Strafprozessordnung. Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG. Art. 251 StPO.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2.1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe muss angeordnet werden, unter anderem wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG). Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden (Art. 55 Abs. 4 SVG).
E. 2.2 Soweit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 55 SVG aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz oder anderer Gesetze durchzuführen sind, handelt es sich um Beweisabnahmen im Sinne der StPO. Für die zwangsweise Anordnung der Blutentnahme ist nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft zuständig. Eine solche Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO in dringenden Fällen zunächst auch mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen, sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Bei der Blutentnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt. Vom Erfordernis der Schriftlichkeit der Anordnung kann nicht abgewichen werden; die Schriftlichkeit ist Gültigkeitsvoraussetzung (vergleiche zum Ganzen: BGer 6B_307/2017 vom 19.02.2018 E. 1.2.2).
E. 2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) kann die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2 SKV). Die Polizei ist im Bereich des SVG Sicherheits- beziehungsweise Verkehrspolizei sowie Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 15 StPO. Für die Zuordnung der polizeilichen Tätigkeit ist die Funktion im Einzelfall massgebend, wobei sich eine exakte Grenzziehung schwer vornehmen lässt. Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen. Nicht zulässig ist eine Voruntersuchung, welche einzig auf der Kenntnis des früheren Drogenkonsums basiert (BGE 145 IV 50 E. 3.4 f.). Die nach Art. 10 Abs. 2 SKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, sind nach der Rechtsprechung nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gleichzusetzen. Die Polizei ist im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Tätigkeit befugt, einen Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV anzuordnen. Je nach konkreten Umständen und Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das SVG führen kann (BGE 145 IV 50 E. 3.5).
E. 2.4 Die Blutprobe zwecks Ermittlung körperfremder Stoffe im Organismus fällt unter den Begriff der körperlichen Untersuchung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StPO (Graf/Hansjakob, in Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1 f. zu Art. 251). Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden (Art. 251 Abs. 3 StPO). Eine Blutprobe ist in der Regel ein leichter Eingriff in die körperliche Integrität ohne aussergewöhnliche gesundheitliche Risiken (BGE 124 I 80 E. 2d).
E. 3.1 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 2. März 2021 von der Polizei angehalten, nachdem dieser die Fahrweise des Beschwerdeführers (Schwenker) aufgefallen war. Anlässlich der anschliessenden Kontrolle auf einem Parkplatz in Flüelen konnten beim Beschwerdeführer durch die Polizei erweiterte Pupillen und gerötete Augen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem während der Kontrolle nervös verhalten und anfangs sehr gesprächig gezeigt. Deshalb sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass ein Drogenschnelltest durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, den Drogenschnelltest durchführen zu lassen. In der Folge sei dann durch die Beschwerdegegnerin telefonisch eine Blut- und Urinentnahme angeordnet worden. Auch dieser habe sich der Beschwerdeführer widersetzt (Polizeirapport vom 02.04.2021, Akten Beschwerdegegnerin [BG-act.] 1). Die Blut- und Urinentnahme wurde mit angefochtener Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2021 schriftlich bestätigt.
E. 3.2 Anlässlich der Einvernahme vom 9. März 2021 sagte der Beschwerdeführer aus, während der Kontrolle sei von geröteten Augen nie die Rede gewesen, ansonsten sage er nichts dazu. Die Verweigerung des Drogenschnelltests sowie der Blutentnahme bestätigte der Beschwerdeführer. Zu den Gründen dafür schwieg er sich aus. Auf Frage teilte der Beschwerdeführer mit, er habe mit Drogen nichts zu tun (Protokoll zur delegierten Einvernahme vom 09.03.2021, BG-act. 2).
E. 4.1 Gestützt auf den aktenkundigen Verlauf der Geschehnisse ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Polizei beim Beschwerdeführer einen Drogenschnelltest durchführen wollte. Geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit waren vorhanden. Dies nicht nur aufgrund der erweiterten Pupillen, sondern auch aufgrund der Fahrweise (Schwenker) und des Verhaltens des Beschwerdeführers (nervös, gesprächig) und des Umstands, dass seine Augen gerötet waren. Dass der Beschwerdeführer andere Gründe als die „erweiterten Pupillen“ nicht akzeptiert, belegt nicht, dass die Angaben der Polizei unglaubhaft wären. Dass – wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt – im Protokoll zur vorläufigen Abnahme des Führerausweises nur die erweiterten Pupillen erwähnt sind, heisst jedenfalls nicht, dass anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2021 nicht auch andere Umstände festgestellt werden konnten, so wie sie im Polizeirapport dokumentiert sind.
E. 4.2 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer in der Folge den Drogenschnelltest verweigert. Einen sachlichen Grund dafür konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Aufgrund der festgestellten Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit konnte berechtigterweise der Eindruck entstehen, dass bezüglich des Konsums von entsprechenden Substanzen der Beschwerdeführer – indem er gegen ein Verfahren zur Feststellung solchen Konsums opponierte – etwas zu verbergen hatte. Gestützt auf die Gesamtheit aller Umstände (Fahrweise, erweiterte Pupillen, gerötete Augen, Nervosität und Gesprächigkeit während der Kontrolle, in der Folge Verweigerung des Drogenschnelltests) durfte die Beschwerdegegnerin jedenfalls davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die Fahrfähigkeit beeinträchtigende Substanzen konsumiert haben könnte und in diesem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Entsprechend durfte sie von einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich Fahrens in fahrunfähigem Zustand ausgehen (vergleiche Art. 91 SVG; vergleiche auch: Sven Zimmerlin, in Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 f. zu Art. 197). Die implizite Rüge des Beschwerdeführers, es habe kein hinreichender Tatverdacht für die angeordnete Zwangsmassnahme bestanden, überzeugt somit nicht.
E. 4.3 Nachdem die Blutentnahme und erst recht die Urinentnahme leichte Eingriffe in die körperliche Integrität bedeuten, kann auch nicht gesagt werden, dass sie besondere Schmerzen verursacht hätten. Schliesslich war die Entnahme geeignet und erforderlich, die Fahr(un)fähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, nachdem der Beschwerdeführer den Drogenschnelltest verweigert hatte. Die Anordnung der Blut- und Urinentnahme erfolgte schliesslich durch die zuständigen Strafbehörde und wurde formell korrekt schriftlich bestätigt. Es sind unter diesen Umständen insgesamt keine Anzeichen ersichtlich, weshalb die angeordnete Zwangsmassnahme nicht rechtmässig erfolgt sein sollte. Die Beschwerde ist unbegründet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Strafprozessordung. Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG. Art. 251 StPO. Anordnung einer Blutprobe bei Anzeichen von Fahrunfähigkeit, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die Durchführung eines Vortests bei geringen Anzeichen für eine durch Betäubungsmittel oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit ist zulässig. Je nach konkreten Umständen und Ergebnis des Vortests kann ein hinreichender Tatverdacht vorliegen, welcher zu einer strafprozessualen Zwangsmassnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (namentlich zu einer Blutprobe) führen kann. Im konkreten Fall waren geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- und Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit vorhanden, weshalb die Polizei zurecht einen Vortest durchführen wollte. Dieser wurde ohne Angabe von Gründen verweigert. Dadurch und aufgrund der Gesamtheit der weiteren Umstände konnte von einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ausgegangen werden. Die staatsanwaltschaftlich angeordnete Blutprobe erfolgte zurecht. Abweisung der Beschwerde.
Obergericht, 18. Mai 2021, OG BI 21 5
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe muss angeordnet werden, unter anderem wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG). Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden (Art. 55 Abs. 4 SVG).
2.2 Soweit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 55 SVG aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz oder anderer Gesetze durchzuführen sind, handelt es sich um Beweisabnahmen im Sinne der StPO. Für die zwangsweise Anordnung der Blutentnahme ist nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft zuständig. Eine solche Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO in dringenden Fällen zunächst auch mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen, sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Bei der Blutentnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt. Vom Erfordernis der Schriftlichkeit der Anordnung kann nicht abgewichen werden; die Schriftlichkeit ist Gültigkeitsvoraussetzung (vergleiche zum Ganzen: BGer 6B_307/2017 vom 19.02.2018 E. 1.2.2).
2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) kann die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2 SKV). Die Polizei ist im Bereich des SVG Sicherheits- beziehungsweise Verkehrspolizei sowie Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 15 StPO. Für die Zuordnung der polizeilichen Tätigkeit ist die Funktion im Einzelfall massgebend, wobei sich eine exakte Grenzziehung schwer vornehmen lässt. Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen. Nicht zulässig ist eine Voruntersuchung, welche einzig auf der Kenntnis des früheren Drogenkonsums basiert (BGE 145 IV 50 E. 3.4 f.). Die nach Art. 10 Abs. 2 SKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, sind nach der Rechtsprechung nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gleichzusetzen. Die Polizei ist im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Tätigkeit befugt, einen Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV anzuordnen. Je nach konkreten Umständen und Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das SVG führen kann (BGE 145 IV 50 E. 3.5).
2.4 Die Blutprobe zwecks Ermittlung körperfremder Stoffe im Organismus fällt unter den Begriff der körperlichen Untersuchung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StPO (Graf/Hansjakob, in Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1 f. zu Art. 251). Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden (Art. 251 Abs. 3 StPO). Eine Blutprobe ist in der Regel ein leichter Eingriff in die körperliche Integrität ohne aussergewöhnliche gesundheitliche Risiken (BGE 124 I 80 E. 2d).
3.
3.1 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 2. März 2021 von der Polizei angehalten, nachdem dieser die Fahrweise des Beschwerdeführers (Schwenker) aufgefallen war. Anlässlich der anschliessenden Kontrolle auf einem Parkplatz in Flüelen konnten beim Beschwerdeführer durch die Polizei erweiterte Pupillen und gerötete Augen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem während der Kontrolle nervös verhalten und anfangs sehr gesprächig gezeigt. Deshalb sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass ein Drogenschnelltest durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, den Drogenschnelltest durchführen zu lassen. In der Folge sei dann durch die Beschwerdegegnerin telefonisch eine Blut- und Urinentnahme angeordnet worden. Auch dieser habe sich der Beschwerdeführer widersetzt (Polizeirapport vom 02.04.2021, Akten Beschwerdegegnerin [BG-act.] 1). Die Blut- und Urinentnahme wurde mit angefochtener Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2021 schriftlich bestätigt.
3.2 Anlässlich der Einvernahme vom 9. März 2021 sagte der Beschwerdeführer aus, während der Kontrolle sei von geröteten Augen nie die Rede gewesen, ansonsten sage er nichts dazu. Die Verweigerung des Drogenschnelltests sowie der Blutentnahme bestätigte der Beschwerdeführer. Zu den Gründen dafür schwieg er sich aus. Auf Frage teilte der Beschwerdeführer mit, er habe mit Drogen nichts zu tun (Protokoll zur delegierten Einvernahme vom 09.03.2021, BG-act. 2).
4.
4.1 Gestützt auf den aktenkundigen Verlauf der Geschehnisse ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Polizei beim Beschwerdeführer einen Drogenschnelltest durchführen wollte. Geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit waren vorhanden. Dies nicht nur aufgrund der erweiterten Pupillen, sondern auch aufgrund der Fahrweise (Schwenker) und des Verhaltens des Beschwerdeführers (nervös, gesprächig) und des Umstands, dass seine Augen gerötet waren. Dass der Beschwerdeführer andere Gründe als die „erweiterten Pupillen“ nicht akzeptiert, belegt nicht, dass die Angaben der Polizei unglaubhaft wären. Dass – wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt – im Protokoll zur vorläufigen Abnahme des Führerausweises nur die erweiterten Pupillen erwähnt sind, heisst jedenfalls nicht, dass anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2021 nicht auch andere Umstände festgestellt werden konnten, so wie sie im Polizeirapport dokumentiert sind.
4.2 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer in der Folge den Drogenschnelltest verweigert. Einen sachlichen Grund dafür konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Aufgrund der festgestellten Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit konnte berechtigterweise der Eindruck entstehen, dass bezüglich des Konsums von entsprechenden Substanzen der Beschwerdeführer – indem er gegen ein Verfahren zur Feststellung solchen Konsums opponierte – etwas zu verbergen hatte. Gestützt auf die Gesamtheit aller Umstände (Fahrweise, erweiterte Pupillen, gerötete Augen, Nervosität und Gesprächigkeit während der Kontrolle, in der Folge Verweigerung des Drogenschnelltests) durfte die Beschwerdegegnerin jedenfalls davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die Fahrfähigkeit beeinträchtigende Substanzen konsumiert haben könnte und in diesem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Entsprechend durfte sie von einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich Fahrens in fahrunfähigem Zustand ausgehen (vergleiche Art. 91 SVG; vergleiche auch: Sven Zimmerlin, in Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 f. zu Art. 197). Die implizite Rüge des Beschwerdeführers, es habe kein hinreichender Tatverdacht für die angeordnete Zwangsmassnahme bestanden, überzeugt somit nicht.
4.3 Nachdem die Blutentnahme und erst recht die Urinentnahme leichte Eingriffe in die körperliche Integrität bedeuten, kann auch nicht gesagt werden, dass sie besondere Schmerzen verursacht hätten. Schliesslich war die Entnahme geeignet und erforderlich, die Fahr(un)fähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, nachdem der Beschwerdeführer den Drogenschnelltest verweigert hatte. Die Anordnung der Blut- und Urinentnahme erfolgte schliesslich durch die zuständigen Strafbehörde und wurde formell korrekt schriftlich bestätigt. Es sind unter diesen Umständen insgesamt keine Anzeichen ersichtlich, weshalb die angeordnete Zwangsmassnahme nicht rechtmässig erfolgt sein sollte. Die Beschwerde ist unbegründet.