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98/99 09

Uri · 1999-11-11 · Deutsch UR

Familienrecht. Art. 4 BV. Art. 280 Abs. 2, Art. 285 Abs. 1 ZGB. | Familienrecht. Art. 4 BV. Art. 280 Abs. 2, Art. 285 Abs. 1 ZGB. Unterhaltsbeiträge für Kinder. Begründungspflicht. Aus dem Entscheid muss ersichtlich sein, nach welchen Kriterien im Einzelnen der Unterhaltsbeitrag ermittelt wurde. Untersuchungsmaxime. Bei Säumnis oder unbeholfener Prozessführung des Beklagten sind dessen wirtschaftliche Verhältnisse mit der faktisch möglichen Genauigkeit abzuklären. Die Untersuchungsmaxime gilt grundsätzlich auch für den Unterhaltspflichtigen um zu vermeiden, dass der Beklagte sich mit übermässigen Unterhaltspflichten belastet.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.11.1999 98/99 09 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.11.1999 98/99 09 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 11.11.1999 98/99 09

Familienrecht. Art. 4 BV. Art. 280 Abs. 2, Art. 285 Abs. 1 ZGB. | Familienrecht. Art. 4 BV. Art. 280 Abs. 2, Art. 285 Abs. 1 ZGB. Unterhaltsbeiträge für Kinder. Begründungspflicht. Aus dem Entscheid muss ersichtlich sein, nach welchen Kriterien im Einzelnen der Unterhaltsbeitrag ermittelt wurde. Untersuchungsmaxime. Bei Säumnis oder unbeholfener Prozessführung des Beklagten sind dessen wirtschaftliche Verhältnisse mit der faktisch möglichen Genauigkeit abzuklären. Die Untersuchungsmaxime gilt grundsätzlich auch für den Unterhaltspflichtigen um zu vermeiden, dass der Beklagte sich mit übermässigen Unterhaltspflichten belastet.

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