Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 91, Art. 112, Art. 114, Art. 115 Abs. 2 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 91, Art. 112, Art. 114, Art. 115 Abs. 2 SchKG. Der Nichteinbezug in die Pfändung ist mit Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde zu rügen. Eine entsprechende Beschwerde gegen den Verlustschein ist verspätet. Ist der Vermögenswert zur Zeit der Pfändung schon vorhanden, bedarf die Nachpfändung eines ausdrücklichen Antrages eines Gläubigers.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 17.07.1998 98/99 31 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 17.07.1998 98/99 31 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 17.07.1998 98/99 31
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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