opencaselaw.ch

98/99 02

Uri · 1999-06-18 · Deutsch UR

Zivilprozessordnung. Art. 78 und 94 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 78 und 94 ZPO. Beantragt eine Partei, welche Baueinsprache erhoben hat, das Verfahren zu sistieren, darf einem solchen Antrag nur stattgegeben werden, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Begehren wie "Die Baubewilligung sei zu verweigern oder "Das Baugesuch sei abzulehnen" sind bei der privatrechtlichen Baueinsprache unzulässig.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.06.1999 98/99 02 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.06.1999 98/99 02 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.06.1999 98/99 02

Zivilprozessordnung. Art. 78 und 94 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 78 und 94 ZPO. Beantragt eine Partei, welche Baueinsprache erhoben hat, das Verfahren zu sistieren, darf einem solchen Antrag nur stattgegeben werden, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Begehren wie "Die Baubewilligung sei zu verweigern oder "Das Baugesuch sei abzulehnen" sind bei der privatrechtlichen Baueinsprache unzulässig.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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