Art. 151 SchKG. | Art. 151 SchKG. Betreibung auf Grundpfandverwertung. Der Betreibungsbeamte hat grundsätzlich nicht darüber zu befinden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (Bestehen eines Pfandrechtes) gegeben sind, sondern das Begehren ohne weiteres zu vollziehen, es müsste denn aus den eigenen Angaben des Betreibenden hervorgehen, dass kein Pfandrecht gegeben sein kann.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.10.1995 94/95 18 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.10.1995 94/95 18 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.10.1995 94/95 18
Art. 151 SchKG. | Art. 151 SchKG. Betreibung auf Grundpfandverwertung. Der Betreibungsbeamte hat grundsätzlich nicht darüber zu befinden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (Bestehen eines Pfandrechtes) gegeben sind, sondern das Begehren ohne weiteres zu vollziehen, es müsste denn aus den eigenen Angaben des Betreibenden hervorgehen, dass kein Pfandrecht gegeben sein kann.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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