Sachverhalt
regeln und gleichzeitig eine unbestimmte Zahl von Adressaten betreffen (vergleiche BGer 2C_348/2011 vom 22. 08. 2011 E. 3.1). Dies bedingt jedoch, dass der spezifische Sachverhalt und die individuelle Betroffenheit sinnvoll getrennt werden können. Im vorliegenden Fall ist jedoch in Betracht zu ziehen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Dispensation vom Schwimmunterricht aus religiö- sen Gründen höchstpersönliche Rechte der jeweils betroffenen Kinder berührt sind. Diese Rechte ma- chen sie je nach Urteilsfähigkeit, welche wiederum vom Alter und der jeweiligen Reife des Kindes ab- hängen kann, selbstständig geltend. Auch ist - unabhängig davon,ob es sich hierbei um ein höchstper- sönliches Recht handelt-der Anspruch der jeweiligen Kinder auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht betroffen, denn schlussendlich sind es die Kinder, denen der obligatorische (Schwimm-)unterricht als Teil des Grundschulunterrichts im Falle einer Dispensation entgeht. Der Sachverhalt respektive die Frage nach der Dispensation vom Unterricht ist eng mit der individuellen Betroffenheit der Kinder und deren Entwicklung verbunden. Eine Trennung des Sachverhalts von der jeweiligen individuellen Betroffenheit der Kinder erscheint daher nicht sachgerecht. Insofern erscheint es auch nicht sachgerecht, für «alle Kinder» gleichsam pauschal und ungeachtet ihrer individuellen Situation einen Globalentscheid zu treffen. Vielmehr ist entscheidend, welches Kind vom Gesuch und dem Entscheid darüber unmittelbar und aktuell in seinen Rechten berührt ist. Das ist bei demjenigen Seite 7 von 20
Kind der Fall, das im Hinblick auf den für es bevorstehenden (Schwimm-)unterricht von diesem dispen- siert werden soll; bloss früher oder später einmal betroffene Kinder gehören nicht zum Kreis der in ihren Rechtspositionen berührten Personen (vergleiche E. 1.2.1 hievor). Das ist nicht zuletzt auch des- halb von entscheidender Bedeutung, weil bei der Beurteilung des Dispensationsgesuches der Einbezug des betroffenen Kindes zu gewährleisten ist (siehe E. 1.3 hernach). Das Alter des Kindes und der damit verbundene Entwicklungsstand sind zum Zeitpunkt, in welchem der Schwimmunterricht startet (l. Pri- marklasse) und sich somit die Frage nach der Dispensation konkret stellt, in relevanter Weise unter- schiedlich zum Zeitpunkt, in welchem der Schwimmunterricht noch gar kein Thema ist. Es macht wenig Sinn, ein Kindergartenkind oder gar ein noch gar nicht schulpflichtiges (Klein-)kind mit dem Thema Schwimmunterricht zu konfrontieren, wenn es diesen ohnehin auf absehbare Zeit noch nicht besuchen muss. Zum Zeitpunkt, in welchem derSchwimmunterricht dann konkret ansteht, sind die Kinder wie- derum älter und können sich eher artikulieren, weshalb sie beim Entscheidungsprozess auch einzube- ziehen sind (siehe E. 1.3 hernach). Für den Schwimmunterricht einen Globalentscheid für alle Kinder unterschiedlichen Alters zu treffen, würde letztlich bedeuten, für ein vierjähriges und ein siebenjähri- ges Kind ungeachtet ihres Alters und Entwicklungsstandes den gleichen Massstab anzulegen, was nicht nur der Maxime widerspräche, die Interessen der Kinder in Angelegenheiten, die sie direkt betreffen, miteinzubeziehen, sondern auch zum Ergebnis führen würde, dass Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt würde, was dem Gebot der Rechtsgleichheit widerspräche (Art. 8 Abs. l BV; BGer 2C_298/2021 vom 21. April 2021 E. 2.3). Das Gericht wird deshalb bei der weiteren Beurteilung das Gesuch respektive den vorinstanzlichen Entscheid einzig mit Bezug auf das direkt be- troffene Kind beurteilen. Einzig dieses und seine Eltern (siehe E. 1.2.2 in fine hievor) sind in ihren Rech- ten unmittelbar berührt. Für alle anderen Kinder wird zu gegebener Zeit ein separates neues Gesuch zu stellen sein, soweit das dannzumal noch gewünscht wird. 1.3 1.3.1 Art. 69 Abs. l des bis 31. Dezember 2022 geltenden Schulgesetzes (RB 10.1111) sah ein «Vor- spracherecht» bei den Schulinstanzen unter anderem der Eltern und der Schülerinnen und Schüler vor, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt fühlten. Art. 65 Abs. l des seit l. Januar 2023 in Kraft stehenden Bildungsgesetzes sieht unter dem 13. Kapitel «Rechtsschutz» vor, dass an den Schulen Lösungen im einvernehmlichen Austausch zwischen Schulträgern, Lernenden sowie deren Eltern erarbeitet werden. Nebst den Eltern und den Schulträgern werden nach dieser Bestimmung (wie schon im Schulgesetz) ausdrücklich auch die häufig direkt betroffenen Lernenden (beziehungsweise Schülerinnen und Schü- ler) erwähnt. Das ehemals bestehende «Vorspracherecht» wurde im Rahmen der Revision als «Teil des Zusammenarbeitsauftrags von Schule, Eltern und Kind» bezeichnet, weshalb es keiner eigenen Rege- lung bedürfe (Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 29. März 2022 an den Landrat zur Revision Seite 8 von 20
des Gesetzes über Schule und Bildung [Bildungsgesetz], S. 25). Materiell hat sich am Recht aufVorspra- ehe somit nichts geändert. Es ist nach wie vor davon auszugeben, dass die direkt Betroffenen, wozu ausdrücklich auch die Lernenden gehören, ein Recht auf Vorspräche haben. Dies und die Bestimmung, welche von einem «Austausch» zwischen den Betroffenen ausgeht, stellen klar, dass es ein Recht auf Einbezug gibt; sei es, dass der Einbezug auf Vorspräche hin, sei es, dass er durch Veranlassung der Schulbehörden erfolgt. Der Einbezug der Lernenden in sie betreffenden Angelegenheiten ist somit schon kantonalrechtlich sowohl nach altem Schulgesetz als auch nach revidiertem Bildungsgesetz aus- drücklich vorgesehen. Wenn der Einbezug des direkt Betroffenen schon auf der Stufe konsensualer Lösungsfindung gilt, muss dies erst recht gelten, wenn es in einer Angelegenheit zu einer Uneinigkeit kommt, welche dann nach der Konzeption des Bildungsgesetzes (und des ehemaligen Schulgesetzes) in ein Verfahren auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung mündet (vergleiche Art. 65 Abs. 2 sowie Art. 66 Abs. l Bildungsgesetz; Art. 69 Abs. 2 Schulgesetz in der bis 31.12.2022 geltenden Fassung). Art. 65 Abs. l Bildungsgesetz verankert in einem Bereich, in welchem häufig Minderjährige direkt betroffen sind, letztlich den aus Art. 12 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) fliessenden Anspruch der urteilsfähigen Kinder auf angemessenen Einbezug in allen sie be- rührenden Angelegenheiten, wobei Art. 65 Abs. l Bildungsgesetz (und auch schon das «Vorsprache- recht» des früheren Schulgesetzes) im Unterschied zu Art. 12 Ziff. l Kinderrechtskonvention den Ein- bezug nicht auf urteilsfähige Minderjährige beschränkt (zu Letzterem: BGE 131 III 553 E. 1.1). Der im Bildungsgesetz vorgesehene Einbezug der Lernenden nähert sich insofern der familienrechtlichen An- hörung an, für welche die Urteilsfähigkeit des betroffenen Minderjährigen ebenfalls nicht Vorausset- zung ist (vergleiche BGE 131 III 553 E. 1.2.2 sowie unten E. 1.3.3). 1.3.2 Im konkreten Fall fand ein Einbezug bisher auf keiner Stufe des Instanzenzuges statt. Weder die Schule noch die Vorinstanz haben je näher geprüft, welches Kind überhaupt von einer Djspensation betroffen wäre. Entsprechend haben sie sich auch kein eigenes Bild vom betroffenen Kind und seiner Meinung gemacht respektive - zum Beispiel anhand der Ergebnisse einer Anhörung - geprüft, ob es sich überhaupt eine Meinung gebildet hat oder dazu fähig ist (vergleiche Art. 12 Ziff. l Kinderrechts- konvention). An der Anhörung vor dem Schulrat waren nur die Väter anwesend. Selbst aus den Einga- ben der Eltern ergibt sich keine konkrete Bezugnahme auf die Kinder respektive das betroffene Kind. Dem Gericht war vor der ergänzenden Aktenedition einzig der Vorname eines der Kinder bekannt. Weder das Alter noch die Schulstufe noch die Anzahl der womöglich weiteren betroffenen Kinder (mit entsprechendem Alter, Schulstufe etc.), geschweige denn eine die Lebensumstände der Kinder be- schreibende Schilderung oder die Ergebnisse einer Anhörung, Hessen sich den Akten oder Eingaben entnehmen. Der gänzliche Nicht-Einbezug des (schliesslich durch das Gericht eruierten) betroffenen Kindes liess es schon nicht zu, schlüssig zu beurteilen, ob das immerhin inzwischen siebenjährige Kind Seite 9 von 20
überhaupt eine Meinung hat oder dazu fähig ist. Mitunter ist auch zu dieser Frage und der damit ver- bundenen Frage der Urteilsfähigkeit ein Einbezug des Kindes notwendig, zumal das kantonale Bil- dungsgesetz alle Lernenden erwähnt und den Einbezug respektive den «Austausch» nicht zwingend an die Urteilsfähigkeit knüpft (vergleiche E. 1.3.1 hievor). Der gänzliche Nicht-Einbezug des betroffenen Kindes verletzt daher nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht nur die konventions- und verfas- sungsrechtlichen Garantien zum Einbezug der Kinder in sie berührende Angelegenheiten, sondern auch die kantonale Bestimmung im Bildungsgesetz, welche diese Garantien im kantonalen Recht ver- ankert und teilweise darüber hinaus geht. Nicht zuletzt ist mit Blick auf die folgenden Erwägungen (E. 1.3.3 hernach) auch die Pflicht, den Sachverhalt vom Amtes wegen abzuklären (Art. 14 Abs. l VRPV), verletzt. Aufgrund des Umstandes, dass das Gericht sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (Art. 57 Abs. l - 3 VRPV), und unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes drängte es sich jedoch auf, den bisher unterlassenen Einbezug des betroffenen Kindes ausnahmsweise vor Obergericht nachzuholen (vergleiche BGE 133 l 201 E. 2.2). Da die weiteren Kinder der Beschwer- deführer nicht unmittelbar betroffen waren, waren sie vorliegend auch nicht weiter einzubeziehen. Das wird Sache der Schulbehörden sein, soweit für die jeweiligen Kinder zu gegebener Zeit ein sie be- treffendes Dispensationsgesuch gestellt würde (oben E. 1.2.4 in fine). 1.3.3 Wie der Einbezug des Kindes zu erfolgen hat, namentlich ob minderjährige Schülerinnen und Schüler Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch die Schulbehörden haben, regeln das hier ein- schlägige kantonale Bildungsgesetz und die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege zumindest dem Wortlaut nach nicht näher. Immerhin spricht Art. 65 Abs. l Bildungsgesetz aber von einem «Aus- tausch» der Betroffenen, was wohl im Ergebnis sinnvollerweise häufig auf eine gemeinsame mündliche Besprechung respektive Anhörung hinauslaufen dürfte. Unter Berücksichtigung des historischen Aus- legungselements - des gesetzgeberischen Willens bei der Revision des Gesetzes über Schule und Bil- düng - ist ferner davon auszugeben, dass im Regelungsbereich des Bildungsgesetzes wie schon unter altem Recht ein grundsätzlich mündliches «Vorspracherecht» weiterhin besteht: Das frühere Schulge- setz sah ausdrücklich ein «Vorspracherecht» unter anderem der Schülerinnen und Schüler vor, welches nunmehr im Bildungsgesetz so zwar nicht mehr geregelt, nach dergesetzgeberischen Absicht materiell aber nicht abgeschafft wurde, weil das Vorspracherecht Teil des Zusammenarbeitsauftrags der Schule sei (siehe E. 1.3.1 hievor). Ob sich aus dem Recht zur Vorspräche ein Auftrag der Behörden zur Durch- führung einer mündlichen Anhörung in streitigen Schulangelegenheiten von Amtes wegen und mithin ein Anspruch auf mündliche Anhörung ohne entsprechenden Antrag ableiten lässt (vergleichbar mit Art. 298 ZPO und Art. 314a ZGB), erscheint zweifelhaft, kann eine schriftliche Stellungnahme unter Umständen dem Anspruch auf Einbezug, welcher aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, genü- gen (vergleiche BGE 142 l 188 E. 3.2.2). Die Frage kann hier offenbleiben. Für das vorliegende Verfahren Seite 10 von 20
erachtete es das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls sowie der nach- folgend noch aufzuzeigenden Voraussetzungen, unter welchen ein Kind in familienrechtlichen Verfah- ren mündlich anzuhören ist und welche analog heranzuziehen sind, als am sinnvollsten, mit dem be- troffenen Kind eine mündliche Anhörung durchzuführen und es auf diese Weise in das Verfahren mit- einzubeziehen. Dafür spricht auch, dass die bildungsrechtlichen Grundlagen im Kanton Uri zumindest auf unterster Instanzenstufe eine gewisse Mündlichkeit des Verfahrens implizieren. 1.3.4 Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Kindesanhörung im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören (BGer 5A_457/2017 vom 04.12.2017 E. 4.1.1 mit Hinweis auf BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Die Anhörung setzt nicht voraus, dass das Kind im Sinn von Art. 16 ZGB urteilsfähig ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.2). Wäh- rend bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines Beweismittels zu verlangen (BGer 5A_457/2017 vom 04.12.2017 E. 4.1.1). Bei ihnen geht es in erster Linie darum, dass sich das urteilende Gericht oder die Behörde ein persönliches Bild machen kann und über ein zusätzli- ches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verfügt (BGE 131 III 553 E. 1.2.2). 1.3.5 Das vorliegend von einer allfälligen Dispensation vom Schwimmunterricht betroffene Kind be- sucht das erste Schuljahr der Primarstufe (vergleiche Art. 9 Bildungsgesetz). Zum Zeitpunkt des Ent- scheides über das Gesuch durch den Schulrat war das Kind knapp sechseinhalb Jahre alt. Mittlerweile ist es sieben Jahre alt. Damit war die Altersgrenze erreicht, ab welcher eine Kindesanhörung möglich ist und - wie hier - sinnvoll erschien. Ausschlussgründe für eine Anhörung waren keine ersichtlich (vergleiche BGE 131 III 553 E. 1.3.1 ff.). Das Gericht hat das betroffene Kind deshalb mit Schreiben vom
22. März 2023 zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. In der Folge verzichtete das Kind auf das persönliche Gespräch, indem es dies dem verfahrensleitenden Präsidenten persönlich am Telefon mit- teilte und via Rechtsvertretung der Eltern auch noch schriftlich bestätigte. Das Kind kann auf das ihm angebotene Gespräch verzichten; eine Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung mittels Zwangsmit- teln ist ausgeschlossen (vergleiche Christophe A. Herzig, Das Kind in familienrechtlichen Verfahren, Zürich 2012, Rz. 409). Ob die kindliche Willensäusserung vorliegend von der elterlichen Haltung unbe- einflusst war, kann nicht sicher festgestellt werden. Immerhin aber hat das betroffene Kind persönlich angerufen und die Willenshaltung wurde eindeutig zum Ausdruck gebracht. Das Gericht sieht auch nicht, wie im konkreten Fall mit verhältnismässigen Mitteln eine weitergehende Überprüfung des Kin- deswillens vorgenommen werden könnte, nachdem es gerade nicht persönlich erscheinen will. Vorlie- Seite 11 von 20
gend ist deshalb von einem gültigen Verzicht auszugeben und die Beurteilung hat gestützt auf die (ge- richtlich immerhin ergänzten) Akten stattzufinden. Dies entbindet die Schulbehörden selbstverständ- lich nicht davon, für allfällige zukünftige Verfahren für einen geeigneten Einbezug des dannzumal be- troffenen Kindes besorgt zu sein. Die Wichtigkeit des Einbezugs des Kindes auf Stufe der Schulbehör- den ist nicht nur mit Bezug auf die Sachverhaltsabklärung zu betonen (vergleiche hierzu: Sandra Wintsch, in Sandra Hotz [Hrsg.], Handbuch Kinder im Verfahren, Stellung und Mitwirkung von Kindern in Straf-, Zivil-, Gesundheits-, Schul- und Asylverfahren, Zürich 2020, Rz. 8.71), sondern auch mit Bezug auf die Akzeptanz bei den betroffenen Kindern. Das schulische Umfeld ist den Kindern vertraut und die Schulbehörden sind näher bei den Kindern als das Gericht. Entsprechend dürften Kinder eine höhere Bereitschaft zeigen, bei einer Besprechung im schulischen Umfeld teilzunehmen, als dies auf Stufe des Gerichtsverfahrens der Fall ist. Nicht zuletzt wäre der Einbezug auch pädagogisch sinnvoll, soll doch auf der Primarstufe unter anderem das selbstständige Denken sowie das eigenverantwortliche Han- dein gefördert werden (vergleiche Art. 9 Abs. l Bildungsgesetz). 1.3.6 Nachdem vorliegend höchstpersönliche Rechte des Kindes mitbetroffen sind, stellt sich an sich die Frage nach dessen Urteilsfähigkeit (siehe E. 1.2.3 hievor). Mit Bezug auf die Urteilsfähigkeit des betroffenen Kindes ergibt sich, dass diese in der hier vorliegenden Angelegenheit rein aufgrund des Alters zwar als zweifelhaft erscheint (vergleiche BGE 133 III 146 E. 2.4). Nachdem vorliegend jedoch kein Gespräch mit dem betroffenen Kind geführt werden konnte und ein solches auch von den Schul- behörden nicht durchgeführt wurde, fehlt zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit ein nicht unwesentliches Element. Die Frage der Urteilsfähigkeit kann für das Eintreten insofern offengelassen werden, als dass die Eltern selber gestützt auf ihre eigene Glaubens- und Gewissensfreiheit zur Beschwerdeführung le- gitimiert sind (E. 1.2.2 hievor). Ob die Eltern mangels Urteilsfähigkeit des betroffenen Kindes seine höchstpersönlichen Rechte für dieses vertretungsweise geltend machen oder ob das betroffene Kind gleichsam in eigener Ausübung seines höchstpersönlichen Rechts seine Eltern zur Beschwerdeführung auch in seinem Namen bevollmächtigt hat, führt im konkreten Fall zum gleichen Ergebnis und kann deshalb offengelassen werden. Entscheidend ist, dass das Kind in das Verfahren miteinbezogen wurde und es Gelegenheit hatte, sich einzubringen. Aufgrund der ergänzenden Aktenedition sind zudem die Lebensumstände des betroffenen Kindes nun zumindest so weit substantiiert, dass eine hinreichend konkrete und nicht bloss abstrakte Beurteilung möglich scheint. Da die Kinder der Beschwerdeführer l von einem Dispensationsentscheid noch gar nicht schutzwürdig betroffen sind, sind es auch die Be- schwerdeführer l als Eltern nicht. Soweit die Beschwerdeführer l betreffend, ist auf die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde somit nicht einzutreten. Seite 12 von 20
1.4 Die Beschwerdefrist (Art. 59 Abs. l VRPV) sowie die Formvorschriften (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. l und 2 VPRV) wurden eingehalten. Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mit den erwähnten Vorbehalten teilweise einzutreten. 1.5 Die Kognition des Gerichtes beschränkt sich auf Rechts- und Sachverhaltskontrolle (Art. 57 Abs. l, 2 und 3 VRPV). Unangemessenheit kann nicht gerügt werden (Art. 57 Abs. 4 VRPV).
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie und ihre minderjährigen Kinder seien Mitglieder der Palmarianischen Kirche der Karmeliter vom Heiligen Antlitz, die sich als der allein verbleibende Teil der wahren katholischen Kirche verstehe. Der Palmarianische Katechismus enthalte strenge Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften. Es sei allen Palmargläubigen streng-stens verboten, Strande, Schwimm- bäder oder ähnliche Orte aufzusuchen, wo es unanständige Zurschaustellung geben könnte. Wer diese Norm bezüglich Sittlichkeit nicht einhalte, begehe eine Todsünde. Begehe ein Palmargläubiger eine Todsünde mehrfach, so drohe die Exkommunikation. Die durch die Abweisung des Dispensationsgesu- ches erfolgte Verpflichtung zur Teilnahme am schulischen Schwimmunterricht stelle einen Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführer dar. Durch die Pflicht zur Teilnahme am Schwimmunterricht sei es unmöglich, die Kleider- und Verhaltensregeln ihrer Religion zu befolgen und ihren Glaubensüberzeugungen nachzuleben. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die öffentlichen In- teressen gegenüber den betroffenen privaten Interessen abzuwägen. Insbesondere habe sie sich nicht mit dem palmarianischen Glauben auseinandergesetzt. Flankierende Massnahmen, wie körperbe- deckende Schwimmkleidung, seien in diesem Glauben nicht möglich. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kämen Palmargläubige im Alltag nicht in Kontakt (recte wohl: Konflikt) mit den gängigen Bekleidungsvorschriften, da sie selber im Sommer lange Kleider tragen würden. Sollten sie andere Menschen mit «unsittlichen» Kleidern sehen, so würden sie in eine andere Richtung schauen. Durch Medienkonsum könnten Palmargläubige ebenfalls nicht mit gängigen Bekleidungsformen konfrontiert werden, da ihnen insbesondere ein Fernseher oder der Konsum von «unsittlichen» Filmen nicht er- laubt sei. Die Plausibilität dieser Regeln sei vom Staat nicht in Frage zu stellen. Zudem sei zu bedenken, dass die Verweigerung der Dispensation vom Schwimmunterricht die Familie der Beschwerdeführer in die schwierige Lage bringe, dass sie entweder einem staatlichen oder einem religiösen Gebot zuwider- handeln müssten. Solche Spannungen könnten die betroffenen Kinder stark belasten und dem Kindes- wohl zuwiderlaufen. Zur Integration sei anzuführen, dass es sich bei der Familie der Beschwerdeführer um eine einheimische Familie handle, welche bestens integriert sei. Würde es bei der Verweigerung des Dispenses bleiben, müssten sie aus der Schweiz wegziehen. Ein Ausschluss aus der Kirche hätte verheerende Konsequenzen. Für die Kinder hätte ein negativer Entscheid sowohl bei einem Verbleib (drohende Exkommunikation) wie auch bei einem Wegzug (Entreissung aus dem gewohnten Umfeld) unzumutbare Konsequenzen. Seite 13 von 20
3. 3.1 Die durch Art. 15 BV und Art. 9 EMRK gleichermassen gewährleistete Glaubens- und Gewissens- freiheit umfasst sowohl die innere Freiheit, zu glauben, nicht zu glauben oder seine religiösen Anschau- ungen zu ändern, wie auch die äussere Freiheit, entsprechende Überzeugungen - innerhalb gewisser Schranken - zu äussern, zu praktizieren und zu verbreiten. Zum nicht einschränkbaren Kernbereich gehört einzig die innere Religionsfreiheit im Sinne der inneren Überzeugung; die äussere Glaubensfrei- heit kann hingegen unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden (BGE 135 l 79 E. 5.1). 3.2 Dass die in Frage stehende Verpflichtung zurTeilnahme am Schwimmunterricht (durch Abweisung des entsprechenden Dispensationsgesuches) nicht den unantastbaren Kerngehalt der Glaubens- und Gewissensfreiheit berührt, liegt auf der Hand. Betroffen sind Konflikte, die daraus entstehen können, dass gewisse kulturell-religiös verankerte, inhaltlich jedoch das Alltagsleben betreffende Verhaltens- normen mit der in der Schweiz geltenden staatlichen Rechtsordnung kollidieren. Es ist somit zu prüfen, ob die Verpflichtung eine unter dem Blickwinkel von Art. 36 BV zulässige Einschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführer darstellt (vergleiche insoweit identisch: BGE 135 l 79 E. 5.2). 3.3 Von den Beschwerdeführern wird explizit nicht bestritten, dass für die Teilnahme am obligatori- sehen Schwimmunterricht in der Volksschule mit dem Bildungsgesetz eine genügende gesetzliche Grundlage besteht und mit der Teilnahme am Schwimmunterricht ein öffentliches Interesse verfolgt wird. Auch nicht bestritten wird, dass die Verpflichtung zurTeilnahme am Schwimmunterricht geeignet und erforderlich ist, das angestrebte öffentliche Interesse - unter anderem die Gewährleistung der Chancengleichheit und der Integration - zu erreichen. Bestritten wird jedoch die Zumutbarkeit des Grundrechtseingriffs. 3.4 Ein Grundrechtseingriff ist nur dann verhältnismässig, wenn er nebst der Geeignetheit und Erfor- derlichkeit auch die Voraussetzungen der Zumutbarkeit erfüllt. Zumutbarkeit bedeutet, dass der Ein- griff ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den er für den be- troffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträch- tigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht. Die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Nur in diesem Fall ist sie den Privaten zumutbar. Für die Interessenabwägung massgeblich sind also einerseits die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und anderseits das Gewicht der betroffenen privaten Interes- sen. Eine Massnahme, an der nur ein geringes öffentliches Interesse besteht, die aber tiefgreifende Seite 14 von 20
Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Privaten hat, soll unterbleiben (Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020,Rz. 556). 3.5 Im konkreten Fall steht auf der einen Seite das öffentliche Interesse, dass alle Schülerinnen und Schüler den obligatorischen Schwimmunterricht besuchen. Das Obligatorium des Schulbesuches - ein- schliesslich der Pflicht zur Teilnahme am Schwimmen im Rahmen des Sportunterrichts - dient der Wahrung der Chancengleichheit aller Kinder in der Bildung. Dem gemeinsam geführten Sportunter- rieht kommt im in der Schweiz bestehenden gesellschaftlichen Umfeld zudem eine - im Interesse des Kindes liegende - wichtige sozialisierende Funktion zu. Insbesondere gilt es zu vermeiden, dass die Kinder aufgrund ihres Glaubens bereits auf der Schulstufe in eine Aussenseiterrolle gedrängt werden. Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse am Besuch des Schwimmunterrichts durch alle Schüler, die den sich dabei stellenden Anforderungen körperlich auch gewachsen sind (BGE 135 l 79 E. 7.1). Entsprechend ist die Rechtsprechung bei der Gewährung von Dispensationen von einzelnen Un- terrichtsfächern - im Unterschied zu Dispensationen für einzelne Tage - zurückhaltend. Sie unter- streicht die grosse Bedeutung des Bildungsauftrags der Schule und erklärt, dass dem obligatorischen Schulunterricht grundsätzlich der Vorrang vor der Einhaltung religiöser Vorschriften zukomme und Ausnahmen vom Besuch einzelner Fächer nur mit Zurückhaltung zu gewähren seien (BGer 2C_724/2011 vom 11.04.2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Weiter ist nebst den Interessen der Integration und Chancengleichheit auch das Interesse des eigentlichen Kompetenzerwerbs zu erwähnen, nämlich dass die Kinder schwimmen können und damit weniger der Gefahr ausgesetzt sind, durch Ertrinken zu sterben oder schwere gesundheitliche Schäden zu erleiden. Der Schwimmunterricht steht daher im Einklang mit dem Kindeswohl, weil die Kinder mit dem Element Wasser, welches eine Gefahr darstellen kann, vertraut gemacht werden (vergleiche Entscheid Staatsgerichtshof Liechtenstein vom 29.10.2012, StGH 2012/130, E. 3.2.3, online abrufbar unter gerichtsentscheidungen.li). Als öffentliches Interesse anzuführen ist schliesslich das Interesse an einem geordneten und effizienten Schulbetrieb; dieser darf durch die Dispensation nicht übermässig beeinträchtigt werden (vergleiche BGer 2C_724/2011 a.a.0. E. 3.4.1). 3.6 Das öffentliche Interesse, dass alle Schüler den obligatorischen Schwimmunterricht besuchen, ist abzuwägen gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführer, sich auf die Einhaltung einer nach ihrer Auffassung wesentlichen religiösen Regel berufen zu können. Im Unterschied zum muslimischen Glau- ben scheint es nach der Regel der Palmargläubigen kategorisch verboten, Schwimmbäder aufzusu- chen. Ein Besuch des Schwimmunterrichts auch mit flankierenden Massnahmen (wie Ganzkörperbade- bekleidung, getrenntes Umziehen etc.) erscheint nach Auffassung der Beschwerdeführer, welche sich auf den palmarianischen Katechismus bezieht und deren theologische Richtigkeit durch das Gericht nicht näher zu prüfen ist (vergleiche BGE 135 l 79 E. 4.4), ausgeschlossen (vergleiche jedoch immerhin: Seite 15 von 20
E. 5.4 hernach). Wie durch Palmargläubige in einem anderen Verfahren geltend gemacht wurde, dür- fen offenbar selbst Eltern ihren Kindern das Schwimmen nicht beibringen (vergleiche Entscheid Staats- gerichtshof Liechtenstein vom 01.07.2014, StGH 2014/39, E. 4.2). Damit ist vorliegend, im Unterschied zu den Präjudizien, welche muslimisch Gläubige betrafen, durch eine allfällige Dispensation nebst dem öffentlichen Interesse der Chancengleichheit und Integration auch das öffentliche Interesse am reinen Kompetenzerwerb gefährdet, weil eine mildere Form des Dispenses in Form eines Schwimmunter- richts mit flankierenden Massnahmen ausgeschlossen erscheint. Umgekehrt ist das private Interesse der Beschwerdeführer stärker tangiert, denn eine Wahrung ihrer religiösen Grundsätze scheint nur möglich, wenn überhaupt kein Schwimmunterricht für ihr Kind stattfinden würde. Die Verpflichtung zum Besuch des Schwimmunterrichts mit flankierenden Massnahmen würde die Beschwerdeführer vergleichbar treffen wie eine Verpflichtung zum Schwimmunterricht zu für die übrigen Schüler übli- chen Rahmenbedingungen.
4. Vorliegend handelt es sich beim betroffenen Kind um den inzwischen siebenjährigen Sohn der Be- schwerdeführer 2. Dieser besucht die erste Primarklasse in der Schule Bürglen. Auf dieser Schulstufe beginnt üblicherweise der Schwimmunterricht, welcher Teil des obligatorischen Sportunterrichts ist. Von der Lehrperson wird beschrieben, dass das Kind in der Klasse gut integriert sei und auch seine glaubensspezifische Andersartigkeit von den Mitschülern problemlos akzeptiert werde. Es könne sich trotz seiner strengen Glaubensvorschriften in der Volksschule entfalten und fast immer partizipieren. Andererseits wird beschrieben, dass das Kind offenbar bei einer Reihe von Anlässen der Schule schon heute faktisch dispensiert ist. Im aktenkundigen Beurteilungsbogen ist unter dem Titel «Sozialkompe- tenz» unter anderem vermerkt: «Aussenseiterrolle/Anderssein». Was die Bedeutung dieses Vermer- kes ist, erschliesst sich nicht ganz. Namentlich kann nicht gesagt werden, dass das Kind in der gemein- samen Beurteilung tatsächlich als Aussenseiter beurteilt wurde. Das Thema des Andersseins und der Aussenseiterrolle dürfte aber jedenfalls eines sein, mit welchem das Kind in seinem Leben schon kon- frontiert wurde und mit zunehmendem Alter wiederkehrend konfrontiert sein wird. Um sich ein kon- kreteres Bild von den Lebensumständen des betroffenen Kindes machen zu können und um das be- troffene Kind sinnvoll in das Verfahren miteinzubeziehen, beabsichtigte das Gericht mit dem Kind ein persönliches Gespräch durchzuführen. Dieses kam aufgrund des Verzichts seitens des betroffenen Kin- des schliesslich nicht zustande (vergleiche E. 1.3.4 hievor). Die nachfolgende Interessenabwägung er- folgt daher gestützt auf die vorhandenen Akten und die Eingaben der Parteien. 5. 5.1 Dem öffentlichen Interesse am Besuch des obligatorischen Schulunterrichts kommt ein grosses Gewicht zu. Die Rechtsprechung ist dementsprechend relativ restriktiv, was die Dispensation von ein- zelnen Schulfächern betrifft. Das öffentliche Interesse am Besuch des obligatorischen Schulunterrichts Seite 16 von 20
hat grundsätzlich Vorrang vor der Einhaltung religiöser Vorschriften. Die entgegenstehenden privaten Interessen müssten demgemäss sehr erheblich ins Gewicht fallen, damit eine Dispensation bewilligt werden könnte. 5.2 Im konkreten Fall kann den Beschwerdeführern zunächst nicht gefolgt werden, soweit sie der Meinung sind, das öffentliche Interesse an der Integration ihrer Kinder sei nicht vergleichbar gefährdet wie bei ausländischen Kindern muslimischen Glaubens. Dem Grundsatz nach sind die Herausforderun- gen hier wie dort die gleichen. Hier wie dort kollidieren mehr oder weniger strenge Glaubensvorschrif- ten mit wichtigen Verpflichtungen aus der geltenden staatlichen Rechtsordnung (vergleiche E. 3.2 hie- vor). Gerade die allzu nachgiebige Auflösung der damit verbundenen Probleme zugunsten der Glau- bensvorschriften erhöht sowohl bei Angehörigen des muslimischen Glaubens als auch bei Angehörigen des palmarianischen Glaubens die Gefahr, dass Kinder in eine Aussenseiterrolle gedrängt werden und sie nicht die gleichen Bildungschancen erhalten. Bei palmarianisch Gläubigen akzentuiert sich die Lage noch, als hier - im Unterschied zu Angehörigen des muslimischen Glaubens - der Schwimmunterricht kategorisch ausgeschlossen und nicht einmal mitflankierenden Massnahmen möglich zu sein scheint. Dass die Gefahr der Desintegration besteht, ergibt sich im vorliegenden Fall auch aus den aktenkundi- gen Unterlagen der Schule, aus denen hervorgeht, dass die Aussage, das betroffene Kind könne fast immer partizipieren, in gewissem Kontrast steht zum Umstand, dass es offenbar schon heute von re- lativ vielen Aktivitäten der Schule faktisch dispensiert ist. Zwar ist auch zu erwähnen,dass es der Schule und der Familie des betroffenen Kindes bis dato relativ gut gelang, die konkurrierenden Bedürfnisse zu koordinieren. Auch ist das Kind offenbar in der Klasse bisher akzeptiert. An der zuvor beschriebenen Gefahr der Desintegration ändert dies freilich nichts Wesentliches, zumal die mit den Glaubensvor- Schriften verbundenen Herausforderungen mit zunehmendem Alter und fortschreitender Schulkarri- ere des Kindes ansteigen dürften. 5.3 Nicht zu überzeugen vermag sodann der Einwand der Beschwerdeführer, das betroffene Kind habe durch die Dispensation vom Schwimmunterricht keinen Mangel an Sportunterricht, da eine Dis- pensation vom Turnunterricht ausdrücklich nicht verlangt werde. Der Schwimmunterricht ist wie der übrige Turnunterricht Teil des obligatorischen Sportunterrichts. Nimmt das betroffene Kind am Schwimmunterricht nicht teil, hat es begriffsnotwendig einen Mangel an Sportunterricht. Ganz abge- sehen davon, vermag der übrige Sportunterricht nicht die Schwimmkompetenz zu verleihen; ein An- liegen von öffentlichem Interesse, welches hier auch eine Rolle spielt (oben E. 3.6). 5.4 Bei der Interessenabwägung sind insbesondere auch die Auswirkungen der Massnahmen auf die beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer be- fürchten, dass sie bei einem negativen Dispensationsentscheid vor die Wahl gestellt sind, dass das be- troffene Kind entweder den Schwimmunterricht tatsächlich besucht (was zumindest bei wiederholter Seite 17 von 20
Begehung die Exkommunikation zur Folge haben könnte) oder sie mit den Kindern aus der Schweiz wegziehen müssten (um dem Besuch des Schwimmunterrichts und damit der drohenden Exkommuni- kation zu entgehen). Dazu ist zu präzisieren, dass mit vorliegendem Entscheid lediglich darüber befun- den wird, ob die Beschwerdeführer 2 für ihr Kind eine Dispensation von einem Teil des Unterrichts bewilligt erhalten und so die Absenz vom an sich obligatorischen Unterricht regulär erfolgt respektive für die Zukunft regulär erfolgen kann (vergleiche Art. 44 lit. c Bildungsgesetz). Ist dies nicht der Fall und bleibt es bei der verweigerten Dispensation ist damit nur, aber immerhin gesagt, dass bei fortdauern- der Absenz die Schulpflicht verletzt würde. Dies könnte dazu führen, dass die Eltern, welche ihr Kind nicht in den Unterricht lassen, gebüsst würden (vergleiche Art. 42 Abs. l lit. a Bildungsgesetz). Klar unverhältnismässig wäre hingegen und deshalb auch nicht zu befürchten ist, dass das betroffene Kind bei abgewiesener Dispensation unter Anwendung von behördlichem Zwang gleichsam in Realvollstre- ckung in den Schwimmunterricht verbracht würde. Faktisch wird das Kind den Schwimmunterricht nicht besuchen, soweit und solange seine Eltern und/oder es selber sich dem Besuch verweigert. Inso- fern sind die Auswirkungen eines negativen Dispensationsentscheids nicht darin zu sehen, dass das betroffene Kind gegebenenfalls unter Zwang in den Schwimmunterricht müsste und damit die Exkom- munikation riskieren würde. Vielmehr wären die Eltern vor die Wahl gestellt, ob sie ihr Kind in den Schwimmunterricht lassen oder aber es nicht in den Schwimmunterricht lassen und damit eine Busse riskieren. Zwar müssten sich die Eltern immer noch entscheiden, ob sie einem staatlichen oder einem religiösen Gebot zuwiderhandeln. Sollten sie sich für das religiöse Gebot entscheiden, wären die Aus- Wirkungen aber deutlich abgeschwächt. Jedenfalls lassen die zu befürchtenden Konsequenzen eines negativen Dispensationsentscheids diesen nicht unzumutbar erscheinen. Dass die Eltern womöglich gebüsst werden, haben sie hinzunehmen, sollten sie ihre Glaubensvorschriften über die Pflichten aus dem Bildungsgesetz stellen wollen. Anzufügen ist hier auch noch, dass die Beschwerdeführer zwar dar- legen, dass ein Besuch des Schwimmunterrichts kategorisch ausgeschlossen ist. Auch geht das Gericht für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens einstweilen von dieser Prämisse aus und prüft die ent- sprechende Auffassung theologisch nicht. Die Beschwerdeführer haben andererseits aber keinerlei Be- mühungen unternommen, unter Darlegung ihrer besonderen Situation bei den religiösen Autoritäten ihres Glaubens allenfalls um eine Ausnahmebewilligung zu ersuchen, so dass ein Schwimmunterricht unter strengen Auflagen womöglich doch glaubenskonform durchgeführt werden könnte. Bleibt es bei der verweigerten Dispensation vom Schwimmunterricht, erscheint es zumutbar und nicht zum Vorn- herein aussichtslos, dass die Beschwerdeführer ihrerseits zumindest versuchen, bei den religiösen Au- toritäten ihres Glaubens eine Teildispensation vom Schwimmverbot respektive eine Ausnahmebewil- ligung für einen Schwimmunterricht unter Auflagen zu erreichen. 5.5 Die Meinung und Haltung des hier betroffenen Kindes ist unbekannt, nachdem ein persönliches Gespräch mit dem Kind nicht zustande kam, weil es klar äusserte, dass es nicht zu einem Gespräch Seite 18 von 20
kommen wolle. Ob die kindliche Willensäusserung von der elterlichen Haltung unbeeinflusst war, konnte nicht sicher festgestellt werden (E. 1.3.5 hievor). In Betracht zu ziehen ist weiter, dass das Kind noch sehr jung ist. An seiner Urteilsfähigkeit mit Bezug auf die aufgeworfenen Fragen bestehen ge- wisse Zweifel (vergleiche E. 1.3.6 hievor). Letzteres könnte dafürsprechen, das öffentliche Interesse am den objektiven Kindesinteressen dienenden Schulunterricht etwas höher (als ohnehin schon)zu gewichten. Andererseits bleiben die Meinung und die Haltung des Kindes unbekannt und es bestehen keine Anzeichen, dass das Kind den durch die Eltern vermittelten Glauben bisher nicht mittragen oder gar darunter erheblich leiden würde, was für eine entsprechende Gewichtung des privaten Interesses sprechen könnte. Insgesamt fällt die Beurteilung des kindlichen Verhaltens für die Interessenabwä- gung neutral aus, dergestalt, dass die aufgrund der bisherigen Erwägungen vorgenommene Gewich- tung sowohl des öffentlichen als auch des privaten Interesses gleichbleibt. 5.6 Nach dem Ausgeführten stehen den sehr erheblichen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Teilnahme am obligatorischen Schwimmunterricht keine überwiegenden privaten Interessen ent- gegen. Damit ist der mit der Verpflichtung an der Teilnahme des obligatorischen Schwimmunterrichts verbundene Eingriff in die grundrechtlich geschützte Glaubens- und Gewissensfreiheit als zumutbar zu beurteilen.
6. Insgesamt ergibt sich, dass der mit der Verpflichtung an der Teilnahme des obligatorischen Schwimmunterrichts verbundene Eingriff in die grundrechtlich geschützte Glaubens- und Gewissens- freiheit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, von einem öffentlichen Interesse getra- gen ist und verhältnismässig erscheint. Der Kerngehalt des streitbetroffenen Grundrechts ist nicht tan- giert. Damit ist der Grundrechtseingriff im Sinne von Art. 36 BV gerechtfertigt und die Abweisung des Dispensationsgesuchs erfolgte im Ergebnis zu Recht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuwei- sen, soweit auf sie einzutreten ist.
7. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsgebühr (inklusive Schreib- gebühren) CHF 500.00 bis CHF lO'OOO.OO (Art. 20 Abs. l i.V.m. Art. 25 Abs. l Gerichtsgebührenregle- ment [GGebR, RB 2.3232]). Praxisgemäss beträgt die Gerichtsgebühr für eine Verwaltungsgerichtsbe- schwerde in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität - wie vorliegend - gestützt auf das seit l. Ok- tober 2022 in Kraft stehende GGebR CHF 2'750.00. Dazu kommt eine Barauslagenpauschale von CHF 30.00 (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Die amtlichen Kosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern zu gleichen Teilen solidarisch aufzuerlegen (Art. 34 Abs. l lit. b und Abs. 2 VRPV). Ein Anspruch auf Par- teientschädigung besteht nicht (Art. 37 Abs. 2 VRPV e contrario). Seite 19 von 20
Das Obergericht erkennt:
l. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 2'750.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal) CHF 2'780.00 Total, werden den Beschwerdeführern l und 2 zu gleichen Teilen solidarisch auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Mitteilung an:
- Beschwerdeführer l
- Beschwerdeführer 2 (mit zusätzlichem Exemplar für das betroffene Kind)
- Vorinstanz
- Schulrat Bürglen Altdorf, 21. April 2023 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Der Präsident Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Versand: Seite 20 von 20
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 66 Abs. 3 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, RB 10.1111) kann gegen Beschwerdeentscheide des Erziehungsrates beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben werden. Das Verfahren richtet sich nach der VRPV (Art. 66 Abs. 4 Bildungsgesetz). Die sachliche, Seite 4 von 20
örtliche und funktionelle Zuständigkeit liegt beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Verwal- tungsrechtliche Abteilung).
E. 1.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. l lit. c VRPV gelten (unter anderem) als Verfügung instanzabschliessende, hoheitliche Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes, des Kantons, der Gemeinden, der Korporationen, der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder der öffentlich-rechtlichen Anstalten stützen und die Begehren um Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten bestimmter Personen abweisen, nicht darauf eintreten oder sie als durch Rückzug, Vergleich, Anerkennung oder Gegenstandslosigkeit erledigt erklären. Na- türliche und juristische Personen, die durch die Verfügung berührt sind, sind dementsprechend am Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren Beteiligte (Art. 8 VRPV). Der in Art. 8 VRPV umschriebene Parteibegriff steht in Bezug zur in Art. 46 VRPV umschriebenen Beschwer- debefugnis: Demnach ist zur Verwaltungsbeschwerde (und -gerichtsbeschwerde, siehe Art. 64 VRPV) berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung hat (Abs. l lit. a); sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das eidgenössische oder kantonale Recht zur Beschwerde berechtigt (Abs. l lit. b). Das schutzwür- dige Interesse an der Anfechtung einer Verfügung muss ein aktuelles und praktisches sein. Dieses Er- fordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (vergleiche BGE 125 l 394 E. 4a). Eine bloss zukünftige, früher oder später einmal eintretende Betrof- fenheit genügt nicht (vergleiche BGer 2C_348/2011 vom 22. 08. 2011 E. 3.2). Die kantonalen Bestim- mungen zum Verfügungs- und Parteibegriff sowie zur Beschwerdelegitimation entsprechen im We- sentlichen den entsprechenden Bestimmungen im Bundesrecht (namentlich Art. 6 und 48 VwVG sowie Art. 89 Abs. l BGG) und sind grundsätzlich in Anlehnung an diese Bestimmungen auszulegen (verglei- ehe zu einer harmonisierenden Auslegung [auch] zwischen den Bestimmungen des Bundesrechts: BGer 2C_888/2015 vom 23.05.2016 E. 2.1). Wie gesagt, stehen die Parteistellung und die Beschwerdebefug- nis in Bezug zueinander respektive diese sind dem Bundesrecht vergleichbar aufeinander abgestimmt (vergleiche BGer 2C_888/2015 a.a.O. E. 2.2). Wer im Sinne der zitierten Bestimmungen zur Be- schwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten (BGE 142 II 451 E. 3.4.1).
E. 1.2.2 Gemäss Art. 304 Abs. l ZGB haben die Eltern von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge. Über die religiöse Er- ziehung verfügen die Eltern (Art. 303 Abs. l ZGB). Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so ent- scheidet es selbstständig über sein religiöses Bekenntnis (Art. 303 Abs. 3 ZGB). Die Rechtsprechung leitet unter anderem daraus eine «doppelte Trägerschaft» für die verfassungsrechtlich garantierte Seite 5 von 20
Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) ab: Einmal ist das Kind selber Träger dieses Grundrechts, zum zweiten trifft dies aber auch für die Eltern zu, bildet doch deren religiöses Erziehungsrecht über ihre noch nicht 16 Jahre alten Kinder einen Bestandteil der elterlichen Religionsfreiheit (BGE 119 la 178 E. 2a).
E. 1.2.3 Gemäss Art. 305 Abs. l ZGB kann das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben. Als höchstpersönliche Rechte gelten solche, welcher einer Person um ihrer Persönlichkeit Willen zustehen; urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben solche Rechte grundsätzlich selbst- ständig aus (vergleiche Art. 19c Abs. l ZGB). Geht es in einem Verwaltungsprozess somit um höchst- persönliche Rechte eines urteilsfähigen Kindes oder Jugendlichen, so kann der gesetzliche Vertreter dieses Recht nicht alleine - das heisst ohne Zustimmung des Minderjährigen - ausüben (Herzig/Jenal, Kinder und Jugendliche als Parteien im Verwaltungsprozess, jusletter 03.02.2020, Rz. 26 mit Hinweis auf BGer 5A_624/2010 vom 17.03.2011 E. 1.2, siehe auch BGE 131 III 553 E. 1.1). Die urteilsfähigen Minderjährigen können jedoch, soweit ihre höchstpersönlichen Rechte betroffen sind, eine Vertre- tung, beispjelweise ihre Eltern, für die Prozessführung - auch konkludent - bevollmächtigen respektive deren Vorgehen genehmigen (Herzig/Jenal, a.a.0., Rz. 26 mit Hinweis auf BGer 5A_334/2014 vom 23.10.2014 E. 3.1.2). Das Gesetz definiert den Begriff des höchstpersönlichen Rechts nicht näher. Anerkannt ist, dass bei- spielsweise das Recht auf Namen beziehungsweise dessen Änderung zu den (relativ) höchstpersönli- chen Rechten gehört (vergleiche BGer 5A_334/2014 a.a.0. E. 3.1). Zu den höchstpersönlichen Rechten gehören nach der Lehre unter anderem auch das Recht auf Leben, körperliche Integrität, Bewegungs- freiheit. Ehre, auf familiäre Beziehungen, auf Verfügung über den Nachlass sowie persönlichkeitsbezo- gene Grundrechte wie etwa die Religionsfreiheit oder die Meinungsäusserungsfreiheit (Fankhau- ser/Bleichenbacher, ZGB Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 19c Rz. l mit Hinweisen). Inwieweit auch dergrundrechtlich garantierte Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulun- terricht (Art. 19 BV) unter die höchstpersönlichen Rechte zu zählen ist, ist - soweit ersichtlich - in der Lehre und Rechtsprechung nicht abschliessend thematisiert beziehungsweise entschieden worden. Das Gericht tendiert dazu, auch dieses Grundrecht als persönlichkeitsbezogen im Sinne von Art. 19c Abs. 2 ZGB zu betrachten, kann dies für den vorliegenden Fall letztlich aber offenlassen.
E. 1.2.4 Im konkreten Fall haben die Beschwerdeführer l und 2 als Eltern bei der Schule Bürglen aus religiösen Gründen ein Gesuch um Dispensation vom (obligatorischen) Schwimmunterricht für «all ihre Kinder» gestellt. Aus dem Gesuch sowie dem Aktendossier, das die Schule und die Vorinstanz in der Folge angelegt hatten, ergab sich nicht, wie viele Kinder respektive welche Kinder konkret von einer allfälligen Dispensation überhaupt betroffen waren. Ausser dem Vornamen eines der Kinder waren Seite 6 von 20
dem Aktendossier keinerlei weitere Angaben zu den betroffenen Kindern (wie Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, besuchte Schulstufe etc.) zu entnehmen. An der Anhörung durch den Schulrat nahmen auf Seiten der Gesuchstellenden nur die Väter teil. Nachdem der Schulrat Bürglen auf Ersuchen des Gerichts zusätzliche Unterlagen eingereicht hatte, konnte festgestellt werden, dass von den beiden beschwerdeführenden Familien je zwei Kinder schulpflichtig sind. Drei der vier schulpflichtigen Kinder besuchen den Kindergarten. Ein Kind besucht die l. Primarklasse. Gemäss Angaben des Schulrats ha- ben die beiden Familien noch mehr Kinder. Diese sind aber noch nicht im schulpflichtigen Alter. Ge- mäss Auskunft der Schule startet der Schwimmunterricht erst in der l. Primarklasse.
E. 1.2.5 Nachdem der Schwimmunterricht gemäss Auskunft der Schule erst in der l. Primarklasse star- tet, im Kindergarten aber noch kein Schwimmunterricht stattfindet, ist nunmehr geklärt, dass aus- schliesslich das älteste Kind in der l. Primarklasse von einer Pflicht zum Besuch des Schwimmunter- richts und demnach auch von einer allfälligen Dispensation unmittelbar und aktuell betroffen ist. Eltern und Schule sowie die Vorinstanz scheinen dagegen davon ausgegangen zu sein, dass für sämtliche Kin- der, somit auch für jene, die noch gar nicht in den Schwimmunterricht müssten oder überhaupt schul- pflichtig wären, sozusagen ein Globalgesuch gestellt und entschieden werden könne. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass in einem einzigen Entscheid über die Rechte und Pflichten mehrerer Personen entschieden wird. Dies bedingt jedoch, dass die individuelle Situation der betroffenen Personen ver- gleichbar ist oder, soweit die Situation nicht vergleichbar ist, die unterschiedliche individuelle Situation angemessen berücksichtigt wird. Auch kann eine Allgemeinverfügung einen spezifischen Sachverhalt regeln und gleichzeitig eine unbestimmte Zahl von Adressaten betreffen (vergleiche BGer 2C_348/2011 vom 22. 08. 2011 E. 3.1). Dies bedingt jedoch, dass der spezifische Sachverhalt und die individuelle Betroffenheit sinnvoll getrennt werden können. Im vorliegenden Fall ist jedoch in Betracht zu ziehen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Dispensation vom Schwimmunterricht aus religiö- sen Gründen höchstpersönliche Rechte der jeweils betroffenen Kinder berührt sind. Diese Rechte ma- chen sie je nach Urteilsfähigkeit, welche wiederum vom Alter und der jeweiligen Reife des Kindes ab- hängen kann, selbstständig geltend. Auch ist - unabhängig davon,ob es sich hierbei um ein höchstper- sönliches Recht handelt-der Anspruch der jeweiligen Kinder auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht betroffen, denn schlussendlich sind es die Kinder, denen der obligatorische (Schwimm-)unterricht als Teil des Grundschulunterrichts im Falle einer Dispensation entgeht. Der Sachverhalt respektive die Frage nach der Dispensation vom Unterricht ist eng mit der individuellen Betroffenheit der Kinder und deren Entwicklung verbunden. Eine Trennung des Sachverhalts von der jeweiligen individuellen Betroffenheit der Kinder erscheint daher nicht sachgerecht. Insofern erscheint es auch nicht sachgerecht, für «alle Kinder» gleichsam pauschal und ungeachtet ihrer individuellen Situation einen Globalentscheid zu treffen. Vielmehr ist entscheidend, welches Kind vom Gesuch und dem Entscheid darüber unmittelbar und aktuell in seinen Rechten berührt ist. Das ist bei demjenigen Seite 7 von 20
Kind der Fall, das im Hinblick auf den für es bevorstehenden (Schwimm-)unterricht von diesem dispen- siert werden soll; bloss früher oder später einmal betroffene Kinder gehören nicht zum Kreis der in ihren Rechtspositionen berührten Personen (vergleiche E. 1.2.1 hievor). Das ist nicht zuletzt auch des- halb von entscheidender Bedeutung, weil bei der Beurteilung des Dispensationsgesuches der Einbezug des betroffenen Kindes zu gewährleisten ist (siehe E. 1.3 hernach). Das Alter des Kindes und der damit verbundene Entwicklungsstand sind zum Zeitpunkt, in welchem der Schwimmunterricht startet (l. Pri- marklasse) und sich somit die Frage nach der Dispensation konkret stellt, in relevanter Weise unter- schiedlich zum Zeitpunkt, in welchem der Schwimmunterricht noch gar kein Thema ist. Es macht wenig Sinn, ein Kindergartenkind oder gar ein noch gar nicht schulpflichtiges (Klein-)kind mit dem Thema Schwimmunterricht zu konfrontieren, wenn es diesen ohnehin auf absehbare Zeit noch nicht besuchen muss. Zum Zeitpunkt, in welchem derSchwimmunterricht dann konkret ansteht, sind die Kinder wie- derum älter und können sich eher artikulieren, weshalb sie beim Entscheidungsprozess auch einzube- ziehen sind (siehe E. 1.3 hernach). Für den Schwimmunterricht einen Globalentscheid für alle Kinder unterschiedlichen Alters zu treffen, würde letztlich bedeuten, für ein vierjähriges und ein siebenjähri- ges Kind ungeachtet ihres Alters und Entwicklungsstandes den gleichen Massstab anzulegen, was nicht nur der Maxime widerspräche, die Interessen der Kinder in Angelegenheiten, die sie direkt betreffen, miteinzubeziehen, sondern auch zum Ergebnis führen würde, dass Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt würde, was dem Gebot der Rechtsgleichheit widerspräche (Art. 8 Abs. l BV; BGer 2C_298/2021 vom 21. April 2021 E. 2.3). Das Gericht wird deshalb bei der weiteren Beurteilung das Gesuch respektive den vorinstanzlichen Entscheid einzig mit Bezug auf das direkt be- troffene Kind beurteilen. Einzig dieses und seine Eltern (siehe E. 1.2.2 in fine hievor) sind in ihren Rech- ten unmittelbar berührt. Für alle anderen Kinder wird zu gegebener Zeit ein separates neues Gesuch zu stellen sein, soweit das dannzumal noch gewünscht wird.
E. 1.3.1 Art. 69 Abs. l des bis 31. Dezember 2022 geltenden Schulgesetzes (RB 10.1111) sah ein «Vor- spracherecht» bei den Schulinstanzen unter anderem der Eltern und der Schülerinnen und Schüler vor, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt fühlten. Art. 65 Abs. l des seit l. Januar 2023 in Kraft stehenden Bildungsgesetzes sieht unter dem 13. Kapitel «Rechtsschutz» vor, dass an den Schulen Lösungen im einvernehmlichen Austausch zwischen Schulträgern, Lernenden sowie deren Eltern erarbeitet werden. Nebst den Eltern und den Schulträgern werden nach dieser Bestimmung (wie schon im Schulgesetz) ausdrücklich auch die häufig direkt betroffenen Lernenden (beziehungsweise Schülerinnen und Schü- ler) erwähnt. Das ehemals bestehende «Vorspracherecht» wurde im Rahmen der Revision als «Teil des Zusammenarbeitsauftrags von Schule, Eltern und Kind» bezeichnet, weshalb es keiner eigenen Rege- lung bedürfe (Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 29. März 2022 an den Landrat zur Revision Seite 8 von 20
des Gesetzes über Schule und Bildung [Bildungsgesetz], S. 25). Materiell hat sich am Recht aufVorspra- ehe somit nichts geändert. Es ist nach wie vor davon auszugeben, dass die direkt Betroffenen, wozu ausdrücklich auch die Lernenden gehören, ein Recht auf Vorspräche haben. Dies und die Bestimmung, welche von einem «Austausch» zwischen den Betroffenen ausgeht, stellen klar, dass es ein Recht auf Einbezug gibt; sei es, dass der Einbezug auf Vorspräche hin, sei es, dass er durch Veranlassung der Schulbehörden erfolgt. Der Einbezug der Lernenden in sie betreffenden Angelegenheiten ist somit schon kantonalrechtlich sowohl nach altem Schulgesetz als auch nach revidiertem Bildungsgesetz aus- drücklich vorgesehen. Wenn der Einbezug des direkt Betroffenen schon auf der Stufe konsensualer Lösungsfindung gilt, muss dies erst recht gelten, wenn es in einer Angelegenheit zu einer Uneinigkeit kommt, welche dann nach der Konzeption des Bildungsgesetzes (und des ehemaligen Schulgesetzes) in ein Verfahren auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung mündet (vergleiche Art. 65 Abs. 2 sowie Art. 66 Abs. l Bildungsgesetz; Art. 69 Abs. 2 Schulgesetz in der bis 31.12.2022 geltenden Fassung). Art. 65 Abs. l Bildungsgesetz verankert in einem Bereich, in welchem häufig Minderjährige direkt betroffen sind, letztlich den aus Art. 12 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) fliessenden Anspruch der urteilsfähigen Kinder auf angemessenen Einbezug in allen sie be- rührenden Angelegenheiten, wobei Art. 65 Abs. l Bildungsgesetz (und auch schon das «Vorsprache- recht» des früheren Schulgesetzes) im Unterschied zu Art. 12 Ziff. l Kinderrechtskonvention den Ein- bezug nicht auf urteilsfähige Minderjährige beschränkt (zu Letzterem: BGE 131 III 553 E. 1.1). Der im Bildungsgesetz vorgesehene Einbezug der Lernenden nähert sich insofern der familienrechtlichen An- hörung an, für welche die Urteilsfähigkeit des betroffenen Minderjährigen ebenfalls nicht Vorausset- zung ist (vergleiche BGE 131 III 553 E. 1.2.2 sowie unten E. 1.3.3).
E. 1.3.2 Im konkreten Fall fand ein Einbezug bisher auf keiner Stufe des Instanzenzuges statt. Weder die Schule noch die Vorinstanz haben je näher geprüft, welches Kind überhaupt von einer Djspensation betroffen wäre. Entsprechend haben sie sich auch kein eigenes Bild vom betroffenen Kind und seiner Meinung gemacht respektive - zum Beispiel anhand der Ergebnisse einer Anhörung - geprüft, ob es sich überhaupt eine Meinung gebildet hat oder dazu fähig ist (vergleiche Art. 12 Ziff. l Kinderrechts- konvention). An der Anhörung vor dem Schulrat waren nur die Väter anwesend. Selbst aus den Einga- ben der Eltern ergibt sich keine konkrete Bezugnahme auf die Kinder respektive das betroffene Kind. Dem Gericht war vor der ergänzenden Aktenedition einzig der Vorname eines der Kinder bekannt. Weder das Alter noch die Schulstufe noch die Anzahl der womöglich weiteren betroffenen Kinder (mit entsprechendem Alter, Schulstufe etc.), geschweige denn eine die Lebensumstände der Kinder be- schreibende Schilderung oder die Ergebnisse einer Anhörung, Hessen sich den Akten oder Eingaben entnehmen. Der gänzliche Nicht-Einbezug des (schliesslich durch das Gericht eruierten) betroffenen Kindes liess es schon nicht zu, schlüssig zu beurteilen, ob das immerhin inzwischen siebenjährige Kind Seite 9 von 20
überhaupt eine Meinung hat oder dazu fähig ist. Mitunter ist auch zu dieser Frage und der damit ver- bundenen Frage der Urteilsfähigkeit ein Einbezug des Kindes notwendig, zumal das kantonale Bil- dungsgesetz alle Lernenden erwähnt und den Einbezug respektive den «Austausch» nicht zwingend an die Urteilsfähigkeit knüpft (vergleiche E. 1.3.1 hievor). Der gänzliche Nicht-Einbezug des betroffenen Kindes verletzt daher nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht nur die konventions- und verfas- sungsrechtlichen Garantien zum Einbezug der Kinder in sie berührende Angelegenheiten, sondern auch die kantonale Bestimmung im Bildungsgesetz, welche diese Garantien im kantonalen Recht ver- ankert und teilweise darüber hinaus geht. Nicht zuletzt ist mit Blick auf die folgenden Erwägungen (E.
E. 1.3.3 Wie der Einbezug des Kindes zu erfolgen hat, namentlich ob minderjährige Schülerinnen und Schüler Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch die Schulbehörden haben, regeln das hier ein- schlägige kantonale Bildungsgesetz und die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege zumindest dem Wortlaut nach nicht näher. Immerhin spricht Art. 65 Abs. l Bildungsgesetz aber von einem «Aus- tausch» der Betroffenen, was wohl im Ergebnis sinnvollerweise häufig auf eine gemeinsame mündliche Besprechung respektive Anhörung hinauslaufen dürfte. Unter Berücksichtigung des historischen Aus- legungselements - des gesetzgeberischen Willens bei der Revision des Gesetzes über Schule und Bil- düng - ist ferner davon auszugeben, dass im Regelungsbereich des Bildungsgesetzes wie schon unter altem Recht ein grundsätzlich mündliches «Vorspracherecht» weiterhin besteht: Das frühere Schulge- setz sah ausdrücklich ein «Vorspracherecht» unter anderem der Schülerinnen und Schüler vor, welches nunmehr im Bildungsgesetz so zwar nicht mehr geregelt, nach dergesetzgeberischen Absicht materiell aber nicht abgeschafft wurde, weil das Vorspracherecht Teil des Zusammenarbeitsauftrags der Schule sei (siehe E. 1.3.1 hievor). Ob sich aus dem Recht zur Vorspräche ein Auftrag der Behörden zur Durch- führung einer mündlichen Anhörung in streitigen Schulangelegenheiten von Amtes wegen und mithin ein Anspruch auf mündliche Anhörung ohne entsprechenden Antrag ableiten lässt (vergleichbar mit Art. 298 ZPO und Art. 314a ZGB), erscheint zweifelhaft, kann eine schriftliche Stellungnahme unter Umständen dem Anspruch auf Einbezug, welcher aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, genü- gen (vergleiche BGE 142 l 188 E. 3.2.2). Die Frage kann hier offenbleiben. Für das vorliegende Verfahren Seite 10 von 20
erachtete es das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls sowie der nach- folgend noch aufzuzeigenden Voraussetzungen, unter welchen ein Kind in familienrechtlichen Verfah- ren mündlich anzuhören ist und welche analog heranzuziehen sind, als am sinnvollsten, mit dem be- troffenen Kind eine mündliche Anhörung durchzuführen und es auf diese Weise in das Verfahren mit- einzubeziehen. Dafür spricht auch, dass die bildungsrechtlichen Grundlagen im Kanton Uri zumindest auf unterster Instanzenstufe eine gewisse Mündlichkeit des Verfahrens implizieren.
E. 1.3.4 Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Kindesanhörung im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören (BGer 5A_457/2017 vom 04.12.2017 E. 4.1.1 mit Hinweis auf BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Die Anhörung setzt nicht voraus, dass das Kind im Sinn von Art. 16 ZGB urteilsfähig ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.2). Wäh- rend bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines Beweismittels zu verlangen (BGer 5A_457/2017 vom 04.12.2017 E. 4.1.1). Bei ihnen geht es in erster Linie darum, dass sich das urteilende Gericht oder die Behörde ein persönliches Bild machen kann und über ein zusätzli- ches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verfügt (BGE 131 III 553 E. 1.2.2).
E. 1.3.5 Das vorliegend von einer allfälligen Dispensation vom Schwimmunterricht betroffene Kind be- sucht das erste Schuljahr der Primarstufe (vergleiche Art. 9 Bildungsgesetz). Zum Zeitpunkt des Ent- scheides über das Gesuch durch den Schulrat war das Kind knapp sechseinhalb Jahre alt. Mittlerweile ist es sieben Jahre alt. Damit war die Altersgrenze erreicht, ab welcher eine Kindesanhörung möglich ist und - wie hier - sinnvoll erschien. Ausschlussgründe für eine Anhörung waren keine ersichtlich (vergleiche BGE 131 III 553 E. 1.3.1 ff.). Das Gericht hat das betroffene Kind deshalb mit Schreiben vom
22. März 2023 zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. In der Folge verzichtete das Kind auf das persönliche Gespräch, indem es dies dem verfahrensleitenden Präsidenten persönlich am Telefon mit- teilte und via Rechtsvertretung der Eltern auch noch schriftlich bestätigte. Das Kind kann auf das ihm angebotene Gespräch verzichten; eine Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung mittels Zwangsmit- teln ist ausgeschlossen (vergleiche Christophe A. Herzig, Das Kind in familienrechtlichen Verfahren, Zürich 2012, Rz. 409). Ob die kindliche Willensäusserung vorliegend von der elterlichen Haltung unbe- einflusst war, kann nicht sicher festgestellt werden. Immerhin aber hat das betroffene Kind persönlich angerufen und die Willenshaltung wurde eindeutig zum Ausdruck gebracht. Das Gericht sieht auch nicht, wie im konkreten Fall mit verhältnismässigen Mitteln eine weitergehende Überprüfung des Kin- deswillens vorgenommen werden könnte, nachdem es gerade nicht persönlich erscheinen will. Vorlie- Seite 11 von 20
gend ist deshalb von einem gültigen Verzicht auszugeben und die Beurteilung hat gestützt auf die (ge- richtlich immerhin ergänzten) Akten stattzufinden. Dies entbindet die Schulbehörden selbstverständ- lich nicht davon, für allfällige zukünftige Verfahren für einen geeigneten Einbezug des dannzumal be- troffenen Kindes besorgt zu sein. Die Wichtigkeit des Einbezugs des Kindes auf Stufe der Schulbehör- den ist nicht nur mit Bezug auf die Sachverhaltsabklärung zu betonen (vergleiche hierzu: Sandra Wintsch, in Sandra Hotz [Hrsg.], Handbuch Kinder im Verfahren, Stellung und Mitwirkung von Kindern in Straf-, Zivil-, Gesundheits-, Schul- und Asylverfahren, Zürich 2020, Rz. 8.71), sondern auch mit Bezug auf die Akzeptanz bei den betroffenen Kindern. Das schulische Umfeld ist den Kindern vertraut und die Schulbehörden sind näher bei den Kindern als das Gericht. Entsprechend dürften Kinder eine höhere Bereitschaft zeigen, bei einer Besprechung im schulischen Umfeld teilzunehmen, als dies auf Stufe des Gerichtsverfahrens der Fall ist. Nicht zuletzt wäre der Einbezug auch pädagogisch sinnvoll, soll doch auf der Primarstufe unter anderem das selbstständige Denken sowie das eigenverantwortliche Han- dein gefördert werden (vergleiche Art. 9 Abs. l Bildungsgesetz).
E. 1.3.6 Nachdem vorliegend höchstpersönliche Rechte des Kindes mitbetroffen sind, stellt sich an sich die Frage nach dessen Urteilsfähigkeit (siehe E. 1.2.3 hievor). Mit Bezug auf die Urteilsfähigkeit des betroffenen Kindes ergibt sich, dass diese in der hier vorliegenden Angelegenheit rein aufgrund des Alters zwar als zweifelhaft erscheint (vergleiche BGE 133 III 146 E. 2.4). Nachdem vorliegend jedoch kein Gespräch mit dem betroffenen Kind geführt werden konnte und ein solches auch von den Schul- behörden nicht durchgeführt wurde, fehlt zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit ein nicht unwesentliches Element. Die Frage der Urteilsfähigkeit kann für das Eintreten insofern offengelassen werden, als dass die Eltern selber gestützt auf ihre eigene Glaubens- und Gewissensfreiheit zur Beschwerdeführung le- gitimiert sind (E. 1.2.2 hievor). Ob die Eltern mangels Urteilsfähigkeit des betroffenen Kindes seine höchstpersönlichen Rechte für dieses vertretungsweise geltend machen oder ob das betroffene Kind gleichsam in eigener Ausübung seines höchstpersönlichen Rechts seine Eltern zur Beschwerdeführung auch in seinem Namen bevollmächtigt hat, führt im konkreten Fall zum gleichen Ergebnis und kann deshalb offengelassen werden. Entscheidend ist, dass das Kind in das Verfahren miteinbezogen wurde und es Gelegenheit hatte, sich einzubringen. Aufgrund der ergänzenden Aktenedition sind zudem die Lebensumstände des betroffenen Kindes nun zumindest so weit substantiiert, dass eine hinreichend konkrete und nicht bloss abstrakte Beurteilung möglich scheint. Da die Kinder der Beschwerdeführer l von einem Dispensationsentscheid noch gar nicht schutzwürdig betroffen sind, sind es auch die Be- schwerdeführer l als Eltern nicht. Soweit die Beschwerdeführer l betreffend, ist auf die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde somit nicht einzutreten. Seite 12 von 20
E. 1.4 Die Beschwerdefrist (Art. 59 Abs. l VRPV) sowie die Formvorschriften (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. l und 2 VPRV) wurden eingehalten. Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mit den erwähnten Vorbehalten teilweise einzutreten.
E. 1.5 Die Kognition des Gerichtes beschränkt sich auf Rechts- und Sachverhaltskontrolle (Art. 57 Abs. l, 2 und 3 VRPV). Unangemessenheit kann nicht gerügt werden (Art. 57 Abs. 4 VRPV).
E. 2 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie und ihre minderjährigen Kinder seien Mitglieder der Palmarianischen Kirche der Karmeliter vom Heiligen Antlitz, die sich als der allein verbleibende Teil der wahren katholischen Kirche verstehe. Der Palmarianische Katechismus enthalte strenge Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften. Es sei allen Palmargläubigen streng-stens verboten, Strande, Schwimm- bäder oder ähnliche Orte aufzusuchen, wo es unanständige Zurschaustellung geben könnte. Wer diese Norm bezüglich Sittlichkeit nicht einhalte, begehe eine Todsünde. Begehe ein Palmargläubiger eine Todsünde mehrfach, so drohe die Exkommunikation. Die durch die Abweisung des Dispensationsgesu- ches erfolgte Verpflichtung zur Teilnahme am schulischen Schwimmunterricht stelle einen Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführer dar. Durch die Pflicht zur Teilnahme am Schwimmunterricht sei es unmöglich, die Kleider- und Verhaltensregeln ihrer Religion zu befolgen und ihren Glaubensüberzeugungen nachzuleben. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die öffentlichen In- teressen gegenüber den betroffenen privaten Interessen abzuwägen. Insbesondere habe sie sich nicht mit dem palmarianischen Glauben auseinandergesetzt. Flankierende Massnahmen, wie körperbe- deckende Schwimmkleidung, seien in diesem Glauben nicht möglich. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kämen Palmargläubige im Alltag nicht in Kontakt (recte wohl: Konflikt) mit den gängigen Bekleidungsvorschriften, da sie selber im Sommer lange Kleider tragen würden. Sollten sie andere Menschen mit «unsittlichen» Kleidern sehen, so würden sie in eine andere Richtung schauen. Durch Medienkonsum könnten Palmargläubige ebenfalls nicht mit gängigen Bekleidungsformen konfrontiert werden, da ihnen insbesondere ein Fernseher oder der Konsum von «unsittlichen» Filmen nicht er- laubt sei. Die Plausibilität dieser Regeln sei vom Staat nicht in Frage zu stellen. Zudem sei zu bedenken, dass die Verweigerung der Dispensation vom Schwimmunterricht die Familie der Beschwerdeführer in die schwierige Lage bringe, dass sie entweder einem staatlichen oder einem religiösen Gebot zuwider- handeln müssten. Solche Spannungen könnten die betroffenen Kinder stark belasten und dem Kindes- wohl zuwiderlaufen. Zur Integration sei anzuführen, dass es sich bei der Familie der Beschwerdeführer um eine einheimische Familie handle, welche bestens integriert sei. Würde es bei der Verweigerung des Dispenses bleiben, müssten sie aus der Schweiz wegziehen. Ein Ausschluss aus der Kirche hätte verheerende Konsequenzen. Für die Kinder hätte ein negativer Entscheid sowohl bei einem Verbleib (drohende Exkommunikation) wie auch bei einem Wegzug (Entreissung aus dem gewohnten Umfeld) unzumutbare Konsequenzen. Seite 13 von 20
E. 3.1 Die durch Art. 15 BV und Art. 9 EMRK gleichermassen gewährleistete Glaubens- und Gewissens- freiheit umfasst sowohl die innere Freiheit, zu glauben, nicht zu glauben oder seine religiösen Anschau- ungen zu ändern, wie auch die äussere Freiheit, entsprechende Überzeugungen - innerhalb gewisser Schranken - zu äussern, zu praktizieren und zu verbreiten. Zum nicht einschränkbaren Kernbereich gehört einzig die innere Religionsfreiheit im Sinne der inneren Überzeugung; die äussere Glaubensfrei- heit kann hingegen unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden (BGE 135 l 79 E. 5.1).
E. 3.2 Dass die in Frage stehende Verpflichtung zurTeilnahme am Schwimmunterricht (durch Abweisung des entsprechenden Dispensationsgesuches) nicht den unantastbaren Kerngehalt der Glaubens- und Gewissensfreiheit berührt, liegt auf der Hand. Betroffen sind Konflikte, die daraus entstehen können, dass gewisse kulturell-religiös verankerte, inhaltlich jedoch das Alltagsleben betreffende Verhaltens- normen mit der in der Schweiz geltenden staatlichen Rechtsordnung kollidieren. Es ist somit zu prüfen, ob die Verpflichtung eine unter dem Blickwinkel von Art. 36 BV zulässige Einschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführer darstellt (vergleiche insoweit identisch: BGE 135 l 79 E. 5.2).
E. 3.3 Von den Beschwerdeführern wird explizit nicht bestritten, dass für die Teilnahme am obligatori- sehen Schwimmunterricht in der Volksschule mit dem Bildungsgesetz eine genügende gesetzliche Grundlage besteht und mit der Teilnahme am Schwimmunterricht ein öffentliches Interesse verfolgt wird. Auch nicht bestritten wird, dass die Verpflichtung zurTeilnahme am Schwimmunterricht geeignet und erforderlich ist, das angestrebte öffentliche Interesse - unter anderem die Gewährleistung der Chancengleichheit und der Integration - zu erreichen. Bestritten wird jedoch die Zumutbarkeit des Grundrechtseingriffs.
E. 3.4 Ein Grundrechtseingriff ist nur dann verhältnismässig, wenn er nebst der Geeignetheit und Erfor- derlichkeit auch die Voraussetzungen der Zumutbarkeit erfüllt. Zumutbarkeit bedeutet, dass der Ein- griff ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den er für den be- troffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträch- tigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht. Die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Nur in diesem Fall ist sie den Privaten zumutbar. Für die Interessenabwägung massgeblich sind also einerseits die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und anderseits das Gewicht der betroffenen privaten Interes- sen. Eine Massnahme, an der nur ein geringes öffentliches Interesse besteht, die aber tiefgreifende Seite 14 von 20
Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Privaten hat, soll unterbleiben (Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020,Rz. 556).
E. 3.5 Im konkreten Fall steht auf der einen Seite das öffentliche Interesse, dass alle Schülerinnen und Schüler den obligatorischen Schwimmunterricht besuchen. Das Obligatorium des Schulbesuches - ein- schliesslich der Pflicht zur Teilnahme am Schwimmen im Rahmen des Sportunterrichts - dient der Wahrung der Chancengleichheit aller Kinder in der Bildung. Dem gemeinsam geführten Sportunter- rieht kommt im in der Schweiz bestehenden gesellschaftlichen Umfeld zudem eine - im Interesse des Kindes liegende - wichtige sozialisierende Funktion zu. Insbesondere gilt es zu vermeiden, dass die Kinder aufgrund ihres Glaubens bereits auf der Schulstufe in eine Aussenseiterrolle gedrängt werden. Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse am Besuch des Schwimmunterrichts durch alle Schüler, die den sich dabei stellenden Anforderungen körperlich auch gewachsen sind (BGE 135 l 79 E. 7.1). Entsprechend ist die Rechtsprechung bei der Gewährung von Dispensationen von einzelnen Un- terrichtsfächern - im Unterschied zu Dispensationen für einzelne Tage - zurückhaltend. Sie unter- streicht die grosse Bedeutung des Bildungsauftrags der Schule und erklärt, dass dem obligatorischen Schulunterricht grundsätzlich der Vorrang vor der Einhaltung religiöser Vorschriften zukomme und Ausnahmen vom Besuch einzelner Fächer nur mit Zurückhaltung zu gewähren seien (BGer 2C_724/2011 vom 11.04.2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Weiter ist nebst den Interessen der Integration und Chancengleichheit auch das Interesse des eigentlichen Kompetenzerwerbs zu erwähnen, nämlich dass die Kinder schwimmen können und damit weniger der Gefahr ausgesetzt sind, durch Ertrinken zu sterben oder schwere gesundheitliche Schäden zu erleiden. Der Schwimmunterricht steht daher im Einklang mit dem Kindeswohl, weil die Kinder mit dem Element Wasser, welches eine Gefahr darstellen kann, vertraut gemacht werden (vergleiche Entscheid Staatsgerichtshof Liechtenstein vom 29.10.2012, StGH 2012/130, E. 3.2.3, online abrufbar unter gerichtsentscheidungen.li). Als öffentliches Interesse anzuführen ist schliesslich das Interesse an einem geordneten und effizienten Schulbetrieb; dieser darf durch die Dispensation nicht übermässig beeinträchtigt werden (vergleiche BGer 2C_724/2011 a.a.0. E. 3.4.1).
E. 3.6 Das öffentliche Interesse, dass alle Schüler den obligatorischen Schwimmunterricht besuchen, ist abzuwägen gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführer, sich auf die Einhaltung einer nach ihrer Auffassung wesentlichen religiösen Regel berufen zu können. Im Unterschied zum muslimischen Glau- ben scheint es nach der Regel der Palmargläubigen kategorisch verboten, Schwimmbäder aufzusu- chen. Ein Besuch des Schwimmunterrichts auch mit flankierenden Massnahmen (wie Ganzkörperbade- bekleidung, getrenntes Umziehen etc.) erscheint nach Auffassung der Beschwerdeführer, welche sich auf den palmarianischen Katechismus bezieht und deren theologische Richtigkeit durch das Gericht nicht näher zu prüfen ist (vergleiche BGE 135 l 79 E. 4.4), ausgeschlossen (vergleiche jedoch immerhin: Seite 15 von 20
E. 5.4 hernach). Wie durch Palmargläubige in einem anderen Verfahren geltend gemacht wurde, dür- fen offenbar selbst Eltern ihren Kindern das Schwimmen nicht beibringen (vergleiche Entscheid Staats- gerichtshof Liechtenstein vom 01.07.2014, StGH 2014/39, E. 4.2). Damit ist vorliegend, im Unterschied zu den Präjudizien, welche muslimisch Gläubige betrafen, durch eine allfällige Dispensation nebst dem öffentlichen Interesse der Chancengleichheit und Integration auch das öffentliche Interesse am reinen Kompetenzerwerb gefährdet, weil eine mildere Form des Dispenses in Form eines Schwimmunter- richts mit flankierenden Massnahmen ausgeschlossen erscheint. Umgekehrt ist das private Interesse der Beschwerdeführer stärker tangiert, denn eine Wahrung ihrer religiösen Grundsätze scheint nur möglich, wenn überhaupt kein Schwimmunterricht für ihr Kind stattfinden würde. Die Verpflichtung zum Besuch des Schwimmunterrichts mit flankierenden Massnahmen würde die Beschwerdeführer vergleichbar treffen wie eine Verpflichtung zum Schwimmunterricht zu für die übrigen Schüler übli- chen Rahmenbedingungen.
E. 4 Vorliegend handelt es sich beim betroffenen Kind um den inzwischen siebenjährigen Sohn der Be- schwerdeführer 2. Dieser besucht die erste Primarklasse in der Schule Bürglen. Auf dieser Schulstufe beginnt üblicherweise der Schwimmunterricht, welcher Teil des obligatorischen Sportunterrichts ist. Von der Lehrperson wird beschrieben, dass das Kind in der Klasse gut integriert sei und auch seine glaubensspezifische Andersartigkeit von den Mitschülern problemlos akzeptiert werde. Es könne sich trotz seiner strengen Glaubensvorschriften in der Volksschule entfalten und fast immer partizipieren. Andererseits wird beschrieben, dass das Kind offenbar bei einer Reihe von Anlässen der Schule schon heute faktisch dispensiert ist. Im aktenkundigen Beurteilungsbogen ist unter dem Titel «Sozialkompe- tenz» unter anderem vermerkt: «Aussenseiterrolle/Anderssein». Was die Bedeutung dieses Vermer- kes ist, erschliesst sich nicht ganz. Namentlich kann nicht gesagt werden, dass das Kind in der gemein- samen Beurteilung tatsächlich als Aussenseiter beurteilt wurde. Das Thema des Andersseins und der Aussenseiterrolle dürfte aber jedenfalls eines sein, mit welchem das Kind in seinem Leben schon kon- frontiert wurde und mit zunehmendem Alter wiederkehrend konfrontiert sein wird. Um sich ein kon- kreteres Bild von den Lebensumständen des betroffenen Kindes machen zu können und um das be- troffene Kind sinnvoll in das Verfahren miteinzubeziehen, beabsichtigte das Gericht mit dem Kind ein persönliches Gespräch durchzuführen. Dieses kam aufgrund des Verzichts seitens des betroffenen Kin- des schliesslich nicht zustande (vergleiche E. 1.3.4 hievor). Die nachfolgende Interessenabwägung er- folgt daher gestützt auf die vorhandenen Akten und die Eingaben der Parteien.
E. 5.1 Dem öffentlichen Interesse am Besuch des obligatorischen Schulunterrichts kommt ein grosses Gewicht zu. Die Rechtsprechung ist dementsprechend relativ restriktiv, was die Dispensation von ein- zelnen Schulfächern betrifft. Das öffentliche Interesse am Besuch des obligatorischen Schulunterrichts Seite 16 von 20
hat grundsätzlich Vorrang vor der Einhaltung religiöser Vorschriften. Die entgegenstehenden privaten Interessen müssten demgemäss sehr erheblich ins Gewicht fallen, damit eine Dispensation bewilligt werden könnte.
E. 5.2 Im konkreten Fall kann den Beschwerdeführern zunächst nicht gefolgt werden, soweit sie der Meinung sind, das öffentliche Interesse an der Integration ihrer Kinder sei nicht vergleichbar gefährdet wie bei ausländischen Kindern muslimischen Glaubens. Dem Grundsatz nach sind die Herausforderun- gen hier wie dort die gleichen. Hier wie dort kollidieren mehr oder weniger strenge Glaubensvorschrif- ten mit wichtigen Verpflichtungen aus der geltenden staatlichen Rechtsordnung (vergleiche E. 3.2 hie- vor). Gerade die allzu nachgiebige Auflösung der damit verbundenen Probleme zugunsten der Glau- bensvorschriften erhöht sowohl bei Angehörigen des muslimischen Glaubens als auch bei Angehörigen des palmarianischen Glaubens die Gefahr, dass Kinder in eine Aussenseiterrolle gedrängt werden und sie nicht die gleichen Bildungschancen erhalten. Bei palmarianisch Gläubigen akzentuiert sich die Lage noch, als hier - im Unterschied zu Angehörigen des muslimischen Glaubens - der Schwimmunterricht kategorisch ausgeschlossen und nicht einmal mitflankierenden Massnahmen möglich zu sein scheint. Dass die Gefahr der Desintegration besteht, ergibt sich im vorliegenden Fall auch aus den aktenkundi- gen Unterlagen der Schule, aus denen hervorgeht, dass die Aussage, das betroffene Kind könne fast immer partizipieren, in gewissem Kontrast steht zum Umstand, dass es offenbar schon heute von re- lativ vielen Aktivitäten der Schule faktisch dispensiert ist. Zwar ist auch zu erwähnen,dass es der Schule und der Familie des betroffenen Kindes bis dato relativ gut gelang, die konkurrierenden Bedürfnisse zu koordinieren. Auch ist das Kind offenbar in der Klasse bisher akzeptiert. An der zuvor beschriebenen Gefahr der Desintegration ändert dies freilich nichts Wesentliches, zumal die mit den Glaubensvor- Schriften verbundenen Herausforderungen mit zunehmendem Alter und fortschreitender Schulkarri- ere des Kindes ansteigen dürften.
E. 5.3 Nicht zu überzeugen vermag sodann der Einwand der Beschwerdeführer, das betroffene Kind habe durch die Dispensation vom Schwimmunterricht keinen Mangel an Sportunterricht, da eine Dis- pensation vom Turnunterricht ausdrücklich nicht verlangt werde. Der Schwimmunterricht ist wie der übrige Turnunterricht Teil des obligatorischen Sportunterrichts. Nimmt das betroffene Kind am Schwimmunterricht nicht teil, hat es begriffsnotwendig einen Mangel an Sportunterricht. Ganz abge- sehen davon, vermag der übrige Sportunterricht nicht die Schwimmkompetenz zu verleihen; ein An- liegen von öffentlichem Interesse, welches hier auch eine Rolle spielt (oben E. 3.6).
E. 5.4 Bei der Interessenabwägung sind insbesondere auch die Auswirkungen der Massnahmen auf die beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer be- fürchten, dass sie bei einem negativen Dispensationsentscheid vor die Wahl gestellt sind, dass das be- troffene Kind entweder den Schwimmunterricht tatsächlich besucht (was zumindest bei wiederholter Seite 17 von 20
Begehung die Exkommunikation zur Folge haben könnte) oder sie mit den Kindern aus der Schweiz wegziehen müssten (um dem Besuch des Schwimmunterrichts und damit der drohenden Exkommuni- kation zu entgehen). Dazu ist zu präzisieren, dass mit vorliegendem Entscheid lediglich darüber befun- den wird, ob die Beschwerdeführer 2 für ihr Kind eine Dispensation von einem Teil des Unterrichts bewilligt erhalten und so die Absenz vom an sich obligatorischen Unterricht regulär erfolgt respektive für die Zukunft regulär erfolgen kann (vergleiche Art. 44 lit. c Bildungsgesetz). Ist dies nicht der Fall und bleibt es bei der verweigerten Dispensation ist damit nur, aber immerhin gesagt, dass bei fortdauern- der Absenz die Schulpflicht verletzt würde. Dies könnte dazu führen, dass die Eltern, welche ihr Kind nicht in den Unterricht lassen, gebüsst würden (vergleiche Art. 42 Abs. l lit. a Bildungsgesetz). Klar unverhältnismässig wäre hingegen und deshalb auch nicht zu befürchten ist, dass das betroffene Kind bei abgewiesener Dispensation unter Anwendung von behördlichem Zwang gleichsam in Realvollstre- ckung in den Schwimmunterricht verbracht würde. Faktisch wird das Kind den Schwimmunterricht nicht besuchen, soweit und solange seine Eltern und/oder es selber sich dem Besuch verweigert. Inso- fern sind die Auswirkungen eines negativen Dispensationsentscheids nicht darin zu sehen, dass das betroffene Kind gegebenenfalls unter Zwang in den Schwimmunterricht müsste und damit die Exkom- munikation riskieren würde. Vielmehr wären die Eltern vor die Wahl gestellt, ob sie ihr Kind in den Schwimmunterricht lassen oder aber es nicht in den Schwimmunterricht lassen und damit eine Busse riskieren. Zwar müssten sich die Eltern immer noch entscheiden, ob sie einem staatlichen oder einem religiösen Gebot zuwiderhandeln. Sollten sie sich für das religiöse Gebot entscheiden, wären die Aus- Wirkungen aber deutlich abgeschwächt. Jedenfalls lassen die zu befürchtenden Konsequenzen eines negativen Dispensationsentscheids diesen nicht unzumutbar erscheinen. Dass die Eltern womöglich gebüsst werden, haben sie hinzunehmen, sollten sie ihre Glaubensvorschriften über die Pflichten aus dem Bildungsgesetz stellen wollen. Anzufügen ist hier auch noch, dass die Beschwerdeführer zwar dar- legen, dass ein Besuch des Schwimmunterrichts kategorisch ausgeschlossen ist. Auch geht das Gericht für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens einstweilen von dieser Prämisse aus und prüft die ent- sprechende Auffassung theologisch nicht. Die Beschwerdeführer haben andererseits aber keinerlei Be- mühungen unternommen, unter Darlegung ihrer besonderen Situation bei den religiösen Autoritäten ihres Glaubens allenfalls um eine Ausnahmebewilligung zu ersuchen, so dass ein Schwimmunterricht unter strengen Auflagen womöglich doch glaubenskonform durchgeführt werden könnte. Bleibt es bei der verweigerten Dispensation vom Schwimmunterricht, erscheint es zumutbar und nicht zum Vorn- herein aussichtslos, dass die Beschwerdeführer ihrerseits zumindest versuchen, bei den religiösen Au- toritäten ihres Glaubens eine Teildispensation vom Schwimmverbot respektive eine Ausnahmebewil- ligung für einen Schwimmunterricht unter Auflagen zu erreichen.
E. 5.5 Die Meinung und Haltung des hier betroffenen Kindes ist unbekannt, nachdem ein persönliches Gespräch mit dem Kind nicht zustande kam, weil es klar äusserte, dass es nicht zu einem Gespräch Seite 18 von 20
kommen wolle. Ob die kindliche Willensäusserung von der elterlichen Haltung unbeeinflusst war, konnte nicht sicher festgestellt werden (E. 1.3.5 hievor). In Betracht zu ziehen ist weiter, dass das Kind noch sehr jung ist. An seiner Urteilsfähigkeit mit Bezug auf die aufgeworfenen Fragen bestehen ge- wisse Zweifel (vergleiche E. 1.3.6 hievor). Letzteres könnte dafürsprechen, das öffentliche Interesse am den objektiven Kindesinteressen dienenden Schulunterricht etwas höher (als ohnehin schon)zu gewichten. Andererseits bleiben die Meinung und die Haltung des Kindes unbekannt und es bestehen keine Anzeichen, dass das Kind den durch die Eltern vermittelten Glauben bisher nicht mittragen oder gar darunter erheblich leiden würde, was für eine entsprechende Gewichtung des privaten Interesses sprechen könnte. Insgesamt fällt die Beurteilung des kindlichen Verhaltens für die Interessenabwä- gung neutral aus, dergestalt, dass die aufgrund der bisherigen Erwägungen vorgenommene Gewich- tung sowohl des öffentlichen als auch des privaten Interesses gleichbleibt.
E. 5.6 Nach dem Ausgeführten stehen den sehr erheblichen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Teilnahme am obligatorischen Schwimmunterricht keine überwiegenden privaten Interessen ent- gegen. Damit ist der mit der Verpflichtung an der Teilnahme des obligatorischen Schwimmunterrichts verbundene Eingriff in die grundrechtlich geschützte Glaubens- und Gewissensfreiheit als zumutbar zu beurteilen.
E. 6 Insgesamt ergibt sich, dass der mit der Verpflichtung an der Teilnahme des obligatorischen Schwimmunterrichts verbundene Eingriff in die grundrechtlich geschützte Glaubens- und Gewissens- freiheit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, von einem öffentlichen Interesse getra- gen ist und verhältnismässig erscheint. Der Kerngehalt des streitbetroffenen Grundrechts ist nicht tan- giert. Damit ist der Grundrechtseingriff im Sinne von Art. 36 BV gerechtfertigt und die Abweisung des Dispensationsgesuchs erfolgte im Ergebnis zu Recht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuwei- sen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 7 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsgebühr (inklusive Schreib- gebühren) CHF 500.00 bis CHF lO'OOO.OO (Art. 20 Abs. l i.V.m. Art. 25 Abs. l Gerichtsgebührenregle- ment [GGebR, RB 2.3232]). Praxisgemäss beträgt die Gerichtsgebühr für eine Verwaltungsgerichtsbe- schwerde in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität - wie vorliegend - gestützt auf das seit l. Ok- tober 2022 in Kraft stehende GGebR CHF 2'750.00. Dazu kommt eine Barauslagenpauschale von CHF 30.00 (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Die amtlichen Kosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern zu gleichen Teilen solidarisch aufzuerlegen (Art. 34 Abs. l lit. b und Abs. 2 VRPV). Ein Anspruch auf Par- teientschädigung besteht nicht (Art. 37 Abs. 2 VRPV e contrario). Seite 19 von 20
Das Obergericht erkennt:
l. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 2'750.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal) CHF 2'780.00 Total, werden den Beschwerdeführern l und 2 zu gleichen Teilen solidarisch auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Mitteilung an:
- Beschwerdeführer l
- Beschwerdeführer 2 (mit zusätzlichem Exemplar für das betroffene Kind)
- Vorinstanz
- Schulrat Bürglen Altdorf, 21. April 2023 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Der Präsident Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Versand: Seite 20 von 20
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KANTON OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung OG V 22 39 Entscheid vom 21. April 2023 Besetzung Verfahrensbeteiligte Präsident Rolf Dittli, Vorsitz Mitglieder Renata Graf und Werner Baumann Gerichtsschreiber Matthias Jenal A._ vertreten durch RA MLaw Fabienne Tresch, Lehnplatz 20, 6460 Altdorf UR Beschwerdeführer l B._ vertreten durch RA MLaw Fabienne Tresch, Lehnplatz 20, 6460 Altdorf UR Beschwerdeführer 2 c._ Betroffenes Kind gegen Erziehungsrat des Kantons Uri, Klausenstrasse 4, 6460AltdorfUR Vorinstanz Schulrat Bürglen, Schulhausplatz 6, Postfach, 6463 Bürglen UR
Gegenstand Dispensation vom Schwimmunterricht (Zirkularbeschluss Nr. 2022-78 vom 04.11.2022) Seite 2 von 21
Prozessgeschichte: A. Mit Schreiben vom 8. August 2022 stellten A._, sowie B._, beim Schulrat Bürglen ein Gesuch um Dispensation vom Schwimmunterricht für «all unsere Kinder». Zur Begründung wurde angeführt, dass für sie die Teilnahme am Schwimmunterricht aus Sittlichkeitsgründen nicht erlaubt sei. Die beiden Fa- milien A._ sowie B._ sind Angehörige der palmarianischen Kirche, gemäss deren Katechismus un- ter anderem das Aufsuchen von Schwimmbädern verboten ist, wenn es Unsittliches zu sehen gibt. B. Der Schulrat Bürglen führte am 17. August 2022 eine Anhörung durch. Daran nahmen von Seiten der Gesuchstellenden die beiden Väter, A._ und B._ teil. Aus dem Protokoll der Anhörung ist unter anderem ersichtlich, dass «C._» vom Schwimmen dispensiert sei, bis über das Gesuch entschieden sei. c. Mit Verfügung vom 23. August 2022 wies der Schulrat Bürglen das Dispensationsgesuch ab. Eine dage- gen von A._ sowie B._ erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Erziehungsrat des Kantons Uri mit Zirkularbeschluss Nr. 2022-78 vom 4. November 2022 ab. D. Mit Eingabe vom 24. November 2022 erhoben A._ sowie B._ zusammen Verwaltungsgerichtsbe- schwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Sie beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Zirkularbeschlusses Nr. 2022-78 vom 4. Novem- ber 2022 und die Feststellung, dass die Kinder von A._ sowie B._ vom Schwimmunterricht zu dis- pensieren seien. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. E. Der Erziehungsrat des Kantons Uri beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und edierte die Akten. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Seite 3 von 21
F. Mit Replik vom 11. Januar 2023 hielten A._ sowie B._ an ihren Anträgen fest. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Januar 2023 wurde der Schulrat Bürglen zu ergänzender Aktenedition aufgefordert; vorweg würden Unterlagen zu den Personalien der Kinder sowie zur Frage interessieren, wie viele Kinder respektive welche Kinder konkret von einer allfälligen Dispensation überhaupt betroffen wären. Der Schulrat Bürglen edierte mit Eingabe vom 26. Januar 2023 Unterlagen zu den Kindern der beiden Familien. Daraus ist ersichtlich, dass die zwei schulpflichtigen Kinder der Familie A._ sowie das jüngere der beiden schulpflichtigen Kinder der Familie B._ den Kindergarten besuchen. Das ältere der beiden schulpflichtigen Kinder der Familie B._, C._, besucht die l. Pri- marklasse. Die Familien haben noch weitere, jedoch noch nicht schulpflichtige Kinder. Gemäss Aus- kunft des Schulsekretariats Bürglen vom 2. März 2023 startet der Schwimmunterricht ab der l. Primar- klasse. Im Kindergarten gebe es noch keinen Schwimmunterricht. H. Mit Schreiben des verfahrensleitenden Präsidenten vom 22. März 2023 wurde C._ für den 5. April 2023 zu einem persönlichen Gespräch im Gerichtsgebäude in Altdorf eingeladen. Am 23. März 2023 meldete sich C._ persönlich telefonisch beim verfahrensleitenden Präsidenten und teilte mit, dass er nicht an das Gespräch kommen möchte. Am 24. März 2023 teilte derverfahrensleitende Präsident C._ in einem weiteren Schreiben mit, dass er nicht zum Gespräch erscheinen müsse, wenn er dies nicht wolle. Der Termin für das Gespräch werde noch bis am 3. April 2023 reserviert gelassen, falls er es sich bis da hin noch anders überlegen sollte. Mit Eingabe vom 24. März 2023 teilten die Eltern von C._ dem Gericht schliesslich mit, dass C._ nicht zum Gespräch kommen möchte und baten darum, den Wunsch zu akzeptieren. Das Gespräch fand in der Folge nicht statt. Erwägungen: l. 1.1 Gemäss Art. 66 Abs. 3 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, RB 10.1111) kann gegen Beschwerdeentscheide des Erziehungsrates beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben werden. Das Verfahren richtet sich nach der VRPV (Art. 66 Abs. 4 Bildungsgesetz). Die sachliche, Seite 4 von 20
örtliche und funktionelle Zuständigkeit liegt beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Verwal- tungsrechtliche Abteilung). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. l lit. c VRPV gelten (unter anderem) als Verfügung instanzabschliessende, hoheitliche Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes, des Kantons, der Gemeinden, der Korporationen, der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder der öffentlich-rechtlichen Anstalten stützen und die Begehren um Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten bestimmter Personen abweisen, nicht darauf eintreten oder sie als durch Rückzug, Vergleich, Anerkennung oder Gegenstandslosigkeit erledigt erklären. Na- türliche und juristische Personen, die durch die Verfügung berührt sind, sind dementsprechend am Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren Beteiligte (Art. 8 VRPV). Der in Art. 8 VRPV umschriebene Parteibegriff steht in Bezug zur in Art. 46 VRPV umschriebenen Beschwer- debefugnis: Demnach ist zur Verwaltungsbeschwerde (und -gerichtsbeschwerde, siehe Art. 64 VRPV) berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung hat (Abs. l lit. a); sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das eidgenössische oder kantonale Recht zur Beschwerde berechtigt (Abs. l lit. b). Das schutzwür- dige Interesse an der Anfechtung einer Verfügung muss ein aktuelles und praktisches sein. Dieses Er- fordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (vergleiche BGE 125 l 394 E. 4a). Eine bloss zukünftige, früher oder später einmal eintretende Betrof- fenheit genügt nicht (vergleiche BGer 2C_348/2011 vom 22. 08. 2011 E. 3.2). Die kantonalen Bestim- mungen zum Verfügungs- und Parteibegriff sowie zur Beschwerdelegitimation entsprechen im We- sentlichen den entsprechenden Bestimmungen im Bundesrecht (namentlich Art. 6 und 48 VwVG sowie Art. 89 Abs. l BGG) und sind grundsätzlich in Anlehnung an diese Bestimmungen auszulegen (verglei- ehe zu einer harmonisierenden Auslegung [auch] zwischen den Bestimmungen des Bundesrechts: BGer 2C_888/2015 vom 23.05.2016 E. 2.1). Wie gesagt, stehen die Parteistellung und die Beschwerdebefug- nis in Bezug zueinander respektive diese sind dem Bundesrecht vergleichbar aufeinander abgestimmt (vergleiche BGer 2C_888/2015 a.a.O. E. 2.2). Wer im Sinne der zitierten Bestimmungen zur Be- schwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten (BGE 142 II 451 E. 3.4.1). 1.2.2 Gemäss Art. 304 Abs. l ZGB haben die Eltern von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge. Über die religiöse Er- ziehung verfügen die Eltern (Art. 303 Abs. l ZGB). Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so ent- scheidet es selbstständig über sein religiöses Bekenntnis (Art. 303 Abs. 3 ZGB). Die Rechtsprechung leitet unter anderem daraus eine «doppelte Trägerschaft» für die verfassungsrechtlich garantierte Seite 5 von 20
Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) ab: Einmal ist das Kind selber Träger dieses Grundrechts, zum zweiten trifft dies aber auch für die Eltern zu, bildet doch deren religiöses Erziehungsrecht über ihre noch nicht 16 Jahre alten Kinder einen Bestandteil der elterlichen Religionsfreiheit (BGE 119 la 178 E. 2a). 1.2.3 Gemäss Art. 305 Abs. l ZGB kann das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben. Als höchstpersönliche Rechte gelten solche, welcher einer Person um ihrer Persönlichkeit Willen zustehen; urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben solche Rechte grundsätzlich selbst- ständig aus (vergleiche Art. 19c Abs. l ZGB). Geht es in einem Verwaltungsprozess somit um höchst- persönliche Rechte eines urteilsfähigen Kindes oder Jugendlichen, so kann der gesetzliche Vertreter dieses Recht nicht alleine - das heisst ohne Zustimmung des Minderjährigen - ausüben (Herzig/Jenal, Kinder und Jugendliche als Parteien im Verwaltungsprozess, jusletter 03.02.2020, Rz. 26 mit Hinweis auf BGer 5A_624/2010 vom 17.03.2011 E. 1.2, siehe auch BGE 131 III 553 E. 1.1). Die urteilsfähigen Minderjährigen können jedoch, soweit ihre höchstpersönlichen Rechte betroffen sind, eine Vertre- tung, beispjelweise ihre Eltern, für die Prozessführung - auch konkludent - bevollmächtigen respektive deren Vorgehen genehmigen (Herzig/Jenal, a.a.0., Rz. 26 mit Hinweis auf BGer 5A_334/2014 vom 23.10.2014 E. 3.1.2). Das Gesetz definiert den Begriff des höchstpersönlichen Rechts nicht näher. Anerkannt ist, dass bei- spielsweise das Recht auf Namen beziehungsweise dessen Änderung zu den (relativ) höchstpersönli- chen Rechten gehört (vergleiche BGer 5A_334/2014 a.a.0. E. 3.1). Zu den höchstpersönlichen Rechten gehören nach der Lehre unter anderem auch das Recht auf Leben, körperliche Integrität, Bewegungs- freiheit. Ehre, auf familiäre Beziehungen, auf Verfügung über den Nachlass sowie persönlichkeitsbezo- gene Grundrechte wie etwa die Religionsfreiheit oder die Meinungsäusserungsfreiheit (Fankhau- ser/Bleichenbacher, ZGB Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 19c Rz. l mit Hinweisen). Inwieweit auch dergrundrechtlich garantierte Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulun- terricht (Art. 19 BV) unter die höchstpersönlichen Rechte zu zählen ist, ist - soweit ersichtlich - in der Lehre und Rechtsprechung nicht abschliessend thematisiert beziehungsweise entschieden worden. Das Gericht tendiert dazu, auch dieses Grundrecht als persönlichkeitsbezogen im Sinne von Art. 19c Abs. 2 ZGB zu betrachten, kann dies für den vorliegenden Fall letztlich aber offenlassen. 1.2.4 Im konkreten Fall haben die Beschwerdeführer l und 2 als Eltern bei der Schule Bürglen aus religiösen Gründen ein Gesuch um Dispensation vom (obligatorischen) Schwimmunterricht für «all ihre Kinder» gestellt. Aus dem Gesuch sowie dem Aktendossier, das die Schule und die Vorinstanz in der Folge angelegt hatten, ergab sich nicht, wie viele Kinder respektive welche Kinder konkret von einer allfälligen Dispensation überhaupt betroffen waren. Ausser dem Vornamen eines der Kinder waren Seite 6 von 20
dem Aktendossier keinerlei weitere Angaben zu den betroffenen Kindern (wie Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, besuchte Schulstufe etc.) zu entnehmen. An der Anhörung durch den Schulrat nahmen auf Seiten der Gesuchstellenden nur die Väter teil. Nachdem der Schulrat Bürglen auf Ersuchen des Gerichts zusätzliche Unterlagen eingereicht hatte, konnte festgestellt werden, dass von den beiden beschwerdeführenden Familien je zwei Kinder schulpflichtig sind. Drei der vier schulpflichtigen Kinder besuchen den Kindergarten. Ein Kind besucht die l. Primarklasse. Gemäss Angaben des Schulrats ha- ben die beiden Familien noch mehr Kinder. Diese sind aber noch nicht im schulpflichtigen Alter. Ge- mäss Auskunft der Schule startet der Schwimmunterricht erst in der l. Primarklasse. 1.2.5 Nachdem der Schwimmunterricht gemäss Auskunft der Schule erst in der l. Primarklasse star- tet, im Kindergarten aber noch kein Schwimmunterricht stattfindet, ist nunmehr geklärt, dass aus- schliesslich das älteste Kind in der l. Primarklasse von einer Pflicht zum Besuch des Schwimmunter- richts und demnach auch von einer allfälligen Dispensation unmittelbar und aktuell betroffen ist. Eltern und Schule sowie die Vorinstanz scheinen dagegen davon ausgegangen zu sein, dass für sämtliche Kin- der, somit auch für jene, die noch gar nicht in den Schwimmunterricht müssten oder überhaupt schul- pflichtig wären, sozusagen ein Globalgesuch gestellt und entschieden werden könne. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass in einem einzigen Entscheid über die Rechte und Pflichten mehrerer Personen entschieden wird. Dies bedingt jedoch, dass die individuelle Situation der betroffenen Personen ver- gleichbar ist oder, soweit die Situation nicht vergleichbar ist, die unterschiedliche individuelle Situation angemessen berücksichtigt wird. Auch kann eine Allgemeinverfügung einen spezifischen Sachverhalt regeln und gleichzeitig eine unbestimmte Zahl von Adressaten betreffen (vergleiche BGer 2C_348/2011 vom 22. 08. 2011 E. 3.1). Dies bedingt jedoch, dass der spezifische Sachverhalt und die individuelle Betroffenheit sinnvoll getrennt werden können. Im vorliegenden Fall ist jedoch in Betracht zu ziehen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Dispensation vom Schwimmunterricht aus religiö- sen Gründen höchstpersönliche Rechte der jeweils betroffenen Kinder berührt sind. Diese Rechte ma- chen sie je nach Urteilsfähigkeit, welche wiederum vom Alter und der jeweiligen Reife des Kindes ab- hängen kann, selbstständig geltend. Auch ist - unabhängig davon,ob es sich hierbei um ein höchstper- sönliches Recht handelt-der Anspruch der jeweiligen Kinder auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht betroffen, denn schlussendlich sind es die Kinder, denen der obligatorische (Schwimm-)unterricht als Teil des Grundschulunterrichts im Falle einer Dispensation entgeht. Der Sachverhalt respektive die Frage nach der Dispensation vom Unterricht ist eng mit der individuellen Betroffenheit der Kinder und deren Entwicklung verbunden. Eine Trennung des Sachverhalts von der jeweiligen individuellen Betroffenheit der Kinder erscheint daher nicht sachgerecht. Insofern erscheint es auch nicht sachgerecht, für «alle Kinder» gleichsam pauschal und ungeachtet ihrer individuellen Situation einen Globalentscheid zu treffen. Vielmehr ist entscheidend, welches Kind vom Gesuch und dem Entscheid darüber unmittelbar und aktuell in seinen Rechten berührt ist. Das ist bei demjenigen Seite 7 von 20
Kind der Fall, das im Hinblick auf den für es bevorstehenden (Schwimm-)unterricht von diesem dispen- siert werden soll; bloss früher oder später einmal betroffene Kinder gehören nicht zum Kreis der in ihren Rechtspositionen berührten Personen (vergleiche E. 1.2.1 hievor). Das ist nicht zuletzt auch des- halb von entscheidender Bedeutung, weil bei der Beurteilung des Dispensationsgesuches der Einbezug des betroffenen Kindes zu gewährleisten ist (siehe E. 1.3 hernach). Das Alter des Kindes und der damit verbundene Entwicklungsstand sind zum Zeitpunkt, in welchem der Schwimmunterricht startet (l. Pri- marklasse) und sich somit die Frage nach der Dispensation konkret stellt, in relevanter Weise unter- schiedlich zum Zeitpunkt, in welchem der Schwimmunterricht noch gar kein Thema ist. Es macht wenig Sinn, ein Kindergartenkind oder gar ein noch gar nicht schulpflichtiges (Klein-)kind mit dem Thema Schwimmunterricht zu konfrontieren, wenn es diesen ohnehin auf absehbare Zeit noch nicht besuchen muss. Zum Zeitpunkt, in welchem derSchwimmunterricht dann konkret ansteht, sind die Kinder wie- derum älter und können sich eher artikulieren, weshalb sie beim Entscheidungsprozess auch einzube- ziehen sind (siehe E. 1.3 hernach). Für den Schwimmunterricht einen Globalentscheid für alle Kinder unterschiedlichen Alters zu treffen, würde letztlich bedeuten, für ein vierjähriges und ein siebenjähri- ges Kind ungeachtet ihres Alters und Entwicklungsstandes den gleichen Massstab anzulegen, was nicht nur der Maxime widerspräche, die Interessen der Kinder in Angelegenheiten, die sie direkt betreffen, miteinzubeziehen, sondern auch zum Ergebnis führen würde, dass Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt würde, was dem Gebot der Rechtsgleichheit widerspräche (Art. 8 Abs. l BV; BGer 2C_298/2021 vom 21. April 2021 E. 2.3). Das Gericht wird deshalb bei der weiteren Beurteilung das Gesuch respektive den vorinstanzlichen Entscheid einzig mit Bezug auf das direkt be- troffene Kind beurteilen. Einzig dieses und seine Eltern (siehe E. 1.2.2 in fine hievor) sind in ihren Rech- ten unmittelbar berührt. Für alle anderen Kinder wird zu gegebener Zeit ein separates neues Gesuch zu stellen sein, soweit das dannzumal noch gewünscht wird. 1.3 1.3.1 Art. 69 Abs. l des bis 31. Dezember 2022 geltenden Schulgesetzes (RB 10.1111) sah ein «Vor- spracherecht» bei den Schulinstanzen unter anderem der Eltern und der Schülerinnen und Schüler vor, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt fühlten. Art. 65 Abs. l des seit l. Januar 2023 in Kraft stehenden Bildungsgesetzes sieht unter dem 13. Kapitel «Rechtsschutz» vor, dass an den Schulen Lösungen im einvernehmlichen Austausch zwischen Schulträgern, Lernenden sowie deren Eltern erarbeitet werden. Nebst den Eltern und den Schulträgern werden nach dieser Bestimmung (wie schon im Schulgesetz) ausdrücklich auch die häufig direkt betroffenen Lernenden (beziehungsweise Schülerinnen und Schü- ler) erwähnt. Das ehemals bestehende «Vorspracherecht» wurde im Rahmen der Revision als «Teil des Zusammenarbeitsauftrags von Schule, Eltern und Kind» bezeichnet, weshalb es keiner eigenen Rege- lung bedürfe (Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 29. März 2022 an den Landrat zur Revision Seite 8 von 20
des Gesetzes über Schule und Bildung [Bildungsgesetz], S. 25). Materiell hat sich am Recht aufVorspra- ehe somit nichts geändert. Es ist nach wie vor davon auszugeben, dass die direkt Betroffenen, wozu ausdrücklich auch die Lernenden gehören, ein Recht auf Vorspräche haben. Dies und die Bestimmung, welche von einem «Austausch» zwischen den Betroffenen ausgeht, stellen klar, dass es ein Recht auf Einbezug gibt; sei es, dass der Einbezug auf Vorspräche hin, sei es, dass er durch Veranlassung der Schulbehörden erfolgt. Der Einbezug der Lernenden in sie betreffenden Angelegenheiten ist somit schon kantonalrechtlich sowohl nach altem Schulgesetz als auch nach revidiertem Bildungsgesetz aus- drücklich vorgesehen. Wenn der Einbezug des direkt Betroffenen schon auf der Stufe konsensualer Lösungsfindung gilt, muss dies erst recht gelten, wenn es in einer Angelegenheit zu einer Uneinigkeit kommt, welche dann nach der Konzeption des Bildungsgesetzes (und des ehemaligen Schulgesetzes) in ein Verfahren auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung mündet (vergleiche Art. 65 Abs. 2 sowie Art. 66 Abs. l Bildungsgesetz; Art. 69 Abs. 2 Schulgesetz in der bis 31.12.2022 geltenden Fassung). Art. 65 Abs. l Bildungsgesetz verankert in einem Bereich, in welchem häufig Minderjährige direkt betroffen sind, letztlich den aus Art. 12 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) fliessenden Anspruch der urteilsfähigen Kinder auf angemessenen Einbezug in allen sie be- rührenden Angelegenheiten, wobei Art. 65 Abs. l Bildungsgesetz (und auch schon das «Vorsprache- recht» des früheren Schulgesetzes) im Unterschied zu Art. 12 Ziff. l Kinderrechtskonvention den Ein- bezug nicht auf urteilsfähige Minderjährige beschränkt (zu Letzterem: BGE 131 III 553 E. 1.1). Der im Bildungsgesetz vorgesehene Einbezug der Lernenden nähert sich insofern der familienrechtlichen An- hörung an, für welche die Urteilsfähigkeit des betroffenen Minderjährigen ebenfalls nicht Vorausset- zung ist (vergleiche BGE 131 III 553 E. 1.2.2 sowie unten E. 1.3.3). 1.3.2 Im konkreten Fall fand ein Einbezug bisher auf keiner Stufe des Instanzenzuges statt. Weder die Schule noch die Vorinstanz haben je näher geprüft, welches Kind überhaupt von einer Djspensation betroffen wäre. Entsprechend haben sie sich auch kein eigenes Bild vom betroffenen Kind und seiner Meinung gemacht respektive - zum Beispiel anhand der Ergebnisse einer Anhörung - geprüft, ob es sich überhaupt eine Meinung gebildet hat oder dazu fähig ist (vergleiche Art. 12 Ziff. l Kinderrechts- konvention). An der Anhörung vor dem Schulrat waren nur die Väter anwesend. Selbst aus den Einga- ben der Eltern ergibt sich keine konkrete Bezugnahme auf die Kinder respektive das betroffene Kind. Dem Gericht war vor der ergänzenden Aktenedition einzig der Vorname eines der Kinder bekannt. Weder das Alter noch die Schulstufe noch die Anzahl der womöglich weiteren betroffenen Kinder (mit entsprechendem Alter, Schulstufe etc.), geschweige denn eine die Lebensumstände der Kinder be- schreibende Schilderung oder die Ergebnisse einer Anhörung, Hessen sich den Akten oder Eingaben entnehmen. Der gänzliche Nicht-Einbezug des (schliesslich durch das Gericht eruierten) betroffenen Kindes liess es schon nicht zu, schlüssig zu beurteilen, ob das immerhin inzwischen siebenjährige Kind Seite 9 von 20
überhaupt eine Meinung hat oder dazu fähig ist. Mitunter ist auch zu dieser Frage und der damit ver- bundenen Frage der Urteilsfähigkeit ein Einbezug des Kindes notwendig, zumal das kantonale Bil- dungsgesetz alle Lernenden erwähnt und den Einbezug respektive den «Austausch» nicht zwingend an die Urteilsfähigkeit knüpft (vergleiche E. 1.3.1 hievor). Der gänzliche Nicht-Einbezug des betroffenen Kindes verletzt daher nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht nur die konventions- und verfas- sungsrechtlichen Garantien zum Einbezug der Kinder in sie berührende Angelegenheiten, sondern auch die kantonale Bestimmung im Bildungsgesetz, welche diese Garantien im kantonalen Recht ver- ankert und teilweise darüber hinaus geht. Nicht zuletzt ist mit Blick auf die folgenden Erwägungen (E. 1.3.3 hernach) auch die Pflicht, den Sachverhalt vom Amtes wegen abzuklären (Art. 14 Abs. l VRPV), verletzt. Aufgrund des Umstandes, dass das Gericht sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (Art. 57 Abs. l - 3 VRPV), und unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes drängte es sich jedoch auf, den bisher unterlassenen Einbezug des betroffenen Kindes ausnahmsweise vor Obergericht nachzuholen (vergleiche BGE 133 l 201 E. 2.2). Da die weiteren Kinder der Beschwer- deführer nicht unmittelbar betroffen waren, waren sie vorliegend auch nicht weiter einzubeziehen. Das wird Sache der Schulbehörden sein, soweit für die jeweiligen Kinder zu gegebener Zeit ein sie be- treffendes Dispensationsgesuch gestellt würde (oben E. 1.2.4 in fine). 1.3.3 Wie der Einbezug des Kindes zu erfolgen hat, namentlich ob minderjährige Schülerinnen und Schüler Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch die Schulbehörden haben, regeln das hier ein- schlägige kantonale Bildungsgesetz und die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege zumindest dem Wortlaut nach nicht näher. Immerhin spricht Art. 65 Abs. l Bildungsgesetz aber von einem «Aus- tausch» der Betroffenen, was wohl im Ergebnis sinnvollerweise häufig auf eine gemeinsame mündliche Besprechung respektive Anhörung hinauslaufen dürfte. Unter Berücksichtigung des historischen Aus- legungselements - des gesetzgeberischen Willens bei der Revision des Gesetzes über Schule und Bil- düng - ist ferner davon auszugeben, dass im Regelungsbereich des Bildungsgesetzes wie schon unter altem Recht ein grundsätzlich mündliches «Vorspracherecht» weiterhin besteht: Das frühere Schulge- setz sah ausdrücklich ein «Vorspracherecht» unter anderem der Schülerinnen und Schüler vor, welches nunmehr im Bildungsgesetz so zwar nicht mehr geregelt, nach dergesetzgeberischen Absicht materiell aber nicht abgeschafft wurde, weil das Vorspracherecht Teil des Zusammenarbeitsauftrags der Schule sei (siehe E. 1.3.1 hievor). Ob sich aus dem Recht zur Vorspräche ein Auftrag der Behörden zur Durch- führung einer mündlichen Anhörung in streitigen Schulangelegenheiten von Amtes wegen und mithin ein Anspruch auf mündliche Anhörung ohne entsprechenden Antrag ableiten lässt (vergleichbar mit Art. 298 ZPO und Art. 314a ZGB), erscheint zweifelhaft, kann eine schriftliche Stellungnahme unter Umständen dem Anspruch auf Einbezug, welcher aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, genü- gen (vergleiche BGE 142 l 188 E. 3.2.2). Die Frage kann hier offenbleiben. Für das vorliegende Verfahren Seite 10 von 20
erachtete es das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls sowie der nach- folgend noch aufzuzeigenden Voraussetzungen, unter welchen ein Kind in familienrechtlichen Verfah- ren mündlich anzuhören ist und welche analog heranzuziehen sind, als am sinnvollsten, mit dem be- troffenen Kind eine mündliche Anhörung durchzuführen und es auf diese Weise in das Verfahren mit- einzubeziehen. Dafür spricht auch, dass die bildungsrechtlichen Grundlagen im Kanton Uri zumindest auf unterster Instanzenstufe eine gewisse Mündlichkeit des Verfahrens implizieren. 1.3.4 Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Kindesanhörung im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören (BGer 5A_457/2017 vom 04.12.2017 E. 4.1.1 mit Hinweis auf BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Die Anhörung setzt nicht voraus, dass das Kind im Sinn von Art. 16 ZGB urteilsfähig ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.2). Wäh- rend bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines Beweismittels zu verlangen (BGer 5A_457/2017 vom 04.12.2017 E. 4.1.1). Bei ihnen geht es in erster Linie darum, dass sich das urteilende Gericht oder die Behörde ein persönliches Bild machen kann und über ein zusätzli- ches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verfügt (BGE 131 III 553 E. 1.2.2). 1.3.5 Das vorliegend von einer allfälligen Dispensation vom Schwimmunterricht betroffene Kind be- sucht das erste Schuljahr der Primarstufe (vergleiche Art. 9 Bildungsgesetz). Zum Zeitpunkt des Ent- scheides über das Gesuch durch den Schulrat war das Kind knapp sechseinhalb Jahre alt. Mittlerweile ist es sieben Jahre alt. Damit war die Altersgrenze erreicht, ab welcher eine Kindesanhörung möglich ist und - wie hier - sinnvoll erschien. Ausschlussgründe für eine Anhörung waren keine ersichtlich (vergleiche BGE 131 III 553 E. 1.3.1 ff.). Das Gericht hat das betroffene Kind deshalb mit Schreiben vom
22. März 2023 zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. In der Folge verzichtete das Kind auf das persönliche Gespräch, indem es dies dem verfahrensleitenden Präsidenten persönlich am Telefon mit- teilte und via Rechtsvertretung der Eltern auch noch schriftlich bestätigte. Das Kind kann auf das ihm angebotene Gespräch verzichten; eine Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung mittels Zwangsmit- teln ist ausgeschlossen (vergleiche Christophe A. Herzig, Das Kind in familienrechtlichen Verfahren, Zürich 2012, Rz. 409). Ob die kindliche Willensäusserung vorliegend von der elterlichen Haltung unbe- einflusst war, kann nicht sicher festgestellt werden. Immerhin aber hat das betroffene Kind persönlich angerufen und die Willenshaltung wurde eindeutig zum Ausdruck gebracht. Das Gericht sieht auch nicht, wie im konkreten Fall mit verhältnismässigen Mitteln eine weitergehende Überprüfung des Kin- deswillens vorgenommen werden könnte, nachdem es gerade nicht persönlich erscheinen will. Vorlie- Seite 11 von 20
gend ist deshalb von einem gültigen Verzicht auszugeben und die Beurteilung hat gestützt auf die (ge- richtlich immerhin ergänzten) Akten stattzufinden. Dies entbindet die Schulbehörden selbstverständ- lich nicht davon, für allfällige zukünftige Verfahren für einen geeigneten Einbezug des dannzumal be- troffenen Kindes besorgt zu sein. Die Wichtigkeit des Einbezugs des Kindes auf Stufe der Schulbehör- den ist nicht nur mit Bezug auf die Sachverhaltsabklärung zu betonen (vergleiche hierzu: Sandra Wintsch, in Sandra Hotz [Hrsg.], Handbuch Kinder im Verfahren, Stellung und Mitwirkung von Kindern in Straf-, Zivil-, Gesundheits-, Schul- und Asylverfahren, Zürich 2020, Rz. 8.71), sondern auch mit Bezug auf die Akzeptanz bei den betroffenen Kindern. Das schulische Umfeld ist den Kindern vertraut und die Schulbehörden sind näher bei den Kindern als das Gericht. Entsprechend dürften Kinder eine höhere Bereitschaft zeigen, bei einer Besprechung im schulischen Umfeld teilzunehmen, als dies auf Stufe des Gerichtsverfahrens der Fall ist. Nicht zuletzt wäre der Einbezug auch pädagogisch sinnvoll, soll doch auf der Primarstufe unter anderem das selbstständige Denken sowie das eigenverantwortliche Han- dein gefördert werden (vergleiche Art. 9 Abs. l Bildungsgesetz). 1.3.6 Nachdem vorliegend höchstpersönliche Rechte des Kindes mitbetroffen sind, stellt sich an sich die Frage nach dessen Urteilsfähigkeit (siehe E. 1.2.3 hievor). Mit Bezug auf die Urteilsfähigkeit des betroffenen Kindes ergibt sich, dass diese in der hier vorliegenden Angelegenheit rein aufgrund des Alters zwar als zweifelhaft erscheint (vergleiche BGE 133 III 146 E. 2.4). Nachdem vorliegend jedoch kein Gespräch mit dem betroffenen Kind geführt werden konnte und ein solches auch von den Schul- behörden nicht durchgeführt wurde, fehlt zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit ein nicht unwesentliches Element. Die Frage der Urteilsfähigkeit kann für das Eintreten insofern offengelassen werden, als dass die Eltern selber gestützt auf ihre eigene Glaubens- und Gewissensfreiheit zur Beschwerdeführung le- gitimiert sind (E. 1.2.2 hievor). Ob die Eltern mangels Urteilsfähigkeit des betroffenen Kindes seine höchstpersönlichen Rechte für dieses vertretungsweise geltend machen oder ob das betroffene Kind gleichsam in eigener Ausübung seines höchstpersönlichen Rechts seine Eltern zur Beschwerdeführung auch in seinem Namen bevollmächtigt hat, führt im konkreten Fall zum gleichen Ergebnis und kann deshalb offengelassen werden. Entscheidend ist, dass das Kind in das Verfahren miteinbezogen wurde und es Gelegenheit hatte, sich einzubringen. Aufgrund der ergänzenden Aktenedition sind zudem die Lebensumstände des betroffenen Kindes nun zumindest so weit substantiiert, dass eine hinreichend konkrete und nicht bloss abstrakte Beurteilung möglich scheint. Da die Kinder der Beschwerdeführer l von einem Dispensationsentscheid noch gar nicht schutzwürdig betroffen sind, sind es auch die Be- schwerdeführer l als Eltern nicht. Soweit die Beschwerdeführer l betreffend, ist auf die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde somit nicht einzutreten. Seite 12 von 20
1.4 Die Beschwerdefrist (Art. 59 Abs. l VRPV) sowie die Formvorschriften (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. l und 2 VPRV) wurden eingehalten. Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mit den erwähnten Vorbehalten teilweise einzutreten. 1.5 Die Kognition des Gerichtes beschränkt sich auf Rechts- und Sachverhaltskontrolle (Art. 57 Abs. l, 2 und 3 VRPV). Unangemessenheit kann nicht gerügt werden (Art. 57 Abs. 4 VRPV).
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie und ihre minderjährigen Kinder seien Mitglieder der Palmarianischen Kirche der Karmeliter vom Heiligen Antlitz, die sich als der allein verbleibende Teil der wahren katholischen Kirche verstehe. Der Palmarianische Katechismus enthalte strenge Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften. Es sei allen Palmargläubigen streng-stens verboten, Strande, Schwimm- bäder oder ähnliche Orte aufzusuchen, wo es unanständige Zurschaustellung geben könnte. Wer diese Norm bezüglich Sittlichkeit nicht einhalte, begehe eine Todsünde. Begehe ein Palmargläubiger eine Todsünde mehrfach, so drohe die Exkommunikation. Die durch die Abweisung des Dispensationsgesu- ches erfolgte Verpflichtung zur Teilnahme am schulischen Schwimmunterricht stelle einen Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführer dar. Durch die Pflicht zur Teilnahme am Schwimmunterricht sei es unmöglich, die Kleider- und Verhaltensregeln ihrer Religion zu befolgen und ihren Glaubensüberzeugungen nachzuleben. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die öffentlichen In- teressen gegenüber den betroffenen privaten Interessen abzuwägen. Insbesondere habe sie sich nicht mit dem palmarianischen Glauben auseinandergesetzt. Flankierende Massnahmen, wie körperbe- deckende Schwimmkleidung, seien in diesem Glauben nicht möglich. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kämen Palmargläubige im Alltag nicht in Kontakt (recte wohl: Konflikt) mit den gängigen Bekleidungsvorschriften, da sie selber im Sommer lange Kleider tragen würden. Sollten sie andere Menschen mit «unsittlichen» Kleidern sehen, so würden sie in eine andere Richtung schauen. Durch Medienkonsum könnten Palmargläubige ebenfalls nicht mit gängigen Bekleidungsformen konfrontiert werden, da ihnen insbesondere ein Fernseher oder der Konsum von «unsittlichen» Filmen nicht er- laubt sei. Die Plausibilität dieser Regeln sei vom Staat nicht in Frage zu stellen. Zudem sei zu bedenken, dass die Verweigerung der Dispensation vom Schwimmunterricht die Familie der Beschwerdeführer in die schwierige Lage bringe, dass sie entweder einem staatlichen oder einem religiösen Gebot zuwider- handeln müssten. Solche Spannungen könnten die betroffenen Kinder stark belasten und dem Kindes- wohl zuwiderlaufen. Zur Integration sei anzuführen, dass es sich bei der Familie der Beschwerdeführer um eine einheimische Familie handle, welche bestens integriert sei. Würde es bei der Verweigerung des Dispenses bleiben, müssten sie aus der Schweiz wegziehen. Ein Ausschluss aus der Kirche hätte verheerende Konsequenzen. Für die Kinder hätte ein negativer Entscheid sowohl bei einem Verbleib (drohende Exkommunikation) wie auch bei einem Wegzug (Entreissung aus dem gewohnten Umfeld) unzumutbare Konsequenzen. Seite 13 von 20
3. 3.1 Die durch Art. 15 BV und Art. 9 EMRK gleichermassen gewährleistete Glaubens- und Gewissens- freiheit umfasst sowohl die innere Freiheit, zu glauben, nicht zu glauben oder seine religiösen Anschau- ungen zu ändern, wie auch die äussere Freiheit, entsprechende Überzeugungen - innerhalb gewisser Schranken - zu äussern, zu praktizieren und zu verbreiten. Zum nicht einschränkbaren Kernbereich gehört einzig die innere Religionsfreiheit im Sinne der inneren Überzeugung; die äussere Glaubensfrei- heit kann hingegen unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden (BGE 135 l 79 E. 5.1). 3.2 Dass die in Frage stehende Verpflichtung zurTeilnahme am Schwimmunterricht (durch Abweisung des entsprechenden Dispensationsgesuches) nicht den unantastbaren Kerngehalt der Glaubens- und Gewissensfreiheit berührt, liegt auf der Hand. Betroffen sind Konflikte, die daraus entstehen können, dass gewisse kulturell-religiös verankerte, inhaltlich jedoch das Alltagsleben betreffende Verhaltens- normen mit der in der Schweiz geltenden staatlichen Rechtsordnung kollidieren. Es ist somit zu prüfen, ob die Verpflichtung eine unter dem Blickwinkel von Art. 36 BV zulässige Einschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführer darstellt (vergleiche insoweit identisch: BGE 135 l 79 E. 5.2). 3.3 Von den Beschwerdeführern wird explizit nicht bestritten, dass für die Teilnahme am obligatori- sehen Schwimmunterricht in der Volksschule mit dem Bildungsgesetz eine genügende gesetzliche Grundlage besteht und mit der Teilnahme am Schwimmunterricht ein öffentliches Interesse verfolgt wird. Auch nicht bestritten wird, dass die Verpflichtung zurTeilnahme am Schwimmunterricht geeignet und erforderlich ist, das angestrebte öffentliche Interesse - unter anderem die Gewährleistung der Chancengleichheit und der Integration - zu erreichen. Bestritten wird jedoch die Zumutbarkeit des Grundrechtseingriffs. 3.4 Ein Grundrechtseingriff ist nur dann verhältnismässig, wenn er nebst der Geeignetheit und Erfor- derlichkeit auch die Voraussetzungen der Zumutbarkeit erfüllt. Zumutbarkeit bedeutet, dass der Ein- griff ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den er für den be- troffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträch- tigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht. Die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Nur in diesem Fall ist sie den Privaten zumutbar. Für die Interessenabwägung massgeblich sind also einerseits die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und anderseits das Gewicht der betroffenen privaten Interes- sen. Eine Massnahme, an der nur ein geringes öffentliches Interesse besteht, die aber tiefgreifende Seite 14 von 20
Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Privaten hat, soll unterbleiben (Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020,Rz. 556). 3.5 Im konkreten Fall steht auf der einen Seite das öffentliche Interesse, dass alle Schülerinnen und Schüler den obligatorischen Schwimmunterricht besuchen. Das Obligatorium des Schulbesuches - ein- schliesslich der Pflicht zur Teilnahme am Schwimmen im Rahmen des Sportunterrichts - dient der Wahrung der Chancengleichheit aller Kinder in der Bildung. Dem gemeinsam geführten Sportunter- rieht kommt im in der Schweiz bestehenden gesellschaftlichen Umfeld zudem eine - im Interesse des Kindes liegende - wichtige sozialisierende Funktion zu. Insbesondere gilt es zu vermeiden, dass die Kinder aufgrund ihres Glaubens bereits auf der Schulstufe in eine Aussenseiterrolle gedrängt werden. Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse am Besuch des Schwimmunterrichts durch alle Schüler, die den sich dabei stellenden Anforderungen körperlich auch gewachsen sind (BGE 135 l 79 E. 7.1). Entsprechend ist die Rechtsprechung bei der Gewährung von Dispensationen von einzelnen Un- terrichtsfächern - im Unterschied zu Dispensationen für einzelne Tage - zurückhaltend. Sie unter- streicht die grosse Bedeutung des Bildungsauftrags der Schule und erklärt, dass dem obligatorischen Schulunterricht grundsätzlich der Vorrang vor der Einhaltung religiöser Vorschriften zukomme und Ausnahmen vom Besuch einzelner Fächer nur mit Zurückhaltung zu gewähren seien (BGer 2C_724/2011 vom 11.04.2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Weiter ist nebst den Interessen der Integration und Chancengleichheit auch das Interesse des eigentlichen Kompetenzerwerbs zu erwähnen, nämlich dass die Kinder schwimmen können und damit weniger der Gefahr ausgesetzt sind, durch Ertrinken zu sterben oder schwere gesundheitliche Schäden zu erleiden. Der Schwimmunterricht steht daher im Einklang mit dem Kindeswohl, weil die Kinder mit dem Element Wasser, welches eine Gefahr darstellen kann, vertraut gemacht werden (vergleiche Entscheid Staatsgerichtshof Liechtenstein vom 29.10.2012, StGH 2012/130, E. 3.2.3, online abrufbar unter gerichtsentscheidungen.li). Als öffentliches Interesse anzuführen ist schliesslich das Interesse an einem geordneten und effizienten Schulbetrieb; dieser darf durch die Dispensation nicht übermässig beeinträchtigt werden (vergleiche BGer 2C_724/2011 a.a.0. E. 3.4.1). 3.6 Das öffentliche Interesse, dass alle Schüler den obligatorischen Schwimmunterricht besuchen, ist abzuwägen gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführer, sich auf die Einhaltung einer nach ihrer Auffassung wesentlichen religiösen Regel berufen zu können. Im Unterschied zum muslimischen Glau- ben scheint es nach der Regel der Palmargläubigen kategorisch verboten, Schwimmbäder aufzusu- chen. Ein Besuch des Schwimmunterrichts auch mit flankierenden Massnahmen (wie Ganzkörperbade- bekleidung, getrenntes Umziehen etc.) erscheint nach Auffassung der Beschwerdeführer, welche sich auf den palmarianischen Katechismus bezieht und deren theologische Richtigkeit durch das Gericht nicht näher zu prüfen ist (vergleiche BGE 135 l 79 E. 4.4), ausgeschlossen (vergleiche jedoch immerhin: Seite 15 von 20
E. 5.4 hernach). Wie durch Palmargläubige in einem anderen Verfahren geltend gemacht wurde, dür- fen offenbar selbst Eltern ihren Kindern das Schwimmen nicht beibringen (vergleiche Entscheid Staats- gerichtshof Liechtenstein vom 01.07.2014, StGH 2014/39, E. 4.2). Damit ist vorliegend, im Unterschied zu den Präjudizien, welche muslimisch Gläubige betrafen, durch eine allfällige Dispensation nebst dem öffentlichen Interesse der Chancengleichheit und Integration auch das öffentliche Interesse am reinen Kompetenzerwerb gefährdet, weil eine mildere Form des Dispenses in Form eines Schwimmunter- richts mit flankierenden Massnahmen ausgeschlossen erscheint. Umgekehrt ist das private Interesse der Beschwerdeführer stärker tangiert, denn eine Wahrung ihrer religiösen Grundsätze scheint nur möglich, wenn überhaupt kein Schwimmunterricht für ihr Kind stattfinden würde. Die Verpflichtung zum Besuch des Schwimmunterrichts mit flankierenden Massnahmen würde die Beschwerdeführer vergleichbar treffen wie eine Verpflichtung zum Schwimmunterricht zu für die übrigen Schüler übli- chen Rahmenbedingungen.
4. Vorliegend handelt es sich beim betroffenen Kind um den inzwischen siebenjährigen Sohn der Be- schwerdeführer 2. Dieser besucht die erste Primarklasse in der Schule Bürglen. Auf dieser Schulstufe beginnt üblicherweise der Schwimmunterricht, welcher Teil des obligatorischen Sportunterrichts ist. Von der Lehrperson wird beschrieben, dass das Kind in der Klasse gut integriert sei und auch seine glaubensspezifische Andersartigkeit von den Mitschülern problemlos akzeptiert werde. Es könne sich trotz seiner strengen Glaubensvorschriften in der Volksschule entfalten und fast immer partizipieren. Andererseits wird beschrieben, dass das Kind offenbar bei einer Reihe von Anlässen der Schule schon heute faktisch dispensiert ist. Im aktenkundigen Beurteilungsbogen ist unter dem Titel «Sozialkompe- tenz» unter anderem vermerkt: «Aussenseiterrolle/Anderssein». Was die Bedeutung dieses Vermer- kes ist, erschliesst sich nicht ganz. Namentlich kann nicht gesagt werden, dass das Kind in der gemein- samen Beurteilung tatsächlich als Aussenseiter beurteilt wurde. Das Thema des Andersseins und der Aussenseiterrolle dürfte aber jedenfalls eines sein, mit welchem das Kind in seinem Leben schon kon- frontiert wurde und mit zunehmendem Alter wiederkehrend konfrontiert sein wird. Um sich ein kon- kreteres Bild von den Lebensumständen des betroffenen Kindes machen zu können und um das be- troffene Kind sinnvoll in das Verfahren miteinzubeziehen, beabsichtigte das Gericht mit dem Kind ein persönliches Gespräch durchzuführen. Dieses kam aufgrund des Verzichts seitens des betroffenen Kin- des schliesslich nicht zustande (vergleiche E. 1.3.4 hievor). Die nachfolgende Interessenabwägung er- folgt daher gestützt auf die vorhandenen Akten und die Eingaben der Parteien. 5. 5.1 Dem öffentlichen Interesse am Besuch des obligatorischen Schulunterrichts kommt ein grosses Gewicht zu. Die Rechtsprechung ist dementsprechend relativ restriktiv, was die Dispensation von ein- zelnen Schulfächern betrifft. Das öffentliche Interesse am Besuch des obligatorischen Schulunterrichts Seite 16 von 20
hat grundsätzlich Vorrang vor der Einhaltung religiöser Vorschriften. Die entgegenstehenden privaten Interessen müssten demgemäss sehr erheblich ins Gewicht fallen, damit eine Dispensation bewilligt werden könnte. 5.2 Im konkreten Fall kann den Beschwerdeführern zunächst nicht gefolgt werden, soweit sie der Meinung sind, das öffentliche Interesse an der Integration ihrer Kinder sei nicht vergleichbar gefährdet wie bei ausländischen Kindern muslimischen Glaubens. Dem Grundsatz nach sind die Herausforderun- gen hier wie dort die gleichen. Hier wie dort kollidieren mehr oder weniger strenge Glaubensvorschrif- ten mit wichtigen Verpflichtungen aus der geltenden staatlichen Rechtsordnung (vergleiche E. 3.2 hie- vor). Gerade die allzu nachgiebige Auflösung der damit verbundenen Probleme zugunsten der Glau- bensvorschriften erhöht sowohl bei Angehörigen des muslimischen Glaubens als auch bei Angehörigen des palmarianischen Glaubens die Gefahr, dass Kinder in eine Aussenseiterrolle gedrängt werden und sie nicht die gleichen Bildungschancen erhalten. Bei palmarianisch Gläubigen akzentuiert sich die Lage noch, als hier - im Unterschied zu Angehörigen des muslimischen Glaubens - der Schwimmunterricht kategorisch ausgeschlossen und nicht einmal mitflankierenden Massnahmen möglich zu sein scheint. Dass die Gefahr der Desintegration besteht, ergibt sich im vorliegenden Fall auch aus den aktenkundi- gen Unterlagen der Schule, aus denen hervorgeht, dass die Aussage, das betroffene Kind könne fast immer partizipieren, in gewissem Kontrast steht zum Umstand, dass es offenbar schon heute von re- lativ vielen Aktivitäten der Schule faktisch dispensiert ist. Zwar ist auch zu erwähnen,dass es der Schule und der Familie des betroffenen Kindes bis dato relativ gut gelang, die konkurrierenden Bedürfnisse zu koordinieren. Auch ist das Kind offenbar in der Klasse bisher akzeptiert. An der zuvor beschriebenen Gefahr der Desintegration ändert dies freilich nichts Wesentliches, zumal die mit den Glaubensvor- Schriften verbundenen Herausforderungen mit zunehmendem Alter und fortschreitender Schulkarri- ere des Kindes ansteigen dürften. 5.3 Nicht zu überzeugen vermag sodann der Einwand der Beschwerdeführer, das betroffene Kind habe durch die Dispensation vom Schwimmunterricht keinen Mangel an Sportunterricht, da eine Dis- pensation vom Turnunterricht ausdrücklich nicht verlangt werde. Der Schwimmunterricht ist wie der übrige Turnunterricht Teil des obligatorischen Sportunterrichts. Nimmt das betroffene Kind am Schwimmunterricht nicht teil, hat es begriffsnotwendig einen Mangel an Sportunterricht. Ganz abge- sehen davon, vermag der übrige Sportunterricht nicht die Schwimmkompetenz zu verleihen; ein An- liegen von öffentlichem Interesse, welches hier auch eine Rolle spielt (oben E. 3.6). 5.4 Bei der Interessenabwägung sind insbesondere auch die Auswirkungen der Massnahmen auf die beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer be- fürchten, dass sie bei einem negativen Dispensationsentscheid vor die Wahl gestellt sind, dass das be- troffene Kind entweder den Schwimmunterricht tatsächlich besucht (was zumindest bei wiederholter Seite 17 von 20
Begehung die Exkommunikation zur Folge haben könnte) oder sie mit den Kindern aus der Schweiz wegziehen müssten (um dem Besuch des Schwimmunterrichts und damit der drohenden Exkommuni- kation zu entgehen). Dazu ist zu präzisieren, dass mit vorliegendem Entscheid lediglich darüber befun- den wird, ob die Beschwerdeführer 2 für ihr Kind eine Dispensation von einem Teil des Unterrichts bewilligt erhalten und so die Absenz vom an sich obligatorischen Unterricht regulär erfolgt respektive für die Zukunft regulär erfolgen kann (vergleiche Art. 44 lit. c Bildungsgesetz). Ist dies nicht der Fall und bleibt es bei der verweigerten Dispensation ist damit nur, aber immerhin gesagt, dass bei fortdauern- der Absenz die Schulpflicht verletzt würde. Dies könnte dazu führen, dass die Eltern, welche ihr Kind nicht in den Unterricht lassen, gebüsst würden (vergleiche Art. 42 Abs. l lit. a Bildungsgesetz). Klar unverhältnismässig wäre hingegen und deshalb auch nicht zu befürchten ist, dass das betroffene Kind bei abgewiesener Dispensation unter Anwendung von behördlichem Zwang gleichsam in Realvollstre- ckung in den Schwimmunterricht verbracht würde. Faktisch wird das Kind den Schwimmunterricht nicht besuchen, soweit und solange seine Eltern und/oder es selber sich dem Besuch verweigert. Inso- fern sind die Auswirkungen eines negativen Dispensationsentscheids nicht darin zu sehen, dass das betroffene Kind gegebenenfalls unter Zwang in den Schwimmunterricht müsste und damit die Exkom- munikation riskieren würde. Vielmehr wären die Eltern vor die Wahl gestellt, ob sie ihr Kind in den Schwimmunterricht lassen oder aber es nicht in den Schwimmunterricht lassen und damit eine Busse riskieren. Zwar müssten sich die Eltern immer noch entscheiden, ob sie einem staatlichen oder einem religiösen Gebot zuwiderhandeln. Sollten sie sich für das religiöse Gebot entscheiden, wären die Aus- Wirkungen aber deutlich abgeschwächt. Jedenfalls lassen die zu befürchtenden Konsequenzen eines negativen Dispensationsentscheids diesen nicht unzumutbar erscheinen. Dass die Eltern womöglich gebüsst werden, haben sie hinzunehmen, sollten sie ihre Glaubensvorschriften über die Pflichten aus dem Bildungsgesetz stellen wollen. Anzufügen ist hier auch noch, dass die Beschwerdeführer zwar dar- legen, dass ein Besuch des Schwimmunterrichts kategorisch ausgeschlossen ist. Auch geht das Gericht für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens einstweilen von dieser Prämisse aus und prüft die ent- sprechende Auffassung theologisch nicht. Die Beschwerdeführer haben andererseits aber keinerlei Be- mühungen unternommen, unter Darlegung ihrer besonderen Situation bei den religiösen Autoritäten ihres Glaubens allenfalls um eine Ausnahmebewilligung zu ersuchen, so dass ein Schwimmunterricht unter strengen Auflagen womöglich doch glaubenskonform durchgeführt werden könnte. Bleibt es bei der verweigerten Dispensation vom Schwimmunterricht, erscheint es zumutbar und nicht zum Vorn- herein aussichtslos, dass die Beschwerdeführer ihrerseits zumindest versuchen, bei den religiösen Au- toritäten ihres Glaubens eine Teildispensation vom Schwimmverbot respektive eine Ausnahmebewil- ligung für einen Schwimmunterricht unter Auflagen zu erreichen. 5.5 Die Meinung und Haltung des hier betroffenen Kindes ist unbekannt, nachdem ein persönliches Gespräch mit dem Kind nicht zustande kam, weil es klar äusserte, dass es nicht zu einem Gespräch Seite 18 von 20
kommen wolle. Ob die kindliche Willensäusserung von der elterlichen Haltung unbeeinflusst war, konnte nicht sicher festgestellt werden (E. 1.3.5 hievor). In Betracht zu ziehen ist weiter, dass das Kind noch sehr jung ist. An seiner Urteilsfähigkeit mit Bezug auf die aufgeworfenen Fragen bestehen ge- wisse Zweifel (vergleiche E. 1.3.6 hievor). Letzteres könnte dafürsprechen, das öffentliche Interesse am den objektiven Kindesinteressen dienenden Schulunterricht etwas höher (als ohnehin schon)zu gewichten. Andererseits bleiben die Meinung und die Haltung des Kindes unbekannt und es bestehen keine Anzeichen, dass das Kind den durch die Eltern vermittelten Glauben bisher nicht mittragen oder gar darunter erheblich leiden würde, was für eine entsprechende Gewichtung des privaten Interesses sprechen könnte. Insgesamt fällt die Beurteilung des kindlichen Verhaltens für die Interessenabwä- gung neutral aus, dergestalt, dass die aufgrund der bisherigen Erwägungen vorgenommene Gewich- tung sowohl des öffentlichen als auch des privaten Interesses gleichbleibt. 5.6 Nach dem Ausgeführten stehen den sehr erheblichen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Teilnahme am obligatorischen Schwimmunterricht keine überwiegenden privaten Interessen ent- gegen. Damit ist der mit der Verpflichtung an der Teilnahme des obligatorischen Schwimmunterrichts verbundene Eingriff in die grundrechtlich geschützte Glaubens- und Gewissensfreiheit als zumutbar zu beurteilen.
6. Insgesamt ergibt sich, dass der mit der Verpflichtung an der Teilnahme des obligatorischen Schwimmunterrichts verbundene Eingriff in die grundrechtlich geschützte Glaubens- und Gewissens- freiheit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, von einem öffentlichen Interesse getra- gen ist und verhältnismässig erscheint. Der Kerngehalt des streitbetroffenen Grundrechts ist nicht tan- giert. Damit ist der Grundrechtseingriff im Sinne von Art. 36 BV gerechtfertigt und die Abweisung des Dispensationsgesuchs erfolgte im Ergebnis zu Recht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuwei- sen, soweit auf sie einzutreten ist.
7. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsgebühr (inklusive Schreib- gebühren) CHF 500.00 bis CHF lO'OOO.OO (Art. 20 Abs. l i.V.m. Art. 25 Abs. l Gerichtsgebührenregle- ment [GGebR, RB 2.3232]). Praxisgemäss beträgt die Gerichtsgebühr für eine Verwaltungsgerichtsbe- schwerde in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität - wie vorliegend - gestützt auf das seit l. Ok- tober 2022 in Kraft stehende GGebR CHF 2'750.00. Dazu kommt eine Barauslagenpauschale von CHF 30.00 (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Die amtlichen Kosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern zu gleichen Teilen solidarisch aufzuerlegen (Art. 34 Abs. l lit. b und Abs. 2 VRPV). Ein Anspruch auf Par- teientschädigung besteht nicht (Art. 37 Abs. 2 VRPV e contrario). Seite 19 von 20
Das Obergericht erkennt:
l. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 2'750.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal) CHF 2'780.00 Total, werden den Beschwerdeführern l und 2 zu gleichen Teilen solidarisch auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Mitteilung an:
- Beschwerdeführer l
- Beschwerdeführer 2 (mit zusätzlichem Exemplar für das betroffene Kind)
- Vorinstanz
- Schulrat Bürglen Altdorf, 21. April 2023 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Der Präsident Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Versand: Seite 20 von 20