IV. Art. 4, Art. 28 IVG. | IV. Art. 4, Art. 28 IVG. Bemessung des Invaliditätsgrades. Gesundheitszustand ist gesamtheitlich zu betrachten. Einstufung als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder Nichterwerbstätige. Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Der Zivilstand ist zu berücksichtigen, ebenso der bei Erlass der Verfügung feststehende künftige Wegfall von Alimentenzahlungen.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.09.1998 98/99 26 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.09.1998 98/99 26 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.09.1998 98/99 26
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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