Kantonales Verfahrensrecht. Art. 35 Abs. 2 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 35 Abs. 2 VRPV. Die fristgerechte Leistung des Gerichtskostenvorschusses stellt eine Sachentscheidungsvoraussetzung dar. Die verspätete Vorschussleistung führt zur Abschreibung des Verfahrens. Eine Ausnahme von der Abschreibung ist zu machen, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gegeben sind. Diesfalls darf ein Sachentscheid nicht an der verspäteten Vorschussleistung scheitern.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 21.11.1997 98/99 17 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 21.11.1997 98/99 17 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 21.11.1997 98/99 17
Kantonales Verfahrensrecht. Art. 35 Abs. 2 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 35 Abs. 2 VRPV. Die fristgerechte Leistung des Gerichtskostenvorschusses stellt eine Sachentscheidungsvoraussetzung dar. Die verspätete Vorschussleistung führt zur Abschreibung des Verfahrens. Eine Ausnahme von der Abschreibung ist zu machen, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gegeben sind. Diesfalls darf ein Sachentscheid nicht an der verspäteten Vorschussleistung scheitern.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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