JUGCIV A1 11 153 A1 11 172 URTEIL VOM 10. MAI 2012 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournierund Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery in Sachen Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________, B___________ und C___________ und Einwohnergemeinde Y___________
Sachverhalt
X. ist Miteigentümer des Hauses A. in der Wohnzone der Gemeinde B. X. wohnt im Haus A. und betreibt in dessen Untergeschoss eine Schreinerei. Im Jahre 2010 reichte X. ein Baugesuch für einen Anbau an das bestehende Haus A. ein zwecks Vergrösserung der Schreine- rei. Gegen das aufgelegte Bauprojekt reichten Nachbarn eine Einspra- che ein. Die Gemeinde wies die Einsprache ab und erteilte X. die Bau- bewilligung. Auf Verwaltungsbeschwerde der Nachbarn hin hob der Staatsrat die Baubewilligung der Gemeinde auf, weil die Baueingabe an offensichtlichen Mängeln leide und die projektierte Schreinerei in der Wohnzone nicht zonenkonform sei. Gegen diesen Staatsrats- entscheid reichten sowohl X. als auch die Gemeinde Verwaltungs- gerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht ein. Das Kantonsgericht wies die Beschwerden ab.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 14 RVJ / ZVR 2013 rens ist insbesondere kontrovers, unter welchen Umständen dieser funktionale Zusammenhang bejaht werden kann. Im Einzelnen: 8.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er - ähnlich wie der Arzt, der Bäcker, der Metzger, der Coiffeur oder der Schmieder - mit seinem Schreinereibetrieb Leistungen erbringe, die mit dem Wohnen in Zusammenhang stünden. Er sei mit seinem Schreinereibetrieb praktisch ausschliesslich für Wohnbauten tätig. Er kenne seine Kunden persönlich und führe viele Reparatur- bzw. Instandstellungs- arbeiten aus. Der kommunale Gesetzgeber habe genau an derartige kleine Einmannschreinereibetriebe wie den Seinen gedacht, als er in Art. 78 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde (BZR) in der Wohnzone W2 nicht störende kleine und mittlere Gewerbe zugelassen habe (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2011 S. 5 f.). 8.3.2 Der Staatsrat hingegen vertrat in seinem Entscheid vom 8. Juni 2011 die Ansicht, dass sich ein Schreinereibetrieb hinsichtlich der Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung offensichtlich von Bäckereien, Arztpraxen etc. unterscheide (Entscheid des Staatsrates vom 8. Juni 2011 E. 4.7). Die Beschwerdegegner schlugen im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2011 (S. 2, Bemerkun- gen zu Ziff. 9) in dieselbe Kerbe: Als nicht störende Betriebe in der Wohnzone könnten Lebensmittelhandlungen, Souvenirläden und Bäckereien etc. betrachtet werden, keinesfalls jedoch Schreinereien. 8.3.3 Wie bereits erwähnt berief sich der Staatsrat in seinem Ent- scheid vom 12. Juli 2011 (E. 4.6) unter anderem auch auf BGE 117 Ia 153 E. 2cc. Daselbst untermauerte das Bundesgericht, dass die funk- tionale Betrachtungsweise, wonach in der Wohnzone nur Gewerbe zugelassen werden, die dem täglichen Bedarf der Bewohner dienen, den Zielen und dem Zweck des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700) entspreche (BGE 117 Ib 155 E. 5b). Dieses wolle auf eine angemes- sene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinwirken (Art. 1 Abs. 2 lit. c RPG). Erklärend führte das Bundesgericht aus, dass Bäckereien, Schuhmachereien, Coiffeursalons, Schneiderate- liers, Ateliers für technische und graphische Berufe, kleinere kauf- männische Betriebe, Arztpraxen etc. in einer Wohnzone nicht störend seien. Der Betrieb eines Autooccasionshandels hingegen habe keine funktionale Beziehung zur Wohnzone (BGE 117 Ib 155 E. 5a).
RVJ / ZVR 2013
E. 15 Gegen den Umstand, dass sich der Staatsrat in seinem Entscheid
vom 8. Juni 2011 (E. 4.6) unter anderem auf BGE 117 Ib 153 E. 2cc
berief, macht die Gemeinde geltend, dass dieser Verweis unbehelflich
sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde vom 12. August
2011 Ziff. IV./2.). Auch der Beschwerdeführer wendet ein, dass der
Hinweis auf BGE 117 Ib 153 E. 2cc - mangels vergleichbarer Sach-
verhalte - nicht stichhaltig sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde des
Beschwerdeführers vom 12. Juli 2011 Ziff. IV./B./2.). Der zitierte
Bundesgerichtsentscheid habe die Umnutzung zweier Lastwagen-
garagen samt Vorplatz in einen Verkaufsplatz für Occasionsautos zum
Gegenstand gehabt, was mit der vorliegend umstrittenen Schreinerei
keinesfalls gleichgesetzt werden könne. Dem Beschwerdeführer ist
dahingehend zuzustimmen, dass sich der Autooccasionshandel von
einer Schreinerei unterscheidet. Die analoge Rechtsanwendung setzt
jedoch keine völlig deckungsgleichen Sachverhalte voraus. Im Gegen-
teil: Es genügt, wenn sich die Charakteristika der jeweiligen Fälle
vergleichen lassen. In Bezug auf die Kriterien, an die das Gesetz und
die Rechtsprechung zur Differenzierung zwischen Wohn- und Gewer-
bezone anknüpfen, lassen sich der Handel mit Occasionsautos und
der Betrieb einer Schreinerei durchaus gegenüberstellen: Beide
verursachen Lärm- und Staubimmissionen. Sowohl das Einstellen von
Autos als auch das Lagern von Holz braucht viel Raum und beschlägt
eine beträchtliche Grundstücksfläche. Weder der Autooccasions-
handel noch die Schreinerei kann als Gewerbe qualifiziert werden,
das die täglichen Bedürfnisse der Quartiersbewohner bedient. Aus all
diesen Gründen vertritt das Kantonsgericht (im Gegensatz zum
Beschwerdeführer) die Ansicht, dass BGE 117 Ib 147 ff. sehr wohl
einschlägig für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist.
8.3.4 Zur Kontroverse über die Funktionalität zwischen der Schrei-
nerei und der Wohnzone W2 der Gemeinde nimmt das Kantonsgericht
wie folgt Stellung: Dem Umstand, dass in Wohnzonen im Allgemeinen
und in der Wohnzone W2 der Gemeinde im Besonderen nicht
störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig sind (Art. 78
BZR), liegt eine funktionale Bindung an die Bedürfnisse der Wohn-
zone zugrunde (Urteil des Kantonsgerichts A1 96 186 vom 5. März
1997 E. 4.3; vgl. auch der Entscheid des Staatsrates vom 8. Juni 2011
E. 4.7; LGVE 1992 III Nr. 12; LGVE 1986 III Nr. 37; LGVE 1985 Nr. 1;
Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5.
Aufl., Bern 2008, S. 161; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Stämpflis
Handkommentar SHK, Raumplanungsgesetz, Bundesgesetz vom
E. 16 RVJ / ZVR 2013
22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), Zürich 2006, N 26 ff. zu Art. 22 RPG). Die Rechtsprechung zur Beantwortung der Frage, welche Gewerbebetriebe in einer Wohnzone konform sind und welche nicht, ist vielfältig (vgl. auch Peter Hänni, a. a. O., S. 162 ff.; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, a. a. O., N 28 ff. zu Art. 22 RPG; Erich Zimmerlin, Das Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, Aarau 1977, Rz. 7 zu §§ 130-133): Autoreparaturwerkstätten (BVR 1978, S. 430 f.) sowie Gärtnereien und landwirtschaftliche Betriebe (AGVE 1990, S. 271) wurden in der Vergangenheit als nicht zonen- konform qualifiziert. Büros und sonstige Gewerbe wurden oft als zonengerecht erachtet, sofern das Gewerbe der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse des Wohnquartiers diente (wie z.B. Coiffeur, Arzt, Quartierläden, vgl. hierzu LGVE 1992, S. 381 sowie Peter Hänni, S. 162). Ein gewisser (wenn auch etwas weit hergeholter) Zusammen- hang zwischen einer Schreinerei und dem Wohnen ist zwar tatsäch- lich nicht von der Hand zu weisen. Nach der hier vertretenen Ansicht kann jedoch keine Rede davon sein, dass eine Schreinerei als Gewerbe qualifiziert werden kann, das den täglichen Bedürfnissen eines Wohnquartiers dient: Dies gilt vielmehr für Quartierläden, in denen Lebensmittel verkauft werden. In einer Arztpraxis werden zwar keine täglichen Bedürfnisse gestillt; die Dienstleistungen, die dort erbracht werden, sind nichts desto trotz essentiell und lebensnot- wendig. Dasselbe gilt für Produkte, die in Apotheken verkauft werden. Es läge wohl fern, Arztpraxen und Apotheken in die Gewerbezone verbannen zu wollen. Auch Coiffeurläden werden gerne als Dienstleis- tungsbetriebe angeführt, in denen man den üblichen Bedürfnissen der Bewohner eines Wohnquartiers nachkommt. All diesen (Dienstleis- tungs-) Betrieben ist gemein, dass sie keinen - respektive vernach- lässigbar geringen - Lärm verursachen. Sie fügen sich deshalb problemlos in die Wohnquartiere ein. Für den vorliegend umstrittenen Schreinereibetrieb gelten die angeführten Punkte eben gerade nicht: Die Argumentation, die Herstellung von Möbeln und Inneneinrich- tungen befriedige die täglichen Bedürfnisse der Quartierbewohner, überzeugt nicht. In einem durchschnittlichen Haushalt werden kaum täglich, wöchentlich oder auch nur monatlich umfangreiche Aufträge an Schreinereien vergeben. Überdies ist der Betrieb jeder Schreinerei zwangsläufig mit beträchtlichen Immissionen verbunden (der Lärm der Kreissägen und sonstigen Maschinen; der Staub, der durch die Verar- beitung des Holzes verursacht wird; die Immissionen, welche der Zuliefererdienst nach sich zieht etc.). Schliesslich ist festzuhalten,
RVJ / ZVR 2013
E. 17 dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts um so höhere Anforderungen an die gewerbliche Nutzung zu stellen sind, je ausge- prägter eine Zone Wohnzwecken dient (BGE 117 Ib 155 E. 5a). Ange- sichts der Tatsache, dass vorliegend eine Schreinerei in der Wohn- zone einer bekannten (und notabene autoverkehrsfreien und deshalb besonders lärmempfindlichen) Feriendestination in Frage gestellt wird, fällt diese Wertung des Bundesgerichts besonders ins Gewicht. In Anbetracht all dieser Umstände kann die vorliegend umstrittene Schreinerei nicht als nicht störender Gewerbebetrieb qualifiziert wer- den, der die täglichen Bedürfnisse der Bewohner der Gemeinde stillt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
RVJ / ZVR 2013 13 Bauwesen – KGE A1 11 153 vom 10. Mai 2012 Zonenkonformität
- Kleine und mittlere Gewerbebetriebe können bloss dann als zonenkonform in der Wohnzone bewilligt werden, wenn zwischen dem Gewerbebetrieb und der Wohn- zone ein funktionaler Zusammenhang besteht (E. 8.3). Ref. CH: Art. 1 RPG, Art. 22 RPG Ref. VS: - Conformité à la zone
- Les petites et moyennes entreprises artisanales ne peuvent, en zone d’habitation, être tenues pour conformes à la zone que si un lien fonctionnel existe entre l’entre- prise artisanale et la zone d’habitation (consid. 8.3). Réf. CH : art. 1 LAT, art. 22 LAT Réf. VS : -
Gekürzter Sachverhalt
X. ist Miteigentümer des Hauses A. in der Wohnzone der Gemeinde B. X. wohnt im Haus A. und betreibt in dessen Untergeschoss eine Schreinerei. Im Jahre 2010 reichte X. ein Baugesuch für einen Anbau an das bestehende Haus A. ein zwecks Vergrösserung der Schreine- rei. Gegen das aufgelegte Bauprojekt reichten Nachbarn eine Einspra- che ein. Die Gemeinde wies die Einsprache ab und erteilte X. die Bau- bewilligung. Auf Verwaltungsbeschwerde der Nachbarn hin hob der Staatsrat die Baubewilligung der Gemeinde auf, weil die Baueingabe an offensichtlichen Mängeln leide und die projektierte Schreinerei in der Wohnzone nicht zonenkonform sei. Gegen diesen Staatsrats- entscheid reichten sowohl X. als auch die Gemeinde Verwaltungs- gerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht ein. Das Kantonsgericht wies die Beschwerden ab.
Erwägungen (…) 8.3 Auf das letztgenannte Erfordernis - den funktionalen Zusammen- hang zwischen der Schreinerei und der Wohnzone W2 - ist im nächsten Schritt einzugehen. Im Rahmen des vorliegenden Verfah-
14 RVJ / ZVR 2013 rens ist insbesondere kontrovers, unter welchen Umständen dieser funktionale Zusammenhang bejaht werden kann. Im Einzelnen: 8.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er - ähnlich wie der Arzt, der Bäcker, der Metzger, der Coiffeur oder der Schmieder - mit seinem Schreinereibetrieb Leistungen erbringe, die mit dem Wohnen in Zusammenhang stünden. Er sei mit seinem Schreinereibetrieb praktisch ausschliesslich für Wohnbauten tätig. Er kenne seine Kunden persönlich und führe viele Reparatur- bzw. Instandstellungs- arbeiten aus. Der kommunale Gesetzgeber habe genau an derartige kleine Einmannschreinereibetriebe wie den Seinen gedacht, als er in Art. 78 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde (BZR) in der Wohnzone W2 nicht störende kleine und mittlere Gewerbe zugelassen habe (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2011 S. 5 f.). 8.3.2 Der Staatsrat hingegen vertrat in seinem Entscheid vom 8. Juni 2011 die Ansicht, dass sich ein Schreinereibetrieb hinsichtlich der Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung offensichtlich von Bäckereien, Arztpraxen etc. unterscheide (Entscheid des Staatsrates vom 8. Juni 2011 E. 4.7). Die Beschwerdegegner schlugen im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2011 (S. 2, Bemerkun- gen zu Ziff. 9) in dieselbe Kerbe: Als nicht störende Betriebe in der Wohnzone könnten Lebensmittelhandlungen, Souvenirläden und Bäckereien etc. betrachtet werden, keinesfalls jedoch Schreinereien. 8.3.3 Wie bereits erwähnt berief sich der Staatsrat in seinem Ent- scheid vom 12. Juli 2011 (E. 4.6) unter anderem auch auf BGE 117 Ia 153 E. 2cc. Daselbst untermauerte das Bundesgericht, dass die funk- tionale Betrachtungsweise, wonach in der Wohnzone nur Gewerbe zugelassen werden, die dem täglichen Bedarf der Bewohner dienen, den Zielen und dem Zweck des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700) entspreche (BGE 117 Ib 155 E. 5b). Dieses wolle auf eine angemes- sene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinwirken (Art. 1 Abs. 2 lit. c RPG). Erklärend führte das Bundesgericht aus, dass Bäckereien, Schuhmachereien, Coiffeursalons, Schneiderate- liers, Ateliers für technische und graphische Berufe, kleinere kauf- männische Betriebe, Arztpraxen etc. in einer Wohnzone nicht störend seien. Der Betrieb eines Autooccasionshandels hingegen habe keine funktionale Beziehung zur Wohnzone (BGE 117 Ib 155 E. 5a).
RVJ / ZVR 2013 15 Gegen den Umstand, dass sich der Staatsrat in seinem Entscheid vom 8. Juni 2011 (E. 4.6) unter anderem auf BGE 117 Ib 153 E. 2cc berief, macht die Gemeinde geltend, dass dieser Verweis unbehelflich sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde vom 12. August 2011 Ziff. IV./2.). Auch der Beschwerdeführer wendet ein, dass der Hinweis auf BGE 117 Ib 153 E. 2cc - mangels vergleichbarer Sach- verhalte - nicht stichhaltig sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2011 Ziff. IV./B./2.). Der zitierte Bundesgerichtsentscheid habe die Umnutzung zweier Lastwagen- garagen samt Vorplatz in einen Verkaufsplatz für Occasionsautos zum Gegenstand gehabt, was mit der vorliegend umstrittenen Schreinerei keinesfalls gleichgesetzt werden könne. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass sich der Autooccasionshandel von einer Schreinerei unterscheidet. Die analoge Rechtsanwendung setzt jedoch keine völlig deckungsgleichen Sachverhalte voraus. Im Gegen- teil: Es genügt, wenn sich die Charakteristika der jeweiligen Fälle vergleichen lassen. In Bezug auf die Kriterien, an die das Gesetz und die Rechtsprechung zur Differenzierung zwischen Wohn- und Gewer- bezone anknüpfen, lassen sich der Handel mit Occasionsautos und der Betrieb einer Schreinerei durchaus gegenüberstellen: Beide verursachen Lärm- und Staubimmissionen. Sowohl das Einstellen von Autos als auch das Lagern von Holz braucht viel Raum und beschlägt eine beträchtliche Grundstücksfläche. Weder der Autooccasions- handel noch die Schreinerei kann als Gewerbe qualifiziert werden, das die täglichen Bedürfnisse der Quartiersbewohner bedient. Aus all diesen Gründen vertritt das Kantonsgericht (im Gegensatz zum Beschwerdeführer) die Ansicht, dass BGE 117 Ib 147 ff. sehr wohl einschlägig für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist. 8.3.4 Zur Kontroverse über die Funktionalität zwischen der Schrei- nerei und der Wohnzone W2 der Gemeinde nimmt das Kantonsgericht wie folgt Stellung: Dem Umstand, dass in Wohnzonen im Allgemeinen und in der Wohnzone W2 der Gemeinde im Besonderen nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig sind (Art. 78 BZR), liegt eine funktionale Bindung an die Bedürfnisse der Wohn- zone zugrunde (Urteil des Kantonsgerichts A1 96 186 vom 5. März 1997 E. 4.3; vgl. auch der Entscheid des Staatsrates vom 8. Juni 2011 E. 4.7; LGVE 1992 III Nr. 12; LGVE 1986 III Nr. 37; LGVE 1985 Nr. 1; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 161; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Stämpflis Handkommentar SHK, Raumplanungsgesetz, Bundesgesetz vom
16 RVJ / ZVR 2013
22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), Zürich 2006, N 26 ff. zu Art. 22 RPG). Die Rechtsprechung zur Beantwortung der Frage, welche Gewerbebetriebe in einer Wohnzone konform sind und welche nicht, ist vielfältig (vgl. auch Peter Hänni, a. a. O., S. 162 ff.; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, a. a. O., N 28 ff. zu Art. 22 RPG; Erich Zimmerlin, Das Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, Aarau 1977, Rz. 7 zu §§ 130-133): Autoreparaturwerkstätten (BVR 1978, S. 430 f.) sowie Gärtnereien und landwirtschaftliche Betriebe (AGVE 1990, S. 271) wurden in der Vergangenheit als nicht zonen- konform qualifiziert. Büros und sonstige Gewerbe wurden oft als zonengerecht erachtet, sofern das Gewerbe der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse des Wohnquartiers diente (wie z.B. Coiffeur, Arzt, Quartierläden, vgl. hierzu LGVE 1992, S. 381 sowie Peter Hänni, S. 162). Ein gewisser (wenn auch etwas weit hergeholter) Zusammen- hang zwischen einer Schreinerei und dem Wohnen ist zwar tatsäch- lich nicht von der Hand zu weisen. Nach der hier vertretenen Ansicht kann jedoch keine Rede davon sein, dass eine Schreinerei als Gewerbe qualifiziert werden kann, das den täglichen Bedürfnissen eines Wohnquartiers dient: Dies gilt vielmehr für Quartierläden, in denen Lebensmittel verkauft werden. In einer Arztpraxis werden zwar keine täglichen Bedürfnisse gestillt; die Dienstleistungen, die dort erbracht werden, sind nichts desto trotz essentiell und lebensnot- wendig. Dasselbe gilt für Produkte, die in Apotheken verkauft werden. Es läge wohl fern, Arztpraxen und Apotheken in die Gewerbezone verbannen zu wollen. Auch Coiffeurläden werden gerne als Dienstleis- tungsbetriebe angeführt, in denen man den üblichen Bedürfnissen der Bewohner eines Wohnquartiers nachkommt. All diesen (Dienstleis- tungs-) Betrieben ist gemein, dass sie keinen - respektive vernach- lässigbar geringen - Lärm verursachen. Sie fügen sich deshalb problemlos in die Wohnquartiere ein. Für den vorliegend umstrittenen Schreinereibetrieb gelten die angeführten Punkte eben gerade nicht: Die Argumentation, die Herstellung von Möbeln und Inneneinrich- tungen befriedige die täglichen Bedürfnisse der Quartierbewohner, überzeugt nicht. In einem durchschnittlichen Haushalt werden kaum täglich, wöchentlich oder auch nur monatlich umfangreiche Aufträge an Schreinereien vergeben. Überdies ist der Betrieb jeder Schreinerei zwangsläufig mit beträchtlichen Immissionen verbunden (der Lärm der Kreissägen und sonstigen Maschinen; der Staub, der durch die Verar- beitung des Holzes verursacht wird; die Immissionen, welche der Zuliefererdienst nach sich zieht etc.). Schliesslich ist festzuhalten,
RVJ / ZVR 2013 17 dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts um so höhere Anforderungen an die gewerbliche Nutzung zu stellen sind, je ausge- prägter eine Zone Wohnzwecken dient (BGE 117 Ib 155 E. 5a). Ange- sichts der Tatsache, dass vorliegend eine Schreinerei in der Wohn- zone einer bekannten (und notabene autoverkehrsfreien und deshalb besonders lärmempfindlichen) Feriendestination in Frage gestellt wird, fällt diese Wertung des Bundesgerichts besonders ins Gewicht. In Anbetracht all dieser Umstände kann die vorliegend umstrittene Schreinerei nicht als nicht störender Gewerbebetrieb qualifiziert wer- den, der die täglichen Bedürfnisse der Bewohner der Gemeinde stillt.