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Uri · 1999-08-23 · Deutsch UR

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 42 SubV | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 42 SubV enthält eine abschliessende Aufzählung der anfechtbaren Verfügungen. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach die Vergabebehörde die Zuschlagskriterien und deren Reihenfolge und Gewichtung (unter Einschluss allfälliger Subkriterien) im Voraus bekanntzugeben hat, gilt auch im freihändigen Verfahren, wenn mehrere Anbieter zur Offertstellung eingeladen werden und eine Konkurrenzsituation entsteht. In diesem Falle hat die Bekanntgabe in den Einladungsunterlagen zu erfolgen.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 23.08.1999 98/99 29 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 23.08.1999 98/99 29 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 23.08.1999 98/99 29

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 42 SubV | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 42 SubV enthält eine abschliessende Aufzählung der anfechtbaren Verfügungen. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach die Vergabebehörde die Zuschlagskriterien und deren Reihenfolge und Gewichtung (unter Einschluss allfälliger Subkriterien) im Voraus bekanntzugeben hat, gilt auch im freihändigen Verfahren, wenn mehrere Anbieter zur Offertstellung eingeladen werden und eine Konkurrenzsituation entsteht. In diesem Falle hat die Bekanntgabe in den Einladungsunterlagen zu erfolgen.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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