Verwaltungsstrafrecht Droit pénal administratif KGE vom 11. Oktober 2007 i.S. A.B. c. Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle Fremdenpolizei – Bussenbemessung. – Festsetzung der Bussenhöhe bei Vergehen gegen Bestimmungen über den Aufent- halt von Ausländern in der Schweiz. – Standardisierung der Bussen? Police des étrangers – Fixation du montant de l’amende. – Règles applicables à la fixation du montant de l’amende réprimant une infraction aux dispositions sur le séjour et l’établissement des étrangers. – Peut-on standardiser les amendes? Gekürzter Sachverhalt X. beschäftigte die kroatische Staatsangehörige A., die weder über eine Aufenthalts- noch eine Arbeitsbewilligung verfügte, vom Dezem- ber 2002 bis Juni 2006 in ihrem Hotel bzw. Restaurationsbetrieb. Da A. schon längere Zeit am Ort gewohnt und X. die Sozialkassen und die Quellensteuern für A. korrekt abgerechnet habe sowie seitens der staatlichen Instanzen keine Reaktion gekommen sei, habe X. angenom- men, die Beschäftigung sei in Ordnung.
Sachverhalt
X. beschäftigte die kroatische Staatsangehörige A., die weder über eine Aufenthalts- noch eine Arbeitsbewilligung verfügte, vom Dezem- ber 2002 bis Juni 2006 in ihrem Hotel bzw. Restaurationsbetrieb. Da A. schon längere Zeit am Ort gewohnt und X. die Sozialkassen und die Quellensteuern für A. korrekt abgerechnet habe sowie seitens der staatlichen Instanzen keine Reaktion gekommen sei, habe X. angenom- men, die Beschäftigung sei in Ordnung. Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle (Dienststelle) verurteilte X. am 25. Juni 2007 wegen Verletzung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen zu einer Busse von Fr. 5’000.– und hielt diese auf Einsprache hin aufrecht. Die Verurteilte appellierte dage- gen an das Kantonsgericht, das mit Urteil des Einzelrichters vom
11. Oktober 2007 die Busse auf Fr. 3’500.– reduzierte.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Berufungsklägerin sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Art. 23 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]) erfüllt und keine 92 RVJ/ZWR 2008 KGVS A3 07 29
RVJ/ZWR 2008 93 Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vorliegen. Es bleibt somit noch zu prüfen, ob die von der Dienststelle ausgespro- chene Busse von Fr. 5’000.– das deliktische Verhalten der Berufungsklä- gerin angemessen berücksichtigt.
E. 5.1 Wie gesehen (vgl. E. 4.1 hiervor), erstreckt sich der in Art. 23 Abs. 4 Satz 1 ANAG vorgesehene Strafrahmen für Vorsatzdelikte bis zu Fr. 5’000.—, wobei der Richter in hier nicht interessierenden Fällen nicht an diese Höchstbeträge gebunden ist.
E. 5.2 Die Spezialgesetzgebung enthält ausser dem Bussenrahmen keine besonderen Vorschriften, weshalb auch hier auf die allgemeinen Bestimmungen des StGB abzustellen ist (Art. 24 ANAG). Der Richter bestimmt nach Art. 106 Abs. 3 StGB den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Bemessung der Busse richtet sich im Übrigen nach den allgemeinen Regeln des Art. 47 StGB, wonach der Richter bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
E. 5.3 Die Dienststelle begründete die Höhe der Busse insbesondere mit der langen, sprich 42-monatigen Beschäftigungsdauer ohne ent- sprechende Bewilligung, was das Vorliegen eines leichten Falles aus- schliesse. Gemäss der Praxis der Dienststelle werde grundsätzlich pro Monat ohne Arbeitsbewilligung eine Busse von Fr. 300.– verlangt, was im vorliegenden Fall einen Betrag von Fr. 12’900.– ergäbe. Da dies den gesetzlichen Höchstrahmen sprengen würde, sei der Betrag auf Fr. 5’000.– zu reduzieren. In Anbetracht der Schwere der Übertretung und der Praxis der Dienststelle sei die ausgesprochene Busse daher angemessen.
E. 5.4 Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass eine der- artige Standardisierung, wie sie die Dienststelle vornimmt, wohl Gel- tung für den Bagatellbereich haben kann (Urteil [des Kantonsgerichts] vom 2. Februar 2007 i.S. B.J. c/ Dienststelle E. 8; Stefan Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 7 zu Art. 48 StGB). Die ausgesprochene Busse liegt aber weit ausserhalb dieses Bereichs, weshalb sich zumindest eine kurze Würdi- gung der individuellen Strafzumessungselemente im Einzelfall auf- drängt. Für den vorliegenden Fall ist mit der Dienststelle zu betonen, dass die lange Dauer der illegalen Beschäftigung im Rahmen der Straf- zumessung stark erschwerend zu berücksichtigen ist. Demgegenüber ist zu Gunsten der Berufungsklägerin in Betracht zu ziehen, dass sie für die Arbeitnehmerin neben den Sozialleistungen auch die Quellensteuer entrichtete und gegenüber dem Staat mithin nicht verbarg, eine Aus- länderin ohne Bewilligung zu beschäftigen, was seitens der Behörden über einen Zeitraum von rund viereinhalb Jahren interventionslos hin- genommen wurde. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beru- fungsklägerin das Ausmass ihrer Verfehlung nicht bewusst war, wenn sie angibt, die Arbeitnehmerin sei im Ort aufgewachsen und daselbst bestens integriert gewesen. Schliesslich ist der Berufungsklägerin zu Gute zu halten, dass sie bislang in den Registern der kantonalen Beschäftigungsinspektion nie in Erscheinung getreten ist. In Würdi- gung auch dieser bislang unberücksichtigt gebliebenen Elemente ist die von der Dienststelle ausgesprochene Busse von Fr. 5’000.– über- setzt und die Dienststelle hat damit Art. 47 StGB verletzt. Das Kantons- gericht erachtet eine Busse von Fr. 3’500.– als Tat und Verschulden angemessen. (...) 94 RVJ/ZWR 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsstrafrecht Droit pénal administratif KGE vom 11. Oktober 2007 i.S. A.B. c. Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle Fremdenpolizei
– Bussenbemessung.
– Festsetzung der Bussenhöhe bei Vergehen gegen Bestimmungen über den Aufent- halt von Ausländern in der Schweiz.
– Standardisierung der Bussen? Police des étrangers
– Fixation du montant de l’amende.
– Règles applicables à la fixation du montant de l’amende réprimant une infraction aux dispositions sur le séjour et l’établissement des étrangers.
– Peut-on standardiser les amendes? Gekürzter Sachverhalt X. beschäftigte die kroatische Staatsangehörige A., die weder über eine Aufenthalts- noch eine Arbeitsbewilligung verfügte, vom Dezem- ber 2002 bis Juni 2006 in ihrem Hotel bzw. Restaurationsbetrieb. Da A. schon längere Zeit am Ort gewohnt und X. die Sozialkassen und die Quellensteuern für A. korrekt abgerechnet habe sowie seitens der staatlichen Instanzen keine Reaktion gekommen sei, habe X. angenom- men, die Beschäftigung sei in Ordnung. Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle (Dienststelle) verurteilte X. am 25. Juni 2007 wegen Verletzung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen zu einer Busse von Fr. 5’000.– und hielt diese auf Einsprache hin aufrecht. Die Verurteilte appellierte dage- gen an das Kantonsgericht, das mit Urteil des Einzelrichters vom
11. Oktober 2007 die Busse auf Fr. 3’500.– reduzierte. Erwägungen (...)
5. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Berufungsklägerin sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Art. 23 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]) erfüllt und keine 92 RVJ/ZWR 2008 KGVS A3 07 29
RVJ/ZWR 2008 93 Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vorliegen. Es bleibt somit noch zu prüfen, ob die von der Dienststelle ausgespro- chene Busse von Fr. 5’000.– das deliktische Verhalten der Berufungsklä- gerin angemessen berücksichtigt. 5.1 Wie gesehen (vgl. E. 4.1 hiervor), erstreckt sich der in Art. 23 Abs. 4 Satz 1 ANAG vorgesehene Strafrahmen für Vorsatzdelikte bis zu Fr. 5’000.—, wobei der Richter in hier nicht interessierenden Fällen nicht an diese Höchstbeträge gebunden ist. 5.2 Die Spezialgesetzgebung enthält ausser dem Bussenrahmen keine besonderen Vorschriften, weshalb auch hier auf die allgemeinen Bestimmungen des StGB abzustellen ist (Art. 24 ANAG). Der Richter bestimmt nach Art. 106 Abs. 3 StGB den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Bemessung der Busse richtet sich im Übrigen nach den allgemeinen Regeln des Art. 47 StGB, wonach der Richter bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 5.3 Die Dienststelle begründete die Höhe der Busse insbesondere mit der langen, sprich 42-monatigen Beschäftigungsdauer ohne ent- sprechende Bewilligung, was das Vorliegen eines leichten Falles aus- schliesse. Gemäss der Praxis der Dienststelle werde grundsätzlich pro Monat ohne Arbeitsbewilligung eine Busse von Fr. 300.– verlangt, was im vorliegenden Fall einen Betrag von Fr. 12’900.– ergäbe. Da dies den gesetzlichen Höchstrahmen sprengen würde, sei der Betrag auf Fr. 5’000.– zu reduzieren. In Anbetracht der Schwere der Übertretung und der Praxis der Dienststelle sei die ausgesprochene Busse daher angemessen. 5.4 Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass eine der- artige Standardisierung, wie sie die Dienststelle vornimmt, wohl Gel- tung für den Bagatellbereich haben kann (Urteil [des Kantonsgerichts] vom 2. Februar 2007 i.S. B.J. c/ Dienststelle E. 8; Stefan Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 7 zu Art. 48 StGB). Die ausgesprochene Busse liegt aber weit ausserhalb dieses Bereichs, weshalb sich zumindest eine kurze Würdi- gung der individuellen Strafzumessungselemente im Einzelfall auf- drängt. Für den vorliegenden Fall ist mit der Dienststelle zu betonen, dass die lange Dauer der illegalen Beschäftigung im Rahmen der Straf- zumessung stark erschwerend zu berücksichtigen ist. Demgegenüber ist zu Gunsten der Berufungsklägerin in Betracht zu ziehen, dass sie für die Arbeitnehmerin neben den Sozialleistungen auch die Quellensteuer entrichtete und gegenüber dem Staat mithin nicht verbarg, eine Aus- länderin ohne Bewilligung zu beschäftigen, was seitens der Behörden über einen Zeitraum von rund viereinhalb Jahren interventionslos hin- genommen wurde. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beru- fungsklägerin das Ausmass ihrer Verfehlung nicht bewusst war, wenn sie angibt, die Arbeitnehmerin sei im Ort aufgewachsen und daselbst bestens integriert gewesen. Schliesslich ist der Berufungsklägerin zu Gute zu halten, dass sie bislang in den Registern der kantonalen Beschäftigungsinspektion nie in Erscheinung getreten ist. In Würdi- gung auch dieser bislang unberücksichtigt gebliebenen Elemente ist die von der Dienststelle ausgesprochene Busse von Fr. 5’000.– über- setzt und die Dienststelle hat damit Art. 47 StGB verletzt. Das Kantons- gericht erachtet eine Busse von Fr. 3’500.– als Tat und Verschulden angemessen. (...) 94 RVJ/ZWR 2008