opencaselaw.ch

OG Z 25 17

2026_OG Z 25 17. Forderung aus Vertrag.

Uri · 2026-07-15 · Deutsch UR
Sachverhalt

sowie die für ihren Standpunkt relevanten rechtlichen Gesichtspunkte selbständig in das Verfahren einbringen. Vor diesem Hintergrund wäre es der Vorinstanz verwehrt gewesen, die Berufungsklägerin auf Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die sie selbst nicht geltend macht oder ausser Acht gelassen hat. Ein derartiges Vorgehen hätte die Grenze der gerichtlichen Fragepflicht über- schritten und wäre faktisch auf eine Unterstützung der Prozessführung einer Partei hinausgelaufen. Dadurch wäre nicht nur die Eigenverantwortung der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin relati-

Seite 13 von 18 viert worden, sondern zugleich der Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien in Frage gestellt wor- den. Die Vorinstanz hätte damit einer Partei einen prozessualen Vorteil verschafft, der ihr nach der gesetzlichen Verfahrensordnung nicht zukommt. Eine solche einseitige Bevorzugung liefe letztlich auf eine unzulässige Kompensation parteilicher Nachlässigkeiten hinaus und stünde mit der richterlichen Pflicht zur Unparteilichkeit nicht in Einklang. Ausserdem hat sich die Berufungsklägerin selbst nach Mitteilung des vorinstanzlichen Urteils und der anderen rechtlichen Würdigung im Berufungsverfahren nicht von ihrer rechtlichen Argumentation abbringen lassen, weshalb bezweifelt werden kann, dass anderweitige Vorbringen getätigt worden wären, selbst wenn die Vorinstanz ihre Einschätzung geteilt hätte. 2.5.2.5 Der Einwand der Berufungsklägerin, wonach nicht zweifelsfrei feststehe, ob es sich vorliegend um ei- nen Werkvertrag oder allenfalls einen Innominatvertrag handle (act. 2.1, Rz. 20), da auch Räumungs- arbeiten Vertragsbestandteil bildeten und somit auftragsrechtliche Komponenten enthalten waren, ist nicht nachvollziehbar. Die Berufungsklägerin bestreitet zu Recht nicht, dass mindestens der Hauptteil des Vertrages über die Erstellung einer Baute gegen Entgelt dem Werkvertragsrecht zu unterstellen ist (Art. 363 OR, vergleiche E. 3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Hingegen macht sie geltend, dass auch noch andere, namentlich auftragsrechtliche Komponenten, Bestandteil des Vertrags bilden, ohne weitergehende Ausführungen dazu zu machen. Die Berufungsklägerin legt insbesondere nicht dar, in- wiefern selbst bei Annahme eines gemischten Vertrages andere Rechtsgrundlagen einschlägig wären, welche zu einem anderen Ergebnis führten. Selbst bei gemischten Verträgen kann auf die Vorschriften des Vertragstyps zurückgegriffen werden, für den die betreffende Leistung charakteristisch ist (Peter Gauch, a.a.O., N. 328 und 131). Somit besteht kein Hindernis, die werkvertraglichen Bestimmungen bei einem gemischten Vertrag für den Werkvertragsteil sinngemäss anzuwenden, entsprechend der Kombinationstheorie bei der Ergänzung von Innominatverträgen (Ballmer David, Innominatvertrags- recht, Zürich/St. Gallen 2024, S. 98). Auch bei Zugrundelegung der alternativen Absorptionstheorie, bei welcher ein lückenhafter Innominatvertrag anhand der Bestimmungen des dominanten Vertrags- typus ergänzt wird, unter Verdrängung bzw. «Absorption» des weniger dominanten Typus (Ballmer David, a.a.O., S. 98), ergibt sich keine abweichende Beurteilung, da der Werkvertragsteil im konkreten überwiegt und damit auch diesfalls werkvertragliche Bestimmungen herangezogen werden könnten. 2.5.2.6 Dem weiteren Argument der Berufungsklägerin, wonach ihr ein fehlendes Opponieren nicht vorgewor- fen werden könne, zumal ihr nicht angekündigt worden sei, dass dem Entscheid eine andere rechtliche Würdigung zugrunde gelegt werde und zudem mitgeteilt worden sei, dass die klägerischen Behaup- tungen als unbestritten gälten und damit als Entscheidgrundlage dienten (act. 01.10 LG), ist zwar zu- zustimmen. Da dieses Argument jedoch keinen Einfluss auf die Spruchreife des vorinstanzlichen Ver-

Seite 14 von 18 fahrens hat, kann es unbeachtet bleiben. Dasselbe gilt in Bezug auf das Argument der Berufungskläge- rin, wonach sie selbst auf Formalitäten wie einen schriftlichen Vertrag aus Gutmütigkeit verzichtet habe, weshalb die streng formalistische Sichtweise der Vorinstanz ihr gegenüber nicht vertretbar sei. Auch dieses Argument ist nicht stichhaltig. 2.5.2.7 Nach dem Gesagten musste die Berufungsklägerin bei der Wahrnehmung ihrer prozessualen Sorgfalt mit der vom Gericht beabsichtigten Rechtsanwendung rechnen. Im Ergebnis durfte die Vorinstanz von der Spruchreife ausgehen und hat Art. 223 Abs. 2 ZPO und damit auch das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. Falsche Sachverhaltsfeststellung und falsche Rechtsanwendung 3.1 Wie bereits ausgeführt, richten sich die Ansprüche des Bestellers wegen einer nicht gehörigen Erfül- lung des Werkvertrags vor Ablieferung des Werks im Sinne von Art. 367 OR grundsätzlich nicht nach Art. 368 OR, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 97 ff. OR sowie nach den spezifi- schen werkvertraglichen Regeln wie etwa Art. 366 OR, wobei sich die Rechtsfolgen beim Herstellungs- verzug in erster Linie nach Art. 366 OR in Ergänzung durch das allgemeine Verzugsrecht nach Art. 102 bis 109 OR und beim Ablieferungsverzug nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 102 bis 109 OR richten (vergleiche E. 2.5.2.1 bis E. 2.5.2.2 vorstehend). Der Besteller behält also sein Recht, Realerfül- lung zu verlangen, die auf die Herstellung und Ablieferung eines vertragskonformen Werks abzielt. Für einen Ablieferungsverzug ist vorausgesetzt, dass der Unternehmer trotz eingetretenem Ablieferungs- termin das geschuldete Werk (objektiv) pflichtwidrig noch nicht vollendet oder das vollendete Werk pflichtwidrig noch nicht abgeliefert hat (BGer 4A_391/2020 vom 09.12.2020 E. 3.5.1). Es gelangen spe- zifische werkvertragsrechtliche Regeln zur Anwendung wie etwa Art. 366 OR, welcher dem Unterneh- mer vorschreibt, mit der Herstellung des Werks rechtzeitig zu beginnen und die Arbeitsausführung nicht in vertragswidriger Weise zu verzögern. Für eine Anwendung von Art. 368 OR jedoch ist in diesem Vertragserfüllungsstadium noch kein Raum, weshalb Art. 367 ff. OR nicht zur Anwendung gelangen (Schwery Nadja, a.a.O., N 63 f. zu Art. 368). 3.2 Dass die Vorinstanz von falschen Sachverhaltsannahmen ausging, namentlich, dass das gesamte Werk bereits abgeliefert worden wäre, ist nicht auszumachen. Entgegen den Behauptungen der Berufungs- klägerin wendete die Vorinstanz Art. 366 Abs. 2 OR (Ersatz Kosten Drittfirma, vergleiche E. 3.3.1 erst- instanzliche Urteilsbegründung) bzw. Art. 366 Abs. 1 OR (i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 OR, vergleiche E. 3.3.3 und E. 3.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung) korrekt an, welcher sich auf die Rechte des Bestellers vor Ablieferung des Werks bezieht. Demgemäss ging die Vorinstanz in Überein-

Seite 15 von 18 stimmung mit den Ausführungen der Berufungsklägerin davon aus, dass das Werk zumindest in der Gesamtheit noch nicht abgeliefert worden war. Dies entspricht den Ausführungen der Vorinstanz, wo- nach rund vier Jahre nach dem erfolgten Brand noch kein Ende der Arbeiten absehbar und keine Frist zur Fertigstellung des Werks angesetzt worden sei (E. 3.3.1, E. 3.3.3 und 3.3.5 erstinstanzliche Urteils- begründung), lediglich von einer Teil-Ablieferung des Werks hinsichtlich der zwei Eingangstüren aus- gegangen werden könne (E. 3.3.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und die Tür im Obergeschoss (noch) nicht erstellt worden sei (E. 3.3.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Vorinstanz ging le- diglich von einem teilweise abgelieferten Werk, nämlich im Hinblick auf die zwei abgelieferten Ein- gangstüren aus (E. 3.3.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ein Werk kann in Teilen und damit ge- staffelt abgeliefert werden. Die Teilablieferung knüpft sich nicht an die Voraussetzung der Werkvoll- endung, setzt aber wohl voraus, dass der jeweils abzuliefernde Werkteil vollendet ist (vergleiche Art. 372 Abs. 2 OR; Peter Gauch, a.a.O., N. 108). Die Annahme der Vorinstanz betreffend die Teilablie- ferung der zwei Eingangstüren, stützt sich auf die Ausführungen der Berufungsklägerin selbst, welche eine Minderung des Werkpreises verlangt (act. 02.01 LG, Rz. 9 lit. b). Schlussfolgernd muss davon aus- gegangen werden, dass diese Werkteile abgeliefert worden sind, andernfalls eine Minderung ohnehin nicht verlangt werden könnte (vergleiche hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.3.2 und E. 3.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 3.3 Von einer falschen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz durch Anwendung von Art. 366 Abs. 2 OR (vergleiche E. 3.3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung) bzw. Art. 366 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 OR (vergleiche E. 3.3.3 und E. 3.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung) entgegen der allgemeinen Vertragsgrundlage nach Art. 97 Abs. 1 OR kann gestützt auf die vorstehenden Ausfüh- rungen ebenso wenig ausgegangen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf das vorste- hend Ausgeführte verwiesen werden (vergleiche E. 2.5.2.1 vorstehend). 3.4 Die Berufungsklägerin verkennt, dass die Vorinstanz die fehlende Mängelrüge nach Ablieferung des Werks richtigerweise lediglich in Bezug auf die zwei abgelieferten Eingangstüren bemängelte (E. 3.3.2 und 3.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Wie bereits ausgeführt (vergleiche E. 3.2 vorstehend) durfte die Vorinstanz gestützt auf die eigenen Ausführungen der Berufungsklägerin davon ausgehen, dass eine Teilablieferung des Werks hinsichtlich der zwei Eingangstüren stattgefunden hat. Im Übrigen rügte die Vorinstanz nicht die fehlenden Mängelrügen, sondern die fehlende Nachfristansetzung zur Fertigstellung des Werks unter Androhung der Ersatzvornahme bzw. des Rücktritts als zentrale An- spruchsgrundlage für den Ersatz der Kosten nach Art. 366 Abs. 2 OR (E. 3.3.1, E. 3.3.3, E. 3.3.5 und 3.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung) bzw. nach Art. 366 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 OR (E. 3.3.3 und E. 3.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Präsumtion der Vorinstanz, es

Seite 16 von 18 sei gestützt auf die fehlende Darlegung etwaiger erforderlichen Rügen bzw. Nachfristansetzungen durch die Berufungsklägerin davon auszugehen, dass solche unterblieben sind, ist nicht zu beanstan- den. 3.5 Entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin verlangte die Vorinstanz auch keinen vollständi- gen Tatsachenvortrag mit Entkräftung sämtlicher möglicher Einwände der Gegenpartei. Sie verlangte lediglich den Nachweis der Voraussetzungen einschlägiger Normen in deren wesentlichen Zügen oder Umrissen. Insbesondere wurde der Nachweis der Mängelrüge und der Nachfristansetzung zur Fertig- stellung des Werks als massgebliche Voraussetzung verlangt, um überhaupt einen Anspruch gestützt auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen geltend machen zu können. Diesem Erfordernis ist die Beru- fungsklägerin aufgrund der Tatsache nicht nachgekommen, dass sie eine unzutreffende Rechtsnorm als einschlägig betrachtete. Hinsichtlich dem geltend gemachten Ersatz der Kosten für die eigenen Auf- wendungen (act. 02.01 LG, Rz. 9 lit. f.) ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese Ausführungen jeg- licher Substantiierung entbehren und die Voraussetzungen auch nicht in den wesentlichen Zügen um- rissen wurden (E. 3.3.6 erstinstanzliche Urteilsbegründung), nachdem die Berufungsklägerin ohne An- gabe eines Beweismittels in einem Satz «Ersatz in Höhe von CHF 1'200.00 für eigene Aufwendungen aufgrund des Verhaltens des Beklagten» verlangt. 3.6 Gestützt auf die vorstehend ausgeführten Gründe ist weder von einer falschen Sachverhaltsdarstellung noch von einer falschen rechtlichen Würdigung auszugehen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Gerichtskosten Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Fest- setzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 2’000.00 festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231], Art. 6 Abs. 2 lit. b Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Berufung wird abgewiesen. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich der unterliegenden Berufungsklägerin auferlegt.

Seite 17 von 18 4.2 Parteientschädigung Dem Berufungsbeklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem er sich überhaupt nicht hat vernehmen lassen und er somit keine Parteientschädigung beantragt hat.

Seite 18 von 18 Das Obergericht erkennt:

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Prozessvoraussetzungen Nach Art. 308 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Berufung zulässig gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindes- tens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid stellt einen Endent- scheid dar. Die strittige Forderung beläuft sich auf über CHF 10'000.00. Die erforderliche Streitwert- grenze ist somit erreicht. Die Berufung ist innert Frist und formgerecht (Art. 311 ZPO) eingereicht wor- den. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]) und spruch- fähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GOG).

E. 1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin ficht mit der Berufung das gesamte Urteil an. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

Seite 4 von 18

E. 1.3 Kognition der Berufungsinstanz Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin rügt beide Punkte.

E. 1.4 Neue Tatsachen und Beweismittel Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren Zulässigkeit darzutun und die Voraussetzungen notwendigenfalls zu bewei- sen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 05.09.2016 E. 2.1). Die Berufungsklägerin reichte mit der Berufungseingabe vom 30. Oktober 2025 neue Beweismittel, namentlich Auszüge von WhatsApp-Mitteilungen des Berufungsbeklagten vom 1. und 2. April 2025 ein (act. 2.1, Beilage 2). Nachdem die Beweismittel vom 1. und 2. April 2025 datieren und somit bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, sind diese nicht ohne Verzug vorge- bracht worden. Sie finden im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung.

E. 1.5 Säumnis einer Partei Das Gericht gibt dem Berufungsbeklagten Gelegenheit eine Berufungsantwort einzureichen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Reicht der Berufungsbeklagte keine Berufungsantwort ein, obwohl ihm unter Androhung der Säumnisfolgen Frist dazu angesetzt wurde, wird das Verfahren nach Art. 147 Abs. 2 ZPO ohne Be- rufungsantwort weitergeführt. Es ist dem säumigen Berufungsbeklagten keine Nachfrist einzuräumen (BGE 144 III 394 E. 4.1.1). Vorliegend hat der Berufungsbeklagte keine Berufungsantwort eingereicht. Das Verfahren wird demnach ohne Berufungsantwort weitergeführt.

E. 1.6 Verfahrensart Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO) und Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsverfahren ist flexibel ausgestaltet und räumt der Rechtsmittelinstanz einen weiten Ermessensspielraum ein, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren (Alexander Brunner, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 316 N. 1; Karl Spühler, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 1 ff. zu Art. 316). Da die Akten des erstinstanzli- chen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens trotz Ausbleiben einer Berufungsantwort genügend Aufschluss für eine Beurteilung geben, verzichtet das Obergericht auf die Durchführung einer mündli- chen Verhandlung und entscheidet aufgrund der Akten.

Seite 5 von 18

E. 2 Aufl., 2026, N. 14 zu Art. 245; Hauck Bernd, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.],

Seite 7 von 18 Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl., Zürich 2025, N. 7 zu Art. 245). Ein anderer Teil vertritt hingegen die Lehrmeinung, wonach bei Ausbleiben einer Klageantwort in jedem Fall eine Hauptverhandlung durchzuführen sei (Alexander Brunner/Thomas Alexander Steiniger, in Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], a.a.O., N. 6 zu Art. 245; Lazopoulos Michael/Leimgruber Stefan, in Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Zürich 2023, N. 6a zu Art. 245; Christian Fraefel, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., N. 8 zu Art. 245). Es erscheint nicht sachgerecht, der beklagten Partei nach zweimaliger Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass eines Entscheides eine dritte Äusserungsmöglichkeit zu ge- währen. Auch einem juristischen Laien ist es zuzumuten, sich jedenfalls innert der vom Gericht ange- setzten Nachfrist zu äussern, zumal die formalen Anforderungen an eine schriftliche Stellungnahme niedrig sind. Ferner stützen prozessökonomische Überlegungen diesen Standpunkt, würde das Gericht andernfalls doch dazu gezwungen, bei Ausbleiben einer Stellungnahme trotz erfolgloser Nachfristan- setzung zur Hauptverhandlung vorzuladen, obwohl die beklagte Partei bereits zwei Fristen verpasst hat und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese auch der Hauptverhandlung fernbleibt. Un- ter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Gesetzgeber im verein- fachten Verfahren gegenüber dem ordentlichen Verfahren einen beschleunigten Rechtsweg schaffen wollte und die Säumnisfolgen im vereinfachten Verfahren bei unentschuldigtem Fernbleiben an der Verhandlung ohne erneute Vorladung zum Gerichtstermin eintreten (BGE 146 III 297 E. 2), erscheint es daher sachgerecht, der ersten Lehrmeinung beizupflichten, nachdem auch unterschiedliche kanto- nale Gerichte dieser Lehrmeinung gefolgt sind (Entscheid Obergericht des Kantons Bern vom 12.02.2019, ZK 2018 534, E. 15.5 bis 15.9; Entscheid Handelsgericht des Kantons Zürich vom 11.06.2025, HG240217, E. 1.2). Bei Ausbleiben einer Klageantwort und Vorliegen der Spruchreife kann das Gericht einen Endentscheid fällen und muss nicht zwingend zur Hauptverhandlung vorladen.

E. 2.1 Vorbemerkungen Die Parteien haben im Jahr 2021 einen mündlichen Vertrag über den Wiederaufbau eines abgebrann- ten Rustico im Kanton Tessin gegen Entgelt abgeschlossen (act. 02.01 LG, Rz. 5). Die Berufungsklägerin macht geltend, dass die Arbeiten durch den Berufungsbeklagten nur teilweise ausgeführt wurden und ein Ende der Arbeiten noch immer nicht absehbar war. Deshalb habe sich die Berufungsklägerin ge- zwungen gesehen, die Arbeiten durch eine Drittfirma ausführen zu lassen und verlangt dafür nun Scha- denersatz im Umfang von CHF 28'500.00 zuzüglich Zins vom Berufungsbeklagten. Sie stützt ihre Scha- denersatzansprüche auf Art. 97 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220). Die Vorinstanz qualifizierte den mündlich abgeschlossenen Vertrag über die Erstellung einer Baute gegen Entgelt als Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR, weshalb sie die werkvertraglichen Bestimmungen als Grundlage des Ver- tragsanspruches anstelle von Art. 97 Abs. 1 OR prüfte (E. 3.1 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Sodann hätten die Parteien einen Vertrag über die Gebrauchsüberlassung eines Generators abge- schlossen. Ob diese Vereinbarung als Nebenpflicht des Werkvertrages oder als gemischter Vertrag mit Elementen des Miet- und Kaufvertrages zu qualifizieren sei, könne im Sinne der Erwägungen offenge- lassen werden (E. 3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

E. 2.2 Vorinstanz Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten nach versäumter Klageantwort gestützt auf Art. 223 Abs. 1 ZPO eine kurze Nachfrist angesetzt unter Androhung, dass bei unbenutztem Fristablauf das Verfahren ohne die Prozesshandlung fortgesetzt werde (act. 01.10 LG). Sofern die Angelegenheit spruchreif sei, treffe das Gericht einen Endentscheid, andernfalls lade es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Da der Berufungsbeklagte auch die Nachfrist unbenutzt hat ablaufen lassen und die Vorinstanz die Angelegenheit als spruchreif erachtete, fällte sie einen Endentscheid. In diesem Entscheid prüfte die Vorinstanz die Schadenersatzansprüche gestützt auf werkvertragliche Bestimmungen im Sinne von Art. 363 ff. OR. Hingegen blendete sie den allgemeinen Vertragsanspruch nach Art. 97 Abs. 1 OR aus (E. 3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Eine Möglichkeit zur Stellungnahme zur anderen rechtlichen Würdigung wurde der Klägerin nicht gewährt. Die Vorinstanz begründete die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs damit, dass es der anwaltlich vertretenen Partei zugemutet werden könne, bereits im ersten Vortrag zumindest eine schlüssige Schilderung des Klagefundaments vorzubringen, indem sie mindestens zu jedem Tatbestand der einschlägigen Rechtsnorm die rechtserheblichen Tatsachen behaupte. Genügten die Vorbringen einer anwaltlich vertretenen klagenden Partei diesen Anforderun- gen nicht bzw. würden sie sich in diesem Sinne als nicht schlüssig erweisen, sei nach dem Gesagten die Spruchreife zu bejahen und Klage umgehend und ohne Durchführung einer Hauptverhandlung und ohne weitere Anhörung abzuweisen. Die klagende Partei könne sich nicht darauf verlassen, die Klage

Seite 6 von 18 in der Replik noch ergänzen zu können (E. 2.2 und 2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die ver- stärkte richterliche Fragepflicht gelange bei der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht zur Anwendung, der Sachverhalt sei nicht besonders kompliziert. Es sei weder ein Irrtum noch ein Versehen auszu- machen, weshalb das Verfahren als spruchreif zu qualifizieren sei und das Gericht nach Art. 223 Abs. 2 ZPO gestützt auf die Akten entscheide (E. 2.4). Dies sei den Parteien mehrfach angekündigt worden, wogegen keine der Parteien opponiert hätte.

E. 2.3 Vorbringen Berufungsklägerin Die Berufungsklägerin bemängelt, dass die Vorinstanz die Angelegenheit als spruchreif erachtete und zu keiner Hauptverhandlung vorgeladen hatte. Dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass der ab- geschlossene Vertrag gemäss Ansicht der Vorinstanz eindeutig dem Werkvertragsrecht zu unterstellen sei, entgegen des klägerischen Vorbringens, die Forderung auf Art. 97 Abs. 1 OR zu stützen. Es stehe nicht eindeutig fest, ob der Vertrag vorliegend als Werkvertrag zu qualifizieren sei. Da auch Räumungs- arbeiten Bestandteil des Vertrages seien, sei nicht ausgeschlossen, dass der Vertrag zudem auch auf- tragsrechtliche Komponenten enthalte. Insoweit könnten die Parteien auch einen Innominatsvertrag abgeschlossen haben. Auch spekuliere die Vorinstanz darüber, ob formale Kriterien wie Mängelrügen eingehalten worden seien, obschon der Sachverhalt überhaupt nicht hergebe, dass es zu einer Über- gabe des Werks gekommen sei, bei der eine Rüge hätte erhoben werden müssen. Das Werk sei vorlie- gend nicht abgeliefert worden. Die Vorinstanz habe der Berufungsklägerin vor Erlass des angefochte- nen Entscheids keine Möglichkeit eingeräumt, sich zu der anderen rechtlichen Würdigung zu äussern. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, das rechtliche Gehör verletzt zu haben. Die Vorinstanz hätte nach Ansicht der Berufungsklägerin mindestens zur Hauptverhandlung vorladen müssen.

E. 2.4 Versäumte Klageantwort

E. 2.4.1 Rechtliche Grundlagen Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Nach unbenutztem Ablauf der Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die An- gelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Ein Teil der Lehre spricht sich dafür aus, dass Art. 223 ZPO im vereinfachten Verfahren gestützt auf Art. 219 ZPO grundsätzlich sinngemäss angewendet wird, soweit ein Schriftenwechsel erfolgt, womit auch im vereinfachten Ver- fahren bei Ausbleiben einer Klageantwort und Vorliegen der Spruchreife ein Endentscheid gefällt wer- den kann (Eric Pahud, in Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2025, N. 8 zu Art. 223; Stephan Mazan, in a.a.O., N. 19 zu Art. 245; Laurent Killias/Andreas Lienhard, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

E. 2.4.2 Erwägungen Obergericht Gestützt auf die soeben dargelegten rechtlichen Grundlagen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist zur Stellungnahme (Art. 223 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO) und Annahme der Spruchreife einen Endentscheid fällte, ohne die Parteien zur Hauptverhand- lung vorzuladen. Ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall hingegen von der Spruchreife des Entscheides ausgehen durfte, gilt es nachfolgend zu prüfen.

E. 2.5 Spruchreife

E. 2.5.1 Rechtliche Grundlagen Spruchreif ist das Verfahren dann, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen und das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungs- gemäss durchgeführt wurde (BGE 148 III 95 E. 4.3.1 mit Verweis auf BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 und

Seite 8 von 18 BGE 140 III 450 E. 3.2; BGer 5A_545/2021 vom 08.02.2022 E. 4.2). Die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zur Beurteilung des strittigen Anspruches müssen vorhanden sein und die Parteien müssen Gelegenheit gehabt haben, sich zu allen entscheiderheblichen Fragen zu äussern. Es dürfen keine pro- zesskonform gestellten Beweisanträge zu entscheiderheblichen strittigen Fragen offen sein (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). An Spruchreife fehlt es, wenn die Vorbringen der klagenden Partei unklar, wider- sprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, so dass Anlass zur Ausübung der rich- terlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO, Art. 247 Abs. 1 ZPO) besteht (BGer 5A_545/2021 vom 08.02.2022 E. 4.2). Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Eine Partei darf in Bezug auf die Fragepflicht insbesondere nicht einseitig bevorzugt werden. Die gerichtli- che Fragepflicht erlaubt dem Gericht weder die Partei auf Tatsachen aufmerksam zu machen, welche sie ausser Acht gelassen haben, noch ihnen zu helfen, die Sache besser darzulegen, oder ihnen vorzu- schlagen, welche stichhaltigen Argumente sie vorbringen sollen, um die Sache zu gewinnen (BGE 146 III 413 E. 4.2; BGer 5A_188/2021 vom 21.02.2022 E. 6.4; BGer 4A_127/2021 vom 19.05.2021 E. 5.1). Gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien ist die gerichtliche Fragepflicht ausserdem nur mit Zurück- haltung auszuüben (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGer 4A_487/2018 vom 30.01.2019 E. 4.2.2; BGer 4A_57/2014 vom 08.05.2014 E. 1.3.2). Einer anwaltlich vertretenen Partei ist zuzumuten, bereits im ersten Vortrag eine schlüssige Schilderung des Klagefundaments vorzubringen, indem sie mindestens zu jedem Tatbestand der einschlägigen Rechtsnorm die rechtserheblichen Tatsachen behauptet. Ge- nügen die Vorbringen einer anwaltlich vertretenen klagenden Partei diesen Anforderungen nicht bzw. erweisen sie sich in diesem Sinn als nicht schlüssig, ist nach dem Gesagten die Spruchreife zu bejahen und die Klage umgehend und ohne Durchführung einer Hauptverhandlung abzuweisen. Die anwaltlich vertretene klagende Partei kann sich mithin nicht darauf verlassen, ihre Vorbringen in einer zweiten Rechtsschrift bzw. im Rahmen einer Instruktions- oder Hauptverhandlung noch ergänzen zu können (Christoph Leuenberger, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl., Zürich 2025, N. 5-6 zu Art. 223; Eric Pahud, a.a.O., N. 3 zu Art. 223; BGer 5A_921/2017 vom 16.07.2018 E. 3.5). Die Spruchreife fehlt, wenn das Gericht seinen Entscheid auf eine Rechtsnorm stützen will, mit der die Parteien vernünftigerweise nicht rechnen konnten und mussten, und ihnen daher das rechtliche Gehör gewährt werden muss. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Prozessstoffes durch das Gericht darf die Parteien nicht überraschen (Daniel Willisegger, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 20 zu Art. 223; Laurent Killias/Christine Möhler, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., N. 11 zu Art. 223). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 149 I 153 E. 2.2). Dazu zählt insbesondere die Möglichkeit, sich

Seite 9 von 18 im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 142 III 48 E. 4.1.1). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen. In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Recht- sprechung dann – als Ausnahme vom Grundsatz, wonach das Gericht das Recht von Amtes wegen an- wendet (Art. 57 ZPO) – einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Ent- scheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste. Dieser von der Lehre als «Überraschungsverbot» bezeichnete Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV ist insbesondere bei der Anwendung unbestimmter Rechts- normen zu beachten. Die normative Unbestimmtheit ist verfahrensrechtlich zu kompensieren. Die ver- fassungskonforme Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordert unter Umständen, dass die Behörde, bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder eines besonders grossen Ermes- sensspielraums einen Entscheid fällt, der von grosser Tragweite für die Betroffenen ist, diese über ihre Rechtsauffassung orientiert und ihnen Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu nehmen (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 131 V 9 E. 5.4.1; BGer 5A_715/2025 vom 30.03.2026 E. 3.4; BGer 2C_206/2025 vom 03.12.2025 E. 3.1; Arthur Brunner/Marco Zollinger, Das Verbot des Überraschungsentscheids im schweizerischen Prozessrecht, in SJZ 118/2022, S. 1077; Ro- land Sarbach, Das Verbot überraschender Rechtsanwendung im ordentlichen Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPR – Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht Band Nr. 25, 2017).

E. 2.5.2 Erwägungen Obergericht

E. 2.5.2.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf werkvertragliche Bestimmungen im Sinne von Art. 363 ff. OR, insbe- sondere gestützt auf Art. 366 OR, in Kombination mit den allgemeinen Verzugsregeln nach Art. 102 bis 109 OR beurteilt, ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht (vergleiche E. 3.3.1, E. 3.3.3 und E. 3.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der allgemeine Vertragsanspruch nach Art. 97 Abs. 1 OR wurde nicht thematisiert (E. 3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat sich somit auf einen anderen Rechtsgrund berufen als von der Berufungsklägerin geltend gemacht wurde. Fest steht aus- serdem, dass der Berufungsklägerin vor Erlass des Entscheides durch die Vorinstanz keine Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu der anderen rechtlichen Würdigung, welche im bisherigen Verfahren nicht Thema war, zu äussern. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Berufungsklägerin mit der anderen rechtlichen Würdigung vernünftigerweise rechnen musste. Andernfalls es ohne Gewährung des recht- lichen Gehörs an der Spruchreife fehlte (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Um diese Frage zu beantworten, sind die rechtlichen Grundlagen einer näheren Begutachtung zu un- terziehen und ist insbesondere zu prüfen, wann Art. 97 Abs. 1 OR zur Anwendung gelangt. Nach Art. 97 Abs. 1 OR hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, wenn die Erfüllung

Seite 10 von 18 der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden kann, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt. Art. 97 Abs. 1 OR bestimmt die Rechtsfolgen, die sich aus der Nichterfüllung einer Obligation ergeben. Zwar erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 97 OR auf alle Obligationen, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen und welchen Inhalt sie haben. Vorbehalten bleiben allerdings Sonderbestimmungen des besonderen Teils des OR oder spezi- algesetzliche Bestimmungen (Rolf H. Weber/ Susan Emmenegger, in: Berner Kommentar OR, Die Fol- gen der Nichterfüllung, Art. 97–109 OR, 2. Aufl., Bern 2020, N. 9 zu Art. 97). Neben Leistungsunmög- lichkeit wird auch die positive Vertragsverletzung von diesem Tatbestand erfasst, die als Sammelbegriff für die mangelhafte Erfüllung der Obligation einerseits (sog. Schlechtleistung) und die Verletzung von Nebenpflichten andererseits dient (Corinne Widmer Lüchinger, in Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 8. Aufl., 2026, N. 1–2 und 61 zu Art. 97). Für die Annahme einer Leistungsunmöglichkeit beste- hen in casu nicht nur keine Anhaltspunkte, sondern spricht auch die Argumentation der Berufungsklä- gerin selbst, wonach das Werk durch den Berufungsbeklagten nicht abgeliefert worden sei (act. 2.1, Rz. 21 und 28), weshalb eine Drittunternehmerin mit dem Abschluss der Arbeiten beauftragt worden sei, welche das Werk fertigstellen konnte (act. 02.01 LG, Rz. 8 und 9). Folglich scheidet eine Leistungs- unmöglichkeit aus. Ebenso fällt die Verletzung von Nebenpflichten ausser Betracht, nachdem keinerlei Hinweise für eine solche Annahme bestehen. Übrig bliebe eine positive Vertragsverletzung, wenn die Hauptleistungspflicht zwar erfüllt, diese jedoch in qualitativer Hinsicht rechtlich oder tatsächlich nicht dem vertraglich Vereinbarten entspricht (Rolf H. Weber/ Susan Emmenegger, a.a.O., N. 120 zu Art. 97) bzw. bezogen auf werkvertragliche Bestimmungen, wenn das Werk nicht in der vertragsgemässen Qualität abgeliefert worden wäre (BGE 130 III 591 E. 2). Wie jedoch bereits vorstehend ausgeführt, wurde die Hauptleistungspflicht durch den Berufungsbeklagten vorliegend nicht vollständig erfüllt bzw. das Werk in seiner Gesamtheit unbestrittenermassen gar noch nicht abgeliefert (act. 2.1, Rz. 21 und 28). Damit kann es sich von vornherein nicht um eine positive Vertragsverletzung handeln. Viel- mehr liegt ein Verzugsfall vor, weshalb für eine Anwendung von Art. 97 OR kein Spielraum verbleibt. Selbst unter Annahme einer (Teil-)Ablieferung des Werks hätte ein Schadenersatzanspruch aus positi- ver Vertragsverletzung gestützt auf Art. 97 OR lediglich subsidiären Charakter, da die Mängelhaftung im Anwendungsbereich der Art. 367–371 OR vorgeht. Die werkvertraglichen Bestimmungen haben bei einer mangelhaften Erfüllung des Vertrages im Werkvertragsrecht als lex specialis dementsprechend Vorrang vor Art. 97 Abs. 1 OR, weshalb der Artikel auch deshalb keine Anwendung findet. Die werk- vertragliche Mängelhaftung ist abschliessend geordnet, weshalb der Besteller sich nicht alternativ auf den Rechtsbehelf von Art. 97 OR berufen kann (Peter Gauch, Der Werkvertrag, 6. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2019, N. 2326 ff.; Rolf H. Weber/ Susan Emmenegger, a.a.O., N. 129 zu Art. 97; BGE 133 III 335 E. 2.4.4). Diese Exklusivität der gesetzlich geregelten Mängelhaftung, die für das Werkvertrags- recht gilt, schränkt den Anwendungsbereich des Art. 97 Abs. 1 OR nicht gegen den Willen des Gesetz-

Seite 11 von 18 gebers ein. Kein überzeugender Grund, der für eine konkurrierende Anwendung des Art. 97 Abs. 1 OR sprechen würde, ist namentlich das Argument, dass es im Bereich des Art. 97 Abs. 1 OR um eine Ver- schuldenshaftung gehe, während die strenge Rüge- und Verjährungsordnung der Mängelhaftung nach Sinn und Zweck des Gesetzes das Korrelat für den grundsätzlich kausalen Charakter dieser Haftung sei (Peter Gauch, a.a.O., N. 2327).

E. 2.5.2.2 Da es sich nach dem Gesagten um einen Verzugsfall handelt, richten sich die Rechtsfolgen eines Be- stellers vor Ablieferung des Werks bei nicht gehöriger Erfüllung des Vertrages beim Herstellungsverzug in erster Linie nach Art. 366 OR in Ergänzung durch das allgemeine Verzugsrecht nach Art. 102 bis 109 OR und beim Ablieferungsverzug nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 102 bis 109 OR (Schwery Nadja, in: Berner Kommentar, Der Werkvertrag, Art. 363–379 OR, Bern 2024, N. 63 f. zu Art. 368; Daniel Antognini/Annina N. Fey/Gaudenz G. Zindel/Bertrand G. Schott, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 4 zu Art. 366; Hürlimann Roland/Siegenthaler Thomas, in Hochstrasser/Huber-Purtschert/Maissen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privat- recht, Obligationenrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2023, N. 1 zu Art. 366; Rusch Lukas, in Kren Kost- kiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht,

E. 2.5.2.3 Entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin kann nicht von einer unzulässigen Benachteiligung ausgegangen werden, wenn die Vorinstanz nach Ausbleiben einer Vernehmlassung durch den Beru- fungsbeklagten unter Annahme der Spruchreife einen Entscheid fällte, ohne der Berufungsklägerin er- neut die Möglichkeit einzuräumen, die Ausführungen an einer Hauptverhandlung zu substantiieren. Wie bereits erwähnt (E. 2.5.1), darf von einer anwaltlich vertretenen Partei erwartet werden, dass sie bereits in ihrem ersten Parteivortrag die tatsächlichen Grundlagen ihres Begehrens in schlüssiger Weise vorbringt. Dies setzt voraus, dass sie zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen der einschlägigen Anspruchsgrundlage die rechtserheblichen Tatsachen behauptet und damit ein vollständiges Klagefun- dament schafft. Die anwaltlich vertretene klagende Partei kann nicht darauf vertrauen, eine mangel- hafte Substantiierung erst im Rahmen einer zweiten Rechtsschrift beziehungsweise anlässlich einer Instruktions- oder Hauptverhandlung nachträglich zu beheben. Vielmehr obliegt es ihr, die für die Be- gründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen von Beginn an vollständig und schlüssig in das Ver- fahren einzubringen. Der Einwand kann daher nicht geschützt werden.

E. 2.5.2.4 Der Vorinstanz ist ausserdem insoweit beizupflichten, dass die gerichtliche Fragepflicht gegenüber an- waltlich vertretenen Parteien grundsätzlich mit Zurückhaltung auszuüben ist. Die gerichtliche Frage- pflicht dient der Klärung unklarer oder unvollständiger Vorbringen, ohne dabei die gebotene richterli- che Neutralität zu beeinträchtigen. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich insbesondere deshalb, weil von rechtskundig vertretenen Parteien erwartet werden darf, dass sie den massgeblichen Sachverhalt sowie die für ihren Standpunkt relevanten rechtlichen Gesichtspunkte selbständig in das Verfahren einbringen. Vor diesem Hintergrund wäre es der Vorinstanz verwehrt gewesen, die Berufungsklägerin auf Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die sie selbst nicht geltend macht oder ausser Acht gelassen hat. Ein derartiges Vorgehen hätte die Grenze der gerichtlichen Fragepflicht über- schritten und wäre faktisch auf eine Unterstützung der Prozessführung einer Partei hinausgelaufen. Dadurch wäre nicht nur die Eigenverantwortung der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin relati-

Seite 13 von 18 viert worden, sondern zugleich der Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien in Frage gestellt wor- den. Die Vorinstanz hätte damit einer Partei einen prozessualen Vorteil verschafft, der ihr nach der gesetzlichen Verfahrensordnung nicht zukommt. Eine solche einseitige Bevorzugung liefe letztlich auf eine unzulässige Kompensation parteilicher Nachlässigkeiten hinaus und stünde mit der richterlichen Pflicht zur Unparteilichkeit nicht in Einklang. Ausserdem hat sich die Berufungsklägerin selbst nach Mitteilung des vorinstanzlichen Urteils und der anderen rechtlichen Würdigung im Berufungsverfahren nicht von ihrer rechtlichen Argumentation abbringen lassen, weshalb bezweifelt werden kann, dass anderweitige Vorbringen getätigt worden wären, selbst wenn die Vorinstanz ihre Einschätzung geteilt hätte.

E. 2.5.2.5 Der Einwand der Berufungsklägerin, wonach nicht zweifelsfrei feststehe, ob es sich vorliegend um ei- nen Werkvertrag oder allenfalls einen Innominatvertrag handle (act. 2.1, Rz. 20), da auch Räumungs- arbeiten Vertragsbestandteil bildeten und somit auftragsrechtliche Komponenten enthalten waren, ist nicht nachvollziehbar. Die Berufungsklägerin bestreitet zu Recht nicht, dass mindestens der Hauptteil des Vertrages über die Erstellung einer Baute gegen Entgelt dem Werkvertragsrecht zu unterstellen ist (Art. 363 OR, vergleiche E. 3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Hingegen macht sie geltend, dass auch noch andere, namentlich auftragsrechtliche Komponenten, Bestandteil des Vertrags bilden, ohne weitergehende Ausführungen dazu zu machen. Die Berufungsklägerin legt insbesondere nicht dar, in- wiefern selbst bei Annahme eines gemischten Vertrages andere Rechtsgrundlagen einschlägig wären, welche zu einem anderen Ergebnis führten. Selbst bei gemischten Verträgen kann auf die Vorschriften des Vertragstyps zurückgegriffen werden, für den die betreffende Leistung charakteristisch ist (Peter Gauch, a.a.O., N. 328 und 131). Somit besteht kein Hindernis, die werkvertraglichen Bestimmungen bei einem gemischten Vertrag für den Werkvertragsteil sinngemäss anzuwenden, entsprechend der Kombinationstheorie bei der Ergänzung von Innominatverträgen (Ballmer David, Innominatvertrags- recht, Zürich/St. Gallen 2024, S. 98). Auch bei Zugrundelegung der alternativen Absorptionstheorie, bei welcher ein lückenhafter Innominatvertrag anhand der Bestimmungen des dominanten Vertrags- typus ergänzt wird, unter Verdrängung bzw. «Absorption» des weniger dominanten Typus (Ballmer David, a.a.O., S. 98), ergibt sich keine abweichende Beurteilung, da der Werkvertragsteil im konkreten überwiegt und damit auch diesfalls werkvertragliche Bestimmungen herangezogen werden könnten.

E. 2.5.2.6 Dem weiteren Argument der Berufungsklägerin, wonach ihr ein fehlendes Opponieren nicht vorgewor- fen werden könne, zumal ihr nicht angekündigt worden sei, dass dem Entscheid eine andere rechtliche Würdigung zugrunde gelegt werde und zudem mitgeteilt worden sei, dass die klägerischen Behaup- tungen als unbestritten gälten und damit als Entscheidgrundlage dienten (act. 01.10 LG), ist zwar zu- zustimmen. Da dieses Argument jedoch keinen Einfluss auf die Spruchreife des vorinstanzlichen Ver-

Seite 14 von 18 fahrens hat, kann es unbeachtet bleiben. Dasselbe gilt in Bezug auf das Argument der Berufungskläge- rin, wonach sie selbst auf Formalitäten wie einen schriftlichen Vertrag aus Gutmütigkeit verzichtet habe, weshalb die streng formalistische Sichtweise der Vorinstanz ihr gegenüber nicht vertretbar sei. Auch dieses Argument ist nicht stichhaltig.

E. 2.5.2.7 Nach dem Gesagten musste die Berufungsklägerin bei der Wahrnehmung ihrer prozessualen Sorgfalt mit der vom Gericht beabsichtigten Rechtsanwendung rechnen. Im Ergebnis durfte die Vorinstanz von der Spruchreife ausgehen und hat Art. 223 Abs. 2 ZPO und damit auch das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. Falsche Sachverhaltsfeststellung und falsche Rechtsanwendung 3.1 Wie bereits ausgeführt, richten sich die Ansprüche des Bestellers wegen einer nicht gehörigen Erfül- lung des Werkvertrags vor Ablieferung des Werks im Sinne von Art. 367 OR grundsätzlich nicht nach Art. 368 OR, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 97 ff. OR sowie nach den spezifi- schen werkvertraglichen Regeln wie etwa Art. 366 OR, wobei sich die Rechtsfolgen beim Herstellungs- verzug in erster Linie nach Art. 366 OR in Ergänzung durch das allgemeine Verzugsrecht nach Art. 102 bis 109 OR und beim Ablieferungsverzug nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 102 bis 109 OR richten (vergleiche E. 2.5.2.1 bis E. 2.5.2.2 vorstehend). Der Besteller behält also sein Recht, Realerfül- lung zu verlangen, die auf die Herstellung und Ablieferung eines vertragskonformen Werks abzielt. Für einen Ablieferungsverzug ist vorausgesetzt, dass der Unternehmer trotz eingetretenem Ablieferungs- termin das geschuldete Werk (objektiv) pflichtwidrig noch nicht vollendet oder das vollendete Werk pflichtwidrig noch nicht abgeliefert hat (BGer 4A_391/2020 vom 09.12.2020 E. 3.5.1). Es gelangen spe- zifische werkvertragsrechtliche Regeln zur Anwendung wie etwa Art. 366 OR, welcher dem Unterneh- mer vorschreibt, mit der Herstellung des Werks rechtzeitig zu beginnen und die Arbeitsausführung nicht in vertragswidriger Weise zu verzögern. Für eine Anwendung von Art. 368 OR jedoch ist in diesem Vertragserfüllungsstadium noch kein Raum, weshalb Art. 367 ff. OR nicht zur Anwendung gelangen (Schwery Nadja, a.a.O., N 63 f. zu Art. 368). 3.2 Dass die Vorinstanz von falschen Sachverhaltsannahmen ausging, namentlich, dass das gesamte Werk bereits abgeliefert worden wäre, ist nicht auszumachen. Entgegen den Behauptungen der Berufungs- klägerin wendete die Vorinstanz Art. 366 Abs. 2 OR (Ersatz Kosten Drittfirma, vergleiche E. 3.3.1 erst- instanzliche Urteilsbegründung) bzw. Art. 366 Abs. 1 OR (i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 OR, vergleiche E. 3.3.3 und E. 3.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung) korrekt an, welcher sich auf die Rechte des Bestellers vor Ablieferung des Werks bezieht. Demgemäss ging die Vorinstanz in Überein-

Seite 15 von 18 stimmung mit den Ausführungen der Berufungsklägerin davon aus, dass das Werk zumindest in der Gesamtheit noch nicht abgeliefert worden war. Dies entspricht den Ausführungen der Vorinstanz, wo- nach rund vier Jahre nach dem erfolgten Brand noch kein Ende der Arbeiten absehbar und keine Frist zur Fertigstellung des Werks angesetzt worden sei (E. 3.3.1, E. 3.3.3 und 3.3.5 erstinstanzliche Urteils- begründung), lediglich von einer Teil-Ablieferung des Werks hinsichtlich der zwei Eingangstüren aus- gegangen werden könne (E. 3.3.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und die Tür im Obergeschoss (noch) nicht erstellt worden sei (E. 3.3.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Vorinstanz ging le- diglich von einem teilweise abgelieferten Werk, nämlich im Hinblick auf die zwei abgelieferten Ein- gangstüren aus (E. 3.3.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ein Werk kann in Teilen und damit ge- staffelt abgeliefert werden. Die Teilablieferung knüpft sich nicht an die Voraussetzung der Werkvoll- endung, setzt aber wohl voraus, dass der jeweils abzuliefernde Werkteil vollendet ist (vergleiche Art. 372 Abs. 2 OR; Peter Gauch, a.a.O., N. 108). Die Annahme der Vorinstanz betreffend die Teilablie- ferung der zwei Eingangstüren, stützt sich auf die Ausführungen der Berufungsklägerin selbst, welche eine Minderung des Werkpreises verlangt (act. 02.01 LG, Rz. 9 lit. b). Schlussfolgernd muss davon aus- gegangen werden, dass diese Werkteile abgeliefert worden sind, andernfalls eine Minderung ohnehin nicht verlangt werden könnte (vergleiche hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.3.2 und E. 3.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 3.3 Von einer falschen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz durch Anwendung von Art. 366 Abs. 2 OR (vergleiche E. 3.3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung) bzw. Art. 366 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 OR (vergleiche E. 3.3.3 und E. 3.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung) entgegen der allgemeinen Vertragsgrundlage nach Art. 97 Abs. 1 OR kann gestützt auf die vorstehenden Ausfüh- rungen ebenso wenig ausgegangen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf das vorste- hend Ausgeführte verwiesen werden (vergleiche E. 2.5.2.1 vorstehend). 3.4 Die Berufungsklägerin verkennt, dass die Vorinstanz die fehlende Mängelrüge nach Ablieferung des Werks richtigerweise lediglich in Bezug auf die zwei abgelieferten Eingangstüren bemängelte (E. 3.3.2 und 3.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Wie bereits ausgeführt (vergleiche E. 3.2 vorstehend) durfte die Vorinstanz gestützt auf die eigenen Ausführungen der Berufungsklägerin davon ausgehen, dass eine Teilablieferung des Werks hinsichtlich der zwei Eingangstüren stattgefunden hat. Im Übrigen rügte die Vorinstanz nicht die fehlenden Mängelrügen, sondern die fehlende Nachfristansetzung zur Fertigstellung des Werks unter Androhung der Ersatzvornahme bzw. des Rücktritts als zentrale An- spruchsgrundlage für den Ersatz der Kosten nach Art. 366 Abs. 2 OR (E. 3.3.1, E. 3.3.3, E. 3.3.5 und 3.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung) bzw. nach Art. 366 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 OR (E. 3.3.3 und E. 3.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Präsumtion der Vorinstanz, es

Seite 16 von 18 sei gestützt auf die fehlende Darlegung etwaiger erforderlichen Rügen bzw. Nachfristansetzungen durch die Berufungsklägerin davon auszugehen, dass solche unterblieben sind, ist nicht zu beanstan- den. 3.5 Entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin verlangte die Vorinstanz auch keinen vollständi- gen Tatsachenvortrag mit Entkräftung sämtlicher möglicher Einwände der Gegenpartei. Sie verlangte lediglich den Nachweis der Voraussetzungen einschlägiger Normen in deren wesentlichen Zügen oder Umrissen. Insbesondere wurde der Nachweis der Mängelrüge und der Nachfristansetzung zur Fertig- stellung des Werks als massgebliche Voraussetzung verlangt, um überhaupt einen Anspruch gestützt auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen geltend machen zu können. Diesem Erfordernis ist die Beru- fungsklägerin aufgrund der Tatsache nicht nachgekommen, dass sie eine unzutreffende Rechtsnorm als einschlägig betrachtete. Hinsichtlich dem geltend gemachten Ersatz der Kosten für die eigenen Auf- wendungen (act. 02.01 LG, Rz. 9 lit. f.) ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese Ausführungen jeg- licher Substantiierung entbehren und die Voraussetzungen auch nicht in den wesentlichen Zügen um- rissen wurden (E. 3.3.6 erstinstanzliche Urteilsbegründung), nachdem die Berufungsklägerin ohne An- gabe eines Beweismittels in einem Satz «Ersatz in Höhe von CHF 1'200.00 für eigene Aufwendungen aufgrund des Verhaltens des Beklagten» verlangt. 3.6 Gestützt auf die vorstehend ausgeführten Gründe ist weder von einer falschen Sachverhaltsdarstellung noch von einer falschen rechtlichen Würdigung auszugehen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Gerichtskosten Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Fest- setzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 2’000.00 festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231], Art. 6 Abs. 2 lit. b Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Berufung wird abgewiesen. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich der unterliegenden Berufungsklägerin auferlegt.

Seite 17 von 18

E. 4.2 Parteientschädigung Dem Berufungsbeklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem er sich überhaupt nicht hat vernehmen lassen und er somit keine Parteientschädigung beantragt hat.

Seite 18 von 18 Das Obergericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen. Der Entscheid des Landgerichtspräsidiums II Uri vom 29. Septem- ber 2025 (LGP 25 259) wird bestätigt.
  2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 2’000.00 werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Eröffnung - Berufungsklägerin, vertreten durch Dr. iur. LL.M. Matthias Inderkum - Berufungsbeklagter Mitteilung - Landgerichtspräsidium Uri Altdorf, 15. Juli 2026 OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. oder subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zu- lässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert nach Art. 51 ff. BGG be- trägt weniger als CHF 30'000.00. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung __________________________ OG Z 25 17

Entscheid vom 15. Juli 2026

__________________________ Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann, Sven Infanger und Peter Sommer Gerichtsschreiberin Serena Simmen __________________________ Verfahrensbeteiligte

A.___ vertreten durch B.___ Berufungsklägerin

gegen

C.___ Berufungsbeklagter

__________________________ Gegenstand

Forderung aus Vertrag (Berufung gegen Entscheid Landgerichtspräsidium II Uri [LGP 25 259] vom 29.09.2025)

Seite 2 von 18 Prozessgeschichte: A. Mit Entscheid vom 29. September 2025 im Verfahren LGP 25 259 wies das Landgerichtspräsidium II Uri (nachfolgend: Vorinstanz) die Klage von A.___ (nachfolgend: Berufungsklägerin) gegen C.___ (nachfol- gend: Berufungsbeklagter) betreffend Forderung aus Vertrag vollumfänglich ab. Die Verfahrenskosten legte sie der Klägerin auf, wobei diese mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wurden. Par- teientschädigungen wurden keine zugesprochen. B. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Uri ein (act. 2.1). Sie stellte folgende Anträge: «1. Die Berufung sei gutzuheissen, der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 29. September 2025 sei aufzuheben, und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Forderung von CHF 28'500.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. Mai 2024 zu bezahlen. 2. Daneben sei in der Betreibung Nr. 22403918 des Betreibungsamtes Erstfeld der Rechtsvorschlag zu besei- tigen und die Rechtsöffnung zu erteilen für die Forderung von CHF 28'500.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. Mai 2024. 3. Eventualiter sei die Berufung gutzuheissen, der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 29. Sep- tember 2025 aufzuheben, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten.» C. Die Berufung wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Oktober 2025 in das Geschäftsproto- koll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen (act. 1.1). Gleichzeitig wurde die Berufungsklägerin aufgefordert, innert Frist von 10 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 2'000.00 zu leisten. D. Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 5.1). E. Dem Berufungsbeklagten wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. November 2025 eine Frist von 30 Tagen eingeräumt, um eine schriftliche Berufungsantwort einzureichen (act. 1.2). Es wurde an- gedroht, das Verfahren im Unterlassungsfall ohne die Berufungsantwort weiterzuführen.

Seite 3 von 18 F. Die Sendung an den Berufungsbeklagten kam ungeöffnet zurück, weshalb ihm diese mit Schreiben vom

20. November 2025 erneut zugestellt wurde (act. 1.3). Der Berufungsbeklagte wurde darauf hingewie- sen, dass eine eingeschriebene Sendung, die nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt. G. Die Vorinstanz wurde mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 aufgefordert, zeitnah die Akten zu edieren (act. 1.4). Die Vorinstanz edierte die Akten am 5. Dezember 2025 (act. 4.1). H. Der Berufungsbeklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Dezember 2025 erklärte das Gericht den Schriftenwechsel als geschlossen und teilte mit, dass es über den weiteren Verfahrensgang/in der Sache entscheiden werde (act. 1.5).

Erwägungen: 1. Formelles 1.1 Prozessvoraussetzungen Nach Art. 308 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Berufung zulässig gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindes- tens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid stellt einen Endent- scheid dar. Die strittige Forderung beläuft sich auf über CHF 10'000.00. Die erforderliche Streitwert- grenze ist somit erreicht. Die Berufung ist innert Frist und formgerecht (Art. 311 ZPO) eingereicht wor- den. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]) und spruch- fähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GOG). 1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin ficht mit der Berufung das gesamte Urteil an. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

Seite 4 von 18 1.3 Kognition der Berufungsinstanz Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin rügt beide Punkte. 1.4 Neue Tatsachen und Beweismittel Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren Zulässigkeit darzutun und die Voraussetzungen notwendigenfalls zu bewei- sen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 05.09.2016 E. 2.1). Die Berufungsklägerin reichte mit der Berufungseingabe vom 30. Oktober 2025 neue Beweismittel, namentlich Auszüge von WhatsApp-Mitteilungen des Berufungsbeklagten vom 1. und 2. April 2025 ein (act. 2.1, Beilage 2). Nachdem die Beweismittel vom 1. und 2. April 2025 datieren und somit bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, sind diese nicht ohne Verzug vorge- bracht worden. Sie finden im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung. 1.5 Säumnis einer Partei Das Gericht gibt dem Berufungsbeklagten Gelegenheit eine Berufungsantwort einzureichen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Reicht der Berufungsbeklagte keine Berufungsantwort ein, obwohl ihm unter Androhung der Säumnisfolgen Frist dazu angesetzt wurde, wird das Verfahren nach Art. 147 Abs. 2 ZPO ohne Be- rufungsantwort weitergeführt. Es ist dem säumigen Berufungsbeklagten keine Nachfrist einzuräumen (BGE 144 III 394 E. 4.1.1). Vorliegend hat der Berufungsbeklagte keine Berufungsantwort eingereicht. Das Verfahren wird demnach ohne Berufungsantwort weitergeführt. 1.6 Verfahrensart Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO) und Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsverfahren ist flexibel ausgestaltet und räumt der Rechtsmittelinstanz einen weiten Ermessensspielraum ein, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren (Alexander Brunner, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 316 N. 1; Karl Spühler, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 1 ff. zu Art. 316). Da die Akten des erstinstanzli- chen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens trotz Ausbleiben einer Berufungsantwort genügend Aufschluss für eine Beurteilung geben, verzichtet das Obergericht auf die Durchführung einer mündli- chen Verhandlung und entscheidet aufgrund der Akten.

Seite 5 von 18

2. Verletzung rechtliches Gehör 2.1. Vorbemerkungen Die Parteien haben im Jahr 2021 einen mündlichen Vertrag über den Wiederaufbau eines abgebrann- ten Rustico im Kanton Tessin gegen Entgelt abgeschlossen (act. 02.01 LG, Rz. 5). Die Berufungsklägerin macht geltend, dass die Arbeiten durch den Berufungsbeklagten nur teilweise ausgeführt wurden und ein Ende der Arbeiten noch immer nicht absehbar war. Deshalb habe sich die Berufungsklägerin ge- zwungen gesehen, die Arbeiten durch eine Drittfirma ausführen zu lassen und verlangt dafür nun Scha- denersatz im Umfang von CHF 28'500.00 zuzüglich Zins vom Berufungsbeklagten. Sie stützt ihre Scha- denersatzansprüche auf Art. 97 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220). Die Vorinstanz qualifizierte den mündlich abgeschlossenen Vertrag über die Erstellung einer Baute gegen Entgelt als Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR, weshalb sie die werkvertraglichen Bestimmungen als Grundlage des Ver- tragsanspruches anstelle von Art. 97 Abs. 1 OR prüfte (E. 3.1 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Sodann hätten die Parteien einen Vertrag über die Gebrauchsüberlassung eines Generators abge- schlossen. Ob diese Vereinbarung als Nebenpflicht des Werkvertrages oder als gemischter Vertrag mit Elementen des Miet- und Kaufvertrages zu qualifizieren sei, könne im Sinne der Erwägungen offenge- lassen werden (E. 3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 2.2. Vorinstanz Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten nach versäumter Klageantwort gestützt auf Art. 223 Abs. 1 ZPO eine kurze Nachfrist angesetzt unter Androhung, dass bei unbenutztem Fristablauf das Verfahren ohne die Prozesshandlung fortgesetzt werde (act. 01.10 LG). Sofern die Angelegenheit spruchreif sei, treffe das Gericht einen Endentscheid, andernfalls lade es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Da der Berufungsbeklagte auch die Nachfrist unbenutzt hat ablaufen lassen und die Vorinstanz die Angelegenheit als spruchreif erachtete, fällte sie einen Endentscheid. In diesem Entscheid prüfte die Vorinstanz die Schadenersatzansprüche gestützt auf werkvertragliche Bestimmungen im Sinne von Art. 363 ff. OR. Hingegen blendete sie den allgemeinen Vertragsanspruch nach Art. 97 Abs. 1 OR aus (E. 3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Eine Möglichkeit zur Stellungnahme zur anderen rechtlichen Würdigung wurde der Klägerin nicht gewährt. Die Vorinstanz begründete die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs damit, dass es der anwaltlich vertretenen Partei zugemutet werden könne, bereits im ersten Vortrag zumindest eine schlüssige Schilderung des Klagefundaments vorzubringen, indem sie mindestens zu jedem Tatbestand der einschlägigen Rechtsnorm die rechtserheblichen Tatsachen behaupte. Genügten die Vorbringen einer anwaltlich vertretenen klagenden Partei diesen Anforderun- gen nicht bzw. würden sie sich in diesem Sinne als nicht schlüssig erweisen, sei nach dem Gesagten die Spruchreife zu bejahen und Klage umgehend und ohne Durchführung einer Hauptverhandlung und ohne weitere Anhörung abzuweisen. Die klagende Partei könne sich nicht darauf verlassen, die Klage

Seite 6 von 18 in der Replik noch ergänzen zu können (E. 2.2 und 2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die ver- stärkte richterliche Fragepflicht gelange bei der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht zur Anwendung, der Sachverhalt sei nicht besonders kompliziert. Es sei weder ein Irrtum noch ein Versehen auszu- machen, weshalb das Verfahren als spruchreif zu qualifizieren sei und das Gericht nach Art. 223 Abs. 2 ZPO gestützt auf die Akten entscheide (E. 2.4). Dies sei den Parteien mehrfach angekündigt worden, wogegen keine der Parteien opponiert hätte. 2.3. Vorbringen Berufungsklägerin Die Berufungsklägerin bemängelt, dass die Vorinstanz die Angelegenheit als spruchreif erachtete und zu keiner Hauptverhandlung vorgeladen hatte. Dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass der ab- geschlossene Vertrag gemäss Ansicht der Vorinstanz eindeutig dem Werkvertragsrecht zu unterstellen sei, entgegen des klägerischen Vorbringens, die Forderung auf Art. 97 Abs. 1 OR zu stützen. Es stehe nicht eindeutig fest, ob der Vertrag vorliegend als Werkvertrag zu qualifizieren sei. Da auch Räumungs- arbeiten Bestandteil des Vertrages seien, sei nicht ausgeschlossen, dass der Vertrag zudem auch auf- tragsrechtliche Komponenten enthalte. Insoweit könnten die Parteien auch einen Innominatsvertrag abgeschlossen haben. Auch spekuliere die Vorinstanz darüber, ob formale Kriterien wie Mängelrügen eingehalten worden seien, obschon der Sachverhalt überhaupt nicht hergebe, dass es zu einer Über- gabe des Werks gekommen sei, bei der eine Rüge hätte erhoben werden müssen. Das Werk sei vorlie- gend nicht abgeliefert worden. Die Vorinstanz habe der Berufungsklägerin vor Erlass des angefochte- nen Entscheids keine Möglichkeit eingeräumt, sich zu der anderen rechtlichen Würdigung zu äussern. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, das rechtliche Gehör verletzt zu haben. Die Vorinstanz hätte nach Ansicht der Berufungsklägerin mindestens zur Hauptverhandlung vorladen müssen. 2.4. Versäumte Klageantwort 2.4.1 Rechtliche Grundlagen Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Nach unbenutztem Ablauf der Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die An- gelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Ein Teil der Lehre spricht sich dafür aus, dass Art. 223 ZPO im vereinfachten Verfahren gestützt auf Art. 219 ZPO grundsätzlich sinngemäss angewendet wird, soweit ein Schriftenwechsel erfolgt, womit auch im vereinfachten Ver- fahren bei Ausbleiben einer Klageantwort und Vorliegen der Spruchreife ein Endentscheid gefällt wer- den kann (Eric Pahud, in Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2025, N. 8 zu Art. 223; Stephan Mazan, in a.a.O., N. 19 zu Art. 245; Laurent Killias/Andreas Lienhard, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

2. Aufl., 2026, N. 14 zu Art. 245; Hauck Bernd, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.],

Seite 7 von 18 Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl., Zürich 2025, N. 7 zu Art. 245). Ein anderer Teil vertritt hingegen die Lehrmeinung, wonach bei Ausbleiben einer Klageantwort in jedem Fall eine Hauptverhandlung durchzuführen sei (Alexander Brunner/Thomas Alexander Steiniger, in Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], a.a.O., N. 6 zu Art. 245; Lazopoulos Michael/Leimgruber Stefan, in Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Zürich 2023, N. 6a zu Art. 245; Christian Fraefel, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., N. 8 zu Art. 245). Es erscheint nicht sachgerecht, der beklagten Partei nach zweimaliger Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass eines Entscheides eine dritte Äusserungsmöglichkeit zu ge- währen. Auch einem juristischen Laien ist es zuzumuten, sich jedenfalls innert der vom Gericht ange- setzten Nachfrist zu äussern, zumal die formalen Anforderungen an eine schriftliche Stellungnahme niedrig sind. Ferner stützen prozessökonomische Überlegungen diesen Standpunkt, würde das Gericht andernfalls doch dazu gezwungen, bei Ausbleiben einer Stellungnahme trotz erfolgloser Nachfristan- setzung zur Hauptverhandlung vorzuladen, obwohl die beklagte Partei bereits zwei Fristen verpasst hat und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese auch der Hauptverhandlung fernbleibt. Un- ter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Gesetzgeber im verein- fachten Verfahren gegenüber dem ordentlichen Verfahren einen beschleunigten Rechtsweg schaffen wollte und die Säumnisfolgen im vereinfachten Verfahren bei unentschuldigtem Fernbleiben an der Verhandlung ohne erneute Vorladung zum Gerichtstermin eintreten (BGE 146 III 297 E. 2), erscheint es daher sachgerecht, der ersten Lehrmeinung beizupflichten, nachdem auch unterschiedliche kanto- nale Gerichte dieser Lehrmeinung gefolgt sind (Entscheid Obergericht des Kantons Bern vom 12.02.2019, ZK 2018 534, E. 15.5 bis 15.9; Entscheid Handelsgericht des Kantons Zürich vom 11.06.2025, HG240217, E. 1.2). Bei Ausbleiben einer Klageantwort und Vorliegen der Spruchreife kann das Gericht einen Endentscheid fällen und muss nicht zwingend zur Hauptverhandlung vorladen. 2.4.2 Erwägungen Obergericht Gestützt auf die soeben dargelegten rechtlichen Grundlagen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist zur Stellungnahme (Art. 223 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO) und Annahme der Spruchreife einen Endentscheid fällte, ohne die Parteien zur Hauptverhand- lung vorzuladen. Ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall hingegen von der Spruchreife des Entscheides ausgehen durfte, gilt es nachfolgend zu prüfen. 2.5. Spruchreife 2.5.1 Rechtliche Grundlagen Spruchreif ist das Verfahren dann, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen und das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungs- gemäss durchgeführt wurde (BGE 148 III 95 E. 4.3.1 mit Verweis auf BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 und

Seite 8 von 18 BGE 140 III 450 E. 3.2; BGer 5A_545/2021 vom 08.02.2022 E. 4.2). Die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zur Beurteilung des strittigen Anspruches müssen vorhanden sein und die Parteien müssen Gelegenheit gehabt haben, sich zu allen entscheiderheblichen Fragen zu äussern. Es dürfen keine pro- zesskonform gestellten Beweisanträge zu entscheiderheblichen strittigen Fragen offen sein (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). An Spruchreife fehlt es, wenn die Vorbringen der klagenden Partei unklar, wider- sprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, so dass Anlass zur Ausübung der rich- terlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO, Art. 247 Abs. 1 ZPO) besteht (BGer 5A_545/2021 vom 08.02.2022 E. 4.2). Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Eine Partei darf in Bezug auf die Fragepflicht insbesondere nicht einseitig bevorzugt werden. Die gerichtli- che Fragepflicht erlaubt dem Gericht weder die Partei auf Tatsachen aufmerksam zu machen, welche sie ausser Acht gelassen haben, noch ihnen zu helfen, die Sache besser darzulegen, oder ihnen vorzu- schlagen, welche stichhaltigen Argumente sie vorbringen sollen, um die Sache zu gewinnen (BGE 146 III 413 E. 4.2; BGer 5A_188/2021 vom 21.02.2022 E. 6.4; BGer 4A_127/2021 vom 19.05.2021 E. 5.1). Gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien ist die gerichtliche Fragepflicht ausserdem nur mit Zurück- haltung auszuüben (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGer 4A_487/2018 vom 30.01.2019 E. 4.2.2; BGer 4A_57/2014 vom 08.05.2014 E. 1.3.2). Einer anwaltlich vertretenen Partei ist zuzumuten, bereits im ersten Vortrag eine schlüssige Schilderung des Klagefundaments vorzubringen, indem sie mindestens zu jedem Tatbestand der einschlägigen Rechtsnorm die rechtserheblichen Tatsachen behauptet. Ge- nügen die Vorbringen einer anwaltlich vertretenen klagenden Partei diesen Anforderungen nicht bzw. erweisen sie sich in diesem Sinn als nicht schlüssig, ist nach dem Gesagten die Spruchreife zu bejahen und die Klage umgehend und ohne Durchführung einer Hauptverhandlung abzuweisen. Die anwaltlich vertretene klagende Partei kann sich mithin nicht darauf verlassen, ihre Vorbringen in einer zweiten Rechtsschrift bzw. im Rahmen einer Instruktions- oder Hauptverhandlung noch ergänzen zu können (Christoph Leuenberger, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl., Zürich 2025, N. 5-6 zu Art. 223; Eric Pahud, a.a.O., N. 3 zu Art. 223; BGer 5A_921/2017 vom 16.07.2018 E. 3.5). Die Spruchreife fehlt, wenn das Gericht seinen Entscheid auf eine Rechtsnorm stützen will, mit der die Parteien vernünftigerweise nicht rechnen konnten und mussten, und ihnen daher das rechtliche Gehör gewährt werden muss. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Prozessstoffes durch das Gericht darf die Parteien nicht überraschen (Daniel Willisegger, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 20 zu Art. 223; Laurent Killias/Christine Möhler, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., N. 11 zu Art. 223). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 149 I 153 E. 2.2). Dazu zählt insbesondere die Möglichkeit, sich

Seite 9 von 18 im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 142 III 48 E. 4.1.1). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen. In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Recht- sprechung dann – als Ausnahme vom Grundsatz, wonach das Gericht das Recht von Amtes wegen an- wendet (Art. 57 ZPO) – einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Ent- scheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste. Dieser von der Lehre als «Überraschungsverbot» bezeichnete Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV ist insbesondere bei der Anwendung unbestimmter Rechts- normen zu beachten. Die normative Unbestimmtheit ist verfahrensrechtlich zu kompensieren. Die ver- fassungskonforme Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordert unter Umständen, dass die Behörde, bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder eines besonders grossen Ermes- sensspielraums einen Entscheid fällt, der von grosser Tragweite für die Betroffenen ist, diese über ihre Rechtsauffassung orientiert und ihnen Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu nehmen (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 131 V 9 E. 5.4.1; BGer 5A_715/2025 vom 30.03.2026 E. 3.4; BGer 2C_206/2025 vom 03.12.2025 E. 3.1; Arthur Brunner/Marco Zollinger, Das Verbot des Überraschungsentscheids im schweizerischen Prozessrecht, in SJZ 118/2022, S. 1077; Ro- land Sarbach, Das Verbot überraschender Rechtsanwendung im ordentlichen Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPR – Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht Band Nr. 25, 2017). 2.5.2 Erwägungen Obergericht 2.5.2.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf werkvertragliche Bestimmungen im Sinne von Art. 363 ff. OR, insbe- sondere gestützt auf Art. 366 OR, in Kombination mit den allgemeinen Verzugsregeln nach Art. 102 bis 109 OR beurteilt, ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht (vergleiche E. 3.3.1, E. 3.3.3 und E. 3.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der allgemeine Vertragsanspruch nach Art. 97 Abs. 1 OR wurde nicht thematisiert (E. 3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat sich somit auf einen anderen Rechtsgrund berufen als von der Berufungsklägerin geltend gemacht wurde. Fest steht aus- serdem, dass der Berufungsklägerin vor Erlass des Entscheides durch die Vorinstanz keine Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu der anderen rechtlichen Würdigung, welche im bisherigen Verfahren nicht Thema war, zu äussern. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Berufungsklägerin mit der anderen rechtlichen Würdigung vernünftigerweise rechnen musste. Andernfalls es ohne Gewährung des recht- lichen Gehörs an der Spruchreife fehlte (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Um diese Frage zu beantworten, sind die rechtlichen Grundlagen einer näheren Begutachtung zu un- terziehen und ist insbesondere zu prüfen, wann Art. 97 Abs. 1 OR zur Anwendung gelangt. Nach Art. 97 Abs. 1 OR hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, wenn die Erfüllung

Seite 10 von 18 der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden kann, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt. Art. 97 Abs. 1 OR bestimmt die Rechtsfolgen, die sich aus der Nichterfüllung einer Obligation ergeben. Zwar erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 97 OR auf alle Obligationen, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen und welchen Inhalt sie haben. Vorbehalten bleiben allerdings Sonderbestimmungen des besonderen Teils des OR oder spezi- algesetzliche Bestimmungen (Rolf H. Weber/ Susan Emmenegger, in: Berner Kommentar OR, Die Fol- gen der Nichterfüllung, Art. 97–109 OR, 2. Aufl., Bern 2020, N. 9 zu Art. 97). Neben Leistungsunmög- lichkeit wird auch die positive Vertragsverletzung von diesem Tatbestand erfasst, die als Sammelbegriff für die mangelhafte Erfüllung der Obligation einerseits (sog. Schlechtleistung) und die Verletzung von Nebenpflichten andererseits dient (Corinne Widmer Lüchinger, in Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 8. Aufl., 2026, N. 1–2 und 61 zu Art. 97). Für die Annahme einer Leistungsunmöglichkeit beste- hen in casu nicht nur keine Anhaltspunkte, sondern spricht auch die Argumentation der Berufungsklä- gerin selbst, wonach das Werk durch den Berufungsbeklagten nicht abgeliefert worden sei (act. 2.1, Rz. 21 und 28), weshalb eine Drittunternehmerin mit dem Abschluss der Arbeiten beauftragt worden sei, welche das Werk fertigstellen konnte (act. 02.01 LG, Rz. 8 und 9). Folglich scheidet eine Leistungs- unmöglichkeit aus. Ebenso fällt die Verletzung von Nebenpflichten ausser Betracht, nachdem keinerlei Hinweise für eine solche Annahme bestehen. Übrig bliebe eine positive Vertragsverletzung, wenn die Hauptleistungspflicht zwar erfüllt, diese jedoch in qualitativer Hinsicht rechtlich oder tatsächlich nicht dem vertraglich Vereinbarten entspricht (Rolf H. Weber/ Susan Emmenegger, a.a.O., N. 120 zu Art. 97) bzw. bezogen auf werkvertragliche Bestimmungen, wenn das Werk nicht in der vertragsgemässen Qualität abgeliefert worden wäre (BGE 130 III 591 E. 2). Wie jedoch bereits vorstehend ausgeführt, wurde die Hauptleistungspflicht durch den Berufungsbeklagten vorliegend nicht vollständig erfüllt bzw. das Werk in seiner Gesamtheit unbestrittenermassen gar noch nicht abgeliefert (act. 2.1, Rz. 21 und 28). Damit kann es sich von vornherein nicht um eine positive Vertragsverletzung handeln. Viel- mehr liegt ein Verzugsfall vor, weshalb für eine Anwendung von Art. 97 OR kein Spielraum verbleibt. Selbst unter Annahme einer (Teil-)Ablieferung des Werks hätte ein Schadenersatzanspruch aus positi- ver Vertragsverletzung gestützt auf Art. 97 OR lediglich subsidiären Charakter, da die Mängelhaftung im Anwendungsbereich der Art. 367–371 OR vorgeht. Die werkvertraglichen Bestimmungen haben bei einer mangelhaften Erfüllung des Vertrages im Werkvertragsrecht als lex specialis dementsprechend Vorrang vor Art. 97 Abs. 1 OR, weshalb der Artikel auch deshalb keine Anwendung findet. Die werk- vertragliche Mängelhaftung ist abschliessend geordnet, weshalb der Besteller sich nicht alternativ auf den Rechtsbehelf von Art. 97 OR berufen kann (Peter Gauch, Der Werkvertrag, 6. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2019, N. 2326 ff.; Rolf H. Weber/ Susan Emmenegger, a.a.O., N. 129 zu Art. 97; BGE 133 III 335 E. 2.4.4). Diese Exklusivität der gesetzlich geregelten Mängelhaftung, die für das Werkvertrags- recht gilt, schränkt den Anwendungsbereich des Art. 97 Abs. 1 OR nicht gegen den Willen des Gesetz-

Seite 11 von 18 gebers ein. Kein überzeugender Grund, der für eine konkurrierende Anwendung des Art. 97 Abs. 1 OR sprechen würde, ist namentlich das Argument, dass es im Bereich des Art. 97 Abs. 1 OR um eine Ver- schuldenshaftung gehe, während die strenge Rüge- und Verjährungsordnung der Mängelhaftung nach Sinn und Zweck des Gesetzes das Korrelat für den grundsätzlich kausalen Charakter dieser Haftung sei (Peter Gauch, a.a.O., N. 2327). 2.5.2.2 Da es sich nach dem Gesagten um einen Verzugsfall handelt, richten sich die Rechtsfolgen eines Be- stellers vor Ablieferung des Werks bei nicht gehöriger Erfüllung des Vertrages beim Herstellungsverzug in erster Linie nach Art. 366 OR in Ergänzung durch das allgemeine Verzugsrecht nach Art. 102 bis 109 OR und beim Ablieferungsverzug nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 102 bis 109 OR (Schwery Nadja, in: Berner Kommentar, Der Werkvertrag, Art. 363–379 OR, Bern 2024, N. 63 f. zu Art. 368; Daniel Antognini/Annina N. Fey/Gaudenz G. Zindel/Bertrand G. Schott, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 4 zu Art. 366; Hürlimann Roland/Siegenthaler Thomas, in Hochstrasser/Huber-Purtschert/Maissen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privat- recht, Obligationenrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2023, N. 1 zu Art. 366; Rusch Lukas, in Kren Kost- kiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht,

4. Aufl., Zürich 2023, N. 6 zu Art. 366; Peter Gauch, a.a.O., N. 668 ff. und 659 ff.; BGE 116 II 450 E. 2a/aa; BGer 4A_391/2020 vom 09.12.2020 E. 3.5.1). Diese rechtlichen Grundlagen hat die Vorinstanz korrekt von Amtes wegen angewandt (Art. 57 ZPO), auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (verglei- che E. 3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Urteilsbegründung der Vorinstanz gibt in diesem Punkt keinen Anlass zur Beanstandung. Ein Anspruch auf vorgängige Stellungnahme zur anderen recht- lichen Würdigung bestünde lediglich als Ausnahme vom Grundsatz, wonach das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufungsklägerin mit der Anwendung der spezifischen werkvertraglichen Bestimmungen (insbesondere Art. 366 OR) in Verbindung mit den allgemeinen Verzugsregeln (Art. 102 bis 109 OR) rechnen musste und die Anwen- dung von Art. 97 Abs. 1 OR als Schadenersatzgrundlage in der vorliegenden Konstellation verwehrt bleibt, da es sich nicht um eine positive Vertragsverletzung, sondern um einen Verzugsfall handelt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Verzugsfall aus Werkvertrag angenommen hat, weshalb der Rechtsanwendung durch die Vorinstanz kein überraschender Charakter zukommt. Insbe- sondere unter Berücksichtigung, dass sich die einschlägigen Rechtsgrundlagen bei einem Verzug ge- mäss den vorstehenden Ausführungen nach Art. 366 OR in Verbindung mit dem allgemeinen Verzugs- recht nach Art. 102 bis 109 OR richten und damit demselben Titel des Obligationenrechts «Die Folgen der Nichterfüllung» (Art. 97 bis 109 OR) entstammen. Mit dieser Rechtsanwendung musste die Beru- fungsklägerin vernünftigerweise rechnen. Der von der Lehre als «Überraschungsverbot» konzipierte Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV ist insbesondere bei der Anwendung unbestimmter Rechtsnormen mit

Seite 12 von 18 grossem Ermessensspielraum der Entscheid fällenden Behörde zu beachten, da die Unbestimmtheit verfahrensrechtlich zu kompensieren ist. Vorliegend jedoch ist bei der Anwendung der einschlägigen Normen weder von unbestimmten Rechtsnormen auszugehen noch von einem weiten Ermessenspiel- raum. Vielmehr ist die von der Berufungsklägerin angerufene Norm – Art. 97 Abs. 1 OR – im konkreten Fall nicht einschlägig. Es entspricht im Übrigen der regen Anwendungssystematik, dass allgemeine rechtliche Bestimmungen subsidiär zur Anwendung gelangen, soweit besondere Rechtsnormen als lex specialis herangezogen werden können. Die Heranziehung solcher Spezialbestimmungen vermag da- her keine Überraschung zu begründen. Die Behauptung der fehlenden Spruchreife des vorinstanzli- chen Verfahrens erweist sich unter diesem Blickwinkel als unbegründet. 2.5.2.3 Entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin kann nicht von einer unzulässigen Benachteiligung ausgegangen werden, wenn die Vorinstanz nach Ausbleiben einer Vernehmlassung durch den Beru- fungsbeklagten unter Annahme der Spruchreife einen Entscheid fällte, ohne der Berufungsklägerin er- neut die Möglichkeit einzuräumen, die Ausführungen an einer Hauptverhandlung zu substantiieren. Wie bereits erwähnt (E. 2.5.1), darf von einer anwaltlich vertretenen Partei erwartet werden, dass sie bereits in ihrem ersten Parteivortrag die tatsächlichen Grundlagen ihres Begehrens in schlüssiger Weise vorbringt. Dies setzt voraus, dass sie zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen der einschlägigen Anspruchsgrundlage die rechtserheblichen Tatsachen behauptet und damit ein vollständiges Klagefun- dament schafft. Die anwaltlich vertretene klagende Partei kann nicht darauf vertrauen, eine mangel- hafte Substantiierung erst im Rahmen einer zweiten Rechtsschrift beziehungsweise anlässlich einer Instruktions- oder Hauptverhandlung nachträglich zu beheben. Vielmehr obliegt es ihr, die für die Be- gründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen von Beginn an vollständig und schlüssig in das Ver- fahren einzubringen. Der Einwand kann daher nicht geschützt werden. 2.5.2.4 Der Vorinstanz ist ausserdem insoweit beizupflichten, dass die gerichtliche Fragepflicht gegenüber an- waltlich vertretenen Parteien grundsätzlich mit Zurückhaltung auszuüben ist. Die gerichtliche Frage- pflicht dient der Klärung unklarer oder unvollständiger Vorbringen, ohne dabei die gebotene richterli- che Neutralität zu beeinträchtigen. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich insbesondere deshalb, weil von rechtskundig vertretenen Parteien erwartet werden darf, dass sie den massgeblichen Sachverhalt sowie die für ihren Standpunkt relevanten rechtlichen Gesichtspunkte selbständig in das Verfahren einbringen. Vor diesem Hintergrund wäre es der Vorinstanz verwehrt gewesen, die Berufungsklägerin auf Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die sie selbst nicht geltend macht oder ausser Acht gelassen hat. Ein derartiges Vorgehen hätte die Grenze der gerichtlichen Fragepflicht über- schritten und wäre faktisch auf eine Unterstützung der Prozessführung einer Partei hinausgelaufen. Dadurch wäre nicht nur die Eigenverantwortung der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin relati-

Seite 13 von 18 viert worden, sondern zugleich der Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien in Frage gestellt wor- den. Die Vorinstanz hätte damit einer Partei einen prozessualen Vorteil verschafft, der ihr nach der gesetzlichen Verfahrensordnung nicht zukommt. Eine solche einseitige Bevorzugung liefe letztlich auf eine unzulässige Kompensation parteilicher Nachlässigkeiten hinaus und stünde mit der richterlichen Pflicht zur Unparteilichkeit nicht in Einklang. Ausserdem hat sich die Berufungsklägerin selbst nach Mitteilung des vorinstanzlichen Urteils und der anderen rechtlichen Würdigung im Berufungsverfahren nicht von ihrer rechtlichen Argumentation abbringen lassen, weshalb bezweifelt werden kann, dass anderweitige Vorbringen getätigt worden wären, selbst wenn die Vorinstanz ihre Einschätzung geteilt hätte. 2.5.2.5 Der Einwand der Berufungsklägerin, wonach nicht zweifelsfrei feststehe, ob es sich vorliegend um ei- nen Werkvertrag oder allenfalls einen Innominatvertrag handle (act. 2.1, Rz. 20), da auch Räumungs- arbeiten Vertragsbestandteil bildeten und somit auftragsrechtliche Komponenten enthalten waren, ist nicht nachvollziehbar. Die Berufungsklägerin bestreitet zu Recht nicht, dass mindestens der Hauptteil des Vertrages über die Erstellung einer Baute gegen Entgelt dem Werkvertragsrecht zu unterstellen ist (Art. 363 OR, vergleiche E. 3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Hingegen macht sie geltend, dass auch noch andere, namentlich auftragsrechtliche Komponenten, Bestandteil des Vertrags bilden, ohne weitergehende Ausführungen dazu zu machen. Die Berufungsklägerin legt insbesondere nicht dar, in- wiefern selbst bei Annahme eines gemischten Vertrages andere Rechtsgrundlagen einschlägig wären, welche zu einem anderen Ergebnis führten. Selbst bei gemischten Verträgen kann auf die Vorschriften des Vertragstyps zurückgegriffen werden, für den die betreffende Leistung charakteristisch ist (Peter Gauch, a.a.O., N. 328 und 131). Somit besteht kein Hindernis, die werkvertraglichen Bestimmungen bei einem gemischten Vertrag für den Werkvertragsteil sinngemäss anzuwenden, entsprechend der Kombinationstheorie bei der Ergänzung von Innominatverträgen (Ballmer David, Innominatvertrags- recht, Zürich/St. Gallen 2024, S. 98). Auch bei Zugrundelegung der alternativen Absorptionstheorie, bei welcher ein lückenhafter Innominatvertrag anhand der Bestimmungen des dominanten Vertrags- typus ergänzt wird, unter Verdrängung bzw. «Absorption» des weniger dominanten Typus (Ballmer David, a.a.O., S. 98), ergibt sich keine abweichende Beurteilung, da der Werkvertragsteil im konkreten überwiegt und damit auch diesfalls werkvertragliche Bestimmungen herangezogen werden könnten. 2.5.2.6 Dem weiteren Argument der Berufungsklägerin, wonach ihr ein fehlendes Opponieren nicht vorgewor- fen werden könne, zumal ihr nicht angekündigt worden sei, dass dem Entscheid eine andere rechtliche Würdigung zugrunde gelegt werde und zudem mitgeteilt worden sei, dass die klägerischen Behaup- tungen als unbestritten gälten und damit als Entscheidgrundlage dienten (act. 01.10 LG), ist zwar zu- zustimmen. Da dieses Argument jedoch keinen Einfluss auf die Spruchreife des vorinstanzlichen Ver-

Seite 14 von 18 fahrens hat, kann es unbeachtet bleiben. Dasselbe gilt in Bezug auf das Argument der Berufungskläge- rin, wonach sie selbst auf Formalitäten wie einen schriftlichen Vertrag aus Gutmütigkeit verzichtet habe, weshalb die streng formalistische Sichtweise der Vorinstanz ihr gegenüber nicht vertretbar sei. Auch dieses Argument ist nicht stichhaltig. 2.5.2.7 Nach dem Gesagten musste die Berufungsklägerin bei der Wahrnehmung ihrer prozessualen Sorgfalt mit der vom Gericht beabsichtigten Rechtsanwendung rechnen. Im Ergebnis durfte die Vorinstanz von der Spruchreife ausgehen und hat Art. 223 Abs. 2 ZPO und damit auch das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. Falsche Sachverhaltsfeststellung und falsche Rechtsanwendung 3.1 Wie bereits ausgeführt, richten sich die Ansprüche des Bestellers wegen einer nicht gehörigen Erfül- lung des Werkvertrags vor Ablieferung des Werks im Sinne von Art. 367 OR grundsätzlich nicht nach Art. 368 OR, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 97 ff. OR sowie nach den spezifi- schen werkvertraglichen Regeln wie etwa Art. 366 OR, wobei sich die Rechtsfolgen beim Herstellungs- verzug in erster Linie nach Art. 366 OR in Ergänzung durch das allgemeine Verzugsrecht nach Art. 102 bis 109 OR und beim Ablieferungsverzug nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 102 bis 109 OR richten (vergleiche E. 2.5.2.1 bis E. 2.5.2.2 vorstehend). Der Besteller behält also sein Recht, Realerfül- lung zu verlangen, die auf die Herstellung und Ablieferung eines vertragskonformen Werks abzielt. Für einen Ablieferungsverzug ist vorausgesetzt, dass der Unternehmer trotz eingetretenem Ablieferungs- termin das geschuldete Werk (objektiv) pflichtwidrig noch nicht vollendet oder das vollendete Werk pflichtwidrig noch nicht abgeliefert hat (BGer 4A_391/2020 vom 09.12.2020 E. 3.5.1). Es gelangen spe- zifische werkvertragsrechtliche Regeln zur Anwendung wie etwa Art. 366 OR, welcher dem Unterneh- mer vorschreibt, mit der Herstellung des Werks rechtzeitig zu beginnen und die Arbeitsausführung nicht in vertragswidriger Weise zu verzögern. Für eine Anwendung von Art. 368 OR jedoch ist in diesem Vertragserfüllungsstadium noch kein Raum, weshalb Art. 367 ff. OR nicht zur Anwendung gelangen (Schwery Nadja, a.a.O., N 63 f. zu Art. 368). 3.2 Dass die Vorinstanz von falschen Sachverhaltsannahmen ausging, namentlich, dass das gesamte Werk bereits abgeliefert worden wäre, ist nicht auszumachen. Entgegen den Behauptungen der Berufungs- klägerin wendete die Vorinstanz Art. 366 Abs. 2 OR (Ersatz Kosten Drittfirma, vergleiche E. 3.3.1 erst- instanzliche Urteilsbegründung) bzw. Art. 366 Abs. 1 OR (i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 OR, vergleiche E. 3.3.3 und E. 3.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung) korrekt an, welcher sich auf die Rechte des Bestellers vor Ablieferung des Werks bezieht. Demgemäss ging die Vorinstanz in Überein-

Seite 15 von 18 stimmung mit den Ausführungen der Berufungsklägerin davon aus, dass das Werk zumindest in der Gesamtheit noch nicht abgeliefert worden war. Dies entspricht den Ausführungen der Vorinstanz, wo- nach rund vier Jahre nach dem erfolgten Brand noch kein Ende der Arbeiten absehbar und keine Frist zur Fertigstellung des Werks angesetzt worden sei (E. 3.3.1, E. 3.3.3 und 3.3.5 erstinstanzliche Urteils- begründung), lediglich von einer Teil-Ablieferung des Werks hinsichtlich der zwei Eingangstüren aus- gegangen werden könne (E. 3.3.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und die Tür im Obergeschoss (noch) nicht erstellt worden sei (E. 3.3.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Vorinstanz ging le- diglich von einem teilweise abgelieferten Werk, nämlich im Hinblick auf die zwei abgelieferten Ein- gangstüren aus (E. 3.3.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ein Werk kann in Teilen und damit ge- staffelt abgeliefert werden. Die Teilablieferung knüpft sich nicht an die Voraussetzung der Werkvoll- endung, setzt aber wohl voraus, dass der jeweils abzuliefernde Werkteil vollendet ist (vergleiche Art. 372 Abs. 2 OR; Peter Gauch, a.a.O., N. 108). Die Annahme der Vorinstanz betreffend die Teilablie- ferung der zwei Eingangstüren, stützt sich auf die Ausführungen der Berufungsklägerin selbst, welche eine Minderung des Werkpreises verlangt (act. 02.01 LG, Rz. 9 lit. b). Schlussfolgernd muss davon aus- gegangen werden, dass diese Werkteile abgeliefert worden sind, andernfalls eine Minderung ohnehin nicht verlangt werden könnte (vergleiche hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.3.2 und E. 3.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 3.3 Von einer falschen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz durch Anwendung von Art. 366 Abs. 2 OR (vergleiche E. 3.3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung) bzw. Art. 366 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 OR (vergleiche E. 3.3.3 und E. 3.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung) entgegen der allgemeinen Vertragsgrundlage nach Art. 97 Abs. 1 OR kann gestützt auf die vorstehenden Ausfüh- rungen ebenso wenig ausgegangen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf das vorste- hend Ausgeführte verwiesen werden (vergleiche E. 2.5.2.1 vorstehend). 3.4 Die Berufungsklägerin verkennt, dass die Vorinstanz die fehlende Mängelrüge nach Ablieferung des Werks richtigerweise lediglich in Bezug auf die zwei abgelieferten Eingangstüren bemängelte (E. 3.3.2 und 3.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Wie bereits ausgeführt (vergleiche E. 3.2 vorstehend) durfte die Vorinstanz gestützt auf die eigenen Ausführungen der Berufungsklägerin davon ausgehen, dass eine Teilablieferung des Werks hinsichtlich der zwei Eingangstüren stattgefunden hat. Im Übrigen rügte die Vorinstanz nicht die fehlenden Mängelrügen, sondern die fehlende Nachfristansetzung zur Fertigstellung des Werks unter Androhung der Ersatzvornahme bzw. des Rücktritts als zentrale An- spruchsgrundlage für den Ersatz der Kosten nach Art. 366 Abs. 2 OR (E. 3.3.1, E. 3.3.3, E. 3.3.5 und 3.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung) bzw. nach Art. 366 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 OR (E. 3.3.3 und E. 3.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Präsumtion der Vorinstanz, es

Seite 16 von 18 sei gestützt auf die fehlende Darlegung etwaiger erforderlichen Rügen bzw. Nachfristansetzungen durch die Berufungsklägerin davon auszugehen, dass solche unterblieben sind, ist nicht zu beanstan- den. 3.5 Entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin verlangte die Vorinstanz auch keinen vollständi- gen Tatsachenvortrag mit Entkräftung sämtlicher möglicher Einwände der Gegenpartei. Sie verlangte lediglich den Nachweis der Voraussetzungen einschlägiger Normen in deren wesentlichen Zügen oder Umrissen. Insbesondere wurde der Nachweis der Mängelrüge und der Nachfristansetzung zur Fertig- stellung des Werks als massgebliche Voraussetzung verlangt, um überhaupt einen Anspruch gestützt auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen geltend machen zu können. Diesem Erfordernis ist die Beru- fungsklägerin aufgrund der Tatsache nicht nachgekommen, dass sie eine unzutreffende Rechtsnorm als einschlägig betrachtete. Hinsichtlich dem geltend gemachten Ersatz der Kosten für die eigenen Auf- wendungen (act. 02.01 LG, Rz. 9 lit. f.) ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese Ausführungen jeg- licher Substantiierung entbehren und die Voraussetzungen auch nicht in den wesentlichen Zügen um- rissen wurden (E. 3.3.6 erstinstanzliche Urteilsbegründung), nachdem die Berufungsklägerin ohne An- gabe eines Beweismittels in einem Satz «Ersatz in Höhe von CHF 1'200.00 für eigene Aufwendungen aufgrund des Verhaltens des Beklagten» verlangt. 3.6 Gestützt auf die vorstehend ausgeführten Gründe ist weder von einer falschen Sachverhaltsdarstellung noch von einer falschen rechtlichen Würdigung auszugehen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Gerichtskosten Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Fest- setzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 2’000.00 festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231], Art. 6 Abs. 2 lit. b Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Berufung wird abgewiesen. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich der unterliegenden Berufungsklägerin auferlegt.

Seite 17 von 18 4.2 Parteientschädigung Dem Berufungsbeklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem er sich überhaupt nicht hat vernehmen lassen und er somit keine Parteientschädigung beantragt hat.

Seite 18 von 18 Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Der Entscheid des Landgerichtspräsidiums II Uri vom 29. Septem- ber 2025 (LGP 25 259) wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 2’000.00 werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Eröffnung - Berufungsklägerin, vertreten durch Dr. iur. LL.M. Matthias Inderkum - Berufungsbeklagter Mitteilung - Landgerichtspräsidium Uri

Altdorf, 15. Juli 2026

OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. oder subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zu- lässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert nach Art. 51 ff. BGG be- trägt weniger als CHF 30'000.00. Versand: