Art. 257d OR | Art. 257d OR Ausweisung aus Mietobjekt und Anfechtung Kündigung. Die für die Ausweisung zuständige Behörde entscheidet auch über die Wirkung der Kündigung, wenn der Vermieter wegen Zahlungsrückstand des Mieters gekündigt hat. Art. 257d OR verlangt ein zweistufiges Vorgehen des Vermieters. Die Mietausweisung kann nicht auf den Kündigungstermin, sondern nur auf einen späteren Zeitpunkt hin anbegehrt werden.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.11.1994 94/95 08 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.11.1994 94/95 08 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.11.1994 94/95 08
Art. 257d OR | Art. 257d OR Ausweisung aus Mietobjekt und Anfechtung Kündigung. Die für die Ausweisung zuständige Behörde entscheidet auch über die Wirkung der Kündigung, wenn der Vermieter wegen Zahlungsrückstand des Mieters gekündigt hat. Art. 257d OR verlangt ein zweistufiges Vorgehen des Vermieters. Die Mietausweisung kann nicht auf den Kündigungstermin, sondern nur auf einen späteren Zeitpunkt hin anbegehrt werden.
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