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C1 15 339

Kindesschutz

Wallis · 2016-05-10 · Deutsch VS

C1 15 339 URTEIL VOM 10. MAI 2016 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ gegen Y_________, Beschwerdegegner (Kindesschutz) Beschwerde gegen den Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Region N_________ vom 16. November 2015

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

RVJ / ZWR 2016 257 Zivilrecht Droit civil Zivilrecht - Kindesschutz - KGE (Einzelrichter der I. Zivilrecht- lichen Abteilung) vom 10. Mai 2016, X. c. Y. - TCV C1 15 339 Kindesschutz: Anhörung der Eltern

- In Belangen des Kindes hat die Kindesschutzbehörde dessen Eltern persönlich anzu- hören (E. 5.1). Protection de l’enfant; audition des parents

- Dans l’intérêt de l’enfant, les autorités de protection doivent entendre personnelle- ment ses parents (consid. 5.1).

Aus den Erwägungen

5.1 In Kinderbelangen sind nebst den Kindern (Art. 314a ZGB) auch die Eltern (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 297 Abs. 1 ZPO) persönlich anzuhören. Die Anhörung erfolgt grundsätzlich durch die KESB, allenfalls durch die fallinstruierende Person der KESB; während die KESB die Kindesanhörung in begrün- deten Fällen an Dritte delegieren darf (Art. 314a Abs. 1 ZGB), hat sie die Eltern selbst anzuhören. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung der betroffenen Personen geht über den verfassungsmässigen Anspruch von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus, weshalb weder eine schriftliche Stel- lungnahme noch die Vertretung im Verfahren durch einen Anwalt genügen. Schliesslich ist der Anspruch auf persönliche Anhörung for- meller Natur, so dass dessen Verletzung unter Vorbehalt der Heilung dieses Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (zum Ganzen s. Fassbind, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachse- nenschutz, Bern 2016, N. 331-335, 342; Auer/Marti, Basler Kommen- tar, N. 7, 13 zu Art. 447 ZGB; Steck, in: FamKommentar Erwachse- nenschutz, Bern 2013, N. 7 ff. zu Art. 447 ZGB; Tuor/ Schnyder/ Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich/Basel/Genf 2015, § 44 N. 53-57 und § 59 N. 23; Dolge, in: Brunner/ Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 6 zu Art. 276 ZPO).

258 RVJ / ZWR 2016 Vorliegend ist eine solche Anhörung der Eltern unterblieben. Während der Kindsvater wenigstens mündlich persönlich bei der KESB Region Visp bzw. deren Sachbearbeiterin intervenieren und seinen Stand- punkt darlegen konnte, was allerdings der gesetzlich vorgegebenen Anhörung nicht genügt, blieb die Kindsmutter völlig ungehört. Ihr rechtliches Gehör wurde dadurch verletzt und kann im Rechtsmittel- verfahren nicht geheilt werden, weshalb die Beschwerde gutzuheis- sen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Akten gehen zurück an die KESB Region Visp, damit sie das Versäumte - persön- liche Anhörung des Kindsvaters und der Kindsmutter - nachholt und danach neu entscheidet. Sie wird dabei zu prüfen haben, ob sie die Kinder ebenfalls selbst anhören muss.