Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz (RB 1.4221; nachfolgend Regl.) kann ein Einspracheentscheid
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des Amtes für Arbeit und Migration Uri direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) angefochten werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345, [Art. 10 Abs. 3 Regl.]).
E. 1.2 Die 20-tägige Beschwerdefrist (Art. 59 Abs. 1 VRPV) und die Formvorschriften (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRPV) wurden eingehalten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.
E. 2 Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA zu verlängern ist. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert, weil dieser seinen Status als Arbeitnehmer verloren habe. Es sei beim Beschwerdeführer nicht von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zu sprechen, sondern von einer andauernden. Der Beschwerdeführer könne sich aber nicht auf ein Verbleiberecht für ehemalige Arbeitnehmer berufen. Ausserdem verfüge er nicht über ausreichende finanzielle Mittel für einen Aufenthalt als Nicht-Erwerbstätiger.
E. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff beinhaltet drei Merkmale: Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (BGE 141 II 1 E. 2.2.3; BGer 2C_321/2023 vom 02.07.2024 E. 3.2). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.2.4; BGer 2C_321/2023 vom 02.07.2024 E. 3.2).
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E. 2.2 hievor), und von einer angemessenen Aussicht auf Arbeitswiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt innert absehbarer Frist, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
E. 2.3 Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP, SR 142.203]). Da es dabei nicht darum geht, bestehende Freizügigkeitsrechte zu beschränken, sondern die (deklaratorische) bewilligungsrechtliche an die (rechtsbegründende) anspruchsrechtliche anzupassen, kommt Art. 5 Anhang I FZA (Erfordernis des Schutzes der öffentlichen Ordnung) nicht zur Anwendung (BGE 141 II 1 E. 2.2.1).
E. 3.1 Dem Beschwerdeführer war gestützt auf seinen überjährigen Arbeitsvertrag im Jahr 2019 eine EU/EFTA-B-Bewilligung erteilt worden, welche bis zum 22. November 2024 gültig war. Seine Arbeitsstelle verlor der Beschwerdeführer im Jahr 2021, weil die damalige Arbeitgeberin Insolvenz anmelden musste (vgl. Bst. B. hievor; Beschwerdebeilage 5). Der Beschwerdeführer führte zum Stellenverlust in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs aus, er habe die Anstellung aus Gründen verloren, die ausserhalb seiner Kontrolle gelegen hätten. Das Unternehmen, für das er gearbeitet habe, habe finanzielle Probleme gehabt und habe Insolvenz anmelden müssen (BG-act. pag. 109). Seit seinem Stellenverlust war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbtätig. Er bezog von Mai bis Juli 2021 temporär und seit Februar 2022 durchgehend wirtschaftliche Sozialhilfe, die sich per 16. Dezember 2024 auf gesamthaft CHF 67'606.75 belief (BG-act. pag. 137). Der Beschwerdeführer bezog auch bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides weiterhin wirtschaftliche Sozialhilfe, was aus der Verfügung der Sozialen Dienste Uri Nord vom 8. August 2025
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zur Finanzierung eines Sprachkurses und eines Arbeitsintegrationsprogrammes abgeleitet werden kann (vgl. Beschwerdebeilage 3). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde habe der Bewerbungsprozess bei insgesamt verbessertem gesundheitlichem Zustand Ende November/Anfang Dezember 2025 begonnen. Im Januar 2026 habe das erste offizielle Vorstellungsgespräch stattgefunden. Auch während dieser Zeit war der Beschwerdeführer auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen und er wird – soweit ersichtlich – auch aktuell von der Sozialhilfe unterstützt. Die Vermittlungsfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer vom Amt für Arbeit und Migration bereits am 10. März 2023 per 22. Februar 2023 abgesprochen (BG-act. pag. 235 f.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von Februar 2021 bis im November 2024 aufgrund einer bipolaren Störung und einer Verhaltensstörung durch Alkohol (akute Intoxikation, Entzugssyndrom) insgesamt 17 Mal in einer psychiatrischen Klinik stationär hospitalisiert (vgl. BG-act. pag. 123 ff.). Anlässlich des 16. Klinikaufenthaltes vom 24. Juli 2024 bis 31. Oktober 2024 wurde zudem ein ADHS im Erwachsenenalter diagnostiziert (vgl. BG-act. pag. 87 f.). Im Bericht vom 1. Mai 2025 zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri, die auf Antrag des Beschwerdeführers die Errichtung einer Beistandschaft prüft (vgl. BG-act. pag. 104), hielt die Klinik fest (BG-act. pag. 44 f.), der Beschwerdeführer zeige deutliche Überforderung im Alltag, insbesondere bei Fehlen einer Tagesstruktur und bei Aufgaben, die selbstständige Strukturierung erforderten. So sei es ihm auch nach mehreren Jahren noch nicht gelungen, selbstständig Deutsch zu lernen, obwohl das Erlernen einer Fremdsprache (Englisch) in der Vergangenheit keine Probleme bereitet habe, so dass dies von Seiten der Klinik vor allem auch im Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik gesehen werde. Dem Beschwerdeführer falle es damit zusammenhängend auch schwer, Termine und Kontakte wahrzunehmen. Erstes Anzeichen einer psychischen Krise sei in der Regel ein massiver sozialer Rückzug, bei dem es dem Beschwerdeführer oft noch nicht einmal gelinge, Anrufe entgegenzunehmen oder die Haustür zu öffnen. Zu dem unkontrollierten Alkoholkonsum komme es dann in der Regel erst einige Tage später. Diese Krisen würden sich in der Regel über einen Zeitraum von einigen Tagen entwickeln und würden meist zwei bis drei Wochen andauern. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sozialen Verpflichtungen nachzukommen, auch wenn ihm in stabilen Phasen diese Tätigkeiten problemlos gelingen würden. Unterstützungsbedarf werde vor allem im Bereich Administration, berufliche Integration und Finanzen gesehen. Im Bericht vom 22. Oktober 2025 zum ambulanten psychiatrischen Behandlungsverlauf seit Juni 2023 hielt der behandelnden Psychiater fest (BG-act. pag. 46), er habe nach dem letzten Austritt aus der stationären Behandlung, anlässlich welcher neu die Diagnose eines ADHS gestellt und eine entsprechende medikamentöse Behandlung eingeleitet worden sei, eine tatsächlich grundsätzlich veränderte Situation erlebt, in der der Beschwerdeführer erstmalig längerfristig mit kontinuierlich hoher Leistungsfähigkeit und Durchhaltevermögen an Arbeitsintegrationsmassnahmen («Sprungbrett») sowie einem intensiven Deutsch-Sprachkurs habe teilnehmen können. Die zuvor
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regelmässig zu schweren Rückfällen führende Alkohol-Suchtproblematik habe im subjektiven Erleben des Beschwerdeführers keinerlei Rolle mehr gespielt. Als behandelnder Arzt habe er erstmalig davon ausgehen können, dass das wichtigste persönliche Ziel des Beschwerdeführers, nämlich eine möglichst schnelle Arbeitswiederaufnahme im ersten Arbeitsmarkt, tatsächlich zeitnah verwirklicht werden könnte. Den Ausweisungsentscheid habe der Beschwerdeführer als schockierend erlebt, was zu einer erneuten Destabilisierung des psychischen Zustandes geführt habe, die jedoch mit einem kurzfristigen stationären Aufenthalt in der Klinik habe erfolgreich kompensiert werden können. Der Verlauf der letzten Monate lasse davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zeitnah eine produktive und nützliche Funktion in der Schweizer Gesellschaft übernehmen könnte.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, die lange Dauer des Genesungsprozesses sei auf ein komplexes Krankheitsbild zurückzuführen. Zuletzt habe es eine signifikante Verbesserung der Krankheitssymptomatik unter Therapie gegeben mit guten Chancen für eine Arbeitswiedereingliederung. Trotz mehrerer Rückschläge und vorübergehender Verschlechterungen des Gesundheitszustandes, habe er, der Beschwerdeführer, nie den Willen verloren, sich baldmöglichst wieder in der Schweizer Arbeitswelt und Gesellschaft zu integrieren. Nun, nach den gestellten Diagnosen, der gut eingestellten Medikation und dem eingespielten Therapiesetting, seien die Grundsteine dafür gelegt. Es liege deshalb nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vor, welche den Status als Arbeitnehmer nicht dahinfallen lasse.
E. 4.2 Wie sich aus den Akten ergibt, hat sich beim Beschwerdeführer nach einer längeren Zeit wiederkehrender Hospitalisationen seit Ende 2024 insofern eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes ergeben, als seither – mit Ausnahme eines kurzfristigen Aufenthaltes im Herbst 2025 – offenbar keine stationären Klinikaufenthalte mehr notwendig waren. Insbesondere die Diagnose und entsprechende Behandlung eines ADHS scheinen positive Wirkungen gezeitigt zu haben. Dennoch war der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seinen eigenen Angaben zufolge im Februar 2025 «noch lange nicht zufriedenstellend» (BG-act. pag. 111). Zum betreffenden Zeitpunkt sah sich der Beschwerdeführer erst in der Lage, mit dem Erlernen von Deutsch zu beginnen und an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. In der Folge konnte der Beschwerdeführer zwar einen Sprachkurs antreten und an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilnehmen und hier – unter Berücksichtigung seiner komplexen Krankheitsgeschichte – beachtliche Erfolge erzielen. Jedoch ist eine Beschäftigungsmassnahme im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu begründen bzw. fortdauern zu lassen, zumal die vorliegende Massnahme von der Sozialhilfe finanziert wurde und der Beschwerdeführer damit kein Erwerbseinkommen erzielte (vgl. zu arbeitslosenversicherungsrechtlichen Beschäftigungsmassnahmen: BGE 141 II 1 E. 2.2.5). Die
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gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sind zudem weiterhin sehr erheblich. Die Prognosestellung des behandelnden Arztes erscheint eher vage und unsicher, wenn dieser ausführt, dass der Beschwerdeführer zeitnah eine Arbeitswiederaufnahme im ersten Arbeitsmarkt verwirklichen «könnte» (vgl. E. 3.2 hievor). Die weiterhin sehr erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers lassen nicht erwarten, dass er in absehbarer Zeit eine Arbeit finden wird, die einer «tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit» (vgl. E. 2.1 hievor) entsprechen würde. Auch der Bewerbungsprozess, den der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende November/Anfang Dezember 2025 begann und im Januar 2026 zu einem Vorstellungsgespräch geführt hat, vermag hieran nichts zu ändern. Eine handfeste und konkrete Aussicht auf eine zeitnahe Anstellung und damit Integration in den ersten Arbeitsmarkt ergibt sich daraus nicht, auch wenn die Bemühungen als Ausdruck einer insgesamt etwas stabileren gesundheitlichen Verfassung erfreulich sind und eine Integration insofern etwas wahrscheinlicher geworden sein mag. Hält man sich aber vor Augen, dass die Praxis davon ausgeht, dass beim ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordenen Vertragsausländer, der 18 Monate arbeitslos geblieben ist und seinen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft hat, von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen ist, so muss dies erst recht auf den Beschwerdeführer zutreffen, der seit dem 22. Februar 2023 – und damit seit über drei Jahren – als nicht vermittlungsfähig gilt und seither auch nie wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. E. 3.1 hievor). Nach der erwähnten Praxis wäre das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer spätestens am
22. August 2023 erloschen gewesen. Die konkreten, bereits aufgezeigten Umstände belegen, dass sich mit Bezug auf die Arbeitnehmereigenschaft keine wesentlich günstigeren Voraussetzungen ergeben haben. Davon, dass der Beschwerdeführer «in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden» wird (vgl. E.
E. 4.3 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Anstellung zwar aus die damalige Arbeitgeberin betreffenden wirtschaftlichen Gründen und damit unfreiwillig verloren hat. Für die Aufrechterhaltung des Arbeitnehmerstatus nach unfreiwilligem Verlust der Arbeitsstelle ist es jedoch unerlässlich, dass der Vertragsausländer gewillt bleibt, eine neue Arbeitsstelle zu finden, und realistische Erfolgsaussichten hierauf bestehen (vgl. BGer 2C_168/2021 vom 23.11.2021 E. 4.5.2 sowie E. 2.2 hievor). Da beim Beschwerdeführer keine ernsthaften Aussichten (mehr) bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine Arbeit (im Sinne einer «tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit») finden wird, ist sein Status als Arbeitnehmer dahingefallen. Dass die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung unter dem Aspekt der Arbeitnehmereigenschaft nicht verlängert hat, lässt sich insofern nicht beanstanden.
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E. 5.1 Art. 4 Anhang I FZA sieht vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit unter gewissen Umständen ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70, auf welche Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht ein Verbleiberecht namentlich für den «Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat». EU-/EFTA-Angehörige, die nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz dauernd arbeitsunfähig werden bzw. «infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis» aufgeben, verfügen demnach als sog. Wanderarbeitnehmende, welche von der Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, über ein autonomes Verbleiberecht (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1). Ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus. Zudem ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat (BGE 147 II 35 E. 3.3). Voraussetzung ist demnach, dass der Vertragsausländer im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft gehabt hat und diese wegen der dauernden Arbeitsunfähigkeit verloren hat (vgl. BGer 2C_408/2024 vom 27.03.2025 E. 3.4; 2C_321/2023 vom 02.07.2024 E. 5.4.4). Nur dann rechtfertigt es sich, die Rechte als Arbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen (BGE 147 II 35 E. 3.3). Bei der Beurteilung der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel auf die Abklärungen und die Beurteilung der zuständigen IV-Stelle abzustellen und es ist deren Verfügung abzuwarten. Regelmässig kann nur gestützt auf den Entscheid der IV abschliessend beurteilt werden, ob eine Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinn vorliegt. Die Migrationsbehörde darf den Aufenthaltsstatus nur dann früher regeln, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint. Ist dies nicht der Fall ist der Aufenthalt bis zum IV-Entscheid grundsätzlich zu gestatten (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.1; BGer 2C_321/2023 vom 02.07.2024 E. 5.4.1; 2C_1102/2013 vom 08.07.2014 E. 4.5; Valerio Priuli, in Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, Art. 6 FZA Rz. 16).
E. 5.2 Eine betroffene Person verliert ihren Status als Arbeitnehmerin und damit ihr Aufenthaltsrecht nicht unmittelbar im Zeitpunkt der unfreiwilligen Beendigung der Erwerbstätigkeit (Hunziker/Sigrist, Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, Art. 61a Rz. 38). Art. 61a Abs. 4 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sieht Folgendes vor: Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das
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Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung. Personen, die im zweiten Jahr ihres Aufenthalts in der Schweiz ihre Stelle verlieren, haben in der Regel gestützt auf Art. 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG, SR 837.0) grundsätzlich während zwölf Monaten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen (Hunziker/Sigrist, a.a.O., Art. 61a Rz. 41). Demzufolge besteht das Aufenthaltsrecht der betroffenen Person als Arbeitnehmer grundsätzlich während 18 Monaten weiter, was der unter E. 2.2 in fine hievor erwähnten Praxis entspricht (vgl. Hunziker/Sigrist, a.a.O., Art. 61a Rz. 41).
E. 5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits zwischen Februar und April 2021 hospitalisiert und somit während der Dauer seiner damaligen Anstellung arbeitsunfähig war. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Anstellung zwar nicht deswegen verloren, sondern weil die damalige Arbeitgeberin Insolvenz anmelden musste (vgl. E. 3.1 hievor). Mithin verlor der Beschwerdeführer seine damalige Stelle nicht aus Gründen seiner damaligen Arbeitsunfähigkeit, sondern aus wirtschaftlichen Gründen, die die damalige Arbeitgeberin betrafen. Die Vorinstanz erwägt insofern grundsätzlich zurecht, dass die letzte Beschäftigung nicht durch die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgegeben worden sei. Ihr Schluss, es bestehe deswegen kein Verbleiberecht, greift jedoch zu kurz. Mit ihrer Beurteilung schliesst die Vorinstanz, dass allenfalls nach dem Verlust der Stelle eingetretene Arbeitsunfähigkeiten für die Prüfung des Verbleiberechts irrelevant wären. Dies würde jedoch voraussetzen, dass der Beschwerdeführer seinen Status als Arbeitnehmer sogleich mit dem Verlust der Stelle verloren hätte, wovon die Vorinstanz offenbar zumindest implizit ausgeht. Eine betroffene Person verliert ihren Status als Arbeitnehmerin und damit ihr Aufenthaltsrecht in der Regel jedoch nicht unmittelbar im Zeitpunkt der unfreiwilligen Beendigung der Erwerbstätigkeit (vgl. E. 5.2 hievor). Vielmehr dauert der Status – bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts, was vorliegend zutrifft – in der Regel während einer gewissen Dauer fort; sei es bis sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder sei es bis nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende der Arbeitslosenentschädigung (vgl. E. 5.2 hievor). Die in dieser Zeit allenfalls eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten wären noch während der Fortdauer des Arbeitnehmerstatus eingetreten und würden – soweit sie sich als «dauernd» erweisen würden – allenfalls ein Verbleiberecht begründen.
E. 5.4 Aus den Akten geht nicht hervor, wie sich die erwerbliche und gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers unmittelbar nach seinem Stellenverlust im Juli 2021 entwickelte. Zwar wird sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Vorinstanz eine «IV-Anmeldung» erwähnt. Wann die Anmeldung erfolgt ist und was das Ergebnis des IV-Verfahrens war, lässt sich den Akten jedoch nicht
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entnehmen. Auch der angefochtene Entscheid trifft dazu keine Feststellungen. Dieser hält lediglich fest, dass der Beschwerdeführer eine «IV-Rente beantragt» habe. Gestützt auf die Akten lässt sich einzig feststellen, dass die IV-Anmeldung offenbar erst vorgenommen wurde, nachdem der Beschwerdeführer von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten seiner damaligen Arbeitgeberin, die ihrerseits Grund für den Stellenverlust waren, erfahren hatte. Dies ergibt sich aus dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik vom 23. Juni 2021 zum Klinikaufenthalt vom 9. bis 25. Mai 2021 (BG-act. pag. 78), wonach der Beschwerdeführer mit dem Sozialdienst der Klinik die Möglichkeit der Früherfassung bei der IV besprochen habe, nachdem der Beschwerdeführer vom «Bankrott» seiner Arbeitgeberin während des stationären Aufenthalts erfahren habe. Damit wäre die IV-Anmeldung frühestens im Mai 2021 erfolgt und damit zu einem Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer seinen Status als Arbeitnehmer grundsätzlich noch nicht eingebüsst hatte (vgl. E. 5.2 in fine hievor). In den Akten ist sodann verschiedentlich die Rede davon, dass der Beschwerdeführer bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) gemeldet war. Ob dies in der Zeit nach seinem Stellenverlust im Juli 2021 der Fall war, lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren. Immerhin fällt auf, dass der Beschwerdeführer von Juli 2021 bis Februar 2022 offenbar nicht auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen war. Somit musste der Beschwerdeführer in dieser Zeit über ein Ersatzeinkommen verfügt haben, das ihm allenfalls in Form von Arbeitslosenentschädigung zugeflossen war. Auch dazu trifft der angefochtene Entscheid keine Feststellungen. Aus den Akten ergibt sich lediglich, aber immerhin, dass der Beschwerdeführer offenbar «seit dem 3. Januar 2023» bei der RAV als stellensuchend angemeldet, er ab Februar 2023 in einer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Beschäftigungsmassnahme beschäftigt und ihm die Vermittlungsfähigkeit (und gleichzeitig der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder) per 22. Februar 2023 abgesprochen worden war (vgl. Verfügung zur Vermittlungsfähigkeit vom 10.03.2023, BG-act. pag. 235 f.; sowie Bst. C. hievor). Im Umkehrschluss muss sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest in der betreffenden Zeitperiode, bevor die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wurde, Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte. Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung bzw. dessen Ende wiederum ist ein Umstand, der für das Erlöschen des Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer bedeutsam ist (vgl. E. 5.2 hievor «erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung»). Wäre eine dauernde Arbeitsunfähigkeit erst nach Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt eingetreten, wäre sie allenfalls nicht mehr geeignet gewesen, ein Verbleibrecht zu begründen, weil in diesem Fall der Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit zu einer Zeit erfolgt wäre, da die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft dahingefallen war (vgl. E. 4.2 in fine hievor). Wäre eine dauernde Arbeitsunfähigkeit hingegen davor eingetreten, vermöchte sie womöglich ein Verbleiberecht zu begründen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, da es die Vorinstanz unterlassen hat, Abklärungen zum Stand bzw. Ergebnis des IV-Verfahrens zu treffen. Für die Beurteilung der Frage der «dauernden Arbeitsunfähigkeit» sind die Ergebnisse des IV-Verfahrens eine
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(wenn auch nicht die einzige) wichtige Grundlage (vgl. E. 5.1 hievor). Mangels Feststellungen im angefochtenen Entscheid und Abklärungen hierzu fehlt die nötige Grundlage, um dem Beschwerdeführer das Verbleiberecht rechtskonform absprechen zu können, zumal die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid vorliegend nicht klar und eindeutig erscheint.
E. 5.5 Kommt hinzu, dass das Aktendossier auch hinsichtlich des Verlaufes des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers unvollständig erscheint. Der Beschwerdeführer war in der Zeit von Februar 2021 bis November 2024 insgesamt 17 Mal in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert. In den Akten finden sich verschiedene Austrittsberichte der Klinik. So liegen der Austrittsbericht zur ersten und zweiten sowie der zwölften, 16. und 17. Hospitalisation vor. Weitere Berichte fehlen. Weiter finden sich in den Akten diverse ärztliche Atteste über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. So war dieser während der ersten beiden (vorliegend aufgrund der aktenkundigen Austrittsberichte inhaltlich näher dokumentierten) Hospitalisationen zu 100 Prozent arbeitsunfähig (vgl. BG-act. pag. 227 f.). Seit dem 28. Januar 2022 war der Beschwerdeführer wiederum in der Klinik hospitalisiert und zu 100 Prozent arbeitsunfähig bis vorerst 20. Februar 2022, was sich aus einem aktenkundigen ärztlichen Zeugnis der Klinik ergibt (BG-act. pag. 226). Aus den weiteren Arbeitsunfähigkeitszeugnissen kann abgeleitet werden, dass der Klinikaufenthalt mindestens bis am 26. April 2022 gedauert hat (vgl. BG-act. pag. 224 f.). Ein Bericht zu diesem Klinikaufenthalt fehlt jedoch in den Akten. Ob es der dritte oder vierte war – namentlich auch, ob es allenfalls bereits im Jahr 2021 noch weitere Klinikaufenthalte und entsprechende Arbeitsunfähigkeiten gab – lässt sich nicht feststellen. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers bzw. dessen Arbeitsunfähigkeiten seit seinem Stellenverlust bis zum Dahinfallen seiner Arbeitnehmereigenschaft sind jedoch Sachumstände, die bei der Beurteilung des Tatbestandselements der «dauernden Arbeitsunfähigkeit» im freizügigkeitsrechtlichen Sinn relevant sind. Da eine «dauernde Arbeitsunfähigkeit», die während einer Phase der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft eintritt und zur Folge hat, dass die Arbeitnehmereigenschaft verloren geht, wiederum für das Verbleiberecht konstitutiv wirkt, sind nachvollziehbare Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen bzw. zu deren Eintritt und Verlauf unerlässlich. Mangels Feststellungen im angefochtenen Entscheid und Abklärungen hierzu fehlt es auch insofern an den nötigen Grundlagen, um eine rechtskonforme Beurteilung vornehmen zu können.
E. 6 Wie sich aus dem Ausgeführten ergibt, konnte die Aufenthaltsbewilligung zwar unter dem Aspekt der Arbeitnehmereigenschaft nicht verlängert werden. Bezüglich des Verbleiberechts fehlen jedoch wesentliche Sachverhaltselemente für eine rechtskonforme Beurteilung. Die Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Annahme des fehlenden Verbleiberechts erfolgte auf Basis einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung. In einem solchen Fall kann das Gericht die Beschwerde
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gutheissen und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VRPV). In diesem Sinne ist vorliegend zu entscheiden. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, wie es sich mit dem Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätiger (vgl. dazu Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA) verhält.
E. 7.1 Die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Abklärung und anschliessend neuer Verfügung mit noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1), unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGer 9C_334/2019 vom 06.09.2019 E. 6). Der obsiegende Beschwerdeführer wird nicht kostenpflichtig (Art. 34 Abs. 1 lit. b e contrario, Art. 32 VRPV). Unterliegenden Instanzen werden in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt (Art. 34 Abs. 3 VRPV). Die Gerichtsgebühr (inklusive Barauslagenpauschale von CHF 30.00) wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt (Art. 32 Abs. 2 VRPV, Art. 2 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231] i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und 2 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der Staatskasse aufzuerlegen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer war anwaltlich nicht vertreten und hatte keinen entschädigungspflichtigen Aufwand. Eine Parteientschädigung macht er denn auch nicht geltend. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 37 Abs. 2 VRPV). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
E. 7.3 Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im gerichtlichen Verfahren wird gegenstandslos (zu vereinigendes Dossier OG VP 26 1).
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Das Obergericht erkennt:
Dispositiv
- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 7. Januar 2026 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 werden der Staatskasse auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im gerichtlichen Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
- Eröffnung: - Beschwerdeführer - Vorinstanz - Staatssekretariat für Migration Altdorf, 22. September 2026 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter der Voraussetzung, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung __________________________ OG V 26 4 OG VP 26 1
Entscheid vom 22. September 2026
__________________________ Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichter Tony Z’graggen, Oberrichter Stefan Flury Gerichtsschreiber Matthias Jenal __________________________ Verfahrensbeteiligte
A.___ Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit und Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf Vorinstanz
__________________________ Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Wegweisung (Einspracheentscheid vom 07.01.2026)
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Prozessgeschichte: A. Der am 16. November 1987 geborene A.___, (fortan: Beschwerdeführer) ist polnischer Staatsangehöriger. Er reiste am 22. November 2019 in die Schweiz ein, wo er zunächst in Weggis LU Wohnsitz nahm und dort einer Erwerbstätigkeit nachging. Dem Beschwerdeführer wurde eine bis am 22. November 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA erteilt. Per 1. Januar 2021 erfolgte der Zuzug von Weggis nach Altdorf. B. Im Mai 2021 teilte die damalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer mit, dass sie aufgrund von finanziellen Problemen den Lohn nur noch bis am 7. Mai 2021 zahlen könne. In der Folge bezog der Beschwerdeführer seit Mai 2021 bis Juli 2021 und – nachdem die Arbeitgeberin im Juli 2021 Insolvenz anmelden musste und der Beschwerdeführer die Stelle verloren hatte – seit Februar 2022 wirtschaftliche Sozialhilfe, die sich per 16. Dezember 2024 auf gesamthaft CHF 67'606.75 belief. C. Der Beschwerdeführer hielt sich vom 24. Februar 2021 bis am 23. April 2021 aufgrund einer bipolaren Störung und einer Verhaltensstörung durch Alkohol (akute Intoxikation, Entzugssyndrom) erstmals in der Psychiatrischen Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug, auf. Bis im November 2024 erfolgten weitere 16 Hospitalisationen in der Klinik Zugersee. Mit Verfügung vom 10. März 2023 sprach das Amt für Arbeit und Migration dem seit dem 3. Januar 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Uri als stellensuchend gemeldeten Beschwerdeführer per 22. Februar 2023 die Vermittlungsfähigkeit ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt sei, Arbeitslosentaggelder zu beziehen. D. Das Amt für Arbeit und Migration, Abteilung Migration, (fortan: Vorinstanz) leitete aufgrund der Verfallsanzeige für die bzw. aufgrund des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am
14. Oktober 2024 ein Verfahren auf Abklärung des Aufenthalts ein und stellte dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen, die dieser mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 beantwortete. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, er sei derzeit zu 100 Prozent arbeitsunfähig und werde von einem Psychiater betreut. Wie lange die Behandlung noch dauern werde, sei derzeit nicht bekannt.
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E. Am 19. Februar 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, ihm die Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA nicht zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer dazu und ersuchte um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Er machte u.a. geltend, er fühle sich stabil genug, um mit dem Lernen von Deutsch zu beginnen und an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. F. Mit Verfügung vom 26. September 2025 verlängerte die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA des Beschwerdeführers nicht und wies diesen unter Ansetzung einer Frist bis spätestens
26. Oktober 2025 aus der Schweiz weg. Auf Einsprache des Beschwerdeführers hin bestätigte die Vorinstanz die Nichtverlängerung und die Wegweisung, wobei sie die Frist zur Ausreise neu ansetzte (Einspracheentscheid vom 07.01.2026). G. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA. Überdies beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. Dazu wurde das separate Dossier OG VP 26 1 eröffnet. Auf die Begründung dieser Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. H. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 11. Februar 2026 auf eine Stellungnahme und edierte die Akten.
Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz (RB 1.4221; nachfolgend Regl.) kann ein Einspracheentscheid
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des Amtes für Arbeit und Migration Uri direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) angefochten werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345, [Art. 10 Abs. 3 Regl.]). 1.2 Die 20-tägige Beschwerdefrist (Art. 59 Abs. 1 VRPV) und die Formvorschriften (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRPV) wurden eingehalten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten. 2. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA zu verlängern ist. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert, weil dieser seinen Status als Arbeitnehmer verloren habe. Es sei beim Beschwerdeführer nicht von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zu sprechen, sondern von einer andauernden. Der Beschwerdeführer könne sich aber nicht auf ein Verbleiberecht für ehemalige Arbeitnehmer berufen. Ausserdem verfüge er nicht über ausreichende finanzielle Mittel für einen Aufenthalt als Nicht-Erwerbstätiger. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff beinhaltet drei Merkmale: Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (BGE 141 II 1 E. 2.2.3; BGer 2C_321/2023 vom 02.07.2024 E. 3.2). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.2.4; BGer 2C_321/2023 vom 02.07.2024 E. 3.2).
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2.2 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. In Auslegung dieser Grundlagen hat das Bundesgericht entschieden, dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann, (1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus), oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 144 II 121 E. 3.1; BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Ist der ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene Vertragsausländer 18 Monate arbeitslos geblieben und hat er seinen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ist praxisgemäss von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen (vgl. BGer 2C_321/2023 vom 02.07.2024 E. 3.3 mit Hinweisen). 2.3 Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP, SR 142.203]). Da es dabei nicht darum geht, bestehende Freizügigkeitsrechte zu beschränken, sondern die (deklaratorische) bewilligungsrechtliche an die (rechtsbegründende) anspruchsrechtliche anzupassen, kommt Art. 5 Anhang I FZA (Erfordernis des Schutzes der öffentlichen Ordnung) nicht zur Anwendung (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer war gestützt auf seinen überjährigen Arbeitsvertrag im Jahr 2019 eine EU/EFTA-B-Bewilligung erteilt worden, welche bis zum 22. November 2024 gültig war. Seine Arbeitsstelle verlor der Beschwerdeführer im Jahr 2021, weil die damalige Arbeitgeberin Insolvenz anmelden musste (vgl. Bst. B. hievor; Beschwerdebeilage 5). Der Beschwerdeführer führte zum Stellenverlust in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs aus, er habe die Anstellung aus Gründen verloren, die ausserhalb seiner Kontrolle gelegen hätten. Das Unternehmen, für das er gearbeitet habe, habe finanzielle Probleme gehabt und habe Insolvenz anmelden müssen (BG-act. pag. 109). Seit seinem Stellenverlust war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbtätig. Er bezog von Mai bis Juli 2021 temporär und seit Februar 2022 durchgehend wirtschaftliche Sozialhilfe, die sich per 16. Dezember 2024 auf gesamthaft CHF 67'606.75 belief (BG-act. pag. 137). Der Beschwerdeführer bezog auch bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides weiterhin wirtschaftliche Sozialhilfe, was aus der Verfügung der Sozialen Dienste Uri Nord vom 8. August 2025
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zur Finanzierung eines Sprachkurses und eines Arbeitsintegrationsprogrammes abgeleitet werden kann (vgl. Beschwerdebeilage 3). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde habe der Bewerbungsprozess bei insgesamt verbessertem gesundheitlichem Zustand Ende November/Anfang Dezember 2025 begonnen. Im Januar 2026 habe das erste offizielle Vorstellungsgespräch stattgefunden. Auch während dieser Zeit war der Beschwerdeführer auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen und er wird – soweit ersichtlich – auch aktuell von der Sozialhilfe unterstützt. Die Vermittlungsfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer vom Amt für Arbeit und Migration bereits am 10. März 2023 per 22. Februar 2023 abgesprochen (BG-act. pag. 235 f.). 3.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von Februar 2021 bis im November 2024 aufgrund einer bipolaren Störung und einer Verhaltensstörung durch Alkohol (akute Intoxikation, Entzugssyndrom) insgesamt 17 Mal in einer psychiatrischen Klinik stationär hospitalisiert (vgl. BG-act. pag. 123 ff.). Anlässlich des 16. Klinikaufenthaltes vom 24. Juli 2024 bis 31. Oktober 2024 wurde zudem ein ADHS im Erwachsenenalter diagnostiziert (vgl. BG-act. pag. 87 f.). Im Bericht vom 1. Mai 2025 zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri, die auf Antrag des Beschwerdeführers die Errichtung einer Beistandschaft prüft (vgl. BG-act. pag. 104), hielt die Klinik fest (BG-act. pag. 44 f.), der Beschwerdeführer zeige deutliche Überforderung im Alltag, insbesondere bei Fehlen einer Tagesstruktur und bei Aufgaben, die selbstständige Strukturierung erforderten. So sei es ihm auch nach mehreren Jahren noch nicht gelungen, selbstständig Deutsch zu lernen, obwohl das Erlernen einer Fremdsprache (Englisch) in der Vergangenheit keine Probleme bereitet habe, so dass dies von Seiten der Klinik vor allem auch im Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik gesehen werde. Dem Beschwerdeführer falle es damit zusammenhängend auch schwer, Termine und Kontakte wahrzunehmen. Erstes Anzeichen einer psychischen Krise sei in der Regel ein massiver sozialer Rückzug, bei dem es dem Beschwerdeführer oft noch nicht einmal gelinge, Anrufe entgegenzunehmen oder die Haustür zu öffnen. Zu dem unkontrollierten Alkoholkonsum komme es dann in der Regel erst einige Tage später. Diese Krisen würden sich in der Regel über einen Zeitraum von einigen Tagen entwickeln und würden meist zwei bis drei Wochen andauern. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sozialen Verpflichtungen nachzukommen, auch wenn ihm in stabilen Phasen diese Tätigkeiten problemlos gelingen würden. Unterstützungsbedarf werde vor allem im Bereich Administration, berufliche Integration und Finanzen gesehen. Im Bericht vom 22. Oktober 2025 zum ambulanten psychiatrischen Behandlungsverlauf seit Juni 2023 hielt der behandelnden Psychiater fest (BG-act. pag. 46), er habe nach dem letzten Austritt aus der stationären Behandlung, anlässlich welcher neu die Diagnose eines ADHS gestellt und eine entsprechende medikamentöse Behandlung eingeleitet worden sei, eine tatsächlich grundsätzlich veränderte Situation erlebt, in der der Beschwerdeführer erstmalig längerfristig mit kontinuierlich hoher Leistungsfähigkeit und Durchhaltevermögen an Arbeitsintegrationsmassnahmen («Sprungbrett») sowie einem intensiven Deutsch-Sprachkurs habe teilnehmen können. Die zuvor
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regelmässig zu schweren Rückfällen führende Alkohol-Suchtproblematik habe im subjektiven Erleben des Beschwerdeführers keinerlei Rolle mehr gespielt. Als behandelnder Arzt habe er erstmalig davon ausgehen können, dass das wichtigste persönliche Ziel des Beschwerdeführers, nämlich eine möglichst schnelle Arbeitswiederaufnahme im ersten Arbeitsmarkt, tatsächlich zeitnah verwirklicht werden könnte. Den Ausweisungsentscheid habe der Beschwerdeführer als schockierend erlebt, was zu einer erneuten Destabilisierung des psychischen Zustandes geführt habe, die jedoch mit einem kurzfristigen stationären Aufenthalt in der Klinik habe erfolgreich kompensiert werden können. Der Verlauf der letzten Monate lasse davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zeitnah eine produktive und nützliche Funktion in der Schweizer Gesellschaft übernehmen könnte. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, die lange Dauer des Genesungsprozesses sei auf ein komplexes Krankheitsbild zurückzuführen. Zuletzt habe es eine signifikante Verbesserung der Krankheitssymptomatik unter Therapie gegeben mit guten Chancen für eine Arbeitswiedereingliederung. Trotz mehrerer Rückschläge und vorübergehender Verschlechterungen des Gesundheitszustandes, habe er, der Beschwerdeführer, nie den Willen verloren, sich baldmöglichst wieder in der Schweizer Arbeitswelt und Gesellschaft zu integrieren. Nun, nach den gestellten Diagnosen, der gut eingestellten Medikation und dem eingespielten Therapiesetting, seien die Grundsteine dafür gelegt. Es liege deshalb nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vor, welche den Status als Arbeitnehmer nicht dahinfallen lasse. 4.2 Wie sich aus den Akten ergibt, hat sich beim Beschwerdeführer nach einer längeren Zeit wiederkehrender Hospitalisationen seit Ende 2024 insofern eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes ergeben, als seither – mit Ausnahme eines kurzfristigen Aufenthaltes im Herbst 2025 – offenbar keine stationären Klinikaufenthalte mehr notwendig waren. Insbesondere die Diagnose und entsprechende Behandlung eines ADHS scheinen positive Wirkungen gezeitigt zu haben. Dennoch war der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seinen eigenen Angaben zufolge im Februar 2025 «noch lange nicht zufriedenstellend» (BG-act. pag. 111). Zum betreffenden Zeitpunkt sah sich der Beschwerdeführer erst in der Lage, mit dem Erlernen von Deutsch zu beginnen und an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. In der Folge konnte der Beschwerdeführer zwar einen Sprachkurs antreten und an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilnehmen und hier – unter Berücksichtigung seiner komplexen Krankheitsgeschichte – beachtliche Erfolge erzielen. Jedoch ist eine Beschäftigungsmassnahme im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu begründen bzw. fortdauern zu lassen, zumal die vorliegende Massnahme von der Sozialhilfe finanziert wurde und der Beschwerdeführer damit kein Erwerbseinkommen erzielte (vgl. zu arbeitslosenversicherungsrechtlichen Beschäftigungsmassnahmen: BGE 141 II 1 E. 2.2.5). Die
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gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sind zudem weiterhin sehr erheblich. Die Prognosestellung des behandelnden Arztes erscheint eher vage und unsicher, wenn dieser ausführt, dass der Beschwerdeführer zeitnah eine Arbeitswiederaufnahme im ersten Arbeitsmarkt verwirklichen «könnte» (vgl. E. 3.2 hievor). Die weiterhin sehr erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers lassen nicht erwarten, dass er in absehbarer Zeit eine Arbeit finden wird, die einer «tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit» (vgl. E. 2.1 hievor) entsprechen würde. Auch der Bewerbungsprozess, den der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende November/Anfang Dezember 2025 begann und im Januar 2026 zu einem Vorstellungsgespräch geführt hat, vermag hieran nichts zu ändern. Eine handfeste und konkrete Aussicht auf eine zeitnahe Anstellung und damit Integration in den ersten Arbeitsmarkt ergibt sich daraus nicht, auch wenn die Bemühungen als Ausdruck einer insgesamt etwas stabileren gesundheitlichen Verfassung erfreulich sind und eine Integration insofern etwas wahrscheinlicher geworden sein mag. Hält man sich aber vor Augen, dass die Praxis davon ausgeht, dass beim ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordenen Vertragsausländer, der 18 Monate arbeitslos geblieben ist und seinen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft hat, von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen ist, so muss dies erst recht auf den Beschwerdeführer zutreffen, der seit dem 22. Februar 2023 – und damit seit über drei Jahren – als nicht vermittlungsfähig gilt und seither auch nie wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. E. 3.1 hievor). Nach der erwähnten Praxis wäre das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer spätestens am
22. August 2023 erloschen gewesen. Die konkreten, bereits aufgezeigten Umstände belegen, dass sich mit Bezug auf die Arbeitnehmereigenschaft keine wesentlich günstigeren Voraussetzungen ergeben haben. Davon, dass der Beschwerdeführer «in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden» wird (vgl. E. 2.2 hievor), und von einer angemessenen Aussicht auf Arbeitswiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt innert absehbarer Frist, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. 4.3 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Anstellung zwar aus die damalige Arbeitgeberin betreffenden wirtschaftlichen Gründen und damit unfreiwillig verloren hat. Für die Aufrechterhaltung des Arbeitnehmerstatus nach unfreiwilligem Verlust der Arbeitsstelle ist es jedoch unerlässlich, dass der Vertragsausländer gewillt bleibt, eine neue Arbeitsstelle zu finden, und realistische Erfolgsaussichten hierauf bestehen (vgl. BGer 2C_168/2021 vom 23.11.2021 E. 4.5.2 sowie E. 2.2 hievor). Da beim Beschwerdeführer keine ernsthaften Aussichten (mehr) bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine Arbeit (im Sinne einer «tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit») finden wird, ist sein Status als Arbeitnehmer dahingefallen. Dass die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung unter dem Aspekt der Arbeitnehmereigenschaft nicht verlängert hat, lässt sich insofern nicht beanstanden.
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5. 5.1 Art. 4 Anhang I FZA sieht vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit unter gewissen Umständen ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70, auf welche Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht ein Verbleiberecht namentlich für den «Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat». EU-/EFTA-Angehörige, die nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz dauernd arbeitsunfähig werden bzw. «infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis» aufgeben, verfügen demnach als sog. Wanderarbeitnehmende, welche von der Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, über ein autonomes Verbleiberecht (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1). Ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus. Zudem ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat (BGE 147 II 35 E. 3.3). Voraussetzung ist demnach, dass der Vertragsausländer im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft gehabt hat und diese wegen der dauernden Arbeitsunfähigkeit verloren hat (vgl. BGer 2C_408/2024 vom 27.03.2025 E. 3.4; 2C_321/2023 vom 02.07.2024 E. 5.4.4). Nur dann rechtfertigt es sich, die Rechte als Arbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen (BGE 147 II 35 E. 3.3). Bei der Beurteilung der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel auf die Abklärungen und die Beurteilung der zuständigen IV-Stelle abzustellen und es ist deren Verfügung abzuwarten. Regelmässig kann nur gestützt auf den Entscheid der IV abschliessend beurteilt werden, ob eine Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinn vorliegt. Die Migrationsbehörde darf den Aufenthaltsstatus nur dann früher regeln, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint. Ist dies nicht der Fall ist der Aufenthalt bis zum IV-Entscheid grundsätzlich zu gestatten (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.1; BGer 2C_321/2023 vom 02.07.2024 E. 5.4.1; 2C_1102/2013 vom 08.07.2014 E. 4.5; Valerio Priuli, in Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, Art. 6 FZA Rz. 16). 5.2 Eine betroffene Person verliert ihren Status als Arbeitnehmerin und damit ihr Aufenthaltsrecht nicht unmittelbar im Zeitpunkt der unfreiwilligen Beendigung der Erwerbstätigkeit (Hunziker/Sigrist, Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, Art. 61a Rz. 38). Art. 61a Abs. 4 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sieht Folgendes vor: Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das
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Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung. Personen, die im zweiten Jahr ihres Aufenthalts in der Schweiz ihre Stelle verlieren, haben in der Regel gestützt auf Art. 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG, SR 837.0) grundsätzlich während zwölf Monaten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen (Hunziker/Sigrist, a.a.O., Art. 61a Rz. 41). Demzufolge besteht das Aufenthaltsrecht der betroffenen Person als Arbeitnehmer grundsätzlich während 18 Monaten weiter, was der unter E. 2.2 in fine hievor erwähnten Praxis entspricht (vgl. Hunziker/Sigrist, a.a.O., Art. 61a Rz. 41). 5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits zwischen Februar und April 2021 hospitalisiert und somit während der Dauer seiner damaligen Anstellung arbeitsunfähig war. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Anstellung zwar nicht deswegen verloren, sondern weil die damalige Arbeitgeberin Insolvenz anmelden musste (vgl. E. 3.1 hievor). Mithin verlor der Beschwerdeführer seine damalige Stelle nicht aus Gründen seiner damaligen Arbeitsunfähigkeit, sondern aus wirtschaftlichen Gründen, die die damalige Arbeitgeberin betrafen. Die Vorinstanz erwägt insofern grundsätzlich zurecht, dass die letzte Beschäftigung nicht durch die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgegeben worden sei. Ihr Schluss, es bestehe deswegen kein Verbleiberecht, greift jedoch zu kurz. Mit ihrer Beurteilung schliesst die Vorinstanz, dass allenfalls nach dem Verlust der Stelle eingetretene Arbeitsunfähigkeiten für die Prüfung des Verbleiberechts irrelevant wären. Dies würde jedoch voraussetzen, dass der Beschwerdeführer seinen Status als Arbeitnehmer sogleich mit dem Verlust der Stelle verloren hätte, wovon die Vorinstanz offenbar zumindest implizit ausgeht. Eine betroffene Person verliert ihren Status als Arbeitnehmerin und damit ihr Aufenthaltsrecht in der Regel jedoch nicht unmittelbar im Zeitpunkt der unfreiwilligen Beendigung der Erwerbstätigkeit (vgl. E. 5.2 hievor). Vielmehr dauert der Status – bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts, was vorliegend zutrifft – in der Regel während einer gewissen Dauer fort; sei es bis sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder sei es bis nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende der Arbeitslosenentschädigung (vgl. E. 5.2 hievor). Die in dieser Zeit allenfalls eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten wären noch während der Fortdauer des Arbeitnehmerstatus eingetreten und würden – soweit sie sich als «dauernd» erweisen würden – allenfalls ein Verbleiberecht begründen. 5.4 Aus den Akten geht nicht hervor, wie sich die erwerbliche und gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers unmittelbar nach seinem Stellenverlust im Juli 2021 entwickelte. Zwar wird sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Vorinstanz eine «IV-Anmeldung» erwähnt. Wann die Anmeldung erfolgt ist und was das Ergebnis des IV-Verfahrens war, lässt sich den Akten jedoch nicht
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entnehmen. Auch der angefochtene Entscheid trifft dazu keine Feststellungen. Dieser hält lediglich fest, dass der Beschwerdeführer eine «IV-Rente beantragt» habe. Gestützt auf die Akten lässt sich einzig feststellen, dass die IV-Anmeldung offenbar erst vorgenommen wurde, nachdem der Beschwerdeführer von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten seiner damaligen Arbeitgeberin, die ihrerseits Grund für den Stellenverlust waren, erfahren hatte. Dies ergibt sich aus dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik vom 23. Juni 2021 zum Klinikaufenthalt vom 9. bis 25. Mai 2021 (BG-act. pag. 78), wonach der Beschwerdeführer mit dem Sozialdienst der Klinik die Möglichkeit der Früherfassung bei der IV besprochen habe, nachdem der Beschwerdeführer vom «Bankrott» seiner Arbeitgeberin während des stationären Aufenthalts erfahren habe. Damit wäre die IV-Anmeldung frühestens im Mai 2021 erfolgt und damit zu einem Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer seinen Status als Arbeitnehmer grundsätzlich noch nicht eingebüsst hatte (vgl. E. 5.2 in fine hievor). In den Akten ist sodann verschiedentlich die Rede davon, dass der Beschwerdeführer bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) gemeldet war. Ob dies in der Zeit nach seinem Stellenverlust im Juli 2021 der Fall war, lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren. Immerhin fällt auf, dass der Beschwerdeführer von Juli 2021 bis Februar 2022 offenbar nicht auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen war. Somit musste der Beschwerdeführer in dieser Zeit über ein Ersatzeinkommen verfügt haben, das ihm allenfalls in Form von Arbeitslosenentschädigung zugeflossen war. Auch dazu trifft der angefochtene Entscheid keine Feststellungen. Aus den Akten ergibt sich lediglich, aber immerhin, dass der Beschwerdeführer offenbar «seit dem 3. Januar 2023» bei der RAV als stellensuchend angemeldet, er ab Februar 2023 in einer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Beschäftigungsmassnahme beschäftigt und ihm die Vermittlungsfähigkeit (und gleichzeitig der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder) per 22. Februar 2023 abgesprochen worden war (vgl. Verfügung zur Vermittlungsfähigkeit vom 10.03.2023, BG-act. pag. 235 f.; sowie Bst. C. hievor). Im Umkehrschluss muss sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest in der betreffenden Zeitperiode, bevor die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wurde, Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte. Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung bzw. dessen Ende wiederum ist ein Umstand, der für das Erlöschen des Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer bedeutsam ist (vgl. E. 5.2 hievor «erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung»). Wäre eine dauernde Arbeitsunfähigkeit erst nach Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt eingetreten, wäre sie allenfalls nicht mehr geeignet gewesen, ein Verbleibrecht zu begründen, weil in diesem Fall der Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit zu einer Zeit erfolgt wäre, da die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft dahingefallen war (vgl. E. 4.2 in fine hievor). Wäre eine dauernde Arbeitsunfähigkeit hingegen davor eingetreten, vermöchte sie womöglich ein Verbleiberecht zu begründen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, da es die Vorinstanz unterlassen hat, Abklärungen zum Stand bzw. Ergebnis des IV-Verfahrens zu treffen. Für die Beurteilung der Frage der «dauernden Arbeitsunfähigkeit» sind die Ergebnisse des IV-Verfahrens eine
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(wenn auch nicht die einzige) wichtige Grundlage (vgl. E. 5.1 hievor). Mangels Feststellungen im angefochtenen Entscheid und Abklärungen hierzu fehlt die nötige Grundlage, um dem Beschwerdeführer das Verbleiberecht rechtskonform absprechen zu können, zumal die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid vorliegend nicht klar und eindeutig erscheint. 5.5 Kommt hinzu, dass das Aktendossier auch hinsichtlich des Verlaufes des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers unvollständig erscheint. Der Beschwerdeführer war in der Zeit von Februar 2021 bis November 2024 insgesamt 17 Mal in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert. In den Akten finden sich verschiedene Austrittsberichte der Klinik. So liegen der Austrittsbericht zur ersten und zweiten sowie der zwölften, 16. und 17. Hospitalisation vor. Weitere Berichte fehlen. Weiter finden sich in den Akten diverse ärztliche Atteste über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. So war dieser während der ersten beiden (vorliegend aufgrund der aktenkundigen Austrittsberichte inhaltlich näher dokumentierten) Hospitalisationen zu 100 Prozent arbeitsunfähig (vgl. BG-act. pag. 227 f.). Seit dem 28. Januar 2022 war der Beschwerdeführer wiederum in der Klinik hospitalisiert und zu 100 Prozent arbeitsunfähig bis vorerst 20. Februar 2022, was sich aus einem aktenkundigen ärztlichen Zeugnis der Klinik ergibt (BG-act. pag. 226). Aus den weiteren Arbeitsunfähigkeitszeugnissen kann abgeleitet werden, dass der Klinikaufenthalt mindestens bis am 26. April 2022 gedauert hat (vgl. BG-act. pag. 224 f.). Ein Bericht zu diesem Klinikaufenthalt fehlt jedoch in den Akten. Ob es der dritte oder vierte war – namentlich auch, ob es allenfalls bereits im Jahr 2021 noch weitere Klinikaufenthalte und entsprechende Arbeitsunfähigkeiten gab – lässt sich nicht feststellen. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers bzw. dessen Arbeitsunfähigkeiten seit seinem Stellenverlust bis zum Dahinfallen seiner Arbeitnehmereigenschaft sind jedoch Sachumstände, die bei der Beurteilung des Tatbestandselements der «dauernden Arbeitsunfähigkeit» im freizügigkeitsrechtlichen Sinn relevant sind. Da eine «dauernde Arbeitsunfähigkeit», die während einer Phase der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft eintritt und zur Folge hat, dass die Arbeitnehmereigenschaft verloren geht, wiederum für das Verbleiberecht konstitutiv wirkt, sind nachvollziehbare Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen bzw. zu deren Eintritt und Verlauf unerlässlich. Mangels Feststellungen im angefochtenen Entscheid und Abklärungen hierzu fehlt es auch insofern an den nötigen Grundlagen, um eine rechtskonforme Beurteilung vornehmen zu können. 6. Wie sich aus dem Ausgeführten ergibt, konnte die Aufenthaltsbewilligung zwar unter dem Aspekt der Arbeitnehmereigenschaft nicht verlängert werden. Bezüglich des Verbleiberechts fehlen jedoch wesentliche Sachverhaltselemente für eine rechtskonforme Beurteilung. Die Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Annahme des fehlenden Verbleiberechts erfolgte auf Basis einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung. In einem solchen Fall kann das Gericht die Beschwerde
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gutheissen und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VRPV). In diesem Sinne ist vorliegend zu entscheiden. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, wie es sich mit dem Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätiger (vgl. dazu Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA) verhält. 7. 7.1 Die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Abklärung und anschliessend neuer Verfügung mit noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1), unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGer 9C_334/2019 vom 06.09.2019 E. 6). Der obsiegende Beschwerdeführer wird nicht kostenpflichtig (Art. 34 Abs. 1 lit. b e contrario, Art. 32 VRPV). Unterliegenden Instanzen werden in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt (Art. 34 Abs. 3 VRPV). Die Gerichtsgebühr (inklusive Barauslagenpauschale von CHF 30.00) wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt (Art. 32 Abs. 2 VRPV, Art. 2 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231] i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und 2 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der Staatskasse aufzuerlegen. 7.2 Der Beschwerdeführer war anwaltlich nicht vertreten und hatte keinen entschädigungspflichtigen Aufwand. Eine Parteientschädigung macht er denn auch nicht geltend. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 37 Abs. 2 VRPV). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. 7.3 Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im gerichtlichen Verfahren wird gegenstandslos (zu vereinigendes Dossier OG VP 26 1).
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Das Obergericht erkennt:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 7. Januar 2026 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 werden der Staatskasse auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im gerichtlichen Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
5. Eröffnung:
- Beschwerdeführer
- Vorinstanz
- Staatssekretariat für Migration Altdorf, 22. September 2026 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter der Voraussetzung, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand: