- 5 - Hochwasserzone befinde. Der Abzug für den Materialabtransport von Fr. 1 000.-- sei zu tief, da nicht nur eine kleine Menge an Geröllmaterial habe abtransportiert werden müs- sen. E. Die Beschwerde wurde am 3. Juni 2019 an die Eigentümer, an die Schätzungskom- mission und die Gemeinde zur Vernehmlassung weitergeleitet. Die Schätzungskommission beantragte am 21. Juni 2019 (Postaufgabe am 27. Juni 2019) die Abweisung der Beschwerde und hinterlegte das Dossier. Sie habe sich mit den Vergleichsobjekten in A _________ auseinandergesetzt. Von den 32 im Kantons- gerichtsurteil erwähnten Objekten sei eine Vorauswahl mit 6 Objekten getroffen worden, die dann vor Ort am 16. November 2018 besichtigt worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass sich ein Grossteil dieser Objekte aufgrund der Beschaffenheit und Lage nicht als Vergleichsobjekte eignen würde. Für die Festlegung des Ausgangswertes seien daher die Gebäude auf den Parzellen Nr. xx2 (D _________) und Nr. xx3 in A _________ sowie Nr. xx4 in C _________ beigezogen worden. Diese Gebäude seien in Bezug auf die Grösse (Fläche) und den Zustand bewertet worden, so dass ein Ausgangswert von Fr. 20 000.-- ermittelt worden sei. Der Mehrwert des Gebäudes sei aufgrund des guten Allgemeinzustandes, der Renovation des Dachs und der Schutzmauer im Jahre 1992 geschätzt worden. Die Kommission habe sich auf die Gebäudeflächen gemäss Register und amtlicher Vermessung gestützt und danach sei mit einem Faktor eine Anpassung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 22.11.2019 A1 19 113 Valais Autre tribunal Autre chambre 22.11.2019 A1 19 113 Vallese Altro tribunale Altro camera 22.11.2019 A1 19 113
- 5 - Hochwasserzone befinde. Der Abzug für den Materialabtransport von Fr. 1 000.-- sei zu tief, da nicht nur eine kleine Menge an Geröllmaterial habe abtransportiert werden müs- sen. E. Die Beschwerde wurde am 3. Juni 2019 an die Eigentümer, an die Schätzungskom- mission und die Gemeinde zur Vernehmlassung weitergeleitet. Die Schätzungskommission beantragte am 21. Juni 2019 (Postaufgabe am 27. Juni 2019) die Abweisung der Beschwerde und hinterlegte das Dossier. Sie habe sich mit den Vergleichsobjekten in A _________ auseinandergesetzt. Von den 32 im Kantons- gerichtsurteil erwähnten Objekten sei eine Vorauswahl mit 6 Objekten getroffen worden, die dann vor Ort am 16. November 2018 besichtigt worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass sich ein Grossteil dieser Objekte aufgrund der Beschaffenheit und Lage nicht als Vergleichsobjekte eignen würde. Für die Festlegung des Ausgangswertes seien daher die Gebäude auf den Parzellen Nr. xx2 (D _________) und Nr. xx3 in A _________ sowie Nr. xx4 in C _________ beigezogen worden. Diese Gebäude seien in Bezug auf die Grösse (Fläche) und den Zustand bewertet worden, so dass ein Ausgangswert von Fr. 20 000.-- ermittelt worden sei. Der Mehrwert des Gebäudes sei aufgrund des guten Allgemeinzustandes, der Renovation des Dachs und der Schutzmauer im Jahre 1992 geschätzt worden. Die Kommission habe sich auf die Gebäudeflächen gemäss Register und amtlicher Vermessung gestützt und danach sei mit einem Faktor eine Anpassung
Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer Valais Autre tribunal Autre chambre Vallese Altro tribunale Altro camera KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich