RVJ / ZWR 2012 33 Jurisprudence de la Cour de droit public et de la Commission de recours en matière fiscale Rechtsprechung der öffentlichrechtlichen Abteilung und der Steuerrekurskommission Raumplanung Aménagement du territoire KGE A1 10 189 vom 11. November 2011 Raumplanung; Zonenplanänderung – Gemäss Art. 36 Abs. 2 kRPG berät die Urversammlung die Nutzungszonenpläne und Reglemente und nimmt sie an. Sie kann gestützt auf Art. 37 Abs. 2 kRPG daran auch Änderungen vornehmen (E. 4.1). – Voraussetzungen nach Art. 37 Abs.1-3 kRPG, um beim Staatsrat Beschwerde ein- reichen zu können (E. 4.1). – Die Urversammlung ist an einen vom Gemeinderat gefällten Einspracheentscheid nicht gebunden (E. 4.2). Ref. CH : Ref. VS : Art. 36 kRPG, Art. 37 kRPG Aménagement du territoire; modification d’un plan d’affectation des zones
Sachverhalt
A. Die Gemeinde A. beabsichtigte eine Zonenplanänderung. Das entsprechende Dossier mit den Plänen wurde öffentlich aufgelegt. X. erhob gegen die beabsichtigte Zonenplanänderung Einsprache, die der Gemeinderat guthiess. Die Urversammlung nahm die Zonenplan- änderung an, der Einspracheentscheid des Gemeinderats blieb unbe- rücksichtigt. KGVS A1 10 189
Erwägungen (3 Absätze)
E. 4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Munizipalgemeinde habe in ihrem Einspracheentscheid vom 19. November 2008 seine Ein- sprache, in welcher er die Zuweisung der ganzen Parzelle Nr. 22 in die Bauzone beantragt habe, gutgeheissen. Dieser Entscheid sei von ihm nicht angefochten worden und damit formell rechtskräftig. Im Verfah- ren vor dem Staatsrat habe er betreffend die Parzelle Nr. 22 keine Rechtsbegehren gestellt und der Staatsrat habe die Parzelle Nr. 22 «in die Erwägungen miteinbezogen, jedoch im Dispositiv lediglich festge- halten, dass die Beschwerde abzuweisen sei». Weil nur das Dispositiv rechtsverbindlich sei und in der Sache die angefochtene Verfügung ersetze, gelte nach wie vor der Einspracheentscheid der Gemeinde vom 19. November 2008.
E. 4.1 Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 36 Abs. 1 kRPG werden der Urversammlung die Nutzungszonenpläne und Reglemente sowie die Einspracheakten unterbreitet und nimmt sie die Nutzungszonenpläne und Reglemente an (Art. 36 Abs. 1 und 2 kRPG). Dabei kann sie an den Zonennutzungs- plänen und Reglementen Änderungen vornehmen (Art. 37 Abs. 2 kRPG) und können Personen, welche ihre Einsprache aufrechterhalten und solche, die durch allfällige Änderungen durch die Urversammlung an Nutzungszonenplänen und Reglementen berührt sind und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, beim Staatsrat Beschwerde einreichen (Art. 37 Abs. 1-3 kRPG).
E. 4.2 Gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen war die Urver- sammlung an den vom Gemeinderat gefällten Einspracheentscheid nicht gebunden und konnte sie ihrerseits Änderungen am Zonennut- zungsplan vornehmen. Somit ist rechtlich auch nicht relevant, ob die Gemeinde damals aufgrund eines Irrtums oder aus anderen Gründen die Einsprache des Beschwerdeführers betreffend die Parzelle Nr. 22 gutgeheissen hat. Raumplanungsrechtlich ist der Zonennutzungsplan, welcher der Urversammlung unterbreitet und von dieser angenommen worden ist, massgebend. Aufgrund der Akten nahm die Urversammlung einen Zonennutzungsplan an, auf dem die Parzelle Nr. 22 teilweise der Bauzone und teilweise der Landwirtschaftszone zugeteilt war. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Urversammlung habe einen Zonennutzungsplan angenommen, gemäss dem die Parzelle 34 RVJ / ZWR 2012
RVJ / ZWR 2012 35 Nr. 22 vollständig der Bauzone zugewiesen worden wäre, sondern beruft sich für die vollständige Einzonung seiner Parzelle in die Bauzone ein- zig auf den Einspracheentscheid des Gemeinderates. Der Staatsrat als Beschwerdeinstanz musste dem Umstand, dass der von der Urver- sammlung angenommene Zonennutzungsplan betreffend Zonenzutei- lung der Parzelle Nr. 22 vom Einspracheentscheid des Gemeinderats abwich, Rechnung tragen und die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid beziehen sich somit zu Recht sowohl auf die Parzelle Nr. 624 als auch auf die Parzelle Nr. 22. Dass die Parzelle Nr. 22 im Dispositiv nicht mehr explizit erwähnt wird, kann zwar bemängelt werden, doch wäre es überspitzt formalistisch, den angefochtenen Entscheid wegen dieses Mangels teilweise aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück zu weisen. Dies würde für alle Beteiligten nur zu einem prozes- sualen Leerlauf führen, um so mehr als der Beschwerdeführer aus die- sem formellen Mangel, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, materiell- rechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
RVJ / ZWR 2012 33 Jurisprudence de la Cour de droit public et de la Commission de recours en matière fiscale Rechtsprechung der öffentlichrechtlichen Abteilung und der Steuerrekurskommission Raumplanung Aménagement du territoire KGE A1 10 189 vom 11. November 2011 Raumplanung; Zonenplanänderung
– Gemäss Art. 36 Abs. 2 kRPG berät die Urversammlung die Nutzungszonenpläne und Reglemente und nimmt sie an. Sie kann gestützt auf Art. 37 Abs. 2 kRPG daran auch Änderungen vornehmen (E. 4.1).
– Voraussetzungen nach Art. 37 Abs.1-3 kRPG, um beim Staatsrat Beschwerde ein- reichen zu können (E. 4.1).
– Die Urversammlung ist an einen vom Gemeinderat gefällten Einspracheentscheid nicht gebunden (E. 4.2). Ref. CH : Ref. VS : Art. 36 kRPG, Art. 37 kRPG Aménagement du territoire; modification d’un plan d’affectation des zones
– Selon l’art. 36 al. 2 LcAT, l’assemblée primaire délibère et décide de l’adoption des plans d’affectation des zones et des règlements. A teneur de l’art. 37 al. 2 LcAT, elle peut aussi y apporter des modifications (consid. 4.1).
– Conditions prévues par l’art. 37 al. 1 à 3 LcAT pour recourir devant le Conseil d’Etat (consid. 4.1).
– L’assemblée primaire n’est pas liée par une décision du conseil communal prise sur opposition (consid. 4.2). Ref. CH : Ref. VS : art. 36 LcAT, art. 37 LcAT Gekürzter Sachverhalt A. Die Gemeinde A. beabsichtigte eine Zonenplanänderung. Das entsprechende Dossier mit den Plänen wurde öffentlich aufgelegt. X. erhob gegen die beabsichtigte Zonenplanänderung Einsprache, die der Gemeinderat guthiess. Die Urversammlung nahm die Zonenplan- änderung an, der Einspracheentscheid des Gemeinderats blieb unbe- rücksichtigt. KGVS A1 10 189
Erwägungen (...)
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Munizipalgemeinde habe in ihrem Einspracheentscheid vom 19. November 2008 seine Ein- sprache, in welcher er die Zuweisung der ganzen Parzelle Nr. 22 in die Bauzone beantragt habe, gutgeheissen. Dieser Entscheid sei von ihm nicht angefochten worden und damit formell rechtskräftig. Im Verfah- ren vor dem Staatsrat habe er betreffend die Parzelle Nr. 22 keine Rechtsbegehren gestellt und der Staatsrat habe die Parzelle Nr. 22 «in die Erwägungen miteinbezogen, jedoch im Dispositiv lediglich festge- halten, dass die Beschwerde abzuweisen sei». Weil nur das Dispositiv rechtsverbindlich sei und in der Sache die angefochtene Verfügung ersetze, gelte nach wie vor der Einspracheentscheid der Gemeinde vom 19. November 2008. 4.1 Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 36 Abs. 1 kRPG werden der Urversammlung die Nutzungszonenpläne und Reglemente sowie die Einspracheakten unterbreitet und nimmt sie die Nutzungszonenpläne und Reglemente an (Art. 36 Abs. 1 und 2 kRPG). Dabei kann sie an den Zonennutzungs- plänen und Reglementen Änderungen vornehmen (Art. 37 Abs. 2 kRPG) und können Personen, welche ihre Einsprache aufrechterhalten und solche, die durch allfällige Änderungen durch die Urversammlung an Nutzungszonenplänen und Reglementen berührt sind und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, beim Staatsrat Beschwerde einreichen (Art. 37 Abs. 1-3 kRPG). 4.2 Gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen war die Urver- sammlung an den vom Gemeinderat gefällten Einspracheentscheid nicht gebunden und konnte sie ihrerseits Änderungen am Zonennut- zungsplan vornehmen. Somit ist rechtlich auch nicht relevant, ob die Gemeinde damals aufgrund eines Irrtums oder aus anderen Gründen die Einsprache des Beschwerdeführers betreffend die Parzelle Nr. 22 gutgeheissen hat. Raumplanungsrechtlich ist der Zonennutzungsplan, welcher der Urversammlung unterbreitet und von dieser angenommen worden ist, massgebend. Aufgrund der Akten nahm die Urversammlung einen Zonennutzungsplan an, auf dem die Parzelle Nr. 22 teilweise der Bauzone und teilweise der Landwirtschaftszone zugeteilt war. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Urversammlung habe einen Zonennutzungsplan angenommen, gemäss dem die Parzelle 34 RVJ / ZWR 2012
RVJ / ZWR 2012 35 Nr. 22 vollständig der Bauzone zugewiesen worden wäre, sondern beruft sich für die vollständige Einzonung seiner Parzelle in die Bauzone ein- zig auf den Einspracheentscheid des Gemeinderates. Der Staatsrat als Beschwerdeinstanz musste dem Umstand, dass der von der Urver- sammlung angenommene Zonennutzungsplan betreffend Zonenzutei- lung der Parzelle Nr. 22 vom Einspracheentscheid des Gemeinderats abwich, Rechnung tragen und die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid beziehen sich somit zu Recht sowohl auf die Parzelle Nr. 624 als auch auf die Parzelle Nr. 22. Dass die Parzelle Nr. 22 im Dispositiv nicht mehr explizit erwähnt wird, kann zwar bemängelt werden, doch wäre es überspitzt formalistisch, den angefochtenen Entscheid wegen dieses Mangels teilweise aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück zu weisen. Dies würde für alle Beteiligten nur zu einem prozes- sualen Leerlauf führen, um so mehr als der Beschwerdeführer aus die- sem formellen Mangel, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, materiell- rechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.