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A3 05 30

Steuerrecht

Wallis · 2005-11-15 · Deutsch VS

Verwaltungsstrafrecht Droit pénal administratif KGE 15. November 2005 i.S. A. c. DFIS und kant. Steuerverwaltung Busse für vollendete Steuerhinterziehung – Verletzung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren. – Die Verletzung muss adäquat kausal für die Steuerminderung sein. Amende pour soustraction consommée – Manquement à l’obligation de collaborer à la procédure de taxation. – Ce manquement doit avoir été la cause d’une réduction illégale de l’impôt. Gekürzter Sachverhalt A. reichte für die Steuerperiode 1995/96 am 02. Juni 1995 ein datiertes und unterzeichnetes, jedoch unvollständig ausgefülltes Steuererklärungsformular mit diversen Beilagen ein. Der Fiskus 90 KGVS A3 05 30

Sachverhalt

A. reichte für die Steuerperiode 1995/96 am 02. Juni 1995 ein datiertes und unterzeichnetes, jedoch unvollständig ausgefülltes Steuererklärungsformular mit diversen Beilagen ein. Der Fiskus 90 KGVS A3 05 30

taxierte ihn gestützt darauf am 30. März 1996. Der Steuerpflichtige deponierte für die nachfolgende Steuerperiode weder ein Steue- rerklärungsformular noch Belege. Die daraufhin vorgenommene amtliche Veranlagung vom 05. Juli 1998 erwuchs wiederum unan- gefochten in Rechtskraft. Der Steuerpflichtige hinterlegte am 02. Juli 1999 die Steuererklärung für die Periode 1999/2000 mit diversen Beilagen. Das Steuererklärungsformular war datiert und unterzeichnet, jedoch erneut nicht vervollständigt. Die anschlies- sende Veranlagung vom 05. April 2000 erwuchs wiederum in Rechtskraft. Der Fiskus kontrollierte aufgrund der am 10. Oktober 2001 für 2001/02 eingereichten Steuererklärung die vorangegange- nen Veranlagungen und bemerkte die fehlende Besteuerung eines Darlehens von Fr. 400’000.– resp. Fr. 350’000.–, welches der Steu- erpflichtige seinem Sohn ab dem 15. Dezember 1995 gewährt hatte. Der Darlehenszins von zwei Prozent, jeweils Fr. 8’000.–, war für die vorausgegangenen Bemessungsjahre 1995/96 und 1997/98 auch nicht veranlagt worden, die Steuerverwaltung hatte ihn jedoch 1997/98 als Einkommen aus Forst- und Landwirtschaft angerechnet. Der Fiskus besteuerte den Pflichtigen deswegen am

04. und 09. November 2002 nachträglich. Die Abteilung Bussen der Steuerverwaltung lud den Steuer- pflichtigen am 28. November 2002 zu einer Stellungnahme zum Vor- wurf der vollendeten Steuerhinterziehung ein. Dieser sah den Fehler beim Einschätzer. Die Veranlagungsbehörde habe regelmässig Abän- derungen an seiner Steuererklärung vorgenommen, weshalb er sich am 02. Juni 1995 entschieden habe, «einfachheitshalber» ein datier- tes und unterzeichnetes, sonst jedoch unausgefülltes Steuererklä- rungsformular einzureichen. Es wäre, so der Beschuldigte, für den Einschätzer wegen der zusätzlich deponierten Urkunden ein Leich- tes gewesen, die ausgegebene Darlehenssumme als Vermögensbe- standteil zu ersehen. Der Fiskus nahm trotzdem eine vorsätzliche Tatbegehung an und büsste den Steuerpflichtigen am 14. Februar 2003 wegen vollendeter Hinterziehung der Kantons- und Gemeinde- steuern mit Fr. 8’985.– (Kanton) bzw. Fr. 11’403.– (Gemeinde), was betragsmässig mit der unrechtmässigen Steuerersparnis für die Peri- oden 1995 bis 2000 übereinstimmte. Der Steuerpflichtige focht die Busse beim Vorsteher DFIS an und zog den für ihn teilweise negativen Einspracheentscheid mit Beru- fung ans Kantonsgericht mit der primären Begründung, die mangel- haften Untersuchungshandlungen des Einschätzers hätten die feh- lerhafte Veranlagung verursacht, er habe der Steuerverwaltung die 91

notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Dieses hat die man- gelhafte Mitwirkung des Steuerpflichtigen bejaht, die Busse jedoch aus Gründen der subjektiven Strafzumessung um 1/3 reduziert.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 5 Die Straftatbestände der Steuer- und Bezugsverkürzung schüt- zen als Rechtsgut den Steueranspruch des Gemeinwesens und damit dessen Vermögen (BGE 121 II 257 E. 4b; 121 II 273 E. 3b; Roman Sieber, in: Martin Zweifel / Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweize- rischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., Art. 56 StHG N 5). Wer schuldhaft bewirkt, dass in Verletzung des Gesetzes eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorge- nommen wird, wird gemäss Art. 203 Abs. 1 StG gebüsst. Die Steuer- hinterziehung ist vollendet, wenn die unterbliebene Veranlagung nicht mehr eingeleitet oder die unvollständig vorgenommene Veranlagung auf dem ordentlichen Weg nicht mehr geändert werden kann, weil sie rechtskräftig geworden ist. Jedes Tun oder Unterlassen, das als Ver- letzung von Verfahrenspflichten zu würdigen ist, kommt als strafbares Verhalten in Frage (Roman Sieber, a.a.O., Art. 56 StHG N 7; Dieter Egloff, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, hrsg. von Marianne Klöti-Weber / Dave Siegrist / Dieter Weber, 2. Aufl., § 236 N 31).

E. 5.1 Es herrscht Einigkeit über die Einreichung von ungenügend ausgefüllten Steuererklärungen für die Perioden 1995/96 und 1999/2000 und der Berufungskläger hat zugegeben, überhaupt keine Unterlagen für die Periode 1997/98 deponiert zu haben. Es liegen folg- lich Verfahrenspflichtverletzungen des Berufungsklägers vor, da die- ser seiner Mitwirkungspflicht im Veranlagungsverfahren ungenügend nachgekommen ist.

E. 5.2 Der Fiskus hat ausserdem 1997/98 und 1999/2000 Darlehens- summen von jeweils Fr. 400’000.– und 1997/98 Darlehenszinsen von je Fr. 8’000.– zu Unrecht ignoriert und die entsprechenden Veranlagun- gen sind in Rechtskraft erwachsen. Die Steuerersparnis hat in der Peri- ode 1997/98 Fr. 5’066.60 pro Jahr (Kanton und Gemeinde) und für 1999/2000 je Fr. 2’545.60 (Kanton und Gemeinde) betragen, welche nicht mehr auf dem Wege einer ordentlichen Veranlagung eingeholt werden konnte. Es liegt folglich auch eine unvollständig vorgenom- mene, rechtskräftige Veranlagung vor. 92

E. 6 Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, der Fiskus hätte einen Quervergleich mit den Steuerakten seines Sohnes durch- führen oder aufgrund von eingereichten Unterlagen die Existenz des zusätzlichen Vermögens und des daraus fliessenden Darlehenszinses erkennen müssen. Dies kann als Beanstandung verstanden werden, es fehle zwischen den Verfahrenspflichtverletzungen und der unvoll- ständig vorgenommenen Veranlagung eine adäquate Kausalität resp. letztere sei durch Pflichtverletzungen des Fiskus unterbrochen wor- den. Es würde in dem Fall ein objektives Tatbestandselement für die Büssung fehlen. Dies trifft jedoch, wie nachfolgend ersichtlich, in casu nicht zu. 6.1.1 Es muss zwischen der Verletzung einer Verfahrenspflicht und dem Vorenthalten eines Steuerbetrags ein adäquater Kausalzu- sammenhang bestehen, damit der objektive Tatbestand einer Steu- erhinterziehung erfüllt wird. Dies trifft zu, wenn das Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens- erfahrung geeignet gewesen ist, einen Erfolg von der Art des einge- tretenen herbeizuführen (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 3. Aufl. § 9 N 24; Dieter Egloff, a.a.O., § 236 N 33 mit Hinweisen; Urs Behnisch, Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, S. 75). Eine grobe Missachtung der Untersuchungs- pflicht durch die Veranlagungsbehörde vermag den Kausalzusam- menhang zu unterbrechen (Diane Monti, Les contraventions fiscales en droit fiscal harmonisé, S. 52 mit Hinweisen), was der Fall ist, wenn der Fehler ins Auge springt (StE 1999 B 97.41 Nr. 11 E. 2; Urs Beh- nisch, a.a.O., S. 77). 6.1.2 Es ist wegen der notorischen Überbelastung der Steuerbe- hörde mit der Möglichkeit, diese berücksichtige lediglich die dekla- rierten Angaben, zu rechnen (Urteil [des Kantonsgerichts] vom 10. Oktober 2005 i.S. B. F. c. Departement; Diane Monti, a.a.O., S. 52). Die Einschätzungsbehörde hat nur bei klar erkennbaren und offensicht- lichen Mängeln eine ergänzende Untersuchung durchzuführen (Urteil [des Bundesgerichts] 2A.60/2002 vom 25. April 2003 E. 4.2.3; Urteil [des Kantonsgerichts] vom 24. Februar 2005 i.S. H.T. c. Departement). Das gleichzeitige Einreichen von Belegen, welche die Unvollständig- keit von Angaben in der Steuererklärung erkennen lassen, schliesst deshalb eine Steuerhinterziehungsbusse nicht aus (Urteil [des Kan- tonsgerichts] vom 24. Februar 2005 i.S. H.T. c. Departement; vom 24. Februar 2005 i.S. A.T. c. Departement). 93

E. 6.2 Die unrechtmässigen Steuerminderungen für die Perioden 1997/98 und 1999/2000 haben ihren Ursprung in der Periode 1995/96. Die damals vorliegenden Umstände sind deshalb bei der Frage, ob die anschliessenden Verfahrenspflichtverletzungen adäquat kausal für die Steuerminderung sind, mitzuberücksichtigen. Der Berufungskläger ist am 02. Juni 1995 seiner Pflicht, eine vollständig ausgefüllte Steuerer- klärung einzureichen, nicht nachgekommen, weshalb sein steuerbares Vermögen nicht aus dem eigentlichen Steuererklärungsformular son- dern einzig aus den Beilagen feststellbar gewesen ist. Der Fiskus hat die fehlerhafte Summe des Vermögensverzeichnisses übernommen und er hat dem beiliegenden Vergütungsauftrag vom 15. Dezember 1994 keine Beachtung geschenkt. Das Vermögensverzeichnis ist das einzige vom Steuerpflichtigen für die Periode 1995/96 detailliert aus- gefüllte Formular gewesen, weshalb der Fiskus von dessen Korrektheit ausgegangen ist. Der Steuerpflichtige hat am 02. Juni 1996 eine ansehnliche Sammlung von Bankbelegen eingereicht, weshalb der Ver- gütungsauftrag vom 15. Dezember 1994 in der umfangreichen Beleg- sammlung durchaus übersehen werden konnte. Rentenzahlungen bilden den hauptsächlichen Einkommensbe- standteil des Steuerpflichtigen, infolgedessen der Fiskus allenfalls mit Vermögensminderungen wie den Erbschaftsvorbezügen von 1988 (vgl. Brief vom 21. März 2002), nicht jedoch mit einer bemerkenswerten Erhöhung des Vermögens kalkulieren musste. Es ist somit nach allge- meiner Lebenserfahrung durchaus damit zu rechnen, die Steuerver- waltung werde die einmal erfolgte, zu tiefe Vermögenstaxierung in den Folgejahren nicht entdecken, wenn der Steuerpflichtige überhaupt keine neuen Belege einreicht oder eine Steuererklärung mit Beilagen deponiert, aus welcher die Darlehenssumme bestenfalls indirekt ersichtlich ist. Die Verfahrenspflichtverletzungen des Berufungsklä- gers sind demzufolge adäquat kausal für die unrechtmässige Steuer- minderung.

E. 6.3 Die ungenügende Vermögensfeststellung ist, ausgehend vom bereits existierenden Fehler aus der Vorperiode und der vollständig verweigerten Mitwirkung des Steuerpflichtigen, für den Fiskus in der Steuerperiode 1997/98 nicht einfach erkennbar gewesen. Analoges betrifft den neu zu veranlagenden Zins des ab dem 01. Januar 1995 gewährten Darlehens. Der Berufungskläger hat am 02. Juli 1999 mit seiner wiederum nicht vollständig ausgefüllten Steuererklärung für 1999/2000 erneut diverse Bankbelege sowie unterschiedlichste Mit- teilungen für Check-Empfänger eingereicht. Er hat auf zwei depo- 94

nierten Mitteilungen für Check-Empfänger den eingenommenen Dar- lehenszins von je Fr. 8’000.– aufgezeigt, die vorliegenden Mitteilun- gen enthalten jedoch mehrheitlich Einnahmen aus landwirtschaft- licher Verpachtung. Der Einschätzer hat deshalb auch den angegebenen Darlehenszins als landwirtschaftliches Einkommen taxiert. Die bereits zwei Mal erfolgte ungenügende Feststellung des Vermögens ist für die neue Bemessung wegen dieser Belege nicht ins Auge gesprungen, da der Fiskus aufgrund des steuerbaren Einkom- mens nicht mit einer kurzfristigen Erhöhung des Vermögens in die- sem Ausmass rechnen musste und nicht nur Geld als Darlehens- gegenstand in Frage kommt (Art. 312 Obligationenrecht [SR 220]). Die Veranlagungsbehörde ist, mangels Nennung des Darlehens- gegenstands, davon ausgegangen, die geliehene Sache stamme aus dem landwirtschaftlichen Vermögen des Beschwerdeführers und der Fiskus hat die Entschädigung zunächst auch als landwirtschaftliches Einkommen taxiert. Es ist ebenso unklar, wie der Einschätzer die bereits für zwei Perioden unberücksichtigte Darlehenssumme wegen der Stichworte «alle Jahre gleich» hätte bemerken müssen, fehlt doch die ausdrückliche Nennung des Borgers resp. des entliehenen Betrags auf dem Beleg. Der Fiskus hat ausserdem zu Recht festgestellt, die einkommens- relevante Beachtung von Zinseinnahmen betreffe den gesamten Bemessungszeitraum (Fristbemessung), während die Vermögenstaxie- rung auf einen einzelnen Stichtag erfolgt (Momentbemessung; Ernst Blumenstein / Peter Locher, System des schweizerischen Steuer- rechts, 6. Aufl. S. 265). Die Veranlagung von Zinseinkommen bedingt deshalb kein Vorliegen des dazugehörigen Vermögensbestandteils am entsprechenden Stichtag. Die Deklarierung von Zinseinnahmen muss deswegen nicht zwingend eine Vermögensangabe am letzten Tag der Bemessungsperiode zur Folge haben. Die Nichtberücksichtigung der Darlehenssumme ist unter allen diesen Umständen nicht als offensichtlicher Fehler zu qualifizieren, der dem Einschätzer hätte ins Auge springen müssen.

E. 6.4 Die Einreichung der Belege vom 15. Dezember 1994 resp. vom

16. Dezember 1997 und 30. Dezember 1998 hat die vorhandene adä- quate Kausalität zwischen Verfahrenspflichtverletzungen und unrechtmässiger Steuerminderung nicht unterbrochen. 95

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsstrafrecht Droit pénal administratif KGE 15. November 2005 i.S. A. c. DFIS und kant. Steuerverwaltung Busse für vollendete Steuerhinterziehung

– Verletzung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren.

– Die Verletzung muss adäquat kausal für die Steuerminderung sein. Amende pour soustraction consommée

– Manquement à l’obligation de collaborer à la procédure de taxation.

– Ce manquement doit avoir été la cause d’une réduction illégale de l’impôt. Gekürzter Sachverhalt A. reichte für die Steuerperiode 1995/96 am 02. Juni 1995 ein datiertes und unterzeichnetes, jedoch unvollständig ausgefülltes Steuererklärungsformular mit diversen Beilagen ein. Der Fiskus 90 KGVS A3 05 30

taxierte ihn gestützt darauf am 30. März 1996. Der Steuerpflichtige deponierte für die nachfolgende Steuerperiode weder ein Steue- rerklärungsformular noch Belege. Die daraufhin vorgenommene amtliche Veranlagung vom 05. Juli 1998 erwuchs wiederum unan- gefochten in Rechtskraft. Der Steuerpflichtige hinterlegte am 02. Juli 1999 die Steuererklärung für die Periode 1999/2000 mit diversen Beilagen. Das Steuererklärungsformular war datiert und unterzeichnet, jedoch erneut nicht vervollständigt. Die anschlies- sende Veranlagung vom 05. April 2000 erwuchs wiederum in Rechtskraft. Der Fiskus kontrollierte aufgrund der am 10. Oktober 2001 für 2001/02 eingereichten Steuererklärung die vorangegange- nen Veranlagungen und bemerkte die fehlende Besteuerung eines Darlehens von Fr. 400’000.– resp. Fr. 350’000.–, welches der Steu- erpflichtige seinem Sohn ab dem 15. Dezember 1995 gewährt hatte. Der Darlehenszins von zwei Prozent, jeweils Fr. 8’000.–, war für die vorausgegangenen Bemessungsjahre 1995/96 und 1997/98 auch nicht veranlagt worden, die Steuerverwaltung hatte ihn jedoch 1997/98 als Einkommen aus Forst- und Landwirtschaft angerechnet. Der Fiskus besteuerte den Pflichtigen deswegen am

04. und 09. November 2002 nachträglich. Die Abteilung Bussen der Steuerverwaltung lud den Steuer- pflichtigen am 28. November 2002 zu einer Stellungnahme zum Vor- wurf der vollendeten Steuerhinterziehung ein. Dieser sah den Fehler beim Einschätzer. Die Veranlagungsbehörde habe regelmässig Abän- derungen an seiner Steuererklärung vorgenommen, weshalb er sich am 02. Juni 1995 entschieden habe, «einfachheitshalber» ein datier- tes und unterzeichnetes, sonst jedoch unausgefülltes Steuererklä- rungsformular einzureichen. Es wäre, so der Beschuldigte, für den Einschätzer wegen der zusätzlich deponierten Urkunden ein Leich- tes gewesen, die ausgegebene Darlehenssumme als Vermögensbe- standteil zu ersehen. Der Fiskus nahm trotzdem eine vorsätzliche Tatbegehung an und büsste den Steuerpflichtigen am 14. Februar 2003 wegen vollendeter Hinterziehung der Kantons- und Gemeinde- steuern mit Fr. 8’985.– (Kanton) bzw. Fr. 11’403.– (Gemeinde), was betragsmässig mit der unrechtmässigen Steuerersparnis für die Peri- oden 1995 bis 2000 übereinstimmte. Der Steuerpflichtige focht die Busse beim Vorsteher DFIS an und zog den für ihn teilweise negativen Einspracheentscheid mit Beru- fung ans Kantonsgericht mit der primären Begründung, die mangel- haften Untersuchungshandlungen des Einschätzers hätten die feh- lerhafte Veranlagung verursacht, er habe der Steuerverwaltung die 91

notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Dieses hat die man- gelhafte Mitwirkung des Steuerpflichtigen bejaht, die Busse jedoch aus Gründen der subjektiven Strafzumessung um 1/3 reduziert. Erwägungen (...)

5. Die Straftatbestände der Steuer- und Bezugsverkürzung schüt- zen als Rechtsgut den Steueranspruch des Gemeinwesens und damit dessen Vermögen (BGE 121 II 257 E. 4b; 121 II 273 E. 3b; Roman Sieber, in: Martin Zweifel / Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweize- rischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., Art. 56 StHG N 5). Wer schuldhaft bewirkt, dass in Verletzung des Gesetzes eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorge- nommen wird, wird gemäss Art. 203 Abs. 1 StG gebüsst. Die Steuer- hinterziehung ist vollendet, wenn die unterbliebene Veranlagung nicht mehr eingeleitet oder die unvollständig vorgenommene Veranlagung auf dem ordentlichen Weg nicht mehr geändert werden kann, weil sie rechtskräftig geworden ist. Jedes Tun oder Unterlassen, das als Ver- letzung von Verfahrenspflichten zu würdigen ist, kommt als strafbares Verhalten in Frage (Roman Sieber, a.a.O., Art. 56 StHG N 7; Dieter Egloff, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, hrsg. von Marianne Klöti-Weber / Dave Siegrist / Dieter Weber, 2. Aufl., § 236 N 31). 5.1 Es herrscht Einigkeit über die Einreichung von ungenügend ausgefüllten Steuererklärungen für die Perioden 1995/96 und 1999/2000 und der Berufungskläger hat zugegeben, überhaupt keine Unterlagen für die Periode 1997/98 deponiert zu haben. Es liegen folg- lich Verfahrenspflichtverletzungen des Berufungsklägers vor, da die- ser seiner Mitwirkungspflicht im Veranlagungsverfahren ungenügend nachgekommen ist. 5.2 Der Fiskus hat ausserdem 1997/98 und 1999/2000 Darlehens- summen von jeweils Fr. 400’000.– und 1997/98 Darlehenszinsen von je Fr. 8’000.– zu Unrecht ignoriert und die entsprechenden Veranlagun- gen sind in Rechtskraft erwachsen. Die Steuerersparnis hat in der Peri- ode 1997/98 Fr. 5’066.60 pro Jahr (Kanton und Gemeinde) und für 1999/2000 je Fr. 2’545.60 (Kanton und Gemeinde) betragen, welche nicht mehr auf dem Wege einer ordentlichen Veranlagung eingeholt werden konnte. Es liegt folglich auch eine unvollständig vorgenom- mene, rechtskräftige Veranlagung vor. 92

6. Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, der Fiskus hätte einen Quervergleich mit den Steuerakten seines Sohnes durch- führen oder aufgrund von eingereichten Unterlagen die Existenz des zusätzlichen Vermögens und des daraus fliessenden Darlehenszinses erkennen müssen. Dies kann als Beanstandung verstanden werden, es fehle zwischen den Verfahrenspflichtverletzungen und der unvoll- ständig vorgenommenen Veranlagung eine adäquate Kausalität resp. letztere sei durch Pflichtverletzungen des Fiskus unterbrochen wor- den. Es würde in dem Fall ein objektives Tatbestandselement für die Büssung fehlen. Dies trifft jedoch, wie nachfolgend ersichtlich, in casu nicht zu. 6.1.1 Es muss zwischen der Verletzung einer Verfahrenspflicht und dem Vorenthalten eines Steuerbetrags ein adäquater Kausalzu- sammenhang bestehen, damit der objektive Tatbestand einer Steu- erhinterziehung erfüllt wird. Dies trifft zu, wenn das Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens- erfahrung geeignet gewesen ist, einen Erfolg von der Art des einge- tretenen herbeizuführen (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 3. Aufl. § 9 N 24; Dieter Egloff, a.a.O., § 236 N 33 mit Hinweisen; Urs Behnisch, Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, S. 75). Eine grobe Missachtung der Untersuchungs- pflicht durch die Veranlagungsbehörde vermag den Kausalzusam- menhang zu unterbrechen (Diane Monti, Les contraventions fiscales en droit fiscal harmonisé, S. 52 mit Hinweisen), was der Fall ist, wenn der Fehler ins Auge springt (StE 1999 B 97.41 Nr. 11 E. 2; Urs Beh- nisch, a.a.O., S. 77). 6.1.2 Es ist wegen der notorischen Überbelastung der Steuerbe- hörde mit der Möglichkeit, diese berücksichtige lediglich die dekla- rierten Angaben, zu rechnen (Urteil [des Kantonsgerichts] vom 10. Oktober 2005 i.S. B. F. c. Departement; Diane Monti, a.a.O., S. 52). Die Einschätzungsbehörde hat nur bei klar erkennbaren und offensicht- lichen Mängeln eine ergänzende Untersuchung durchzuführen (Urteil [des Bundesgerichts] 2A.60/2002 vom 25. April 2003 E. 4.2.3; Urteil [des Kantonsgerichts] vom 24. Februar 2005 i.S. H.T. c. Departement). Das gleichzeitige Einreichen von Belegen, welche die Unvollständig- keit von Angaben in der Steuererklärung erkennen lassen, schliesst deshalb eine Steuerhinterziehungsbusse nicht aus (Urteil [des Kan- tonsgerichts] vom 24. Februar 2005 i.S. H.T. c. Departement; vom 24. Februar 2005 i.S. A.T. c. Departement). 93

6.2 Die unrechtmässigen Steuerminderungen für die Perioden 1997/98 und 1999/2000 haben ihren Ursprung in der Periode 1995/96. Die damals vorliegenden Umstände sind deshalb bei der Frage, ob die anschliessenden Verfahrenspflichtverletzungen adäquat kausal für die Steuerminderung sind, mitzuberücksichtigen. Der Berufungskläger ist am 02. Juni 1995 seiner Pflicht, eine vollständig ausgefüllte Steuerer- klärung einzureichen, nicht nachgekommen, weshalb sein steuerbares Vermögen nicht aus dem eigentlichen Steuererklärungsformular son- dern einzig aus den Beilagen feststellbar gewesen ist. Der Fiskus hat die fehlerhafte Summe des Vermögensverzeichnisses übernommen und er hat dem beiliegenden Vergütungsauftrag vom 15. Dezember 1994 keine Beachtung geschenkt. Das Vermögensverzeichnis ist das einzige vom Steuerpflichtigen für die Periode 1995/96 detailliert aus- gefüllte Formular gewesen, weshalb der Fiskus von dessen Korrektheit ausgegangen ist. Der Steuerpflichtige hat am 02. Juni 1996 eine ansehnliche Sammlung von Bankbelegen eingereicht, weshalb der Ver- gütungsauftrag vom 15. Dezember 1994 in der umfangreichen Beleg- sammlung durchaus übersehen werden konnte. Rentenzahlungen bilden den hauptsächlichen Einkommensbe- standteil des Steuerpflichtigen, infolgedessen der Fiskus allenfalls mit Vermögensminderungen wie den Erbschaftsvorbezügen von 1988 (vgl. Brief vom 21. März 2002), nicht jedoch mit einer bemerkenswerten Erhöhung des Vermögens kalkulieren musste. Es ist somit nach allge- meiner Lebenserfahrung durchaus damit zu rechnen, die Steuerver- waltung werde die einmal erfolgte, zu tiefe Vermögenstaxierung in den Folgejahren nicht entdecken, wenn der Steuerpflichtige überhaupt keine neuen Belege einreicht oder eine Steuererklärung mit Beilagen deponiert, aus welcher die Darlehenssumme bestenfalls indirekt ersichtlich ist. Die Verfahrenspflichtverletzungen des Berufungsklä- gers sind demzufolge adäquat kausal für die unrechtmässige Steuer- minderung. 6.3 Die ungenügende Vermögensfeststellung ist, ausgehend vom bereits existierenden Fehler aus der Vorperiode und der vollständig verweigerten Mitwirkung des Steuerpflichtigen, für den Fiskus in der Steuerperiode 1997/98 nicht einfach erkennbar gewesen. Analoges betrifft den neu zu veranlagenden Zins des ab dem 01. Januar 1995 gewährten Darlehens. Der Berufungskläger hat am 02. Juli 1999 mit seiner wiederum nicht vollständig ausgefüllten Steuererklärung für 1999/2000 erneut diverse Bankbelege sowie unterschiedlichste Mit- teilungen für Check-Empfänger eingereicht. Er hat auf zwei depo- 94

nierten Mitteilungen für Check-Empfänger den eingenommenen Dar- lehenszins von je Fr. 8’000.– aufgezeigt, die vorliegenden Mitteilun- gen enthalten jedoch mehrheitlich Einnahmen aus landwirtschaft- licher Verpachtung. Der Einschätzer hat deshalb auch den angegebenen Darlehenszins als landwirtschaftliches Einkommen taxiert. Die bereits zwei Mal erfolgte ungenügende Feststellung des Vermögens ist für die neue Bemessung wegen dieser Belege nicht ins Auge gesprungen, da der Fiskus aufgrund des steuerbaren Einkom- mens nicht mit einer kurzfristigen Erhöhung des Vermögens in die- sem Ausmass rechnen musste und nicht nur Geld als Darlehens- gegenstand in Frage kommt (Art. 312 Obligationenrecht [SR 220]). Die Veranlagungsbehörde ist, mangels Nennung des Darlehens- gegenstands, davon ausgegangen, die geliehene Sache stamme aus dem landwirtschaftlichen Vermögen des Beschwerdeführers und der Fiskus hat die Entschädigung zunächst auch als landwirtschaftliches Einkommen taxiert. Es ist ebenso unklar, wie der Einschätzer die bereits für zwei Perioden unberücksichtigte Darlehenssumme wegen der Stichworte «alle Jahre gleich» hätte bemerken müssen, fehlt doch die ausdrückliche Nennung des Borgers resp. des entliehenen Betrags auf dem Beleg. Der Fiskus hat ausserdem zu Recht festgestellt, die einkommens- relevante Beachtung von Zinseinnahmen betreffe den gesamten Bemessungszeitraum (Fristbemessung), während die Vermögenstaxie- rung auf einen einzelnen Stichtag erfolgt (Momentbemessung; Ernst Blumenstein / Peter Locher, System des schweizerischen Steuer- rechts, 6. Aufl. S. 265). Die Veranlagung von Zinseinkommen bedingt deshalb kein Vorliegen des dazugehörigen Vermögensbestandteils am entsprechenden Stichtag. Die Deklarierung von Zinseinnahmen muss deswegen nicht zwingend eine Vermögensangabe am letzten Tag der Bemessungsperiode zur Folge haben. Die Nichtberücksichtigung der Darlehenssumme ist unter allen diesen Umständen nicht als offensichtlicher Fehler zu qualifizieren, der dem Einschätzer hätte ins Auge springen müssen. 6.4 Die Einreichung der Belege vom 15. Dezember 1994 resp. vom

16. Dezember 1997 und 30. Dezember 1998 hat die vorhandene adä- quate Kausalität zwischen Verfahrenspflichtverletzungen und unrechtmässiger Steuerminderung nicht unterbrochen. 95