- 6 - 2012 E. 1.3.2). Als zweifelhaft betrachtet wird die Legitimation des Drittplatzierten (Bun- desgerichtsurteil 2C_549/2011 vom 27. März 2012 E. 1). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist in casu als Adressatin des Vergabeentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie belegt den zweiten Rang und rügt eine Verletzung des Transparenzgebotes sowie eine falsche Bewertung der Zuschlagskriterien. Die Beschwerdeführerin hat eine realistische Chance auf den Zuschlag oder eine Neuausschreibung, falls ihre Rügen begründet sind, weshalb ihre Legitimation zu bejahen ist (Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG). 1.5 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 1.6 Die Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt, ihrer Verwaltungsgerichtsbe- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Kantonsgericht hat am 2. Juli 2024 angeordnet, alle Vollziehungsvorkehren, insbesondere der Vertragsabschluss be- treffend die Arbeitsvergabe, zu unterlassen. Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 26.09.2024 A1 24 139 Valais Autre tribunal Autre chambre 26.09.2024 A1 24 139 Vallese Altro tribunale Altro camera 26.09.2024 A1 24 139
- 6 - 2012 E. 1.3.2). Als zweifelhaft betrachtet wird die Legitimation des Drittplatzierten (Bun- desgerichtsurteil 2C_549/2011 vom 27. März 2012 E. 1). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist in casu als Adressatin des Vergabeentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie belegt den zweiten Rang und rügt eine Verletzung des Transparenzgebotes sowie eine falsche Bewertung der Zuschlagskriterien. Die Beschwerdeführerin hat eine realistische Chance auf den Zuschlag oder eine Neuausschreibung, falls ihre Rügen begründet sind, weshalb ihre Legitimation zu bejahen ist (Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG). 1.5 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 1.6 Die Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt, ihrer Verwaltungsgerichtsbe- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Kantonsgericht hat am 2. Juli 2024 angeordnet, alle Vollziehungsvorkehren, insbesondere der Vertragsabschluss be- treffend die Arbeitsvergabe, zu unterlassen. Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein
Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer Valais Autre tribunal Autre chambre Vallese Altro tribunale Altro camera KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich