Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGBM. Art. 53 Abs. 2, Art. 60 lit. a und b SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGBM. Art. 53 Abs. 2, Art. 60 lit. a und b SubV. Die Beschwerdeführung gegen eine mängelbehaftete Ausschreibung erst im Rahmen der Zuschlagsverfügung verstiesse gegen Treu und Glauben. Eine nachträgliche Beanstandung ist also ausgeschlossen. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausschreibungsunterlagen, da diese als Bestandteil der Ausschreibung zu betrachten sind. Davon ist abzuweichen, wenn die Ausschreibungsunterlagen nicht innert der zehntägigen Anfechtungsfrist bezogen werden können. Alsdann muss eine spätere Anfechtung dann möglich bleiben, wenn Dokumente in Frage stehen, die den Anbietern erst nach Ihrer Zulassung zur Teilnahme am zweiten Teil des selektiven Verfahrens, das nunmehr ohne erneute öffentliche Ausschreibung abläuft, übergeben werden. Indessen besteht auch in diesen Ausnahmefällen unter gewissen Umständen eine Pflicht des Anbieters, gegenüber dem Auftraggeber Unregelmässigkeiten im Ausschreibungsverfahren anzuzeigen. Mit Art. 53 Abs. 2 SubV besteht für das Kriterium der Umweltverträglichkeit eine gesetzliche Grundlage. Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter. Das Kriterium der Umweltverträglichkeit darf daher nicht zur Diskriminierung auswärtiger Anbieter führen. Anwendungsfall. Gemäss den vorliegend ergangenen Submissionsanweisungen, hat bei wirtschaftlich annähernd gleich günstigen Angeboten, das heisst Angeboten, die in der Gesamtbewertung höchstens ein Prozentpunkt auseinanderliegen, die Vergabe gestützt auf Art. 53 Abs. 2 SubV aufgrund des Zusatzkriteriums der Lehrlingsausbildung zu erfolgen. Das Zusatzkriterium der Lehrlingsausbildung ist grundsätzlich zulässig. Danach ist massgebend, ob und allenfalls wie viele Lehrstellen die Anbietenden im Verhältnis zu ihrer Betriebsgrösse zur Verfügung stellen. Anwendungsfall.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.10.2013 12/13 29 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.10.2013 12/13 29 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 04.10.2013 12/13 29
Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGBM. Art. 53 Abs. 2, Art. 60 lit. a und b SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGBM. Art. 53 Abs. 2, Art. 60 lit. a und b SubV. Die Beschwerdeführung gegen eine mängelbehaftete Ausschreibung erst im Rahmen der Zuschlagsverfügung verstiesse gegen Treu und Glauben. Eine nachträgliche Beanstandung ist also ausgeschlossen. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausschreibungsunterlagen, da diese als Bestandteil der Ausschreibung zu betrachten sind. Davon ist abzuweichen, wenn die Ausschreibungsunterlagen nicht innert der zehntägigen Anfechtungsfrist bezogen werden können. Alsdann muss eine spätere Anfechtung dann möglich bleiben, wenn Dokumente in Frage stehen, die den Anbietern erst nach Ihrer Zulassung zur Teilnahme am zweiten Teil des selektiven Verfahrens, das nunmehr ohne erneute öffentliche Ausschreibung abläuft, übergeben werden. Indessen besteht auch in diesen Ausnahmefällen unter gewissen Umständen eine Pflicht des Anbieters, gegenüber dem Auftraggeber Unregelmässigkeiten im Ausschreibungsverfahren anzuzeigen. Mit Art. 53 Abs. 2 SubV besteht für das Kriterium der Umweltverträglichkeit eine gesetzliche Grundlage. Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter. Das Kriterium der Umweltverträglichkeit darf daher nicht zur Diskriminierung auswärtiger Anbieter führen. Anwendungsfall. Gemäss den vorliegend ergangenen Submissionsanweisungen, hat bei wirtschaftlich annähernd gleich günstigen Angeboten, das heisst Angeboten, die in der Gesamtbewertung höchstens ein Prozentpunkt auseinanderliegen, die Vergabe gestützt auf Art. 53 Abs. 2 SubV aufgrund des Zusatzkriteriums der Lehrlingsausbildung zu erfolgen. Das Zusatzkriterium der Lehrlingsausbildung ist grundsätzlich zulässig. Danach ist massgebend, ob und allenfalls wie viele Lehrstellen die Anbietenden im Verhältnis zu ihrer Betriebsgrösse zur Verfügung stellen. Anwendungsfall.
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