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Uri · 2013-01-09 · Deutsch UR

Aufsicht über die Rechtsanwälte. Art. 12 lit. a BGFA. | Aufsicht über die Rechtsanwälte. Art. 12 lit. a BGFA. Vollständiges Obsiegen der unentgeltliche Rechtspflege geniessenden Beschwerdeführerin in der Hauptsache. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Im Umfang des Obsiegens kann der Rechtsanwalt von der von ihm vertretenen Partei nach auftragsrechtlichen Regeln ein Honorar verlangen. Das Honorar, welches die Klientin ihrem Anwalt schuldet, ist somit rechtlich unabhängig von der Höhe der vom Gericht zugesprochenen Parteientschädigung. Grundsätzlich ist der Richter für die Überprüfung der Angemessenheit der geforderten Vergütung zuständig. Das Stellen einer klar übersetzten Honorarrechnung würde Art. 12 lit. a BGFA verletzen. Die Höhe des Honorars bildet jedoch nur ausnahmsweise und nur dann Gegenstand eines Disziplinarverfahrens, wenn es um eine krass übersetzte Rechnung geht, so etwa, wenn ein Anwalt das Dreifache des angemessenen Betrags fordert. In concreto ist eine klar übersetzte Rechnung aus den Akten nicht ersichtlich. Der Anzeige wird keine Folge gegeben.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.01.2013 12/13 31 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.01.2013 12/13 31 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 09.01.2013 12/13 31

Aufsicht über die Rechtsanwälte. Art. 12 lit. a BGFA. | Aufsicht über die Rechtsanwälte. Art. 12 lit. a BGFA. Vollständiges Obsiegen der unentgeltliche Rechtspflege geniessenden Beschwerdeführerin in der Hauptsache. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Im Umfang des Obsiegens kann der Rechtsanwalt von der von ihm vertretenen Partei nach auftragsrechtlichen Regeln ein Honorar verlangen. Das Honorar, welches die Klientin ihrem Anwalt schuldet, ist somit rechtlich unabhängig von der Höhe der vom Gericht zugesprochenen Parteientschädigung. Grundsätzlich ist der Richter für die Überprüfung der Angemessenheit der geforderten Vergütung zuständig. Das Stellen einer klar übersetzten Honorarrechnung würde Art. 12 lit. a BGFA verletzen. Die Höhe des Honorars bildet jedoch nur ausnahmsweise und nur dann Gegenstand eines Disziplinarverfahrens, wenn es um eine krass übersetzte Rechnung geht, so etwa, wenn ein Anwalt das Dreifache des angemessenen Betrags fordert. In concreto ist eine klar übersetzte Rechnung aus den Akten nicht ersichtlich. Der Anzeige wird keine Folge gegeben.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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