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A1 11 173

Landwirtschaft & Rebbau

Wallis · 2012-07-04 · Deutsch VS

62 RVJ / ZVR 2013 Subventionen Subventions KGE A1 11 173 vom 4. Juli 2012 Keine Konkurrenzierung von Unternehmen - Gemäss eidgenössischer Strukturverbesserungsverordnung werden Investitions- hilfen an Projekte nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Unter- nehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen. Ref. CH: Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG, Art. 13 Abs. 1 SVV Ref. VS: - Interdiction de concurrencer les entreprises existantes - D’après l’ordonnance fédérale sur les améliorations structurelles dans l’agriculture, une aide à l’investissement n’est octroyée que si, dans la région d’approvision- nement, aucune entreprise existante n’accomplit la tâche prévue de manière équiva- lente ou fournit une prestation de service équivalente. Réf. CH : art. 93 al. 1 let. c LAGr, art. 13 al. 1 OAS Réf. VS : - Gekürzter Sachverhalt Das Projekt Agro Espace Leuk-Raron 2011-2016 (PRE AELR) will die

Sachverhalt

Das Projekt Agro Espace Leuk-Raron 2011-2016 (PRE AELR) will die regionalen Potenziale in Zusammenarbeit zwischen Produzenten und Verarbeitern, zwischen Landwirtschaft und Tourismus sowie zwischen Land- und Forstwirtschaft ausschöpfen. So werden in den Hauptbe- reichen Milch, Fleisch, Wein, Roggen, Tourismus und Ökologie Teil- projekte realisiert. Die bestehenden Wertschöpfungsketten werden erweitert und ergänzt. Neue Produkte sollen entwickelt und Wert- schöpfungsketten aufgebaut sowie neue Dienstleistungen entwickelt und ihre Finanzierung sichergestellt werden. Das PRE AELR basiert auf einem Katalog von 32 Dossiers (Teilprojekten) mit verschiedenen Massnahmen und Studien. Die Gesamtinvestitionen werden auf Fr. 26 055 000.-- veranschlagt, woran sich Bund, Kanton und Gemein- den beteiligen sollen. Bei einem der 32 Teilprojekte ging es u.a. um die Herstellung von Bio-Roggenbrot und anderen Backwaren aus Bioroggen. Gegen die Gewährung einer Investitionshilfe an dieses Teilprojekt setzten sich mehrere Bäckereien zur Wehr. Sie erachteten

RVJ / ZVR 2013 63 darin eine Verletzung von Art. 13 der eidgenössischen Strukturverbes- serungsverordnung.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 5 Die vorliegend umstrittene Investitionshilfe dient der Unterstützung des Teilprojekts „Zälgbeck“ und damit der regionalen Entwicklung und Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist (Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 SVV werden Investitionshilfen an solche Pro- jekte nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Unter- nehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen. Damit soll, wie auch dem Titel zu dieser Bestimmung entnommen werden kann, die Konkurren- zierung von Unternehmen verhindert werden. Die Beschwerdeführer machen die Verletzung dieser Bestimmung geltend, weil sie ihrer Ansicht nach in ihren bereits bestehenden Betrieben gleichwertige Roggenprodukte (insbesondere das Walliser AOC-Roggenbrot) wie die Beschwerdegegner herstellen würden und daher letzteren keine Investitionshilfe gewährt werden dürfe.

E. 5.1 Wie dem sich in den Akten befindenden „Businessplan Planungs- phase von AGRO ESPACE LEUK-RARON“ (Businessplan) der Beschwerdegegner ent-nommen werden kann, soll eine Bäckerei aufgebaut werden, die insbesondere das traditionelle Walliser Roggenbrot in Bio-Qualität und aus dem Holzofen sowie innovative Roggengebäcke anbietet und verkauft. Der Absatz soll über die Migros sowie über Handelsbetriebe und Direktverkauf erfolgen.

E. 5.2 Obwohl die Vorinstanz in E. 3.4 im angefochtenen Entscheid die Argumente der Einsprecher in Bezug auf „… eine allfällige Konkurren- zierung der AOC-Roggenproduktion“ als stichhaltig erachtet und sie auch in E. 3.4.3 von einer indirekten Konkurrenzierung der Produktion des Walliser Roggenbrotes AOC ausgeht, gelangt sie zum Fazit, „solange die Biobäckerei Zälgbeck keine Konkurrenz in der Rohstoff- produktion für das Walliser Roggenbrot AOC, den Extenso Roggen, generiert, ist die Konkurrenz aufgrund ihres geringen Umsatzes in der Region minimal.“ Sie hat dann die Gewährung der Investitionshilfe an drei Auflagen geknüpft.

64 RVJ / ZVR 2013 Sie anerkennt zwar die Konkurrenzsituation zwischen den bereits bestehenden Bäckereien der Beschwerdeführer und der von den Beschwerdegegnern projektierten. Sie versuchte dann in der Folge, diese mittels Auflagen zu entschärfen und beantragte schliesslich dem Grossen Rat die Gewährung der Investitionshilfe, was dieser unter Vorbehalt allfälliger Gerichtsentscheide betreffend das Teilprojekt „Zälgbeck“ am 16. September 2011 beschloss. Es gilt nun zu prüfen, ob mit der umstrittenen Investitionshilfe und den zusätzlich vom Staatsrat angeordneten Auflagen Art. 13 SVV verletzt wird.

E. 6 Während mit dem Projekt „Zälgbeck“ ein Bio-Roggenbrot aus Bio- Roggen und andere Roggenprodukte hergestellt werden sollen, wird das von den bestehenden Betrieben der Beschwerdeführer zum Ver- kauf angebotene Walliser AOC-Roggenbrot aus Extenso-Roggen und maximal 10% Weizen produziert. Zwi-schen diesen beiden Roggen bestehen in Bezug auf den Getreideanbau und die Verarbeitung Unterschiede, auf die nachfolgend näher eingegangen wird.

E. 6.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 des vom Bundesamt für Landwirtschaft BLW erstellten Pflichtenhefts „Walliser Roggenbrot“ muss das Ge- treide„… nach einer umweltfreundlichen Methode produziert“ werden (ökologischer Leistungsnachweis und Extenso- bzw. Bio-Normen).

E. 6.2 Gemäss Angaben der Schweizerischen Brotinformation (SBI) bestehen in der Schweiz zur Zeit vier unterschiedliche Anbau-Techni- ken bei der Getreidekultivierung (www.schweizerbrot.ch). Der konven- tionelle Getreideanbau, der praktisch bedeutungslos geworden ist, sowie der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN), die extensive Getreideproduktion („Extenso) und der Biologische Anbau.

E. 6.2.1 Der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) entspricht dem heu- tigen Produktionsstandart in der Schweiz und ist Grundvoraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen. Der sogenannte ÖLN befolgt Richtlinien des Bundes, die von unabhängigen Stellen kontrolliert werden. Der ÖLN ist eine Bewirtschaftungsform, die einen schonungs- vollen Umgang mit Natur und Umwelt zum Ziel hat. Wesentlich sind die Erhaltung der Artenvielfalt und der Bodenfruchtbarkeit, eine vielfältige Fruchtfolge, der reduzierte Einsatz von Dünger und Pflan- zenschutzmitteln sowei eine artgerechte Nutztierhaltung.

E. 6.2.2 Bei der Extenso-Produktion von Getreide wird zusätzlich zum ökologischen Leistungsnachweis vollständig auf den Einsatz von

RVJ / ZVR 2013 65 Wachstumsregulatoren, Fungiziden, chemisch-synthetischen Stimula- toren der natürlichen Abwehrkräfte und Insektiziden verzichtet. (Art. 55 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Land- wirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13). Herbizide sind jedoch erlaubt.

E. 6.2.3 Der Biologische Anbau (BIO) ist die konsequenteste umwelt- schonende Produktionsform. Im Gegensatz zur ÖLN-Produktion ist der Einsatz von chemisch-synthetischem Dünger und Pflanzenschutz- mitteln vollständig verboten. Die Unkrautbekämpfung wird z.B. wie früher mit dem Ackerstriegel (Gerät zur mechanischen Unkrautbe- kämpfung) oder von Hand durchgeführt. Der biologische Getreide- anbau ist bereit, bei höherem Arbeitsaufwand kleinere Naturalerträge in Kauf zu nehmen.

E. 6.3 Aus diesen Darlegungen wird ersichtlich, dass die Unterschiede zwischen dem Bio-Roggen und dem Extenso-Roggen sehr minim sind und sie sich lediglich auf eine umweltschonendere Anbauweise mit all- fälligen Naturalertragseinbussen und möglichem höheren Arbeits- aufwand beschränken. Diese Unterschiede wirken sich jedoch nicht in erheblicher Weise auf die Qualität des Endprodukts, das Roggenbrot, aus. Beide Roggenbrote stellen hochwertige Produkte aus, in scho- nungsvollem Umgang mit der Natur hergestelltem, Getreide und aus, strengen Qualitätsanforderungen unterliegender, Verarbeitung dar. Ein weiterer Unterschied liegt im Backen des Roggenbrots. Während das BIO-Roggenbrot der Beschwerdegegner im Holzofen gebacken werden soll, findet der Backvorgang beim AOC-Roggenbrot der Beschwerdeführer in Etageofen statt. Auch an diesen Backvorgang werden gemäss Art. 10 Pflichtenheft „Walliser Roggenbrot“ hohe Anforderungen gestellt. Ob allenfalls deswegen im Endprodukt überhaupt Unterschiede feststellbar sein werden, kann offen bleiben, weil diese rein geschmacklicher Art wären und auf die Qualität des Roggenbrots keinen Einfluss nehmen würden. Das Gesagte gilt auch für die Getreidezusammensetzung beider Roggenbrote. Während das Bio-Roggenbrot aus 100 % Bio-Roggen sein soll, beträgt der Roggen- Anteil gemäss Art. 6 Pflichtenheft „Walliser Roggenbrot“ beim AOC- Roggenbrot mindestens 90 % und der Weizenanteil höchstens 10 %. Dieser relativ geringe Weizenanteil führt nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht zu einer relevanten Qualitätseinbusse. Im Business- plan wird überdies ausdrücklich erwähnt, dass das Roggenbrot der Beschwerdegegner „… alle Anforderungen des AOC-Labels für das

66 RVJ / ZVR 2013 Walliser Roggenbrot“ zu erfüllen habe. Auch ein allfälliger Preisunter- schied für die beiden Roggenbrote würde nicht ausreichen, um die beiden Roggenbrote nicht als gleichwertig zu qualifizieren.

E. 6.4 Aufgrund des Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass zwischen den beiden Roggenbroten zwar Unterschiede bestehen, die sich, wenn auch nicht wesentlich, höchstenfalls im Geschmack und im Verkaufspreis niederschlagen werden, die jedoch die Qualität der beiden Produkte nicht zu beeinflussen vermögen. Beide Roggenbrote können qualitativ als hoch- und gleichwertig beurteilt werden. Ange- bracht sei noch der Hinweis, dass der Gesetzgeber in Art. 13 SVV nicht den Begriff gleich (frz.: identique), sondern den Begriff gleich- wertig (frz.: équivalent) verwendet. Schon daraus erhellt, dass auch unterschiedliche Produkte gleichwertig sein können.

E. 7 Art. 13 SVV kennt als weiteren Anknüpfungspunkt das Einzugs- gebiet. Nimmt man vorliegend als Einzugsgebiet bloss die Region Leuk-Raron, finden sich hier bereits mehrere Bäckereien, darunter insbesondere auch die bestehenden Geschäftsbetriebe der beiden Beschwerdeführer X. und Y. in Leukerbad. Sie bieten alle auch das AOC-Roggenbrot an, die Bio-zertifizierte X. bietet sogar Walliser Bio- Roggenbrot und andere Bio-Roggenprodukte an. Entscheidrelevant ist jedoch vorliegend die Tatsache, dass die Beschwerdegegner mit dem Bio-Roggenbrot nicht bloss das Einzugsgebiet Leuk-Raron als Absatzmarkt anvisieren, sondern neben dem Dorf Erschmatt, die Region Leuk, das ganze Wallis und über den Grossverteiler Migros die ganze Schweiz sowie den Direktversand (Businessplan S. 7 Ziff. 7.1.2 Markt). Damit treten sie jedoch in direkte Konkurrenz zu den Beschwerde führenden Bäckereien, die ihr AOC-Roggenbrot und andere Roggenprodukte auf demselben Markt anbieten. Dass der Absatzmarkt und damit der Kundenkreis für beide Roggenbrote und andere Roggenprodukte offensichtlich derselbe ist, ergibt sich auch klar aus dem Businessplan des Teilprojekts „Zälgbeck“. Wegen des in Art. 13 SVV enthaltenen Konkurrenzverbots darf die umstrittene Investitionshilfe nicht gewährt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

62 RVJ / ZVR 2013 Subventionen Subventions KGE A1 11 173 vom 4. Juli 2012 Keine Konkurrenzierung von Unternehmen

- Gemäss eidgenössischer Strukturverbesserungsverordnung werden Investitions- hilfen an Projekte nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Unter- nehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen. Ref. CH: Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG, Art. 13 Abs. 1 SVV Ref. VS: - Interdiction de concurrencer les entreprises existantes

- D’après l’ordonnance fédérale sur les améliorations structurelles dans l’agriculture, une aide à l’investissement n’est octroyée que si, dans la région d’approvision- nement, aucune entreprise existante n’accomplit la tâche prévue de manière équiva- lente ou fournit une prestation de service équivalente. Réf. CH : art. 93 al. 1 let. c LAGr, art. 13 al. 1 OAS Réf. VS : -

Gekürzter Sachverhalt

Das Projekt Agro Espace Leuk-Raron 2011-2016 (PRE AELR) will die regionalen Potenziale in Zusammenarbeit zwischen Produzenten und Verarbeitern, zwischen Landwirtschaft und Tourismus sowie zwischen Land- und Forstwirtschaft ausschöpfen. So werden in den Hauptbe- reichen Milch, Fleisch, Wein, Roggen, Tourismus und Ökologie Teil- projekte realisiert. Die bestehenden Wertschöpfungsketten werden erweitert und ergänzt. Neue Produkte sollen entwickelt und Wert- schöpfungsketten aufgebaut sowie neue Dienstleistungen entwickelt und ihre Finanzierung sichergestellt werden. Das PRE AELR basiert auf einem Katalog von 32 Dossiers (Teilprojekten) mit verschiedenen Massnahmen und Studien. Die Gesamtinvestitionen werden auf Fr. 26 055 000.-- veranschlagt, woran sich Bund, Kanton und Gemein- den beteiligen sollen. Bei einem der 32 Teilprojekte ging es u.a. um die Herstellung von Bio-Roggenbrot und anderen Backwaren aus Bioroggen. Gegen die Gewährung einer Investitionshilfe an dieses Teilprojekt setzten sich mehrere Bäckereien zur Wehr. Sie erachteten

RVJ / ZVR 2013 63 darin eine Verletzung von Art. 13 der eidgenössischen Strukturverbes- serungsverordnung.

Erwägungen (…)

5. Die vorliegend umstrittene Investitionshilfe dient der Unterstützung des Teilprojekts „Zälgbeck“ und damit der regionalen Entwicklung und Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist (Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 SVV werden Investitionshilfen an solche Pro- jekte nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Unter- nehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen. Damit soll, wie auch dem Titel zu dieser Bestimmung entnommen werden kann, die Konkurren- zierung von Unternehmen verhindert werden. Die Beschwerdeführer machen die Verletzung dieser Bestimmung geltend, weil sie ihrer Ansicht nach in ihren bereits bestehenden Betrieben gleichwertige Roggenprodukte (insbesondere das Walliser AOC-Roggenbrot) wie die Beschwerdegegner herstellen würden und daher letzteren keine Investitionshilfe gewährt werden dürfe. 5.1 Wie dem sich in den Akten befindenden „Businessplan Planungs- phase von AGRO ESPACE LEUK-RARON“ (Businessplan) der Beschwerdegegner ent-nommen werden kann, soll eine Bäckerei aufgebaut werden, die insbesondere das traditionelle Walliser Roggenbrot in Bio-Qualität und aus dem Holzofen sowie innovative Roggengebäcke anbietet und verkauft. Der Absatz soll über die Migros sowie über Handelsbetriebe und Direktverkauf erfolgen. 5.2 Obwohl die Vorinstanz in E. 3.4 im angefochtenen Entscheid die Argumente der Einsprecher in Bezug auf „… eine allfällige Konkurren- zierung der AOC-Roggenproduktion“ als stichhaltig erachtet und sie auch in E. 3.4.3 von einer indirekten Konkurrenzierung der Produktion des Walliser Roggenbrotes AOC ausgeht, gelangt sie zum Fazit, „solange die Biobäckerei Zälgbeck keine Konkurrenz in der Rohstoff- produktion für das Walliser Roggenbrot AOC, den Extenso Roggen, generiert, ist die Konkurrenz aufgrund ihres geringen Umsatzes in der Region minimal.“ Sie hat dann die Gewährung der Investitionshilfe an drei Auflagen geknüpft.

64 RVJ / ZVR 2013 Sie anerkennt zwar die Konkurrenzsituation zwischen den bereits bestehenden Bäckereien der Beschwerdeführer und der von den Beschwerdegegnern projektierten. Sie versuchte dann in der Folge, diese mittels Auflagen zu entschärfen und beantragte schliesslich dem Grossen Rat die Gewährung der Investitionshilfe, was dieser unter Vorbehalt allfälliger Gerichtsentscheide betreffend das Teilprojekt „Zälgbeck“ am 16. September 2011 beschloss. Es gilt nun zu prüfen, ob mit der umstrittenen Investitionshilfe und den zusätzlich vom Staatsrat angeordneten Auflagen Art. 13 SVV verletzt wird.

6. Während mit dem Projekt „Zälgbeck“ ein Bio-Roggenbrot aus Bio- Roggen und andere Roggenprodukte hergestellt werden sollen, wird das von den bestehenden Betrieben der Beschwerdeführer zum Ver- kauf angebotene Walliser AOC-Roggenbrot aus Extenso-Roggen und maximal 10% Weizen produziert. Zwi-schen diesen beiden Roggen bestehen in Bezug auf den Getreideanbau und die Verarbeitung Unterschiede, auf die nachfolgend näher eingegangen wird. 6.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 des vom Bundesamt für Landwirtschaft BLW erstellten Pflichtenhefts „Walliser Roggenbrot“ muss das Ge- treide„… nach einer umweltfreundlichen Methode produziert“ werden (ökologischer Leistungsnachweis und Extenso- bzw. Bio-Normen). 6.2 Gemäss Angaben der Schweizerischen Brotinformation (SBI) bestehen in der Schweiz zur Zeit vier unterschiedliche Anbau-Techni- ken bei der Getreidekultivierung (www.schweizerbrot.ch). Der konven- tionelle Getreideanbau, der praktisch bedeutungslos geworden ist, sowie der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN), die extensive Getreideproduktion („Extenso) und der Biologische Anbau. 6.2.1 Der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) entspricht dem heu- tigen Produktionsstandart in der Schweiz und ist Grundvoraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen. Der sogenannte ÖLN befolgt Richtlinien des Bundes, die von unabhängigen Stellen kontrolliert werden. Der ÖLN ist eine Bewirtschaftungsform, die einen schonungs- vollen Umgang mit Natur und Umwelt zum Ziel hat. Wesentlich sind die Erhaltung der Artenvielfalt und der Bodenfruchtbarkeit, eine vielfältige Fruchtfolge, der reduzierte Einsatz von Dünger und Pflan- zenschutzmitteln sowei eine artgerechte Nutztierhaltung. 6.2.2 Bei der Extenso-Produktion von Getreide wird zusätzlich zum ökologischen Leistungsnachweis vollständig auf den Einsatz von

RVJ / ZVR 2013 65 Wachstumsregulatoren, Fungiziden, chemisch-synthetischen Stimula- toren der natürlichen Abwehrkräfte und Insektiziden verzichtet. (Art. 55 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Land- wirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13). Herbizide sind jedoch erlaubt. 6.2.3 Der Biologische Anbau (BIO) ist die konsequenteste umwelt- schonende Produktionsform. Im Gegensatz zur ÖLN-Produktion ist der Einsatz von chemisch-synthetischem Dünger und Pflanzenschutz- mitteln vollständig verboten. Die Unkrautbekämpfung wird z.B. wie früher mit dem Ackerstriegel (Gerät zur mechanischen Unkrautbe- kämpfung) oder von Hand durchgeführt. Der biologische Getreide- anbau ist bereit, bei höherem Arbeitsaufwand kleinere Naturalerträge in Kauf zu nehmen. 6.3 Aus diesen Darlegungen wird ersichtlich, dass die Unterschiede zwischen dem Bio-Roggen und dem Extenso-Roggen sehr minim sind und sie sich lediglich auf eine umweltschonendere Anbauweise mit all- fälligen Naturalertragseinbussen und möglichem höheren Arbeits- aufwand beschränken. Diese Unterschiede wirken sich jedoch nicht in erheblicher Weise auf die Qualität des Endprodukts, das Roggenbrot, aus. Beide Roggenbrote stellen hochwertige Produkte aus, in scho- nungsvollem Umgang mit der Natur hergestelltem, Getreide und aus, strengen Qualitätsanforderungen unterliegender, Verarbeitung dar. Ein weiterer Unterschied liegt im Backen des Roggenbrots. Während das BIO-Roggenbrot der Beschwerdegegner im Holzofen gebacken werden soll, findet der Backvorgang beim AOC-Roggenbrot der Beschwerdeführer in Etageofen statt. Auch an diesen Backvorgang werden gemäss Art. 10 Pflichtenheft „Walliser Roggenbrot“ hohe Anforderungen gestellt. Ob allenfalls deswegen im Endprodukt überhaupt Unterschiede feststellbar sein werden, kann offen bleiben, weil diese rein geschmacklicher Art wären und auf die Qualität des Roggenbrots keinen Einfluss nehmen würden. Das Gesagte gilt auch für die Getreidezusammensetzung beider Roggenbrote. Während das Bio-Roggenbrot aus 100 % Bio-Roggen sein soll, beträgt der Roggen- Anteil gemäss Art. 6 Pflichtenheft „Walliser Roggenbrot“ beim AOC- Roggenbrot mindestens 90 % und der Weizenanteil höchstens 10 %. Dieser relativ geringe Weizenanteil führt nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht zu einer relevanten Qualitätseinbusse. Im Business- plan wird überdies ausdrücklich erwähnt, dass das Roggenbrot der Beschwerdegegner „… alle Anforderungen des AOC-Labels für das

66 RVJ / ZVR 2013 Walliser Roggenbrot“ zu erfüllen habe. Auch ein allfälliger Preisunter- schied für die beiden Roggenbrote würde nicht ausreichen, um die beiden Roggenbrote nicht als gleichwertig zu qualifizieren. 6.4 Aufgrund des Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass zwischen den beiden Roggenbroten zwar Unterschiede bestehen, die sich, wenn auch nicht wesentlich, höchstenfalls im Geschmack und im Verkaufspreis niederschlagen werden, die jedoch die Qualität der beiden Produkte nicht zu beeinflussen vermögen. Beide Roggenbrote können qualitativ als hoch- und gleichwertig beurteilt werden. Ange- bracht sei noch der Hinweis, dass der Gesetzgeber in Art. 13 SVV nicht den Begriff gleich (frz.: identique), sondern den Begriff gleich- wertig (frz.: équivalent) verwendet. Schon daraus erhellt, dass auch unterschiedliche Produkte gleichwertig sein können.

7. Art. 13 SVV kennt als weiteren Anknüpfungspunkt das Einzugs- gebiet. Nimmt man vorliegend als Einzugsgebiet bloss die Region Leuk-Raron, finden sich hier bereits mehrere Bäckereien, darunter insbesondere auch die bestehenden Geschäftsbetriebe der beiden Beschwerdeführer X. und Y. in Leukerbad. Sie bieten alle auch das AOC-Roggenbrot an, die Bio-zertifizierte X. bietet sogar Walliser Bio- Roggenbrot und andere Bio-Roggenprodukte an. Entscheidrelevant ist jedoch vorliegend die Tatsache, dass die Beschwerdegegner mit dem Bio-Roggenbrot nicht bloss das Einzugsgebiet Leuk-Raron als Absatzmarkt anvisieren, sondern neben dem Dorf Erschmatt, die Region Leuk, das ganze Wallis und über den Grossverteiler Migros die ganze Schweiz sowie den Direktversand (Businessplan S. 7 Ziff. 7.1.2 Markt). Damit treten sie jedoch in direkte Konkurrenz zu den Beschwerde führenden Bäckereien, die ihr AOC-Roggenbrot und andere Roggenprodukte auf demselben Markt anbieten. Dass der Absatzmarkt und damit der Kundenkreis für beide Roggenbrote und andere Roggenprodukte offensichtlich derselbe ist, ergibt sich auch klar aus dem Businessplan des Teilprojekts „Zälgbeck“. Wegen des in Art. 13 SVV enthaltenen Konkurrenzverbots darf die umstrittene Investitionshilfe nicht gewährt werden.