A1 16 133 A1 16 136 URTEIL VOM 18. NOVEMBER 2016 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Christophe Joris, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X_________, und Y_________, vertreten durch M_________ und N_________ und BUNDESAMT FÜR UMWELT BAFU, Abteilung Recht, vertreten durch Herrn O_________ gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS (Jagd- und Fischereiwesen, Abschussbewilligung Wolf)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 seien nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei- matschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) beschwerdeberechtigt - das Kantonsgericht habe bereits im Jahr 2004 entschieden, dass die
54 RVJ / ZWR 2017 Bewilligung zum Abschuss eines Wolfes der ideellen Verbands- beschwerde unterliege - es bestehe jedoch kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Beurteilung der Beschwerden, welches gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG verlangt werde. Hingegen kann der Ein- schätzung der Vorinstanz, die Voraussetzungen zum Verzicht auf das aktuelle praktische Interesse seien nicht gegeben, aus den oben genannten Gründen nicht zugestimmt werden; der Staatsrat hätte die Verwaltungsbeschwerden trotz des weggefallenen aktuellen prak- tischen Interesses materiell beurteilen müssen. Der Staatsrat hat den beschwerdeführenden Parteien zu Unrecht die Beschwerdeberechti- gung gemäss Art. 44 VVRG abgesprochen und verletzt damit auch Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Der angefochtene Entscheid ist bereits aus diesem Grund aufzuheben, eine allfällige Verletzung von Art. 29a BV muss nicht näher geprüft werden und es kann offen bleiben, ob zudem ein Verstoss gegen Art. 111 des Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
50 RVJ / ZWR 2017 Jagd und Fischereiwesen Chasse et pêche KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 16 133 und A1 16 136 vom 18. November 2016 Abschussbewilligung (Wolf); Beschwerdelegitimation
- Auch bei Beschwerden von Organisationen oder Behörden ist ein schutzwürdiges bzw. aktuelles und praktisches Interesse vorausgesetzt (Art. 44 VVRG; E. 3.3).
- Auf eine Beschwerde wird nach ständiger Rechtsprechung trotz des fehlenden aktuellen praktischen Interesses eingetreten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (E. 3.3).
- Nutztierrisse durch Wölfe haben sich in der Region bereits wiederholt, grundsätzliche Fragen zur Zulässigkeit eines Wolfsabschusses wurden aufgeworfen und innerhalb der auf 60 Tage befristeten Bewilligung kann keine rechtliche Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz erfolgen; der Staatsrat muss auf die Beschwerden eintreten (Art. 4bis und 9bis JSV, Art. 44 VVRG, Art. 29 BV; E. 3.4 ff.). Autorisation de tir du loup; qualité pour recourir
- La recevabilité de recours émanant d'organisations ou d’autorités suppose elle aussi l’existence d’un intérêt digne de protection, respectivement d’un intérêt actuel et pra- tique à recourir (art. 44 LPJA; consid. 3.3).
- Selon une jurisprudence constante, il est entré en matière sur un recours même en l’absence d'un intérêt pratique actuel, lorsque la contestation peut se reproduire en tout temps dans des circonstances identiques ou analogues, lorsque sa nature ne permettrait pratiquement jamais de la trancher avant qu'elle ne perde son actualité et lorsqu’en raison de sa portée de principe, il existe un intérêt public à la solution de la question litigieuse (consid. 3.3).
- Des loups ont plusieurs fois attaqué des animaux de rente dans la région, des ques- tions de principe quant à la proportionnalité d'un tir de loup se sont posées et l’instance de recours n’a jamais été en mesure d’examiner la légalité de l’autorisation de tir avant l’échéance de celle-ci, après 60 jours; le Conseil d'État doit entrer en matière sur le recours (art. 4bis et 9bis OChP; art. 29 Cst.; consid. 3.4 ss).
Erwägungen (…) 3.3 Das Kantonsgericht setzt auch bei Beschwerden von durch das Gesetz hierzu ermächtigten Organisationen oder Behörden (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und
RVJ / ZWR 2017 51 die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]) ein schutzwürdiges bzw. aktuelles und praktisches Interesse voraus (vgl. Urteile des Kantonsgerichts A1 10 84/85 vom 1. Oktober 2010 E. 1.3; A1 159/182 vom 23. August 2016 S.5). Das Interesse eines Beschwerdeführers gilt als schutzwürdig, wenn seine tatsäch- liche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, d.h. wenn er durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen ziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 125 I 7 E. 3c; 123 II 376 E. 2; 121 II 176 E. 2a, je mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (BGE 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E.1.3.1; 123 II 285 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.1). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinrei- chung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 23 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht verzichtet in ständiger Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen prak- tischen Interesses und tritt auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Ein- zelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Kantonsgericht verzichtet unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses (vgl. Urteile des Kantonsgerichts A1 16 159/182 vom 23. August 2016 S. 5 und A1 10 84/85 vom
1. Oktober 2010 E. 1.3., je mit Hinweis). 3.4 Die bereits jahrelange Präsenz des Wolfes in der Augstbord- region und im Turtmanntal wird von keiner Seite bestritten und ist in den Akten der Vorinstanz dokumentiert (vgl. etwa act. 372, 377 des Staatsrats im Verfahren CHE 281/15). Es kann in der Region jederzeit zu Nutztierrissen durch den Wolf kommen, dass dabei nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden kann, auf welcher Alp oder Weide der Region welcher Wolf Nutztiere reissen wird, liegt in der Natur dieser wildlebenden Grossraubtiere. Im betroffenen Gebiet ist auch nach dem Erlass der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Abschussbewilligung vom 31. August 2015 eine grosse Anzahl von
52 RVJ / ZWR 2017 Nutztieren vom Wolf gerissen worden: Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) hat in ihrer Medienmitteilung „Scha- densbilanz Wolf“ vom 9. November 2016 bekannt gegeben, dass zwischen dem 1. Januar und dem 31. Oktober 2016 in der Augstbord- region 138 Nutztiere (hauptsächlich Schafe) Wölfen zum Opfer gefal- len sind. Die Wolfspräsenz hat seit August 2015 noch zugenommen: Bereits am 25. Oktober 2016 hat die DJFW in einer Medienmitteilung darüber informiert, dass im August 2016 in der Augstbordregion erstmals ein Jungwolf fotografiert worden ist und in der Jagdsaison mehrere Jungtiere beobachtet wurden. Die Analyse weiterer Wolfs- spuren seit dem August 2016 habe ausserdem die Präsenz von min- destens zwei erwachsenen Wölfen bestätigt. Die DJWF gehe von einer Rudelbildung in der Augstbordregion aus und ermittle zurzeit die genaue Anzahl der Jungtiere, um das weitere Vorgehen festzulegen. In der Medienmitteilung vom 9. November 2016 bestätigt die DJFW, in der Augstbordregion habe sich ein Rudel mit mindestens drei Jung- tieren gebildet: Da zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2016 in der Augstbordregion 17 Nutztiere in geschützten Situationen gerissen worden seien, erachte die DJFW die Voraussetzungen zur Wolfsregu- lation gemäss Art. 4 und 4bis der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01) als erfüllt; der Kanton beabsich- tige, beim Bundesamt für Umwelt BAFU einen Antrag zur Wolfsregula- tion zu stellen. 3.5 Die beschwerdeführenden Parteien haben grundsätzliche Fragen betreffend die Zulässigkeit eines Wolfsabschusses gemäss Art. 9bis JSV bzw. Art. 4bis JSV aufgeworfen, deren Beantwortung im öffentli- chen Interesse liegt. Angesichts der Wolfspräsenz und unabhängig von der exakten Anzahl der Tiere bzw. Herden auf den jeweiligen Alpen oder Weiden können sich die Fragen betreffend Herdenschutz- massnahmen bzw. Schadensberechnung, Zuständigkeit und Entzug der aufschiebenden Wirkung entgegen der Auffassung des Staatsrats jederzeit wieder stellen - und haben sich seit dem Erlass der Ab- schussbewilligung vom 31. August 2015 bereits wieder gestellt (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts A1 16 159/182 vom 23. August 2016; Medienmitteilung der DJFW vom 9. November 2016): Das Departe- ment für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) erliess am 14. Juni 2016 erneut eine Abschussbewilligung gemäss Art. 9bis JSV für einen Wolf in der Augstbordregion, die Beschwerdeführerinnen 1 reichten dage- gen am 17. Juni 2016 beim Staatsrat Beschwerde ein und beantrag-
RVJ / ZWR 2017 53 ten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Staatsrat wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Entscheid vom 4. Juli 2016 ab, welchen die Beschwerdeführer 1 am 18. Juli 2016 mit Beschwerde beim Kantonsgericht anfochten. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführer thematisieren vor dem Staatsrat erneut die Voraussetzungen zum Abschuss eines schadensstiftenden Wolfes (Anzahl gerissene Tiere und Herdenschutz) und haben wiederum Zuständigkeitsfragen aufge- worfen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts A1 16 159/182 vom 23. August 2016 S. 9, 11). Die DJFW hat schliesslich am 9. November 2016 die Absicht geäussert, einen möglichen Abschuss von Wölfen aus einem Wolfsrudel zu prüfen, welches sich inzwischen in der Augstbordregion gebildet habe. 3.6 Die beschwerdeführenden Partien haben dargelegt, Abschussbe- willigungen für einzelne Wölfe seien gemäss Art. 9bis Abs. 6 JSV auf längstens 60 Tage zu befristen und innerhalb dieser Frist könne keine rechtliche Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz erreicht werden. Dem ist zuzustimmen: Das Kantonsgericht hat bereits im Urteil A1 10 84/85 betreffend zwei jeweils auf 60 Tage befristete Abschuss- bewilligungen gemäss Wolfskonzept 2008 festgehalten, innerhalb der lediglich 60-tägigen Gültigkeitsdauer könne der Abschuss eines Wolfes kaum je rechtzeitig durch eine richterliche Instanz überprüft werden (Urteil des Kantonsgerichts A1 10 84/85 vom 1. Oktober 2010 E. 1.4). Im Entscheid A1 16 159/182 hat das Kantonsgericht diese Rechtsprechung bestätigt (Urteil des Kantonsgerichts A1 16 159/182 vom 23. August 2016 S. 6). Schliesslich hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vor einigen Monaten eine Beschwerde des … gegen eine Abschussbewilligung für zwei Wölfe aus dem Calanda- Rudel zu beurteilen: Es ist auch im Hinblick auf die in Art. 4bis Abs. 4 JSV geregelte Frist für den Abschuss von Wölfen aus einem Wolfsrudel zum Schluss gekommen, eine rechtzeitige gerichtliche Klä- rung durch das Verwaltungsgericht sei fraglich und durch das Bundes- gericht kaum möglich und trat auf die Beschwerde trotz des fehlenden aktuellen Interesses ein (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 2 vom 6. Juni 2016 E. 1. a). 3.7 Der Staatsrat hat richtigerweise ausgeführt, die Beschwerdeführer 1 seien nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei- matschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) beschwerdeberechtigt - das Kantonsgericht habe bereits im Jahr 2004 entschieden, dass die
54 RVJ / ZWR 2017 Bewilligung zum Abschuss eines Wolfes der ideellen Verbands- beschwerde unterliege - es bestehe jedoch kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Beurteilung der Beschwerden, welches gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG verlangt werde. Hingegen kann der Ein- schätzung der Vorinstanz, die Voraussetzungen zum Verzicht auf das aktuelle praktische Interesse seien nicht gegeben, aus den oben genannten Gründen nicht zugestimmt werden; der Staatsrat hätte die Verwaltungsbeschwerden trotz des weggefallenen aktuellen prak- tischen Interesses materiell beurteilen müssen. Der Staatsrat hat den beschwerdeführenden Parteien zu Unrecht die Beschwerdeberechti- gung gemäss Art. 44 VVRG abgesprochen und verletzt damit auch Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Der angefochtene Entscheid ist bereits aus diesem Grund aufzuheben, eine allfällige Verletzung von Art. 29a BV muss nicht näher geprüft werden und es kann offen bleiben, ob zudem ein Verstoss gegen Art. 111 des Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt.