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C1 14 77

Kindesschutz

Wallis · 2014-09-02 · Deutsch VS

C1 14 77 ENTSCHEID VOM 2. SEPTEMBER 2014 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Hermann Murmann, Einzelrichter ; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ und Y_________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B_________ (Besuchsrecht; vorsorgliche Massnahme) Beschwerde gegen den Entscheid der KESB C_________ vom 3. März 2014

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Angefochten ist ein im vorsorglichen Massnahmeverfahren erlassener Entscheid der KESB C_________. Gegen Entscheide der KESB über vorsorgliche Massnahmen kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 445 Abs. 3 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 2 EGZGB). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft zum Erwach- senenschutz vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, 7085; Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N. 1 zu Art. 450a ZGB).

E. 1.3 Mit Bezug auf die hier strittige Frage des Besuchsrechts erklärt Art. 275 Abs. 1 ZGB die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes als sach- lich zuständige Behörde für Anordnungen über den persönlichen Verkehr. Als Aus- nahme von diesem Grundsatz ist gemäss Art. 275 Abs. 2 ZGB das Gericht zur Rege- lung des persönlichen Verkehrs sachlich zuständig, wenn es nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sor- ge oder Obhut zuteilt oder über die Änderung dieser Zuteilung bzw. des Unterhaltsbei- trages zu befinden hat. Im vorliegenden Fall sind keine entsprechenden Verfahren hängig, womit Anordnungen über den persönlichen Verkehr und zu dessen Durchset- zung ausschliesslich in die Zuständigkeit der KESB fallen (s. Bundesgerichtsurteil 5A_40/2014 vom 17. April 2014 E. 4.3). Einer Neuregelung des Besuchsrechts durch die KESB stehen auch die Rechtskrafts- regeln nicht entgegen, weil diese die Unabänderlichkeit bei gleichbleibenden Verhält- nissen betreffen, nicht aber verhindern können, dass auf geänderte Verhältnisse - und darum handelt es sich, wenn der Kind-Eltern-Kontakt eine längere Zeit nicht ausgeübt werden kann - reagiert werden kann.

- 7 - Laut Art. 314 Abs. 1 ZGB sind im Kindesschutzverfahren die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar. Gemäss der einschlägigen Norm von Art. 445 Abs. 1 ZGB sind vorsorgliche Massnahmen im Kin- desrecht auf Verlangen einer Partei oder von Amtes wegen anzuordnen, soweit sie notwendig sind.

E. 1.4 Der Beschwerdeverführer macht keine Verletzung der Ausstandspflichten geltend. Da die Verletzung von Ausstandsregeln nur ausnahmsweise, in besonders schwer wiegenden Fällen, die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge hat (s. BGE 136 II 383 E. 4.1), gilt vorliegend eine allfällige Verletzung als genehmigt. Dennoch ist es angezeigt, die Ausstandspflichten in Erinnerung zu rufen, hat doch bei der Vorinstanz mit Rechts- anwalt J_________ der Büropartner von Rechtsanwalt B_________, Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, als Schreiber mitgewirkt. Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter ohne Einwirkungen sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 134 I 238 E. 2.1; Weber, Basler Kommentar, 2. A., N. 2 zu Art. 47 ZPO). Die eidgenössische Zivilpro- zessordnung - die in Bezug auf die Ausstandsgründe auch für die KESB zur Anwen- dung kommt (s. Botschaft zum Erwachsenenschutz, BBl 2006 7004) - konkretisiert dieses verfassungsmässige Grundrecht in Art. 47 durch einen nicht abschliessenden Beispielkatalog an Ausstandsgründen (Abs. 1 lit. a-e), welcher durch eine allgemeine Generalklausel, wonach eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten hat, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung" befangen ist, ergänzt wird (Abs. 1 lit. f). Eine Befangenheit in diesem Sinne ist immer dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in dessen Unparteilichkeit zu erwecken; vorausgesetzt wird nicht, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (Bundesgerichtsurteil 4A_222/2009 vom 17. Juni 2009 E. 2; BGE 134 I 238 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der Beurtei- lung solcher Umstände sind das subjektive Empfinden einer Partei oder rein persönli- che Eindrücke nicht ausschlaggebend. Vielmehr genügen Umstände, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Weber, a.a.O., N 3 zu Art. 47 ZPO mit diversen Hinwei- sen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Mit anderen Worten muss gewähr- leistet sein, dass der Prozessausgang aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2). Dies war vorliegend nicht der Fall. Bei objektiver Betrachtung

- 8 - bestehen infolge der Büropartnerschaft der Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit (s. etwa Kiener/Medici, Anwälte und andere Richter, in: Jus- tice - Justiz - Giustizia, 2011/2 S.9). Da ein Ausstandsverfahren nicht nur als Folge eines Ausstandsbegehrens einer Partei gemäss Art. 49 ZPO in Gang gesetzt wird, sondern auch auf Veranlassung der betroffenen Mitglieder der KESB bzw. des Schrei- bers selbst (Art. 48 ZPO), wird die KESB eingeladen, den Ausstandsgründen künftig Beachtung zu schenken und insbesondere dafür besorgt zu sein, dass ein anderer Schreiber bei der KESB mitwirkt, wenn ein Rechtsanwalt der Kanzlei K_________/B_________/L__________/J_________ eine der Parteien vertritt.

E. 2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da es die Vorinstanz unterlassen habe, ihm den Bericht von Dr. I_________ (Vorakten S. 135 f.) vor der Entscheidfindung zuzustellen. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen, da wegen der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Gemäss KESB wurde der angefochtene Entscheid anlässlich der Sitzung vom 24. Feb- ruar 2014 getroffen, was sich auch aus dem Protokoll vom 25. Februar 2014 (Vorakten S. 141) ergibt; der 3. März 2014 sei lediglich das Eröffnungsdatum. Am 24. Februar 2014 war die Stellungnahme von Dr. I_________ noch nicht bei der KESB eingegan- gen. Sie hatte mithin keinen Einfluss auf den Entscheid der KESB. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Da der Bericht von Dr. I_________ ohne Einfluss auf den angefochtenen Entscheid blieb, kann auch offen bleiben, ob bei der Einholung des Berichts von Dr. I_________ andere, vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Verfahrensmängel bestehen. Immerhin sei bemerkt, dass die Art der Fragestellung durch die KESB, mit Aussagen, die mit Ausrufezeichen untermauert werden [z.B.: „D_________ hat den Vater seit zwei Jahren nicht mehr gesehen!“] (Vorakten S. 126), befremdet, ebenso wie die Bemerkung von Dr. I_________, es sei auch erstaunlich, dass der Vater in all den Jahren nur sehr zu- rückhaltend sein Besuchsrecht wahrgenommen habe, so dass das Bedürfnis, seinen Sohn zu sehen, in einem beschränkten Ausmass vorhanden sein müsse (Vorakten S. 135). Dr. I_________ - Kinderarzt von D_________ - scheint sich dabei ausschliess- lich auf die Angaben der Kindsmutter zu stützen.

- 9 -

E. 3.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dessen Bemessung hat aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen und auf die Bedürfnisse des Kindes sowie die Bedürfnisse und Möglichkeiten beider Eltern Rücksicht zu nehmen. Die Häufigkeit sowie die Dauer der Besuchskontakte rich- ten sich vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung an den ande- ren Elternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte und der Lebensgestaltung des Kindes sowie beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kom- mentar, N. 105 zu Art. 176 ZGB; Schwenzer, Basler Kommentar, N. 10 und 13 zu Art. 273 ZGB m.w.H. zur Rechtsprechung). Das Besuchsrecht ist zwar als sog. Pflichtrecht ausgestaltet, dient aber in erster Linie dem Interesse des Kindes. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönli- chen Verkehrs ist deshalb stets das Kindeswohl, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_716/2010 vom

23. Februar 2011 E. 4). In der Entwicklung des Kindes sind dessen Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (dazu BGE 130 III 585 E. 2.2.2; 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa). Auch wo noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer sol- chen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Bei der Festset- zung des Besuchsrechts geht es somit nicht darum, einen gerechten Interessenaus- gleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (Schwenzer, Basler Kommentar, 4. A., N. 6 zu Art. 273 ZGB m.w.H.; BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet oder üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Besuchsrecht kann ge- stützt auf diese Regelung nur ausgeschlossen werden, wenn seine Ausübung das Kin- deswohl gefährdet. Unerheblich ist, ob der Berechtigte die Gefährdung schuldhaft oder pflichtwidrig herbeigeführt hat; entscheidend ist, dass sie besteht. Eine Gefährdung des Kindeswohls kann sich unter anderem aus einem entgegenstehenden Kindeswillen

- 10 - ergeben. Namentlich ist eine mit dem Kindeswohl zu vereinbarende Durchführung der Kontakte nicht möglich, solange das Kind sich ernsthaft weigert, mit dem anderen El- ternteil zusammenzukommen (vgl. Schwenzer, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 274 ZGB; Bun- desgerichtsurteil 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1). Richtschnur für die Ausübung des Besuchsrechts ist somit die Wahrung des Kindes- wohls. Das Wohl des Kindes ist nach der Bundesgerichtspraxis gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenz- tes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (statt vieler Bundesgerichtsurteil 5A_398/2009 E. 2.1 vom 6. August 2009). Selbstredend ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten und eine vollständige Verweigerung bzw. ein Entzug des Besuchsrechts nur als ultima ratio im Interesse des Kindes anzuordnen (vgl. BGE 122 III 404 ff., Bundesgerichtsurteile 5A_398/2009 vom 6. August 2009 E. 2.1; 5A_331/2009 vom 6. Juli 2009 E. 2.2.1). Liegt eine Gefährdung des Kindes- wohls vor, kann das begleitete Besuchsrecht einen Besuchskontakt ermöglichen, der ohne diese flankierende Massnahme nicht durchgeführt werden könnte.

E. 3.2 Es ist in jedem Einzelfall zu klären, ob die Ausübung des Besuchsrechts das Kindswohl gefährdet. Dafür sind triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe nötig (Bundesgerichtsurteil 5A_454/2008 vom 2. Oktober 2008 E. 4.1). Dass vorliegend eine Kindeswohlgefährdung durch Kontakte zwischen Vater und Sohn festgestellt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Aus den Akten ergeben sich keine kon- kreten Anhaltspunkte, dass die Ausübung des Besuchsrechts mit einer erheblichen seelischen Belastung für D_________ verbunden ist und von diesem im heutigen Zeit- punkt deutlich abgelehnt wird. Problematisch sind vielmehr die offensichtlichen Span- nungen zwischen den Eltern. Wenn sich bei dieser Sachlage etwas feststellen lässt, dann höchstens, dass die Beschwerdegegnerin die Kontakte von D_________ zu sei- nem Vater unterbunden haben möchte. Bei diesen Kontakten geht es allerdings nicht nur um Rechte des Vaters, sondern ebenso um Rechte des Sohnes und damit um ent- sprechende Pflichten der Mutter, die Kontakte zu fördern und zu ermöglichen. Das ärztliche Zeugnis und die nachgereichten Laborwerte des Beschwerdeführers spre- chen auch gegen die von der Gegenseite behaupteten Drogen- oder Alkoholprobleme des Beschwerdeführers. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage erweist sich daher die vorsorglich angeordnete Sistierung des Besuchsrechts als unverhältnismässig.

E. 3.3 Der Vater konnte sein Besuchsrecht letztmals im September 2011 ausüben. Nach so langer Zeit ist es wichtig, die Vater/Sohn-Beziehung wieder aufzubauen. Der mitt-

- 11 - lerweile wohl eingetretenen Entfremdung ist im Rahmen einer "Angewöhnungsrege- lung" Rechnung zu tragen, bevor D_________ an regulären Besuchstagen längere Zeit mit dem Beschwerdeführer allein verbringt. Das Kantonsgericht hält einen viermaligen vierzehntäglichen begleiteten Besuch - allenfalls im Point Rencontre in M_________ - von 3 Stunden in den Monaten September und Oktober 2014 für angemessen. Damit kann der Entfremdung, wie sie angesichts des Alters von D_________ und des fehlen- den Kontakts während längerer Zeit eingetreten sein muss, Rechnung getragen wer- den. Die Modalitäten des Besuchsrechts (Ort, Zeit) im vorgegebenen Rahmen sind durch den Beistand festzulegen. Diese Lösung hat die KESB im Übrigen auch im Oktober 2013 als gangbar erachtet, hielt sie doch fest, dass das rechtskräftige Urteil [des Bezirksgerichts E_________ vom

26. März 2012] das Besuchsrecht klar regle und diese Regelung nicht bestritten werde. Im Interesse des Kindswohls sei aber darauf zu achten, dass nach einer längeren Nichtausübung des Besuchsrechts ein begleitender Wiederaufbau als sinnvoll zu be- trachten sei (Vorakten S. 78). Nach den vier begleiteten Besuchen finden ab November 2014 an zwei Sonntagen pro Monat von morgens 09.00 Uhr bis abends 18.00 Uhr unbegleitete Besuchstage statt. Die Übergabe wird beim Kinderspielplatz vor dem G_________ stattfinden. Die genau- en Daten für jeweils einen Monat hat der Besuchsbeistand bis spätestens zum 15. des Vormonats mit den Kindseltern verbindlich festzulegen. Zudem hat die Kindsmutter sich dafür einzusetzen, dass eine Wiederaufnahme der Vater-Kind-Beziehung ermöglicht wird.

E. 4 Y_________ bezahlt X_________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Auslagen) und für das Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen). Sitten, 2. September 2014

E. 4.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 450f ZGB sowie Art. 118 EGZGB i.V.m. Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009.

- 12 - Auch wenn den Anträgen des Beschwerdeführers nicht in allen Details entsprochen wird, ist er als obsiegende Partei zu betrachten, da die von ihm angefochtene Sistie- rung des Besuchsrechts aufgehoben wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 450f ZGB sowie Art. 118 EGZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 4.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ent- scheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festge- setzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich im Kindesschutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'000.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Redukti- ons-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 19 GTar). Im Beschwerdeverfahren war einzig die Frage der Sistierung des Besuchsrechts als vorsorgliche Massnahme zu behandeln, das entscheidrelevante Dossier allerdings von einem gewissen Umfang, weshalb in Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- angemessen ist. Diese wird der Be- schwerdegegnerin auferlegt.

E. 4.3 Da die Beschwerdegegnerin unterliegt, steht ihr keine Parteientschädigung zu. Demgegenüber hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der eine Parteient- schädigung beantragt hat, Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands bewegt sich für das Beschwerdever- fahren zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- (Art. 35 Abs. 2 lit a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Vorliegend boten die zu lösenden rechtlichen Fragen keine besonderen Schwierigkeiten und ohne Verhandlung entschieden. Aufgrund des Umfangs des Dossiers und der sich stellenden Rechtsfragen wird das Anwaltshonorar für das Beschwerdeverfahren inkl. der Aufwendungen für das Gesuch

- 13 - um unentgeltliche Rechtspflege auf insgesamt Fr. 1'500.-- inkl. Auslagen festgesetzt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen.

E. 4.4 Die Vorinstanz hat für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zugesprochen. Diese Entschädigung ist in der Höhe nicht zu beanstan- den. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in C_________ im vorsorglichen Massnahmeverfahren vom 3. März 2014 wird aufgehoben. 2. Für die Dauer des Abänderungsverfahrens wird X_________ folgendes Besuchs- recht eingeräumt:

- September und Oktober 2014: Vier vierzehntägliche begleitete Treffen zu je- weils 3 Stunden. Die Besuchsdaten hat der Besuchsbeistand, F_________, zu- sammen mit den Eltern festzulegen.

- Ab November 2014: Die Besuchstage finden an zwei Sonntagen pro Monat von morgens 09.00 Uhr bis abends 18.00 Uhr statt. Die Übergabe wird beim Kin- derspielplatz vor dem G_________ stattfinden. Die genauen Daten für jeweils einen Monat hat der Besuchsbeistand bis spätestens zum 15. des Vormonats mit den Kindseltern verbindlich festzulegen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird Y_________ auferlegt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 14 77

ENTSCHEID VOM 2. SEPTEMBER 2014

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Hermann Murmann, Einzelrichter ; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

und

Y_________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

(Besuchsrecht; vorsorgliche Massnahme) Beschwerde gegen den Entscheid der KESB C_________ vom 3. März 2014

- 2 - Sachverhalt und Verfahren

A. Die Parteien sind Eltern des Kindes D_________, geb. am xxx 2008. Mit Urteil Z1 09 90 des Bezirksgerichts E_________ vom 25. Februar 2010 wurde die Ehe zwi- schen den Parteien geschieden. D_________ wurde unter die elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt. Mit Urteil Z1 10 86 vom 26. März 2012 des Bezirksgerichts E_________ wurde das Scheidungsurteil vom 25. Februar 2010 abgeändert (Vorakten S. 8 ff.) und dem Be- schwerdeführer folgendes Besuchsrecht eingeräumt: „Nach der Ernennung des Besuchsrechtsbeistands durch das Vormundschaftsamt verbringt das Kind D_________ während einer Dauer von maximal 6 Monaten jeden ersten und dritten Samstag sowie Sonntag, je von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, beim Kläger. Danach wird ein Besuchsrecht eingeräumt, wonach der Kindsvater das Kind D_________ am ersten Wochenende und am dritten Wochenende des Monats von Samstag, ab 09.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr zu sich zu Besuch nehmen kann. Zudem kann der Vater das Kind zwei Wochen im Sommer und abwechslungsweise während einer Woche der Weihnachtsferien oder der Osterferien zu sich nehmen. Die nähere Festlegung obliegt dem Besuchsrechtsbeistand. Falls der Kindsvater unregelmässige Arbeitszeiten (z.B. aufgrund von Schichtarbeit) hat, legt die Be- suchsrechtsbeistandschaft nach Rücksprache mit den Kindseltern und in Berücksichtigung des Ar- beits- und Ferienplans das Besuchsrecht fest. Sollte der Besuch aus einem entschuldbaren Grund an einem Tag nicht erfolgen, so ist ein Nachhol- termin zu terminieren, welcher der Besuchsrechtsbeistand nach Rücksprache mit den Eltern zu be- stimmen hat. […] Dem Kläger wird gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB die Weisung erteilt, jeglichen Alkohol- sowie Betäu- bungsmittelkonsum vor und während der Ausübung seines Besuchsrechts zu unterlassen. Bei begrün- deten Anzeichen eines Missbrauchs kann auf Anordnung des Besuchsrechtsbeistands notwendigen- falls ein Drogen- oder Alkoholtest durchgeführt werden.“ Am 2. April 2012 ernannte das Vormundschaftsamt F_________, Amt für Kindes- schutz, zum Beistand (Vorakten S. 35 ff.). Nachdem der Besuchsrechtsregelung des Urteils des Bezirksgerichts vom 26. März 2012 nicht nachgelebt wurde und der Kindsvater sein Besuchsrecht letztmals im Sep- tember 2011 ausüben konnte, regelten die Parteien am 11. November 2013 anlässlich einer bei der KESB durchgeführten Sitzung das Besuchsrecht in einer gemeinsamen Vereinbarung wie folgt:

- 3 - „Am Freitag, 15. November 2013, von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr. Am Mittwoch, 27. November 2013 von 14.00 bis 17.00 Uhr findet ein weiteres Besuchsrecht statt. Die Übergaben resp. Rückgaben für diese Besuchsrechte finden in den Räumlichkeiten des Amtes für Kindesschutz an E_________ statt. Ein weiteres Besuchsrecht findet ohne begleitete Übergabe am 8. Dezember 2013 von morgens 09.00 Uhr bis abends 18.00 Uhr statt. Die Übergabe wird beim Kinderspielplatz vor dem G_________ stattfinden.“ In der genannten Vereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dem Beistand vor der Ausübung des ersten Besuchstages ein ärztliches Zeugnis seines behandelnden Arztes hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes sowie seiner Blut- und Leberwerte zu übergeben hat. Am 14. November 2013 teilte Adv.-Stag. H_________ der KESB mit, dass der Haus- arzt des Beschwerdeführers die betreffende Woche an einem Seminar teilnehme, weshalb das ärztliche Zeugnis am 15. November 2013 nicht vorgelegt werden könne. Nach Rücksprache mit dem Beistand könne das Besuchsrecht aber dennoch durchge- führt werden. Am 15. November 2013 beharrte die Beschwerdegegnerin auf der Einhaltung der Ver- einbarung vom 11. November 2013 und verweigerte aufgrund des fehlenden Arztbe- richts die Ausübung des Besuchsrechts. Am 27. November 2013, dem zweiten Termin gemäss Vereinbarung vom 11 November 2013, übergab der Beschwerdeführer dem Beistand das ärztliche Zeugnis vom

22. November 2013, gemäss welchem beim Beschwerdeführer keine körperlichen und/oder seelischen Auffälligkeiten vorliegen, die einer ordnungsgemässen Ausübung der väterlichen Aufgabenstellung entgegenstehen würden. Die Kindsmutter und D_________ blieben dem vereinbarten Treffen unentschuldigt fern. Auch am dritten vorgesehenen Termin vom 8. Dezember 2013 konnte das Besuchs- recht nicht ausgeübt werden. Am 16. Dezember 2013 stellte der Arzt des Beschwerdeführers der KESB zudem die Laborwerte des Beschwerdeführers per E-Mail zu. Namentlich die gewünschten Lebe- renzyme seien absolut blande. B. Am 6. Dezember 2013 reichte die Kindsmutter bei der KESB ein Gesuch um Neu- regelung des Besuchsrechts und um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Abänderungsverfahrens ein (Vorakten S. 96 ff.) und stellte die folgenden Anträge:

- 4 - A. Allgemeines

1. Die Kosten dieses Verfahrens und des Entscheids werden X_________ auferlegt.

2. X_________ schuldet Y_________ eine angemessene Parteientschädigung gemäss noch beizubrin- gender Kostenliste des Unterzeichnenden. B. Vorsorgliche Massnahmen

1. Das Besuchsrecht von Herrn X_________ ist für die Dauer des Abänderungsverfahrens zu sistieren.

2. Eventualiter ist eine Besuchsbeistandschaft für die Dauer des Abänderungsverfahrens anzuordnen. C. Abänderung des Besuchsrechts

1. Herr X_________ wird das Besuchsrecht entzogen.

2. Eventualiter wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet und eine neue Besuchsregelung festge- legt. In seiner Gesuchsantwort vom 20. Dezember 2013 (Vorakten S. 110 ff.) stellte der Be- schwerdeführer die folgenden Anträge:

1. Die von der Gesuchstellerin beantragten vorsorglichen Massnahmen sind abzuweisen.

2. Für die Dauer des Abänderungsverfahrens ist Herrn X_________ folgendes Besuchsrecht einzuräu- men:

a. D_________ verbringt zwei Halbtage bei seinem Kindsvater. Herr X_________ kann an zwei Halbtagen D_________ zu sich zu Besuch nehmen. Die Übergaben resp. Rückgaben für diese Besuchsrechte finden in den Räumlichkeiten des Amtes für Kindesschutz an E_________ statt. Die Besuchsdaten hat der Besuchsbeistand, Herr F_________, zusammen mit den Eltern fest- zulegen. Die zwei Halbtage haben jedoch spätestens innert einem Monat nach Erlass des Ent- scheids über die vorsorglichen Massnahmen stattzufinden.

b. Danach finden die weiteren Besuchstage ohne begleitete Übergabe an zwei Sonntagen pro Monat von morgen 09.00 Uhr bis abends 18.00 Uhr statt. Die Übergabe wird beim Kinderspiel- platz vor dem G_________ stattfinden. Die genauen Daten für jeweils einen Monat hat der Be- suchsbeistand bis spätestens zum 15. des Vormonats mit den Kindseltern verbindlich festzule- gen.

3. Das Gesuch um Abänderung des Besuchsrechts ist abzuweisen und das Besuchsrecht gemäss Urteil Z1 10 86 vom 26.03.2012 des Bezirksgerichts E_________ ist zu bestätigen.

4. Die Kosten des Verfahrens und Entscheids gehen zu Lasten von Frau Y_________.

5. Frau Y_________ bezahlt Herrn X_________ eine angemessene Parteientschädigung.

Am 28. Januar 2014 unterbreitete die KESB dem Kinderarzt Dr. I_________ diverse Fragen D_________ betreffend (Vorakten S. 127), welche dieser am 12. Februar 2014, eingegangen bei der KESB am 28. Februar 2014, beantwortete (Vorakten S. 135 f.).

- 5 - Mit Entscheid vom 3. März 2014 hiess die KESB das Gesuch um Erlass von vorsorgli- chen Massnahmen gut und sistierte das Besuchsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Abänderungsverfahrens. C. Gegen diesen Entscheid reichte X_________ am 12. März 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen ein:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid im vorsorglichen Massnahmeverfahren vom 03.03.2014 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in C_________ ist aufzuheben.

2. Für die Dauer des Abänderungsverfahrens ist Herrn X_________ folgendes Besuchsrecht einzuräu- men:

a. D_________ verbringt zwei Halbtage bei seinem Vater. Der Beschwerdeführer kann an zwei Halbtagen D_________ zu sich zu Besuch nehmen. Die Übergaben resp. Rückgaben für diese Besuchsrechte finden in den Räumlichkeiten des Amtes für Kindesschutz an E_________ statt. Die Besuchsdaten hat der Besuchsbeistand, Herr F_________, zusammen mit den Eltern fest- zulegen. Die zwei Halbtage haben jedoch spätestens innert einem Monat nach Erlass des Ent- scheids über die vorsorglichen Massnahmen stattzufinden.

b. Danach finden die weiteren Besuchstage ohne begleitete Übergabe an zwei Sonntagen pro Monat von morgen 09.00 Uhr bis abends 18.00 Uhr statt. Die Übergabe wird beim Kinderspiel- platz vor dem G_________ stattfinden. Die genauen Daten für jeweils einen Monat hat der Be- suchsbeistand bis spätestens zum 15. des Vormonats mit den Kindseltern verbindlich festzule- gen.

3. Die Kosten des Verfahrens und Entscheids gehen zu Lasten von Frau Y_________.

4. Frau Y_________ bezahlt Herrn X_________ für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine an- gemessene Parteientschädigung.

Die KESB nahm am 25. März 2014 zur Beschwerde Stellung und beantragte die kos- tenpflichtige Abweisung. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. März 2014 sinngemäss ebenfalls die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 14. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei rückwirkend ab Einrei- chung der Beschwerde die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Entscheid C2 14 22 vom 1. September 2014 wurde diesem Gesuch entsprochen.

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Erwägungen

1. 1.1 Angefochten ist ein im vorsorglichen Massnahmeverfahren erlassener Entscheid der KESB C_________. Gegen Entscheide der KESB über vorsorgliche Massnahmen kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 445 Abs. 3 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 2 EGZGB). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft zum Erwach- senenschutz vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, 7085; Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N. 1 zu Art. 450a ZGB). 1.3 Mit Bezug auf die hier strittige Frage des Besuchsrechts erklärt Art. 275 Abs. 1 ZGB die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes als sach- lich zuständige Behörde für Anordnungen über den persönlichen Verkehr. Als Aus- nahme von diesem Grundsatz ist gemäss Art. 275 Abs. 2 ZGB das Gericht zur Rege- lung des persönlichen Verkehrs sachlich zuständig, wenn es nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sor- ge oder Obhut zuteilt oder über die Änderung dieser Zuteilung bzw. des Unterhaltsbei- trages zu befinden hat. Im vorliegenden Fall sind keine entsprechenden Verfahren hängig, womit Anordnungen über den persönlichen Verkehr und zu dessen Durchset- zung ausschliesslich in die Zuständigkeit der KESB fallen (s. Bundesgerichtsurteil 5A_40/2014 vom 17. April 2014 E. 4.3). Einer Neuregelung des Besuchsrechts durch die KESB stehen auch die Rechtskrafts- regeln nicht entgegen, weil diese die Unabänderlichkeit bei gleichbleibenden Verhält- nissen betreffen, nicht aber verhindern können, dass auf geänderte Verhältnisse - und darum handelt es sich, wenn der Kind-Eltern-Kontakt eine längere Zeit nicht ausgeübt werden kann - reagiert werden kann.

- 7 - Laut Art. 314 Abs. 1 ZGB sind im Kindesschutzverfahren die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar. Gemäss der einschlägigen Norm von Art. 445 Abs. 1 ZGB sind vorsorgliche Massnahmen im Kin- desrecht auf Verlangen einer Partei oder von Amtes wegen anzuordnen, soweit sie notwendig sind. 1.4 Der Beschwerdeverführer macht keine Verletzung der Ausstandspflichten geltend. Da die Verletzung von Ausstandsregeln nur ausnahmsweise, in besonders schwer wiegenden Fällen, die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge hat (s. BGE 136 II 383 E. 4.1), gilt vorliegend eine allfällige Verletzung als genehmigt. Dennoch ist es angezeigt, die Ausstandspflichten in Erinnerung zu rufen, hat doch bei der Vorinstanz mit Rechts- anwalt J_________ der Büropartner von Rechtsanwalt B_________, Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, als Schreiber mitgewirkt. Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter ohne Einwirkungen sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 134 I 238 E. 2.1; Weber, Basler Kommentar, 2. A., N. 2 zu Art. 47 ZPO). Die eidgenössische Zivilpro- zessordnung - die in Bezug auf die Ausstandsgründe auch für die KESB zur Anwen- dung kommt (s. Botschaft zum Erwachsenenschutz, BBl 2006 7004) - konkretisiert dieses verfassungsmässige Grundrecht in Art. 47 durch einen nicht abschliessenden Beispielkatalog an Ausstandsgründen (Abs. 1 lit. a-e), welcher durch eine allgemeine Generalklausel, wonach eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten hat, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung" befangen ist, ergänzt wird (Abs. 1 lit. f). Eine Befangenheit in diesem Sinne ist immer dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in dessen Unparteilichkeit zu erwecken; vorausgesetzt wird nicht, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (Bundesgerichtsurteil 4A_222/2009 vom 17. Juni 2009 E. 2; BGE 134 I 238 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der Beurtei- lung solcher Umstände sind das subjektive Empfinden einer Partei oder rein persönli- che Eindrücke nicht ausschlaggebend. Vielmehr genügen Umstände, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Weber, a.a.O., N 3 zu Art. 47 ZPO mit diversen Hinwei- sen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Mit anderen Worten muss gewähr- leistet sein, dass der Prozessausgang aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2). Dies war vorliegend nicht der Fall. Bei objektiver Betrachtung

- 8 - bestehen infolge der Büropartnerschaft der Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit (s. etwa Kiener/Medici, Anwälte und andere Richter, in: Jus- tice - Justiz - Giustizia, 2011/2 S.9). Da ein Ausstandsverfahren nicht nur als Folge eines Ausstandsbegehrens einer Partei gemäss Art. 49 ZPO in Gang gesetzt wird, sondern auch auf Veranlassung der betroffenen Mitglieder der KESB bzw. des Schrei- bers selbst (Art. 48 ZPO), wird die KESB eingeladen, den Ausstandsgründen künftig Beachtung zu schenken und insbesondere dafür besorgt zu sein, dass ein anderer Schreiber bei der KESB mitwirkt, wenn ein Rechtsanwalt der Kanzlei K_________/B_________/L__________/J_________ eine der Parteien vertritt.

2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da es die Vorinstanz unterlassen habe, ihm den Bericht von Dr. I_________ (Vorakten S. 135 f.) vor der Entscheidfindung zuzustellen. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen, da wegen der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Gemäss KESB wurde der angefochtene Entscheid anlässlich der Sitzung vom 24. Feb- ruar 2014 getroffen, was sich auch aus dem Protokoll vom 25. Februar 2014 (Vorakten S. 141) ergibt; der 3. März 2014 sei lediglich das Eröffnungsdatum. Am 24. Februar 2014 war die Stellungnahme von Dr. I_________ noch nicht bei der KESB eingegan- gen. Sie hatte mithin keinen Einfluss auf den Entscheid der KESB. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Da der Bericht von Dr. I_________ ohne Einfluss auf den angefochtenen Entscheid blieb, kann auch offen bleiben, ob bei der Einholung des Berichts von Dr. I_________ andere, vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Verfahrensmängel bestehen. Immerhin sei bemerkt, dass die Art der Fragestellung durch die KESB, mit Aussagen, die mit Ausrufezeichen untermauert werden [z.B.: „D_________ hat den Vater seit zwei Jahren nicht mehr gesehen!“] (Vorakten S. 126), befremdet, ebenso wie die Bemerkung von Dr. I_________, es sei auch erstaunlich, dass der Vater in all den Jahren nur sehr zu- rückhaltend sein Besuchsrecht wahrgenommen habe, so dass das Bedürfnis, seinen Sohn zu sehen, in einem beschränkten Ausmass vorhanden sein müsse (Vorakten S. 135). Dr. I_________ - Kinderarzt von D_________ - scheint sich dabei ausschliess- lich auf die Angaben der Kindsmutter zu stützen.

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3. 3.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dessen Bemessung hat aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen und auf die Bedürfnisse des Kindes sowie die Bedürfnisse und Möglichkeiten beider Eltern Rücksicht zu nehmen. Die Häufigkeit sowie die Dauer der Besuchskontakte rich- ten sich vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung an den ande- ren Elternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte und der Lebensgestaltung des Kindes sowie beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kom- mentar, N. 105 zu Art. 176 ZGB; Schwenzer, Basler Kommentar, N. 10 und 13 zu Art. 273 ZGB m.w.H. zur Rechtsprechung). Das Besuchsrecht ist zwar als sog. Pflichtrecht ausgestaltet, dient aber in erster Linie dem Interesse des Kindes. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönli- chen Verkehrs ist deshalb stets das Kindeswohl, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_716/2010 vom

23. Februar 2011 E. 4). In der Entwicklung des Kindes sind dessen Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (dazu BGE 130 III 585 E. 2.2.2; 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa). Auch wo noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer sol- chen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Bei der Festset- zung des Besuchsrechts geht es somit nicht darum, einen gerechten Interessenaus- gleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (Schwenzer, Basler Kommentar, 4. A., N. 6 zu Art. 273 ZGB m.w.H.; BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet oder üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Besuchsrecht kann ge- stützt auf diese Regelung nur ausgeschlossen werden, wenn seine Ausübung das Kin- deswohl gefährdet. Unerheblich ist, ob der Berechtigte die Gefährdung schuldhaft oder pflichtwidrig herbeigeführt hat; entscheidend ist, dass sie besteht. Eine Gefährdung des Kindeswohls kann sich unter anderem aus einem entgegenstehenden Kindeswillen

- 10 - ergeben. Namentlich ist eine mit dem Kindeswohl zu vereinbarende Durchführung der Kontakte nicht möglich, solange das Kind sich ernsthaft weigert, mit dem anderen El- ternteil zusammenzukommen (vgl. Schwenzer, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 274 ZGB; Bun- desgerichtsurteil 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1). Richtschnur für die Ausübung des Besuchsrechts ist somit die Wahrung des Kindes- wohls. Das Wohl des Kindes ist nach der Bundesgerichtspraxis gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenz- tes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (statt vieler Bundesgerichtsurteil 5A_398/2009 E. 2.1 vom 6. August 2009). Selbstredend ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten und eine vollständige Verweigerung bzw. ein Entzug des Besuchsrechts nur als ultima ratio im Interesse des Kindes anzuordnen (vgl. BGE 122 III 404 ff., Bundesgerichtsurteile 5A_398/2009 vom 6. August 2009 E. 2.1; 5A_331/2009 vom 6. Juli 2009 E. 2.2.1). Liegt eine Gefährdung des Kindes- wohls vor, kann das begleitete Besuchsrecht einen Besuchskontakt ermöglichen, der ohne diese flankierende Massnahme nicht durchgeführt werden könnte. 3.2 Es ist in jedem Einzelfall zu klären, ob die Ausübung des Besuchsrechts das Kindswohl gefährdet. Dafür sind triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe nötig (Bundesgerichtsurteil 5A_454/2008 vom 2. Oktober 2008 E. 4.1). Dass vorliegend eine Kindeswohlgefährdung durch Kontakte zwischen Vater und Sohn festgestellt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Aus den Akten ergeben sich keine kon- kreten Anhaltspunkte, dass die Ausübung des Besuchsrechts mit einer erheblichen seelischen Belastung für D_________ verbunden ist und von diesem im heutigen Zeit- punkt deutlich abgelehnt wird. Problematisch sind vielmehr die offensichtlichen Span- nungen zwischen den Eltern. Wenn sich bei dieser Sachlage etwas feststellen lässt, dann höchstens, dass die Beschwerdegegnerin die Kontakte von D_________ zu sei- nem Vater unterbunden haben möchte. Bei diesen Kontakten geht es allerdings nicht nur um Rechte des Vaters, sondern ebenso um Rechte des Sohnes und damit um ent- sprechende Pflichten der Mutter, die Kontakte zu fördern und zu ermöglichen. Das ärztliche Zeugnis und die nachgereichten Laborwerte des Beschwerdeführers spre- chen auch gegen die von der Gegenseite behaupteten Drogen- oder Alkoholprobleme des Beschwerdeführers. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage erweist sich daher die vorsorglich angeordnete Sistierung des Besuchsrechts als unverhältnismässig. 3.3 Der Vater konnte sein Besuchsrecht letztmals im September 2011 ausüben. Nach so langer Zeit ist es wichtig, die Vater/Sohn-Beziehung wieder aufzubauen. Der mitt-

- 11 - lerweile wohl eingetretenen Entfremdung ist im Rahmen einer "Angewöhnungsrege- lung" Rechnung zu tragen, bevor D_________ an regulären Besuchstagen längere Zeit mit dem Beschwerdeführer allein verbringt. Das Kantonsgericht hält einen viermaligen vierzehntäglichen begleiteten Besuch - allenfalls im Point Rencontre in M_________ - von 3 Stunden in den Monaten September und Oktober 2014 für angemessen. Damit kann der Entfremdung, wie sie angesichts des Alters von D_________ und des fehlen- den Kontakts während längerer Zeit eingetreten sein muss, Rechnung getragen wer- den. Die Modalitäten des Besuchsrechts (Ort, Zeit) im vorgegebenen Rahmen sind durch den Beistand festzulegen. Diese Lösung hat die KESB im Übrigen auch im Oktober 2013 als gangbar erachtet, hielt sie doch fest, dass das rechtskräftige Urteil [des Bezirksgerichts E_________ vom

26. März 2012] das Besuchsrecht klar regle und diese Regelung nicht bestritten werde. Im Interesse des Kindswohls sei aber darauf zu achten, dass nach einer längeren Nichtausübung des Besuchsrechts ein begleitender Wiederaufbau als sinnvoll zu be- trachten sei (Vorakten S. 78). Nach den vier begleiteten Besuchen finden ab November 2014 an zwei Sonntagen pro Monat von morgens 09.00 Uhr bis abends 18.00 Uhr unbegleitete Besuchstage statt. Die Übergabe wird beim Kinderspielplatz vor dem G_________ stattfinden. Die genau- en Daten für jeweils einen Monat hat der Besuchsbeistand bis spätestens zum 15. des Vormonats mit den Kindseltern verbindlich festzulegen. Zudem hat die Kindsmutter sich dafür einzusetzen, dass eine Wiederaufnahme der Vater-Kind-Beziehung ermöglicht wird. 4. 4.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 450f ZGB sowie Art. 118 EGZGB i.V.m. Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009.

- 12 - Auch wenn den Anträgen des Beschwerdeführers nicht in allen Details entsprochen wird, ist er als obsiegende Partei zu betrachten, da die von ihm angefochtene Sistie- rung des Besuchsrechts aufgehoben wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 450f ZGB sowie Art. 118 EGZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ent- scheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festge- setzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich im Kindesschutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'000.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Redukti- ons-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 19 GTar). Im Beschwerdeverfahren war einzig die Frage der Sistierung des Besuchsrechts als vorsorgliche Massnahme zu behandeln, das entscheidrelevante Dossier allerdings von einem gewissen Umfang, weshalb in Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- angemessen ist. Diese wird der Be- schwerdegegnerin auferlegt. 4.3 Da die Beschwerdegegnerin unterliegt, steht ihr keine Parteientschädigung zu. Demgegenüber hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der eine Parteient- schädigung beantragt hat, Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands bewegt sich für das Beschwerdever- fahren zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- (Art. 35 Abs. 2 lit a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Vorliegend boten die zu lösenden rechtlichen Fragen keine besonderen Schwierigkeiten und ohne Verhandlung entschieden. Aufgrund des Umfangs des Dossiers und der sich stellenden Rechtsfragen wird das Anwaltshonorar für das Beschwerdeverfahren inkl. der Aufwendungen für das Gesuch

- 13 - um unentgeltliche Rechtspflege auf insgesamt Fr. 1'500.-- inkl. Auslagen festgesetzt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen. 4.4 Die Vorinstanz hat für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zugesprochen. Diese Entschädigung ist in der Höhe nicht zu beanstan- den. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in C_________ im vorsorglichen Massnahmeverfahren vom 3. März 2014 wird aufgehoben. 2. Für die Dauer des Abänderungsverfahrens wird X_________ folgendes Besuchs- recht eingeräumt:

- September und Oktober 2014: Vier vierzehntägliche begleitete Treffen zu je- weils 3 Stunden. Die Besuchsdaten hat der Besuchsbeistand, F_________, zu- sammen mit den Eltern festzulegen.

- Ab November 2014: Die Besuchstage finden an zwei Sonntagen pro Monat von morgens 09.00 Uhr bis abends 18.00 Uhr statt. Die Übergabe wird beim Kin- derspielplatz vor dem G_________ stattfinden. Die genauen Daten für jeweils einen Monat hat der Besuchsbeistand bis spätestens zum 15. des Vormonats mit den Kindseltern verbindlich festzulegen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird Y_________ auferlegt. 4. Y_________ bezahlt X_________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Auslagen) und für das Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen). Sitten, 2. September 2014