Erwägungen (57 Absätze)
E. 1 Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde an das kan- tonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Bundesgesetz über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Das Obergericht des Kantons Uri (Ver- waltungsrechtliche Abteilung) ist sowohl sachlich (Art. 37 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der rich- terlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG, RB 2.3221]) als auch örtlich (Art. 69 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) zuständig. Die 30-tägige Beschwerde- frist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) sowie die übrigen Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG) wurden eingehalten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Verwaltungsgerichts- beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt die Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen, insbesondere die Finanzierung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (PrA-Ausbildung im Institut YZ). Die Be- schwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung nicht zur Diskussion stehe. Die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung seien beim Beschwerdeführer "wahrscheinlich nicht erfüllt".
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E. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Einglie- derungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig- keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu er- wartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG).
E. 2.2 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), wozu Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermitt- lung und Kapitalhilfe zählen (Art. 4a - 7 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die erstmalige berufliche Ausbildung ist in Art. 16 IVG geregelt. Nach dessen Absatz 1 haben versi- cherte Personen, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte gleichgestellt (Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG).
E. 2.3 Laut Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung sofern (a) die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und (b) die Massnahmen ge- eignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
E. 3 Das kantonale Versicherungsgericht hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben (Art. 60 Abs. 1 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]).
E. 3.1 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet für das Beschwerdeverfahren, dass der So- zialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prü- fen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
E. 3.2 Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei- tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak- ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
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der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
E. 3.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als ver- einbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Be- weiswürdigung aufzustellen (vergleiche die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen).
E. 3.3.1 So kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen, zu welchen Be- richte des regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gehören, nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Ge- richtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 135 V 465 E. 4.4).
E. 3.3.2 Im Übrigen ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aus- sagen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (vergleiche BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (BGer 8C_234/2021 vom 12.08.2021 E. 5.2).
E. 4 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt (gemäss Aktendossier der Be- schwerdegegnerin eingereicht mit der Beschwerdeantwort [nachfolgend: BG-act.]).
E. 4.1 C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie- und Psychotherapie, stellte im Bericht vom
6. Juli 2021 die Diagnose Trisomie 21 (GG 489). Im Rahmen der genetischen Beeinträchtigung bestehe eine Intelligenzminderung, ein auffälliges Sozial- und Interaktionsverhalten und eine expressive Sprachstörung. Auf Grund der pubertären Entwicklung sowie subjektiv fehlenden schulisch-berufli- chen Perspektiven sei eine Zuspitzung der problematischen Verhaltensweisen mit massiv oppositio- nellem und aggressivem Verhalten (Zerstören von Gegenständen, tätliche Übergriffe gegenüber Be- treuungspersonal), von psychiatrischer Seite am ehesten im Sinne einer Anpassungsstörung mit vor- wiegender Störung des Sozialverhaltens zu deklarieren (ICD-10: F43.24). Im schulischen Bereich seien vor allem Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Impulskontrollstörungen spürbar. Zudem bestehe eine extrem geringe Frustrationstoleranz. Der Versicherte müsse sehr eng geführt werden (brauche aktuell 1:1-Betreuung, Strukturierung und Führung). Der Gesundheitszustand sei gleichbleibend bis besserungsfähig. Die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben könne durch
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medizinische Massnahmen verbessert werden. In einem gut strukturierten, professionalisierten sowie individualisierten Setting sei es möglich, die bestehenden Verhaltensauffälligkeiten zu kompensieren und den Versicherten in seiner Persönlichkeits- und kognitiven Entwicklung zu fördern. Zudem seien Therapieformen wie Musiktherapie oder tiergestützte Therapie zu empfehlen. Mit Hilfe dieser päda- gogisch-therapeutischen Unterstützungsmassnahmen bestehe eine gute Prognose, dass der Versi- cherte weiter Fortschritte machen, zunehmend in einem geschützten Arbeitsrahmen eingegliedert und aus der 1:1-Betreuung entlassen werden könne (BG-act. 174).
E. 4.2 Dr. D___, Praktische Ärztin, hielt in der RAD-Stellungnahme vom 27. Juli 2021 fest, inwieweit der Versicherte im geschützten Rahmen ausbildungsfähig sei, könne erst im Verlauf beurteilt werden. Der Jugendliche sei dauerhaft auf engmaschige Betreuung angewiesen (BG-act. 175).
E. 4.3 Im Verlaufsprotokoll der beruflichen Eingliederung wurde im Eintrag vom 1. März 2022 (Anruf bei der Stiftung XY) festgehalten, vor Eintritt sei man sehr skeptisch gewesen gegenüber dem Versicher- ten. Er habe aber eine super-gute Entwicklung gemacht. Er sei an der Grenze, ob eine berufliche Mass- nahme möglich sei, tendenziell eher nicht. Es werde der Vorschlag gemacht, ab Sommer 2024 zwei bis drei Jahre in geschützter Tätigkeit zu arbeiten, dann sei allenfalls eine PrA (=Praktische Ausbildung) möglich. Am 23. November 2022 wurde der Fall bei der beruflichen Eingliederung abgeschlossen, da eine Ausbildungsfähigkeit nicht vorliege. Der Versicherte werde mindestens bis Sommer 2023 noch in der Stiftung XY bleiben. Im Anschluss werde man sich nach einer Anstellung im geschützten Rahmen umschauen (BG-act. 191).
E. 4.4 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2023 zugesprochen (BG-act. 192 und 195).
E. 4.5 Am 14. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Wie- deraufnahme der beruflichen Massnahmen und Prüfung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ein- reichen. In diesem Schreiben hielt Herr E.___, Sozialarbeiter Stiftung XY, fest, der Versicherte besuche im Rahmen der Sonderschulung 15plus noch bis im Sommer 2024 die Berufswahl- und Lebensvorbe- reitung, Programm Gleis 1, der Stiftung XY. Während eines Schnupperaufenthaltes in der Institution YZ des Vereins Zürcher Eingliederung habe man festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die dortigen Strukturen sehr entsprechen würden, weshalb ihm eine Stelle für eine Ausbildung zum PrA-Praktiker Landwirtschaft ab Sommer 2024 angeboten worden sei. Er möchte daher bitten, die Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen respektive die Finanzierung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu prüfen (BG-act. 216 und 217).
E. 4.6 Im obgenanntem Schreiben beigelegten Empfehlungsschreiben der Institution YZ, Betrieb des Vereins Zürcher Eingliederung, berichtete F.___, Soziale Leitung YZ, über den Schnuppereinsatz des Beschwerdeführers vom 10. bis 19. April 2024. Sie hätten sich in diesen zwei Wochen ein Bild von ihm
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und seiner Ausbildungsfähigkeit machen können. Der Versicherte habe ein gutes handwerkliches Ge- schick, sein Körper sei stark und gesund. Er sei motiviert in die praktische Arbeit eingestiegen und habe sich bereits verschiedene Arbeitsstrategien angeeignet, wie zum Beispiel Nachahmung, Experimentie- ren und Anweisungen befolgen. Als gut begleiteter Schüler sei der Einstieg in einen Arbeitsprozess anspruchsvoll. Der Versicherte habe diese Hürde dank seiner grossen Motivation zu lernen gut bewäl- tigen können. Sie hätten beobachten können, dass er bereits nach wenigen Tagen einige routinierte Abläufe gekannt und diese mit einer gewissen Sicherheit und Freude erledigt habe. Bei häuslichen Tä- tigkeiten habe er auf seine Erfahrungswerte zurückgreifen können. Sie seien überzeugt, dass sich der Versicherte in dieser Ausbildung neue Fähigkeiten in der praktischen Arbeit aneignen und seine Selbst- ständigkeit auch in lebenspraktischer Hinsicht erweitern werde. Sie würden ihm deshalb empfehlen, eine PrA-Ausbildung im Bereich der Landwirtschaft zu absolvieren. Sie erachteten ihn als fähig, eine Ausbildung als Praktiker Hofmitarbeiter erfolgreich bestehen und danach mindestens CHF 2.70 pro Stunde verdienen zu können (BG-act. 216).
E. 4.7 Anlässlich einer interprofessionellen Fallbesprechung vom 28. Mai 2024 waren sich die Fachleute von Rechtsdienst, RAD und Sachbearbeitung einig, dass weitere Abklärungen (insbesondere zu den schulischen Anforderungen) nötig seien, um über den Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbil- dung entscheiden zu können. Falls sie zum Schluss kämen, dass eine Ausbildungsfähigkeit mittlerweile gegeben sei, dann sei gemäss Rechtsdienst eine Unterstützung durch die IV zu bejahen, da sie dem Versicherten die Chance einer Ausbildung geben sollten, auch wenn er wohl auch nach Abschluss auf einen beschützenden Rahmen angewiesen sein werde (BG-act. 219).
E. 4.8 Am 5. Juni 2024 formulierte die Beschwerdegegnerin Fragen an die Stiftung XY, welche diese im Bericht vom 19. Juni 2024 beantwortete. Zu den schulischen Fähigkeiten hielt Herr E.___ fest, der Ver- sicherte sei ein vielseitiger junger Mann mit vielen Ressourcen. Er sei motiviert, dazuzulernen und setze sich mit verschiedenen Kulturtechniken auseinander. Zur Entwicklung seit dem Jahr 2022 betonte er die erhöhte Kompetenz, sich an Alltagsstrukturen zu halten. Während der Versicherte vor zwei Jahren noch enorm viel mehr Begleitung bei Übergängen gebraucht habe, gelinge dies heute eigenständiger und in einem annehmbaren Rahmen. Gewaltvorfälle hätten reduziert werden können, der Versicherte kenne sein Eskalationsverhalten und verschiedene Bewältigungsstrategien. Die Ausbildungsfähigkeit sei vor allem mit dem Angebot des Triemenhofs zu begründen. Dort sei die Tagesstruktur etwas flexib- ler, da der Bereich Wohnen nicht von der Tagesstruktur getrennt sei und die Betreuungspersonen über den Tag dieselben seien. Diese fliessenden Übergänge erachteten sie als zentralen Punkt für das Ge- lingen einer Ausbildung. In der Institution YZ könne einen für den Beschwerdeführer passenden Be- treuungsschlüssel bieten. Die Mitarbeitenden YZ hätten das Entwicklungspotential und mögliche Her- ausforderungen bereits gut erkannt und seien motiviert, mit dem Ver-sicherten daran zu arbeiten,
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damit dieser sein Potential entfalten könne. Zur Notwendigkeit einer dauernden Überwachung wurde im Bericht festgehalten, der Versicherte sei auf dem Gelände der Stiftung XY mehrheitlich selbstständig unterwegs. Ausserhalb sei er immer von einer Betreuungsperson begleitet (Orientierung). Die Institu- tion YZ liege topografisch ideal, weshalb sie sich vorstellen könnten, dass er sich im gegebenen und überschaubaren Rahmen des Betriebes selbstständiger bewegen könne. Für eine gelingende Zusam- menarbeit mit dem Versicherten sei in erster Linie ein immer verfügbares Beziehungsangebot nötig. Eine Strukturierung von aussen, eine ruhige Umgebung und regelmässige Pausen würden ebenfalls helfen. Die Berufsschule finde intern statt. Zunächst werde der Versicherte begleitet und in der Gruppe den Weg zurücklegen mit dem Ziel, dass er dies in Zukunft selbstständig tun könne. Eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte sei aufgrund der Interessen und Eignung des Versicherten nicht geprüft worden (BG-act. 222).
E. 4.9 Anlässlich einer interprofessionellen Fallbesprechung vom 2. Juli 2024 kamen die Fachleute von beruflicher Eingliederung, Rechtsdienst, RAD und Sachbearbeitung zum Schluss, dass die Ausbildungs- fähigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Angebot in der Institution YZ stehe, wo man den Be- dürfnissen des Versicherten gerecht werden könne. Die Beurteilung der Ausbildungsfähigkeit habe sich verglichen mit dem Jahr 2022 nur unwesentlich geändert. Der Betreuungsaufwand sei unverändert hoch, selbst eine Anstellung im geschützten Bereich bei der SBU wäre aktuell nicht denkbar. Unter diesen Umständen müsse eine Ausbildungsfähigkeit verneint werden. Da der Versicherte eine IV-Rente beziehe, richte sich der Anspruch auf berufliche Massnahmen nach Art. 8a IVG. Nebst der fehlenden Ausbildungsfähigkeit müssten sie klar festhalten, dass durch die beantragte Massnahme keine Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden könne. Der Versicherte werde weiterhin auf die ganze IV- Rente angewiesen sein (BG-act. 224).
E. 4.10 RAD-Ärztin Dr. D.___ hielt in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2. Juli 2024 fest, aufgrund des genetischen Syndroms (Trisomie 21) bestehe eine geistige Behinderung. Körperlich seien bis auf eine leichte Einschränkung der Feinmotorik keine Einschränkungen bekannt. Die in der Vorge- schichte beschriebenen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten, welche auch als Überforderung gewer- tet werden müssten, hätten sich in kleinem Setting erfreulicherweise gebessert. Die kognitiven Fähig- keiten beschrieb sie wie folgt: Zahlen bis 20, Lesen und Schreiben kaum möglich, Kommunikation mit 2-Wort-Sätzen, räumliche Orientierung nur in einfachster in sich abgeschlossener bekannter Umge- bung möglich. Dauerhafte Betreuung bisher im 1:1-Verhältnis, jetzt 3:2 auch zur Tagesstrukturierung notwendig. Die beschriebenen Verhaltensweisen sowie die Notwendigkeit dauerhafter Betreuung und Aufsicht (HE mittleren Grades) liessen an ein kognitives Potential im Alter von circa vier bis sechs Jah- ren denken. Bereits ein Wechsel der Betreuungspersonen den Tag über führe zu erheblicher
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Verunsicherung. Damit sei die Ausbildungsfähigkeit auch im geschützten Rahmen nicht erkennbar ge- geben (BG-act. 225).
E. 4.11 Frau G.___, M. Sc. Psychologin, Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie FSP, berich- tete am 4. Juli 2024 über die jüngste (bzw. letzte) durch den Schulpsychologischen Dienst durchge- führte IQ-Testung vom 1. Februar 2017. Zu diesem Zeitpunkt habe der Versicherte die Mittelstufe in der Stiftung Papilio besucht. Beim Verfahren zur Erfassung des allgemeinen kognitiven Potentials habe er insgesamt Leistungen weit unter dem altersentsprechenden Durchschnittsbereich gezeigt. Beson- dere Herausforderungen stellten sich bei der Handlungsplanung, dem räumlichen Vorstellungsvermö- gen und dem Erkennen von regelhaften Zusammenhängen (BG-act. 227).
E. 4.12 Frau F.___ hielt im Schreiben vom 6. September 2024 auf entsprechende Nachfrage fest, gemäss der interprofessionellen Fallbesprechung vom 2. Juli 2024 soll sich die Beurteilung der Ausbildungsfä- higkeit nur unwesentlich geändert haben. Aus medizinischer Sicht werde jedoch auch festgehalten, dass sich die Verhaltensauffälligkeiten im kleinen Setting gebessert hätten. Der Versicherte habe we- der in den Schnuppereinheiten noch seit er in ihre Institution eingetreten sei, aggressives Verhalten gezeigt. Er nehme seine Emotionen sehr genau wahr, könne sie deutlich formulieren und Bedürfnissen zuordnen. Er wende die gelernten Bewältigungsstrategien auf Eigeninitiative an und teile sich den Be- treuungspersonen mit, was eine adäquate Unterstützung ermögliche. Diese Fähigkeit bereits in eine Ausbildung mitzubringen sei bei so jungen Klient:innen aussergewöhnlich. In diesem Punkt könne von einer wesentlichen Besserung ausgegangen werden. Die zur Beurteilung der Ausbildungsfähigkeit vor- liegenden Berichte lägen bereits drei Jahre zurück, damals habe der Versicherte seine Adoleszenz- phase durchlaufen. In der Zwischenzeit seien sowohl medizinische als auch pädagogische Massnahmen ergriffen worden. Bereits nach sechs Monaten Aufenthalt in der Stiftung XY sei der Versicherte an der Grenze zur Ausbildungsfähigkeit gestanden. Weitere Berichte hätten die erfreulichen Entwicklungs- schritte dokumentiert (Wohn- und Schulaustrittsbericht Stiftung XY von Juli 2024). Mit dem Eintritt in die Institution YZ könnte nun mit dem Erlernen eines Berufes der nächste Schritt für den Versicherten erfolgen. Der aktuelle Betreuungsaufwand sei vergleichbar mit anderen Jugendlichen in diesem Alter mit Trisomie 21. Der Versicherte habe mit seiner Leistung während der Schnupperzeit in der Institution YZ die Kriterien für die Ausbildungsfähigkeit erfüllt. Ausserdem weise er ein hohes Potenzial für weitere Entwicklungsschritte auf. Diese beiden Faktoren würden die Grundlage für eine erfolgreiche PrA-Aus- bildung bilden. Ihre Erfahrung belege zudem, dass junge Menschen mit Beeinträchtigung im berufli- chen Kontext einen natürlichen Zugang zu ihren Ressourcen bilden und somit nicht den Einschätzun- gen des schulischen Kontexts entsprechen würden. Zum Problem des Wechsels der Betreuungsperso- nen und der ständigen Begleitung ausserhalb der Institution hielt Frau F.___ fest, die Institution YZ biete ein überschaubares Setting und liege geografisch abseits des Weilers ZZ. Die Institution YZ
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verfüge über die nötigen Ressourcen, um auf die Bedürfnisse des Versicherten einzugehen und ihm die nötige Unterstützung zur Orientierung zu gewährleisten. Auch wenn die Betreuungspersonen wechseln würden, habe die Aufgabe Bestand und biete Stabilität und Sicherheit. Die zweijährige Prak- tiker-Ausbildung werde konstant von der Ausbildnerin begleitet, im ersten Jahr in enger Anbindung. Im zweiten Jahr erfolge die Vertiefung einhergehend mit Arbeiten ohne Begleitung. Im Rahmen der Ausbildung sei es stets das höchste Ziel, eine möglichst hohe Autonomie und die damit verbundene Erwerbsfähigkeit zu erreichen. Alle ihre Beobachtungen würden darauf hindeuten, dass der Versi- cherte später in einer geschützten Werkstatt in der Landwirtschaft erfolgreich eingesetzt werden könnte. Sie seien überzeugt, dass sich die Ausbildung beim Versicherten positiv auf seine persönliche Entwicklung auswirke und er sich fachliche Kompetenzen im Bereich Land- und Hauswirtschaft aneig- nen werde (Beschwerde-Beilage 3).
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
19. November 2024 abgewiesen. Die Invalidenversicherung könne Rentenbezüger bei der beruflichen Wiedereingliederung unterstützen, wenn sich mit Hilfe von geeigneten Massnahmen die Erwerbsfä- higkeit voraussichtlich verbessern lasse. Der an Trisomie 21 leidende Beschwerdeführer sei immer wie- der durch sein unberechenbares Verhalten aufgefallen und deshalb als nicht ausbildungsfähig beurteilt worden. Er beziehe seit Januar 2023 eine ganze Invalidenrente. Mit dem Einwand würden für sie keine neuen Aspekte aufgezeigt, die sich auf ihre Beurteilung auswirken könnten. Mit den Rückmeldungen der Stiftung XY und der Institution YZ werde unverändert der hohe Betreuungsaufwand erkennbar. Zur fraglichen Ausbildungsfähigkeit äussere sich die Stiftung nicht explizit. Diese werde einzig mit dem neuen institutionellen Angebot (der Institution YZ) begründet, nicht aber – was für sie wichtig wäre – mit einer zwischenzeitlich eingetretenen persönlichen und/oder intellektuellen Entwicklung. Aufgrund der Akten erachteten sie es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte als ausgebil- deter PrA-Praktiker seine Erwerbsfähigkeit verbessern könne. Vielmehr werde er höchstwahrschein- lich auf eine 1:1-Betreuung angewiesen bleiben (trotz des verbesserten Verhaltens) und eine fragliche Arbeitsfähigkeit kaum je wirtschaftlich verwerten können. Aus ihrer Sicht sei der Versicherte nicht aus- bildungsfähig und die beantragte, sehr teure Massnahme von rund CHF 9'150 pro Monat nicht geeig- net, seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Weil vorliegend die Wiedereingliederung eines Rentenbe- zügers zur Diskussion stehe, komme Art. 8a IVG (und nicht Art. 16 IVG) zur Anwendung.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Dezember 2024 vor, vorliegend könne nicht Art. 8a IVG zur Anwendung kommen. Auch wenn er seit 1. Januar 2023 eine ganze Rente beziehe, sei sein Ziel schon immer gewesen, von der Beschwerdegegnerin in einer erst- maligen beruflichen Ausbildung mit Fokus auf die Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder auf eine
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Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte unterstützt zu werden (Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG). Vor der Ren- tenzusprache sei anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Betreuer der Stiftung XY besprochen wor- den, dass nach einer Tätigkeit im geschützten Rahmen eine PrA möglich sei. Es sei von einer super- guten Entwicklung berichtet worden, und dass er an der Grenze sei, ob berufliche Massnahmen mög- lich seien, wenn auch tendenziell eher nicht. Demnach habe es sich im Zeitpunkt, als die Beschwerde- gegnerin ihn als nicht ausbildungsfähig erachtet habe, um einen Grenzfall und keinen eindeutigen Fall gehandelt. Glücklicherweise habe sich herausgestellt, dass berufliche Massnahmen möglich seien. Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin werde am Standpunkt festgehalten, dass mit der Zusprache einer Rente bei Volljährigkeit und der späteren Anwendung von Art. 8a IVG jungen Ver- sicherten mit grösseren Einschränkungen die Chance, eine erstmalige berufliche Ausbildung zu absol- vieren, für immer verwehrt bleibe. Denn die Anforderung, die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich renten- beeinflussend zu verbessern, könne kaum je erfüllt werden. Dies sei stossend und entspreche auch nicht dem Kern der Invalidenversicherung, die sich gerade bei jungen Erwachsenen prioritär die Ein- gliederung auf die Fahne schreibe. Die Anforderungen im Rahmen vom vorliegend anwendbaren Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG seien geringer. So sei nur eine minimale sachliche Angemessenheit (Eingliede- rungswirksamkeit) erforderlich. Zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit halte das Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSBEM) in Rz. 1312 fest, dass eine Arbeitsleistung dann wirtschaftlich ausreichend verwertbar sei, wenn sie zu einem Leistungslohn von mindestens CHF 2.70 pro Stunde führe. Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt erfülle die Bedingung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit. Diese mini- male Eingliederungsfähigkeit sei vorliegend nach wie vor ohne Weiteres gegeben, was sich sowohl dem Schreiben der Institution YZ vom 22. Mai 2024 als auch demjenigen vom 6. September 2024 entneh- men lasse. Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang, weshalb eine 1:1-Betreuung diese Ver- wertbarkeit ausschliessen sollte. Der Beschwerdeführer hält weiter fest, die angefochtene Verfügung verstosse gegen das Behinderten- gleichstellungsrecht. Die Verweigerung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und stattdessen Zu- sprache einer Rente widerspreche den völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche die Schweiz bei der Ratifizierung der UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) eingegangen sei. Art. 5 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 lit. d UNO-BRK garantiere Jugendlichen mit Behinderungen den Zugang zur Berufsbildung, wozu Art. 16 IVG die entsprechende Grundlage auf Gesetzesebene bilde. Die Beschwerdegegnerin argumentiere damit, es sei beim Beschwerdeführer zu keiner persönlichen und intellektuellen Entwicklung gekommen, was für sie bezüglich Ausbildungsfähigkeit von Bedeutung wäre. Nicht eingegangen sei sie auf seine Argumentation im Einwandverfahren, dass selbst die RAD- Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2024 festgehalten habe, dass sich die in der Vorgeschichte
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beschriebenen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten im kleinen Setting erfreulicherweise gebessert hätten. Diese Verhaltensauffälligkeiten hätten einst das grosse Fragezeichen bezüglich der Ausbil- dungsfähigkeit dargestellt. Aus dem aktuellen Bericht des Triemenhofs gehe hervor, dass er weder in den Schnuppereinheiten noch seit er fix in die Institution eingetreten sei, aggressives Verhalten gezeigt habe. Die Fähigkeit – seine Emotionen sehr genau wahrzunehmen, deutlich zu formulieren und Be- dürfnissen zuzuordnen, sowie die gelernten Bewältigungsstrategien anzuwenden und sich den Betreu- ungspersonen mitzuteilen, was eine adäquate Unterstützung ermögliche – bereits in eine Ausbildung mitzubringen, sei bei so jungen Klient:innen aussergewöhnlich. Insofern sei, was seine persönliche Ent- wicklung betreffe, sehr wohl von einer wesentlichen Besserung auszugehen. Gemäss Beschwerdegeg- nerin sei aufgrund der Rückmeldungen der Stiftung XY und der Institution YZ der unverändert hohe Betreuungsbedarf erkennbar. Gemäss Aussage von Frau F.___ sei der Betreuungsaufwand vergleich- bar mit anderen Jugendlichen in diesem Alter mit Trisomie 21. Gemäss deren Ausführungen habe der Beschwerdeführer ihre Kriterien für die Ausbildungsfähigkeit erfüllt und weise ein hohes Potential für weitere Entwicklungsschritte auf. Ausserdem würde ihre Erfahrung belegen, dass junge Menschen mit Beeinträchtigung im beruflichen Kontext einen natürlichen Zugang zu ihren Ressourcen bilden und so- mit nicht den Einschätzungen des schulischen Kontexts entsprechen würden. Damit entkräfte Frau F.___ das Argument der Beschwerdegegnerin, dass der Betreuungsaufwand eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG nicht zulasse. Zusammenfassend wird in der Beschwerde festgehalten, dass es insbesondere im Bereich der Verhal- tensauffälligkeiten zu einer wesentlichen Verbesserung und somit zu einer persönlichen Entwicklung gekommen sei, was sogar die RAD-Ärztin festgestellt habe. Die von der Beschwerdegegnerin als gröss- tes Ausbildungshindernis bezeichneten Verhaltensauffälligkeiten seien nun überwunden. Darüber hin- aus sei mit der Institution YZ, die mit den Einschränkungen des Beschwerdeführers bestens umgehen könne und eine positive Prognose bezüglich des Abschlusses der Ausbildung stelle, das bestmögliche Setting gefunden worden. Seine Eignung für die Massnahme könne in Bezug auf die konkrete Ausbil- dung sowie die konkrete Institution erfolgen. Diese könne mit dem vorliegenden Bericht, unter dem Aspekt der positiven Prognose für eine spätere Tätigkeit in einem geschützten Rahmen, ohne Weiteres bejaht werden.
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin macht mit Stellungnahme vom 3. Februar 2025 geltend, der Beschwer- deführer sei im Zeitpunkt, als er 18-jährig wurde, unbestrittenermassen nicht ausbildungsfähig gewe- sen. Vor der Rentenzusprache am 5. Dezember 2022 hätten sich für ihn realistischerweise auch keine anderweitigen Eingliederungsmassnahmen angeboten. Der Betreuer der Stiftung XY habe als Lösung eine geschützte Tätigkeit ab Sommer 2024 während zwei bis drei Jahren gesehen, ohne eine spätere PrA-Ausbildung auszuschliessen. Es sei der normale Gang der Dinge, dass gesundheitlich stark
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beeinträchtigte Versicherte, die nicht ausbildungsfähig seien, von den IV-Stellen berentet würden. Auch junge Versicherte wie der Beschwerdeführer könnten sich durchaus mit Unterstützung der IV ausbilden lassen, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllten (Art. 8a Abs. 1 IVG). Aus ihrer Sicht seien diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer wahrscheinlich nicht erfüllt, was in der Beschwerde zu Recht unangefochten bleibe. Sie bringt weiter vor, die angefochtene Verfügung verstosse nicht gegen das Behindertengleichstellungsgesetz. Der Gesetzgeber sei mit dem Erlass von Art. 16 und 17 IVG, die beeinträchtigten Versicherten den Zugang zu Berufsausbildung mittels beruflichen Massnahmen si- cherten, der Forderung nach Art. 24 Abs. 5 UN-Behindertenkonvention nachgekommen. Die Be- schwerde verkenne, dass nicht alle Jugendlichen Anspruch auf eine erstmalige Berufsausbildung hät- ten (BGE 142 V 523 E. 4) und dass der Versicherte im Moment einzig die versicherungsmässigen Vo- raussetzungen für eine berufliche Massnahme nicht erfülle. Weil eine berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG nicht zur Diskussion stehe, habe sie darauf verzichten dürfen, auf die diesbezüglich gemachten Ausführungen einzugehen. Ob die Institution YZ "seine" Kriterien für die Ausbildungsfähigkeit als er- füllt betrachte oder ob aus seiner Sicht der Betreuungsaufwand eine erstmalige berufliche Ausbildung zulasse, sei vor diesem Hintergrund nicht relevant. Abschliessend hält die Beschwerdegegnerin fest, es sei aktenkundig, dass sie bereit gewesen sei, das Gesuch des Beschwerdeführers wohlwollend zu prü- fen. Die Abklärungen hätten jedoch zur Einsicht geführt, dass der zu erwartende Erfolg (Nutzen) der Massnahme in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten (über CHF 9'000 pro Monat) stehe und die Massnahme nicht geeignet sei, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu verbessern.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer betonte mit Replik vom 15. Mai 2025 nochmals, dass vorliegend nicht Art. 8a IVG zur Anwendung gelangen könne, sondern die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG überprüft werden müssten. Die Beschwerdegegnerin habe selber zu den Art. 16 und 17 IVG ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen beeinträchtigten Versicherten den Zugang zur Berufs- ausbildung mit beruflichen Massnahmen habe sichern wollen. Der von der Beschwerdegegnerin zi- tierte Entscheid (9C_837/2015) spreche zu seinen Gunsten. So werde in dessen Erwägung 5.4 ja gerade ausgeführt, dass ein grobes Missverhältnis (zwischen Kosten und voraussichtlichem Nutzen der Vor- kehr) nicht angenommen werden könne, weil zu erwarten sei, dass die versicherte Person lediglich eine nichtrentenbeeinflussende, den Mindestlohn von CHF 2.55 (2024: CHF 2.70) erreichende Erwerbs- tätigkeit ausüben könne. Es werde nachvollziehbar dargelegt, dass die gesetzlich vorgesehene Gleich- stellung der Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte mit der erstmaligen be- ruflichen Ausbildung es verbiete, das Kriterium, ob eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erwarten sei oder nicht, als für die Frage der finanziellen Angemessenheit massgebend zu betrachten. Des Wei- teren werde im zitierten Entscheid ausgeführt, dass es sich regelmässig so verhalte, dass die bevorste- hende, wegen des jugendlichen Alters noch sehr lange Erwerbsdauer im Sinne einer hohen zeitlichen Eingliederungswirksamkeit eine relativ geringe sachliche Eingliederungswirksamkeit ausgleiche. Mit
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anderen Worten soll eine bevorstehende lange Aktivitätsdauer die Eingliederungswirksamkeit der Massnahme erhöhen. Genau dies sei aber beim Beschwerdeführer mit Jahrgang 2004 der Fall. Das Bundesgericht folgere sodann, dass das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit ohne Weiteres auch bei einer zweijährigen Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt erfüllt sein könne.
E. 6 Zunächst ist umstritten, ob Art. 16 IVG vorliegend zur Anwendung kommt, oder ob – wie von der Be- schwerdegegnerin geltend gemacht – eine erstmalige berufliche Ausbildung mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung (Art. 8a Abs. 1 IVG) gar nicht zur Diskussion steht. Kon- kret beruft sich die Beschwerdegegnerin darauf, dass durch die beantragte Massnahme keine Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden könne und der Beschwerdeführer weiterhin auf eine ganze IV-Rente angewiesen sein werde.
E. 6.1 Gemäss BGE 142 V 523 würden die zu Gunsten der Versicherten im Rahmen der Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte herabgesetzten Anforderun- gen an die Eingliederungswirksamkeit der beruflichen Massnahme (Voraussetzung einer minimalen Eingliederungswirksamkeit) ihres Sinnes entleert, wenn für ein zweites Ausbildungsjahr gute Aussich- ten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass oder gar eine voraussicht- liche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt verlangt würden (E. 5.3.2). Das Bundesgericht hielt an genannter Stelle im Weiteren fest, dass Letzteres einen Widerspruch dazu darstelle, dass Art. 16 Abs. 2 lit. a aIVG (heute: Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG) eine Hilfstätigkeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ausdrücklich als Eingliederungsziel anerkenne. Ersteres übergehe die Tatsache, dass die Entlöhnung an einem solchen Arbeitsplatz regelmässig unter einem rentenbeeinflussenden Erwerbs- einkommen liegen dürfte. Im Übrigen setze die Zusprache einer Eingliederungsmassnahme auch recht- sprechungsgemäss nicht voraus, dass diese den für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditäts- grad beeinflusse (vergleiche auch: Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
4. Aufl., Zürich 2022, Art. 8 N 30). In Erwägung 5.5 des genannten Entscheids kam das Bundesgericht zum Schluss, dass ein zweites Ausbildungsjahr nicht verweigert werden dürfe.
E. 6.2 Vorliegend verhält es sich ähnlich. Würde für die Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte im Rahmen einer Wiedereingliederung eine (rentenbeein- flussende) Verbesserung der Erwerbsfähigkeit vorausgesetzt (Art. 8a Abs. 1 IVG; vgl. E. 2.3 hievor), hätten Behinderte, welche voraussichtlich nie ein rentenbeeinflussendes Einkommen erzielen werden und die Voraussetzungen für eine Eingliederungsmassnahme vor Rentenbezug nicht erfüllen (wie der Beschwerdeführer), nie die Möglichkeit, eine berufliche Ausbildung zu absolvieren. Da dies in Wider- spruch dazu stünde, dass Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG eine Hilfstätigkeit oder eine Tätigkeit in einer
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geschützten Werkstätte ausdrücklich als Eingliederungsziel anerkennt und dafür praxisgemäss herab- gesetzte Anforderungen an die Eingliederungswirksamkeit gelten (BGE 142 V 523 E. 5.3.1), dürfen für einen Anspruch auf Eingliederung auch in diesen Fällen keine strengeren Voraussetzungen gelten.
E. 6.3 Demzufolge ist bei der einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, auch wenn sie im Zuge einer Wiedereingliederung erfolgt, nur eine minimale Eingliederungswirksamkeit vorauszusetzen (zur minimalen Eingliederungswirksamkeit vgl. nachstehende E. 10.3). Somit kann ein Anspruch auf die Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte nicht von einer (rentenrelevanten) Verbesserung der Erwerbsfähigkeit abhängig gemacht werden. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin eine berufliche Eingliederung auch für den Fall, dass der Beschwerdefüh- rer nach Abschluss der Ausbildung weiterhin "auf einen beschützenden Rahmen angewiesen sein" werde, nicht ausgeschlossen (vgl. E. 4.7 hievor).
E. 7 Die erstmalige berufliche Ausbildung (ebA) unterliegt als Eingliederungsmassnahme den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhält- nismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genü- gen.
E. 7.1 Jede Massnahme muss zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels geeignet sein. Die Geeignetheit bezieht sich einerseits (objektiv) auf die Massnahme, anderseits (subjektiv) auf die versicherte Person, wofür deren Alter, Entwicklungsstand und Fähigkeiten von Bedeutung sind (Art. 8 Abs. 1bis Satz 2 lit. a - c IVG; BGer 9C_131/2022 vom 12.09.2022 E. 2.3.1; Meyer/Reichmuth, a.a.O. Art. 8 N 18).
E. 7.2 In Rz. 1309 KSBEM wird zur "Notwendigkeit der Vorbereitung" festgehalten, eine versicherte Per- son habe Anspruch auf eine Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit im ersten Arbeitsmarkt oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte nach Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG, wenn ohne diese Vorbereitung eine Hilfsarbeit im ersten Arbeitsmarkt oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte nicht mög- lich sei.
E. 7.3 Damit eine Eingliederungsmassnahme angemessen ist (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfal- les in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein be- stimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der
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angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungs- massnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3).
E. 8 Vorliegend ist unter anderem streitig, ob die beantragte Massnahme geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verbessern. Die Beschwerdegegnerin stellt insbesondere dessen Ausbil- dungsfähigkeit in Frage.
E. 8.1 Bezüglich der Ausbildungsfähigkeit des Beschwerdeführers (subjektive Geeignetheit) erwartete Pract. med. C.____ im Bericht vom 6. Juli 2021 eine Verbesserung der Möglichkeit einer späteren Ein- gliederung ins Erwerbsleben durch medizinische und pädagogisch-therapeutische Unterstützungs- massnahmen. Sie bezeichnete die Prognose, dass der Versicherte weiter Fortschritte machen und in einem geschützten Arbeitsrahmen eingegliedert werden könne, als gut (vgl. E. 4.1 hievor). Hierzu hielt Dr. D.___ am 27. Juli 2021 fest, die Ausbildungsfähigkeit (des dauerhaft auf engmaschige Betreuung angewiesenen Jugendlichen) im geschützten Rahmen könne erst im Verlauf beurteilt werden (vgl. E. 4.2 hievor).
E. 8.1.1 Die Fachleute der Stiftung XY hielten im Bericht vom 1. März 2022 fest, der Versicherte habe eine super-gute Entwicklung gemacht. In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer "an der Grenze, ob eine berufliche Massnahme möglich" sei (vgl. E. 4.3 hievor). Bezüglich der Entwicklung seit dem Jahr 2022 berichten sie am 19. Juni 2024 von einer erhöhten Kompetenz, sich an Alltagsstrukturen zu halten (weniger Begleitung bei Übergängen nötig), einer Reduktion der Gewaltvorfälle (kenne Eskalationsver- halten und Bewältigungsstrategien) sowie davon, dass der Versicherte auf ihrem Gelände mehrheitlich selbstständig unterwegs sei (vgl. E. 4.8 hievor). Diese Einschätzung einer Verbesserung wird bestätigt durch das von der Institution nach dem Schnuppereinsatz vom 10. bis 19. April 2024 abgegebene Emp- fehlungsschreiben, in welchem es heisst, der Versicherte habe sich bereits verschiedene Arbeitsstra- tegien angeeignet und habe den (für gut begleitete Schüler anspruchsvollen) Einstieg in den Arbeits- prozess gut bewältigen können. Die Fachleute sind davon überzeugt, dass er eine Ausbildung als Prak- tiker Hofmitarbeiter erfolgreich bestehen kann und empfehlen eine PrA-Ausbildung im Bereich der Landwirtschaft (vgl. E. 4.6 hievor).
E. 8.1.2 Demgegenüber ist für die RAD-Ärztin Dr. D.___ eine Ausbildungsfähigkeit auch im geschützten Rahmen nicht erkennbar gegeben. Sie begründet dies mit einer nur in einfachster in sich abgeschlos- sener bekannter Umgebung möglichen räumlichen Orientierung und einer dauerhaft notwendigen Be- treuung und Aufsicht sowie den "beschriebenen Verhaltensweisen". Die Verhaltensauffälligkeiten ha- ben sich aber auch gemäss ihrer eigenen Angabe gebessert (vgl. E. 4.10 hievor). Dabei darf sich die
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Vermutung der Beschwerdegegnerin, dass diese Verbesserung vor allem auf das optimale Setting in der Institution YZ zurückzuführen sei, nicht negativ auf die Ausbildungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers auswirken, da die Ausbildung ja in ebendiesem (optimalen) Setting stattfindet, wo er das bei ihm festgestellte hohe Potential für weitere Entwicklungsschritte entfalten kann (vgl. E. 4.8 und 4.12 hie- vor). Zudem hat die Stiftung XY am 19. Juni 2024 berichtet, dass die Gewaltvorfälle hätten reduziert werden können (vgl. E. 4.8 hievor). Und auch die dem Bericht der Institution YZ vom 6. September 2024 im Zusammenhang mit den Verhaltensauffälligkeiten zu entnehmende Feststellung, dass der Ver- sicherte diesbezügliche Bewältigungsstrategien bereits in die Ausbildung mitbringe, was ausserge- wöhnlich sei, bestätigt eine unabhängig vom besonderen Setting in der Institution YZ eingetretene Verbesserung der Verhaltensauffälligkeiten (vgl. E. 4.12 hievor). Da im genannten Bericht weiter fest- gehalten wird, dass der aktuelle Betreuungsaufwand vergleichbar mit anderen Jugendlichen in diesem Alter mit Trisomie 21 sei und dass die Institution über die nötigen Ressourcen zur Unterstützung des Versicherten verfüge (vgl. E. 4.12 hievor), ist eine seinen Bedürfnissen entsprechende Betreuung wäh- rend der Ausbildung offenbar gewährleistet. Ebenso ist die räumliche Orientierung im überschaubaren Rahmen der Institution YZ selbstständiger möglich. Zudem erfolgen im zweiten Jahr der Ausbildung – deren höchstes Ziel es ist, eine möglichst hohe Autonomie zu erreichen – vermehrt Arbeiten ohne Begleitung.
E. 8.1.3 Nachdem der Beschwerdeführer bereits im März 2022 an der Grenze zur Ausbildungsfähigkeit stand und eine von diesem durchgemachte positive Entwicklung nicht von der Hand gewiesen werden kann, erscheint die Bejahung der Ausbildungsfähigkeit durch die Fachleute der Stiftung XY und der Institution YZ plausibel und nachvollziehbar. Demgegenüber begründet die RAD-Ärztin ihre negative Einschätzung hauptsächlich mit Bedürfnissen des Beschwerdeführers, denen an der konkreten Ausbil- dungsstelle Rechnung getragen werden kann, sodass sie dort eben kein Hindernis darstellen. Soweit die Beschwerdegegnerin einen sich unverändert aus den Berichten der Stiftung XY und der Institution YZ ergebenden hohen Betreuungsaufwand geltend macht, ist festzuhalten, dass dieser zwar weiterhin hoch, jedoch nicht unverändert ist. Denn er hat sich von einem Verhältnis 1:1 zu 3:2 verbessert, was auch die RAD-Ärztin so bestätigt hat (vgl. E. 4.10 hievor) und ist vergleichbar mit demjenigen von an- deren Jugendlichen in diesem Alter mit Trisomie 21.
E. 8.1.4 Nach dem Gesagten kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, die beantragte Ausbildung in der Institution YZ erfolgreich abzuschliessen. Die Ausbildungsfähigkeit (subjektive Geeignetheit) ist zu bejahen.
E. 8.2 Dass die beantragte Praktische Ausbildung in der Institution YZ (einer für diese Ausbildung vorge- sehenen Institution) an sich geeignet ist, einen Versicherten auf eine Hilfstätigkeit oder auf eine
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Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte vorzubereiten, wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in Frage gestellt. Somit ist die Massnahme auch aus objektiver Sicht geeignet.
E. 9 Die Notwendigkeit der beantragten praktischen Ausbildung kann in casu ohne Weiteres bejaht wer- den, zumal auch die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Versicherte selbst im geschützten Bereich der SBU nicht arbeitsfähig wäre (vgl. E. 4.9 hievor). Er ist mithin auf eine Ausbildung angewie- sen, um eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit im geschützten Rahmen ausüben zu können.
E. 10 Bei gegebener Geeignetheit und Notwendigkeit der beantragten Massnahme ist im Folgenden deren Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; vgl. E. 7.3 hievor) zu prüfen.
E. 10.1 Die Voraussetzung der persönlichen Angemessenheit kann ohne Weiteres bejaht werden, da weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin deren Unzumutbarkeit geltend machen und sich auch den Akten keine für eine Unzumutbarkeit sprechenden Hinweise entnehmen lassen.
E. 10.2 Unter dem Blickwinkel der zeitlichen Angemessenheit muss gewährleistet sein, dass der mit ei- ner Eingliederungsmassnahme angestrebte Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist. Es ist somit zu prüfen, ob eine Eingliederungsvorkehr den verlangten sachlichen Eingliederungserfolg wäh- rend der der versicherten Person noch verbleibenden gesamten Aktivitätsperiode (oder wenigstens während eines bedeutenden Teils davon) erwarten lässt, wobei die verbleibende Aktivitätsdauer noch verhältnismässig lange dauern muss (BGE 132 V 215 E. 4.4.1 mit Hinweisen). In Anbetracht der dem jungen und körperlich gesunden (vgl. E. 4.6 und 4.10 hievor) Beschwerdeführer noch verbleibenden sehr langen Erwerbsdauer ist von einer hohen zeitlichen Eingliederungswirksamkeit auszugehen, was denn auch unbestritten geblieben ist.
E. 10.3 Die sachliche Angemessenheit setzt im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung voraus, dass die versicherte Person voraussichtlich in die Lage versetzt wird, ein Erwerbseinkommen zu erzie- len, welches mindestens einen (beachtlichen) Teil der Unterhaltskosten deckt. Bei der hier zur Diskus- sion stehenden, der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten Vorbereitung auf eine Hilfs- arbeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 8 Abs. 3 lit. c IVG) ist das Erfordernis der sachlichen Angemessenheit minimalisiert. Praxisgemäss ist die angestrebte Tätigkeit in diesem Be- reich im Sinne einer minimalen Eingliederungswirksamkeit wirtschaftlich verwertbar, wenn sie mit mindestens CHF 2.55 (2024: CHF 2.70) pro Stunde entschädigt wird (BGE 142 V 523 E. 5.3.1). Die Vor- bereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte erfüllt die Bedin- gung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit (Rz. 1312 KSBEM). Da nach oben Gesagtem die Ausbildungs- fähigkeit zu bejahen ist (vgl. E. 8.1.4 hievor), Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG eine Hilfstätigkeit oder eine Tätig- keit in einer geschützten Werkstätte ausdrücklich als Eingliederungsziel anerkennt und der
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Beschwerdeführer nach Abschluss der beantragten PrA-Ausbildung im Bereich der Landwirtschaft vo- raussichtlich einen Stundenlohn von mindestens CHF 2.70 erzielen wird (vgl. E. 4.6 hievor), ist die sach- liche Angemessenheit zu bejahen. Dem Erfordernis der sachlichen Angemessenheit einer Massnahme kann insbesondere auch nicht entgegenstehen, dass keine (guten) Aussichten auf eine künftige Er- werbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass bestehen oder dass keine Eingliederung in den ers- ten Arbeitsmarkt erwartet werden kann (BGE 142 V 523 E. 5.3.2).
E. 10.4 Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit einer Eingliederungsmassnahme ist nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der zu erwartende Erfolg (Nutzen) in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme steht. Indessen vermag nur ein grobes Missverhältnis eine Unverhältnismässigkeit zu begründen. Allein aus finanziellen Gründen scheitert der Eingliederungsanspruch somit nur, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten und dem voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr besteht. Ein derartiges grobes Missverhältnis kann ge- mäss dem zitierten Entscheid nicht bereits angenommen werden, weil zu erwarten ist, dass die versi- cherte Person lediglich eine nicht rentenbeeinflussende, den Mindestleistungslohn von CHF 2.55 pro Stunde erreichende Erwerbstätigkeit wird ausüben können (im Jahr 2024 gemäss Rz. 1312 KSBEM: CHF 2.70). Die gesetzlich vorgesehene Gleichstellung der Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer ge- schützten Werkstätte mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung verbiete es, das Kriterium, ob eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erwarten sei oder nicht, als für die Frage der finanziellen Angemes- senheit massgebend zu betrachten. Vielmehr gelte die allgemeine Regel, dass eine Person Anspruch auf Beiträge an die gesamte Ausbildung hat, die unter den konkreten Umständen des Einzelfalles zur Erreichung des Eingliederungsziels – sei dies nun eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt oder eine solche in einer geschützten Werkstätte – notwendig sei. Im Übrigen dürfte es sich regelmässig so verhalten, dass die bevorstehende, wegen des jugendlichen Alters noch sehr lange Erwerbsdauer im Sinne einer hohen zeitlichen Eingliederungswirksamkeit (Art. 8 Abs. 1bis Satz 2 IVG) eine relativ geringe sachliche Eingliederungswirksamkeit ausgleiche (BGer 9C_131/2022 vom 12.09.2022 E. 2.3.2). Mit anderen Wor- ten erhöhe eine bevorstehende lange Aktivitätsdauer die Eingliederungswirksamkeit der Massnahme. Aus diesem Grund könne das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit ohne Weiteres auch bei einer zweijährigen Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt erfüllt sein (verglei- che zum Ganzen: BGE 142 V 523 E. 5.4 mit Hinweisen).
E. 10.4.1 In casu darf folglich die finanzielle Angemessenheit weder mit dem Argument verneint werden, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung lediglich einen Stundenlohn von (mindes- tens) CHF 2.70 erzielen wird, noch damit, dass er keine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt wird ausüben können. Nach der allgemein geltenden Regel hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Beiträge an die zur Erreichung des Eingliederungsziels konkret notwendige Ausbildung. Da er das Eingliederungsziel,
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eine Hilfsarbeit oder einer Tätigkeit im geschützten Rahmen ausüben zu können, nicht auf andere Weise erreichen kann (vgl. E. 9 hievor), besteht demnach Anspruch auf die beantragte PrA-Ausbildung. Hinzu kommt vorliegend eine unbestrittenermassen hohe zeitliche Eingliederungswirksamkeit, welche die geringe sachliche Eingliederungswirksamkeit ausgleicht (vgl. E. 10.2 hievor).
E. 10.4.2 Vorliegend betragen die monatlichen Kosten für die Ausbildung CHF 4'450.00 und für das Woh- nen CHF 4'700.00. Wie sich dem Schreiben des Amtes für Soziales (Gesundheits-, Sozial- und Umwelt- direktion, Kanton Uri) vom 14. Juli 2025 entnehmen lässt, sind monatliche Kosten in Höhe von CHF 4'700.00 im IV-SE-Bereich B für das Wohnen am ehesten der IBB-Einstufung 0 (tiefste Kategorie) zuzuordnen. Ein Vergleich mit den Zentralschweizer Kantonen zeige, dass sich diese Kosten im regional üblichen Rahmen von IBB 0 bewegten. Gemäss dem diesem Schreiben beigelegten E-Mail der Sozial- versicherungsstelle Uri vom 10. Juli 2025 bewegen sich alle Angebote von PrA-Ausbildungen in der Zentralschweiz (Kantone UR, SZ, OW, NW, ZG und LU) in einem Kostenrahmen von rund CHF 2'800.00 bis 6'500.00, wobei die Kosten hauptsächlich zwischen CHF 3'400.00 und 4'800.00 pro Monat liegen.
E. 10.4.3 Es liegt in der Natur der Sache, dass eine PrA-Ausbildung bei Versicherten mit Trisomie 21 ei- nen gewissen Preis hat, und es sich auch vorliegend um eine (wie die Beschwerdegegnerin festhielt) "sehr teure Massnahme" handelt. Da sich jedoch die konkret anfallenden Kosten nach dem oben Ge- sagten im Rahmen des Üblichen bewegen, mithin nicht als übermässig hoch zu werten sind und das Eingliederungsziel nicht mit einer anderen (kostengünstigeren) Massnahme erreicht werden kann, ist die finanzielle Angemessenheit zu bejahen.
E. 11 Das Gericht erwartet von weiteren Beweisvorkehren keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf solche verzichtet wird (BGE 144 V 361 E. 6.5).
E. 12 Zusammengefasst ist die Ausbildungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen, die Erfordernisse der Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Massnahme sind erfüllt (Verhältnismässig- keitsgrundsatz) und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 19. November 2024 aufzu- heben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat auf die beantragte PrA-Ausbil- dung als Praktiker Hofmitarbeiter in der Institution YZ.
E. 13.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Ein- zelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). In Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leis- tungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht werden die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 Franken festgelegt (Art.
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69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 900.00 festzusetzen (inklusive Schreibgebühren und Barauslagenpauschale; Art. 32 Abs. 2 VRPV, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 Reglement über die Gebüh- ren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Sie sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV).
E. 13.2 Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor Obergericht entsprechend dem Verfahrens- ausgang eine Parteientschädigung (inklusive Mehrwertsteuer) von CHF 3'000.00 (Art. 61 lit. g ATSG, vergleiche Art. 38 VRPV i.V.m. Art. 27 Abs. 2 lit. a, Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GebV, RB 2.3231] sowie Art. 32 Abs. 1 GGebR) zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 37 Abs. 3 VRPV) zuzu- sprechen.
E. 13.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und um Zuweisung von RA lic. iur. Sibylle Käser Fromm, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin (OG VP 25 1) ist als gegen- standslos geworden am Geschäftsprotokoll abzuschreiben.
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Das Obergericht erkennt:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 19. November 2024 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat auf die beantragte PrA-Ausbildung als Praktiker Hofmitarbeiter in der Institution YZ.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 900.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3’000.00 zu entrichten.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Zuweisung von RA lic. iur. Sibylle Käser Fromm, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird als gegenstandslos geworden am Ge- schäftsprotokoll abgeschrieben.
5. Eröffnung:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Altdorf, 19. September 2025 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung __________________________ OG V 24 34 OG VP 25 1
Entscheid vom 19. September 2025
__________________________ Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichterin Renata Graf, Oberrichter Stefan Flury Gerichtsschreiberin Claudia Schlüssel __________________________ Verfahrensbeteiligte
A.___ vertreten durch RA lic. iur. Sybille Käser, Rechtsdienst Inclusion Handicap, Grütlistrasse 20, 8002 Zürich Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf Beschwerdegegnerin
__________________________ Gegenstand
Leistungen nach IVG (berufliche Massnahmen) (Verfügung vom 19.11.2024)
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Prozessgeschichte: A. Der am 19. Dezember 2004 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 4. Januar 2005 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diese hat seither verschiedene Leistungen erbracht (medizinische Massnahmen [Geburtsgebrechen 313, 395, 425, 489], Hilflosenentschädigung). Im Rah- men der beruflichen Eingliederung übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für Berufsberatung und die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Von 2021 bis Sommer 2024 besuchte der Beschwerdeführer im Rahmen der "Sonderschulung 15plus" die Berufswahl- und Lebensvorberei- tung in der Stiftung XY. Am 23. November 2022 schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Mas- snahmen (mangels Ausbildungsfähigkeit) ab und sprach dem Beschwerdeführer in der Folge ab 1. Ja- nuar 2023 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 05.12.2022). Nachdem der Beschwerdeführer am
14. Mai 2024 um Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen und Prüfung einer erstmaligen be- ruflichen Ausbildung ersucht hatte, tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und wies das Leistungsbegehren (nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens) mit Verfügung vom 19. Novem- ber 2024 ab. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Er stellt folgende Anträge: " 1. Die Verfügung vom 19. November 2024 sei aufzuheben und es seien dem Versicherten berufliche Massnahmen, insbesondere eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form der beantragten PrA- Ausbildung im Institut YZ, zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." Die Begründung dieser Anträge ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. C. Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom
23. Dezember 2024 sei abzuweisen. Die Begründung dieses Antrages ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachstehenden Er- wägungen.
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D. Am 25. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer das Formular "unentgeltliche Rechtspflege" inklu- sive Beilagen ein und äusserte sich ergänzend zur unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch wurde unter der Nummer OG VP 25 1 ins Geschäftsprotokoll aufgenommen. E. Mit Replik vom 15. Mai 2025 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Er informierte zudem darüber, dass er neu durch die Beiständin B.___, ver- treten werde. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Juli 2025 ersuchte das Obergericht beim Amt für Soziales um Auskunft zu den bei einer PrA-Ausbildung mit betreutem Wohnen anfallenden Kosten, welche die- ses mit Schreiben vom 14. Juli 2025 beantwortete.
Erwägungen: 1.
Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde an das kan- tonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Bundesgesetz über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Das Obergericht des Kantons Uri (Ver- waltungsrechtliche Abteilung) ist sowohl sachlich (Art. 37 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der rich- terlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG, RB 2.3221]) als auch örtlich (Art. 69 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) zuständig. Die 30-tägige Beschwerde- frist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) sowie die übrigen Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG) wurden eingehalten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Verwaltungsgerichts- beschwerde ist einzutreten. 2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen, insbesondere die Finanzierung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (PrA-Ausbildung im Institut YZ). Die Be- schwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung nicht zur Diskussion stehe. Die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung seien beim Beschwerdeführer "wahrscheinlich nicht erfüllt".
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2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Einglie- derungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig- keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu er- wartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). 2.2 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), wozu Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermitt- lung und Kapitalhilfe zählen (Art. 4a - 7 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die erstmalige berufliche Ausbildung ist in Art. 16 IVG geregelt. Nach dessen Absatz 1 haben versi- cherte Personen, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte gleichgestellt (Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG). 2.3 Laut Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung sofern (a) die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und (b) die Massnahmen ge- eignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. 3.
Das kantonale Versicherungsgericht hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben (Art. 60 Abs. 1 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]). 3.1 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet für das Beschwerdeverfahren, dass der So- zialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prü- fen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. 3.2 Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei- tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak- ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
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der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 3.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als ver- einbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Be- weiswürdigung aufzustellen (vergleiche die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). 3.3.1 So kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen, zu welchen Be- richte des regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gehören, nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Ge- richtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 135 V 465 E. 4.4). 3.3.2 Im Übrigen ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aus- sagen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (vergleiche BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (BGer 8C_234/2021 vom 12.08.2021 E. 5.2). 4.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt (gemäss Aktendossier der Be- schwerdegegnerin eingereicht mit der Beschwerdeantwort [nachfolgend: BG-act.]). 4.1 C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie- und Psychotherapie, stellte im Bericht vom
6. Juli 2021 die Diagnose Trisomie 21 (GG 489). Im Rahmen der genetischen Beeinträchtigung bestehe eine Intelligenzminderung, ein auffälliges Sozial- und Interaktionsverhalten und eine expressive Sprachstörung. Auf Grund der pubertären Entwicklung sowie subjektiv fehlenden schulisch-berufli- chen Perspektiven sei eine Zuspitzung der problematischen Verhaltensweisen mit massiv oppositio- nellem und aggressivem Verhalten (Zerstören von Gegenständen, tätliche Übergriffe gegenüber Be- treuungspersonal), von psychiatrischer Seite am ehesten im Sinne einer Anpassungsstörung mit vor- wiegender Störung des Sozialverhaltens zu deklarieren (ICD-10: F43.24). Im schulischen Bereich seien vor allem Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Impulskontrollstörungen spürbar. Zudem bestehe eine extrem geringe Frustrationstoleranz. Der Versicherte müsse sehr eng geführt werden (brauche aktuell 1:1-Betreuung, Strukturierung und Führung). Der Gesundheitszustand sei gleichbleibend bis besserungsfähig. Die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben könne durch
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medizinische Massnahmen verbessert werden. In einem gut strukturierten, professionalisierten sowie individualisierten Setting sei es möglich, die bestehenden Verhaltensauffälligkeiten zu kompensieren und den Versicherten in seiner Persönlichkeits- und kognitiven Entwicklung zu fördern. Zudem seien Therapieformen wie Musiktherapie oder tiergestützte Therapie zu empfehlen. Mit Hilfe dieser päda- gogisch-therapeutischen Unterstützungsmassnahmen bestehe eine gute Prognose, dass der Versi- cherte weiter Fortschritte machen, zunehmend in einem geschützten Arbeitsrahmen eingegliedert und aus der 1:1-Betreuung entlassen werden könne (BG-act. 174). 4.2 Dr. D___, Praktische Ärztin, hielt in der RAD-Stellungnahme vom 27. Juli 2021 fest, inwieweit der Versicherte im geschützten Rahmen ausbildungsfähig sei, könne erst im Verlauf beurteilt werden. Der Jugendliche sei dauerhaft auf engmaschige Betreuung angewiesen (BG-act. 175). 4.3 Im Verlaufsprotokoll der beruflichen Eingliederung wurde im Eintrag vom 1. März 2022 (Anruf bei der Stiftung XY) festgehalten, vor Eintritt sei man sehr skeptisch gewesen gegenüber dem Versicher- ten. Er habe aber eine super-gute Entwicklung gemacht. Er sei an der Grenze, ob eine berufliche Mass- nahme möglich sei, tendenziell eher nicht. Es werde der Vorschlag gemacht, ab Sommer 2024 zwei bis drei Jahre in geschützter Tätigkeit zu arbeiten, dann sei allenfalls eine PrA (=Praktische Ausbildung) möglich. Am 23. November 2022 wurde der Fall bei der beruflichen Eingliederung abgeschlossen, da eine Ausbildungsfähigkeit nicht vorliege. Der Versicherte werde mindestens bis Sommer 2023 noch in der Stiftung XY bleiben. Im Anschluss werde man sich nach einer Anstellung im geschützten Rahmen umschauen (BG-act. 191). 4.4 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2023 zugesprochen (BG-act. 192 und 195). 4.5 Am 14. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Wie- deraufnahme der beruflichen Massnahmen und Prüfung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ein- reichen. In diesem Schreiben hielt Herr E.___, Sozialarbeiter Stiftung XY, fest, der Versicherte besuche im Rahmen der Sonderschulung 15plus noch bis im Sommer 2024 die Berufswahl- und Lebensvorbe- reitung, Programm Gleis 1, der Stiftung XY. Während eines Schnupperaufenthaltes in der Institution YZ des Vereins Zürcher Eingliederung habe man festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die dortigen Strukturen sehr entsprechen würden, weshalb ihm eine Stelle für eine Ausbildung zum PrA-Praktiker Landwirtschaft ab Sommer 2024 angeboten worden sei. Er möchte daher bitten, die Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen respektive die Finanzierung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu prüfen (BG-act. 216 und 217). 4.6 Im obgenanntem Schreiben beigelegten Empfehlungsschreiben der Institution YZ, Betrieb des Vereins Zürcher Eingliederung, berichtete F.___, Soziale Leitung YZ, über den Schnuppereinsatz des Beschwerdeführers vom 10. bis 19. April 2024. Sie hätten sich in diesen zwei Wochen ein Bild von ihm
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und seiner Ausbildungsfähigkeit machen können. Der Versicherte habe ein gutes handwerkliches Ge- schick, sein Körper sei stark und gesund. Er sei motiviert in die praktische Arbeit eingestiegen und habe sich bereits verschiedene Arbeitsstrategien angeeignet, wie zum Beispiel Nachahmung, Experimentie- ren und Anweisungen befolgen. Als gut begleiteter Schüler sei der Einstieg in einen Arbeitsprozess anspruchsvoll. Der Versicherte habe diese Hürde dank seiner grossen Motivation zu lernen gut bewäl- tigen können. Sie hätten beobachten können, dass er bereits nach wenigen Tagen einige routinierte Abläufe gekannt und diese mit einer gewissen Sicherheit und Freude erledigt habe. Bei häuslichen Tä- tigkeiten habe er auf seine Erfahrungswerte zurückgreifen können. Sie seien überzeugt, dass sich der Versicherte in dieser Ausbildung neue Fähigkeiten in der praktischen Arbeit aneignen und seine Selbst- ständigkeit auch in lebenspraktischer Hinsicht erweitern werde. Sie würden ihm deshalb empfehlen, eine PrA-Ausbildung im Bereich der Landwirtschaft zu absolvieren. Sie erachteten ihn als fähig, eine Ausbildung als Praktiker Hofmitarbeiter erfolgreich bestehen und danach mindestens CHF 2.70 pro Stunde verdienen zu können (BG-act. 216). 4.7 Anlässlich einer interprofessionellen Fallbesprechung vom 28. Mai 2024 waren sich die Fachleute von Rechtsdienst, RAD und Sachbearbeitung einig, dass weitere Abklärungen (insbesondere zu den schulischen Anforderungen) nötig seien, um über den Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbil- dung entscheiden zu können. Falls sie zum Schluss kämen, dass eine Ausbildungsfähigkeit mittlerweile gegeben sei, dann sei gemäss Rechtsdienst eine Unterstützung durch die IV zu bejahen, da sie dem Versicherten die Chance einer Ausbildung geben sollten, auch wenn er wohl auch nach Abschluss auf einen beschützenden Rahmen angewiesen sein werde (BG-act. 219). 4.8 Am 5. Juni 2024 formulierte die Beschwerdegegnerin Fragen an die Stiftung XY, welche diese im Bericht vom 19. Juni 2024 beantwortete. Zu den schulischen Fähigkeiten hielt Herr E.___ fest, der Ver- sicherte sei ein vielseitiger junger Mann mit vielen Ressourcen. Er sei motiviert, dazuzulernen und setze sich mit verschiedenen Kulturtechniken auseinander. Zur Entwicklung seit dem Jahr 2022 betonte er die erhöhte Kompetenz, sich an Alltagsstrukturen zu halten. Während der Versicherte vor zwei Jahren noch enorm viel mehr Begleitung bei Übergängen gebraucht habe, gelinge dies heute eigenständiger und in einem annehmbaren Rahmen. Gewaltvorfälle hätten reduziert werden können, der Versicherte kenne sein Eskalationsverhalten und verschiedene Bewältigungsstrategien. Die Ausbildungsfähigkeit sei vor allem mit dem Angebot des Triemenhofs zu begründen. Dort sei die Tagesstruktur etwas flexib- ler, da der Bereich Wohnen nicht von der Tagesstruktur getrennt sei und die Betreuungspersonen über den Tag dieselben seien. Diese fliessenden Übergänge erachteten sie als zentralen Punkt für das Ge- lingen einer Ausbildung. In der Institution YZ könne einen für den Beschwerdeführer passenden Be- treuungsschlüssel bieten. Die Mitarbeitenden YZ hätten das Entwicklungspotential und mögliche Her- ausforderungen bereits gut erkannt und seien motiviert, mit dem Ver-sicherten daran zu arbeiten,
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damit dieser sein Potential entfalten könne. Zur Notwendigkeit einer dauernden Überwachung wurde im Bericht festgehalten, der Versicherte sei auf dem Gelände der Stiftung XY mehrheitlich selbstständig unterwegs. Ausserhalb sei er immer von einer Betreuungsperson begleitet (Orientierung). Die Institu- tion YZ liege topografisch ideal, weshalb sie sich vorstellen könnten, dass er sich im gegebenen und überschaubaren Rahmen des Betriebes selbstständiger bewegen könne. Für eine gelingende Zusam- menarbeit mit dem Versicherten sei in erster Linie ein immer verfügbares Beziehungsangebot nötig. Eine Strukturierung von aussen, eine ruhige Umgebung und regelmässige Pausen würden ebenfalls helfen. Die Berufsschule finde intern statt. Zunächst werde der Versicherte begleitet und in der Gruppe den Weg zurücklegen mit dem Ziel, dass er dies in Zukunft selbstständig tun könne. Eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte sei aufgrund der Interessen und Eignung des Versicherten nicht geprüft worden (BG-act. 222). 4.9 Anlässlich einer interprofessionellen Fallbesprechung vom 2. Juli 2024 kamen die Fachleute von beruflicher Eingliederung, Rechtsdienst, RAD und Sachbearbeitung zum Schluss, dass die Ausbildungs- fähigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Angebot in der Institution YZ stehe, wo man den Be- dürfnissen des Versicherten gerecht werden könne. Die Beurteilung der Ausbildungsfähigkeit habe sich verglichen mit dem Jahr 2022 nur unwesentlich geändert. Der Betreuungsaufwand sei unverändert hoch, selbst eine Anstellung im geschützten Bereich bei der SBU wäre aktuell nicht denkbar. Unter diesen Umständen müsse eine Ausbildungsfähigkeit verneint werden. Da der Versicherte eine IV-Rente beziehe, richte sich der Anspruch auf berufliche Massnahmen nach Art. 8a IVG. Nebst der fehlenden Ausbildungsfähigkeit müssten sie klar festhalten, dass durch die beantragte Massnahme keine Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden könne. Der Versicherte werde weiterhin auf die ganze IV- Rente angewiesen sein (BG-act. 224). 4.10 RAD-Ärztin Dr. D.___ hielt in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2. Juli 2024 fest, aufgrund des genetischen Syndroms (Trisomie 21) bestehe eine geistige Behinderung. Körperlich seien bis auf eine leichte Einschränkung der Feinmotorik keine Einschränkungen bekannt. Die in der Vorge- schichte beschriebenen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten, welche auch als Überforderung gewer- tet werden müssten, hätten sich in kleinem Setting erfreulicherweise gebessert. Die kognitiven Fähig- keiten beschrieb sie wie folgt: Zahlen bis 20, Lesen und Schreiben kaum möglich, Kommunikation mit 2-Wort-Sätzen, räumliche Orientierung nur in einfachster in sich abgeschlossener bekannter Umge- bung möglich. Dauerhafte Betreuung bisher im 1:1-Verhältnis, jetzt 3:2 auch zur Tagesstrukturierung notwendig. Die beschriebenen Verhaltensweisen sowie die Notwendigkeit dauerhafter Betreuung und Aufsicht (HE mittleren Grades) liessen an ein kognitives Potential im Alter von circa vier bis sechs Jah- ren denken. Bereits ein Wechsel der Betreuungspersonen den Tag über führe zu erheblicher
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Verunsicherung. Damit sei die Ausbildungsfähigkeit auch im geschützten Rahmen nicht erkennbar ge- geben (BG-act. 225). 4.11 Frau G.___, M. Sc. Psychologin, Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie FSP, berich- tete am 4. Juli 2024 über die jüngste (bzw. letzte) durch den Schulpsychologischen Dienst durchge- führte IQ-Testung vom 1. Februar 2017. Zu diesem Zeitpunkt habe der Versicherte die Mittelstufe in der Stiftung Papilio besucht. Beim Verfahren zur Erfassung des allgemeinen kognitiven Potentials habe er insgesamt Leistungen weit unter dem altersentsprechenden Durchschnittsbereich gezeigt. Beson- dere Herausforderungen stellten sich bei der Handlungsplanung, dem räumlichen Vorstellungsvermö- gen und dem Erkennen von regelhaften Zusammenhängen (BG-act. 227). 4.12 Frau F.___ hielt im Schreiben vom 6. September 2024 auf entsprechende Nachfrage fest, gemäss der interprofessionellen Fallbesprechung vom 2. Juli 2024 soll sich die Beurteilung der Ausbildungsfä- higkeit nur unwesentlich geändert haben. Aus medizinischer Sicht werde jedoch auch festgehalten, dass sich die Verhaltensauffälligkeiten im kleinen Setting gebessert hätten. Der Versicherte habe we- der in den Schnuppereinheiten noch seit er in ihre Institution eingetreten sei, aggressives Verhalten gezeigt. Er nehme seine Emotionen sehr genau wahr, könne sie deutlich formulieren und Bedürfnissen zuordnen. Er wende die gelernten Bewältigungsstrategien auf Eigeninitiative an und teile sich den Be- treuungspersonen mit, was eine adäquate Unterstützung ermögliche. Diese Fähigkeit bereits in eine Ausbildung mitzubringen sei bei so jungen Klient:innen aussergewöhnlich. In diesem Punkt könne von einer wesentlichen Besserung ausgegangen werden. Die zur Beurteilung der Ausbildungsfähigkeit vor- liegenden Berichte lägen bereits drei Jahre zurück, damals habe der Versicherte seine Adoleszenz- phase durchlaufen. In der Zwischenzeit seien sowohl medizinische als auch pädagogische Massnahmen ergriffen worden. Bereits nach sechs Monaten Aufenthalt in der Stiftung XY sei der Versicherte an der Grenze zur Ausbildungsfähigkeit gestanden. Weitere Berichte hätten die erfreulichen Entwicklungs- schritte dokumentiert (Wohn- und Schulaustrittsbericht Stiftung XY von Juli 2024). Mit dem Eintritt in die Institution YZ könnte nun mit dem Erlernen eines Berufes der nächste Schritt für den Versicherten erfolgen. Der aktuelle Betreuungsaufwand sei vergleichbar mit anderen Jugendlichen in diesem Alter mit Trisomie 21. Der Versicherte habe mit seiner Leistung während der Schnupperzeit in der Institution YZ die Kriterien für die Ausbildungsfähigkeit erfüllt. Ausserdem weise er ein hohes Potenzial für weitere Entwicklungsschritte auf. Diese beiden Faktoren würden die Grundlage für eine erfolgreiche PrA-Aus- bildung bilden. Ihre Erfahrung belege zudem, dass junge Menschen mit Beeinträchtigung im berufli- chen Kontext einen natürlichen Zugang zu ihren Ressourcen bilden und somit nicht den Einschätzun- gen des schulischen Kontexts entsprechen würden. Zum Problem des Wechsels der Betreuungsperso- nen und der ständigen Begleitung ausserhalb der Institution hielt Frau F.___ fest, die Institution YZ biete ein überschaubares Setting und liege geografisch abseits des Weilers ZZ. Die Institution YZ
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verfüge über die nötigen Ressourcen, um auf die Bedürfnisse des Versicherten einzugehen und ihm die nötige Unterstützung zur Orientierung zu gewährleisten. Auch wenn die Betreuungspersonen wechseln würden, habe die Aufgabe Bestand und biete Stabilität und Sicherheit. Die zweijährige Prak- tiker-Ausbildung werde konstant von der Ausbildnerin begleitet, im ersten Jahr in enger Anbindung. Im zweiten Jahr erfolge die Vertiefung einhergehend mit Arbeiten ohne Begleitung. Im Rahmen der Ausbildung sei es stets das höchste Ziel, eine möglichst hohe Autonomie und die damit verbundene Erwerbsfähigkeit zu erreichen. Alle ihre Beobachtungen würden darauf hindeuten, dass der Versi- cherte später in einer geschützten Werkstatt in der Landwirtschaft erfolgreich eingesetzt werden könnte. Sie seien überzeugt, dass sich die Ausbildung beim Versicherten positiv auf seine persönliche Entwicklung auswirke und er sich fachliche Kompetenzen im Bereich Land- und Hauswirtschaft aneig- nen werde (Beschwerde-Beilage 3). 5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
19. November 2024 abgewiesen. Die Invalidenversicherung könne Rentenbezüger bei der beruflichen Wiedereingliederung unterstützen, wenn sich mit Hilfe von geeigneten Massnahmen die Erwerbsfä- higkeit voraussichtlich verbessern lasse. Der an Trisomie 21 leidende Beschwerdeführer sei immer wie- der durch sein unberechenbares Verhalten aufgefallen und deshalb als nicht ausbildungsfähig beurteilt worden. Er beziehe seit Januar 2023 eine ganze Invalidenrente. Mit dem Einwand würden für sie keine neuen Aspekte aufgezeigt, die sich auf ihre Beurteilung auswirken könnten. Mit den Rückmeldungen der Stiftung XY und der Institution YZ werde unverändert der hohe Betreuungsaufwand erkennbar. Zur fraglichen Ausbildungsfähigkeit äussere sich die Stiftung nicht explizit. Diese werde einzig mit dem neuen institutionellen Angebot (der Institution YZ) begründet, nicht aber – was für sie wichtig wäre – mit einer zwischenzeitlich eingetretenen persönlichen und/oder intellektuellen Entwicklung. Aufgrund der Akten erachteten sie es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte als ausgebil- deter PrA-Praktiker seine Erwerbsfähigkeit verbessern könne. Vielmehr werde er höchstwahrschein- lich auf eine 1:1-Betreuung angewiesen bleiben (trotz des verbesserten Verhaltens) und eine fragliche Arbeitsfähigkeit kaum je wirtschaftlich verwerten können. Aus ihrer Sicht sei der Versicherte nicht aus- bildungsfähig und die beantragte, sehr teure Massnahme von rund CHF 9'150 pro Monat nicht geeig- net, seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Weil vorliegend die Wiedereingliederung eines Rentenbe- zügers zur Diskussion stehe, komme Art. 8a IVG (und nicht Art. 16 IVG) zur Anwendung. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Dezember 2024 vor, vorliegend könne nicht Art. 8a IVG zur Anwendung kommen. Auch wenn er seit 1. Januar 2023 eine ganze Rente beziehe, sei sein Ziel schon immer gewesen, von der Beschwerdegegnerin in einer erst- maligen beruflichen Ausbildung mit Fokus auf die Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder auf eine
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Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte unterstützt zu werden (Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG). Vor der Ren- tenzusprache sei anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Betreuer der Stiftung XY besprochen wor- den, dass nach einer Tätigkeit im geschützten Rahmen eine PrA möglich sei. Es sei von einer super- guten Entwicklung berichtet worden, und dass er an der Grenze sei, ob berufliche Massnahmen mög- lich seien, wenn auch tendenziell eher nicht. Demnach habe es sich im Zeitpunkt, als die Beschwerde- gegnerin ihn als nicht ausbildungsfähig erachtet habe, um einen Grenzfall und keinen eindeutigen Fall gehandelt. Glücklicherweise habe sich herausgestellt, dass berufliche Massnahmen möglich seien. Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin werde am Standpunkt festgehalten, dass mit der Zusprache einer Rente bei Volljährigkeit und der späteren Anwendung von Art. 8a IVG jungen Ver- sicherten mit grösseren Einschränkungen die Chance, eine erstmalige berufliche Ausbildung zu absol- vieren, für immer verwehrt bleibe. Denn die Anforderung, die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich renten- beeinflussend zu verbessern, könne kaum je erfüllt werden. Dies sei stossend und entspreche auch nicht dem Kern der Invalidenversicherung, die sich gerade bei jungen Erwachsenen prioritär die Ein- gliederung auf die Fahne schreibe. Die Anforderungen im Rahmen vom vorliegend anwendbaren Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG seien geringer. So sei nur eine minimale sachliche Angemessenheit (Eingliede- rungswirksamkeit) erforderlich. Zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit halte das Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSBEM) in Rz. 1312 fest, dass eine Arbeitsleistung dann wirtschaftlich ausreichend verwertbar sei, wenn sie zu einem Leistungslohn von mindestens CHF 2.70 pro Stunde führe. Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt erfülle die Bedingung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit. Diese mini- male Eingliederungsfähigkeit sei vorliegend nach wie vor ohne Weiteres gegeben, was sich sowohl dem Schreiben der Institution YZ vom 22. Mai 2024 als auch demjenigen vom 6. September 2024 entneh- men lasse. Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang, weshalb eine 1:1-Betreuung diese Ver- wertbarkeit ausschliessen sollte. Der Beschwerdeführer hält weiter fest, die angefochtene Verfügung verstosse gegen das Behinderten- gleichstellungsrecht. Die Verweigerung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und stattdessen Zu- sprache einer Rente widerspreche den völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche die Schweiz bei der Ratifizierung der UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) eingegangen sei. Art. 5 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 lit. d UNO-BRK garantiere Jugendlichen mit Behinderungen den Zugang zur Berufsbildung, wozu Art. 16 IVG die entsprechende Grundlage auf Gesetzesebene bilde. Die Beschwerdegegnerin argumentiere damit, es sei beim Beschwerdeführer zu keiner persönlichen und intellektuellen Entwicklung gekommen, was für sie bezüglich Ausbildungsfähigkeit von Bedeutung wäre. Nicht eingegangen sei sie auf seine Argumentation im Einwandverfahren, dass selbst die RAD- Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2024 festgehalten habe, dass sich die in der Vorgeschichte
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beschriebenen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten im kleinen Setting erfreulicherweise gebessert hätten. Diese Verhaltensauffälligkeiten hätten einst das grosse Fragezeichen bezüglich der Ausbil- dungsfähigkeit dargestellt. Aus dem aktuellen Bericht des Triemenhofs gehe hervor, dass er weder in den Schnuppereinheiten noch seit er fix in die Institution eingetreten sei, aggressives Verhalten gezeigt habe. Die Fähigkeit – seine Emotionen sehr genau wahrzunehmen, deutlich zu formulieren und Be- dürfnissen zuzuordnen, sowie die gelernten Bewältigungsstrategien anzuwenden und sich den Betreu- ungspersonen mitzuteilen, was eine adäquate Unterstützung ermögliche – bereits in eine Ausbildung mitzubringen, sei bei so jungen Klient:innen aussergewöhnlich. Insofern sei, was seine persönliche Ent- wicklung betreffe, sehr wohl von einer wesentlichen Besserung auszugehen. Gemäss Beschwerdegeg- nerin sei aufgrund der Rückmeldungen der Stiftung XY und der Institution YZ der unverändert hohe Betreuungsbedarf erkennbar. Gemäss Aussage von Frau F.___ sei der Betreuungsaufwand vergleich- bar mit anderen Jugendlichen in diesem Alter mit Trisomie 21. Gemäss deren Ausführungen habe der Beschwerdeführer ihre Kriterien für die Ausbildungsfähigkeit erfüllt und weise ein hohes Potential für weitere Entwicklungsschritte auf. Ausserdem würde ihre Erfahrung belegen, dass junge Menschen mit Beeinträchtigung im beruflichen Kontext einen natürlichen Zugang zu ihren Ressourcen bilden und so- mit nicht den Einschätzungen des schulischen Kontexts entsprechen würden. Damit entkräfte Frau F.___ das Argument der Beschwerdegegnerin, dass der Betreuungsaufwand eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG nicht zulasse. Zusammenfassend wird in der Beschwerde festgehalten, dass es insbesondere im Bereich der Verhal- tensauffälligkeiten zu einer wesentlichen Verbesserung und somit zu einer persönlichen Entwicklung gekommen sei, was sogar die RAD-Ärztin festgestellt habe. Die von der Beschwerdegegnerin als gröss- tes Ausbildungshindernis bezeichneten Verhaltensauffälligkeiten seien nun überwunden. Darüber hin- aus sei mit der Institution YZ, die mit den Einschränkungen des Beschwerdeführers bestens umgehen könne und eine positive Prognose bezüglich des Abschlusses der Ausbildung stelle, das bestmögliche Setting gefunden worden. Seine Eignung für die Massnahme könne in Bezug auf die konkrete Ausbil- dung sowie die konkrete Institution erfolgen. Diese könne mit dem vorliegenden Bericht, unter dem Aspekt der positiven Prognose für eine spätere Tätigkeit in einem geschützten Rahmen, ohne Weiteres bejaht werden. 5.3 Die Beschwerdegegnerin macht mit Stellungnahme vom 3. Februar 2025 geltend, der Beschwer- deführer sei im Zeitpunkt, als er 18-jährig wurde, unbestrittenermassen nicht ausbildungsfähig gewe- sen. Vor der Rentenzusprache am 5. Dezember 2022 hätten sich für ihn realistischerweise auch keine anderweitigen Eingliederungsmassnahmen angeboten. Der Betreuer der Stiftung XY habe als Lösung eine geschützte Tätigkeit ab Sommer 2024 während zwei bis drei Jahren gesehen, ohne eine spätere PrA-Ausbildung auszuschliessen. Es sei der normale Gang der Dinge, dass gesundheitlich stark
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beeinträchtigte Versicherte, die nicht ausbildungsfähig seien, von den IV-Stellen berentet würden. Auch junge Versicherte wie der Beschwerdeführer könnten sich durchaus mit Unterstützung der IV ausbilden lassen, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllten (Art. 8a Abs. 1 IVG). Aus ihrer Sicht seien diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer wahrscheinlich nicht erfüllt, was in der Beschwerde zu Recht unangefochten bleibe. Sie bringt weiter vor, die angefochtene Verfügung verstosse nicht gegen das Behindertengleichstellungsgesetz. Der Gesetzgeber sei mit dem Erlass von Art. 16 und 17 IVG, die beeinträchtigten Versicherten den Zugang zu Berufsausbildung mittels beruflichen Massnahmen si- cherten, der Forderung nach Art. 24 Abs. 5 UN-Behindertenkonvention nachgekommen. Die Be- schwerde verkenne, dass nicht alle Jugendlichen Anspruch auf eine erstmalige Berufsausbildung hät- ten (BGE 142 V 523 E. 4) und dass der Versicherte im Moment einzig die versicherungsmässigen Vo- raussetzungen für eine berufliche Massnahme nicht erfülle. Weil eine berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG nicht zur Diskussion stehe, habe sie darauf verzichten dürfen, auf die diesbezüglich gemachten Ausführungen einzugehen. Ob die Institution YZ "seine" Kriterien für die Ausbildungsfähigkeit als er- füllt betrachte oder ob aus seiner Sicht der Betreuungsaufwand eine erstmalige berufliche Ausbildung zulasse, sei vor diesem Hintergrund nicht relevant. Abschliessend hält die Beschwerdegegnerin fest, es sei aktenkundig, dass sie bereit gewesen sei, das Gesuch des Beschwerdeführers wohlwollend zu prü- fen. Die Abklärungen hätten jedoch zur Einsicht geführt, dass der zu erwartende Erfolg (Nutzen) der Massnahme in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten (über CHF 9'000 pro Monat) stehe und die Massnahme nicht geeignet sei, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu verbessern. 5.4 Der Beschwerdeführer betonte mit Replik vom 15. Mai 2025 nochmals, dass vorliegend nicht Art. 8a IVG zur Anwendung gelangen könne, sondern die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG überprüft werden müssten. Die Beschwerdegegnerin habe selber zu den Art. 16 und 17 IVG ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen beeinträchtigten Versicherten den Zugang zur Berufs- ausbildung mit beruflichen Massnahmen habe sichern wollen. Der von der Beschwerdegegnerin zi- tierte Entscheid (9C_837/2015) spreche zu seinen Gunsten. So werde in dessen Erwägung 5.4 ja gerade ausgeführt, dass ein grobes Missverhältnis (zwischen Kosten und voraussichtlichem Nutzen der Vor- kehr) nicht angenommen werden könne, weil zu erwarten sei, dass die versicherte Person lediglich eine nichtrentenbeeinflussende, den Mindestlohn von CHF 2.55 (2024: CHF 2.70) erreichende Erwerbs- tätigkeit ausüben könne. Es werde nachvollziehbar dargelegt, dass die gesetzlich vorgesehene Gleich- stellung der Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte mit der erstmaligen be- ruflichen Ausbildung es verbiete, das Kriterium, ob eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erwarten sei oder nicht, als für die Frage der finanziellen Angemessenheit massgebend zu betrachten. Des Wei- teren werde im zitierten Entscheid ausgeführt, dass es sich regelmässig so verhalte, dass die bevorste- hende, wegen des jugendlichen Alters noch sehr lange Erwerbsdauer im Sinne einer hohen zeitlichen Eingliederungswirksamkeit eine relativ geringe sachliche Eingliederungswirksamkeit ausgleiche. Mit
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anderen Worten soll eine bevorstehende lange Aktivitätsdauer die Eingliederungswirksamkeit der Massnahme erhöhen. Genau dies sei aber beim Beschwerdeführer mit Jahrgang 2004 der Fall. Das Bundesgericht folgere sodann, dass das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit ohne Weiteres auch bei einer zweijährigen Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt erfüllt sein könne. 6.
Zunächst ist umstritten, ob Art. 16 IVG vorliegend zur Anwendung kommt, oder ob – wie von der Be- schwerdegegnerin geltend gemacht – eine erstmalige berufliche Ausbildung mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung (Art. 8a Abs. 1 IVG) gar nicht zur Diskussion steht. Kon- kret beruft sich die Beschwerdegegnerin darauf, dass durch die beantragte Massnahme keine Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden könne und der Beschwerdeführer weiterhin auf eine ganze IV-Rente angewiesen sein werde. 6.1 Gemäss BGE 142 V 523 würden die zu Gunsten der Versicherten im Rahmen der Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte herabgesetzten Anforderun- gen an die Eingliederungswirksamkeit der beruflichen Massnahme (Voraussetzung einer minimalen Eingliederungswirksamkeit) ihres Sinnes entleert, wenn für ein zweites Ausbildungsjahr gute Aussich- ten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass oder gar eine voraussicht- liche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt verlangt würden (E. 5.3.2). Das Bundesgericht hielt an genannter Stelle im Weiteren fest, dass Letzteres einen Widerspruch dazu darstelle, dass Art. 16 Abs. 2 lit. a aIVG (heute: Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG) eine Hilfstätigkeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ausdrücklich als Eingliederungsziel anerkenne. Ersteres übergehe die Tatsache, dass die Entlöhnung an einem solchen Arbeitsplatz regelmässig unter einem rentenbeeinflussenden Erwerbs- einkommen liegen dürfte. Im Übrigen setze die Zusprache einer Eingliederungsmassnahme auch recht- sprechungsgemäss nicht voraus, dass diese den für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditäts- grad beeinflusse (vergleiche auch: Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
4. Aufl., Zürich 2022, Art. 8 N 30). In Erwägung 5.5 des genannten Entscheids kam das Bundesgericht zum Schluss, dass ein zweites Ausbildungsjahr nicht verweigert werden dürfe. 6.2 Vorliegend verhält es sich ähnlich. Würde für die Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte im Rahmen einer Wiedereingliederung eine (rentenbeein- flussende) Verbesserung der Erwerbsfähigkeit vorausgesetzt (Art. 8a Abs. 1 IVG; vgl. E. 2.3 hievor), hätten Behinderte, welche voraussichtlich nie ein rentenbeeinflussendes Einkommen erzielen werden und die Voraussetzungen für eine Eingliederungsmassnahme vor Rentenbezug nicht erfüllen (wie der Beschwerdeführer), nie die Möglichkeit, eine berufliche Ausbildung zu absolvieren. Da dies in Wider- spruch dazu stünde, dass Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG eine Hilfstätigkeit oder eine Tätigkeit in einer
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geschützten Werkstätte ausdrücklich als Eingliederungsziel anerkennt und dafür praxisgemäss herab- gesetzte Anforderungen an die Eingliederungswirksamkeit gelten (BGE 142 V 523 E. 5.3.1), dürfen für einen Anspruch auf Eingliederung auch in diesen Fällen keine strengeren Voraussetzungen gelten. 6.3 Demzufolge ist bei der einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, auch wenn sie im Zuge einer Wiedereingliederung erfolgt, nur eine minimale Eingliederungswirksamkeit vorauszusetzen (zur minimalen Eingliederungswirksamkeit vgl. nachstehende E. 10.3). Somit kann ein Anspruch auf die Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte nicht von einer (rentenrelevanten) Verbesserung der Erwerbsfähigkeit abhängig gemacht werden. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin eine berufliche Eingliederung auch für den Fall, dass der Beschwerdefüh- rer nach Abschluss der Ausbildung weiterhin "auf einen beschützenden Rahmen angewiesen sein" werde, nicht ausgeschlossen (vgl. E. 4.7 hievor). 7.
Die erstmalige berufliche Ausbildung (ebA) unterliegt als Eingliederungsmassnahme den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhält- nismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genü- gen. 7.1 Jede Massnahme muss zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels geeignet sein. Die Geeignetheit bezieht sich einerseits (objektiv) auf die Massnahme, anderseits (subjektiv) auf die versicherte Person, wofür deren Alter, Entwicklungsstand und Fähigkeiten von Bedeutung sind (Art. 8 Abs. 1bis Satz 2 lit. a - c IVG; BGer 9C_131/2022 vom 12.09.2022 E. 2.3.1; Meyer/Reichmuth, a.a.O. Art. 8 N 18). 7.2 In Rz. 1309 KSBEM wird zur "Notwendigkeit der Vorbereitung" festgehalten, eine versicherte Per- son habe Anspruch auf eine Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit im ersten Arbeitsmarkt oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte nach Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG, wenn ohne diese Vorbereitung eine Hilfsarbeit im ersten Arbeitsmarkt oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte nicht mög- lich sei. 7.3 Damit eine Eingliederungsmassnahme angemessen ist (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfal- les in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein be- stimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der
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angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungs- massnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3). 8.
Vorliegend ist unter anderem streitig, ob die beantragte Massnahme geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verbessern. Die Beschwerdegegnerin stellt insbesondere dessen Ausbil- dungsfähigkeit in Frage. 8.1 Bezüglich der Ausbildungsfähigkeit des Beschwerdeführers (subjektive Geeignetheit) erwartete Pract. med. C.____ im Bericht vom 6. Juli 2021 eine Verbesserung der Möglichkeit einer späteren Ein- gliederung ins Erwerbsleben durch medizinische und pädagogisch-therapeutische Unterstützungs- massnahmen. Sie bezeichnete die Prognose, dass der Versicherte weiter Fortschritte machen und in einem geschützten Arbeitsrahmen eingegliedert werden könne, als gut (vgl. E. 4.1 hievor). Hierzu hielt Dr. D.___ am 27. Juli 2021 fest, die Ausbildungsfähigkeit (des dauerhaft auf engmaschige Betreuung angewiesenen Jugendlichen) im geschützten Rahmen könne erst im Verlauf beurteilt werden (vgl. E. 4.2 hievor). 8.1.1 Die Fachleute der Stiftung XY hielten im Bericht vom 1. März 2022 fest, der Versicherte habe eine super-gute Entwicklung gemacht. In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer "an der Grenze, ob eine berufliche Massnahme möglich" sei (vgl. E. 4.3 hievor). Bezüglich der Entwicklung seit dem Jahr 2022 berichten sie am 19. Juni 2024 von einer erhöhten Kompetenz, sich an Alltagsstrukturen zu halten (weniger Begleitung bei Übergängen nötig), einer Reduktion der Gewaltvorfälle (kenne Eskalationsver- halten und Bewältigungsstrategien) sowie davon, dass der Versicherte auf ihrem Gelände mehrheitlich selbstständig unterwegs sei (vgl. E. 4.8 hievor). Diese Einschätzung einer Verbesserung wird bestätigt durch das von der Institution nach dem Schnuppereinsatz vom 10. bis 19. April 2024 abgegebene Emp- fehlungsschreiben, in welchem es heisst, der Versicherte habe sich bereits verschiedene Arbeitsstra- tegien angeeignet und habe den (für gut begleitete Schüler anspruchsvollen) Einstieg in den Arbeits- prozess gut bewältigen können. Die Fachleute sind davon überzeugt, dass er eine Ausbildung als Prak- tiker Hofmitarbeiter erfolgreich bestehen kann und empfehlen eine PrA-Ausbildung im Bereich der Landwirtschaft (vgl. E. 4.6 hievor). 8.1.2 Demgegenüber ist für die RAD-Ärztin Dr. D.___ eine Ausbildungsfähigkeit auch im geschützten Rahmen nicht erkennbar gegeben. Sie begründet dies mit einer nur in einfachster in sich abgeschlos- sener bekannter Umgebung möglichen räumlichen Orientierung und einer dauerhaft notwendigen Be- treuung und Aufsicht sowie den "beschriebenen Verhaltensweisen". Die Verhaltensauffälligkeiten ha- ben sich aber auch gemäss ihrer eigenen Angabe gebessert (vgl. E. 4.10 hievor). Dabei darf sich die
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Vermutung der Beschwerdegegnerin, dass diese Verbesserung vor allem auf das optimale Setting in der Institution YZ zurückzuführen sei, nicht negativ auf die Ausbildungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers auswirken, da die Ausbildung ja in ebendiesem (optimalen) Setting stattfindet, wo er das bei ihm festgestellte hohe Potential für weitere Entwicklungsschritte entfalten kann (vgl. E. 4.8 und 4.12 hie- vor). Zudem hat die Stiftung XY am 19. Juni 2024 berichtet, dass die Gewaltvorfälle hätten reduziert werden können (vgl. E. 4.8 hievor). Und auch die dem Bericht der Institution YZ vom 6. September 2024 im Zusammenhang mit den Verhaltensauffälligkeiten zu entnehmende Feststellung, dass der Ver- sicherte diesbezügliche Bewältigungsstrategien bereits in die Ausbildung mitbringe, was ausserge- wöhnlich sei, bestätigt eine unabhängig vom besonderen Setting in der Institution YZ eingetretene Verbesserung der Verhaltensauffälligkeiten (vgl. E. 4.12 hievor). Da im genannten Bericht weiter fest- gehalten wird, dass der aktuelle Betreuungsaufwand vergleichbar mit anderen Jugendlichen in diesem Alter mit Trisomie 21 sei und dass die Institution über die nötigen Ressourcen zur Unterstützung des Versicherten verfüge (vgl. E. 4.12 hievor), ist eine seinen Bedürfnissen entsprechende Betreuung wäh- rend der Ausbildung offenbar gewährleistet. Ebenso ist die räumliche Orientierung im überschaubaren Rahmen der Institution YZ selbstständiger möglich. Zudem erfolgen im zweiten Jahr der Ausbildung – deren höchstes Ziel es ist, eine möglichst hohe Autonomie zu erreichen – vermehrt Arbeiten ohne Begleitung. 8.1.3 Nachdem der Beschwerdeführer bereits im März 2022 an der Grenze zur Ausbildungsfähigkeit stand und eine von diesem durchgemachte positive Entwicklung nicht von der Hand gewiesen werden kann, erscheint die Bejahung der Ausbildungsfähigkeit durch die Fachleute der Stiftung XY und der Institution YZ plausibel und nachvollziehbar. Demgegenüber begründet die RAD-Ärztin ihre negative Einschätzung hauptsächlich mit Bedürfnissen des Beschwerdeführers, denen an der konkreten Ausbil- dungsstelle Rechnung getragen werden kann, sodass sie dort eben kein Hindernis darstellen. Soweit die Beschwerdegegnerin einen sich unverändert aus den Berichten der Stiftung XY und der Institution YZ ergebenden hohen Betreuungsaufwand geltend macht, ist festzuhalten, dass dieser zwar weiterhin hoch, jedoch nicht unverändert ist. Denn er hat sich von einem Verhältnis 1:1 zu 3:2 verbessert, was auch die RAD-Ärztin so bestätigt hat (vgl. E. 4.10 hievor) und ist vergleichbar mit demjenigen von an- deren Jugendlichen in diesem Alter mit Trisomie 21. 8.1.4 Nach dem Gesagten kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, die beantragte Ausbildung in der Institution YZ erfolgreich abzuschliessen. Die Ausbildungsfähigkeit (subjektive Geeignetheit) ist zu bejahen. 8.2 Dass die beantragte Praktische Ausbildung in der Institution YZ (einer für diese Ausbildung vorge- sehenen Institution) an sich geeignet ist, einen Versicherten auf eine Hilfstätigkeit oder auf eine
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Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte vorzubereiten, wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in Frage gestellt. Somit ist die Massnahme auch aus objektiver Sicht geeignet. 9.
Die Notwendigkeit der beantragten praktischen Ausbildung kann in casu ohne Weiteres bejaht wer- den, zumal auch die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Versicherte selbst im geschützten Bereich der SBU nicht arbeitsfähig wäre (vgl. E. 4.9 hievor). Er ist mithin auf eine Ausbildung angewie- sen, um eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit im geschützten Rahmen ausüben zu können. 10. Bei gegebener Geeignetheit und Notwendigkeit der beantragten Massnahme ist im Folgenden deren Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; vgl. E. 7.3 hievor) zu prüfen. 10.1 Die Voraussetzung der persönlichen Angemessenheit kann ohne Weiteres bejaht werden, da weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin deren Unzumutbarkeit geltend machen und sich auch den Akten keine für eine Unzumutbarkeit sprechenden Hinweise entnehmen lassen. 10.2 Unter dem Blickwinkel der zeitlichen Angemessenheit muss gewährleistet sein, dass der mit ei- ner Eingliederungsmassnahme angestrebte Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist. Es ist somit zu prüfen, ob eine Eingliederungsvorkehr den verlangten sachlichen Eingliederungserfolg wäh- rend der der versicherten Person noch verbleibenden gesamten Aktivitätsperiode (oder wenigstens während eines bedeutenden Teils davon) erwarten lässt, wobei die verbleibende Aktivitätsdauer noch verhältnismässig lange dauern muss (BGE 132 V 215 E. 4.4.1 mit Hinweisen). In Anbetracht der dem jungen und körperlich gesunden (vgl. E. 4.6 und 4.10 hievor) Beschwerdeführer noch verbleibenden sehr langen Erwerbsdauer ist von einer hohen zeitlichen Eingliederungswirksamkeit auszugehen, was denn auch unbestritten geblieben ist. 10.3 Die sachliche Angemessenheit setzt im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung voraus, dass die versicherte Person voraussichtlich in die Lage versetzt wird, ein Erwerbseinkommen zu erzie- len, welches mindestens einen (beachtlichen) Teil der Unterhaltskosten deckt. Bei der hier zur Diskus- sion stehenden, der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten Vorbereitung auf eine Hilfs- arbeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 8 Abs. 3 lit. c IVG) ist das Erfordernis der sachlichen Angemessenheit minimalisiert. Praxisgemäss ist die angestrebte Tätigkeit in diesem Be- reich im Sinne einer minimalen Eingliederungswirksamkeit wirtschaftlich verwertbar, wenn sie mit mindestens CHF 2.55 (2024: CHF 2.70) pro Stunde entschädigt wird (BGE 142 V 523 E. 5.3.1). Die Vor- bereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte erfüllt die Bedin- gung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit (Rz. 1312 KSBEM). Da nach oben Gesagtem die Ausbildungs- fähigkeit zu bejahen ist (vgl. E. 8.1.4 hievor), Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG eine Hilfstätigkeit oder eine Tätig- keit in einer geschützten Werkstätte ausdrücklich als Eingliederungsziel anerkennt und der
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Beschwerdeführer nach Abschluss der beantragten PrA-Ausbildung im Bereich der Landwirtschaft vo- raussichtlich einen Stundenlohn von mindestens CHF 2.70 erzielen wird (vgl. E. 4.6 hievor), ist die sach- liche Angemessenheit zu bejahen. Dem Erfordernis der sachlichen Angemessenheit einer Massnahme kann insbesondere auch nicht entgegenstehen, dass keine (guten) Aussichten auf eine künftige Er- werbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass bestehen oder dass keine Eingliederung in den ers- ten Arbeitsmarkt erwartet werden kann (BGE 142 V 523 E. 5.3.2). 10.4 Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit einer Eingliederungsmassnahme ist nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der zu erwartende Erfolg (Nutzen) in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme steht. Indessen vermag nur ein grobes Missverhältnis eine Unverhältnismässigkeit zu begründen. Allein aus finanziellen Gründen scheitert der Eingliederungsanspruch somit nur, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten und dem voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr besteht. Ein derartiges grobes Missverhältnis kann ge- mäss dem zitierten Entscheid nicht bereits angenommen werden, weil zu erwarten ist, dass die versi- cherte Person lediglich eine nicht rentenbeeinflussende, den Mindestleistungslohn von CHF 2.55 pro Stunde erreichende Erwerbstätigkeit wird ausüben können (im Jahr 2024 gemäss Rz. 1312 KSBEM: CHF 2.70). Die gesetzlich vorgesehene Gleichstellung der Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer ge- schützten Werkstätte mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung verbiete es, das Kriterium, ob eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erwarten sei oder nicht, als für die Frage der finanziellen Angemes- senheit massgebend zu betrachten. Vielmehr gelte die allgemeine Regel, dass eine Person Anspruch auf Beiträge an die gesamte Ausbildung hat, die unter den konkreten Umständen des Einzelfalles zur Erreichung des Eingliederungsziels – sei dies nun eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt oder eine solche in einer geschützten Werkstätte – notwendig sei. Im Übrigen dürfte es sich regelmässig so verhalten, dass die bevorstehende, wegen des jugendlichen Alters noch sehr lange Erwerbsdauer im Sinne einer hohen zeitlichen Eingliederungswirksamkeit (Art. 8 Abs. 1bis Satz 2 IVG) eine relativ geringe sachliche Eingliederungswirksamkeit ausgleiche (BGer 9C_131/2022 vom 12.09.2022 E. 2.3.2). Mit anderen Wor- ten erhöhe eine bevorstehende lange Aktivitätsdauer die Eingliederungswirksamkeit der Massnahme. Aus diesem Grund könne das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit ohne Weiteres auch bei einer zweijährigen Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt erfüllt sein (verglei- che zum Ganzen: BGE 142 V 523 E. 5.4 mit Hinweisen). 10.4.1 In casu darf folglich die finanzielle Angemessenheit weder mit dem Argument verneint werden, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung lediglich einen Stundenlohn von (mindes- tens) CHF 2.70 erzielen wird, noch damit, dass er keine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt wird ausüben können. Nach der allgemein geltenden Regel hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Beiträge an die zur Erreichung des Eingliederungsziels konkret notwendige Ausbildung. Da er das Eingliederungsziel,
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eine Hilfsarbeit oder einer Tätigkeit im geschützten Rahmen ausüben zu können, nicht auf andere Weise erreichen kann (vgl. E. 9 hievor), besteht demnach Anspruch auf die beantragte PrA-Ausbildung. Hinzu kommt vorliegend eine unbestrittenermassen hohe zeitliche Eingliederungswirksamkeit, welche die geringe sachliche Eingliederungswirksamkeit ausgleicht (vgl. E. 10.2 hievor). 10.4.2 Vorliegend betragen die monatlichen Kosten für die Ausbildung CHF 4'450.00 und für das Woh- nen CHF 4'700.00. Wie sich dem Schreiben des Amtes für Soziales (Gesundheits-, Sozial- und Umwelt- direktion, Kanton Uri) vom 14. Juli 2025 entnehmen lässt, sind monatliche Kosten in Höhe von CHF 4'700.00 im IV-SE-Bereich B für das Wohnen am ehesten der IBB-Einstufung 0 (tiefste Kategorie) zuzuordnen. Ein Vergleich mit den Zentralschweizer Kantonen zeige, dass sich diese Kosten im regional üblichen Rahmen von IBB 0 bewegten. Gemäss dem diesem Schreiben beigelegten E-Mail der Sozial- versicherungsstelle Uri vom 10. Juli 2025 bewegen sich alle Angebote von PrA-Ausbildungen in der Zentralschweiz (Kantone UR, SZ, OW, NW, ZG und LU) in einem Kostenrahmen von rund CHF 2'800.00 bis 6'500.00, wobei die Kosten hauptsächlich zwischen CHF 3'400.00 und 4'800.00 pro Monat liegen. 10.4.3 Es liegt in der Natur der Sache, dass eine PrA-Ausbildung bei Versicherten mit Trisomie 21 ei- nen gewissen Preis hat, und es sich auch vorliegend um eine (wie die Beschwerdegegnerin festhielt) "sehr teure Massnahme" handelt. Da sich jedoch die konkret anfallenden Kosten nach dem oben Ge- sagten im Rahmen des Üblichen bewegen, mithin nicht als übermässig hoch zu werten sind und das Eingliederungsziel nicht mit einer anderen (kostengünstigeren) Massnahme erreicht werden kann, ist die finanzielle Angemessenheit zu bejahen. 11. Das Gericht erwartet von weiteren Beweisvorkehren keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf solche verzichtet wird (BGE 144 V 361 E. 6.5). 12. Zusammengefasst ist die Ausbildungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen, die Erfordernisse der Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Massnahme sind erfüllt (Verhältnismässig- keitsgrundsatz) und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 19. November 2024 aufzu- heben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat auf die beantragte PrA-Ausbil- dung als Praktiker Hofmitarbeiter in der Institution YZ. 13. 13.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Ein- zelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). In Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leis- tungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht werden die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 Franken festgelegt (Art.
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69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 900.00 festzusetzen (inklusive Schreibgebühren und Barauslagenpauschale; Art. 32 Abs. 2 VRPV, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 Reglement über die Gebüh- ren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Sie sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV). 13.2 Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor Obergericht entsprechend dem Verfahrens- ausgang eine Parteientschädigung (inklusive Mehrwertsteuer) von CHF 3'000.00 (Art. 61 lit. g ATSG, vergleiche Art. 38 VRPV i.V.m. Art. 27 Abs. 2 lit. a, Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GebV, RB 2.3231] sowie Art. 32 Abs. 1 GGebR) zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 37 Abs. 3 VRPV) zuzu- sprechen. 13.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und um Zuweisung von RA lic. iur. Sibylle Käser Fromm, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin (OG VP 25 1) ist als gegen- standslos geworden am Geschäftsprotokoll abzuschreiben.
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Das Obergericht erkennt:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 19. November 2024 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat auf die beantragte PrA-Ausbildung als Praktiker Hofmitarbeiter in der Institution YZ.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 900.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3’000.00 zu entrichten.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Zuweisung von RA lic. iur. Sibylle Käser Fromm, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird als gegenstandslos geworden am Ge- schäftsprotokoll abgeschrieben.
5. Eröffnung:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Altdorf, 19. September 2025 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG. Versand: