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94/95 16

Uri · 1996-05-06 · Deutsch UR

Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 und 2 GOG. | Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 und 2 GOG. Die Fachaufsicht des Obergerichtes über die richterlichen Behörden erstreckt sich nicht auf die Entscheidungen unterer Gerichtsinstanzen. Diese können einzig mit dem zu Gebote stehenden ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. Das Obergericht hat einzuschreiten, wenn der Richter oder die richterliche Behörde gegen Amtspflichten ausserhalb des Rechtsprechungsvorgangs verstossen. Die Aufsichtsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.05.1996 94/95 16 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.05.1996 94/95 16 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 06.05.1996 94/95 16

Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 und 2 GOG. | Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 und 2 GOG. Die Fachaufsicht des Obergerichtes über die richterlichen Behörden erstreckt sich nicht auf die Entscheidungen unterer Gerichtsinstanzen. Diese können einzig mit dem zu Gebote stehenden ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. Das Obergericht hat einzuschreiten, wenn der Richter oder die richterliche Behörde gegen Amtspflichten ausserhalb des Rechtsprechungsvorgangs verstossen. Die Aufsichtsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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