A1 12 121 A1 12 123 A1 12 128 URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013 Kantonsgericht Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen in Sachen U___________, V___________, W___________ gegen Staatsrat des Kantons Wallis, X___________, Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte
Sachverhalt
A. Der D___________ entspringt im E___________ und fliesst zwischen den Ortschaften F___________ und G___________ zu Tale in die Rhone. Seit jeher dient dessen Wasser den landwirtschaftlichen Flächen des Dorfes F___________ als Wässer- sowie dem Vieh als Tränkewasser. Zu diesem Zweck wurde ein weit verzweigtes Netz von Wasserleitungen angelegt und zwar so, dass diese in verschiedenen Höhen waagrecht das zu bewässernde Gebiet durchlaufen (weitere Ausführungen in H___________, S. 133). Bis Mitte der 1990iger Jahre wurde das Wasser für die Wasserleiten I___________, J___________ (welche auch das K___________ und L___________ mitführt), M___________ (mit welchem ein Stück weit auch das N___________ mitfliesst), die O___________, das P___________ und die Q___________ direkt aus dem D___________ abgeleitet (H___________, S. 135 f.). Am 18. September 1992 fasste die Versammlung der Geteilen der Wasserleitungen I___________, J___________, K___________, L___________, M___________, N___________, O___________ und P___________ den Beschluss, die Wässerwasserleitungen zu sanieren (Protokollauszug Wässerwassergeteilschaft E___________ vom 18. September 1992, Unterlagen „Eigentumsnachweise“ Beschwerdeführer). Die entsprechenden Arbeiten wurden in den folgenden Jahren durchgeführt mit dem Ergebnis, dass heute das Wasser für sämtliche Wasserleitungen bereits auf Höhe der I___________ aus dem D___________ gefasst und entsandet, über eine Zuleitung durch einen Stollen geführt und schliesslich über eine vertikale Hangleitung zu den einzelnen Verteilkammern geleitet wird (H___________, S. 140; H___________, Ergänzungsband, S. 71; Technischer Bericht vom 2. Mai 1991, Unterlagen der Beschwerdeführer „Eigentumsnachweise“). Mit Datum vom 1. Februar 1999 ging das Werk Wässerwasser aus dem E___________ mit allen Rechten und Pflichten auf die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht mit den Gemeinden G___________ und Y___________ fusionierte Gemeinde F___________ über (Vereinbarung Werkübernahme Wässerwasser E___________ durch die Gemeinde F___________ vom 6. Februar 1999, Unterlagen
Beschwerdeführer „Eigentumsnachweise“). Obschon die Gemeinden F___________, G___________ und Y___________ zu der Gemeinde Y___________ fusionierten, wird in den nachfolgenden Ausführungen – zur Wahrung der Übersicht und dem Verständnis halber – vom Bestand der Gemeinden vor der Fusion ausgegangen. B. Am 18. Juli 2011 hinterlegte die Gemeinde F___________ beim Staatsrat des Kantons Wallis ein Gesuch um Genehmigung der von ihr der X___________ erteilten Bewilligung zur hydroelektrischen Nutzung des Wässer-, Tränke- und Trinkwasser aus dem D___________ (Dossier Staatsrat, Act. 325). Das dem Gesuch vom 18. Juli 2011 zugrunde gelegte Projekt sieht vor, jenes Wasser, welches in den Sommermonaten zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und im Winter zur Viehtränke dem D___________ entzogen wird, vor dessen Abgabe in die Wasserleiten in Form einer Kaskade von drei Kraftwerken zu turbinieren (Gesuch vom 18. Juli 2011, Ziff. 1). Grundlage des Gesuches ist ein zwischen der Gemeinde F___________ (als Bewilligungsgeberin), der X___________ (als Bewilligungsnehmerin) und den – zum
- 3 - damaligen Zeitpunkt noch nicht fusionierten – Gemeinden G___________ und Y___________ geschlossener Wassernutzungsbewilligungsvertrag vom 10. Februar 2012, der mit Schreiben vom 15. Februar 2012 der X___________ zu den Akten gegeben wurde (Dossier Staatsrat, Act. 252 und 253). Von Bedeutung ist zudem eine zwischen den X___________-Vertragsgemeinden (unter anderem F___________, G___________ und Y___________) und der X___________-Gruppe abgeschlossene Zusammenarbeitsvereinbarung 2008 (fortan: ZAV; Gesuch vom 18. Juli 2011, Anhang 4). Im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx wurde die öffentliche Auflage des Gesuches publiziert, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällige Einsprachen während der Auflagedauer an das kantonale Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung zu richten seien (Dossier Staatsrat, Act. 318 und 321). C. Während der Auflage des Gesuches vom 18. Juli 2011 wurden beim zuständigen Departement 38 inhaltlich sowie - mit Ausnahme jener von AA__________ - formell identische Einsprachen erhoben. Die Einsprecher brachten sinngemäss vor, die X___________ und die Gemeinde F___________ hätten keine Verfügungsbefugnis über die ehehaften Rechte an den Anlagen und am Wasser der betroffenen Wasserleiten. Aufgrund dessen sei die anbegehrte Nutzungsbewilligung zu verweigern. Dem aufgelegten Gesuch mangele es an einer klaren Regelung und Abgeltung der Wasser- und Werkrechte und der Unterhaltsanteile vor Konzessionserteilung (Dossier Staatsrat, Act. 402 – 504). Mit Schreiben vom 16. September 2011 leitete das Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung die Einsprachen an die X___________ weiter und forderte sie dazu auf, bis zum 31. Oktober 2011 mit den Einsprechern eine gütliche Lösung zu finden (Dossier Staatsrat, Act. 400). Am
20. Oktober 2011 fand in F___________ eine Einigungsversammlung statt mit dem Ergebnis, dass insgesamt sechs Einsprecher ihre Einsprache zurückzogen. D. Mit Entscheid vom 23. Mai 2012 wies der Staatsrat die Einsprachen ab und erteilte der Nutzungsbewilligung gemäss dem Gesuch der Gemeinde F___________ vom
18. Juli 2011 die Genehmigung. Letztere band er an verschiedene Auflagen und Bedingungen. Die Abweisung der Einsprachen begründete der Staatsrat in seinem Entscheid vom 23. Mai 2012 sinngemäss damit, es fehle den Einsprechern an der formellen Legitimation zur Einsprache: Die einzelnen Mitglieder der Genossenschaft seien nicht berechtigt, in einem Verwaltungsverfahren Einsprachen zu tätigen, die sich auf Rechte der Genossenschaften selbst, insbesondere auf ihre Rechte zum Bezug von bestimmten Wassermengen aus dem D___________, beziehen würden. In materiell-rechtlicher Hinsicht hielt der Staatsrat fest, das vorliegende Projekt führe zu keiner quantitativen und zeitlichen Einschränkung der Wasserbezugsrechte der Geteilschaften. Auch trete keine verhältnismässige Erhöhung des Unterhaltsaufwandes zu Lasten der Geteilschaften ein. Schliesslich bestünde zu Gunsten der Geteilschaften kein Recht auf Nutzbarmachung der Wasserkräfte, weshalb auch in dieser Hinsicht kein Anspruch auf eine Entschädigung bestehe. E. Gegen den Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 reichten U___________, W___________ und V___________ (Beschwerdeführer) neben zehn weiteren unterlegenen Einsprechern am 29. Juni 2012 gesondert Verwaltungsgerichtsbeschwerden bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des
- 4 - Kantonsgerichts ein, wobei die Rechtsschriften formell und inhaltlich identisch waren. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Der Staatsratentscheid vom 23. Mai 2012 Ziff. 1, Ziff. 2 ist aufzuheben.
2. Die anbegehrte Nutzungsbewilligung „Kleinwasserkraftwerke F___________ – Juli 2011“ ist in der genehmigten Form zu verweigern.
3. Die Kosten gehen zulasten des Beschwerdegegners und zugunsten des Beschwerdeführers sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdeführer machten zusammenfassend geltend, in Bezug auf die formelle Legitimation seien sie aufgrund der bestehenden ehehaften Rechte an den Anlagen (inkl. Stollen) und am Tränke- und Wässerwasser zur Einsprache bzw. zur Beschwerde legitimiert. Daneben rügten sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Verfahrensfehler. In materiell-rechtlicher Hinsicht begründeten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde insbesondere damit, die Gemeinde und die X___________ hätten keine ausschliessliche Verfügungsbefugnis betreffend ihre ehehaften Rechte. Ausserdem sei die künftige Nutzung des Wässerwasser nicht nachhaltig gesichert und aufgrund dessen werde das Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom
28. März 1990 (GNW; SGS/VS 721.8) verletzt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 teilten die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit, sämtliche Beschwerdeführer würden in Zukunft durch BB__________ und U___________ vertreten. Da Sachverhalt, Erwägungen und Rechtsbegehren der gesondert eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerden identisch seien, werde die Zusammenlegung der Verfahren und den Erlass einer neuen Kostenvorschussverfügung beantragt. Das Kantonsgericht wies den Antrag mit Verfügung vom 23. Juli 2012 ab und hielt an seinen Verfügungen vom 4. Juli 2012 fest. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2012 hielten die Gemeinde F___________ sowie die X___________ (Beschwerdegegner) fest, die Beschwerdeführer seien nicht zur Beschwerde befugt, zumindest hätten sie die entsprechende Befugnis nicht nachgewiesen. Im Übrigen bestritten die Beschwerdegegner die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen. Die Beschwerden seien daher abzuweisen, sofern auf sie eingetreten werden könne. Der Staatsrat seinerseits schloss in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2012 auf Abweisung der Beschwerden. In ihrer Replik vom 28. September 2012 hielten die Beschwerdeführer an den Ausführungen und Begehren der Beschwerden vom 29. Juni 2012 fest und bekräftigten insbesondere, die Anlagen Wasserfassung, Entsander, Stollenleitung Tunnelbauwerk und die zugehörigen Bauwerke seien im Eigentum der Geteilschaften und deren Geteilen, weshalb die Gemeinde F___________ als öffentliches Gemeinwesen nicht über deren Nutzung entscheiden könne. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 entzog das Kantonsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdegegner ihrerseits reichten am 16. Oktober 2012 ihre Duplik ein. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
- 5 -
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und gestützt auf Art. 94 Abs. 1 GNW der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
E. 2 Im Schreiben vom 9. Juli 2012 haben die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mitgeteilt, sie würden nunmehr durch BB__________ und U___________ vertreten. Da Sachverhalt, Erwägungen und Rechtsbegehren identisch seien, könne ihrer Ansicht nach ein Urteil in der Angelegenheit ergehen. Die Beschwerdegegner ihrerseits stellten in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2012 unter Ziff. 5.11 den Antrag, sämtliche Verfahren zu vereinigen.
E. 2.1 Gemäss Art. 11b VVRG kann die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder auf gleicher rechtlicher Grundlage beruhen. Obschon das Kantonsgericht mit Verfügung vom 23. Juli 2012 das Begehren der Beschwerdeführer hinsichtlich dem Erlass einer neuen Kostenvorschussverfügung abgewiesen hat, rechtfertigt es sich vorliegend gestützt auf Art. 11b VVRG, die Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1 12 128 zu vereinigen und die drei Beschwerden im vorliegenden Entscheid zu beurteilen (vgl. auch Urteile des Kantonsgerichts A1 12 60/61 vom 4. Oktober 2012 E. 2, A1 11 153/172 vom 10. Mai 2012 E. 5, A2 10 166/167 vom 22. März 2010, A1 07 121/122 vom 9. November 2007 E. 2).
E. 2.2 Des Weiteren machen die Beschwerdegegner in ihrer Duplik vom 16. Oktober 2012 geltend, die in den Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1 12 128 jeweils eingereichte, inhaltlich identische Replik vom 28. September 2012 sei nur von U___________ unterzeichnet worden. Demgegenüber sei das Kantonsgericht mit Urteil vom 10. September 2012 auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Erbengemeinschaft CC__________, vertreten durch BB__________, nicht eingetreten und dieser sei – obschon er die Replik unterzeichnet habe – nicht mehr am Verfahren beteiligt. Mangels Unterzeichnung der Replik vom 28. September 2012 hätten sich V___________ und W___________ daher nicht vernehmen lassen. Aufgrund der Vereinigung der Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1 12 128 kann die Frage, ob sich V___________ und W___________ mit Schreiben vom 9. Juli 2012 rechtsgültig haben vertreten lassen, offen bleiben. Die Ausführungen gemäss Replik sind zu berücksichtigen.
E. 3 Um auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu behandeln, müssen die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Als Prozessvoraussetzungen gelten beispielsweise die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, die Zuständigkeit der
- 6 - angerufenen Instanz, die Legitimation sowie die form- und fristgerechte Rechtsvorkehr. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (vgl. Art. 7 Abs. 3; Art. 80 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 44 Abs. 3 VVRG). Auf die Bestreitung oder Nichtbestreitung derselben kommt es somit nicht an. Es obliegt dem Beschwerdeführer darzulegen, aus welchen Umständen sich seine Beschwerdebefugnis ergibt, da sich die Begründungspflicht auch auf die Prozessvoraussetzungen erstreckt (Art. 80 lit. c i.V.m. Art. 48 VVRG; BGE 133 II 249 E. 1.1). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, so darf die urteilende Behörde keinen Sachentscheid über die Stichhaltigkeit der Beschwerde ausfällen, sondern sie hat sich einer Stellungnahme zum eigentlichen Streitgegen-stand zu enthalten und die Sache von der Hand zu weisen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 71 ff., 150 f.).
E. 4 Die Vorinstanz hat die formelle Legitimation der Beschwerdeführer verneint. Als Begründung führt sie an, die Mitglieder der Genossenschaften hätten zwar das Recht, an der internen Willensbildung der Genossenschaft mitzuwirken, sie seien aber nicht befugt, die Genossenschaft nach aussen hin zu vertreten. Die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Genossenschaft werde allein von ihren satzungsmässigen Vertretern nach aussen hin rechtlich wirksam repräsentiert. Die einzelnen Mitglieder seien aber nicht berechtigt, in einem Verwaltungsverfahren Einsprachen zu tätigen, die sich auf Rechte der Genossenschaften selbst beziehen, d.h. in casu auf ihre Rechte zum Bezug von bestimmten Wässerwassermengen aus dem D___________ (Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012, S. 5). Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer vor, aufgrund ihrer ehehaften Rechte aktivlegitimiert zu sein. Sie leiten die Legitimation daher aus ihrer Mitgliedschaft an den Geteilschaften ab (vgl. Ziff. I. 3. der Beschwerde vom 29. Juni 2012). Daneben führen sie an, die Wässerwassergeteilschaft E___________ sei die Trägerschaft für die Wasserzuleitung aus dem E___________, vertrete alle 8 Geteilschaften als Ausführungsorgan und sei somit Rechtsträgerin der Wasserzuleitung (Ziff. 5 der Replik vom 28. September 2012). Die Beschwerdegegner bringen schliesslich vor, eine Wässerwassergeteilschaft E___________ im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR/210) gebe es mangels Statuten nicht. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer ihre Mitgliedschaft an einer der Geteilschaften nicht nachgewiesen. Da die Beschwerdeführer ihre formelle Legitimation aus ihrer Mitgliedschaft an einer der Geteilschaften ableiten und die Beschwerdegegner ihrerseits vorbringen, eine solche sei gar nicht erst nachgewiesen worden, rechtfertigt es sich, diese Frage vorab zu klären und auf die Argumentation des Staatsrates erst in einem zweiten Schritt einzugehen (vgl. Ziff. 7 f. hiernach).
E. 4.1 Unbestrittenermassen bestehen auf dem Gebiet der Gemeinde F___________ Wässerwassergenossenschaften bzw. Wässerwassergeteilschaften. Dies ergibt sich zum einen aus der Stellungnahme der Dienststelle für Landwirtschaft vom
E. 4.2 Damit Genossenschaften im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB Rechtspersönlichkeit erlangen, müssen ihre Statuten vom Staatsrat genehmigt werden (Art. 130 Abs. 127 Abs. 1 EG ZGB); die Genehmigung zeitigt demnach konstitutive Wirkung. Diese Regel gilt allerdings nicht ausnahmslos: Genossenschaften, die schon vor dem Inkrafttreten des alten Walliser Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch am
1. Januar 1913 Bestand hatten, behalten ihre Rechtspersönlichkeit nach altem Recht und werden mit der Statutengenehmigung Rechtspersonen des neuen Rechts. Mit anderen Worten ist die Statutengenehmigung durch den Staatsrat nicht konstitutiv für die Rechtspersönlichkeit der vor dem 1. Januar 1913 bestehenden Genossenschaften nach kantonalem Recht (ZWR 1999 S. 287 E. 2; 1979 S. 51 E. 2; ZWR 1968 S. 318 E. 2; Martin Arnold, a.a.O., S. 117). In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch die Wässerwassergeteilschaften M___________, N___________, O___________ und P___________, die offenbar zwar nicht über Statuten verfügen, jedoch schon vor dem
1. Januar 1913 bestanden, als Genossenschaften i.S.v. Art. 59 Abs. 3 ZGB zu qualifizieren sind. Demgegenüber ist auch erstellt, dass es eine „Wässerwassergeteilschaft E___________“ i.S.v. Art. 59 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 126 ff.
- 8 - EG ZGB mangels Statuten nicht gibt, da sie erstmals im Zusammenhang mit der Sanierung der Wasserleitungen Mitte der 90iger Jahre ins Leben gerufen wurde (vgl. etwa Protokollauszug Wässerwassergeteilschaft E___________ vom 18. September 1992 sowie Technischer Bericht vom 2. Mai 1991, jeweils Unterlagen „Eigentumsnachweise“ Beschwerdeführer).
E. 4.3 Die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft werden in den Statuten oder nach Gewohnheitsrecht festgelegt (Art. 126 Abs. 2 EG ZGB; Martin Arnold, a.a.O., S. 146). In casu verfügen wie gesehen nicht alle Geteilschaften über Statuten. Aktenmässig belegt sind die Statuten der vereinigten Wasserleitungsgenossenschaften J___________, K___________ & L___________ (Dossier Staatsrat, Act. 553 ff.) sowie jene der „I___________ Wasserleitung“ (Dossier Staatsrat, Act. 548 ff.), wobei die Statuen inhaltlich identisch sind und sinngemäss auch für die übrigen, statutenlosen Geteilschaften anwendbar sind. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird folgendermassen umschrieben: „Mitglied wird jeder Grundeigentümer, der sich einen Rechtsvorteil an den gegenwärtigen Suonen: […] rechtlich erworben hat, sei es durch Kauf, Tausch od. freiwillige Vergabung. Da das Wasserrecht am Grund & Boden haftet so wird einer Mitglied durch Erwerb von Grund & Boden im Verhältnis des darauf lastenden Wassers.“
Die Statuten bestimmen demnach, dass die Mitgliedschaft durch den Erwerb eines Grundstücks begründet wird. Es handelt sich bei den vorliegenden Geteilschaften somit um sogenannte Realgenossenschaften. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass das Nutzungsrecht vom Besitz von Grund und Boden abhängig gemacht wird (Martin Arnold, a.a.O., S. 11). Realgenossenschaften treten wie vorliegend insbesondere bei Bewässerungsgeteilschaften auf, da das Walliser Gewohnheitsrecht das Wasserrecht als unmittelbar mit dem Grundstück verbunden betrachtet (Martin Arnold, a.a.O., S. 150 f.).
E. 4.4 Als Zwischenergebnis kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass es sich bei den vorliegend in Frage stehenden Geteilschaften um „Alpgenossenschaften und andere Körperschaften“ im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB handelt, die - entgegen den Ausführungen im Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 (Ziff. 11 Abs. 2, S. 4) - nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sondern dem privaten Recht angehören und insofern Art. 59 Abs. 3 ZGB unterstehen (vgl. auch Kantonsgerichtsurteil A1 08 35 vom 13. Juni 2008; Martin Arnold, a.a.O., S. 93 mit Hinweisen). Es sind Realgenossenschaften, deren Mitgliedschaft mit dem Erwerb eines Grundstückes begründet wird.
5. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., S. 39 Rz 111
- 9 - und S. 117 Rz 320; Fritz Gygi, a.a.O., S. 274; BGE 124 I 274 Erw. 5b, BGE 122 II 464 E. 4a; 122 V 157 E. 1d; 120 Ib 229 E. 2b; 119 II 117 Erw. 4c). Dieser Umstand fusst auf dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 VVRG). Denn auch das aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch fliessende Recht auf Beweis erstreckt sich nur auf rechtserhebliche Tatsachen, d.h. auf Sachumstände, von deren Verwirklichung es abhängt, ob so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi, a.a.O., S. 273). Daneben gilt nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine behauptete Tatsache von derjenigen Partei zu beweisen ist, die aus ihr Rechte ableitet. Diese in Art. 8 ZGB verankerte Regel gilt auch im öffentlichen Recht. Zudem trifft die Prozessparteien auch unter dem Untersuchungsgrundsatz eine Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo sie ein Verfahren im eigenen Interesse eingeleitet haben oder wo es um solche Tatsachen geht, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Die Missachtung der Mitwirkungspflicht kann im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Bundesgerichtsurteil 2A.343/2005 vom
E. 4.12 schliesslich unter die Bedingung und Auflage gestellt, dass die bestehenden Wasserabgaben und Wasserrechte durch das Projekt in keiner Art und Weise tangiert werden dürfen und die bestehenden Wasserrechte zur Trink-, Tränke- und Bewässerungsnutzung ungeschmälert zu erhalten sind. Darüber hinaus sind die zur Bewässerung benötigen Wassermengen rechtlich, organisatorisch und technisch während der ganzen Bewässerungssaison zu garantieren und die Bewässerungsanlage darf in ihrem Betrieb nicht gestört werden.
E. 7 September 2011 (Dossier Staatsrat, Act. 364) und zum anderen aus den im Dossier des Staatsrates hinterlegten Statuten, namentlich jener der „I___________ Wasserleitung Gemeinde F___________“ (Dossier Staatsrat, Act. 548 – 552), der „vereinigten Wasserleitungsgenosschenschaften J___________, K___________ &
- 7 - L___________“ (Dossier Staatsrat, Act. 553 – 559) sowie endlich aufgrund der Darlegungen von H___________ in seinen Ausführungen aus dem Jahre 1989. Letzterem ist zu entnehmen, dass für jede dieser Wasserleitungen seit jeher eine Geteilschaft besteht (H___________, S. 133 ff.). Das ZGB enthält in Art. 59 Abs. 3 die Norm, wonach Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften unter den Bestimmungen des kantonalen Rechts verbleiben. Dieser Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts soll die genossenschaftlich strukturierten Korporationen, welche die gemeinschaftliche Nutzung von Agrarland, Allmenden, Weidland und Wald bezweckten, möglichst in ihren alten Formen bestehen lassen (Claire Huguenin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler Kommentar, ZGB 1, Art. 1 – 456 ZGB, Basel 2010, N. 21 zu Art. 59; ZWR 1995 S. 129 E. 3b). Der Kanton Wallis hat von diesem bundesgesetzlichen Vorbehalt zugunsten des kantonalen Zivilrechts Gebrauch gemacht: Das kantonale Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 (EG ZGB; SGS/VS 211.1) hält in Art. 126 Abs. 1 fest, dass Allmendgenossenschaften wie Alp-, Wald-, Brunnen- und Wasser- oder Flurgeteilschaften und ähnliche Körperschaften dem kantonalen Zivilrecht unterstellt sind und gemäss Art. 127 EG ZGB Rechtspersönlichkeit erwerben können. Es sind demnach juristische Personen nach kantonalem Recht, deren Rechtsfähigkeit sich nach Art. 53 ZGB richtet (Martin Arnold, Die privatrechtlichen Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften, [Art. 59 Abs. 3 ZGB] nach dem Recht des Bundes und des Kantons Wallis, Diss., Freiburg 1987, S. 88). Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Vorschriften werden diese Körperschaften durch ihre vom Staatsrat genehmigten Statuten und Reglemente, durch das EG ZGB, allenfalls durch den Ortsgebrauch, sowie subsidiär durch die Bestimmungen der Genossenschaft als ergänzendes kantonales Recht geregelt (Art. 126 Abs. 2 EG ZGB; BGE 132 I 270 E. 4.1; ZWR 2012 S. 264 E. 2a; 1979 S. 51 E. 2; 1968 S. 318 E. 1 in fine; Martin Arnold, a.a.O., S. 15, 88 und 93).
E. 7.1 Von Bedeutung ist nun, dass das Nutzungsrecht im Alleineigentum der juristischen Person, d.h. der Genossenschaft bzw. der Geteilschaft, steht (Martin Arnold, a.a.O., S. 71 mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre). Nach Arnold steht das Nutzungsrecht dem einzelnen Mitglied aus der Mitgliedschaft zur Verbandsperson zu, d.h. es ist ein persönliches, aus der Mitgliedschaft fliessendes Recht (Martin Arnold, a.a.O., S. 71, 145), wobei das Nutzungsrecht nicht im Eigentum des einzelnen Mitglied, sondern in jenem der Genossenschaft steht.
E. 7.2 Gemäss Art. 6 der Statuten der Geteilschaft I___________ Wasserleitung sowie der vereinigten Wasserleitungsgenossenschaften J___________, K___________ & L___________ (Dossier Staatsrat, Act. 548, 553 f.) bestehen die Rechte der Genossenschafter im Wässern gemäss den bestehenden Reglementen im Angesicht des Stimmrechts in den Versammlungen. Die Rechte der Mitglieder beschränken sich somit – nebst dem Stimmrecht an der Versammlung - auf das Recht, das Wasser zum Wässern ihres Grundstückes nutzen zu dürfen. Aufgrund der Ausführungen unter Ziff. 7.1 hiervor steht aber fest, dass das Recht betreffend Nutzung des D___________-Wassers als Wässerwasser den Geteilschaftern nur kraft ihrer Mitgliedschaft an der Geteilschaft zusteht, das Nutzungsrecht selber aber der Genossenschaft bzw. der Geteilschaft gehört. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Einschränkung des im Alleineigentum der Genossenschaft stehenden Nutzungsrechts kann also im Namen bzw. von der Genossenschaft selber geltend gemacht werden, jedoch nicht von einzelnen Geteilschaftern. Fraglich ist daher, wer im Namen der Genossenschaft rechtsgültig handeln bzw. dieselbe vertreten kann.
E. 7.3 Die Generalversammlung bildet nach dem Statutarrecht und zwingend gemäss Art. 879 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) das oberste Organ der Genossenschaft (Martin Arnold, a.a.O., S. 201). Durch die Fassung von Beschlüssen der Versammlung kann die Genossenschaft demnach in eigenem Namen handeln. Die Vertretung nach aussen steht in der Regel der Verwaltung zu. Je nach Statuten steht sie dem Präsidenten allein oder zusammen mit einem Mitglied zu, d.h. kollektiv zu zweien. Die Kompetenz der Verwaltung umfasst dabei auch die Zuständigkeit, sie vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu vertreten, insbesondere in dringenden Fällen (Martin Arnold, a.a.O., S. 209).
E. 7.4 Aufgrund der bisherigen Erläuterungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Einschränkung des Nutzungsrechtes nur in Form eines Genossenschaftsbeschlusses oder in dringlichen Fällen durch das Handeln der Verwaltung in Vertretung der Genossenschaft gerügt werden kann. Es gilt zu prüfen, ob dies vorliegend der Fall ist.
E. 7.4.1 Die Generalversammlung der vereinigten Wasserleitungsgenossenschaften J___________, K___________ & L___________ hat gemäss Art. 17 der hinterlegten
- 14 - Statuten (Dossier Staatsrat, Act. 553 ff.) über all jene Handlungen zu bestimmen, welche ausserhalb der Kompetenz des Vorstandes liegen. Letzterer wiederum ist gemäss Art. 15 der Statuten berechtigt, alle „zweckdienlichen Handlungen für die Genossenschaft vorzunehmen.“ Hierunter dürften auch Rechtshandlungen fallen, die – bspw. zur Einhaltung einer Frist – keinen Aufschub dulden. Der Vorstand wird alle 4 Jahre gewählt und besteht aus den drei Wasservögten der Wasserleitungen, wobei sie aufeinander folgend als Präsident, Kassier und Schreiber amten und die Genossenschaft nach aussen vertreten (vgl. Art. 10 der Statuten). Eine ähnliche Regelung kennen die Statuten der I___________ Wasserleitung (Dossier Staatsrat, Act. 548 ff.). Die Regelung in den Statuten entspricht somit den Ausführungen gemäss Ziff. 7.3 hiervor.
E. 7.4.2 Die Beschwerdeführer legen in casu keinen Beschluss einer Genossenschaftsversammlung vor, wonach eine Einsprache gegen die Homologation des Nutzungsbewilligungsvertrages durch den Staatsrat oder eine Beschwerde gegen den angefochtenen Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 eingereicht werden sollte. Eine sich auf einen Genossenschaftsbeschluss stützende Legitimation scheidet daher aus. Daneben bliebe die Möglichkeit, dass sie als Verwaltung der Geteilschaften zur Vertretung und somit zur Einsprache bzw. Beschwerde befugt sind. Unbesehen der Frage der Dringlichkeit würde es in diesem Zusammenhang aber im Lichte der unter Ziff. 5 hiervor genannten prozessualen Mitwirkungspflicht der Parteien an einem Nachweis fehlen, wonach einer der Beschwerdeführer als Mitglied der Verwaltung einer der Geteilschaften amtet. Im Gegenteil: Eine entsprechende Behauptung wird von den Beschwerdeführern gar nicht erst aufgestellt. Ausserdem macht AA__________ in seiner Einsprache vom 2. September 2011 (Dossier Staatsrat, Act.
453) geltend, er sei Wasservogt der Wassergeteilschaft J___________, deren Mitglieder U___________ und W___________ zu sein behaupten. Dementsprechend kommen weder U___________ noch W___________ als Mitglied der Verwaltung und somit als Vertreter der Wasserleitungsgenossenschaften J___________, K___________ & L___________ in Frage. Wenn man schliesslich mit den Beschwerdeführern davon ausginge, dass die „Wässerwassergeteilschaft E___________“ als Ausführungsorgan und somit als Vertretung sämtlicher Wässerwassergeteilschaften figuriert, könnte sich die Legitimation der Beschwerdeführer endlich aus ihrer Mitgliedschaft in deren Kommission ableiten. Auch in diesem Zusammenhang fehlen in casu aber jedwelche Hinweise, die auf eine entsprechende Mitgliedschaft schliessen lassen. Eine Legitimation lässt sich nicht herleiten.
E. 7.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführer in casu keinen Beschluss einer Genossenschaftsversammlung vorweisen können und sie weder die Trägerschaft „Wässerwassergeteilschaft E___________“, noch eine der Wasserleitungsgeteilschaften vertreten. Einer solchen Vertretung würde es indes bedürfen, um die Verletzung der im Alleineigentum der Genossenschaften stehenden (Wasser)Nutzungsrechte überhaupt geltend machen zu können. Die von den
- 15 - Beschwerdeführern verlangten Beweisabnahmen erachtet das Gericht im Übrigen für nicht erforderlich und ungeeignet, zumal die Beschwerdeführer nicht einmal behaupten, zur Vertretung der Genossenschaft befugt bzw. Mitglied der Kommission der „Wässerwassergeteilschaft E___________“ zu sein. Die formelle Legitimation der Beschwerdeführer ist demnach auch in dieser Hinsicht zu verneinen.
8. Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 80 Abs. 1 lit. a VVRG ist zur Beschwerde nur legitimiert, wer – neben der formellen Legitimation – durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese beiden Voraussetzungen bilden Teilgehalt der materiellen Beschwer, lassen sich indes aber nur schwer auseinanderhalten (Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St.Gallen 2008, [fortan: Auer/Müller/Schindler] N. 10 zu Art. 48; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St.Gallen 2012, [fortan: Kiener/Rütsche/Kuhn] Rz 1342). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt das „Berührtsein“ kein selbständiges Erfordernis, sondern bloss eine Präzisierung bzw. eine Verdeutlichung des schutzwürdigen Interesses dar (BGE 133 V 188 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, [fortan: Merkli/Aeschli-mann/Ruth] N. 2 zu Art. 65). 8.1 Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, das eine von der Verfügung betroffene Person geltend machen kann. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 137 II 30 E. 2.2.2; 131 II 587 E. 2.1; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236; Kiener/Rütsche/Kuhn, Rz 1343) bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte (BGE 123 II 376 E. 2; 120 Ib 379 E. 4b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N. 1944; Kiener/Rütsche/Kuhn, Rz 1345). Schutzwürdig ist ein Interesse somit dann, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, wenn also der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus der Abwendung des Nachteils ziehen kann (BGE 1A.266/2005 vom 13. März 2006 E. 1.3). Festzuhalten ist schliesslich, dass der Nachteil nach objektivierter Betrachtungsweise vorliegen muss; rein subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse sind nicht zu berücksichtigen (BGE 131 II 587 E. 3; 123 II 376 E. 3; Auer/Müller/Schindler, N. 20 zu Art. 48). Die Anforderungen an ein schutzwürdiges Interesse sollen Popularbeschwerden ausschliessen (BGE 121 II 176 E. 2a). Schliesslich muss die beschwerdeführende Partei ein aktuelles Interesse haben (BGE 118 Ib 356 E. 1a). Aktuell ist ein Interesse dann, wenn der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Entscheidung noch besteht (BGE 128 II 34 E. 1b)
- 16 - und er bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (Auer/Müller/Schindler, N. 21 zu Art. 48). Der Ausgang des Verfahrens muss – gleich dem schutzwürdigen Interesse
– die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei beeinflussen; andernfalls fehlt es an einem aktuellen Interesse (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 25 zu Art. 65). 8.2 Im Lichte der hiervor genannten Voraussetzungen zur Begründung der materiellen Beschwer gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in casu – unabhängig der formellrechtlichen Legitimation – in materieller Hinsicht zur Beschwerde an das Kantonsgericht legitimiert sind. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu bemerken: Der Staatsrat hat das Bewilligungsgesuch der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 6 sowie 14 bis 18 GNW genehmigt. Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GNW geht hervor, dass die Nutzbarmachung von Wasserkraft an einem öffentlichen Gewässer, welches mit einem privaten Recht belastetet ist, der Bewilligung durch die zuständige Gemeinde und der Genehmigung durch den Staatsrat bedarf. Abs. 2 hält weiter fest, dass die zuständigen Behörden – womit offensichtlich die Gemeinden und der Staatsrat gemeint sind – darüber wachen, dass die wasserbaupolizeilichen Vorschriften eingehalten werden und die bestehenden Nutzungsrechte nicht verletzt werden, wobei bezüglich der Nutzungsrechte die in Abs. 1 genannten privaten Rechte am öffentlichen Gewässer gemeint sind. In Abs. 3 wird festgehalten, dass die Genehmigung zu verweigern ist, wenn durch die Ableitung der auszunutzenden Gewässer der Wasserstand oder die Wasserläufe der öffentlichen Gewässer in einer Art beeinträchtigt werden, die dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Abs. 4 bestimmt endlich, dass bestehende Rechte vorbehalten bleiben. 8.3 Die Prüfung des angefochtenen Staatsratsentscheides hat sich nach dem Gesagten auch in Bezug auf die nachfolgend zu erörternde materielle Beschwer darauf zu beschränken, ob die vom Staatsrat genehmigte und von der Gemeinde F___________ erteilte Bewilligung die wasserpolizeilichen Vorschriften einhält, keine bestehenden Nutzungsrechte verletzt werden – wobei hierunter private (Nutzungs-) Rechte am öffentlichen Gewässer, d.h. in casu die ehehaften Rechte, zu subsumieren sind – und dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft. Darüber hinausgehende, die materielle Beschwer allenfalls begründende Vorbringen sind nicht zu hören, weshalb auf dieselben zum Vornherein nicht eingetreten wird. Nicht geprüft werden im vorliegenden Genehmigungs- bzw. Beschwerdeverfahren daher die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Eigentumsansprüche an den „Anlagen Wasserfassung, Entsander, Stollenleitung Tunnelbauwerk und zugehörige Bauwerke“ (vgl. Ziff. 4 der Replik vom 28. September 2012). Diese Rügen können allenfalls im Rahmen eines Zivilprozesses anhängig gemacht werden, bilden aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
9. Die Beschwerdeführer bringen vor, der künftige Wässerwasserbezug sei nicht nachhaltig gesichert und die Wässer- sowie Tränkerechte würden geschmälert. Nachdem in Ziff. 6 hiervor die Rechte der Geteilschaften als ehehaft qualifiziert
- 17 - wurden, sind zur Prüfung der materiellen Beschwer deren konkreter Inhalt und Umfang zu erörtern. 9.1 Das Bundesgericht stellt die ehehaften Wassernutzungsrechte für deren Auslegung aufgrund der durch sie verliehenen Befugnisse grundsätzlich den Dienstbarkeiten des ZGB gleich (BGE 131 I 321 E. 5.1.2; 88 II 498 E. 3; ZWR 1970 S. 189 ff. E. 4; Peter Münsch, a.a.O., S. 30; ferner Peter Liver, a.a.O., S. 487 f.). Das Kantonsgericht Wallis seinerseits qualifiziert die Wässerwasserrechte als altrechtliche Dienstbarkeiten (Peter Münch, a.a.O., S. 31). Ausgangspunkt bei der Auslegung von Dienstbarkeiten ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 444 E. 2.2; 137 III 145 E. 3.1 f.) Im Verhältnis unter den Begründungsparteien bestimmt sich der Inhalt der Dienstbarkeit vorab nach dem Begründungsakt. Ausgehend vom Wortlaut des Vertrages ist der Sinn und Zweck der Dienstbarkeit im Zeitpunkt der Errichtung zu ermitteln. Je genauer der Wortlaut abgefasst ist, umso enger ist der Raum für die Auslegung aufgrund weiterer Kriterien, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien den Vertrag nicht nach dem Wortlaut verstanden haben könnten (BGE 132 III 651 E. 8; 115 II 434 E. 2b; 127 III 444 E. 1; 131 III 606 E. 4.2). Schliesslich kann sich der Inhalt einer Dienstbarkeit auch aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (BGE 128 III 169 E. 3a; 113 II 506 E. 2; Etienne Petitpierre, in: Heinrich Honsell [Hrsg.]/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. A., Basel 2011, N 7 zu Art. 738 ZGB). So ist im Zusammenhang mit der Auslegung und Bestimmung des Umfanges von ehehaften Wasserrechten zu bedenken, dass mangels Begründungs-, Anerkennungs- oder Gerichtsurkunde der Umfang des Rechts nur aufgrund der vorhandenen Anlagen bestimmt werden kann (Peter Liver, a.a.O., S. 484). In casu fehlen in Bezug auf das Wassernutzungsrecht wie gesehen sowohl ein Grundbucheintrag als auch eine Begründungs-, Anerkennungs- oder Gerichtsurkunde. Eine sich hierauf stützende Auslegung ist nicht möglich. Inhalt und Umfang der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Wassernutzungsrechte sind daher danach zu bestimmen, wie sie von den Geteilschaften bis anhin in guten Treuen ausgeübt worden sind; mithin sind der Inhalt und Umfang der Wassernutzungsrechte der Geteilschaften an der bisherigen Nutzung des Wassers durch die Berechtigten zu bestimmen. 9.2 Ein erster Hinweis betreffend den Inhalt und Umfang der Wassernutzungsrechte liefern die in den Akten hinterlegten Statuten der Geteilschaft I___________ Wasserleitung sowie der vereinigten Wasserleitungsgenossenschaften J___________, K___________ & L___________. Der Zweck der Geteilschaften wie auch die Rechte der Mitglieder werden in den Statuten inhaltlich identisch wie folgt definiert (Dossier Staatsrat, Act. 548, 553 f.):
- 18 - „Der Zweck der Genossenschaft ist: Vergrösserung und Neuausbau der bestehenden I___________ Wasserleitung (bzw. J___________-Suon), nebst dem Unterhalt zur notwendigen, genügenden und sicheren Beschaffung der Wassermenge, welche für die rationelle Bewässerung der Grundgüter zur Erhöhung der Erträge unentbehrlich ist.“ Und: „Rechte der Genossenschaften bestehen im Wässern gemäss den bestehenden Reglementen in Ansicht des Stimmrechts in den Versammlungen.“
In Bezug auf den Inhalt des Wassernutzungsrechtes stellen die zitierten Auszüge klar, dass den Genossenschaftern (nur) die Nutzung des Wassers zur Bewässerung der Wiesen zusteht. Auch in den Ausführungen von H___________ ist im Zusammenhang mit den Geteilschaften einzig von der Nutzung des Wassers zur Bewässerung der Wiesen die Rede (H___________, S. 133). Die Dienststelle für Landwirtschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2011 schliesslich an, das Wasser werde neben der Nutzung als Wässerwasser im Sommer, im Winter als Tränkewasser für das Vieh genutzt (Dossier Staatsrat, Act. 363), was von den Beschwerdegegnern denn auch nicht bestritten wird. Über diese Nutzungsarten hinausgehende Rechte am D___________-Wasser werden den Geteilen und ihren Mitgliedern in den zitierten Stellen nicht eingeräumt. Gestützt auf die Ausführungen unter Ziff. 9.1 hiervor ist daher festzuhalten, dass der Inhalt der den Geteilschaften zustehenden ehehaften Rechte darin besteht, D___________-Wasser im Sommer sowie Winter zur Nutzung als Bewässerungs- sowie Tränkewasser zu beziehen. Darüber hinausgehende Rechte bestehen demnach nicht. Dasselbe muss auch in Bezug auf jene Geteilschaften gelten, die nicht über Statuten verfügen. 9.3 Nicht definiert wird in den Statuten und der Stellungnahme der Dienststelle für Landwirtschaft vom 7. September 2011 hingegen das Nutzungsquantum der einzelnen Geteilschaften am D___________-Wasser, d.h. wie viel D___________-Wasser den Geteilschaften kraft ihrer ehehaften Rechte zur Verfügung steht. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die zum Bezug erlaubte Wassermenge wird bei Bewässerungsgeteilschaften in der Regel durch das wirtschaftliche Bedürfnis der einzelnen Grundstücke bestimmt (Martin Arnold, a.a.O., S. 167). Eine Urkunde, welche die den Geteilschaften eingeräumte Wassermenge festhalten würde, liegt wie gesehen nicht vor. Immerhin halten die bereits zitierten Statuten fest, es werde die notwendige, genügende und sichere Beschaffung des Wässerwassers für eine rationelle Bewässerung der Grundgüter bezweckt. Auf Grund dessen ist auch in diesem Zusammenhang – d.h. zur Bestimmung der Wasserbezugsmenge – auf die vorhandenen Anlagen sowie auf den (bisherigen) Wasserbezug, wie er während längerer Zeit von den Geteilschaften unangefochten und in gutem Treuen ausgeübt worden ist, abzustellen (vgl. Ziff. 6.1 hiervor). 9.4 Es liegt in der Natur der Sache, dass die effektiv gefasste Wassermenge je nach Tages- und Jahreszeit nicht identisch ist und – abhängig von den jeweils herrschenden
- 19 - Temperaturen und dem Schmelzwasser – auch im Jahresvergleich unterschiedlich ausfallen kann. Eine verbindliche Wassermenge, welche Aufschluss über das in der Vergangenheit jährlich tatsächlich gefasste Wasser gibt, kann daher nicht festgelegt werden. Allerdings kann mittels Bestimmung der mit der bestehenden Anlage maximal fassbaren Wassermenge nachgewiesen werden, wie viel Wasser den Wasserleiten bei optimalen Bedingungen zugeführt werden kann. In diesem Sinne lässt sich der Umfang des ehehaften Rechts durch Bestimmung der bei optimalen Bedingungen maximal fassbaren Wassermenge festlegen. 9.5 H___________ beziffert die maximale Abflussmenge der vorliegend interessierenden Wasserleitungen in F___________ in seinen aus dem Jahre 1989 stammenden Ausführungen auf insgesamt 545 l/s, ausmachend 165 l/s der I___________, 240 l/s der J___________ (inklusive das Wasser der K___________ und L___________), 80 l/s der M___________ (inklusive Wasser vom N___________) sowie 60 l/s der O___________ (H___________, S. 134) jedoch ohne jenes der P___________ (Dossier Staatsrat, Act. 158). Im Technischen Bericht vom 2. Mai 1991, der im Vorfeld der in den Folgejahren realisierten Sanierungen erstellt wurde, ging man von einer Wasserbezugsmenge der Wässerwasserleitungen von 260 l/s aus (Technischer Bericht vom 2. Mai 1991, Unterlagen der Beschwerdeführer „Eigentumsnachweise“, Ziff. 2.1, 6). Hierbei dürfte es sich nicht um die maximalen, sondern lediglich um die durchschnittlich gefassten Wassermengen handeln. Im Konzeptvorschlag vom 26.10.2006 wurde die Wassermenge „gemäss den alten Rechten mit 50 l/s und Wasserleitung“ angegeben, insgesamt also 400 l/s (Dossier Staatsrat, Act. 167, S. 4). Auch im Bericht Wasserdargebot (Dossier Staatsrat, Act.
151) wurde das Total des bei der Fassung im E___________ entnommenen Wässerwassers mit 400 l/s beziffert (ca 50 l/s pro Wasserleitung). In dem daran anschliessenden Zusatzbericht Wasserdargebot D___________ vom 20. Juli 2009 (Dossier Staatsrat, Act. 158) wurde schliesslich festgehalten, dass die Wassermessungen auf der Höhe der Wasserfassung maximale Wasserentnahmen von 530 l/s und 570 l/s ergeben hätten. Die im Bericht vom 20. Juli 2009 erwähnten Wassermessungen wurden am 15./16. Juli 2009 und damit im Sommer an den bestehenden Anlagen durchgeführt und ergaben eine maximale Wasserfassung von 530 l/s bis 570 l/s. Diese Werte entsprechen der Wasserfassungsmenge, die bereits in den Ausführungen von H___________ (für die Zeit vor Sanierung der Wasserleitungen) genannt wird (545 l/s). Hinweise, die auf eine fehlerhafte oder falsche Messung im Juli 2009 schliessen lassen, liegen keine vor. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist deshalb die maximale Wasserfassungsmenge, auf welche die Geteilschaften kraft ihres ehehaften Rechts Anspruch haben, im Bereich zwischen 530 l/s bis 570 l/s festzulegen. 9.6 Das ehehafte Recht der Geteilschaften besteht nach dem Gesagten in der Nutzung von Wasser aus dem D___________ zur Bewässerung ihrer Wiesen bzw. als Tränkewasser für das Vieh, wobei die maximal fassbare Wassermenge zwischen 530 l/s bis 570 l/s betragen muss. Zu prüfen ist nunmehr, inwiefern diese Rechte durch den Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 eingeschränkt werden.
- 20 -
E. 10 Im Bewilligungsgesuch/Hauptbericht vom 18. Juli 2011 an den Staatsrat wird unter Ziff. 7.1 das Wasserdargebot festgelegt. Die maximalen Wasserfassungsmengen des vorgesehenen Nutzungskonzepts sollen 545 l/s von April bis Oktober sowie 50 l/s von November bis März betragen. Unter Ziff. 6.3 wird darauf hingewiesen, dass sich an den bestehenden Wasserabgaben nichts ändern und dass die heutigen Wassermengen auch künftig zur Bewässerung bereitstehen sollen. Im Wassernutzungsbewilligungsvertrag vom 10. Februar 2012 wird unter Ziff. 4.3 der Umfang des Wasserrechts festgelegt. Die mittlere nutzbare Wassermenge soll im Jahresdurchschnitt 240 l/s und die maximale Fassungsmenge rund 545 l/s betragen. Ebenfalls in Ziff. 4.3 wird festgehalten, dass die Wässerwasser-Geteilschaften von F___________ berechtigt sind, während der Sommerzeit, etwa von April bis Oktober, insgesamt eine Wassermenge von 545 l/s für die Bewässerung und Tränkung und während der Winterzeit, etwa von November bis März, eine solche von 50 l/s zu beziehen. Im Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 wird die Genehmigung gemäss Ziff. 4.11 und
E. 10.1 Die maximal fassbare Wassermenge für das vom Staatsrat genehmigte Projekt soll nach dem Gesagten 545 l/s betragen. Dies entspricht in etwa der im Juli 2009 gemessenen maximalen Wasserfassungsmenge von 530 l/s bis 570 l/s und stimmt mit den Angaben von H___________ überein. Von einer Schmälerung der Rechte der Geteilschaften kann daher nicht die Rede sein. Auch finden sich in den Unterlagen keine Anhaltspunkte, wonach Wasser durch die Turbinierung verloren gehen könnte. Im Gegenteil: Die Wasserabgabe an die Wasserleite J___________, deren Mitglied die Beschwerdeführer U___________ und W___________ sein wollen (vgl. Ziff. 5 hiervor), soll gemäss dem genehmigten Projekt vor der ersten Turbinierung, direkt ab der Druckleitung erfolgen (S. 9 von Anhang 1 Kurzbericht zu den Raum- und Umweltauswirkungen zum Bewilligungsgesuch/Hauptbericht vom 18. Juli 2011). Die beiden Beschwerdeführer werden von der Turbinierung also gar nicht erst betroffen sein. In Umsetzung der genehmigten Pläne wird nach dem Gesagten auch in Zukunft die bisherige, maximale Wasserfassungsmenge der Geteilschaften offensichtlich gewährleistet sein. Daneben ist festzuhalten, dass die Genehmigung durch den Staatsrat wie gesehen an die Bedingung und Auflage geknüpft wurde, dass die bisherigen Rechte der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt und damit gewahrt werden. Ausserdem werden die privaten Rechte der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen durch Art. 6 Abs. 3 sowie Art. 44 Abs. 1 GNW geschützt. Mithin können sie ihre Rechte auch in Zukunft
- 21 - jederzeit geltend machen, sofern und soweit ihre Rechte bedroht oder gar beeinträchtigt würden.
E. 10.2 Die ehehaften Rechte der Beschwerdeführer werden durch Realisierung der vom Staatsrat genehmigten Bewilligung in keiner Art und Weise eingeschränkt: Einerseits entsprechen die vorgesehenen maximalen Wasserfassungsmengen den bisherigen; andererseits bieten sowohl die im Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 als auch die im GNW vorgesehenen Vorbehalte zugunsten privater Rechte Gewähr dafür, dass die Beschwerdeführer ihre ehehaften Rechte jederzeit durchsetzen können. Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Rügen (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3 hiervor) ist eine materielle Beschwer nicht ersichtlich und zu verneinen. Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, inwiefern die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch eine Gutheissung der Beschwerde unmittelbar beeinflusst werden könnte. Es fehlt den Beschwerdeführern schlicht ein praktischer Nutzen aus der Abwendung eines Nachteils, da letzterer in Bezug auf die Ausübung ihrer ehehaften Rechte durch den vorinstanzlichen Entscheid gar nicht besteht.
E. 11 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer in casu in formeller Hinsicht nicht zur Beschwerde legitimiert sind: Einerseits fehlt es bereits am Nachweis ihrer Mitgliedschaft an einer der Geteilschaften. Andererseits treten die Beschwerdeführer in casu als Private und nicht im Namen der Genossenschaft als juristischen Person auf und können deshalb die Rüge, das Nutzungsrecht werde durch die vom Staatsrat genehmigte Nutzungsbewilligung beschränkt, in eigenem Namen nicht geltend machen. Schliesslich fehlt es den Beschwerdeführern auch an der materiellen Beschwer, da ihre tatsächliche oder rechtliche Situation bei Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die Ausübung und den Bestand der ehehaften Rechte nicht verbessert würde. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
E. 12 128 werden vereinigt. 2. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt und mit den von ihnen geleisteten
- 23 - Kostenvorschüssen verrechnet und der Saldo von je Fr. 400.-- wird ihnen zurückerstattet. 4. Der X___________ wird zu Lasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.-- zugesprochen. Die Gemeinde Y___________ und die Z___________ erhalten keine Parteientschädigung. 5. Dieser Entscheid ist den Beschwerdeführern, dem Staatsrat, der X___________, der Gemeinde Y___________ und der Z___________ schriftlich zu eröffnen.
Sitten, 8. März 2013
E. 12.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr unter solidarischer Haftbarkeit bezahlen müssen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrades wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 800.-- festgesetzt.
E. 12.2 Als obsiegende Partei haben die Beschwerdegegner gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv
- 22 - beziffert und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Das Gericht ist bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten Begehren gebunden, die Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (vom Bundesgericht bestätigt im Urteil 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Die Kenntnis des kantonalen Prozessrechts wird bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Bei der Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters nur insoweit berücksichtigt, als sie sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte.
E. 12.3 Den Behörden oder den mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen welche obsiegen, wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen, weshalb der Gemeinde Y___________ keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Des Weiteren war die Z___________ als obsiegende Beschwerdegegnerin weder anwaltlich vertreten noch ersuchte sie in ihrer knapp gehaltenen Vernehmlassung vom
27. August 2012 um Rückerstattung der Kosten (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, von der Zusprechung einer Parteientschädigung bzw. von der Rückerstattung der entstandenen Kosten abzusehen. Als anspruchsberechtigte Beschwerdegegnerin verbleibt schliesslich die X___________. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 2 100.-- (inkl. Auslagen) festzulegen (Art. 91 Abs. 1 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A1 12 121 A1 12 123 A1 12 128
URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013
Kantonsgericht Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen
in Sachen
U___________, V___________, W___________
gegen
Staatsrat des Kantons Wallis, X___________, Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte A___________, B___________ und C___________, Z___________
(Wasserrecht) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. Mai 2012
- 2 - Sachverhalt
A. Der D___________ entspringt im E___________ und fliesst zwischen den Ortschaften F___________ und G___________ zu Tale in die Rhone. Seit jeher dient dessen Wasser den landwirtschaftlichen Flächen des Dorfes F___________ als Wässer- sowie dem Vieh als Tränkewasser. Zu diesem Zweck wurde ein weit verzweigtes Netz von Wasserleitungen angelegt und zwar so, dass diese in verschiedenen Höhen waagrecht das zu bewässernde Gebiet durchlaufen (weitere Ausführungen in H___________, S. 133). Bis Mitte der 1990iger Jahre wurde das Wasser für die Wasserleiten I___________, J___________ (welche auch das K___________ und L___________ mitführt), M___________ (mit welchem ein Stück weit auch das N___________ mitfliesst), die O___________, das P___________ und die Q___________ direkt aus dem D___________ abgeleitet (H___________, S. 135 f.). Am 18. September 1992 fasste die Versammlung der Geteilen der Wasserleitungen I___________, J___________, K___________, L___________, M___________, N___________, O___________ und P___________ den Beschluss, die Wässerwasserleitungen zu sanieren (Protokollauszug Wässerwassergeteilschaft E___________ vom 18. September 1992, Unterlagen „Eigentumsnachweise“ Beschwerdeführer). Die entsprechenden Arbeiten wurden in den folgenden Jahren durchgeführt mit dem Ergebnis, dass heute das Wasser für sämtliche Wasserleitungen bereits auf Höhe der I___________ aus dem D___________ gefasst und entsandet, über eine Zuleitung durch einen Stollen geführt und schliesslich über eine vertikale Hangleitung zu den einzelnen Verteilkammern geleitet wird (H___________, S. 140; H___________, Ergänzungsband, S. 71; Technischer Bericht vom 2. Mai 1991, Unterlagen der Beschwerdeführer „Eigentumsnachweise“). Mit Datum vom 1. Februar 1999 ging das Werk Wässerwasser aus dem E___________ mit allen Rechten und Pflichten auf die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht mit den Gemeinden G___________ und Y___________ fusionierte Gemeinde F___________ über (Vereinbarung Werkübernahme Wässerwasser E___________ durch die Gemeinde F___________ vom 6. Februar 1999, Unterlagen
Beschwerdeführer „Eigentumsnachweise“). Obschon die Gemeinden F___________, G___________ und Y___________ zu der Gemeinde Y___________ fusionierten, wird in den nachfolgenden Ausführungen – zur Wahrung der Übersicht und dem Verständnis halber – vom Bestand der Gemeinden vor der Fusion ausgegangen. B. Am 18. Juli 2011 hinterlegte die Gemeinde F___________ beim Staatsrat des Kantons Wallis ein Gesuch um Genehmigung der von ihr der X___________ erteilten Bewilligung zur hydroelektrischen Nutzung des Wässer-, Tränke- und Trinkwasser aus dem D___________ (Dossier Staatsrat, Act. 325). Das dem Gesuch vom 18. Juli 2011 zugrunde gelegte Projekt sieht vor, jenes Wasser, welches in den Sommermonaten zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und im Winter zur Viehtränke dem D___________ entzogen wird, vor dessen Abgabe in die Wasserleiten in Form einer Kaskade von drei Kraftwerken zu turbinieren (Gesuch vom 18. Juli 2011, Ziff. 1). Grundlage des Gesuches ist ein zwischen der Gemeinde F___________ (als Bewilligungsgeberin), der X___________ (als Bewilligungsnehmerin) und den – zum
- 3 - damaligen Zeitpunkt noch nicht fusionierten – Gemeinden G___________ und Y___________ geschlossener Wassernutzungsbewilligungsvertrag vom 10. Februar 2012, der mit Schreiben vom 15. Februar 2012 der X___________ zu den Akten gegeben wurde (Dossier Staatsrat, Act. 252 und 253). Von Bedeutung ist zudem eine zwischen den X___________-Vertragsgemeinden (unter anderem F___________, G___________ und Y___________) und der X___________-Gruppe abgeschlossene Zusammenarbeitsvereinbarung 2008 (fortan: ZAV; Gesuch vom 18. Juli 2011, Anhang 4). Im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx wurde die öffentliche Auflage des Gesuches publiziert, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällige Einsprachen während der Auflagedauer an das kantonale Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung zu richten seien (Dossier Staatsrat, Act. 318 und 321). C. Während der Auflage des Gesuches vom 18. Juli 2011 wurden beim zuständigen Departement 38 inhaltlich sowie - mit Ausnahme jener von AA__________ - formell identische Einsprachen erhoben. Die Einsprecher brachten sinngemäss vor, die X___________ und die Gemeinde F___________ hätten keine Verfügungsbefugnis über die ehehaften Rechte an den Anlagen und am Wasser der betroffenen Wasserleiten. Aufgrund dessen sei die anbegehrte Nutzungsbewilligung zu verweigern. Dem aufgelegten Gesuch mangele es an einer klaren Regelung und Abgeltung der Wasser- und Werkrechte und der Unterhaltsanteile vor Konzessionserteilung (Dossier Staatsrat, Act. 402 – 504). Mit Schreiben vom 16. September 2011 leitete das Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung die Einsprachen an die X___________ weiter und forderte sie dazu auf, bis zum 31. Oktober 2011 mit den Einsprechern eine gütliche Lösung zu finden (Dossier Staatsrat, Act. 400). Am
20. Oktober 2011 fand in F___________ eine Einigungsversammlung statt mit dem Ergebnis, dass insgesamt sechs Einsprecher ihre Einsprache zurückzogen. D. Mit Entscheid vom 23. Mai 2012 wies der Staatsrat die Einsprachen ab und erteilte der Nutzungsbewilligung gemäss dem Gesuch der Gemeinde F___________ vom
18. Juli 2011 die Genehmigung. Letztere band er an verschiedene Auflagen und Bedingungen. Die Abweisung der Einsprachen begründete der Staatsrat in seinem Entscheid vom 23. Mai 2012 sinngemäss damit, es fehle den Einsprechern an der formellen Legitimation zur Einsprache: Die einzelnen Mitglieder der Genossenschaft seien nicht berechtigt, in einem Verwaltungsverfahren Einsprachen zu tätigen, die sich auf Rechte der Genossenschaften selbst, insbesondere auf ihre Rechte zum Bezug von bestimmten Wassermengen aus dem D___________, beziehen würden. In materiell-rechtlicher Hinsicht hielt der Staatsrat fest, das vorliegende Projekt führe zu keiner quantitativen und zeitlichen Einschränkung der Wasserbezugsrechte der Geteilschaften. Auch trete keine verhältnismässige Erhöhung des Unterhaltsaufwandes zu Lasten der Geteilschaften ein. Schliesslich bestünde zu Gunsten der Geteilschaften kein Recht auf Nutzbarmachung der Wasserkräfte, weshalb auch in dieser Hinsicht kein Anspruch auf eine Entschädigung bestehe. E. Gegen den Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 reichten U___________, W___________ und V___________ (Beschwerdeführer) neben zehn weiteren unterlegenen Einsprechern am 29. Juni 2012 gesondert Verwaltungsgerichtsbeschwerden bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des
- 4 - Kantonsgerichts ein, wobei die Rechtsschriften formell und inhaltlich identisch waren. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Der Staatsratentscheid vom 23. Mai 2012 Ziff. 1, Ziff. 2 ist aufzuheben.
2. Die anbegehrte Nutzungsbewilligung „Kleinwasserkraftwerke F___________ – Juli 2011“ ist in der genehmigten Form zu verweigern.
3. Die Kosten gehen zulasten des Beschwerdegegners und zugunsten des Beschwerdeführers sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdeführer machten zusammenfassend geltend, in Bezug auf die formelle Legitimation seien sie aufgrund der bestehenden ehehaften Rechte an den Anlagen (inkl. Stollen) und am Tränke- und Wässerwasser zur Einsprache bzw. zur Beschwerde legitimiert. Daneben rügten sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Verfahrensfehler. In materiell-rechtlicher Hinsicht begründeten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde insbesondere damit, die Gemeinde und die X___________ hätten keine ausschliessliche Verfügungsbefugnis betreffend ihre ehehaften Rechte. Ausserdem sei die künftige Nutzung des Wässerwasser nicht nachhaltig gesichert und aufgrund dessen werde das Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom
28. März 1990 (GNW; SGS/VS 721.8) verletzt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 teilten die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit, sämtliche Beschwerdeführer würden in Zukunft durch BB__________ und U___________ vertreten. Da Sachverhalt, Erwägungen und Rechtsbegehren der gesondert eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerden identisch seien, werde die Zusammenlegung der Verfahren und den Erlass einer neuen Kostenvorschussverfügung beantragt. Das Kantonsgericht wies den Antrag mit Verfügung vom 23. Juli 2012 ab und hielt an seinen Verfügungen vom 4. Juli 2012 fest. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2012 hielten die Gemeinde F___________ sowie die X___________ (Beschwerdegegner) fest, die Beschwerdeführer seien nicht zur Beschwerde befugt, zumindest hätten sie die entsprechende Befugnis nicht nachgewiesen. Im Übrigen bestritten die Beschwerdegegner die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen. Die Beschwerden seien daher abzuweisen, sofern auf sie eingetreten werden könne. Der Staatsrat seinerseits schloss in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2012 auf Abweisung der Beschwerden. In ihrer Replik vom 28. September 2012 hielten die Beschwerdeführer an den Ausführungen und Begehren der Beschwerden vom 29. Juni 2012 fest und bekräftigten insbesondere, die Anlagen Wasserfassung, Entsander, Stollenleitung Tunnelbauwerk und die zugehörigen Bauwerke seien im Eigentum der Geteilschaften und deren Geteilen, weshalb die Gemeinde F___________ als öffentliches Gemeinwesen nicht über deren Nutzung entscheiden könne. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 entzog das Kantonsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdegegner ihrerseits reichten am 16. Oktober 2012 ihre Duplik ein. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
- 5 -
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und gestützt auf Art. 94 Abs. 1 GNW der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
2. Im Schreiben vom 9. Juli 2012 haben die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mitgeteilt, sie würden nunmehr durch BB__________ und U___________ vertreten. Da Sachverhalt, Erwägungen und Rechtsbegehren identisch seien, könne ihrer Ansicht nach ein Urteil in der Angelegenheit ergehen. Die Beschwerdegegner ihrerseits stellten in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2012 unter Ziff. 5.11 den Antrag, sämtliche Verfahren zu vereinigen. 2.1 Gemäss Art. 11b VVRG kann die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder auf gleicher rechtlicher Grundlage beruhen. Obschon das Kantonsgericht mit Verfügung vom 23. Juli 2012 das Begehren der Beschwerdeführer hinsichtlich dem Erlass einer neuen Kostenvorschussverfügung abgewiesen hat, rechtfertigt es sich vorliegend gestützt auf Art. 11b VVRG, die Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1 12 128 zu vereinigen und die drei Beschwerden im vorliegenden Entscheid zu beurteilen (vgl. auch Urteile des Kantonsgerichts A1 12 60/61 vom 4. Oktober 2012 E. 2, A1 11 153/172 vom 10. Mai 2012 E. 5, A2 10 166/167 vom 22. März 2010, A1 07 121/122 vom 9. November 2007 E. 2). 2.2 Des Weiteren machen die Beschwerdegegner in ihrer Duplik vom 16. Oktober 2012 geltend, die in den Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1 12 128 jeweils eingereichte, inhaltlich identische Replik vom 28. September 2012 sei nur von U___________ unterzeichnet worden. Demgegenüber sei das Kantonsgericht mit Urteil vom 10. September 2012 auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Erbengemeinschaft CC__________, vertreten durch BB__________, nicht eingetreten und dieser sei – obschon er die Replik unterzeichnet habe – nicht mehr am Verfahren beteiligt. Mangels Unterzeichnung der Replik vom 28. September 2012 hätten sich V___________ und W___________ daher nicht vernehmen lassen. Aufgrund der Vereinigung der Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1 12 128 kann die Frage, ob sich V___________ und W___________ mit Schreiben vom 9. Juli 2012 rechtsgültig haben vertreten lassen, offen bleiben. Die Ausführungen gemäss Replik sind zu berücksichtigen.
3. Um auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu behandeln, müssen die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Als Prozessvoraussetzungen gelten beispielsweise die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, die Zuständigkeit der
- 6 - angerufenen Instanz, die Legitimation sowie die form- und fristgerechte Rechtsvorkehr. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (vgl. Art. 7 Abs. 3; Art. 80 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 44 Abs. 3 VVRG). Auf die Bestreitung oder Nichtbestreitung derselben kommt es somit nicht an. Es obliegt dem Beschwerdeführer darzulegen, aus welchen Umständen sich seine Beschwerdebefugnis ergibt, da sich die Begründungspflicht auch auf die Prozessvoraussetzungen erstreckt (Art. 80 lit. c i.V.m. Art. 48 VVRG; BGE 133 II 249 E. 1.1). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, so darf die urteilende Behörde keinen Sachentscheid über die Stichhaltigkeit der Beschwerde ausfällen, sondern sie hat sich einer Stellungnahme zum eigentlichen Streitgegen-stand zu enthalten und die Sache von der Hand zu weisen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 71 ff., 150 f.).
4. Die Vorinstanz hat die formelle Legitimation der Beschwerdeführer verneint. Als Begründung führt sie an, die Mitglieder der Genossenschaften hätten zwar das Recht, an der internen Willensbildung der Genossenschaft mitzuwirken, sie seien aber nicht befugt, die Genossenschaft nach aussen hin zu vertreten. Die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Genossenschaft werde allein von ihren satzungsmässigen Vertretern nach aussen hin rechtlich wirksam repräsentiert. Die einzelnen Mitglieder seien aber nicht berechtigt, in einem Verwaltungsverfahren Einsprachen zu tätigen, die sich auf Rechte der Genossenschaften selbst beziehen, d.h. in casu auf ihre Rechte zum Bezug von bestimmten Wässerwassermengen aus dem D___________ (Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012, S. 5). Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer vor, aufgrund ihrer ehehaften Rechte aktivlegitimiert zu sein. Sie leiten die Legitimation daher aus ihrer Mitgliedschaft an den Geteilschaften ab (vgl. Ziff. I. 3. der Beschwerde vom 29. Juni 2012). Daneben führen sie an, die Wässerwassergeteilschaft E___________ sei die Trägerschaft für die Wasserzuleitung aus dem E___________, vertrete alle 8 Geteilschaften als Ausführungsorgan und sei somit Rechtsträgerin der Wasserzuleitung (Ziff. 5 der Replik vom 28. September 2012). Die Beschwerdegegner bringen schliesslich vor, eine Wässerwassergeteilschaft E___________ im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR/210) gebe es mangels Statuten nicht. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer ihre Mitgliedschaft an einer der Geteilschaften nicht nachgewiesen. Da die Beschwerdeführer ihre formelle Legitimation aus ihrer Mitgliedschaft an einer der Geteilschaften ableiten und die Beschwerdegegner ihrerseits vorbringen, eine solche sei gar nicht erst nachgewiesen worden, rechtfertigt es sich, diese Frage vorab zu klären und auf die Argumentation des Staatsrates erst in einem zweiten Schritt einzugehen (vgl. Ziff. 7 f. hiernach). 4.1 Unbestrittenermassen bestehen auf dem Gebiet der Gemeinde F___________ Wässerwassergenossenschaften bzw. Wässerwassergeteilschaften. Dies ergibt sich zum einen aus der Stellungnahme der Dienststelle für Landwirtschaft vom 7 September 2011 (Dossier Staatsrat, Act. 364) und zum anderen aus den im Dossier des Staatsrates hinterlegten Statuten, namentlich jener der „I___________ Wasserleitung Gemeinde F___________“ (Dossier Staatsrat, Act. 548 – 552), der „vereinigten Wasserleitungsgenosschenschaften J___________, K___________ &
- 7 - L___________“ (Dossier Staatsrat, Act. 553 – 559) sowie endlich aufgrund der Darlegungen von H___________ in seinen Ausführungen aus dem Jahre 1989. Letzterem ist zu entnehmen, dass für jede dieser Wasserleitungen seit jeher eine Geteilschaft besteht (H___________, S. 133 ff.). Das ZGB enthält in Art. 59 Abs. 3 die Norm, wonach Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften unter den Bestimmungen des kantonalen Rechts verbleiben. Dieser Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts soll die genossenschaftlich strukturierten Korporationen, welche die gemeinschaftliche Nutzung von Agrarland, Allmenden, Weidland und Wald bezweckten, möglichst in ihren alten Formen bestehen lassen (Claire Huguenin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler Kommentar, ZGB 1, Art. 1 – 456 ZGB, Basel 2010, N. 21 zu Art. 59; ZWR 1995 S. 129 E. 3b). Der Kanton Wallis hat von diesem bundesgesetzlichen Vorbehalt zugunsten des kantonalen Zivilrechts Gebrauch gemacht: Das kantonale Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 (EG ZGB; SGS/VS 211.1) hält in Art. 126 Abs. 1 fest, dass Allmendgenossenschaften wie Alp-, Wald-, Brunnen- und Wasser- oder Flurgeteilschaften und ähnliche Körperschaften dem kantonalen Zivilrecht unterstellt sind und gemäss Art. 127 EG ZGB Rechtspersönlichkeit erwerben können. Es sind demnach juristische Personen nach kantonalem Recht, deren Rechtsfähigkeit sich nach Art. 53 ZGB richtet (Martin Arnold, Die privatrechtlichen Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften, [Art. 59 Abs. 3 ZGB] nach dem Recht des Bundes und des Kantons Wallis, Diss., Freiburg 1987, S. 88). Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Vorschriften werden diese Körperschaften durch ihre vom Staatsrat genehmigten Statuten und Reglemente, durch das EG ZGB, allenfalls durch den Ortsgebrauch, sowie subsidiär durch die Bestimmungen der Genossenschaft als ergänzendes kantonales Recht geregelt (Art. 126 Abs. 2 EG ZGB; BGE 132 I 270 E. 4.1; ZWR 2012 S. 264 E. 2a; 1979 S. 51 E. 2; 1968 S. 318 E. 1 in fine; Martin Arnold, a.a.O., S. 15, 88 und 93). 4.2 Damit Genossenschaften im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB Rechtspersönlichkeit erlangen, müssen ihre Statuten vom Staatsrat genehmigt werden (Art. 130 Abs. 127 Abs. 1 EG ZGB); die Genehmigung zeitigt demnach konstitutive Wirkung. Diese Regel gilt allerdings nicht ausnahmslos: Genossenschaften, die schon vor dem Inkrafttreten des alten Walliser Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch am
1. Januar 1913 Bestand hatten, behalten ihre Rechtspersönlichkeit nach altem Recht und werden mit der Statutengenehmigung Rechtspersonen des neuen Rechts. Mit anderen Worten ist die Statutengenehmigung durch den Staatsrat nicht konstitutiv für die Rechtspersönlichkeit der vor dem 1. Januar 1913 bestehenden Genossenschaften nach kantonalem Recht (ZWR 1999 S. 287 E. 2; 1979 S. 51 E. 2; ZWR 1968 S. 318 E. 2; Martin Arnold, a.a.O., S. 117). In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch die Wässerwassergeteilschaften M___________, N___________, O___________ und P___________, die offenbar zwar nicht über Statuten verfügen, jedoch schon vor dem
1. Januar 1913 bestanden, als Genossenschaften i.S.v. Art. 59 Abs. 3 ZGB zu qualifizieren sind. Demgegenüber ist auch erstellt, dass es eine „Wässerwassergeteilschaft E___________“ i.S.v. Art. 59 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 126 ff.
- 8 - EG ZGB mangels Statuten nicht gibt, da sie erstmals im Zusammenhang mit der Sanierung der Wasserleitungen Mitte der 90iger Jahre ins Leben gerufen wurde (vgl. etwa Protokollauszug Wässerwassergeteilschaft E___________ vom 18. September 1992 sowie Technischer Bericht vom 2. Mai 1991, jeweils Unterlagen „Eigentumsnachweise“ Beschwerdeführer). 4.3 Die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft werden in den Statuten oder nach Gewohnheitsrecht festgelegt (Art. 126 Abs. 2 EG ZGB; Martin Arnold, a.a.O., S. 146). In casu verfügen wie gesehen nicht alle Geteilschaften über Statuten. Aktenmässig belegt sind die Statuten der vereinigten Wasserleitungsgenossenschaften J___________, K___________ & L___________ (Dossier Staatsrat, Act. 553 ff.) sowie jene der „I___________ Wasserleitung“ (Dossier Staatsrat, Act. 548 ff.), wobei die Statuen inhaltlich identisch sind und sinngemäss auch für die übrigen, statutenlosen Geteilschaften anwendbar sind. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird folgendermassen umschrieben: „Mitglied wird jeder Grundeigentümer, der sich einen Rechtsvorteil an den gegenwärtigen Suonen: […] rechtlich erworben hat, sei es durch Kauf, Tausch od. freiwillige Vergabung. Da das Wasserrecht am Grund & Boden haftet so wird einer Mitglied durch Erwerb von Grund & Boden im Verhältnis des darauf lastenden Wassers.“
Die Statuten bestimmen demnach, dass die Mitgliedschaft durch den Erwerb eines Grundstücks begründet wird. Es handelt sich bei den vorliegenden Geteilschaften somit um sogenannte Realgenossenschaften. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass das Nutzungsrecht vom Besitz von Grund und Boden abhängig gemacht wird (Martin Arnold, a.a.O., S. 11). Realgenossenschaften treten wie vorliegend insbesondere bei Bewässerungsgeteilschaften auf, da das Walliser Gewohnheitsrecht das Wasserrecht als unmittelbar mit dem Grundstück verbunden betrachtet (Martin Arnold, a.a.O., S. 150 f.). 4.4 Als Zwischenergebnis kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass es sich bei den vorliegend in Frage stehenden Geteilschaften um „Alpgenossenschaften und andere Körperschaften“ im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB handelt, die - entgegen den Ausführungen im Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 (Ziff. 11 Abs. 2, S. 4) - nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sondern dem privaten Recht angehören und insofern Art. 59 Abs. 3 ZGB unterstehen (vgl. auch Kantonsgerichtsurteil A1 08 35 vom 13. Juni 2008; Martin Arnold, a.a.O., S. 93 mit Hinweisen). Es sind Realgenossenschaften, deren Mitgliedschaft mit dem Erwerb eines Grundstückes begründet wird.
5. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., S. 39 Rz 111
- 9 - und S. 117 Rz 320; Fritz Gygi, a.a.O., S. 274; BGE 124 I 274 Erw. 5b, BGE 122 II 464 E. 4a; 122 V 157 E. 1d; 120 Ib 229 E. 2b; 119 II 117 Erw. 4c). Dieser Umstand fusst auf dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 VVRG). Denn auch das aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch fliessende Recht auf Beweis erstreckt sich nur auf rechtserhebliche Tatsachen, d.h. auf Sachumstände, von deren Verwirklichung es abhängt, ob so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi, a.a.O., S. 273). Daneben gilt nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine behauptete Tatsache von derjenigen Partei zu beweisen ist, die aus ihr Rechte ableitet. Diese in Art. 8 ZGB verankerte Regel gilt auch im öffentlichen Recht. Zudem trifft die Prozessparteien auch unter dem Untersuchungsgrundsatz eine Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo sie ein Verfahren im eigenen Interesse eingeleitet haben oder wo es um solche Tatsachen geht, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Die Missachtung der Mitwirkungspflicht kann im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Bundesgerichtsurteil 2A.343/2005 vom
10. November 2005 E. 4.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; 129 II 18 E. 7.1; 124 II 361 E. 2b, je mit Hinweisen). 5.1 Die Beschwerdeführer hinterlegen im Urkundenborderau ihrer Beschwerde vom
29. Juni 2012 ein Schreiben der „Wässerwassergeteilschaft E___________“ vom Februar 1999 (Beleg Nr. 1) sowie eine Stundenzusammenstellung/Rechnung vom
4. November 1997 (Beleg Nr. 2). Beleg Nr. 1 ist von den „Kommissionsmitgliedern“ der „Wässerwassergeteilschaft E___________“ unterzeichnet, wobei keiner der Beschwerdeführer als Unterzeichner auftritt. Gleich verhält es sich mit Beleg Nr. 2. Den Unterlagen, welche die Beschwerdeführer vor dem Staatsrat mit dem Vermerk „Eigentumsnachweise“ hinterlegt haben, liegen weder Grundbuch- noch Katasterauszüge bei. Sie enthalten einzig Unterlagen im Zusammenhang mit der Gründung der „Wässerwassergeteilschaft E___________“ sowie der damit bezweckten Sanierung der Wasserleiten. Immerhin findet sich eine Rechnung vom Februar 2007 (Act. 16), gemäss welcher U___________ im Jahre 2005/2006 Wasservogt der Wasserleitung J___________ gewesen sein soll. In den von den Beschwerdeführern ebenfalls vor erster Instanz hinterlegten Unterlagen mit dem Vermerk „Unterlagen Wässerwasser“ findet sich eine an DD__________ gerichtete E-Mail, in welcher er gebeten wird, „die Geteilen der Wässerwasser […] zuzustellen […].“ Die entsprechenden Listen enthalten offenbar die Namen der Geteilen der einzelnen Wasserleitungen. In der Liste der Wasserleitung O___________ findet sich der Name V___________. In der Liste der Wasserleitung J___________ findet sich der Name W___________, sowie U___________. Darüber hinausgehende Unterlagen, welche die Mitgliedschaft der Beschwerdeführer belegen könnten, finden sich nicht in den Akten. 5.2 Nach dem Gesagten steht für das Kantonsgericht fest, dass in casu keine Urkunden vorliegen, welche die behauptete Mitgliedschaft der Beschwerdeführer mit einer dem Grundbuch- oder Katasterauszug vergleichbaren Beweiskraft belegen. Zwar lassen die unter Ziff. 5.1 angeführten Unterlagen vermuten, dass die Beschwerdeführer
- 10 - Mitglieder von Geteilschaften sind. Allerdings müssen sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorwerfen lassen, dass zumindest der Eigentumsnachweis an den Grundstücken durch das Einholen der entsprechenden Grundbuch- bzw. Katasterauszüge ihrerseits vergleichsweise leicht hätte erbracht werden können. Insbesondere nachdem die Beschwerdegegner bereits in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2012 unter Ziff. 4.1 explizit auf diesen Umstand hingewiesen haben, wäre es den Beschwerdeführern in Anbetracht ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht (vgl. Ziff. 5 hiervor) zumutbar gewesen, den Eigentumsnachweis und damit den Beweis der Mitgliedschaft in dieser Form zu erbringen. Trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes ist es nicht Sache des Kantonsgerichts, den Nachweis des Eigentums der Beschwerdeführer an den mit dem Wässerwasserrecht begünstigten Grundstücken zu erbringen, zumal es sich hierbei um eine Tatsache handelt, welche die Beschwerdeführer besser kennen als das Kantonsgericht und von letzterem nicht mit vernünftigem Aufwand beschafft werden kann. 5.3 Das Gericht erachtet in diesem Zusammenhang auch die beantragten Beweismittel als nicht notwendig und nicht geeignet. Es ist nicht ersichtlich, was die Parteien im Rahmen eines Parteiverhörs erklären könnten, was sie nicht bereits schriftlich getan haben oder hätten tun können. Insbesondere liesse sich das Eigentum an den Grundstücken weder durch ein Parteiverhör, noch durch die anbegehrten Editionen belegen. Aufgrund dieser Ausführungen kann festgehalten werden, dass es den Beschwerdeführern mangels Nachweises ihrer Mitgliedschaft an den Geteilschaften an der formellen Legitimation zur Beschwerde fehlt.
6. Selbst wenn die Mitgliedschaft der Beschwerdeführer erwiesen wäre, müsste ihnen die formelle Legitimation aus nachfolgenden Gründen ohnehin abgesprochen werden: Die Vorinstanz hat die formelle Legitimation der Beschwerdeführer wie gesehen verneint, da den einzelnen Geteilen die Vertretungsmacht nach aussen fehle. Die Beschwerdeführer ihrerseits setzen sich mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid insofern auseinander, als dass sie der Auffassung sind, kraft ihrer ehehaften Rechte zur Beschwerde legitimiert zu sein. Nachfolgend gilt es daher, den Inhalt von Geteilenrechten im Allgemeinen zu definieren sowie deren wirksame Geltendmachung zu erörtern und sich in diesem Zusammenhang zunächst mit den von den Beschwerdeführern als ehehaft bezeichneten Rechten auseinanderzusetzen. 6.1 Als ehehafte Rechte werden jene privaten Rechte bezeichnet, die ihren Ursprung in einer Rechtsordnung haben, die nicht mehr besteht. Im Zusammenhang mit privatrechtlichen Wassernutzungsrechten spricht man dann von ehehaften Rechten, wenn das Gewässer, zu dessen Lasten das private Nutzungsrecht bestand bzw. besteht, durch Gesetzeserlass in die Kategorie der öffentlichen Gewässer überführt worden ist. Ehehafte Rechte sind demnach private Rechte an öffentlichen Gewässern (BGE 88 II 498 E. 3; 127 II 69 E. 4b; 131 I 321 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 2P.256/2002 vom 24. März 2003 E. 1.2.1; Peter Liver, Privatrechtliche Abhandlungen, Festgabe zum 70. Geburtstag des Verfassers am 21. August 1972, Herausgegeben
- 11 - von Hans Merz, Bern 1972, S. 226 f.; Werner Dubach, in: Bundesamt für Wasserwirtschaft, Mitteilung Nr. 1/80, Die wohlerworbenen Rechte im Wasserrecht, Bern 1979, S. 60 f.; Enrico Riva, Wohlerworbene Rechte – Eigentum – Vertrauen, Dogmatische Grundlagen und Anwendung auf die Restwassersanierungen nach Art. 80 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, Bern 2007, S. 47). In Bezug auf die vorliegend in Frage stehenden ehehaften Wassernutzungsrechte ist ausserdem Art. 664 ZGB zu berücksichtigen, wonach unter Vorbehalt anderweitiger Nachweise an öffentlichen Gewässern keine privaten Rechte bestehen. Diese im Gesetz verankerte Vermutung ist deshalb von Bedeutung, weil gerade in Berggebieten die Einräumung von Nutzungsrechten meistens nicht beurkundet und auch nicht protokolliert worden ist und daher ein Erwerbstitel in Bezug auf das Nutzungsrecht fehlt (Peter Liver, a.a.O., S. 483). In diesen Fällen kann der Beweis des Titels durch die sogenannte Unvordenklichkeit der Ausübung des Rechts ersetzt werden, um allfälligen Beweisschwierigkeiten zu begegnen (Peter Münch, Wässerwasserrechte in Bauzonen: am Beispiel der Gemeinde Visp, ZWR 2001, S. 30; Peter Liver, a.a.O., S. 483 f.; Aron Pfammatter, Private Rechte an kulturunfähigem Land, unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage im Kanton Wallis, Diss., Bern 2009). Die Unvordenklichkeit ersetzt jedoch nicht den Erwerbstitel, sondern dient als Beweismittel (Werner Dubach, a.a.O., S. 62 mit Hinweis auf BGE 74 I 49). Nach dem Gesagten müssen die vorliegend von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechte, damit sie als ehehaft qualifiziert werden können, gestützt auf eine nicht mehr geltende Rechtsordnung an einem heute öffentlichen Gewässer verliehen worden sein. 6.2 In der Schweiz verfügen die Kantone über die Gewässerhoheit (Art. 76 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR/101]; Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 [WRG; SR/721.80]; Art. 4 GNW). Zwar enthält Art. 1 Abs. 2 WRG eine Definition der öffentlichen Gewässer und bezeichnet die Seen, Flüsse, Bäche und Kanäle, an denen nicht Privateigentum nachgewiesen ist, als öffentliche Gewässer. Was aber schliesslich öffentliches Gewässer ist, bestimmt das kantonale Recht (Werner Dubach, a.a.O., S. 85; Hans Wyer, Rechtsfragen der Wasserkraftnutzung, Diss., Visp 2000, S. 25). Mit Ausnahme der Rhone und des Genfersees qualifiziert die Walliser Gesetzgebung die Seen und alle Wasserläufe ab dem Punkt, wo sie entspringen, als öffentliches Eigentum der Gemeinden (Art. 163 Abs. 1 EG ZGB; Peter Münsch, Wässerwasserrechte in Bauzonen, ZWR 2001 S. 30). Ihnen steht die Verfügungsbefugnis über die Wasserkraft zu (Art. 4 Abs. 2 GNW). Aufgrund der Akten steht für das Kantonsgericht fest, dass es sich beim D___________ um ein öffentliches Gewässer handelt, über welches die Gemeinde grundsätzlich verfügen kann. Dass der D___________ ein privates Gewässer sein soll, wird von den Beschwerdeführern denn auch zu Recht nicht behauptet. 6.3 Einen Rechts- bzw. Erwerbstitel, der den Geteilschaften in casu das Recht zur Wassernutzung einräumen würde, findet sich nicht in den Akten. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass das Wasser aus dem D___________ schon seit vielen Jahrhunderten zur Bewässerung genutzt wird und ein entsprechender Titel nicht mehr
- 12 - vorhanden ist (H___________, S. 133 ff. mit zahlreichen Erläuterungen zu den ersten Dokumentationen der Wasserleitungen; ferner Martin Arnold, a.a.O., S. 91). Der fehlende schriftliche Nachweis hemmt das Vorliegen des Wasserbezugsrechtes indes nicht: Er wird durch die unter Ziff. 6.1 hiervor erwähnte Unvordenklichkeit der Ausübung des Rechts kompensiert, was bedeutet, dass der Anspruch der Geteilschaften auf die Nutzung des D___________-Wassers zur Wässerung der Wiesen seit jeher besteht und deshalb das Bezugsrecht an sich trotz fehlenden Nachweises nicht in Frage zu stellen ist. 6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass es sich beim D___________ um ein öffentliches Gewässer handelt, dessen Verfügungsgewalt bei der Gemeinde liegt. Ebenso ist erwiesen, dass die Geteilschaften der Wasserleitungen von F___________ gestützt auf eine heute nicht mehr bestehende Rechtsordnung über ein (privates) Recht zur Nutzung des D___________-Wassers verfügen, welches trotz Aufhebung der Rechtsordnung und fehlendem Nachweis in Form von Urkunden immer noch Geltung hat; mithin ist das Nutzungsrecht der Geteilschaften in casu als ehehaftes Recht zu qualifizieren. Die Eigenart der als ehehaft bezeichneten Rechte besteht nun aber wie gesehen nicht darin, dass sie den Rechtsträgern über die Nutzung hinausgehende Befugnisse einräumen würde. Sie erschöpft sich allein in der Tatsache, dass private (Nutzungs-)Rechte an einer öffentlichen Sache der Verfügungsgewalt des Gemeinwesens vorgehen und letztere insofern, d.h. im Rahmen der Nutzung, einschränken. Eine darüber hinausgehende Wirkung zeitigen die als ehehaft qualifizierten Rechte nicht. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, räumen ehehafte Rechte den Berechtigten damit nicht mehr Rechte ein, als dass es die Geteilenrechte im Allgemeinen tun. Zur Bestimmung der formellen Legitimation der Beschwerdeführer kann daher – unbesehen der als ehehaft qualifizierten Rechte - auf die Rechte von Geteilen im Allgemeinen abgestellt werden.
7. Das Bundesrecht schränkt die Verwendung von Allmendgenossenschaften und ähnlichen Körperschaften gemäss Art. 59 Abs. 3 ZGB auf die unmittelbare Nutzung von Allmenden und Ähnlichem – wie bspw. Wasser - ein. Der unmittelbare Zweck einer Geteilschaft liegt somit in der Verwaltung und Nutzung des Nutzungsgutes, der mittelbare Zweck besteht in der Selbsthilfe der Geteilen (ZWR 1995 S. 131 ff. E. 3; Martin Arnold, a.a.O., S. 35 f., 38 ff.; Claire Huguenin, a.a.O., N. 21 zu Art. 59 ZGB; Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 N. 10 ff.). Im gleichen Sinne beschränkt das kantonale Recht den Gesellschaftszweck einer Genossenschaft auf die Nutzung von Alpweiden, Wäldern, Brunnen und Wasserleiten (Art. 129 Abs. 1 und 126 Abs. 1 EG ZGB) und verbietet Allmendgenossenschaften und andere Geteilschaften einen Gesellschaftszweck, der eine Handels- oder Fabrikationsstruktur erfordert, wie sie den Körperschaften des Bundesprivatrechts eigen ist (Art. 127 Abs. 1 Satz 2 EG ZGB). Die Rechte der Gesellschafter beschränken sich daher, vorbehalten anderer statutarischer Regelungen, auf einen Nutzungsanteil an den Gesellschaftsgütern sowie in der Stimmrechtsausübung an der Generalversammlung (Art. 130 EG ZGB). Das
- 13 - Stimmrecht und das Nutzungsrecht fallen dabei meistens zusammen (Martin Arnold, a.a.O., S. 167). 7.1 Von Bedeutung ist nun, dass das Nutzungsrecht im Alleineigentum der juristischen Person, d.h. der Genossenschaft bzw. der Geteilschaft, steht (Martin Arnold, a.a.O., S. 71 mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre). Nach Arnold steht das Nutzungsrecht dem einzelnen Mitglied aus der Mitgliedschaft zur Verbandsperson zu, d.h. es ist ein persönliches, aus der Mitgliedschaft fliessendes Recht (Martin Arnold, a.a.O., S. 71, 145), wobei das Nutzungsrecht nicht im Eigentum des einzelnen Mitglied, sondern in jenem der Genossenschaft steht. 7.2 Gemäss Art. 6 der Statuten der Geteilschaft I___________ Wasserleitung sowie der vereinigten Wasserleitungsgenossenschaften J___________, K___________ & L___________ (Dossier Staatsrat, Act. 548, 553 f.) bestehen die Rechte der Genossenschafter im Wässern gemäss den bestehenden Reglementen im Angesicht des Stimmrechts in den Versammlungen. Die Rechte der Mitglieder beschränken sich somit – nebst dem Stimmrecht an der Versammlung - auf das Recht, das Wasser zum Wässern ihres Grundstückes nutzen zu dürfen. Aufgrund der Ausführungen unter Ziff. 7.1 hiervor steht aber fest, dass das Recht betreffend Nutzung des D___________-Wassers als Wässerwasser den Geteilschaftern nur kraft ihrer Mitgliedschaft an der Geteilschaft zusteht, das Nutzungsrecht selber aber der Genossenschaft bzw. der Geteilschaft gehört. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Einschränkung des im Alleineigentum der Genossenschaft stehenden Nutzungsrechts kann also im Namen bzw. von der Genossenschaft selber geltend gemacht werden, jedoch nicht von einzelnen Geteilschaftern. Fraglich ist daher, wer im Namen der Genossenschaft rechtsgültig handeln bzw. dieselbe vertreten kann. 7.3 Die Generalversammlung bildet nach dem Statutarrecht und zwingend gemäss Art. 879 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) das oberste Organ der Genossenschaft (Martin Arnold, a.a.O., S. 201). Durch die Fassung von Beschlüssen der Versammlung kann die Genossenschaft demnach in eigenem Namen handeln. Die Vertretung nach aussen steht in der Regel der Verwaltung zu. Je nach Statuten steht sie dem Präsidenten allein oder zusammen mit einem Mitglied zu, d.h. kollektiv zu zweien. Die Kompetenz der Verwaltung umfasst dabei auch die Zuständigkeit, sie vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu vertreten, insbesondere in dringenden Fällen (Martin Arnold, a.a.O., S. 209). 7.4 Aufgrund der bisherigen Erläuterungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Einschränkung des Nutzungsrechtes nur in Form eines Genossenschaftsbeschlusses oder in dringlichen Fällen durch das Handeln der Verwaltung in Vertretung der Genossenschaft gerügt werden kann. Es gilt zu prüfen, ob dies vorliegend der Fall ist. 7.4.1 Die Generalversammlung der vereinigten Wasserleitungsgenossenschaften J___________, K___________ & L___________ hat gemäss Art. 17 der hinterlegten
- 14 - Statuten (Dossier Staatsrat, Act. 553 ff.) über all jene Handlungen zu bestimmen, welche ausserhalb der Kompetenz des Vorstandes liegen. Letzterer wiederum ist gemäss Art. 15 der Statuten berechtigt, alle „zweckdienlichen Handlungen für die Genossenschaft vorzunehmen.“ Hierunter dürften auch Rechtshandlungen fallen, die – bspw. zur Einhaltung einer Frist – keinen Aufschub dulden. Der Vorstand wird alle 4 Jahre gewählt und besteht aus den drei Wasservögten der Wasserleitungen, wobei sie aufeinander folgend als Präsident, Kassier und Schreiber amten und die Genossenschaft nach aussen vertreten (vgl. Art. 10 der Statuten). Eine ähnliche Regelung kennen die Statuten der I___________ Wasserleitung (Dossier Staatsrat, Act. 548 ff.). Die Regelung in den Statuten entspricht somit den Ausführungen gemäss Ziff. 7.3 hiervor. 7.4.2 Die Beschwerdeführer legen in casu keinen Beschluss einer Genossenschaftsversammlung vor, wonach eine Einsprache gegen die Homologation des Nutzungsbewilligungsvertrages durch den Staatsrat oder eine Beschwerde gegen den angefochtenen Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 eingereicht werden sollte. Eine sich auf einen Genossenschaftsbeschluss stützende Legitimation scheidet daher aus. Daneben bliebe die Möglichkeit, dass sie als Verwaltung der Geteilschaften zur Vertretung und somit zur Einsprache bzw. Beschwerde befugt sind. Unbesehen der Frage der Dringlichkeit würde es in diesem Zusammenhang aber im Lichte der unter Ziff. 5 hiervor genannten prozessualen Mitwirkungspflicht der Parteien an einem Nachweis fehlen, wonach einer der Beschwerdeführer als Mitglied der Verwaltung einer der Geteilschaften amtet. Im Gegenteil: Eine entsprechende Behauptung wird von den Beschwerdeführern gar nicht erst aufgestellt. Ausserdem macht AA__________ in seiner Einsprache vom 2. September 2011 (Dossier Staatsrat, Act.
453) geltend, er sei Wasservogt der Wassergeteilschaft J___________, deren Mitglieder U___________ und W___________ zu sein behaupten. Dementsprechend kommen weder U___________ noch W___________ als Mitglied der Verwaltung und somit als Vertreter der Wasserleitungsgenossenschaften J___________, K___________ & L___________ in Frage. Wenn man schliesslich mit den Beschwerdeführern davon ausginge, dass die „Wässerwassergeteilschaft E___________“ als Ausführungsorgan und somit als Vertretung sämtlicher Wässerwassergeteilschaften figuriert, könnte sich die Legitimation der Beschwerdeführer endlich aus ihrer Mitgliedschaft in deren Kommission ableiten. Auch in diesem Zusammenhang fehlen in casu aber jedwelche Hinweise, die auf eine entsprechende Mitgliedschaft schliessen lassen. Eine Legitimation lässt sich nicht herleiten. 7.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführer in casu keinen Beschluss einer Genossenschaftsversammlung vorweisen können und sie weder die Trägerschaft „Wässerwassergeteilschaft E___________“, noch eine der Wasserleitungsgeteilschaften vertreten. Einer solchen Vertretung würde es indes bedürfen, um die Verletzung der im Alleineigentum der Genossenschaften stehenden (Wasser)Nutzungsrechte überhaupt geltend machen zu können. Die von den
- 15 - Beschwerdeführern verlangten Beweisabnahmen erachtet das Gericht im Übrigen für nicht erforderlich und ungeeignet, zumal die Beschwerdeführer nicht einmal behaupten, zur Vertretung der Genossenschaft befugt bzw. Mitglied der Kommission der „Wässerwassergeteilschaft E___________“ zu sein. Die formelle Legitimation der Beschwerdeführer ist demnach auch in dieser Hinsicht zu verneinen.
8. Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 80 Abs. 1 lit. a VVRG ist zur Beschwerde nur legitimiert, wer – neben der formellen Legitimation – durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese beiden Voraussetzungen bilden Teilgehalt der materiellen Beschwer, lassen sich indes aber nur schwer auseinanderhalten (Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St.Gallen 2008, [fortan: Auer/Müller/Schindler] N. 10 zu Art. 48; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St.Gallen 2012, [fortan: Kiener/Rütsche/Kuhn] Rz 1342). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt das „Berührtsein“ kein selbständiges Erfordernis, sondern bloss eine Präzisierung bzw. eine Verdeutlichung des schutzwürdigen Interesses dar (BGE 133 V 188 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, [fortan: Merkli/Aeschli-mann/Ruth] N. 2 zu Art. 65). 8.1 Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, das eine von der Verfügung betroffene Person geltend machen kann. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 137 II 30 E. 2.2.2; 131 II 587 E. 2.1; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236; Kiener/Rütsche/Kuhn, Rz 1343) bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte (BGE 123 II 376 E. 2; 120 Ib 379 E. 4b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N. 1944; Kiener/Rütsche/Kuhn, Rz 1345). Schutzwürdig ist ein Interesse somit dann, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, wenn also der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus der Abwendung des Nachteils ziehen kann (BGE 1A.266/2005 vom 13. März 2006 E. 1.3). Festzuhalten ist schliesslich, dass der Nachteil nach objektivierter Betrachtungsweise vorliegen muss; rein subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse sind nicht zu berücksichtigen (BGE 131 II 587 E. 3; 123 II 376 E. 3; Auer/Müller/Schindler, N. 20 zu Art. 48). Die Anforderungen an ein schutzwürdiges Interesse sollen Popularbeschwerden ausschliessen (BGE 121 II 176 E. 2a). Schliesslich muss die beschwerdeführende Partei ein aktuelles Interesse haben (BGE 118 Ib 356 E. 1a). Aktuell ist ein Interesse dann, wenn der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Entscheidung noch besteht (BGE 128 II 34 E. 1b)
- 16 - und er bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (Auer/Müller/Schindler, N. 21 zu Art. 48). Der Ausgang des Verfahrens muss – gleich dem schutzwürdigen Interesse
– die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei beeinflussen; andernfalls fehlt es an einem aktuellen Interesse (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 25 zu Art. 65). 8.2 Im Lichte der hiervor genannten Voraussetzungen zur Begründung der materiellen Beschwer gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in casu – unabhängig der formellrechtlichen Legitimation – in materieller Hinsicht zur Beschwerde an das Kantonsgericht legitimiert sind. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu bemerken: Der Staatsrat hat das Bewilligungsgesuch der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 6 sowie 14 bis 18 GNW genehmigt. Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GNW geht hervor, dass die Nutzbarmachung von Wasserkraft an einem öffentlichen Gewässer, welches mit einem privaten Recht belastetet ist, der Bewilligung durch die zuständige Gemeinde und der Genehmigung durch den Staatsrat bedarf. Abs. 2 hält weiter fest, dass die zuständigen Behörden – womit offensichtlich die Gemeinden und der Staatsrat gemeint sind – darüber wachen, dass die wasserbaupolizeilichen Vorschriften eingehalten werden und die bestehenden Nutzungsrechte nicht verletzt werden, wobei bezüglich der Nutzungsrechte die in Abs. 1 genannten privaten Rechte am öffentlichen Gewässer gemeint sind. In Abs. 3 wird festgehalten, dass die Genehmigung zu verweigern ist, wenn durch die Ableitung der auszunutzenden Gewässer der Wasserstand oder die Wasserläufe der öffentlichen Gewässer in einer Art beeinträchtigt werden, die dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Abs. 4 bestimmt endlich, dass bestehende Rechte vorbehalten bleiben. 8.3 Die Prüfung des angefochtenen Staatsratsentscheides hat sich nach dem Gesagten auch in Bezug auf die nachfolgend zu erörternde materielle Beschwer darauf zu beschränken, ob die vom Staatsrat genehmigte und von der Gemeinde F___________ erteilte Bewilligung die wasserpolizeilichen Vorschriften einhält, keine bestehenden Nutzungsrechte verletzt werden – wobei hierunter private (Nutzungs-) Rechte am öffentlichen Gewässer, d.h. in casu die ehehaften Rechte, zu subsumieren sind – und dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft. Darüber hinausgehende, die materielle Beschwer allenfalls begründende Vorbringen sind nicht zu hören, weshalb auf dieselben zum Vornherein nicht eingetreten wird. Nicht geprüft werden im vorliegenden Genehmigungs- bzw. Beschwerdeverfahren daher die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Eigentumsansprüche an den „Anlagen Wasserfassung, Entsander, Stollenleitung Tunnelbauwerk und zugehörige Bauwerke“ (vgl. Ziff. 4 der Replik vom 28. September 2012). Diese Rügen können allenfalls im Rahmen eines Zivilprozesses anhängig gemacht werden, bilden aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
9. Die Beschwerdeführer bringen vor, der künftige Wässerwasserbezug sei nicht nachhaltig gesichert und die Wässer- sowie Tränkerechte würden geschmälert. Nachdem in Ziff. 6 hiervor die Rechte der Geteilschaften als ehehaft qualifiziert
- 17 - wurden, sind zur Prüfung der materiellen Beschwer deren konkreter Inhalt und Umfang zu erörtern. 9.1 Das Bundesgericht stellt die ehehaften Wassernutzungsrechte für deren Auslegung aufgrund der durch sie verliehenen Befugnisse grundsätzlich den Dienstbarkeiten des ZGB gleich (BGE 131 I 321 E. 5.1.2; 88 II 498 E. 3; ZWR 1970 S. 189 ff. E. 4; Peter Münsch, a.a.O., S. 30; ferner Peter Liver, a.a.O., S. 487 f.). Das Kantonsgericht Wallis seinerseits qualifiziert die Wässerwasserrechte als altrechtliche Dienstbarkeiten (Peter Münch, a.a.O., S. 31). Ausgangspunkt bei der Auslegung von Dienstbarkeiten ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 444 E. 2.2; 137 III 145 E. 3.1 f.) Im Verhältnis unter den Begründungsparteien bestimmt sich der Inhalt der Dienstbarkeit vorab nach dem Begründungsakt. Ausgehend vom Wortlaut des Vertrages ist der Sinn und Zweck der Dienstbarkeit im Zeitpunkt der Errichtung zu ermitteln. Je genauer der Wortlaut abgefasst ist, umso enger ist der Raum für die Auslegung aufgrund weiterer Kriterien, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien den Vertrag nicht nach dem Wortlaut verstanden haben könnten (BGE 132 III 651 E. 8; 115 II 434 E. 2b; 127 III 444 E. 1; 131 III 606 E. 4.2). Schliesslich kann sich der Inhalt einer Dienstbarkeit auch aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (BGE 128 III 169 E. 3a; 113 II 506 E. 2; Etienne Petitpierre, in: Heinrich Honsell [Hrsg.]/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. A., Basel 2011, N 7 zu Art. 738 ZGB). So ist im Zusammenhang mit der Auslegung und Bestimmung des Umfanges von ehehaften Wasserrechten zu bedenken, dass mangels Begründungs-, Anerkennungs- oder Gerichtsurkunde der Umfang des Rechts nur aufgrund der vorhandenen Anlagen bestimmt werden kann (Peter Liver, a.a.O., S. 484). In casu fehlen in Bezug auf das Wassernutzungsrecht wie gesehen sowohl ein Grundbucheintrag als auch eine Begründungs-, Anerkennungs- oder Gerichtsurkunde. Eine sich hierauf stützende Auslegung ist nicht möglich. Inhalt und Umfang der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Wassernutzungsrechte sind daher danach zu bestimmen, wie sie von den Geteilschaften bis anhin in guten Treuen ausgeübt worden sind; mithin sind der Inhalt und Umfang der Wassernutzungsrechte der Geteilschaften an der bisherigen Nutzung des Wassers durch die Berechtigten zu bestimmen. 9.2 Ein erster Hinweis betreffend den Inhalt und Umfang der Wassernutzungsrechte liefern die in den Akten hinterlegten Statuten der Geteilschaft I___________ Wasserleitung sowie der vereinigten Wasserleitungsgenossenschaften J___________, K___________ & L___________. Der Zweck der Geteilschaften wie auch die Rechte der Mitglieder werden in den Statuten inhaltlich identisch wie folgt definiert (Dossier Staatsrat, Act. 548, 553 f.):
- 18 - „Der Zweck der Genossenschaft ist: Vergrösserung und Neuausbau der bestehenden I___________ Wasserleitung (bzw. J___________-Suon), nebst dem Unterhalt zur notwendigen, genügenden und sicheren Beschaffung der Wassermenge, welche für die rationelle Bewässerung der Grundgüter zur Erhöhung der Erträge unentbehrlich ist.“ Und: „Rechte der Genossenschaften bestehen im Wässern gemäss den bestehenden Reglementen in Ansicht des Stimmrechts in den Versammlungen.“
In Bezug auf den Inhalt des Wassernutzungsrechtes stellen die zitierten Auszüge klar, dass den Genossenschaftern (nur) die Nutzung des Wassers zur Bewässerung der Wiesen zusteht. Auch in den Ausführungen von H___________ ist im Zusammenhang mit den Geteilschaften einzig von der Nutzung des Wassers zur Bewässerung der Wiesen die Rede (H___________, S. 133). Die Dienststelle für Landwirtschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2011 schliesslich an, das Wasser werde neben der Nutzung als Wässerwasser im Sommer, im Winter als Tränkewasser für das Vieh genutzt (Dossier Staatsrat, Act. 363), was von den Beschwerdegegnern denn auch nicht bestritten wird. Über diese Nutzungsarten hinausgehende Rechte am D___________-Wasser werden den Geteilen und ihren Mitgliedern in den zitierten Stellen nicht eingeräumt. Gestützt auf die Ausführungen unter Ziff. 9.1 hiervor ist daher festzuhalten, dass der Inhalt der den Geteilschaften zustehenden ehehaften Rechte darin besteht, D___________-Wasser im Sommer sowie Winter zur Nutzung als Bewässerungs- sowie Tränkewasser zu beziehen. Darüber hinausgehende Rechte bestehen demnach nicht. Dasselbe muss auch in Bezug auf jene Geteilschaften gelten, die nicht über Statuten verfügen. 9.3 Nicht definiert wird in den Statuten und der Stellungnahme der Dienststelle für Landwirtschaft vom 7. September 2011 hingegen das Nutzungsquantum der einzelnen Geteilschaften am D___________-Wasser, d.h. wie viel D___________-Wasser den Geteilschaften kraft ihrer ehehaften Rechte zur Verfügung steht. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die zum Bezug erlaubte Wassermenge wird bei Bewässerungsgeteilschaften in der Regel durch das wirtschaftliche Bedürfnis der einzelnen Grundstücke bestimmt (Martin Arnold, a.a.O., S. 167). Eine Urkunde, welche die den Geteilschaften eingeräumte Wassermenge festhalten würde, liegt wie gesehen nicht vor. Immerhin halten die bereits zitierten Statuten fest, es werde die notwendige, genügende und sichere Beschaffung des Wässerwassers für eine rationelle Bewässerung der Grundgüter bezweckt. Auf Grund dessen ist auch in diesem Zusammenhang – d.h. zur Bestimmung der Wasserbezugsmenge – auf die vorhandenen Anlagen sowie auf den (bisherigen) Wasserbezug, wie er während längerer Zeit von den Geteilschaften unangefochten und in gutem Treuen ausgeübt worden ist, abzustellen (vgl. Ziff. 6.1 hiervor). 9.4 Es liegt in der Natur der Sache, dass die effektiv gefasste Wassermenge je nach Tages- und Jahreszeit nicht identisch ist und – abhängig von den jeweils herrschenden
- 19 - Temperaturen und dem Schmelzwasser – auch im Jahresvergleich unterschiedlich ausfallen kann. Eine verbindliche Wassermenge, welche Aufschluss über das in der Vergangenheit jährlich tatsächlich gefasste Wasser gibt, kann daher nicht festgelegt werden. Allerdings kann mittels Bestimmung der mit der bestehenden Anlage maximal fassbaren Wassermenge nachgewiesen werden, wie viel Wasser den Wasserleiten bei optimalen Bedingungen zugeführt werden kann. In diesem Sinne lässt sich der Umfang des ehehaften Rechts durch Bestimmung der bei optimalen Bedingungen maximal fassbaren Wassermenge festlegen. 9.5 H___________ beziffert die maximale Abflussmenge der vorliegend interessierenden Wasserleitungen in F___________ in seinen aus dem Jahre 1989 stammenden Ausführungen auf insgesamt 545 l/s, ausmachend 165 l/s der I___________, 240 l/s der J___________ (inklusive das Wasser der K___________ und L___________), 80 l/s der M___________ (inklusive Wasser vom N___________) sowie 60 l/s der O___________ (H___________, S. 134) jedoch ohne jenes der P___________ (Dossier Staatsrat, Act. 158). Im Technischen Bericht vom 2. Mai 1991, der im Vorfeld der in den Folgejahren realisierten Sanierungen erstellt wurde, ging man von einer Wasserbezugsmenge der Wässerwasserleitungen von 260 l/s aus (Technischer Bericht vom 2. Mai 1991, Unterlagen der Beschwerdeführer „Eigentumsnachweise“, Ziff. 2.1, 6). Hierbei dürfte es sich nicht um die maximalen, sondern lediglich um die durchschnittlich gefassten Wassermengen handeln. Im Konzeptvorschlag vom 26.10.2006 wurde die Wassermenge „gemäss den alten Rechten mit 50 l/s und Wasserleitung“ angegeben, insgesamt also 400 l/s (Dossier Staatsrat, Act. 167, S. 4). Auch im Bericht Wasserdargebot (Dossier Staatsrat, Act.
151) wurde das Total des bei der Fassung im E___________ entnommenen Wässerwassers mit 400 l/s beziffert (ca 50 l/s pro Wasserleitung). In dem daran anschliessenden Zusatzbericht Wasserdargebot D___________ vom 20. Juli 2009 (Dossier Staatsrat, Act. 158) wurde schliesslich festgehalten, dass die Wassermessungen auf der Höhe der Wasserfassung maximale Wasserentnahmen von 530 l/s und 570 l/s ergeben hätten. Die im Bericht vom 20. Juli 2009 erwähnten Wassermessungen wurden am 15./16. Juli 2009 und damit im Sommer an den bestehenden Anlagen durchgeführt und ergaben eine maximale Wasserfassung von 530 l/s bis 570 l/s. Diese Werte entsprechen der Wasserfassungsmenge, die bereits in den Ausführungen von H___________ (für die Zeit vor Sanierung der Wasserleitungen) genannt wird (545 l/s). Hinweise, die auf eine fehlerhafte oder falsche Messung im Juli 2009 schliessen lassen, liegen keine vor. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist deshalb die maximale Wasserfassungsmenge, auf welche die Geteilschaften kraft ihres ehehaften Rechts Anspruch haben, im Bereich zwischen 530 l/s bis 570 l/s festzulegen. 9.6 Das ehehafte Recht der Geteilschaften besteht nach dem Gesagten in der Nutzung von Wasser aus dem D___________ zur Bewässerung ihrer Wiesen bzw. als Tränkewasser für das Vieh, wobei die maximal fassbare Wassermenge zwischen 530 l/s bis 570 l/s betragen muss. Zu prüfen ist nunmehr, inwiefern diese Rechte durch den Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 eingeschränkt werden.
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10. Im Bewilligungsgesuch/Hauptbericht vom 18. Juli 2011 an den Staatsrat wird unter Ziff. 7.1 das Wasserdargebot festgelegt. Die maximalen Wasserfassungsmengen des vorgesehenen Nutzungskonzepts sollen 545 l/s von April bis Oktober sowie 50 l/s von November bis März betragen. Unter Ziff. 6.3 wird darauf hingewiesen, dass sich an den bestehenden Wasserabgaben nichts ändern und dass die heutigen Wassermengen auch künftig zur Bewässerung bereitstehen sollen. Im Wassernutzungsbewilligungsvertrag vom 10. Februar 2012 wird unter Ziff. 4.3 der Umfang des Wasserrechts festgelegt. Die mittlere nutzbare Wassermenge soll im Jahresdurchschnitt 240 l/s und die maximale Fassungsmenge rund 545 l/s betragen. Ebenfalls in Ziff. 4.3 wird festgehalten, dass die Wässerwasser-Geteilschaften von F___________ berechtigt sind, während der Sommerzeit, etwa von April bis Oktober, insgesamt eine Wassermenge von 545 l/s für die Bewässerung und Tränkung und während der Winterzeit, etwa von November bis März, eine solche von 50 l/s zu beziehen. Im Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 wird die Genehmigung gemäss Ziff. 4.11 und 4.12 schliesslich unter die Bedingung und Auflage gestellt, dass die bestehenden Wasserabgaben und Wasserrechte durch das Projekt in keiner Art und Weise tangiert werden dürfen und die bestehenden Wasserrechte zur Trink-, Tränke- und Bewässerungsnutzung ungeschmälert zu erhalten sind. Darüber hinaus sind die zur Bewässerung benötigen Wassermengen rechtlich, organisatorisch und technisch während der ganzen Bewässerungssaison zu garantieren und die Bewässerungsanlage darf in ihrem Betrieb nicht gestört werden. 10.1 Die maximal fassbare Wassermenge für das vom Staatsrat genehmigte Projekt soll nach dem Gesagten 545 l/s betragen. Dies entspricht in etwa der im Juli 2009 gemessenen maximalen Wasserfassungsmenge von 530 l/s bis 570 l/s und stimmt mit den Angaben von H___________ überein. Von einer Schmälerung der Rechte der Geteilschaften kann daher nicht die Rede sein. Auch finden sich in den Unterlagen keine Anhaltspunkte, wonach Wasser durch die Turbinierung verloren gehen könnte. Im Gegenteil: Die Wasserabgabe an die Wasserleite J___________, deren Mitglied die Beschwerdeführer U___________ und W___________ sein wollen (vgl. Ziff. 5 hiervor), soll gemäss dem genehmigten Projekt vor der ersten Turbinierung, direkt ab der Druckleitung erfolgen (S. 9 von Anhang 1 Kurzbericht zu den Raum- und Umweltauswirkungen zum Bewilligungsgesuch/Hauptbericht vom 18. Juli 2011). Die beiden Beschwerdeführer werden von der Turbinierung also gar nicht erst betroffen sein. In Umsetzung der genehmigten Pläne wird nach dem Gesagten auch in Zukunft die bisherige, maximale Wasserfassungsmenge der Geteilschaften offensichtlich gewährleistet sein. Daneben ist festzuhalten, dass die Genehmigung durch den Staatsrat wie gesehen an die Bedingung und Auflage geknüpft wurde, dass die bisherigen Rechte der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt und damit gewahrt werden. Ausserdem werden die privaten Rechte der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen durch Art. 6 Abs. 3 sowie Art. 44 Abs. 1 GNW geschützt. Mithin können sie ihre Rechte auch in Zukunft
- 21 - jederzeit geltend machen, sofern und soweit ihre Rechte bedroht oder gar beeinträchtigt würden. 10.2 Die ehehaften Rechte der Beschwerdeführer werden durch Realisierung der vom Staatsrat genehmigten Bewilligung in keiner Art und Weise eingeschränkt: Einerseits entsprechen die vorgesehenen maximalen Wasserfassungsmengen den bisherigen; andererseits bieten sowohl die im Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 als auch die im GNW vorgesehenen Vorbehalte zugunsten privater Rechte Gewähr dafür, dass die Beschwerdeführer ihre ehehaften Rechte jederzeit durchsetzen können. Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Rügen (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3 hiervor) ist eine materielle Beschwer nicht ersichtlich und zu verneinen. Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, inwiefern die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch eine Gutheissung der Beschwerde unmittelbar beeinflusst werden könnte. Es fehlt den Beschwerdeführern schlicht ein praktischer Nutzen aus der Abwendung eines Nachteils, da letzterer in Bezug auf die Ausübung ihrer ehehaften Rechte durch den vorinstanzlichen Entscheid gar nicht besteht.
11. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer in casu in formeller Hinsicht nicht zur Beschwerde legitimiert sind: Einerseits fehlt es bereits am Nachweis ihrer Mitgliedschaft an einer der Geteilschaften. Andererseits treten die Beschwerdeführer in casu als Private und nicht im Namen der Genossenschaft als juristischen Person auf und können deshalb die Rüge, das Nutzungsrecht werde durch die vom Staatsrat genehmigte Nutzungsbewilligung beschränkt, in eigenem Namen nicht geltend machen. Schliesslich fehlt es den Beschwerdeführern auch an der materiellen Beschwer, da ihre tatsächliche oder rechtliche Situation bei Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die Ausübung und den Bestand der ehehaften Rechte nicht verbessert würde. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
12. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als unterliegende und die Beschwerdegegner als obsiegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung. 12.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr unter solidarischer Haftbarkeit bezahlen müssen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrades wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 800.-- festgesetzt. 12.2 Als obsiegende Partei haben die Beschwerdegegner gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv
- 22 - beziffert und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Das Gericht ist bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten Begehren gebunden, die Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (vom Bundesgericht bestätigt im Urteil 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Die Kenntnis des kantonalen Prozessrechts wird bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Bei der Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters nur insoweit berücksichtigt, als sie sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. 12.3 Den Behörden oder den mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen welche obsiegen, wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen, weshalb der Gemeinde Y___________ keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Des Weiteren war die Z___________ als obsiegende Beschwerdegegnerin weder anwaltlich vertreten noch ersuchte sie in ihrer knapp gehaltenen Vernehmlassung vom
27. August 2012 um Rückerstattung der Kosten (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, von der Zusprechung einer Parteientschädigung bzw. von der Rückerstattung der entstandenen Kosten abzusehen. Als anspruchsberechtigte Beschwerdegegnerin verbleibt schliesslich die X___________. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 2 100.-- (inkl. Auslagen) festzulegen (Art. 91 Abs. 1 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1 12 128 werden vereinigt. 2. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt und mit den von ihnen geleisteten
- 23 - Kostenvorschüssen verrechnet und der Saldo von je Fr. 400.-- wird ihnen zurückerstattet. 4. Der X___________ wird zu Lasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.-- zugesprochen. Die Gemeinde Y___________ und die Z___________ erhalten keine Parteientschädigung. 5. Dieser Entscheid ist den Beschwerdeführern, dem Staatsrat, der X___________, der Gemeinde Y___________ und der Z___________ schriftlich zu eröffnen.
Sitten, 8. März 2013