Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) ist sowohl sachlich (Art. 37 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3231]) als auch örtlich (Art. 69 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) zuständig.
E. 1.2 Der Rückzug der Beschwerde durch die Beschwerde führende Person ist jederzeit möglich und hat die Abschreibung des Verfahrens zur Folge (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, N 154 zu Art. 61). Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann am Geschäftsprotokoll abge- schrieben werden.
E. 1.3 Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG).
E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche- rungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345) sieht vor, dass die Behörde darauf verzichten kann, den Beteiligten die amtlichen Kosten aufzuerlegen, sofern es die Umstände rechtfertigen (Art. 34 Abs.
E. 2.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Seite 4 von 4 Das Obergericht beschliesst:
E. 4 VRPV). Vorliegend ist unpräjudiziell auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Dispositiv
- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Sozialversicherungen Altdorf, 21. Februar 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung __________________________ OG V 23 37
Abschreibungsbeschluss vom 21. Februar 2024
__________________________ Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi, Gerichtsschreiberin Claudia Schlüssel __________________________ Verfahrensbeteiligte
A., vertreten durch MLaw Bianca Bulgheroni, BULGHERONI SIMMEN, Advokatur und Notariat, Herrengasse 12, 6460 Altdorf Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf Beschwerdegegnerin
__________________________ Gegenstand
Reduktion der Invalidenrente: Herabsetzung auf eine Viertelsrente in Anwendung der gemischten Methode (Verfügung vom 25.08.2023)
Seite 2 von 4 Prozessgeschichte: A. Mit Verfügung vom 25. August 2023 wurden die Rentenleistungen der Invalidenversicherung neu be- rechnet und die Rente des Beschwerdeführers reduziert bzw. ihm in Anwendung der gemischten Me- thode noch eine Viertelsrente zugesprochen. Dagegen erhob dieser am 25. September 2023 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri und beantragte die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und Zusprechung einer ganzen Rente. Die Beschwerde wurde mit verfahrenslei- tender Verfügung vom 26. September 2023 ins Geschäftsprotokoll des Obergerichtes des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) aufgenommen. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 wurde der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit zur Stellung- nahme eingeräumt. Sie beantragte mit der Vernehmlassung vom 13. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. C. Mit Verfügung vom 28. November 2023 wurden die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung auf den
19. Januar 2024 eingeladen. Die Beschwerdegegnerin liess sich entschuldigen. D. Anlässlich der Instruktionsverhandlung wurde mit dem Beschwerdeführer der Sachverhalt erörtert und in der Folge der Beschwerdegegnerin gleichentags ein Fragenkatalog zur Beantwortung zugestellt. Nach Eingang der Antwort der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2024 wurde mit Schreiben vom
1. Februar 2024 dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde zurückzuziehen. E. Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 erklärte der Beschwerdeführer den Rückzug der Beschwerde und ersuchte gestützt auf die Gesamtumstände (knappe finanzielle Mittel) um einen Verzicht auf Kosten- auflage.
Seite 3 von 4 Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) ist sowohl sachlich (Art. 37 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3231]) als auch örtlich (Art. 69 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) zuständig. 1.2 Der Rückzug der Beschwerde durch die Beschwerde führende Person ist jederzeit möglich und hat die Abschreibung des Verfahrens zur Folge (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, N 154 zu Art. 61). Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann am Geschäftsprotokoll abge- schrieben werden. 1.3 Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG). 2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche- rungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345) sieht vor, dass die Behörde darauf verzichten kann, den Beteiligten die amtlichen Kosten aufzuerlegen, sofern es die Umstände rechtfertigen (Art. 34 Abs. 4 VRPV). Vorliegend ist unpräjudiziell auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. 2.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Seite 4 von 4 Das Obergericht beschliesst:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Altdorf, 21. Februar 2024
OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG. Versand: