss Ergänzungsfrage 12 der Kläger- partei auf eine Bestandsmeldung vom 6. März 2007 angesprochen worden und hat diese anschliessend gesucht. Er hat die Klägerpartei zwei Mal vergeblich angeschrieben, um das Dokument zu erhalten und es ist ihm trotzdem nicht vorgelegt worden (Ergänzungs- expertise S. 29). Dies zeigt erneut die exakte Vorgehensweise des Gutachters und seine Professionalität auf, die an ihn gestellten Fragen vollständig und exakt zu beantworten. Der nicht juristisch geschulte Sachverständige kennt das Aussonderungsverfahren ge- mäss Art. 242 SchKG nicht. Er war in der Ergänzungsexpertise bereit, seine Einschät-

- 56 - zung zur Dauer der Verkaufsblockade wegen der Aussonderungsprozesse zu überden- ken und (aus seiner Sicht) richtig zu stellen. Das Kantonsgericht hält diesbezüglich fest, dass sich die entsprechende Beurteilung auch auf die Rechtsfrage stützt, inwiefern Aus- sonderungsforderungen im Konkurs den vorzeitigen Verkauf der davon betroffenen Ob- jekte verhindern. Eine Abweichung von der Meinung des Gutachters ist folglich in diesem Punkt möglich, worauf später zurückgekommen wird (vgl. E. 2.6.6, E. 7.2.3 und E. 7.3.3). Der Sachverständige hat verschiedene Zeitwerte für die Metalle berechnet. Er hat dabei nicht beachtet, dass ein Teil davon zum Zeitpunkt der Notverkäufe, also unmittelbar nach dem Konkurs, bereits verschwunden war (vgl. S. 58 f.). Diese Differenzierung ist aller- dings von ihm in der Fragestellung nicht verlangt worden. Der Gutachter hat allfällige Schäden, die der Konkursmasse entstanden sein könnten, kalkuliert. Er hat hingegen nicht dargelegt, wie sich diese Reduktionen auf die Dividen- den der Klägerinnen auswirken. Er hat bei seinen Kalkulationen sämtliche inventarisier- ten Metalle und Anlagengegenstände beachtet. Die Gerichtsverfahren/-vergleiche, in de- nen das Eigentum strittig ist, musste er nicht berücksichtigen. Dies ist v.a. im Prozess der E _________ relevant, wonach nur ein Teil des Verkaufserlöses aus der Veräusse- rung der Anlagengegenstände in die Konkursmasse fällt (vgl. zu dieser wichtigen Prob- lematik E. 7.3.3). Der Gutachter musste ausserdem keine Fragen zur Auswirkung der Werte wegen der Weitervermietung an die D _________ beantworten. Letzteres wäre aber für die Schadensberechnung ebenso wichtig gewesen. Diese Präzisierungen sind von ihm in der Fragestellung nicht verlangt worden. Die Berechnung ist in Bezug auf mehrere Fakten zu undifferenziert, was aber nicht dem Experten anzulasten ist. Die Klägerpartei kritisiert das Gerichtsgutachten in der Schlussdenkschrift ab S. 2412 und fordert eine zweite Expertise. Die Kritik ab S. 2412 unten (in kursiver Schrift) ent- spricht derjenigen im Beweisantrag vom 15. Februar 2024 (Dossier C2 24 12 ab S. 4/5), wobei der verfahrensleitende Präsident im rechtskräftigen Entscheid C2 24 12 vom

E. 7.1 Allgemeine Ausführungen zu den Aussonderungsklagen

E. 7.1.1 Der Staat Wallis argumentiert, das Konkursverfahren sei durch das Verhalten der Klägerschaft, namentlich systematische Obstruktion, Aussonderungsgesuche und Be- schwerden verzögert worden. Dies habe die Veräusserung von Aktiven verzögert (be- strittene TB 143 ff.).

E. 7.1.2 Der Konkursverwalter hat die Ausschussmitglieder am 14. November 2007 orien- tiert, er befürchte, wegen der Aussonderungsprozesse könne er diverse Gegenstände nicht verkaufen (S. 412 f.). Er hat dazu festgehalten, «dans ces conditions, je dois, dans le cadre du dépot de l’état de collocation et de l’inven- taire, statuer également sur cette revendication. ».

E. 7.1.3 Der ausserordentliche Konkursverwalter hat die Aussonderungsersuchen der E _________ am 15. Januar 2009 (teilweise) abgelehnt und dabei auf die Fristen zum Depot von Aussonderungsklagen gemäss Art. 242 SchKG verwiesen (S. 473). Ein glei- ches Schreiben der ausserordentlichen Konkursverwaltung dürfte der V _________ AG am 13. Januar 2009 übermittelt worden sein (S. 524). Dies erklärt den Zeitpunkt der Ein- leitung der zwei Aussonderungsklagen. Die Einleitung der Klagen muss jedoch, wie nachfolgend ersichtlich, nicht mit dem Zeitpunkt gleichgesetzt werden, ab welchem Ver- käufe wegen der Geltendmachung von Eigentum eingeschränkt worden sind.

- 96 -

E. 7.1.4 Das Kantonsgericht hat am 26. November 2012 zur Verfahrensverzögerung auf- grund von Gerichtsprozessen ausgeführt (S. 878): Par ailleurs, la procédure de liquidation a été pendant de nombreux mois, voire des années, blo- quée par les procédures en revendication et/ou en contestation de l’état de collocation, périodes durant lesquelles la tenue de réunions de la commission de surveillance pouvait ne pas être in- diquée.

E. 7.1.5 Der ausserordentliche Konkursverwalter gibt im Rahmen seiner Befragung wie- derholt an, zwei Aussonderungsverfahren hätten den Verkauf von Anlagengegenstän- den und Metallen verzögert (S. 2062). Er verweist am 18. Mai 2020 auf diverse edierte Akten, welche diese hängigen Verfahren belegen sollen (S. 1910 f.).

E. 7.1.6 Die Aussonderungsersuchen sind frühzeitiger deponiert worden und die Konkurs- verwaltung hat ab diesem Zeitpunkt ein Verfahren gemäss Art. 242 SchKG anstrengen müssen. Die Auffassung der Beklagtenpartei, den Zeitpunkt der Verkaufsblockade der Metalle mit der Einleitung der Aussonderungsklagen im Jahr 2009 gleichzusetzen (S. 2180), igno- riert somit das vorausgehende Verfahren gemäss Art. 242 SchKG.

E. 7.1.7 Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift mit Hinweis auf Akten (Zir- kulare im Ordner weiss III Circulaires) es sei sehr wohl auch in den Jahren 2008 und 2009 zu drei Feihandverkäufen gekommen (S. 2412). Die von ihr angerufenen Zirkulare stellen jedoch bloss Anträge der Konkursverwaltung dar und belegen keinen abge- schlossenen Freihandverkauf. Ein Zirkular betrifft ferner die Säge Behringer und hier lässt sich, wie nachfolgend ersichtlich (vgl. E. 9), genau nachvollziehen, wie der vorge- schlagene Freihandverkauf durch die E _________ verhindert worden ist. Der Hinweis auf Zirkulare reicht folglich nicht aus, um Freihandverkäufe in den Jahren 2008 und 2009 zu beweisen. Entsprechende Verkäufe wären im Übrigen auch nicht hinreichend be- hauptet worden.

E. 7.2 V _________ AG

E. 7.2.1 PARTEIBEHAUPTUNGEN Die V _________ AG habe am 2. Februar 2009 am Bezirksgericht Martigny eine Aus- sonderungsklage gegen die Konkursmasse in der Höhe von Fr. 6.2 Mio. deponiert. Das Verfahren sei zum Zeitpunkt der Klageeinleitung sistiert gewesen (anerkannte TB 56 und TB 129 sowie bestrittene TB 130 ff.; TB 146; S. 811; S. 1270; S. 1289, S. 1319).

- 97 - Die Beklagtenpartei habe am 29. November 2022 ein am 24. November 2022 in Rechts- kraft erwachsenes Kantonsgerichtsurteil vom 6. Oktober 2022 als Novum präsentiert (S. 2226 ff.). Der Aussonderungsprozess habe ab 2. Februar 2009 bis zum 6. Oktober 2022 angedauert. Die V _________ AG sei für die Blockade der auszusondernden Ge- genstände verantwortlich (S. 2225). Die Tatsachenbehauptungen sind innert angesetz- ter Frist unbestritten geblieben.

E. 7.2.2 BEWEISE

E. 7.2.2.1 Das Protokoll der ersten Gläubigerversammlung vom 11. April 2007 bestätigt Notverkäufe über Fr. 5'233'719.17. Niemand habe in der ersten Gläubigerversammlung dagegen gestimmt (S. 2013).

E. 7.2.2.2 Eine Mitteilung von Z _________ vom 17. September 2007 verweist auf eine Anfrage vom 15. Juli 2007, wonach Eigentumsvorbehalte geltend gemacht würden (S. 62).

E. 7.2.2.3 Die Konkursmasse hat sich gemäss Mietvertrag zwischen der G _________ GmbH und der D _________ vom 27. November 2007 vorbehalten, Material zu veräus- sern, welches nicht Streitgegenstand einer Aussonderungsklage bilde (S. 956).

E. 7.2.2.4 Der Anwalt der Klägerinnen hat den Konkursverwalter am 11. Februar 2008 angeschrieben, auf eine Mitteilung vom 10. Juli 2007 verwiesen und erörtert (S. 67): «Gemäss diesen Belegen ist ersichtlich, dass im fraglichen Zeitraum Schrotte im Wert von EUR 1’41’962.68 geliefert und Masseln im Wert von EUR 2'422'282.58 geliefert wurden. Aufgrund des in Deutschland rechtsgültig begründeten Eigentumsvorbehalts, welcher auch in der Schweiz mindestens für die letzten drei Monate vor Konkurs Gültigkeit behält, ist daher zumindest für den Gesamtwert von EUR 3'833'245.26 der Eigentumsvorbehalt anzuerkennen. Ich habe Sie in der Sitzung vom 22. November 2007 um die Bekanntgabe Ihrer Position ersucht» (S. 67).

E. 7.2.2.5 Das von der Klägerschaft redigierte Protokoll über die Besprechung vom 4. Au- gust 2008 bestätigt, die Konkursverwaltung wolle die Kokillen nicht der V _________ AG überlassen (S. 238) und Letztere könnte eine Klage einleiten (S. 239).

E. 7.2.2.6 Die Akten enthalten Rechtsschriften zum am 2. Februar 2009 eingeleiteten Aus- sonderungsprozess zwischen der V _________ AG gegen die G _________ GmbH in Liquidation (S. 523). Die Klageanträge beziehen sich einerseits auf den Erlös der bereits verkauften Metalle, aber auch auf den gesamten noch existierenden Stock von Metallen aus Lieferungen von Dezember 2006, Januar 2007 und Februar 2007 (S. 536). Der

- 98 - Streitwert belaufe sich auf mindestens Fr. 6'201'224.10. Die Begründung enthält die An- nahme, das Metall gehöre der V _________ AG und die G _________ GmbH verarbeite dieses nur. Es liege ein Eigentumsvorbehalt vor (S. 527 f.). Weder die Anträge noch die Parteibehauptungen im vorliegenden Prozess erwähnen vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Metalle (z.B. Notverkäufe; gesonderte Aufbewahrung der Metalle). Das Ver- fahren ist auf Ersuchen der Klägerin am 18. Mai 2009 sistiert worden (S. 548). Der Kon- kursverwalter fordert den Bezirksrichter am 26. April 2013 auf, eine Sistierungsverfügung vom 20. Oktober 2010 aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, da sich die Parteien nicht hätten einigen können (S. 550).

E. 7.2.2.7 Die Untere Aufsichtsbehörde hat das Konkursverfahren im Beschwerdeent- scheid vom 2. August 2011 detailliert wiedergegeben und dabei zum Prozess der V _________ AG erwogen (S. 848): « On rajoutera sur ce point, ce qui n’a pas été mentionné par les sociétés plaignantes, que dit cause est suspendue, conformément à la volonté commune des parties depuis le 18 mai 2009, la suspension ayant été prolongée pour une durée indéterminée la dernière fois selon ordonnance du 20 octobre 2010. «

E. 7.2.2.8 Das Protokoll der zweiten Gläubigerversammlung vom 1. März 2013 bestätigt den geltend gemachten Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht, welcher Streitge- genstand bilde. Das Verfahren sei suspendiert (S. 2021).

E. 7.2.2.9 Der ausserordentliche Konkursverwalter teilt dem Kanton am 7. März 2018 mit, eine Aussonderungsklage sei am 2. Februar 2009 beim Bezirksgericht Martigny einge- reicht worden und noch hängig (S. 1270).

E. 7.2.2.10 Das Bezirksgericht Martigny hat die Aussonderungsklage am 17. Dezember 2019 mit der Argumentation abgewiesen, der Eigentumsvorbehalt sei in keine Register eingetragen worden (S. 1874). Die Klägerinnen hätten von der Konkursmasse zunächst rund Fr. 4.8 Mio, die Abtretung von Forderungsansprüchen aus Materialbeständen ge- genüber der D _________ und die Übergabe der gesamten noch vorhandenen Materi- albestände, die aus Materiallieferungen der V _________ AG der Monate Dezember 2006, Januar und Februar 2007 resultierten, verlangt (S. 1869). Das Verfahren sei auf Antrag beider Parteien zwischen dem 18. Mai 2009 bis zum 26. April 2013 sistiert gewe- sen. Der Bezirksrichter erwähnt keinerlei vorsorgliche Massnahmen zur frühzeitigen Ver- äusserung von Metallen (S. 1869). Die V _________ AG habe spätestens am 16. März 2007 einen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht. Die Konkursverwaltung habe trotz-

- 99 - dem kurz darauf Notverkäufe für 1.2 Mio. und 3.61 Mio. durchgeführt (S. 1871). Die Klä- gerinnen hätten am 4. April 2019 von der Konkursmasse einzig eine Zahlung von Fr. 6’201'424.10 verlangt (S. 1869). Die Konkursverwaltung habe das Herausgabeersu- chen am 13. Januar 2009 abgelehnt (S. 1871), weil die Klägerin den Eigentumsvorbehalt nicht in ein Register eingetragen habe (S. 1873 f.).

E. 7.2.2.11 Der Konkursverwalter hat diesen Prozess am 3. Februar 2020 als Erschwernis für weitere kostspielige Schutzmassnahmen angeführt, weil die Klägerschaft die Beträge eingefordert hatte, die das Konkursamt mit den Notverkäufen eingenommen hatte. Dies habe ein erhebliches Risiko für grössere Investitionen verursacht, weil die Verwaltung bei Gutheissung der Klage die Beträge nicht mehr zur Ausgleichung von Massaforde- rungen hätte verwenden können (S. 1761).

E. 7.2.2.12 Die Beklagtenpartei hat am 29. November 2022 bestätigt, die Klage sei auch zweitinstanzlich abgewiesen worden (S. 2224 ff. mit entsprechenden Sachverhaltsbe- hauptungen und dem Urteil). Das aktenkundige Urteil vom 6. Oktober 2022 inkl. Rechts- kraftbescheinigung (S. 2240) bestätigt diese Version (S. 2226 ff.). Die V _________ AG hätte dem Konkursamt bereits am 16. März 2007 den Eigentumsvorbehalt eröffnet (S. 2231). Das Kantonsgericht schliesst am 29. November 2022 (S. 2234): Il suit de là que le juge de première instance n'a pas méconnu le droit en constatant que, faute de validation en temps utile des réserves de propriété de droit allemand, l'appelante n'était pas fondée à revendiquer dans la faillite de V _________ Sàrl les biens qui en fai- saient l'objet, pas plus que le produit de leur réalisation. L'appel doit, partant, être rejeté en tant qu'il porte sur cette question. Die Klage ist mithin aus einem formalen Grund im Jahr 2022 endgültig abgewiesen wor- den.

E. 7.2.2.13 Der Gerichtsgutachter stellt fest, die Preise für Metalle seien variabel und wür- den sich aus verschiedenen Faktoren wie Tageskurse, Qualität, Verarbeitung zusam- mensetzen (Expertise S. 19). Die Kalkulationen des Gutachters erwähnen Metallveräusserungen im April 2007 und Juni 2012. Der Sachverständige erkennt darüber hinaus keine weiteren Verkäufe (Ex- pertise S. 17; vgl. Ergänzungsexpertise S. 21 f.). Es habe, laut Akten, keine Materialver- käufe in den Jahren 2009, 2010 und 2011 gegeben (Ergänzungsexpertise S. 22). Der Sachverständige geht somit in seiner Expertise davon aus, der Verkauf von Material sei von 2009 bis Anfang 2012 blockiert gewesen (Expertise S. 19). Er schliesst aufgrund der

- 100 - Prozesssistierung, Verkäufe seien nach der Verfahrenssistierung im Jahr 2009 möglich gewesen (Ergänzungsexpertise S. 22). Verkäufe im Jahr 2009, also zum Zeitpunkt, an welchem der Gutachter neu das Ende der Blockade annimmt, wären zum Preis von EUR 1040 pro Tonne möglich gewesen. Verkäufe im Juni 2012 zum Preis von EUR 1510 pro Tonne (Ergänzungsexpertise S. 25). Ein Verkauf im Jahr 2012 hätte demnach einen deutlich höheren Erlös ermöglicht als im Jahr 2009 (Ergänzungsexpertise S. 25). 253'684 Tonnen Metalle seien am 21. Juni 2012 gemäss Zirkular vom 31. Mai 2012 ver- kauft worden (Gutachten S. 17 ff. und 21). Die Metallfehlbestände hätten laut Gutachter, wenn sie im März/April 2007 veräussert worden wären, einen Wert von EUR 275'947.33 gehabt. Der Wert hätte sich im Mai/Juni 2012 auf EUR 189'065.12 belaufen (Expertise S. 21). Die verbleibenden Metalle sind 2012 verkauft worden. Der Mehr- oder Minderwert des später tatsächlich veräusserten Materials im Vergleich zum Wert 2007 lässt sich aus dem Gutachten nicht nachvollziehen. Es ist ferner unklar, ob und wann ein Verkauf überhaupt stattgefunden hätte, wenn die V _________ AG kein Aussonderungsgesuch deponiert hätte. Der Ausgangswert zur Kalkulation des Scha- dens wegen allfälliger Verzögerungen fehlt.

E. 7.2.2.14 Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift, ihre Aussonderungs- klage vom 2. Februar 2009 habe «einzig die im März 2007 kurz nach Konkurseröffnung versteigerten Waren und Metalle, deren Erlös von 5.2 Mio. Franken bereits auf dem Konto des Konkursbeamten waren», beschlagen und hätte den Rest der Aktiven der Konkursmasse nicht berührt (S. 2415). Dies widerspricht jedoch in Bezug auf die Metalle (nicht die Anlagengegenstände) den aktenkundigen Anträgen. Die versteigerten und die noch vorhandenen Metalle haben Streitgegenstand gebildet (S. 536).

E. 7.2.3 ZUSAMMENFASSUNG

E. 7.2.3.1 Die V _________ AG hat der Konkursverwaltung frühzeitig mitgeteilt, sie mache Aussonderungsansprüche in Bezug auf die Metalle resp. die Erlöse aus deren Notver- käufen geltend. Dies führt, wie der ausserordentliche Konkursverwalter zu bedenken gibt, tatsächlich zu einer Einschränkung allfälliger Metallverkäufe. Der Konkursverwalter hat am 13. Januar 2009 die Frist gemäss Art. 242 SchKG zur Einleitung des Aussonde- rungsverfahrens angesetzt. Auch dies impliziert nicht, vorgängige Verkäufe der entspre- chenden Objekte wären möglich gewesen.

- 101 - Der Wert der Metalle wird – anders als derjenige von Anlagengegenständen – nicht we- gen Nichtgebrauchs vermindert. Deren bessere Sicherung hätte – im Gegensatz zu den Anlagengegenständen – weniger hohe Kosten verursacht. Weitere Notverkäufe nach Konkurseröffnung drängen sich somit nicht auf und sind von den Klägerinnen auch nicht auf gerichtlichem Wege eingefordert worden. Ein Verkauf im Jahr 2012 hat ausserdem, laut Gutachter, einen höheren Erlös ermöglicht als eine mögliche Veräusserung im Jahr

2009. Dies resultiert, laut Gerichtsexperten, auch aus wechselhaften Tageskursen. Die ausserordentliche Konkursverwaltung ist folglich nach Anzeige der Aussonderungs- begehren nicht verpflichtet gewesen, weitere Notverkäufe durchzuführen oder Metallver- käufe zu beschleunigen.

E. 7.2.3.2 Die Klägerinnen haben gegenüber der Konkursmasse einen erheblichen Anteil des vorhandenen Vermögens im Rahmen eines Aussonderungsgesuches und eines Ge- richtsprozesses eingeklagt. Der Eigentumsvorbehalt ist, obwohl die Klage erst im Januar 2009, nach angesetzter Frist, eingereicht wurde, kurz nach Konkurseröffnung bei der Konkursverwaltung geltend gemacht worden. Die Muttergesellschaft V _________ AG hat ihrer Tochter G _________ GmbH Ende 2006 und Anfang 2007, wie betrieblich vorgesehen, Rohmetalle zur Verarbeitung gelie- fert und hat diese anschliessend wieder zurückholen wollen. Sie hat die kritische finan- zielle Situation der Tochtergesellschaft gekannt. Es liegt auf der Hand und dürfte auch dem ausserordentlichen Konkursverwalter bekannt gewesen sein, dass sich die Liefe- rantin bei diesem Geschäftsmodell vorsorglich schadlos zu halten versucht. Die V _________ AG hat dazu einen Eigentumsvorbehalt nach deutschem und nicht nach eidgenössischem Recht angewandt. Sie hat diesen aber laut späterem Kantonsgerichts- urteil ungenügend einregistriert. Deren Aussonderungsklage ist aus diesem formellen Grund abgewiesen worden. Die Konkursmasse hätte sich, sofern die sonst keineswegs aussichtslose Klage mit Bezug auf internationale Sachverhalte sowie deutschem Recht gutgeheissen worden wäre, drastisch reduziert. Es ist somit nachvollziehbar, dass der ausserordentliche Konkursverwalter nach Eingang des entsprechenden Aussonde- rungsersuchens im Jahr 2007 damit rechnet, die Konkursmasse werde erheblich redu- ziert. Er hat verständlicherweise zurückhaltend und vorsichtig agiert und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des entsprechenden Aussonderungsverfahrens.

E. 7.2.3.3 Die Konkursverwaltung hat frühzeitig einen Teil der Metalle veräussert, was un- strittig ist. Es ist jedoch weder behauptet noch bewiesen, wann der Rest veräussert wor-

- 102 - den wäre, sofern der ausserordentliche Konkursverwalter die Verkäufe nicht aus obge- nannten Gründen sistiert hätte. Die Konkursmasse hat bei einer Veräusserung der ver- bleibenden Metallfehlbestände im Jahr 2012 einen erheblich höheren Preis erzielt als bei einem allfälligen Verkauf im Jahr 2009. Das Kantonsgericht stellt somit aufgrund der Gerichtsexpertise fest, dass der Wert dieses Aktivums unter anderem von Tageskursen abhängt und sich im Laufe der Jahre deutlich geändert hat. Ein frühzeitigeres Veräus- sern muss keineswegs einen höheren Erlös bewirken. Das Gericht vermag daher nicht zu kalkulieren, inwiefern allfällige Verzögerungen bei den Metallverkäufen, die zum ge- gebenen Zeitpunkt von niemandem hinreichend beanstandet worden sind, einen höhren Kaufpreis verhindert und somit überhaupt einen Schaden verursacht haben.

E. 7.2.3.4 Die Durchführung des parallelen Zivilprozesses darf schliesslich nicht ignoriert werden. Die Parteien haben keine zivilrechtlichen vorsorglichen Massnahmen oder sonstigen juristischen Schritte behauptet, die darauf abgezielt hätten, die Metalle mög- lichst rasch zu veräussern. Auch das Urteil im Aussonderungsverfahren erweckt nicht den Eindruck, als hätten Klägerinnen oder Beklagter versucht, die noch vorhandenen Metalle während des Prozesses unter Anwendung vorsorglicher Massnahmen (i.S.v. Art. 272 ff. ZPO) zu sichern oder mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung zu veräussern. Weder die Prozessparteien noch die Gläubiger oder die Mitglieder des Gläubigeraus- schusses haben sich, soweit ersichtlich, um eine vorzeitige Veräusserung der Metalle unter Anwendung von Art. 243 Abs. 2 SchKG bemüht. Die jetzige Geltendmachung von Schadenersatz wegen verspäteter Metallverkäufe verstiesse in mehrfacher Hinsicht ge- gen den Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes (vgl. E. 2.8), weil sich die Gläubige- rinnen frühzeitiger hätten juristisch zur Wehr setzen können.

E. 7.3 E _________

E. 7.3.1 SACHVERHALTSBEHAUPTUNGEN Die G _________ GmbH habe das Firmengelände von der E _________ gemietet. Die E _________ habe unmittelbar nach der Konkurseröffnung ein Aussonderungsverfahren zu den Anlagengegenständen eingeleitet und am 25. November 2015 nach einem Ver- gleich zurückgezogen (TB 210 f.). Die Anlagengegenstände seien nicht rechtzeitig ver- kauft worden (TB 63). Die E _________ habe alle Verkäufe verhindert (TB 212 und 217). Die Klägerinnen hätten sich gegen das Ansinnen der Konkursverwaltung gewehrt, das Gelände der Vermieterin zurückzugeben (bestrittene TB 34).

- 103 - Die Parteien hätten vereinbart, den Mietzins von Fr. 289'068.00 ab 2013 auf Fr. 144'534.00 und auf Fr. 120'000.00 zu senken. Ab 2016 wurden keine Mietzinsent- schädigung mehr geschuldet (TB 219). Dies habe auch den Verkauf von rasch an Wert verlierenden Anlagengegenständen (TB 224) ermöglicht. Veräusserungen seien vorgän- gig ausgeschlossen gewesen (TB 220). Die Verhandlungen hätten ermöglicht, die Kos- ten für die Sanierung des Geländes zu halbieren, sonst hätte die G _________ GmbH diese alleine tragen müssen (TB 221 ff.). Das Unternehmen H _________ sei beauftragt worden, Maschinen zu verkaufen (TB 229).

E. 7.3.2 BEWEISE

E. 7.3.2.1 Die Akten enthalten einen Mietvertrag aus dem Jahr 2004 zwischen der G _________ GmbH und der E _________ (S. 1108 ff.; S. 1518 ff.) inkl. Zusatzverein- barung aus dem Jahr 2005 (S. 1114 f.; S. 1525 f.). Die Parteien haben in Bezug auf die Rückgabe der Mietsache vereinbart (S. 1112): a V _________ ist verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen Sachen vollstän- dig zu entfernen. b V _________ hat die von E _________ nicht bewilligten Bauten nach § 8.2 zu entfernen und den bewilligten Zustand sachgerecht wiederherzustellen, und zwar alles auf Kosten der V _________. Weist das Mietobjekt infolge der durch V _________ bezahlte Installationen oder der durch den Mieter, mit Zustimmung von E _________ vorgenommenen Innenausbauten einen erheblichen Mehrwert auf, so kann V _________ dafür keine Entschädigung verlangen, soweit nicht im Ein- zelfall schriftlich zwischen E _________ und V _________ anders vereinbart.

E. 7.3.2.2 Eine Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2005 erlaubt der Mieterin, anders als bisher geregelt, verschiedene bauliche Massnahmen ohne Bewilligung der Vermieterin. Der neue Vertrag regelt aber allfällige Entschädigungen nicht neu. Folgende Bestim- mung erscheint in dieser Zusatzvereinbarung als wichtig (S. 1115): V _________ kann in den gemieteten Hallen alle Baumassnahmen durchführen, die für den Be- trieb, die Erweiterung oder Modernisierung der Giesserei nötig sind, soweit sie keine behördliche Baugenehmigung erfordern. Bauliche Massnahmen, die Eingriffe in die Statik, die Gebäudehülle und dergleichen darstellen, brauchen zudem das schriftliche Einverständnis der E _________. Die Parteien halten darin ausdrücklich fest, die übrigen Bestimmungen des Mietvertrags blieben durch die Zusatzvereinbarung unberührt (S. 1562).

- 104 -

E. 7.3.2.3 Weitere Anpassungen sind 2011 (S. 1116) und 2013 (S. 1117 ff.) erfolgt. Die Parteien haben 2015 eine Reduktion der Miete, gemeinsame Verkaufsanstrengungen sowie die Räumung des Mietgegenstands vereinbart (S. 1107).

E. 7.3.2.4 O _________ gibt bei der Überschuldungsanzeige vor Bezirksgericht Martigny am 12. März 2007 in Anwesenheit von JJ _________ F _________ und Z _________ an (S. 1431): Dans tous les cas, la valeur de liquidation serait plus basse, car la S.à.r.l. est locatrice de nom- breuses machines (installations, etc.) et les investissements effectués ne peuvent être directe- ment récupérés. Diese Aussage ist sehr bedeutsam, weil sie beweist, dass O _________ bereits im März 2007 erkannt hat, dass nicht sämtliche Anlagengegenstände in die Konkursmasse fallen. Dies wird im vorliegenden Prozess von der Klägerseite ignoriert.

E. 7.3.2.5 Das Wertgutachten der A _________ vom 23. August 2007 differenziert zwi- schen beweglichen Anlagengütern (Kategorie A, Wert von EUR 281'331.00 + EUR 8'367.00), unbeweglichen Anlagengütern (Kategorie B, EUR 3’734'285.00 + EUR 298'985.00) sowie beweglichen Anlagengütern, bei denen die Anzahlung von der G _________ GmbH und die Restzahlung von der D _________ geleistet worden sei (Kategorie C, EUR 62'000.00 S. 1535; vgl. E. 3.3.1). Der Gerichtsgutachter hat diese Kategorisierung ebenso vorgenommen (vgl. Excelta- belle Zeile E).

E. 7.3.2.6 Das Gutachten C _________ vom 14. September 2007 behandelt die unbeweg- lichen Anlagengüter, die in der Zeit von 2005 bis 2007 von der G _________ GmbH als Ersatz für bestehende Anlagenteile angeschafft worden und mit der von E _________ angemieteten Substanz verbunden sind. Es gehe dabei um die durch A _________ als «B» kategorisierten, unbeweglichen Anlagengüter. Diese seien seinerzeit von der G _________ GmbH als Ersatz für bestehende Anlagenteile angeschafft und installiert worden. Sie seien mit der angemieteten Substanz fest verbunden bzw. isoliert nicht ver- wendbar. Die entsprechenden Zeitwerte würden rund EUR 4 Mio. betragen. Der Privat- gutachter behauptet (S. 1536 f.): «über die durch den Mieter […] vorgenommenen Erneuerungen, die in den meisten Fällen über die Instandhaltungsmassnahmen zum Erhalt der Funktionsfähigkeit hinausgehen, wur- den mit dem Vermieter keinerlei spezifischen Vereinbarungen getroffen».

- 105 - Diese Erörterung widerspricht obigen Ausführungen zum Mietvertrag.

E. 7.3.2.7 Der ausserordentliche Konkursverwalter hat dem Gläubigerausschuss am

E. 7.3.2.8 Der Konkursverwalter erörtert am 11. April 2008 in einer Mitteilung an Z _________, eine Aussonderung für das Zubehör sei abzulehnen (S. 420): Pour ce qui a trait aux fours, je suis d’avis qu’il s’sagit d’une partie intégrante de l’immeuble. Néanmoins, d’un point de vue tactique, il me paraît que votre avis est pertinent et qu’il y a lieu de refuser également la revendication en ce qui concerne les fours, voire de demander l’indemnité. L’avis de droit que vous avez produit n’est pas sans pertinance. Es könne dafür, gemäss einem von Z _________ deponierten Gutachten, möglicher- weise auch eine Entschädigung verlangt werden (S. 420).

E. 7.3.2.9 Das Protokoll über eine Besprechung vom 4. August 2008 von Z _________ bestätigt, die E _________ behaupte, der Mietvertrag statuiere, entsprechende Investi- tionen könnten nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin durchgeführt werden. Dies widerspreche einer Zusatzvereinbarung. Die Grundeigentümerin verfüge über ge- naueste Kenntnis der entsprechenden Investitionen (S. 234). Man rechne bereits mit

- 106 - einem mehrjährigen Prozess der E _________, sofern sie den Eigentumsanspruch ge- richtlich geltend mache (S. 240).

E. 7.3.2.10 Die Konkursverwaltung empfiehlt den Gläubigern am 5. August 2008, rund fünfzig Kokillen plus 3 Tische auszusondern (S. 1528 f.). LL _________ bestätigt am

4. November 2008 in einer E-Mail an den ausserordentlichen Konkursverwalter, M _________ habe abmachungsgemäss Tische und Kokillen abgeholt (S. 883). Ein Teil der aufgelisteten Anlagengegenstände ist im Jahr 2008 ohne Gegenleistung an Drittei- gentümer übergeben worden. Dies alleine wirft die Frage auf, ob die ältere A _________- Listen mit der Aufzählung der Aktiven, die tatsächlich in die Konkursmasse fallen sollten, übereinstimmt.

E. 7.3.2.11 Das Inventar vom 8. August 2008 enthält die Bemerkung, «l’entier de l’inven- taire est revendiqué par E _________ AG» (S. 916).

E. 7.3.2.12 Die E _________ kündigt in drei gesonderten Briefen vom 18. August 2008, welche teilweise den gleichen Wortlaut haben, eine Aussonderungsklage für diverse Ob- jekte an (S. 1574). Sie verlangt die Aussetzung von Entscheiden zur Herausgabe, weil die Tische und Kokillen ihr gehörten (S. 1511) und wehrt sich auch gegen den Freihand- verkauf der Behringersäge (S. 1640 f.). Die E _________ vertritt schliesslich den Stand- punkt, unter Beachtung der Ausführungen gemäss A _________ und C _________ bil- deten die Anlagengegenstände gemäss Kategorie B ihr Eigentum, weil diese fest mit dem Boden verbunden seien (S. 1510 und S. 1638 ff.).

E. 7.3.2.13 Der Konkursverwalter erklärt der E _________ am 15. Januar 2009, er lehne eine Aussonderung der Gegenstände, welche in der Kategorie A und C aufgeführt sind, ab. Er macht die E _________ auf die Frist zur Klageerhebung aufmerksam (S. 473 f.). Dies stellt eine Verfügung gemäss Art. 242 SchKG dar. Die in der wertvollsten Kategorie B enthaltenen Anlagengegenstände werden im Schreiben nicht erwähnt.

E. 7.3.2.14 Der ausserordentliche Konkursverwalter erklärt dem Gläubigerausschuss am

28. Januar 2009, der Aussonderungsantrag gegenüber der E _________ für das fixe und mobile Material der Konkursmasse sei abgewiesen worden (Ordner Schwarz Regis- ter 4).

E. 7.3.2.15 Die Aussonderungsklage vom 27. Januar 2009 und weitere Verfahrensakten des Prozesses liegen in den Akten (S. 475 ff.). Es geht gemäss Anträgen um die Anla- gengegenstände, die gemäss zitiertem Bericht der A _________ vom 23. August 2007 (S. 1535) in die Kategorie A und C eingeteilt worden sind (S. 482). M _________ wird

- 107 - nur zu diesen Anlagengegenständen befragt (S. 515). Der Streitwert beläuft sich auf EUR 289'698.00 plus EUR 62'000.00, was zum damaligen Zeitpunkt ca. Fr. 521'000.00 entspreche. Die Anlagengegenstände der Kategorie B werden sowohl in der Klage (S. 477 ff.) und der Klageantwort (S. 503 f.) ausdrücklich thematisiert, sie bilden aber nicht Streitgegenstand. Das Verfahren ist am 5. September 2013 auf gemeinsames Er- suchen der Parteien weiter sistiert worden (S. 522).

E. 7.3.2.16 Die Streitparteien haben am 4. April 2011 einen aussergerichtlichen Verfah- rensvergleich abgeschlossen, um das Inventar neu zu evaluieren. Sie prüfen darin, ob es sich bei den Gegenständen um individuelle Sachen, um Zugehör oder um eine fest verbundene Sache handelt. Die A _________ solle dazu beauftragt werden (Ergän- zungsexpertise S. 22 und Beilage 27a des Ergänzungsgutachtens). Der Vergleich vom 4. April 2011 behandelt nicht nur die Qualifizierung der Kategorien A und C, sondern auch diejenigen der Kategorie B. Letzteres wäre nicht nötig, sofern diese Zuteilung vor dem 4. April 2011 endgültig entschieden gewesen wäre.

E. 7.3.2.17 Der Konkursverwalter teilt am 6. Juni 2011 mit, die Gerichtsverfahren seien weiterhin am Laufen. Die E _________ sei bis anhin nicht kompromissbereit gewesen. Sie habe nun aber die Vertretung gewechselt und suche mit Hilfe des Anwaltsbüros T _________ nach einer gemeinsamen Lösung. Die E _________ habe die Aussonde- rung der Maschinen und des Materials der G _________ GmbH in Liquidation verlangt. Es sei in einem ersten Schritt abgemacht worden, dass sowohl die G _________ GmbH wie auch die E _________ existierendes Material verkaufen könnten. Die Erlöse wurden auf ein gemeinsames Konto deponiert, um sie anschliessend gestützt auf ein Urteil oder einen Vergleich zu verteilen (S. 450).

E. 7.3.2.18 Die Konkursmasse hat am 11. Juni 2012 gemeinsam mit der E _________ einen Mäklervertrag mit der H _________, vertreten u.a. durch M _________, abge- schlossen (S. 989). Die Parteien haben darin auch den Verkauf sämtlicher Anlagenge- genstände vereinbart (S. 990).

E. 7.3.2.19 Der Konkursverwalter hat dem Kantonsgericht am 17. August 2012 geschrie- ben, die Parteien hätten sich entschieden, gemeinsam Anlagengegenstände der Fabrik in AA _________ zu veräussern und das Geld auf ein gemeinsames Konto einzuzahlen. Sie würden gleichzeitig verhandeln, wie der Erlös aufgeteilt werde (S. 953).

- 108 -

E. 7.3.2.20 Das Protokoll der zweiten Gläubigerversammlung vom 1. März 2013 bestätigt die Erklärung des Konkursverwalters, E _________ verhindere seit Beginn des Konkur- ses aufgrund ihrer Klage mit Hilfe von Beschwerden jeden Verkaufsversuch. Verhand- lungen seien seit dem Wechsel von deren Verwaltungsrat möglich geworden. Der Pro- zess sei zu suspendieren, Verkäufe zu realisieren und Erlöse auf ein gemeinsames Konto zu überweisen. Die Parteien müssten sich nach den Veräusserungen über die Aufteilung der Gelder einigen oder den Prozess fortsetzen (S. 2021). Das Protokoll die- ser Gläubigerversammlung befindet sich im Dossier.

E. 7.3.2.21 Der ausserordentliche Konkursverwalter schreibt am 4. Juni 2013 an FF _________, Anlagen würden in Zusammenarbeit mit der E _________ veräussert. Diese Verkäufe in Zusammenarbeit mit dem Vermieter hätten die einzige Möglichkeit gebildet, das Verfahren zu suspendieren. M _________ sei mit der Suche nach Käufern beauftragt worden. Der ausserordentliche Konkursverwalter erhoffe «vivement» die voll- ständige Räumung der Fabrik Ende 2013 (S. 453).

E. 7.3.2.22 Die Konkursverwaltung und die E _________ haben den Bezirksrichter am

2. September 2013 gebeten, das Verfahren aufgrund der stattfindenden Verhandlungen weiterhin zu sistieren (S. 952).

E. 7.3.2.23 Die Akten enthalten einen Vergleich zwischen der G _________ GmbH und der E _________ (S. 1104 ff.). Die Parteien haben am 19. Januar 2015 vereinbart, al- leine oder mit Hilfe von H _________ weitere Gegenstände zu veräussern. Die Erlöse würden auf ein gemeinsames Bankkonto überwiesen und halbiert. Die Sanierungskos- ten würden hälftig übernommen (S. 1106).

E. 7.3.2.24 Die Klage der E _________ ist am 26. November 2015 zurückgezogen worden. Der Abschreibungsentscheid datiert vom 6. Januar 2016 (S. 1101 f.).

E. 7.3.2.25 H _________ teilt am 24. Juni 2019 mit, nach fünf Jahren seien die verkäufli- chen Installationen und Maschinen veräussert worden. Die verbleibenden Objekte hät- ten wenig wert und seien erheblich beschädigt. Sie müssten repariert werden, was aber nicht profitabel wäre (S. 2082).

E. 7.3.2.26 J _________ gibt, rechtshilfeweise einvernommen, an, er sei erst ab 2014 Ge- schäftsführer der E _________ geworden (S. 1723). Es sei im Laufe des Aussonde- rungsprozesses vereinbart worden, Räume für das Material zu mieten. Die Parteien hät- ten weiter abgemacht, Material und Abfall zu beseitigen. Diese Vereinbarung habe den Verkauf von Aktiven ermöglicht. Der Erlös sei auf ein gemeinsames Konto einbezahlt

- 109 - worden (vgl. dazu auch die Frage 5 auf S. 1256). Das verbleibende Material habe keinen Wert mehr gehabt und müsse von den Parteien bei je hälftiger Kostenbeteiligung ent- sorgt werden. Das verbleibende Guthaben werde nach Abzug der Entsorgungskosten halbiert. Die Parteien hätten sich nach der Vereinbarung um den Verkauf der Anlagen bemüht. Der Zeuge bestätigt, der Wechsel in der Leitung der E _________ habe diese Vereinbarung ermöglicht. Die ausserordentliche Konkursverwaltung habe anschliessend Schritte zum Verkauf von Material unternehmen können (vgl. dazu auch die Fragen 12

f. S. 1257). Er wisse nicht, ob vorgängig Beschwerden gegen Verkäufe deponiert worden seien. Die Parteien hätten nach der Vereinbarung zwei Maschinen und Kleinteile ver- äussert, das andere Material sei unverkäuflich gewesen. Der Mietvertrag sei nicht mehr gültig, wohl aber die Vereinbarung in Bezug auf den Verkauf und die Sanierung. Es habe einen Mäklervertrag mit der H _________ gegeben. Die Beteiligten hätten sich getroffen und E-Mails ausgetauscht. Sie hätten wiederholt Verkaufsfristen verlängert. Die Kon- kursverwaltung habe die Firma YY _________ AG getroffen, um ammoniakhaltige Ab- fälle zu entsorgen. Der Mietzins sei nach und nach reduziert worden. L _________ sei der Hausmeister der E _________ gewesen. Er habe Instandhaltungen für die E _________ vorgenommen, sei aber nicht mit der Reparatur von Maschinen betraut gewesen. Der Abwart habe Reinigungs- und Gartenarbeiten ausgeführt und über allfäl- lige Wassereinbrüche, Schäden am Zaun, Eindringlinge oder Ähnliches berichtet. Er habe nicht das Dach repariert. Die Anlagen seien wegen fehlender Nutzung gealtert (S. 1724). Der Zeuge habe die Vereinbarung sofort nach seinem Stellenantritt als Ge- schäftsführer getroffen. Es habe nur zwei Verkäufe gegeben. Alle Unternehmen seien kontaktiert worden. Die Verkaufsbemühungen hätten mit spärlichen Erfolgen Jahre ge- dauert (S. 1725).

E. 7.3.2.27 Der Konkursverwalter gibt am 3. Februar 2020 an, es habe eine Aussonde- rungsklage der E _________ auf sämtliches Material in der Halle der G _________ GmbH gegeben. Dieses Verfahren habe Verkäufe verhindert. Die Prozesse seien früh- zeitig nach der Konkurseröffnung eingeleitet worden. Die Verkäufe hätten nach der Ver- gleichsfindung mit der E _________ begonnen, seiner Meinung nach wohl in den Jahren 2012-2013. Er sei sich aber nicht mehr sicher. Die Parteien hätten sich im Prozess mit der E _________ geeinigt, das Verfahren zu sistieren, ein gemeinsames Konto zu eröff- nen und so viel wie möglich zu veräussern. Dieses Konto hätte auch dazu gedient, die obligatorischen Kosten zu begleichen. Die Konkursmasse habe nämlich vom Kanton auch den Auftrag erhalten, gefährliche Abfälle zu veräussern. Die Konkursverwaltung habe dafür Fr. 20'000.00 aus dem entsprechenden Konto investiert. Sie hätten diese

- 110 - Kosten mit der E _________ halbiert und sich später verglichen, wobei sich der Kon- kursverwalter nicht mehr an die Klauseln erinnern könne (S. 1761). Die Konkursmasse habe über mehrere Jahre Miete bezahlt. Letztere sei gemäss Vergleich halbiert und spä- ter auf Null reduziert worden. Der Konkursverwalter habe durchaus überlegt, das ge- samte Material an einen anderen, günstiger zu mietenden Ort zu transferieren. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil ein grösserer Teil, z.B. die Öfen, Bestandteil des Ge- bäudes gebildet habe. Eine Verlagerung hätte mehrere Millionen Schweizer Franken ge- kostet. Die Konkursverwaltung habe H _________ dazu beauftragt, Übernehmer für die Anlagengegenstände zu finden. Es gehe ausserdem darum, Material aus der Fabrik wegzuschaffen, was auch aufgrund der Umweltbelastung sehr teuer sei. Sie hätten schliesslich eine Lösung gefunden, welche Fr. 400'000.00 koste. Diese Kosten würden zur Hälfte von der E _________ und der Konkursmasse übernommen. Er werde den Vorschlag demnächst dem Gläubigerausschuss präsentieren. Das Gelände sei noch nicht vollständig gesäubert (S. 1762). Der Konkursverwalter habe seit 2011 wenig Akti- ven der Masse veräussert, u.a. eine Behringer-Säge, einen Ofen, eine Maschine der Marke Liebherr und Aluminium. Die grossen Öfen seien immer noch auf Platz, weshalb die Fr. 400'000.00 teure Lösung zur Räumung des Geländes sehr interessant sei. Es habe aus Deutschland, Russland und Rumänien Interessenten für die Öfen gegeben. Es seien jedoch keine Verträge abgeschlossen worden, weil die Demontage der Öfen zu teuer geworden wäre (S. 1763). Der Aussonderungsprozess mit der E _________ habe Verkäufe behindert. Der Konkursverwalter behauptet, er habe dem Gegenanwalt angeboten, Gegenstände gemeinsam zu verkaufen, was dieser jedoch abgelehnt habe. Er habe den Vermittlungsvertrag mit H _________ abgeschlossen, sobald der Vergleich mit der E _________ abgeschlossen gewesen sei (S. 1765). Ein Deplatzieren der Ge- genstände aus der Halle hätte Millionen gekostet (S. 1767). Die jetzt verbleibenden Ma- schinen seien unverkäuflich. Weder der Konkursverwalter noch H _________ hätten Käufer gefunden (S. 1768).

E. 7.3.2.28 Eine Mitteilung des Konkursverwalters an FF _________ vom 11. Februar 2020 konkretisiert, die G _________ GmbH habe von der E _________ eine ältere Halle gemietet. Die Vermieterin werde den grösseren Teil der Räumungskosten übernehmen müssen, aber einen Teil davon der konkursiten Gesellschaft in Rechnung stellen. Die E _________ schlage vor, in einer Offerte kalkulierte Kosten von Fr. 390'337.10 zu hal- bieren. Der Konkursverwalter hätte dies gerne mit dem Gläubigerausschuss diskutiert und schlägt mehrere Termine im Februar oder März vor (S. 2075).

- 111 -

E. 7.3.2.29 M _________ gibt am 4. Februar 2020 an, früher Geschäftsführer der E _________ gewesen zu sein. Er kenne O _________ seit 20 Jahren (S. 1781). Er habe sich drei, vier Mal mit Vertretern der H _________ getroffen, um zu wissen, wie die Verkaufsbemühungen gediehen seien. Es habe hin und wieder E-Mailverkehr gegeben. Die G _________ GmbH und die E _________ haben mit der H _________ einen Ver- trag abgeschlossen (S. 1782). Es sei darum gegangen, wer den Kaufpreis erhalte, wenn etwas verkauft werde. Dies sei allerdings wenig erfolgreich gewesen. Ziel wäre gewesen, die Gegenstände zu veräussern. Die G _________ GmbH habe nämlich vorgängig rund 20 Mio. investiert. Eine grosse Bandsäge und ein Schmelzofen sowie diverses Kleinzeug seien veräussert worden. Alles andere stehe aber leider noch immer da. Grund für die ungenügenden Verkäufe sei der fehlende Unterhalt. Alles sei ziemlich verrottet (S. 1783). Der Zeuge gibt auf die Frage, ob die E _________ mit Hilfe von SchKG-Be- schwerden systematisch alle Verkaufsbemühungen blockiert habe, zur Antwort (S. 1784): Ich weiss, dass es grosse Diskussionen gegeben hat, wem was gehört. Der aktuelle Vertreter der E _________ wollte zunächst sicherstellen, dass die Eigentumsfragen geklärt sind. Das hat Blo- ckierungen verursacht. Es habe Deadlines für die Verkäufe durch H _________ gegeben (S. 1784), die aber nicht eingehalten worden seien. Die E _________ habe auf die Fortsetzung der Ver- kaufsbemühungen gehofft, damit das Werk einer neuen Nutzung zugeführt werden könne (S. 1785). Die Entscheide hätten von der Konkursverwaltung gemeinsam mit der E _________ gefällt werden müssen, weil es zunächst um die Besitzverhältnisse und danach um die Preisgestaltung gegangen sei. Die Anlagen seien beim Konkurs noch fast neu gewesen. D _________ habe anschliessend das Werk übernommen und bis zum eigenen Konkurs während fast eines Jahres betrieben. Die Einrichtungen seien an- schliessend noch in Ordnung gewesen. Es sei daraufhin allerdings nichts mehr gemacht worden. Die Räume seien unbeheizt gewesen und es habe sich rasch Korrosion gebil- det. Dies habe Wertverluste verursacht. Derlei erfolge wegen der Feuchtigkeit in der Halle in Verbindung mit Chlor, welches bei der Verarbeitung von flüssigen Metallen ver- braucht werde. Es entstehe Salzsäure, welche das Verrosten fördert. Man hätte in der Halle die Rückstände wie Schnee entfernen müssen und dort, wo sich Rost gebildet hat, neu streichen sollen. Die Anlagen seien branchenspezifisch und somit nur für einige spezialisierte Firmen interessant (S. 1786). Die Apparate seien modern gewesen, nun seien sie aber nur noch Schrott. M _________ führte weiter aus, sie hätten viele Firmen kontaktiert. Niemand habe die Preise festlegen wollen und die Kunden seien über den Anlagenzustand schockiert gewesen. Es sei nicht klar gewesen, ob die Konkursmasse

- 112 - oder die E _________ einem allfälligen Kauf hätte zustimmen müssen (S. 1787). Eine schnelle Liquidation der Anlagen der G _________ GmbH sei aus seiner Sicht geschei- tert, weil weder die Konkursmasse noch die E _________ hätten Verkaufspreise fixieren wollen. Es sei ausserdem nicht klar gewesen, wer das Geld erhalte. Die Konkursverwal- tung habe beim Unterhalt und bei der Werterhaltung der Anlagen versagt (S. 1791). Die meisten Maschinen inkl. der Öfen seien im Boden eingebaut und sehr schwer und volu- minös gewesen (S. 1790).

E. 7.3.2.30 N _________ bestätigt am 4. Februar 2020 die vertragliche Vereinbarung zwi- schen der H _________ und der G _________ GmbH, Maschinen zu veräussern. Es sei allerdings wenig gelaufen, weil «viel Uneinigkeit geherrscht hat» (S. 1797 f.). Er habe die Auftraggeber nicht getroffen, weil sie aus dem Kanton Zürich aus operiert hätten und in Martigny über eine Zweigstelle verfügt hätten, die vom Geschäftsmitglied M _________ betrieben worden sei (S. 1798). Er kenne keinen Vertrag zwischen der Konkursverwaltung und der E _________ und er wisse nicht, ob die E _________ sys- tematisch alle Verkaufsbemühungen blockiert habe (S. 1798). Die ausserordentliche Konkursverwaltung habe der H _________ nicht den Abschluss der Verkäufe spätestens 2014 angekündigt. Derlei hätte eine gute Organisation erfordert. Die E _________ habe gewünscht, die Verkaufsbemühungen auch 2014 weiterzuverfolgen. Die Verkaufsent- scheide hätten immer gemeinsam zwischen der E _________ und der Konkursverwal- tung vereinbart werden müssen, was «das Problem» gewesen sei, weil man sich «sehr uneinig war». Die noch vorhandenen Gerätschaften seien unverkäuflich, weil dem Gan- zen nicht Sorge getragen worden sei. Nur spezialisierte Firmen würden sich für solche Geräte interessieren (S. 1799). Die Maschinen seien heute alt und nicht mehr modern. Sie könnten heute aber vielleicht noch verkauft werden, wenn sie regelmässig verwendet und gewartet worden wären. Es existierten durchaus Länder, die Interesse an dieser Technologie hätten. Der Preis wäre aber nicht mehr so hoch. Ein Verkauf in den Osten würde voraussetzen, dass die Maschinen wieder in einen funktionsfähigen Zustand ge- bracht würden. Er könne aber nicht beantworten, ob dies möglich sei. Der Zeuge müsste dazu die Maschinen einzeln sehen. Die Kontaktaufnahme mit potenziellen Käufern sei hauptsächlich von Martigny aus über M _________ erfolgt (S. 1800). Die grösste Wahr- scheinlichkeit eines Verkaufs habe mit osteuropäischen Firmen bestanden, selbst wenn die Maschinen überall angeboten worden seien. H _________ habe Gerätschaften vor dem Verkauf wieder in Funktion bringen müssen. Der grösste Teil der Maschinen und Öfen sei im Boden eingebaut oder sehr gross gewesen. Ein Transport solcher Maschi- nen an einen anderen Ort wäre möglich gewesen (S. 1801). Sie hätten in ein trockenes und überdachtes Lager transportiert werden müssen. Es müsste eine Kosten-Nutzen-

- 113 - Analyse verfasst werden, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob sich derlei gelohnt hätte (S. 1802). 7.3.2.31 Das Sitzungsprotokoll des Gläubigerausschusses vom 5. März 2020 enthält die Erwägung, die E _________ werde für mehrere Mio. Franken Maschinen, Staub und Abfälle vom Gelände entfernen müssen. Der Kanton Wallis habe das Unternehmen zu- sätzlich aufgefordert, den Untergrund zu entgiften. Die E _________ schlage nun eine Halbierung der Entfernungskosten vor, wobei die Konkursmasse Fr. 200'000.00 bezah- len müsste. Dieses Angebot erscheine interessant (S. 2047). Der Gläubigerausschuss entscheidet, ein Zirkular in Umlauf zu setzen und den Gläubigern vorzuschlagen, den Vorschlag anzunehmen. Nach Abschluss dieser Aufgabe seien keine weiteren Liquida- tionsmassnahmen erforderlich. Es müssten nur noch die verschiedenen hängigen Ver- fahren abgeschlossen werden (S. 2048). 7.3.2.32 Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat am 22. September 2020 die Be- scheinigung eines Bankkontos der VV _________ mit Bankkonto-Nummer xx-xx-xx1 de- poniert (S. 1941 ff.). Der Beleg enthalte Erlöse aus Veräusserungen, wobei der Verkauf der Gegenstände zunächst wegen der Aussonderungsklage der E _________ blockiert worden sei. Das Geld könne nur nach gemeinsamer Zustimmung mit der E _________ und der ausserordentlichen Konkursverwaltung abgehoben werden. Alle Verkaufserlöse seien auf dieses Konto gegangen. Es habe auch Abzüge gegeben und zwar für Ausla- gen, die von beiden je hälftig zu tragen gewesen seien (S. 1939 f.). Das Bankkonto ver- fügte am 30. September 2020 über ein Guthaben von Fr. 9'735.45 (S. 1942 und 1974). 7.3.2.33 Der Konkursverwalter bestätigt am 22. Februar 2021 im Rahmen einer schrift- lichen Befragung, die Parteien hätten im Prozess mit der E _________ mehrere Verein- barungen getroffen. Es sei unter anderem um die Veräusserung der verkaufbaren Ge- genstände gegangen. Die Erlöse seien auf ein Konto einbezahlt worden, welches der Säuberung des Geländes gedient habe. Die Beteiligten hätten sich geeinigt, den Miet- zins zu reduzieren und ab 1. Januar 2016 vollkommen zu streichen. Die E _________ habe die Klage im November 2015 endgültig zurückgezogen. Die Vereinbarungen hätten sich vollkommen zugunsten der Konkursmasse ausgewirkt, weshalb sie nicht der Gläu- bigerversammlung hätten zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Die Gläubiger- versammlung könnte den Aussonderungsklagerückzug der Gegenpartei ausserdem nicht beeinflussen (S. 2005). Ein Vorschlag zur Verwendung der Veräusserungserlöse sei von der E _________ übermittelt worden und müsse von den Gläubigern der G _________ GmbH genehmigt werden. Die Verkäufe liessen sich aufgrund der am

12. September 2020 deponierten Bankunterlagen nachvollziehen. Das Geld befinde sich

- 114 - auf dem gemeinsamen Bankkonto und werde zur Reinigung des Geländes und zur Er- stattung von Kosten im Zusammenhang mit Verkäufen verwendet (S. 2006). 7.3.2.34 Der Konkursverwalter erklärt am 16. April 2021 schriftlich, die Vereinbarungen mit der E _________ hätten dem Gläubigerausschuss nicht zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, weil es beim Klagerückzug um einen einseitigen Akt und bei der Re- duktion der Mietzinsforderungen um Entscheide zugunsten der Konkursmasse gegan- gen sei. Die vorzeitigen Verkäufe hätten hingegen einen Zirkulationsbeschluss erfordert. Es liege derzeit ein Vorschlag der E _________ vor, wie das verbleibende Material vom Gelände entfernt werde. Dies werde in einem Zirkularbeschluss durch die Gläubiger ge- prüft und allenfalls genehmigt (S. 2045). 7.3.2.35 Der Konkursverwalter erläutert am 19. April 2021, die Mietverträge mit der E _________ hätten erst im Jahr 2016 gekündigt werden können, weil sich vorgängig noch angeblich wertvolle Gegenstände der konkursiten Gesellschaft auf dem Gelände befunden hätten. Diese hätten wegen den Aussonderungsklagen nicht veräussert wer- den können. Ein Wegtransport hätte zu viel gekostet. Ein Verkauf der Anlagengegen- stände und die Reduktion der Miete seien erst nach einer Vereinbarung mit der E _________ möglich gewesen. Die Miete der Jahre 2009 bis 2016 sei beachtlich ge- wesen. Es hätte sich, laut in Auftrag gegebenem Inventar, ein Guthaben im Wert von mehreren Mio. Franken auf dem Gelände befunden. Die Aussonderungsverfahren hät- ten jedoch Verkäufe verunmöglicht. Die E _________ habe z.B. eine Beschwerde depo- niert, als er einen Tisch für Fr. 500'000.00 habe verkaufen wollen. Der Anwalt der E _________ habe zunächst auf keinen Fall Aktiven veräussern wollen. Dies habe sich erst geändert, als der Vertreter der Gesellschaft gewechselt habe. Die Parteien hätten 2016 einen Vergleich vereinbaren können. Die Einnahmen, welche gestützt auf diesen Vergleich eingegangen seien, seien auf ein Konto der VV _________ (BCV xx-xx-xx1; S. 1941 ff.) einbezahlt worden. Die Verkäufe und die dazu erforderlichen Entscheide seien von den Gläubigern per Zirkular genehmigt worden. Es habe in Bezug auf die Verkäufe keinen Vergleich gegeben, sondern eine Vereinbarung, die verkaufbaren Akti- ven zu veräussern und die Erlöse auf das Konto zu überweisen (S. 2060). E _________ habe einzig die Klage zurückgezogen und die Mietzinsforderungen sukzessive reduziert. Die Konkursmasse habe dazu keine Gegenleistungen bieten müssen. Alles sei seither verkauft worden, was veräusserbar sei. Der Rest müsse nun entsorgt werden. E _________ wäre bereit, die entsprechenden Kosten je hälftig zu tragen. Der ausser- ordentliche Konkursverwalter plane, in Kürze ein Zirkularschreiben an alle Gläubiger zu verfassen, da er annehme, die entsprechenden Kosten bildeten Massakosten. Er sei

- 115 - zufrieden, wenn E _________ die Hälfte dieser Entsorgungskosten übernehme. Die Miete sei gerechtfertigt gewesen, weil die Aktiven zunächst einen Wert von mehreren Millionen gehabt hätten. Die Gegenstände hätten aber im Verlauf der Zeit an Wert ver- loren, weshalb die Mietzinsforderung herabgesetzt und schliesslich ganz darauf verzich- tet worden sei. Der Konkursverwalter hätte nicht mit so langen Gerichtsverfahren ge- rechnet. Er habe sein Honorar mittels Vorschüssen beglichen. Der ausserordentliche Konkursverwalter werde mit dem Schlussbericht eine Liste der Kosten der Konkursver- waltung an die Aufsichtsbehörde übermitteln, welche die entsprechende Forderung prüft. Anschliessend würde die Verteilliste veröffentlicht (S. 2061). Die Abrechnung zu den Kosten der ausserordentlichen Konkursverwaltung befinde sich im eigenen Buch- haltungssystem (S. 2062). 7.3.2.36 U _________ hat am 19. April 2021 eine Besprechung des Gläubigerausschus- ses vom 5. März 2020 zur Sanierung des Geländes bestätigt (S. 2055). 7.3.2.37 Der Gerichtsgutachter schätzt den Wert der noch vorhandenen Anlagengegen- stände auf EUR 92'800.85 / EUR 157'571.85 (vgl. E. 3.3.4.3). 7.3.2.38 Es liegt ein undatierter Text in den Nebenakten (Ordner Weiss Principal IV), in welchem konkreter auf die Gerichtsprozesse Bezug genommen wird. Die E _________ habe demnach eine Frist von 20 Tagen eingeräumt erhalten, die Aussonderungsklage einzureichen. «Pour le reste des machines, on leur a pas imparti formellement un delai pour ouvrir action». Diese Erklärung, gemäss Wortlaut von der Konkursverwaltung redigiert, bestätigt die üb- rigen Gerichtsakten (Fristansetzung nach Art. 242 SchKG, Gerichtsunterlagen zum Aus- sonderungsprozess, Vergleiche), wonach die Konkursverwaltung zu keinem Zeitpunkt endgültig über Aussonderung der wirtschaftlich bedeutsamsten Kategorie B von Anla- gengegenständen entschieden hat.

E. 7.3.3 ZUSAMMENFASSUNG Die obgenannten Akten zum Prozess zwischen der E _________ und der Konkursmasse ermöglichen, zusammengefasst, folgende Erkenntnisse:

E. 7.3.3.1 Der Mietvertrag aus dem Jahr 2004 und der Zusatz aus dem Jahr 2005 enthalten keine Hinweise, wonach die Parteien vereinbart hätten, dass nach dem Ende / mit dem Ablauf des Mietvertrags die von der V _________ AG realisierte ortsfeste Infrastruktur von der Vermieterin zu entschädigen sei.

- 116 - Die Aussage von O _________ vom 12. März 2007 beweist die frühzeitige Kenntnis der Problematik, dass nicht sämtliche bilanzierten Anlagengegenstände in die Konkurs- masse fallen. Die A _________ und der Gerichtsgutachter haben drei Kategorien (A, B und C) von Gegenständen gebildet und u.a. danach differenziert, ob die Aktiven fest mit dem Boden verbunden sind. Die fest mit dem Boden verbundenen Aktiven sind in die Kategorie B eingegliedert worden, welche, laut Gutachten, der mit Abstand wertvollste Vermögensteil der Anlagengegenstände umfasst. Auch das Privatgutachten C _________ behandelt diese Anlagengegenstände und konkretisiert, diese seien fest mit dem Boden verbunden oder isoliert nicht verwendbar. M _________ gibt ebenso an, der grösste Teil der Ma- schinen inkl. Öfen sei im Boden eingebaut gewesen. Der Konkursverwalter schliesst am 11. April 2008 in einer Mitteilung an Z _________, eine Aussonderung der festverbundenen Öfen sei aus taktischen Gründen zu verwei- gern, möglicherweise könne eine Entschädigung verlangt werden. Dies alles spricht für die Auffassung, die Anlagengegenstände der wertvollsten Katego- rie B hätten entschädigungslos der E _________ überlassen werden müssen. Die Klä- gerinnen vermögen somit das Eigentum an den beschädigten Anlagengegenständen nicht zu beweisen. Der Nachweis, allfällige Schäden an den Anlagengegenständen be- einflussten direkt den Wert der Konkursmasse und (allenfalls indirekt) die Dividenden, misslingt ihnen somit. Das ist für den Beweis dieses grossen Schadenspostens verhee- rend.

E. 7.3.3.2 Die E _________ hat laut rechtskräftigem Inventar und aktenkundigen Rechts- schriften die Aussonderung sämtlicher Anlagengegenstände verlangt. Die ausserordent- liche Konkursverwaltung hat dies für die Kategorien A und C bestritten, was zu einer entsprechenden Aussonderungsklage geführt hat. Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat die allfällige Aussonderung von Gegen- ständen der werthaltigsten Kategorie B mit Gläubigerinnen besprochen. Sie hat jedoch weder eine Aussonderungsersuchen akzeptiert noch, inkl. Fristansetzung, abgewiesen. Dies erklärt, warum diese Kategorie im Aussonderungsprozess (zu den Kategorien A und C) zwar thematisiert wird, aber keine entsprechenden Anträge vorliegen. Das Ei- gentum an der Kategorie B hätte auch nicht Gegenstand eines späteren Vergleichs bil- den müssen, wenn die Konkursverwaltung das Aussonderungsgesuch im Voraus end-

- 117 - gültig entschieden hätte. Entsprechendes ergibt sich schliesslich aus einem obgenann- ten Protokoll (E. 7.3.2.37), worin festgehalten wird, die Frage der Aussonderung der Ka- tegorie B sei nicht entschieden worden.

E. 7.3.3.3 Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift, es seien keine Beschwer- den bei Freihandverkäufen von Anlagen belegt (S. 2415). Das mag zutreffen. Die E _________ hat jedoch, kurz nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________, die Aussonderung sämtlicher Anlagengegenstände verlangt. Die Beteiligten haben das Gesuch nicht als vollumfänglich aussichtslos beurteilt, was die obige Mitteilung (vgl. das Schreiben des ausserordentlichen Konkursverwalters an Rechtsanwalt Z _________

11. April 2008) belegt. Das Anlagenvermögen hat danach teilweise Gegenstand eines Zivilprozesses gebildet, was Notverkäufe zusätzlich behindert hat. Oben zitierte Berichte und Expertisen belegen eine Uneinigkeit zwischen der Konkursverwaltung und der E _________, wem welche Anlagengegenstände gehören. Dies ergibt sich auch aus den Aussagen von M _________ und O _________ bei der Überschuldungsanzeige. Eine Blockade von Verkäufen wird nicht nur von der ausserordentlichen Konkursverwal- tung, sondern auch von J _________ und N _________ bestätigt. Der Gerichtsexperte geht freilich davon aus, die Verkaufblockade für Anlagengegenstände habe ab eingelei- tetem Zivilprozess im Jahr 2009 begonnen (Ergänzungsexpertise S. 21). Die Geschäfts- fortsetzung durch die D _________, welche die Anlagegengegenstände gemietet hatte, darf in diesem Zusammenhang jedoch nicht ignoriert werden. Verkäufe sind während dieser Zeit nicht möglich gewesen, weil die Objekte von der potenziellen Übernehmerin verwendet wurden und bei Vertragsabschluss übernommen worden wären. Der Sach- verständige verkennt ausserdem das Verfahren nach Art. 242 SchKG, wonach die Kon- kursverwaltung nach Eingang eines Aussonderungsbegehrens gezwungen ist, allenfalls mittels Fristansetzung über den Aussonderungsantrag zu entscheiden. Die E _________ hat sich frühzeitig gegen Notverkäufe oder Freihandverkäufe ausgespro- chen. Deren Vertreter haben im Übrigen während dieses Staatshaftungsprozesses be- stätigt, sie hätten in einem ersten Teil des Gerichtsverfahrens keine Verkäufe der Anla- gengegenstände gewollt. Dies lässt sich auch durch die zitierten Vergleiche oder das schriftliche Mandat an die H _________ bestätigen, weil diese nicht erforderlich gewesen wären, wenn sich die Parteien frühzeitig einig gewesen wären, diese Objekte zu veräus- sern. Das oben zitierte Schreiben vom ausserordentlichen Konkursverwalter an Rechtsanwalt Z _________ 11. April 2008 belegt, dass sich die Parteien bereits 2008 der entsprechen-

- 118 - den Problematik bewusst gewesen sind und eine Aussonderung teilweise nur aus «tak- tischen Gründen» abgelehnt haben. Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat unter den vorliegenden Umständen die Aussonderungsbegehren nicht ignorieren können und keine weiteren Notverkäufe von Anlagengegenständen angesetzt, bis sie sich mit der E _________ geeinigt hatte. Der Vertreter der Klägerinnen ist z.B. am 14. November 2007 über diesen Entscheid des ausserordentlichen Konkursverwalters, vorab auf Verkäufe zu verzichten, orientiert wor- den und es ist nicht aktenkundig, dass die Klägerinnen bis zur Einleitung der Aussonde- rungsprozesse dagegen opponiert hätten. Die Verkaufsverzögerungen sind wegen der Aussonderungsbegehren der E _________ nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ nachvollziehbar.

E. 7.3.3.4 Die Parteien haben sich ab 2012 darum bemüht, gemeinsam Anlagengegen- stände zu veräussern und haben dazu das Unternehmen H _________ engagiert sowie ein gemeinsames Bankkonto eröffnet. Die H _________ scheint jedoch bei ihren Ver- kaufsbemühungen, welche im Interesse beider Parteien erfolgt sind, wenig erfolgreich gewesen zu sein. Das auf dem entsprechenden Bankkonto befindliche Guthaben aus Verkäufen von Anlagenvermögen enthält im Jahr 2020 ein Guthaben von Fr. 9'735.45. Gelder des Bankkontos sind verwendet worden, um gemeinsame Kosten der Konkurs- masse und der E _________ zu begleichen. Es scheint aufgrund der Akten, dass noch weitere Kosten in sechsstelliger Höhe für die Geländesanierung ausstehen könnten, wo- bei das Kantonsgericht nicht vorauskalkulieren kann, ob und inwiefern die Umsetzung realisiert werden kann. Diese Angelegenheit, welche die Konkursdividenden beeinflus- sen kann, bleibt zum jetzigen Zeitpunkt zu vage. Die E _________ und die Konkurs- masse haben sich entschieden, die bisherigen Verkaufserlöse zur Deckung gemeinsa- mer Kosten zu verwenden und einen allfälligen Restbetrag zu halbieren. Der vorliegende Vergleich erweckt sogar den Eindruck, als würden die verbleibenden Erlöse aus dem Verkauf der Anlagengegenstände nicht ausreichen, um die Sanierungskosten zu de- cken. Die auf Platz vorhandenen Anlagengegenstände konnten trotz diverser Bemühungen nicht mehr sinnvoll veräussert werden. Die Parteien könnten aufgrund der geringen Ver- kaufserfolge den Vergleich abgeschlossen haben, um nicht noch weitere Prozesskosten zu verursachen. Das Vergleichsergebnis erlaubt somit keine Interpretation, ob die Anla- gengegenstände tatsächlich hälftig aufgeteilt worden wären, sofern sie werthaltiger ge- wesen wären.

- 119 - Die verbleibenden Anlagengegenstände erscheinen nach den langjährigen erfolglosen Verkaufsbemühungen als unverkäuflich. Das Kantonsgericht bezweifelt unter diesen Umständen den vom Gerichtsgutachter kalkulierten Wert von rund EUR 100'000.00 für die verbleibenden Anlagengegenstände.

E. 7.3.3.5 Die gesamte Schadenskalkulation der Klägerinnen zu den Anlagengegenstän- den setzt im vorliegenden Prozess voraus, dass diese Aktiven vollumfänglich in die Kon- kursmasse fallen. Derlei erscheint wenig glaubwürdig, zumindest aber ist es nicht be- wiesen. Wertvolle Anlagengegenstände sind gemäss obigen Ausführungen ausgeson- dert worden oder hätten laut aktenkundigem Mietvertrag ausgesondert werden müssen, weil sie fest mit dem Untergrund verbunden waren. Die Parteien des Aussonderungs- verfahrens haben sich letztlich geeinigt, die Miete zu reduzieren, möglichst viele Anla- gengegenstände gemeinsam zu veräussern und die Einnahmen auf ein gemeinsames Sperrkonto einzuzahlen. Das aus den wenigen erfolgreichen Verkäufen eingegangene Geld ist mehrheitlich verwendet worden, um Geländesanierungskosten oder weitere ge- meinsame Auslagen zu decken. Das verbleibende Guthaben von rund Fr. 10'000.00 dürfte nicht einmal ausreichen, um die Sanierung abzuschliessen. Die Halbierung des geringen Guthabens auf dem Sperrkonto erlaubt somit unter den vorliegenden Umstän- den nicht den zwingenden Schluss, ein zu Ende geführter Aussonderungsprozess über die Anlagengegenstände hätte zu einer Halbierung des Anlagenvermögens geführt.

E. 7.4 Ehepaar F _________

E. 7.4.1 SACHVERHALTSBEHAUPTUNGEN Das Ehepaar JJ _________ und KK _________ F _________ hätte ein Verfahren gegen die Konkursmasse eingeleitet, was die Liquidation weiter verzögert habe (TB. 190 ff.). Wie das Prozessverfahren ausgegangen ist, lässt sich aus den Tatsachenbehauptungen nicht nachvollziehen.

E. 7.4.2 BEWEISMITTEL

E. 7.4.2.1 Der Vertrag zwischen der Konkursmasse und der D _________ vom 25. April 2007 erwähnt, die G _________ GmbH vermiete der D _________ das Unternehmen inkl. der Angestellten. Die Miete entspreche den Betriebskosten (S. 957).

E. 7.4.2.2 Die Konkursverwaltung teilte UU _________ und JJ _________ F _________ am 14. September 2007 mit, die Angestellten der G _________ GmbH seien von der D _________ übernommen worden, ausser diejenigen, welche nicht arbeiten könnten.

- 120 - Auch die Arbeitsverträge des Ehepaars F _________ seien nicht übernommen worden (S. 958).

E. 7.4.2.3 Die Akten enthaltenen einen Vertrag zwischen der Konkursmasse und der D _________ vom 27. November 2007, worin statuiert wird, D _________ werde JJ _________ und KK _________ F _________ ab dem 1. Januar 2008 direkt engagie- ren (S. 956).

E. 7.4.2.4 Ein Sitzungsprotokoll vom 24. Juli 2008 zwischen dem Konkursverwalter und Vertretern der D _________ resp. CC _________ sowie JJ _________ F _________ erweckt den Eindruck, als sei ungeklärt geblieben, wer seit der Konkurseröffnung der G _________ GmbH Arbeitgeber des Ehepaars war und folglich die Löhne zu bezahlen habe. Der ebenso anwesende «Geschäftsführer der D _________» (S. 967) JJ _________ F _________ behauptet, er und seine Frau seien weiterhin von der G _________ GmbH angestellt gewesen. Der Vertreter der D _________ stellt dies in Frage. Der ausserordentliche Konkursverwalter ging davon aus, die G _________ GmbH habe das Ehepaar nach dem Konkurs übernommen und deswegen die Kündi- gung nach Ende des Pachtvertrags ausgesprochen. Die Saläre für Februar und März 2008 bildeten Konkursforderungen, bei KK _________ F _________ wahrscheinlich eine Forderung erster Klasse (S. 971).

E. 7.4.2.5 Ein vom Anwalt der Klägerinnen verfasstes Protokoll der Besprechung vom

4. August 2008 bestätigt, die letzten zwei Monatslohnforderungen JJ _________ F _________ vor Konkurseröffnung würden in die 3. Klasse der Konkursforderungen aufgenommen. Der Arbeitsvertrag von JJ _________ F _________ sei anschliessend, wie derjenige sämtlicher anderer Arbeitnehmer, von der D _________ übernommen wor- den (S. 234).

E. 7.4.2.6 Ein Sitzungsprotokoll des Gläubigerausschusses vom 28. Januar 2009 themati- siert den Prozess des Ehepaars F _________. Dieses habe schriftliche Arbeitsverträge mit der D _________ abgeschlossen (S. 457).

E. 7.4.2.7 Der Konkursverwalter übermittelte Z _________ am 30. Januar 2009 Arbeits- verträge zwischen der D _________ und KK _________ F _________ sowie der D _________ und JJ _________ F _________. KK _________ F _________ und JJ _________ F _________ hätten zwei Lohnforderungsklagen beim Bezirksrichter von Martigny eingereicht, das Verfahren aber unmittelbar nach Eingang der Rechtsschriften sistiert (S. 442).

- 121 -

E. 7.4.2.8 Das Sitzungsprotokoll der zweiten Gläubigerversammlung vom 1. März 2013 enthält die Erklärung, KK _________ F _________ habe per Kollokationsklage gefordert, ihre Lohnforderungen solle bis zu den Entschädigungen für 2010 in die erste Klasse aufgenommen werden. Dem sei für die Lohnforderungen bis zum Konkurs stattzugeben. Der Konkursverwalter lehne ein entsprechendes Begehren aber für die späteren Lohn- forderungen ab, weil KK _________ F _________ danach von der D _________ ange- stellt worden sei. Die Lohnforderung von JJ _________ F _________ seien in die dritte Klasse kolloziert worden, weil dieser eine leitende Funktion im Unternehmen innegehabt habe. Der Lohn müsse auch nicht bis 2010 kolloziert werden, da JJ _________ F _________ von der D _________ angestellt worden sei. Das Bezirksgericht sei vorab nicht auf die Klagen eingetreten, das Kantonsgericht habe diese Entscheide jedoch kas- siert. Das Verfahren sei noch am Laufen (S. 1127 f.; S. 2021 f.).

E. 7.4.2.9 Die Akten enthalten zwei Urteile des Bezirksgerichts Martigny vom 10. Juli 2013, womit die Klagen von JJ _________ und KK _________ F _________ mehrheitlich ab- gewiesen worden sind (S. 995 ff. und S. 1004 ff.). Die Klägerin habe u.a. verlangt, dass eine Lohnforderung von Fr. 250'000.00 in die erste Klasse kolloziert werde (S. 996), JJ _________ F _________ fordere Gleiches für Fr. 350'000.00. Der Bezirksrichter ging davon aus, die D _________ habe die bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Arbeits- verträge der Arbeitnehmer möglicherweise nicht übernommen und führte in Bezug auf die Kontrakte aus (S. 1001 und S. 1010 [vgl. Wortlaut beim Kläger]): «En l’occurrence, il ne fait aucun doute qu’après le prononcé de faillite du 12 mars 2007, la masse en faillite – qui a assuré elle-même dans un premier temps la poursuite des activités de l’em- ployeur – a repris le contrat de travail de la demanderesse, à tout le moins jusqu’à fin 2007 […]. La masse a par ailleurs continué à payer le salaire de cette dernière jusqu’en juillet 2008 […]. Peu importe au stade de l’état de collocation de savoir si et cas échéant à partir de quand le contrat a été repris par D _________. En effet, les éventuelles prétentions du travailleur à l’en- contre de la masse en faillite pour la période postérieure au 12 mars 2007, qu’il s’agisse du paie- ment de salaires ou d’indemnités pour résiliation injustifiée, constituent des dettes de la masse au sens de l’art 262 LP. C’est donc à bon droit que l’administrateur spécial de la faillite ne les a pas inscrites à l’état de collocation. Ces prétentions devront, le cas échéant, être portées devant l’autorité compétente pour statuer sur le fond.»

E. 7.4.3 ZUSAMMENFASSUNG Es kann, auch unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Tatsachenbehaup- tung, festgehalten werden, dass der Konkurs wegen der Gerichtsverfahren des Ehe- paars F _________ verzögert wurde. Ein gewichtiger Anteil der von diesen einverlangten Summe könnte, laut oben wörtlich zitiertem Urteil, eine Massaschuld darstellen. Die

- 122 - Frage, ob die behaupteten Lohnforderungen über Fr. 600'000.00 Massaschulden bilden, bleibt aufgrund der vorliegenden Unterlagen ungeklärt.

8. Proportionalität sichernder Massnahmen 8.1 Weitere sichernde Massnahmen 8.1.1 Die Klägerschaft erwähnt in der Schlussdenkschrift die fatalen Folgen der Unter- lassungen der Konkursverwaltung in Sachen Sicherung der Anlagengegenstände und des Metallbestands. Ende 2011 sei ein Grossteil der Aktiven der Konkursmasse völlig entwertet und der Verlust für die Konkursmasse enorm gewesen (S. 2403). 8.1.2 Die Beklagtenpartei hat darauf hingewiesen, die E _________ habe ihren Abwart zur Verfügung gestellt, um das Gelände zu überwachen und Reparaturarbeiten vorzu- nehmen (bestrittene TB 123 und 153 ff.). Die Konkursverwaltung habe, soweit möglich und von den Mitteln der Konkursmasse gedeckt, Schutzmassnahmen vorgenommen (bestrittene TB 157). Weitere Massnahmen, z.B. die Errichtung von Schutzabdeckun- gen, seien für die Konkursverwaltung nicht realisierbar gewesen (bestrittene TB 159). Die Reparatur von Material, welches nur schwer verkäuflich sei, wäre unverhältnismäs- sig gewesen (bestrittene TB 163 ff.) und hätte mehr gekostet, als die Anlagengegen- stände wert sind (bestrittene TB 173). Letztere seien ständig unterhalten und repariert worden (bestrittene TB 169 f.). Das Verlegen der Maschinen an einen anderen Ort sei nicht möglich gewesen (bestrittene TB 171 ff.). Die Gläubigerinnen waren mit der Ankündigung der ausserordentlichen Konkursverwal- tung vom 31. März 2008, den Mietvertrag zu kündigen, nicht einverstanden, weil das rechtliche Schicksal der Öfen ungeklärt sei und eine Kündigung des Mietvertrags die Position der Konkursmasse geschwächt hätte. Die Öfen hätten problemlos ausgeschal- tet werden können (S. 83). Die Klägerinnen, die ebenfalls eine Klägerposition innehaben, tragen somit eine Mitverantwortung dafür, dass der Mietvertrag über das Gelände nach der Geschäftsfortführung durch die D _________ weitergelaufen ist. Die Beklagtenpartei macht folglich geltend, weitere Massnahmen zum Schutz der Me- talle und der Anlagengegenstände wären unverhältnismässig gewesen. Der Experte hat sowohl für die Metalle wie auch für die Anlagengegenstände derlei Vorgehen geprüft und die Kosten kalkuliert.

- 123 - Das Kantonsgericht prüft anschliessend gesondert, aufgeteilt nach Metallen (vgl. E. 8.2) und Anlagengegenstände (vgl. E. 8.3), ob weitere sichernde Massnahmen möglich ge- wesen wären. 8.2 Metalle Der Schutz der Metalle hätte, laut Gutachter, die Errichtung eines gesicherten Gebäudes sowie die Installation eines Alarmierungssystems erfordert. Die Gegenstände hätten durch zwei Personen mit Hilfe von Transportmitteln in die Halle überführt werden müs- sen. Die damit zusammenhängenden Kosten hätten sich auf Fr. 29'000.00 bis Fr. 38'000.00 belaufen (Ergänzungsexpertise S. 39). Das Kantonsgericht beachtet weiter, dass die Metalle nach dem Konkurs der G _________ GmbH nicht von der D _________ hätten verwendet werden dürfen, sich aber trotzdem auf dem Firmengeländer befunden haben. Dieses Material hätte verhält- nismässig günstig an einem sicheren Ort gelagert werden können. Zusätzliche Auf- wände für den Unterhalt wären nicht erforderlich gewesen. Die vom Gerichtsgutachter vorgeschlagene Sicherung, unmittelbar nach dem Konkurs, wäre aus allen diesen Grün- den naheliegend und verhältnismässig gewesen. Das Kantonsgericht geht folglich davon aus, die Konkursverwaltung hätte bei den Me- tallen zeitiger handeln müssen, indem sie z.B. keiner sofortigen Übernahme durch die D _________ zustimmt und stattdessen das Material zunächst an einen sicheren Ort lagert. Dies hätte die unerlaubte Entfernung der Metalle während der Vermietung des Betriebs an die D _________ verhindert. Auch die Klägerinnen (ebensowenig wie all die anderen Gläubigerinnen) hätten in die- sem Zusammenhang eine sofortige Übernahme des Betriebs durch eine Drittunterneh- mung ablehnen sollen. V.a. O _________ muss die kritische Situation erkannt haben. Die anwaltlich vertretenen Klägerinnen hätten bereits an der ersten Gläubigerversamm- lung die vorgängige Sicherstellung der Metalle einfordern müssen, was Fr. 29'000.00 bis Fr. 38'000.00 gekostet hätte und von einem allfälligen Schaden wegen Unterlassung ab- zuziehen wäre. Die Gläubiger tragen somit eine Mitverantwortung für den entstandenen Schaden. Die Höhe allfälliger Schadenersatzforderungen der Konkursmasse gegenüber dem Staat müsste wegen Mitverschuldens zumindest reduziert werden. Es bleibt aber gemäss obigen Ausführungen fraglich, ob der Konkursmasse überhaupt ein Schaden erwachsen ist. Sie verfügt über eine Sicherheit der D _________ in der

- 124 - Höhe von Fr. 400'000.00 und kann möglicherweise allfällige Schäden aus Metallfehlbe- ständen damit verrechnen (vgl. E. 6.8 in fine). 8.3 Anlagengegenstände 8.3.1 AUSGANGSLAGE Die Sicherung der Anlagengegenstände gestaltet sich aus verschiedenen Gründen deut- lich komplexer als der Schutz / die diebstahlsichere Lagerung der Metalle nach Eröffnung des Konkurses der G _________ GmbH: 8.3.1.1 Die Anlagengegenstände sind unmittelbar nach dem Konkurs von der D _________ gemietet und von deren Angestellten zum Weiterbetrieb verwendet wor- den. Die Gläubiger haben dieser Betriebsübernahme zugestimmt. Der Fortsetzung der Tätigkeit hat zum einen Standschäden verhindert. Die gleichen Gegenstände können zum andern, konsequenterweise, nicht in einen separaten Raum aufbewahrt werden, weil die Arbeiter sie weiterhin nutzen. Die Konkursverwaltung ist folglich erst nach der Rückgabe der Anlagengegenstände durch die Mieterin im Jahr 2008 vor der Frage gestanden, ob sie weitere Sicherungs- und Unterhaltsmassnahmen vorkehren soll. Sie hätte dannzumal, laut Gutachter, ein Lo- kal von 300 m2 inkl. Alarmierungssystem errichten resp. organisieren müssen. Dies hätte, laut Sachverständigem, zusätzlich zwischen Fr. 62'000.00 und Fr. 93'000.00 ge- kostet (Ergänzungsexpertise S. 37). Die transportierbaren Anlagengegenstände hätten anschliessend für Fr. 27'000.00 bis Fr. 33'000.00 dorthin verschoben werden müssen (Ergänzungsexpertise S. 37). Die Investitionen für Bau- und Transport hätten laut Sach- verständigem somit zwischen Fr. 89'000.00 – Fr. 126'000.00 betragen. Die bereits be- stehende Überwachung hätte, laut Gerichtsexperten, für die nicht transportierbaren (mit dem Boden verbundenen) Anlagengegenstände ausgereicht. Die Kontrollen hätten aber gezielter organisiert sein müssen (Ergänzungsexpertise S. 36). Das Kantonsgericht lässt in diesem Zusammenhang offen, ob diese Gegenstände tatsächlich durch die Konkurs- verwaltung und nicht durch die E _________ hätten geschützt werden müssen. Der Gut- achter geht weiter davon aus, die Anlagengegenstände hätten monatlich von einem Elektriker und einem Mechaniker unterhalten werden müssen, um Standschäden zu ver- hindern. Dies hätte monatliche Kosten von Fr. 1'600.00 oder in 15 Jahren einen Aufwand von Fr. 288'000.00 verursacht (Ergänzungsexpertise S. 41). Die Investition von Fr. 288'000.00 während 15 Jahren hätte einen Wertverlust der Anlagengegenstände von EUR 292'030.85 bis EUR 371'118.88 verhindert (Ergänzungsexpertise S. 42 f.).

- 125 - Der Gutachter setzt diese Investitionen mit dem Guthaben zu Beginn des Konkurses der G _________ GmbH gemäss A _________ (EUR 839'111.81 im Jahr 2007 [Ergän- zungsexpertise S. 36]) oder Höchstwert der bis 2011 verschwundenen Anlagengegen- stände (EUR 426'801.50 [Ergänzungsexpertise S. 36 und S. 37]) in Zusammenhang. Die entsprechenden Investitionen hätten sich, wenn die Geldsummen verglichen werden, tatsächlich gelohnt. Der Sachverständige ignoriert bei dieser Berechnung jedoch, dass eine Sicherstellung der Anlagegengegenstände erst im Jahr 2008, nach der Vermietung an die D _________, möglich gewesen wäre (vgl. Ergänzungsexpertise S. 37, die Werte datieren auf März 2007 oder Oktober 2011). Das Gericht geht weiter davon aus, dass eine erhebliche Anzahl Anlagengegenstände bereits während des Gebrauchs durch die D _________ verschwunden sind, d.h. der Gesamtwert der verbleibenden Anlagenge- genstände wäre zum Zeitpunkt, da Sicherstellungsmassnahmen in Betracht gekommen wären, niedriger gewesen (vgl. E. 6.8). Eine Reduktion des Anlagenwerts dürfte auch durch den üblichen Gebrauch während der rund einjährigen Mietdauer eingetreten sein. Die Kalkulation des Experten ist folglich in Bezug auf die Fehlbestände bei den Anlagen- gegenständen so nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso weniger, weil zu jenem Zeitpunkt ungeklärt gewesen ist, welche Anlagengegenstände an die E _________ auszusondern sind (vgl. E. 7.3.3). Der vom Gutachter ausgeführte Vergleich (der ungefähren Wert sämtlicher Anlagenge- genstände im Jahr 2007 zu den ungefähren Investitionskosten zum Schutz der Anlagen- gegenstände) greift folglich zu kurz um festzustellen, ob der eingetretene Schaden hätte verhindert werden können, wenn der Konkursverwalter die anbegehrten Massnahmen umgesetzt hätte. 8.3.1.2 Die Klägerinnen kritisieren das Verhalten des Konkursverwalters in Bezug auf die Wahl von LL _________, um das Firmengelände zu überwachen und zu sichern. Dieser ist nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ u.a. beauftragt worden, die Anlagengegenstände zu sichern und zu unterhalten. Er ist später wegen Unregel- mässigkeiten entlassen worden (vgl. E. 5.3). Es darf dabei nicht ignoriert werden, dass LL _________ zunächst von der G _________ GmbH beschäftigt gewesen war. Letztere hat ihm offenbar selbst vertraut. Der Entscheid des ausserordentlichen Konkursverwalters, unmittelbar nach dem Weg- zug der D _________ einen ehemaligen technischen Angestellten der G _________ GmbH mit der Überwachung und Instandhaltung von Anlagengegenständen sowie Ma- terial zu beauftragen, erscheint durchaus sinnvoll. Der Konkursverwaltung kann mithin

- 126 - diesbezüglich keine haftpflichtrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden. 8.3.1.3 Die Klärung der Frage, ob eine weitere Sicherstellung erforderlich ist, hat sich erst bei der fristlosen Entlassung von LL _________ aufgedrängt. Es sind dazu zusätzlich nachfolgende Überlegungen zu beachten: 8.3.2 WEITERE SICHERNDE MASSNAHMEN 8.3.2.1 Die Klägerschaft verlangte im Beschwerdeverfahren die Absetzung des ausser- ordentlichen Konkursverwalters sowie Vermögenssperren und Versiegelungen. Sie be- antragte aber keine zusätzlichen Notverkäufe (S. 842). Letzteres wäre im vorliegenden Fall die naheliegendste Lösung gewesen, sofern keine Aussonderungsproblematik vor- gelegen hätte. 8.3.1.2 Bemühungen der Klägerschaft, Notverkäufe nach der Entlassung von LL _________ anzustrengen, sind weder behauptet noch bewiesen. 8.3.1.3 Das Kantonsgericht hat zur Verantwortlichkeit der ausserordentlichen Konkurs- verwaltung im Urteil LP 12 36 vom 26. November 2012 Folgendes erwogen (S. 879): La loi ne comporte que très peu d’indications sur ce que l’administration de la masse doit faire pour conserver ou administrer les actifs du failli. C’est l’intérêt de la masse, c’est-à-dire l’intérêt des créanciers à obtenir le meilleur désintéressement possible qui, dans les limites fixées par la loi, doit guider l’administration dans tous ses choix (de Coulon, La préservation de l’entreprise du failli et sa vente d’urgence, in BschK 2008 p. 207 et les réf.). Au vu du rapport d’expertise de A _________ précité, force est d’admettre que toutes les mesures de conservation que l’on aurait pu exiger de l’administrateur spécial n’ont pas été prises. Les explications données par ce dernier, qui affirme avoir fait réparer les écoulements d’eau et donné toutes les instructions nécessaires pour limiter les détériorations, ne suffisent pas. L’intéressé ne saurait se contenter de renvoyer à la responsabilité de la société de surveillance engagée, qui ne l’aurait pas informé des éventuelles réparations à entreprendre dans l’usine. Diese Beurteilung kann sich, im Unterschied zum vorliegenden Urteil des Kantonsge- richts, nicht auf ein Gerichtsgutachten stützen, welches die Kosten für weitere Massnah- men darstellt. Es erscheint auch fraglich, ob das Kantonsgericht im Urteil vom 26. No- vember 2012 über die Kategorienbildung der Anlagengegenstände informiert gewesen ist und die hängige Aussonderungsklage beachtet hat.

- 127 - 8.3.2.4 I _________ sagte am 21. November 2019 schriftlich aus, das Anlagenvermö- gen sei zu wenig geschützt worden und habe massiv an Wert verloren. Die meisten An- lagengegenstände, die er 2011 besichtigt habe, hätten nur noch über Schrottwert verfügt und dieser Wertverlust sei auf fehlende Schutzmassnahmen zurückzuführen (S. 1501). 8.3.2.5 O _________ erklärte am 5. Februar 2020, diverse Anlagengegenstände seien nicht fachgerecht unterhalten worden. Der ausserordentliche Konkursverwalter habe sich nicht darum gekümmert, das Vermögen zu schützen (S. 1812). Der Zustand der übrigen Anlagen, die bei Kursbeginn einen Bilanzwert von ca. 17 Mio. Franken gehabt hätten, tendiere nun gegen null (S. 1813). Das Anlagenvermögen hätte unmittelbar nach dem Konkurs gemäss grober Schätzung für eine Summe zwischen 5-8 Mio. Franken veräussert werden können (S. 1813). Es müsse zwischen den Öfen, welche sich schon vor der Miete durch die G _________ GmbH auf dem Betriebsgelände befunden hätten, und denjenigen drei Öfen sowie der Giessgrube, der Giessanlage und den anderen An- lagen, welche die G _________ GmbH neu angeschafft habe, unterschieden werden. Die Öfen seien ca. 2005 und 2006 gekauft worden. Er wisse den Wert nicht mehr und verweise auf die Akten. Der Wert der Öfen und der Giessanlage betrage zwischen 8 bis 9 Mio. Franken. Derlei hätten bei der Konkurseröffnung «mehr oder weniger Neuwert» gehabt. Die Öfen hätten dem damaligen Stand der Technik entsprochen und in West- oder Osteuropa verkauft werden können. Es wäre auch physisch möglich gewesen, sie aus dem Fabrikareal zu entfernen (S. 1814). Ein Ofen bestehe im Wesentlichen aus drei Teilen: Einer Stahlhülle, einem Steuerungsequipment und einer Feuerfestausmauerung. Letztere hätte entfernt werden müssen, alles andere verkauft und transportiert werden können. Das Gleiche gelte für die Giessanlage und für die Säge. Die Öfen hätten heute nur noch Schrottwert. Die D _________ habe ein Jahr produziert und während dieser Zeit müsse die Konkursverwaltung auf eine regelmässige Wartung und Reparatur ach- ten. Der Zeuge wisse nicht, ob derlei erfolgt sei. Die Anlagen unterlägen nach der Ab- schaltung einem Verfall, der von der Feuchtigkeit, den Salzen und Ölen herrühren könne. Dieser könne anlagespezifisch sehr schnell erfolgen. Ein höherer Verkaufserlös wäre möglich gewesen, wenn die Anlagengegenstände schneller veräussert worden wären (S. 1815). Die V _________ AG habe selbst Angebote für Anlagengegenstände abge- geben und Interessenten vermittelt, worauf die Konkursverwaltung aber nicht reagiert habe (S. 1816). Es fällt bei dieser Aussage erneut auf, dass wertvolle Anlagengegenstände fest mit dem Boden verbunden gewesen sind. Es erscheint nachvollziehbar, wenn sich die ausseror-

- 128 - dentliche Konkursverwaltung nach dem Aussonderungsbegehren, das nicht aussichts- los erscheint, mit teueren Schutzmassnahmen für solche Objekte zurückhält, zumindest soweit auch die E _________ passiv geblieben ist. Die Behauptung des Zeugen, der Konkursverwalter habe auf Kaufangebote der V _________ AG nicht reagiert, ist aktenwidrig. Das Problem war vielmehr das Ausson- derungsbegehren der E _________ gewesen. O _________ kritisiert als Gläubiger frei- lich fehlende Schutzvorkehren, stellt sich aber nicht die Frage, ob diese auch verhältnis- mässig gewesen wären. 8.3.2.6 Der ausserordentliche Konkursverwalter hat zu weiteren Sicherheitsmassnah- men ausgeführt, die Anlagengegenstände hätten die ganze Zeit, da sie nicht benutzt worden seien, an Wert verloren. Er habe jedoch alle finanziell sinnvollen Massnahmen getroffen, um die Maschinen zu schützen. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen, welche nur verhältnismässige Kosten verursacht hätte (S. 1770). Alternativen wären ge- wesen, die Gerätschaften zu veräussern oder an einen anderen Ort zu verbringen. Bei- des sei nicht möglich gewesen. Er habe zunächst LL _________, der bei der G _________ GmbH als Techniker gearbeitet hatte, für den Unterhalt der Halle und der Maschinen engagiert. Der Konkursverwalter habe danach Schäden an den Dächern re- parieren lassen, als ihm die RR _________ das entsprechende Problem zur Kenntnis gebracht habe. Diese Arbeit sei schliesslich durch L _________ übernommen worden (S. 1771). Der Konkursverwalter gibt schliesslich zu bedenken, die Aussonderungsklage der V _________ AG habe sein Vorgehen besonders erschwert, weil diese auch auf die Beträge abgezielt habe, die das Konkursamt mit den Notverkäufen eingenommen hatte. Dies habe zu einem erheblichen Risiko für die Konkursmasse geführt, was sie davon abgehalten habe, grössere Investitionen zu tätigen (S. 1761). 8.3.2.7 L _________ hat am 6. Februar 2020 argumentiert, er sei nicht von der ausser- ordentlichen Konkursverwaltung beauftragt worden (S. 1775). Er habe nicht mit dieser diskutiert. Er habe LL _________ ersetzt, wobei der Auftrag über E _________ gelaufen sei. Er habe einzig das Äussere der Gebäude unterhalten müssen, aber keine Arbeiten in deren Innern getätigt. Er habe keine Schlüssel gehabt. Es habe in den Gebäuden noch Maschinen und Metalle gehabt. Er wisse aber nicht, wem sie gehört (S. 1776). Der Hauswart habe niemanden die Gebäude betreten sehen. Er selbst sei nicht häufig vor Ort gewesen. L _________ habe weder die Maschinen noch die Öfen unterhalten, er sei nie vom Unternehmen beschäftigt worden. Sein Lohn habe er von der E _________ erhalten. Er habe bis 2018 für dieses Unternehmen gearbeitet (S. 1777).

- 129 - 8.3.2.8 Die Beauftragung des Abwarts, der sich nur um die Gebäude und das Gelände kümmerte, sowie eines Sicherheitsunternehmens vermag Diebstähle zu verhindern. Derlei reicht aber, laut Expertise (Expertise S. 24), nicht aus, um Standschäden an den Anlagengegenständen zu verhindern. 8.3.3 ZUSAMMENFASSUNG Die Anlagengegenstände sind zumindest zeitweilig zu wenig geschützt resp. unterhalten worden, um Schäden zu verhindern. Es stellt sich deshalb die Frage, ob weitere Mass- nahmen sinnvoll gewesen wären: Die Konkursmasse hätte nach dem Weggang von LL _________ im Spätsommer 2009 die verbleibenden Anlagengegenstände, gemäss Sachverständigem, mittels baulicher Massnahmen im Wert von mindestens 89'000.00 plus Instandstellungsarbeiten im Wert von Fr. 1'600.00 pro Monat vor Standschäden schützen müssen. Sie hätte die Räum- lichkeit, laut Gutachter (Ergänzungsexpertise S. 37), in einer Halle auf dem Gelände der E _________ errichtet. Dies hätte zusätzliche Massnahmen (Einholung der Zustimmung durch die Vermieterin; ev. Baubewilligung usw. [vgl. S. 2370]) erfordert. Der Wert der im Sommer 2009 noch vorhandenen Anlagengegenstände lässt sich aber nicht mehr ab- schätzen. Dies gilt umso weniger, weil Aussonderungsklagen hängig waren und die aus- serordentliche Konkursverwaltung nicht damit rechnen konnte, dass sämtliche Anlagen- gegenstände in die Konkursmasse fallen würden (vgl. E. 7.3.3.1). Es bestehen, wie der ausserordentliche Konkursverwalter zusätzlich beanstandet, Unabwägbarkeiten in Be- zug auf das gleichzeitig hängige Aussonderungsverfahren der V _________ AG mit ei- nem Streitwert in Millionenhöhe. Eine allfällige Klagegutheissung hätte Folgekosten nach sich gezogen (vgl. E. 7.2.3.1). Die Streitigkeit in Bezug auf die Anlagengegen- stände hat mit einem Vergleich geendet, was darauf hinweist, dass die Investitionen ins Anlagenvermögen teilweise zugunsten der E _________ erfolgt wären. Die Konkurs- masse hätte somit im damaligen Zeitpunkt fünfstellige Summen bezahlen müssen, um Anlagengüter zu schützen, die ihr nach damaligem Ermessen möglicherweise nicht ein- mal gehört hätten. Die ausserordentliche Konkursverwaltung konnte zum damaligen Zeitpunkt schliesslich weder den Verlauf noch die Dauer der Aussonderungsprozesse abschätzen können. Dies betrifft v.a. das Verfahren gegen die V _________ AG, wel- ches zu einer erheblichen Reduktion der Aktiven geführt hätte, falls die Konkursmasse unterlegen wäre (vgl. E. 7.2.3.2). Der Entscheid der Konkursverwaltung, auf die vom Experten vorgeschlagenen Mass- nahmen zum Schutz der Anlagengegenstände zu verzichten, ist unter den damals ge-

- 130 - gebenen Umständen, u.a. der Frage, ob diese Gegenstände überhaupt in die Konkurs- masse fallen, nachvollziehbar. Auch die Gläubiger sowie die Aussonderungskläger ha- ben zum damaligen Zeitpunkt (noch) keine juristischen Schritte unternommen, um wei- tere Sicherheitsmassnahmen für die Anlagengegenstände vorzukehren. Es ist schliesslich bemerkenswert, dass sich auch die Klägerschaft nicht dafür eingesetzt hat, die Anlagengegenstände vorzeitig zu veräussern. Diese Lösung wäre naheliegen- der gewesen als hohe Investitionen in die Sicherung oder den Unterhalt der Anlagenge- genstände auf Kosten der Konkursmasse oder sogar des Kantons Wallis. Es erscheint allerdings auch fragwürdig, ob im vorliegenden Fall weitere Notverkäufe über Streitge- genstände von parallel geführten zivilprozessualen Aussonderungsverfahren überhaupt zulässig gewesen wären. Der finanzielle Verlust aus dem Unterlassen der Notverkäufe im vorliegenden Prozess über die Verantwortlichkeit des Kantons Wallis wieder wettma- chen zu wollen, entspräche auf jeden Fall einer Verletzung des einmaligen Rechtsschut- zes.

9. «Beispielfall» - Säge Behringer Der Fall Behringer-Säge wird von der Klägerpartei gesondert hervorgehoben, aber in den Anträgen korrekterweise nicht einzeln genannt. Es rechtfertigt sich tatsächlich, auf diesen nachfolgend einzugehen, auch wenn es sich dabei um einen Bestandteil des An- lagenvermögens handelt: 9.1 Tatsachenbehauptungen Die Klägerin bot dem ausserordentlichen Konkursverwalter am 10. Juni 2008 Fr. 250'000.00 an für den Kauf der Behringersäge, welche ursprünglich für Fr. 415'000. erworben worden war. Der ausserordentliche Konkursverwalter habe darauf nicht rea- giert (bestrittene TB 42 ff.). Die Expertenfragen der Klägerpartei zielen darauf hin, dass die Säge sich nach wie vor im Anlagenbestand befinde (S. 2027). Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift, sie habe dem ausserordentlichen Konkursverwalter am 10. Juni 2008 angeboten, die noch vorhandene Bandsäge für Fr. 250'000.00 zu erwerben. Diese sei für EUR 415'000.00 gekauft worden und stelle einen bedeutenden Inventarwert dar. «Der Konkursbeamte reagierte auf dieses Angebot nicht» und habe den Anlagengegenstand 2012 für Fr. 70'000.00 veräussert. Dies komme einem Mindererlös von Fr. 180'000.00 gleich (S. 2398).

- 131 - 9.2 Beweismittel 9.2.1 Die Akten enthalten einen Kaufvertrag vom 29. September 2006 für die Bandsäge Behringer über EUR 415'000.00 (S. 228 ff.). Eine erste Abschlagszahlung ist am 6. März 2006 geleistet worden (S. 231). 9.2.2 Die Konkursverwaltung schlug am 5. August 2008 den Freihandverkauf der Säge Behringer (Fotos S. 1502 f.) für Fr. 250'000.00 vor (S. 1528 f.). Das Objekt ist recht gross. Wie es mit dem Boden verbunden ist, lässt sich aufgrund der vorhandenen Ablichtungen nicht nachvollziehen (vgl. aber E. 9.2.6). 9.2.3 Das Protokoll über die Besprechung vom 4. August 2008 bestätigt, die Klägerin 1 habe ein Angebot für die Behringer Säge hinterlegt. Derlei werde in einem Zirkular auf- genommen, was zwischenzeitlich auch erfolgt sei (S. 238 f.). 9.2.4 Ein Zirkulationsschreiben vom 5. August 2008, welches den Freihandverkauf des Anlagengegenstands vorschlägt, befindet sich in den Akten (S. 435). 9.2.5 Die E _________ wehrte sich am 18. August 2008 gegen den Freihandverkauf der Behringersäge. Diese sei im Gutachten A _________ in die Kategorie B (Position

122) eingefügt worden und stehe ihr somit zu (S. 1640 f.). 9.2.6 Das Gutachten der A _________ vom 19. Mai 2009 führt die Behringer Säge in der Position 122 mit einem Wert von Fr. 295'148.00 auf. Sie ist tatsächlich in der Kate- gorie B verzeichnet (S. 621). 9.2.7 I _________ hielt am 21. November 2019 schriftlich fest, er habe die Behringer- säge am 13. Juni 2007 gesehen. Sie sei damals und wohl noch 2008 sporadisch betrie- ben worden. Der Schätzwert betrage EUR 295'148.00. Er habe aber die Originalrech- nungsunterlagen nicht einsehen können. Mit dem Gegenstand sei bis zu seinem letzten Besuch im Jahr 2012 «offenbar nichts» geschehen. I _________ habe 2012 starke Kor- rosion an allen ehemals blanken Flächen feststellen können (S. 1501). Er hat dazu Fotos deponiert (S. 1502). 9.2.8 O _________ gab am 5. Februar 2020 an, die Bandsäge Behringer sei Ende No- vember 2006 zu einem Neupreis von Fr. 415'000.00 gekauft und im Zeitpunkt des Kon- kurses quasi neuwertig gewesen (S. 1809). Der Rechtsvertreter der Klägerinnen habe auf seine Anweisung hin der Konkursverwaltung ein Angebot von Fr. 250'000.00 unter- breitet, auf welches der Konkursverwalter nicht eingetreten sei. Soweit er wisse, stehe

- 132 - die Säge noch in AA _________. Sie sei nie richtig geschützt worden und habe nur noch Schrottwert (S. 1810). Die Aussage zum Standort der Säge widerspricht, wie nachfolgend ersichtlich, den Tat- sachen. 9.2.9 Der Konkursverwalter legte am 6. Februar 2020 dar, es habe tatsächlich eine Kaufofferte der Klägerinnen für die Säge gegeben. Der Verkauf sei jedoch damals wegen der zwei Aussonderungsklagen nicht möglich gewesen. Der Konkursverwalter habe die Säge schliesslich zu einem späteren Zeitpunkt, als ein Vergleich mit der E _________ geschlossen worden sei, aufgrund einer Offerte von Fr. 70'000.00 veräussert (S. 1759). 9.2.10 M _________ hat in Bezug auf die Säge Behringer bestätigt, diese habe der G _________ GmbH gehört. Sie habe vor ihrem Verkauf gelitten, «es war aber noch nicht so schlimm, dass sie der Kunde nicht übernommen hätte. Wir hatten im Vorfeld einige Tage gebraucht, um die Säge zu reinigen.» (S. 1793). Die Behringer Säge sei laut M _________ an eine Firma in Rumänien veräussert worden. 9.2.11 Der Gerichtsgutachter stellt fest, die Behringersäge befinde sich nicht mehr im Anlagenbestand. Sie sei für EUR 70'000.00 an die ZZ _________ GmbH veräussert worden (Expertise S. 22). Die Auffassung des Sachverständigen wird durch Belege, auf die er verweist (Beilagen 12 und 13 der Expertise), bestätigt. Der Gutachter verweist in der Ergänzungsexpertise vom 30. Juni 2023 auf Akten, die das Kaufangebot von Fr. 250'000.00 (entsprechend EUR 153'101.00) beweisen. Hätte die ausserordentliche Kon- kursverwaltung das Kaufangebot der Klägerin 1 angenommen und die Behringersäge zum entsprechenden Preis verkauft, hätte ein Gewinn von EUR 83'101.00 erwirtschaftet werden können (Ergänzungsexpertise S. 28). Die Gläubiger seien anschliessend vom Konkursverwalter orientiert worden, die E _________ habe eine Beschwerde gegen den Kauf eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid zum Freihandverkauf bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu sistieren (Ergänzungsexpertise S. 29). Der Experte ver- mag seine Ausführungen mit Hilfe von Unterlagen zu belegen (Ordner zur Ergänzungs- expertise Beleg Nr. 32 Punkt 5, welcher den Gerichtsakten ab S. 1640 f. entnommen worden ist). Sie sind nachvollziehbar. 9.3 Zusammenfassung 9.3.1 Die Säge Behringer bildet einen Anlagengegenstand. Sie ist in der Expertise bei den Anlagen beachtet worden und befindet sich auf der Position 122 der Exceldatei MGG VS 23-06-30 Annexe I et Annexe II. Die Säge kann somit nicht ein zweites Mal

- 133 - separat als Schadensposten aufgeführt werden, was in den Anträgen korrekterweise be- achtet wird. Es stellt sich allerdings die Frage, ob sie überhaupt in die Konkursmasse gefallen wäre, da sie der Kategorie «B» zugeteilt worden ist. Die Klägerinnen haben die Behringersäge im Rahmen des Verfahrens als nicht verkauf- ten Anlagengegenstand bezeichnet, der Bestandteil der Konkursmasse bildet. Letzteres ist falsch. 9.3.2 Der Konkursverwalter hat nach dem Kaufangebot durchaus ein Zirkular vorberei- tet. Die E _________ hat den Freihandverkauf vorerst verhindert. Die Klägerschaft hat den Gerichtsgutachter, welcher den Sachverhalt in Bezug auf den freihändigen Verkauf richtig dargestellt hat, bei den Ergänzungsfragen zu Unrecht in Frage gestellt. Separate Schadenersatzansprüche wären ohnehin zweifelhaft, weil die Säge Behringer im Be- reich der Anlagengegenstände aufgeführt ist. Ein sofortiger Verkauf erscheint im vorlie- genden Fall tatsächlich fraglich, weil dieses Objekt fest mit dem Boden verbunden ist und somit der E _________ gehören könnte. 9.3.3 Die separate Geltendmachung von Schadenersatz für den angeblich verspäteten Verkauf der Behringer Säge wäre aus diesen Gründen unberechtigt und dies ist auch nicht geschehen. Der Fall konkretisiert aber beispielhaft Probleme, die sich bei der Gel- tendmachung von Schadenersatz wegen der angeblich verspäteten Veräusserung von Anlagengegenständen ergeben.

10. Konkursdividende Das Konkursverfahren ist nicht abgeschlossen. Die Kläger behaupten, der Konkursmasse sei wegen den obgenannten Vorkommnissen ein Schaden entstanden. Das reicht aber noch nicht, weil nicht die Konkursmasse klagt. Das Gericht müsste zusätzlich prüfen, ob sich die entsprechenden Verantwortlichkeits- forderungen auf die Konkursdividende der Drittklassgläubiger auswirken. 10.1 Tatsachenbehauptungen Die Klägerschaft hat die bilanzierten Aktiven vor dem Konkurs (TB 6; Aktiven von insge- samt 28.7 Mio., Rohstoffe 4.71 Mio., Metallerzeugnisse 5.68 Mio.) und die Reduktion des Werts der Konkursmasse aufgrund von Handlungen und Unterlassungen der aus- serordentlichen Konkursverwaltung (zusammenfassend: TB 76) behauptet. Die von der Klägerschaft eingegebenen Forderungen betragen insgesamt 95 % der Drittklassforde- rungen (anerkannte TB 2, vgl. allerdings die Antwort zur TB 49, wonach die Behauptung,

- 134 - die Forderungen der Klägerinnen würden 95 % der gesamten Drittklasskonkursforderun- gen ausmachen, bestritten wird). Der Kollokationsplan sei gemäss Tatsachenbehaup- tungen unangefochten geblieben (anerkannte TB 98). Die Klägerinnen machen, zusammengefasst, folgende Schäden geltend (bestrittene TB 76): Verschwundene Anlagengegenstände EUR 223‘352.00 Schaden infolge verminderter Metallbestände EUR 1‘720‘000.00 Teilrückzahlung der von der D _________ geleisteten Sicherheit Fr. 200‘000.00 Entwertete Anlagengegenstände EUR 3’172‘982.00 Die Klägerinnen beziffern in der Klageschrift, im Teil «III. Sachverhalt» ihre Konkursein- gaben, die kollozierten Forderungen oder die nach Klassen unterteilten Gesamtforde- rungen nicht. Auch die voraussichtliche Dividende der Drittklassgläubiger ist nicht sub- stanziiert. Der insgesamt eingeforderte Schadenersatz entspricht, wenn einzig auf die Tatsachenbehauptungen abgestellt wird, der Minderung des Vollstreckungssubstrats und nicht der Reduktion der individuellen Konkursdividenden. Die entsprechende Min- derung ist aber nicht zwangsläufig mit dem individuellen Schaden der Klägerinnen gleichzusetzen, weil die Kläger in der dritten Klasse kolloziert sind und im Konkursver- fahren nicht alle Schuldner gleichbehandelt werden (vgl. E. 2.6.7). Die Drittklassgläubi- ger müssten vielmehr behaupten und beweisen, dass die anderen Klassen sowie die Massaforderungen auf jeden Fall gedeckt sind, damit sie eigenen Schaden nachweisen können. Die Klägerinnen behaupten in der Replik vom 3. Juni 2016: «Die Gläubiger sind somit nicht über allfällige Verbindlichkeiten, über die Aktiven und Passiven sowie über die zu erwartende mutmassliche Konkursdividende orientiert» (bestrittene TB 199 S. 1082). Die Klägerschaft erörtert in der Schlussdenkschrift, das definitive Schadensausmass könne zum heutigen Zeitpunkt nicht beziffert werden, belaufe sich aber sicherlich höher als die mit der vorliegenden Teilklage geltend gemachte Summe (S. 2388). Die Kläger- schaft konkretisiert, welche Forderungen in der ersten, zweiten und dritten Klasse kollo- ziert worden seien (S. 2389). Von Massaforderungen oder den Kollokationsprozessen des Ehepaars F _________ ist in diesem Teil der abschliessenden Vernehmlassung keine Rede. Die Klägerinnen führen in der Schlussdenkschrift weiter das Guthaben an, welches aufgrund der Notverkäufe zunächst Fr. 5'320'670.35 betragen habe und sich

- 135 - bis zum 31. Dezember 2019 auf Fr. 1'185'922.55 reduziert habe. Diese Verluste redu- zierten die flüssigen Mittel um Fr. 4'134'747.80. Der Mittelabfluss habe erst nach Vorlie- gen der Konkursakten, also nach Ablauf des Schriftenwechsels, rekonstruiert werden können. Eine präzise Schadensbilanz sei aufgrund der fehlenden Buchhaltung sowie der fehlenden Konkursakten nicht erstellbar (S. 2408 f.). Die Schlussdenkschrift verweist auf die «hohen Kosten in den Jahren 2019 ff.» zur Räumung des Areals (S. 2417). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerpartei die Schadenskalkulationen nicht in der gebotenen Form deponiert hat und auch keine Aktualisierung der Konkursunterlagen gefordert hat. Sie hat vor Einleitung dieses Prozesses darauf verzichtet, mit Hilfe einer vorsorglichen Beweisaufnahme (vgl. dazu E. 2.4.1) den Sachverhalt genauer abzuklä- ren. Der ihr erwachsene Schaden ist nicht hinreichend substanziiert dargelegt. 10.2 Beweismittel 10.2.1 Die Erstklassforderungen beliefen sich, gemäss Protokoll vom 11. April 2007 der ersten Gläubigerversammlung, auf mehr als Fr. 900'000.00 (S. 2014). 10.2.2 Die Erstklassforderungen würden, laut Protokoll der zweiten Gläubigerversamm- lung vom 1. März 2013, um die Fr. 800'000.00 betragen, « mais en tenant compte de ce qu’a avancé la caisse de chômage » (S. 2023). 10.2.3 Das Urteil des Bezirksgericht Martigny vom 2. August 2012 erwähnt, «a lire ce communiqué, la Caisse publique cantonale de chômage avait pris, dès le 26 février 2007

– compte tenu de la faillite prévisible de la maison-mère, en Allemagne -, les mesures pour assurer le paiement des salaires des employés ». Die Arbeitslosenkasse habe ei- nen Vorschuss geleistet (S. 851, S. 1129). 10.2.4 Auch die Aussagen von S _________ (vgl. E. 6.5.8) erweckt den Eindruck, die kantonale Ausgleichskasse habe im Rahmen des Konkurses Gelder für Angestellten- löhne bevorschusst. 10.2.5 Die Erstklassforderungen beliefen sich, laut Mitteilung vom 4. Juni 2013 an FF _________, auf Fr. 146'556.70, wobei zwei Prozesse des Ehepaars F _________ zu Lohnforderungen (hauptsächlich bis zum 31. Dezember 2010) über Fr. 425'050.50 sowie Fr. 795'598.65 hängig seien. Das Guthaben belaufe sich derzeit auf Fr. 2’654'199.55. Sanierungsarbeiten hätten Fr. 158'000.00 gekostet (S. 452). Ein gemeinsames Konto der Konkursmasse G _________ GmbH und E _________ enthalte EUR 70'000.00 und

- 136 - Fr. 5'000.00. Das Honorar des Konkursverwalters belaufe sich auf Fr. 162'604.30 (S. 453 f.). 10.2.6 Die Guthaben seien, laut Frage an den Konkursverwalter, gemäss deponierten Bankkonten von Fr. 5'320'670.35 am 31. Dezember 2007 (vgl. dazu das Protokoll der ersten Gläubigerversammlung S. 2013) auf Fr. 1'185'922.25 am 31. Dezember 2019 re- duziert worden. Die Minimierung resultiere aus einer Vorauszahlung von Fr. 500'000.00 an die V _________ AG, aus Mietzinszahlungen sowie der Auslagen für den Unterhalt inkl. dem Lohn eines Angestellten. Ebenso hätten giftige Stoffe behandelt werden müs- sen und schliesslich gehe es um Expertisekosten. Auch gewisse Prozesskosten seien entstanden sowie weitere Massakosten (S. 2003). Der Konkursverwalter sei nicht im- stande, die Aktiven der Konkursmasse definitiv zu berechnen, weil der Liquidationspro- zess noch nicht abgeschlossen sei (S. 2004). 10.2.7 Derzeit entstünden, laut Aussage des ausserordentlichen Konkursverwalters vom 3. Februar 2020 keine Kosten, abgesehen von den Gerichtskosten und kleineren Honoraren (S. 1763). 10.2.8 Es ist in den Akten wiederholt von einer Geländesanierung die Rede. Der Prozess i.S. E _________ thematisiert einen Vergleich und eine Zahlung von Fr. 200'000.00 zur Räumung des Geländes (vgl. E. 7.3.2.26 ff.). Der Vorschlag von E _________ sei laut Aussage des Konkursverwalters vom 3. Februar 2020 interessant, weil die Öfen immer noch da seien. Das Kantonsgericht vermag allerdings nicht nachzu- vollziehen, ob dieser Vergleich abgeschlossen und erfolgreich umgesetzt worden ist. Die Konkursmasse wird aber laut diesen Akten eine erhebliche Summe investieren müssen oder bezahlt haben, um das Gelände vor Umweltschäden zu säubern. Aus den Akten ist ebensowenig ersichtlich, ob die zuständigen Verwaltungsbehörden die im Vergleich er- wähnte Konzeption der Sanierung akzeptiert haben. 10.2.9 Der Konkursverwalter hat der CC _________ am 2. März 2011 mitgeteilt, die Sicherheit von Fr. 400'000.00 könne ihr frühestens am Schluss des Konkurses zurück- erstattet werden (S. 951). Es stellt sich die Frage, ob die Verwendung der verbleibenden Sicherheit von Fr. 400'000.00 (Rückgabe oder Verrechnung mit Schäden und Fehlbe- ständen aus der Geschäftsfortsetzung durch die D _________) nicht erneut Gerichts- prozesse verursachen könnte.

- 137 - 10.2.10 Das Bankkonto xx-xx-xx2 ist dasjenige, welches die Ein- und Ausgaben der Konkursverwaltung enthält. Seine Detaillierungen befinden sich im Ordner II Weiss, Re- gister 2. Es liegen diesbezüglich keine Tatsachenbehauptungen vor. Das Gericht stellt fest, dass sich das Guthaben in der Zeit vom 31. Dezember 2007 (Fr. 5'320'670.35) bis zum 31. Dezember 2019 (Fr. 1'185'922.55) deutlich reduziert hat. Der erste verbuchte Zahlungseingang über Fr. 600'000.00 stammt vom 16. März 2007 und dürfte die Sicher- heit der CC _________ bescheinigen. Ein Zahlungsauftrag über Fr. 200'000.00 vom

E. 11 April 2007 und vom 1. März 2013 (S. 2011 ff. und S. 2020 ff.). Die Klägerinnen halten nach Konsultation der Konkursakten fest, es seien zwei Gläubigerausschusssitzungen

- 58 - abgehalten worden (S. 1922) und es gebe nur bis zum 26. April 2013 Zirkularbeschlüsse (S. 1923). 4.2.2 Es liegen Gesuche aus den Jahren 2016, 2018 und 2019 vor, die Jahresfrist des Konkursverfahrens nach Art. 270 SchKG zu verlängern (S. 2024 ff.). 4.2.3 Die Akten enthalten eine Mitteilung der HH _________ vom 29. März 2007, wo- nach sie zunächst davon ausgegangen sei, ein physisches Inventar zum Konkurszeit- punkt sei errichtet worden. Sie habe von JJ _________ F _________ verlangt, das letzte Inventar, welches Anfang März redigiert worden sei, vollständig zu deponieren. Die G _________ GmbH habe den Stock täglich, unter Beachtung des variablen Handels- werts (LME) aktualisiert (S. 1441). Das Treuhandunternehmen hat am 10 April 2007 be- stätigt, es werde am 25. April 2007 gemeinsam mit zwei Verantwortlichen der G _________ GmbH und mit zwei Angestellten der Treuhänderin den Stock verifizieren (S. 1443). 4.2.4 Der Konkursverwalter hat am 10. April 2007 eine Mitteilung der HH _________ erhalten, wonach diese am 25. April 2007 den Stock verifizieren könne (S. 2028). 4.2.5 Ein Konkursinventar befindet sich im Dossier (S. 913 ff.). Es ist auf den 8. August 2008 datiert und von K _________ unterzeichnet worden (S. 921). 4.2.6 Ein Inventar ist im Amtsblatt vom 28. Dezember 2012 publiziert worden (S. 2280 f.; S. 559 ff.). Es ist per Faxmitteilung vom 7. Januar 2013 vom ausserordentlichen Kon- kursverwalter an Z _________ gesandt worden (S. 949). Das Inventar ist nicht ange- fochten worden (S. 563; vgl. aber die Ausführungen zu den Aussonderungsklagen). 4.2.7 Die Akten enthalten eine Liste der Zirkularschreiben (Ordner Schwarz Punkt 5) und Unterlagen zu sieben Freihandverkäufen zwischen 2012 bis 2016 (Ordner Schwarz Punkt 7). 4.2.8 Der Gläubigerausschuss hat am 5. März 2020 getagt, wobei Rechtsanwalt Z _________ nicht anwesend gewesen ist (S. 2047). 4.2.9 Die Beklagtenpartei hat am 18. Mai 2020 Mitteilungen der Konkursverwaltung an Z _________ deponiert (Ordner Schwarz Punkt 6).

- 59 - 4.3 Mündliche und schriftliche Antworten 4.3.1 Der ordentliche Konkursverwalter hat am 10. Oktober 2019 dem Kantonsgericht schriftlich erklärt, es sei ihm nicht möglich gewesen, zwischen dem 12. März 2007 und dem 11. April 2007 ein Inventar und eine Schatzung der Güter vorzunehmen. Es seien nur sichernde Massnahmen ausgeführt worden. Sie hätten jedoch die Treuhandfirma HH _________ beauftragt, ein Inventar und den Stock zu kontrollieren (S. 1407). Feh- lende Metallbestände in der Höhe von 50'653 Tonnen seien ihm zum Zeitpunkt der Ver- steigerung vom 5. April 2007 nicht bekannt gewesen. Dies könne jedoch auch daran liegen, dass der Freihandverkauf im Büro der Konkursverwaltung durchgeführt worden sei (S. 1407). Letzteres deutet darauf hin, dass die Parteien den Verkaufsgegenstand bei der Veräusserung nicht gesehen haben. 4.3.2 Der ausserordentliche Konkursverwalter gibt am 3. Februar 2020 an, es habe im Konkursverfahren zwei Phasen gegeben. Rechtsanwalt Z _________ habe an den ers- ten Gläubigerausschusssitzungen teilgenommen, danach aber in den Ausstand treten müssen, weil er für die V _________ AG eine Aussonderungsklage eingereicht habe. Es habe mehrere Sitzungen ohne ihn gegeben. Der Prozess sei allerdings wegen einer Klage blockiert gewesen, weshalb die Mitglieder des Gläubigerausschusses entschie- den hätten, eine Vorladung zu einer nächsten Gläubigerversammlung erfolge erst, so- bald sich etwas Neues ergebe. Seines Wissens habe kein Kommissionsmitglied die Ein- berufung einer Sitzung verlangt (S. 1758). Die erste Gläubigerversammlung habe eine ausserordentliche Konkursverwaltung gewählt und dem Fortbetrieb des Unternehmens zugestimmt. Das Quorum sei bei der zweiten Versammlung nicht erreicht worden, wes- halb der Konkursverwalter einen Zirkulationsbeschluss initiiert habe. Weitere solcher Be- schlüsse hätten die Verfahren der Ehegatten F _________ sowie freihändige Verkäufe betroffen (S. 1766). Ein Konkursinventar sei, laut Konkursverwalter, wahrscheinlich im Dezember 2012 im Amtsblatt publiziert und auch Rechtsanwalt Z _________ übermittelt worden. Die Aufstellung sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (S. 1768). Das Inventar sei, laut Konkursverwaltung, wahrscheinlich gestützt auf die Angaben von HH _________ und A _________ verfasst worden (S. 1769). Das Treuhandunterneh- men HH _________ sei sofort nach dem Konkurs mandatiert worden, den Aluminium- stock zu inventarisieren. Es habe dieses Inventar mit Belegen von Z _________ vergli- chen (S. 1769). Der Entscheid, dieses Unternehmen zu beauftragen, sei eine gemein- same Entscheidung des Konkursamts und der ausserordentlichen Konkursverwaltung gewesen. Das Unternehmen habe das existierende Material feststellen und den Arbeits- beginn von D _________ AG überwachen sollen (S. 1770). Die V _________ AG habe

- 60 - die Werte variabel bilanziert, dies habe die HH _________ nicht machen können. Sie habe die Tageskurse nicht beachten können. Die Treuhänderin habe einzig das Metall inventarisiert. Der Konkursverwalter habe bereits vor seiner Ernennung mit HH _________ Kontakt aufgenommen und die Idee sei gewesen, dass sich das Treu- handunternehmen mit der Inventarisierung beschäftige. Es habe von der V _________ AG kein Inventar für den Tag des Konkurses gegeben, aber eines, das eine Woche vor Konkurseröffnung verfasst worden sei. Der Konkursverwalter habe mit GG _________ vereinbart, dieses Inventar als Grundlage zu übernehmen. Das Inventar sei mit zwei Angestellten der V _________ erstellt worden. Es handle sich dabei um ein Inventar, welches nicht innerhalb von einem Tag aufgenommen werden könne (S. 1770). Es habe ein Kantonsgerichtsurteil vom 26. November 2012 gestützt auf eine SchKG Beschwerde hinsichtlich des Inventars gegeben. Der Konkursverwalter habe das Inventar anschlies- send, nachdem die Angelegenheit durch das Bundesgericht abgehandelt worden war, publiziert (S. 1771). 4.3.3 Der ausserordentliche Konkursverwalter erörtert am 22. Februar 2021 schriftlich, es habe zwei Gläubigerversammlungen gegeben. Das Konkursamt habe die erste im Jahr 2007 abgehalten. Die zweite, bei welcher das Quorum nicht erreicht worden sei, habe am 1. März 2013 stattgefunden. Die erste sei durch das Konkursamt bei Konkurser- öffnung geleitet worden. Weitere Versammlungen seien nicht obligatorisch, es seien Zir- kularbeschlüsse erfolgt (S. 2004). Ein Inventar sei fünf Tage vor dem Konkurs durch die V _________ AG redigiert worden. Der ausserordentliche Konkursverwalter habe dieses Inventar verwendet, obwohl es eigentlich dem Vorsteher des Konkursamts oblegen hätte, derlei aufzunehmen. Sie hätten dieses Inventar verwendet, um am 18. und 25. April 2007 den Stock mit Hilfe der HH _________ Treuhandgesellschaft zu prüfen. Ein anderer Vergleich sei nicht möglich gewesen, weil die D _________ den Betrieb ohne Unterbruch übernommen habe (S. 2008). Der Konkursverwalter habe den Stock schon vor diesem Vertrag vom 25. April 2007 von der HH _________ überprüfen lassen (S. 2008 i.v.m. S. 2028). Der ausserordentliche Konkursverwalter habe der Treuhand- gesellschaft am 10. April 2007 den Auftrag erteilt, alles Erforderliche vorzukehren, damit der Stock in Anwesenheit der Interessierten am 18. und 25. April 2007 kontrolliert werden könne. Er habe somit gehandelt, bevor er überhaupt am 11. April 2007 von der Gläubi- gerversammlung als ausserordentlicher Konkursverwalter ernannt worden sei. Er habe den Stock aufgrund des Inventars der V _________ AG, welches fünf Tage vor dem Konkurs verfasst worden sei, überprüfen lassen (S. 2009).

- 61 - 4.3.4 Die Klägerpartei hat nach Durchsicht der Konkursakten beanstandet, es lägen un- ter der Rubrik «Comptes» nur Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2007 bis 2008 vor (S. 1920). Der ausserordentliche Konkursverwalter argumentiert dazu in seiner schriftli- chen Einvernahme vom 22. Februar 2021, es habe für die Jahre 2008 und 2009 eine kaufmännische Buchhaltung gegeben, da das Geschäft des Gemeinschuldners auf Ini- tiative von Staatsrat EE _________ durch die D _________ fortgesetzt worden sei und somit ein Fall nach Art. 36 KOV vorgelegen habe. Die Firma haben Räumlichkeiten, An- gestellte und Anlagengegenstände gemietet. Die Konkursverwaltung habe dieser Kon- trolle der Geschäftsführung jedoch ein Ende gesetzt, nachdem die D _________ die Anlagen verlassen habe. Eine Task Force habe nach dem Konkurs der G _________ GmbH rasch handeln wollen, um einen relevanten Unterbruch der Geschäftstätigkeit zu vermeiden. Die D _________ habe mit ihrer Arbeit bereits begonnen, als der ausseror- dentliche Konkursverwalter sein Amt angetreten habe. Diese Buchhaltung betreffe den Weiterbetrieb durch die D _________. Die ausserordentliche Konkursverwaltung habe gleichzeitig eine Buchhaltung zur Liquidation geführt (S. 2000). Sie habe ab 2009, nach- dem die Fortsetzung des Betriebs abgeschlossen gewesen sei, die getrennte Buchhal- tung beendet und mit Hilfe der Bankunterlagen und des Geschäftsbuchs im Namen der Gesellschaft eine neue Buchhaltung erstellt (S. 2001). Es existierten zwei Bankkonten, nämlich das Hauptkonto und dasjenige, welches gemeinsam mit der E _________ ge- führt werde (S. 2002). 4.3.5 Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat am 12. Oktober 2020 schriftlich er- klärt, sie habe die Vorgaben der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkurs- ämter (KOV) beachtet und nach Mandatserteilung im Namen der Konkursmasse bei der WKB ein Konsignationkonto im Sinne von Art. 23 KOV eröffnet. Es sei folglich erforder- lich gewesen, eine für Gesellschaften vergleichbare Buchhaltung zu führen. Er werde dem Konkursgericht einen schriftlichen Schlussbericht der Konkursverwaltung (Art. 268 SchKG und Art. 36 KOV) abfassen und dem Konkursgericht mit sämtlichen Akten und Belegen, mit Einschluss der Quittungen der Gläubiger für die Konkursdividende, einrei- chen (S. 1976 f.). Der Konkursverwalter bestätigt dies am 22. Februar 2021 schriftlich (S. 2000). Die separate Buchhaltung sei 2009, nach Beendigung des Betriebs durch die D _________, beendet worden (S. 2001). 4.3.6 O _________ erklärt am 5. Februar 2020, am 4. August 2008 habe der Konkurs- verwalter bestätigt, er habe kein Konkursinventar aufgenommen. Das letzte Inventar der G _________ GmbH werde als Konkursinventar betrachtet (S. 1810). Die A _________ habe ein Inventar erstellt und er denke, dieses sei an Advokat Z _________ übermittelt

- 62 - worden. Die V _________ AG habe die Inventare geprüft, selbst ein Gutachten durch B _________ in Auftrag gegeben und hinterlegt. O _________ wisse nicht, ob die V _________ AG auch eine Beschwerde eingereicht habe (S. 1816). 4.3.7 R _________ geht davon aus, es sei ein Standardverfahren durchgeführt worden. Der Gläubigerausschuss sei angemessen orientiert worden (S. 1835). Die Angelegen- heit liege lange zurück und er könne sich an nichts Spezielles erinnern (S. 1836). Der Zeuge könne sich keiner Aussonderungsklage der E _________ entsinnen (S. 1837). Er wisse nicht, ob er nach wie vor Mitglied des Gläubigerausschusses sei, da er in dieser Angelegenheit seit Jahren nicht mehr kontaktiert worden sei. Die Akten seien bei ihm seit Jahren archiviert (S. 1842). Er habe die Interessen der Angestellten vertreten (S. 1843). R _________ will an einem anderen, vergleichbar grossen Konkurs partizipiert haben. Er habe keinen Unterschied beim Vorgehen erkannt (S. 1844). 4.3.8 S _________ erklärt, nach dem Konkurs hätten der Gemeindepräsident von AA _________ und Staatsrat EE _________ eine Sitzung abgehalten, um die Alumini- umfabrik zu retten. Auch die Gewerkschaften und sämtliche Beteiligten seien mit der Rettung der Aluminiumfabrik einverstanden gewesen. Es sei nach ungefähr 6 Monaten festgestanden, dass dieses Vorhaben nicht gelinge (S. 1847). S _________ gibt an, er sei von der ausserordentlichen Konkursverwaltung enttäuscht gewesen. Der Zeuge, der aufgrund eines familiären Vorfalls Gedächtnisprobleme bekundet (S. 1847) was glaub- hafte Gedächtnislücken im Rahmen bestätigen. Er beanstandet den Gebrauch von öf- fentlichen Geldern im Rahmen des Konkursverfahrens und kritisiert den ausserordentli- chen Konkursverwalter (S. 1857). 4.4 Gerichtsverfahren gegen die ausserordentliche Konkursverwaltung 4.4.1 Die Beschwerdeführer fordern am 14. Juli 2011 neben der Absetzung des ausser- ordentlichen Konkursverwalters die Sicherstellung der Vermögenswerte der Konkurs- masse. Sie verlangen hingegen keine Notverkäufe (S. 842). 4.4.2 Die Untere Aufsichtsbehörde hat am 2. August 2012 nach einer ausführlichen Be- gründung (S. 857 ff.) folgende Schlussfolgerung gezogen (S. 860): Si la procédure d’exécution forcée a ainsi pu connaître quelques temps morts –parfois imputables à l’intimé qui, outre sa fonction d’administrateur spécial (Art. 237 LP) qui lui a été confiée selon décision prise à l’unanimité par la 1re assemblée des créanciers, doit suivre de nombreux autres dossiers en tant qu’avocat disposant d’une étude multi-sites -, force est de retenir, au vu des éléments mis en évidence ci-dessus et pour les motifs qui ont été exposés (complexité du dossier,

- 63 - caractère international de celui-ci, procédures judiciaires engagées et à l’issue incertaine, déci- sion de poursuivre l’industrie par l’entremise de D _________ SA avant que celle-ci ne connaisse à son tour une déconfiture), qu’aucun retard injustifié ne peut être reproché à l’intéressé dans le traitement de ce qui constitue davantage une saga qu’une faillite (S. 860). Sie hat weiter erklärt, wie die Inventarisierung nach der Konkurseröffnung erfolgt ist (S. 864). Die erste Gläubigerversammlung vom 11. April 2007 habe entschieden, eine ausserordentliche Konkursverwaltung zu ernennen und den Betrieb durch eine Drittper- son fortzusetzen. JJ _________ F _________, der bereits bei der konkursiten Gesell- schaft geamtet habe und deswegen die vorhandenen Metalle und Anlagen besonders gut gekannt habe, sei Geschäftsführer gewesen. Es habe deswegen keiner weiteren Sicherheitsmassnahmen bedurft. Die Konkursverwaltung habe die Hilfe der spezialisier- ten A _________ beigezogen, welche am 11. Mai 2007 ein erstes Gutachten und im Jahr 2008 mehrere weitere Gutachten deponiert habe. Das definitive Inventar vom

8. August 2008 sei einzig von der E _________ angefochten worden, welche das Rechtsmittel jedoch wieder zurückgezogen habe. Die jetzigen Beschwerdeführer hätten sich folglich nicht innert angemessener Frist dagegen gewehrt (S. 865 f.). Niemand habe sich gegen die Betriebsübernahme durch die D _________ gewehrt. De- ren Vizedirektor sei ausserdem vorgängiger Geschäftsführer der G _________ GmbH gewesen (S. 866). 4.4.3 Die Obere Aufsichtsbehörde hält zum damaligen Inventar am 26. November 2012 fest (S. 875): Ainsi, depuis le retrait de l’inventaire définitif intervenu au mois de septembre 2008, aucun inven- taire n’a été déposé. L’intimé apporte certes une explication à ce retard. Il n’en demeure pas moins que l’inventaire doit être réalisé dès que l’office a reçu communication de l’ouverture de la faillite (art. 221 LP). Il s’agit d’un délai dont le non-respect constitue une violation de la loi (Jean- din, Les actions en responsabilité dans la LP, in JdT 2010 II p. 99), laquelle peut fonder une action en responsabilité au sens de l’article 5 LP. Das Kantonsgericht hat, wie aus der damaligen Begründung ersichtlich, die Existenz eines Inventars durchaus bestätigt. Die Obere Aufsichtsbehörde hat jedoch das fehlende Vorgehen nach Art. 228 SchKG (Erklärung des Schuldners) kritisiert, dass dem Schuld- ner das Inventar nicht mit der Aufforderung vorgelegt wurde, sich über dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu erklären, und den Konkursverwalter aufgefordert, dies nachzuho- len.

- 64 - Die Obere Aufsichtsbehörde führt zur ungenügenden Orientierung über den Fortgang der Liquidation aus (S. 878): C’est le lieu de rappeler au mandataire des recourantes qu’en tant que membre de la commission de surveillance, il lui était loisible de solliciter des renseignements ou d’enjoindre l’administrateur à convoquer la réunion de la commission in corpore. S’aggisant du prétendu manque d’informa- tion sur l’avancée de la liquidation, les différentes pièces du dossier sont de nature à convaincre la juge de céans que les reproches à l’encontre de l’administrateur sont injustifiés. L’intéressé a donné suite à la majorité des courriers de l’avocat des recourants, soit à ceux qui nécessitaient une réponse. Die Obere Aufsichtsbehörde nimmt am 26. November 2012 auch auf das Gutachten der A _________ vom 31. Mai 2011 Bezug (S. 879) und geht davon aus, es seien möglich- erweise nicht alle möglichen Schutzmassnahmen getroffen worden. Die Erklärung des Konkursverwalters, er habe Reparaturarbeiten vornehmen lassen, sei ungenügend. Die Oberer Aufsichtsbehörde fordert die ausserordentliche Konkursverwaltung auf, ein korrektes Inventar aufzunehmen, innert nützlicher Frist zur zweiten Gläubigerversamm- lung vorzuladen, die nützlichen Sicherungsmassnahmen vorzunehmen und zu prüfen, ob die aktuell sistierten Prozesse wiederaufzunehmen sind (S. 882). 4.4.4 Das Bundesgericht (Bundesgerichtsurteil 5A_918/2012 vom 18 Februar 2013) hat am 18. Februar 2013 zum fehlenden Inventar erwogen (S. 363): 5.3.1.3 L'intimé rappelle qu'il a établi un tableau répertoriant le matériel et les matériaux stockés de la faillie qui a servi de base au rapport d'expertise de F.________ GmbH du 11 mai 2007, rapport remplissant la fonction d'inventaire, que le 27 avril 2008 un nouveau rapport a été établi, qu'aucun matériel n'était manquant et qu'un inventaire définitif a été dressé le 8 août 2008 mais a dû être retiré à la suite d'une plainte de G.________ SA. Il fait donc valoir qu'aucune consé- quence préjudiciable aux créanciers n'a découlé du défaut d'inventaire. 5.3.1.4 En l'occurrence, la cour cantonale a expressément reconnu une violation de la loi en raison du défaut d'inventaire. Lorsque les recourantes prétendent que cette constatation suffit, à elle seule, à justifier la révocation de l'administrateur spécial, leur critique toute générale ne per- met pas de démontrer que l'instance précédente aurait abusé de son pouvoir d'appréciation. De plus, F.________ GmbH a effectué un rapport d'expertise avant la reprise par E.________ SA et un autre juste après la cessation des activités de celle-ci. Aussi, même si dits rapports ne rem- placent pas l'inventaire de l'art. 221 LP, ils permettent d'évaluer les biens et de comparer les situations respectivement d'avant et d'après la reprise, en particulier de déterminer si des biens ont disparu. Le grief des recourantes est donc infondé.

- 65 - Das Bundesgericht prüft auch die kritisierte, mangelhafte Information durch die ausser- ordentliche Konkursverwaltung (S. 367): De plus, même si la commission de surveillance n'a été convoquée qu'à deux reprises, si elle n'a pas été informée de la restitution d'une partie des sûretés et de la faillite toute proche de E.________ SA et s'il n'existe pas de procès-verbal des séances, les recourantes ne prétendent pas que l'administrateur aurait violé des dispositions légales ou des prescriptions arrêtées par l'assemblée des créanciers sur ce point. En effet, selon la doctrine, l'administration décide quand elle entend solliciter un préavis de la commission de surveillance, sans n'avoir aucune obligation à cet égard à moins que l'assemblée des créanciers n'ait prévu des règles particulières sur ce point (JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, op. cit., n° 13 ad art. 237 LP; JEANDIN/FISCHER, op. cit., n° 37 ad art. 237 LP). Les critiques des recourantes sont donc mal fondées dans la me- sure où elles sont recevables. 4.5 Gerichtsgutachten Der Experte konstatiert, für die Schatzung der Anlagengüter könne auf die Expertisen der A _________ vom 9. Juli 2007 und vom 30. Oktober 2011 abgestellt werden. Das Inventar der A _________ vom 13. März 2007 reiche aus, um die Metallmengen zu be- urteilen (Gerichtsgutachten S. 9). 4.6 Zusammenfassung Die ordentliche und ausserordentliche Konkursverwaltung haben nicht unmittelbar nach dem Konkurs ein Inventar der Anlagengegenstände und der Metalle aufgenommen. Dies ist problematisch, zumal die Nachfolgegesellschaft D _________ den Betrieb nahtlos von der G _________ GmbH übernommen hat. Die Zeugenaussagen bestätigen jedoch, die Konkursverwaltung habe frühzeitig mit Hilfe der HH _________ und JJ _________ F _________ sowie weiteren Personen versucht, die Metalle zu inventarisieren. Dies habe jedoch aufgrund des Umfangs der Aktiven Zeit beansprucht. Ein Inventar der konkursiten G _________ GmbH (ev. auch der V _________ AG), dass mehrere Tage vor dem Konkurs aufgenommen worden ist, hat dazu Grundlage gebildet. Es ist in Anbetracht der engen Zusammenarbeit zwischen Mut- ter- und Tochtergesellschaft nicht anzunehmen, die V _________ AG habe kurz vor der Konkurseröffnung über ihrer Tochter grössere Mengen Metall zur Verarbeitung in die Schweiz geliefert. Die G _________ GmbH wird andererseits bis zur Konkurseröffnung für die Muttergesellschaft aktiv geblieben sein, ist der Betrieb doch anschliessend naht- los von der D _________ übernommen worden. Das von der G _________ GmbH kurz vor dem Konkurs redigierte «Arbeitsinventar» wird folglich am Konkurstag nicht zu wenig

- 66 - Material umfasst haben. Das von der ausserordentlichen Konkursverwaltung gestützt darauf redigierte Konkursinventar wird mithin nicht zuungunsten der Klägerinnen ausfal- len. Die Inventarisierung hat ab dem Jahr 2011 zu Rechtsmitteln im SchKG-Bereich geführt. Die Aufsichtsbehörden haben dabei weniger die Inventarisierung an sich, sondern das formell unkorrekte Vorgehen beanstandet und die ausserordentliche Konkursverwaltung aufgefordert, ein formell korrektes Inventar zu errichten. Der ausserordentliche Konkurs- verwalter hat daraufhin am 28. Dezember 2012 ein Inventar im Amtsblatt in der gemäss Art. 228 SchKG vorgesehenen Form publiziert, welches (unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen zu den Aussonderungsklagen) rechtskräftig ist. Letzteres bestätigt erneut, es liege kein Inventar vor, das die Gläubiger benachteilige. Auch der Gerichtsexperte gibt an, zur Beantwortung seiner Frage reiche das ihm vorge- legte Inventar aus. Die Auffassung der Klägerpartei, Probleme bei der Inventarisierung müssten das Gericht veranlassen, die Bestände gemäss letzter Bilanz der konkursiten Firma zu berücksichtigen (S. 2426), ist aufgrund der Feststellungen gemäss Gerichtsex- pertise abzulehnen. Der Vorwurf der fehlenden oder ungenügenden Orientierung der Gläubiger ist von den Aufsichtsbehörden und vom Bundesgericht nicht bestätigt worden. Die Akten enthalten z.B. eine Liste mit Zirkularschreiben, Besprechungsprotokollen oder Mitteilungen an Z _________. Das Kantonsgericht kommt in diesem Verfahren aufgrund diverser Aus- sagen zum Schluss, es hätte der anwaltlich vertretenen Klägerpartei oblegen, ihre Infor- mationsrechte selbst durchzusetzen, sofern sie sich zu wenig orientiert gefühlt hat. Dies ergibt sich auch aus den oben zitierten Urteilen. Die Klägerinnen zitieren in der Schlussdenkschrift die Obere Aufsichtsbehörde, welche dargelegt hat, eine ungenügende Inventarisierung könne Haftungsklagen begründen (S. 2405). Das Kantonsgericht vermag jedoch im konkreten Fall keinen Zusammenhang zwischen der formell ungenügenden Inventarisierung oder Orientierung der Gläubiger und den behaupteten Schäden festzustellen. Die Klägerinnen beanstanden auch, die HH _________ habe nur bis 2008 eine Buch- haltung geführt (S. 2409). Die ausserordentliche Konkursverwaltung erklärt jedoch mit Hinweis auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen ausführlich und überzeugend, warum sie das Mandat mit dem Treuhandunternehmen gekündigt hat. Die Kausalität zum behaupteten Schaden wäre wiederum nicht nachgewiesen. Die Klägerinnen hätte

- 67 - schliesslich eine ausführlichere Buchhaltung mit Hilfe von Rechtsmitteln einfordern müs- sen, wenn sie eine andere Meinung vertreten. Die Klägerinnen haben in der Betreibungsbeschwerde Verschiedenes verlangt, nicht aber die Durchführung von Notverkäufen. Diese Feststellung ist bei der Frage, ob andere Massnahmen verhältnismässig gewesen wäre (vgl. E. 8), relevant.

5. Diebstähle von Metallen und Anlagengegenständen Fehlbestände von Anlagen und Gegenständen sind unstrittig. Die Klägerinnen behaup- ten, diese resultierten teilweise aus Diebstählen, welche sie (konkreter Fall: LL _________/Wegtransport durch Lastwagen) umschreiben. Das Kantonsgericht hat folglich in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwiefern diese substantiiert dargelegten Diebstähle nachgewiesen sind und wie die ausserordentliche Konkursverwaltung darauf reagiert hat:

E. 12 Oktober 2007 erneut Übernahmeinteressenten genannt (bestrittene TB 17).

- 76 - Die D _________ sei zu wenig kontrolliert worden (bestrittene TB 12; S. 363). Sie habe praktisch uneingeschränkt über das ehemalige Materiallager der Konkursitin von 600 Tonnen verfügen können (bestrittene TB 13) und der Konkursmasse diverse Bestände entzogen (bestrittene TB 38). Der Konkursverwalter sei wiederholt erfolglos auf ein Ma- teriallager im Wert von mehreren Millionen auf dem Fabrikgelände aufmerksam gemacht und zur Durchführung von Sicherungsmassnahmen resp. Einleitung von rechtlichen Schritten aufgefordert worden (bestrittene TB 27). Der Rechtsvertreter der Klägerinnen habe ab dem 17. September 2008 wiederholt die Herausgabe sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen der D _________ und der Konkursitin verlangt (bestrittene TB 52). Der Klägervertreter habe die Betriebseinstellung der D _________ ab März 2008 wegen Liquiditätsproblemen vorausgesehen. Die Klägerinnen hätten daraufhin wiederholt Si- cherungsmassnahmen wie die Erstellung eines Konkursinventars, die Sicherstellung von Lagerbeständen und Vorräten sowie die Sicherstellung allfälliger Ansprüche ver- langt (bestrittene TB 22). Die Konkursverwaltung habe dem Gläubigerausschuss in einer Sitzung vom 10. März 2008 und in einer Mitteilung vom 13. März 2008 die Betriebsein- stellung der D _________ per Ende April 2008 angekündigt (bestrittene TB 25 und 28). Der Konkurs sei am 18. März 2008 publik gemacht worden (anerkannte TB 33). Der Konkursverwalter habe am 22. April 2008 das Firmengelände und die Lokalitäten an die Grundeigentümerin E _________ zurückgeben wollen. Die Klägerinnen hätten sich dagegen gewehrt und erneut eine Bestandsaufnahme der Aktiven und Warenbestände sowie ein Übernahmeprotokoll der D _________ verlangt (bestrittene TB 34 ff.). Die A _________ GmbH habe am 27. April 2008 und am 22. Juni 2008 einen Bericht über die Metallrestbestände der Konkursitin erstellt. Die Klägerinnen hätten diesen Bericht mit dem Gegenbericht «B _________» praktisch in allen Punkten korrigiert (mehrheitlich be- strittene TB 37). Die Forderungen der Konkursmasse gegenüber der D _________ betrügen laut dem Gegengutachten B _________ EUR 1‘612‘969.00 (bestrittene TB 50). Der Konkursver- walter sei am 10. Juni 2008 erneut erfolglos aufgefordert worden, einen Kollokationsplan zu erstellen, Sicherungsmassnahmen und rechtliche Schritte gegen die D _________ einzuleiten. Letztere habe sich wie in einem Selbstbedienungsladen auf Kosten der Kon- kursmasse bereichert (bestrittene TB 38 ff.). Der ausserordentliche Konkursverwalter habe am 4. August 2008 bestätigt, der D _________ von der ursprünglich geleisteten Sicherheit von Fr. 600'000.00

- 77 - Fr. 200‘000.00 zurückbezahlt zu haben. Er würde dies nachträglich nicht mehr tun (be- strittene TB 46). Dieser Entscheid sei den Klägerinnen, laut Beklagtenpartei, übermittelt worden. Erstere habe dagegen keine Beschwerde eingereicht. Die Rückzahlung sei auf- grund wirtschaftlicher Interessen, namentlich der Arbeitsplätze, erfolgt. Der Entscheid sei durch den Gläubigerausschuss am 28. Januar 2009 genehmigt worden, was sich aus dem Sitzungsprotokoll ergebe. Es sei keine Beschwerde erhoben worden und die Fr. 400‘000.00 seien weiterhin vorhanden (bestrittene TB 184 ff.). Die Klägerinnen behaupten in der Schlussdenkschrift, der Konkursverwalter sei von ei- ner Forderung von 2.5 Mio. gegenüber der D _________ ausgegangen. Er habe den Schaden in diesem Punkt durch seine Eingaben selbst bestätigt. Aus dem Konkursver- fahren der D _________ habe ein Verlustschein resultiert (S. 2407). Die Tatsachenbehauptungen sind mehrheitlich bestritten, weshalb das Kantonsgericht zu prüfen hat, ob sie bewiesen sind. Die Richter müssen ferner kontrollieren, inwiefern aufgrund dieser Gegebenheiten überhaupt Schäden entstanden sind. 6.2 Verträge 6.2.1 Die Akten enthalten einen Mietvertrag «Contrat de Location d’entreprise» zwi- schen der G _________ GmbH und der D _________ vom 25. April 2007, wonach Ers- tere das Lokal inkl. Inventar und Angestellten der D _________ bis Ende August 2007 zur Verfügung stellt. Die Miete entspreche den Betriebskosten gemäss dem den Parteien vorgelegten Budget, welches noch exakter kalkuliert werde. Der Mietvertrag könne um zwei Monate verlängert werden (S. 957). 6.2.2 Die Akten enthalten einen Vertrag zwischen der G _________ GmbH in Liquida- tion und der D _________ vom 27. November 2007. Die D _________ habe verschie- dene Verträge und die Belegschaft der G _________ GmbH übernommen. Die Konkurs- masse überlasse die Halle und die Installationen der D _________. Diese werde die Mietverträge aus dem Jahr 2004, welche die E _________ mit der G _________ GmbH geschlossen habe, übernehmen und bezahle der Konkursmasse ab dem 1. Januar 2008 für das verwendete Material jährlich Fr. 35'000.00 (S. 955). Die übrigen Verträge würden direkt von der D _________ und den anderen Partnern übernommen, sodass die Kon- kursmasse nicht daran gebunden werde. D _________ engagiere UU _________ und JJ _________ F _________ ab dem 1. Januar 2008. Die Konkursmasse behalte sich vor, Material zu veräussern, welches nicht Streitgegenstand einer Aussonderungsklage bilde (S. 956).

- 78 - 6.3 Protokolle 6.3.1 Das Protokoll der ersten Gläubigerversammlung bestätigt die Überlegung des Konkursamts, die Fortsetzung des Betriebs durch eine dritte Firma liege im Interesse der Gläubiger, weil dadurch die Maschinen und Öfen ihren Wert behielten. Die allfälligen Wiederinstandstellungskosten nach einem Stopp wären sehr hoch. Das übernehmende Unternehmen solle eine hinreichende Garantie für den Betrieb von vier Monaten gewäh- ren, bis in der zweiten Gläubigerversammlung über einen allfälligen Verkauf entschieden werden könne. Die Lohnzahlung an die Angestellten müsse garantiert und die Rohstoffe müssten zur Verfügung gestellt werden. Die Gläubigerversammlung hat dies mit 91 Stim- men ohne Enthaltung oder Gegenstimmen angenommen (S. 2013). 6.3.2 Ein handschriftliches Protokoll vom 25. März 2008 behandelt die Frage, inwiefern D _________ den Stock von Material verwendet habe. Es enthält u.a. die Unterschrift des ausserordentlichen Konkursverwalters (S. 962 f.). 6.3.3 Der Konkursverwalter hat am 8. April 2008 eine Sitzung durchgeführt, in welcher die Rückgabe des Geländes durch die D _________ an die G _________ GmbH be- sprochen worden ist. JJ _________ F _________ und M _________ würden sich am

E. 12.1.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kosten- vorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 11 ZPO), und andererseits die Partei- entschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Art. 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Ent- schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die aktuelle Version des Gesetzes ist anwendbar (Art. 46 Abs. 2 GTar). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Ver- fahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einrei- chen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

E. 12.1.2 Die Klage wird abgewiesen, weshalb die Klägerparteien sämtliche Kosten zu tra- gen haben. Ausgenommen davon bleiben die Kostenfolgen, die in den formell rechts- kräftigen Entscheiden, bereits festgelegt worden sind.

E. 12.2.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kos-

- 143 - ten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ge- richtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge- setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maxi- mum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres na- mentlich, wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Die Gerichtsgebühr beläuft sich bei einem Streitwert von Fr. 5.7 Mio. Franken bei Fr. 27'000.00 bis Fr. 120'000.00 (Art. 16 Abs. 1 GTar). Das Kantonsgericht hat im lau- fenden Verfahren mehrere Entscheide fällen müssen. Die Kostenfolgen sind teilweise dort geregelt und abgerechnet worden («Interessenkonflikt» [S. 1049; nicht in einem se- paraten Dossier individuell abgerechnet], vorsorgliche Massnahme [Dossier C2 21 34; in eigenem Dossier individuell abgerechnet]. Das Kantonsgericht hat in anderen Ent- scheiden die Kosten nicht kalkuliert (Verfahrenssprache [S. 1092]; Beweiseinrede [C3

E. 12.2.2 Der Streitwert beläuft sich auf mehr als 5 Mio. Franken. Es besteht eine subjek- tive und objektive Klagehäufung. Der Fall behandelt eine Vielzahl von Sachverhalts- und Rechtsfragen, die teils aussergewöhnlich sind. Die Anzahl Verfahrenshandlungen, Akten und der Umfang des Urteils sind überdurchschnittlich. Der Prozess inkl. die mehrtägigen Einvernahmen vor Gericht sind zweisprachig durchgeführt worden, was gerade bei den technischen Begriffen zusätzlichen Aufwand verursacht. Das Gericht hat ferner rogato- rische und schriftliche Befragungen getätigt, teils in der dritten Amtssprache. Es befinden sich ausserdem englisch- und italienischsprachige Urkunden im Dossier. Die Angele- genheit ist schliesslich alleine vom Kantonsgericht instruiert worden. Der Fall ist aus allen diesen Gründen aussergewöhnlich, was eine hohe Gerichtsgebühr rechtfertigt.

E. 12.2.3 Das Kantonsgericht hat am 4. Mai 2015 von den Klägerinnen zwei Kostenvor- schüsse von insgesamt Fr. 120'000.00 erhalten (S. 377). Es hat ferner dem Kanton für

- 144 - das Verfahren «Interessenkonflikt» am 23. Februar 2016 Fr. 600.00 (Gerichtskosten In- teressenkonflikt zulasten Kanton) und am 3. Mai 2016 Fr. 900.00 (Parteientschädigung Verfahren Interessenkonflikt zulasten Kanton) in Rechnung gestellt (S. 1057). Die Klä- gerinnen haben am 3. April 2017 nach der Beweisverfügung vom 3. März 2017 (S. 1142) einen Vorschuss von Fr. 1'500.00 (S. 1145) geleistet, der Kanton von Fr. 1'000.00 (S. 1146). Beide Parteien haben am 4. Dezember 2017 nach einer weiteren Verfügung zu den Beweisanträgen vom 14. November 2017 je Fr. 2'000.00 erstattet (S. 1231 ff.). Die V _________ AG hat am 20. Oktober 2021 (S. 2103; Fr. 60'000.00) und am 2. Mai 2022 (S. 2171; Fr. 3’794.76) Kostenvorschüsse für das Beweisverfahren übermittelt. Beide Parteien haben am 14. November 2022 einen Kostenvorschuss von je Fr. 15'000.00 (S. 2219) für das Ergänzungsgutachten erstattet und diesen am 14. März 2023 um je Fr. 8'000.00 (S. 2290) und am 4. Juni 2023 um je Fr. 4'000.00 (S. 2300) erhöht. Die Parteien haben am 28. August 2023 und am 31. August 2023 noch einmal einen Kostennachschuss von je Fr. 2'500.00 bezahlt (S. 2323). Die Gesamteinzahlun- gen an das Kantonsgericht betragen, wenn der abgeschlossene und abgerechnete Pro- zess zum Interessenkonflikt ignoriert wird, Gesamteinnahmen von Fr. 249'294.76 (Fr. 120'000.00 [Kostenvorschüsse Gerichtsgebühr] + Fr. 6’5000.00 [Kostenvorschüsse Beweisaufnahme] + Fr. 63'794.76 [Kostenvorschüsse Expertise] + Fr. 59’0000.00 [Kos- tenvorschüsse Zweitgutachten]. Die Klägerseite hat davon Fr. 216'794.76 (Fr. 120'000.00 + Fr. 3'500.00 + Fr. 63'794.76 + 29'500.00), die Beklagtenpartei Fr. 32'500.00 (Fr. 3'000.00 + Fr. 29'500.00) geleistet.

E. 12.2.4 Das Kantonsgericht hat dem Fiskus am 23. Februar 2016 aufgrund eines verfah- rensleitenden Prozesses Gerichtskosten von Fr. 600.00 abgerechnet (S. 1057; Gerichts- kosten für abgelehntes Gesuch Interessenkonflikt zulasten Kanton) und am 4. Mai 2015 Fr. 900.00 als Entschädigungen für das gleiche Verfahren an die Klägerparteien über- wiesen (S. 1058; Parteientschädigung für das abgelehnte Gesuch Interessenkonflikt). Weitere Auslagen betreffen Vergütungen für die Übersetzungen Fr. 1'047.70 (= Fr. 556.60 [S. 1393] + Fr. 491.10 [S. 1744]). Die Zeugenentschädigungen belaufen sich auf Fr. 908.40 (Fr. 456.80 [S. 1803] + Fr. 98.00 [S. 1795] + Fr. 82.40 [S. 1779] + Fr. 82.40 [S. 1832 f.] + Fr. 106.40 [S. 1832]) plus die Zahlung von Fr. 82.40 vom 19. April 2021 (S. 2051). Die Übersetzungskosten für die ersten Einvernahmen belaufen sich auf Fr. 1'100.00 (S. 1897). Das Kantonsgericht hat dem Sachverständigen für das Erstgut- achten am 20. Mai 2022 Fr. 63’794.76 erstattet (S. 2161 i.V.m. S. 2175). Die Ergän- zungsexpertise von Fr. 57'993.30 (= Fr. 57'404.10 plus Fr. 589.20) ist mit einem Vor- schuss von Fr. 28'002.00, von Fr. 14'001.00 vom 5. Juni 2023 und einer Schlusszahlung gemäss Rechnung vom 30. Juni 2023 am 12. September 2023 von Fr. 15'990.30

- 145 - (S. 2307) vergütet worden (S. 2307). Die Gesamtauslagen belaufen sich, ohne den ab- gerechneten verfahrensleitenden Entscheid «Interessenkonflikt», auf Fr. 124'844.16.

E. 12.2.5 Weder die finanzielle Situation der Parteien noch die Art der Prozessführung rechtfertigen eine Reduktion der Gerichtsgebühr. Es erscheint demnach angemessen, die im Gesetz statuierte maximale Gerichtsgebühr von Fr. 120'000.00 für das erwähnte umfangreiche und schwierige Verfahren plus diejenigen Prozesse, bei denen die Kosten auf den Haupthandel genommen werden, festzusetzen. Die Gerichtskosten belaufen sich demnach auf insgesamt Fr. 244'843.90. Diese sind mit dem von den Parteien ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Beklagtenpartei erhält Fr. 4'450.86 zu- rückerstattet (Fr. 249'294.76 – Fr. 244'843.90). Die Klägerinnen schulden dem Kanton Wallis unter Solidarhaftung für geleisteten Kostenvorschuss noch Fr. 28'049.14 (Fr. 32'500.00 – Fr. 4'450.86).

E. 12.2.6 Das Kantonsgericht bestätigt ferner die bisherigen, in formelle Rechtskraft er- wachsenen Kostenentscheide («Interessenkonflikt» und vorsorgliche Massnahme [C2

E. 12.3.1 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn die Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das ordentliche Honorar beläuft sich laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beim gegebenen Streitwert auf 3.3 Prozent des Streitwerts, ohne Fr. 140'000.00 zu über- schreiten. Die Mehrwertsteuer ist darin inbegriffen (Art. 27 Abs. 5 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbei- stand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).

E. 12.3.2 Die obigen Ausführungen zum Streitwert und zum entstandenen Aufwand gelten, mutatis mutandis, auch für die beteiligten Rechtsanwälte. Es erscheint somit gerechtfer- tigt, die Parteientschädigung auf Fr. 140'000.00 festzusetzen.

13. Die Konkursakten bilden nicht Bestandteil der Gerichtsakten (vgl. E. 1.4) und sind einzig auf Antrag der Klägerinnen beim Kantonsgericht verblieben. Letzteres erkennt nach der vorliegenden Beurteilung der Angelegenheit keine Gründe, diese Unterlagen weiter bei sich aufzubewahren. Die Konkursakten werden folglich in Kürze der ausser-

- 146 - ordentlichen Konkursverwaltung zurückübermittelt. Die übrigen edierten Unterlagen bil- den Bestandteil des Gerichtsdossiers und werden – wie üblich – nach rechtskräftigem Abschluss der Angelegenheit an die Beteiligten versandt.

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Konkursakten werden 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils an den ausser- ordentlichen Konkursverwalter zurückgesandt.

Die übrigen edierten Akten werden frühestens 30 Tage nach rechtskräftigem Ab- schluss der Angelegenheit zurückgesandt.

2. Die Klage der W _________ Aktiengesellschaft, X _________ und V _________ AG wird vollumfänglich abgewiesen.

3. Die Kosten für den Entscheid «Interessenkonflikt» und für die vorsorgliche Mass- nahme (C2 21 34) sind rechtskräftig beurteilt und abgerechnet.

Die Kosten von insgesamt Fr. 244'843.90 inkl. die auf den Haupthandel übernomme- nen Kosten der zusätzlich im Prozess gefällten Zwischenentscheide/vefahrensleiten- den Verfügungen werden den solidarisch haftenden Klägerinnen auferlegt. Sie wer- den mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet, womit das Kantonsgericht der Beklagtenpartei Fr. 4'450.86 zurückerstattet.

4. Die Klägerinnen bezahlen dem Kanton Wallis unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 140’000.00 und für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 28'049.14.

Sitten, 9. März 2026

E. 14 November 2007 mitgeteilt (S. 412): Je reviens par la présente sur le dossier cité en exergue pour vous faire part des éléments nouveaux depuis ma dernière communication. La société E _________ SA, propriétaire des locaux, a déposé une revendication auprès de la masse en faillite concernant les objets immobilisés placés dans la catégorie « B du rapport d'inventaire A _________ ». A toute fin utile, je vous remets, en annexe, copie du courrier que j'ai reçu du mandataire de E _________ en date du 24 octobre 2007. Dans ces conditions, je dois, dans le cadre du dépôt de l'état de collocation et de l'inventaire, statuer également sur cette revendication. Le cas échéant, si le matériel appartient effecti- vement à E _________, il y aura lieu d'examiner l'opportunité d'une action en enrichissement illégitime. Ces nouveaux éléments m'amènent à penser qu'à la suite du dépôt de l'état de collocation, diverses procédures en revendication seront très vraisemblablement portées devant les autorités judiciaires. Cela signifie que je ne peux pas disposer, ni réaliser les éléments re- vendiqués avant l'issue de ces procédure.

E. 18 Mai 2007 ist ebenso ersichtlich, wobei nicht geklärt ist, ob es sich dabei um die teil- weise Rückzahlung der Kaution handelt. Die davon noch vorhandenen Fr. 400'000.00 müssen entweder zurückgeleistet oder können ev. mit Forderungen gegenüber der D _________ verrechnet werden. Wie sich das Vermögen in den vergangenen sechs Jahren entwickelt hat, ist aufgrund dieses Kontoauszugs nicht nachvollziehbar. Die Klä- ger haben im Übrigen in Bezug auf dieses Konto keine Tatsachenbehauptungen depo- niert. 10.2.11 Die Konkursverwaltung habe, laut Aussage vom 3. Februar 2020 den Haupt- gläubigern oder der V _________ AG einen Vorschuss von Fr. 500'000.00 geleistet (S. 1763 bestätigt auf S. 1921). Die ausserordentliche Konkursverwaltung dürfte V _________ AG den Vorschuss von Fr. 500'000.00, der in den Tatsachenbehauptun- gen unerwähnt bleibt, in einer frühen Phase des Konkurses gewährt haben, da sie mit einer höheren Dividende für Drittklassgläubiger gerechnet hat. Eine solche Abschlag- zahlung wird folglich vor der Geltendmachung der Aussonderungsanträge erfolgt sein. Die Sachlage hat sich nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________, den Aus- sonderungsklagen, den Wertverlusten bei den Anlagengegenständen und den kostspie- ligen Umweltmassnahmen erheblich geändert. Eine Rückforderung dieser Vorauszah- lung ist unter den gegebenen Umständen nicht auszuschliessen. 10.2.12 Die Klägerpartei gab am 17. August 2020 selbst an, die Geldflüsse zwischen dem 31. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2019 könnten nur mit Hilfe der Buch- haltung rekonstruiert werden (S. 1921). Das Guthaben der Konkursmasse habe sich von Fr. 5'320'670.35 auf Fr. 1'185'922.55 verringert. Die Hauptgläubiger hätten eine Zahlung von Fr. 500'000.00 erhalten (S. 1921). Der ausserordentliche Konkursverwalter habe grössere Barbezüge getätigt, wofür die entsprechenden Detailbelege fehlten. Es könne bereits jetzt festgestellt werden, dass der grösste Teil der Vermögensmasse der konkur- siten Gesellschaft durch den Konkursverwalter «verbrannt» worden sei (S. 1922). «Es wird Sache einer entsprechenden Expertise sein, festzustellen, was es damit auf sich hat».

- 138 - Eine Ergänzung resp. Präzisierung der Tatsachenbehauptungen dränge sich gestützt auf die hinterlegten Konkursakten auf, aber erst nach Beizug sämtlicher Konkursakten (S. 1926). Das von der Klägerpartei angekündigte, prozessual durchaus nachvollziehbare Vorge- hen ist allerdings ausgeblieben (vgl. dazu E. 2.5.3). 10.2.13 Das Kantonsgericht hat die Parteien am 12. März 2018 angefragt, ob der Pro- zess zu sistieren sei, zumal der Konkurs noch nicht abgeschlossen worden ist. Es stelle sich die Frage, ob der Schaden auch bei den Klägerinnen eingetreten sei (S. 1272 vgl. auch S. 1267). Beide Parteien haben eine Suspendierung abgelehnt (S. 1275 ff. und S. 1283 f.), wobei die Klägerseite ausgeführt hat (S. 1283 f.): Der mittels Staatshaftungsklage eingeklagte Teilschaden wurde laut Behauptungen der Klägerinnen durch den ausserordentlichen Konkursverwalter mittels Handlungen und Unterlassungen verursacht, welche bereits erfolgt sind und durch den weiteren Verlauf des Konkursverfahrens nicht mehr beein- flusst werden können. Der Schaden wurde durch die Handlungen bzw. Unterlassungen des ausseror- dentlichen Konkursverwalters in der eingeklagten Höhe von Fr. 5'757'710.30 bereits verursacht und ist für diesen Teilklagebetrag gestützt auf die Prozessakten bereits berechenbar. Dies unabhängig davon, wie sich der Verlauf des Konkursverfahrens entwickeln wird. […] Aufgrund des Vorgesagten drängt sich daher eine Sistierung des Prozessverfahrens C1 15 61 nicht auf und ich beantrage dem Kantonsgericht Wallis, den Prozess fortzusetzen wie rechtens. Möglicherweise noch bevorstehende Streitigkeiten über die Verwendung der Sicherheit (vgl. E. 6.8.6), über möglicherweise noch ausstehende Löhne (vgl. E. 7.4.3) sowie über die Geländesanierung (vgl. E. 7.3.3.3) erwecken Zweifel, ob die Liquidation unmittelbar vor dem Abschluss steht. 10.3 Zusammenfassung Ein allfälliger Schaden der Konkursmasse wegen Fehlverhalten der staatlichen Organe kann aufgrund obiger Ausführungen nicht berechnet werden. Er würde aber, beachtet man die Kalkulationen des Gerichtsgutachters (welche verschiedene wichtige schadens- mindernde Elemente nicht berücksichtigen), viel tiefer ausfallen als von der Klägerpartei behauptet. Dieser Schaden entsteht ausserdem zunächst einmal bei der Konkursmasse. Das Kantonsgericht vermag in Anbetracht der noch ausstehenden, möglichen Kosten für die Sanierung des Geländes oder Löhne, des Honorars für die ausserordentliche Konkursverwaltung sowie des unbekannten Vorschusses der Arbeitslosenversicherung

- 139 - nicht nachzuvollziehen, ob nach vollständiger Zahlung der Massaschulden sowie der Erst- und Zweitklassforderungen überhaupt Beträge an die Drittklassgläubiger zu bezah- len sind. Die Klägerpartei könnte sogar verpflichtet werden, den bereits erhaltenen Kos- tenvorschuss von Fr. 500'000.00 zurückzuleisten und folglich überhaupt keine Konkurs- dividenden erhalten.

11. Zusammenfassung der obigen Erörterungen Die Klage ist aus folgenden Gründen abzuweisen: Ein allenfalls der Konkursmasse entstandener Schaden ist von allfälligen Schäden der Drittklassgläubiger auseinanderzuhalten. Der Klägerschaft ist bis zum Zeitpunkt der Ur- teilsfällung kein Schaden im Sinne von reduzierten Dividenden entstanden und Letzterer wäre auch nicht liquide (vgl. E. 2.7.3). Eine Schadenskalkulation nach Art. 42 OR schei- tert ausserdem, weil die Klägerpartei nicht sämtliche Informationen beigebracht hat, die sie deponieren könnte (vgl. E. 10.1). Die Klage ist alternativ aus folgenden weiteren Gründen ganz oder teilweise abzuweisen: • Anträge dürfen im vorliegenden Fall nicht in EUR gestellt werden (vgl. E. 2.3). • Die Geltendmachung von Reflexschaden ist nicht zulässig (vgl. E. 2.7.2). • Es hat keine Abtretung nach Art. 260 SchKG stattgefunden. Die Klägerinnen ver- fügen keinesfalls über eine Prozessführungsbefugnis zugunsten der Konkurs- masse und können keine Forderungen zu deren Gunsten geltend machen (vgl. E. 2.2). • Es besteht kein Schaden wegen unvollendeter oder fehlender Inventarisierung der Aktiven durch die Konkursverwaltung. Die verspätet abgeschlossene Inven- tarisierung nach Art. 228 SchKG, die inhaltlich zumindest nicht zuungunsten der Klägerschaft Fehler enthält, wäre für die behaupteten Schäden auch nicht kausal (vgl. E. 4.6). • Die Konkursmasse hat nach Eingang der Aussonderungsbegehren zu Recht auf den weiteren Verkauf von Metallen und Anlagengegenständen verzichtet, womit in Bezug auf den Zeitablauf keine widerrechtliche Handlung vorliegt. Die Kläge- rinnen haben sich zwar für Sicherungsmassnahmen, nicht aber für Notverkäufe eingesetzt. Die nachträgliche Geltendmachung von Schadenersatz wegen Wert- verlusts, verursacht durch verspätete Veräusserungen, die ohnehin nicht mit ju- ristischen Mitteln beschleunigt worden wären, verstösst somit gegen den Grund- satz des einmaligen Rechtsschutzes (vgl. E. 7.2.3 und 7.3.3).

- 140 - • Die Klägerinnen sind in einer frühen Phase des Konkurses über den ungenügen- den Diebstahlsversicherungsschutz durch die G _________ GmbH orientiert worden. Sie hätten folglich, auch mit juristischen Mitteln, auf eine zusätzliche Ver- sicherung durch die D _________ oder die Konkursverwaltung hinwirken kön- nen, soweit derlei wirtschaftlich überhaupt sinnvoll erscheint. Eine ungenügende Versicherung zu kritisieren, statt sie zum gegebenen Zeitpunkt mit ausreichender Vehemenz einzufordern, erscheint unter den vorliegenden Umständen als Verstoss gegen den Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes (vgl. E. 5.3.1). • Die Klägerinnen haben der Fortführung des Gewerbes durch die D _________ ausdrücklich zugestimmt. Dies nachträglich vollumfänglich oder teilweise (Aus- wahl des Unternehmens, Höhe der Miete oder Höhe der Sicherheit) in Frage zu stellen, verstösst gegen den Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes. Die Fortführung der meisten Arbeitsverträge durch die D _________ könnte ausser- dem die Erstklassforderungen reduziert haben, was im Interesse der Drittklass- gläubiger läge (vgl. E. 6.8.1). • Die Geschäftsfortsetzung durch die D _________ beeinflusst die Fixierung und Kalkulation von Schäden. Dieser Vorgang ist im vorliegenden Prozess nicht hin- reichend thematisiert (E. 6.8). • Die CC _________ hat bei der Betriebsübernahme durch die D _________ eine Sicherheit von Fr. 600'000.00 geleistet. Die Konkursverwaltung hat der D _________ den Betrieb somit nicht ohne Garantien überlassen. Die Klägerin- nen haben im Übrigen weder behauptet noch nachgewiesen, inwiefern diese Si- cherheit in die Konkursmasse fällt und nicht an die CC _________ zurückgeleis- tet werden muss (vgl. E. 6.8.6). • Die Klägerinnen haben weder die Höhe der zunächst eingeforderten Sicherheit beanstandet noch gegen die Rückzahlung der Fr. 200'000.00 ein Rechtsmittel deponiert. Die nachträgliche Geltendmachung von Schadenersatz wegen sol- cher Handlungen verstösst gegen den Grundsatz des einmaligen Rechtsschut- zes (vgl. E. 6.8.6). • Die Konkursmasse kann möglicherweise Schäden aus Metallverlusten (höchs- tens Fr. 250'000.00; vgl. E. 6.8.5) mit der Sicherheit von Fr. 400'000.00 der D _________/CC _________ verrechnen. Es ist somit nicht bewiesen, ob den Gläubigern durch die Fortsetzung des Geschäfts in Bezug auf die verschwunde- nen Metalle überhaupt ein Schaden entstanden ist (vgl. E. 6.8.6). Die Verhinderung eines allfälligen Schadens wegen der Metallfehlbestände hätte Sicherungsmassnahmen erfordert, deren Kosten von der Schadenersatzforde- rung abzuziehen wären (vgl. E. 8.2).

- 141 - • Die später verkauften Metalle haben wegen des Zeitablaufs keine Schäden da- vongetragen. Schäden aus der Wertminderung der Metalle wegen einer Verzö- gerung aufgrund des Gerichtsprozesses wären nicht kalkulierbar, weil die Metall- preise variabel sind und nicht geklärt ist, ob die Metalle ohne Aussonderungsver- fahren zu einem (früheren) Zeitpunkt veräussert worden wären, da ein geringerer Preis erzielt worden wäre (vgl. E. 7.2.3.1). • Den Klägerinnen misslingt erstens der Nachweis, dass sämtliche bilanzierten und in den Expertisen aufgeführten Anlagengegenstände in die Konkursmasse fallen und nicht zu einem grösseren Teil der E _________ gehören. Wertminderungen der Anlagengegenstände während der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ könnten sich zweitens aus vertragsgemässem Gebrauch ergeben, was keinen Schaden im Sinne des Haftpflichtrechts darstellt, da die Konkursver- waltung für die Gebrauchsüberlassung Mietzins erhalten hat. Die D _________ hat drittens ihrerseits in Anlagenvermögen investiert, was einen allfälligen Scha- den reduziert. Der ersatzfähige Schaden aus der Wertminderung des Anlagenvermögens lässt sich aus allen diesen Gründen mit den vorliegenden Gerichtsakten weder bewei- sen noch kalkulieren (vgl. E. 6.8 und E. 7.3.3). • Die Konkursverwaltung hat keine zusätzlichen, teuren Schutzvorkehren für die Anlagengegenstände treffen können, weil sie wegen der Aussonderungsklagen nicht kalkulieren konnte, welche Anlagen resp. Geldbeträge ihr zur Begleichung von Massaschulden verbleiben. Die Klägerinnen haben dies im Übrigen auch nicht rechtzeitig verlangt. Die nachträgliche Geltendmachung von Schadenersatz wegen ungenügendem Schutz der Anlagengegenstände verstösst gegen den Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes (vgl. E. 8.3.3). • Die Konkursmasse kann möglicherweise Schäden aus Wertminderungen und Verlusten von ihr gehörenden Anlagengegenständen mit der immer noch vorhan- denen Sicherheit der D _________/CC _________ von Fr. 400'000.00 verrech- nen. Es erscheint somit fragwürdig, ob den Gläubigern durch die Fortsetzung des Geschäfts in Bezug auf die verschwundenen Anlagengegenstände überhaupt ein Schaden entstanden ist (höchstens Fr. 119'000.00 vgl. E. 6.8.5 f.). • Es lässt sich nicht nachvollziehen, ob die Konkursmasse über ein ausreichendes Vermögen verfügt, die Erst- und Zweitklassforderungen sowie allfällige Massa- schulden (z.B. Direktionslöhne, Sanierungskosten) zu begleichen. Selbst die Annahme, die Konkursmasse wäre durch fehlerhafte Handlungen der

- 142 - ausserordentlichen Konkursverwaltung geschädigt worden, liesse somit nicht au- tomatisch den Schluss zu, die Konkursdividende der Drittklassgläubiger werde dadurch tangiert (vgl. E. 10.3). Der zukünftige Schaden muss, sofern das schädigende Ereignis bereits eingetreten ist, liquid sein. Er muss sich mit der für ein Urteil erforderlichen Genauigkeit berechnen las- sen (vgl. E. 2.7.3). Dies ist im vorliegenden Fall weder für den Schaden, welcher der Konkursmasse erwachsen wäre noch für die relevantere Reduktion der Konkursdividen- den möglich. Auch eine Schadensschätzung (vgl. E. 2.7.4) ist unter den vorliegenden Umständen ausgeschlossen, weil die Klägerpartei dazu mehr Informationen hätte depo- nieren können und dies teilweise sogar angekündigt hatte.

12. Kosten

E. 20 165; Kosten gehen mit dem Haupthandel]; Edition [C2 20 4; Kosten gehen mit dem Haupthandel]; zusätzliche Expertise [Verfahren C2 24 12; Kosten gehen mit dem Haupt- handel]). Auch das Vorurteil zur Aktivlegitimation vom 3. Juli 2019 enthält keine Konkre- tisierungen zu den Verfahrenskosten. Dies ist bei der Fixierung der vorliegenden Ge- richtskosten zu beachten. Einzig die bereits berechneten Kosten, die teils in separaten Dossiers und teils im Hauptverfahren abgerechnet worden sind, bleiben – soweit dies überhaupt erforderlich ist – bestätigt.

E. 21 34]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 15 61

URTEIL VOM 9. MÄRZ 2026

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident, Dr. Nadja Schwery, Kantonsrichterin, Jérôme Emonet, Ersatzrichter sowie Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

V _________ AG, W _________ AKTIENGESELLSCHAFT (auch als Rechtsnachfolge- rin der AAA _________), X _________, Klägerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Y _________, D-56068 Koblenz, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Z _________, 3900 Brig-Glis

gegen

KANTON WALLIS, Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Loretan, 1950 Sit- ten 2 Nord

(Staatshaftung)

- 2 - Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ....................................................................................................... 2 Verfahren ..................................................................................................................... 4

1. Formelles .............................................................................................................. 12 1.1 Zuständigkeit .................................................................................................. 12 1.2 Streitwert......................................................................................................... 13 1.3 Teilklage und Klagehäufung .......................................................................... 13 1.4 Beweismittelverbindung und Separierung der Konkursakten .................... 14

2. Rechtliches .......................................................................................................... 15 2.1 Aktivlegitimation ............................................................................................ 15 2.2 Anträge zugunsten der Konkursmasse ........................................................ 16 2.3 Anträge in EUR ............................................................................................... 17 2.4 Aktenkenntnis und vorsorgliche Beweisaufnahme nach Art. 158 ZPO ...... 20 2.5 Substanziierungspflicht ................................................................................. 21 2.6 Begriffe im Zusammenhang mit dem Konkurs ............................................. 25 2.6.1 Konkursmasse und Konkursverwaltung ..................................................... 25 2.6.2 Gläubigerschaft, Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss ........... 26 2.6.3 Massaschulden .......................................................................................... 26 2.6.4 Sicherheitsmassnahmen gemäss Art. 223 SchKG ..................................... 27 2.6.5 Freihand- und Notverkäufe ........................................................................ 27 2.6.6 Aussonderungsverfahren nach Art. 242 SchKG ......................................... 28 2.6.7 Verteilung, Rangordnung und Abschlagszahlungen ................................... 29 2.7 Begriffe im Zusammenhang mit dem Schadenersatz .................................. 29 2.7.1 Verantwortlichkeit....................................................................................... 30 2.7.2 Schaden .................................................................................................... 30 2.7.3 Schadenskalkulation .................................................................................. 31 2.7.4 Schadensschätzung nach Art 42 Abs. 2 OR .............................................. 33 2.8 Prinzip des einmaligen Rechtsschutzes ....................................................... 34

3. Sachverhalt .......................................................................................................... 35 3.1 Ausgangslage ................................................................................................. 35 3.2 Involvierte Personen ...................................................................................... 38 3.3 Aktenkundige Berichte/Gutachten ................................................................ 40 3.3.1 A _________ ............................................................................................. 40 3.3.2 B _________ ............................................................................................. 42 3.3.3 C _________ ............................................................................................. 43 3.3.4 Gerichtsgutachten ...................................................................................... 44 3.3.5 Ergänzungsgerichtsgutachten .................................................................... 50 3.3.6 Zusammenfassung .................................................................................... 55

4. Ungenügende Inventarisierung und Orientierung der Gläubiger ..................... 57

- 3 - 4.1 Tatsachenbehauptungen .............................................................................. 57 4.2 Protokolle und Urkunden .............................................................................. 57 4.3 Mündliche und schriftliche Antworten ............................................................ 59 4.4 Gerichtsverfahren gegen die ausserordentliche Konkursverwaltung ............. 62 4.5 Gerichtsgutachten ......................................................................................... 65 4.6 Zusammenfassung ....................................................................................... 65

5. Diebstähle von Metallen und Anlagengegenständen ........................................ 67 5.1 Tatsachenbehauptungen .............................................................................. 67 5.2 Beweismittel ................................................................................................. 68 5.3 Zusammenfassung ....................................................................................... 73

6. Geschäftsfortsetzung durch die D _________ ................................................... 75 6.1 Tatsachenbehauptungen .............................................................................. 75 6.2 Verträge ........................................................................................................ 77 6.3 Protokolle ...................................................................................................... 78 6.4 Mitteilungen .................................................................................................. 80 6.5 Mündliche und schriftliche Antworten ............................................................ 84 6.6 Gerichtsurteile ............................................................................................... 87 6.7 Expertisen ..................................................................................................... 89 6.8 Zusammenfassung ....................................................................................... 89

7. Gerichtsprozesse ................................................................................................. 95 7.1 Allgemeine Ausführungen zu den Aussonderungsklagen ............................. 95 7.2 V _________ AG .......................................................................................... 96 7.3 E _________ .............................................................................................. 102 7.4 Ehepaar F _________ ................................................................................ 119

8. Proportionalität sichernder Massnahmen ........................................................ 122 8.1 Weitere sichernde Massnahmen ................................................................. 122 8.2 Metalle ........................................................................................................ 123 8.3 Anlagengegenstände .................................................................................. 124

9. «Beispielfall» - Säge Behringer ......................................................................... 130 9.1 Tatsachenbehauptungen ............................................................................ 130 9.2 Beweismittel ............................................................................................... 131 9.3 Zusammenfassung ..................................................................................... 132

10. Konkursdividende ............................................................................................ 133 10.1 Tatsachenbehauptungen .......................................................................... 133 10.2 Beweismittel.............................................................................................. 135 10.3 Zusammenfassung ................................................................................... 138

11. Zusammenfassung der obigen Erörterungen ................................................ 139

12. Kosten .............................................................................................................. 142

- 4 - Verfahren Die Aktenstellen werden nachfolgend wie folgt zitiert:

Akten aus den Gerichtsdossiers (S. XX) Akten aus separaten Zwischenverfahren (Verfahrensnummer S. XX) Akten aus Gerichtsgutachten (Expertise S. XX) Beilagen Gerichtsgutachten (Beilage Expertise S. XX) Von der Klägerpartei deponierte vier weisse Ordner («Ordner weiss», römische Nummer, Register) Von der Beklagtenpartei deponierter schwarzer Ordner (Punkt XX) Ordner Grau, verschiedene im Verlauf des Prozesses deponierte Beilagen (Ordner Grau)

TB kürzt «Tatbestandsbehauptung» in der Rechtsschrift ab. adTB bezieht sich auf die Antwort.

Das Gericht wird nachfolgend, den Parteien und den Experten folgend, das zur Ver- arbeitung bestimmte Material (Rohmaterial/Halbfertigprodukte/Fertigprodukte «Matériaux») als «Metalle/Metallbestände/Material» und die von der konkursiten Gesellschaft verwendeten Werkzeuge/Maschinen («Equipments»), teils mit dem Boden verbunden, als «Anlagengegenstände» betiteln. Der besseren Unterscheidung halber, wird bei den Gesellschaften V _________ AG und G _________ GmbH die Gesellschftsform genannt. Das Kantonsgericht ver- zichtet bei den übrigen Gesellschaften (E _________ AG; D _________ AG; H _________ AG; A _________ GmbH) sonst darauf.

A. Die V _________ AG (in den Akten teils als V-a _________ betitelt [vgl. z.B. S. 62], wenn von V-a _________ die Rede ist, dürfte es sich um die Muttergesellschaft han- deln), die W _________ Aktiengesellschaft und die X _________ deponierten am

17. Februar 2015 gegen den Kanton Wallis eine Staatshaftungsklage mit folgenden An- trägen (S. 7 f.):

1. Es sei der Beklagte - unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts - zu verurteilen, • der Klägerin 1 Fr. 132’740.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. August 2008; Fr. 1‘168‘283.60, zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. März 2008; EUR 2'105'908.15, zuzüglich 5 % Zins seit dem

30. Oktober 2011; und EUR 148‘238.70, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2011; • der Klägerin 2 Fr. 26‘480.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. August 2008; Fr. 233'078.15, zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. März 2008; EUR 420‘102.80, zuzüglich 5 % Zins seit dem

30. Oktober 2011; und EUR 29'571.80, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2011; • der Klägerin 3 Fr. 15'640.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. August 2008; Fr. 137'664.--, zu- züglich 5 % Zins seit dem 17. März 2008; EUR 248‘127.20, zuzüglich 5 % Zins seit dem

30. Oktober 2011; und EUR 17‘466.10, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2011; • der Klägerin 4 Fr. 15'820.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. August 2008; Fr. 139‘248.35, zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. März 2008; EUR 250'982.85, zuzüglich 5 % Zins seit dem

30. Oktober 2011; und EUR 17'667.15, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2011 zu bezahlen.

- 5 -

2. Eventualiter sei der den Klägerinnen 1 bis 4 entstandene Schaden durch das Gericht gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen.

3. Subeventualiter sei der Beklagte - unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts - zu verur- teilen, den Gesamtbetrag gemäss Ziff. 1 (bzw. gemäss Ziff. 2) inkl. Zins zu 5 % ab den jeweiligen Zeitpunkten an die Konkursmasse der G _________ GmbH in Liquidation zu bezahlen.

4. Es sei vom Nachklagerecht der Klägerinnen 1 bis 4 Vormerk zu nehmen.

5. Der Beklagte habe die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen.

6. Den Klägerinnen 1 bis 4 sei zulasten des Beklagten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die Klägerinnen beanstandeten als Drittklassgläubigerinnen diverse Handlungen und Unterlassungen der ordentlichen und ausserordentlichen Konkursverwaltung im Kon- kurs der G _________ GmbH in Liquidation (nachfolgend G _________ GmbH). Dies habe ihnen Schäden verursacht, welche sie mittels Verantwortlichkeitsklage gegenüber dem Staat Wallis geltend machten. B. Der Kanton Wallis antwortete am 30. April 2015 und beantragte (S. 403):

1. La demande est rejetée.

2. Tous les frais de procédure et de décision ainsi qu’une juste indemnité pour les dépens sont mis à la charge des demanderesses, solidairement entre elles. Der Beklagte bestritt Sorgfaltswidrigkeiten und warf den Klägerinnen vor, das Liquidati- onsverfahren systematisch zu behindern. C. Kläger- und Beklagtenpartei bestätigten ihre Anträge in der Replik vom 3. Juni 2016 (S. 1073) und der Duplik vom 7. Juli 2016 (S. 1098). D. Der Gerichtspräsident fällte am 3. März 2017 die Beweisverfügung (S. 1136 ff.). Die Parteien deponierten am 23. Mai 2017 die eingeforderten Fragen an Parteien, Zeu- gen und an Experten (S. 1150; S. 1177). Der Beklagte hinterlegte am selben Tag neue Tatsachenbehauptungen und Beweisan- träge (S. 1217 ff.). Der Präsident akzeptierte die neuen Sachverhaltsvorbringen am

7. Juni 2017 jedoch nicht und wies die Beweisanträge gleichzeitig ab (S. 1220). Die Beklagtenpartei opponierte am 20. Juni 2017 gegen den Expertenvorschlag (S. 1221), was zu weiterem Schriftenwechsel führte (S. 1223 ff.).

- 6 - E. Der neue Präsident erliess am 14. November 2017 diverse verfahrensleitende Ver- fügungen (S. 1231 ff.). Er hielt u.a. fest, die offen gefassten Editionsanträge würden ge- gen den Grundsatz der Beweisverbindung verstossen, weshalb er die Dossiers edieren und den Parteien zur Einsicht überlassen werde. Diese hätten anschliessend die Pflicht, die relevanten Dokumente auszusondern und in zweifacher Ausfertigung einzureichen (S. 1232 f.). Die Beklagtenpartei hinterlegte auf Geheiss des Gerichts korrigierte Partei- und Zeugenfragen (S. 1236 ff.). F. Der Präsident fragte die Parteien am 1. März 2018, ob es Sinn mache, den Prozess zu sistieren, bis das Konkursverfahren gegen die G _________ GmbH abgeschlossen sei, da vorher der den Klägerinnen erwachsene Schaden nicht liquid sei (S. 1267 und S. 1272). Der Präsident ermöglichte den Parteien am 12. März 2018, dazu Stellung zu beziehen (S. 1272). Die Beklagtenpartei wehrte sich dagegen am 27. April 2018 und warf ein, die Klägerschaft sei nicht aktivlegitimiert (S. 1275 ff.). Letztere verlangte am

30. April 2018 die Fortsetzung des Verfahrens (S. 1283 f.). G. Der Präsident schränkte den Prozess nach weiterem Schriftenwechsel am 17. Sep- tember 2018 auf die Frage der Aktivlegitimation ein (S. 1300 ff.). Das Kantonsgericht hielt die Klägerschaft am 3. Juli 2019 für aktivlegitimiert (S. 1333 ff.). Es präzisierte im Urteil (S. 1341 f.): Geprüft wird vorliegend, wie angekündigt, einzig die «Aktivlegitimation», d.h. ob die Kläger- schaft legitimiert ist, die vorliegend geltend gemachten Forderungen einzuklagen. Dies, unter Beachtung der oben wörtlich zitierten Ausführungen der Beklagtenpartei, unter zwei Ge- sichtspunkten:

1. Sind im Rahmen einer Staatshaftungsklage die Gläubiger sachlegitimiert, wenn der Kon- kursverwaltung schadensursächliche Handlungen und Unterlassungen vorgeworfen werden?

2. Kann der vorliegend hinreichend behauptete Schaden («elles n'ont pas allégué») von den Klägern eingefordert werden? Nicht beurteilt wird die Frage, ob die Forderungen hinreichend liquid sind, zumal die Scha- densentstehung auch ein echtes Novum darstellen könnte. H. Das Gericht kündigte den Parteien am 4. September 2019 verschiedene Beweisauf- nahmen an (S. 1353).

- 7 - Die schriftlichen Antworten des Vorstehers des Konkursamts Martigny und Entremont gingen am 10. Oktober 2019 ein (S. 1406 ff. i.V.m. S. 1370; v.a. Antworten zur ersten Zeit nach dem Konkurs). Das Kantonsgericht lud diverse Zeugen und Parteien am 24. Oktober 2019 für Einver- nahmen vom 3. Februar 2020 bis zum 7. Februar 2020 vor (S. 1467 ff.). Es edierte am

29. Oktober 2019 eine Vielzahl von Akten (S. 1472 f. [S. 1472 [Konkursverwaltung]; S. 1474 [Gemeindegericht Martigny]; S. 1475 [Staatsanwaltschaft St. Maurice]; S. 1476 f. [Bezirksgericht Martigny vgl. S. 1488 f.]; S. 1478 f. [Arbeitsgericht]; S. 1479 [Anwaltsaufsicht]). Eine weitere Edition folgte am 12. November 2019 (Akten Bezirksge- richt Entremont vgl. S. 1492]. Die schriftlichen Antworten von I _________/A _________ trafen am 21. November 2019 ein (S. 1499 ff. i.V.m. S. 1355 ff.; v.a. Fragen zur Inventarisierung, zu Fehlmengen und zum Schutz). Der ausserordentliche Konkursverwalter hinterlegte am 26. November 2019 einen Teil der Konkursakten (S. 1506), was den Parteien am 27. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (S. 1705). Die Beteiligten verzichteten auf die Befragung einer Zeugin, welche ankündigte, sich auf das Anwaltsgeheimnis zu berufen (S. 1706 ff.). Die Beantwortung der rechtshilfeweise beantragten Befragung von J _________ erfolgte am 4. Dezember 2019 (hinsichtlich der Verhandlungen zwischen der E _________ und der Konkursverwaltung; S. 1711 ff.; S. 1723 f. [Antworten deutsch], S. 1712 ff. [Antworten italienisch], S. 1377 [Fragen italienisch] und S. 1256 ff. [Fragen französisch]). Das Arbeitsgericht deponierte seine Akten am 16. Dezember 2019 (S. 1727). Der Gemeinderichter reichte die Unterlagen am 17. Dezember 2019 ein (S. 1733). Die Staatsanwaltschaft Unterwallis übergab die Akten am 18. Dezember 2019 (S. 1742), das Bezirksgericht Martigny am 9. Januar 2020 (S. 1749). Das Kantonsgericht befragte ab dem 3. Februar 2020 diverse Personen (K _________ [S. 1752 ff.]; L _________ [S. 1774 ff.]; M _________ [S. 1780 ff.]; N _________ [S. 1796 ff.]; O _________ [S. 1805 ff.]; Y _________ [S. 1815 ff.]; P _________ [S. 1825 ff.]; Q _________ [S. 1828 ff.]; R _________ [S. 1833 ff.]; S _________ [S. 1845 ff.]) (S. 1751 ff.).

- 8 - Die Beklagtenpartei deponierte am 7. Februar 2020 ein Urteil vom 17. Dezember 2019 in Sachen Streitigkeit zwischen der V _________ AG und der G _________ GmbH (S. 1866 ff.). Die äusserst umfangreichen Konkursakten trafen nach Interventionen (vgl. z.B. S. 1773 oder S. 1861 ff.) des verfahrensleitenden Kantonsrichters am 20. Februar 2020 (S. 1893) beim Kantonsgericht Wallis ein. Sie wurden fotografisch festgehalten (S. 1884 ff.), was den Parteien am 21. Februar 2020 zur Information übermittelt wurde (S. 1894). Der Beklagtenanwalt präzisierte am 28. Februar 2020, welche Tatsachenbehauptungen mit den neu deponierten Beweisen belegt werden sollten (S. 1901). Die Akten der Aufsichtskammer der Anwälte trafen am 13. März 2020 beim Kantonsge- richt ein (S. 1906 ff., vgl. Ordner grau). Die Anwälte deponierten am 18. Mai 2020 (S. 1910 ff. [schwarzer Ordner und 3 Origina- lordner «T _________»]) und am 17. August 2020 (S. 1921/S. 1931 [4 weisse Bundes- ordner]) die aus ihrer Sicht relevanten Unterlagen aus dem Konkursdossier. Die Kläger- schaft stellte namentlich und gestützt auf die Einsicht in die Konkursakten weitere Be- weisanträge. Der Präsident erliess am 21. September 2020 mehrere verfahrensleitende Verfügungen (zusätzliche Befragung K _________; Aufnahme Akten; Rücksendung Akten; Befragung U _________; S. 1936 f.). Die ausserordentliche Konkursverwaltung bezog am 22. September 2020 Stellung (S. 1939 f.) und hinterlegte gleichzeitig Bankunterlagen (S. 1941 ff.). Sie ergänzte ihre Vernehmlassung am 12. Oktober 2020 (S. 1976). Der ausserordentliche Konkursverwal- ter beantwortete am 22. Februar 2021 diverse neu gestellte Fragen schriftlich (S. 1998 ff.) und reichte weitere Unterlagen ein (S. 2011 ff.). Er beantwortete am 16. April 2021 weitere Fragen schriftlich und deponierte einen weiteren Beleg (S. 2044 ff.). Der Präsident befragte U _________ (S. 2052 ff.) und den ausserordentlichen Konkurs- verwalter (S. 2058 ff.) am 19. April 2021. Die Verfahrensleitung kündigte am 22. April 2021 an, die Konkursakten an die ausser- ordentliche Konkursverwaltung zurückzusenden (S. 2064) und übermittelte dem Exper- ten gleichentags Fragen zu seiner Unparteilichkeit (S. 2067). U _________ versandte dem Kantonsgericht am 22. April 2021 Unterlagen (S. 2071 ff.).

- 9 - Der Gutachter kündigte am 30. April 2021 den Widerruf seines Mandats an (S. 2086). Er kam jedoch auf dieses Vorhaben nach fernmündlicher Besprechung mit dem Präsiden- ten zurück (S. 2095). Die Klägerpartei forderte das Kantonsgericht am 11. Mai 2021 auf, die Konkursakten nicht an die Konkursverwaltung zurückzusenden (S. 2095). Das Kantonsgericht erklärte sich damit einverstanden (S. 2095). Die Verfahrensleitung kündigte den Parteien am 26. Mai 2021 an, die von ihr bereits vorgeschlagene Fachperson endgültig als Gerichtsexperten zu ernennen, falls keine Einwände innert fünf Tagen eingingen (S. 2098). Die Ernennung erfolgte am 17. Juni 2021 (S. 2099). Der Sachverständige kalkulierte am 28. September 2021 den Kostenvorschuss, welcher der Klägerschaft am 30. September 2021 in Rechnung gestellt wurde (S. 2100 i.V.m. S. 2103). Der Anwalt der E _________ bestätigte am 29. November 2021 nach wieder- holtem Schriftenwechsel seine Bereitschaft, das Gelände für einen Augenschein freizu- geben (S. 2108). Der Experte erhielt am 7. Dezember 2021 zwei Originalwertgutachten der A _________ zur Kenntnis übermittelt, welche das Gericht vorab bei den Betreibern eingefordert hatte (S. 2120 und S. 2148). Der Sachverständige stellte, nach Rücksprache mit dem Gericht (S. 2151), Fragen an die A _________ und M _________ (S. 2152 ff.). Die Expertise traf am 4. April 2022 ein (S. 2159 ff.). Das Kantonsgericht verpflichtete die Klägerpartei am 6. April 2022 zu einem Kostennachschuss (S. 2171 f.). Beide Parteien forderten am 8. und 10. Juni 2022 eine Erläuterung resp. Ergänzung des Gutachtens (S. 2178 ff.). Das Gericht erteilte dem Sachverständigen am 30. Juni 2022 den entsprechenden Auftrag (S. 2206). Es kam in der Folge zu Uneinigkeiten mit dem Anwalt der Beklagtenpartei, welcher nicht zwischen Gerichts- und Konkursdossier zu differenzieren vermochte (S. 2207 ff.; vgl. E. 1.4). Der Gutachter kalkulierte seinen Vorschuss am 31. Oktober 2022 (S. 2217), der den Parteien am 2. November 2022 als Kaution in Rechnung gestellt wurde (S. 2219 ff.). Die Beklagtenpartei deponierte am 29. November 2022 Noven (rechtskräftiges Kantons- gerichtsurteil C1 20 38 vom 6. Oktober 2022 i.S. V _________ AG ab S. 2224 ff.). Das

- 10 - Kantonsgericht übermittelte die neuen Tatsachenbehauptungen und das Beweismittel am 30. November 2022 an die Klägerpartei inkl. zwanzigtägiger Frist zur Stellungnahme (S. 2242 ff.). Es folgte keine Rückmeldung. Der Experte teilte dem Gericht am 10. Januar 2023 mit, er habe von der Klägerpartei für Fragen (1.1/1.2 sowie 13) keine Präzisierung erhalten. Es fehlten ausserdem PDF-Ver- sionen der Fragen (S. 2243). Das Gericht setzte den Parteien daraufhin am 13. Januar 2023 eine Frist zum Depot der entsprechenden Präzisierungen an (S. 2255) und fragte beim Experten nach, ob er über genügend Fotografien der Anlage verfügte. Das Gericht klärte gleichzeitig auf, der Experte könne von sich aus Abklärungen vornehmen. Er könne demnach von den Parteien deponierte Unterlagen nach Rücksprache mit dem Gericht in seine Akten aufnehmen (S. 2255 f.). Der Experte bestätigte am 19. Januar 2023, über genug Ablichtungen zu verfügen (S. 2260). Die Klägerpartei deponierte die geforderten Präzisierungen für den Experten am 24. Ja- nuar 2023 (S. 2263 ff.). Der Richter teilte den Parteien am 2. Februar 2023 erneut mit, der Gutachter könne gemäss Ernennungsentscheid von sich aus Untersuchungshand- lungen vornehmen, weshalb die Parteien berechtigt seien, entsprechende Anträge zu stellen (S. 2282). Der Gutachter deponierte am 8. Februar 2023 erneut Fragen inkl. deren mögliche Inter- pretation beim Gericht, mit dem Ersuchen zuhanden der Parteien, ihn gegebenenfalls zu korrigieren (S. 2285 ff.). Die Verfahrensleitung übermittelte die Eingabe am 8. Februar 2023 an die Parteien zur Stellungnahme (S. 2284). Das Gericht forderte von den Anwälten am 26. Mai 2023 aufgrund des entstandenen Zusatzaufwands zur Klärung der Ergänzungsfragen einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 4’000.00 (S. 2300 ff.). Der Sachverständige übermittelte das Ergänzungsgutachten inkl. einer Abrechnung, in welcher auch die bereits bezahlten Kostenvorschüsse erwähnt sind, am 30. Juni 2023 zurück (S. 2307 ff.). Er versandte die Akten am 14. Juli 2023 zurück (S. 2306). Das Gericht übermittelte den Beteiligten die Expertise am 24. Juli 2023 und forderte ei- nen Nachschuss (S. 2322).

- 11 - I. Der Präsident gewährte den Parteien am 21. August 2023 eine Frist bis zum 30. Sep- tember 2023 für Vergleichsverhandlungen (S. 2326). Dieser Aufschub wurde auf Ersu- chen der Beteiligten wiederholt erstreckt (S. 2330 ff.). Die Klägerpartei bestätigte am

15. Februar 2024 das Scheitern der Verhandlungen (C2 24 12 S. 1 ff.). J. Das Kantonsgericht lehnte eine zusätzliche Expertise am 11. April 2024 ab und ge- währte den Parteien eine Frist von 30 Tagen zum Depot von Schlussdenkschriften. Es hielt dabei ausdrücklich fest (C2 24 12, Ziff. 5 des Dispositivs): «Das Gericht geht davon aus, das Beweisverfahren sei (auch sonst) abgeschlossen. Die Parteien können, sofern sie eine andere Meinung vertreten, innert 20 Tagen begründet da- gegen opponieren». Letzteres blieb unerwidert. K. Die Schlussdenkschriften gingen nach mehreren Fristerstreckungsgesuchen am

30. September 2024 ein (S. 2366 ff. und S. 2384 ff.). Die Anträge blieben, soweit rele- vant, gleich (S. 2382 und S. 2386 f.). Das Gericht setzte die Parteien darüber am 7. Sep- tember 2024 in Kenntnis (S. 2442). Sie verzichteten auf eine Replik. Die Parteien erhielten vom Kantonsgericht am 3. April 2025 eine Mitteilung, wonach die Angelegenheit bis zur Urteilsfällung noch mehrere Monate beanspruchen werde (S. 2444). L. Das Kantonsgericht fällte im Verlauf des Verfahrens weitere verfahrensleitende Ver- fügungen: • Das Kantonsgericht prüfte, ob der Klägervertreter aufgrund einer unzulässigen Doppelvertretung sein Mandat niederzulegen habe (mit direkt fixierten Kostenfol- gen; S. 1049 ff.). • Die Prozessleitung klärte die Verfahrenssprache (ohne direkt fixierte Kostenfol- gen; S. 1092). • Das Kantonsgericht prüfte am 16. Dezember 2020 Beweiseinreden (ohne direkt fixierte Kostenfolgen; C3 20 165). • Das Kantonsgericht lehnte am 3. Februar 2020 einen Beweisantrag (Edition von Berichten der A _________) ab und nahm die Kosten auf den Haupthandel (C2 20 4).

- 12 - • Das Kantonsgericht entschied am 2. Februar 2023 über ein Gesuch um vorsorg- liche Massnahmen vom 19. August 2021 (Rückgabe des Fabrikgeländes) und entschied dabei auch über die Kostenfolgen (Dossier C2 21 34). • Das Kantonsgericht wies, wie bereits erwähnt, den Antrag vom 15. Februar 2024, eine zusätzliche Expertise durchzuführen, am 11. April 2024 (ohne direkt fixierte Kostenfolgen) ab (Verfahren C2 24 12). DAS KANTONSGERICHT stellt fest und zieht in Erwägung

1. Formelles 1.1 Zuständigkeit Die vorliegende Klage gründet auf einer Schadenersatzforderung wegen des Verhaltens einer Konkursverwaltung, wofür der Kanton gemäss Art. 5 SchKG haftet. Die Staatshaf- tung i.S.v. Art. 5 SchKG gilt als öffentlichrechtliche Klage, weshalb im internationalen Verhältnis weder das LugÜ noch das IPRG zur Anwendung gelangen (THEUS, in: FI- SCHER / LUTERBACHER [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizeri- schen Haftpflichtbestimmungen, 2016, N. 32 zu Art. 5 SchKG). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 4 ZPO). Dieses bestimmt, ob der Schadenersatzanspruch nach Art. 5 SchKG auf dem Zivil- oder dem Verwaltungsweg geltend zu machen ist und wer für die Beurteilung zuständig ist (THEUS, a.a.O., N. 28 zu Art. 5 SchKG). Das Walliser Gesetz über die Verantwortlichkeit der öf- fentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978 bezeichnet den Zivil- richter als kompetent (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 VG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 EGSchKG). Es erklärt die ZPO als anwendbar (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 VG). Der Kantonshauptort oder der Ort, an welchem die unerlaubte Handlung erfolgt ist (Art. 36 ZPO), gilt als Gerichtsstand (Art. 10 Abs. 1 lit. d ZPO). Die klagende Partei kann sich mit Zustimmung des Beklagten direkt an das obere Ge- richt, vorliegend das Kantonsgericht Wallis, wenden, wenn der Streitwert bei einer ver- mögensrechtlichen Streitigkeit Fr. 100'000.00 beträgt (Art. 8 Abs. 1 ZPO). Dieses Streit- werterfordernis ist in casu erfüllt und die Parteien haben die funktionale Zuständigkeit des Kantonsgerichts schriftlich vereinbart (S. 371). Die funktionale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Wallis zur Be- urteilung der vorliegenden Klage ist gegeben.

- 13 - 1.2 Streitwert Es liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von rund Fr. 5.7 Mio. vor (S. 5 f.). 1.3 Teilklage und Klagehäufung Eine subjektive Klagehäufung liegt vor, wenn eine Mehrzahl von Personen freiwillig oder aufgrund rechtlicher Gegebenheiten notwendigerweise als Kläger respektive Beklagte beteiligt sind (BOPP, in: SUTTER-SOMM / LÖTSCHER / LEUENBERGER / SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N. 4 zu Art. 90 ZPO). Die Klagehäufung ist gemäss Art. 90 ZPO objektiv, wenn mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereint werden (HEISCH, Abtretungsmodelle im Zivilpro- zess, 2022, S. 131). Ein Kläger fordert mit der echten Teilklage einen quantitativen Teil- betrag aus dem gesamten Anspruch ein. Er verlangt mit einer unechten Teilklage einen individualisierbaren Anspruch des Gesamtbetrages (HÜGEL, Teilklage und negative Feststellungswiderklage, HAVE 2019, S. 414). Die Teilklage, die mehrere Ansprüche enthält, muss nicht präzisieren, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden. Die klagende Partei hat lediglich hinrei- chend substanziiert zu behaupten, es bestehe eine den eingeklagten Betrag überstei- gende Forderung. Die Klage ist gegebenenfalls gemäss Art. 86 ZPO zulässig und es steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, in welcher Reihenfolge es die verschie- denen Ansprüche prüft (LEUENBERGER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahr 2018 - 1. Teil: Zivilprozessrecht im internen Verhältnis, ZBJV 156/2020 S. 87; RUSSENBERGER / WOHLGEMUT, Zulässigkeit der alternativen objektiven Klagehäufung bei Teilklagen, AJP 2018, S. 1408 f.; BOPP, a.a.O., N. 12 zu Art. 86 ZPO). Die Anträge belegen eine subjektive Klagehäufung, da mehrere juristische Personen aus den gleichen Tatsachen oder Rechtsgründen als Kläger auftreten. Diese machen im Sinne einer objektiven Klagehäufung verschiedene Rechtsansprüche geltend, und zwar, gemäss Begründung, infolge «Teilrückzahlung der von der D _________ geleisteten Si- cherheit» (S. 39), wegen «verminderter Metallbestände bei der Konkursitin» (S. 40) und aufgrund «entwerteter bzw. verschwundener Anlageteile» (S. 42). Die einzelnen Forde- rungen hängen im Übrigen eng zusammen. Die Klägerinnen müssen laut aktueller Rechtsprechung (BGE 144 III 452) nicht mehr präzisieren, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang sie in der Teilklage die ein- zelnen Ansprüche einfordern.

- 14 - Die Geltendmachung mehrerer Ansprüche im gleichen Verfahren im Sinne von Art. 90 ZPO ist zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden. 1.4 Beweismittelverbindung und Separierung der Konkursakten Die Beteiligten verweisen wiederholt auf die umfangreichen Konkursakten, welche sich derzeit noch beim Kantonsgericht Wallis befinden. 1.4.1 Die Parteien haben im Rahmen der Verhandlungsmaxime die einzelnen Beweis- mittel zu bezeichnen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Es muss aus dem Zusammenhang klar werden, inwiefern die angerufenen Beweismittel den angestrebten Beweis erbringen sollen. Die Parteien können nicht in der Rechtsschrift Behauptungen aufstellen und pau- schal auf Klagebeilagen verweisen. Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angebo- ten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehaup- tung zuordnen lässt, und umgekehrt. Die einzelnen Beweisofferten sind deshalb unmit- telbar im Anschluss an die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzuführen, wel- che durch sie bewiesen werden sollen («Prinzip der sog. Beweismittelverbindung»). Ei- nen ganzen Sachverhaltskomplex zu behaupten und lediglich pauschal auf eine Vielzahl von Urkunden oder eine Anzahl Zeugen zu verweisen, ist unzureichend. Die Parteien haben ausserdem bei umfangreichen Urkunden die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen (Art. 180 Abs. 2 ZPO; Urteil des Aargauer Handelsgericht, HOR.2022.21 vom 15. Dezember 2023 E. 2.4). 1.4.2 Das Gericht hat den Parteien wiederholt (S. 1233; S. 1397; S. 1470 f., S. 1883; S. 1903; S. 2095; S. 2191; S. 2200) mitgeteilt, es ediere freilich sämtliche (äusserst um- fangreichen) Konkursakten. Diese seien jedoch von den Gerichtsakten zu unterschei- den. Es obliege nämlich den Parteien, die erforderlichen Dokumente aus den Konkurs- akten auszusondern und beim Gericht zu deponieren, welches diese anschliessend in die Gerichtsakten aufnehme. Das Kantonsgericht hat am 22. April 2021 angekündigt, die Konkursakten an die ausserordentliche Konkursverwaltung zurückzusenden (S. 2064). Die Klägerpartei hat den Richter daraufhin am 11. Mai 2021 darum ersucht, die Unterla- gen nicht zu retournieren (S. 2092). Das Kantonsgericht hat sich damit einverstanden gezeigt, hat aber zum wiederholten Male festgehalten (S. 2095): Was die Akten der Konkursverwaltung betrifft, kann ich mir freilich vorstellen, diese beim Kantonsgericht zu belassen. Es steht aber ausser Frage, dass der Experte diese ganzen Akten sichtet, die Triage hat von den Parteien vorgenommen werden sollen. Falls nachträg- lich zusätzliche Belege aus den Konkursakten erforderlich sein sollten, obliegt es den Betei- ligten, deren Einholung gemäss Vorschriften der ZPO zu beantragen.

- 15 - 1.4.3 Das Gericht hat den Parteien am 2. Februar 2023 erörtert, der Sachverständige habe gemäss Ernennungsverfügung die Berechtigung erhalten, zusätzliche Abklärun- gen zu treffen. Wenn er Informationen von den Parteien wünsche, könnten die Parteien ihm diese übermitteln (S. 2282 f.; vgl. auch Mitteilung vom 8. Februar 2023 [S. 2284]). 1.4.4 Ein pauschaler Hinweis auf die Konkursakten in der abschliessenden Vernehm- lassung reicht keinesfalls aus, um bestrittene Tatsachenbehauptung zu belegen. 1.4.5 Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass die Klägerpartei in der Schlussdenkschrift auf «Konkursakten» verweist und dabei diejenigen Unterlagen er- wähnt, welche sie selbst aus den Konkursakten separiert und dem Gericht in der ge- wünschten Form eingereicht hat (vgl. z.B. den Beweisantrag auf S. 2401 «Konkursak- ten» Ordner I [correspondence 8]). Es handelt sich dabei somit um durchaus verwertbare Gerichtsakten.

2. Rechtliches 2.1 Aktivlegitimation Die Legitimation der Klägerinnen ist unter verschiedenen Gesichtspunkten zu prüfen. Das Kantonsgericht beachtet dabei einleitend, dass eine Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG unbestrittenermassen weder verlangt worden (S. 816) noch erfolgt ist (S. 2078; vgl. auch die Ausführungen in der Schlussdenkschrift der Klägerpartei ab S. 2419). Es liegen ferner weder Behauptungen noch Beweise dafür vor, die ausserordentliche Kon- kursverwaltung, der Gläubigerausschuss oder die Gläubigerversammlung hätten einer Staatshaftungsklage zugestimmt. 2.1.1 Rechtsansprüche gegen die Konkursverwaltung wegen deren Amtshandlungen bilden ihrer Natur nach nicht Bestandteil der Konkursmasse (KREN KOSTKIEWICZ, in: SchKG Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen,

20. A., 2020, N. 3 zu Art. 197 SchkG; HÄUPTLI, in: MILANI / WOHLGEMUT [Hrsg.], Verord- nung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], 2016, N. 6 zu Art. 80 KOV; vgl. aber LORANDI, Anspruchsberechtigter bei Staatshaftungsansprüchen im Konkurs, in ZZZ 61/2023, S. 24 ff.). Sie müssen laut einer älteren Praxis von den Konkursgläubigern, die solche geltend machen, unmittelbar gegen die Konkursverwaltung eingeklagt werden (BGE 114 III 21 E. 5.b). Dieses Vorgehen leuchtet nach einem Teil der Doktrin nicht ein, weil das Bundesgericht «doch […] um einen möglichst einheitlichen Anspruch aller Gläu- biger bemüht» sei (REBSAMEN, Die Gleichbehandlung der Gläubiger durch das Aktien- recht, 2004, S. 318 f.).

- 16 - Der Anspruch aus Art. 5 SchKG gilt nicht als Vorzugs- oder Nebenrecht i.S.v. Art. 170 Abs. 1 OR. Der Kläger muss ihn sich separat und explizit abtreten lassen, wenn er durch ein Verhalten eines Vollstreckungsorgans, das alle Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 SchKG erfüllt, nicht selbst geschädigt worden ist (THEUS, in: FISCHER / LUTERBACHER [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestim- mungen, 2016, N. 6 zu Art. 5 SchKG mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 5A_359/2010 vom 23. August 2010 E. 3). 2.1.2 Das Kantonsgericht hat in diesem Fall die Aktivlegitimation der Klägerschaft be- reits beurteilt (Kantonsgerichtsurteil C1 15 61 vom 3. Juli 2019; S. 1049 ff.). Es kommt darauf, wiewohl die Frage der Anspruchsberechtigung bei Staatshaftungsansprüchen im Konkurs in der zwischenzeitlich publizierten Lehre neu diskutiert wird (vgl. LORANDI, a.a.O., S. 24 ff.), nicht mehr zurück. 2.2 Anträge zugunsten der Konkursmasse Der Antrag Ziff. 3 lautet wie folgt:

3. Subeventualiter sei der Beklagte - unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts - zu verur- teilen, den Gesamtbetrag gemäss Ziff. 1 (bzw. gemäss Ziff. 2) inkl. Zins zu 5 % ab den jeweiligen Zeitpunkten an die Konkursmasse der G _________ GmbH in Liquidation zu bezahlen. Das Kantonsgericht hat zu prüfen, inwiefern die Klägerinnen im vorliegenden Fall über- haupt einen Subeventualiterantrag zugunsten der Konkursmasse stellen können. Sie selbst argumentieren dazu in der Schlussdenkschrift, dieses Begehren bestünde, sofern ein Reflexschaden oder ein Schaden der «Konkursitin» vorläge (S. 2422). 2.2.1 Die Prozessführungsbefugnis ist von der Aktiv- und Passivlegitimation zu unter- scheiden. Erstere ermöglicht, über das streitige Recht in eigenem Namen zu prozessie- ren und stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Diejenige Person, deren Aktiv- oder Pas- sivlegitimation bestritten wird, ist regelmässig prozessführungsbefugt. Die behauptete Rechtsträgerschaft und die Prozessführungsbefugnis können indessen auseinanderfal- len (Bundesgerichtsurteil 4A_635/2017 vom 8. August 2018 E. 4.1.3.1). Eine Prozessstandschaft liegt vor, wenn eine Partei in eigenem Namen hinsichtlich eines fremden Rechts prozessiert. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist gemäss herrschen- der Lehre ausgeschlossen. Das Prozessieren in eigenem Namen über fremdes Recht setzt eine gesetzliche Grundlage voraus (Urteil des Zürcher Handelsgerichts HG160226

- 17 - vom 8. November 2017; DOMEJ, in: OBERHAMMER / DOMEJ / HAAS [Hrsg.], Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Handkommentar, N. 20 f. und 29 zu Art. 67 ZPO). 2.2.2 Es fehlt im vorliegenden Prozess eine gesetzliche Grundlage oder eine Abtretung, welche eine Prozessstandschaft ermöglicht. 2.2.3 Art. 757 Abs. 1 und 2 OR regeln die Aktivlegitimation zu einer Klage für Verwal- tung, Geschäftsführung und Liquidation im Konkurs (AMSTUTZ/GOHARI RAMIN, in: KREN KOSTKIEWICZ / WOLF / AMSTUTZ / FANKHAUSER [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri- schen Obligationenrecht, 4. A., 2023, N. 3 zu Art. 757 OR). Sie ermöglichen den Aktio- nären und Gesellschaftsgläubigern, Schadenersatz zugunsten der Gesellschaft einzu- fordern (Bundesgerichtsurteil 2C_97/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5). Dies setzt jedoch eine Verzichtserklärung der Konkursmasse oder der übrigen Gläubiger voraus (Art. 757 Abs. 2 OR). Eine entsprechende Zusage ist in casu weder behauptet noch nachgewie- sen. Eine analoge Anwendung von Art. 757 Abs. 1 und 2 OR, um die Forderung zuguns- ten der konkursiten Gesellschaft zu legitimieren, würde somit auch an der fehlenden Verzichtserklärung scheitern. 2.2.4 Die Einforderung von Reflexschäden ist im vorliegenden Fall auch gemäss nach- folgenden Ausführungen (vgl. E. 2.7.2) unzulässig. 2.2.5 Das Kantonsgericht hat somit den Antrag Ziff. 3 abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könnte. 2.3 Anträge in EUR Die Beklagtenpartei beanstandet in der abschliessenden Vernehmlassung, die Anträge seien teilweise in EUR statt in Franken gestellt worden. Die entsprechenden Begehren müssten schon allein aus diesem Grunde abgewiesen werden (S. 2380 f.). 2.3.1 Geldschulden müssen gemäss Art. 84 Abs. 1 OR in den gesetzlichen Zahlungs- mitteln der Währung, in welcher die Schuld vereinbart worden ist, bezahlt werden. Die Klage ist sonst abzuweisen. Art. 84 Abs. 1 OR ist auch auf Schadenersatzforderungen anwendbar (BGE 137 III 158 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 4A_455/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Die in Art. 58 Abs. 1 ZPO verankerte Dispositionsmaxime verbietet jegliche Umrechnung von Rechtsbegehren, da das Gericht an die gestellten Anträge gebunden ist. Eine Klage in der falschen Währung ist somit abzuweisen (BGE 149 III 54).

- 18 - Jede Geldschuld, die auf eine ausländische Währung lautet, gilt unabhängig ihres Ent- stehungsgrunds (SCHMID / RÜEGG, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesge- richts im Jahr 2011, in: ZBJV 2013, S. 502) als Fremdwährungsschuld (BGE 137 III 158 E. 3.1). Eine solche liegt gemäss BGE 137 III 158 E. 3.2.2 auch vor, wenn der Schaden in einem ausländischen Staat eingetreten ist (KOLLER, Obligationen- recht, AT, 2023, S. 929). Schadenersatz ist in der Währung zuzusprechen, in welcher die Verminderung des Vermögens eingetreten ist (BGE 137 III 158 E. 3.2.2; SCHMID / RÜEGG, a.a.O., S. 502; Bundesgerichtsurteil 4A_455/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2). Allfällige vertragliche EUR-Forderungen sind nicht mit der Klageforderung aus Verant- wortlichkeit gleichzusetzen und bestimmen somit nicht deren Rechtsnatur (Bundesge- richtsurteil 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.2). Das Bundesgericht lehnt es ausserdem ab, Verantwortlichkeitsansprüche als vertraglich (oder vertragsähnlich) zu qualifizieren, weil die Klägerschaft einen Schaden, eine Pflichtverletzung, den Kausal- zusammenhang zwischen Schaden und Pflichtverletzung sowie ein Verschulden des Schädigers nachweisen müsse. Dieses zu Art. 754 OR ergangene Bundesgerichtsurteil (Bundesgerichtsurteil 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.2) gilt auch für Verant- wortlichkeitsansprüche nach SchKG, da bei diesen mehrheitlich die gleichen Kriterien erfüllt sein müssen. Solche Forderungen sind ebenso nicht vertraglicher Natur. Ein Gläubiger muss seinen haftpflichtrechtlichen Schadenersatz nach Art. 41 ff. OR in der gesetzlichen Währung seines Sitzes geltend machen, falls der Vermögensschaden dort eingetreten ist. Diejenige staatliche Währung, in welcher sich der beeinträchtigte Vermögenswert zum Zeitpunkt der Schädigung befunden hat, ist relevant, wenn der Ver- mögensschaden woanders eintritt. Ein haftpflichtrechtlicher Schaden entsteht am Ort, wo sich der tangierte Vermögenswert des Gläubigers befindet (Urteil des Obergerichts Zug S 2023 10 vom 29. August 2023 E. ii.3.3.7 mit einer Zusammenfassung aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung). Es ist somit zu klären, in welchem Staat der vor- liegend geltend gemachte Vermögensverlust eingetreten ist. Dies ist der Erfolgsort, also derjenige Ort, wo das geschützte Rechtsgut verletzt worden ist. Dieser befindet sich dort, wo die erste, unmittelbare Einwirkung auf das durch den Tatbestand einer Deliktsnorm geschützte Rechtsgut stattgefunden hat. Der Schadensort, als derjenige Ort, an dem weiterer, mittelbarer (Folge-) Schaden eintritt, ist davon zu unterscheiden. Der Erfolgsort ist primär der Standort des beeinträchtigten Vermögenswertes zur Zeit der unerlaubten Handlung, subsidiär der Sitz des Geschädigten (Bundesgerichtsurteil 4A_294/2020 vom

14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.4).

- 19 - 2.3.2 Die Forderungen der Klägerinnen betreffen gemäss TB 76 auch folgende Berei- che: Schaden infolge verminderter Metallbestände EUR 1‘720‘000.00 Teilrückzahlung der von der D _________ geleisteten Sicherheit Fr. 200‘000.00 Entwertete Anlagengegenstände EUR 3‘172‘982.00 Verschwundene Anlagengegenstände EUR 223‘352.00 Die Anträge enthalten Forderungen in Franken und in EUR, wobei die Differenzierung, zumindest aus zivilprozessualer Sicht, nicht nachvollziehbar ist. Die in Franken lauten- den Anträge beziehen sich, gemäss Begründung auf die zurückbezahlte Sicherheit (S. 7 und S. 40) und die verlorenen Metallbestände (S. 7 und S. 42). Der Sitz der Klägerinnen befindet sich in Deutschland, weshalb deren Vermögenszent- rale (zum Begriff: Bundesgerichtsurteil 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.4) in einem Land mit dem offiziellen Zahlungsmittel EUR läge. Dies spräche für Forderungen, welche in EUR geltend gemacht werden müssten. Der Schadenersatz könnte konse- quenterweise nicht teilweise in Franken eingefordert werden. Der Sitz des konkursiten Unternehmens befindet sich jedoch in der Schweiz. Die Klägerinnen behaupten eine Beeinträchtigung des Vermögens der konkursiten Gesellschaft (Anlagen/Metalle/Sicher- heit) oder gekürzte Konkursdividenden in einem Schweizer Konkurs. Diese betroffenen Bestandteile lassen sich vom übrigen Vermögen der Klägerinnen abgrenzen und hinrei- chend lokalisieren. Die der Konkursverwaltung vorgeworfenen, angeblich fehlerhaften Beurteilungen oder Unterlassungen haben sich allesamt in der Schweiz ereignet. Die verschwundenen oder entwerteten Anlageteile sowie die verschwundenen Metalle ha- ben sich auf Schweizer Boden befunden. Auch die (angebliche) Empfängerin der Teilrückzahlung der geleisteten Sicherheit, die D _________ AG (das Geld könnte auch der CC _________ zurückerstattet worden sein) hatte ihren Sitz in der Schweiz. Die angeblich verminderte Konkursdividende würde schliesslich nach Abschluss des Schweizer Konkursverfahrens in Schweizer Franken ausbezahlt. Es ist folglich nicht nachvollziehbar, warum ein Teil der Schadenersatzanträge in EUR gestellt wurden. Das Kantonsgericht weist die in EUR gestellten Begehren aus diesem Grunde ab.

- 20 - 2.4 Aktenkenntnis und vorsorgliche Beweisaufnahme nach Art. 158 ZPO Die Klägerinnen behaupten in der Schlussdenkschrift Schwierigkeiten bei der Einsicht in die Konkursakten oder machen geltend, sie hätten erst danach den relevanten Sachver- halt zur Kenntnis nehmen können (S. 2388 f.). 2.4.1 Art. 158 ZPO regelt die vorsorgliche Beweisführung. Das Gericht nimmt gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO namentlich dann jederzeit Beweise ab, wenn die gesuchstel- lende Partei ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Dies gilt auch zur Einschät- zung der Beweis- und Prozessaussichten (Bundesgerichtsurteil 4A_416/2021 vom

14. Dezember 2021 E. 3 und E. 4.2 f.). 2.4.2 Die obgenannten Ausführungen zum Verfahren bestätigen tatsächlich dem Kan- tonsgericht entstandene Probleme beim Einholen der Konkursakten bei der ausseror- dentlichen Konkursverwaltung. Der Präsident des Kantonsgerichts hat jedoch auf wie- derholte Nachfrage hin sämtliche Akten erhalten, zumindest existieren keine dagegen- lautende Hinweise. Es hat jedoch ein zweiter, frühzeitig eingeleiteter Prozess vor Walliser Gerichten mit der V _________ AG gegen die Konkursmasse stattgefunden (vgl. E. 7.2). Die Konkursakten hätten damals mit Hilfe des kompetenten Bezirksgerichts, welches eine Untere Auf- sichtsbehörde bei SchKG-Prozessen darstellt, eingefordert werden können. Die Kläge- rinnen hätten somit zu diesem Zeitpunkt über das Bezirksgericht Einsicht in die Konkurs- akten nehmen können, sofern sie dies nicht getan haben. Die Klägerschaft, deren Anwalt Mitglied des Gläubigerausschusses ist, hat ferner weder behauptet noch dargetan, im Verlauf des Konkursverfahrens einen begründeten Ent- scheid der Konkursverwaltung zur Einsicht in die Konkursakten verlangt (vgl. dazu auch den an ihn gerichteten Hinweis der Oberen Aufsichtsbehörde vom 26. November 2012 [S. 875]) oder eine vorsorgliche Beweisaufnahme nach Art. 158 ZPO eingeleitet zu ha- ben. Die Klägerpartei hätte somit über verschiedene Möglichkeiten verfügt, vor Einleitung die- ses Verfahrens das Dossier der ausserordentlichen Konkursverwaltung einzusehen und dies auch, soweit überhaupt erforderlich, gerichtlich durchzusetzen. Eine ungenügende Akteneinsicht vor Einreichung der Klage liesse sich (zumindest) nicht alleine mit fehlen- der Kooperation der ausserordentlichen Konkursverwaltung rechtfertigen.

- 21 - 2.5 Substanziierungspflicht 2.5.1 Die Parteien haben dem Gericht wegen des Verhandlungsgrundsatzes die Tatsa- chen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die materiellrechtliche Anspruchsgrundlage definiert, welche Tat- sachen zu behaupten sind. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, die un- ter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet. Denn bei der Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zu. Eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast greift, wenn der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so um- fassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Ge- genbeweis angetreten werden kann (Bundesgerichtsurteile 4A_476/2024 vom 3. März 2025 E. 5.2.4.3). Art. 8 ZGB regelt, welche Partei welche Tatsachen zu behaupten hat (Bundesgerichtsurteil 5A_187/2025 vom 3. Juli 2025 E. 5.2). Das Gericht hat hingegen das Recht von Amtes wegen anzuwenden (iura novit curia; Art. 57 ZPO). Die in Art. 221 Abs. 1 lit. d und e und Art. 222 Abs. 2 ZPO aufgestellten Formanforde- rungen zielen darauf ab, den Rahmen des Prozesses festzulegen und die von den Par- teien anerkannten oder im Gegenteil bestrittenen Tatsachen hervorzuheben. Sie sollen auch eine gewisse Klarheit des Verfahrens sicherstellen und dadurch eine rasche Erle- digung des Rechtsstreits fördern. Einzig die formgerecht behaupteten und in der Folge von den Parteien anerkannten oder – wenn sie bestritten werden – ordnungsgemäss bewiesenen Tatsachen vermögen den Entscheid zu begründen (Bundesgerichtsurteil 4A_582/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.4). Der Geschädigte hat alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 98 II 34 E. 2 mit Hinweisen; bestätigt in 120 II 296 E. 3c; Bundesgerichtsurteil 2C_852/2019 vom 20. No- vember 2020 E. 7.2). Eine rechtliche Begründung ist im Unterschied zur Pflicht bzw. Obliegenheit der klagen- den Partei, das Tatsachenfundament darzulegen, d.h. ihr Rechtsbegehren in tatsächli- cher Hinsicht zu begründen, fakultativ (Art. 221 Abs. 3 ZPO; Urteil des Zürcher Oberge- richts PP180026 vom 15. Januar 2019 E. 3.3.1). Es ist somit zwischen «Sachverhalt» (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) und «rechtlicher Begründung» (Art. 221 Abs. 3 ZPO) zu

- 22 - differenzieren (BAUMGARTNER / DOLGE / MARKUS / SPÜHLER, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 11. A., 2024, S. 137; PEKIC, Erbprozessrechtliche Tücken in der Praxis, AJP 2025, S. 450 [FN 65]). Noven sind nach Aktenschluss nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zulässig (BGE 150 III 209 E. 3.4; 146 III 237 E. 3.1). Sie müssen ohne Verzug vorge- bracht werden (BGE 146 III 416 E. 6). 2.5.2 Die Klage vom 17. Februar 2015 ist in I. Formelles (S. 2 ff.), II. Rechtsbegehren (S. 7 f.), III. Sachverhalt (S. 8 ff.), IV. Beweismittel (S. 33 f.) und V. Rechtliche Begrün- dung (S. 34 ff.) aufgeteilt worden. Der in der Klageschrift behauptete Sachverhalt enthält 79 chronologisch bezifferte Tatsachenbehauptungen, jeweils verbunden mit Beweisof- ferten. Die «rechtliche Begründung», die erst nach einer Zusammenfassung der einge- forderten Beweismittel folgt, ist ebenso nach Absätzen, fortlaufend ab 1, nummeriert. Es fehlen jedoch, im Vergleich zum Sachverhalt, die Beweisanträge am Schluss der jewei- ligen Absätze, teilweise wird in Klammern auf Belege verwiesen (vgl. z.B. der Abschnitt mit der Randziffer 45). Der Sachverhalt enthält die anerkannte Behauptung, die Klägerinnen würden 95 % der Drittklassgläubigerforderungen auf sich vereinigen (TB 2; vgl. auch TB 49). Die mangel- hafte Führung des Konkursverfahrens habe den Klägerinnen Schaden verursacht (TB 58). Den Klägerinnen sei wegen fehlerhafter Handlungen des ausserordentlichen Konkursverwalters ein beträchtlicher Schaden entstanden (TB 75), der sich aus folgen- den Positionen zusammensetze: Rückzahlung Sicherheit; verminderte Metallbestände; verschwundene Anlagengegenstände; entwertete Anlagengegenstände. Die Klägerin- nen behaupten diverses Fehlverhalten, das einen Einfluss auf die Konkursmasse haben könnte. Wie sich dies jedoch auf die Dividenden der Drittklassforderungen auswirkt, wird bei den Sachverhaltsbehauptungen nicht dargetan. Die rechtliche Begründung der Klageschrift (S. 39 ff. RZ 23 - 55 von V. Rechtliche Be- gründung) beziffert die rechtskräftig kollozierten Forderungen (Fr. 27'611'147.05, Fr. 5'506'074.65, Fr. 3'252'123.15.-- und Fr. 3'289'505.22; RZ 27 ff.). Die Summe der insgesamt in der dritten Klasse aufgenommenen Beträge ist ebenso ersichtlich (Fr. 41'600'742.65; RZ 28). Die Klägerinnen behaupten in diesem Teil der Rechtsschrift auch, die Forderungen der ersten und zweiten Gläubigermasse seien vollumfänglich ge- deckt (RZ 25), weshalb die von der Konkursverwaltung verursachten Schäden vollstän- dig die dritte Gläubigerklasse beträfen (RZ 26). Die Minderung der Dividenden für Dritt- klassgläubiger könnte, unter Berücksichtigung dieser an falscher Stelle aufgeführten

- 23 - Tatsachenbehauptungen (sofern sie bewiesen sind, d.h. der Schaden tatsächlich so hoch ausfällt), als annähernd sicher festgestellt werden. Die Behauptungen bilden aller- dings Bestandteil der rechtlichen Begründung und nicht der Tatsachenbehauptungen. Massaschulden oder laufende Prozesse werden in diesem Teil der Rechtsschrift nicht erwähnt. Die Klagebegründung ist deutlich von den Sachverhaltsbehauptungen geson- dert, sie beginnt mit einer neuen chronologischen Nummerierung und enthält keine ge- sonderten Beweisanträge, wie dies im Teil mit den Sachverhaltsbehauptungen der Fall ist. Die Beklagtenpartei hat in der Klageantwort freilich die Sachverhaltsbehauptungen (ab S. 8 ff.) erwidert, aber keine Stellungnahme verfasst, die mit der rechtlichen Begrün- dung der Klageschrift vergleichbar wäre (S. 402). Der Kanton Wallis hat derlei Ausfüh- rungen in der Klageantwort folgerichtig nicht erwidert, was wiederum niemand bean- standet hat. Kläger- und Beklagtenpartei haben somit zwischen «Sachverhalt» (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) und «rechtlicher Begründung» (Art. 221 Abs. 3 ZPO) in der Kla- geschrift unterschieden. Die juristische Argumentation der ersten Rechtsschrift darf nicht zum Beizug des Klagefundaments verwendet werden. Die Beklagtenpartei hält zum Kollokationsplan fest, dieser sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (TB 98 S. 386). Behauptungen zur Dividende von Drittklassfor- derungen liegen nicht vor. Die Replik vom 3. Juni 2016 (S. 1071 ff.) enthält in Bezug auf die Konkursdividende die bestrittene TB 200, wonach die Gläubiger nicht über allfällige Verbindlichkeiten, über die Aktiven und Passiven sowie über die zu erwartende Konkursdividende orientiert worden seien. Analoges gilt für die Duplik vom 7. Juli 2016 (S. 1094). 2.5.3 Schädigende Handlungen und Unterlassungen sind freilich behauptet, deren Aus- wirkungen auf die Konkursdividende der Drittklassgläubiger hingegen nicht hinreichend nachgewiesen. Die Klägerpartei behauptet, keine Kenntnis von der voraussichtlichen Konkursdividende zu haben, da «die Gläubiger […] nicht über allfällige Verbindlichkei- ten, über die Aktiven und Passiven sowie über die zu erwartende mutmassliche Kon- kursdividende orientiert» seien (S. 1082 TB 199). Die klägerische Schlussdenkschrift enthält folgende Erwägung (S. 2389): «Es war den Klägerinnen nicht möglich, den rechtlich relevanten Sachverhalt im Rahmen des Schriftenwechsels der Vorverhandlungen und des Beweisverfahrens zu substanziieren, sondern erst nach Vorliegen der entsprechenden Akten».

- 24 - Dieser Mangel an Kenntnis wirkt umso gewichtiger, weil der Konkurs zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch immer nicht abgeschlossen ist. Das Gericht hat die anwaltlich ver- tretenen Parteien am 1. März 2018 ausdrücklich auf diese Problematik hingewiesen. Sie haben sich dennoch dagegen entschieden, eine Verfahrenssistierung zu beantragen (S. 1267 i.V.m. S. 1284). Das Gericht hat den ausserordentlichen Konkursverwalter in Anwesenheit der Parteien zwei Mal mündlich und einmal schriftlich befragt (S. 1752 ff.; S. 2044 ff.; S. 2061 ff.). Er hat ausserdem am 22. September 2020 eine zusätzliche schriftliche Vernehmlassung mit Unterlagen deponiert (S. 1939). Es obliegt der Klägerpartei, welche bis zum 17. August 2020 Einsicht in sämtliche Kon- kursakten hatte, die entsprechenden Beweisanträge (ev. vorsorglich [vgl. E. 2.4]) zu stel- len, damit (ev. nachträglich unter Anwendung von Art. 229 ZPO) ein hinreichendes Kla- gefundament geschaffen werden kann. Die Klägerpartei kündigte am 17. August 2020, nach Eingang der Konkursakten, eine Expertise an, um zu prüfen, ob der grösste Teil der Vermögensmasse der G _________ GmbH durch den ausserordentlichen Konkursverwalter verbraucht worden sei (S. 1922). Gestützt auf die hinterlegten Konkursakten dränge sich eine Ergänzung resp. Präzisie- rung der Tatsachenbehauptungen auf, aber erst nach Beizug sämtlicher Buchhaltungs- unterlagen beim ausserordentlichen Konkursverwalter (S. 1926). Das Gericht forderte daraufhin am 21. September 2020 den ausserordentlichen Konkursverwalter aufgefor- dert, die Buchhaltungsunterlagen, soweit überhaupt vorhanden, zu deponieren (S. 1936 und S. 1938). Die Parteien erhielten nach Eingang der zusätzlichen Konkursakten eine Frist zum Depot neuer Tatsachenbehauptungen angesetzt (S. 1937). Sämtliche Betei- ligten konnten anschliessend feststellen, dass keine zusätzlichen Buchhaltungsunterla- gen existierten und ihnen die Bankunterlagen bereits vorgelegt worden waren (S. 1976). Die Klägerpartei hätte folglich das am 17. August 2020 angekündigte Vorgehen, ihre Tatsachenbehauptungen zu ergänzen respektive zu präzisieren, anpassen müssen. Denn das angekündigte Vorgehen hatte auf der falschen Annahme abgestellt, der aus- serordentliche Konkursverwalter werde weitere Buchhaltungsunterlagen hinterlegen. Sie hätte z.B. gestützt auf die Bankunterlagen eine zusätzliche Buchhaltungsexpertise ver- langen oder dem Gerichtsgutachter eine entsprechende Frage stellen müssen. Die Klä- gerpartei hätte allerspätestens nach der Mitteilung vom 11. April 2024 (C2 24 12, Ziff. 4 des Dispositivs [mit dem Wortlaut: «Das Gericht geht davon aus, das Beweisverfahren sei (auch sonst) abgeschlossen. Die Parteien können, sofern sie eine andere Meinung

- 25 - vertreten, innert 20 Tagen begründet dagegen opponieren.»]) reagieren müssen, wenn sie neue Beweisanträge oder Sachverhaltsbehauptungen hätte deponieren wollen. Die Auswirkungen der angeblichen Verfehlungen auf die Konkursdividende der Dritt- klassgläubiger ist auf jeden Fall nicht hinreichend behauptet und nachgewiesen. Die Klage müsste bereits deswegen vollumfänglich abgewiesen werden. 2.5.4 Das Kantonsgericht hat im Übrigen die Klägerinnen bereits im Urteil des Kantons- gerichts C1 15 61 vom 3. Juli 2019 E. 3.3.2 f. zur Aktivlegitimation (vgl. S. 1345) auf diese Problematik aufmerksam gemacht. 2.6 Begriffe im Zusammenhang mit dem Konkurs Nachfolgend sind verschiedene Begriffe im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren zu klären, da verschiedene Zuständigkeiten, Handlungspflichten und Verfahren geprüft werden. 2.6.1 Konkursmasse und Konkursverwaltung Sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet eine einzige Masse (Konkursmasse). Diese dient der Befriedigung der Gläubiger (Art. 197 Abs. 1 SchKG; BGE 111 III 73 E. 2). Die Aktiven und Verbindlichkei- ten fallen mit der Konkurseröffnung in die Konkursmasse (Art. 204 Abs. 1 SchKG; BGE 121 III 28 E. 3). Der Schuldner verliert dementsprechend das Recht, über sein Ver- mögen zu verfügen (auch dazu Art. 204 Abs. 1 SchKG; BGE 130 III 248 E. 4.1). Eine Gesellschaft behält ihre juristische Persönlichkeit zwar auch nach der Konkurseröffnung. Die Handlungsfähigkeit entfällt aber zugunsten der Konkursmasse (BGE 146 III 441 E. 2.4.3; 117 III 39 E. 3b). Die Zuständigkeit zur Verwaltung geht sowohl hinsichtlich der Aktiven als auch der Ver- bindlichkeiten mit der Konkurseröffnung auf die Konkursverwaltung über. Letztere soll alle nötigen Vorkehrungen treffen, um die Rechte der Gläubiger auf Befriedigung aus dem zur Konkursmasse gehörenden Vermögen zu wahren (Art. 240 SchKG; BGE 147 III 365 E. 4.2). Die Prozessführung obliegt ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung aus- schliesslich der Konkursverwaltung. Diese vertritt die Konkursmasse vor Gericht (Art. 240 SchKG; Bundesgerichtsurteil 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023 E. 2.2.3). Die Konkurs- verwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen (Art. 240 SchKG; Bundesgerichtsurteil 4A_150/2013 vom 11. Februar 2014 E. 3.1).

- 26 - 2.6.2 Gläubigerschaft, Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss Die Gläubigerschaft stellt die Gesamtheit aller am betreffenden Konkursverfahren teil- nehmenden Gläubiger dar. Sie dauert während des gesamten Konkursverfahrens an (REINAU, Der Vergleich im Konkursverfahren, 2021, S. 37). Die Gläubigerversammlung besteht lediglich aus den effektiv an der Zusammenkunft teilnehmenden Gläubigern. Deren Existenz ist zeitlich auf die Tagungen beschränkt (REINAU, a.a.O., S. 37). Der Gläubigerausschuss ist ein von der Gläubigerversammlung aus ihrer Mitte fakultativ eingesetztes Hilfs- und Kontrollorgan. Alle anwesenden oder vertretenen Gläubiger, aber auch Vertreter sind wählbar. Die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses verfügen – ausgenommen den Fall einer Kompetenzdelegation – über kein Recht, sich in die Geschäftsführung der Konkursverwaltung einzumischen. Ein einzelnes Mitglied kann jedoch gegen Handlungen der Konkursverwaltung Beschwerde führen, wenn die Aktionen trotz einer obligatorischen Mitwirkungspflicht des Gläubigerausschusses ohne dessen Einverständnis oder ohne Anhörung des einzelnen Mitglieds des Ausschusses erfolgt sind. Der Gläubigerausschuss hat u.a., sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, die Geschäftsführung der Konkursverwaltung zu beaufsichtigen (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG) und gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel der Konkursverwaltung einzusprechen (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG). 2.6.3 Massaschulden Kosten der Durchführung des Konkurses sind die Kosten der Konkursverwaltung, nicht etwa die Kosten der einzelnen Konkursgläubiger (z.B. für Vertretung etc.). Jene Kosten der Konkursdurchführung setzen sich aus den eigentlichen Auslagen und Gebühren für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse (inklusive Prozessauslagen für von der Masse geführte Prozesse und die dem Schuldner gewährte Alimentation) einer- seits und den Massaschulden anderseits zusammen. Die Schlussrechnung hat über die gesamten Kosten der Konkursverwaltung Auskunft zu geben. Massaschulden sind Be- träge, welche die Masse als solche selbst schuldet: Aus Verträgen des Schuldners, in die sie eingetreten ist; aus Verträgen, die sie zum Zweck bzw. bei Anlass der Durchfüh- rung der Liquidation eingegangen ist, wie z.B. Lokalmiete, Anwaltshonorar usw., oder auch aus ungerechtfertigter Bereicherung und Delikten (SCHOBER, in: KREN KOSTKIE- WICZ / VOCK [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs SchKG, 4. A., 2017, N. 3 zu Art. 262 SchKG). Öffentlichrechtliche Schulden, die erst nach Konkurseröffnung entstanden sind, werden als Verwertungskosten qualifiziert

- 27 - und ebenfalls unter Art. 262 Abs. 2 SchKG subsumiert (KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbe- treibungs- & Konkursrecht, 4. A., 2024, S. 533). 2.6.4 Sicherheitsmassnahmen gemäss Art. 223 SchKG Das Konkursamt ist nebst der Aufnahme des Inventars für die Vornahme der erforderli- chen Sicherungsmassnahmen bezüglich der dem Konkursbeschlag unterliegenden Ver- mögenswerte zuständig. Es soll den Gläubigern möglichst viel Konkurssubstrat erhalten, damit sie keine oder möglichst geringe Verluste erleiden müssen. Das Konkursamt hat folglich während des Konkursverfahrens alles zur Erhaltung der Konkursmasse Mögliche zu unternehmen, damit sich diese nicht verkleinert. Die Sicherung hat im gleichen Zeit- punkt wie die Inventaraufnahme, also sofort nach der Mitteilung des Konkurserkenntnis- ses durch das Konkursamt zu erfolgen. Die Siegelung von Räumen und Behältnissen und die Beschlagnahme von beweglichen Sachen zur Verwahrung fallen als Sicherungs- mittel in Betracht. Auch Massnahmen zur Sicherung und Erhaltung von Rechten, welche nicht ausdrücklich in Art. 223 SchKG genannt sind, kommen infrage. Das Stellen des Betreibungsbegehrens, die sofortige Verwertung verderblicher Sachen, die Verwaltung von Liegenschaften des Schuldners, die Bezahlung von fälligen Versicherungsprämien (sofern die betreffenden Policen die Sachen des Schuldners gegen Schäden versichern) sowie das Einfordern fälliger Zahlungen fallen darunter (FRITSCHI, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, 2010, S. 131). Die Konkursverwaltung sollte im Hinblick auf eine potentielle Betriebsfortführung mög- lichst rasch nach Konkurseröffnung das Inventar aufnehmen (lassen) und dabei zur Be- schleunigung des Vorgangs auf bestehende Inventarlisten abstellen, falls solche vorlie- gen (ABEGG, Die Betriebsfortführung im Konkursverfahren, BlSchK 2023, S. 133). 2.6.5 Freihand- und Notverkäufe Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Kon- kursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft (Art. 256 Abs. 1 SchKG). Gegenstände, die schneller Wertminderung unterworfen sind, kostspieligen Unterhalt er- fordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen, können ohne Aufschub, d.h. ohne Abwarten einer Gläubigerversammlung bzw. der Eingabefrist (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG), verwertet werden (Art. 243 Abs. 2 SchKG; HEINEL, Zwangsverwertung von Drittpfändern im Unternehmenskonkurs, Verfahren - Pfandob-

- 28 - jekte - Rechtsbehelfe, 2022, S. 362). Ein kostspieliger Unterhalt liegt vor, wenn der Auf- wand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Sache steht (HÄUPTLI, in: MI- LANI / WOHLGEMUT [Hrsg.], Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], Kommentar, 2016, N. 13 zu Art. 72 KOV mit Hinweisen). Ein Notverkauf setzt immer Dringlichkeit voraus. Diese ist graduell unterschiedlich und deren Vorliegen auch eine Frage des Ermessens (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, AB.2024.39 vom

7. Februar 2025 E. ii.3bbb). Die Konkursverwaltung ist im Sinne einer pflichtgemässen Ermessensausübung zur vorzeitigen Verwertung verpflichtet, wenn die Voraussetzun- gen des Notverkaufs erfüllt sind (HÄUPTLI, a.a.O., N. 16 zu Art. 72 KOV). Ein etwaiges Aussonderungsverfahren nach Art. 242 SchKG beeinflusst Notverkäufe nicht, da der Verwertungserlös ohne Weiteres an die Stelle des Gegenstandes tritt (GMÜNDER, Der Betriebsverkauf in den Insolvenzverfahren, Konkurs und Nachlassverfahren des SchKG, 2018, S. 136). Die Konkursverwaltung kann Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwerten (Art. 243 Abs. 2 Satz 2 SchKG). Die Kon- kursverwaltung kann die vorzeitige Verwertung anordnen. Das vermag das Verlustrisiko zu begrenzen, schränkt aber auch Gewinnchancen ein (Urteil des Aargauer Strafgerichts SBK.2024.315 vom 28. Januar 2025 E. 3.1.2). Auch in diesem Fall ist eine freihändige Verwertung zulässig (STAIBLE, Verwertung von Vollstreckungssubstrat durch Betrei- bungs- und Konkursämter über private Auktionsplattformen im Internet, BlSchK 2012, S. 94 mit Hinweisen). Die übrigen Bestandteile der Masse werden nach erfolgter zweiter Gläubigerversamm- lung verwertet (Art. 243 Abs. 3 SchKG). 2.6.6 Aussonderungsverfahren nach Art. 242 SchKG Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden (Art. 241 Abs. 1 SchKG). Die Konkursverwaltung teilt dem Dritten ihre Anerkennung des Anspruchs erst mit und gibt ihm die beanspruchten Vermögenswerte erst heraus, wenn feststeht, dass die zweite Gläubigerversammlung nichts anderes beschliesst und nicht einzelne Gläubiger nach Art. 260 SchKG Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Vermögenswert ver- langen (Art. 47 KOV).

- 29 - Die Konkursverwaltung, welche einen Anspruch für unbegründet hält, setzt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Der Anspruch gilt als verwirkt, wenn er die Frist verpasst (Art. 242 Abs. 2 SchKG). 2.6.7 Verteilung, Rangordnung und Abschlagszahlungen Die Konkursverwaltung muss aus dem Gesamterlös vorab die Massaschulden beglei- chen. Sie schreitet nach unbenutztem Ablauf der Anfechtungsfrist oder nach rechtskräf- tiger Erledigung allfälliger Beschwerden gegen die Verteilungsliste und die Schlussab- rechnung zur Verteilung (Art. 264 Abs. 1 SchKG). Eine Verteilung ist erst möglich, wenn der Kollokationsplan rechtskräftig ist, der Erlös der Verwertung eingegangen ist, Klarheit über den Bestand und Umfang der Massaverbind- lichkeiten, d.h. der Massakosten und Massaschulden, besteht und innert der gesetzli- chen Frist von zehn Tagen keine Beschwerden gegen die Verteilungsliste eingegangen sind. Falls doch Rechtsmittel erhoben werden, ist deren Erledigung abzuwarten (Art. 88 KOV). Art. 219 SchKG statuiert eine Rangordnung, die eine gerechte Verteilung des Verwer- tungsergebnisses ermöglichen soll. Gewisse Gläubiger werden dadurch gegenüber den anderen bevorzugt. Alle Gläubiger innerhalb der gleichen Klasse werden gleich behan- delt, während die nachfolgende Klasse erst etwas erhält, wenn die vorhergehende voll befriedigt ist (Art. 220 SchKG). Es besteht eine Einteilung in drei Klassen für nicht pfand- gesicherte Forderungen (STUDER / ZÖBELI, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Ein Leitfaden für die Praxis, 6. A., 2023, S. 190). Abschlagszahlungen i.S.v. Art. 266 SchKG und Art. 82 KOV sind Leistungen an die Gläu- biger vor dem Ende des Konkursverfahrens. Sie sind zulässig, wenn das konkursrecht- lich relevante Ergebnis absehbar ist. Deren Leistung drängt sich v.a. in jenen Fällen auf, in welchen das Konkursverfahren lange Zeit dauert (KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetrei- bungs- & Konkursrecht, 4. A., 2024, S. 533). Die Konkursverwaltung hat die zu viel be- zahlte Summe zurückzufordern und gegebenenfalls eine Bericherungsklage einzuleiten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass zu viel verteilt worden ist (BGE 132 III 432 E. 2.6; KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar, a.a.O., N. 10 zu Art. 266 SchKG). 2.7 Begriffe im Zusammenhang mit dem Schadenersatz Die Kalkulation des Schadens gestaltet sich im vorliegenden Fall als aussergewöhnlich. Das Kantonsgericht geht auf verschiedene rechtliche Aspekte ein, die in der nachfolgen- den Begründung thematisiert werden.

- 30 - 2.7.1 Verantwortlichkeit Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Vollstreckungsorgane nach Art. 5 SchKG (auch ausseramtliche Konkursverwalter) stellt eine bundesrechtlich vorgesehene Haftung des Kantons dar, wenn ein Vollstreckungsorgan einen Schaden verursacht hat. Es handelt sich um eine in Art. 5 – 7 SchKG spezialgesetzlich geregelte Staatshaftung, welche öffentliches Recht darstellt, denn sie wird für amtliche bzw. hoheitliche Verrich- tungen eines Funktionärs beansprucht (Urteil des Berner Verwaltungsgerichts 100 22 345 vom 16. August 2024 E. 2.1; LUTERBACHER, in: FISCHER / LUTERBACHER [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, 2016, N. 122 zu Vorbemerkungen zu Art. 754–760 OR). Der Staat haftet nicht für Handlungen der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses (Art. 5 Abs. 1 e contrario; LEVANTE, in: HUNKELER [Hrsg.], SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. A., 2025, N. 12 zu Art. 5 SchKG). Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten sowie ihre Hilfs- personen bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG zuweist, widerrechtlich verursachen. Betreffend Schaden, Widerrechtlichkeit und Kausalzusammenhang gelten bei der Staatshaftung gemäss Art. 5 SchKG die im Rahmen der allgemeinen Deliktshaf- tung nach Art. 41 ff. des OR entwickelten Grundsätze analog. Die Haftungsvorausset- zungen müssen kumulativ erfüllt sein, wobei die objektive Beweislast für Tatfragen, die den genannten Haftungsvoraussetzungen zugrunde liegen, grundsätzlich die Geschä- digten tragen (Urteil des Berner Verwaltungsgerichts 100 22 345 vom 16. August 2024 E. 2.1). 2.7.2 Schaden Das Gericht hat zur Auslegung des Schadenbegriffs im Bereich der öffentlichrechtlichen Haftung auf die privatrechtlichen Grundsätze des Haftpflichtrechts und die einschlägige Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 107 Ib 160 E. 2; Bundesgerichtsurteil 5A.14/2002 vom 10. Dezember 2002 E. 2). Der Schaden ist die «unfreiwillige Verminde- rung des Reinvermögens». Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. (KRAUSKOPF / ERB, 3. Zivilprozess- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht / Die Staatshaftung nach Art. 5 SchKG - Eine materiell-rechtliche Bestandesaufnahme und

- 31 - kritische Untersuchung, in: MARKUS / HRUBESCH-MILLAUER / RODRIGUEZ [Hrsg.], Zivil- prozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 535 mit Hinweisen). Das schädigende Verhalten muss widerrechtlich sein. (MÜLLER, in: ATAMER / FURRER [Hrsg.], Obligationenrecht - Allgemeine Bestimmungen - Art. 1-183 OR, 4. A., 2023, N. 25 zu Art. 41 OR). Der direkte und der Reflexschaden unterscheiden sich nach der geschädigten Person. Letztere ist direkt geschädigt, wenn sie selbst von einem Schaden betroffen ist, indem sie an ihren von der Rechtsordnung geschützten Rechtsgütern bzw. in ihrem eigenen Vermögen eine Einbusse erleidet (REY / WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflicht- recht, 5. A., 2018, N 409; BGE 141 III 112 E. 5.2.3, 5.3.2). Ein Reflexschaden liegt für indirekt betroffene Drittpersonen vor, welche mit der direkt geschädigten in einer gewis- sen Beziehung stehen. Die Differenzierung hängt vom Schutzzweck der betreffenden Norm und damit von der Frage der Widerrechtlichkeit ab. Diejenige Person, welche einen Reflexschaden erleidet, hat regelmässig keinen Anspruch auf Schadenersatz (BGE 142 III 433 E. 4.1; MÜLLER, a.a.O., N. 27 zu Art. 41 OR). Dies gilt auch in Bezug auf Art. 5 SchKG (LORANDI, a.a.O., S. 26; KRAUSKOPF / ERB, a.a.O., S. 535 mit Hinweisen). Ein unmittelbarer Schaden liegt vor, wenn er innerhalb der Kausalkette eine direkte Folge des schädigenden Ereignisses darstellt. Mittelbarer Schaden besteht hingegen, wenn er als Wirkung einer weiter entfernten Ursache erscheint. Diese Unterscheidung ist im ausservertraglichen Haftpflichtrecht ohne Belang, denn sowohl der unmittelbare als auch der mittelbare Schaden sind zu ersetzen, solange die Voraussetzung der Adä- quanz des Kausalzusammenhangs erfüllt ist (MÜLLER, a.a.O., N. 26 zu Art. 41 OR). 2.7.3 Schadenskalkulation 2.7.3.1 Die Differenztheorie bildet Ausgangspunkt bei der Berechnung des (konkreten) Sachschadens. Letzterer liegt vor, wenn eine bewegliche oder unbewegliche Sache be- schädigt oder zerstört wird oder verloren geht und dadurch eine Vermögensminderung entsteht. Primär ist der Wert der Sache zu klären, wenn der Schaden wegen Zerstörung oder Verlust einer Sache zu berechnen ist (FISCHER /URWYLER, in: FISCHER / LUTERBA- CHER [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbe- stimmungen, 2016, N. 28 zu Art. 42 OR).

- 32 - Das Gericht hat einleitend zu prüfen, ob die Sache wertbeständig ist, da dies für die Verkehrswertbestimmung eine essentialia darstellt. Es hat gegebenenfalls den Wert an- zunehmen, der für einen Neuerwerb aufgewendet werden müsste. Der Verkehrswert be- steht hier im Anschaffungspreis der Sache. Das Gericht hat hingegen vom Neuwert der Sache Abschreibungen in Abzug zu bringen, wenn keine Wertbeständigkeit vorliegt. Der Verkehrswert entspricht dem Zeitwert. Das Gericht hat in einem zweiten Schritt zu kon- trollieren, ob ein Total- oder Teilschaden vorliegt. Ein Totalschaden besteht, wenn das Rechtsgut zerstört (sog. «technischer Totalschaden») oder verloren gegangen ist. Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist ferner möglich, wenn bei einer blossen Beschädigung die Aufwendungen für Reparatur und der merkantile Minderwert infolge Reparatur grös- ser sind als der Anschaffungs- bzw. Zeitwert der beschädigten Sache. Der Zeitwert ist vorab zu eruieren, wenn auf diesen abgestellt werden soll. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Reparatur der Sache wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Geschädigte kann in die- sem Fall zwischen Reparatur und Neuanschaffung wählen. Der Schaden entspricht im zweiten Fall dem Verkehrswert (= je nach Sache Anschaffungs- oder Zeitwert) abzüglich des Restwerts der beschädigten Sache. Der Geschädigte, der sich für eine Reparatur entscheidet, hat aufgrund der Schadensminderungsobliegenheit die günstigste und zweckmässigste Vorgehensweise zu wählen. Er erhält die tatsächlichen Reparaturkos- ten inkl. MwSt. ersetzt. Ein allfälliger Mehrwert ist bei der Berechnung des ersatzfähigen Schadens in Abzug zu bringen. Umgekehrt ist aber als Folge der Wertverminderung, die aufgrund der Skepsis gegenüber reparierten Sachen entsteht, ein sog. «merkantiler Min- derwert» schadensvergrössernd zu berücksichtigen (FISCHER / URWYLER, a.a.O., N. 28 zu Art. 42 OR). Der Richter muss zur Kalkulation des Schadens alle bis zum Zeitpunkt des Urteils auf- tretenden Tatsachen berücksichtigen (BGE 125 III 14; FISCHER / URWYLER, a.a.O., N. 56 zu Art. 42 OR). Es fragt sich, ob auch der künftige Schaden, d.h. der Schadensteil, welcher sich erst später auswirkt, im Voraus eingeklagt werden kann (vgl. dazu ein Walliser Staatshaf- tungsfall: Bundesgerichtsurteil 2C.1/2001 vom 3. Juli 2003 E. 3). Dies ist zu bejahen. Letzteres setzt aber voraus, dass das schadenstiftende Ereignisses als solches abge- schlossen ist. Der Schaden muss ausserdem «liquid» sein, also gewiss oder zumindest «annähernd sicher» und sich mit der für ein Urteil erforderlichen Genauigkeit berechnen lassen (BREHM, Berner Kommentar, 4. A., 2013, N. 71 zu Art. 41 OR).

- 33 - Das beurteilende Gericht verfügt zum Zeitpunkt des Urteils nicht immer über sämtliche Elemente zur Bemessung des Schadens. Dies trifft insbesondere zu, wenn die Scha- densentwicklung im Urteilszeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. Das Gericht hat ge- gebenenfalls den bereits entstandenen Schaden zu ermitteln. Es hat zudem den künfti- gen Schaden aufgrund einer Prognose so konkret wie möglich zu bestimmen (Bundes- gerichtsurteil 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011 E. 5). Dies gilt auch, wenn der Schaden- umfang von künftigen Ereignissen abhängt und zum Urteilszeitpunkt noch nicht mit Si- cherheit kalkuliert werden kann. Das Urteil wird nicht aufgeschoben, weil die angehende Weiterentwicklung des Schadens definitionsgemäss unsicher ist. Die Streitsache wird vielmehr auf einer Prognose der zukünftigen Entwicklung nach der allgemeinen Le- benserfahrung endgültig erledigt (RUSCH, Haftpflichtrecht – wichtige Urteile, AJP 2023, S. 1303 mit Hinweisen). 2.7.3.2 Der Konkurs ist nicht abgeschlossen. Der Schaden in Form einer verminderten Dividende ist bei der Klägerpartei noch nicht eingetreten. Es ist mithin zu prüfen, ob das Gericht über ausreichende Elemente zur Bemessung des künftigen Schadens verfügt, d.h. der Schaden hinreichend liquid ist. Auch dies ist, wie nachfolgend ersichtlich (vgl. E. 11 mit den dortigen Hinweisen), nicht erfüllt. 2.7.4 Schadensschätzung nach Art 42 Abs. 2 OR 2.7.4.1 Art. 42 Abs. 2 OR statuiert eine Beweisvorschrift, die der geschädigten Person den Schadensnachweis erleichtern soll. Die Bestimmung räumt dem Gericht für Fälle, in denen der strikte Nachweis des Schadens ausgeschlossen ist, einen erweiterten Ermes- sensspielraum ein, indem sie ihm gestattet, den Schaden aufgrund einer blossen Schät- zung als ausgewiesen zu erachten (BGE 147 III 463). Art. 42 Abs. 2 OR erlaubt dem Geschädigten nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Kläger hat vielmehr auch im Rahmen dieser Norm – soweit möglich und zumut- bar – alle Umstände zu behaupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens dar- stellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben (BGE 144 III 155 E. 2.3; 131 III 360 E. 5.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 4A_510/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 6). Die vom Kläger vorgebrachten Umstände müssen geeignet sein, den Bestand des Scha- dens hinreichend zu belegen und seine Grössenordnung genügend fassbar werden zu lassen. Der Schluss, dass tatsächlich ein Schaden im behaupteten ungefähren Umfang

- 34 - eingetreten ist, muss sich dem Gericht mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrän- gen. Die Zusprechung von Schadenersatz setzt nicht bloss die Möglichkeit des Eintritts des geltend gemachten Schadens voraus. Letzterer muss als annähernd sicher erschei- nen (BGE 122 III 219 E. 3a). Es fehlt eine Voraussetzung nach Art. 42 Abs. 2 OR, wenn die geschädigte Person nicht alle im Hinblick auf die Schätzung des Schadens notwen- digen Angaben liefert. Die Beweiserleichterung kommt diesfalls nicht zum Zuge (vgl. BGE 144 III 155 E. 2.3; ZBl 123/2022, S. 28 ff.). 2.7.4.2 Das Kantonsgericht wird nachfolgend zu prüfen haben, ob die Klägerpartei aus- reichend Angaben behauptet und bewiesen hat, damit eine Schätzung des Schadens möglich ist. 2.8 Prinzip des einmaligen Rechtsschutzes 2.8.1 Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann aufgrund des Prinzips der «Einmaligkeit des Rechtsschutzes» oder der «Einmalig- keit des Instanzenzugs» nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Eine Schädigung durch eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Ent- scheid löst keine Schadenersatzpflicht des Staates aus, da für diese Verfügungen und Entscheide die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Rechtmässigkeit gilt. Es soll der im Verwaltungsverfahren (Primärrechtsschutz) unterlegenen Partei verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens (Sekundärrechtsschutz) auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes setzt voraus, dass der Einzelne überhaupt die Möglichkeit hatte, den betreffenden Entscheid anzufechten, hiervon jedoch keinen oder erfolglos Gebrauch gemacht hat (BGE 150 II 225 mit Hinweisen). Der Grundsatz der «Einmaligkeit des Rechtsschutzes» oder der «Einmaligkeit des Instanzenzugs» dient vor allem der Rechtssicherheit. Die Maxime soll verhindern, dass eine Person eine ihr unbequeme, aber rechtskräftig gewordene Verfü- gung oder Entscheidung auf dem Umweg über das Staatshaftungsverfahren erneut an- greifen kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.1 f.; Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2021.00619 vom 19. Mai 2022 E. 2.2). Dieses Prin- zip wird in der Doktrin zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz auch mit Verweis auf die Schadensminderungspflicht hergeleitet (MÜGGLER, in: KREN KOSTKIEWICZ / VOK [Hrsg.], Kommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 5 SchKG; STAEHELIN / BAUER / LORANDI, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A., 2021, N. 14 zu Art. 5 SchKG mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 5A_96/2011 vom 27. Juni 2011 E. 3.3.1).

- 35 - Es ist in der Praxis und Lehre umstritten, ob das Prinzip des einmaligen Rechtsschutzes als negative Sachurteilsvoraussetzung gilt oder die Haftungsvoraussetzung der Wider- rechtlichkeit betrifft und folglich im Rahmen der materiellen Beurteilung von Schadener- satzbegehren geprüft werden muss (Urteil des Berner Verwaltungsgericht 100 22 345 vom 16. August 2024 E. 3 mit Hinweisen). 2.8.2 Die Klägerpartei hat die Tatsachenbehauptung: «Il lui (Rechtsanwalt Z _________) appartenenait de s’opposer à toute mesure qui lui paraissait contraire aux intérêts des creanciers » (S. 385 TB 93) unter Hinweis auf die dazu erforderliche Infor- mationspflicht des ausserordentlichen Konkursverwalters bestätigt (adTB 93 auf S. 1074). Die Beklagtenpartei verweist mit dieser Tatsachenbehauptung sinngemäss auf das Prin- zip des einmaligen Rechtsschutzes, worauf im vorliegenden Urteil wiederholt zurückzu- kommen ist. Das Kantonsgericht hat nämlich verschiedentlich zu prüfen, ob dieser Grundsatz verletzt wird, weil sich die Klägerschaft, die eine erhebliche Forderung im Konkurs eingegeben hat und im vorliegenden Prozess durch ein Mitglied des Gläubiger- ausschusses vertreten wird, zu spät gegen nachträglich beanstandete Verhaltensweisen der Konkursverwaltung gewehrt hat.

3. Sachverhalt 3.1 Ausgangslage Die Immobilienfirma E _________ verfügt über ein Industriegelände von 175'000 m2 in Martigny (S. 1783). Die G _________ GmbH war eine Aluminiumproduzentin und hatte vor dem Konkurs 78 Personen angestellt (anerkannte TB 5). Sie mietete ab dem 1. Mai 2004 die Hallen und Produktionsanlagen von der E _________ (S. 975 ff.; Handelsregisterauszug 2007 auf S. 1515; Grundbuchauszug S. 1517; es bestehen unterschiedliche Aussagen darüber, wie lange der Mietvertrag angedauert habe [vgl. S. 954]). Die G _________ GmbH ist eine Tochtergesellschaft der V _________ AG in Deutsch- land und gehört zu 99 % der Muttergesellschaft (Bestätigung von O _________ vom

5. Februar 2020). O _________ gab an, er habe über 1 Prozent der Aktien der G _________ GmbH und 90 % der Aktien der V _________ AG verfügt. Die G _________ GmbH habe in AA _________ eine neue Giesserei gebaut. Die Realisie- rung der Giessgrube habe in ca. 18 Metern Tiefe einen Grundwassereinbruch verur-

- 36 - sacht. Die damit einhergehenden mehrmonatigen Verzögerungen in der Produktion hät- ten den Verlust eines grossen Auftrags von Volkswagen nach sich gezogen. Die Banken hätten ab Ende Februar 2007 keine Kredite mehr gewährt (S. 1806; S. 1826). Das Bezirksgericht Martigny hat am 12. März 2007 den Konkurs über die GmbH eröffnet (anerkannte TB 1; S. 2011). Die juristische Person habe zu jenem Zeitpunkt gemäss Bilanz Aktiven von Fr. 28.70 Mio. verfügt (bestrittene TB 6). Die V _________ AG, die W _________ Aktiengesellschaft Bank (auch als Rechtsnach- folgerin der BB _________) und die X _________ sind Gläubigerinnen. Sie vereinen 95 % der Drittklassgläubigerforderungen auf sich (anerkannte TB 2). Ein freihändiger Verkauf von Metallen im Wert von Fr. 3'610'000.00 der G _________ GmbH an die V _________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Z _________ (S. 1454) vom 5. April 2007 ist aktenkundig (S. 1444 ff.). Die erste Gläubigerversammlung hat am 11. April 2007 stattgefunden (S. 801 ff. oder S. 2011 ff.). Die Anwesenden haben Rechtsanwalt K _________ als ausserordentlichen Konkursverwalter eingesetzt (anerkannte TB 3; S. 805). Die gleiche Versammlung hat einen Gläubigerausschuss ernannt (anerkannte TB 8; S. 806) in welchem neben Ge- werkschaftsvertretern und der Arbeitslosenkasse auch Advokat Z _________ eingeses- sen hat (S. 806). Die Gläubigerversammlung hat Notverkäufe im Wert von Fr. 5'233'719.17 und die Fortführung des Betriebs durch eine dritte Unternehmung ge- nehmigt (S. 803). Letzteres ist oppositionslos akzeptiert worden (S. 809). Es sind keine Beschwerden gegen die Entscheide der ersten Gläubigerversammlung eingegangen (anerkannte TB 139). Die D _________, Tochtergesellschaft der CC _________ (CC _________; S. 853), ist am 19. April 2007 im Handelsregister eingetragen worden. Sie hat nach der Konkurser- öffnung nahtlos den Betrieb der G _________ GmbH übernommen. Die D _________ ist allerdings rund ein Jahr später selbst in Konkurs gegangen (S. 811; S. 852). Ein Erstentwurf des Kollokationsplans ist am 12. Juni 2008 erstellt worden (so aner- kannte TB 43; S. 241 ff.). Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat diesen am

20. August 2008 aufgelegt (so anerkannte TB 49) und er ist in Rechtskraft erwachsen (anerkannte TB 98). Die Forderungen der Klägerinnen sind vollumfänglich anerkannt

- 37 - worden und haben, laut deren Tatsachenbehauptungen, 95 % der gesamten Dritt- klasskonkursforderungen ausgemacht (so bestrittene TB 49). Die V _________ AG und die E _________ haben 2009 Aussonderungsprozesse ein- geleitet. Dies hat langjährige Gerichtsverfahren gegen die Konkursmasse nach sich ge- zogen (vgl. E. 7). Verjährungsunterbrechende Handlungen der Klägerinnen sind ab dem 20. August 2009 für Beträge über jeweils Fr. 5 Mio. durchgeführt worden (anerkannte TB 58 ff.). Einreden der Verjährung sind keine erhoben worden. Der Konkursverwalter hat jährlich eine Erstreckung der Frist für den Konkursabschluss erhalten (S. 2062 und S. 2024 ff.). Die Klägerinnen haben ab Mitte Juli 2011 mittels Beschwerdeverfahren die Absetzung der ausserordentlichen Konkursverwaltung gefordert (so TB 69). Sie haben eine «Ver- mögenssperre» und Sicherheitsmassnahmen verlangt (S. 819). Sie haben teilweise die Argumente vorgebracht, die nachfolgend erneut zu prüfen sind. Die Untere und Obere Aufsichtsbehörde (Bezirks- [S. 818 ff.; S. 828] und Kantonsgericht [S. 829 ff.; S. 840]) haben die Beschwerden mit Hinweis auf die sachliche Unzuständigkeit abgewiesen, so- weit sie darauf eingetreten sind. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Be- schwerde am 4. Juni 2012 gutgeheissen und die Angelegenheit der Unteren Aufsichts- behörde zur Neubeurteilung zurückübermittelt (S. 332 ff.; Bundesgerichtsurteil 5A_25/2012 vom 4. Juni 2012). Diese hat das Gesuch um Absetzung der Konkursver- waltung am 2. August 2012 abgewiesen, was die Obere Aufsichtsbehörde (S. 342 ff.) und das Bundesgericht bestätigt haben (teilweise bestrittene TB 70 ff.). Die Obere Auf- sichtsbehörde hat die Konkursverwaltung jedoch aufgefordert, ein definitives Inventar zu erstellen, zur zweiten Gläubigerversammlung vorzuladen, sämtliche nützlichen Siche- rungsmassnahmen einzuleiten und zu prüfen, ob die Fortsetzung der zum damaligen Zeitpunkt teilweise sistierten Aussonderungsprozesse Sinn ergäbe (S. 355). Die Konkursmasse und die E _________ haben mit der H _________ am 11. Juni 2012 einen Mäklervertrag zur Veräusserung von Anlagengegenständen abgeschlossen (Dos- sier Schwarz Punkt 7). Das Inventar ist im Amtsblatt vom 28. Dezember 2012 publiziert (S. 2280) und am

7. Januar 2013 an Rechtsanwalt Z _________ zugeschickt worden (anerkannte TB 135).

- 38 - Die zweite Gläubigerversammlung hat am 1. März 2013 stattgefunden (S. 1126 ff.). Das Quorum ist nicht erfüllt worden. Der Konkursverwalter hat die Anwesenden über den Konkurs der D _________ sowie die hängigen Verfahren unterrichtet. Der Konkurs der G _________ GmbH ist bis heute nicht abgeschlossen. Dieser Sachverhalt ist mehrheitlich im Urteil der Unteren Aufsichtsbehörde vom

2. August 2012 umschrieben (S. 842 ff.). 3.2 Involvierte Personen Es erscheint sinnvoll, nachfolgend genannte Personen (in alphabetischer Reihenfolge aufgrund der Nachnamen) darzustellen: L _________ ist von der E _________ als Hausmeister für das Gelände angestellt ge- wesen (S. 1724; S. 1776). DD _________ und I _________ sind Gesellschafter und Geschäftsführer der A _________ gewesen (S. 1878 ff.). Letztere hat im Konkurs der G _________ GmbH 15 Gutachten/Inventaraufnahmen zuhanden der Konkursmasse redigiert (S. 1499). Der Gewerkschafter R _________ sitzt im Gläubigerausschuss (S. 1834; S. 1922; S. 2047). EE _________ hat 2007 als Walliser Staatsrat das Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung geleitet. FF _________ ist Gewerkschaftsmitglied (S. 452) und hat im Gläubigerausschuss ge- sessen, bis ihn U _________ ersetzt hat (S. 2054). GG _________ ist Angestellter der Firma HH _________, welche teilweise treuhänderi- sche Aufgaben für die Konkursverwaltung übernommen hat (S. 1407). B _________ hat eine Wertschätzung für die Klägerinnen erstellt (S. 214 ff.). J _________ vertritt seit 2014 die E _________ (S. 1104; S. 1723). II _________ ist Mitglied der Arbeitslosenkasse und sitzt im Gläubigerausschuss (S. 2044 und S. 2047). Q _________ hat bei der G _________ GmbH wie auch bei der V _________ AG als verantwortlicher Mitarbeiter bei der Finanzbuchhaltung gearbeitet (S. 1829).

- 39 - Y _________ fungiert als Rechtsanwalt der Klägerinnen und Insolvenzverwalter der V _________ AG (S. 859; S. 1458; S. 1819). Das Ehepaar JJ _________ (S. 519; S. 852; technischer Direktor) und KK _________ F _________ (S. 516; Personalverantwortliche) sind vorgängig von der G _________ GmbH angestellt gewesen und haben anschliessend in leitender Position bei der D _________ gearbeitet. P _________ ist bei der V _________ AG für den An- und Verkauf der Produkte verant- wortlich gewesen (S. 1826). LL _________ ist von der G _________ GmbH als Wächter angestellt worden und hat schon vor dem Konkurs für dieses Unternehmen gearbeitet (S. 1771). Er wurde des Diebstahls von Firmenmaterial beschuldigt und aus verschiedenen Gründen verurteilt (S. 460). MM _________ steht dem Konkurs- und Betreibungsamt Martigny vor. Er hat zwischen dem 12. März und dem 11. April 2007 als ordentlicher Konkursverwalter der Konkurs- masse G _________ GmbH geamtet (S. 1407). N _________ ist Verwaltungsrat der H _________ (S. 989) und war an Verkaufsbemü- hungen der Konkursiten G _________ GmbH beteiligt (S. 1801). Rechtsanwalt K _________ amtet seit dem 11. April 2007 als ausserordentlicher Kon- kursverwalter der Konkursmasse G _________ GmbH (S. 1413; S. 1753). Rechtsanwältin NN _________ hat zeitweise als Mitarbeiterin des Anwaltsbüros T _________ die E _________ als Advokatin vertreten (S. 1706; siehe auch die Ordner T _________). Rechtsanwalt Z _________ ist Advokat der Klägerinnen (S. 523) und sitzt im Gläubiger- ausschuss der Konkursmasse G _________ GmbH. M _________ war früher als Geschäftsführer, Verwaltungsrat und Verwaltungsratsprä- sident der E _________ (S. 1108; S. 1781 und 1783) sowie von H _________ (S. 989) tätig. Advokat OO _________ hat zeitweilig die E _________ vertreten (S. 514).

- 40 - O _________ ist Aktionär der V _________ AG und der G _________ GmbH. Er fungiert als Hauptaktionär der V _________ AG in Deutschland, welche ihrerseits Hauptbeteiligte der G _________ GmbH ist (S. 1108 und S. 1806). Das Gewerkschaftsmitglied U _________ sitzt im Gläubigerausschuss, wo sie FF _________ ersetzt hat (S. 1922; S. 2044; S. 2047 f.; S. 2054). S _________, bis 2010 Vorsteher der kantonalen Arbeitslosenkasse, hat als Mitglied des Gläubigerausschusses gehandelt (S. 1856 und S. 1848). C _________ hat für die E _________ einen Bericht zu den unbeweglichen Anlagengü- tern verfasst, welche von der G _________ GmbH als Ersatz für bestehende Anlagen- teile angeschafft und mit der von der E _________ angemieteten Infrastruktur verbunden worden sind (S. 1536 ff.). 3.3 Aktenkundige Berichte/Gutachten Diverse Gutachten und Berichte werden nachfolgend zur Bemessung von Schäden wie- derholt herangezogen. Es macht folglich Sinn, deren Inhalt einleitend zu präsentieren. 3.3.1 A _________ Hauptsächlich die Konkursverwaltung hat Inventare (Anlagen-/Metallbestände und Rest- wertbestimmungen; S. 1499) der A _________ erstellen lassen (S. 564 ff.). Die Berichte datieren vom 26. Juni 2007 (Anlagengegenstände), 23. August 2007 (Anlagengegen- stände), 15. Juni 2008 (Anlagengegenstände), 15. Juni 2008 (Metalle), 22. Juni 2008 (Metalle), 13. Juli 2008 (Metalle), 31. Mai 2011 (Maschinen), 6. Dezember 2011 (Ma- schinen) und 30. April 2012 (Metalle). Diese Aufstellungen enthalten regelmässig Tabellen zum vorhandenen Stock. Jede Zeile führt einen Gegenstand auf, wobei jede Spalte weitere Informationen wie Fotos, Fundort, Baujahr, Anschaffungswert, Zeitwert (bei Anlagengegenständen) oder Gewicht (bei Metallen) enthalten kann. Die Verzeichnisse beginnen teilweise mit einem erläutern- den Vorbericht (z.B. S. 606 ff.). Ein Wertgutachten der A _________ vom 23. August 2007 differenziert zwischen be- weglichen Anlagengütern (Kategorie A), unbeweglichen Anlagengütern (Kategorie B) sowie beweglichen Anlagengütern, bei denen die Anzahlung von der G _________ GmbH und die Restzahlung von der D _________ geleistet worden sei (Kategorie C; S. 1534 f.):

- 41 - Neu ist jetzt die Einführung einer Klassifizierung der Anlagengüter in die Kategorien A, B und C. Hierdurch soll insbesondere berücksichtigt werden, welche Komponenten als beweg- liche Anlagengüter zusätzlich neu gekauft wurden und welche als unbewegliche Anlagen- güter lediglich als Ersatz für früher bereits vorhanden gewesene Anlagenteile dienen. Die detaillierte Bedeutung der Klassenzuordnung ist in der nachfolgenden Tabelle beschrie- ben: Kategorie Beschreibung A Bewegliche Anlagengüter, die seinerzeit von der G _________ ange- schafft wurden B Unbewegliche Anlagengüter, die seinerzeit von der G _________ vor- zugsweise als Ersatz für frühere Anlagenteile angeschafft wurden und mit der angemieteten Substanz fest verbunden sind C Bewegliche Anlagengüter, bei denen die Anzahlung von der G _________ und die Restzahlung von der heutigen D _________ ge- leistet wurde Demzufolge ergibt sich die folgende Bewertung: Aktueller Zeitwert der vor Ort erfassten Objekte; anhand von Rechnungskopien aus Va _________ aktualisiert: Gesamt: 4'077’616.00 € davon Kategorie A: 281’331.00 € Kategorie B: 3’734.285.00 € Kategorie C 62’000.00 €

Aktueller Zeitwert der zusätzlich anhand von Rechnungskopien aus Va _________ ermittel- ten Objekte: Gesamt: 307'352.00 € davon Kategorie A: 8'367.00 € Kategorie B: 298’985.00 €

- 42 - Kategorie C 0.00 €

Gesamtzeitwert 4’384'968.00 € davon Kategorie A: 289’698,00 € Kategorie B: 4’033’270.00 € Kategorie C 62’000,00 € Diese wörtlich wiedergegebenen Passagen zeigen eine Differenzierung der Anlagenge- genstände auf, welche wiederum die Frage aufwirft, ob sämtliche inventarisierten Ob- jekte Bestandteil der Konkursmasse bilden. Das Kantonsgericht kommt darauf zu einem späteren Zeitpunkt zurück (vgl. E. 7.3). Der Gerichtsgutachter hat u.a. diese Informationen zur Abfassung seiner Expertise be- achtet und selbst Excel-Tabellen errichtet, die den Parteien und dem Gericht vorliegen. 3.3.2 B _________ Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift, der von ihr selbst eingeholte Be- richt B _________ vom 20. August 2008 habe die Aufstellungen der A _________ korri- giert (S. 2397). Die knapp vier Seiten umfassende «Stellungnahme zu den Gutachten vom 31. März 2008 und dem 22. Juni 2008 der Firma A _________ GmbH» von (sic!) B _________ gemäss meiner Erfahrung als Giessereileiter bei PP _________» stammt gemäss Unterschrift von (sic!; S. 217) B _________ «gemäss meiner Erfahrung als Gies- sereileiter bei PP _________» (S. 214 ff.). Der Sachverständige kritisiert in seinem kurzen Bericht nicht die Feststellungen der A _________ zu vorhandenen oder verloren gegangenen Bestandteilen der Konkurs- masse, sondern die Bewertung verschiedener Metallkategorien. Er verweist auf das Vor- liegen von Tageskursen bei Metallen (S. 214): Eine vergleichende Analyse zwischen den Soll- und Ist-Mengen ohne Berücksichtigung der Preisentwicklung innerhalb der Referenzpunkte erscheint mir problematisch. Dies ist darin begründet, dass neben der LME-Entwicklung für Aluminium auch die LME-Entwicklungen für die anderen an der Börse kotierten Metalle wie z.B. Kupfer oder Nickel zu berücksichtigen sind. Des Weiteren hat sich das Preisniveau anderer Metalle wie z.B. Magnesium, Silizium

- 43 - oder Wismut stark verändert. Ausserdem werden die Marktschwankungen im Einkauf sowie im Verkauf im Aluminiumgeschäft nicht berücksichtigt. Der Bericht hat folglich die Darlegungen der A _________ nicht «praktisch in allen Punk- ten korrigiert» (so aber TB 37). Er postuliert vielmehr eine andere Kalkulationsmethode. Der Bericht B _________ erhält gemäss revidierter ZPO Urkundenqualität. Die Stellung- nahme B _________ wird im Übrigen vom Gerichtsgutachter bei der Bewertung der Me- tallwerte durchaus einbezogen. Das Gerichtsgutachten ist deutlich fundierter als der Be- richt B _________ (Expertise S. 19). 3.3.3 C _________ C _________ hat für die E _________ am 14. September 2007 ein Gutachten zu unbe- weglichen Anlagengüter verfasst, die zwischen 2005 bis 2007 von der G _________ GmbH als Ersatz für bestehende Anlagengegenstände angeschafft und mit der von E _________ angemieteten Infrastruktur verbunden worden sind (S. 1536 f.). Der Rap- port umfasst drei Seiten plus Beilage. Der private Sachverständige hat eine Inventarliste erstellt. Der Wert dieser Positionen Ersatz/Erneuerungen, Systembestandteile und dedi- zierte Ersatzteile beläuft sich, gemäss diesem Sachverständigen, auf EUR 4'037'113.00 (S. 1538). Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift, dieser Bericht sei vom gerichtlich ernannten Sachverständigen ignoriert worden (S. 2416). Das Schreiben hat sich jedoch in den Gerichtsakten befunden und es ist nicht einzusehen, wieso der Gerichtsexperte, der sich fundiert mit den Gerichtsakten auseinandergesetzt hat, diesen Rapport überse- hen haben sollte. Es wäre ausserdem, sofern die Klägerpartei die Bewertungen C _________ als zu wenig gewürdigt beurteilt hätte, ihr oblegen, über Ergänzungsfragen oder im Rahmen diverser Besprechungen mit dem Sachverständigen stärker darauf Be- zug zu nehmen. Die unbeweglichen Anlagenteile, welche mit dem Mietgegenstand verbunden worden sind, dürften im übrigen Bestandteil des Vergleichs zwischen der Konkursverwaltung und der E _________ bilden. Es stellt sich bei diesen Objekten die Frage, ob sämtliche im Bericht C _________ enthaltenen Anlagenteile tatsächlich Bestandteil der Konkurs- masse bilden oder ob nicht zumindest ein beachtlicher Teil davon der E _________ ge- hört, weil diese Anlagenteile fest mit dem Boden verbunden wurden (vgl. E. 7.3.3). Es ist sonst nicht einzusehen, weshalb und inwiefern das Privatgutachten «Gutachten C _________» das Gerichtsgutachten infrage zu stellen vermag.

- 44 - 3.3.4 Gerichtsgutachten 3.3.4.1 METHODIK Das Gericht hat, nach Rücksprache mit der Eidgenössischen Materialprüfungs- und For- schungsanstalt (S. 1232) den deutsch- und französischsprachigen Ingenieur EPFL QQ _________ am 17. Juni 2021 als Gerichtsgutachter beauftragt, die von den Parteien gestellten Fragen nach Durchführung der notwendigen Untersuchungen zu beantworten (S. 2099). Letzterer hat am 21. Mai 2021 bestätigt, über keinerlei relevante Beziehungen zu den Parteien oder deren Anwälten zu verfügen (S. 2096). Das Gutachten und das Ergänzungsgutachten stützent sich u.a. auf umfangreiche Kal- kulationen, die mit Hilfe von aktenkundigen Exceltabellen erstellt worden sind. Der Sachverständige hat vorab seine vorbereitende Tätigkeit beschrieben (Expertise S. 4 f.) und, teils gemeinsam mit den Parteien, das Gelände besichtigt (Expertise S. 5 f.). Er hat über sämtliche Gerichtsakten verfügt (Expertise S. 4 und Ergänzungsexpertise S. 5) und hat im Ergänzungsgutachten von den Parteien weitere Dokumente bezogen (Ergänzungsexpertise S. 6). Der Sachverständige hat ferner gemäss Auftrag Fragen an die A _________ und H _________ gestellt, wobei er die entsprechenden Fragen/Ant- worten hinterlegt hat (Expertise S. 6 plus Beilagen zur Expertise). Der Experte unterscheidet zwischen Anlagengegenstände (Equipement, hier habe es fast 230 Teile [Expertise S. 8]) und Material (Matériaux [Expertise S. 16 ff.; Ergänzungs- expertise S. 14]). Die Gebäude bilden unbestrittenermassen nicht Bestandteil seines Gutachtens (Ergänzungsexpertise S. 14). Der Sachverständige nennt anschliessend Augenscheine, Gutachten und die Unterla- gen als seine Datenquellen. Er habe bei der umfangreichen Untersuchung oder Kalku- lationen auch ein verhältnismässiges Vorgehen gewählt (Expertise S. 9). 3.3.4.2 UNTERSCHIED BILANZWERT UND VERKEHRSWERT Der Sachverständige erörtert, die Bilanz vom 31. Dezember 2006 sei in Bezug auf die Anlagengegenstände nicht detailliert. Die Aufstellung nenne nur 40 Positionen, während in den Berichten von A _________ von fast 230 Objekten die Rede ist (Expertise S. 8). Der Gutachter erklärt den Unterschied zwischen dem bilanzierten Wert der Anlagenge- genstände und den deutlich niedrigeren Schatzungen des Verkaufswerts durch die A _________. Er veranschaulicht dies danach mit Hilfe einer Tabelle, welche Wertschät- zungen gemäss Bilanz vom 31. Dezember 2006 und drei Kalkulationen von A _________ vom 9. Juli 2007, 23. August 2007 und vom 23. August 2008 enthält. Die

- 45 - Ergebnisse weichen erheblich voneinander ab, zumal die Bilanz einen Gesamtwert von mehr als 10 Mio. EUR bescheinigt, während die Schatzungen von A _________ bei Be- trägen zwischen 3.7 Mio. und 4.4 Mio. liegen. Die Bewertung gemäss der Bilanz im Ge- richtsgutachten erfolge nach Fortführungswerten, diejenige der A _________ nach Ver- kaufswerten. Der Sachverständige ergänzt, die Schätzung nach Verkaufswerten könne sich von den tatsächlichen Verkaufspreisen erheblich unterscheiden, was er erneut mit Beispielen untermauert (Expertise S. 8 f.). 3.3.4.3 VERBLEIBENDE ANLAGENGEGENSTÄNDE Der Gerichtsgutachter kommt zu folgenden Ergebnissen: Wert noch existierender Anlagengegenstände Der Gutachter hat den Wert der zum Zeitpunkt der Expertise noch vorhandenen An- lagengegenstände nach einem Minimal- und einem Maximalbetrag geschätzt. Der Mi- nimalwert ergebe sich aufgrund der theoretischen Lebensdauer der einzelnen Anla- gengegenstände. Der Maximalbetrag sei aufgrund des Expertenermessens unter Be- achtung von Alter, Zustand, Schutzniveau und Unterhalt fixiert worden (Expertise S. 10 f.). Der Maximalwert der Anlagen beträgt EUR 92'800.85. Der Minimalwert der Anlagen beträgt EUR 157'571.85.

Schäden an noch vorhandenen Anlagen Der Sachverständige kalkuliert anschliessend gestützt auf den Ausgangswert der noch vorhandenen Anlagen im Jahr 2007 den Wertverlust. Dieser beliefe sich maximal auf EUR 1.17 Mio. und minimal auf EUR 1.11 Mio. (Expertise S. 12; vgl. dazu auch Ergänzungsexpertise S. 19). Der Sachverständige kürzt diesen Betrag anschliessend um einen Faktor, welcher die Verkaufswahrscheinlichkeit beachtet (Expertise S. 13): Der Maximalverlust der Anlage beträgt EUR 323'934.95 Der Minimalverlust der Anlage beträgt EUR 260'228.55

- 46 -

3.3.4.4 VERSCHWUNDENE ANLAGENGEGENSTÄNDE Schäden verschwundene Anlagengegenstände Der Sachverständige differenziert aufgrund von zwei Expertisen der A _________ so- wie seinen eigenen Feststellungen zwischen den Gegenständen, die bereits am

30. Oktober 2011 verschwunden waren, und denjenigen, welche erst danach bei sei- ner Expertiseverfassung (im Jahr 2022) verschwunden sind. Die erwiesenermassen verkauften Gegenstände gelten nicht als «verschwunden» (Expertise S. 14). Der Gut- achter differenziert folglich, ob die nicht mehr vorhandenen, aber auch nicht verkauften Anlagen vor oder nach dem 30. Oktober 2011 abhandengekommen sind (Expertise S. 15). Die Anlagenteile wären, laut Gutachter, frühestens am 12. März 2007 oder frühes- tens am 30. Oktober 2011 verschwunden. Die fehlenden Gegenstände hätten zu je- nem Zeitpunkt den folgenden Höchstwert gehabt (Expertise S. 16; Ergänzungsex- pertise S. 19 f.): Die Anlagenteile wären, laut Gutachter, spätestens am 30. Oktober 2011 oder im Jahr 2022 verschwunden. Die fehlenden Gegenstände hätten zu jenem Zeitpunkt den folgenden Niedrigstwert gehabt (Ex- pertise S. 16; Ergänzungsexpertise S. 19 f.): Schaden maximal EUR 426'801.50. Schaden minimal EUR 105'325.12.

Der Sachverständige kalkuliert den höchst- und den tiefstmöglichen Schaden, ohne zu unterscheiden, wann Anlagengegenstände in einem mehrjährigen Zeitintervall (vor oder nach dem 30. Oktober 2011) frühestmöglich (12. März 2007 oder 30. Oktober 2011) und Schäden an noch vorhandenen Anlagegengegenständen wegen ungenügen- dem Unterhalt/Schutz Der Experte kalkuliert zu einem späteren Zeitpunkt seines Gutachtens den Wertverlust für die noch vorhandenen Anlagegenstände aufgrund von ungenügendem Unterhalt und Schutz (Expertise S. 23 ff.). Er postuliert, diese Reduktionen seien bereits in der Gesamtentwertung gemäss Frage 2 (EUR 260'228.55 resp. EUR 434'934.95) enthal- ten (S. 25; Ergänzungsexpertise S. 40). Schäden maximal EUR 47’183.69 Schäden minimal EUR 31'802.69

- 47 - im anderen Zeitintervall spätestmöglich (spätestens 30. Oktober 2011 oder im Jahr

2022) verschwunden wären. Der Experte hat bei diesem Vorgehen nur zwei Varianten gewählt: Entweder sind sämt- liche Gegenstände frühest- (d.h. 12. März 2007 resp. 30. Oktober 2011) oder spätest- möglich (d.h. 30. Oktober 2011 resp. 2022) verschwunden. Es stellt sich jedoch, wie nachfolgend ersichtlich, die Frage, wie der Schaden kalkuliert würde, wenn die vor dem Stichtag entwendeten Anlagengegenstände frühest- und diejenigen nach dem Stichtag spätestmöglich abhandengekommen wären. Die vom Experten deponierte, sehr detail- lierte Exceltabelle ermöglicht eine genauere Differenzierung zwischen den Werten, wel- che vor und welche nach dem Stichtag (30. Oktober 2011) entzogen worden sind. Die Spalte «D» in der aktenkundigen Excel-Datei ist das entscheidende Kriterium, um zu differenzieren, ob ein Anlagengegenstand vor oder nach dem 30. Oktober 2011 ver- schwunden ist. Eine Differenzierung durch das Gericht ist folglich möglich. Es verfeinert sodann die vom Experten vorgegebene Unterteilung selbst, indem es die in der Excelta- belle enthaltenen Begrifflichkeiten in der Spalte D in einer eigenen Formel verwendet. Die dort erwähnten, relevanten Termini (z.B. «Plus sur le site [inventaire 02-2022]») wer- den nachfolgend wörtlich wiedergegeben. Es lässt sich daraus ersehen, ob der Gegen- stand vor oder nach dem Stichtag verschwunden ist. Das Kantonsgericht addiert an- schliessend die mit der entsprechenden Spalte verknüpften Beträge in den Excelspalten AC und AD und stellt fest, dass die Gesamtwerte (Zeile 1) dem gleichen Betrag entspre- chen wie die Summe (Zeile 10) der einzelnen Werte (Zeile 2 – Zeile 9). Das Ergebnis ist gleich, womit bewiesen ist, dass sämtliche relevanten Werte in der Addition enthalten sind. Dies ergibt folgende Zusammenstellung (die zwei letzten Spalten enthalten die Ergän- zungen des Kantonsgerichts; die Beträge lauten auf Franken):

- 48 -

Der Klägerpartei gelingt, wie nachfolgend ersichtlich (vgl. E. 6.8) der Beweis, die Anla- gengegenstände, die vor dem 30. Oktober 2011 verschwunden sind, seien bereits zum Zeitpunkt des Betriebs der D _________ entnommen worden. Es ist für den Wert dieser Gegenstände, annäherungsweise und zugunsten der Klägerpartei, der höchstmögliche Betrag anzunehmen. Die Klägerinnen vermögen hingegen nicht nachzuweisen, dass die nach dem 30. Oktober 2011 verschwundenen Anlagengegenstände möglichst bald nach diesem Datum gestohlen worden sind. Der Experte führt aus, auf dem Gelände würden sich mittlerweile diverse andere Firmen aufhalten (Ergänzungsexpertise S. 27). Letzte- res erhöht die Gefahr späterer unerlaubter Entnahmen von Objekten. Das Gericht nimmt also für diese Anlagengegenstände das niedrigere Kalkulationsergebnis an. Die zu be- achtenden Zahlen sind in obiger Tabelle in Fettdruck angegeben. Der Wert der im Jahr 2007 verschwundenen Anlagengegenstände beträgt Fr. 119'965.00, während die im Jahr 2022 verschwundenen Objekte auf insgesamt Fr. 57’220.42 zu schätzen sind. Stichwort Insgesamt verloren spä- testmöglich Insgesamt verloren frü- hestmöglich Verloren bis 2011 frühest- möglich Verloren nach 2011 frühest- möglich Verloren nach 2011 spätest- möglich

105'325.12 426'801.50

Plus sur le site (inventaire 02-2022) 12'355.17 124'193.50 124'193.50 12'355.17 Plus sur le site (Inventaire 10-2011) 41'103.74 102'403.00 102'403.00 Plus sur le site (démonté et évacué) (inventaire 02-2022) 35'464.63 149'359.00 149'359.00 35'464.63 Présent sur site 9.00 0.00 0.00 9.00 Plus sur le site (inventaire 02-2022) 0.00 2'650.00 2'650.00 0.00 Plus sur le site (Inventaire 10-2011) 7'000.97 17'562.00 17'562.00 «Leer» 4'500.00 9'065.00

9'065.00 4'500.00 Plus sur le site (Inventaire 10-2011) 4'891.63 20'000.00 20'000.00 4'891.63 Plus sur le site (inventaire 02-2022) 0.00 1'569.00

1'569.00 0.00 Gesamtsumme 105'325.12 426'801.50 119'965.00 306'836.50 57'220.42

- 49 - 3.3.4.5 VERSCHWUNDENE METALLE Wie nachfolgend ersichtlich haben die Verzögerungen der Metallverkäufe zu keinem Wertverlust der Metalle durch «Standschäden» geführt, wie dies bei den Anlagengegen- ständen der Fall sein könnte. Der Gutachter stellt fest, die Preise für Metalle seien variabel und würden sich aus ver- schiedenen Faktoren wie Tageskurse, Qualität, Verarbeitung zusammensetzen (Exper- tise S. 19). Es ist bei diesen Objekten somit zu prüfen, wie hoch sich der Schaden wegen der Metallfehlbestände beläuft: Metallfehlbestände Der Gutachter kalkuliert vorab den Wert des verschwundenen Metalls, indem er das Inventar von A _________ und Notverkäufe beachtet. Er hinterfragt das Gutachten der A _________ vom 22. Juni 2008 (Expertise S. 18) und stellt letztlich das Fehlen von 212'044 kg Metall fest (Expertise S. 16 ff.). Der Experte erwägt, es sei erneut ausgeschlossen, den Zeitpunkt des Verschwin- dens des Materials festzustellen. Letzteres könne zwischen dem 12. März 2007 bis zur Expertiseverfassung abhandengekommen sein (Expertise S. 18). Der Sachver- ständige geht davon aus, Verkäufe seien bis Anfang 2012 blockiert gewesen. Er nimmt an, danach wäre sämtliches noch vorhandenes Material veräussert worden. Ein Verkauf im März/April 2007 hätte fol- genden Erlös ermöglicht (Expertise S. 19 ff.): EUR: 275'947.33 Ein Verkauf im Mai/Juni 2012 hätte fol- genden Erlös ermöglicht (Expertise S. 19 ff.): EUR: 189'065.12

3.3.4.6 SÄGE BEHRINGER Es folgen Ausführungen zur Säge Behringer (Expertise S. 22 f.) auf die das Kantonsge- richt später zurückkommt (vgl. E. 3.3.5.6 und E. 9). 3.3.4.7 ZEITPUNKT DES ABHANDENKOMMENS DER METALLE Der Experte führt aus, es lasse sich nicht eruieren, welche Metallbestände von der D _________ entwendet worden sind (Expertise S. 23).

- 50 - 3.3.5 Ergänzungsgerichtsgutachten 3.3.5.1 METHODIK Der Sachverständige umschreibt das Zustandekommen der zweiten Expertise. Er führt die erhaltenen Unterlagen auf (Ergänzungsexpertise S. 6) und umschreibt zwei Sitzun- gen mit den Anwälten (Ergänzungsexpertise S. 7 und 9) sowie weitere Vorkehren (Er- gänzungsexpertise S. 8 ff.). Der Gutachter erklärt, wie er seine Annahmen zu den notwendigen Instandhaltungs- massnahmen hergeleitet hat (Ergänzungsexpertise S. 26). Diese hätten sich im konkre- ten Fall primär danach gerichtet, die Anlagenwerte gegen Umwelteinflüsse und Dieb- stähle zu schützen. Die jahrzehntealte Fabrik habe ihren Betrieb vor 15 Jahren einge- stellt und der Allgemeinzustand sei als verfallen oder als stark verfallen zu qualifizieren. Ca. 12 andere Unternehmen seien mittlerweile auf dem Gelände tätig, wobei der Gut- achter nicht feststellen könne, seit wann dies der Fall sei (Ergänzungsexpertise S. 27). Der Gutachter bestätigt, er habe die Berichte von A _________ beachtet, um sich ein Bild von der Vernachlässigung des Unterhalt und der Instandhaltung der Anlagengegen- stände zu machen (Ergänzungsexpertise S. 28). Der Gutachter erörtert die Kriterien, wie er die Verkaufswahrscheinlichkeit von Gegen- ständen eruiert hat. Es wäre unverhältnismässig gewesen, Scheinverkäufe durchzufüh- ren, um die Verkaufswahrscheinlichkeit realitätsnah zu eruieren. Die H _________, die eng mit der E _________ zusammenhänge, hätte ferner die Verkäufe durchführen sol- len. Der tatsächlich erzielte Verkaufserlös bilde einen guten Indikator, um die Verkäuf- lichkeit der Anlagengegenstände zu prüfen (Ergänzungsexpertise S. 17). Der Wertver- lust der Anlagengegenstände, ohne reduzierenden Faktor Verkaufswahrscheinlichkeit, betrage zwischen EUR 1'116’011.15 bis EUR 1'179'782.15 (Ergänzungsexpertise S. 19). Der Gutachter erklärt ferner, gestützt auf welcher Grundlage er die Werte der Anlagen- gegenstände berechnet hat (Ergänzungsexpertise S. 32). 3.3.5.2 UNTERSCHIED BILANZWERT UND VERKEHRSWERT Der Gutachter erklärt in seiner Ergänzungsexpertise erneut, warum er die in der Bilanz vom 31. Dezember 2006 angeführten, deutlich höheren Werte nicht übernommen hat. Die Bilanz enthalte weniger Positionen als das Inventar von A _________. Der Sachver- ständige führt Beispiele von Anlagengegenständen an, die seine Korrektur bestätigen (Ergänzungsexpertise S. 11 f.; vgl. auch S. 20) und zeigt auf, wie sich das vorhandene Metall vom Bilanzstichtag (31. Dezember 2006) bis zum 13. März 2007 reduziert hat. Er

- 51 - bestätigt erneut, über genügend Informationen zu verfügen, um den Wert der Anlagen- gegenstände und des Metalls zu schätzen (Ergänzungsexpertise S. 12). Der Sachver- ständige erklärt, wie er den Wert der Anlagengegenstände kalkuliert hat und wie sich dieser vom Kaufpreis, der Einschätzung gemäss A _________ und dem effektiven Ver- kaufspreis unterscheidet (vgl. v.a. Ergänzungsexpertise S. 13 Absätze 4 und 5). Die Bi- lanz vom 31. Dezember 2006 sei weniger exakt als der Bericht von A _________. Der Sachverständige betont, im Konkurs müsse Letzterer bei der Wertberechnung mitbeach- tet werden. Er zitiert O _________, der seinerseits zwischen Bilanzwert und Liquidati- onswert unterscheide. Die Güter seien in der Bilanz weniger detailliert aufgeführt. Der Gutachter habe Anlagengegenstände und Metalle geschätzt, nicht aber Gebäude. Er habe dies den Parteien und dem Gericht so angekündigt (Ergänzungsexpertise S. 14). Die Expertisen der A _________ vom 9. Juli 2007 und vom 30. Oktober 2007 reichten, gemeinsam mit den Augenscheinen des Sachverständigen als Grundlage für die Schät- zungen in Bezug auf die Anlagengegenstände aus. Der Gutachter habe Wertminderun- gen sowie die Verkaufswahrscheinlichkeit mitberücksichtigt. Die tatsächlich erfolgten Verkäufe seien ebenso in Betracht gezogen worden (Ergänzungsexpertise S. 15). Der Gutachter führt in einem Beispiel hinsichtlich eines Ofens zum wiederholten Male an, wie er den Wertverlust kalkuliert. Er habe die Abwertung seit dem Verkauf sowie einen von der Verkaufswahrscheinlichkeit abhängigen Faktor verwendet (Ergänzungsexper- tise S. 16 f.). Der Gutachter bestätigt den bereits kalkulierten Wert der verschwundenen Anlagenge- genstände. Er erörtert erneut, warum er dies nicht gestützt auf die letzte Bilanz vom

31. Dezember 2006 tun könne (S. 20). Der Gutachter beantwortet schliesslich Fragen der Klägerpartei, gestützt auf das Postu- lat, die Aktiven aufgrund der Bilanzierung zu bewerten. Er präzisiert und erklärt dabei zum wiederholten Mal, warum er die Anwendung der Bilanz zur Schadensberechnung als falsch beurteilt (Ergänzungsexpertise S. 31). Die Metallfehlbestände hätten, ginge man von dieser Hypothese aus, einen gerundeten Wert zwischen rund EUR 804'016.61 und EUR 1'173'000.00 (Ergänzungsexpertise S. 32). Dem Experte ist es nicht möglich, den Preis der verschwundenen Anlagengegenstände noch exakter zu fixieren, indem er zwischen einem üblichen Verkaufswert und einem Notverkauf unterscheidet. Er betont aber, ein Käufer müsste im Fall eines Notverkaufs zusätzliche Risiken und Aufwände auf sich nehmen, was den Preis negativ beeinflusst (Ergänzungsexpertise S. 37 f.). Es habe nur beim Material, nicht aber bei den Anlage- gengegenständen Versteigerungen gegeben (Ergänzungsexpertise S. 38).

- 52 - 3.3.5.3 KORREKTUR DER ANGENOMMENEN VERKAUFSBLOCKADEN WEGEN AUSSONDERUNGS- PROZESSEN Der Sachverständige erörtert danach, woraus er geschlossen habe, Verkäufe der Anla- gengegenstände und von Metallen seien von 2009 bis 2012 blockiert gewesen. Er ver- weist dabei auf die aktenkundigen Dossiers C1 13 175 und C1 09 27, auf den Makler- vertrag vom 11. Juni 2012 mit H _________ und auf die tatsächlich realisierten Verkäufe aus dem Jahr 2012 (Ergänzungsexpertise S. 21), wobei das erste Metall nach der Ein- leitung des Prozesses vom 2. Februar 2009 am 21. Juni 2012 verkauft werden können. Das am 2. Februar 2009 in Bezug auf die Metalle eingeleitete Verfahren sei im Mai 2009 sistiert worden, was sich aus den Beilagen (Ordner Schwarz Beleg 28) ergebe. Der Gut- achter vertritt die Ansicht, dass Metalle bereits ab dieser Verfahrenssistierung im Mai 2009 hätten veräussert werden können, in der Ergänzungsexpertise erstmalig (Ergän- zungsexpertise S. 21 f.). Der Sachverstände verweist in Bezug auf die Anlagengegen- stände auf ein Vergleichsprotokoll vom März 2011 (Ergänzungsexpertise S. 22; Ordner Schwarz Beleg 27a; von einem Notverkauf von Anlagengegenständen ist darin aller- dings keine Rede). Verkäufe von Anlagengegenständen hätten von Januar 2009 bis März 2011 nicht stattfinden können. Der Gutachter revidiert folglich seine Meinung, wie lange die Blockade für den Verkauf der Metalle stattgefunden habe (Ergänzungsexpertise S. 21 f.). Metallverkäufe hätten in den Jahren 2009, 2010 und 2011 jedoch keine stattgefunden. Das letzte Metall sei am

21. Juni 2012 veräussert worden (Ergänzungsexpertise S. 21). Der Sachverständige stellt anschliessend fest, ein Verkauf der Metalle gemäss Erstannahme (Blockade des Verkaufs bis Mai 2012) sei für die Klägerpartei vorteilhafter, weil die Aluminiumpreise im Jahr 2012 (EUR 1'510.00/Tonne) deutlich höher gewesen seien als 2009 (EUR 1'070.00/Tonne; S. 25 f.). Der Verkauf von Metall sei leicht möglich gewesen (Er- gänzungsexpertise S. 25). Die Verkaufsblockade habe demnach keinen negativen Effekt auf den Verkaufserlös des Materials gehabt (Ergänzungsexpertise S. 26 und S. 38). Der Sachverständige bildet bei den Anlagengegenständen verschiedene Kategorien, um zu prüfen, inwiefern die Blockade den Verkaufserlös beeinflusst haben könnte. Er geht davon aus, die Blockade habe nur für die tatsächlich veräusserten Anlagengegenstände eine relevante Folge gehabt. Es gebe dabei Gegenstände, für welche vor der Blockade bereits eine Offerte vorgelegen habe (Kategorie 1) und später veräusserte Gegenstände, für die vor der Blockade noch kein Angebot existiert habe (Ergänzungsexpertise S. 24). Der Sachverständige geht davon aus, der Wert der Anlagengegenstände habe sich we- gen der Verkaufsblockade von Januar 2009 bis März 2011 um mindestens

- 53 - EUR 132'929.67 und höchstens EUR 151'813.00 reduziert (Ergänzungsexpertise S. 25 f. und S. 34 f.). 3.3.5.4 SCHÄDEN WEGEN VERKAUFSBLOCKADEN WEGEN AUSSONDERUNGSVERFAHREN Schäden Blockade Anlagengegenstände Der Verlust aufgrund der Blockaden durch die Prozesse beläuft sich gemäss Gutach- ten auf: Schaden minimal EUR 132'929.67 Schaden maximal EUR 151'813.00 Der Sachverständige schätzt anschliessend, zu welchem Wert das Metall und die Anla- gengegenstände nach der Blockade hätten veräussert werden können. Er geht, wie be- reits beschrieben, davon aus, die verschwundenen Metalle von 212'044 kg hätten einen Verkaufswert zwischen EUR 189'065.00 und EUR 275'947.00 gehabt. Der negative Ein- fluss der Blockade auf den Verkaufserlös der Anlagenteile hätte sich, gemäss obigen Ausführungen, auf EUR 132'929.67 bis EUR 151'813.00 belaufen (Ergänzungsexpertise S. 34 f.). 3.3.5.5 WERTVERLUST ANLAGENGEGENSTÄNDE WEGEN UNGENÜGENDER SICHERSTELLUNG UND WARTUNG Der Gutachter postuliert, die Wertverluste für die noch vorhandenen Anlagengegen- stände wegen mangelndem Schutz und Unterhalt (mindestens EUR 31'802.96; höchs- tens EUR 47'183.93) sei in der oben erwähnten Kalkulation zu den allgemeinen Wert- verlusten der verbleibenden Anlagengegenstände enthalten. Seine Möglichkeit, sich ver- bindlich dazu zu äussern, seien limitiert, weil die werthaltigen Anlagengegenstände ent- weder bereits veräussert oder verschwunden seien. Der Sachverstände trifft demnach die Annahme, das Total der Wertverluste der noch vorhandenen Anlagengegenstände belaufe sich auf mindestens EUR 260'228.55 und höchstens EUR 323'934.95. Nament- lich die Unterhaltsarbeiten seien nicht durchgeführt worden. Diese hätten das teilzeit- mässige Engagement eines Elektrikers und eines Mechanikers erfordert. Die Öfen hät- ten allerdings auch diesfalls nicht mehr betrieben werden können. Die Kosten für diesen Unterhalt hätten sich auf Fr. 1'600.00 pro Monat belaufen, was sich für 15 Jahre auf eine Summe von Fr. 288'000.00 belaufe (S. 41).

- 54 - 3.3.5.6 SÄGE BEHRINGER Der Experte erklärt anschliessend, wie er den Schaden in Zusammenhang mit der Säge Behringer kalkuliert habe. Er verweist dazu auf diverse Beilagen (Ergänzungsexpertise S. 28). Das Kantonsgericht kommt darauf zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. E. 9) zurück. 3.3.5.7 BELEG VOM 6. MÄRZ 2007 Der Sachverständige wird anschliessend mit einem angeblich vorhandenen Beleg vom

6. März 2007 konfrontiert, welcher höhere Metallfehlbestände beweisen soll. Er erklärt seine bisherige Kalkulation. Der Gutachter hält danach fest, er habe in den Akten keine Aufstellung vom 6. März 2007 (oder 12. März 2023) gefunden und dazu von der Kläger- partei am 8. Februar 2023 und 4. April 2023 erfolglos Präzisierungen verlangt (Ergän- zungsexpertise S. 29 f.; vgl. dazu die S. 2187 und 2273). 3.3.5.8 AUFWAND SICHERSTELLUNG ANLAGEGENGEGENSTÄNDE Der Gutachter bestätigt anschliessend, die verschwundenen Anlageteile seien entweder bewegliche Sachen oder leicht zu demontieren gewesen. Es wäre demnach leicht reali- sierbar gewesen, diese an einen sichereren Ort zu verbringen. Dies hätte sich aufgrund des Werts der verschwundenen Anlagenteile von EUR 105'325.12 bis EUR 426'801.50 gerechtfertigt, umso mehr, als das Gutachten A _________ aus dem Jahr 2007 die An- lagenwerte auf mehr als EUR 800'000.00 bewertet habe. Der Sachverständige geht zu- sammenfassend davon aus, die transportierbaren Gegenstände hätten an einen siche- ren Ort verbracht werden müssen und für die nicht transportierbaren Anlagengegen- stände hätte eine zielgerichtetere Überwachung vor Ort erfolgen müssen (Ergänzungs- expertise S. 36). Der Gutachter schätzt die Kosten für den Bau eines Lokals innerhalb der bereits vorhandenen Hallen, welches rund 300 m2 betragen hätte, sowie eines Alar- mierungssystems auf einmalig EUR 89'000.00 bis EUR 126'000.00 (Ergänzungsexper- tise S. 37). Der Sachverstände bestätigt in seiner nächsten Antwort den wiederholt kalkulierten Wert der verschwundenen Metalle, der sich auf EUR 189'065.00 bis EUR 275'947.00 beläuft. Diese hätten leicht in einem abschliessbaren Raum aufbewahrt werden können, was Kosten von Fr. 29'000.00 bis Fr. 38'000.00 verursacht hätte (Ergänzungsexpertise S. 39 f.). Der Gutachter schliesst daraus, die Konkursverwaltung hätte mindestens Fr. 164'000.00 investieren müssen, wenn sie Anlagengegenstände im Wert von EUR 105’325.25 / EUR 426'801.50 und Metalle im Wert von EUR 189’06512 / EUR 275'947.33 hätte si- chern wollen. Die Konkursverwaltung hätte ferner für 15 Jahre Personal engagieren

- 55 - müssen, um einen Verlust von EUR 292’030.84 / EUR 371'118.88 wegen ungenügen- den Unterhalts zu verhindern. Die damit einhergehenden Kosten hätten sich auf Fr. 288'000.00 belaufen. 3.3.6 Zusammenfassung Der Gerichtsgutachter hat sich in den zwei Berichten, namentlich aber in den der Exper- tise beiliegenden Exceldateien fundiert mit den einzelnen Vermögensgegenständen aus- einandergesetzt und deren Werte detailliert dargelegt. Seine Vorgehensweise hat es dem Kantonsgericht ermöglicht, mit Hilfe der digitalisiert vorhandenen Exceldatei eine noch differenziertere Kalkulation der Wertminderungen bei den Anlagegengegenstän- den vorzunehmen. Der Gerichtsexperte hat die weniger detaillierte und im Vergleich zu den Berichten A _________ ältere Unternehmensbilanz von Ende Dezember 2006 nicht zur Berech- nung der Quantität und des Werts der Anlagengegenstände und Metalle beigezogen. Er hat den Grund dafür überzeugend erklärt und mit Beispielen untermauert. Es ist allein schon deswegen nachvollziehbar, warum die hohen, von der Klägerpartei geltend ge- machten Verluste nicht akzeptiert werden können. Der Gerichtsgutachter hat auch argumentiert, wieso er die Inventare der A _________ für verwertbar hält und wieso er seine Kalkulationen darauf basiert. Auch dieses Vorge- hen überzeugt. Gerade die Auseinandersetzung mit der Säge Behringer zeigt auf, wie vertieft sich der Gerichtsgutachter ins Gerichtsdossier eingearbeitet hat, zumal die Klägerschaft fälschli- cherweise behauptet hatte, dieser Anlagengegenstand befinde sich nach wie vor auf dem Gelände (vgl. die Antwort 25 S. 1810 und die nachfolgende E. 9). Der vom Gericht ernannte Sachverständige ist gemäss Ergänzungsfrage 12 der Kläger- partei auf eine Bestandsmeldung vom 6. März 2007 angesprochen worden und hat diese anschliessend gesucht. Er hat die Klägerpartei zwei Mal vergeblich angeschrieben, um das Dokument zu erhalten und es ist ihm trotzdem nicht vorgelegt worden (Ergänzungs- expertise S. 29). Dies zeigt erneut die exakte Vorgehensweise des Gutachters und seine Professionalität auf, die an ihn gestellten Fragen vollständig und exakt zu beantworten. Der nicht juristisch geschulte Sachverständige kennt das Aussonderungsverfahren ge- mäss Art. 242 SchKG nicht. Er war in der Ergänzungsexpertise bereit, seine Einschät-

- 56 - zung zur Dauer der Verkaufsblockade wegen der Aussonderungsprozesse zu überden- ken und (aus seiner Sicht) richtig zu stellen. Das Kantonsgericht hält diesbezüglich fest, dass sich die entsprechende Beurteilung auch auf die Rechtsfrage stützt, inwiefern Aus- sonderungsforderungen im Konkurs den vorzeitigen Verkauf der davon betroffenen Ob- jekte verhindern. Eine Abweichung von der Meinung des Gutachters ist folglich in diesem Punkt möglich, worauf später zurückgekommen wird (vgl. E. 2.6.6, E. 7.2.3 und E. 7.3.3). Der Sachverständige hat verschiedene Zeitwerte für die Metalle berechnet. Er hat dabei nicht beachtet, dass ein Teil davon zum Zeitpunkt der Notverkäufe, also unmittelbar nach dem Konkurs, bereits verschwunden war (vgl. S. 58 f.). Diese Differenzierung ist aller- dings von ihm in der Fragestellung nicht verlangt worden. Der Gutachter hat allfällige Schäden, die der Konkursmasse entstanden sein könnten, kalkuliert. Er hat hingegen nicht dargelegt, wie sich diese Reduktionen auf die Dividen- den der Klägerinnen auswirken. Er hat bei seinen Kalkulationen sämtliche inventarisier- ten Metalle und Anlagengegenstände beachtet. Die Gerichtsverfahren/-vergleiche, in de- nen das Eigentum strittig ist, musste er nicht berücksichtigen. Dies ist v.a. im Prozess der E _________ relevant, wonach nur ein Teil des Verkaufserlöses aus der Veräusse- rung der Anlagengegenstände in die Konkursmasse fällt (vgl. zu dieser wichtigen Prob- lematik E. 7.3.3). Der Gutachter musste ausserdem keine Fragen zur Auswirkung der Werte wegen der Weitervermietung an die D _________ beantworten. Letzteres wäre aber für die Schadensberechnung ebenso wichtig gewesen. Diese Präzisierungen sind von ihm in der Fragestellung nicht verlangt worden. Die Berechnung ist in Bezug auf mehrere Fakten zu undifferenziert, was aber nicht dem Experten anzulasten ist. Die Klägerpartei kritisiert das Gerichtsgutachten in der Schlussdenkschrift ab S. 2412 und fordert eine zweite Expertise. Die Kritik ab S. 2412 unten (in kursiver Schrift) ent- spricht derjenigen im Beweisantrag vom 15. Februar 2024 (Dossier C2 24 12 ab S. 4/5), wobei der verfahrensleitende Präsident im rechtskräftigen Entscheid C2 24 12 vom

11. April 2024 auf die einzelnen Aspekte bereits eingegangen ist. Es kann darauf ver- wiesen werden, da sich die Klägerschaft in ihrer abschliessenden Vernehmlassung nicht mit der damaligen Entscheidbegründung auseinandersetzt. Die Klägerinnen gehen im Übrigen kaum auf den Inhalt des detaillierten Gutachtens ein, womit die Begründung nicht ausreicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Expertise zu wecken. Ergänzend kann schliesslich Folgendes festgehalten werden: Wenn die Klägerpartei da- von ausgeht, der Gutachter hätte wegen der Fortsetzung des Betriebs durch die D _________ die Fortführungswerte der Anlagengegenstände beachten müssen, ist auf

- 57 - die oben wiedergegebenen Erörterungen hinzuweisen, wonach die Eigentümerin dieser Anlagengegenstände Konkurs gegangen ist. Dies allein verursacht, gemäss überzeu- gender Argumentation des Sachverständigen, eine deutliche Wertminderung der Ob- jekte. Der Gutachter legt folglich ausführlich und wiederholt dar, die Ende 2006 bilanzier- ten Werte könnten für eine konkrete Schadensberechnung im vorliegenden Fall nicht beachtet werden. Der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Behringersäge ist im Übrigen unbegründet, hat doch der Gutachter die fehlerhafte Annahme der Klägerpartei berichtigt, der Gegenstand sei nicht veräussert worden (Ex- pertise S. 22 f.). Die Antworten des Gerichtsgutachters sind insgesamt überzeugend, wobei er nicht verpflichtet ist, ungenau gestellte Fragen zu korrigieren und gestützt auf diese Anpassungen zu beantworten. Das Gericht weicht in einigen Punkten ab, erklärt aber auch sein Vorgehen.

4. Ungenügende Inventarisierung und Orientierung der Gläubiger 4.1 Tatsachenbehauptungen Die Klägerinnen kritisieren das Verhalten des ausserordentlichen Konkursverwalters ge- nerell als zu passiv (bestrittene TB 10, 29, 30, 31, 32). Er habe z.B. kein Konkursinventar aufgenommen (bestrittene TB 9), den Gesamtbestand des Materiallagers nicht sicher- gestellt (bestrittene TB 9 oder TB 38) und den Gläubigerausschuss nicht orientiert (be- strittene TB 9 und 12). Die Klägerinnen hätten am 7. November 2008 und am 12. De- zember 2008 schriftlich gerügt, der Gläubigerausschuss sei nicht regelmässig orientiert oder einberufen worden. Einverlangte Unterlagen seien nicht deponiert worden (bestrit- tene TB 54 ff.). Die Klägerinnen beanstandeten, seit Einreichung der Staatshaftungs- klage werde der Konkurs nicht fortgesetzt und die Aktiven der Konkursmasse würden weder unterhalten noch verwertet (bestrittene TB 194 ff). Der Beklagte verweigere aus- serdem in einem parallelen Verfahren die Herausgabe von Akten und verzögere dadurch auch einen parallelen Prozess (bestrittene TB 203). Der Kanton Wallis bestreitet derlei Behauptungen, weshalb die vorhandenen Beweise zu würdigen sind und das Kantonsgericht zu prüfen hat, inwiefern die Passivität der Kon- kursverwaltung den behaupteten Schaden verursacht hat. 4.2 Protokolle und Urkunden 4.2.1 Die Akten enthalten die Protokolle von zwei Gläubigerversammlungen vom

11. April 2007 und vom 1. März 2013 (S. 2011 ff. und S. 2020 ff.). Die Klägerinnen halten nach Konsultation der Konkursakten fest, es seien zwei Gläubigerausschusssitzungen

- 58 - abgehalten worden (S. 1922) und es gebe nur bis zum 26. April 2013 Zirkularbeschlüsse (S. 1923). 4.2.2 Es liegen Gesuche aus den Jahren 2016, 2018 und 2019 vor, die Jahresfrist des Konkursverfahrens nach Art. 270 SchKG zu verlängern (S. 2024 ff.). 4.2.3 Die Akten enthalten eine Mitteilung der HH _________ vom 29. März 2007, wo- nach sie zunächst davon ausgegangen sei, ein physisches Inventar zum Konkurszeit- punkt sei errichtet worden. Sie habe von JJ _________ F _________ verlangt, das letzte Inventar, welches Anfang März redigiert worden sei, vollständig zu deponieren. Die G _________ GmbH habe den Stock täglich, unter Beachtung des variablen Handels- werts (LME) aktualisiert (S. 1441). Das Treuhandunternehmen hat am 10 April 2007 be- stätigt, es werde am 25. April 2007 gemeinsam mit zwei Verantwortlichen der G _________ GmbH und mit zwei Angestellten der Treuhänderin den Stock verifizieren (S. 1443). 4.2.4 Der Konkursverwalter hat am 10. April 2007 eine Mitteilung der HH _________ erhalten, wonach diese am 25. April 2007 den Stock verifizieren könne (S. 2028). 4.2.5 Ein Konkursinventar befindet sich im Dossier (S. 913 ff.). Es ist auf den 8. August 2008 datiert und von K _________ unterzeichnet worden (S. 921). 4.2.6 Ein Inventar ist im Amtsblatt vom 28. Dezember 2012 publiziert worden (S. 2280 f.; S. 559 ff.). Es ist per Faxmitteilung vom 7. Januar 2013 vom ausserordentlichen Kon- kursverwalter an Z _________ gesandt worden (S. 949). Das Inventar ist nicht ange- fochten worden (S. 563; vgl. aber die Ausführungen zu den Aussonderungsklagen). 4.2.7 Die Akten enthalten eine Liste der Zirkularschreiben (Ordner Schwarz Punkt 5) und Unterlagen zu sieben Freihandverkäufen zwischen 2012 bis 2016 (Ordner Schwarz Punkt 7). 4.2.8 Der Gläubigerausschuss hat am 5. März 2020 getagt, wobei Rechtsanwalt Z _________ nicht anwesend gewesen ist (S. 2047). 4.2.9 Die Beklagtenpartei hat am 18. Mai 2020 Mitteilungen der Konkursverwaltung an Z _________ deponiert (Ordner Schwarz Punkt 6).

- 59 - 4.3 Mündliche und schriftliche Antworten 4.3.1 Der ordentliche Konkursverwalter hat am 10. Oktober 2019 dem Kantonsgericht schriftlich erklärt, es sei ihm nicht möglich gewesen, zwischen dem 12. März 2007 und dem 11. April 2007 ein Inventar und eine Schatzung der Güter vorzunehmen. Es seien nur sichernde Massnahmen ausgeführt worden. Sie hätten jedoch die Treuhandfirma HH _________ beauftragt, ein Inventar und den Stock zu kontrollieren (S. 1407). Feh- lende Metallbestände in der Höhe von 50'653 Tonnen seien ihm zum Zeitpunkt der Ver- steigerung vom 5. April 2007 nicht bekannt gewesen. Dies könne jedoch auch daran liegen, dass der Freihandverkauf im Büro der Konkursverwaltung durchgeführt worden sei (S. 1407). Letzteres deutet darauf hin, dass die Parteien den Verkaufsgegenstand bei der Veräusserung nicht gesehen haben. 4.3.2 Der ausserordentliche Konkursverwalter gibt am 3. Februar 2020 an, es habe im Konkursverfahren zwei Phasen gegeben. Rechtsanwalt Z _________ habe an den ers- ten Gläubigerausschusssitzungen teilgenommen, danach aber in den Ausstand treten müssen, weil er für die V _________ AG eine Aussonderungsklage eingereicht habe. Es habe mehrere Sitzungen ohne ihn gegeben. Der Prozess sei allerdings wegen einer Klage blockiert gewesen, weshalb die Mitglieder des Gläubigerausschusses entschie- den hätten, eine Vorladung zu einer nächsten Gläubigerversammlung erfolge erst, so- bald sich etwas Neues ergebe. Seines Wissens habe kein Kommissionsmitglied die Ein- berufung einer Sitzung verlangt (S. 1758). Die erste Gläubigerversammlung habe eine ausserordentliche Konkursverwaltung gewählt und dem Fortbetrieb des Unternehmens zugestimmt. Das Quorum sei bei der zweiten Versammlung nicht erreicht worden, wes- halb der Konkursverwalter einen Zirkulationsbeschluss initiiert habe. Weitere solcher Be- schlüsse hätten die Verfahren der Ehegatten F _________ sowie freihändige Verkäufe betroffen (S. 1766). Ein Konkursinventar sei, laut Konkursverwalter, wahrscheinlich im Dezember 2012 im Amtsblatt publiziert und auch Rechtsanwalt Z _________ übermittelt worden. Die Aufstellung sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (S. 1768). Das Inventar sei, laut Konkursverwaltung, wahrscheinlich gestützt auf die Angaben von HH _________ und A _________ verfasst worden (S. 1769). Das Treuhandunterneh- men HH _________ sei sofort nach dem Konkurs mandatiert worden, den Aluminium- stock zu inventarisieren. Es habe dieses Inventar mit Belegen von Z _________ vergli- chen (S. 1769). Der Entscheid, dieses Unternehmen zu beauftragen, sei eine gemein- same Entscheidung des Konkursamts und der ausserordentlichen Konkursverwaltung gewesen. Das Unternehmen habe das existierende Material feststellen und den Arbeits- beginn von D _________ AG überwachen sollen (S. 1770). Die V _________ AG habe

- 60 - die Werte variabel bilanziert, dies habe die HH _________ nicht machen können. Sie habe die Tageskurse nicht beachten können. Die Treuhänderin habe einzig das Metall inventarisiert. Der Konkursverwalter habe bereits vor seiner Ernennung mit HH _________ Kontakt aufgenommen und die Idee sei gewesen, dass sich das Treu- handunternehmen mit der Inventarisierung beschäftige. Es habe von der V _________ AG kein Inventar für den Tag des Konkurses gegeben, aber eines, das eine Woche vor Konkurseröffnung verfasst worden sei. Der Konkursverwalter habe mit GG _________ vereinbart, dieses Inventar als Grundlage zu übernehmen. Das Inventar sei mit zwei Angestellten der V _________ erstellt worden. Es handle sich dabei um ein Inventar, welches nicht innerhalb von einem Tag aufgenommen werden könne (S. 1770). Es habe ein Kantonsgerichtsurteil vom 26. November 2012 gestützt auf eine SchKG Beschwerde hinsichtlich des Inventars gegeben. Der Konkursverwalter habe das Inventar anschlies- send, nachdem die Angelegenheit durch das Bundesgericht abgehandelt worden war, publiziert (S. 1771). 4.3.3 Der ausserordentliche Konkursverwalter erörtert am 22. Februar 2021 schriftlich, es habe zwei Gläubigerversammlungen gegeben. Das Konkursamt habe die erste im Jahr 2007 abgehalten. Die zweite, bei welcher das Quorum nicht erreicht worden sei, habe am 1. März 2013 stattgefunden. Die erste sei durch das Konkursamt bei Konkurser- öffnung geleitet worden. Weitere Versammlungen seien nicht obligatorisch, es seien Zir- kularbeschlüsse erfolgt (S. 2004). Ein Inventar sei fünf Tage vor dem Konkurs durch die V _________ AG redigiert worden. Der ausserordentliche Konkursverwalter habe dieses Inventar verwendet, obwohl es eigentlich dem Vorsteher des Konkursamts oblegen hätte, derlei aufzunehmen. Sie hätten dieses Inventar verwendet, um am 18. und 25. April 2007 den Stock mit Hilfe der HH _________ Treuhandgesellschaft zu prüfen. Ein anderer Vergleich sei nicht möglich gewesen, weil die D _________ den Betrieb ohne Unterbruch übernommen habe (S. 2008). Der Konkursverwalter habe den Stock schon vor diesem Vertrag vom 25. April 2007 von der HH _________ überprüfen lassen (S. 2008 i.v.m. S. 2028). Der ausserordentliche Konkursverwalter habe der Treuhand- gesellschaft am 10. April 2007 den Auftrag erteilt, alles Erforderliche vorzukehren, damit der Stock in Anwesenheit der Interessierten am 18. und 25. April 2007 kontrolliert werden könne. Er habe somit gehandelt, bevor er überhaupt am 11. April 2007 von der Gläubi- gerversammlung als ausserordentlicher Konkursverwalter ernannt worden sei. Er habe den Stock aufgrund des Inventars der V _________ AG, welches fünf Tage vor dem Konkurs verfasst worden sei, überprüfen lassen (S. 2009).

- 61 - 4.3.4 Die Klägerpartei hat nach Durchsicht der Konkursakten beanstandet, es lägen un- ter der Rubrik «Comptes» nur Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2007 bis 2008 vor (S. 1920). Der ausserordentliche Konkursverwalter argumentiert dazu in seiner schriftli- chen Einvernahme vom 22. Februar 2021, es habe für die Jahre 2008 und 2009 eine kaufmännische Buchhaltung gegeben, da das Geschäft des Gemeinschuldners auf Ini- tiative von Staatsrat EE _________ durch die D _________ fortgesetzt worden sei und somit ein Fall nach Art. 36 KOV vorgelegen habe. Die Firma haben Räumlichkeiten, An- gestellte und Anlagengegenstände gemietet. Die Konkursverwaltung habe dieser Kon- trolle der Geschäftsführung jedoch ein Ende gesetzt, nachdem die D _________ die Anlagen verlassen habe. Eine Task Force habe nach dem Konkurs der G _________ GmbH rasch handeln wollen, um einen relevanten Unterbruch der Geschäftstätigkeit zu vermeiden. Die D _________ habe mit ihrer Arbeit bereits begonnen, als der ausseror- dentliche Konkursverwalter sein Amt angetreten habe. Diese Buchhaltung betreffe den Weiterbetrieb durch die D _________. Die ausserordentliche Konkursverwaltung habe gleichzeitig eine Buchhaltung zur Liquidation geführt (S. 2000). Sie habe ab 2009, nach- dem die Fortsetzung des Betriebs abgeschlossen gewesen sei, die getrennte Buchhal- tung beendet und mit Hilfe der Bankunterlagen und des Geschäftsbuchs im Namen der Gesellschaft eine neue Buchhaltung erstellt (S. 2001). Es existierten zwei Bankkonten, nämlich das Hauptkonto und dasjenige, welches gemeinsam mit der E _________ ge- führt werde (S. 2002). 4.3.5 Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat am 12. Oktober 2020 schriftlich er- klärt, sie habe die Vorgaben der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkurs- ämter (KOV) beachtet und nach Mandatserteilung im Namen der Konkursmasse bei der WKB ein Konsignationkonto im Sinne von Art. 23 KOV eröffnet. Es sei folglich erforder- lich gewesen, eine für Gesellschaften vergleichbare Buchhaltung zu führen. Er werde dem Konkursgericht einen schriftlichen Schlussbericht der Konkursverwaltung (Art. 268 SchKG und Art. 36 KOV) abfassen und dem Konkursgericht mit sämtlichen Akten und Belegen, mit Einschluss der Quittungen der Gläubiger für die Konkursdividende, einrei- chen (S. 1976 f.). Der Konkursverwalter bestätigt dies am 22. Februar 2021 schriftlich (S. 2000). Die separate Buchhaltung sei 2009, nach Beendigung des Betriebs durch die D _________, beendet worden (S. 2001). 4.3.6 O _________ erklärt am 5. Februar 2020, am 4. August 2008 habe der Konkurs- verwalter bestätigt, er habe kein Konkursinventar aufgenommen. Das letzte Inventar der G _________ GmbH werde als Konkursinventar betrachtet (S. 1810). Die A _________ habe ein Inventar erstellt und er denke, dieses sei an Advokat Z _________ übermittelt

- 62 - worden. Die V _________ AG habe die Inventare geprüft, selbst ein Gutachten durch B _________ in Auftrag gegeben und hinterlegt. O _________ wisse nicht, ob die V _________ AG auch eine Beschwerde eingereicht habe (S. 1816). 4.3.7 R _________ geht davon aus, es sei ein Standardverfahren durchgeführt worden. Der Gläubigerausschuss sei angemessen orientiert worden (S. 1835). Die Angelegen- heit liege lange zurück und er könne sich an nichts Spezielles erinnern (S. 1836). Der Zeuge könne sich keiner Aussonderungsklage der E _________ entsinnen (S. 1837). Er wisse nicht, ob er nach wie vor Mitglied des Gläubigerausschusses sei, da er in dieser Angelegenheit seit Jahren nicht mehr kontaktiert worden sei. Die Akten seien bei ihm seit Jahren archiviert (S. 1842). Er habe die Interessen der Angestellten vertreten (S. 1843). R _________ will an einem anderen, vergleichbar grossen Konkurs partizipiert haben. Er habe keinen Unterschied beim Vorgehen erkannt (S. 1844). 4.3.8 S _________ erklärt, nach dem Konkurs hätten der Gemeindepräsident von AA _________ und Staatsrat EE _________ eine Sitzung abgehalten, um die Alumini- umfabrik zu retten. Auch die Gewerkschaften und sämtliche Beteiligten seien mit der Rettung der Aluminiumfabrik einverstanden gewesen. Es sei nach ungefähr 6 Monaten festgestanden, dass dieses Vorhaben nicht gelinge (S. 1847). S _________ gibt an, er sei von der ausserordentlichen Konkursverwaltung enttäuscht gewesen. Der Zeuge, der aufgrund eines familiären Vorfalls Gedächtnisprobleme bekundet (S. 1847) was glaub- hafte Gedächtnislücken im Rahmen bestätigen. Er beanstandet den Gebrauch von öf- fentlichen Geldern im Rahmen des Konkursverfahrens und kritisiert den ausserordentli- chen Konkursverwalter (S. 1857). 4.4 Gerichtsverfahren gegen die ausserordentliche Konkursverwaltung 4.4.1 Die Beschwerdeführer fordern am 14. Juli 2011 neben der Absetzung des ausser- ordentlichen Konkursverwalters die Sicherstellung der Vermögenswerte der Konkurs- masse. Sie verlangen hingegen keine Notverkäufe (S. 842). 4.4.2 Die Untere Aufsichtsbehörde hat am 2. August 2012 nach einer ausführlichen Be- gründung (S. 857 ff.) folgende Schlussfolgerung gezogen (S. 860): Si la procédure d’exécution forcée a ainsi pu connaître quelques temps morts –parfois imputables à l’intimé qui, outre sa fonction d’administrateur spécial (Art. 237 LP) qui lui a été confiée selon décision prise à l’unanimité par la 1re assemblée des créanciers, doit suivre de nombreux autres dossiers en tant qu’avocat disposant d’une étude multi-sites -, force est de retenir, au vu des éléments mis en évidence ci-dessus et pour les motifs qui ont été exposés (complexité du dossier,

- 63 - caractère international de celui-ci, procédures judiciaires engagées et à l’issue incertaine, déci- sion de poursuivre l’industrie par l’entremise de D _________ SA avant que celle-ci ne connaisse à son tour une déconfiture), qu’aucun retard injustifié ne peut être reproché à l’intéressé dans le traitement de ce qui constitue davantage une saga qu’une faillite (S. 860). Sie hat weiter erklärt, wie die Inventarisierung nach der Konkurseröffnung erfolgt ist (S. 864). Die erste Gläubigerversammlung vom 11. April 2007 habe entschieden, eine ausserordentliche Konkursverwaltung zu ernennen und den Betrieb durch eine Drittper- son fortzusetzen. JJ _________ F _________, der bereits bei der konkursiten Gesell- schaft geamtet habe und deswegen die vorhandenen Metalle und Anlagen besonders gut gekannt habe, sei Geschäftsführer gewesen. Es habe deswegen keiner weiteren Sicherheitsmassnahmen bedurft. Die Konkursverwaltung habe die Hilfe der spezialisier- ten A _________ beigezogen, welche am 11. Mai 2007 ein erstes Gutachten und im Jahr 2008 mehrere weitere Gutachten deponiert habe. Das definitive Inventar vom

8. August 2008 sei einzig von der E _________ angefochten worden, welche das Rechtsmittel jedoch wieder zurückgezogen habe. Die jetzigen Beschwerdeführer hätten sich folglich nicht innert angemessener Frist dagegen gewehrt (S. 865 f.). Niemand habe sich gegen die Betriebsübernahme durch die D _________ gewehrt. De- ren Vizedirektor sei ausserdem vorgängiger Geschäftsführer der G _________ GmbH gewesen (S. 866). 4.4.3 Die Obere Aufsichtsbehörde hält zum damaligen Inventar am 26. November 2012 fest (S. 875): Ainsi, depuis le retrait de l’inventaire définitif intervenu au mois de septembre 2008, aucun inven- taire n’a été déposé. L’intimé apporte certes une explication à ce retard. Il n’en demeure pas moins que l’inventaire doit être réalisé dès que l’office a reçu communication de l’ouverture de la faillite (art. 221 LP). Il s’agit d’un délai dont le non-respect constitue une violation de la loi (Jean- din, Les actions en responsabilité dans la LP, in JdT 2010 II p. 99), laquelle peut fonder une action en responsabilité au sens de l’article 5 LP. Das Kantonsgericht hat, wie aus der damaligen Begründung ersichtlich, die Existenz eines Inventars durchaus bestätigt. Die Obere Aufsichtsbehörde hat jedoch das fehlende Vorgehen nach Art. 228 SchKG (Erklärung des Schuldners) kritisiert, dass dem Schuld- ner das Inventar nicht mit der Aufforderung vorgelegt wurde, sich über dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu erklären, und den Konkursverwalter aufgefordert, dies nachzuho- len.

- 64 - Die Obere Aufsichtsbehörde führt zur ungenügenden Orientierung über den Fortgang der Liquidation aus (S. 878): C’est le lieu de rappeler au mandataire des recourantes qu’en tant que membre de la commission de surveillance, il lui était loisible de solliciter des renseignements ou d’enjoindre l’administrateur à convoquer la réunion de la commission in corpore. S’aggisant du prétendu manque d’informa- tion sur l’avancée de la liquidation, les différentes pièces du dossier sont de nature à convaincre la juge de céans que les reproches à l’encontre de l’administrateur sont injustifiés. L’intéressé a donné suite à la majorité des courriers de l’avocat des recourants, soit à ceux qui nécessitaient une réponse. Die Obere Aufsichtsbehörde nimmt am 26. November 2012 auch auf das Gutachten der A _________ vom 31. Mai 2011 Bezug (S. 879) und geht davon aus, es seien möglich- erweise nicht alle möglichen Schutzmassnahmen getroffen worden. Die Erklärung des Konkursverwalters, er habe Reparaturarbeiten vornehmen lassen, sei ungenügend. Die Oberer Aufsichtsbehörde fordert die ausserordentliche Konkursverwaltung auf, ein korrektes Inventar aufzunehmen, innert nützlicher Frist zur zweiten Gläubigerversamm- lung vorzuladen, die nützlichen Sicherungsmassnahmen vorzunehmen und zu prüfen, ob die aktuell sistierten Prozesse wiederaufzunehmen sind (S. 882). 4.4.4 Das Bundesgericht (Bundesgerichtsurteil 5A_918/2012 vom 18 Februar 2013) hat am 18. Februar 2013 zum fehlenden Inventar erwogen (S. 363): 5.3.1.3 L'intimé rappelle qu'il a établi un tableau répertoriant le matériel et les matériaux stockés de la faillie qui a servi de base au rapport d'expertise de F.________ GmbH du 11 mai 2007, rapport remplissant la fonction d'inventaire, que le 27 avril 2008 un nouveau rapport a été établi, qu'aucun matériel n'était manquant et qu'un inventaire définitif a été dressé le 8 août 2008 mais a dû être retiré à la suite d'une plainte de G.________ SA. Il fait donc valoir qu'aucune consé- quence préjudiciable aux créanciers n'a découlé du défaut d'inventaire. 5.3.1.4 En l'occurrence, la cour cantonale a expressément reconnu une violation de la loi en raison du défaut d'inventaire. Lorsque les recourantes prétendent que cette constatation suffit, à elle seule, à justifier la révocation de l'administrateur spécial, leur critique toute générale ne per- met pas de démontrer que l'instance précédente aurait abusé de son pouvoir d'appréciation. De plus, F.________ GmbH a effectué un rapport d'expertise avant la reprise par E.________ SA et un autre juste après la cessation des activités de celle-ci. Aussi, même si dits rapports ne rem- placent pas l'inventaire de l'art. 221 LP, ils permettent d'évaluer les biens et de comparer les situations respectivement d'avant et d'après la reprise, en particulier de déterminer si des biens ont disparu. Le grief des recourantes est donc infondé.

- 65 - Das Bundesgericht prüft auch die kritisierte, mangelhafte Information durch die ausser- ordentliche Konkursverwaltung (S. 367): De plus, même si la commission de surveillance n'a été convoquée qu'à deux reprises, si elle n'a pas été informée de la restitution d'une partie des sûretés et de la faillite toute proche de E.________ SA et s'il n'existe pas de procès-verbal des séances, les recourantes ne prétendent pas que l'administrateur aurait violé des dispositions légales ou des prescriptions arrêtées par l'assemblée des créanciers sur ce point. En effet, selon la doctrine, l'administration décide quand elle entend solliciter un préavis de la commission de surveillance, sans n'avoir aucune obligation à cet égard à moins que l'assemblée des créanciers n'ait prévu des règles particulières sur ce point (JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, op. cit., n° 13 ad art. 237 LP; JEANDIN/FISCHER, op. cit., n° 37 ad art. 237 LP). Les critiques des recourantes sont donc mal fondées dans la me- sure où elles sont recevables. 4.5 Gerichtsgutachten Der Experte konstatiert, für die Schatzung der Anlagengüter könne auf die Expertisen der A _________ vom 9. Juli 2007 und vom 30. Oktober 2011 abgestellt werden. Das Inventar der A _________ vom 13. März 2007 reiche aus, um die Metallmengen zu be- urteilen (Gerichtsgutachten S. 9). 4.6 Zusammenfassung Die ordentliche und ausserordentliche Konkursverwaltung haben nicht unmittelbar nach dem Konkurs ein Inventar der Anlagengegenstände und der Metalle aufgenommen. Dies ist problematisch, zumal die Nachfolgegesellschaft D _________ den Betrieb nahtlos von der G _________ GmbH übernommen hat. Die Zeugenaussagen bestätigen jedoch, die Konkursverwaltung habe frühzeitig mit Hilfe der HH _________ und JJ _________ F _________ sowie weiteren Personen versucht, die Metalle zu inventarisieren. Dies habe jedoch aufgrund des Umfangs der Aktiven Zeit beansprucht. Ein Inventar der konkursiten G _________ GmbH (ev. auch der V _________ AG), dass mehrere Tage vor dem Konkurs aufgenommen worden ist, hat dazu Grundlage gebildet. Es ist in Anbetracht der engen Zusammenarbeit zwischen Mut- ter- und Tochtergesellschaft nicht anzunehmen, die V _________ AG habe kurz vor der Konkurseröffnung über ihrer Tochter grössere Mengen Metall zur Verarbeitung in die Schweiz geliefert. Die G _________ GmbH wird andererseits bis zur Konkurseröffnung für die Muttergesellschaft aktiv geblieben sein, ist der Betrieb doch anschliessend naht- los von der D _________ übernommen worden. Das von der G _________ GmbH kurz vor dem Konkurs redigierte «Arbeitsinventar» wird folglich am Konkurstag nicht zu wenig

- 66 - Material umfasst haben. Das von der ausserordentlichen Konkursverwaltung gestützt darauf redigierte Konkursinventar wird mithin nicht zuungunsten der Klägerinnen ausfal- len. Die Inventarisierung hat ab dem Jahr 2011 zu Rechtsmitteln im SchKG-Bereich geführt. Die Aufsichtsbehörden haben dabei weniger die Inventarisierung an sich, sondern das formell unkorrekte Vorgehen beanstandet und die ausserordentliche Konkursverwaltung aufgefordert, ein formell korrektes Inventar zu errichten. Der ausserordentliche Konkurs- verwalter hat daraufhin am 28. Dezember 2012 ein Inventar im Amtsblatt in der gemäss Art. 228 SchKG vorgesehenen Form publiziert, welches (unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen zu den Aussonderungsklagen) rechtskräftig ist. Letzteres bestätigt erneut, es liege kein Inventar vor, das die Gläubiger benachteilige. Auch der Gerichtsexperte gibt an, zur Beantwortung seiner Frage reiche das ihm vorge- legte Inventar aus. Die Auffassung der Klägerpartei, Probleme bei der Inventarisierung müssten das Gericht veranlassen, die Bestände gemäss letzter Bilanz der konkursiten Firma zu berücksichtigen (S. 2426), ist aufgrund der Feststellungen gemäss Gerichtsex- pertise abzulehnen. Der Vorwurf der fehlenden oder ungenügenden Orientierung der Gläubiger ist von den Aufsichtsbehörden und vom Bundesgericht nicht bestätigt worden. Die Akten enthalten z.B. eine Liste mit Zirkularschreiben, Besprechungsprotokollen oder Mitteilungen an Z _________. Das Kantonsgericht kommt in diesem Verfahren aufgrund diverser Aus- sagen zum Schluss, es hätte der anwaltlich vertretenen Klägerpartei oblegen, ihre Infor- mationsrechte selbst durchzusetzen, sofern sie sich zu wenig orientiert gefühlt hat. Dies ergibt sich auch aus den oben zitierten Urteilen. Die Klägerinnen zitieren in der Schlussdenkschrift die Obere Aufsichtsbehörde, welche dargelegt hat, eine ungenügende Inventarisierung könne Haftungsklagen begründen (S. 2405). Das Kantonsgericht vermag jedoch im konkreten Fall keinen Zusammenhang zwischen der formell ungenügenden Inventarisierung oder Orientierung der Gläubiger und den behaupteten Schäden festzustellen. Die Klägerinnen beanstanden auch, die HH _________ habe nur bis 2008 eine Buch- haltung geführt (S. 2409). Die ausserordentliche Konkursverwaltung erklärt jedoch mit Hinweis auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen ausführlich und überzeugend, warum sie das Mandat mit dem Treuhandunternehmen gekündigt hat. Die Kausalität zum behaupteten Schaden wäre wiederum nicht nachgewiesen. Die Klägerinnen hätte

- 67 - schliesslich eine ausführlichere Buchhaltung mit Hilfe von Rechtsmitteln einfordern müs- sen, wenn sie eine andere Meinung vertreten. Die Klägerinnen haben in der Betreibungsbeschwerde Verschiedenes verlangt, nicht aber die Durchführung von Notverkäufen. Diese Feststellung ist bei der Frage, ob andere Massnahmen verhältnismässig gewesen wäre (vgl. E. 8), relevant.

5. Diebstähle von Metallen und Anlagengegenständen Fehlbestände von Anlagen und Gegenständen sind unstrittig. Die Klägerinnen behaup- ten, diese resultierten teilweise aus Diebstählen, welche sie (konkreter Fall: LL _________/Wegtransport durch Lastwagen) umschreiben. Das Kantonsgericht hat folglich in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwiefern diese substantiiert dargelegten Diebstähle nachgewiesen sind und wie die ausserordentliche Konkursverwaltung darauf reagiert hat: 5.1 Tatsachenbehauptungen Die Klägerpartei macht geltend, ein Teil der am 5. April 2007 versteigerten Metalle habe bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Verkaufsgegenstands gefehlt (bestrittene TB 10). Die Klägerpartei behauptet ferner (TB 13 ff.), anlässlich einer Sitzung vom 12. Juni 2007 sei der Konkursverwalter auf Diebstähle aufmerksam gemacht worden, welche sich im Verlauf der Monate April und Mai ereignet hätten. Eine Person habe beispielsweise mit Wissen der Konkursverwaltung 30 Tonnen Aluminium im Wert von rund Fr. 100'000.00 mit einem Lastwagen vom Gelände entfernt (TB 14 Diebstähle aner- kannt, Rest bestritten). Verschiedene Berichte der A _________ bestätigen Diebstähle (so zugegebene TB 64). Die Konkursverwaltung habe am 25. Juni 2007 mitgeteilt, die Konkursmasse sei gegen solche Diebstähle nicht versichert. Die Klägerpartei habe daraufhin die Einreichung einer Strafanzeige verlangt, wisse aber nicht, was danach passiert sei (bestrittene TB 15). Der ausserordentliche Konkursverwalter habe vorab den ehemaligen Techniker LL _________ beauftragt, das Gelände zu überwachen und die Schäden zu reparieren (bestrittene TB 147). Der Angestellte sei am 23. März 2010 verurteilt worden und es liege ein Verlustschein vor (anerkannte TB 148). Der Vertrag mit LL _________ sei nach den strafrechtlich relevanten Vorfällen fristlos gekündigt worden. Das daraufhin beauftragte Sicherheitsunternehmen RR _________ hätte anschliessend allfällige Schäden melden

- 68 - sollen (bestrittene TB 149). Die E _________ habe im Rahmen der Vergleichsverhand- lungen zugesagt, den Abwart L _________ zur Reduktion des Aufwands der RR _________ zur Verfügung zu stellen (bestrittene TB 153 ff.). Dieser hätte Schäden mitteilen sollen und nehme auch die Reparaturen vor, soweit dies finanziell tragbar sei. Diverse Maschinen seien Spezialstücke, weshalb es schwierig sei, sie weiter zu veräus- sern. Schäden seien ausserdem aufgrund des Zeitablaufs entstanden und ein Transport der Maschinen an eine besser geschützte Stelle sei aufgrund deren Volumens nicht möglich gewesen (bestrittene TB 156 ff.). Die RR _________ müsse deswegen nur noch zwei Mal pro Nacht das Gelände prüfen (bestrittene TB 154). Die Klägerschaft postuliert in der Schlussdenkschrift, der Vorfall mit dem Lastwagen habe sich «im Verlaufe der Monate April und Mai 2007» ereignet (S. 2393). 5.2 Beweismittel 5.2.1 Eine Mitteilung des Vertreters der Klägerpartei vom 12. April 2007 enthält die Be- hauptung, M _________ sei von ihr als Qualitätsbeauftragter vor Ort zur Abholung der mittels Versteigerung vom 5. April 2007 gekauften Ware beauftragt worden. Es hätten 50’653 Kilogramm vom gekauften Material gefehlt. Die Käuferschaft werde den Ver- kaufserlös vorab auf ein Sperrkonto einzahlen und erst überweisen, wenn sie im Besitz des Materials sei (S. 59). 5.2.2 Der Konkursverwalter schreibt am 25. Juni 2007, er komme auf den Diebstahl von 30'000.00 Tonnen (sic!) Aluminium im Wert von Fr. 100'000.00 zurück. Die Versicherung werde diesen Schaden nicht decken (S. 60). Der Konkursverwalter verweist dabei aber auf eine Erklärung der Versicherung vom 26. Februar 2007, in welcher vom Diebstahl- schaden Aluminium vom 16. Februar 2007 die Rede ist (S. 61). Die behaupteten Dieb- stähle von 30 Tonnen Aluminium dürften sich somit vor der Konkurseröffnung vom

12. März 2007 ereignet haben. Die Wegnahme kann keinesfalls der Konkursverwaltung angelastet werden. Die konkursite Gesellschaft hat die ungenügende Versicherungsde- ckung selbst zu verantworten. 5.2.3 Akten aus einem Straf- und Betreibungsverfahren zeigen auf, dass LL _________ am 23. Januar 2008 ein Fahrzeug der Konkursmasse und kurze Zeit später einen Auf- satz («Nacelle») an eine Drittperson veräussert hat. Der Erlös betrage Fr. 19'000.00 und habe beim Verurteilten nicht eingetrieben werden können. Es ist weiter davon die Rede, LL _________ habe an einer Drittperson rund 80 Tonnen Aluminium veräussern wollen und daher einen Kostenvorschuss von Fr. 17'000.00 erhalten. Er habe das Geld behal- ten und das Material nicht geliefert. Der Konkursmasse wäre durch dieses Verhalten kein

- 69 - Schaden erwachsen, eher dem Kaufsinteressenten. Der Strafbefehl aus dem Jahr 2010 führt weitere Verurteilungen von LL _________ auf, welche aber nichts mit der Entwen- dung des Aluminiums zu tun haben (S. 460 ff.). Die Akten enthalten ein Betreibungsbe- gehren der Konkursmasse gegen LL _________ für Fr. 19'000.00 und einen Verlust- schein über Fr. 19'707.10 (S. 464). 5.2.4 Die D _________ hat das Gelände Ende April 2008 verlassen (S. 80). 5.2.5 Die Akten bestätigen Kontrollen durch die RR _________ ab Ende Mai 2008 (Ord- ner Schwarz Punkt 3). Der Vertrag mit diesem Unternehmen datiert jedoch ausdrücklich ab dem 1. Mai 2008 (Ordner Schwarz Punkt 3). 5.2.6 E-Mails zwischen der D _________ und der ausserordentlichen Konkursverwal- tung vom 2. Juli 2008 bestätigen eine Uneinigkeit, wer die Fahrzeuge bis auf Weiteres besitzen dürfe (Weisser Ordner Correspondences 6). 5.2.7 Z _________ hat der Konkursverwaltung am 28. Mai 2008 schriftlich dargelegt, die Bestandeszahlen seien bei der Konkurseröffnung zutreffend und korrekt aufgenom- men worden. Die Bewertung sei jedoch nicht zutreffend oder nicht nachvollziehbar. Er gehe davon aus, der Konkursverwalter habe für die von der A _________ festgehaltenen Bestände entsprechende Garantien erhalten (S. 424 f.). 5.2.8 Im Protokoll vom 24. Juli 2008 ist vom Kaufinteresse der CC _________ für Autos die Rede. Die Konkursverwaltung solle diese offerieren (S. 970). 5.2.9 Das von der Klägerpartei verfasste Protokoll über die Besprechung vom 4. August 2008 erwähnt, LL _________ habe 30 Tonnen Schrott ohne Genehmigung vom Firmen- gelände der konkursiten Gesellschaft abtransportieren lassen und dafür EUR 750.00 pro Tonne erhalten. Dieser Preis sei laut O _________ zu niedrig. Der Konkursverwalter behaupte, er habe sowohl LL _________ wie auch dem Käufer mit einem Strafverfahren gedroht, falls der Restkaufpreis oder das Material nicht zurückerstattet werde (S. 237 f.). 5.2.10 Eine aktenkundige E-Mail von JJ _________ F _________ vom 1. September 2008 an den ausserordentlichen Konkursverwalter erwähnt einen Audi A4 als Dienst- fahrzeug. Ein Beauftragter der D _________ habe dieses am gleichen Tag eingefordert. Es gehöre jedoch nach Meinung von JJ _________ F _________ der G _________ GmbH. Er bitte deswegen um eine Stellungnahme (Weisser Ordner Correspondences 6).

- 70 - 5.2.11 Ein Polizeirapport bestätigt ein Eindringen auf das Gelände im März 2010 durch Beschädigung eines Zauns und eines Fensters. Es ist aber nur von Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, nicht aber von Diebstahl die Rede (S. 987). 5.2.12 Die Akten enthalten digitale Mitteilungen zwischen dem Konkursverwalter und der RR _________ oder LL _________ aus den Jahren 2009 - 2012 (S. 883 ff.). Darin sind verschiedene Arbeiten und eine Offerte enthalten. 5.2.13 Der ordentliche Konkursverwalter hat am 10. Oktober 2019 schriftlich bestätigt, der Zugang für Kraftfahrzeuge auf das Betriebsgelände sei nach der Konkurseröffnung mit Hilfe einer Barriere eingeschränkt gewesen. JJ _________ F _________ habe den Zugang überwacht. Zusätzlich sei ein Sicherheitsunternehmen mit der Überwachung des Betriebsareals beauftragt worden (S. 1407). Letzteres wird durch einen Beleg be- stätigt, wonach ab dem 12. März 2007 ein Mandat an die SS _________ erteilt worden ist, wonach jeweils ein Agent ausserhalb der Bürozeiten sowie am Wochenende und an den Feiertagen auf dem Betriebsgelände der G _________ GmbH anwesend sein müsse (S. 1435). 5.2.14 Die Untere Aufsichtsbehörde hat am 2. August 2012 erörtert, die einzigen nach- gewiesenen Diebstähle hätten sich im Februar 2007 ereignet. Die G _________ GmbH sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Konkurs gewesen (S. 866 f.). 5.2.15 Das Kantonsgericht hat am 26. November 2012 erwogen (S. 349 f.): Les recourantes font ensuite grief à l’intimé de n’avoir pas pris de mesures suffisantes à la suite des vols de 50 tonnes de métal entre février et mars 2007 et de n’avoir pas déposé de plaintes pénales. Elles lui reprochent également de ne pas avoir tout entrepris pour s’assurer que le ma- tériel volé soit récupéré par la police, quand bien même une partie des vols aurait eu lieu avant sa prise de fonction. Elles estiment que l’administrateur spécial, en tolérant et acceptant ces vols, a violé l’article 223 LP. Les seuls vols établis sont ceux commis au mois de février 2007, soit avant que l’administrateur spécial ne prenne ses fonctions, ainsi que ceux commis par LL _________, alors chargé de sur- veiller le site de l’usine. Selon les pièces du dossier, dès qu’il a été informé que l’ancien employé de la faillie avait disposé de biens appartenant à la masse, l’administrateur a pris les mesures qui s’imposaient : il a licencié le voleur, mandaté une société afin d’effectuer des rondes de surveil- lance, déposé une dénonciation pénale à l’encontre du précité, obtenu la condamnation pénale de celui-ci et introduit une poursuite à son encontre pour récupérer la contre-valeur des biens vendus à des tiers. S’agissant des prétendus vols de métal (50 tonnes) allégués par les recou- rantes, ceux-ci ne sont nullement établis. Certes, le rapport de A _________ remis le 6 décembre

- 71 - 2011 (cf. rapport no 11-004, classeur « Expertises 2 ») fait état de matériel manquant (« not avai- lable »). Cela ne signifie pas encore que ces biens auraient été volés. Les recourantes font grief à l’intimé de n’avoir pas tout entrepris pour récupérer (ou faire récupé- rer) les biens volés. Les vols commis en janvier et février 2007 – soit avant la mise en faillite de G _________ Sàrl – ont fait l’objet d’une plainte auprès de la police cantonale, le 16 février 2007. Le rapport de police du même jour mentionne que les vols de 30 tonnes de lingots d’aluminium, d’une valeur de 100'000 fr. environ, ont été commis entre le 31 janvier 2007 et le 12 février 2007. Par courrier du 14 juin 2007, l’administrateur spécial a transmis le rapport de police à HH _________, Société fiduciaire SA, afin d’interpeller de TT _________ pour le remboursement du dommage. Dans sa réponse du 21 juin 2007, le fiduciaire informait l’administration spéciale, décision de TT _________ à l’appui, que ce genre de vol n’était pas couvert par l’assurance-vol (cf. classeur « Correspondance n 2 »). Les recourantes ne démontrent pas précisément ce qui pourrait être reproché à l’administrateur spécial. On ne voit d’ailleurs pas ce que ce dernier aurait concrètement pu faire de plus. Il va de soi qu’une fois un vol annoncé à la police, c’est à cette dernière qu’il appartient d’investiguer et d’entreprendre des démarches afin de retrouver le butin volé. 5.2.16 Die Klägerpartei hat am 17. August 2020 selbst bestätigt, LL _________ sei nach Schliessung der Fabrik im Anschluss an den Konkurs der D _________ angestellt wor- den. LL _________ habe sich in der Folge am Inventar bedient und ihm sei ein Diebstahl nachgewiesen worden. Dessen Fehlverhalten habe einen Verlustschein von Fr. 19'707.10 verursacht (S. 1925). 5.2.17 Die Beklagtenpartei hat Befragungsprotokolle aus dem Prozess zwischen der E _________ und der Konkursmasse G _________ GmbH vom 3. Mai 2010 (vgl. S. 521) deponiert. M _________ gibt auf die Frage, ob Zubehör gestohlen oder anderweitig ent- fernt worden sei an, er habe das Fehlen eines Kastens bemerkt, wisse aber nicht, ob dieser gestohlen, verkauft oder aus einem anderen Grund entfernt worden sei (S. 515). 5.2.18 M _________ sagt am 4. Februar 2020 aus, die Metallbestände seien «sicher noch vorhanden» gewesen, als die D _________ den Betrieb übernommen habe. Er habe mit der D _________ keine Beziehung gehabt. Diese habe zunächst «von diesem Metall gelebt». Sie habe es aber nicht darauf angelegt, den Betrieb zu übernehmen, die Anlagen zu veräussern und dann in Konkurs zu gehen. Die Betriebsübernahme durch die D _________ und deren späterer Konkurs sei vielmehr auf eine gewisse Naivität der Beteiligten zurückzuführen. JJ _________ F _________ sei sowohl Geschäftsführer der D _________ wie auch der G _________ GmbH gewesen. Er habe in Berlin einen Fi- nancier, nämlich die CC _________, gefunden (S. 1793), welche über einen zweifelhaf- ten Ruf verfüge. Die CC _________ habe viel Geld und die Verantwortlichen ihre Stelle

- 72 - verloren. 2'300 Tonnen Metalle seien bei der Konkurseröffnung der G _________ GmbH vorhanden gewesen (S. 1794). Ein Teil des Metalls sei von der D _________ verwendet worden, weil sie vor dem Kon- kurs die Geschäfte weitergeführt habe. Der Zeuge will nach der Geschäftsfortsetzung D _________ einen Lkw beobachtet haben, der in die Werkhalle gefahren sei und dort Metall gefüllt habe. Er habe die ihm unbekannten Personen angesprochen, welche be- stätigt hätten, der Lastwagen werde mit Metall gefüllt. M _________ will anschliessend den Konkursverwalter kontaktiert haben, der Metallverkäufe bestritten habe. Der Schrott- wert einer solchen Ladung betrage Fr. 30'000.00. Das Verschwinden von Gegenständen sei Tatsache. Dies betreffe auch einen Audi A4. Die Diebstahlsicherheit auf dem Be- triebsgelände habe sich erst nach Installation eines Wachdienstes und einer Kamera verbessert. Dies sei erst passiert, nachdem viele Dinge verschwunden seien (S. 1792). 5.2.19 O _________ erklärt am 5. Februar 2020, es hätten bereits nach der Versteige- rung vom 5. April 2007 50'000 Kilo Metalle gefehlt (S. 1808). Er will von M _________ erfahren haben, dass in den Monaten April und Mai 2007 auf dem Fabrikareal 30 Tonnen Reinaluminium, welches relativ teuer und einfach zu transportieren sei, gestohlen wor- den sei. M _________ will beobachtet haben, wie ein Lkw mit Metall das Gelände ver- lassen habe. Er habe dies der Konkursverwaltung gemeldet, welche nicht reagiert habe. Die D _________ habe, bis auf das versteigerte Metall (900 Tonnen) das gesamte An- lagenvermögen genutzt und weiterproduziert. O _________ nehme an, sie hätten die Metallbestände verwendet. Sie hätten diese zur Herstellung von Produkten genutzt und dann unter dem Namen D _________ weiterveräussert (S. 1809). Die Forderung der Konkursmasse gegenüber der D _________ berechne sich, indem die Differenz zwi- schen Metallbeständen gemäss Unterlagen und den tatsächlich versteigerten Metallen berechnet werde (S. 1811). 5.2.20 Der ordentliche Konkursverwalter geht davon aus, die G _________ GmbH habe am 12. März 2007 über 350 bis 400 Tonnen Aluminium, 1000 Tonnen halbfertige Er- zeugnisse und 610 Tonnen fertige Ware verfügt. Er leitet dies aus einer internen Notiz ab (S. 1434), welche aktenkundig ist. Er will sich nicht über die Aussagekraft des Schrei- bens äussern (S. 1407). 5.2.21 Der ausserordentliche Konkursverwalter umschreibt am 3. Februar 2020, wie er zunächst LL _________ angestellt hat, damit dieser das Gelände prüft und den notwen- digen Unterhalt an den Maschinen besorgt. Der ausserordentliche Konkursverwalter

- 73 - habe ihn jedoch aufgrund von Diebstählen entlassen müssen und eine Strafanzeige de- poniert. Er habe danach das SS _________unternehmen beauftragt, rund 10 Mal pro Tag das Geländer zu inspizieren. Dieses hätte ihm Schäden / Mängel bei der Lagerhalle angezeigt, worauf er jemanden zur Reparatur geschickt habe. Er habe schliesslich in einer letzten Phase, nachdem er eine Lösung mit der E _________ gefunden hatte, de- ren Abwart, L _________ mit der Überwachung des Terrains beauftragt. Es habe vor dem Konkurs, im Februar, Diebstähle gegeben, woraufhin er die Versicherung orientiert habe. Diese habe die Schäden nicht begleichen wollen. Die Angelegenheit LL _________ habe sich später ereignet, was zu einer strafrechtlichen Verurteilung ge- führt habe. Das Betreibungsverfahren gegen LL _________ habe mit einem Verlust- schein geendet. Die SS _________ habe ihm schliesslich Beschädigungen am Zaun angezeigt, die er jedoch rasch habe beheben lassen. Es habe zwei Hallen gegeben, wobei nur in der einen Material der konkursiten Gesellschaft gelagert worden sei. Die zweite Halle habe alte Maschinen, Schrott und Abfälle enthalten. Die erste Halle habe sich in einem guten Zustand befunden. Der Konkursverwalter habe jedes Mal, da ihm Schäden mitgeteilt worden seien, diese sofort beheben lassen (S. 1757; vgl. die zusam- menfassenden Ausführungen auf S. 1771). 5.2.22 P _________, damals Angestellter der V _________ AG, behauptet am 5. Feb- ruar 2020, die G _________ GmbH habe über ein Warenlager von 5.5 Mio, Schrott von 1.1 Mio. und Legierung von 1.4 Mio. verfügt (S. 1827). Q _________, Verantwortlicher für die Finanzbuchhaltung bei der Mutter- und Tochtergesellschaft, geht am 5. Februar 2020 von 8.1 Mio. Rohstoffen aus. Er sei sich nicht sicher, wie viel davon fertig oder unfertig gewesen sei. Der Wert des Anlagenvermögens habe 17.2 Mio. betragen (S. 1829). Die beiden Angestellten sprechen vom Bilanzwert der Aktiven. 5.2.23 Der Gerichtsgutachter kann die Frage nicht beantworten, welche Metallbestände von der D _________ aus den Beständen der Konkursmasse verwertet und verkauft worden sind (Expertise S. 23). 5.3 Zusammenfassung 5.3.1 Diebstähle vor der Konkurseröffnung vom 12. März 2007 sind bewiesen. Hier liegt jedoch kein staatliches Fehlverhalten vor, welches dessen Haftung rechtfertigen würde. Die G _________ GmbH müsste sich diesbezüglich selbst vorhalten lassen, keine aus- reichende Versicherung abgeschlossen oder sich ungenügend gegen Diebstähle abge- sichert zu haben.

- 74 - 5.3.2 Die Klägerpartei vermag weiter den Diebstahl eines Fahrzeugs und eines Aufsat- zes nachzuweisen, der durch LL _________ im Januar 2008 erfolgt sein soll. Das Ei- gentum am Automobil Audi A4 erscheint jedoch ungeklärt, zumal die Excel-Aufstellung der Anlagengüter kein solches Fahrzeug erwähnt. Es ist gemäss obigen Ausführungen auch nicht nachvollziehbar, ob die Konkursmasse oder die D _________ am Automobil berechtigt gewesen ist. Eine Verurteilung von LL _________ liegt freilich vor, ein ent- sprechender Diebstahl ist begangen worden. Die Frage des geschädigten Eigentümers dürfte den im Strafprozess nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten jedoch nicht inte- ressiert haben. Die D _________ hat Anfang 2008 noch auf dem Gelände produziert. Die Entnahmen des Audi A4 und des Aufsatzes zulasten der Konkursmasse dürften folg- lich, sofern überhaupt bewiesen, bei den nachfolgend diskutierten Verlusten von Anla- gengegenständen bei der D _________ berücksichtigt werden. 5.3.3 LL _________ hat zweifellos auf dem Gelände gearbeitet. Er ist aber erst nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ von der Konkursverwaltung angestellt worden und er dürfte bereits vorgängig von dieser beschäftigt worden sein. Die zu die- sem Zeitpunkt von ihm begangenen Diebstähle führen somit nicht zu einer Staatshaftung wegen des Fehlverhaltens einer Hilfsperson der Konkursverwaltung, weil der Arbeitneh- mer zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Aufgabe innegehabt hat. Es ist freilich noch von anderen Entwendungen durch LL _________ die Rede. Die Kon- kursverwaltung hat diesbezüglich jedoch interveniert und die Rückzahlung des zu tiefen Kaufpreises oder die Rückleistung des Materials verlangt. Der weitere Verlauf dieser Vorfälle ist nicht aktenkundig, einzig, dass LL _________ in dieser Angelegenheit weder verurteilt noch betrieben worden ist. Der ausserordentliche Konkursverwalter erwähnt ferner einen Verkaufsversuch inkl. Inkasso eines Vorschusses durch LL _________. Letzterer hat das Metall jedoch nicht übergeben, womit der Konkursmasse kein Schaden entstanden ist. Die Klägerschaft vermischt in der Schlussdenkschrift (S. 2393) die Diebstähle, welche sich im Jahr 2007, vor dem Konkurs, ereignet haben mit denjenigen, die LL _________ im Jahr 2008 verübt haben soll und stellt somit einen nicht nachgewiesenen Zusammen- hang her. Die Konkursverwaltung hat den «Gardien» mitnichten zwei Jahre unbehelligt Material und Rohstoffe verschieben lassen, zumindest ist das so nicht genügend erstellt. LL _________ ist im Übrigen durch die G _________ GmbH beschäftigt worden und es erscheint widersprüchlich, wenn die Klägerinnen nachträglich kritisieren, dessen krimi- nelle Vergangenheit hätte bei genügend Sorgfalt vor Arbeitsbeginn entdeckt werden sol- len.

- 75 - 5.3.4 Die Angelegenheit mit dem unbekannten Lastwagen, der Metalle abtransportiert, erscheint nicht hinreichend aufgeklärt. M _________ behauptet, der Diebstahl habe sich erst nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ ereignet. O _________ geht hingegen davon aus, der Vorfall sei in den Monaten April und Mai 2007 erfolgt. Das umzäunte Gelände ist nach der Rückgabe von der D _________ an die G _________ GmbH geschlossen und von einer SS _________ überwacht worden. Es erscheint nach Vorliegen dieser Sicherungsmassnahmen schwer glaubwürdig, dass ein Lastwagen auf das Gelände fährt, mit Metallen beladen wird und sich danach aus dem Staub macht. Dieser Diebstahl könnte sich ausserdem, sofern er denn überhaupt bewiesen ist, wäh- rend der Miete durch die D _________ ereignet haben. Dieser Aspekt wird nachfolgend behandelt. 5.3.5 Das Verschwinden von weiteren Metallen und Anlagengegenständen ist unzwei- felhaft. Es dürfte sich aber, wie nachfolgend ersichtlich, während der Geschäftsfortset- zung durch die D _________ ereignet haben. Dies wird in der nachfolgenden Erwägung geprüft (vgl. E. 6). 5.3.6 Die Klägerinnen sind selbst frühzeitig über den ungenügenden Versicherungs- schutz, den das Unternehmen G _________ GmbH bei Diebstählen hatte, orientiert wor- den. Sie hätten, soweit sie eine Ersatzpflicht des Staats mit einer ungenügenden Dieb- stahlversicherung begründen, rechtzeitig intervenieren und von der Konkursverwaltung und/oder der D _________ einen zusätzlichen Versicherungsabschluss einfordern müs- sen.

6. Geschäftsfortsetzung durch die D _________ 6.1 Tatsachenbehauptungen Der Konkursverwalter habe, entgegen den Anträgen der Klägerinnen, entschieden, den Betrieb durch die D _________ AG, eine 100-%-Tochter der CC _________ GmbH, fort- setzen zu lassen. Die Klägerinnen hätten die Namen renommierter Übernahmeinteres- senten ins Spiel gebracht, welche die ausserordentliche Konkursverwaltung aber nicht berücksichtigt habe (bestrittene TB 11). Es habe weder ein Übernahmeinventar noch eine Orientierung des Gläubigerausschus- ses gegeben (bestrittene TB 12). Niemand habe gegen diesen Beschluss Beschwerde eingereicht (anerkannte TB 139). Die Klägerpartei habe dem Konkursverwalter am

12. Oktober 2007 erneut Übernahmeinteressenten genannt (bestrittene TB 17).

- 76 - Die D _________ sei zu wenig kontrolliert worden (bestrittene TB 12; S. 363). Sie habe praktisch uneingeschränkt über das ehemalige Materiallager der Konkursitin von 600 Tonnen verfügen können (bestrittene TB 13) und der Konkursmasse diverse Bestände entzogen (bestrittene TB 38). Der Konkursverwalter sei wiederholt erfolglos auf ein Ma- teriallager im Wert von mehreren Millionen auf dem Fabrikgelände aufmerksam gemacht und zur Durchführung von Sicherungsmassnahmen resp. Einleitung von rechtlichen Schritten aufgefordert worden (bestrittene TB 27). Der Rechtsvertreter der Klägerinnen habe ab dem 17. September 2008 wiederholt die Herausgabe sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen der D _________ und der Konkursitin verlangt (bestrittene TB 52). Der Klägervertreter habe die Betriebseinstellung der D _________ ab März 2008 wegen Liquiditätsproblemen vorausgesehen. Die Klägerinnen hätten daraufhin wiederholt Si- cherungsmassnahmen wie die Erstellung eines Konkursinventars, die Sicherstellung von Lagerbeständen und Vorräten sowie die Sicherstellung allfälliger Ansprüche ver- langt (bestrittene TB 22). Die Konkursverwaltung habe dem Gläubigerausschuss in einer Sitzung vom 10. März 2008 und in einer Mitteilung vom 13. März 2008 die Betriebsein- stellung der D _________ per Ende April 2008 angekündigt (bestrittene TB 25 und 28). Der Konkurs sei am 18. März 2008 publik gemacht worden (anerkannte TB 33). Der Konkursverwalter habe am 22. April 2008 das Firmengelände und die Lokalitäten an die Grundeigentümerin E _________ zurückgeben wollen. Die Klägerinnen hätten sich dagegen gewehrt und erneut eine Bestandsaufnahme der Aktiven und Warenbestände sowie ein Übernahmeprotokoll der D _________ verlangt (bestrittene TB 34 ff.). Die A _________ GmbH habe am 27. April 2008 und am 22. Juni 2008 einen Bericht über die Metallrestbestände der Konkursitin erstellt. Die Klägerinnen hätten diesen Bericht mit dem Gegenbericht «B _________» praktisch in allen Punkten korrigiert (mehrheitlich be- strittene TB 37). Die Forderungen der Konkursmasse gegenüber der D _________ betrügen laut dem Gegengutachten B _________ EUR 1‘612‘969.00 (bestrittene TB 50). Der Konkursver- walter sei am 10. Juni 2008 erneut erfolglos aufgefordert worden, einen Kollokationsplan zu erstellen, Sicherungsmassnahmen und rechtliche Schritte gegen die D _________ einzuleiten. Letztere habe sich wie in einem Selbstbedienungsladen auf Kosten der Kon- kursmasse bereichert (bestrittene TB 38 ff.). Der ausserordentliche Konkursverwalter habe am 4. August 2008 bestätigt, der D _________ von der ursprünglich geleisteten Sicherheit von Fr. 600'000.00

- 77 - Fr. 200‘000.00 zurückbezahlt zu haben. Er würde dies nachträglich nicht mehr tun (be- strittene TB 46). Dieser Entscheid sei den Klägerinnen, laut Beklagtenpartei, übermittelt worden. Erstere habe dagegen keine Beschwerde eingereicht. Die Rückzahlung sei auf- grund wirtschaftlicher Interessen, namentlich der Arbeitsplätze, erfolgt. Der Entscheid sei durch den Gläubigerausschuss am 28. Januar 2009 genehmigt worden, was sich aus dem Sitzungsprotokoll ergebe. Es sei keine Beschwerde erhoben worden und die Fr. 400‘000.00 seien weiterhin vorhanden (bestrittene TB 184 ff.). Die Klägerinnen behaupten in der Schlussdenkschrift, der Konkursverwalter sei von ei- ner Forderung von 2.5 Mio. gegenüber der D _________ ausgegangen. Er habe den Schaden in diesem Punkt durch seine Eingaben selbst bestätigt. Aus dem Konkursver- fahren der D _________ habe ein Verlustschein resultiert (S. 2407). Die Tatsachenbehauptungen sind mehrheitlich bestritten, weshalb das Kantonsgericht zu prüfen hat, ob sie bewiesen sind. Die Richter müssen ferner kontrollieren, inwiefern aufgrund dieser Gegebenheiten überhaupt Schäden entstanden sind. 6.2 Verträge 6.2.1 Die Akten enthalten einen Mietvertrag «Contrat de Location d’entreprise» zwi- schen der G _________ GmbH und der D _________ vom 25. April 2007, wonach Ers- tere das Lokal inkl. Inventar und Angestellten der D _________ bis Ende August 2007 zur Verfügung stellt. Die Miete entspreche den Betriebskosten gemäss dem den Parteien vorgelegten Budget, welches noch exakter kalkuliert werde. Der Mietvertrag könne um zwei Monate verlängert werden (S. 957). 6.2.2 Die Akten enthalten einen Vertrag zwischen der G _________ GmbH in Liquida- tion und der D _________ vom 27. November 2007. Die D _________ habe verschie- dene Verträge und die Belegschaft der G _________ GmbH übernommen. Die Konkurs- masse überlasse die Halle und die Installationen der D _________. Diese werde die Mietverträge aus dem Jahr 2004, welche die E _________ mit der G _________ GmbH geschlossen habe, übernehmen und bezahle der Konkursmasse ab dem 1. Januar 2008 für das verwendete Material jährlich Fr. 35'000.00 (S. 955). Die übrigen Verträge würden direkt von der D _________ und den anderen Partnern übernommen, sodass die Kon- kursmasse nicht daran gebunden werde. D _________ engagiere UU _________ und JJ _________ F _________ ab dem 1. Januar 2008. Die Konkursmasse behalte sich vor, Material zu veräussern, welches nicht Streitgegenstand einer Aussonderungsklage bilde (S. 956).

- 78 - 6.3 Protokolle 6.3.1 Das Protokoll der ersten Gläubigerversammlung bestätigt die Überlegung des Konkursamts, die Fortsetzung des Betriebs durch eine dritte Firma liege im Interesse der Gläubiger, weil dadurch die Maschinen und Öfen ihren Wert behielten. Die allfälligen Wiederinstandstellungskosten nach einem Stopp wären sehr hoch. Das übernehmende Unternehmen solle eine hinreichende Garantie für den Betrieb von vier Monaten gewäh- ren, bis in der zweiten Gläubigerversammlung über einen allfälligen Verkauf entschieden werden könne. Die Lohnzahlung an die Angestellten müsse garantiert und die Rohstoffe müssten zur Verfügung gestellt werden. Die Gläubigerversammlung hat dies mit 91 Stim- men ohne Enthaltung oder Gegenstimmen angenommen (S. 2013). 6.3.2 Ein handschriftliches Protokoll vom 25. März 2008 behandelt die Frage, inwiefern D _________ den Stock von Material verwendet habe. Es enthält u.a. die Unterschrift des ausserordentlichen Konkursverwalters (S. 962 f.). 6.3.3 Der Konkursverwalter hat am 8. April 2008 eine Sitzung durchgeführt, in welcher die Rückgabe des Geländes durch die D _________ an die G _________ GmbH be- sprochen worden ist. JJ _________ F _________ und M _________ würden sich am

14. April 2008 treffen, um ein Inventar über die Vermögensgegenstände auf dem Be- triebsgelände aufzunehmen (S. 961). 6.3.4 Ein weiteres handschriftliches Protokoll vom 30. Mai 2008 enthält die Bestätigung, laut Expertise der A _________ vom 24. Mai 2008 sei der Materialstock in Ordnung (S. 964). 6.3.5 Ein vom Anwalt der Klägerinnen verfasstes Protokoll der Besprechung vom 4. Au- gust 2008 bestätigt, der Vertreter der D _________, JJ _________ F _________, habe den Gutachter der A _________ hart kritisiert, weshalb Letzterer ein zweites Gutachten redigiert habe, das von der ersten Expertise erheblich abweiche (S. 235 f.). Der ausser- ordentliche Konkursverwalter habe zunächst eine Sicherheit von Fr. 600'000.00 einver- langt, sei aber aufgrund eines schriftlichen Antrags der D _________ einverstanden ge- wesen, Fr. 200'000.00 zurückzubezahlen. O _________ gehe davon aus, die D _________ schulde der Konkursmasse Fr. 3 Mio. Der Konkursverwalter sei bereit, die Vereinbarung zwischen der D _________ und der Konkursmasse auszuhändigen (S. 237).

- 79 - 6.3.6 Das Protokoll des Gläubigerausschusses vom 28. Januar 2009 erwähnt, es lägen drei Gutachten vor. Das erste bestehe aus einer Berechnung der V _________ AG, wo- nach noch ein erheblicher Betrag aus dem Verhältnis zwischen der Konkursmasse und der D _________ offen sei. Die anderen zwei Expertisen stammten von der ausseror- dentlichen Konkursverwaltung. Ein erstes Gutachten der A _________ bestätige, es fehle tatsächlich eine bestimmte Menge an Material. Der Sachverständige habe sich auf Platz begeben und eine zweite Expertise erstellt, gemäss der kein Material fehle. Die Konkursmasse verfüge über eine Sicherheit von Fr. 400'000.00 und dieser Betrag werde erst zurückerstattet, wenn über das weitere Vorgehen entschieden sei. Es bestünden zwei Möglichkeiten, welche im Rahmen der zweiten Gläubigerversammlung diskutiert würden: Entweder werde ein Prozess gegen die D _________ eingeleitet oder der Rechtsanspruch auf Schadenersatz werde abgetreten. Eine Forderung von Fr. 2.5 Mio. werde auf Wunsch des Gläubigerausschusses in Betreibung gesetzt (S. 300; S. 1130 ff.). 6.3.7 Das Protokoll einer Sitzung des Konkursverwalters mit JJ _________ F _________ sowie zwei Vertretern der CC _________/D _________ vom 24. Juli 2008 behandelt u.a. die Sicherheit über Fr. 400'000.00. Die letztgenannten fordern deren Rückgabe. Der Konkursverwalter verweist auf zwei Expertiseberichte mit unterschiedli- chen Schlüssen. Ein erstes Gutachten bestätige Minderwerte von Fr. 800'000.00. Der Gutachter habe sich anschliessend mit JJ _________ F _________ getroffen und einen zweiten Bericht verfasst, der den Verlust bestreitet. Die V _________ AG habe den zwei- ten Bericht nicht akzeptiert (S. 967). Die Beteiligten sind sich anschliessend uneinig, ob die vorhandenen Kokillen (metallische Gussformen) noch brauchbar sind und wem die vorhandenen Giesstische gehörten (S. 968). Die Sitzungsteilnehmer diskutieren, wie lange die D _________ Miete zahlen muss und wer die Kosten der RR _________ tra- gen soll (S. 969 f.). Es ist von der Veräusserung von Fahrzeugen und von der Mehrwert- steuer die Rede. Rechnungen, welche auf die konkursite Gesellschaft ausgestellt wor- den sind, sollten durch die D _________ bezahlt werden (S. 971). Die Beteiligten disku- tieren, wer das Ehepaar F _________ angestellt habe (S. 971). Die G _________ GmbH habe ausserdem einen Gabelstapler geleast, den die D _________ anschliessend über- nommen habe. Es sei zu prüfen, wer nun die Leasingraten begleiche (S. 971). Die Be- teiligten diskutieren anschliessend über Beschädigungen und Mehrwerte, wobei die D _________ beides verrechnen will und der ausserordentliche Konkursverwalter dies für möglich hält. Die D _________ habe die Öfen umgebaut. Die Belichtung und die Elektrizität seien von der D _________ erneuert worden. Der Konkursverwalter argu- mentiert, Investitionen ins Gebäude seien für ihn nutzlos, weil er diese der Vermieterin

- 80 - nicht in Rechnung stellen könne. Das gelte aber nicht für Investitionen in die Anlagenge- genstände (S. 972). Die offenen zwei Punkte würden in den nächsten zwei Wochen ge- regelt, worauf der Rückzahlung von Fr. 400'000.00 nichts mehr im Wege stehen sollte (S. 973). 6.3.8 Ein Vergleichsprotokoll zwischen der Konkursmasse und der E _________ enthält den Passus, die A _________ werde mit verschiedenen Kontrollen der Anlagengegen- stände beauftragt. Sie solle prüfen, ob diese frei beweglich oder mit dem Mietgegenstand fest verbunden sind. Sie solle weiter kontrollieren, ob Gegenstände ersetzt worden sind, welche schon vor dem 1. Mai 2004, also dem Mietbeginn, vorhanden gewesen waren (Beilage 27a Ergänzungsexpertise). 6.4 Mitteilungen 6.4.1 Die CC _________ hat dem ordentlichen Konkursverwalter am 16. März 2007 mit- geteilt, sie sei bereit, den Betrieb der G _________ GmbH für drei bis vier Monate zu mieten und dafür Fr. 600'000.00 als Sicherheit zu leisten. Eine Bankgarantie erfordere Zeit, weshalb die CC _________ Fr. 600'000.00 auf ein vom Konkursverwalter genann- tes Konto (xx-xx-xx der VV _________) überwiesen habe. Sie sei einverstanden, wäh- rend der Mietzeit den laufenden betrieblichen Aufwand von bis zu Fr. 800'000.00 pro Monat bzw. pro rata temporis zu decken. Sie werde in der folgenden Woche die Einzel- heiten des Mietverhältnisses und des Verkaufsrechts im Rahmen der Erwerbsofferten mit dem Ziel eines schnellen Abschlusses einreichen (S. 950). 6.4.2 Der Konkursverwalter hat den Ausschussmitgliedern am 19. Juni 2007 eröffnet, das Unternehmen CC _________/D _________ führe den Betrieb unter Übernahme der Kosten (Löhne, Mieten, Strom, Sozialkosten) weiter. Die Konkursmasse habe dazu ein Bankkonto mit Kollektivunterschrift eröffnet, auf welchem die Mieterin pro Woche Fr. 200'000.00 einzahle. Das Treuhandbüro HH _________ kontrolliere die Zahlungen. Die Konkursmasse verfüge über ein weiteres Konto, auf welchem sich die Aktiven und Verkaufserlöse befänden (S. 407). Der Mietvertrag mit der CC _________/D _________ ende auf den 31. August 2007. Der ausserordentliche Konkursverwalter werde versu- chen, den Betrieb auf dieses Datum hin an einen Käufer zu veräussern, sodass der Be- trieb ohne Unterbruch weitergeführt werden könne (S. 408). 6.4.3 Die Klägerinnen haben dem Konkursverwalter am 12. Oktober 2007 kommuni- ziert, sie verfügten über Übernahmeinteressenten für die gesamte Unternehmung. Sie haben jedoch weder Namen noch Übernahmekonditionen genannt (S. 64).

- 81 - 6.4.4 Der Konkursverwalter hat dem Vertreter der D _________ am 21. November 2007 ein Angebot unterbreitet, das Unternehmen weiterzuvermieten (S. 959). 6.4.5 Die Klägerinnen haben dem Konkursverwalter am 3. März 2008 schriftlich mitge- teilt, ihnen sei zugetragen worden, die D _________ werde Ende März den Betrieb ein- stellen und allenfalls sogar einen Konkursantrag stellen. Sie gingen davon aus, die Kon- kursverwaltung habe die notwendigen Vorkehren getroffen (S. 71). 6.4.6 Die Klägerinnen haben den Konkursverwalter am 13. März 2008 auf Schrotte und Masseln im Wert von mehreren Millionen Franken aufmerksam gemacht, welche sich noch auf dem Gelände befänden. «Die entsprechenden Verträge zwischen der Konkurs- masse der G _________ GmbH und der D _________ sind uns nicht bekannt» (S. 73 f.). 6.4.7 Die Klägerinnen haben am 26. März 2008 nachgefragt (S. 77 f.), «Nach wie vor fehlen uns Angaben darüber, welche Sicherheitsvorkehren Sie gegenüber der D _________ AG getroffen haben, um die Ansprüche der Konkursmasse gegenüber der D _________ AG sicher zu stellen. Der Metallbestand im Konkursinventar ist uns nach wie vor unbekannt. Diesbezüglich fehlt uns auch der entsprechende Vertrag zwischen der Kon- kursmasse und der D _________ AG. Wurde anlässlich dieses Vertragsabschlusses durch die D _________ AG eine Sicherheitsleistung hinterlegt? Wie gestaltet sich der Zahlungs- ein- und ausgang zwischen der Konkursmasse und der D _________ AG?». 6.4.8 Der Konkursverwalter hat bezugnehmend auf diese Mitteilung vom 26. März 2008 am 27. März 2008 geantwortet, er habe einen Experten beauftragt, das Inventar am Tag des Konkurses mit dem aktuellen Inventar zu vergleichen, um zu prüfen, ob etwas fehle. Eine Inverzugsetzung erfolge, sofern Material der G _________ GmbH fehle (S. 79). 6.4.9 Die Akten enthalten eine zweite Mitteilung des ausserordentlichen Konkursverwal- ters vom 27. März 2008 an Z _________, woraus ersichtlich ist, dass sich Ersterer selbst auf Platz begeben habe. Man habe ihm bestätigt, dass sich die Kokillen nach wie vor auf dem Betriebsgelände befänden (S. 416). 6.4.10 Der Konkursverwalter hat am 31. März 2008 ergänzt, die D _________ werde das Gelände Ende April 2008 grundsätzlich verlassen und dort einzig ein Büro für admi- nistrative Arbeiten besetzen. Es bestünden keine Mietzinsrückstände (S. 80). 6.4.11 Die Klägerinnen haben am 1. April 2008 auf die Mitteilungen vom 27. und

31. März 2008 Bezug genommen und die Übergabe der Kokillen an die V _________

- 82 - AG verlangt (S. 82). Die Klägerinnen seien erstaunt, «dass erst jetzt eine Expertise be- treffend Konkursinventar» erstellt werde. Der Konkursverwalter erhalte eine Liste der Metallbestände der G _________ GmbH bei der Konkurseröffnung. Der ausserordentli- che Konkursverwalter habe am 31. März 2008 angekündigt, den Mietvertrag aufzuhe- ben. Die Gläubigerinnen seien damit nicht einverstanden, weil das rechtliche Schicksal der Öfen ungeklärt sei und eine Kündigung die Position der Konkursmasse schwäche. Die Öfen könnten problemlos ausgeschaltet werden (S. 83). Die Klägerinnen seien in der Lage, innert kürzester Zeit Interessenten und Personen zur Räumung des Werks zu organisieren (S. 84). 6.4.12 Der Konkursverwalter hat Z _________ am 15. Mai 2008 ein Gutachten der A _________ zu den fehlenden Bestandteilen übermittelt und darauf hingewiesen, D _________ werde dieses bestreiten (S. 421). 6.4.13 Die Klägerinnen haben dem Konkursamt am 10. Juni 2008 u.a. mitgeteilt, sie hätten nach Rücksprache mit dem Konkursamt die noch vorhandenen Kokillen der V _________ AG abholen wollen. Diese seien jedoch verschwunden (S. 225). Der dazu beauftragte M _________ habe JJ _________ F _________ beobachtet, wie er «als letzte Amtshandlung» die Kofferräume ihrer Privatfahrzeuge mit Metallabfällen gefüllt hätte. M _________ schätze den Wert des vorhandenen Restmetalls auf maximal Fr. 300'000.00 ein. Das Ganze gleiche einem «Raubzug der D _________» kurz vor Verabschiedung aus dem Wallis (S. 226). Es solle eine Gläubigerausschusssitzung ein- berufen werden, in welcher sofortige Sicherungsmassnahmen gegen die D _________ und Dritte sowie Strafanzeigen gegen die D _________ und JJ _________ F _________ besprochen würden (S. 227). 6.4.14 Der Anwalt der D _________ hat diesbezüglich am 13. Juni 2008 gegenüber der Konkursverwaltung Stellung bezogen und sämtliche Vorwürfe bestritten (S. 429): «Je vous demande d’intervenir auprès de notre confrère, Me Z _________, pour qu’il cesse une fois pour toute d’affirmer n’importe quoi sur la base d’informations qu’il n’a pas véri- fiées.» 6.4.15 Die Klägerinnen haben vom Konkursverwalter bezugnehmend auf die Sitzung vom 4. August 2008 am 1. September 2008 «sämtliche Unterlagen, welche das Verhält- nis zwischen der G _________ GmbH in Konkurs mit der D _________ regeln, insbe- sondere Mietverträge und ähnliche Vereinbarungen betreffend die seinerzeitige Weiter- führung des Betriebs», eingefordert. Sie verweisen auf das Gutachten B _________,

- 83 - wonach die Konkursmasse der G _________ GmbH von der D _________ 1'612'969 Mio. verlangen könne (S. 285). 6.4.16 Die G _________ GmbH hat am 4. September 2008 angekündigt, im Konkurs der D _________ gestützt auf das Gutachten B _________ Fr. 1'612’969.00 einzugeben (S. 965). 6.4.17 Der Konkursverwalter hat die Geltendmachung am 9. September 2008 erneut bestätigt, die Forderung mit Hinweis auf das Gutachten der A _________ aber relativiert. Er müsse wegen des neuen Berichts aufgrund seiner Verantwortlichkeit entsprechend handeln (S. 966). 6.4.18 Die Klägerinnen haben am 5. September 2008 das «vollständige Gutachten von B _________ vom 20. August 2008» deponiert. Sie halten die Bewertungen der D _________ als «völlig untauglich». Die eingeforderte Sicherheit sei gänzlich ungenü- gend (S. 286). 6.4.19 Die Klägerinnen haben am 17. September 2008 erneut «sämtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der D _________ und der G _________ GmbH» sowie «das komplette Inventar der G _________ GmbH in Konkurs» eingefordert (S. 289; S. 293 f.). 6.4.20 Am 12. Dezember 2008 wiederholten die Klägerinnen ihre Forderung (S. 295). 6.4.21 Die Klägerinnen verweisen in der Schlussdenkschrift (S. 2401) auf ein Schreiben des Konkursverwalters vom 17. September 2009 an die kantonale Aufsichtsbehörde (Ordner weiss, correspondence 8). K _________ beziffere den möglichen Verlust auf- grund eines Berichtes der A _________ als Folge der Betriebsführung durch die D _________ auf maximal EUR 1'187'820.00. Die Sicherheit der D _________ hätte demnach nicht genügt. Diese Aussage aus der Mitteilung vom 17. September 2009 wird aus dem Zusammen- hang gerissen, da der Konkursverwalter im gleichen Schreiben erklärt, es gebe verschie- dene Gutachten zur Fixierung der Forderung gegenüber der D _________ und die Kal- kulation sei nach einem Augenschein deutlich angepasst worden. 6.4.22 Der Konkursverwalter hat der CC _________ am 2. März 2011 mitgeteilt, die Sicherheit von Fr. 400'000.00 könne ihr frühestens am Schluss des Konkurses, der un- gefähr in 12 Monaten stattfinde, zurückerstattet werden (S. 951).

- 84 - Der Konkursverwalter schätzt die Verfahrensdauer folglich noch zu diesem Zeitpunkt komplett falsch ein. 6.4.23 Der ausserordentliche Konkursverwalter hat die Beziehung zwischen der G _________ GmbH und der D _________ in einer Mitteilung an das Kantonsgericht vom 12. Oktober 2020 wie folgt umschrieben: Erstere habe den Betrieb auf Initiative von Staatsrat EE _________ der D _________ hinsichtlich einer möglichen Übernahme ver- pachtet. Die D _________ habe nicht nur die Räumlichkeiten, sondern auch die Ange- stellten und Maschinen «gemietet» (S. 1977). 6.5 Mündliche und schriftliche Antworten 6.5.1 Der ordentliche Konkursverwalter hat die Parteien am 10. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass das Vermögen der G _________ GmbH zu Fortführungs- und nicht zu Liquidationswerten bilanziert worden war (S. 1406). 6.5.2 I _________ bestreitet am 21. November 2019 schriftlich, vor Beginn seiner Arbeit vom Konkursverwalter ein Konkursinventar erhalten zu haben. Eine Bilanz vom 12. März 2007 habe ihm nicht zur Verfügung gestanden. Er habe das Inventar selbst, nach Au- genschein vor Ort, gemäss Vieraugenprinzip zusammengestellt. Er habe im Gutachten vom 27. April 2008 Fehlmengen an Metallbeständen festgestellt. Dies bedeute, zwischen den Begehungen von 2007 und 2008 habe Metall gefehlt. Er habe über keine Daten verfügt, um zu eruieren, was die D _________ mit dem in Konkurs der G _________ GmbH vorhandenen Metallrestbeständen gemacht habe und ob die D _________ mit diesem Metall Gewinne erzielt habe (S. 1500). 6.5.3 Der Konkursverwalter hat am 6. Februar 2020 zur D _________ vor Kantonsge- richt ausgesagt, sobald der Konkurs ausgesprochen worden sei, sei der damalige Staatsrat EE _________ mit einer Task Force erschienen, weil 100 Arbeitsplätze betrof- fen gewesen seien. Die Task Force habe einen Übernahmekandidaten gesucht, wobei MM _________ Mitglied dieser Gruppe gewesen sei. Soweit sich der Konkursverwalter erinnere, habe die erste Gläubigerversammlung die Übernahme bestätigt. Die Bewilli- gung zum Weiterbetrieb sei in der ersten Versammlung erteilt worden. Es wisse aber nicht mehr, ob D _________ in diesem Moment vorgestellt worden sei. Er nehme an, das Konkursamt habe die D _________ als Übernehmerin bestätigt (S. 1755). Das Un- ternehmen habe ab April 2007 den Betrieb mit dem Ziel aufgenommen, die Unterneh- mung später aufzukaufen. D _________ habe nach ein paar Monaten um eine Verlän- gerung des Betriebs bis Juni 2008 gebeten. Der Konkursverwalter habe dem unter der Bedingung zugestimmt, dass die Verträge mit den Angestellten weitergeführt würden.

- 85 - Dies habe nämlich Erstklassforderungen gegenüber der Konkursmasse verhindert. Es sei – Irrtum vorbehalten – das Konkursamt gewesen, welches eine Sicherheit von Fr. 600'000.00 verlangt habe. Der ausserordentliche Konkursverwalter habe Fr. 200'000.00 zurückerstattet, weil die D _________ inständig darum gebeten habe und er die Risiken niedrig eingeschätzt hatte. Er habe trotzdem Fr. 400'000.00 behalten (S. 1756). Der Konkursverwalter habe gegenüber der D _________ im Namen der Konkurs- masse keine Ansprüche im Konkurs der D _________ eingereicht, weil ein Bericht der A _________ besage, es habe nichts gefehlt. Der Konkurs der D _________ sei ausser- dem mangels Aktiven eingestellt worden und es sei kein Schuldenruf erfolgt. Es habe keine Verluste der G _________ GmbH im Konkurs der D _________ gegeben (S. 1758). 6.5.4 Der Konkurs sei, so der Konkursverwalter am 22. Februar 2021 schriftlich, am

12. März 2007 ausgesprochen worden. Die wirtschaftliche Aktivität sei in Erwartung der ersten Gläubigerversammlung vom 11. April 2007 mit Zustimmung potenzieller Über- nehmer (die für die Löhne aufgekommen seien), der Task Force und dem Konkursamt fortgesetzt worden. Die D _________ habe die Gebäude bei der Ernennung der ausser- ordentlichen Konkursverwaltung bereits benutzt (S. 2007). Der Mietvertrag zwischen der Konkursmasse und der D _________ vom 25. April 2007 stütze sich auf eine Vereinba- rung zwischen dem Vorsteher des Konkursamts und dem Staatsrat EE _________. Letz- terer habe eine Task Force gebildet, welche wiederum auf eine Weiterbeschäftigung al- ler Angestellten, bis auf die Direktoren, hingearbeitet habe (S. 2008). Der Konkursver- walter kritisiert schliesslich den Anwalt der Klägerinnen und verweist auf das Bundesge- richtsurteil 5A_918/2012 zum Ausstandsverfahren gegen ihn, welches bereits eine Viel- zahl der nun aufgeworfenen Fragen behandelt habe (S. 2010). 6.5.5 Die Task Force habe, gemäss Aussage der ausserordentlichen Konkursverwal- tung vom 19. April 2021, gewünscht, dass keine Angestellten entlassen würden. Sie habe dem Konkursamt eine Übernehmerin beigebracht, welche den Betrieb ohne Kün- digung weiterführe. Es habe nicht mehr als 2-4 Tage Stillstand gegeben. Die D _________ habe die Organisation übernommen, bevor der ausserordentliche Kon- kursverwalter seine Tätigkeit aufgenommen habe. Die Task Force habe dies gemeinsam mit dem Konkursamt geregelt, der ausserordentliche Konkursverwalter habe das Inven- tar, welches die Klienten von Rechtsanwalt Z _________ wenige Tage vor dem Konkurs redigiert habe, prüfen müssen. Der Staatsrat habe sich auf Platz begeben, um zu ver- künden, dass kein einziger Arbeitsplatz verloren gehe (S. 2062).

- 86 - 6.5.6 O _________ behauptet am 5. Februar 2020, die V _________ AG habe nach dem Konkurs an drei Versteigerungen von Metallen teilgenommen. Der Gesamtwert der Verkäufe habe ca. EUR 3.5 Mio. betragen, was annähernd dem Marktwert entsprochen habe (S. 1807). Die V _________ AG habe am 5. April 2007 900 Tonnen Material ge- kauft und das Metall aus AA _________ wegfahren wollen. Sie hätten aber nur 850 Ton- nen davon übernehmen können. 50'000 Kilo hätten demnach gefehlt (S. 1808). Er habe renommierte Übernahmeinteressenten gesucht und die V _________ AG hätte selbst Interesse an der Giesserei gehabt. Ihr Angebot sei unbeachtet geblieben. Die D _________ habe nach seinem Eindruck uneingeschränkt und ohne jegliche Kontrolle den Betrieb der Konkursitin weiterführen können. Die Klägerinnen hätten in einem Ge- spräch mit MM _________ und K _________ erwähnt, dass zumindest einer der Inhaber in Deutschland wegen Betrugs verurteilt worden sei (S. 1808). D _________ habe die Vermögenswerte, bis auf diejenigen, welche ersteigert worden waren, genutzt und wei- terproduziert. Er nehme an, dass dieses Unternehmen die Metallbestände verwendet habe (S. 1809). Der Konkursverwalter habe von der D _________ ursprünglich eine Si- cherheit von Fr. 600'000.00 verlangt, um den Betrieb weiterzuführen, und habe davon Fr. 200'000.00 zurückerstattet (S. 1810; S. 1813). Der Konkursverwalter sei über die Forderung gegenüber der D _________ von über 3 Mio. orientiert worden, da die D _________ den gesamten Metallbestand der Konkursmasse verarbeitet und veräus- sert habe. Dies sei die Differenz zwischen dem versteigerten Metallbestand und demje- nigen laut «Unterlagen». Der ausserordentliche Konkursverwalter sei über die Dieb- stähle orientiert worden. Die Konkursmasse habe seines Wissens gegenüber der D _________ keine Forderung gestellt und entsprechende Forderungen seien auch nicht beglichen worden. Das Gutachten B _________ vom 20. August habe ergeben, dass die Konkursmasse gegenüber der D _________ eine Forderung von EUR 1'612'969.00 geltend zu machen habe (S. 1811). 6.5.7 M _________ wird das Schreiben vom 10. Juni 2008 (S. 225 ff.) von Rechtsanwalt Z _________ vorgelegt, wonach diverse Gegenstände verschwunden sind. Er bestätigt, das Fortkommen von Kokillen selbst festgestellt zu haben. Die noch vorhandenen Ga- belstapler seien defekt gewesen. Zwei davon fehlten (S. 1791). Der Zeuge will hingegen nicht selbst beobachtet haben, wie «sich die Herren F _________ und XX _________ letzten Freitag im Werk verabschiedet und als letzte Amtshandlung […] ihre Kofferräume der Privatautos mit Metallabfällen gefüllt» hätten, sondern dies über seine Mitarbeiter erfahren haben. Die Herren F _________ und XX _________ hätten jedoch nur ein paar hundert Franken in den Kofferraum gepackt. Ein Tresorschlüssel sei nie mehr zu Vor- schein gekommen. M _________ geht weiter davon aus, die D _________ habe einen

- 87 - Teil des inventarisierten Metalls «vermutlich» gebraucht, zumal sie zunächst Geld ver- dient habe (S. 1792). M _________ bestätigt, vor dem Betriebsbeginn der D _________ sei noch alles vorhanden gewesen. Die Geschäftsfortsetzung durch die D _________ sei durch Naivität herbeigeführt worden. JJ _________ F _________ habe sowohl als Geschäftsführer der G _________ GmbH wie auch der D _________ geamtet und habe in Berlin einen Financier, die CC _________, gefunden, der die D _________ habe be- treiben wollen. Es seien aber wiederum die gleichen Fehler wie bei der konkursiten Firma gemacht worden (S. 1793). Die CC _________ habe über einen zweifelhaften Ruf ver- fügt und die Geschäftsfortführung in AA _________ habe ihr fast das Genick gebrochen (S. 1794). 6.5.8 S _________ mag sich an viele Diskussionen erinnern. Er habe sich auf Platz begeben müssen, weil das Personal nicht bezahlt worden sei, und die Arbeitslosenkas- sen hätten entsprechende Pflichten gehabt. Die Stadt AA _________, Staatsrat EE _________ und die Gewerkschaften wären alle mit dem weiteren Vorgehen einver- standen gewesen, aber nach rund 6 Monaten sei allgemein festgestellt worden, dass das neu eingeleitete Vorgehen nicht funktioniere (S. 1848). 6.6 Gerichtsurteile 6.6.1 Die Untere Aufsichtsbehörde erinnert am 2. August 2012 daran, dass die Konkur- sitin zum Zeitpunkt der Überschuldung keine geeigneten Übernahmekandidaten vorge- schlagen hat (S. 865 f.). Die Betriebsfortsetzung sei auch von den jetzigen Klägerinnen akzeptiert worden (S. 866). Die D _________ sei erst 2009 in Konkurs gegangen, was entsprechende Sicherheitsmassnahmen gegenüber dieser Gesellschaft im Jahr 2008 verhindert habe (S. 865). 6.6.2 Das Kantonsgericht hat am 26. November 2012 zur Rückgabe der Sicherheit Fol- gendes erwogen (S. 349): Lors de la première assemblée des créanciers, le 11 avril 2007, le préposé de l’office des faillites (administration ordinaire) a exposé que la poursuite de l’activité de l’usine corres- pondait, à son avis, à l’intérêt des créanciers. Les entreprises intéressées à reprendre l’ac- tivité de la faillie ont dû satisfaire les conditions émises par l’office, à savoir délivrer une garantie suffisante pour les frais d’exploitation sur une période de quatre mois permettant à la deuxième assemblée de se prononcer sur une offre de reprise, garantir le paiement des salaires et fournir les matières premières pendant cette période et s’engager à faire une offre de reprise au terme de la période d’exploitation. L’assemblée des créanciers a ratifié les mesures d’urgence prises par le préposé à l’office des faillites (cf. procès-verbal de la

- 88 - première assemblée des créanciers, classeur « Divers – classeur OP Martigny »). Selon le procès-verbal de la séance tenue le 8 août 2008 entre Me Y _________, Me Z _________, mandataire des recourantes, O _________ et l’administrateur spécial, ce dernier a annoncé qu’il avait restitué la somme de 200'000 fr. à D _________ SA. Cette information n’a, semble-t-il, suscité aucune opposition des recourantes (cf. dossier MAR LP 2011 786, p. 87 ss). Si celles-ci entendaient contester la remise d’une partie des sûretés à la société reprenante, il leur appartenait de déposer une plainte contre cette mesure, dans les dix jours dès la connaissance de celle-ci. Elles n’ont pas considéré cette démarche utile et sont dès lors malvenues de se plaindre de cette restitution dans la présente plainte pour déni de justice. Les reproches formulés à l’égard de l’administrateur spécial concernant la restitution d’une partie des sûretés fournies par D _________ SA, qui constitue un simple acte de gestion de la part de l’intéressé, sont dès lors tardifs. 6.6.3 Das Bundesgericht hat dazu 18. Februar 2013 ergänzt (S. 364): 5.3.2.2 Les recourantes contestent avoir pu s'opposer à la remise d'une partie des sûretés. Invoquant l'arbitraire dans la constatation des faits, elles avancent que l'administrateur avait décidé de remettre une partie des actifs de la faillie à E.________ SA sans avoir préalable- ment établi un inventaire des biens transmis et informé la commission de surveillance, qu'une somme de 600'000 fr. avait été remise à la masse en faillite au titre de sûretés, que les recourantes, informées de ce que la reprenante était insolvable, avaient requis de l'ad- ministrateur spécial, en mars 2008, qu'il établisse un inventaire, prenne des mesures de sûreté concernant le matériel, les stocks et d'éventuelles prétentions de la masse en faillite, que, ayant constaté qu'une grande partie des biens de la masse en faillite avait disparu, elles réclamèrent, en juin 2008, le dépôt d'une plainte pénale contre les responsables de E.________ SA, qu'elles n'ont appris que le 4 août 2008, soit après la faillite de la repre- nante, qu'une partie des sûretés avait été restituée et que, immédiatement, elles ont réclamé que l'administrateur en requière le remboursement, que, le 1er septembre 2008, elles ont demandé qu'une prétention d'au moins 1'612'969 EURs soit invoquée à l'encontre de la reprenante et que des mesures de sûreté soient prises à cet effet. […] En effet, quel que fût le comportement de l'administrateur spécial en relation avec la reprise des activités de la faillie, il n'en demeure pas moins que les recourantes, pourtant dûment informées le 8 août 2008 de la restitution d'une partie des sûretés, n'ont pas saisi l'autorité de surveillance dans un délai de dix jours. Den Klägerinnen ist somit frühzeitig vorgehalten worden, sie hätten den Weiterbetrieb durch die D _________ akzeptiert und sich zu spät gegen die Rückgabe der Sicherheiten

- 89 - gewehrt. Die Gerichtsurteile umschreiben das Verhalten der ausserordentlichen Kon- kursverwaltung im Übrigen deutlich weniger kritisch, als dies im vorliegenden Prozess von der Klägerpartei getan wird. 6.7 Expertisen 6.7.1 Das Wertgutachten der A _________ vom 23. August 2007 differenziert zwischen beweglichen Anlagengütern (Kategorie A), unbeweglichen Anlagengütern (Kategorie B) sowie beweglichen Anlagengütern, bei denen die Anzahlung von der G _________ und die Restzahlung von der D _________ geleistet worden sei (Kategorie C; S. 1534 f.). 6.7.2 Die Metallfehlbestände belaufen sich, laut Gerichtsgutachten, zwischen EUR 189'065.12 bis EUR 275'947.33. Ein Verkauf dieser nicht mehr vorhandenen Me- talle im Jahr 2012 hätte einen niedrigeren Betrag ergeben als eine sofortige Veräusse- rung (vgl. E. 3.3.5.3). Er geht im Übrigen davon aus, die Konkursverwaltung hätte zwi- schen Fr. 29'000.00 bis Fr. 38'000.00 investieren müssen, um die Metalle zu sichern (Ergänzungsexpertise S. 38 f. und S. 42 f.). Der Gerichtsgutachter nimmt ferner an, ab Konkurs bis zum 30. Oktober 2011 seien Anlagenwerte von maximal Fr. 119'965.00 verschwunden (Expertise S. 15). Der Schutz der Anlagengegenstände hätte bauliche Massnahmen plus Transportkosten von Fr. 89'000.00 bis Fr. 126'000.00 verursacht (Ergänzungsexpertise S. 37 f.). Auch der Gerichtsgutachter vermag nach Durchsicht sämtlicher Gerichtsakten nicht ge- nauer zu differenzieren, wann die Objekte verschwunden sind (Expertise S. 15 und S. 18). 6.8 Zusammenfassung 6.8.1 Das Kantonsgericht hält einleitend fest, dass der aufsehenerregende Konkurs der G _________ GmbH mit einer hohen zweistelligen Anzahl Angestellter die kantonale Wirtschaftspolitik veranlasst hat, sich für die Arbeitsplätze einzusetzen. Eine Task Force hat folglich ein Unternehmen gesucht, welches die nahtlose Fortsetzung des Betriebs inkl. Erhalt der Arbeitsplätze hätte garantieren sollen und dies auch über Monate getan hat. Die D _________ scheint letztlich unmittelbar nach dem Konkurs vom 12. März 2007 den grössten Teil der Belegschaft übernommen zu haben. Dies könnte, wie der ausser- ordentliche Konkursverwalter behauptet, die Höhe der Erstklassforderungen im Konkurs der G _________ GmbH reduziert haben. Ein solches Vorgehen könnte sich wiederum positiv auf die Befriedigung der Drittklassforderungen auswirken.

- 90 - Die erste Gläubigerversammlung ist mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen. Die Klägerschaft oder O _________ behaupten, sie hätten bessere Übernahmekandidaten genannt. Die Fortführung durch die D _________ ist von der ersten Gläubigerversamm- lung jedoch oppositionslos genehmigt und nicht angefochten worden. Es fehlt ausser- dem der Nachweis, die angeblich interessierten Unternehmen hätten die Angelegenheit (erstens) tatsächlich zu vergleichbaren Konditionen übernommen, (zweitens) erfolgrei- cher durchgeführt oder (drittens) Entscheide gefällt, die sich zugunsten der Drittklass- gläubiger ausgewirkt hätten. Die Behauptung, die Wahl der D _________ als Nachfol- gegesellschaft habe den Klägerinnen einen Schaden verursacht, ist weder bewiesen noch hat sich die Klägerschaft rechtzeitig dagegen gewehrt. Die Klägerpartei kritisiert in der Schlussdenkschrift die Ernennung der HH _________ Treuhandgesellschaft (S. 2409), die Übertragung der Geschäfte an die D _________ (S. 2392; S. 2434) oder den zu niedrigen Mietzins, welchen die D _________ zu leisten hatte (S. 2410). Sie hat allerdings in diesen Fällen zugestimmt oder zumindest keinerlei rechtliche Schritte dagegen unternommen. Eine Verletzung des Ermessens ist ohnehin nicht dargetan. 6.8.2 Die konkrete Ausgestaltung des Vertrags zwischen der Konkursmasse und der D _________ bleibt auch nach dem Beweisverfahren weder vollständig behauptet noch bewiesen. Die Akten enthalten mehrere unterschiedliche Vereinbarungen, was darauf schliessen lässt, die Konditionen hätten sich während der Dauer der Miete teilweise ge- ändert. Es ist in diesem Zusammenhang auch bemerkenswert, dass die Kläger als Mit- glieder des Gläubigerausschusses im Jahr 2008, also nach dem Ausscheiden der D _________, mehrfach von der ausserordentlichen Konkursverwaltung grundlegende Informationen über die Fortführung des Geschäfts durch die D _________ wünschen. Die Klägerinnen scheinen folglich in der ersten Gläubigerversammlung einem wichtigen Pachtvertrag zugestimmt zu haben, ohne sich vorgängig über dessen Details zu infor- mieren. Es scheint gemäss Besprechung zwischen der CC _________ und der ausserordentli- chen Konkursverwaltung sowie gemäss oben zitierten Akten nicht endgültig geklärt, in- wiefern die Übernehmerin auch Mehrwertsteuern für die G _________ GmbH erstattet hat oder ab wann der leitende Mitarbeiter JJ _________ F _________ tatsächlich von der D _________ angestellt worden ist. Es ist auch nicht geklärt, ob dieser mit dem Wechsel des Arbeitgebers einverstanden gewesen ist, hat er doch bei der G _________ GmbH über einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag zu vorteilhaften Konditionen verfügt (vgl. E. 7.4).

- 91 - Die D _________ könnte, betrachtet man z.B. den Vertrag vom 27. November 2007 (S. 955) auch Mietentschädigungen an die E _________ sowie (gemäss Ausführungen der A _________ [S. 1535] oder gemeinsamer Besprechung vom 24. Juli 2008 [S. 972]) Investitionen in bereits vorhandenen Anlagengegenständen mitgetragen haben. Dies dürfte den Wert dieser Objekte gar erhöht und allfällige Mietkosten reduziert haben. Es ist ferner von übernommenen Leasingraten (S. 971), von einer Mietentschädigung für Abnutzungen (S. 972) oder von Anlagengegenständen, die vor Mietbeginn vorhanden gewesen und durch die D _________ ersetzt worden sind (Beilage 27a Ergänzungsex- pertise), die Rede. Die Geschäftsfortsetzung durch die D _________ könnte, zusam- mengefasst, bei Anlagengegenständen sogar dazu geführt haben, dass sich der Wert gewisser Objekte für die Konkursmasse erhöht hat. Wertminderungen wegen gewöhnli- cher Alterung und üblicher Abnutzung wären ausserdem im vorliegenden Prozess nicht entschädigungspflichtig (Art. 299 OR), weil jene mit der Mietentschädigung abgegolten worden sind. 6.8.3 Die vom Gerichtsexperten durchgeführte Kalkulation der Schadenshöhe wegen verlorener oder beschädigter Anlagengegenstände ist somit aus mehreren Gründen fragwürdig: • Anlagengegenstände, die Bestandteil der Gutachten bilden, fallen nur teilweise in die Konkursmasse. Der Rest gehört der E _________ (vgl. dazu E. 7.3.3.1); • Anlagengegenstände können während der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ von dieser ersetzt und somit erneuert worden sein. • Eine aus üblichem Gebrauch erfolgte Entwertung der Anlagengegenstände wäh- rend der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ könnte mit der Mietent- schädigung abgegolten worden sein.

Der Verlust aufgrund der Übernahme durch die D _________ beträfe im Übrigen die Konkursmasse und nicht automatisch die Drittklassgläubiger. Der behauptete Schaden ist gerade hinsichtlich der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ ungenügend substanziiert. Auch Verluste aus der Vermietung des Betriebs an die D _________ wären nicht hinrei- chend substanziiert dargelegt. Dies wirkt sich umso gewichtiger auf die Schadensbe- rechnung (zulasten der Konkursmasse) aus, weil die D _________ laut Akten auch in den Betrieb investiert hat.

- 92 - 6.8.4 Die D _________ hat das Gelände Ende April 2008 verlassen (S. 80). Das Kantonsgericht stellt gestützt auf das Gerichtsgutachten das Fehlen von Anlagen- gegenständen und Metallen fest. Der Sachverständige, dem sämtliche Berichte der A _________ und der Text B _________ vorgelegen sind, ist einzig im Stande, den Zeit- punkt der Entfernung der Metalle auf einen Zeitraum zwischen 2007 und 2012 festzule- gen. Er kann ferner bei den verschwundenen Anlagengegenständen danach unterschei- den, ob diese zwischen 2007 bis 2011 oder von 2011 bis 2022 verschwunden sind. Der Gutachter vermag die Termine aber auch diesbezüglich nicht genauer zu eruieren. Die Klägerinnen haben bereits am 12. April 2007, also kurz nach dem Konkurs, das Fehlen von 50 Tonnen Metallen, welche sie gekauft hätten, beanstandet. I _________ hat 2008 Fehlmengen von Metall festgestellt. O _________ nimmt an, die D _________ habe den Metallbestand der Konkursmasse verarbeitet und veräussert. M _________ behauptet, vor Betriebsbeginn der D _________ sei noch alles vorhanden gewesen und ein Teil des inventarisierten Metalls sei «vermutlich» verwendet worden. Die damaligen Angestellten von D _________ haben nach dem Konkurs der G _________ GmbH auf gleichem Platz für ein neues Unternehmen weitergearbeitet. Sie haben folglich gewusst, wo sich die gelieferten Metalle und Anlagengegenstände befinden. Die D _________ hat ausserdem eine vergleichbare Tätigkeit wie ihre Vorgängerin fortgesetzt. Die Konkursverwaltung hat unverzüglich nach dem Wegzug der D _________ weitere Sicherheitsmassnahmen ge- troffen, z.B. ab dem 1. Mai 2008 die RR _________ engagiert, um Entwendungen zu verhindern (Ordner Schwarz Punkt 3; vgl. dazu E. 5). Diebstähle durch LL _________ sind ab dem 1. Mai 2008 nicht nachgewiesen (vgl. dazu E. 5.3). Es ist aus allen diesen Gründen naheliegend, dass die Gegenstände (Verschwunden vor 2011) während der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ verschwunden sind. Auch die Klägerpartei postuliert in der Schlussdenkschrift, die Metalle seien hauptsächlich durch die D _________ entwendet worden (S. 2426). Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Auffassung (auch in Bezug auf die Anlagengegenstände) an und folgert, die im Jahr 2011 resp. 2012 nicht mehr vorhandenen Metalle und Anlagengegenstände seien wäh- rend des Weiterbetriebs durch die D _________ in den Jahren 2007 und Anfang 2008 verschwunden. Was die nach 2011 fortgekommenen Gegenstände betrifft, ist in Anwendung der übli- chen Beweislastregeln davon auszugehen, diese seien deutlich später abhandengekom- men. Der Experte hat 2021 festgestellt, mittlerweile würden sich 12 andere Unternehmen auf dem Gelände befinden (Ergänzungsexpertise S. 27). Diese Öffnung des Betriebsge- ländes könnte eine weitere Entfernung von Anlagengegenständen ermöglicht haben.

- 93 - 6.8.5 Die Klägerinnen schätzen den Wert der bis 2008 verschwundenen Objekte ge- mäss Gutachten B _________ auf einen siebenstelligen Betrag. Der Gerichtsgutachter, dem sämtliche Privatexpertisen und Berichte vorgelegen haben und der bei seiner Kal- kulation selbst auf den Bericht B _________ Bezug nimmt (Expertise S. 19), berechnet hingegen überzeugend, die verschwundenen Metalle hätten 2007 über einen im Wert von EUR 275'947.33 und 2012 über einen Wert von EUR 189'065.12 verfügt. Das Kan- tonsgericht geht davon aus, die Metalle seien während der Geschäftsfortsetzung durch die D _________, also eher im Jahr 2007, und spätestens Anfang 2008 abhandenge- kommen. Die Metallwerte sind allerdings variabel, und zwar auch, weil deren Wert auf- grund von Tageskursen kalkuliert wird. Die Schadenskalkulation würde sich in die Rich- tung des höheren Betrags laut Gerichtsgutachten bewegen. Ein Verkauf wäre aber, wie nachfolgend ersichtlich (vgl. E. 7.2.3), wegen einer Aussonderungsklage, ohnehin frü- hestens 2012 möglich gewesen. Der Schutz der Metalle vor Diebstahl hätte gemäss Sachverständigem Investitionen von Fr. 29'000.00 bis Fr. 38'000.00 erfordert (Ergän- zungsexpertise S. 42 f.). Dieser Betrag müsste vom Schaden aus Metallfehlbeständen abgezogen werden. Der Schaden (für die Konkursmasse) wegen der abhandengekom- menen Metalle läge bei rund Fr. 247'000.00 (EUR 275'947.22 – Fr. 29'000.00). Die obigen Überlegungen zum Zeitpunkt des Verschwindens der Metalle gelten auch für die Anlagengegenstände. Auch diese sind im Moment der Vermietung an die D _________ verschwunden. Der Wert ist folglich gemäss Kalkulation des Kantonsge- richts (vgl. E. 3.3.4.4), die sich auf die Expertise stützt, auf Fr. 119'965.00 zu fixieren. Die vom Gerichtsexperten berechneten baulichen Schutzmassnahmen und Transport- kosten von Fr. 89'000.00 bis Fr. 126'000.00 müssten in diesem Fall (noch) nicht ange- rechnet werden, weil die Anlagengegenstände zu einem Zeitpunkt verschwunden sind, da sie von der D _________ gemietet und benutzt worden sind. Sie hätten somit, wäh- rend der Geschäftsfortsetzung durch die D _________, nicht gesondert gelagert und unterhalten werden können. Der Wertverlust der Anlagengegenstände wegen ungenü- gendem Unterhalt ist aus obigen Gründen nicht kalkulierbar. Dies gilt zusätzlich, weil der Betrieb mit der Idee fortgesetzt worden ist, derlei Standschäden zu verhindern. Wertver- luste könnten aufgrund von Abnutzung bei üblichem Gebrauch oder Altersentwertung erfolgt sein. Die wären jedoch durch die Miete abgegolten. Es ist somit nicht gesagt, dass sämtliche Fr. 119'000.00 tatsächlich in die Konkursmasse fielen. Der Wert der abhandengekommenen Objekte (die nicht zwingend in die Konkursmasse fielen) läge bei unter Fr. 400'000.00 (Fr. 247'000.00 + Fr. 119'965.00).

- 94 - 6.8.6 Das Gericht kann sich der Behauptung der Klägerinnen, die Konkursverwaltung habe «ohne Sicherungsmassnahmen die gesamten Aktiven nahtlos einer neuen Firma» übergeben (S. 2435), nicht anschliessen. Die Konkursverwaltung hat nämlich von der CC _________ eine Sicherheit von Fr. 600'000.00 erhalten. Es ist weder hinreichend behauptet noch nachvollziehbar, wofür das gegenwärtig noch beim ausserordentlichen Konkursverwalter aufbewahrte Geld verwendet werden darf und unter welchen Voraus- setzungen diese Kaution an die CC _________ zurückzuerstatten ist. Die Klägerschaft scheint davon auszugehen, diese Summe falle ohne Weiteres in die Konkursmasse. Es wäre jedoch lebensfern, wenn die CC _________ der Konkursmasse eine sechsstellige Summe grund- und voraussetzungslos überlässt. Letzteres erscheint auch wegen der Mitteilung vom 2. März 2011 (S. 951) fragwürdig. Die Konkursverwaltung hat am 24. Juli 2008 gegenüber der CC _________ angekündigt, die verbleibende Sicherheit oder ei- nen grösseren Teil davon zurückzuerstatten (S. 973). Dies ist jedoch gemäss Akten (noch) nicht geschehen. Es stellt sich somit die Frage, ob die Sicherheit von Fr. 400'000.00 mit Forderungen aus Metallfehlbeständen und verschwundenen oder be- schädigten Anlagengütern verrechnet werden kann. Der Schaden der Konkursmasse könnte diesfalls mit der Sicherheit kompensiert werden. Das Protokoll zwischen dem Konkursverwalter und Vertretern der CC _________/ D _________ vom 24. Juli 2008 bezieht sich auch auf diese Kaution. Es ginge um die «Freigabe des genannten Betrags, welcher V _________ als Sicherheit bezüglich allfäl- liger Forderungen gegen D _________ aus dem Pachtvertrag dient» (S. 967). Die vor- handene Sicherheit von Fr. 400'000.00 könnte folglich, sofern dies vertraglich zulässig ist, den Schaden aus Fehlbeständen an Metallen und Anlagengegenständen decken. Die Konkursmasse könnte sich, sofern der Schaden in der Höhe des Gerichtsgutachtens entstanden und eine Verrechnung möglich ist, mit dieser Sicherheit schadlos halten. Ein diesbezüglicher Schaden für die Drittklassgläubiger aus den Fehlbeständen wäre umso weniger nachgewiesen. Es drängt sich somit die Frage auf, ob die weitere Verwendung der verbleibenden Si- cherheit keine Folgeprozesse im Konkursverfahren verursachen wird. Das Kantonsge- richt erachtet es unter diesen Umständen als fragwürdig, ob die Liquidation der G _________ GmbH tatsächlich vor ihrem Ende steht, wie der ausserordentliche Kon- kursverwalter behauptet. 6.8.7 Es fehlt schliesslich der Beweis für eine ohnehin unrealistische Annahme, die Kau- tion von insgesamt Fr. 600'000.00 wäre ohne Weiteres in die Konkursmasse gefallen. Die Klägerinnen müssten in diesem Zusammenhang somit behaupten und beweisen,

- 95 - dass sie mit den rückerstatteten Fr. 200'000.00 einen Schaden gegenüber der D _________ hätten ausgleichen und dies wegen der Rückleistung nun nicht mehr tun können. Das Gericht vermag somit aus der teilweisen Rückzahlung der Sicherheit in der Höhe von Fr. 200'000.00 keinen Schaden zuhanden der Konkursmasse oder der Dritt- klassgläubiger herzuleiten. Die Klägerinnen sind ausserdem gemäss oben zitierten Ge- richtsentscheiden hinreichend darauf aufmerksam gemacht worden, sie hätten die Rück- zahlung mittels Beschwerde anfechten müssen und sie haben dies zu keinem Zeitpunkt getan.

7. Gerichtsprozesse Vier mit dem Konkurs zusammenhängende Gerichtsverfahren erscheinen für die Beur- teilung der vorliegenden Angelegenheit besonders relevant. Es geht dabei um zwei Aus- sonderungsverfahren, welche die Liquidation verzögert haben sollen. Zwei weitere Zivil- verfahren betreffen Löhne des in der Direktion tätigen Ehepaars JJ _________ und KK _________ F _________. Deren hohe Forderungen könnten die Zahlungen an Dritt- klassgläubiger beeinflussen. 7.1 Allgemeine Ausführungen zu den Aussonderungsklagen 7.1.1 Der Staat Wallis argumentiert, das Konkursverfahren sei durch das Verhalten der Klägerschaft, namentlich systematische Obstruktion, Aussonderungsgesuche und Be- schwerden verzögert worden. Dies habe die Veräusserung von Aktiven verzögert (be- strittene TB 143 ff.). 7.1.2 Der Konkursverwalter hat die Ausschussmitglieder am 14. November 2007 orien- tiert, er befürchte, wegen der Aussonderungsprozesse könne er diverse Gegenstände nicht verkaufen (S. 412 f.). Er hat dazu festgehalten, «dans ces conditions, je dois, dans le cadre du dépot de l’état de collocation et de l’inven- taire, statuer également sur cette revendication. ». 7.1.3 Der ausserordentliche Konkursverwalter hat die Aussonderungsersuchen der E _________ am 15. Januar 2009 (teilweise) abgelehnt und dabei auf die Fristen zum Depot von Aussonderungsklagen gemäss Art. 242 SchKG verwiesen (S. 473). Ein glei- ches Schreiben der ausserordentlichen Konkursverwaltung dürfte der V _________ AG am 13. Januar 2009 übermittelt worden sein (S. 524). Dies erklärt den Zeitpunkt der Ein- leitung der zwei Aussonderungsklagen. Die Einleitung der Klagen muss jedoch, wie nachfolgend ersichtlich, nicht mit dem Zeitpunkt gleichgesetzt werden, ab welchem Ver- käufe wegen der Geltendmachung von Eigentum eingeschränkt worden sind.

- 96 - 7.1.4 Das Kantonsgericht hat am 26. November 2012 zur Verfahrensverzögerung auf- grund von Gerichtsprozessen ausgeführt (S. 878): Par ailleurs, la procédure de liquidation a été pendant de nombreux mois, voire des années, blo- quée par les procédures en revendication et/ou en contestation de l’état de collocation, périodes durant lesquelles la tenue de réunions de la commission de surveillance pouvait ne pas être in- diquée. 7.1.5 Der ausserordentliche Konkursverwalter gibt im Rahmen seiner Befragung wie- derholt an, zwei Aussonderungsverfahren hätten den Verkauf von Anlagengegenstän- den und Metallen verzögert (S. 2062). Er verweist am 18. Mai 2020 auf diverse edierte Akten, welche diese hängigen Verfahren belegen sollen (S. 1910 f.). 7.1.6 Die Aussonderungsersuchen sind frühzeitiger deponiert worden und die Konkurs- verwaltung hat ab diesem Zeitpunkt ein Verfahren gemäss Art. 242 SchKG anstrengen müssen. Die Auffassung der Beklagtenpartei, den Zeitpunkt der Verkaufsblockade der Metalle mit der Einleitung der Aussonderungsklagen im Jahr 2009 gleichzusetzen (S. 2180), igno- riert somit das vorausgehende Verfahren gemäss Art. 242 SchKG. 7.1.7 Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift mit Hinweis auf Akten (Zir- kulare im Ordner weiss III Circulaires) es sei sehr wohl auch in den Jahren 2008 und 2009 zu drei Feihandverkäufen gekommen (S. 2412). Die von ihr angerufenen Zirkulare stellen jedoch bloss Anträge der Konkursverwaltung dar und belegen keinen abge- schlossenen Freihandverkauf. Ein Zirkular betrifft ferner die Säge Behringer und hier lässt sich, wie nachfolgend ersichtlich (vgl. E. 9), genau nachvollziehen, wie der vorge- schlagene Freihandverkauf durch die E _________ verhindert worden ist. Der Hinweis auf Zirkulare reicht folglich nicht aus, um Freihandverkäufe in den Jahren 2008 und 2009 zu beweisen. Entsprechende Verkäufe wären im Übrigen auch nicht hinreichend be- hauptet worden. 7.2 V _________ AG 7.2.1 PARTEIBEHAUPTUNGEN Die V _________ AG habe am 2. Februar 2009 am Bezirksgericht Martigny eine Aus- sonderungsklage gegen die Konkursmasse in der Höhe von Fr. 6.2 Mio. deponiert. Das Verfahren sei zum Zeitpunkt der Klageeinleitung sistiert gewesen (anerkannte TB 56 und TB 129 sowie bestrittene TB 130 ff.; TB 146; S. 811; S. 1270; S. 1289, S. 1319).

- 97 - Die Beklagtenpartei habe am 29. November 2022 ein am 24. November 2022 in Rechts- kraft erwachsenes Kantonsgerichtsurteil vom 6. Oktober 2022 als Novum präsentiert (S. 2226 ff.). Der Aussonderungsprozess habe ab 2. Februar 2009 bis zum 6. Oktober 2022 angedauert. Die V _________ AG sei für die Blockade der auszusondernden Ge- genstände verantwortlich (S. 2225). Die Tatsachenbehauptungen sind innert angesetz- ter Frist unbestritten geblieben. 7.2.2 BEWEISE 7.2.2.1 Das Protokoll der ersten Gläubigerversammlung vom 11. April 2007 bestätigt Notverkäufe über Fr. 5'233'719.17. Niemand habe in der ersten Gläubigerversammlung dagegen gestimmt (S. 2013). 7.2.2.2 Eine Mitteilung von Z _________ vom 17. September 2007 verweist auf eine Anfrage vom 15. Juli 2007, wonach Eigentumsvorbehalte geltend gemacht würden (S. 62). 7.2.2.3 Die Konkursmasse hat sich gemäss Mietvertrag zwischen der G _________ GmbH und der D _________ vom 27. November 2007 vorbehalten, Material zu veräus- sern, welches nicht Streitgegenstand einer Aussonderungsklage bilde (S. 956). 7.2.2.4. Der Anwalt der Klägerinnen hat den Konkursverwalter am 11. Februar 2008 angeschrieben, auf eine Mitteilung vom 10. Juli 2007 verwiesen und erörtert (S. 67): «Gemäss diesen Belegen ist ersichtlich, dass im fraglichen Zeitraum Schrotte im Wert von EUR 1’41’962.68 geliefert und Masseln im Wert von EUR 2'422'282.58 geliefert wurden. Aufgrund des in Deutschland rechtsgültig begründeten Eigentumsvorbehalts, welcher auch in der Schweiz mindestens für die letzten drei Monate vor Konkurs Gültigkeit behält, ist daher zumindest für den Gesamtwert von EUR 3'833'245.26 der Eigentumsvorbehalt anzuerkennen. Ich habe Sie in der Sitzung vom 22. November 2007 um die Bekanntgabe Ihrer Position ersucht» (S. 67). 7.2.2.5 Das von der Klägerschaft redigierte Protokoll über die Besprechung vom 4. Au- gust 2008 bestätigt, die Konkursverwaltung wolle die Kokillen nicht der V _________ AG überlassen (S. 238) und Letztere könnte eine Klage einleiten (S. 239). 7.2.2.6 Die Akten enthalten Rechtsschriften zum am 2. Februar 2009 eingeleiteten Aus- sonderungsprozess zwischen der V _________ AG gegen die G _________ GmbH in Liquidation (S. 523). Die Klageanträge beziehen sich einerseits auf den Erlös der bereits verkauften Metalle, aber auch auf den gesamten noch existierenden Stock von Metallen aus Lieferungen von Dezember 2006, Januar 2007 und Februar 2007 (S. 536). Der

- 98 - Streitwert belaufe sich auf mindestens Fr. 6'201'224.10. Die Begründung enthält die An- nahme, das Metall gehöre der V _________ AG und die G _________ GmbH verarbeite dieses nur. Es liege ein Eigentumsvorbehalt vor (S. 527 f.). Weder die Anträge noch die Parteibehauptungen im vorliegenden Prozess erwähnen vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Metalle (z.B. Notverkäufe; gesonderte Aufbewahrung der Metalle). Das Ver- fahren ist auf Ersuchen der Klägerin am 18. Mai 2009 sistiert worden (S. 548). Der Kon- kursverwalter fordert den Bezirksrichter am 26. April 2013 auf, eine Sistierungsverfügung vom 20. Oktober 2010 aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, da sich die Parteien nicht hätten einigen können (S. 550). 7.2.2.7 Die Untere Aufsichtsbehörde hat das Konkursverfahren im Beschwerdeent- scheid vom 2. August 2011 detailliert wiedergegeben und dabei zum Prozess der V _________ AG erwogen (S. 848): « On rajoutera sur ce point, ce qui n’a pas été mentionné par les sociétés plaignantes, que dit cause est suspendue, conformément à la volonté commune des parties depuis le 18 mai 2009, la suspension ayant été prolongée pour une durée indéterminée la dernière fois selon ordonnance du 20 octobre 2010. « 7.2.2.8 Das Protokoll der zweiten Gläubigerversammlung vom 1. März 2013 bestätigt den geltend gemachten Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht, welcher Streitge- genstand bilde. Das Verfahren sei suspendiert (S. 2021). 7.2.2.9 Der ausserordentliche Konkursverwalter teilt dem Kanton am 7. März 2018 mit, eine Aussonderungsklage sei am 2. Februar 2009 beim Bezirksgericht Martigny einge- reicht worden und noch hängig (S. 1270). 7.2.2.10 Das Bezirksgericht Martigny hat die Aussonderungsklage am 17. Dezember 2019 mit der Argumentation abgewiesen, der Eigentumsvorbehalt sei in keine Register eingetragen worden (S. 1874). Die Klägerinnen hätten von der Konkursmasse zunächst rund Fr. 4.8 Mio, die Abtretung von Forderungsansprüchen aus Materialbeständen ge- genüber der D _________ und die Übergabe der gesamten noch vorhandenen Materi- albestände, die aus Materiallieferungen der V _________ AG der Monate Dezember 2006, Januar und Februar 2007 resultierten, verlangt (S. 1869). Das Verfahren sei auf Antrag beider Parteien zwischen dem 18. Mai 2009 bis zum 26. April 2013 sistiert gewe- sen. Der Bezirksrichter erwähnt keinerlei vorsorgliche Massnahmen zur frühzeitigen Ver- äusserung von Metallen (S. 1869). Die V _________ AG habe spätestens am 16. März 2007 einen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht. Die Konkursverwaltung habe trotz-

- 99 - dem kurz darauf Notverkäufe für 1.2 Mio. und 3.61 Mio. durchgeführt (S. 1871). Die Klä- gerinnen hätten am 4. April 2019 von der Konkursmasse einzig eine Zahlung von Fr. 6’201'424.10 verlangt (S. 1869). Die Konkursverwaltung habe das Herausgabeersu- chen am 13. Januar 2009 abgelehnt (S. 1871), weil die Klägerin den Eigentumsvorbehalt nicht in ein Register eingetragen habe (S. 1873 f.). 7.2.2.11 Der Konkursverwalter hat diesen Prozess am 3. Februar 2020 als Erschwernis für weitere kostspielige Schutzmassnahmen angeführt, weil die Klägerschaft die Beträge eingefordert hatte, die das Konkursamt mit den Notverkäufen eingenommen hatte. Dies habe ein erhebliches Risiko für grössere Investitionen verursacht, weil die Verwaltung bei Gutheissung der Klage die Beträge nicht mehr zur Ausgleichung von Massaforde- rungen hätte verwenden können (S. 1761). 7.2.2.12 Die Beklagtenpartei hat am 29. November 2022 bestätigt, die Klage sei auch zweitinstanzlich abgewiesen worden (S. 2224 ff. mit entsprechenden Sachverhaltsbe- hauptungen und dem Urteil). Das aktenkundige Urteil vom 6. Oktober 2022 inkl. Rechts- kraftbescheinigung (S. 2240) bestätigt diese Version (S. 2226 ff.). Die V _________ AG hätte dem Konkursamt bereits am 16. März 2007 den Eigentumsvorbehalt eröffnet (S. 2231). Das Kantonsgericht schliesst am 29. November 2022 (S. 2234): Il suit de là que le juge de première instance n'a pas méconnu le droit en constatant que, faute de validation en temps utile des réserves de propriété de droit allemand, l'appelante n'était pas fondée à revendiquer dans la faillite de V _________ Sàrl les biens qui en fai- saient l'objet, pas plus que le produit de leur réalisation. L'appel doit, partant, être rejeté en tant qu'il porte sur cette question. Die Klage ist mithin aus einem formalen Grund im Jahr 2022 endgültig abgewiesen wor- den. 7.2.2.13 Der Gerichtsgutachter stellt fest, die Preise für Metalle seien variabel und wür- den sich aus verschiedenen Faktoren wie Tageskurse, Qualität, Verarbeitung zusam- mensetzen (Expertise S. 19). Die Kalkulationen des Gutachters erwähnen Metallveräusserungen im April 2007 und Juni 2012. Der Sachverständige erkennt darüber hinaus keine weiteren Verkäufe (Ex- pertise S. 17; vgl. Ergänzungsexpertise S. 21 f.). Es habe, laut Akten, keine Materialver- käufe in den Jahren 2009, 2010 und 2011 gegeben (Ergänzungsexpertise S. 22). Der Sachverständige geht somit in seiner Expertise davon aus, der Verkauf von Material sei von 2009 bis Anfang 2012 blockiert gewesen (Expertise S. 19). Er schliesst aufgrund der

- 100 - Prozesssistierung, Verkäufe seien nach der Verfahrenssistierung im Jahr 2009 möglich gewesen (Ergänzungsexpertise S. 22). Verkäufe im Jahr 2009, also zum Zeitpunkt, an welchem der Gutachter neu das Ende der Blockade annimmt, wären zum Preis von EUR 1040 pro Tonne möglich gewesen. Verkäufe im Juni 2012 zum Preis von EUR 1510 pro Tonne (Ergänzungsexpertise S. 25). Ein Verkauf im Jahr 2012 hätte demnach einen deutlich höheren Erlös ermöglicht als im Jahr 2009 (Ergänzungsexpertise S. 25). 253'684 Tonnen Metalle seien am 21. Juni 2012 gemäss Zirkular vom 31. Mai 2012 ver- kauft worden (Gutachten S. 17 ff. und 21). Die Metallfehlbestände hätten laut Gutachter, wenn sie im März/April 2007 veräussert worden wären, einen Wert von EUR 275'947.33 gehabt. Der Wert hätte sich im Mai/Juni 2012 auf EUR 189'065.12 belaufen (Expertise S. 21). Die verbleibenden Metalle sind 2012 verkauft worden. Der Mehr- oder Minderwert des später tatsächlich veräusserten Materials im Vergleich zum Wert 2007 lässt sich aus dem Gutachten nicht nachvollziehen. Es ist ferner unklar, ob und wann ein Verkauf überhaupt stattgefunden hätte, wenn die V _________ AG kein Aussonderungsgesuch deponiert hätte. Der Ausgangswert zur Kalkulation des Scha- dens wegen allfälliger Verzögerungen fehlt. 7.2.2.14 Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift, ihre Aussonderungs- klage vom 2. Februar 2009 habe «einzig die im März 2007 kurz nach Konkurseröffnung versteigerten Waren und Metalle, deren Erlös von 5.2 Mio. Franken bereits auf dem Konto des Konkursbeamten waren», beschlagen und hätte den Rest der Aktiven der Konkursmasse nicht berührt (S. 2415). Dies widerspricht jedoch in Bezug auf die Metalle (nicht die Anlagengegenstände) den aktenkundigen Anträgen. Die versteigerten und die noch vorhandenen Metalle haben Streitgegenstand gebildet (S. 536). 7.2.3 ZUSAMMENFASSUNG 7.2.3.1 Die V _________ AG hat der Konkursverwaltung frühzeitig mitgeteilt, sie mache Aussonderungsansprüche in Bezug auf die Metalle resp. die Erlöse aus deren Notver- käufen geltend. Dies führt, wie der ausserordentliche Konkursverwalter zu bedenken gibt, tatsächlich zu einer Einschränkung allfälliger Metallverkäufe. Der Konkursverwalter hat am 13. Januar 2009 die Frist gemäss Art. 242 SchKG zur Einleitung des Aussonde- rungsverfahrens angesetzt. Auch dies impliziert nicht, vorgängige Verkäufe der entspre- chenden Objekte wären möglich gewesen.

- 101 - Der Wert der Metalle wird – anders als derjenige von Anlagengegenständen – nicht we- gen Nichtgebrauchs vermindert. Deren bessere Sicherung hätte – im Gegensatz zu den Anlagengegenständen – weniger hohe Kosten verursacht. Weitere Notverkäufe nach Konkurseröffnung drängen sich somit nicht auf und sind von den Klägerinnen auch nicht auf gerichtlichem Wege eingefordert worden. Ein Verkauf im Jahr 2012 hat ausserdem, laut Gutachter, einen höheren Erlös ermöglicht als eine mögliche Veräusserung im Jahr

2009. Dies resultiert, laut Gerichtsexperten, auch aus wechselhaften Tageskursen. Die ausserordentliche Konkursverwaltung ist folglich nach Anzeige der Aussonderungs- begehren nicht verpflichtet gewesen, weitere Notverkäufe durchzuführen oder Metallver- käufe zu beschleunigen. 7.2.3.2 Die Klägerinnen haben gegenüber der Konkursmasse einen erheblichen Anteil des vorhandenen Vermögens im Rahmen eines Aussonderungsgesuches und eines Ge- richtsprozesses eingeklagt. Der Eigentumsvorbehalt ist, obwohl die Klage erst im Januar 2009, nach angesetzter Frist, eingereicht wurde, kurz nach Konkurseröffnung bei der Konkursverwaltung geltend gemacht worden. Die Muttergesellschaft V _________ AG hat ihrer Tochter G _________ GmbH Ende 2006 und Anfang 2007, wie betrieblich vorgesehen, Rohmetalle zur Verarbeitung gelie- fert und hat diese anschliessend wieder zurückholen wollen. Sie hat die kritische finan- zielle Situation der Tochtergesellschaft gekannt. Es liegt auf der Hand und dürfte auch dem ausserordentlichen Konkursverwalter bekannt gewesen sein, dass sich die Liefe- rantin bei diesem Geschäftsmodell vorsorglich schadlos zu halten versucht. Die V _________ AG hat dazu einen Eigentumsvorbehalt nach deutschem und nicht nach eidgenössischem Recht angewandt. Sie hat diesen aber laut späterem Kantonsgerichts- urteil ungenügend einregistriert. Deren Aussonderungsklage ist aus diesem formellen Grund abgewiesen worden. Die Konkursmasse hätte sich, sofern die sonst keineswegs aussichtslose Klage mit Bezug auf internationale Sachverhalte sowie deutschem Recht gutgeheissen worden wäre, drastisch reduziert. Es ist somit nachvollziehbar, dass der ausserordentliche Konkursverwalter nach Eingang des entsprechenden Aussonde- rungsersuchens im Jahr 2007 damit rechnet, die Konkursmasse werde erheblich redu- ziert. Er hat verständlicherweise zurückhaltend und vorsichtig agiert und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des entsprechenden Aussonderungsverfahrens. 7.2.3.3 Die Konkursverwaltung hat frühzeitig einen Teil der Metalle veräussert, was un- strittig ist. Es ist jedoch weder behauptet noch bewiesen, wann der Rest veräussert wor-

- 102 - den wäre, sofern der ausserordentliche Konkursverwalter die Verkäufe nicht aus obge- nannten Gründen sistiert hätte. Die Konkursmasse hat bei einer Veräusserung der ver- bleibenden Metallfehlbestände im Jahr 2012 einen erheblich höheren Preis erzielt als bei einem allfälligen Verkauf im Jahr 2009. Das Kantonsgericht stellt somit aufgrund der Gerichtsexpertise fest, dass der Wert dieses Aktivums unter anderem von Tageskursen abhängt und sich im Laufe der Jahre deutlich geändert hat. Ein frühzeitigeres Veräus- sern muss keineswegs einen höheren Erlös bewirken. Das Gericht vermag daher nicht zu kalkulieren, inwiefern allfällige Verzögerungen bei den Metallverkäufen, die zum ge- gebenen Zeitpunkt von niemandem hinreichend beanstandet worden sind, einen höhren Kaufpreis verhindert und somit überhaupt einen Schaden verursacht haben. 7.2.3.4 Die Durchführung des parallelen Zivilprozesses darf schliesslich nicht ignoriert werden. Die Parteien haben keine zivilrechtlichen vorsorglichen Massnahmen oder sonstigen juristischen Schritte behauptet, die darauf abgezielt hätten, die Metalle mög- lichst rasch zu veräussern. Auch das Urteil im Aussonderungsverfahren erweckt nicht den Eindruck, als hätten Klägerinnen oder Beklagter versucht, die noch vorhandenen Metalle während des Prozesses unter Anwendung vorsorglicher Massnahmen (i.S.v. Art. 272 ff. ZPO) zu sichern oder mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung zu veräussern. Weder die Prozessparteien noch die Gläubiger oder die Mitglieder des Gläubigeraus- schusses haben sich, soweit ersichtlich, um eine vorzeitige Veräusserung der Metalle unter Anwendung von Art. 243 Abs. 2 SchKG bemüht. Die jetzige Geltendmachung von Schadenersatz wegen verspäteter Metallverkäufe verstiesse in mehrfacher Hinsicht ge- gen den Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes (vgl. E. 2.8), weil sich die Gläubige- rinnen frühzeitiger hätten juristisch zur Wehr setzen können. 7.3 E _________ 7.3.1 SACHVERHALTSBEHAUPTUNGEN Die G _________ GmbH habe das Firmengelände von der E _________ gemietet. Die E _________ habe unmittelbar nach der Konkurseröffnung ein Aussonderungsverfahren zu den Anlagengegenständen eingeleitet und am 25. November 2015 nach einem Ver- gleich zurückgezogen (TB 210 f.). Die Anlagengegenstände seien nicht rechtzeitig ver- kauft worden (TB 63). Die E _________ habe alle Verkäufe verhindert (TB 212 und 217). Die Klägerinnen hätten sich gegen das Ansinnen der Konkursverwaltung gewehrt, das Gelände der Vermieterin zurückzugeben (bestrittene TB 34).

- 103 - Die Parteien hätten vereinbart, den Mietzins von Fr. 289'068.00 ab 2013 auf Fr. 144'534.00 und auf Fr. 120'000.00 zu senken. Ab 2016 wurden keine Mietzinsent- schädigung mehr geschuldet (TB 219). Dies habe auch den Verkauf von rasch an Wert verlierenden Anlagengegenständen (TB 224) ermöglicht. Veräusserungen seien vorgän- gig ausgeschlossen gewesen (TB 220). Die Verhandlungen hätten ermöglicht, die Kos- ten für die Sanierung des Geländes zu halbieren, sonst hätte die G _________ GmbH diese alleine tragen müssen (TB 221 ff.). Das Unternehmen H _________ sei beauftragt worden, Maschinen zu verkaufen (TB 229). 7.3.2 BEWEISE 7.3.2.1 Die Akten enthalten einen Mietvertrag aus dem Jahr 2004 zwischen der G _________ GmbH und der E _________ (S. 1108 ff.; S. 1518 ff.) inkl. Zusatzverein- barung aus dem Jahr 2005 (S. 1114 f.; S. 1525 f.). Die Parteien haben in Bezug auf die Rückgabe der Mietsache vereinbart (S. 1112): a V _________ ist verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen Sachen vollstän- dig zu entfernen. b V _________ hat die von E _________ nicht bewilligten Bauten nach § 8.2 zu entfernen und den bewilligten Zustand sachgerecht wiederherzustellen, und zwar alles auf Kosten der V _________. Weist das Mietobjekt infolge der durch V _________ bezahlte Installationen oder der durch den Mieter, mit Zustimmung von E _________ vorgenommenen Innenausbauten einen erheblichen Mehrwert auf, so kann V _________ dafür keine Entschädigung verlangen, soweit nicht im Ein- zelfall schriftlich zwischen E _________ und V _________ anders vereinbart. 7.3.2.2 Eine Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2005 erlaubt der Mieterin, anders als bisher geregelt, verschiedene bauliche Massnahmen ohne Bewilligung der Vermieterin. Der neue Vertrag regelt aber allfällige Entschädigungen nicht neu. Folgende Bestim- mung erscheint in dieser Zusatzvereinbarung als wichtig (S. 1115): V _________ kann in den gemieteten Hallen alle Baumassnahmen durchführen, die für den Be- trieb, die Erweiterung oder Modernisierung der Giesserei nötig sind, soweit sie keine behördliche Baugenehmigung erfordern. Bauliche Massnahmen, die Eingriffe in die Statik, die Gebäudehülle und dergleichen darstellen, brauchen zudem das schriftliche Einverständnis der E _________. Die Parteien halten darin ausdrücklich fest, die übrigen Bestimmungen des Mietvertrags blieben durch die Zusatzvereinbarung unberührt (S. 1562).

- 104 - 7.3.2.3 Weitere Anpassungen sind 2011 (S. 1116) und 2013 (S. 1117 ff.) erfolgt. Die Parteien haben 2015 eine Reduktion der Miete, gemeinsame Verkaufsanstrengungen sowie die Räumung des Mietgegenstands vereinbart (S. 1107). 7.3.2.4 O _________ gibt bei der Überschuldungsanzeige vor Bezirksgericht Martigny am 12. März 2007 in Anwesenheit von JJ _________ F _________ und Z _________ an (S. 1431): Dans tous les cas, la valeur de liquidation serait plus basse, car la S.à.r.l. est locatrice de nom- breuses machines (installations, etc.) et les investissements effectués ne peuvent être directe- ment récupérés. Diese Aussage ist sehr bedeutsam, weil sie beweist, dass O _________ bereits im März 2007 erkannt hat, dass nicht sämtliche Anlagengegenstände in die Konkursmasse fallen. Dies wird im vorliegenden Prozess von der Klägerseite ignoriert. 7.3.2.5 Das Wertgutachten der A _________ vom 23. August 2007 differenziert zwi- schen beweglichen Anlagengütern (Kategorie A, Wert von EUR 281'331.00 + EUR 8'367.00), unbeweglichen Anlagengütern (Kategorie B, EUR 3’734'285.00 + EUR 298'985.00) sowie beweglichen Anlagengütern, bei denen die Anzahlung von der G _________ GmbH und die Restzahlung von der D _________ geleistet worden sei (Kategorie C, EUR 62'000.00 S. 1535; vgl. E. 3.3.1). Der Gerichtsgutachter hat diese Kategorisierung ebenso vorgenommen (vgl. Excelta- belle Zeile E). 7.3.2.6 Das Gutachten C _________ vom 14. September 2007 behandelt die unbeweg- lichen Anlagengüter, die in der Zeit von 2005 bis 2007 von der G _________ GmbH als Ersatz für bestehende Anlagenteile angeschafft worden und mit der von E _________ angemieteten Substanz verbunden sind. Es gehe dabei um die durch A _________ als «B» kategorisierten, unbeweglichen Anlagengüter. Diese seien seinerzeit von der G _________ GmbH als Ersatz für bestehende Anlagenteile angeschafft und installiert worden. Sie seien mit der angemieteten Substanz fest verbunden bzw. isoliert nicht ver- wendbar. Die entsprechenden Zeitwerte würden rund EUR 4 Mio. betragen. Der Privat- gutachter behauptet (S. 1536 f.): «über die durch den Mieter […] vorgenommenen Erneuerungen, die in den meisten Fällen über die Instandhaltungsmassnahmen zum Erhalt der Funktionsfähigkeit hinausgehen, wur- den mit dem Vermieter keinerlei spezifischen Vereinbarungen getroffen».

- 105 - Diese Erörterung widerspricht obigen Ausführungen zum Mietvertrag. 7.3.2.7 Der ausserordentliche Konkursverwalter hat dem Gläubigerausschuss am

14. November 2007 mitgeteilt (S. 412): Je reviens par la présente sur le dossier cité en exergue pour vous faire part des éléments nouveaux depuis ma dernière communication. La société E _________ SA, propriétaire des locaux, a déposé une revendication auprès de la masse en faillite concernant les objets immobilisés placés dans la catégorie « B du rapport d'inventaire A _________ ». A toute fin utile, je vous remets, en annexe, copie du courrier que j'ai reçu du mandataire de E _________ en date du 24 octobre 2007. Dans ces conditions, je dois, dans le cadre du dépôt de l'état de collocation et de l'inventaire, statuer également sur cette revendication. Le cas échéant, si le matériel appartient effecti- vement à E _________, il y aura lieu d'examiner l'opportunité d'une action en enrichissement illégitime. Ces nouveaux éléments m'amènent à penser qu'à la suite du dépôt de l'état de collocation, diverses procédures en revendication seront très vraisemblablement portées devant les autorités judiciaires. Cela signifie que je ne peux pas disposer, ni réaliser les éléments re- vendiqués avant l'issue de ces procédure. 7.3.2.8 Der Konkursverwalter erörtert am 11. April 2008 in einer Mitteilung an Z _________, eine Aussonderung für das Zubehör sei abzulehnen (S. 420): Pour ce qui a trait aux fours, je suis d’avis qu’il s’sagit d’une partie intégrante de l’immeuble. Néanmoins, d’un point de vue tactique, il me paraît que votre avis est pertinent et qu’il y a lieu de refuser également la revendication en ce qui concerne les fours, voire de demander l’indemnité. L’avis de droit que vous avez produit n’est pas sans pertinance. Es könne dafür, gemäss einem von Z _________ deponierten Gutachten, möglicher- weise auch eine Entschädigung verlangt werden (S. 420). 7.3.2.9 Das Protokoll über eine Besprechung vom 4. August 2008 von Z _________ bestätigt, die E _________ behaupte, der Mietvertrag statuiere, entsprechende Investi- tionen könnten nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin durchgeführt werden. Dies widerspreche einer Zusatzvereinbarung. Die Grundeigentümerin verfüge über ge- naueste Kenntnis der entsprechenden Investitionen (S. 234). Man rechne bereits mit

- 106 - einem mehrjährigen Prozess der E _________, sofern sie den Eigentumsanspruch ge- richtlich geltend mache (S. 240). 7.3.2.10 Die Konkursverwaltung empfiehlt den Gläubigern am 5. August 2008, rund fünfzig Kokillen plus 3 Tische auszusondern (S. 1528 f.). LL _________ bestätigt am

4. November 2008 in einer E-Mail an den ausserordentlichen Konkursverwalter, M _________ habe abmachungsgemäss Tische und Kokillen abgeholt (S. 883). Ein Teil der aufgelisteten Anlagengegenstände ist im Jahr 2008 ohne Gegenleistung an Drittei- gentümer übergeben worden. Dies alleine wirft die Frage auf, ob die ältere A _________- Listen mit der Aufzählung der Aktiven, die tatsächlich in die Konkursmasse fallen sollten, übereinstimmt. 7.3.2.11 Das Inventar vom 8. August 2008 enthält die Bemerkung, «l’entier de l’inven- taire est revendiqué par E _________ AG» (S. 916). 7.3.2.12 Die E _________ kündigt in drei gesonderten Briefen vom 18. August 2008, welche teilweise den gleichen Wortlaut haben, eine Aussonderungsklage für diverse Ob- jekte an (S. 1574). Sie verlangt die Aussetzung von Entscheiden zur Herausgabe, weil die Tische und Kokillen ihr gehörten (S. 1511) und wehrt sich auch gegen den Freihand- verkauf der Behringersäge (S. 1640 f.). Die E _________ vertritt schliesslich den Stand- punkt, unter Beachtung der Ausführungen gemäss A _________ und C _________ bil- deten die Anlagengegenstände gemäss Kategorie B ihr Eigentum, weil diese fest mit dem Boden verbunden seien (S. 1510 und S. 1638 ff.). 7.3.2.13 Der Konkursverwalter erklärt der E _________ am 15. Januar 2009, er lehne eine Aussonderung der Gegenstände, welche in der Kategorie A und C aufgeführt sind, ab. Er macht die E _________ auf die Frist zur Klageerhebung aufmerksam (S. 473 f.). Dies stellt eine Verfügung gemäss Art. 242 SchKG dar. Die in der wertvollsten Kategorie B enthaltenen Anlagengegenstände werden im Schreiben nicht erwähnt. 7.3.2.14 Der ausserordentliche Konkursverwalter erklärt dem Gläubigerausschuss am

28. Januar 2009, der Aussonderungsantrag gegenüber der E _________ für das fixe und mobile Material der Konkursmasse sei abgewiesen worden (Ordner Schwarz Regis- ter 4). 7.3.2.15 Die Aussonderungsklage vom 27. Januar 2009 und weitere Verfahrensakten des Prozesses liegen in den Akten (S. 475 ff.). Es geht gemäss Anträgen um die Anla- gengegenstände, die gemäss zitiertem Bericht der A _________ vom 23. August 2007 (S. 1535) in die Kategorie A und C eingeteilt worden sind (S. 482). M _________ wird

- 107 - nur zu diesen Anlagengegenständen befragt (S. 515). Der Streitwert beläuft sich auf EUR 289'698.00 plus EUR 62'000.00, was zum damaligen Zeitpunkt ca. Fr. 521'000.00 entspreche. Die Anlagengegenstände der Kategorie B werden sowohl in der Klage (S. 477 ff.) und der Klageantwort (S. 503 f.) ausdrücklich thematisiert, sie bilden aber nicht Streitgegenstand. Das Verfahren ist am 5. September 2013 auf gemeinsames Er- suchen der Parteien weiter sistiert worden (S. 522). 7.3.2.16 Die Streitparteien haben am 4. April 2011 einen aussergerichtlichen Verfah- rensvergleich abgeschlossen, um das Inventar neu zu evaluieren. Sie prüfen darin, ob es sich bei den Gegenständen um individuelle Sachen, um Zugehör oder um eine fest verbundene Sache handelt. Die A _________ solle dazu beauftragt werden (Ergän- zungsexpertise S. 22 und Beilage 27a des Ergänzungsgutachtens). Der Vergleich vom 4. April 2011 behandelt nicht nur die Qualifizierung der Kategorien A und C, sondern auch diejenigen der Kategorie B. Letzteres wäre nicht nötig, sofern diese Zuteilung vor dem 4. April 2011 endgültig entschieden gewesen wäre. 7.3.2.17 Der Konkursverwalter teilt am 6. Juni 2011 mit, die Gerichtsverfahren seien weiterhin am Laufen. Die E _________ sei bis anhin nicht kompromissbereit gewesen. Sie habe nun aber die Vertretung gewechselt und suche mit Hilfe des Anwaltsbüros T _________ nach einer gemeinsamen Lösung. Die E _________ habe die Aussonde- rung der Maschinen und des Materials der G _________ GmbH in Liquidation verlangt. Es sei in einem ersten Schritt abgemacht worden, dass sowohl die G _________ GmbH wie auch die E _________ existierendes Material verkaufen könnten. Die Erlöse wurden auf ein gemeinsames Konto deponiert, um sie anschliessend gestützt auf ein Urteil oder einen Vergleich zu verteilen (S. 450). 7.3.2.18 Die Konkursmasse hat am 11. Juni 2012 gemeinsam mit der E _________ einen Mäklervertrag mit der H _________, vertreten u.a. durch M _________, abge- schlossen (S. 989). Die Parteien haben darin auch den Verkauf sämtlicher Anlagenge- genstände vereinbart (S. 990). 7.3.2.19 Der Konkursverwalter hat dem Kantonsgericht am 17. August 2012 geschrie- ben, die Parteien hätten sich entschieden, gemeinsam Anlagengegenstände der Fabrik in AA _________ zu veräussern und das Geld auf ein gemeinsames Konto einzuzahlen. Sie würden gleichzeitig verhandeln, wie der Erlös aufgeteilt werde (S. 953).

- 108 - 7.3.2.20 Das Protokoll der zweiten Gläubigerversammlung vom 1. März 2013 bestätigt die Erklärung des Konkursverwalters, E _________ verhindere seit Beginn des Konkur- ses aufgrund ihrer Klage mit Hilfe von Beschwerden jeden Verkaufsversuch. Verhand- lungen seien seit dem Wechsel von deren Verwaltungsrat möglich geworden. Der Pro- zess sei zu suspendieren, Verkäufe zu realisieren und Erlöse auf ein gemeinsames Konto zu überweisen. Die Parteien müssten sich nach den Veräusserungen über die Aufteilung der Gelder einigen oder den Prozess fortsetzen (S. 2021). Das Protokoll die- ser Gläubigerversammlung befindet sich im Dossier. 7.3.2.21 Der ausserordentliche Konkursverwalter schreibt am 4. Juni 2013 an FF _________, Anlagen würden in Zusammenarbeit mit der E _________ veräussert. Diese Verkäufe in Zusammenarbeit mit dem Vermieter hätten die einzige Möglichkeit gebildet, das Verfahren zu suspendieren. M _________ sei mit der Suche nach Käufern beauftragt worden. Der ausserordentliche Konkursverwalter erhoffe «vivement» die voll- ständige Räumung der Fabrik Ende 2013 (S. 453). 7.3.2.22 Die Konkursverwaltung und die E _________ haben den Bezirksrichter am

2. September 2013 gebeten, das Verfahren aufgrund der stattfindenden Verhandlungen weiterhin zu sistieren (S. 952). 7.3.2.23 Die Akten enthalten einen Vergleich zwischen der G _________ GmbH und der E _________ (S. 1104 ff.). Die Parteien haben am 19. Januar 2015 vereinbart, al- leine oder mit Hilfe von H _________ weitere Gegenstände zu veräussern. Die Erlöse würden auf ein gemeinsames Bankkonto überwiesen und halbiert. Die Sanierungskos- ten würden hälftig übernommen (S. 1106). 7.3.2.24 Die Klage der E _________ ist am 26. November 2015 zurückgezogen worden. Der Abschreibungsentscheid datiert vom 6. Januar 2016 (S. 1101 f.). 7.3.2.25 H _________ teilt am 24. Juni 2019 mit, nach fünf Jahren seien die verkäufli- chen Installationen und Maschinen veräussert worden. Die verbleibenden Objekte hät- ten wenig wert und seien erheblich beschädigt. Sie müssten repariert werden, was aber nicht profitabel wäre (S. 2082). 7.3.2.26 J _________ gibt, rechtshilfeweise einvernommen, an, er sei erst ab 2014 Ge- schäftsführer der E _________ geworden (S. 1723). Es sei im Laufe des Aussonde- rungsprozesses vereinbart worden, Räume für das Material zu mieten. Die Parteien hät- ten weiter abgemacht, Material und Abfall zu beseitigen. Diese Vereinbarung habe den Verkauf von Aktiven ermöglicht. Der Erlös sei auf ein gemeinsames Konto einbezahlt

- 109 - worden (vgl. dazu auch die Frage 5 auf S. 1256). Das verbleibende Material habe keinen Wert mehr gehabt und müsse von den Parteien bei je hälftiger Kostenbeteiligung ent- sorgt werden. Das verbleibende Guthaben werde nach Abzug der Entsorgungskosten halbiert. Die Parteien hätten sich nach der Vereinbarung um den Verkauf der Anlagen bemüht. Der Zeuge bestätigt, der Wechsel in der Leitung der E _________ habe diese Vereinbarung ermöglicht. Die ausserordentliche Konkursverwaltung habe anschliessend Schritte zum Verkauf von Material unternehmen können (vgl. dazu auch die Fragen 12

f. S. 1257). Er wisse nicht, ob vorgängig Beschwerden gegen Verkäufe deponiert worden seien. Die Parteien hätten nach der Vereinbarung zwei Maschinen und Kleinteile ver- äussert, das andere Material sei unverkäuflich gewesen. Der Mietvertrag sei nicht mehr gültig, wohl aber die Vereinbarung in Bezug auf den Verkauf und die Sanierung. Es habe einen Mäklervertrag mit der H _________ gegeben. Die Beteiligten hätten sich getroffen und E-Mails ausgetauscht. Sie hätten wiederholt Verkaufsfristen verlängert. Die Kon- kursverwaltung habe die Firma YY _________ AG getroffen, um ammoniakhaltige Ab- fälle zu entsorgen. Der Mietzins sei nach und nach reduziert worden. L _________ sei der Hausmeister der E _________ gewesen. Er habe Instandhaltungen für die E _________ vorgenommen, sei aber nicht mit der Reparatur von Maschinen betraut gewesen. Der Abwart habe Reinigungs- und Gartenarbeiten ausgeführt und über allfäl- lige Wassereinbrüche, Schäden am Zaun, Eindringlinge oder Ähnliches berichtet. Er habe nicht das Dach repariert. Die Anlagen seien wegen fehlender Nutzung gealtert (S. 1724). Der Zeuge habe die Vereinbarung sofort nach seinem Stellenantritt als Ge- schäftsführer getroffen. Es habe nur zwei Verkäufe gegeben. Alle Unternehmen seien kontaktiert worden. Die Verkaufsbemühungen hätten mit spärlichen Erfolgen Jahre ge- dauert (S. 1725). 7.3.2.27 Der Konkursverwalter gibt am 3. Februar 2020 an, es habe eine Aussonde- rungsklage der E _________ auf sämtliches Material in der Halle der G _________ GmbH gegeben. Dieses Verfahren habe Verkäufe verhindert. Die Prozesse seien früh- zeitig nach der Konkurseröffnung eingeleitet worden. Die Verkäufe hätten nach der Ver- gleichsfindung mit der E _________ begonnen, seiner Meinung nach wohl in den Jahren 2012-2013. Er sei sich aber nicht mehr sicher. Die Parteien hätten sich im Prozess mit der E _________ geeinigt, das Verfahren zu sistieren, ein gemeinsames Konto zu eröff- nen und so viel wie möglich zu veräussern. Dieses Konto hätte auch dazu gedient, die obligatorischen Kosten zu begleichen. Die Konkursmasse habe nämlich vom Kanton auch den Auftrag erhalten, gefährliche Abfälle zu veräussern. Die Konkursverwaltung habe dafür Fr. 20'000.00 aus dem entsprechenden Konto investiert. Sie hätten diese

- 110 - Kosten mit der E _________ halbiert und sich später verglichen, wobei sich der Kon- kursverwalter nicht mehr an die Klauseln erinnern könne (S. 1761). Die Konkursmasse habe über mehrere Jahre Miete bezahlt. Letztere sei gemäss Vergleich halbiert und spä- ter auf Null reduziert worden. Der Konkursverwalter habe durchaus überlegt, das ge- samte Material an einen anderen, günstiger zu mietenden Ort zu transferieren. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil ein grösserer Teil, z.B. die Öfen, Bestandteil des Ge- bäudes gebildet habe. Eine Verlagerung hätte mehrere Millionen Schweizer Franken ge- kostet. Die Konkursverwaltung habe H _________ dazu beauftragt, Übernehmer für die Anlagengegenstände zu finden. Es gehe ausserdem darum, Material aus der Fabrik wegzuschaffen, was auch aufgrund der Umweltbelastung sehr teuer sei. Sie hätten schliesslich eine Lösung gefunden, welche Fr. 400'000.00 koste. Diese Kosten würden zur Hälfte von der E _________ und der Konkursmasse übernommen. Er werde den Vorschlag demnächst dem Gläubigerausschuss präsentieren. Das Gelände sei noch nicht vollständig gesäubert (S. 1762). Der Konkursverwalter habe seit 2011 wenig Akti- ven der Masse veräussert, u.a. eine Behringer-Säge, einen Ofen, eine Maschine der Marke Liebherr und Aluminium. Die grossen Öfen seien immer noch auf Platz, weshalb die Fr. 400'000.00 teure Lösung zur Räumung des Geländes sehr interessant sei. Es habe aus Deutschland, Russland und Rumänien Interessenten für die Öfen gegeben. Es seien jedoch keine Verträge abgeschlossen worden, weil die Demontage der Öfen zu teuer geworden wäre (S. 1763). Der Aussonderungsprozess mit der E _________ habe Verkäufe behindert. Der Konkursverwalter behauptet, er habe dem Gegenanwalt angeboten, Gegenstände gemeinsam zu verkaufen, was dieser jedoch abgelehnt habe. Er habe den Vermittlungsvertrag mit H _________ abgeschlossen, sobald der Vergleich mit der E _________ abgeschlossen gewesen sei (S. 1765). Ein Deplatzieren der Ge- genstände aus der Halle hätte Millionen gekostet (S. 1767). Die jetzt verbleibenden Ma- schinen seien unverkäuflich. Weder der Konkursverwalter noch H _________ hätten Käufer gefunden (S. 1768). 7.3.2.28 Eine Mitteilung des Konkursverwalters an FF _________ vom 11. Februar 2020 konkretisiert, die G _________ GmbH habe von der E _________ eine ältere Halle gemietet. Die Vermieterin werde den grösseren Teil der Räumungskosten übernehmen müssen, aber einen Teil davon der konkursiten Gesellschaft in Rechnung stellen. Die E _________ schlage vor, in einer Offerte kalkulierte Kosten von Fr. 390'337.10 zu hal- bieren. Der Konkursverwalter hätte dies gerne mit dem Gläubigerausschuss diskutiert und schlägt mehrere Termine im Februar oder März vor (S. 2075).

- 111 - 7.3.2.29 M _________ gibt am 4. Februar 2020 an, früher Geschäftsführer der E _________ gewesen zu sein. Er kenne O _________ seit 20 Jahren (S. 1781). Er habe sich drei, vier Mal mit Vertretern der H _________ getroffen, um zu wissen, wie die Verkaufsbemühungen gediehen seien. Es habe hin und wieder E-Mailverkehr gegeben. Die G _________ GmbH und die E _________ haben mit der H _________ einen Ver- trag abgeschlossen (S. 1782). Es sei darum gegangen, wer den Kaufpreis erhalte, wenn etwas verkauft werde. Dies sei allerdings wenig erfolgreich gewesen. Ziel wäre gewesen, die Gegenstände zu veräussern. Die G _________ GmbH habe nämlich vorgängig rund 20 Mio. investiert. Eine grosse Bandsäge und ein Schmelzofen sowie diverses Kleinzeug seien veräussert worden. Alles andere stehe aber leider noch immer da. Grund für die ungenügenden Verkäufe sei der fehlende Unterhalt. Alles sei ziemlich verrottet (S. 1783). Der Zeuge gibt auf die Frage, ob die E _________ mit Hilfe von SchKG-Be- schwerden systematisch alle Verkaufsbemühungen blockiert habe, zur Antwort (S. 1784): Ich weiss, dass es grosse Diskussionen gegeben hat, wem was gehört. Der aktuelle Vertreter der E _________ wollte zunächst sicherstellen, dass die Eigentumsfragen geklärt sind. Das hat Blo- ckierungen verursacht. Es habe Deadlines für die Verkäufe durch H _________ gegeben (S. 1784), die aber nicht eingehalten worden seien. Die E _________ habe auf die Fortsetzung der Ver- kaufsbemühungen gehofft, damit das Werk einer neuen Nutzung zugeführt werden könne (S. 1785). Die Entscheide hätten von der Konkursverwaltung gemeinsam mit der E _________ gefällt werden müssen, weil es zunächst um die Besitzverhältnisse und danach um die Preisgestaltung gegangen sei. Die Anlagen seien beim Konkurs noch fast neu gewesen. D _________ habe anschliessend das Werk übernommen und bis zum eigenen Konkurs während fast eines Jahres betrieben. Die Einrichtungen seien an- schliessend noch in Ordnung gewesen. Es sei daraufhin allerdings nichts mehr gemacht worden. Die Räume seien unbeheizt gewesen und es habe sich rasch Korrosion gebil- det. Dies habe Wertverluste verursacht. Derlei erfolge wegen der Feuchtigkeit in der Halle in Verbindung mit Chlor, welches bei der Verarbeitung von flüssigen Metallen ver- braucht werde. Es entstehe Salzsäure, welche das Verrosten fördert. Man hätte in der Halle die Rückstände wie Schnee entfernen müssen und dort, wo sich Rost gebildet hat, neu streichen sollen. Die Anlagen seien branchenspezifisch und somit nur für einige spezialisierte Firmen interessant (S. 1786). Die Apparate seien modern gewesen, nun seien sie aber nur noch Schrott. M _________ führte weiter aus, sie hätten viele Firmen kontaktiert. Niemand habe die Preise festlegen wollen und die Kunden seien über den Anlagenzustand schockiert gewesen. Es sei nicht klar gewesen, ob die Konkursmasse

- 112 - oder die E _________ einem allfälligen Kauf hätte zustimmen müssen (S. 1787). Eine schnelle Liquidation der Anlagen der G _________ GmbH sei aus seiner Sicht geschei- tert, weil weder die Konkursmasse noch die E _________ hätten Verkaufspreise fixieren wollen. Es sei ausserdem nicht klar gewesen, wer das Geld erhalte. Die Konkursverwal- tung habe beim Unterhalt und bei der Werterhaltung der Anlagen versagt (S. 1791). Die meisten Maschinen inkl. der Öfen seien im Boden eingebaut und sehr schwer und volu- minös gewesen (S. 1790). 7.3.2.30 N _________ bestätigt am 4. Februar 2020 die vertragliche Vereinbarung zwi- schen der H _________ und der G _________ GmbH, Maschinen zu veräussern. Es sei allerdings wenig gelaufen, weil «viel Uneinigkeit geherrscht hat» (S. 1797 f.). Er habe die Auftraggeber nicht getroffen, weil sie aus dem Kanton Zürich aus operiert hätten und in Martigny über eine Zweigstelle verfügt hätten, die vom Geschäftsmitglied M _________ betrieben worden sei (S. 1798). Er kenne keinen Vertrag zwischen der Konkursverwaltung und der E _________ und er wisse nicht, ob die E _________ sys- tematisch alle Verkaufsbemühungen blockiert habe (S. 1798). Die ausserordentliche Konkursverwaltung habe der H _________ nicht den Abschluss der Verkäufe spätestens 2014 angekündigt. Derlei hätte eine gute Organisation erfordert. Die E _________ habe gewünscht, die Verkaufsbemühungen auch 2014 weiterzuverfolgen. Die Verkaufsent- scheide hätten immer gemeinsam zwischen der E _________ und der Konkursverwal- tung vereinbart werden müssen, was «das Problem» gewesen sei, weil man sich «sehr uneinig war». Die noch vorhandenen Gerätschaften seien unverkäuflich, weil dem Gan- zen nicht Sorge getragen worden sei. Nur spezialisierte Firmen würden sich für solche Geräte interessieren (S. 1799). Die Maschinen seien heute alt und nicht mehr modern. Sie könnten heute aber vielleicht noch verkauft werden, wenn sie regelmässig verwendet und gewartet worden wären. Es existierten durchaus Länder, die Interesse an dieser Technologie hätten. Der Preis wäre aber nicht mehr so hoch. Ein Verkauf in den Osten würde voraussetzen, dass die Maschinen wieder in einen funktionsfähigen Zustand ge- bracht würden. Er könne aber nicht beantworten, ob dies möglich sei. Der Zeuge müsste dazu die Maschinen einzeln sehen. Die Kontaktaufnahme mit potenziellen Käufern sei hauptsächlich von Martigny aus über M _________ erfolgt (S. 1800). Die grösste Wahr- scheinlichkeit eines Verkaufs habe mit osteuropäischen Firmen bestanden, selbst wenn die Maschinen überall angeboten worden seien. H _________ habe Gerätschaften vor dem Verkauf wieder in Funktion bringen müssen. Der grösste Teil der Maschinen und Öfen sei im Boden eingebaut oder sehr gross gewesen. Ein Transport solcher Maschi- nen an einen anderen Ort wäre möglich gewesen (S. 1801). Sie hätten in ein trockenes und überdachtes Lager transportiert werden müssen. Es müsste eine Kosten-Nutzen-

- 113 - Analyse verfasst werden, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob sich derlei gelohnt hätte (S. 1802). 7.3.2.31 Das Sitzungsprotokoll des Gläubigerausschusses vom 5. März 2020 enthält die Erwägung, die E _________ werde für mehrere Mio. Franken Maschinen, Staub und Abfälle vom Gelände entfernen müssen. Der Kanton Wallis habe das Unternehmen zu- sätzlich aufgefordert, den Untergrund zu entgiften. Die E _________ schlage nun eine Halbierung der Entfernungskosten vor, wobei die Konkursmasse Fr. 200'000.00 bezah- len müsste. Dieses Angebot erscheine interessant (S. 2047). Der Gläubigerausschuss entscheidet, ein Zirkular in Umlauf zu setzen und den Gläubigern vorzuschlagen, den Vorschlag anzunehmen. Nach Abschluss dieser Aufgabe seien keine weiteren Liquida- tionsmassnahmen erforderlich. Es müssten nur noch die verschiedenen hängigen Ver- fahren abgeschlossen werden (S. 2048). 7.3.2.32 Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat am 22. September 2020 die Be- scheinigung eines Bankkontos der VV _________ mit Bankkonto-Nummer xx-xx-xx1 de- poniert (S. 1941 ff.). Der Beleg enthalte Erlöse aus Veräusserungen, wobei der Verkauf der Gegenstände zunächst wegen der Aussonderungsklage der E _________ blockiert worden sei. Das Geld könne nur nach gemeinsamer Zustimmung mit der E _________ und der ausserordentlichen Konkursverwaltung abgehoben werden. Alle Verkaufserlöse seien auf dieses Konto gegangen. Es habe auch Abzüge gegeben und zwar für Ausla- gen, die von beiden je hälftig zu tragen gewesen seien (S. 1939 f.). Das Bankkonto ver- fügte am 30. September 2020 über ein Guthaben von Fr. 9'735.45 (S. 1942 und 1974). 7.3.2.33 Der Konkursverwalter bestätigt am 22. Februar 2021 im Rahmen einer schrift- lichen Befragung, die Parteien hätten im Prozess mit der E _________ mehrere Verein- barungen getroffen. Es sei unter anderem um die Veräusserung der verkaufbaren Ge- genstände gegangen. Die Erlöse seien auf ein Konto einbezahlt worden, welches der Säuberung des Geländes gedient habe. Die Beteiligten hätten sich geeinigt, den Miet- zins zu reduzieren und ab 1. Januar 2016 vollkommen zu streichen. Die E _________ habe die Klage im November 2015 endgültig zurückgezogen. Die Vereinbarungen hätten sich vollkommen zugunsten der Konkursmasse ausgewirkt, weshalb sie nicht der Gläu- bigerversammlung hätten zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Die Gläubiger- versammlung könnte den Aussonderungsklagerückzug der Gegenpartei ausserdem nicht beeinflussen (S. 2005). Ein Vorschlag zur Verwendung der Veräusserungserlöse sei von der E _________ übermittelt worden und müsse von den Gläubigern der G _________ GmbH genehmigt werden. Die Verkäufe liessen sich aufgrund der am

12. September 2020 deponierten Bankunterlagen nachvollziehen. Das Geld befinde sich

- 114 - auf dem gemeinsamen Bankkonto und werde zur Reinigung des Geländes und zur Er- stattung von Kosten im Zusammenhang mit Verkäufen verwendet (S. 2006). 7.3.2.34 Der Konkursverwalter erklärt am 16. April 2021 schriftlich, die Vereinbarungen mit der E _________ hätten dem Gläubigerausschuss nicht zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, weil es beim Klagerückzug um einen einseitigen Akt und bei der Re- duktion der Mietzinsforderungen um Entscheide zugunsten der Konkursmasse gegan- gen sei. Die vorzeitigen Verkäufe hätten hingegen einen Zirkulationsbeschluss erfordert. Es liege derzeit ein Vorschlag der E _________ vor, wie das verbleibende Material vom Gelände entfernt werde. Dies werde in einem Zirkularbeschluss durch die Gläubiger ge- prüft und allenfalls genehmigt (S. 2045). 7.3.2.35 Der Konkursverwalter erläutert am 19. April 2021, die Mietverträge mit der E _________ hätten erst im Jahr 2016 gekündigt werden können, weil sich vorgängig noch angeblich wertvolle Gegenstände der konkursiten Gesellschaft auf dem Gelände befunden hätten. Diese hätten wegen den Aussonderungsklagen nicht veräussert wer- den können. Ein Wegtransport hätte zu viel gekostet. Ein Verkauf der Anlagengegen- stände und die Reduktion der Miete seien erst nach einer Vereinbarung mit der E _________ möglich gewesen. Die Miete der Jahre 2009 bis 2016 sei beachtlich ge- wesen. Es hätte sich, laut in Auftrag gegebenem Inventar, ein Guthaben im Wert von mehreren Mio. Franken auf dem Gelände befunden. Die Aussonderungsverfahren hät- ten jedoch Verkäufe verunmöglicht. Die E _________ habe z.B. eine Beschwerde depo- niert, als er einen Tisch für Fr. 500'000.00 habe verkaufen wollen. Der Anwalt der E _________ habe zunächst auf keinen Fall Aktiven veräussern wollen. Dies habe sich erst geändert, als der Vertreter der Gesellschaft gewechselt habe. Die Parteien hätten 2016 einen Vergleich vereinbaren können. Die Einnahmen, welche gestützt auf diesen Vergleich eingegangen seien, seien auf ein Konto der VV _________ (BCV xx-xx-xx1; S. 1941 ff.) einbezahlt worden. Die Verkäufe und die dazu erforderlichen Entscheide seien von den Gläubigern per Zirkular genehmigt worden. Es habe in Bezug auf die Verkäufe keinen Vergleich gegeben, sondern eine Vereinbarung, die verkaufbaren Akti- ven zu veräussern und die Erlöse auf das Konto zu überweisen (S. 2060). E _________ habe einzig die Klage zurückgezogen und die Mietzinsforderungen sukzessive reduziert. Die Konkursmasse habe dazu keine Gegenleistungen bieten müssen. Alles sei seither verkauft worden, was veräusserbar sei. Der Rest müsse nun entsorgt werden. E _________ wäre bereit, die entsprechenden Kosten je hälftig zu tragen. Der ausser- ordentliche Konkursverwalter plane, in Kürze ein Zirkularschreiben an alle Gläubiger zu verfassen, da er annehme, die entsprechenden Kosten bildeten Massakosten. Er sei

- 115 - zufrieden, wenn E _________ die Hälfte dieser Entsorgungskosten übernehme. Die Miete sei gerechtfertigt gewesen, weil die Aktiven zunächst einen Wert von mehreren Millionen gehabt hätten. Die Gegenstände hätten aber im Verlauf der Zeit an Wert ver- loren, weshalb die Mietzinsforderung herabgesetzt und schliesslich ganz darauf verzich- tet worden sei. Der Konkursverwalter hätte nicht mit so langen Gerichtsverfahren ge- rechnet. Er habe sein Honorar mittels Vorschüssen beglichen. Der ausserordentliche Konkursverwalter werde mit dem Schlussbericht eine Liste der Kosten der Konkursver- waltung an die Aufsichtsbehörde übermitteln, welche die entsprechende Forderung prüft. Anschliessend würde die Verteilliste veröffentlicht (S. 2061). Die Abrechnung zu den Kosten der ausserordentlichen Konkursverwaltung befinde sich im eigenen Buch- haltungssystem (S. 2062). 7.3.2.36 U _________ hat am 19. April 2021 eine Besprechung des Gläubigerausschus- ses vom 5. März 2020 zur Sanierung des Geländes bestätigt (S. 2055). 7.3.2.37 Der Gerichtsgutachter schätzt den Wert der noch vorhandenen Anlagengegen- stände auf EUR 92'800.85 / EUR 157'571.85 (vgl. E. 3.3.4.3). 7.3.2.38 Es liegt ein undatierter Text in den Nebenakten (Ordner Weiss Principal IV), in welchem konkreter auf die Gerichtsprozesse Bezug genommen wird. Die E _________ habe demnach eine Frist von 20 Tagen eingeräumt erhalten, die Aussonderungsklage einzureichen. «Pour le reste des machines, on leur a pas imparti formellement un delai pour ouvrir action». Diese Erklärung, gemäss Wortlaut von der Konkursverwaltung redigiert, bestätigt die üb- rigen Gerichtsakten (Fristansetzung nach Art. 242 SchKG, Gerichtsunterlagen zum Aus- sonderungsprozess, Vergleiche), wonach die Konkursverwaltung zu keinem Zeitpunkt endgültig über Aussonderung der wirtschaftlich bedeutsamsten Kategorie B von Anla- gengegenständen entschieden hat. 7.3.3 ZUSAMMENFASSUNG Die obgenannten Akten zum Prozess zwischen der E _________ und der Konkursmasse ermöglichen, zusammengefasst, folgende Erkenntnisse: 7.3.3.1 Der Mietvertrag aus dem Jahr 2004 und der Zusatz aus dem Jahr 2005 enthalten keine Hinweise, wonach die Parteien vereinbart hätten, dass nach dem Ende / mit dem Ablauf des Mietvertrags die von der V _________ AG realisierte ortsfeste Infrastruktur von der Vermieterin zu entschädigen sei.

- 116 - Die Aussage von O _________ vom 12. März 2007 beweist die frühzeitige Kenntnis der Problematik, dass nicht sämtliche bilanzierten Anlagengegenstände in die Konkurs- masse fallen. Die A _________ und der Gerichtsgutachter haben drei Kategorien (A, B und C) von Gegenständen gebildet und u.a. danach differenziert, ob die Aktiven fest mit dem Boden verbunden sind. Die fest mit dem Boden verbundenen Aktiven sind in die Kategorie B eingegliedert worden, welche, laut Gutachten, der mit Abstand wertvollste Vermögensteil der Anlagengegenstände umfasst. Auch das Privatgutachten C _________ behandelt diese Anlagengegenstände und konkretisiert, diese seien fest mit dem Boden verbunden oder isoliert nicht verwendbar. M _________ gibt ebenso an, der grösste Teil der Ma- schinen inkl. Öfen sei im Boden eingebaut gewesen. Der Konkursverwalter schliesst am 11. April 2008 in einer Mitteilung an Z _________, eine Aussonderung der festverbundenen Öfen sei aus taktischen Gründen zu verwei- gern, möglicherweise könne eine Entschädigung verlangt werden. Dies alles spricht für die Auffassung, die Anlagengegenstände der wertvollsten Katego- rie B hätten entschädigungslos der E _________ überlassen werden müssen. Die Klä- gerinnen vermögen somit das Eigentum an den beschädigten Anlagengegenständen nicht zu beweisen. Der Nachweis, allfällige Schäden an den Anlagengegenständen be- einflussten direkt den Wert der Konkursmasse und (allenfalls indirekt) die Dividenden, misslingt ihnen somit. Das ist für den Beweis dieses grossen Schadenspostens verhee- rend. 7.3.3.2 Die E _________ hat laut rechtskräftigem Inventar und aktenkundigen Rechts- schriften die Aussonderung sämtlicher Anlagengegenstände verlangt. Die ausserordent- liche Konkursverwaltung hat dies für die Kategorien A und C bestritten, was zu einer entsprechenden Aussonderungsklage geführt hat. Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat die allfällige Aussonderung von Gegen- ständen der werthaltigsten Kategorie B mit Gläubigerinnen besprochen. Sie hat jedoch weder eine Aussonderungsersuchen akzeptiert noch, inkl. Fristansetzung, abgewiesen. Dies erklärt, warum diese Kategorie im Aussonderungsprozess (zu den Kategorien A und C) zwar thematisiert wird, aber keine entsprechenden Anträge vorliegen. Das Ei- gentum an der Kategorie B hätte auch nicht Gegenstand eines späteren Vergleichs bil- den müssen, wenn die Konkursverwaltung das Aussonderungsgesuch im Voraus end-

- 117 - gültig entschieden hätte. Entsprechendes ergibt sich schliesslich aus einem obgenann- ten Protokoll (E. 7.3.2.37), worin festgehalten wird, die Frage der Aussonderung der Ka- tegorie B sei nicht entschieden worden. 7.3.3.3 Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift, es seien keine Beschwer- den bei Freihandverkäufen von Anlagen belegt (S. 2415). Das mag zutreffen. Die E _________ hat jedoch, kurz nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________, die Aussonderung sämtlicher Anlagengegenstände verlangt. Die Beteiligten haben das Gesuch nicht als vollumfänglich aussichtslos beurteilt, was die obige Mitteilung (vgl. das Schreiben des ausserordentlichen Konkursverwalters an Rechtsanwalt Z _________

11. April 2008) belegt. Das Anlagenvermögen hat danach teilweise Gegenstand eines Zivilprozesses gebildet, was Notverkäufe zusätzlich behindert hat. Oben zitierte Berichte und Expertisen belegen eine Uneinigkeit zwischen der Konkursverwaltung und der E _________, wem welche Anlagengegenstände gehören. Dies ergibt sich auch aus den Aussagen von M _________ und O _________ bei der Überschuldungsanzeige. Eine Blockade von Verkäufen wird nicht nur von der ausserordentlichen Konkursverwal- tung, sondern auch von J _________ und N _________ bestätigt. Der Gerichtsexperte geht freilich davon aus, die Verkaufblockade für Anlagengegenstände habe ab eingelei- tetem Zivilprozess im Jahr 2009 begonnen (Ergänzungsexpertise S. 21). Die Geschäfts- fortsetzung durch die D _________, welche die Anlagegengegenstände gemietet hatte, darf in diesem Zusammenhang jedoch nicht ignoriert werden. Verkäufe sind während dieser Zeit nicht möglich gewesen, weil die Objekte von der potenziellen Übernehmerin verwendet wurden und bei Vertragsabschluss übernommen worden wären. Der Sach- verständige verkennt ausserdem das Verfahren nach Art. 242 SchKG, wonach die Kon- kursverwaltung nach Eingang eines Aussonderungsbegehrens gezwungen ist, allenfalls mittels Fristansetzung über den Aussonderungsantrag zu entscheiden. Die E _________ hat sich frühzeitig gegen Notverkäufe oder Freihandverkäufe ausgespro- chen. Deren Vertreter haben im Übrigen während dieses Staatshaftungsprozesses be- stätigt, sie hätten in einem ersten Teil des Gerichtsverfahrens keine Verkäufe der Anla- gengegenstände gewollt. Dies lässt sich auch durch die zitierten Vergleiche oder das schriftliche Mandat an die H _________ bestätigen, weil diese nicht erforderlich gewesen wären, wenn sich die Parteien frühzeitig einig gewesen wären, diese Objekte zu veräus- sern. Das oben zitierte Schreiben vom ausserordentlichen Konkursverwalter an Rechtsanwalt Z _________ 11. April 2008 belegt, dass sich die Parteien bereits 2008 der entsprechen-

- 118 - den Problematik bewusst gewesen sind und eine Aussonderung teilweise nur aus «tak- tischen Gründen» abgelehnt haben. Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat unter den vorliegenden Umständen die Aussonderungsbegehren nicht ignorieren können und keine weiteren Notverkäufe von Anlagengegenständen angesetzt, bis sie sich mit der E _________ geeinigt hatte. Der Vertreter der Klägerinnen ist z.B. am 14. November 2007 über diesen Entscheid des ausserordentlichen Konkursverwalters, vorab auf Verkäufe zu verzichten, orientiert wor- den und es ist nicht aktenkundig, dass die Klägerinnen bis zur Einleitung der Aussonde- rungsprozesse dagegen opponiert hätten. Die Verkaufsverzögerungen sind wegen der Aussonderungsbegehren der E _________ nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ nachvollziehbar. 7.3.3.4 Die Parteien haben sich ab 2012 darum bemüht, gemeinsam Anlagengegen- stände zu veräussern und haben dazu das Unternehmen H _________ engagiert sowie ein gemeinsames Bankkonto eröffnet. Die H _________ scheint jedoch bei ihren Ver- kaufsbemühungen, welche im Interesse beider Parteien erfolgt sind, wenig erfolgreich gewesen zu sein. Das auf dem entsprechenden Bankkonto befindliche Guthaben aus Verkäufen von Anlagenvermögen enthält im Jahr 2020 ein Guthaben von Fr. 9'735.45. Gelder des Bankkontos sind verwendet worden, um gemeinsame Kosten der Konkurs- masse und der E _________ zu begleichen. Es scheint aufgrund der Akten, dass noch weitere Kosten in sechsstelliger Höhe für die Geländesanierung ausstehen könnten, wo- bei das Kantonsgericht nicht vorauskalkulieren kann, ob und inwiefern die Umsetzung realisiert werden kann. Diese Angelegenheit, welche die Konkursdividenden beeinflus- sen kann, bleibt zum jetzigen Zeitpunkt zu vage. Die E _________ und die Konkurs- masse haben sich entschieden, die bisherigen Verkaufserlöse zur Deckung gemeinsa- mer Kosten zu verwenden und einen allfälligen Restbetrag zu halbieren. Der vorliegende Vergleich erweckt sogar den Eindruck, als würden die verbleibenden Erlöse aus dem Verkauf der Anlagengegenstände nicht ausreichen, um die Sanierungskosten zu de- cken. Die auf Platz vorhandenen Anlagengegenstände konnten trotz diverser Bemühungen nicht mehr sinnvoll veräussert werden. Die Parteien könnten aufgrund der geringen Ver- kaufserfolge den Vergleich abgeschlossen haben, um nicht noch weitere Prozesskosten zu verursachen. Das Vergleichsergebnis erlaubt somit keine Interpretation, ob die Anla- gengegenstände tatsächlich hälftig aufgeteilt worden wären, sofern sie werthaltiger ge- wesen wären.

- 119 - Die verbleibenden Anlagengegenstände erscheinen nach den langjährigen erfolglosen Verkaufsbemühungen als unverkäuflich. Das Kantonsgericht bezweifelt unter diesen Umständen den vom Gerichtsgutachter kalkulierten Wert von rund EUR 100'000.00 für die verbleibenden Anlagengegenstände. 7.3.3.5 Die gesamte Schadenskalkulation der Klägerinnen zu den Anlagengegenstän- den setzt im vorliegenden Prozess voraus, dass diese Aktiven vollumfänglich in die Kon- kursmasse fallen. Derlei erscheint wenig glaubwürdig, zumindest aber ist es nicht be- wiesen. Wertvolle Anlagengegenstände sind gemäss obigen Ausführungen ausgeson- dert worden oder hätten laut aktenkundigem Mietvertrag ausgesondert werden müssen, weil sie fest mit dem Untergrund verbunden waren. Die Parteien des Aussonderungs- verfahrens haben sich letztlich geeinigt, die Miete zu reduzieren, möglichst viele Anla- gengegenstände gemeinsam zu veräussern und die Einnahmen auf ein gemeinsames Sperrkonto einzuzahlen. Das aus den wenigen erfolgreichen Verkäufen eingegangene Geld ist mehrheitlich verwendet worden, um Geländesanierungskosten oder weitere ge- meinsame Auslagen zu decken. Das verbleibende Guthaben von rund Fr. 10'000.00 dürfte nicht einmal ausreichen, um die Sanierung abzuschliessen. Die Halbierung des geringen Guthabens auf dem Sperrkonto erlaubt somit unter den vorliegenden Umstän- den nicht den zwingenden Schluss, ein zu Ende geführter Aussonderungsprozess über die Anlagengegenstände hätte zu einer Halbierung des Anlagenvermögens geführt. 7.4 Ehepaar F _________ 7.4.1 SACHVERHALTSBEHAUPTUNGEN Das Ehepaar JJ _________ und KK _________ F _________ hätte ein Verfahren gegen die Konkursmasse eingeleitet, was die Liquidation weiter verzögert habe (TB. 190 ff.). Wie das Prozessverfahren ausgegangen ist, lässt sich aus den Tatsachenbehauptungen nicht nachvollziehen. 7.4.2 BEWEISMITTEL 7.4.2.1 Der Vertrag zwischen der Konkursmasse und der D _________ vom 25. April 2007 erwähnt, die G _________ GmbH vermiete der D _________ das Unternehmen inkl. der Angestellten. Die Miete entspreche den Betriebskosten (S. 957). 7.4.2.2 Die Konkursverwaltung teilte UU _________ und JJ _________ F _________ am 14. September 2007 mit, die Angestellten der G _________ GmbH seien von der D _________ übernommen worden, ausser diejenigen, welche nicht arbeiten könnten.

- 120 - Auch die Arbeitsverträge des Ehepaars F _________ seien nicht übernommen worden (S. 958). 7.4.2.3 Die Akten enthaltenen einen Vertrag zwischen der Konkursmasse und der D _________ vom 27. November 2007, worin statuiert wird, D _________ werde JJ _________ und KK _________ F _________ ab dem 1. Januar 2008 direkt engagie- ren (S. 956). 7.4.2.4 Ein Sitzungsprotokoll vom 24. Juli 2008 zwischen dem Konkursverwalter und Vertretern der D _________ resp. CC _________ sowie JJ _________ F _________ erweckt den Eindruck, als sei ungeklärt geblieben, wer seit der Konkurseröffnung der G _________ GmbH Arbeitgeber des Ehepaars war und folglich die Löhne zu bezahlen habe. Der ebenso anwesende «Geschäftsführer der D _________» (S. 967) JJ _________ F _________ behauptet, er und seine Frau seien weiterhin von der G _________ GmbH angestellt gewesen. Der Vertreter der D _________ stellt dies in Frage. Der ausserordentliche Konkursverwalter ging davon aus, die G _________ GmbH habe das Ehepaar nach dem Konkurs übernommen und deswegen die Kündi- gung nach Ende des Pachtvertrags ausgesprochen. Die Saläre für Februar und März 2008 bildeten Konkursforderungen, bei KK _________ F _________ wahrscheinlich eine Forderung erster Klasse (S. 971). 7.4.2.5 Ein vom Anwalt der Klägerinnen verfasstes Protokoll der Besprechung vom

4. August 2008 bestätigt, die letzten zwei Monatslohnforderungen JJ _________ F _________ vor Konkurseröffnung würden in die 3. Klasse der Konkursforderungen aufgenommen. Der Arbeitsvertrag von JJ _________ F _________ sei anschliessend, wie derjenige sämtlicher anderer Arbeitnehmer, von der D _________ übernommen wor- den (S. 234). 7.4.2.6 Ein Sitzungsprotokoll des Gläubigerausschusses vom 28. Januar 2009 themati- siert den Prozess des Ehepaars F _________. Dieses habe schriftliche Arbeitsverträge mit der D _________ abgeschlossen (S. 457). 7.4.2.7 Der Konkursverwalter übermittelte Z _________ am 30. Januar 2009 Arbeits- verträge zwischen der D _________ und KK _________ F _________ sowie der D _________ und JJ _________ F _________. KK _________ F _________ und JJ _________ F _________ hätten zwei Lohnforderungsklagen beim Bezirksrichter von Martigny eingereicht, das Verfahren aber unmittelbar nach Eingang der Rechtsschriften sistiert (S. 442).

- 121 - 7.4.2.8 Das Sitzungsprotokoll der zweiten Gläubigerversammlung vom 1. März 2013 enthält die Erklärung, KK _________ F _________ habe per Kollokationsklage gefordert, ihre Lohnforderungen solle bis zu den Entschädigungen für 2010 in die erste Klasse aufgenommen werden. Dem sei für die Lohnforderungen bis zum Konkurs stattzugeben. Der Konkursverwalter lehne ein entsprechendes Begehren aber für die späteren Lohn- forderungen ab, weil KK _________ F _________ danach von der D _________ ange- stellt worden sei. Die Lohnforderung von JJ _________ F _________ seien in die dritte Klasse kolloziert worden, weil dieser eine leitende Funktion im Unternehmen innegehabt habe. Der Lohn müsse auch nicht bis 2010 kolloziert werden, da JJ _________ F _________ von der D _________ angestellt worden sei. Das Bezirksgericht sei vorab nicht auf die Klagen eingetreten, das Kantonsgericht habe diese Entscheide jedoch kas- siert. Das Verfahren sei noch am Laufen (S. 1127 f.; S. 2021 f.). 7.4.2.9 Die Akten enthalten zwei Urteile des Bezirksgerichts Martigny vom 10. Juli 2013, womit die Klagen von JJ _________ und KK _________ F _________ mehrheitlich ab- gewiesen worden sind (S. 995 ff. und S. 1004 ff.). Die Klägerin habe u.a. verlangt, dass eine Lohnforderung von Fr. 250'000.00 in die erste Klasse kolloziert werde (S. 996), JJ _________ F _________ fordere Gleiches für Fr. 350'000.00. Der Bezirksrichter ging davon aus, die D _________ habe die bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Arbeits- verträge der Arbeitnehmer möglicherweise nicht übernommen und führte in Bezug auf die Kontrakte aus (S. 1001 und S. 1010 [vgl. Wortlaut beim Kläger]): «En l’occurrence, il ne fait aucun doute qu’après le prononcé de faillite du 12 mars 2007, la masse en faillite – qui a assuré elle-même dans un premier temps la poursuite des activités de l’em- ployeur – a repris le contrat de travail de la demanderesse, à tout le moins jusqu’à fin 2007 […]. La masse a par ailleurs continué à payer le salaire de cette dernière jusqu’en juillet 2008 […]. Peu importe au stade de l’état de collocation de savoir si et cas échéant à partir de quand le contrat a été repris par D _________. En effet, les éventuelles prétentions du travailleur à l’en- contre de la masse en faillite pour la période postérieure au 12 mars 2007, qu’il s’agisse du paie- ment de salaires ou d’indemnités pour résiliation injustifiée, constituent des dettes de la masse au sens de l’art 262 LP. C’est donc à bon droit que l’administrateur spécial de la faillite ne les a pas inscrites à l’état de collocation. Ces prétentions devront, le cas échéant, être portées devant l’autorité compétente pour statuer sur le fond.» 7.4.3 ZUSAMMENFASSUNG Es kann, auch unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Tatsachenbehaup- tung, festgehalten werden, dass der Konkurs wegen der Gerichtsverfahren des Ehe- paars F _________ verzögert wurde. Ein gewichtiger Anteil der von diesen einverlangten Summe könnte, laut oben wörtlich zitiertem Urteil, eine Massaschuld darstellen. Die

- 122 - Frage, ob die behaupteten Lohnforderungen über Fr. 600'000.00 Massaschulden bilden, bleibt aufgrund der vorliegenden Unterlagen ungeklärt.

8. Proportionalität sichernder Massnahmen 8.1 Weitere sichernde Massnahmen 8.1.1 Die Klägerschaft erwähnt in der Schlussdenkschrift die fatalen Folgen der Unter- lassungen der Konkursverwaltung in Sachen Sicherung der Anlagengegenstände und des Metallbestands. Ende 2011 sei ein Grossteil der Aktiven der Konkursmasse völlig entwertet und der Verlust für die Konkursmasse enorm gewesen (S. 2403). 8.1.2 Die Beklagtenpartei hat darauf hingewiesen, die E _________ habe ihren Abwart zur Verfügung gestellt, um das Gelände zu überwachen und Reparaturarbeiten vorzu- nehmen (bestrittene TB 123 und 153 ff.). Die Konkursverwaltung habe, soweit möglich und von den Mitteln der Konkursmasse gedeckt, Schutzmassnahmen vorgenommen (bestrittene TB 157). Weitere Massnahmen, z.B. die Errichtung von Schutzabdeckun- gen, seien für die Konkursverwaltung nicht realisierbar gewesen (bestrittene TB 159). Die Reparatur von Material, welches nur schwer verkäuflich sei, wäre unverhältnismäs- sig gewesen (bestrittene TB 163 ff.) und hätte mehr gekostet, als die Anlagengegen- stände wert sind (bestrittene TB 173). Letztere seien ständig unterhalten und repariert worden (bestrittene TB 169 f.). Das Verlegen der Maschinen an einen anderen Ort sei nicht möglich gewesen (bestrittene TB 171 ff.). Die Gläubigerinnen waren mit der Ankündigung der ausserordentlichen Konkursverwal- tung vom 31. März 2008, den Mietvertrag zu kündigen, nicht einverstanden, weil das rechtliche Schicksal der Öfen ungeklärt sei und eine Kündigung des Mietvertrags die Position der Konkursmasse geschwächt hätte. Die Öfen hätten problemlos ausgeschal- tet werden können (S. 83). Die Klägerinnen, die ebenfalls eine Klägerposition innehaben, tragen somit eine Mitverantwortung dafür, dass der Mietvertrag über das Gelände nach der Geschäftsfortführung durch die D _________ weitergelaufen ist. Die Beklagtenpartei macht folglich geltend, weitere Massnahmen zum Schutz der Me- talle und der Anlagengegenstände wären unverhältnismässig gewesen. Der Experte hat sowohl für die Metalle wie auch für die Anlagengegenstände derlei Vorgehen geprüft und die Kosten kalkuliert.

- 123 - Das Kantonsgericht prüft anschliessend gesondert, aufgeteilt nach Metallen (vgl. E. 8.2) und Anlagengegenstände (vgl. E. 8.3), ob weitere sichernde Massnahmen möglich ge- wesen wären. 8.2 Metalle Der Schutz der Metalle hätte, laut Gutachter, die Errichtung eines gesicherten Gebäudes sowie die Installation eines Alarmierungssystems erfordert. Die Gegenstände hätten durch zwei Personen mit Hilfe von Transportmitteln in die Halle überführt werden müs- sen. Die damit zusammenhängenden Kosten hätten sich auf Fr. 29'000.00 bis Fr. 38'000.00 belaufen (Ergänzungsexpertise S. 39). Das Kantonsgericht beachtet weiter, dass die Metalle nach dem Konkurs der G _________ GmbH nicht von der D _________ hätten verwendet werden dürfen, sich aber trotzdem auf dem Firmengeländer befunden haben. Dieses Material hätte verhält- nismässig günstig an einem sicheren Ort gelagert werden können. Zusätzliche Auf- wände für den Unterhalt wären nicht erforderlich gewesen. Die vom Gerichtsgutachter vorgeschlagene Sicherung, unmittelbar nach dem Konkurs, wäre aus allen diesen Grün- den naheliegend und verhältnismässig gewesen. Das Kantonsgericht geht folglich davon aus, die Konkursverwaltung hätte bei den Me- tallen zeitiger handeln müssen, indem sie z.B. keiner sofortigen Übernahme durch die D _________ zustimmt und stattdessen das Material zunächst an einen sicheren Ort lagert. Dies hätte die unerlaubte Entfernung der Metalle während der Vermietung des Betriebs an die D _________ verhindert. Auch die Klägerinnen (ebensowenig wie all die anderen Gläubigerinnen) hätten in die- sem Zusammenhang eine sofortige Übernahme des Betriebs durch eine Drittunterneh- mung ablehnen sollen. V.a. O _________ muss die kritische Situation erkannt haben. Die anwaltlich vertretenen Klägerinnen hätten bereits an der ersten Gläubigerversamm- lung die vorgängige Sicherstellung der Metalle einfordern müssen, was Fr. 29'000.00 bis Fr. 38'000.00 gekostet hätte und von einem allfälligen Schaden wegen Unterlassung ab- zuziehen wäre. Die Gläubiger tragen somit eine Mitverantwortung für den entstandenen Schaden. Die Höhe allfälliger Schadenersatzforderungen der Konkursmasse gegenüber dem Staat müsste wegen Mitverschuldens zumindest reduziert werden. Es bleibt aber gemäss obigen Ausführungen fraglich, ob der Konkursmasse überhaupt ein Schaden erwachsen ist. Sie verfügt über eine Sicherheit der D _________ in der

- 124 - Höhe von Fr. 400'000.00 und kann möglicherweise allfällige Schäden aus Metallfehlbe- ständen damit verrechnen (vgl. E. 6.8 in fine). 8.3 Anlagengegenstände 8.3.1 AUSGANGSLAGE Die Sicherung der Anlagengegenstände gestaltet sich aus verschiedenen Gründen deut- lich komplexer als der Schutz / die diebstahlsichere Lagerung der Metalle nach Eröffnung des Konkurses der G _________ GmbH: 8.3.1.1 Die Anlagengegenstände sind unmittelbar nach dem Konkurs von der D _________ gemietet und von deren Angestellten zum Weiterbetrieb verwendet wor- den. Die Gläubiger haben dieser Betriebsübernahme zugestimmt. Der Fortsetzung der Tätigkeit hat zum einen Standschäden verhindert. Die gleichen Gegenstände können zum andern, konsequenterweise, nicht in einen separaten Raum aufbewahrt werden, weil die Arbeiter sie weiterhin nutzen. Die Konkursverwaltung ist folglich erst nach der Rückgabe der Anlagengegenstände durch die Mieterin im Jahr 2008 vor der Frage gestanden, ob sie weitere Sicherungs- und Unterhaltsmassnahmen vorkehren soll. Sie hätte dannzumal, laut Gutachter, ein Lo- kal von 300 m2 inkl. Alarmierungssystem errichten resp. organisieren müssen. Dies hätte, laut Sachverständigem, zusätzlich zwischen Fr. 62'000.00 und Fr. 93'000.00 ge- kostet (Ergänzungsexpertise S. 37). Die transportierbaren Anlagengegenstände hätten anschliessend für Fr. 27'000.00 bis Fr. 33'000.00 dorthin verschoben werden müssen (Ergänzungsexpertise S. 37). Die Investitionen für Bau- und Transport hätten laut Sach- verständigem somit zwischen Fr. 89'000.00 – Fr. 126'000.00 betragen. Die bereits be- stehende Überwachung hätte, laut Gerichtsexperten, für die nicht transportierbaren (mit dem Boden verbundenen) Anlagengegenstände ausgereicht. Die Kontrollen hätten aber gezielter organisiert sein müssen (Ergänzungsexpertise S. 36). Das Kantonsgericht lässt in diesem Zusammenhang offen, ob diese Gegenstände tatsächlich durch die Konkurs- verwaltung und nicht durch die E _________ hätten geschützt werden müssen. Der Gut- achter geht weiter davon aus, die Anlagengegenstände hätten monatlich von einem Elektriker und einem Mechaniker unterhalten werden müssen, um Standschäden zu ver- hindern. Dies hätte monatliche Kosten von Fr. 1'600.00 oder in 15 Jahren einen Aufwand von Fr. 288'000.00 verursacht (Ergänzungsexpertise S. 41). Die Investition von Fr. 288'000.00 während 15 Jahren hätte einen Wertverlust der Anlagengegenstände von EUR 292'030.85 bis EUR 371'118.88 verhindert (Ergänzungsexpertise S. 42 f.).

- 125 - Der Gutachter setzt diese Investitionen mit dem Guthaben zu Beginn des Konkurses der G _________ GmbH gemäss A _________ (EUR 839'111.81 im Jahr 2007 [Ergän- zungsexpertise S. 36]) oder Höchstwert der bis 2011 verschwundenen Anlagengegen- stände (EUR 426'801.50 [Ergänzungsexpertise S. 36 und S. 37]) in Zusammenhang. Die entsprechenden Investitionen hätten sich, wenn die Geldsummen verglichen werden, tatsächlich gelohnt. Der Sachverständige ignoriert bei dieser Berechnung jedoch, dass eine Sicherstellung der Anlagegengegenstände erst im Jahr 2008, nach der Vermietung an die D _________, möglich gewesen wäre (vgl. Ergänzungsexpertise S. 37, die Werte datieren auf März 2007 oder Oktober 2011). Das Gericht geht weiter davon aus, dass eine erhebliche Anzahl Anlagengegenstände bereits während des Gebrauchs durch die D _________ verschwunden sind, d.h. der Gesamtwert der verbleibenden Anlagenge- genstände wäre zum Zeitpunkt, da Sicherstellungsmassnahmen in Betracht gekommen wären, niedriger gewesen (vgl. E. 6.8). Eine Reduktion des Anlagenwerts dürfte auch durch den üblichen Gebrauch während der rund einjährigen Mietdauer eingetreten sein. Die Kalkulation des Experten ist folglich in Bezug auf die Fehlbestände bei den Anlagen- gegenständen so nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso weniger, weil zu jenem Zeitpunkt ungeklärt gewesen ist, welche Anlagengegenstände an die E _________ auszusondern sind (vgl. E. 7.3.3). Der vom Gutachter ausgeführte Vergleich (der ungefähren Wert sämtlicher Anlagenge- genstände im Jahr 2007 zu den ungefähren Investitionskosten zum Schutz der Anlagen- gegenstände) greift folglich zu kurz um festzustellen, ob der eingetretene Schaden hätte verhindert werden können, wenn der Konkursverwalter die anbegehrten Massnahmen umgesetzt hätte. 8.3.1.2 Die Klägerinnen kritisieren das Verhalten des Konkursverwalters in Bezug auf die Wahl von LL _________, um das Firmengelände zu überwachen und zu sichern. Dieser ist nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ u.a. beauftragt worden, die Anlagengegenstände zu sichern und zu unterhalten. Er ist später wegen Unregel- mässigkeiten entlassen worden (vgl. E. 5.3). Es darf dabei nicht ignoriert werden, dass LL _________ zunächst von der G _________ GmbH beschäftigt gewesen war. Letztere hat ihm offenbar selbst vertraut. Der Entscheid des ausserordentlichen Konkursverwalters, unmittelbar nach dem Weg- zug der D _________ einen ehemaligen technischen Angestellten der G _________ GmbH mit der Überwachung und Instandhaltung von Anlagengegenständen sowie Ma- terial zu beauftragen, erscheint durchaus sinnvoll. Der Konkursverwaltung kann mithin

- 126 - diesbezüglich keine haftpflichtrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden. 8.3.1.3 Die Klärung der Frage, ob eine weitere Sicherstellung erforderlich ist, hat sich erst bei der fristlosen Entlassung von LL _________ aufgedrängt. Es sind dazu zusätzlich nachfolgende Überlegungen zu beachten: 8.3.2 WEITERE SICHERNDE MASSNAHMEN 8.3.2.1 Die Klägerschaft verlangte im Beschwerdeverfahren die Absetzung des ausser- ordentlichen Konkursverwalters sowie Vermögenssperren und Versiegelungen. Sie be- antragte aber keine zusätzlichen Notverkäufe (S. 842). Letzteres wäre im vorliegenden Fall die naheliegendste Lösung gewesen, sofern keine Aussonderungsproblematik vor- gelegen hätte. 8.3.1.2 Bemühungen der Klägerschaft, Notverkäufe nach der Entlassung von LL _________ anzustrengen, sind weder behauptet noch bewiesen. 8.3.1.3 Das Kantonsgericht hat zur Verantwortlichkeit der ausserordentlichen Konkurs- verwaltung im Urteil LP 12 36 vom 26. November 2012 Folgendes erwogen (S. 879): La loi ne comporte que très peu d’indications sur ce que l’administration de la masse doit faire pour conserver ou administrer les actifs du failli. C’est l’intérêt de la masse, c’est-à-dire l’intérêt des créanciers à obtenir le meilleur désintéressement possible qui, dans les limites fixées par la loi, doit guider l’administration dans tous ses choix (de Coulon, La préservation de l’entreprise du failli et sa vente d’urgence, in BschK 2008 p. 207 et les réf.). Au vu du rapport d’expertise de A _________ précité, force est d’admettre que toutes les mesures de conservation que l’on aurait pu exiger de l’administrateur spécial n’ont pas été prises. Les explications données par ce dernier, qui affirme avoir fait réparer les écoulements d’eau et donné toutes les instructions nécessaires pour limiter les détériorations, ne suffisent pas. L’intéressé ne saurait se contenter de renvoyer à la responsabilité de la société de surveillance engagée, qui ne l’aurait pas informé des éventuelles réparations à entreprendre dans l’usine. Diese Beurteilung kann sich, im Unterschied zum vorliegenden Urteil des Kantonsge- richts, nicht auf ein Gerichtsgutachten stützen, welches die Kosten für weitere Massnah- men darstellt. Es erscheint auch fraglich, ob das Kantonsgericht im Urteil vom 26. No- vember 2012 über die Kategorienbildung der Anlagengegenstände informiert gewesen ist und die hängige Aussonderungsklage beachtet hat.

- 127 - 8.3.2.4 I _________ sagte am 21. November 2019 schriftlich aus, das Anlagenvermö- gen sei zu wenig geschützt worden und habe massiv an Wert verloren. Die meisten An- lagengegenstände, die er 2011 besichtigt habe, hätten nur noch über Schrottwert verfügt und dieser Wertverlust sei auf fehlende Schutzmassnahmen zurückzuführen (S. 1501). 8.3.2.5 O _________ erklärte am 5. Februar 2020, diverse Anlagengegenstände seien nicht fachgerecht unterhalten worden. Der ausserordentliche Konkursverwalter habe sich nicht darum gekümmert, das Vermögen zu schützen (S. 1812). Der Zustand der übrigen Anlagen, die bei Kursbeginn einen Bilanzwert von ca. 17 Mio. Franken gehabt hätten, tendiere nun gegen null (S. 1813). Das Anlagenvermögen hätte unmittelbar nach dem Konkurs gemäss grober Schätzung für eine Summe zwischen 5-8 Mio. Franken veräussert werden können (S. 1813). Es müsse zwischen den Öfen, welche sich schon vor der Miete durch die G _________ GmbH auf dem Betriebsgelände befunden hätten, und denjenigen drei Öfen sowie der Giessgrube, der Giessanlage und den anderen An- lagen, welche die G _________ GmbH neu angeschafft habe, unterschieden werden. Die Öfen seien ca. 2005 und 2006 gekauft worden. Er wisse den Wert nicht mehr und verweise auf die Akten. Der Wert der Öfen und der Giessanlage betrage zwischen 8 bis 9 Mio. Franken. Derlei hätten bei der Konkurseröffnung «mehr oder weniger Neuwert» gehabt. Die Öfen hätten dem damaligen Stand der Technik entsprochen und in West- oder Osteuropa verkauft werden können. Es wäre auch physisch möglich gewesen, sie aus dem Fabrikareal zu entfernen (S. 1814). Ein Ofen bestehe im Wesentlichen aus drei Teilen: Einer Stahlhülle, einem Steuerungsequipment und einer Feuerfestausmauerung. Letztere hätte entfernt werden müssen, alles andere verkauft und transportiert werden können. Das Gleiche gelte für die Giessanlage und für die Säge. Die Öfen hätten heute nur noch Schrottwert. Die D _________ habe ein Jahr produziert und während dieser Zeit müsse die Konkursverwaltung auf eine regelmässige Wartung und Reparatur ach- ten. Der Zeuge wisse nicht, ob derlei erfolgt sei. Die Anlagen unterlägen nach der Ab- schaltung einem Verfall, der von der Feuchtigkeit, den Salzen und Ölen herrühren könne. Dieser könne anlagespezifisch sehr schnell erfolgen. Ein höherer Verkaufserlös wäre möglich gewesen, wenn die Anlagengegenstände schneller veräussert worden wären (S. 1815). Die V _________ AG habe selbst Angebote für Anlagengegenstände abge- geben und Interessenten vermittelt, worauf die Konkursverwaltung aber nicht reagiert habe (S. 1816). Es fällt bei dieser Aussage erneut auf, dass wertvolle Anlagengegenstände fest mit dem Boden verbunden gewesen sind. Es erscheint nachvollziehbar, wenn sich die ausseror-

- 128 - dentliche Konkursverwaltung nach dem Aussonderungsbegehren, das nicht aussichts- los erscheint, mit teueren Schutzmassnahmen für solche Objekte zurückhält, zumindest soweit auch die E _________ passiv geblieben ist. Die Behauptung des Zeugen, der Konkursverwalter habe auf Kaufangebote der V _________ AG nicht reagiert, ist aktenwidrig. Das Problem war vielmehr das Ausson- derungsbegehren der E _________ gewesen. O _________ kritisiert als Gläubiger frei- lich fehlende Schutzvorkehren, stellt sich aber nicht die Frage, ob diese auch verhältnis- mässig gewesen wären. 8.3.2.6 Der ausserordentliche Konkursverwalter hat zu weiteren Sicherheitsmassnah- men ausgeführt, die Anlagengegenstände hätten die ganze Zeit, da sie nicht benutzt worden seien, an Wert verloren. Er habe jedoch alle finanziell sinnvollen Massnahmen getroffen, um die Maschinen zu schützen. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen, welche nur verhältnismässige Kosten verursacht hätte (S. 1770). Alternativen wären ge- wesen, die Gerätschaften zu veräussern oder an einen anderen Ort zu verbringen. Bei- des sei nicht möglich gewesen. Er habe zunächst LL _________, der bei der G _________ GmbH als Techniker gearbeitet hatte, für den Unterhalt der Halle und der Maschinen engagiert. Der Konkursverwalter habe danach Schäden an den Dächern re- parieren lassen, als ihm die RR _________ das entsprechende Problem zur Kenntnis gebracht habe. Diese Arbeit sei schliesslich durch L _________ übernommen worden (S. 1771). Der Konkursverwalter gibt schliesslich zu bedenken, die Aussonderungsklage der V _________ AG habe sein Vorgehen besonders erschwert, weil diese auch auf die Beträge abgezielt habe, die das Konkursamt mit den Notverkäufen eingenommen hatte. Dies habe zu einem erheblichen Risiko für die Konkursmasse geführt, was sie davon abgehalten habe, grössere Investitionen zu tätigen (S. 1761). 8.3.2.7 L _________ hat am 6. Februar 2020 argumentiert, er sei nicht von der ausser- ordentlichen Konkursverwaltung beauftragt worden (S. 1775). Er habe nicht mit dieser diskutiert. Er habe LL _________ ersetzt, wobei der Auftrag über E _________ gelaufen sei. Er habe einzig das Äussere der Gebäude unterhalten müssen, aber keine Arbeiten in deren Innern getätigt. Er habe keine Schlüssel gehabt. Es habe in den Gebäuden noch Maschinen und Metalle gehabt. Er wisse aber nicht, wem sie gehört (S. 1776). Der Hauswart habe niemanden die Gebäude betreten sehen. Er selbst sei nicht häufig vor Ort gewesen. L _________ habe weder die Maschinen noch die Öfen unterhalten, er sei nie vom Unternehmen beschäftigt worden. Sein Lohn habe er von der E _________ erhalten. Er habe bis 2018 für dieses Unternehmen gearbeitet (S. 1777).

- 129 - 8.3.2.8 Die Beauftragung des Abwarts, der sich nur um die Gebäude und das Gelände kümmerte, sowie eines Sicherheitsunternehmens vermag Diebstähle zu verhindern. Derlei reicht aber, laut Expertise (Expertise S. 24), nicht aus, um Standschäden an den Anlagengegenständen zu verhindern. 8.3.3 ZUSAMMENFASSUNG Die Anlagengegenstände sind zumindest zeitweilig zu wenig geschützt resp. unterhalten worden, um Schäden zu verhindern. Es stellt sich deshalb die Frage, ob weitere Mass- nahmen sinnvoll gewesen wären: Die Konkursmasse hätte nach dem Weggang von LL _________ im Spätsommer 2009 die verbleibenden Anlagengegenstände, gemäss Sachverständigem, mittels baulicher Massnahmen im Wert von mindestens 89'000.00 plus Instandstellungsarbeiten im Wert von Fr. 1'600.00 pro Monat vor Standschäden schützen müssen. Sie hätte die Räum- lichkeit, laut Gutachter (Ergänzungsexpertise S. 37), in einer Halle auf dem Gelände der E _________ errichtet. Dies hätte zusätzliche Massnahmen (Einholung der Zustimmung durch die Vermieterin; ev. Baubewilligung usw. [vgl. S. 2370]) erfordert. Der Wert der im Sommer 2009 noch vorhandenen Anlagengegenstände lässt sich aber nicht mehr ab- schätzen. Dies gilt umso weniger, weil Aussonderungsklagen hängig waren und die aus- serordentliche Konkursverwaltung nicht damit rechnen konnte, dass sämtliche Anlagen- gegenstände in die Konkursmasse fallen würden (vgl. E. 7.3.3.1). Es bestehen, wie der ausserordentliche Konkursverwalter zusätzlich beanstandet, Unabwägbarkeiten in Be- zug auf das gleichzeitig hängige Aussonderungsverfahren der V _________ AG mit ei- nem Streitwert in Millionenhöhe. Eine allfällige Klagegutheissung hätte Folgekosten nach sich gezogen (vgl. E. 7.2.3.1). Die Streitigkeit in Bezug auf die Anlagengegen- stände hat mit einem Vergleich geendet, was darauf hinweist, dass die Investitionen ins Anlagenvermögen teilweise zugunsten der E _________ erfolgt wären. Die Konkurs- masse hätte somit im damaligen Zeitpunkt fünfstellige Summen bezahlen müssen, um Anlagengüter zu schützen, die ihr nach damaligem Ermessen möglicherweise nicht ein- mal gehört hätten. Die ausserordentliche Konkursverwaltung konnte zum damaligen Zeitpunkt schliesslich weder den Verlauf noch die Dauer der Aussonderungsprozesse abschätzen können. Dies betrifft v.a. das Verfahren gegen die V _________ AG, wel- ches zu einer erheblichen Reduktion der Aktiven geführt hätte, falls die Konkursmasse unterlegen wäre (vgl. E. 7.2.3.2). Der Entscheid der Konkursverwaltung, auf die vom Experten vorgeschlagenen Mass- nahmen zum Schutz der Anlagengegenstände zu verzichten, ist unter den damals ge-

- 130 - gebenen Umständen, u.a. der Frage, ob diese Gegenstände überhaupt in die Konkurs- masse fallen, nachvollziehbar. Auch die Gläubiger sowie die Aussonderungskläger ha- ben zum damaligen Zeitpunkt (noch) keine juristischen Schritte unternommen, um wei- tere Sicherheitsmassnahmen für die Anlagengegenstände vorzukehren. Es ist schliesslich bemerkenswert, dass sich auch die Klägerschaft nicht dafür eingesetzt hat, die Anlagengegenstände vorzeitig zu veräussern. Diese Lösung wäre naheliegen- der gewesen als hohe Investitionen in die Sicherung oder den Unterhalt der Anlagenge- genstände auf Kosten der Konkursmasse oder sogar des Kantons Wallis. Es erscheint allerdings auch fragwürdig, ob im vorliegenden Fall weitere Notverkäufe über Streitge- genstände von parallel geführten zivilprozessualen Aussonderungsverfahren überhaupt zulässig gewesen wären. Der finanzielle Verlust aus dem Unterlassen der Notverkäufe im vorliegenden Prozess über die Verantwortlichkeit des Kantons Wallis wieder wettma- chen zu wollen, entspräche auf jeden Fall einer Verletzung des einmaligen Rechtsschut- zes.

9. «Beispielfall» - Säge Behringer Der Fall Behringer-Säge wird von der Klägerpartei gesondert hervorgehoben, aber in den Anträgen korrekterweise nicht einzeln genannt. Es rechtfertigt sich tatsächlich, auf diesen nachfolgend einzugehen, auch wenn es sich dabei um einen Bestandteil des An- lagenvermögens handelt: 9.1 Tatsachenbehauptungen Die Klägerin bot dem ausserordentlichen Konkursverwalter am 10. Juni 2008 Fr. 250'000.00 an für den Kauf der Behringersäge, welche ursprünglich für Fr. 415'000. erworben worden war. Der ausserordentliche Konkursverwalter habe darauf nicht rea- giert (bestrittene TB 42 ff.). Die Expertenfragen der Klägerpartei zielen darauf hin, dass die Säge sich nach wie vor im Anlagenbestand befinde (S. 2027). Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift, sie habe dem ausserordentlichen Konkursverwalter am 10. Juni 2008 angeboten, die noch vorhandene Bandsäge für Fr. 250'000.00 zu erwerben. Diese sei für EUR 415'000.00 gekauft worden und stelle einen bedeutenden Inventarwert dar. «Der Konkursbeamte reagierte auf dieses Angebot nicht» und habe den Anlagengegenstand 2012 für Fr. 70'000.00 veräussert. Dies komme einem Mindererlös von Fr. 180'000.00 gleich (S. 2398).

- 131 - 9.2 Beweismittel 9.2.1 Die Akten enthalten einen Kaufvertrag vom 29. September 2006 für die Bandsäge Behringer über EUR 415'000.00 (S. 228 ff.). Eine erste Abschlagszahlung ist am 6. März 2006 geleistet worden (S. 231). 9.2.2 Die Konkursverwaltung schlug am 5. August 2008 den Freihandverkauf der Säge Behringer (Fotos S. 1502 f.) für Fr. 250'000.00 vor (S. 1528 f.). Das Objekt ist recht gross. Wie es mit dem Boden verbunden ist, lässt sich aufgrund der vorhandenen Ablichtungen nicht nachvollziehen (vgl. aber E. 9.2.6). 9.2.3 Das Protokoll über die Besprechung vom 4. August 2008 bestätigt, die Klägerin 1 habe ein Angebot für die Behringer Säge hinterlegt. Derlei werde in einem Zirkular auf- genommen, was zwischenzeitlich auch erfolgt sei (S. 238 f.). 9.2.4 Ein Zirkulationsschreiben vom 5. August 2008, welches den Freihandverkauf des Anlagengegenstands vorschlägt, befindet sich in den Akten (S. 435). 9.2.5 Die E _________ wehrte sich am 18. August 2008 gegen den Freihandverkauf der Behringersäge. Diese sei im Gutachten A _________ in die Kategorie B (Position

122) eingefügt worden und stehe ihr somit zu (S. 1640 f.). 9.2.6 Das Gutachten der A _________ vom 19. Mai 2009 führt die Behringer Säge in der Position 122 mit einem Wert von Fr. 295'148.00 auf. Sie ist tatsächlich in der Kate- gorie B verzeichnet (S. 621). 9.2.7 I _________ hielt am 21. November 2019 schriftlich fest, er habe die Behringer- säge am 13. Juni 2007 gesehen. Sie sei damals und wohl noch 2008 sporadisch betrie- ben worden. Der Schätzwert betrage EUR 295'148.00. Er habe aber die Originalrech- nungsunterlagen nicht einsehen können. Mit dem Gegenstand sei bis zu seinem letzten Besuch im Jahr 2012 «offenbar nichts» geschehen. I _________ habe 2012 starke Kor- rosion an allen ehemals blanken Flächen feststellen können (S. 1501). Er hat dazu Fotos deponiert (S. 1502). 9.2.8 O _________ gab am 5. Februar 2020 an, die Bandsäge Behringer sei Ende No- vember 2006 zu einem Neupreis von Fr. 415'000.00 gekauft und im Zeitpunkt des Kon- kurses quasi neuwertig gewesen (S. 1809). Der Rechtsvertreter der Klägerinnen habe auf seine Anweisung hin der Konkursverwaltung ein Angebot von Fr. 250'000.00 unter- breitet, auf welches der Konkursverwalter nicht eingetreten sei. Soweit er wisse, stehe

- 132 - die Säge noch in AA _________. Sie sei nie richtig geschützt worden und habe nur noch Schrottwert (S. 1810). Die Aussage zum Standort der Säge widerspricht, wie nachfolgend ersichtlich, den Tat- sachen. 9.2.9 Der Konkursverwalter legte am 6. Februar 2020 dar, es habe tatsächlich eine Kaufofferte der Klägerinnen für die Säge gegeben. Der Verkauf sei jedoch damals wegen der zwei Aussonderungsklagen nicht möglich gewesen. Der Konkursverwalter habe die Säge schliesslich zu einem späteren Zeitpunkt, als ein Vergleich mit der E _________ geschlossen worden sei, aufgrund einer Offerte von Fr. 70'000.00 veräussert (S. 1759). 9.2.10 M _________ hat in Bezug auf die Säge Behringer bestätigt, diese habe der G _________ GmbH gehört. Sie habe vor ihrem Verkauf gelitten, «es war aber noch nicht so schlimm, dass sie der Kunde nicht übernommen hätte. Wir hatten im Vorfeld einige Tage gebraucht, um die Säge zu reinigen.» (S. 1793). Die Behringer Säge sei laut M _________ an eine Firma in Rumänien veräussert worden. 9.2.11 Der Gerichtsgutachter stellt fest, die Behringersäge befinde sich nicht mehr im Anlagenbestand. Sie sei für EUR 70'000.00 an die ZZ _________ GmbH veräussert worden (Expertise S. 22). Die Auffassung des Sachverständigen wird durch Belege, auf die er verweist (Beilagen 12 und 13 der Expertise), bestätigt. Der Gutachter verweist in der Ergänzungsexpertise vom 30. Juni 2023 auf Akten, die das Kaufangebot von Fr. 250'000.00 (entsprechend EUR 153'101.00) beweisen. Hätte die ausserordentliche Kon- kursverwaltung das Kaufangebot der Klägerin 1 angenommen und die Behringersäge zum entsprechenden Preis verkauft, hätte ein Gewinn von EUR 83'101.00 erwirtschaftet werden können (Ergänzungsexpertise S. 28). Die Gläubiger seien anschliessend vom Konkursverwalter orientiert worden, die E _________ habe eine Beschwerde gegen den Kauf eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid zum Freihandverkauf bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu sistieren (Ergänzungsexpertise S. 29). Der Experte ver- mag seine Ausführungen mit Hilfe von Unterlagen zu belegen (Ordner zur Ergänzungs- expertise Beleg Nr. 32 Punkt 5, welcher den Gerichtsakten ab S. 1640 f. entnommen worden ist). Sie sind nachvollziehbar. 9.3 Zusammenfassung 9.3.1 Die Säge Behringer bildet einen Anlagengegenstand. Sie ist in der Expertise bei den Anlagen beachtet worden und befindet sich auf der Position 122 der Exceldatei MGG VS 23-06-30 Annexe I et Annexe II. Die Säge kann somit nicht ein zweites Mal

- 133 - separat als Schadensposten aufgeführt werden, was in den Anträgen korrekterweise be- achtet wird. Es stellt sich allerdings die Frage, ob sie überhaupt in die Konkursmasse gefallen wäre, da sie der Kategorie «B» zugeteilt worden ist. Die Klägerinnen haben die Behringersäge im Rahmen des Verfahrens als nicht verkauf- ten Anlagengegenstand bezeichnet, der Bestandteil der Konkursmasse bildet. Letzteres ist falsch. 9.3.2 Der Konkursverwalter hat nach dem Kaufangebot durchaus ein Zirkular vorberei- tet. Die E _________ hat den Freihandverkauf vorerst verhindert. Die Klägerschaft hat den Gerichtsgutachter, welcher den Sachverhalt in Bezug auf den freihändigen Verkauf richtig dargestellt hat, bei den Ergänzungsfragen zu Unrecht in Frage gestellt. Separate Schadenersatzansprüche wären ohnehin zweifelhaft, weil die Säge Behringer im Be- reich der Anlagengegenstände aufgeführt ist. Ein sofortiger Verkauf erscheint im vorlie- genden Fall tatsächlich fraglich, weil dieses Objekt fest mit dem Boden verbunden ist und somit der E _________ gehören könnte. 9.3.3 Die separate Geltendmachung von Schadenersatz für den angeblich verspäteten Verkauf der Behringer Säge wäre aus diesen Gründen unberechtigt und dies ist auch nicht geschehen. Der Fall konkretisiert aber beispielhaft Probleme, die sich bei der Gel- tendmachung von Schadenersatz wegen der angeblich verspäteten Veräusserung von Anlagengegenständen ergeben.

10. Konkursdividende Das Konkursverfahren ist nicht abgeschlossen. Die Kläger behaupten, der Konkursmasse sei wegen den obgenannten Vorkommnissen ein Schaden entstanden. Das reicht aber noch nicht, weil nicht die Konkursmasse klagt. Das Gericht müsste zusätzlich prüfen, ob sich die entsprechenden Verantwortlichkeits- forderungen auf die Konkursdividende der Drittklassgläubiger auswirken. 10.1 Tatsachenbehauptungen Die Klägerschaft hat die bilanzierten Aktiven vor dem Konkurs (TB 6; Aktiven von insge- samt 28.7 Mio., Rohstoffe 4.71 Mio., Metallerzeugnisse 5.68 Mio.) und die Reduktion des Werts der Konkursmasse aufgrund von Handlungen und Unterlassungen der aus- serordentlichen Konkursverwaltung (zusammenfassend: TB 76) behauptet. Die von der Klägerschaft eingegebenen Forderungen betragen insgesamt 95 % der Drittklassforde- rungen (anerkannte TB 2, vgl. allerdings die Antwort zur TB 49, wonach die Behauptung,

- 134 - die Forderungen der Klägerinnen würden 95 % der gesamten Drittklasskonkursforderun- gen ausmachen, bestritten wird). Der Kollokationsplan sei gemäss Tatsachenbehaup- tungen unangefochten geblieben (anerkannte TB 98). Die Klägerinnen machen, zusammengefasst, folgende Schäden geltend (bestrittene TB 76): Verschwundene Anlagengegenstände EUR 223‘352.00 Schaden infolge verminderter Metallbestände EUR 1‘720‘000.00 Teilrückzahlung der von der D _________ geleisteten Sicherheit Fr. 200‘000.00 Entwertete Anlagengegenstände EUR 3’172‘982.00 Die Klägerinnen beziffern in der Klageschrift, im Teil «III. Sachverhalt» ihre Konkursein- gaben, die kollozierten Forderungen oder die nach Klassen unterteilten Gesamtforde- rungen nicht. Auch die voraussichtliche Dividende der Drittklassgläubiger ist nicht sub- stanziiert. Der insgesamt eingeforderte Schadenersatz entspricht, wenn einzig auf die Tatsachenbehauptungen abgestellt wird, der Minderung des Vollstreckungssubstrats und nicht der Reduktion der individuellen Konkursdividenden. Die entsprechende Min- derung ist aber nicht zwangsläufig mit dem individuellen Schaden der Klägerinnen gleichzusetzen, weil die Kläger in der dritten Klasse kolloziert sind und im Konkursver- fahren nicht alle Schuldner gleichbehandelt werden (vgl. E. 2.6.7). Die Drittklassgläubi- ger müssten vielmehr behaupten und beweisen, dass die anderen Klassen sowie die Massaforderungen auf jeden Fall gedeckt sind, damit sie eigenen Schaden nachweisen können. Die Klägerinnen behaupten in der Replik vom 3. Juni 2016: «Die Gläubiger sind somit nicht über allfällige Verbindlichkeiten, über die Aktiven und Passiven sowie über die zu erwartende mutmassliche Konkursdividende orientiert» (bestrittene TB 199 S. 1082). Die Klägerschaft erörtert in der Schlussdenkschrift, das definitive Schadensausmass könne zum heutigen Zeitpunkt nicht beziffert werden, belaufe sich aber sicherlich höher als die mit der vorliegenden Teilklage geltend gemachte Summe (S. 2388). Die Kläger- schaft konkretisiert, welche Forderungen in der ersten, zweiten und dritten Klasse kollo- ziert worden seien (S. 2389). Von Massaforderungen oder den Kollokationsprozessen des Ehepaars F _________ ist in diesem Teil der abschliessenden Vernehmlassung keine Rede. Die Klägerinnen führen in der Schlussdenkschrift weiter das Guthaben an, welches aufgrund der Notverkäufe zunächst Fr. 5'320'670.35 betragen habe und sich

- 135 - bis zum 31. Dezember 2019 auf Fr. 1'185'922.55 reduziert habe. Diese Verluste redu- zierten die flüssigen Mittel um Fr. 4'134'747.80. Der Mittelabfluss habe erst nach Vorlie- gen der Konkursakten, also nach Ablauf des Schriftenwechsels, rekonstruiert werden können. Eine präzise Schadensbilanz sei aufgrund der fehlenden Buchhaltung sowie der fehlenden Konkursakten nicht erstellbar (S. 2408 f.). Die Schlussdenkschrift verweist auf die «hohen Kosten in den Jahren 2019 ff.» zur Räumung des Areals (S. 2417). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerpartei die Schadenskalkulationen nicht in der gebotenen Form deponiert hat und auch keine Aktualisierung der Konkursunterlagen gefordert hat. Sie hat vor Einleitung dieses Prozesses darauf verzichtet, mit Hilfe einer vorsorglichen Beweisaufnahme (vgl. dazu E. 2.4.1) den Sachverhalt genauer abzuklä- ren. Der ihr erwachsene Schaden ist nicht hinreichend substanziiert dargelegt. 10.2 Beweismittel 10.2.1 Die Erstklassforderungen beliefen sich, gemäss Protokoll vom 11. April 2007 der ersten Gläubigerversammlung, auf mehr als Fr. 900'000.00 (S. 2014). 10.2.2 Die Erstklassforderungen würden, laut Protokoll der zweiten Gläubigerversamm- lung vom 1. März 2013, um die Fr. 800'000.00 betragen, « mais en tenant compte de ce qu’a avancé la caisse de chômage » (S. 2023). 10.2.3 Das Urteil des Bezirksgericht Martigny vom 2. August 2012 erwähnt, «a lire ce communiqué, la Caisse publique cantonale de chômage avait pris, dès le 26 février 2007

– compte tenu de la faillite prévisible de la maison-mère, en Allemagne -, les mesures pour assurer le paiement des salaires des employés ». Die Arbeitslosenkasse habe ei- nen Vorschuss geleistet (S. 851, S. 1129). 10.2.4 Auch die Aussagen von S _________ (vgl. E. 6.5.8) erweckt den Eindruck, die kantonale Ausgleichskasse habe im Rahmen des Konkurses Gelder für Angestellten- löhne bevorschusst. 10.2.5 Die Erstklassforderungen beliefen sich, laut Mitteilung vom 4. Juni 2013 an FF _________, auf Fr. 146'556.70, wobei zwei Prozesse des Ehepaars F _________ zu Lohnforderungen (hauptsächlich bis zum 31. Dezember 2010) über Fr. 425'050.50 sowie Fr. 795'598.65 hängig seien. Das Guthaben belaufe sich derzeit auf Fr. 2’654'199.55. Sanierungsarbeiten hätten Fr. 158'000.00 gekostet (S. 452). Ein gemeinsames Konto der Konkursmasse G _________ GmbH und E _________ enthalte EUR 70'000.00 und

- 136 - Fr. 5'000.00. Das Honorar des Konkursverwalters belaufe sich auf Fr. 162'604.30 (S. 453 f.). 10.2.6 Die Guthaben seien, laut Frage an den Konkursverwalter, gemäss deponierten Bankkonten von Fr. 5'320'670.35 am 31. Dezember 2007 (vgl. dazu das Protokoll der ersten Gläubigerversammlung S. 2013) auf Fr. 1'185'922.25 am 31. Dezember 2019 re- duziert worden. Die Minimierung resultiere aus einer Vorauszahlung von Fr. 500'000.00 an die V _________ AG, aus Mietzinszahlungen sowie der Auslagen für den Unterhalt inkl. dem Lohn eines Angestellten. Ebenso hätten giftige Stoffe behandelt werden müs- sen und schliesslich gehe es um Expertisekosten. Auch gewisse Prozesskosten seien entstanden sowie weitere Massakosten (S. 2003). Der Konkursverwalter sei nicht im- stande, die Aktiven der Konkursmasse definitiv zu berechnen, weil der Liquidationspro- zess noch nicht abgeschlossen sei (S. 2004). 10.2.7 Derzeit entstünden, laut Aussage des ausserordentlichen Konkursverwalters vom 3. Februar 2020 keine Kosten, abgesehen von den Gerichtskosten und kleineren Honoraren (S. 1763). 10.2.8 Es ist in den Akten wiederholt von einer Geländesanierung die Rede. Der Prozess i.S. E _________ thematisiert einen Vergleich und eine Zahlung von Fr. 200'000.00 zur Räumung des Geländes (vgl. E. 7.3.2.26 ff.). Der Vorschlag von E _________ sei laut Aussage des Konkursverwalters vom 3. Februar 2020 interessant, weil die Öfen immer noch da seien. Das Kantonsgericht vermag allerdings nicht nachzu- vollziehen, ob dieser Vergleich abgeschlossen und erfolgreich umgesetzt worden ist. Die Konkursmasse wird aber laut diesen Akten eine erhebliche Summe investieren müssen oder bezahlt haben, um das Gelände vor Umweltschäden zu säubern. Aus den Akten ist ebensowenig ersichtlich, ob die zuständigen Verwaltungsbehörden die im Vergleich er- wähnte Konzeption der Sanierung akzeptiert haben. 10.2.9 Der Konkursverwalter hat der CC _________ am 2. März 2011 mitgeteilt, die Sicherheit von Fr. 400'000.00 könne ihr frühestens am Schluss des Konkurses zurück- erstattet werden (S. 951). Es stellt sich die Frage, ob die Verwendung der verbleibenden Sicherheit von Fr. 400'000.00 (Rückgabe oder Verrechnung mit Schäden und Fehlbe- ständen aus der Geschäftsfortsetzung durch die D _________) nicht erneut Gerichts- prozesse verursachen könnte.

- 137 - 10.2.10 Das Bankkonto xx-xx-xx2 ist dasjenige, welches die Ein- und Ausgaben der Konkursverwaltung enthält. Seine Detaillierungen befinden sich im Ordner II Weiss, Re- gister 2. Es liegen diesbezüglich keine Tatsachenbehauptungen vor. Das Gericht stellt fest, dass sich das Guthaben in der Zeit vom 31. Dezember 2007 (Fr. 5'320'670.35) bis zum 31. Dezember 2019 (Fr. 1'185'922.55) deutlich reduziert hat. Der erste verbuchte Zahlungseingang über Fr. 600'000.00 stammt vom 16. März 2007 und dürfte die Sicher- heit der CC _________ bescheinigen. Ein Zahlungsauftrag über Fr. 200'000.00 vom

18. Mai 2007 ist ebenso ersichtlich, wobei nicht geklärt ist, ob es sich dabei um die teil- weise Rückzahlung der Kaution handelt. Die davon noch vorhandenen Fr. 400'000.00 müssen entweder zurückgeleistet oder können ev. mit Forderungen gegenüber der D _________ verrechnet werden. Wie sich das Vermögen in den vergangenen sechs Jahren entwickelt hat, ist aufgrund dieses Kontoauszugs nicht nachvollziehbar. Die Klä- ger haben im Übrigen in Bezug auf dieses Konto keine Tatsachenbehauptungen depo- niert. 10.2.11 Die Konkursverwaltung habe, laut Aussage vom 3. Februar 2020 den Haupt- gläubigern oder der V _________ AG einen Vorschuss von Fr. 500'000.00 geleistet (S. 1763 bestätigt auf S. 1921). Die ausserordentliche Konkursverwaltung dürfte V _________ AG den Vorschuss von Fr. 500'000.00, der in den Tatsachenbehauptun- gen unerwähnt bleibt, in einer frühen Phase des Konkurses gewährt haben, da sie mit einer höheren Dividende für Drittklassgläubiger gerechnet hat. Eine solche Abschlag- zahlung wird folglich vor der Geltendmachung der Aussonderungsanträge erfolgt sein. Die Sachlage hat sich nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________, den Aus- sonderungsklagen, den Wertverlusten bei den Anlagengegenständen und den kostspie- ligen Umweltmassnahmen erheblich geändert. Eine Rückforderung dieser Vorauszah- lung ist unter den gegebenen Umständen nicht auszuschliessen. 10.2.12 Die Klägerpartei gab am 17. August 2020 selbst an, die Geldflüsse zwischen dem 31. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2019 könnten nur mit Hilfe der Buch- haltung rekonstruiert werden (S. 1921). Das Guthaben der Konkursmasse habe sich von Fr. 5'320'670.35 auf Fr. 1'185'922.55 verringert. Die Hauptgläubiger hätten eine Zahlung von Fr. 500'000.00 erhalten (S. 1921). Der ausserordentliche Konkursverwalter habe grössere Barbezüge getätigt, wofür die entsprechenden Detailbelege fehlten. Es könne bereits jetzt festgestellt werden, dass der grösste Teil der Vermögensmasse der konkur- siten Gesellschaft durch den Konkursverwalter «verbrannt» worden sei (S. 1922). «Es wird Sache einer entsprechenden Expertise sein, festzustellen, was es damit auf sich hat».

- 138 - Eine Ergänzung resp. Präzisierung der Tatsachenbehauptungen dränge sich gestützt auf die hinterlegten Konkursakten auf, aber erst nach Beizug sämtlicher Konkursakten (S. 1926). Das von der Klägerpartei angekündigte, prozessual durchaus nachvollziehbare Vorge- hen ist allerdings ausgeblieben (vgl. dazu E. 2.5.3). 10.2.13 Das Kantonsgericht hat die Parteien am 12. März 2018 angefragt, ob der Pro- zess zu sistieren sei, zumal der Konkurs noch nicht abgeschlossen worden ist. Es stelle sich die Frage, ob der Schaden auch bei den Klägerinnen eingetreten sei (S. 1272 vgl. auch S. 1267). Beide Parteien haben eine Suspendierung abgelehnt (S. 1275 ff. und S. 1283 f.), wobei die Klägerseite ausgeführt hat (S. 1283 f.): Der mittels Staatshaftungsklage eingeklagte Teilschaden wurde laut Behauptungen der Klägerinnen durch den ausserordentlichen Konkursverwalter mittels Handlungen und Unterlassungen verursacht, welche bereits erfolgt sind und durch den weiteren Verlauf des Konkursverfahrens nicht mehr beein- flusst werden können. Der Schaden wurde durch die Handlungen bzw. Unterlassungen des ausseror- dentlichen Konkursverwalters in der eingeklagten Höhe von Fr. 5'757'710.30 bereits verursacht und ist für diesen Teilklagebetrag gestützt auf die Prozessakten bereits berechenbar. Dies unabhängig davon, wie sich der Verlauf des Konkursverfahrens entwickeln wird. […] Aufgrund des Vorgesagten drängt sich daher eine Sistierung des Prozessverfahrens C1 15 61 nicht auf und ich beantrage dem Kantonsgericht Wallis, den Prozess fortzusetzen wie rechtens. Möglicherweise noch bevorstehende Streitigkeiten über die Verwendung der Sicherheit (vgl. E. 6.8.6), über möglicherweise noch ausstehende Löhne (vgl. E. 7.4.3) sowie über die Geländesanierung (vgl. E. 7.3.3.3) erwecken Zweifel, ob die Liquidation unmittelbar vor dem Abschluss steht. 10.3 Zusammenfassung Ein allfälliger Schaden der Konkursmasse wegen Fehlverhalten der staatlichen Organe kann aufgrund obiger Ausführungen nicht berechnet werden. Er würde aber, beachtet man die Kalkulationen des Gerichtsgutachters (welche verschiedene wichtige schadens- mindernde Elemente nicht berücksichtigen), viel tiefer ausfallen als von der Klägerpartei behauptet. Dieser Schaden entsteht ausserdem zunächst einmal bei der Konkursmasse. Das Kantonsgericht vermag in Anbetracht der noch ausstehenden, möglichen Kosten für die Sanierung des Geländes oder Löhne, des Honorars für die ausserordentliche Konkursverwaltung sowie des unbekannten Vorschusses der Arbeitslosenversicherung

- 139 - nicht nachzuvollziehen, ob nach vollständiger Zahlung der Massaschulden sowie der Erst- und Zweitklassforderungen überhaupt Beträge an die Drittklassgläubiger zu bezah- len sind. Die Klägerpartei könnte sogar verpflichtet werden, den bereits erhaltenen Kos- tenvorschuss von Fr. 500'000.00 zurückzuleisten und folglich überhaupt keine Konkurs- dividenden erhalten.

11. Zusammenfassung der obigen Erörterungen Die Klage ist aus folgenden Gründen abzuweisen: Ein allenfalls der Konkursmasse entstandener Schaden ist von allfälligen Schäden der Drittklassgläubiger auseinanderzuhalten. Der Klägerschaft ist bis zum Zeitpunkt der Ur- teilsfällung kein Schaden im Sinne von reduzierten Dividenden entstanden und Letzterer wäre auch nicht liquide (vgl. E. 2.7.3). Eine Schadenskalkulation nach Art. 42 OR schei- tert ausserdem, weil die Klägerpartei nicht sämtliche Informationen beigebracht hat, die sie deponieren könnte (vgl. E. 10.1). Die Klage ist alternativ aus folgenden weiteren Gründen ganz oder teilweise abzuweisen: • Anträge dürfen im vorliegenden Fall nicht in EUR gestellt werden (vgl. E. 2.3). • Die Geltendmachung von Reflexschaden ist nicht zulässig (vgl. E. 2.7.2). • Es hat keine Abtretung nach Art. 260 SchKG stattgefunden. Die Klägerinnen ver- fügen keinesfalls über eine Prozessführungsbefugnis zugunsten der Konkurs- masse und können keine Forderungen zu deren Gunsten geltend machen (vgl. E. 2.2). • Es besteht kein Schaden wegen unvollendeter oder fehlender Inventarisierung der Aktiven durch die Konkursverwaltung. Die verspätet abgeschlossene Inven- tarisierung nach Art. 228 SchKG, die inhaltlich zumindest nicht zuungunsten der Klägerschaft Fehler enthält, wäre für die behaupteten Schäden auch nicht kausal (vgl. E. 4.6). • Die Konkursmasse hat nach Eingang der Aussonderungsbegehren zu Recht auf den weiteren Verkauf von Metallen und Anlagengegenständen verzichtet, womit in Bezug auf den Zeitablauf keine widerrechtliche Handlung vorliegt. Die Kläge- rinnen haben sich zwar für Sicherungsmassnahmen, nicht aber für Notverkäufe eingesetzt. Die nachträgliche Geltendmachung von Schadenersatz wegen Wert- verlusts, verursacht durch verspätete Veräusserungen, die ohnehin nicht mit ju- ristischen Mitteln beschleunigt worden wären, verstösst somit gegen den Grund- satz des einmaligen Rechtsschutzes (vgl. E. 7.2.3 und 7.3.3).

- 140 - • Die Klägerinnen sind in einer frühen Phase des Konkurses über den ungenügen- den Diebstahlsversicherungsschutz durch die G _________ GmbH orientiert worden. Sie hätten folglich, auch mit juristischen Mitteln, auf eine zusätzliche Ver- sicherung durch die D _________ oder die Konkursverwaltung hinwirken kön- nen, soweit derlei wirtschaftlich überhaupt sinnvoll erscheint. Eine ungenügende Versicherung zu kritisieren, statt sie zum gegebenen Zeitpunkt mit ausreichender Vehemenz einzufordern, erscheint unter den vorliegenden Umständen als Verstoss gegen den Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes (vgl. E. 5.3.1). • Die Klägerinnen haben der Fortführung des Gewerbes durch die D _________ ausdrücklich zugestimmt. Dies nachträglich vollumfänglich oder teilweise (Aus- wahl des Unternehmens, Höhe der Miete oder Höhe der Sicherheit) in Frage zu stellen, verstösst gegen den Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes. Die Fortführung der meisten Arbeitsverträge durch die D _________ könnte ausser- dem die Erstklassforderungen reduziert haben, was im Interesse der Drittklass- gläubiger läge (vgl. E. 6.8.1). • Die Geschäftsfortsetzung durch die D _________ beeinflusst die Fixierung und Kalkulation von Schäden. Dieser Vorgang ist im vorliegenden Prozess nicht hin- reichend thematisiert (E. 6.8). • Die CC _________ hat bei der Betriebsübernahme durch die D _________ eine Sicherheit von Fr. 600'000.00 geleistet. Die Konkursverwaltung hat der D _________ den Betrieb somit nicht ohne Garantien überlassen. Die Klägerin- nen haben im Übrigen weder behauptet noch nachgewiesen, inwiefern diese Si- cherheit in die Konkursmasse fällt und nicht an die CC _________ zurückgeleis- tet werden muss (vgl. E. 6.8.6). • Die Klägerinnen haben weder die Höhe der zunächst eingeforderten Sicherheit beanstandet noch gegen die Rückzahlung der Fr. 200'000.00 ein Rechtsmittel deponiert. Die nachträgliche Geltendmachung von Schadenersatz wegen sol- cher Handlungen verstösst gegen den Grundsatz des einmaligen Rechtsschut- zes (vgl. E. 6.8.6). • Die Konkursmasse kann möglicherweise Schäden aus Metallverlusten (höchs- tens Fr. 250'000.00; vgl. E. 6.8.5) mit der Sicherheit von Fr. 400'000.00 der D _________/CC _________ verrechnen. Es ist somit nicht bewiesen, ob den Gläubigern durch die Fortsetzung des Geschäfts in Bezug auf die verschwunde- nen Metalle überhaupt ein Schaden entstanden ist (vgl. E. 6.8.6). Die Verhinderung eines allfälligen Schadens wegen der Metallfehlbestände hätte Sicherungsmassnahmen erfordert, deren Kosten von der Schadenersatzforde- rung abzuziehen wären (vgl. E. 8.2).

- 141 - • Die später verkauften Metalle haben wegen des Zeitablaufs keine Schäden da- vongetragen. Schäden aus der Wertminderung der Metalle wegen einer Verzö- gerung aufgrund des Gerichtsprozesses wären nicht kalkulierbar, weil die Metall- preise variabel sind und nicht geklärt ist, ob die Metalle ohne Aussonderungsver- fahren zu einem (früheren) Zeitpunkt veräussert worden wären, da ein geringerer Preis erzielt worden wäre (vgl. E. 7.2.3.1). • Den Klägerinnen misslingt erstens der Nachweis, dass sämtliche bilanzierten und in den Expertisen aufgeführten Anlagengegenstände in die Konkursmasse fallen und nicht zu einem grösseren Teil der E _________ gehören. Wertminderungen der Anlagengegenstände während der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ könnten sich zweitens aus vertragsgemässem Gebrauch ergeben, was keinen Schaden im Sinne des Haftpflichtrechts darstellt, da die Konkursver- waltung für die Gebrauchsüberlassung Mietzins erhalten hat. Die D _________ hat drittens ihrerseits in Anlagenvermögen investiert, was einen allfälligen Scha- den reduziert. Der ersatzfähige Schaden aus der Wertminderung des Anlagenvermögens lässt sich aus allen diesen Gründen mit den vorliegenden Gerichtsakten weder bewei- sen noch kalkulieren (vgl. E. 6.8 und E. 7.3.3). • Die Konkursverwaltung hat keine zusätzlichen, teuren Schutzvorkehren für die Anlagengegenstände treffen können, weil sie wegen der Aussonderungsklagen nicht kalkulieren konnte, welche Anlagen resp. Geldbeträge ihr zur Begleichung von Massaschulden verbleiben. Die Klägerinnen haben dies im Übrigen auch nicht rechtzeitig verlangt. Die nachträgliche Geltendmachung von Schadenersatz wegen ungenügendem Schutz der Anlagengegenstände verstösst gegen den Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes (vgl. E. 8.3.3). • Die Konkursmasse kann möglicherweise Schäden aus Wertminderungen und Verlusten von ihr gehörenden Anlagengegenständen mit der immer noch vorhan- denen Sicherheit der D _________/CC _________ von Fr. 400'000.00 verrech- nen. Es erscheint somit fragwürdig, ob den Gläubigern durch die Fortsetzung des Geschäfts in Bezug auf die verschwundenen Anlagengegenstände überhaupt ein Schaden entstanden ist (höchstens Fr. 119'000.00 vgl. E. 6.8.5 f.). • Es lässt sich nicht nachvollziehen, ob die Konkursmasse über ein ausreichendes Vermögen verfügt, die Erst- und Zweitklassforderungen sowie allfällige Massa- schulden (z.B. Direktionslöhne, Sanierungskosten) zu begleichen. Selbst die Annahme, die Konkursmasse wäre durch fehlerhafte Handlungen der

- 142 - ausserordentlichen Konkursverwaltung geschädigt worden, liesse somit nicht au- tomatisch den Schluss zu, die Konkursdividende der Drittklassgläubiger werde dadurch tangiert (vgl. E. 10.3). Der zukünftige Schaden muss, sofern das schädigende Ereignis bereits eingetreten ist, liquid sein. Er muss sich mit der für ein Urteil erforderlichen Genauigkeit berechnen las- sen (vgl. E. 2.7.3). Dies ist im vorliegenden Fall weder für den Schaden, welcher der Konkursmasse erwachsen wäre noch für die relevantere Reduktion der Konkursdividen- den möglich. Auch eine Schadensschätzung (vgl. E. 2.7.4) ist unter den vorliegenden Umständen ausgeschlossen, weil die Klägerpartei dazu mehr Informationen hätte depo- nieren können und dies teilweise sogar angekündigt hatte.

12. Kosten 12.1 12.1.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kosten- vorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 11 ZPO), und andererseits die Partei- entschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Art. 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Ent- schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die aktuelle Version des Gesetzes ist anwendbar (Art. 46 Abs. 2 GTar). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Ver- fahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einrei- chen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 12.1.2 Die Klage wird abgewiesen, weshalb die Klägerparteien sämtliche Kosten zu tra- gen haben. Ausgenommen davon bleiben die Kostenfolgen, die in den formell rechts- kräftigen Entscheiden, bereits festgelegt worden sind. 12.2 12.2.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kos-

- 143 - ten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ge- richtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge- setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maxi- mum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres na- mentlich, wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Die Gerichtsgebühr beläuft sich bei einem Streitwert von Fr. 5.7 Mio. Franken bei Fr. 27'000.00 bis Fr. 120'000.00 (Art. 16 Abs. 1 GTar). Das Kantonsgericht hat im lau- fenden Verfahren mehrere Entscheide fällen müssen. Die Kostenfolgen sind teilweise dort geregelt und abgerechnet worden («Interessenkonflikt» [S. 1049; nicht in einem se- paraten Dossier individuell abgerechnet], vorsorgliche Massnahme [Dossier C2 21 34; in eigenem Dossier individuell abgerechnet]. Das Kantonsgericht hat in anderen Ent- scheiden die Kosten nicht kalkuliert (Verfahrenssprache [S. 1092]; Beweiseinrede [C3 20 165; Kosten gehen mit dem Haupthandel]; Edition [C2 20 4; Kosten gehen mit dem Haupthandel]; zusätzliche Expertise [Verfahren C2 24 12; Kosten gehen mit dem Haupt- handel]). Auch das Vorurteil zur Aktivlegitimation vom 3. Juli 2019 enthält keine Konkre- tisierungen zu den Verfahrenskosten. Dies ist bei der Fixierung der vorliegenden Ge- richtskosten zu beachten. Einzig die bereits berechneten Kosten, die teils in separaten Dossiers und teils im Hauptverfahren abgerechnet worden sind, bleiben – soweit dies überhaupt erforderlich ist – bestätigt. 12.2.2 Der Streitwert beläuft sich auf mehr als 5 Mio. Franken. Es besteht eine subjek- tive und objektive Klagehäufung. Der Fall behandelt eine Vielzahl von Sachverhalts- und Rechtsfragen, die teils aussergewöhnlich sind. Die Anzahl Verfahrenshandlungen, Akten und der Umfang des Urteils sind überdurchschnittlich. Der Prozess inkl. die mehrtägigen Einvernahmen vor Gericht sind zweisprachig durchgeführt worden, was gerade bei den technischen Begriffen zusätzlichen Aufwand verursacht. Das Gericht hat ferner rogato- rische und schriftliche Befragungen getätigt, teils in der dritten Amtssprache. Es befinden sich ausserdem englisch- und italienischsprachige Urkunden im Dossier. Die Angele- genheit ist schliesslich alleine vom Kantonsgericht instruiert worden. Der Fall ist aus allen diesen Gründen aussergewöhnlich, was eine hohe Gerichtsgebühr rechtfertigt. 12.2.3 Das Kantonsgericht hat am 4. Mai 2015 von den Klägerinnen zwei Kostenvor- schüsse von insgesamt Fr. 120'000.00 erhalten (S. 377). Es hat ferner dem Kanton für

- 144 - das Verfahren «Interessenkonflikt» am 23. Februar 2016 Fr. 600.00 (Gerichtskosten In- teressenkonflikt zulasten Kanton) und am 3. Mai 2016 Fr. 900.00 (Parteientschädigung Verfahren Interessenkonflikt zulasten Kanton) in Rechnung gestellt (S. 1057). Die Klä- gerinnen haben am 3. April 2017 nach der Beweisverfügung vom 3. März 2017 (S. 1142) einen Vorschuss von Fr. 1'500.00 (S. 1145) geleistet, der Kanton von Fr. 1'000.00 (S. 1146). Beide Parteien haben am 4. Dezember 2017 nach einer weiteren Verfügung zu den Beweisanträgen vom 14. November 2017 je Fr. 2'000.00 erstattet (S. 1231 ff.). Die V _________ AG hat am 20. Oktober 2021 (S. 2103; Fr. 60'000.00) und am 2. Mai 2022 (S. 2171; Fr. 3’794.76) Kostenvorschüsse für das Beweisverfahren übermittelt. Beide Parteien haben am 14. November 2022 einen Kostenvorschuss von je Fr. 15'000.00 (S. 2219) für das Ergänzungsgutachten erstattet und diesen am 14. März 2023 um je Fr. 8'000.00 (S. 2290) und am 4. Juni 2023 um je Fr. 4'000.00 (S. 2300) erhöht. Die Parteien haben am 28. August 2023 und am 31. August 2023 noch einmal einen Kostennachschuss von je Fr. 2'500.00 bezahlt (S. 2323). Die Gesamteinzahlun- gen an das Kantonsgericht betragen, wenn der abgeschlossene und abgerechnete Pro- zess zum Interessenkonflikt ignoriert wird, Gesamteinnahmen von Fr. 249'294.76 (Fr. 120'000.00 [Kostenvorschüsse Gerichtsgebühr] + Fr. 6’5000.00 [Kostenvorschüsse Beweisaufnahme] + Fr. 63'794.76 [Kostenvorschüsse Expertise] + Fr. 59’0000.00 [Kos- tenvorschüsse Zweitgutachten]. Die Klägerseite hat davon Fr. 216'794.76 (Fr. 120'000.00 + Fr. 3'500.00 + Fr. 63'794.76 + 29'500.00), die Beklagtenpartei Fr. 32'500.00 (Fr. 3'000.00 + Fr. 29'500.00) geleistet. 12.2.4 Das Kantonsgericht hat dem Fiskus am 23. Februar 2016 aufgrund eines verfah- rensleitenden Prozesses Gerichtskosten von Fr. 600.00 abgerechnet (S. 1057; Gerichts- kosten für abgelehntes Gesuch Interessenkonflikt zulasten Kanton) und am 4. Mai 2015 Fr. 900.00 als Entschädigungen für das gleiche Verfahren an die Klägerparteien über- wiesen (S. 1058; Parteientschädigung für das abgelehnte Gesuch Interessenkonflikt). Weitere Auslagen betreffen Vergütungen für die Übersetzungen Fr. 1'047.70 (= Fr. 556.60 [S. 1393] + Fr. 491.10 [S. 1744]). Die Zeugenentschädigungen belaufen sich auf Fr. 908.40 (Fr. 456.80 [S. 1803] + Fr. 98.00 [S. 1795] + Fr. 82.40 [S. 1779] + Fr. 82.40 [S. 1832 f.] + Fr. 106.40 [S. 1832]) plus die Zahlung von Fr. 82.40 vom 19. April 2021 (S. 2051). Die Übersetzungskosten für die ersten Einvernahmen belaufen sich auf Fr. 1'100.00 (S. 1897). Das Kantonsgericht hat dem Sachverständigen für das Erstgut- achten am 20. Mai 2022 Fr. 63’794.76 erstattet (S. 2161 i.V.m. S. 2175). Die Ergän- zungsexpertise von Fr. 57'993.30 (= Fr. 57'404.10 plus Fr. 589.20) ist mit einem Vor- schuss von Fr. 28'002.00, von Fr. 14'001.00 vom 5. Juni 2023 und einer Schlusszahlung gemäss Rechnung vom 30. Juni 2023 am 12. September 2023 von Fr. 15'990.30

- 145 - (S. 2307) vergütet worden (S. 2307). Die Gesamtauslagen belaufen sich, ohne den ab- gerechneten verfahrensleitenden Entscheid «Interessenkonflikt», auf Fr. 124'844.16. 12.2.5 Weder die finanzielle Situation der Parteien noch die Art der Prozessführung rechtfertigen eine Reduktion der Gerichtsgebühr. Es erscheint demnach angemessen, die im Gesetz statuierte maximale Gerichtsgebühr von Fr. 120'000.00 für das erwähnte umfangreiche und schwierige Verfahren plus diejenigen Prozesse, bei denen die Kosten auf den Haupthandel genommen werden, festzusetzen. Die Gerichtskosten belaufen sich demnach auf insgesamt Fr. 244'843.90. Diese sind mit dem von den Parteien ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Beklagtenpartei erhält Fr. 4'450.86 zu- rückerstattet (Fr. 249'294.76 – Fr. 244'843.90). Die Klägerinnen schulden dem Kanton Wallis unter Solidarhaftung für geleisteten Kostenvorschuss noch Fr. 28'049.14 (Fr. 32'500.00 – Fr. 4'450.86). 12.2.6 Das Kantonsgericht bestätigt ferner die bisherigen, in formelle Rechtskraft er- wachsenen Kostenentscheide («Interessenkonflikt» und vorsorgliche Massnahme [C2 21 34]). 12.3 12.3.1 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn die Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das ordentliche Honorar beläuft sich laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beim gegebenen Streitwert auf 3.3 Prozent des Streitwerts, ohne Fr. 140'000.00 zu über- schreiten. Die Mehrwertsteuer ist darin inbegriffen (Art. 27 Abs. 5 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbei- stand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). 12.3.2 Die obigen Ausführungen zum Streitwert und zum entstandenen Aufwand gelten, mutatis mutandis, auch für die beteiligten Rechtsanwälte. Es erscheint somit gerechtfer- tigt, die Parteientschädigung auf Fr. 140'000.00 festzusetzen.

13. Die Konkursakten bilden nicht Bestandteil der Gerichtsakten (vgl. E. 1.4) und sind einzig auf Antrag der Klägerinnen beim Kantonsgericht verblieben. Letzteres erkennt nach der vorliegenden Beurteilung der Angelegenheit keine Gründe, diese Unterlagen weiter bei sich aufzubewahren. Die Konkursakten werden folglich in Kürze der ausser-

- 146 - ordentlichen Konkursverwaltung zurückübermittelt. Die übrigen edierten Unterlagen bil- den Bestandteil des Gerichtsdossiers und werden – wie üblich – nach rechtskräftigem Abschluss der Angelegenheit an die Beteiligten versandt.

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Konkursakten werden 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils an den ausser- ordentlichen Konkursverwalter zurückgesandt.

Die übrigen edierten Akten werden frühestens 30 Tage nach rechtskräftigem Ab- schluss der Angelegenheit zurückgesandt.

2. Die Klage der W _________ Aktiengesellschaft, X _________ und V _________ AG wird vollumfänglich abgewiesen.

3. Die Kosten für den Entscheid «Interessenkonflikt» und für die vorsorgliche Mass- nahme (C2 21 34) sind rechtskräftig beurteilt und abgerechnet.

Die Kosten von insgesamt Fr. 244'843.90 inkl. die auf den Haupthandel übernomme- nen Kosten der zusätzlich im Prozess gefällten Zwischenentscheide/vefahrensleiten- den Verfügungen werden den solidarisch haftenden Klägerinnen auferlegt. Sie wer- den mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet, womit das Kantonsgericht der Beklagtenpartei Fr. 4'450.86 zurückerstattet.

4. Die Klägerinnen bezahlen dem Kanton Wallis unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 140’000.00 und für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 28'049.14.

Sitten, 9. März 2026