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C1 05 80

Werkvertrag

Wallis · 2006-07-14 · Deutsch VS

KGE (Zivilgerichtshof I) vom 14. Juli 2006 i.S. X. AG c. Y. Verjährung: Fristen; Begriff der Handwerksarbeit (Art. 127 und 128 Ziff. 3 OR). Nur bei Vorliegen traditioneller, typisch manueller Arbeiten, die in einem einge- schränkten Rahmen ausgeführt werden, ist Handwerksarbeit gegeben und die ver- kürzte Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 3 OR anzuwenden. Prescription: délais; notion de travail artisanal (art. 127 et 128 ch. 3 CO). La prescription plus courte de l’art. 128 ch. 3 CO s’applique uniquement en cas de travaux artisanaux traditionnels, typiquement manuels, exécutés dans un cadre restreint. Aus den Erwägungen (…) 2. a) Zu Beginn der neunziger Jahre schlossen sich Y. und wei- tere Personen zu einem Konsortium zusammen mit dem Zweck, ein Wohn- und Geschäftshaus zu erstellen. Gemäss Ziffer 4 der Verein- barung zwischen Y. und Mitkonsortanten vom 28. Oktober 1996 übernahm Y. sämtliche per 31. Dezember 1995 bestehenden Ver- pflichtungen des Konsortiums. Im Übrigen ist das Konsortium eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR und als Mitglied derselben haftet der Beklagte gemäss Art. 544 Abs. 3 OR persön- lich, primär und ausschliesslich, unbeschränkt und solidarisch

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 a) Zu Beginn der neunziger Jahre schlossen sich Y. und wei- tere Personen zu einem Konsortium zusammen mit dem Zweck, ein Wohn- und Geschäftshaus zu erstellen. Gemäss Ziffer 4 der Verein- barung zwischen Y. und Mitkonsortanten vom 28. Oktober 1996 übernahm Y. sämtliche per 31. Dezember 1995 bestehenden Ver- pflichtungen des Konsortiums. Im Übrigen ist das Konsortium eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR und als Mitglied derselben haftet der Beklagte gemäss Art. 544 Abs. 3 OR persön- lich, primär und ausschliesslich, unbeschränkt und solidarisch (Pestalozzi/Wettenschwiler, Basler Kommentar, ZGB II, N. 14 zu Art. 544 OR).

E. 4 a) An der …strasse im Norden des Bauprojekts wurden anläss- lich des Baus des Wohn- und Geschäftshauses Anpassungsarbeiten vorgenommen, welche die X. AG ausführte. Das Bauingenieurbüro A. machte sodann die Kostenaufteilung zwischen dem Konsortium und der Munizipalgemeinde Visp. Gegen diese Kostenaufteilung wurden seitens des Konsortiums und des Y. keine Einwände erhoben. Am 27. August 1992 stellte die X. AG dem Konsortium, vertreten durch Y., für die vom Konsortium zu übernehmenden Ausbaukosten an der …strasse im Norden des Bauprojekts Rechnung (Nr. 920279) über Fr. 27’661.45 mit dem Vermerk «Anteil Konsortium». Die Rechnung ent- hält keinen Hinweis auf die Zahlungsmodalitäten. Mit der «Verfallan- zeige» vom 14. Dezember 1992, welche Zahlungen bis zum 9. Dezem- ber 1992 berücksichtigte, verlangte die X. AG die Zahlung innert 14 Tagen. Mit Rechtsbot vom 21./25. Februar 1994 wurde das Konsor- tium von der X. AG zur Versöhnungssitzung vorgeladen, die am 176 KGVS C1 05 80

E. 8 März 1994 vor dem Gemeinderichter in Visp stattfand. Es wurde Akt der Nichtvermittlung ausgestellt. Mit Rechtsbot vom 1./2. Februar 2001 wurde Y. erneut zur Versöhnungssitzung vorgeladen. Mit Schreiben vom 19. Juni 1995 bestätigte das Konsortium dem Betreibungsamt den Erhalt der besagten Rechnung über Fr. 27’661.45 und zählte diesen Betrag zu den vom Konsortium geschuldeten For- derungen. Damit kann die Forderung als anerkannt gelten, was auch in der Schlussdenkschrift des Beklagten nicht mehr in Frage gestellt wird, ebenso wenig das Bestehen eines diesbezüglichen Werkvertrags.

b) Der Beklagte erhebt indessen hinsichtlich der Forderung für den Ausbau der …strasse die Einrede der Verjährung mit der Begrün- dung, es sei die fünfjährige Verjährungsfrist anwendbar. aa) Nach Art. 127 OR verjähren alle Forderungen mit Ablauf von zehn Jahren, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. Gestützt auf Art. 128 Ziff. 3 OR verjähren insbesondere die Forderungen aus Handwerksarbeit nach fünf Jahren. Nach der Recht- sprechung ist für die Anwendung von Art. 128 Ziff. 3 OR einzig der Charakter der Arbeit massgebend, zu der sich der Unternehmer ver- pflichtet hat. Handwerksarbeit ist dadurch gekennzeichnet, dass die manuelle Tätigkeit die übrigen Leistungen, insbesondere die maschi- nellen, organisatorischen und administrativen, überwiegt (oder zumindest aufwiegt). Diese Begriffsdefinition entspricht auch dem all- gemeinen Sprachgebrauch. Unter Handwerk ist eine gewerbliche Tätigkeit zu verstehen, die manuell und unter Benutzung einfacher Werkzeuge und Geräte ausgeübt wird und welche die Bearbeitung oder Verarbeitung von Stoffen bezweckt. Der Verwendung von Maschi- nen sind dabei eher enge Grenzen gesetzt; ausserdem ist die Lieferung industrieller Serienprodukte damit nicht vereinbar (BGE 123 Ill 120, 116 Il 428 E. 1, 109 II 112 E. 2). Unter anderem werden als Handwerks- arbeit anerkannt: Gipser- und Malerarbeiten; die Herstellung eines Bildrahmens aus vorfabrizierten, aber individuell auf die erforderliche Länge zugeschnittenen Stäben, die Einrichtung von Batterieställen für Tiere, Sanitär- und Spenglerarbeiten, Änderungsarbeiten an einer WC- Lüftungsanlage, die Montage einer Gemeinschaftsantenne oder einer elektrischen Installation, die Ausführung von Verputz- sowie von Gärt- nerarbeiten. Keine Handwerksarbeiten sind dagegen die Errichtung eines ganzen Hauses, die Lieferung und Montage genormter Türen und Fenster, die Aufräumarbeiten auf einer Grossbrandstelle sowie die Rohplanierung eines Grundstückes mit einem Trax. 177

Gemäss der Rechtsprechung ist Art. 128 Ziff. 3 OR gegenüber Art. 127 OR eine Ausnahmevorschrift und deshalb eng auszulegen. Auch die Lehre neigt zu dieser restriktiven Interpretation und dazu, dass im Zweifel die normale zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR anzuwenden sei. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass die Unterscheidung, ob eine Hand- werksarbeit vorliege oder nicht, schwierig sei. Eine einzig auf den Charakter der geleisteten Arbeit gestützte Unterscheidung zwischen der Forderung eines Handwerkers und eines Unternehmers bietet - insbesondere angesichts des technologi- schen Fortschrittes in den traditionellen Handwerksbereichen - keine der Rechtssicherheit genügende Grundlage. Die Bestimmung der Handwerksarbeit im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR einzig aufgrund des Charakters der geleisteten Arbeit vermag auch in Bezug auf die ratio legis nicht zu genügen. Die Einführung einer kürzeren Verjährungs- frist beruhte auf dem Gedanken, dass gewisse synallagmatische Ver- träge nach Verkehrssitte rasch abgewickelt zu werden pflegen und dafür im Allgemeinen weder schriftliche Verträge aufgesetzt noch Quittungen lange aufbewahrt werden. So dürfe aus dem langen Zuwarten des Gläubigers mit der Anrufung des Richters geschlossen werden, er sei der Verkehrssitte entsprechend befriedigt worden (BGE 109 ll 112 E. 2a = Pra 72 Nr. 202). Mit der Entwicklung des Han- dels hat die ratio legis weitgehend ihren Sinn verloren, weshalb eine restriktive Auslegung der fraglichen Bestimmung vertreten wird. Dar- aus ist aber keinesfalls zu schliessen, dass von den ursprünglich ver- folgten Zielen des Gesetzgebers gänzlich abzusehen sei. Wenn man sich vor Augen hält, dass man die schnellere Erledigung von gewissen Alltagsgeschäften fördern wollte, vermag die Berücksichtigung des manuellen Charakters der ausgeführten Arbeit als einziges massge- bendes Kriterium, ohne dabei deren Wichtigkeit in Betracht zu zie- hen, nicht vollumfänglich zu befriedigen. Unter den Begriff Hand- werksarbeit fallen deshalb nur solche Arbeiten, die im Allgemeinen keine spezielle Technologie, keine Personal- und Terminplanung sowie keine Koordination mit anderen Unternehmen erfordern und somit ohne besondere administrative Mittel ausgeführt werden kön- nen. Nur bei Vorliegen traditioneller, typisch manueller Arbeiten, die in einem eingeschränkten Rahmen ausgeführt werden, ist die ver- kürzte Verjährungsfrist im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR anzuwenden. bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die streitige Forderung sicherlich nicht den Charakter einer Handwerks- 178

arbeit aufweist. Die Klägerin musste für die ausgeführten Arbeiten (Strassen-, Tief- und Belagsbau) ein beachtliches Mass an Planung, Organisation und Verwaltung, was den gewöhnlichen Aufgabenbe- reich eines Handwerkers übersteigt und demjenigen eines Unterneh- mens zuzuordnen ist, aufwenden, um ihre Arbeiten ausführen zu kön- nen. Anders gesagt, handelt es sich vorliegend nicht um ein Alltagsgeschäft, das eine besonders schnelle Erledigung rechtfertigen würde. Unter diesen Umständen ist die gewöhnliche Verjährungsfrist von zehn Jahren anzuwenden mit der Folge, dass die Forderung nicht verjährt ist. Denn die zehnjährige Verjährungsfrist der am 27. August 1992 in Rechnung gestellten Forderung wurde mit der Ladung zur Ver- söhnungssitzung am 21./25. Februar 1994, dem Akt der Nichtvermitt- lung am 8. März 1994, der erneuten Ladung zur Versöhnungssitzung am 1./2. Februar 2001 unterbrochen wie auch mit der Einreichung der Klage am 4. März 2004. 179

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KGE (Zivilgerichtshof I) vom 14. Juli 2006 i.S. X. AG c. Y. Verjährung: Fristen; Begriff der Handwerksarbeit (Art. 127 und 128 Ziff. 3 OR). Nur bei Vorliegen traditioneller, typisch manueller Arbeiten, die in einem einge- schränkten Rahmen ausgeführt werden, ist Handwerksarbeit gegeben und die ver- kürzte Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 3 OR anzuwenden. Prescription: délais; notion de travail artisanal (art. 127 et 128 ch. 3 CO). La prescription plus courte de l’art. 128 ch. 3 CO s’applique uniquement en cas de travaux artisanaux traditionnels, typiquement manuels, exécutés dans un cadre restreint. Aus den Erwägungen (…)

2. a) Zu Beginn der neunziger Jahre schlossen sich Y. und wei- tere Personen zu einem Konsortium zusammen mit dem Zweck, ein Wohn- und Geschäftshaus zu erstellen. Gemäss Ziffer 4 der Verein- barung zwischen Y. und Mitkonsortanten vom 28. Oktober 1996 übernahm Y. sämtliche per 31. Dezember 1995 bestehenden Ver- pflichtungen des Konsortiums. Im Übrigen ist das Konsortium eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR und als Mitglied derselben haftet der Beklagte gemäss Art. 544 Abs. 3 OR persön- lich, primär und ausschliesslich, unbeschränkt und solidarisch (Pestalozzi/Wettenschwiler, Basler Kommentar, ZGB II, N. 14 zu Art. 544 OR).

4. a) An der …strasse im Norden des Bauprojekts wurden anläss- lich des Baus des Wohn- und Geschäftshauses Anpassungsarbeiten vorgenommen, welche die X. AG ausführte. Das Bauingenieurbüro A. machte sodann die Kostenaufteilung zwischen dem Konsortium und der Munizipalgemeinde Visp. Gegen diese Kostenaufteilung wurden seitens des Konsortiums und des Y. keine Einwände erhoben. Am 27. August 1992 stellte die X. AG dem Konsortium, vertreten durch Y., für die vom Konsortium zu übernehmenden Ausbaukosten an der …strasse im Norden des Bauprojekts Rechnung (Nr. 920279) über Fr. 27’661.45 mit dem Vermerk «Anteil Konsortium». Die Rechnung ent- hält keinen Hinweis auf die Zahlungsmodalitäten. Mit der «Verfallan- zeige» vom 14. Dezember 1992, welche Zahlungen bis zum 9. Dezem- ber 1992 berücksichtigte, verlangte die X. AG die Zahlung innert 14 Tagen. Mit Rechtsbot vom 21./25. Februar 1994 wurde das Konsor- tium von der X. AG zur Versöhnungssitzung vorgeladen, die am 176 KGVS C1 05 80

8. März 1994 vor dem Gemeinderichter in Visp stattfand. Es wurde Akt der Nichtvermittlung ausgestellt. Mit Rechtsbot vom 1./2. Februar 2001 wurde Y. erneut zur Versöhnungssitzung vorgeladen. Mit Schreiben vom 19. Juni 1995 bestätigte das Konsortium dem Betreibungsamt den Erhalt der besagten Rechnung über Fr. 27’661.45 und zählte diesen Betrag zu den vom Konsortium geschuldeten For- derungen. Damit kann die Forderung als anerkannt gelten, was auch in der Schlussdenkschrift des Beklagten nicht mehr in Frage gestellt wird, ebenso wenig das Bestehen eines diesbezüglichen Werkvertrags.

b) Der Beklagte erhebt indessen hinsichtlich der Forderung für den Ausbau der …strasse die Einrede der Verjährung mit der Begrün- dung, es sei die fünfjährige Verjährungsfrist anwendbar. aa) Nach Art. 127 OR verjähren alle Forderungen mit Ablauf von zehn Jahren, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. Gestützt auf Art. 128 Ziff. 3 OR verjähren insbesondere die Forderungen aus Handwerksarbeit nach fünf Jahren. Nach der Recht- sprechung ist für die Anwendung von Art. 128 Ziff. 3 OR einzig der Charakter der Arbeit massgebend, zu der sich der Unternehmer ver- pflichtet hat. Handwerksarbeit ist dadurch gekennzeichnet, dass die manuelle Tätigkeit die übrigen Leistungen, insbesondere die maschi- nellen, organisatorischen und administrativen, überwiegt (oder zumindest aufwiegt). Diese Begriffsdefinition entspricht auch dem all- gemeinen Sprachgebrauch. Unter Handwerk ist eine gewerbliche Tätigkeit zu verstehen, die manuell und unter Benutzung einfacher Werkzeuge und Geräte ausgeübt wird und welche die Bearbeitung oder Verarbeitung von Stoffen bezweckt. Der Verwendung von Maschi- nen sind dabei eher enge Grenzen gesetzt; ausserdem ist die Lieferung industrieller Serienprodukte damit nicht vereinbar (BGE 123 Ill 120, 116 Il 428 E. 1, 109 II 112 E. 2). Unter anderem werden als Handwerks- arbeit anerkannt: Gipser- und Malerarbeiten; die Herstellung eines Bildrahmens aus vorfabrizierten, aber individuell auf die erforderliche Länge zugeschnittenen Stäben, die Einrichtung von Batterieställen für Tiere, Sanitär- und Spenglerarbeiten, Änderungsarbeiten an einer WC- Lüftungsanlage, die Montage einer Gemeinschaftsantenne oder einer elektrischen Installation, die Ausführung von Verputz- sowie von Gärt- nerarbeiten. Keine Handwerksarbeiten sind dagegen die Errichtung eines ganzen Hauses, die Lieferung und Montage genormter Türen und Fenster, die Aufräumarbeiten auf einer Grossbrandstelle sowie die Rohplanierung eines Grundstückes mit einem Trax. 177

Gemäss der Rechtsprechung ist Art. 128 Ziff. 3 OR gegenüber Art. 127 OR eine Ausnahmevorschrift und deshalb eng auszulegen. Auch die Lehre neigt zu dieser restriktiven Interpretation und dazu, dass im Zweifel die normale zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR anzuwenden sei. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass die Unterscheidung, ob eine Hand- werksarbeit vorliege oder nicht, schwierig sei. Eine einzig auf den Charakter der geleisteten Arbeit gestützte Unterscheidung zwischen der Forderung eines Handwerkers und eines Unternehmers bietet - insbesondere angesichts des technologi- schen Fortschrittes in den traditionellen Handwerksbereichen - keine der Rechtssicherheit genügende Grundlage. Die Bestimmung der Handwerksarbeit im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR einzig aufgrund des Charakters der geleisteten Arbeit vermag auch in Bezug auf die ratio legis nicht zu genügen. Die Einführung einer kürzeren Verjährungs- frist beruhte auf dem Gedanken, dass gewisse synallagmatische Ver- träge nach Verkehrssitte rasch abgewickelt zu werden pflegen und dafür im Allgemeinen weder schriftliche Verträge aufgesetzt noch Quittungen lange aufbewahrt werden. So dürfe aus dem langen Zuwarten des Gläubigers mit der Anrufung des Richters geschlossen werden, er sei der Verkehrssitte entsprechend befriedigt worden (BGE 109 ll 112 E. 2a = Pra 72 Nr. 202). Mit der Entwicklung des Han- dels hat die ratio legis weitgehend ihren Sinn verloren, weshalb eine restriktive Auslegung der fraglichen Bestimmung vertreten wird. Dar- aus ist aber keinesfalls zu schliessen, dass von den ursprünglich ver- folgten Zielen des Gesetzgebers gänzlich abzusehen sei. Wenn man sich vor Augen hält, dass man die schnellere Erledigung von gewissen Alltagsgeschäften fördern wollte, vermag die Berücksichtigung des manuellen Charakters der ausgeführten Arbeit als einziges massge- bendes Kriterium, ohne dabei deren Wichtigkeit in Betracht zu zie- hen, nicht vollumfänglich zu befriedigen. Unter den Begriff Hand- werksarbeit fallen deshalb nur solche Arbeiten, die im Allgemeinen keine spezielle Technologie, keine Personal- und Terminplanung sowie keine Koordination mit anderen Unternehmen erfordern und somit ohne besondere administrative Mittel ausgeführt werden kön- nen. Nur bei Vorliegen traditioneller, typisch manueller Arbeiten, die in einem eingeschränkten Rahmen ausgeführt werden, ist die ver- kürzte Verjährungsfrist im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR anzuwenden. bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die streitige Forderung sicherlich nicht den Charakter einer Handwerks- 178

arbeit aufweist. Die Klägerin musste für die ausgeführten Arbeiten (Strassen-, Tief- und Belagsbau) ein beachtliches Mass an Planung, Organisation und Verwaltung, was den gewöhnlichen Aufgabenbe- reich eines Handwerkers übersteigt und demjenigen eines Unterneh- mens zuzuordnen ist, aufwenden, um ihre Arbeiten ausführen zu kön- nen. Anders gesagt, handelt es sich vorliegend nicht um ein Alltagsgeschäft, das eine besonders schnelle Erledigung rechtfertigen würde. Unter diesen Umständen ist die gewöhnliche Verjährungsfrist von zehn Jahren anzuwenden mit der Folge, dass die Forderung nicht verjährt ist. Denn die zehnjährige Verjährungsfrist der am 27. August 1992 in Rechnung gestellten Forderung wurde mit der Ladung zur Ver- söhnungssitzung am 21./25. Februar 1994, dem Akt der Nichtvermitt- lung am 8. März 1994, der erneuten Ladung zur Versöhnungssitzung am 1./2. Februar 2001 unterbrochen wie auch mit der Einreichung der Klage am 4. März 2004. 179