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A1 13 320

Abgaben & Gebühren

Wallis · 2014-02-07 · Deutsch VS

56 RVJ / ZWR 2015 Gebühren und Abgaben Emoluments et taxes KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 13 320 vom 7. Februar 2014 Grundeigentümerbeiträge - Allgemeine Voraussetzungen zur Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen (Art. 3 Abs. 2 GEGB; E. 6.1). - Durch den Neubau der Strasse entstehender wirtschaftlicher Sondervorteil bejaht, auch wenn die Parzelle bereits erschlossen war (E. 6.1.2 - 6.1.4). - Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht verletzt (Art. 8 Abs. 1 BV; E. 6.2.2). Contributions des propriétaires fonciers - Conditions auxquelles de telles contributions peuvent être perçues (art. 3 al. 2 de la loi concernant la perception des contributions des propriétaires fonciers aux frais d'équipement et aux frais d'autres ouvrages publics; consid. 6.1). - La route nouvellement construite représente un avantage économique particulier, quand bien même la parcelle était déjà raccordée (consid. 6.1.2 - 6.1.4). - Non-violation du principe de l’égalité de traitement (art. 8 al. 1 Cst.; consid. 6.2.2). Erwägungen (…)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 6 In materieller Hinsicht verneinen die Beschwerdeführer einen wirt- schaftlichen Sondervorteil, da dieser aufgrund der bereits bestehen- den Erschliessung (durch die Blattenstrasse sowie die nördlich an- grenzende Privatstrasse) nicht gegeben sei.

E. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 GEGB schulden nur diejenigen Grundei- gentümer Beiträge, denen das Werk einen wirtschaftlichen Sondervorteil bringt (BGE 110 Ia 205). Beim Werk, welches die Son- dervorteile bewirkt, muss es sich um eine öffentliche Einrichtung han- deln (Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, ZBl 12/1996, S. 532). Der erwachsende Vorteil muss ausserdem wirtschaftlicher Art sein, d.h. er muss als Vermögenszuwachs in Erscheinung treten. Ob der Vorteil tatsächlich realisiert wird, ist nicht von Bedeutung (Alexander Ruch, a.a.O., S. 532 f. mit weiteren Verweisen). Schliesslich muss es sich um einen besonderen Vorteil handeln: Es geht also um das Ausmass des durch

RVJ / ZWR 2015 57 die Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung erlangten Vorteils, wobei Erschliessungsanlagen eine weite Skale von Nutz- niessern (bspw. direkte Anstösser, Hinterlieger, bereits Erschlossene, die nochmals eine Verbesserung oder Erleichterung erfahren, Passanten, Berufs- und Schleichverkehr mit Wegverkürzungen usw.) aufweisen (Alexander Ruch, a.a.O., S. 533). Dieser besondere Vorteil bzw. der Mehrwert bildet denn auch der Massstab der Bemessung des Beitrags (Alexander Ruch, a.a.O., S. 534).

E. 6.1.1 Bei der Haselmattenstrasse, welche als Sackgasse konzipiert ist, handelt es sich unbestritten um eine kommunale Strasse, womit eine öffentliche Einrichtung im vom Gesetz geforderten Sinne vorliegt.

E. 6.1.2 Die Beitragspflicht wird dadurch ausgelöst, dass der Grundei- gentümer Empfänger einer Leistung ist (Alexander Ruch, a.a.O., S. 537). Die „Leistung“ der Gemeinde bestand in vorliegendem Fall in der Erstellung einer kommunalen Strasse (konzipiert als Sackgasse), mit welcher unter anderem das Gebiet „Massegga“ erschlossen wurde. Die Strasse ist beleuchtet und weist ein Trottoir auf. Überdies beinhaltet der Strassenkörper Werkleitungen für Kanalisation, Wasserversorgung, Strom und Kommunikation. Die Beschwerdeführer profitieren von der Haselmattenstrasse in dem Masse, dass ihre Parzellen, welche sich etwa 70 Meter nördlich (berg- aufwärts) dieser Strasse befinden, mit den erwähnten Erschliessungs- einrichtungen versorgt werden. Mit anderen Worten haben die Beschwerdeführer durch die Haselmattenstrasse die Möglichkeit zur (Fein)Erschliessung ihrer Parzellen, wodurch die Parzellen einen Mehrwert bzw. wirtschaftlichen Vorteil erhalten. Ob sie diesen Vorteil tatsächlich nutzen, ist wie bereits dargelegt, unbeachtlich. Für die Beschwerdeführer ist dieser Vorteil besonders, weil sie im Vergleich zur Allgemeinheit in erhöhtem Masse von den Erschliessungsanlagen profitieren.

E. 6.1.3 Bei der Festsetzung der Grundeigentümerbeiträge geht es um die individuelle Zuteilung von Anteilen der Werkkosten an die zu verpflichtenden Eigentümer. Zweifellos wäre es wünschenswert, für jeden Eigentümer individuell die Beiträge festzulegen. Aufgrund der grossen Anzahl von Eigentümern ist die Umsetzung dieser individuali- sierten Vorgehensweise aus praktischen Gründen nicht realisierbar (Urteil des Kantonsgerichts vom 07. Juli 2003 i.S. M.R und A.R. c/ Staatsrat). Eine schematische Unterteilung der Beiträge ist laut

58 RVJ / ZWR 2015 konstanter Rechtsprechung und Praxis möglich (ZWR 1986, S. 49; Vera Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, S. 98 mit Hinweisen). Der verfügenden Instanz steht dazu ein weites Ermessen offen, welches dann überschritten oder missbraucht wird, wenn ihr Entscheid nicht mehr objektiv nachvollziehbar ist (Art. 16 GEGB; Urteil des Kantonsgerichts vom 07. Juli 2003 i.S. M.R und A.R. c/ Staatsrat mit Hinweisen; Vera Marantelli-Sonanini, a.a.O., S. 98). Sie miss- braucht ihr Ermessen, wenn die Beitragsverfügung das Rechtsgleich- heitsprinzip verletzt (Art. 14 Abs. 1 GEBG; Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., S. 417). Der wirtschaftliche Sondervorteil für die Parzellen der Beschwerde- führer ist verglichen mit anderen Parzellen, welche näher an der Erschliessungsstrasse liegen, kleiner. Dieser vergleichsweise tiefere Mehrwert ist jedoch bei der Beitragsbemessung bzw. Beitragshöhe berücksichtigt worden. Aus diesem Grund wurden die Parzellen der Beschwerdeführer zu Recht flächenmässig grösstenteils der Beitrags- klasse 3 zugeteilt. Dies ist im Lichte des Grundsatzes der Rechts- gleichheit nicht zu beanstanden, insbesondere weil die sich ebenfalls im Mehrwertperimeter befindenden übrigen Parzellen, welche an die Parzelle der Beschwerdeführer angrenzen (Nrn. 1854, 2386, 2387, 2380 und 2381) allesamt mehrheitlich der Beitragsklasse 2 zuge- ordnet wurden und diese demnach höhere Beiträge zu leisten haben. Vor diesem Hintergrund gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ihr diesbezügliches Ermessen nicht überschritten hat.

E. 6.1.4 Es ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den wirt- schaftlichen Sondervorteil der Beschwerdeführer zu Recht bejaht hat. Dieser kann, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, selbst dann vorliegen, wenn das Grundstück bereits anderweitig erschlossen ist. Massgebend ist nämlich einzig, ob dem fraglichen Grundstück durch die Erstellung der öffentlichen Einrichtung bzw. Werk ein Mehrwert erwächst, was in casu richtigerweise bejaht wurde (vgl. auch Art. 70 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1).

E. 6.2 Die Beschwerdeführer legen weiter dar, dass sämtliche (mehrere Dutzend) an die Blattenstrasse angrenzenden Parzellen durch die Blattenstrasse erschlossen seien. Weshalb dies für die Parzelle der Beschwerdeführer (Nr. 2378) nicht gelten solle, sei nicht ersichtlich,

RVJ / ZWR 2015 59 insbesondere liege hierfür mit Blick auf das Raumplanungsrecht und die Rechtsgleichheit kein objektiver Grund vor.

E. 6.2.1 Welche Norm des Raumplanungsrechts die Vorinstanz mit ihrem Entscheid konkret verletzt haben soll, legen die Beschwerde- führer nicht dar und ist für das urteilende Gericht prima vista nicht ersichtlich, weshalb diese Rüge offensichtlich unbegründet und dem- nach abzuweisen ist, insofern darauf eingetreten werden kann.

E. 6.2.2 Der Rechtsgrundsatz der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV wird verletzt, wenn zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschie- dene Situationen ohne sachlichen Grund gleich behandelt werden. Dabei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten Tatsachen gleich bzw. ungleich sind (BGE 127 I 202 E. 3f). In vorliegendem Fall verhält es sich so, dass für einige Parzellen, die an die Blattenstrasse angrenzen, ein Grundeigentümerbeitrag entrich- tet werden muss und für andere, ebenfalls angrenzende Parzellen, kein Beitrag bezahlt werden muss. Für diese unterschiedliche Behandlung liegt jedoch ein sachlicher Grund vor: In casu werden Grundeigentümerbeiträge lediglich für diejenigen Parzellen erhoben, welche durch den Neubau der Erschliessungsstrasse Haselmatten einen Mehrwert aufweisen. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine Ungleichbehandlung der zwei gleichen Situationen. Der Rechtsgrund- satz der Rechtsgleichheit wurde nicht verletzt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

56 RVJ / ZWR 2015 Gebühren und Abgaben Emoluments et taxes KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 13 320 vom 7. Februar 2014 Grundeigentümerbeiträge

- Allgemeine Voraussetzungen zur Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen (Art. 3 Abs. 2 GEGB; E. 6.1).

- Durch den Neubau der Strasse entstehender wirtschaftlicher Sondervorteil bejaht, auch wenn die Parzelle bereits erschlossen war (E. 6.1.2 - 6.1.4).

- Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht verletzt (Art. 8 Abs. 1 BV; E. 6.2.2). Contributions des propriétaires fonciers

- Conditions auxquelles de telles contributions peuvent être perçues (art. 3 al. 2 de la loi concernant la perception des contributions des propriétaires fonciers aux frais d'équipement et aux frais d'autres ouvrages publics; consid. 6.1).

- La route nouvellement construite représente un avantage économique particulier, quand bien même la parcelle était déjà raccordée (consid. 6.1.2 - 6.1.4).

- Non-violation du principe de l’égalité de traitement (art. 8 al. 1 Cst.; consid. 6.2.2).

Erwägungen (…)

6. In materieller Hinsicht verneinen die Beschwerdeführer einen wirt- schaftlichen Sondervorteil, da dieser aufgrund der bereits bestehen- den Erschliessung (durch die Blattenstrasse sowie die nördlich an- grenzende Privatstrasse) nicht gegeben sei. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 GEGB schulden nur diejenigen Grundei- gentümer Beiträge, denen das Werk einen wirtschaftlichen Sondervorteil bringt (BGE 110 Ia 205). Beim Werk, welches die Son- dervorteile bewirkt, muss es sich um eine öffentliche Einrichtung han- deln (Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, ZBl 12/1996, S. 532). Der erwachsende Vorteil muss ausserdem wirtschaftlicher Art sein, d.h. er muss als Vermögenszuwachs in Erscheinung treten. Ob der Vorteil tatsächlich realisiert wird, ist nicht von Bedeutung (Alexander Ruch, a.a.O., S. 532 f. mit weiteren Verweisen). Schliesslich muss es sich um einen besonderen Vorteil handeln: Es geht also um das Ausmass des durch

RVJ / ZWR 2015 57 die Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung erlangten Vorteils, wobei Erschliessungsanlagen eine weite Skale von Nutz- niessern (bspw. direkte Anstösser, Hinterlieger, bereits Erschlossene, die nochmals eine Verbesserung oder Erleichterung erfahren, Passanten, Berufs- und Schleichverkehr mit Wegverkürzungen usw.) aufweisen (Alexander Ruch, a.a.O., S. 533). Dieser besondere Vorteil bzw. der Mehrwert bildet denn auch der Massstab der Bemessung des Beitrags (Alexander Ruch, a.a.O., S. 534). 6.1.1 Bei der Haselmattenstrasse, welche als Sackgasse konzipiert ist, handelt es sich unbestritten um eine kommunale Strasse, womit eine öffentliche Einrichtung im vom Gesetz geforderten Sinne vorliegt. 6.1.2 Die Beitragspflicht wird dadurch ausgelöst, dass der Grundei- gentümer Empfänger einer Leistung ist (Alexander Ruch, a.a.O., S. 537). Die „Leistung“ der Gemeinde bestand in vorliegendem Fall in der Erstellung einer kommunalen Strasse (konzipiert als Sackgasse), mit welcher unter anderem das Gebiet „Massegga“ erschlossen wurde. Die Strasse ist beleuchtet und weist ein Trottoir auf. Überdies beinhaltet der Strassenkörper Werkleitungen für Kanalisation, Wasserversorgung, Strom und Kommunikation. Die Beschwerdeführer profitieren von der Haselmattenstrasse in dem Masse, dass ihre Parzellen, welche sich etwa 70 Meter nördlich (berg- aufwärts) dieser Strasse befinden, mit den erwähnten Erschliessungs- einrichtungen versorgt werden. Mit anderen Worten haben die Beschwerdeführer durch die Haselmattenstrasse die Möglichkeit zur (Fein)Erschliessung ihrer Parzellen, wodurch die Parzellen einen Mehrwert bzw. wirtschaftlichen Vorteil erhalten. Ob sie diesen Vorteil tatsächlich nutzen, ist wie bereits dargelegt, unbeachtlich. Für die Beschwerdeführer ist dieser Vorteil besonders, weil sie im Vergleich zur Allgemeinheit in erhöhtem Masse von den Erschliessungsanlagen profitieren. 6.1.3 Bei der Festsetzung der Grundeigentümerbeiträge geht es um die individuelle Zuteilung von Anteilen der Werkkosten an die zu verpflichtenden Eigentümer. Zweifellos wäre es wünschenswert, für jeden Eigentümer individuell die Beiträge festzulegen. Aufgrund der grossen Anzahl von Eigentümern ist die Umsetzung dieser individuali- sierten Vorgehensweise aus praktischen Gründen nicht realisierbar (Urteil des Kantonsgerichts vom 07. Juli 2003 i.S. M.R und A.R. c/ Staatsrat). Eine schematische Unterteilung der Beiträge ist laut

58 RVJ / ZWR 2015 konstanter Rechtsprechung und Praxis möglich (ZWR 1986, S. 49; Vera Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, S. 98 mit Hinweisen). Der verfügenden Instanz steht dazu ein weites Ermessen offen, welches dann überschritten oder missbraucht wird, wenn ihr Entscheid nicht mehr objektiv nachvollziehbar ist (Art. 16 GEGB; Urteil des Kantonsgerichts vom 07. Juli 2003 i.S. M.R und A.R. c/ Staatsrat mit Hinweisen; Vera Marantelli-Sonanini, a.a.O., S. 98). Sie miss- braucht ihr Ermessen, wenn die Beitragsverfügung das Rechtsgleich- heitsprinzip verletzt (Art. 14 Abs. 1 GEBG; Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., S. 417). Der wirtschaftliche Sondervorteil für die Parzellen der Beschwerde- führer ist verglichen mit anderen Parzellen, welche näher an der Erschliessungsstrasse liegen, kleiner. Dieser vergleichsweise tiefere Mehrwert ist jedoch bei der Beitragsbemessung bzw. Beitragshöhe berücksichtigt worden. Aus diesem Grund wurden die Parzellen der Beschwerdeführer zu Recht flächenmässig grösstenteils der Beitrags- klasse 3 zugeteilt. Dies ist im Lichte des Grundsatzes der Rechts- gleichheit nicht zu beanstanden, insbesondere weil die sich ebenfalls im Mehrwertperimeter befindenden übrigen Parzellen, welche an die Parzelle der Beschwerdeführer angrenzen (Nrn. 1854, 2386, 2387, 2380 und 2381) allesamt mehrheitlich der Beitragsklasse 2 zuge- ordnet wurden und diese demnach höhere Beiträge zu leisten haben. Vor diesem Hintergrund gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ihr diesbezügliches Ermessen nicht überschritten hat. 6.1.4 Es ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den wirt- schaftlichen Sondervorteil der Beschwerdeführer zu Recht bejaht hat. Dieser kann, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, selbst dann vorliegen, wenn das Grundstück bereits anderweitig erschlossen ist. Massgebend ist nämlich einzig, ob dem fraglichen Grundstück durch die Erstellung der öffentlichen Einrichtung bzw. Werk ein Mehrwert erwächst, was in casu richtigerweise bejaht wurde (vgl. auch Art. 70 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1). 6.2 Die Beschwerdeführer legen weiter dar, dass sämtliche (mehrere Dutzend) an die Blattenstrasse angrenzenden Parzellen durch die Blattenstrasse erschlossen seien. Weshalb dies für die Parzelle der Beschwerdeführer (Nr. 2378) nicht gelten solle, sei nicht ersichtlich,

RVJ / ZWR 2015 59 insbesondere liege hierfür mit Blick auf das Raumplanungsrecht und die Rechtsgleichheit kein objektiver Grund vor. 6.2.1 Welche Norm des Raumplanungsrechts die Vorinstanz mit ihrem Entscheid konkret verletzt haben soll, legen die Beschwerde- führer nicht dar und ist für das urteilende Gericht prima vista nicht ersichtlich, weshalb diese Rüge offensichtlich unbegründet und dem- nach abzuweisen ist, insofern darauf eingetreten werden kann. 6.2.2 Der Rechtsgrundsatz der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV wird verletzt, wenn zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschie- dene Situationen ohne sachlichen Grund gleich behandelt werden. Dabei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten Tatsachen gleich bzw. ungleich sind (BGE 127 I 202 E. 3f). In vorliegendem Fall verhält es sich so, dass für einige Parzellen, die an die Blattenstrasse angrenzen, ein Grundeigentümerbeitrag entrich- tet werden muss und für andere, ebenfalls angrenzende Parzellen, kein Beitrag bezahlt werden muss. Für diese unterschiedliche Behandlung liegt jedoch ein sachlicher Grund vor: In casu werden Grundeigentümerbeiträge lediglich für diejenigen Parzellen erhoben, welche durch den Neubau der Erschliessungsstrasse Haselmatten einen Mehrwert aufweisen. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine Ungleichbehandlung der zwei gleichen Situationen. Der Rechtsgrund- satz der Rechtsgleichheit wurde nicht verletzt.