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2025_OG V 24 15_Leistungen nach UVG

Uri · 2025-07-18 · Deutsch UR
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Es liegt ein Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2024 vor. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin Beschwerde an das kantonale Versiche- rungsgericht erhoben werden. Dieses entscheidet als einzige kantonale Instanz (Art. 57 ATSG). Die ört- liche Zuständigkeit richtet sich gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG nach dem Wohnsitz der versicherten Per- son. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in XY, womit das Obergericht des Kan- tons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) sowohl örtlich als auch sachlich zuständig ist (vgl. Art. 5 Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung [RB 20.2221; nachfolgend Rechtspflege- verordnung]). Somit kann der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2024 direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abtei- lung) angefochten werden.

E. 1.2 Diejenige, die den Rückzug der Beschwerde erklärt, will das eingereichte Rechtsmittel nicht weiter aufrechterhalten. Damit entfällt das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, womit das angehobene Rechtsmittelverfahren gegenstandslos wird (vgl. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV; RB 2.2345]). Ein Beschwerderückzug ist möglich, bis die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid eröffnet hat (Cavelti/Vö- geli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 1040). Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 teilte die Beschwerdeführerin schriftlich mit, dass die Beschwerde vom 17. Mai 2024 zurückgezogen werde und dass die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens festzustellen und das Verfah- ren abzuschreiben sei. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde infolge Rückzugs am Ge- schäftsprotokoll abzuschreiben.

E. 1.3 Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]).

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 2.1 Da im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) keine Kostenpflicht vorgesehen ist und keine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung vorliegt, ist das Verfahren für die Par- teien kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

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E. 2.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 Rz. 218).

Seite 6 von 6 Das Obergericht beschliesst:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.

E. 3 Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

E. 4 Eröffnung:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit Altdorf, 18. Juli 2025 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG.

Versand:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung __________________________ OG V 24 15

Abschreibungsbeschluss vom 18. Juli 2025

__________________________ Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiber Matthias Jenal __________________________ Verfahrensbeteiligte

A.___ Beschwerdeführerin

gegen

Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin

__________________________ Gegenstand

Leistungen nach UVG (Einspracheentscheid vom 12.04.2024)

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Prozessgeschichte: A. Die am 27. November 1963 geborene A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ist einzelzeichnungsberech- tige Inhaberin und Geschäftsführerin der B.___ AG mit Sitz in XY und war bei der Helsana Unfall AG, Zürich, (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 24. Januar 2021 einen Skiunfall erlitt und sich am linken Knie verletzte. Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Zur Festlegung des versicherten Verdienstes für die Taggeldberechnung tä- tigte die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen, u.a. zog sie einen Auszug aus dem individu- ellen Konto (IK) bei und forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen zur Überprü- fung ihrer Lohnangaben auf. Am 25. August 2022 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung. Da- rin führte die Beschwerdegegnerin aus, die geforderten Unterlagen würden trotz mehrfacher Auffor- derung nicht vorliegen. Es sei aufgrund des beigezogenen IK-Auszugs überwiegend wahrscheinlich er- stellt, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2020 ein Einkommen in der Höhe von CHF 36'000.00 (wie in den Jahren 2013 bis 2019) und nicht, wie von der Beschwerdeführerin und ihrer Firma angege- ben, von CHF 148'200.00 erzielt habe. Die auf Grundlage des versicherten Verdienstes von CHF 148'200.00 ausgerichteten Taggelder würden zurückgefordert. B. Gegen die Verfügung vom 25. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache und reichte ver- schiedene Unterlagen ein, darunter die von einer Treuhandgesellschaft erstellte Erfolgsrechnung 2020 der B.___ AG sowie ein Buchhaltungsauszug betreffend Privatentnahmen 2020. Bereits am 10. August 2022 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Lohnausweis 2020 zukommen. Am

26. Juli 2023 hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 25. August 2022 wiedererwägungsweise auf und verfügte den versicherten Verdienst neu. Für den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin ging die Beschwerdegegnerin nunmehr von einem orts- und branchenüblichen Jahreslohn von CHF 125'121.75 aus. Die dagegen von der Beschwerdeführerin wiederum erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. April 2024 ab. C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 12. April 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kan- tons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Sie beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei der versicherte Verdienst auf CHF 148'200.00 festzulegen. Alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer.

Seite 3 von 6 D. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und edierte die Akten.

E. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt. Das mit verfah- rensleitender Verfügung vom 22. Juli 2024 zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Gesundheit liess sich innert Frist nicht vernehmen. F. Am 20. November 2024 forderte das Gericht vom Amt für Steuern, Altdorf, die Steuerveranlagungen 2020 betreffend die Beschwerdeführerin persönlich sowie die B.___ AG ein. Des Weiteren bat es die Ausgleichskasse Uri, Altdorf, einen Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (IK- Auszug) zuzustellen. G. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 gab die Verfahrensleitung nach Durchsicht der Akten eine sum- marische und unpräjudizielle Beurteilung ab. Aus dieser ging hervor, dass die Beschwerdeführerin bei entsprechender Vorgehensweise im Vergleich zum Ergebnis des angefochtenen Einspracheentscheids schlechter gestellt würde. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 61 lit. d Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme bzw. zum Beschwerderückzug gewährt. H. Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 verlangte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht. Die Verfahren- sakten wurden der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2025 auf elektronischem Weg (per Webtrans- fer) zwecks Einsichtnahme zugestellt. I. Innert zweifach erstreckter Frist teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Mai 2025 mit, dass sie die Beschwerde vom 17. Mai 2024 zurückziehe und dass das Verfahren aufgrund der Gegen- standslosigkeit abzuschreiben sei. Der die Beschwerdeführerin bis anhin vertretende Rechtsanwalt teilte zudem mit, dass er die Interessen der Beschwerdeführerin nicht mehr vertreten würde. Es sei dementsprechend der Abschreibungsbeschluss der Beschwerdeführerin direkt zuzustellen.

Seite 4 von 6 J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Mai 2025 teilte das Gericht den Parteien den Beschwer- derückzug mit und erklärte, dass das Verfahren folglich abgeschrieben und der Beschluss zu gegebener Zeit zugestellt wird. Erwägungen: 1. 1.1 Es liegt ein Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2024 vor. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin Beschwerde an das kantonale Versiche- rungsgericht erhoben werden. Dieses entscheidet als einzige kantonale Instanz (Art. 57 ATSG). Die ört- liche Zuständigkeit richtet sich gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG nach dem Wohnsitz der versicherten Per- son. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in XY, womit das Obergericht des Kan- tons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) sowohl örtlich als auch sachlich zuständig ist (vgl. Art. 5 Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung [RB 20.2221; nachfolgend Rechtspflege- verordnung]). Somit kann der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2024 direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abtei- lung) angefochten werden. 1.2 Diejenige, die den Rückzug der Beschwerde erklärt, will das eingereichte Rechtsmittel nicht weiter aufrechterhalten. Damit entfällt das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, womit das angehobene Rechtsmittelverfahren gegenstandslos wird (vgl. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV; RB 2.2345]). Ein Beschwerderückzug ist möglich, bis die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid eröffnet hat (Cavelti/Vö- geli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 1040). Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 teilte die Beschwerdeführerin schriftlich mit, dass die Beschwerde vom 17. Mai 2024 zurückgezogen werde und dass die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens festzustellen und das Verfah- ren abzuschreiben sei. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde infolge Rückzugs am Ge- schäftsprotokoll abzuschreiben. 1.3 Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]). 2. 2.1 Da im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) keine Kostenpflicht vorgesehen ist und keine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung vorliegt, ist das Verfahren für die Par- teien kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Seite 5 von 6 2.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 Rz. 218).

Seite 6 von 6 Das Obergericht beschliesst:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Eröffnung:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit Altdorf, 18. Juli 2025 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG.

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